1904 / 184 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

ĩ ĩ ã örtli i önnen. derlich erscheint dabei, daß die ist, werden die Bauordnungen entsprechend u ergã sei ür die ö. Partei di ; . li Gesundheitspflege Rechnung tragenden Ausbaues der Städte ] Sätzen behandelt werden, ohne die Bildung von örtlich oder sachlich J in Kraft gesetzt werden können Erfor ; r n ergänsen sein. Es ] für die Fälle sichettustellen, wo funachst ene H . 9 1 ö taglich . dn , . gi en. , , . . . 1 . , . n, . hinst tlic . um r k in . ö. an 3 . 8 2 6 . . . bene eh Dezentralisation der Industrie hinzuwirken, geignet findz finn mt armen, und Ga, dm 262 . te, , d, er, eheim en wäarhen w , . 1 luf- zuvermieten, daß zwar der weitervermietete Teil, nicht, aber der dem angebörigen verbleihenden Räume müssen bestimmten. Mindestanf de⸗ 3 33 Abf. I der Hen erbeordnung in der Fassung vom 26. Juli 1505 authentische Interpretation wird es für die Zukunft außer Zweifel den beim Bau neuer Neinh . nz 2 .. . . . . 6. ffe, hinsichtlich der lichten Söll, nen mee, e ehe nung den Anfolkerungen Ker ungen kiämentlich binfcchtiich rer rds, ri, Safra 62 2 e Gene Se,, Tuch auf Anlagen ber im 3 16 des Heseßzes stellen, daß in geeignet erscheinenden Fällen etwa lediglich di; un. sem innen; In dieser Beziehung siebt . 2 de ĩ er Za Fenster sowie hinsichtlich der Beschaffen⸗ kent, ü. wee gäben das in än die ser Art : uentlich er Größe Schlafraum. der Gin. ö. . na . * der . Rechtslage 13 bebauten oder die Gru ndstũcke bestimmter Ortsteile nach dem Maß⸗ Erforderliche vor. Bis zum K , beit ar n. und K Zugleich wird zur Verhütung ermieter . ; 2 4 . . w 1 ö Polizeiverodnungen der bezeichneten Art unzulässig, soweit se über stabe des gemeinen Wertes bei Besteuerung der übrigen Grund- werden die Gemeindebebörden iwe . it 9 Sein 2 2 dee, . , ö. o en nn Kern dane nn, ge, ele denlche unge Heute hunge, die ol k n , d b, we ö die Abwendung don Gefahren 3 ein r . . 3. . zu der 2. , , ,, . 8 De m e fn . 56 gere md e . . ö n . , 36 6. ö 5 vom Sauswirte gemietet 3 3 mehreren n . nach den Geschlechtern schlafen. 3 ber Belästigungen beswecken und dabei nicht von der Rücksicht au äudesteuer herangezogen, gärtnerisch oder lan nutz . z ; ; J ; ; ft ; z . , . . . 3. 1 . 3. auf offentlichen 2 4 de,, . n,. . 2 in 4 gen e nr . 8 , . . De 4 3 66 . e aeben . . wonach dort 3. Jahre 1895 in 145 8 9 KJ ö uw. geleitet sind (Entscheidungen des Oberverwa tungsgerichts Bd. minder belastet oder die Steuerabstu ungen u 26 . e me . m da e von solche Wohnungen von je zwei Haushaltungen, in 99 Fällen von möblierter Zimmer einbezogen, da hierdurch vielfach gleichfalls der ĩ 322). berücksichtigung der Leistungsfähigkeit vorgenommen werden (¶Adickes, Mindestanforderungen hinausgegangen wird,; . en t guch dann bor, wen ie Näugtg fac dem Wortlaut; Ach: als aneh arteen kennt wutden. Fe n, wd : da hier fach gleich. , e palin gen, ür W r r m ,,, e , , . i n , ,,, ,,,, e w , ,,, , 6 . n, en : . i if i int über der bisheri Rechtsprechung nicht weifelsfrei zrdnung Vorschriften über die Bes j upolizei- andere Parteien abgegeben hatien, wohnten in der Regel gedrängter Polizeiverordnungen rechtfertigt sich ferner um des willen, weil er⸗ unbedingt zweifelsfrei, Bei dem namentlich in den westlichen Pro. Wehnungsverhältnisse kommt dann auch hier die zweifelsfreje Zu⸗ ,, 6 . zer bisherigen Rechtsprochung. zweifel ordnung k j i ee. i ingeriss s Straßenbi f i ãssigkei äansti. . t dies von Vorschriften, durch die im gesundheitlichen, räume und daneben besondere Bestimmungen über diejenigen Lyck vo ings mäßig ein großer Teil der besser gestellten industriellen pinzen eingerissenen, das Straßenbild verunstaltenden Gebrauch, im lässigkeit der Begünstigung bestimmter Arten von Wohngebãuden 6g. son 836 2. . ä / . J mnien z n, , g dame, gönn erg gaz ,, n , n mne nr. Robbaue vollendete Häuser jahrelang unausgefugt stehen zu lassen, (Art. 13iffer da) in Betracht, wie sie schon jetzt in, Anlehnung an sittlichen und sozialen In e reif 8 Heß f 16 . 3 5 ore s ö. ö. n 21 35 6 ufenthalte von Menschen eine besondere Kommission, der neben dem Landrat und Zimmer wohnt, in dem dann häufig Nachts noch jüngere Familien- erscheint es, auch abgesehen von dem gesundheitlichen Interesfe, daher 8 3 der Mustersteuerordnung vom 2. Oktober 1839 (M.⸗Bl. für die , e r,. wird, , 2. e 9 hd n tn . . ö . e, urch 5 3 nichts geändert, insbesondere dem Bürgermeister auch der Kreisarzt und der Gewerbe⸗ angehörige des Wohnungsgebers untergebracht! werden. Während wünschenswert, für ein Vorgehen nach dieser Richtung die erforderliche ges. innere Verw. S. 160) in vielen Städten zur Aufnahme gelangt ist. Ausstattung oder Unterhaltung der Wohn un : g ni e ohnen der nur zum sonstigen Aufenthalte be. inspektor angehörten, mit Unterstützung der Polizei vorgenommene dem Jimmermiet i, ö en. f gefetzliche Grundlage zu schaffen. Nach der Bestimmung in Artikel 2 2 . ,. 2 0 fen vel ft stimmten Räume gestattet. Dies ergibt sich aus 5 2 Abs. 2. Befchtigung sämtlicher Arbeiterwohnungen, daß n , 6 nur er miert ö . . r,, . ir 9 . ö 9 *. J , . 4. Zu Artitel 4 ö, ö 6 e nnn ö Zu § 4. ö. ,, In . I e g 23 und jwar, im Gegenfatze zum Schlafgänger, dem das Mitbenutzungs; tehenden Giebelwände, vorgeschrieben werden können. Wie der 4us- ö ö zen, sie t ; 4 . . en , jum inger, der . ,, , nen. , e g, ,, fene, , dmr, , , . i die Befugnis, allgemein und ohne Rücksicht auf, die Tage an Straßen im Wohnwesen und auf eine nachhaltige Besserung der Wohnung J den K er abi in das Vertrags- Ian von Geha glichkeit Ir dice Wo un l ngdor nan on bezogen sind, sowie für Eigentümerwohnungen Art der Unterbringung der gewerblichen Arbeiter erhebliche re Schwierig. und Plätzen. den Verputz, Anftrich oder die Ausfugung zu regeln, verhältniffe find Maßnahmen, wodurch die Benutzung der bestebenden ee, ,, er 6 werden . 4. . me,, e, e,. eee, bd e . 5. leß r ,, sicherzustellen und dem gelten, da im Falle, daß von ihnen ein Teil weitervermietet oder ver- keiten ergeben, die Grenze zwischen Jimmermictein und Fine 3 nicht au Wohngckäue in der weiteren Jassung des Begriff befiehen, ungé. der gemäß den baupolizeilichen Bestimmungen neuherzustellenden verbä ltnis der Parteien ,, ö . ö. 5 J wi . le, Te, , e. re en der urfrrünglich für eine mietet wird, gleichfalls die Gefahr besteht, daß eine urzuläfsige Zu. richtig zu ziehen, wird durch die Wohnüngsordnung gemäß 366 2 wie ihn die Rechtfprechung bei 8 19 des Gesetzs betreffen; pie An., Sebände geregelt wird. In Frage kommt sowohl eine Regelung, daß Mietwohnungen gewissen Hhestanfen e, n, ,,,, . mmten Wohnungen mit feinen verderblichen Wirkungen sammendrängung der Bewohner ohne die im gesundheitlichen, sittlichen des Artikels 4 die Regelung auch in allen Bezi auf das A Verãnderur S ätzen in Stä ĩ ü ĩ angli tandes enifprechen müssen, rechtfertigt sich die Ergänzung är das Familienleben und die Gesundheit und Sittlichkeit der Be⸗ und sozialen Inte n . ö n. gelung auch in allen Beziehungen auf das Ab. legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und welche die dauernde Benutzung der Räume gemäß der ursprünglichen, baulichen Zu 3 ill Genn ngen d ch die , ,, 8 3 rien nf ; sozialen Interesse wünschenswerte Absonderung der einzelnen vermieten möblierter Zimmer erstreckt werden können. Der Ausdruck een hene, den, Lem . Jufg 1855 (Hescz: Sammi. S. Ss!) ter Faupostzeilichen Genehmigung iu Srunde licgenzz! Ir etöesttannang, des Prvzttrchts durch sffentlich sechtlich entmphn ich di wo zegensutreten. Die Vorschriften solten. ir all: Meier. Familien eintrütt, ä örend eine Ficksicht an Las kesichende Hier- immermicter, Cinlizgen Schlafgänger, begreift die man lichen wie d h 1 z sta ̃ der Erfahrung beftätigte Erwägung, daß auf diesem Gebiete, die wohnungen, auch die weitervermieteten, ohne Unterschied der Größe verhältnis hier ni o ; im r, ger, Schlafgänger. begreift die mãnnlichen wie die ausgedehnt hat. Dort sind darunter auch Gebäude verstanden, die sichert, als auch eine Regelung der Art der Benutzung in solchen , , nis hier nicht geboten erscheint. weiblichen Personen. In den Klammern sind die sonst üblichen Ausdrücke k n, n,, , . ,, R ö. . ; h. aug; d 4 ** 1 . n in der Regel versagt 8 einem bestimmten Mietp ea ahn, 3 ohnungen oder solche für jede der drei Kategorien hinzugefügt. Die Bestimmungen sollen sowohl sofern darin überhaupt nur einer oder mehrere Räume zum Wohnen Ʒweckbestimmungen entfpricht. Fast mehr noch als in der unmittel⸗ . . . . 2 Natur de a . 3 ewisse könnten, daß mehrere Partei . ö. 5 ĩ— urch umgangen werden J . 31 586. für Eigen. wie für Mietwohnungen gelten, für letztere ohne Unter⸗ Ele, B. eines Pförtners bestimmt sind wog. Friedrichs, Kom, Faren Wirkun beruht die Bedeukung folcher Vorschriften darig, daß Von den Vorschriften werden der Natur der . . Haft ich eine nicht, unter die Durch 8 6 soll mit Rücksicht darauf, daß heute das Unterteilen ied, ob sie ers Inkrafttrete Wohnung men la? zum 3. vom 2. Juli 1875 L*. ue. S. 1203 191. durch sie ns dtn hbar ger wünleis duf die brite Bautätigkeit gebã nde und 3 g. en e . sein. In dieser . . J, ö Als Mietwohnungen im der utjprünglich für eine Famllie bestimmnten? Wohnungen bereits in n ,,, ver ö 6 auch 5 13 des Gesetzes, betreffend die Verteilung der öffentlichen ausgeübt wird, mehr als bisber kleine und gefsunde Wohnungen für Beziehung sieht . 8 . , , ge. ( Sn fler . , n, en . , wenn sie gegen weitgehendem Maße stattfindet, außer Zweifel gestellt werden, daß sie auf den Betrieb der Gastwirtschaften, wozu hier reg Imaßz auch Zasten bei Grundstäcksteilungen und die GSrändung neuer Ansiedelungen das Bedürfnis der minderbemittelten Bevölkerungsschichten berzustellen. II. Die erheblichen Mißstände, die bei der Unterbringung von . . 1 . 1 . Pför , nungen, Wohnungen, auch die einzelnen Wohnungsteile, die zur wirtschaftlich selbständigen die sogenannten Familien⸗ oder Fremdeupenfionäte gehören 3 in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesten, Gegenwärtig rückt die Bevölkerung bei der erfahrungsmäßig ob⸗ Arbeitern, namentlich von solchen, welche in Ziegeleien, Zuckerfabriken ier kh . ; n Sau e, verbunden ist, Insthäuser, Benutzung abgegeben werden, als Wohnungen im Sinne der 5 4, 5 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 16 S z5 J, der Sachfen und Westfalen, vom. 25. August 1875 Gesetz⸗Samml. waltenden Neigung der niederen Kreise, in erster Linie an der Woh⸗ und ähnlichen Betrieben, bei Bauten oder in der Landwirtschaft be- ö. a, . 3j ler 6 3 , Gemeinden finden, anzu sehen sind. J sogenannten Nachtherbergen sowie aaf die Aufnahme bon Penstonãren S. 05D. Hier sind nur diejenigen Gebäude gemeint, welche ganz nung zu sparen, beim Anwachsen der Städte und Industrieorte immer schaͤftigt werden, hervorgetreten, find, haben schon seit längerer 2 *. . me J . ie ö. öffentlichen Beamten gewährten Für die Fälle, daß Räume möbliert vermietet oder weiter. zu, Erziehungszwecken keine Anwendung finden. Diese in wd k , r i igentliche Wohngebäude. Dagegen begreift der Ausdtu ) ö bie ursprünglich für eine Familie hergestellte wodurch im Interesse, der Sgundhe uch ohni sind, an . z sertigt sich mit uuf, g gent g b dienen, also eigentliche gebãu 9g 9 zunehmendem Maße die ursprüng f dert n be n, wn eb fen dere Benner (eigen kum hn lich Recht zastektt, ellen die Horschriften Vorschriften vo wesehen. 9 *. ,, . i . ö. bei e . . K ö

aller an Straßen und Plätzen liegenden Bauten, ebenso wie der Wohnungen ohne Räckficht auf die im gesundheitlichen, sittlichen und Anforderungen hin sichtlich der Art j n n ; ö 9 Ausdruck Sten in 3h n des Ärtikels 2 die Bauten im weitesten ar n 1 wünschenswert⸗ k der K e, ö. K 3 . 234 . 1 enn ä cn 91 . Räume den Bestimmungen über Mietwohnungen nicht unterliegen ollen. als sie hier in Frage kommen, erfolgt oder zu erfolgen hat. Die inne des Wortes. bartei kergeteilt, zum dauernden Aufenthalte von haltung der den Arbeitern zu gewährten n, Speise; del. ird. ; kun g ; 96s Frage kommen, zt oder tial gen ba

Sinne des Worte zn mehrere Pꝛrteien unterget eilt. . / 6 ñ Burchfuͤhrung der Beftimmungen sichen um det willen, weil im allgemeinen, und abgesehen von der Zu § 7 . ,,, ö Regelung

H Rach der gegenwärtigen Rechtslage können Bauten, die als eine Menschen ungeeignete Räum: zum Wohnen in Benutzung genommen Schlafräume, sestgesetzt und die zur ̃ ; gefe . Bert ee, 6 n ö. ländlichen Ortschaft anzusehen sind, nicht und fremde in zur Familie gehörige Personen 2. Zimmer mieter, erforderlichen Vorschristen vorgesehen werden. achdem neuerdings . Si 8 . ger . Aufnahme von Dienstboten, Ge- Die Bestimmungen sollen für Eigen wie für Mietwohnungen, Zu den einzelnen Bestir ird s . : För all mit Finkeichender Sicherheit verhindert werden. Im größeren Ginlieger und Schlafgänger aufgenommen. Durch Aufstellung be—⸗ zweifelhaft geworden ist, ob. diese Vorschriften in allen Beziehungen Pere g ilfen n 9 en, nicht zur Familie gehörigen Personen, nur für letztere ohne Rücsicht darauf, wann sie bezogen sind, geltwn. Sie n einzelnen Hestimmungen wir noch folgendes bemerkt:

t eke des Gebiets des rheinsschen Rechtes ist dies selbst hinsichtlich stimmier Normen über Beschaffenheit und Größe der Wohnungen rechtlich zulassi find, erscheint es geboten, durch Jas Gesetz außer . i ge. ö ißftände erheblicherer AÄrt bel diesen Wohnungen Scheinen um dezwillen erforzerlich, weil, eine sehr große Zahl von 4 Zu Ziffer . In den bestehenden Polizeiverordnungen wir? vielfach

rober Verunstaltungen der Fall. Mit der Bestimmung in Ziffer I wird dieser unerwünfchten Entwicklung ein Ziel gesetzt und damit erst weifel zu stellen, daß Vorschriften der bezeichneten Art, auch soweit eo 9 e *. 7 ö während im übrigen bei ihnen in der Regel Persenen beim Dienst- oder Arbeitgeber wohnt und sich, wie auch die ne dauernde Trennung der zur Aufnahme fremder Personen benutzten

ö 5 in diefer Beziehung Abhilfe geschaffen werden, wobei über den eine sichere Grundlage fär die Bauunternehmung hinsichtlich des ein gefundheitlicher Beziehung über den Schuß der menschlichen für 3. ersor 5 ichen Raum und die wünschenswerte Absonderung der Srhebungen, der Kommiffion für Arbeiterstatistit hinsichtlich der Räume von den Schlaf. und Wohnräumen dez Bohnungsgebers und

Begriff der groen Verunstaltung hinausgezangen wird. Die nähere Vebarfs an kleinen guten Wohnungen gegeben. Wie obligatsrische Gesundhzit gegen drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahren . . 4 ö Sorge getragen ist. Durch die Fassung Bäctereiarheiter und der Gast. und Schan wirtschaftsangestellten seiner Familienangeböriggn verlangt. Die Vorschrist in Ziffer 1. kenn.

Ümgrenzung dessen, was als Verunstaltung zu gelten bat, wird er⸗ Vorschriften auf, anderen Gebieten, so werden sich auch diese Vor⸗ hinauzgehen, im Wege der Polizeiverordnung erlassen werden kõnnen. omm . . ö . den Vorschriften des 8 4 während der ergeben haben, in der Unterbringung dieser Personen vielfach erheb⸗= zeichnet sich danach als Min zestanforderung, deren Verschärfung in der

forderlichen alls durch die Poliz-idergrdnungen erfolgen könen, wobei schriften allmählich in Titt? m' Helvohnheit beiwandesn und damit Die Ss 20a f. der Reichsgemwerbeotpnung bieten zu einem Finschreiten ganzen Dauer des Mietverhältnisses genügt sein muz. liche Mißstände nden, In rieser. Beziehung, darf ferner auf die in angegebenen Richtung nach Lage der Verhaältnisse durch die Wohnungg.

Ke gensttz n Verkaältniff n Kersich ichtigen fein werden, Analog den nicht nus an Schärfe verlieren, sondzen auch, durch Frziehung weiterer gegen die Schlaf. und sonstigen Aufenthaltsräume der Arbeiter nur Zu den einzelnen Ziffern des 5 4 wird noch folgendes bemerkt: den Jahresberichten der Königlich preußischen Regierungs⸗ und örbn ing herbeizuführen sein wird, Dutch die Bestimmung wird näht

Bestimmungen in den SZS 66, 78 A. -R. I 8 kann die Baupsolizei, Nöltekreise zu Tinem höheren Wohnbeürfnisse den BJsis von Häusern infoweit eine Handhabe, als diese wie beispieleweise die Schlafrãume Fer 1 ; . . Sewerberäte für das Jahr 1801 CS, 112) aus dem Regierungsbezirk ausgeschlofsen, daß bei. Beachtung der erforzerlichen Trennun

. der Nachtwachen in Fabriken und der Brenner am Ringofen, dem Zu Ziffer 1. Gemäß 3 2 Abs. 2 wird durch die Wohnungs⸗ Dppeln, für das Jahr 1892 S 125) aus dem Regierungsbezirk nach den Geschlechtern (6 7 Ziffer 3) die Einlieger und. Schlaf-

ordnung die Forderung der Verschließbarkeit auch weiter ausgedehnt, Breslau und für das Jahr 1903 (S 5, 76, 412) Hinsichtlich der gänger auch zusammen mit Dienstboten und Gewerbegehilfen

ordnung sowohl ein Einschreiten gegen Neubauten als auch gegen mit kleinen Wohnungen beliebter als bisher machen und dadurch

verunstaltende Veränderung oder Vernachläͤssigung bestehender Bauten gleichfalls den Bauunternehmern einen Antrieb zur Herstellung solcher Betriebe selbst dienen und gewissermaßen selbst Betriebsräume sind.

beispielsweise wird vorgeschrieben werden können, daß alle Schlaf— 5 Ostpreußen, für Berlin mit Charlottenburg, Schöneberg und untergebracht werden. Verschärfende Bestimmungen in dieser Be—

66 ö jf f 1 1 intelnen Besti ist noch folgendes zu bemerken: , bin Dttpren . SGöaglottenbur. Schön , ,. i Artikel 4 Ziffer 1' sind deshalb für Octe mit schneller Zu den einzelnen Bestimmungen ist noch folgendes zu bemerten: räumg verschließbar ein müssen .. . irdorf sowie für den Kegierungsbenirk Cöln mitgetellten Fest tellungen ßbäanß bleiben gleichfalls den Wohnungsordnungen vorbehalten. Daß K = a ,,,, 32 e bre ge; hinsichtlich 3u §1 . h . 2. Die Begriffebestimmung der Familienwohnung als verwiesen werden. In manchen Fällen hat das gere. 3 an alleinstehende Männer und Frauen, Einlieger oder Schlafqänger Die in Abs. 1 angezogenen Paragraphen des Kommunalabgaben⸗ der Benutzung von Gebäuden zut Unterbringung von Menschen ins— k ; 2 6 einer Wohnung für eine gemeinschaftliche Haushaltung von zwei oder der Wohnungsverhältnisse der beim Arbeitgeber untergebrachten Ge⸗ gleichen Geschlechts in ihre Schlafräume aufnehmen, erscheint im geseths vom 14. Juli ids (Gesetz. Samnl. S. L lauten; befondere nach folg nden Richtungen vorgesehen: Mit Rückicht darauf, daß manche Gutsbezirke nag hrs, mehr Personen umfaßt auch die fogenannten Gleichgestellten- Daus. werbegehilsen bereits Anlaß oder Vorwand ju Streiks gebildet. Der allgemeinen unbedenklich. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Ver= és 7. Gebühren sind im voraus na sesten Normen und Säsen 5 Als Wohn- oder Schlafräume Jollen sowohl in Eigen- wie wohnerzahl den Landgemeinden und kleineren Städten hinsichtlich der baltungen, wenn zwei nicht miteinander verwandte Personen eine Ausdruck Diensthoten und Gewerbegehilfen umfaßt die männlichen hältnisst der in Frage kommenden Bevölkerungskreise soll daher in zu bestimm'n. Eine Beräcksichtigung Unbemittelter ist nicht aus- in Mietwohnungen nur folche Räume benutzt werden dürfen, bier zu regelnden Verhältnisse gleichstehen, sind neben den Gemeinden , . Wirtschaft führen. Der Ausdruck eine den ortsüblichen wie die weiblichen Personen. Zu den Gewerbegehilfen im Sinne dieser Beziehung allgemein eine Ausnahme von dem in Ziffer J auf⸗ Jeschloffen. ; . welche dazu baupolizeilich genehmigt sind; auch die Gutsbeꝛirke aufgeführt. Wegen des Ausdrucks nforderungen entsprechende eigene Kochstelle' ist mit Rücksicht auf die dieser Vorschrift gehoͤren auch die Handlungsgehilfen. gestellten Grundsatz eintreten. Im übrigen sieht 8 10 vor, daß für 3 26 (Abs. J). Die direkten Gemeinzestenern sind auf alle der 7) Mietwohnungen, die nach Inkrafttreten der Bestimmungen Woh nungsordnungen wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 Verhältniffe in einzelnen Landesteilen gewählt, wo herkömmlich die Sesen Wie die Faff ing der Ʒfffer 2 erkenntlich mzcht, soll der vorge— neh Gäaneneen ven der Lähndegholtzeltehörte Ind in Ginheifallen Besteuerung unterworfenen Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen bezogen werden oder deren Mietverhältnis nach di fem Zeit verwie en. Die k beziehen sich nur auf nicht vom Vermietzr, sondern vom Mieter gestellt werden. In diesen sehene' Luft. and Flächencaum. füt sede in den Schlafräumen untet= von der Ortspolizeibehörde auch eine weitergehende Ausnahme von Srundfätzen zu vertellen. punkte verlängert oder, obwohl die Tändigung zulässig war, di Wenutz ung Ter Gebäude zum Wohnen und Schlafen 3 reird der Vorschrift dann genügt, wenn eine Steste in der gebrachte Person ohne Rüchsicht i gewahrt werden, ob die Räume dem Grundsatze, daß die nicht zur . gehörigen fremden 8 3 Abf. IJ. Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen fortgesetzt wird, follen bestimmten Anforderungen ben icht c von Menschen. Arbeitsräume und ähnliche Räume, die ihrer Wohnung vorhanden ist, an der sich durch Einschieben des Ofenrohrs von den darin untergebrachten Personen gleichzeitig oder nacheinander Personen getrennt von dem Wohnungsgeber und seinen Normen und Säßen zu verteilen. der Beschaffenheit und Größe genügen, insbesonderg so BVestimmtung nach nicht zum Wohnen und Schlafen dienen sollen, in das , ein Ofen anbringen läßt. Die Forderung zum Schlafen benutzt werden. Durch die Bestimmungen wird Familienangehörigen schlafen müssen, gestattet werden. kann. Mit diesen Jechtssätzen hat nicht eine mechanisch: Gleichheit der für den Fall der geteilten Vermietung oder Weiter. werden von der Vorschrift im 1 Ab. ] nicht mitbetroffen. Die einer besonderen Kochstelle und eines eigenen Ausgusses und Wasser= nicht ausgeschlofsen. daß bei der ö Rücksichtnahme auf In Frage kommt in dieser Beziehung namentlich, daß Ein— Nornten und Sätze in das Gebiet der Gebühren und der Steuern vermietung einer ursprünglich für eine Familie bestimm ten etwa hinsschtlich der Arbeitsrãume forderlichen Bestimmungen werden, hahnes dort, wo in den Gebäuden Kanalifation und Wasserleltung die im, sittlichen Jnteresse gebotene Trennung der Geschlschter (6! leger oder Schlafgänger mit Famlienangehörigen desselben Dom! Grundbesttz eingeführt werden follen. Wenn auch für, beide Wohnung Vorforge getroffen werden, daß die erforderliche soweit es fich um gewerblich Betriebe handelt, auf Grund der verbanden ist, rechtfertigt fich, abgesehen von gefundheitspoltzeilichen Fer 3) Dienstzoken und Gewerhegehilsen wie bishez zich mit dem Geschlechts und der gleichen Altersstufe gemeinschaftlich untergehracht Arten von Gemeindeabgaben in erster Linie, der Gesichtspunkt des Fücksicht auf die Trennung der Parteien genommen wird; 35 120 a ff. der Reichsgewerbeordnung zu treffen sein. Wie die Gründen, die namentsich im Interesse der Bekämpfung der typhösen Dienst. oder Arbeitgeber oder feinen Famllienangehörigen in den. werden. Eine Trennung der Räume in der Weise, daß dadurch der Intereffes von Bevölkerungsklassen an Gemeindeveranstaltungen oder 3) die Unterbringung der Dienstbolen und. Gewerbegehilfen ang in * 3, 4 ergibt, ollen Küchen in allen Fällen zu den Krankheiten die tunlichste Beschränkung den g r n rn n Benutzung selben Schlafräumen untergebracht werden. Auch abgesehen von der unmittelbare Verkehr ausgeschlossen wird, ist dann vorhanden, wenn an den allgemeinen Ausgaben der Gemeinde maßgebend sein mußte, ig fare igen,, wle in Mietmeobnungen den An⸗ obn⸗ oder Schlafräumen im Sinne des Entwurfs gerechnet werden, don Ausgüssen angezeigt erscheinen lassen mit Rücksicht auf die Erfahrung, erforderlichen Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Lage der zwischen ihnen eine unmittelbare Verbindung fehlt, sodaß ein Be— würde doch das Gebot einer grundsätzlichen Außerachtlassung anderer forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit entsprechen; da sie , . in den kleineren Wohnungen erfahrung mäßig regel⸗ daß gemeinschaftliche Einrichtungen in dieser Beziehung die Unreinlichteit kleinen Gewerbetreibenden wird in Krankheitsfällen und zur Wartung treten des Flures oder eines dazwischen liegenden Zimmers nötig wird. Rãcksichten insbesondere der Teistungsfäbigkeit, bei Bemessung der 4 fũr die Aufnahme von Zimmermietern, Einliegern und mäßig zum Wohnen, vielfach auch zum Schlafen benutzt werden. befördern und leicht die Quelle von Streit: keiten zwischen den Wohn- kleiner Kinder die Unterbringung der Dienstboten in den Schlafräumen Eine solche Trennung wird ferner dann anzunehmen sein, wenn etwg Abgabensitze zu einer der günstigen Entwigelung des preußischen Schlafgängern in Gigen⸗ oder Mietwohnungen sollen be⸗ ie Wohnungsordnungen können sowohl für einzelne Gemeinden parteien bilden. lehnlich liegen die Verhältnisse hinsichtlich der ge,⸗ der Familienangehörigen vielfach nicht entbehrt werden können. PHät vorhandene Türen, welche die Räume unmittelbar verbinden, durch ern indegbaabewesens verhängnisdsllen Starthein haben führen können. schränkende Bestimmungen erlassen werden. als auch gemeinschastlich für mehrere Gemeinden von der zum Srlasse mneinschatlichen Benutzung von Aborten, die heute bielfach in so aus. Rücksicht hierauf rechtfertigt sich die Vorschrift im 5 7 Ziffer 2, die Vorsetzen schwerer Gegenstände oder durch Schloß und Riegel Gewiß 'follte fär die Vemeffung der Gebühren, und zwar der Vorschriften“ nach diefer Richtung sind berelts in einzelnen RNe—= solcher gemeinschzftlichen . zuftändigen Stelle er. gedehntem Maße stattfindet, daß nicht selten zahlreiche Familien auf für Kinder unter zehn Jahren geringere Maße des erforderlichen unbenützhar gemacht sind. In zinzelnen Stähten wird sich nach Lage Benutzungẽ. (G 4 und der Verwaltungsgebühren z 6, zunächst der glerungsbezirken und Gemeinden im Wege der Polizeiverordnung erlassen. lassen werden. Wenn Wohnungsordnungen von Ortspolizeibehörden denselben Abort angewiesen sind. In dieser Besiehung ist in dem Mindestluft., und ⸗Flächenraums gestattet. Die Fassung des Entwurfes, der Verhältnisse eine dauernde Trennung zwischen den a , Desichtspunkt von Leistung und Gegenleistung maß ebend fein. Daß Sie baben fich als durchführbar und erfolgreich für die Verbesserun erlassen werden sollen, können in denjenigen Städten, in welchen Entwurf als Regel für jede Famillenwohnung ein eigener verschließ. welche die Anforderungen für solche Schlafräume aufstellt, welche von der Familie und der fremden Personen nur schwer erreichen lassen, indeffen auch Rücksichten der Lesstangsfähigkeit nicht ausgeschlossen der Wohnungsverhältniffe erwiesen. Inebesgn dere wird erst dur Königliche Polizeiverwaltung besteht und die polizeilichen QAbliegen heiten barer Abort gefordert, Soweit diese Bestimmung, namentlich mit Dienst- oder Arbeitgebern ihren Dienstboten oder Gewerbegehilfen weil in der Regel der Zugang zu den zur Unterbringung der Schlaf⸗ werden sollten, lehrt schon der zweite Satz dez 8 T. nach dem eine genauere Fest'tzung der an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen zwischen dieser und, einer städtischen Behörde geteilt sind, Zweifel Rücksicht darauf, daß sich die Aborte vielfach noch auf dem Hof in zugewiefen ! find, schließt ferner nicht aus, daß solch. Perfonen vor—⸗ leute benutzten Räumen durch die Küche führt, die zum Schlafen für Ber ick ichtigung Unbemsttelter fuͤr zuläffig erklärt wird. Aber auch den unteren , Organen der wünschenswerte Anhalt für bie (über die Zuständigkeit entstehen (vgl. Entscheidungen des Wer besonderen Gebäuden befinden, die fh dort wegen der. Bestimmungen übergehend zur Wartung Kranker oder aus ähnlichen Anlässen— Familienangehörige benutzt wird. Für solche Fälle sieht 5 10 gleich- ber den Bereich diefes Satzes hinaus ist die Berücksichtigung der Beurteilung der Frage gegeben, ob eine Wohnung noch als aus reichend verwaliungẽgerichts Band 35 S. 365 und Band 41 S. 362). Diese der Baupollzeiordnungen über die bebauungssähige Fläche nicht mehr auch ohne Rücksicht auf die nach Ziffer erforderliche Trennung der Ge—⸗ falls das Grforderliche Kor . . . Leistungs fah ig keit neben derjenigen des Leistungs um fangs nicht zu erachten ist oder nicht. zu beseitigen, ift der Abf. 3 des 5 1 bestimmt. In Städten der vergrößern lassen, für Wohnungen in berelts heste henden Häusern zu schlechter in den Schlafräumen des Dienst⸗ oder Arheitgebers untergebracht Zu Ziffer 2. Erfahrungsmäßig werden den Zimmermietern und ausgeschloffen, wie dies Artikel 4 Nr; 2 der ministeriellen Aus⸗ Die Mindestanforderungen sollen nach der Absicht des Entwurfs Provins Dannover, in denen quf Grund des 5 8 Abs. 2 der vevidierten Harten führen könnte, sieht s Jo das Erforderliche voin werden, sofern ihnen nur zur regelmäßigen Benutzung ein den Be⸗ Einliegern vielfach die besseren Räume abgetreten, während sich der suhrun gz auweisung zum Kom munalabgabengeseß im Anschluß an die obligatorisch nur für die Gemeinden mit mehr als 10 000 Ein— Städteordnung dom 24. Juni 1553 (Gesetzamml. für das Königreich Zu Ziffer 3. In Ziffer 3 ist mit Räcksicht darauf, daß in den stimmungen des 57 entsprechender Schlafraum zugewtesen ist. Soweit Wohnungsgeber und seine Familie bei der Aufnahme fremder Begrüntung zu 8 * (8 1 Abf. 3 des Entwurfs) mit den Worten wohnern Platz greikeg. Fär diefe rechtfertigt sich ihre Finführung um Hannober S ic!) eine besondere stãdtische Polizeidirektion eingerichtet Leincten Wohnungen eins fest. Ünterscheidung zwischen Wohn, und verheiratete Perfonen der bezeichneten Art beim Arbeitgeber oder Perfonen mit Räumen begnuͤgt, die häufig nicht zum Wohnen be gusspricht: . Das Hesetz schließt somit ungleichartige Forderungen und deswillen, weil? nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung vom itt sind mehrfach die polizeilichen Befugnisse zwischen dieser und dem Schlgfrãumen vielfach nicht besteht, insofern als die Wohnräume in Dienstherrn untergebracht sind, werden zwar in der Regel die Be⸗ stimmt und geeignet sind, auch zur Unterbringung der Familie in Bemeff ungen im einzelnen Falle aus, steht dagegen einer verschiedenen Jahre 1500 namentlich in den Gemeinden mit mehr als 16 960 Ein. Magist rate geteilt Cal, fnr Dsnabrück Polizeigrdnung vom 2. Januar der Regel auch des Nachts zum Schlafen benutzt werden, der erfor. stimmungen des 8 4 Anwendung finden, die nach der Vegründung ier den Anforderungen der Gefundheit und Sittlichkeit genügenden Abstufung' der Gebührensätze, insbef ondere einer, angeme sch en Fer dern ein terngen Änwachsen der Bevölkerung stattfindet, daz über Bös für Hildesheim Polizgiordnung vom 21. April 1868). Für solche derliche Mindestiust. und -Flächenraum ngch dem Gefsamtinhalte der auch für Freiwohnungen gelten sollen, wenn sie gegen Döenstleistungen Weise nicht ausreichen. Dem soll dadurch vorgebeugt werden, daß Bern cksichtigung unbemittelter Per onen nicht entgegen. Selche Ab, die werfe ill r fehr g. Bevölkerungszunahme im ganzen Staats Fälle wird die Frage, welche Behörde zum Erlasse der Wohnungs. Wehn. und Schlafräume festgefetzi. Dig Ginbeziehung auch der gewährt werden, JIndessen, kammen auch Fälle wor, daß namentlich guch die dem Wohnungsgeber verbleibenden. Räume den ffufungen nach dem Maßstabe der Leistunge fähigkeit würden sich . B. gebiet erheblich hinausgeht. Während diese nach den Feststellungen ordnung zuständig sein soll, nach 78 Abs. 2 des genannten Gesetzeg Nebenräume, Flure und dergleichen in die Berechnung empfiehlt sich derheiratetes Dienstpersonal ohne Kinder in der Wohnung der Dienst⸗ Anforderungen des 8 4 genügen müssen. Andererseit; werden ö bei Gebühren für die Benutzung von KRrankenhzufern, Schwimm. kes Königlichen Statistischen Bureaus im letzten Jahrfünft 15,3, im von der Stadt mit Genehmigung des Regierungẽpraͤsidenten bestimmt um deswillen nicht, weil diese Räume vielfach nur schwer herrschaft in Räumen, die von dieser ausgeftattet sind, untergebracht wird. etinger bemittelte Zimmermieter, Einlieger und namentlich Schlaf⸗ . bädern, Friedhöfen, Schulen empfeblen (Adickes, Kommentar zum letzten Jihrfschnt 14,1 fär das Tꝛusend betrüg, wiesen in diefer Zeit werden kõnnen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Entwurfs zu berechnen sind. Wo die Festsetzung des Luft. und Flächen Bemgemäß ist in' 37 Jiffer J eine aligemeine Ausnahme für Ghe, gänge häufig in unzulafft ien, für die Zahl der, Kehecberzten Per. Vom muna labgaben geseh S. 257 derselbe, die sozialen Aufgaben eine bur chsch nittůche jährliche Zunahme auf . soll daher insoweit nicht Platz greifen. rgums nach dem SGesamtinhalte, der Wohn. und. Sa laf⸗ Paare vorgesehen. Nach Ziffer 4 des S7 kommen namentlich Hnen nicht ausreichenden Räumen untergebracht, die des erforderlichen der deutschen Städte, 1905 S. 56). Für die Zwecke des vocliegenden ü 1 räume wegen der Sitte der ö auch in kleinen Vorschriften über die Ausstattung mit Lagerstätten, Bettwäsche, Verschlusses entbehren. Dem soll durch die Vorschrift in Ziffer 2 Geser nin urfe kommt. hier besonders der Umsiand in, Betracht, daß d, , ; ; 3u 62 e . Wohnungen einzelne Zimmer lediglich zum Wohnen zu benutzen, Waschgeschirren und Handtüchern in Betracht. Eine ausreichende ef. entgegengetreten werden. Wegen der Mindestanforderungen ein? Berücksichtigung der für minderhemittelte Familien bestimmten Städte, Landgemeinden und Gutsbezirke während des letzten Durch die 6 wird zum Ausdruck gebracht, daß die in zu einer ungesunden Ueberfüllung der Schlafräume während der Zahl von Waschgeschirren und Handtüchern erscheint insbesondere im insichtlich der Ausstattung und Unterhaltung der für die Einlieger Wöhngchäude bei Bemessung der Gebühren insbesondere für . Jahrfünfts Jahrjehnts S5 3 ff. des Artitels aufge ährten Vorschriften nur. Mindestanforde⸗ Rachtjeit führt, kann nach 52 Abs. 2 das vorgesehene Mindest⸗ Interesse der Granulosebekämpfung tringend wüänschenswert. Soweit Und Schlafgänger bestimmten Räume darf auf die Bemerkungen zu Ranal benutzung, Wasserbezug, für Genehmigung von Neubauten, Um⸗ rungen für die Wohnungsordnungen darstellen. Weitergehende Vor⸗ naß an Luftraum und Bodenfläche auch nur für die Schlafräume in den Gemeinden mit mehr als 10 G00 Einwohnern Vieh⸗ und din Ziffer 4 verwiesen werden. Wie die Fassung des Eatwurfs in bauten? oder Anderen baulichen Herstellungen durch 8 7 des über 1900 00 Finwohner . 31d schriften, soweit sie sich im Rahmen des durch diese Parggraphen in sestgefetzt werden. In gleicher Weise erscheint es zulässig für jede , als Gesinde beschäftigt werden, wird durch die Vor— iffer g der hier nicht auf. S Ziffer 4 verweist, erkenntlich machen Rommunalabgabengesetzes nicht auszgeschlossen ist. Es erschien 165 0659 bis 506 000 Einwohnet . 287 277 einzelnen Beziehungen erweiterten polizeilichen Verordnung · Kochgelegenheit ein gewiffes Mehr an Luftraum in der Wohnungs⸗ schriften des 8 7 das Schlafen der zur Stallwache nötigen Perfonen will, können für die Einlieger und Schlafgänger andere Mindest wänschenswerk, dies im Gesetz usb b fl auszusprechen, da einzelne ö 36 6965 . 166 655 . 164 7 8 rechts halten, werden hierdurch nicht ausgeschlofsen. Namentlich ordnung festzusetzen. 19 cbm Luftraum und 4 4m Bodenfläche für in den Ställen nicht ausgeschlossen. In eden, pflegen auch jetzt anforderungen als für die Dienstboten und Gewerbegehilfen aufgestellt Stimmen in Literatur und Praxis einer solchen Ausdehnung des Ab⸗ 10 6905 36 056 ö. . . kommen solche hinsichtlich des nach 4 Ziffer 3, 7 erfonen äber zehn Jahre bei zulaffung geringerer Sätze für jüngere schon in den Ställen durch Verschläge geschaffene Räume als Schlaf man,, . 86 . 6866 . stufungsfystems bei Gebühren widersprochen haben (s. ll, Kommentar ö 36 6560 416 665 ö . ,, Ziffer 2, 5 8 Ziffer 2 erforderlichen Mindestluft· und flãchenraums nder erscheinen nach den bisher gemachten Erfahrungen überall räume zu dem gedachten Zwecke baupolizeilich genehmigt zu werden, Zu Ziffer 3. Die Bestimmung in Ziffer 3 entspricht im wesent inn URommunalabgabengesetz, Anm 4 zu 8 7, S 23; EGntsch des z. 26 0090 . 36 666 ö . 313 Die der in & 4 Ziffer , 3 7 Ziffer 3, 8 3 Ziffer 3. vorgesehenen durchführbar, zumal wenn durch Grleichterungen für Finder, die was auch fernerhin unbedenklich zulässig erscheint. lichen den bestehenden Polizeiverordnungen. ö *. 36 S. 91). Zu obligatorischer oder z 10 050 7 20 000 z . 33 375. Altersgrenze in Betracht. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, während der Dauer des Niet verhãltnisses geboren werden oder Zu 8 9. inftruktioneller Gestaltung dieser Begünstigung ist hier ein praktisches z ; , h ö ; daß bei Berechnung des Luftraums (8 4 Ziffer 3) die Küche außer heranwachsen, Vorsorge dafür getroffen wird, daß Familien nicht . Zu 8 8. Zu den Vorschriften, welche zur Durchführung der Bestimmungen rb ne ht berrorge treten! eb liche Grwwägun gen baben zu der Auch wo in den Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern die Ansatz zn saffen ist oder daß die Schlafräume allein den vorgesebenen ha glich aug diesem Grunde ihre Wohnung aufgeben müssen. Die Aufnahme von Einliegern und Schlafgängern in die Weh. der Wohnungsordhungen erforderlich find, gebören neben der ü. R Gatturfe vorgenommenen authentischen Deklaration der 36 39. 2 Wohnungs herbältnifse zur Zeit noch anti liegen, besteht daher die Reindestlust, und „flächenrgum bieten müffen. Auch eine grund⸗ Jiach den Bestimmungen der Ziffern 3 4 kann in einem Raume nungen ist bereits fün zahlreich Gemeinden, inbbesondere in den In, lung Ter Mestepflicht 'n den Fällen Les 3 und der , Tg 6 lu, Knete abengesbes geführt. Hier findet in dem Wortlzute Hefahr, daß sich mit der Zeit Mißstgde Feransbilde; Für kleinere fögliche Grstreckung aiser oder einzelner orschriften es sz. 4 auf die von 5 m Länge und 5 m Breite bei 3 m ehe wenn für Kinder dustriegebteten, im Wege der Pglizeihetordnung geregelt. Gleichwmobl. worin Cini ieger ader Schlafgängers untergehracht werden ollen, an⸗ des Gefetzes die vorfte hend fär das Gebübrengebiet zurückgewiesene Gemeinden, für die vielfach, eine Regelung des Wohnungswesens Gigenwohnungen kann sich an manchen Orten als zweckmäßig und un⸗ unter zehn Jahren die Hälfte der geforderten Sätze festgesetzt entbehren heute noch viele Gemeinden, namentlich auch größere zubringenden Aushänge lber die für den Raum zulässige Perfonen⸗ 3 Auffaffung in gewisser Weise eine Stütze (Nölkt, a. a. D. Anm. 1 gleichfalls dringend erforderlich erscheint, follen Vorschriften gleichen bedenklich durck führbar erweisen. Im übrigen darf auf die Be . eine Familie pon acht Personen, und zwar ein Chepaar mit zwei Städte, mit einem ausgebildeten Kost, und Quartiergängerwesen zahl namentlich auch die Strafbestimmungen gegen Juwiderhand- zu 8 3 der Mustergrundfteuerortnnng Ii S. 457, Anm. 3 zu 5 27 oder ähnlichen Inhalts zulãässiz sein. merkungen zu 55 4, 8 verwiesen werden. 33 von zehn bis vierjehn Jahren und vier Kindern unter zehn vollig oder teilweise der erforderlichen Regelung, auf die bei den er kungen. In dieser Beziehung find die s 157ff. des Sesetzes über . S. 783. Daß diese Auffassung, derzufolge aller Grundbesitz in einer Wenn die in Aussicht genommene Regelung nicht zu einer Ver · 3u 8 3 ,. untergebracht werden. Die Sätze sind mit Rücksicht darauf, beblichen Gefahren, mit denen nach den bisherigen Erfahrungen die die allgemeine Lindesberwaltüͤng vom 36. Juli 1833 (Gesctsamml. . SHemelnde nach den gleichen Veranlagungsnormen und *sätzen zur schärfung der vielfach bertschenden Wohnungsnot führen soll, so wird . J ĩ ; hin 1 gefordert werden und Augnahmen nach 8 10 des Aufnahme von Einliegern und Schlafgängern für die Wohnung geber wie S. 195 ff) maßgebend. . Grundsteuer herangezogen werden muß,. dem Sinne des Gesetzes nicht je nach Lage der Wohnungsverhältnisse in einer Gemeinde ein rößerer Die Sicherung der baupolizeilichen Zwegbestimmung bei der Be⸗ . abgesehen von der den zuständigen Ministern vorbehaltenen für die von ihnen aufgenommenen Personen verbunden ist, besonderes ; . Uarfprechen kann, fst in dem Runderlah der Min ister des Innerg und der geringerer Spielraum. für das Inkrafttreten der Vorschritewn. kutung der Gebäube stellt eine alte fozialpolitische Forderung auf dem f zemeinen Higpenfationgbefugnis, nur in Ginzelfallen zulässig sein Gewicht gelegt werden, muß, Die Vorschriften im S 8, . Ju S 10. . der Finanzen Dom 2. Oktober 1859 M. Bl. fär die innere Verw. nicht zu entbehren sein. Es erscheint daher nicht wohl angãngig, diese Gebiete des Wohnung wesens dar. Die Vorschrift bildet die Er⸗ 6. auch hier innerhalb der Grenjen des im Janteresse einer Ver Die im wesentlichen den bereits bestehenden Polizeiverordnungen ũber Um unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die sich der Durchführung . S 60) * bewiesen. Sa nämlich 8 27 4. 3. O. auf e Arten Unmittelbar durch das Gefetz zu erlassen. Viel mehr wird es sich 8 ung der baupollzellichen Genebmigung und fell, vorbehaltlich zer sserung der Wohnungsberhästnisse unbedingt Crforderlichen gebasten. das Kost, und Suartiergängerwesen nachgebildet sind, bezwecken daher, der für Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern zu erlassenden ( 4 HFinmungler Grundsteuern, sowohl auf die im Wege des Zuschlags zu empfehlen, nach dem schon bisher in einzelnen Regierungsbezicken und ingen im 3 des Artikels 6, 6 alle Wohnungen, guch die ĩ Zu Ziffer 4. Die Vorschrift in Ziffer 4 ift ebenso wie die Vor⸗- neben der Schaffung' einer einwandsfrelen rechtlichen Grundlage Koh nun g et ehen in Gin zei fa gen mie e iel konten, n Fe . den staatlich veranlagten Steuerfätzen erhobenen als auch auf die be. Gemeinden beobachteten Vorgehen die erforderliche Regelung im Wege der Eigentümer und solcher Personen gellen, welche an der Wohnung erften der Ziffern 1 bis 3 in Anlehnung an ähnliche Bestimmungen für das polizeiliche Vgrgehen für die Gemeinden mit mehr als . t für die zuständigen Minister allgemein die Befugnis vor= . ö fonde len Grundfteuern sich, bezieht, bei den ersteren aber nicht nur der Polizeiverordnung n. zu lassen. Auf diese . wird e ein eigentumzäbniiches Recht hahen. Sie erschemnt insofern u gt i. berelts bestehenden ,, . aufgestellt. 10069 Einwohnern allgemein, entsprechend dem Grundgedanken des sesehen, Ausnahmen von der Vorschrifst in 82 Abs. 1 zujulassen. ¶; . verschiedene Normen Gebau desteuernußzun g wert und Grundfsteuer ! mäß S 141 des Gesetz's über die allgemeine Landesverwaltung vom als dadurch die Entscheidung der Fragen, inwieweit Keller⸗ und = ie darf gleichfalls als überall durchführbar angesehen werden. § 4 e , daß auch bei Aufnahme dritter nicht zur Familie Daneben soll aus den zu 54 Ziffer 2 8 8 Ziffer 1 näher dargelegten . reinertrag), sondern auch verschiedene Satze in Geltung stehen, insofern 30. Juli 1883 (GefetzSamml. S. 195 ff der Zeiwunkt des Inkraft., wohnungen und die Benutzung von luren und Korridoren zu Wohn 3u 5 ð gehöriger Perfonen die Gebote der Gesundheit und Sittlichkeit be. Gründen den Landegpolizeibe hörden die Befugnis eingeräumt werden, 1 . die gewerblich genutzten niedriger als ge oer , Ge ände heran, kretehs den getlichen Wohnungzderhähfnissn, ins besondere Nelfelt. und Schlafswecken znlässig fen sollen und welche Höhe und, welches Di ö ! zchie weden und dem Wohnungegeber diz Aufrechterhaltung des Ausnahmen von diesen Bestimmungen für einzeln. Gemeinden zun. . 39 aczosen werden, so kann 8 27 einer Differenzierung in Normen oder chreitinden Neuherftellung kleiner Wohnungen 2angzpaßt, werden . von Licht und. Luftmufüßrung Wohn, und Schlafräume hal h ie Vorschrift bezweckt, die erforderliche Gewähr gegen Um. Familienlebens ermöglicht wird. Zu diesem Zwed ist eine Regelung lassen, fodaß von der Aufnahme entsprechender Vorschriften in die . 3 Sätzen unmö lich entgegenstehen (von Brauchitsch die neuen können, wie sie von dem usammenwirken aller nach dieser Richtun müssen, grundsãtzlich den ö. Baupolizeibehõrden überlassen wird. r. des 4 zu geben. Wo solche in der Weise versucht werden namentlich nach folgenden Gesichtspunkten vorgesehen: ö Wohnungsordnung . werden darf. Im ye. sollen die in . Seen alle e e, Hd. in. zö. Heanttauff. ic, in erfolgt ft be , äßnahmen ertzartet meiden darf die, d gil haben di, Haus nungen ä, hen enobichn mhm oüten, daß ber bauswirt die Wohnung an mehrere Parteien zugleich Miche netle ene mle en fremden erfonen müssen der dem Cntwurfe dorgesebent⸗ Mm ndestanforderzngen bel dem Stszffe . Rene nls, nnen, BG zsJ. Hiernach wills 27 nur dahin werden auf diese Weise die einelnen Vorschriften der Wohnung. . Ver chriften ber die zum dauzrnden Aufenthalte pen Men chen vermietet, bleien die Bestimmungen im 8 4 hinreichende Sicherheit Regel nach 63 ven tem Wohnnngegeber und seinen Familien, der Wohnungsordnungen für Gemeinden mit mehr als 1009 Kin- ö ; Veorforge treffen, daß glesche Jim nach gleichen Normen und ! ordnungen, je nach Lage der Verhältnisse, zu verschiedenen Zeitvunkten stimmten- Räume enthalten. Soweit letzteres etwa nicht der Fall gegen eine Vereitelung des damit verfolgten Zweckeg. Um diesen auch ! angehörigen schlafen; . wohnern ausnahmslos Berückfichtigung finden. Bon den Bestim⸗ ö.