mungen der SS 3, 4, 5, 7. 8 sollen jedoch in Einzelfällen Ausnahmen 8 3 Er die zweckmäßig von der Ortspolizeibehörde zu bewilligen werden.
Zu Artikel 5.
J. Eine wesentliche Voraussetzung für die Herbeiführung be⸗ friedigender Zustände im Wohnwesen namentlich der minderbemittelten Bevölkerungskreise ist eine fortlaufende Begufsichtigung der Wohnungs⸗ verhältnisse in den einzelnen Gemeinden. Sie gewährt beffer als eine einmalige Untersuchung Einblick in die sich stets wieder erneuernden Nebelstände. Gegenwärtig sind, wie wiederholt festgestellt worden ist, die tatsächlichen Zustände den Gemeindebebörden vielfach nicht hin. reichend bekannt, sodaß sich selbst Mißstände ernstester Art lange Zeit hindurch der erforderlichen Beachtung und Abhilse entziehen. Die Für. forge für eine dem Allgemeininterefse entsprechende Gestaltung der Wohnungsverhältnisse innerhalb des Gemeindebezirk liegt in
erster Linie den Gemeinden ob. Durch Artikel 8 S 1 sollen daher auch, unbeschadet der allgemeingesetzlichen Befugniffe
der Ortspolizeibehörden, die Gemeindedorstände zur fortlaufenden Aufsicht über das Wohnungswesen verpflichtet werden. Dabei foll ihnen soweit nach Artikel 4 Ziffer 1 allgemeine volizeiliche Vorschriften über die Benutzung der Gebäude und Wohnungen erlaffen worden sind, mit
Bestimmungen der Wohnungtordnung übertragen werden. in erster Linie in die Hand der Polizeibehßrden zu legen, erschemt bei dem erforderlichen KUmdringen in die
jowie namentlich auch bei Durchführung der Wohnungßbordnungen, der Natat der Sache ent sprechend, die polizeiliche Seite soweit irgend tunlich zurück uftellen und in erster Linie anregend, beratend und mahnend und nut dem bösen Willen gegenüber mit Zwang vorzugehen fein wird. Ferner kommt in Betracht, daß bet weltgehen der Beteiligung der Gemeinden an der Klarstellung der herrschenden Wohnungsderhältnifse erne lebendigere Anteilnahme der Gemeindewerwaltungen an der Wbstellung der hie heworgetretenen Mißftände erwartet werden darf und daß auch auf eine zweckentsprechende Mitwirkung ehrenamtlicher Kräfte Gericht zu
116
legen sein wird. Die genaurre Abgrenzung der Tätigkeit der Gemeindevorstände und der Drtkpolizeibehörden auf dem in Frage kommenden Gebiete wird zweckmäßig einer besorderen An⸗
welsung vorzubehalten sein, wodurch daß Gingreifen der Polizei- behörden in Sachen der brtlichen Wohnung ansficht geregelt wird. In hnlicher Weise, wie es der Entwurf beabfichtigt, ist die Wohnungsaufsicht auch in Bayern (Llerhöchste Verordnung vie Wohnungsaufsicht betreffend, vom 19. Februar 18091 — Geseß« und Verordnungsblatt Fitr das Königreich Bawern Nr. 7 — - und in Württemberg (Verfügung des Minttertums des Innern über die Wohnungsaufficht vom 21. Mai 190 — Regierung blatt fär dat Königreich Württemberg Nr. 13 —) beiden Staate vie gleichfalls eine Negelung der ng im Weg
9 volizeilicher Borschriften vorsthen. sn myflichtet, die
Drgane für vie Borntihme der Wohnung be
ihrerseits zu
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n ⸗. R * Yann 37 . R Pefiellen (Ss 8, 4 der Verordnung für Banern, d 2 der Verfügung
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ves Würtremhergischen Mi Wenn durch den Entwurf hiernach die Bern Linie den Gemeindeynrftänden ühern ie sen werden solli seits im Hinblick auf vie erhrbliche ie gef verhältnisse im allgemeinen Starttin rreffen sein, aß vie BDohnungcuff des Gesetzek entjwrechenden Dai d. ziehung kommt mumentlich in Betracht, deß cine wein gehn der Gebäube zur Unterbringung vm Menschen die Rentabilität ur ben Wert der Grumpftücke nicht unmesenmtsich für hafter Anrei; zu Nehertretungun gagehem ist der bisher zur Regelung ves Wohnung mesens tn einzelnen? bezirken und Gemeinden erlassenen olizetnerordrun
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fahrung gemacht worden, daß ohne eint sachgemäß geübte Aufsicht 7 3 . 57 7 . ö ri mr nr — — *** **
der Zweck solcher Vorschriften mur sehr unrollkömmen erreicht wird.
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23 Höheren
Bel ber namentlich in ven ̃ Wohnungzaufficht entftehenden erheblichen ö Gemeinden eine zweckentiwrechende Drgariation, welche auch die Ver⸗ wendung einer auzreichenden Zahl danernd wit der Wohnung aufsicht betrauter, in gerigneter Beise worgebildeter Beamten versieht, nicht embehrt werden können. Daß in Mesen Semeinden durch eine lediglich ehrenamtlich geübte Wotnuangsanfsicht der Zweck des Gesetzes in aus
— —
über die Befolgung der
Wenn die Aufsicht Bestimmungen der Wohnungkordnung in erster Linie den Gemeindevorständen 222 wird, so 6 im Hinblick darauf, daß die Wohnunggordnungen im
Wege der Pg nung erlassen werden sollen, für die in Frage kommenden Gemeinden den Ortßpolizeibehörden ein Einfluß darauf gesichert werden, die nungsaufsicht ordnungsmäßig geübt wird. Der Entwur
Gemeinden, für eine Wohnungsordnung erlaffen ist, die Aus⸗ übung der ufsicht durch eine Dienstanweisung geregelt werden soll, die von dem Gemeindevorstand unter Zastimmung der Ortspolizeibehörde setzen ist. In dem Falle, daß ein
Aufsicht über die Durchführung der Wohnungzordnung ein gemein . sames Wohnungsamt errichtet, soll an die Stelle der einzelnen Orts. polizeibehörden diejenige Poltzeibehßrde treten, welche füt den Bezirk des Kommuna ndes zuständig ist. .
II. Die bei der Durchführung der bestehenden Wohnungepolizei⸗ derordnungen gemachten Cifahrungen lassen es in hohem Maße
r häuslichen Verhältniffe mit Rücksicht darauf weniger angezeigt, daß
Dolizeiverwaltung uggeschleffen erschernt.
Fällen ollen die Bentrkswohnungsaufsichtsbeamten anch
gert nnd dierin ein leb Regiernn gas- der Vereinbarung der Gemeinden überlafsen.
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Mehrarbert wird ür solche 5
reichendem Mane erreicht werden würde, muß aus mehrfachen Gründen bezweiselt werden. Abgest hen davon, daß die Abstellung der vorgefundenen Mängel af welche die Wohnungẽ⸗ aufsichtsnrgane in erfter Tine darch Belehrung und Rat hinzuwirken hebben werden, gewiffe bantechnmische und kygienische Fenntnisse erfnrpert, beanfrrucht chen die ordnungs mäßige Vornahme der Besichtigungen und Nachbefichtignngen, die fortlaufend und ohne Rückficht auf jemeilige bhaltungen vorgenommen werden müssen, sehr erhebliche Zeit De außerdem die bei der Wobnungsbesichtigung sestgestellten Möjftände werter derfolgt werden müssen, so würde schan im Hinblick anf die den Wohnnngspflen ermachsende
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3 * 63 häufigen Wechsel
Arbeitglasft voruusfich et werden müssen. Dazu
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der ehrenamtlich tätigen Dersonen
kommt, dat bei ver erheblichen in selchen Gemeinden erforderlichen
Zahl von Wohnungerflegern * sich nicht würde vermeiden lassen,
Daß in den verschiedenen Bejtrken sehr ungleichmäßig vorgegangen wird. Ferner Hribt zu beachten, daß erfahrungsmäßig viele Wohnungsinhaber licher einem Bermten als einer anderen Person
.
den Einblick in ihre hänslichen Ber häl gegenüner nachheltiger anf eme ordaumg?
. ordnung mäßige Erledigung der Geschäfte hingewirkt werden kann
er Wobnungsaufsicht aus⸗ n
schließlich anf die Armenärzte em fir schon mit Rücksicht darauf nicht, daß neben hygien icht ch bautechnische Kenntnisse für die zweckent prechende M Besichtigungen erforderlich find. Der Entwurf ficht hiemmach vor, daß für größere Gemeinden mit mehr als 190006 Ginwohnern zur Durchführung der Wohnungs⸗ aufficht ein Wohnungzamt zn errichten ift, das mit dem erforderlichen
in geeigneter Weile vorgebildeten Personal, insbesondere mit einer
genügenden Anzahl. bramteter Wohnnagsaufse her, besetzt sein muß. Db bas Wohnungsamt grsondert für fich oder im Anschluß an eine
andere ffäbtische Bermaltnmngtflelle. errichtet werden soll, Kleibt nach ber Abficht dez Eatwurfs dem Ermessen der Gemeinden überlafsen. Gbenso Heißt diesen freigestellt, inwie⸗
weit sie in das Wohnungsamt rack chrenagntlich tätige Personen be⸗ rufen, v sie insbesonbher? dir durck za Sesetz vom 16. Ser tember 1899, betreffend die Dienftftellung des Rreisarjtes und die Bildung von Gejundhritgtonmmissiunen ( Gesez arm S. I72), geschaffenen Gesund⸗ peitglommissinnen und Dit Freizsärßte mit diesem in Verbindung bringen wollen. Ferner fell den Gemeindeverwaltungshebörden die Gntscheidung harlißer überlassen Heiben wie, vorbehaltlich der weiter unten zu ęrörternden 3uftimmung der Drterolizeibehörde zu den ju erlassenden Dienstanmersungen für die Aatübung der Wohnungsaufsicht, die Geschäftsperieilung unt der Seschüstsgarg für das Wohnungsamt, insbesonderg die Brrnahrne der Behnnngebe fichtigungen, zu regeln sein wird. Hinfichtlich der Zusichung der Polizeibeamten bei Aut⸗ übung der Wohnungkanf ficht wird auf die Bemerkungen zu § 1 ver—⸗ wiesen.
Gin Bedürfnis nach ciner ben vorstehrnd angegebenen Gesichts⸗ punkten entiprechenden Organisation fär die Durchführung der Wohnung aussicht kann auch für Gemeinden mit 100 000 oder weniger Ginwohnenn vorliegen. In dieser Bene hang kommen namentlich die größeren Mittelftäbte mit einer schnellwachsen den industriellen Be⸗ völterung in Betracht. Der Entwurf iht daher weiter vor, daß für solche Gemeinden die zuftändigen Mintfter ermächtigt sein sollen, die Errichtung eines den angegebenen Bestimmangen entsprechenden Wohnungsamts anzuordnen. Für manche Gemeinden wird es zur Erreichung des. beabsichtigten Zweckes genügen, wenn statt dessen nur die Anstellung besonderer beamteter Wohnungzauffeher vorgesehen wird. Dementsprechend sollen die zuständigen Minister befugt sein, auch nur in dieser Beziehung Anordnung zu treffen.
wünschenswert erscheinen, nach dem durch den Staatshaushaltsetat fur
1902 Kapitel 58 Titel 1 und 5) für den Regierungsbezirk Düsseldorf geschaffenen Vo miß tẽnde in erheblichem Umfange hervorgetreten sind, den höheren c, n. ꝛ— 26. Verwaltungbehs besondere B Er di ff über di dem gleichen Vorbehalt auch die Aufsicht über die Befolgung der Wrwaltungstehörde g dee nme n die Aufftchtk äber die
Vlese
28
e in solchen Bezirken, in welchen Wohnungs.
Wahrnehmung der 6rtlichen Boh nungsau sicht beizageben. Namentlich in den kleineren Gemeinden läßt das Vorgehen der mit zahlreichen
anderen Aufgaben befaßten Ausführungsorgane, denen zudem die erforderlichen technischen Kenntniffe . mangeln, zu wünschen übrig. Die besonderen Beamten sollen nach Maß. gabe des Bedärfaisseß den Negierungepräfidenten gemäß S 19 des Gesetzes über die allgemeine Sandes derwaltung vom 309. Jnli 1883 (Gesetz amm. S. 195 ff) beigegeben werden, so daß die Gefahr einer unbefagten Einmischieng in die Gerneinde oder
haben im wesent⸗
* Sie
lichen die Aufgabe, sich zwecks Berichterftattung an den Regierungs- präsidenten über die Wage der Wohnungsderhäl tnisse in den einzelnen
Gentnden und über die erdnungsmäßige Ausübung der örtlichen
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* mn, Sobnunghanfstcht a.
zenten in A
sowie dem Wohnun gs wesens
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dienen. In
ur terrichten, Des
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Regierungs. als s geeigneten ö meh reren Nagierungspräsidenten zagleich beigt geben werden Mit Räck.˖ auf die besoaderen Verhältnifse im Sandes polizei beztrke Berlin
die Zuwei an den Dberprästdenten vorgesehen. ichtsbeamten häufig in die Sage kommen ihnen erteilten Auftrags mit den Gemeinde dera zu verhandeln, so werden für die Anftellung Dersonen mit höherer Borbildurg in Auzsicht zu nehmen fein.
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8 3 8. — 3 — *. 8 — * 65 1 * * 3 14 ***
in Aufübung des is Rn — — * *
y 3962 8 2 *9 * z 574 Zu den einzelaen Bestimmangen des Artikels 5 wird noch folgen
Zu F 1. Herm, err nnr, , en zugleich Gememndebenmte find, r
erden
sit alt ; im Abs. 2 des S 1, mit Zu⸗ ni g der Orts volizeibehörden zur Ankübnng der im Abs. 1 vor- ges n Wohnungsaussiht beran gezogen werden können.
irtscheftliche Zu
ö 14 2. * re 6. 2 g einzelner Gemeinden, besondere der Vorort⸗ 1è gemeinden urd der ihnen benachbarten größeren Stadt, die im 116 23e, 1 w mann R mm mög r , . Artikel 4 Ziffer 1 vorgesehene Regelung der Wohnungsbenntzung nur * — 1 D . 2. D 26 '
gemeinschaftlich
74 m * 96 Fällen kann es
. = ö — n . für Nese Gemeinden erfelgen können. In diesen zB 8 . *** ur 2. . — zweckmäßig erscheinen, daß auch die Wohnungs-
aufsicht von einem gemeinsamen Wohnungtamt ausgeübt wird 51 Abs. 2 vorletzter Satz steht daber vor, duß fich mehrere Gemeinden zur Errichtung eines solchen für ihrer Bezirke mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehoörde vereinigen können. Die anteilsweise Verteilurg der Kosten für das Wehmnngeamt bleibt in erfter Linie
kann es sich auch als zweckmäßig erweiser, wenn
Tommunalderband, insbesondere der Qicis, far feinen Bezick § 1 Abf. 2 letzter Satz ist dies daber gleich alls unter der Voranßz˖ stantliche Aufsichts behörde die
Das Wohnungsamt ist als der Mittelpunkt für die Bestrebungen zur Verbesserung der örtlichen Wohnung erhältnise . sollen daher von den Gemeinden oder der weiteren Kemmunalderband auch andere in dieses Eediet fallende An rie beispi
Vornahme statistischer Erbebangen über die Lage der Wohnungs- verbältnisse und der Bantitigfeit soxie die Vermittelung von Miet- wohnungen, übertragen werden köngen. Im Interesse der minder⸗ bemittelten Bevölkerung sollen feraer di ier für Berlin der Oberprãsident, befugt sein, gkeit des Wobnurgsamts, somweit ein selches f Nach⸗ weisung kleinerer Woh fm em m Die beute, namentlich von einzelnen nichtgewerbe man igen An ermittelungestellen, in dieser Bejiebung geübte Tätigkeit dat fich als den Interessen der beteiligten
Kreise sehr förderlich erwicsen
Meoknnun nA Wodnungs⸗
Durch die Bestimmunge igun der 3 nach Möglichkeit aus⸗
inbaber bei Ausübung
der mißbräuchliche Au s⸗
geschlessen und ein Schu übung des Znutrittsrecht Durch die Vorschrift in
Abs. 2 Satz 1 wird ins Krankenzimmern verlangt? die Besichtigung erforderlich gungen sollen in der Regel 6 Uhr Abends zulässig semm. für solche Wohnungen vorget hrn,
nach
be 6 5 7 D;, M'gn mid mh denklich erscheint. Die Besichti⸗ mi in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis
2 , D783
Fine Lär gere Sesichtigungs zeit ist nur än die Eialieger cder Schlafgänger
aufgenommen werden, da zie Ginhmltang der für die Aufnahme solcher Personen getroffenen Borschrrten der Natur der Sache nach
wenn Wohnungen, die auch in den frühen
Durch
mit Erfolg nur dann abernacht mer dem 1 für diesen Zweck benutzt i werder Tieren, Morgenstunden und des herds für besichtigt werden können.
die Vorschrift wird 8 8 de Grieg dem 12. Februar 1850 zum Schutze der perfönlichen Trihtt ( Geiez farm. S. 45) entsprechend
erweitert. J 8a 32 . Die Vorschrift betont, ae die Dekane gsaufsicht in erster Linie
1
fsi in pfleglicher Weise ausgeübt meren ol. Für das etwa erforderlich werdende polizeiliche Ein schrrtten fing dir al gemeinen gesetzlichen Be⸗ stimmungen, insbesonderr net Gee äber die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 18333 (Ge ezemmrnl. S. 195 ff.), maßgebend.
3u 5 *
Durch die Dienstanwersung wird namentlich auch der Turnus für die Besichtigungen und Nagäm ctignngen sewie die Führung der er⸗ forderlichen Tagebũcher, Ver zeihnef Tn Fatafter vorzuschreiben sein. Daß bei Errichtung gemein samer Rebaargeämter für mehrere Ge- meinden auch hinsichtlich wer Dürn anmeisung Uebereinstimmung berrschen muß, bedarf keiner näheren Begrüadung. Für den Fall der Weigerung einer Gemeine her Remmnmmalderwaltungs behörde, der en en zum Erlaffe der Den tan etsang nackjukommen, sowie für den Fall, daß über bern Inhalt zanschtn den beteiligten Behörden ein Einverständnis nicht erselt werden lann, soll eine sachgemäße 63
ũr
lung dadurch sichergestellt rεen, der Regierunggprãsident, den Landespolizeibezirt Berlin der ö die Dienstanweisung erlãßt oder über deren Festlezang ert cent.
Wenn sich die besonberea, den ä here Verraltunge behörden bei- gegebenen fi in dem
w 1 wünsche Be K ,
Wohnung verhaltnifse und bie
— D.
ill die in der Weise erreichen, daß für solche
erer Kommunalverband für feinen Bezirk oder Teile seines Bezirks zur
ssen, daß der Zutritt zu Lage des Falles
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— se — * 7 . In manchen Fällen ein weiterer ——— Cder
Teile seines Bezirks ein gemeirsames Dehrnrgsamt errichtet. Durch
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Grund anderweiter Bestimmungen
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aufstcht unterrichten sollen, so muß ihnen auch dag Recht gewährt werden,
erforderlichen falls ohne Begleitung der örtlichen Polizei- oder Wohnunge.
. ane die Wohnungen ju betreten. r Entwurf sieht deg= vor,
ihnen kei Ausfübrung ihrer dienstlichen Aufträge die in 2 n . e der örtlichen Wohnungsaufsich
tsorgane zu⸗ n sollen. Inwieweit sie von diesen e m Gebrauch zu
machen .
näher festzusetzen sein.
wird erferderlichenfalls im Wege der Dienstanweisung
Zu Artikel 6.
Zu §1. Der § 5 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung don Stra und Möätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vem 2. Juli 1855 erbält nach dem Entwurf insofern erböhte Be—
dentung, als nach Artikel] Ziffer 2 zu den von der Polizeibehörde
bei Fe ietzurg der Fluchtlinien wahrzunebmenden Rücksschten auch die Rückicht auf das Wohnungsbedürfnis tritt. Gleichwohl empfiehlt es sich, für Landliche Gemeinden und Gutsbezirke den bisherigen Instanzen zug — in erster Instanz Kreisgausschuß, in zweiter Instanz Bezirks. ausschuß — beizubehalten, well in diesen Gemeinden Fälle, daß in Růcksicht auf das Wohnungsbedürfnis Fluchtlintenfestsetzungen erforde lich erscheinen, nur die Ausnahme bilden, sich auch in solchen Fällen die maßgebenden Verhältnisse unschwer beurteilen lassen werden, zumal ste der in zweiter Instanz beschließenden Behörde nach ihrer Zusammen—⸗ setzuang häuftz bekannt sein dürften. Für die Stadtkreise, ahgesehen don Berlin, und die zu einem Landkresse gebörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnern erscheint es jedoch angezeigt, an Stelle des bisher die zweite Instanz bildenden Provinzialrats künftig die Minister der öffentlichen Arbeiten und des Junern zu setzen. Abgesehen davon, daß die Beschlüsse darüber, ob die tee . auf das Wohnungsbedürfnis als vorliegend anzuerkennen ist, regelmäßtg ein beschleuntgtes Verfahren erfordern werden, das bei dem vielfach nur in längeren Zwischen⸗ rãumen zusammentretenden Provinzialrate nicht immer zu erreichen sein wird, läßt die Bedeutung der bier zur Entscheidung kommenden Fragen, die eine besenders eingehende und sergfältige Prüfung aller einschla genden Verhältnisse, vornehmlich auch nach der finanziellen Seite hin, erbeischen, eine einheitliche Behandlung für den ganzen Umfang des Staatsgebiets erforderlich erscheinen. Sämtliche Be—= schwerden werden daher wee ma einer Instanz zu überweisen sein, als die nur die vorbezeichneten Minister in Betracht kommen können. Dies erscheint um so unbedenklicher, als der Minister der öffentlichen Arbeiten ohnehin gemäß dem Gesetze dom 10 Juni 1900, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf (Gesetzsamml. S. 247), für diese Stadtkreise in den Fällen der SS 5, 8, Ry des Gesetzes vom 2. Juli 18785 die Beschwerde⸗ instanz bildet. Die Mitbeteiligung des Ministers des Innern an der Entscheidung der Beschwerden im Falle des S 5 a. A. V. rechtfertigt sich im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche die zu treffende Entscheidung namentlich für die finanzielle Sage der Gemeinden baben kann. Aus dem gleichen Grunde sieht der Enwurf auch dor, daß die Wahrnehmung der in den S§ 5, 8, 9 des Baufluchtengeseßzes dem Kreitausschuß übertragenen Obliegenheiten für den . Berlin im Falle des S 5 künftig von dem Minister der öffentlichen Ar beiten in Gemeinschaft mit dem Minister des Innern erfolgen soll.
Zu § 2. Die Vorschrift entspricht den binsichtlich der Berechnung der Einwohnerzahl auch in anderen Gesetzen entbaltenen Bestimmungen.
23 Zu 8§ 3.
Daß die Gebäude und Wohnungen, die unter a bis e aufgeführt sind, den polizeilichen Vorschriften über die Benutzung und den Be-
werden können und nicht unterstellt zu werden brauchen, liegt in der Natur Unter die Vorschrift zu aà fallen alle Gebäude, die
zu vermehrter Beaufsichti zung nicht
4 . —— — Mntersteben.
Die Vorschrift in Abs. J regelt das Verhältnis der Bestimmungen des Entwurfs in Artikel 4 jn den bestehenden Wohnungspolizei= verordnungen. Es wird dadurch außer Zweifel gestellt., daß durch die Votschriften des Entwurfs über die wohnunge polizeilichen Mindest⸗ anforderungen die bestehenden Wehnungepolizeiverordnungen nicht obne weiteres außer Kraft gesetzt werden.
Die Bestimmung im Abs. 2 rechtfertigt sich daß, wie in der Begrũndung ikel J ausgeführt ist, auf den baldigen Erlaß der Wohnung crdaungen besonderes Gewicht zu legen sein wird.
1. * * . * * * * 1. * 2 *
3u 8 s,. In Anbetracht der Tatsache, daß in der überwiegenden Mehrzabl den Erlaß von Ortsstatuten über
der Gemeinden, deren Verhältnisse die , , . Strap enkostenbeitrãgen na * —
v 5. ĩ S 15 des Gesetzes, bt⸗ treffend die Anlegung und Verãnrerung von St
n und Plätzen in Juli 1875 wũn Ewert Vergangenheit erfolgt int,
*. instruftionell⸗ ür gewisse Arten wenn sie sich nach Inkraft⸗
Städten und ländlichen Ortichaften, vom erscheinen lassen, dieser Erlaß bereits in d würde die unter Ziffer 5 des Artikels 1 Vorschrift über die Minderbemessung der Beiträge von Wohngebäuden so gut wie irt, es. bleiben, lediglich auf Ortsstatute beziehen sollte, die erst
ö
treten des Gesetzes erlassen oder zur Genehmigung vorgeleg werden. Der Zweck einer wirksamen Förderung jener Arten
von Wohngebãuden drängt dazu, eine Ergänzung bereits be⸗ stehender, früber erlassener Ortestatut? durch Aunahme ker in Artikel 1 Ziffer 5 vorgesehenen Beguünstigangebestimmun zu er⸗ möglichen, insoweit nach Auffaffung der Anffichtt behörde ein örtliche Bedürfnis diese Ergãnzung erheischt. Aus kiesem Grunde sieht der Entwurf die Anwendbarkeit der Bestimmuangen nnter Ziffer Ha, h des Artikels 1 auf bereitz bestebendꝛ Orts statute vor, iabem er hinsicht lich der Formen, in denen ein entsprechen det Verlangen durchzusczen sein wird, die 55 96 Abf. 2 bis 4 und 76 des Kommmnnglahbgaber⸗ gesetzes als maßgebend bezeichnet. Hiernach steht der Aufsichtsbehsrde das Recht zu, die Ergänzung an zuorknen, trotzdem an sich die in⸗ struftionelle Bestimmung in Artikel J Ziffer a kaum unter den Bt⸗ griff einer Vorschrift im Sinne des 5 78 al 1 a a. D. fallen wurhe-
(Die Anlagen befaben sich in Her Daitten Bellas.)
M 184A.
Mnlage M. ö Die
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Kinig
Berlin, Sonnahend,
lich Preußischen Staatsanzeiger.
6. Au u
1994.
leerstehenden Wohnungen nach der Zahl der heizbaren Zimmer überhaupt und in Hundertteilen der Gesamtzahl der Wohnungen derselben Größenklasse.
— , e r , ru,, . keinem einem wel Hal dier fünf und mehr selben Gröhenklasse , ohne Zubehör mit Zubehör einem Städte der Er. zahl der leer üb davon . üb davon aber dabon sib davon iber davon nber . fũnf hebung Woh sstehend ven leer ⸗ über ; een über⸗ eee. ) . leer ⸗ een. leer⸗ ; 2 *. leer⸗· haupt leer ⸗· haupt keinem ohne mit zwei drei vier und 1 4 ⸗ au 1 ö — . setem bent ste n fart erg bern eben stehend stehend stehend Zubehr 39 , d . . , d , , , , , e n n ö 1èã Berlin .... 91909 473 41 2101 62786 77 230 596 626 132 487 428 212 — 178 — 650] 0,44 0, 10 0,27 9,32 1,00 1895 432 374 24 057 4783 55 213 074 10 084 118 959 716147 747 2669 20 322 1414 27 673 2366 5,6ß 1,15 4,73 6627 5,59 6. 96 8.55 1590 378 8151 118951 3376 — 186 380 3089 102 607 3 885 42 415 2091 18 323 106825 595 1656 3,14 — 1,6 „79 4,93 5,83 647 2 Breslau... 1906 1g Cos 1j 99 45 10 39 657 32 9 3475 — 31 65665 40 13 45 ö 4 4 24 8 6 zig 19 22, lh, 1j 235 , hg 1895 93 724 5327 111 13 36 789 1776 10 552 581 26066 116311077 3344 3673 2011 4610 205 Hütz 11,71 4,83 5, hl 48 4,89 547 4,53 1390 83 918 6744 147 29 34 502 246410618 694 21282 1 8309 9 622 732 3 261 248 4164 266 5904 19,73 . 664 8.64 8,135 7,51 6.39 3 Göͤln ..... . 91897 77601 31968 — — 7692 1 23 50 8392 156 851 617 1232 451 1832 914 412 — Md, 333090 3,68 492 444 Frankfurt a. M. 1900 60 827 1096 — — 1745 57 3 962 87 17015 257 18811 216 8391 149 10756 350 1,80 — , . 16651 1,16 18 3607 1599 38 244 1289 35 — 71562 89 8734 199 338 335 5213 2611 3717 35, 327 — 1j 2 49 431 44 5 Hannover.... 19990 52 579 771 181 3 18 402 144 17689 222 8066 1511 3383 105 4858358 1466 1,47 1,6 0, 75 26 187 3, 10 „02 1590 35 025 437 77 1 457 — 114553 61 10581 1851 4413 14 1957 34 298587 46 1,255 1,30 — 247 7 2568 P74 54 6 Magdeburg. .. 1999 54156 417 218 — 265 879 19 112264 35 35 308 3 3 646 881 3 3 172 977 — 9.15 o29 1,07 241 438 1895 51 862 2866 177 13 28 077 1587 11506 544 5715 299 2803 1706 3451 1555 5.53 7,34 5, hh 173 5,23 53, 06 1,45 7 Charlottenburg. 1999 44567 742 201 7 12 3871 74 12 853 2 7759 72 3578 1266 7272 393 1,66 3,48 0,57 0,54 0,93 3,52 5,40 1895 35 55h 4354 169 — 10 935 1247 10764 1309 5289 703 2 582 5671 5215 7031 12,25 — 11,40 12,16 12, 14 1,21 3,48 3 Königsberg i. Pr. 1999 42 199 1200 80 26 666 41120 goß 3771 10131 333 4707 109 2959 107 2390 136 2,84 2,50 6,16 1,8090 3,34 2,32 5,20 5,69 1395 35 976 66 44 — 60]! 2 19745 29 8287 22 36490 5 1749 12010 7 0,18 — O40 O0, 15 0,27 D, 14 06 735 1890 33 609 646 36 3 23. 45 19183 253 7073 140 3136 93 1637 541 1822 8 1,92 8,33 6,23 1,32 1,98 2,97 3,30 „18 9 Essen... . hi6bß 35 ji 165! — — 1353 3 — — 141331 16d to ss 123 42566 71 611 85 125 — 177 — in , 10 Altona. .... 1800 33 1066 418 315 2 2466. 261 10 380 70 12877 g — 65 — 790 — 13 110 O6 113 0786 on 5 1395 35 9066 1581 150 — 12 558 322 12 3565 450 60365 349 3021 289 1784 171 4,40 — 2, 5ß 3,64 2383 2667 2839 11 Halle a. Saale Mig 386 82 28 6 J — n — 43 — 38 ei 884 12 Danzig ..... 91900 30 405 ö — 11717 217 10414 195 3916 124 2208 76 2150 90 2, — 1,55 1,87 17 44 4.19 1 21 898 154 9 — 3268 4 9915 . 4795 46 1592 15 2158 29 0,70 — M 9,12 O,hl 76 8 1.34 1890 14986 747 16 — 3703 30 6 007 266 2908 272 946 911 1402 88 4,98 — 0, I 4453 35 62 323 14 Rixdorf ..... 1900 22686 113 267 — 12 924 14 7134 5 23611 94 obo — 91 997 398 15 Görlitz.. ... 1909 22 92 1113 58 14 3276 233 8 769 264 4908 28 — Jö . 57 3 24,14 7,114 3,97 5,75. 55 1895 183 347 723 10 9 3071 — 7 479 322 3 442 1565 2 173 132 360 39 1312 66 3,94 90, 00 431 450 690 1,53 3503 16 Flensburg... 1900 11 861 224 — — 1270 39 4310 54 3 164 59 1202 31 1362 41 1,89 — 3,07 1 3.01 Anmerkungen: ) Ausschließlich der Wohnungen ‚auf dem Wasser', ‚in Buden“ usw. sowie der Anstalten. ) Gegen die in den Spalten 3 und 4 gebrachten Ziffern fehlt die Zahl der Wohnungen, fur welche Angaben über die Zahl ihrer heijbaren Zimmer beziehungzweise Wohnräume nicht gemacht worden ind.! — ) Nach Wohnräumen Eöerkazzgt. — ) Jiach der Erhebung dom Januar 101. — 5 Besgl. vom 1. April 1960. — Desgl. im Laufe des Jahres 1900 vor der Volkszählung. Anlage C. Die leerstehenden Wohnungen „überhaupt“ und mit einem und zwei Zimmern in den Jahren 1300 513 12304. Es wurden gen hlt Wo hß an ngen Jahr und Tag davon mit einem Zimmer mit zwer Zimmern leerstehende ĩ. n, . 5 Städte. der über . — davon leerstehende danon leerstehende über⸗ 86 d unt il ee, in Jun gerttellen über⸗ Gr ere, we. Erhebung. haupt). haupt a ee . haupt. über⸗ von Spalte hauyt a . von Spalte , i. amt ; jo . 6. . ͤ e . 4 2 3. 4. 5. s. ĩ 3. 3. 10. 11. 12. 13. K Januar 1901 473 412 2101 O0, 44 ) 230 50 626 29, 80 o, 2 2) 132 487 428 20, 37 0, 32 . 480 526 2880 0, 50 2) — 871 30,24 — ) — 639 22, 0h — 1903 490 301 . 0, 99 2) — P 1097 22,49 — 9) — 13853 28,36 — 1904 504 826 5 432 1, 08 1 — 1256 23, 12 — 7 — 1463 2693 — 2) Frankfurt a. Main... 1. Dezember 1900 60 827 1096 1, 80 7 5705 144 13,14 3657 ) 17015 257 2349 1,51 März 1902 62 800 966 1,54 3) — 2016 20,51 — 3) — 263 27,23 — 1905 66 400 2001 3,01 2 — 2566 1279 — 3) — 4180 23,99 * t w u 1. Dezember 1900 54 185 417 0,77 ) 263579 491 11,75 o, 8 ) 12264 35 839 0.29 ö. . Sr 1901 54 968 600 1,09 ) 27003 1 22, 17 O49 3) 12518 104 17, 33 0, 83 1909 56 306 1238 2.20 ) 27164 342 27,63 1,26 ) 12 841 252 20.36 1.96 o 57 651 1773 3, 08 2 A 231 511 28, 82 ö,, 883 18, VA3 2, 52 4 a anuar 1901 44 567 742 1,66 7 12871 74 9, 97 O57 ) 12868 709 43 9, 94 ö ö 1902 46480 744 1,60 3 12987 62 8, 33 O0, 48 ö 13 243 23 2.68 0, 94 1903 48735 976 2,00 23 13 249 69 7,7 0,52 3) 13959 178 18,24 1,28 10 51778 1377 2,66 9 13 698 33 6,75 O68 3 14908 8a 23.31 2, 15 5) Königsberg i. Pr..... 1. Dezember 1900 42199 1200 2, 84 2) 21 572 418 34,83 194 9 10 131 338 28, 17 3,31 ö 53 1901 42762 1366 3,19 3 22136 597 43,70 2,750 3) 10745 286 2094 2, 6g 1965 15 156 153 235 233636 545 14. 5] 2 68 io gil 3 855435 69 9 1903 43 998 1749 3,98 3 22066 814 46, 54 3,69 5 1150 473 27, 04 4, 11 , 1. Dezember 1900 37 146 465 1ů25 7 1303 23 4,95 177 9 1 160 2 . ö 9 962 128 977, 55 ; 1. November 1901 38 467 1013 2, 53 9 1314 94 9,28 7, 15 19 9 752 9. . . 11335 241 25,7 3, 1. ooh z9 84 1 898 476 5 1314 249 112 1898 9 ib zin 70 ö 1 11 8687 171 24, 97 1, 60 26. Oktober 1903 41 095 2190 5. 33 1317 309 14,11 23, 16 9 163 ei. 9 . ; ⸗ ö 177 5456 24691 . 7) Halle a. Saale.... 1. April 1900 35 612 218 0,651 ) — 67 30,73 — ) — 36 16,51 2 , 35 ga 157 06.46 — 159 26 9h — 7 — 37 22, iz he K 37720 242 0, 64 2) — 59 24,38 — ) — 57 23, 55 3m J 38 520 584 1,52 2 — 146 25,00 — ð — 204 34,93 . che 1. Dezember 1900 21 894 154 0,70 3 3 268 4 2,50 o, 2 ) 9915 60 38,96 0, 61 November 1903 30 220 1011 3.35 39 3576 110 10, 85 3.5 5 11212 213 241,51 11 ) Schöneberg. .... November 1902 All 789 2, 86 ) — 51 6, 46 — ö — 39 11,28 6. ö 1903 31 158 1122 3,60 K 90 8, 02 — 7 — 203 18,09 . 7 sõ 3 ö 26,1 17a 10 Rirdorf ...... . 1. Dezember 1900 22 686 113 0,50 ) 12924 14 12,39 o, 1 1) 7134 5 4,42 007 1. . 1901 23 540 142 0, 50 7 13230 30 21, 13 929 ) 7 595 56 39, 44 0.74 J 36 166 545 367 9 13 577 7 11.26 Göß 3 52651 279 360357 94 1 33 250 2209 6,52 9 15420 360 15,91 227 8 14319 1350 6136 9,4 1. April 1964 57 166 3 256 g nß ib ro 20 1h s 3roY 5 ir lid 2240 8. h 13. 0y 19) Fleng burg... .... 1. Dejember 1900 11 861 224 1,89 7120 39 17,11 2 =* 54 24 11 1, August 1903 12 932 226 1,ů75 3 6182 94 11,59 153
Anmerkungen: ) Die
Zimmer. 1 Heizbare er. — 9)
iffern für die Jahre 1901 bis 1904 beruhen auf Schätzung beziehun
⸗ gwelse Fortschreibung nach den stattgehabten Neubauten und Abbrüchen. — ) Helibare und nicht re ohnräume; die in Kurgiuschrift eingetragenen Ziffern gelten für . Wohnungen mit drei Wohnräumen und sind in den gewöhnlichen Ziffern uh ien nn 6
3