1904 / 189 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Justizministe rium.

Der Rechtsanwalt Lo eck in Segeberg ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Klel, mit Anweisung seines Amtsfitzes in Segeberg, und .

der Gerichtsassessor Dr. Braß in Wegeberg zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Cöln, mit Anweisung bes Amtssitzes in Lutzerath, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.

Dem Seminardirektor Grimm ist das Direktorat des Schullehrerseminars in Kornelimünster verliehen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Bekanntmachung.

Die Herren Forstbeflissenen, die in diesem erbst die erste forstliche Prüfung abzulegen beabsichtigen, haben die vorschriftsmäßige Meldung per r. bis zum 5. September d. J. einzureichen. t

Berlin, den 9. August 1904.

Der Minister für n, Domänen und Forsten.

von Bornstedt.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Nach Uebernahme in den Staatsdienst sind die Ingenieure und Lehrer an der Maschinenbauschule in Magdeburg Arthur Kaempfe, Bernhard Hornung und Johannes Weisner u Sberlehrern und der Ingenieur und Lehrer Walter Hoff. en zum Maschinenbauschullehrer ernannt worden.

Bekanntmachung. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 Gesetzsammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im saufenden Steuerjahre zu den Kom⸗

munglabgaben einschätzbare Rein ertrag aus dem Betriebsjahre 1903/04 bei der Westfälischen Landes—

eisen bahn 527 716 4 beträgt, Münster, den 10. August 1904. . Der Königliche V

Ditmar.

Aichtamtliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. August.

Seine Majestät der Kaiser und König trafen gestern abend um / Uhr in Wilhelmshöhe ein und wurden auf dem Bahnhof von Ihrer Majestät der. Kaiserin und Königin, Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und den übrigen Kaiserlichen Kindern empfangen.

Vor kurzem erst von seinem Sommerurlaub in alter Frische und Arbeitsfreudigkeit zu seinen Dienstgeschãften zurückgekehrt, wurde der vortragende Rat im Finanz—⸗ ministerium, Wirkliche Geheime Sberfinanzrat Belian am 16. d. M. plötzlich infolge eines Herzschlages aus diesem Leben abberufen. Der Heimgegangene, am 7. Oktober 18490 i AÄAdl-Trautzig in Ostpreußen geboren, widmete sich nach abgelegtem Maturitätsexamen dem Studium der Rechtswissen⸗ schaft, wurde 1870 zum Gerichtsassessor, in demselben Jahre zum Kreisrichter, 1879 zum Landrichter und 1886 zum Ober⸗ landesgerichtsrat in Königsberg ernannt, Aus dieser Stellung, in der sich Belian als Personalienrat besonders auszeichnete, erfolgte am 3. Oktober 1890 jeine Ernennung zum Geheimen Finanzrat und Mitglied der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter gleichzeitiger Ueberweisung an das Finanzministerium, in welches er am 4. April 1892 als vortragender Rat endgültig versetzt wurde. Hier wurde er am 18. September 1835 zum Geheimen Oberfinanzrat ernannt und im Jahre 1903 unter Ernennung zum Wirklichen Geheimen Oberfinanzrat mit dem Range der Räte erster Rlasfe mit der Leitung eines Teiles der an Umfang und Arbeitslast stetig zunehmenden Etats- und Kassenabteilung betraut. Wie in allen früheren Stellungen hat der Dahin⸗ geschiedene während seiner mehr als 13jährigen Zugehörig—⸗ keit zum Finanzministerium sich auf das Trefflichste be⸗ währt und namentlich in seinem wichtigen Amt als Etats⸗ referent auch im Landtage sich allseiti eines besonderen An⸗ sehens und einer ungeteilten Wertschätzung erfreut. Die unermüdliche, selbstlose Hingabe an die Pflichten seines Amies und' die Lauterkeit seines Wesens, einer wahrhaften anima candida, haben ihm im Leben die herzliche Zuneigung aller erworben, die mit ihm in Berührung traten; sie sichern ihm über das Grab hinaus ein nie erlöschendes treues Gedenken, insonderheit bei allen Beamten des Finanzministeriums. Der Königliche Dienst aber beklagt den Verlust eines vorbildlichen,

altpreußischen Beamten.

Der Präsident der Preußischen Zentralgenossenschafts kasse Dr. Heilig enst a dt ist vom Urlaub zurückgekehrt.

Laut Meldung des W. T. B. ist S. M. S. * am IG. August in Rio de Janeiro und S. M. S. „Iltis“ gestern in Amoy eingetroffen.

Bayern.

Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent hat, der „Allg. Ztg“ zufolge, den Staatsminister des Innern Frei⸗ herrn von . aus Anlaß seines Geburtstags in den Grafenstand erhoben und dem Präsidenken der Kammer der Reichsräte Grafen Lerchenfeld den Hubertusorden ver⸗ liehen.

Bremen. Die abg el öste Besatzung des ostasiatischen Kreuzer⸗

e Vi

. wurde, loyd ern in Bremerhaven

dampfer „Main“ gelandet

Mannschaften. Denutsche Kolonien.

von der inengewehrabteilung,

mann Masch

regiment König (2. Würtlembergischen) Nr. 26, am 8. d. M

in' Stjosondu an Typh us gestorben.

Oesterreich⸗ Ungarn.

eingetroffen. Jeder offizielle Empfang war verbeten.

tober vertagt.

mittag gestorben. B

zer Ausfuhr von Futtermitteln, t Melaffe zu setzen und ferner Hafer mitaufzuführen.

Großbritannien und Irland. In der gestrigen Sitzung des Ober hau ses erwiderte der Staats

richtet, auf eine an ihn gerichtete Anfrage durch die Dardanellen, zweitens hat Lord Ripon und“ Weise hingewiesen, in der die russische die Frage der Kriegskonterbande behandele, und berührte Lord Ripon die Art und Weise, in der neutrale Schiffe, besonders der Knight Commander“, ruffiscken Regierung behandelt wurden

sie sie als friedliche Schiffe pafsterten, so waren sie nicht berechtigt

scheinen und in den neutralen Handel einzugreifen. die aus der Durchfahrt der Peter burg! standenen Zwischenfälle in Betracht kommen,

hören jetzt, daß die ihnen gesandten Weisungen, vy nahmen abzusehen, ihren Bestimmungs ort erreicht nehmen daher an, daß werden. Hinsichtlich der

haben.

Durchfahrt anderer Schiffe der Frei darüber im wesentlichen korrekt sind. Die Darstellung der Bedingungen auf deren Erfüllung die tũrkische Regierung bestanden hat, ent fpricht den Tatsachen. Die rufsischen amtlich die Erklärung erlangt zu haben,

sn Kreuzer werden verwandelt werden, ( ! Anfrage über die Art, in der die russische . die Angelegen heit der Kriegekonterbande behandelt hat, betrifft,

der Kriegskonterbande in sehr großem Maße erweitert.

betrachteten, und diese erweiterte Definition war von

nicht nur als Kriegekonterbande, sondern als bedingungslose Konterband

Unterabschnitt 8 nennt jed

Unterabschnitten 8 und 10 aufgeführten 91 Spiritus usw

Art von Feuerungsmaterial, wie Kohlen, Naphtha, Unterabschnitt 10 führt im allgemeinen alles auf,

Pferde, Lasttiere und andere Dinge, r vDerden können, wenn sie für Rechnung des Feindes beförder werden oder für ihn bestimmt sind. für sich, ohne die Angabe, daß alle diese dingungslose Konterbande betrachtet werden, ernste Sache gewesen sein. gle mit der amilichen Erklärung in Betracht zogen, schien es uns ein Sache von solcher Wichtigkeit, daß wir es als Pflicht ansaben, di

würde

Wir wikefen besonders auf die Anführung der Mun bvorrãt

lenken. Anfül ; bie bedingungslose Konterbande hin,

in den Artikeln über

die Einbesiehung alles Proviants in diese Kategorie eine se ernste Jteuerung sei. Wir fügten unserer Depesche die Erklärun hinzu, daß wir uns veipflichtet fühlten, be halten,

führten ferner aus, t die jene Völkerrechts verletze. fragt, ; dräckten Ansichten fest hielten. dicfelbe wie damals. Lord Lans downe ging dann auf die in japanischen Häfen über und erklärte: Rechte der Kriegführenden liegt, ein weggenommenes neutrales Schi zu zerslören, wenn et Konterbande an Bord hat.

Ansicht, die die englische Regierung nie akzeptiert bat. Sie i

des Knight Commander! im Hinblick auf zu rechtfertigen ist. Wir durch das Prisengericht in Berufungsgericht; in St. Petersburg ab. Gerichts umstsßt. frenen können. Aber ob dem so, ist falls außerstande, zuzugeben, daß das Vorgehen jener gerichte irgend welche Gultigkeit hat, soweit der besondere Rnigzt Commander in Betracht kommt. hes veiteren auf die Bedeutung der von neuen und bit her dabei aus: Die. Maßregel, bohren, kann nicht verfe len, nachteilige Wirkung auszuüben. Ich

Wladiwostok die Wenn dieses die En scheidung jenes

neutrale Schiffe

bemüht sein werden, ein

keiten zu entdecken. Ich freue mich, erklaͤren zu koͤnnen, daß, obwo

W. T. B.“ meldet, von dem

Es sind 43 Offiziere, 81 Deckoffiziere, 1387 Unteroffizlere und

Nach einer aus Deutsch⸗Südwestafrika in Berlin eingetroffenen amtlichen Meldung ist der Reiter Emil Schu⸗ geboren am

18. August 1880 in Basel, früher Dragoner im Dragoner—

Der König von England ist gestern nachmittag gegen 5 Uhr, nach einer Meldung des „W. T. B.“, in Marienbad

Das ungarische Unterhaus hat sich bis zum 10. Ok— Der Erzbischof von Kalocsa Csaßka ist gestern nach⸗ erichtigung.) In der gestern von dem „W. T. B.“

gemeldeten Min isterialverordnung, betreffend das Verbot ist statt „Gerste“

sekretér des Auswärtigen Lord Lansdow ne wie W. T. B.. be⸗ ö Ich bin erstens gefragt

worden betreffs der Durchfahrt von Schiffen der Freiwilligen Flotte auf die Art Regierung drittens gewisse

von der Was die Freiwilligenflotte und die Durchfahrt durch die Dardanellen betrifft, so weiß das Haus, wie diese Frage von der Regierung betrachtet wird. Vir haben aus⸗ einandergesetzt, daß unserer Ansicht nach Schiffe dieser Flotte nicht be- rechtigt sind, die Dardanellen als Kriegsschiffe zu passieren, und da

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fast unmittelbar nachher in der Gestalt non Kriegeschiffen zu er. Soweit und der Smolensk ent⸗ glaube ich, wir können sagen, daß die Angelegenheit das akute Stadium verlassen hat. Diese belden Schiffe sind aus dem Roten Meer zurückgezogen worden, und wir von ähnlichen Weg- Wir feine weiteren Wegnahmen stattfinden

willigenflotie durch die Dardanellen glaube ich, daß die Zeitungsberichte

1

*

türkische Regierung scheint von der daß diese Schiffe während ihrer ganzen Reise die Handelsflagge führen und weder Munition noch Armierung an Bord haben werden, und daß sie nicht Was die zweite und ernstere

so hat die rufstsche Regierung bei Beginn des Krieges Reglements über diese Frage erlassen, und ohne weifel haben diese Reglements die bisher don? England und den meissen anderen Ländern akzeptiert. De nition Die russische

ef uren umfaßte eine Anzahl. Artikel, die wir natürlich Prime aeie als unbedeutend, ohne Hinblick auf ihre schließliche Bestimmung, s der amtlichen

Erklärung begleitet, daß die gesamten im Reglement 6 aufgezählten Artikel

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zu betrachten seien. Die Artikel, die uns befonders berühren, sind die in den

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was zur Führung ben Bee, ,der Landtrieges besftimmt ist, wie auch Reis, Mundwnorräte, die für Kriegszwecke gebraucht

t

Dieses Reglement an und Artikel als be⸗ keine so Aber indem wir das Reglement zusammen

. e

Jufmerksamkeit der russischen Regierung auf die Schwere der Frage zu

e

wobei

England sehr bedeutend interesfiert ist, und wir hoben hervor, ö. t

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uns unsere Rechte vorzu⸗ indem wir sofort gegen die Lehre Einspruch erhöben, daß

den Kriegführenden die Entscheidung darüber zustebe, ob gewisse Artikel ohne weiteres und ohne Rücksicht auf die guten echte Jeutraler als Kriegskonterbande zu betrachten seien. Wir

daß wir uns nicht gebunden erachten könnten, eine Entscheidung irgend eines Prisengerichtes als gültig anzuerkennen, Rechte oder die anderweitig anerkannten Grundsätze des Lord Rivon hat bezüglich dieses Punktes ge⸗ ob wir an den von Lord Granville im Jahre 1870 ausge⸗ Unsere Politik in dieser Frage bleibt 1 Frage der ruffsschen Maßregeln zur Verbindernng der Ankunft von Konterbande

ĩ Uns ist zu verstehen gegeben worden, daß es nach Ansicht der russischen Regierung innerhalb. des

ff

Das ist eine

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2cherfich auch nicht von den Vereinigten Staaten angenommen worden. 33 find wir berhaupt außerstande, zuzugeben, daß das Versenken

i das Völkerrecht warten jetzt nach der Verurteilung Verhandlung des

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so würde man sich dessen oder nicht, wir sind jeden⸗ Prisen r Fall des Der Minister ging dann Rußland aufgestellten beispiellosen Konterbandedoktrin ein und führte in Grund zu auf unseren Handel eine böchst en e . n, Eindruck, ö. troß dieser unliebsamen Zwischen ae, beide, Regierungen wirkli a . . Mittel zur . dieser ane r, n

der Schriftwechsel noch fortdauert, und obwobl ich außerstande bin, irgend e. . was als entfschiedene Lösung der Frage an⸗

chen werden ann, die Sprache der russischen egierung uns zu

offen berechtigt, daß diese Handlungen der Zerstörung neutraler Prisen wahrscheinlich nicht werden wiederbolt werden. Obwobl sch nicht bezwesfle, daß die russische Regigtung behaupten wird, daß ihr im Prännp! sölches Recht zufteße, hoffe ic doch, dah, wenn wir diese Frage gründlicher noch von allen ihren Gesichts punkten aus er⸗ Frtert haben werden, wir finden dürften, daß sich auch hinsichtlich der die Konterbande betreffenden Frage ein billiges und freundliches Abkommen erzielen läßt. Inzwischen wollen wir uns ernstlich die Schwere der von Lord Ripon erwäbnten Fragen ver Augen halten, und wir werden es als unsere Pflicht erachten, fest. auf den Rechten zu be⸗ stehen, die dieses Land als neutrale Macht besitzt, und auf den Rechten, die es infolge seiner überwiegenden Handelsinieressen im fernen Osten mehr für 1 in Anspruch nehmen darf als irgend eine andere Macht. = Die Erklärung wurde mit Beifall aufgenommen und der Gegen- stand sodann verlassen.

Im Unterhaue gab im Laufe der rn, Debaite über die Appropriations bill der Premierminsster Bal four eine Er⸗ klärung in demselben Sinne ab, wie Lord Lansdowne im Ober⸗ hause, Kt aber noch weitere Einzelbeiten über gewisse Punkte und sagte. Was den Geprguch neutraler Häfen als Basis für die Qperationz bon Kreuzern betrifft, so glaube ich, alle Nationen werden mit uns darin übereinstimmen, daß das Wesen dieser Frage darin liegt, daß neutrale Häfen nicht zur Basis von Operationen gemacht werden follen. Ez ist aber viel leichter, allgemeine Grundsãte aufzustellen, als einen Fall zu behandeln, der enistehen lan. Selbstverständlich 9 hinsichtlich des Suezkanals besondere Bestimmungen getroffen.

n gewifsen Fällen könnte Frankreich bon, unserer Meinung, ab. weichen, aber ich glaube, die französische Regierung wird nicht zögern zu erklären, daß es ein feststebendes Prinzip ist, daß. neutrale Mächte den Gebrauch ihrer Häfen zur Srleichterung kriegerischer Sperationen nicht gestatten dürsen. Das sind Fragen von höchster Wichtigkeit, nicht nur hinsichtlich des Handels =, sondern auch dinfichtlich des Weltfriedens und der zukünftigen; eziehungen iwischen kriegführenden Parteien und Neutralen. Nach einer, weiteren Er⸗ zrterung wurde die zweite Lesung der Appropriationsbill

angenommen. Frankreich.

Die Witwe Waldeck-Rousseaus hat, wie W. T. B.“ erfährt, dem Ministerpräsidenten Combes ihren Dank aus⸗ gesprochen für die Absicht der Regierung, das Leichenbegängnis fur den Verstorbenen auf Staatskosten zu veranstalten; ihr Ge⸗ mahl habe aber wiederholt den Wunsch zu erkennen gegeben in einfachster Weise bestattet zu werden. Das Leichenbegängnis ist auf Sonnabendvormittag festgesetzt. Die Leichenfeier wird in der Kirche Sainte Clotilde stattfinden und sehr einfach sein. Reden werden nicht gehalten und keine Kränze an der Bahre niedergelegt werden; auch eine Erweisung von mili⸗ tärischen Ehren findet nicht statt; die Beerdigung erfolgt auf dem Kirchhof Montmartre. .

Das Journal „Petite République! hat eine Petition in Umlauf gesetzt, die in ganz Frankreich verbreitet werden foll. Sie betrifft die Trennung der Kirche vom Staat. Eine klerikale Petition im gegenteiligen Sinne ist gleich⸗ falls in Umlauf gesetzt worden.

Schweiz.

Wie die „Schweizerische Depeschen⸗Agentur⸗ berichtet, hat die Regierung gegen das Verbot der Ausfuhr von Fourage und Körnerfrüchten aus Oesterreich-Ungarn Ver⸗ wahrung eingelegt, weil Oesterreich⸗Ungarn der Schweiz

egenüber zu einer solchen Maßnahme nicht berechtigt sei, da 83 1ẽ des Handelsvertrages ein Ausfuhrverbot außer in Kriegszeiten oder als gesundheitspolizeiliche Vorkehrmaßregel nicht zulasse. Türkei.

Das Wiener „Telegr.⸗Korresp.⸗ Bureau“ berichtet, die Pforte habe, da die rusfische Regierung das Verlangen, bezüglich der künftigen Dur chfahrt durch die Meer—

engen seitens der Schiffe der Freiwilligen⸗ flotte eine schriftliche Erklärung abzugeben, nicht erfüllen wolle, in St. Petersburg und bei dem

russischen Botschafter in Konstantinopel eine Note überreicht, in der sie von einer mündlichen Zusicherung des Ministers des Aeußern und des Boischafters Äkt nehme, nach der Schiffe der Frelwilligenflotte nach Passierung der Meerenge wie bisher während der ganzen Fahrt die Handelsflagge nicht egen die Kriegsflagge vertauschen, keine Armierung und er iti? führen und nicht in Kreuzer umgewandelt werden Dagegen teilte die Pforte mit daß sie ihren Behörden Anweisung gegeben habe, die Schiffe der Freiwilligenflotte anstandslos die Meerengen passieren zu lassen. Nur dürfe einer früheren Abmachung zufolge nur ein Schiff auf einmal die Meerenge passieren und erst dann, wenn das erste die Dardanellen passiert habe, ein zweites in den Bosporus ein⸗ laufen.

fee Antwort der Pforte auf die Forderung der Vereinigten Staaten an für heute zu erwarten. Es ver⸗ lautet, daß sie in einigen Punkten entgegenkommend sei.

Der Gouverneur von 1 Reschid Pascha hat seine Entlassung eingereicht. Re chid Pascha wurde nach Kon⸗ stantinopel berufen und der Generalsekretär des Wilajets Mazhar Bey vorläufig mit der Führung der Geschäfte betraut.

sollen.

A sien.

Aus Tokio vom gestrigen Tage wird, wie „W. 2 meldet, amtlich mitgeteili, verschiedene Berichte von Talienwan zeigten, daß das Pert Arthur Ge⸗ schwader am Morgen des 10. August aus dem Hafen gekommen sei, worauf sich eine 5 Seeschlacht bis zum Abend entwickelt habe. Während Her Nacht scheine die japanische Flottille von Torpedobbotszerstörern das russische Geschwaber angegriffen zu haben. Beim Morgengrauen des 11. August habe es den Eindruck gemacht, als ob sich die „Retwisan“ und ein anderes e nf hf vom Typ „Pobjeda“ nach Port Arthur flüchteten.

Das Neutersche Bureau“ meldet aus Tschifu, die russische Flotte habe Port Arthur auf Befehl des Admirals Skrydloff verlassen. In einem , Telegramm sci die Nachricht, daß die russischen Kriegsschiffe „Pobjeda und „Retwisan“ beschädigt nach Port Arthur gui e e tehrt seien, fuͤr unbegründet erklärt worden, Weiter werde ge⸗ meldet, der japanische Kreuzer „Kasagi“ sei in einem Gefecht auf der Höhe von Round Island gesunken. Der aus Port Arthur in Tschifu eingetroffene russische Torpedobootsʒzerstörer „Retschitelny“ sei auf uchen des chinesischen Abmirals Sah desgrmiert worden. In der Nacht zu heute seien zwei japanische Torpedoh ootszerst örer ohne Lichter in den enn eingelaufen und hätten eine viertel Meile von dem russischen Torpedobogtszerstörer „NRetschitelny⸗

angelegt. Um 4 Uhr früh hätten Landungsabteilungen der

Japaner das entwaffnete Schiff unter Gewehrfeuer bestiegen, wobei ein Russe verwundet worden sei. Einige Russen seien ans Ufer geschwommen. Bei Tagesanbruch habe man einen dritten . en Zerstörer mit dem russischen Schiff im Schlepptau 53. Hafen , n sehen, dem die anderen Torpedoboots⸗ erstörer gefolgt seien. Der japanische Konsul versichere, die Japaner hatten nichts davon gewußt, daß der „Retschitelny⸗ entwaffnet gewesen sei. Die russischen Kreuzer „Askold“ und „Novik“ seien mit zwei Torpedobootszerstörern in den

Hafen von Tsingtau eingelaufen.

Parlamentarische Nachrichten.

Das 4 des Herrenhauses, Kammerherr Freiherr Geyr von Schweppenhurg ist nach einer Meldung des W. T. B.“ am 10. d. M.

„W. auf seinem Familiensitz, Burg Müddersheim, gestorben.

Etatistik und Volkswirtschaft.

Die Tätigkeit des Kaiserlichen Aufsichts amts für Privat⸗ versicherung im Jahre 1903.

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat soeben den Gefchäftsbericht für das Jahr 1993. das zweite Jahr der pollen Geltung des Versicherungsaufsicht?sgesetzes, veroffentlicht J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, Berlin). In diesem zweiten Fahre ist die Tätigkeit des Aufsichtsamts in erheblich größerem Umfange, als dies im Jahre 1902 wegen der notwendigen Arbeiten' zur Ermittelung der der Aufsicht unterstehenden Unter⸗ nehmungen und zu ihrer Ueberführung in den neuen Rechtszustand der Fall sein konnte, der materiellen Beaufsichtigung der Unternehmungen gewidmet gewesen. Namentlich hat die erstmalige Prüfung der auf Grund der Rech nunge vorschriften vom 2. Juni 1902 ind vom 28. Februar 1903 eingereichten Rechnungsvorlagen und bei den arößeren Lebensversicherungsunternehmungen die erstmalige Pfrüfung der Prämienreserveregister im Laufe des Berichtsjahrs die Möglichkeit und den Anlaß geboten, nähere Einblicke in die Verhältnisse der der Aussicht unterliegenden Unternehmungen zu tun, Zugleich ist darauf Bedacht genommen worder, in ö Fällen durch aufsichts⸗ behördliche Revisionen in den Geschäftsräumen der Anstalten und ihrer Vertretungen den Geschäftsbetrieb einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Daneben ist im Berichtsjahre wiederum

die Tätigkeit des Aufsichtsamts durch die Prüfung von znlellang esuchen ssch und ausländischer Gesellschaften. durch

nt ge . zu Aenderungen des Geschäfts- plans (Gebietserweiterung, gin fahrung neuer Versicherungsarten, Aenderung der Satzungen und Der Allgemeinen Versicherungs— bedingungen, Aenderung der technischen Geschäftsgrundlagen ꝛc.) und in mehreren Fällen darch die schwierigen und zeitraubenden Ver⸗

bandlungen, welche sich an Bestandsveränderungen (Auf⸗ lösung und Berschmelzung, eines Unternehmens mit einem anderen) anknüpften, reichlich in Anspruch genommen worden,. Was

die Arbeiten zur Üscber führung der nach dem Grund- satze der Gegenseitigkeit arbeitenden Unternehmungen in Ten neuen durch das Aufsichts gesetz geschaf fenen Rechts. zustand anlangt, so sind sie im Laufe des Geschäftsjahrs hinsichtlich allet großen, im allgeiesnen Geschäftzberkehre stehenden Gesellschaften zum Abschlusse gekommen. Auch die Umwandlung zahlreicher Flelnerer Vereine mit örtlich oder beruflich beschränktem Wirkungskreis ist durchgeführt worden.

Die Gefamtzahl der am 31. Mai 1904 vom Kaiserlichen Aufsschtzamte beaufsichtigten Unter nehm ungen betrug lost, don denen 74 ausländlschè sind. Die Abgrenzung zwischen Reichs. und Landesaufsicht im Sinne der S8 *. 3 V. AG. ist noch nicht vollständig durchgeführt. Vereinzelt werden noch fortdauernd neue Unternehmungen seitens der Landesbehörden namhaft gemacht, die entweder bisher überhaupt nicht als Versicherungsunternehmungen an⸗ gesehen worden sind ober bezäglich deren erst itzt sestgestellt Burde, daß fie ihre Tätigkeit über die Grenzen eines Bundes taats hinaus erstrecken. 5 haben sich aͤbrigens die Vorstände solcher Unter— nehmungen aus eignem Antrieß an das Aufsichtsamt gewandt. Auf der anderen Seite“ vermindert sich die Zahl der zu beaufsichtigenden Unternehmungen durch Verschmelzungen, Auflösungen, Ueberweisungen an die Landesbehörde sowie in einzelnen Fällen durch nachträgliche Feststellung der Unzuständigkeit des Aufsichtsamts. Infolge dieser derschiedenartigen Einfläffe unterliegt die Zahl der dem Aufsichts amt unterstehenden . fortgesetzten, wenn auch geringfügigen Schwankungen.

lm ein Bild von der Wirksamkeit und Bedeutung des deutschen Geschäste betriebes aller unter Reichsaufsicht stehenden Versicherungs, unternehmungen zu geben, lassen wir im folgenden eine summarische Uebersicht der Prämieneinnahmen folgen, die alle unter Reichsauffichk stehenden Unternehmungen, inländische wie aus ländische, im Ig hre 1902 lediglich aus den in Deutschkand abgeschlsfsenen Versicherungen erzielt haben. Die Se beruhen auf den Ermittelungen, die das Auf sichts amt zur urchführung der Gebührenerhebung für 1803 gemäß § Ji. V. A. G. vorgenommen hat. Zur Erleichterung eines Vergleicht mit den entsprechenden Zahlen für 150] sind diese in Klammern mit angeführt. Aus der ülebersicht erhellt zugleich, wie sich die am Ende des Jahres 1503 vorhanden gewesenen in und ausländischen Unternehmungen auf die einzelnen Versicherungszweige verteilen.

. Inlandische g, , wnelandisce 2. Versicherungs⸗ Prozent hoͤbun Versicherungs⸗ Prozent hõhun Insgesamt unternehmungen 8 6 . unternehmungen 855 . . . esamt⸗ esamt⸗ Zahl Brutto⸗ brutto⸗ das . Zabl Brutto⸗ ( brutto⸗ ö Zahl Brutto⸗ nach praͤmie praͤmie Ehr nach prämie prämie Uh nach prämie Gruppen 6b o Gruppen 6 so Gruppen 6 1) Lebensversicherung .... 379 359 036 773 91,54 7, 03, 24 33 186 412 38,46 19,34 403 392 223 185 (636) (355 4655 175) (6235). G38) (27 867 z)] (7.65) —ᷣ (G55) (665 ꝛ55 goi 27) Unfall und Haftpflichtver⸗ / U K 37 44 032 445 850,90 10,04 9 10 391 915 19,10 11, 12 46 54 424 360 (388) (40014 940) Gl, 06) - (8) / (9 351 763) (18, 94) . (46) (49 366 703) 3) Hagelversicherung .... 6h . =. 39 88) 3,78 WM 22 24622700 (6 6G 5). ö ö 6 ; al) (33 735 327) 9 Viehversicherung. ..... 6 6 , , kJ K h 6 , 51 O0) ö ; 397 8 690 351 ) Feuerversicherung. Versicherung 6 ö. * ö n . Sturmschaͤden, Wasser⸗· / « chäden und Diebstahl ... 65 . . 1h 3 1,85 45 21411386 n. 13,36 131 170514870 1 57) ( 45) (18 888 480) (11,43) . 130) (165 284 923 6) Sonstige verschiedene Ver⸗ 29 : 9 6. sicherungszweige ... 53 5 135 294 96,87 6, 09 8 165 727 3,13 32,46 59 5 301 021 (45) (4 840 457] 0748) ö. ( (125 118) (252) ; (49) (4 965 575) Summe... 10553 591 39 993 30603 576 8 S ö id e w f 1e Gos 434 tz (916) (559 125 697) (30,87) (82) (66 173 133) (9,13) (998) (6515 298 830)

Eine bemerkenswerte Erscheinung ist es, daß die Brutto prämieneinnghme der ausländischen Unternehmungen aus ihrem deutschen Geschäft in den verschiedenen Versicherungszweigen im Jahre 1903 einen prozentual höheren Zuwachs erfahren hat als diejenige der einheimischen Unternehmungen. Es gilt dies insbesondere auch für das Gebiet der Lebensversicherung; eine hin⸗ reichende Erklärung für diese Eischeinung ist hier schwer zu finden. Daß die ausländifchen Lebensversicherungsunternehmungen sachliche Vor⸗ jüge vor den angesehenen, gut verwalteten deutschen Gesellschaften böten, kann nicht behauptet werden. In bezug auf die Sicherheit stehen die letzteren jum mindesten nicht zurück, zumal sie hinsichtlich der Wahl ihrer Vermögenzanlagen geringere Freiheit haben als meist die ausländischen Gesellschaften und ferner, wie es in der Natur der Dinge begründet liegt, die Ueberwachung des Gesamtgeschäfts ausländischer Gesellschaften durch die deutsche Auf ichtsebehörde nicht so eindringend und wirksam sein kann wie gegenüber den deutschen Unternehmungen. Die technischen Geschäfts grundlagen und die darauf aufgebauten Tarife geben den auslãndischen Gesellschaften keinerlei Vorsprung. wohl aber zeichnen sich die deutschen Gesellschaften im allgemeinen durch erheblich billigere Verwaltung und erfahrungsgemãß auch durch Gewährung höherer Gewinne vor den, meisten ausländischen Gefellschaften aus. Auch an Mannigfaltigkeit der zu Gebote stehenden Versicherungskombinationen und an Anpassung der Versicherungsbedin gungen an die vielgestaltigen Bedürfnisse des Ver⸗ sicherung suchenden Publikums fehlt es im großen und ganzen nicht bei den einheimischen Anstalten. Wenn dennoch der Geschäftsbetrieb autlaͤndischer Gesellschaften in Deutschland vergleichsweise größeren

in,, aufzuweisen hat, * bestätigt dies die auch sonst gemachte orfahrung, daß in weiten reisen der Bevölkerung bei der Wahl eines Versicherunggunternehmens, dem man sich anvertrauen will, weniger eine sachliche Prüfung des Wertes einer Gesellschaft, als die Rührigkeit des Anwerbepersonals entscheidet.

In der Behandlung der kleineren Unternehmungen auf dem Gebiete der Lebens- und Krankenversicherung, der Sterbe⸗, Pen sions“, Witwen, Kran kenkassen usw. kat sich nunmehr, ungeachtet der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse, doch nach mannigfachen Richtungen hin eine feststehende Praxis des Aufsichts amtg entwickelt. Die Frage, wieweit diese Kassen überbaupt als aufsichtspflichtige Versicherungzunternehmungen anzusehen seien, ab, namentlich soweit es sich um Wohlfahrtseinrichtungen gewerblicher Be⸗ triebe handelte, Anlaß zu Zweifeln. In dieser Hinsicht sind nicht selten Anfragen an dag Äuffichtzamt gerichtet worden. Ueberall, wo das Auffichtgamt überhaupt feine Zuständigkeit bejahen zu müssen glaubte, sst darauf hingewirkt worden, daß für die Zukunst durch klare Satzungsbestimmungen jeder . über den suristischen Charakter des Unternehmens ausgeschlossen werde. Bei der Bestimmung der Iinzelheiten für die Umgestaltung dieser Unternebmungen war in allen Fallen das Ziel des Auffichtsamts, die Kassen für Die Zukunft auf

eine den Anforderungen der Versicherungstechnik entsprechende Grundlage ju stellen. Hieraug ergab sich, daß auf die Be⸗ ebenso aber auch des

gie des Umlageverfahrens, Systems der Burchschnittgbeiträge und auf. die Ein fährung. beftimmer Dorauszablbarer, lach dim Eintrittsalter abgeftuster Beitrage zu dringen war. Nicht in allen Fällen hat 3. diefes Ziel erreichen lassen. Jedoch hat das Aufsichtsamt die Bei-

behaltung des Systems der Durchschnitts beiträge nur vereinzelt und jedenfalls nur dann gestattet, wenn der fortdauernde Beitritt jüngerer Mitglieder und damit die Lebensfähigkeit der Kasse gesichert erschien. Dies ist namentlich der Fall bei Kassen, zu deren Gunsten ein Bei⸗ trittzzwang besteht, mag dieser 3 B. auf dem Arbeits oder Dienst⸗ vertrage beruhen, durch den die Arbeiter oder Angestellten eines Unter⸗ nehmers zur Mitgliedschaft in einer bestimmten Versicherung 6kasse verpflichtet werden, oder auf der Satzung einer , welche ihre Mitglieder zur Zugehörigkeit zu einer Fürsorgekasse zwingt. Nach Möglichkeit hat das Aufsichtsamt bel Umgestaltung der Kassensatz ungen darauf gedrungen, daß vorzeitig aus scheidende Mitglieder der gezahlten Beiträge nicht völlig verlustig gehen, Bisher enthielten die Statuten in ihrer überwiegenden Mehrzahl die Bestimmung, da ausgeschlossene oder austretende Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das ermögen der Kasse erheben könnten. Hierin hat das Auffichtsamt eine unbillige Härte erblickt, und zwar bei solchen Kassen, welche far bestimmte Betriebe errichtet sind, namentlich auch um deswillen, weil sich die Mitglieder, denen beim Ausscheiden aus der Kasse keinerlei Rückgewähr von Beiträgen zugesichert ist, hierdurch naturgemäß in der freien Wahl der Arbeitstelle (Freizügigkeit) beein⸗ trächtigt fühlen. Von den Kassenvorständen wurde gegenüber den entfyrechenden Forderungen des Aufsichtsamts häufig darauf hin⸗ gewiesen, daß durch vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern der Hesamtheit finanzielle Vorteile erwächsen, die sie ohne Steigerung der Beiträge nicht entbehren könne. Diese , erscheint versicherungs technisch und in fonlaler Hinsicht bedenklich. Das Aufsichtsamt hat vielmehr daran feftgehalten, daß es bei richtiger Festsetzung der Leistungen, also bei Einführung gleichbleibender, nach A tersklassen ab⸗ gestufter Beiträge, in jedem Falle ohne Schädigung der Kasse möglich fein mässe, dem Ausscheidenden für die bereits gezahlten Beiträge einen ent sprechenden Gegenwert zu gewähren. Auf der andern Seite ist, das mit Recht von den Kassenborständen betonte Moment nicht unberücksichtigt geblieben, daß man durch eine Erleichterung des vor⸗ zeitigen Ausscheidens, namentlich jüngerer Personen, den Zusammen⸗ hang zwischen den Mitgliedern lockere. Vielfach verfolgen diese Vereinigungen neben der Versicherung ideale Zwecke ä. Hebung des Standes bewußtseins, die Förderung kamerad. chaftlichen Sinnes und dergl.). Mit Rücsicht 6. hat das Aufsichtzamt es gebilligt, daß, den. Ausscheidenden von den gezahlten Beitragen weder etwas zurückgewährt, 263 in anderer Weise ire r nd, sofern sie nicht bereits eine Reihe von Jahren meistens fünf Jahre) der Kasse angehört und für diese Zeit Beiträge entrichtet haben. Ebenso ist es ni eig worden, daß der nach technischen Grundsätzen an sich verfügbare Betrag nur zu einem Teile zu Gunften des Ausscheidenden verwertet wird. Dieser Teil ist nicht nach einem bestimmten Schema, sondern unter , n der in den einzelnen Fällen ganz verschieden liegenden Umstände in mannig⸗ fachen Abstufungen af ee worden. ö Besonders ee lagen bielfach die Verhältnisse, wenn es sich darum handelte, die Kassen auf eine gesicherte techn ische Grund lage zu flellen. Pteistens gewähren sie Alterg.! und Invaliden— penfssonen sowie Witwen und Waisenrenten nach Art der für Staats. beamte geltenden Penstonsgrundsätz.- Einzelne , . greifen in den Rentensctzen noch böher. Es ist sehr zweifelhaft, ob sich zur

Sicherheit wie der Wert der Versicherunggansprüche in der eigentlichen Lebensversicherung abschätzen läßt. . . sich oft in solchen Kassen Personenkreise mit völlig verschiedener Invaliditäts- wahrscheinlichkeit zusammen; beispielsweise umfassen die . anstalten der großen Schiffahrtsunternehmungen das inländische kauf⸗ männische Bureaupersonal, die Angestellten überseeischer Faktoreien und die , der Seeschiffe. Ueber die technische Zulaͤnglichkeit der festgesetzten Beiträge haben dem Aufsichtsamte zahlreiche Gut⸗ achten von Sachverständigen vorgelegen, die beweisen, wie sehr die Ansichten auf diesem Gebiet auseinandergehen, Sämtliche Rassen sind verhältnismaäßi noch jung, auch ist das bisherige Material an Er—= fahrungen . derartig gesammelt und auch nicht ausreichend, um zuverlässige Untersuchungen zu ermöglichen. Namentlich ist nicht sicher zu bemessen, inwieweit das häufig vorkommende Aus⸗ scheiden jüngerer Mitglieder, deren Beiträge ganz oder zum Teil der Kasse verfallen, auf die Vermögenslage günstig oder ungünstig einwirkt, und ob die Angestellten, wie vielfach behauptet worden ist. auch bei verminderter Erwerbsfähigkeit noch möglichst lange im Dienste bleiben, die tatsächliche Belastung durch Invalidität alfo hinter der erwarteten bedeutend zurückbleibt. Abschließende und einwandfreie Ergebnisse über die Voraussetzungen des Eintritts der Invalidität liegen auf dem gesamten Gebiete des privaten Ver⸗ sicherungsweseng noch nicht vor. Das Aufsichtsamt mußte zudem be— rücksichtigen, daß es tatsächlich nicht immer durchführbar war, die Er⸗ höhung der Beiträge schon jetzt so weit durchzusetzen, daß die Leistungs⸗ fähigkeit der Kassen unbedingt für die Dauer gesichert erschien. Hätte man an dieser Forderung in aller Strenge festgehalten, so wären zahlreiche Pensionskassen der Auflösung anheimgefallen. Die Ver⸗ antwortung hierfür konnte das Auffichtzemt um so weniger über⸗ nehmen, als es sich bei den Pensionskassen gewerblicher Unter⸗ nehmungen vielfach um Wohlfahrtseinrichtungen handelt, die auß der Initiative und Fürsorge der Arbeitgeber für ihr Personal hervorgegangen und mit beträchtlichen Opfern der Arbeit- geber ins Leben gerufen und erhalten, bisher jedenfalls in hohem Grade fegensreich gewirkt haben und deren ersprießliche Tätigkeit auch nicht ohne weiteres durch andere Anstalten ersetzt werden könnte. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Mitglieder dieser Kassen nach deren etwaiger Auflösung zum großen Teil sich nicht anderweit versichern würden und könnten, vielmehr unversichert bleiben würden, Aus diesen Erwägungen heraus hat sich in manchen Fällen das Aufsichts—⸗ amt mit einer Umgestaltung und Besserung der finanziellen Grund—⸗ lagen einer Kasse vorläufig begnügen zu müssen geglaubt, obgleich vom versicherungstechnischen Standpunkt aus noch berechtigte Zweifel daran übrig blieben, ob die Umgestaltung schon eine ausreichende und end— gültige sel. Man mußte sich vorbehalten, später zum Zwecke einer völligen Sanierung weitergehende Anforderungen zu stellen, falls entweder künftig reichere Erfahrungen auf dem Gebiete der Invaliditãtsstatistit überhaupt hierfür einen sicheren Boden schaffen oder falls die bei einzelnen Kassen in mehrjährigen Perioden vorzunehmenden ver⸗ sicherungstechnischen Prüfungen dies geboten erscheinen lassen sollten. Soweit angängig, wurden die Beiträge auf das für richtig angenommene Maß erhöht, im übrigen satzungsmäßig die Kürzung der Versicherungs⸗ leistungen für den fan der Unzulänglichkeit der Kasenmittel vor— gesehen. Mehrfach ist auch erreicht worden, daß die Arbeitgeber für den Fall eines später sich ergebenden Fehlbetrags einen Garantiefonds in beträchtlicher Höhe aufzubringen sich verpflichteten. Dieser Garantie⸗ fonds wurde den einschlägigen Vorschriften des V. A.-G. nämlich dem 5 22 Abs. 4, 5 47 Abs. . § 51 Abs. 2 unterworfen und kann deshalb zu einer Verkürzung der Ansprüche der Versicherten nicht führen. Auf dem Gebiete der privaten Krankenversicherung herrschen vielfach noch a erfreuliche Verhältnisse. In einer Reihe von Fällen versuchten Krankenkassen, welche zum Teil bereits als ein— geschriebene Hilfskassen bestanden hatten und als solche wegen un— genügender finanzieller Grundlage oder mangelhafter Verwaltung von der lokalen Aufsichtsbehörde aufgelöst waren oder aufgelöst zu werden befürchteten, nach Abstreifung des Charakters als eingeschriebene Hilfs⸗ kassen sich in der Rechtsform eines Vereins im Sinne des Bürgerlichen . zu organisieren und sich unter Berufung auf 5 1 Abs. 2 VA. G. einer behördlichen Beaufsichtigung dadurch zu entziehen, daß sie in die Saßung, welche iin übrigen dem Inhalte der Satzungen von elngeschriebenen Hilfskassen in allen Punkten entsprach eine Bestimmung des Inhalts einfügten, daß sämt⸗ liche Leistungen der Kasse lende sllice nicht einklagbare seien und daß den Mitgliedern ein Rech tsanspruch auf die Kassenleitungen nicht zustehe. Solchen üinternehmungen gegenüber hat das Aufsichtsamt den Standpunkt vertreten, daß die mechanische Einfügung einer Vor— schrift in die Satzung, nach welcher den Mitgliedern ein Rechts- anspruch auf die Kassenleistungen nicht zustehe, nicht genüge, um die Kaffe des Charakters einer Versicherungtunternehmung zu entkleiden und der behördlichen Beaufsichtigung zu entziehen, . sich aus dem gesamten übrigen Inhalt der Satzung entnehmen lasse, daß den Mit⸗ liedern eines solchen, von den Gründern als Unterstützungsverein“ ezeichneten Unternehmens für bestimmte Leistungen bestimmte Gegen⸗ leistungen derart in Aussicht gestellt werden, daß die Mitglieder naturgemäß in den Glauben vpersetzt werden müssen, auf diese Gegenleistungen einen rechtlich erzwingbaren Anspruch zu haben. Als wesentliche Merkmale für das Vorliegen eines aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmens erachtete das Aufsichttamt u. a. die Aufstellung eines nach bestimmten Maß— stäben (Alters. und Gefahrenklassen oder nach der Höhe der versicherten Leistungen) abgestuften Beitragstarifs, die Beschränkung der Aufnahme auf Personen in einem gewissen Lebensalter oder auf Personen, die ihre Gesundheit durch ärztliches Zeugnis nachweisen, die Abhängigkeit der Aufnahme von der Beantwortung formularmäßig feststehender Fragen, die Festsetzung von Karenzzeiten, das Vorhandensein ge⸗ nauer Vorschriften siber die Krankmeldung, die Krankenkontrolle und die Verwirkung des Anspruchtz bei Zahlungsverzug c, sowie die Ueberweisung der Entscheidung von Strestigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern an ein Schiedsgericht oder eine andere unparteiische Instanz. Die Annahme, daß es sich um ein nach geschäͤftlichen Gesichtspunkten betriebenes Unternehmen, nicht aber um eine Wohltätigkeitseinrichtung handelt, findet eine wesentliche Unterstützung auch darin, daß sich ein Verein an die gesamte Bevölke- rung wendet und nicht den Kreis der zur Aufnahme Berechtigten auf beruflich oder durch sonstige gemeinsame Interessen verbundene Personen beschränkt. Der im vorstehenden dargelegten Rechtsauffassung des Aufsichtsamts hat sich auch eine Reihe von ordentlichen Gerichten, bei denen Strafverfahren gegen die Gründer derartiger Unterstützungs vereine auf Grund des 5 108 V. A.-G. anhängig gemacht waren, angeschlossen. Bei der Behandlung der Anträge auf Zulassung von Versicherungs⸗ unternehmungen, welche die Krankenversicherung in einem räumlich 63 eng begrenzten Gebiet oder gar innerhalb des ganzen Deutschen Reichs zu betreiben beab . wurden besonders strenge Anforde⸗ rungen an die finanziellen Grundlagen gestellt. Maßgebend hierfür war' u. a die Erwägung, daß auf, dem Gehiete der Krankenpersiche⸗ rung, sofern nicht die Kassenmitglieder selbst an einer gegenseitigen

Kontrolle lebhaft, interessiert und vermöge der Besonderheit der Kassenorganisation (räumlich begrenzte, oder beruflich organisierte Kassen) hierzu befähigt sind, der Gefahr

einer ÜuLbeutung der Kassen durch Simulation nur schwer mit Aus⸗ sicht auf Erfolg entgegengetreten werden kann. Es wurden deshalb von den Unternehmungen, welche die Krankenversicherung zu betreiben beabsichtigen, die Beschaffung erheblicher , ,,. bei einer Ausdehnung auf das ganze Reich in der Regel 300 009 M bei 40 Prozent Bareinzahlung und Hinterlegung des Restes in Sola—⸗ wechfeln, erfordert und daneben der Regelung der Nachschußpflicht er⸗ höhte Aufmerksamkeit geschenkt. Um zu verhindern, daß etwaige Mißerfolge solcher Unternehmungen in erster Linie die Versicherten freffen würden, und daß dadurch wirtschaftlich schwache Kreise der Beyolkerung schwer geschädigt würden, ist die Aufnahme von Vor schriften in die Satzungen verlangt worden, durch welche einerseits

bie Nachschußpflicht der Versicherten beschränkt wird (6. B. 6 die ahresbeitrags) und andererseits vorgesehen wird, daß im

Zeit bereit, der Wert dieser Rentenanwartschaften mit gleicher

5. eines alle eines pruch ju nehmen und entsprechend einer solchen

Fehlbetrages zunächst der e,, ö nanspruchnahme