1904 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Aug 1904 18:00:01 GMT) scan diff

samml. S. 308) mit folgenden Maßgaben entsprechende An⸗ 2 ; I) die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Provinzialverbande zu;

)) die Befugnisse des Provinzialverbandes greifen gegen⸗ über ven Eigentümern und Nutzungsberechtigten sämtlicher im Ueberschwemmungsgebiete sowie an Umflutkanälen und . wegen belegenen Grundstücke, soweit sie nicht bebaut sind, Platz;

3) die Bestimmungen der 88 3 und 4 über ,,, von Grund und Boden gelten auch für die Förderung un Ablagerung von Aushub;

) die ebendaselbst gegebenen Bestimmungen über die Ent⸗ nahme von Erde greifen auch bei der Entnahme von anderen Baumaterialien Platz;

5) die Bestimmungen des §10 über die Bepflanzung von Ufergrundstücken gelten auch für die Berasung;

6) zur Ausübung der Befugnisse des Proövinzialverbandes sind beim erstmaligen Ausbaus die mit der Bauausführung betrauten staatlichen Baubeamten, bei einem weiteren Ausbaue die vom Landesdirektor zu bestimmenden höheren technischen Beamten an Stelle der staatlichen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre Anordnung findet, unbeschadet der im S 4 vor⸗ geschenen Anrufung des Landrats, binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten siatt;

TJ die Bestimmungen des 3 5 über die Ausübung des Jagdrechts finden auf die Ausübung des Fischereirechts sinn⸗ gemäße Anwendung; . . ;

8) an Stelle des Kreisausschusses tritt in den Fällen der SS 6 und 9 der Bezirksausschuß.

Soweit sich die der Strombauverwaltung nach dem im Abs. 1 bezeichneten Gesetz und die dem Provinzialverbande nach Abs. J zustehenden Befugnisse auf dieselben Flächen er⸗ strecken, erfolgt die Abgrenzung der . Befugnisse durch die zuständigen Minister. ö

Im übrigen finden ö die im Interesse des Ausbaues erfolgende Entziehung und Beschränkung des Grundeigentums oder? der Rechte am Grundeigentume die sonst für die Ent— eignung geltenden k Anwendung.

Auf Grund von Privatrechten kann weder der Ausfüh⸗ rung des Plans widersprochen, noch die Beseitigung aus⸗ geführter Anlagen, sondern nur die Herstellung von Einrich⸗ kungen, welche die benachteiligende Wirkung ausschließen, ge⸗ fordert werden. Auf ihre Herstellung finden die SS 16 und 11 Anwendung.

Wo solche Einrichtungen mit den ausgeführten Anlagen unvereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Ueber Streitigkeiten beschließt der Sar e fn Gegen den Beschluß steht, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Beteiligten die Beschreitung des Rechts⸗ weges zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die . ergehenden Verfügung.

S8 135. Anspruch auf Schadenersatz wegen Veränderung der Vorflut, wegen Erschwerung der Unterhaltungslast auf anderen Fluß⸗ strecken und wegen vorübergehender Beeinträchtigung von Wassernutzungsrechten kann nur dann erhoben werden, wenn der Ausbau eine wesentliche Aenderung des gewöhnlichen Wasserstandes oder Wasserablaufs herbeigeführt hat.

Abschnitt II. Unterhaltung. 8 14.

Die Pflicht zur Unterhaltung der im 5 1 bezeichneten Wasserläufe geht in ihrem ganzen Umfang auf den Provinzial⸗ verband über, und zwar:

1) bezüglich der einzelnen nicht auszubguenden Fluß⸗ strecken mit dem planmäßigen Beginne des Ausbaues (863 Abs. I);

: Y bezüglich der einzelnen ausgebauten Strecken sowie der übrigen planmäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertig—⸗ stellung. Den Tag des Ueberganges bestimmt der Oberpräsident nach Anhörung des Provinzialausschusses. Gegen die Ent⸗ scheidung des Oberpräsidenten steht dem Provinzialausschuß innerhalb sechs Wochen die Beschwerde an die zuständigen Minister zu.

Während der , . erfolgt die Unterhaltung der plan— mäßigen Arbeiten aus dem 5 (S 30.

S 19.

Die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der unteren Havel liegt den Provinzialbehörden von Brandenburg und Sachsen gemeinschaftlich nach Verhältnis des dem Beteiligungsgebiete jeder Provinz aus der Unterhaltung erwachsenden Vorteils ob.

Das Vorteilsverhältnis wird für die Provinz Branden⸗ burg auf fünfundachtzig, für die Provinz Sachsen auf fünf⸗ zehn vom Hundert festgesetzt. Es kann jederzeit durch eine der Genehmigung der zuständigen Minister unterliegende Verein— barung der Provinzialverbäͤnde abgeändert werden.

Auch ist jeder Provinzialverband berechtigt, nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Tage, an dem die Unterhaitungs⸗ pflicht binsichtlich der letzten ausgebauten Strecke oder sonstigen planmäßigen Anlage auf die Provinzialverbände übergegangen ist (8 14 Abs. 1 Nr. 2), eine Abänderung des jeweilig gelten⸗ den Vorteilsverhältnisses zu beantragen. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständigen Minister. Der Antrag kann nach Ablauf von je zehn Jahren nach der e,, . Entscheidung wiederholt werden. Der Ablauf der erstmaligen und jeder folgenden Wartefrist wird durch die Vereinbarung eines ander⸗ welten Vorteils verhältnisses (Abs. 2) unterbrochen und beginnt mit dem Tage der Genehmigung der Vereinbarung durch die zuständigen Minister von neuem. .

Die Kosten eines zur Vorbereitung der Entscheidung von den zuständigen Ministern angeordneten Ermittelungsverfahrens werden von den Provinzialverbänden nach dem durch die Ent⸗ scheidung festgestellten an, f. aufgebracht.

8 1

Die Unterhaltungspflicht (5 14) umfaßt die ordnungs⸗ mäßige Instandhaltung des beim Ausbau hergestellten Zustands und, soweit es zur Sicherung, Erhaltung und Wiederherstellung der Vorflut erforderlich ist, die Instandhaltung des Wasser⸗ laufs und seiner Ufer. ; ; Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrecht⸗ liche Verfügung weder aufge 1 noch geandert werden.

1

Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen An⸗

Aenderungen, Um⸗ der Erweiterungsbauten ausgeführt

werden, verbleibt die Uterhaltung dieser Anlagen den bisher dazu Verpflichteten. Tch ist der Provinzialverband gehalten, f eine etwaige Venehrung der Unterhaltungsläst Ent- chädigung zu gewähre, die nach seinem Ermessen in einer einmaligen Kapitalsabfidung oder in einer Jahresrente be⸗ stehen kann. Bei Beme ung dieser Entschädigung ist der durch eine beffere Herstellung der Anlagen erwachsene Vorteil anzu⸗

rechnen. . . Für eine vorüberehende Beeinträchtigung von Wasser⸗

nutzungsrechten durch Urbeiten, welche in . der , m tunlichster Schonung fremder Rechte ĩ

ausgeführt sind, kann Etschädigung nicht gefordert werden.

8 19. Die Anlieger haben ich einer Benutzung des Ufers, welche die Unterhaltungslast de Provinz zu erschweren geeignet ist, zu enthalten.

Anlagen am Ufer eies Wasserlaufs, durch welche dessen Unterhaltung erschwert rird, dürfen nur gegen Entschädigung des Provinzlalverbandes angebracht werden und unterliegen, soweit sie nach den betehenden Gesetzen noch nicht genehmi—⸗ ,, sind, der genehmigung der Wasserpolizeibehõrde S8 25.

20.

Ueber Streitigkeiten in ö Fällen der 88 17, 18 und 19 beschließt der Bezirksauschuß. Gegen den Beschluß steht, so⸗ weit es sich um die Hhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustllung den . die Beschreitung des Rechtswegs zu. Fills gegen den sonstigen Inhalt des Beschlusses Beschwerde ingelegt ist, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung de auf die Beschwerde ergehenden Ver⸗

fügung. ö 21.

Für die in ling der Unterhaltungspflicht unter⸗ nommenen Arbeiten findin die Bestimmungen der SS 10 und 11 entsprechende Anwendung.

8 22.

Wenn durch Eisgarg, Ueberschwemmung, Einsturz von Baulichkeiten oder sonstig außergewöhnliche Ereignisse asser⸗ efahr entsteht, zu derm Beseitigung augenblickliche Vor⸗ ehrungen erforderlich sint, so sind, sofern es ohne erhebliche eigene Nachteile geschehen kann, alle benachbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, auf Anordnung der Ortspolizeibebörde oder der Wasserpolizei⸗ behörden (8 2) die ersorderliche Hilfe durch Hand⸗ und Spanndienste 4 durch Lieferung von Materialien und Gespannen zu leisten. Dabei sind die Anordnungen der tech⸗ nischen df facht e enten des Provinzialverbandes zu befolgen. Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ist für die Lieferung von Materialien und Gespannen, auf. Ansuchen auch für die Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten, nach billigem Ermessen Vergütung seitens des Unierhaltungs⸗ pflichtigen zu gewähren. Im Streitfalle beschließt der Bezirks⸗ ausschuß, oh und gegebenenfalls in welcher Höhe Entschädigung zu leisten ist. Gegen den Beschluß steht hinsichtlich der Höhe der Enischädigung für die Lieferung von Materialien und Gespannen binnen 50 Tagen nach der Zustellung den Be⸗ teiligten die Beschreittrng 3 zu. Die 1 an der unteren Havel werden durch den Prébinzialverband von Brandenburg für gemein⸗ schaftliche Rechnung der beiden unterhaltungspflichtigen Pro⸗ bin zen ausgeführt. Bei allen nach Abschnitt Il den Propinzial— verbänden hinsichtlich der unteren Havel zustehenden Befug⸗ nissen und obliegenden Verpflichtungen gilt Dritten gegenüber der Provinzialverband von Brandenburg als gesetzlicher Ver— treter des Provinzialverbands von Sachsen.

Die Höhe der von dem letzteren dem ersteren nach dem Vorteilsverhältnisse (5 15) anteilig zu erstattenden Kosten der Unterhaltung wird inm Streitfall unter Ausschluß des Rechts— wegs von den zuständigen Ministern fesigesetzt.

Im übrigen regelt sich das Zusammenwirken beider Provinzialverbände bei der Unterhaltung nach einer zwischen ihnen zu vereinbarenden Ordnung, die der Genehmigung der zuständigen Minister bedarf. Falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt, werden die erforderlichen Bestimmungen nach Anhörung der Provinzialausschüsse von den zuständigen Ministern erlossen.

Abschnitt III.

Aufsicht. 8 24.

Der weitere Ausbau und die Unterhaltung sind der Aufsicht des Staats unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Oberpräsident, dem auch die obere Leitung des erst⸗ maligen Ausbaues zusteht. Er ist befugt, die Regierungs⸗ präsidenten mit Anweisung zu versehen.

25.

Der Oberpraͤsident ist . sich jederzeit in der ihm geeignet erscheinenden Weise von dem Stande und Forigange des Ausbaues sowie von dem Unterhaltungszustande Kenntnis zu verschaffen, auch nach Anhörung des Provinzialausschusses Anordnungen über regelmäßige Schauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabflußgebiets (6 2) zu treffen. . nach allgemeinen Vorschriften zum Zwecke der Verhütung von Hochwassergefahren , für die Wasserläufe, deren Hochwasserabflußgebiet und für die Ufergrundstücke erlassen werden können, sind zu deren Erlaß für das Gebiet der unteren Havel auch die zustãndigen

Minister befugt. f fug 8 26.

Der Provinzialverband hat einen einheitlichen Unter⸗ haltungsplan aufzustellen, welcher der Feststellung durch den Oberpräsidenten bedarf. .

alls sich die Provinzialperbände von Brandenburg und Sachsen über einen einheitlichen Unterhaltungsplan a n, der unteren Havel nicht einigen, erfolgt die Festsetzung dur die zuständigen Minister.

Wasserpolizeibehörde ist bei den den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wasserläufen der Landrat, in Stadt⸗ kreisen die Ortspolizeibehörde. J

Der Landrat ist als Wasserpolizeibehörde nach Maßgabe des 8 142 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung

vom 30 Juli 18583 (Gesetzsamml. S. 195) befugt, auch für

einzelne Ortspolizeibezirke des Kreises und deren Teile Polizei—

lagen (Deichen, Schleusen, Wehren, Brücken und dergleichen)

verordnungen zu erlassen.

die Mehr⸗ oder

Die Befugnisse der Landespolizeibehörde werden du diefe ö nicht berührt. 9

8 28.

Gegen Verfügungen des Oberpräͤsidenten findet innerhalb zwei Wochen, sofern nicht in diesem Gesetz eine längere Frist a rigen ist, die Beschwerde an die zuständigen Minister statt. 3 2

Die Handhabung der für die , des Wasserabflusses der . und der Spree wesentlichen Wehre, die bei dem Ausbau neu hergestellt oder verändert werden, erfolgt, unbeschadet etwaiger bestehender Privatrechte dritter Personen, durch den Staat. .

Der Oberpräsident hat diese Wehre zu bezeichnen sowie Vorschriften, nach denen bei der Handhabung von den damit betrauten Behörden zu verfahren ist, zu erlassen und für ihre Ausführung zu sorgen.

Abschnitt IV.

Kost en. ; 8 30. Die Aufbringung der Kosten des erstmaligen Ausbaues (8 3 Abs. I) regelt sich nach einem über die Verbesserung der orflut in der unteren Oder, der Havel, Spree, Lausitzer Reisse und dem Bober ergehenden besonderen Gesetze. 31.

Bei der Aufbringung . Unterverteilung der dem Pro— vinzialverbande durch die Unterhaltung 6 bis 23) er⸗ wachsenden Ausgaben finden die gesetzlichen Vorschriften über inderbelastung einzelner Kreise und Kreis— teile sowie die 88 9 und 20 des ,, vom 14. Juli 1853 (Gesetzsamml. S. 152) Anwendung. In den Kreisen erfolgt die Unierverteilung ferner nach den für die Abgaben für Verkehrsanlagen maßgebenden Vorschriften.

In der Regel sollen die gesamten örtlichen Kosten der Unterhaltung einschließlich derjenigen, die für Flußausseher und sonstige bei der Unterhaltung des einzelnen Wasserlaufs ständig an Ort und Stelle verwendete niedere Techniker ent⸗ stehen, durch Mehrbelastung der beteiligten Kreise aufgebracht werden.

Die Bestätigung der Beschlüsse des Proyinziallandtags und des Kreistags über eine Mehr- oder Minderbelastung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.

8 32.

Für jedes der beiden Jer fiigungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachsen an der unteren Havel und für jeden der anderen im 1 bezeichneten Wasserläufe hat der Provinzial verband einen Sicherheits fonds zur Bestreitung außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung zu bilden. Für die Aufbringung und Unterverteilung der hierzu erforderlichen Mittel elten die Bestimmungen des 8 31 über die örtlichen Kosten der Unter⸗ haltung. . Mehrbelastung einzelner Kreise ist jedoch nur insoweit zulässig, als der Ein nchen senzg nicht zehn vom Hundert der für den ersimaligen Ausbau des Wasserlaufs (8 ü) auf⸗ gewendeten Summe übersteigt. Der dieser Berechnung zu Grunde zu legende Anteil jeder der beiden Provinzen Branden⸗ burg und Sachsen an den Kosten des erstmaligen Ausbaues der , , wird nach dem im 8 15 bestimmten Verhältnis ermittelt. .

Der ] ,, ist mündelsicher aa lehren,

Ueber die Verwendung der Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der Provinzialausschuß. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.

Abschnitt V. Schlußbestim mungen. § 33.

Soweit der Fortfall der bisherigen Unterhaltungspflicht nicht bereits bei einer Mehrbelastung gemäß 831 berüũcksichtigt wird, kann der Provinzialverband nach billigem Ermessen und in Gemäßheit der bisherigen Verpflichtungen Entschädigung ordern:

t 1) von den zur dauernden Unterhaltung eines Hufes oder Flußteils auf Grund besonderer öffentlich⸗rechtlicher Titel Verpflichteten, .

2 von denjenigen Anliegern und sonstigen Grundbesitzern, welchen besondere öffentlich⸗rechtliche 3 zur Unter⸗ haltung und Freilegung der Ufer oder zur Freilegung des , (S 2) vor dem Inkrafttreten dieses

esetzes oblagen. J

Ausgenommen hiervon sind die auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 (Gesetzsamml. S. 297) gebildeten öffent⸗ lichen Wassergenossenschaften. . z

Die nach Abs. 1 zu leistende Entschädigung ist in einer halbjährlich im voraus zu , Geldrente zu entrichten, welche von dem dazu Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage bar abgelöst werden kann.

Das . ist von dem Provinzialverbande mündelsicher anzulegen und gesondert für jedes der beiden Beteiligungsgebiete der Provinzen Brandenburg und Sachsen an der unteren . sowie für jeden der anderen im 81 bezeichneten Wasserläufe zu verwalten. . .

Ergeben die in Rente gezahlte Entschädigung oder die Zinsen des Ablösungslapitals einen Ueber chuß über die Kosten der laufenden Unterhaltung, so ist er dem Sicherheitsfonds (G 32) zuzuführen. . .

Streitigkeiten werden im Verwaltungsstreitverfahren ent— schieden; zuständig ist der Bezirksausschuß.

§ 34.

Die Auseinandersetzungsbehörde ist, vorbehaltlich der Be— stimmungen des 5 9, an die festgestellten Pläne gebunden.

Die obere Leitung des erstmaligen Ausbaues sowie die allgemeine Aufsicht über den weiieren Ausbau und über die Unterhaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes (5 24 stehen auch während der Dauer eines Auseinandersetzungsverfahrens dem DOberpräsidenten zu. Er ist befugt, die Auseinandersetzungs⸗ behörde mit Anweisung zu versehen,

Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der Auseinander— setzungsbehörde unberührt. 33

Ueber Eisenbahnbauten im Quell⸗ und Hochwasserabfluß⸗ gebiete sind die Wasserpolizeibehörde und der Oberprãsident vor der Planfeststellung zu hören.

36. Der Oberpräsident der e in Brandenburg ist für die noch den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Oberprãsidenten überwiesenen Befugniffe, betreffend den Ausbau und die Unter⸗

ie der unteren Havel, auch innerhalb der Provinz achsen mit Ausnahme des ö. des 8 32 Abs. 3 zuständig.

37.

Der Provinzialverband sst berechtigt, in den durch dieses ar fr,. ä err hel en die Him tt der Staats⸗ und Gemeindebehörden in Anspruch 9 nehmen und insbesondere von den Grundbüchern und den Grund- und Gebäudesteuer⸗ katastern Einsicht zu nehmen sowie über die Einschätzungen zur Ergänzungs⸗ und zur . Auskunft zu erfordern.

Sämtliche dem Zwecke des Ausbaues e 2 bis 13) dienenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der ge⸗ richtlichen ö der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sind ge⸗ bühren⸗ und stempelfrei.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausschluß der nur auf den erstmaligen Ausbau und der nur auf den Ausbau und die Unterhaltung der unteren Havel bezüglichen, können . Verordnung auf Antrag oder mit Zustimmung des Provinziallandtags auf andere w in der Provinz Brandenburg ausgedehnt werden. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den weiteren Ausbau gelten alsdann für den Ausbau überhaupt.

40.

Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem im 8 30 bezeichneten Gesetz in Kraft.

Urkundlich unter Unserer ö Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“, den 4. August 1904.

(L. S.) Wilhelm.

Graf von Bülow. Graf von Posad owsky. Studt. Freiherr von Rheinbaben. von Podbielsti. Freiherr von Hammerstein. Möller. von Budde. von Einem.

, der geistlichen, Unterrichts- und edizinalangelegenheiten.

Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Ludolph Brauer zu Heidelberg ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität zu Marburg und

der bisherige Privatdozent Dr. Wilhelm Stoeltzner zu Berlin zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg ernannt worden.

Dem Stabshoboisten, Militärmusikdirigenten Gran zow im 5. Westfälischen Infanterieregiment Nr. 53 ist der Titel „Königlicher Musikdirektor“ verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der . Bernhard Zander ist von Breslau nach Brieg versetzt und

der K. Emil Schultze in Steinau a. O. zum Wasserbauinspektor ernannt.

Der bisherige Regierungsbausekretär Mirbach ist zum Geheimen Revisor und der bisherige Bausekretär Melchert zum Regierungsbausekretär bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

Im Inseratenteil (Dritte Beilage) der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ wird eine Genehmi—⸗ gungsurkun de, betreffend die Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Schuldsverschreibungen der Stadt Schöneberg veröffentlicht.

Aichtamtliches Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 20. August.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute vormittag in Wilhelmshöhe die Vorträge des Stellver⸗ freters des Chefs des Marinekabinetts, Fregattenkapitäns von Krosigk und des Chefs des Militärkabinetts, Generalleutnants Grafen von Hülsen⸗-Haeseler entgegen.

Der Kaiserliche Botschafter in London Graf Wolf⸗ Metternich hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub an—⸗ getreten, während dessen Dauer die Geschäfte der Botschaft in, dem Botschaftsrat Grafen von Bernstorff geführt werden.

Der Wirkliche Geheime Oberregierungsrat. Schiel bei der Königlichen Oberrechnungskammer ist von seiner Urlaubs reise nach Potsdam zurückgekehrt.

Laut Meldung des, W. T. B.“ ist S. M. S. „Panther“ am 18. August von Port of Spain (Trinidad) nach Demerara in See gegangen. S. M. S. „Bussard“ ist an demselben Tage in Tanga eingetroffen und geht am 31. d. M. von dort nach Windi in See.

Der Ablösungstrans port der Ostasigtischen Be⸗ satzungsbrigade ist auf dem Dämpfer „Rhein“ gestern in Colombo angekommen und setzt heute die Heimreise fort.

Kiel, 19. August. Seine Königliche . der Prinz Heinrich hat sich, dem „W. T. B. zufolge, heute abend nach Wilhelmshöhe begeben. Von dort wird Seine n, Hoheit am Sonntagabend nach irn ef abreisen, um Seine Majestät den Kaiser als Paten bei der am 24. August stattfindenden Taufe des jüngst geborenen Groß⸗ fürsten⸗Thronfolgers zu vertreten.

Anhalt.

. Der Geburtstag Seiner Hoheit des Herzogs ist gestern ö Lande in der herkömmlichen Weise Eh begangen n.

des Wesirs des Prätendenten. Amada sei nach Sidi—

Samburg.

Heute vormittag ist, wie W. T. B. berichtet, mit dem Dampfer Silvia“ ein Truppentran sport in der Stärke von 36 ff ieren und 943 Mann mit 205 Pferden von ,. nach Deutsch-Südwestafrika abgegangen. Zur

erabschledung hatte sich in Vertretung des kommandierenden Generals der Generalmajor von der Gröben eingefunden.

Großbritannien und Irland.

Die Schiffseigentümer von Liverpool fordern, wie „W. T. B.“ meldet, in einem gestern gefaßten Beschluß die engli sche Regierung zu sofortigen Schritten zum Schutze der englischen Flotte auf, da durch das e fn, Vorgehen eine Unsicherheit für die unter englischer Flagge fahrenden Schiffe enistanden sei, durch die die Schiffahrt anderer Nationen einen Vorteil habe.

Rußland.

Ein Kaiserlicher Erlaß befiehlt, wie dem „W. T. B.“ aus St. Petersburg gemeldet wird, die , . der Reservisten aus 47 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Kursk, Twer, Samara, Saratow, Astrachan, Ufa, Simbirsk, ,. St. Petersburg, Nowgorod, Pskow, Livland, Estland,

rchangelsk und Olonez; außerdem werden bestimmte Kategorien von Reservisten einberufen aus 2 Kreisen der Gouvernements Poltawa, Charkow, Kiew, Podolien, Tschernigew und aus 7 Kreisen der Gouvernements Twer und Nishninowgorod. wird die Einberufung der Reserveoffiziere im ganzen eich befohlen.

Türkei.

Der „Frankfurter det wird aus Konstantinopel gemeldet, der Großwesir Ferid Pascha habe infolge des lürkisch⸗amerikanischen Zwischenfalls dem Sultan am Dienstag seine Demission unterbreitet. Dem Demissionsgesuche sei ein zwölf Seiten langer Bericht über die Gründe beigegeben ge⸗ . die Ferid Pascha zum Rücktritt veranlaßt hätten. Im Yildiz-Palast dringe man in den Großwesir, seine Demission zurückzunehmen. Asien.

Der Kaiser von Rußland hat, wie „W. T. B.“ . an den General Stössel folgendes Telegramm ge— richtet:

Ich beauftrage Sie, in Meinem und ganz Rußlands Namen die Truppen der Garnison, Seeleute und Einwohner von Port Arthur zu den Erfolgen in den Kämpfen vom 26., 27. und 28. Juli zu be—⸗ glückwünschen. Ich bin fest Überzeugt von ihrer vollen Bereitschaft, den Kriegsruhm unserer Waffen durch ihre unbegrenzte Tapferkeit aufrechtzuerhalten. Ich spreche allen heißen Dank aus. Der Aller höchste segne ihren aufopfernden Heldenmut und behüte die Feste Port Arthur vor den Anschlägen des Feindes. Nikolaus.

Der japanische Major, der die Uebergabebedingungen nach Port Arthur überbrachte, ist von dem General Stössel in jeder Beziehung höflich behandelt worden. Der General gab aber sofort eine ablehnende Antwort. Der Major bat arauf um einen dreitätigen Waffenstillstand zur Beerdigun der Gefallenen, er wurde jedoch abschlägig beschieden. 2 wurde der Kampf am 17. d. M. um 10 Uhr wieder auf⸗ genommen.

Nach Mitteilungen von Chinesen sollen, wie das „Reutersche Bureau“ aus Tschifu berichtet, die Russen die japanische Stellung bei Palungschang, von der aus die Japaner Port Arthur und die inneren Forts während der letzt Zeit heftig bombardierten, wiedergewonnen haben. Die Japaner n. sich nach Schu schinen zurückgezogen haben.

Die bisherigen japanischen Verluste bei der Be— lagerung von Port Arthur, die bei Takuschan und im Norden der Stadt einbegriffen, werden insgesamt auf 5000 Mann geschätzt. Granaten schlagen fortwährend in Port Arthur ein, meist in die alte Stadt. Es wird behauptet, daß der rechte . der Japaner bis zu dem nicht mehr im Gebrauch befindlichen chinesischen Arsenale 146, Meile östlich von der Stadt vorgedrungen sei; die meisten Gebäude auf der Werft seien schwer beschädigt.

Dasselbe Bureau berichtet aus Tokio, ein russisches Kanonenboot von dem Typ „Otwaschni“ sei auf eine Mine gestoßen und am Donnerstagabend um 8 Uhr in der She von Ligotischan gesunken. Dem „Daily Telegraph“ zufolge wurde die Mannschaft von den Russen gerettet.

Die „Russische Telegraphen⸗Agentur“ meldet aus Mukden, am 17. d. M. besetzten die Russen wiederum den Dapiu⸗ duschanpaß und Brängten die Japaner nach Tsiantschan a Nunmehr ist festgestellt, daß die japanischen Streit⸗ räfte in diesem äußersten Bezirke nicht über 2009 Mann be—

tragen. Ueber die Lage an der übrigen Front fehlen Nach⸗

richten. Seit 4 Tagen fällt Regen, was zwesfellos entscheidende Operationen auf beiden Seiten verhindert.

Nach einer Meldung des „W. TB.“ aus Washington erhielt der Staatssekretär Hay ein Telegramm mit der Mit⸗ teilung, daß ein nicht näher bezeichnetes Schiff, das gestern früh in den Hafen von Tschifu habe einlaufen wollen, von 7 japanischen Torpedobootzerstörern abgefangen worden sei.

Afrika.

Das Journal „Echo d'Oran“ veröffentlicht ein Tlegramm aus Marnia, wonach der Kaid Amadg vom Stamm der Bonibuzaggu 83 Berittene, die der Prätendent von Marokko zu ihm mit der Bitte gesandt, ihm seine Tochter far Ehe zu geben, verräterischerweise Nachts habe niedermachen assen. Unter den Getöteten befinde sich der Schwiegervater

Melonk unter den Schutz eines anderen Stammes geflüchtet.

Statistik und Volkswirtschaft.

Alter und Beruf der männlichen und weiblichen Invaliden beim Eintritt der Invalidität und die Ursachen der

letzteren..

In der „Zeitschrift des K. sächsischen Statistischen Bureaus“ (49. Jahrgang, Heft 3/4) ist eine Abhandlung von dem ver⸗ storbenen. Direltor dieses Bureguk, Geheimen Regierungsrat Dr. Geißler veröffentlicht, die beachtenswerte Ergebnisse don Unter- suchungen über Alter, Beruf und Beruföstellung der männlichen und der weiblichen Invaliden beim Eintritt der Indalidität ere. über die Haupt, und sonstigen Ursachen der Invalidität auf Grund des Beobachtungsmaterials der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen aus den Jahren 1892 bis 1904 enthält. ;

Im Jahre 1999 erstreckte fich die Beobachtung auf 8562 An⸗ sprecher um Invalidenrente, von denen 5292 männlich und 3570 weiblich waren. Seit dem Jahre 1892 hat die Zabl der Ansprecher um Invalidenrente fortgesetzt zugenommen; eg wurden nämlich

festgestellt ih

m männliche weibliche Ansprecher Jahre Ansprecher Ansprecher überhaupt 1892 832 253 1085 1893 1334 482 1316 1894 1861 739 2600 1895 2313 997 3310 1896 2590 1401 3991 1857 Ji, 175885 1512 1898 3518 2096 5614 1899 h 1900 sen, 3359 3682

. In dieser Uebersicht sind diejenigen Ansprecher um Invalidenrente nicht berüchsichtigt worden, die bereits früher gestellte Anträge auf Rentengewahrung erneuert hatten, oder die ihre Ansprüche infolge von Unfällen geltend machten und denen eine höhere Unfallrente als die zu erwartende Invalidenrente bereits zugebilligt war.

Was die prozentuale Verteilung der Ansprecher auf die beid Geschlechter anlangt, so waren von -denselben e, ,

im Jahre maͤnnlich weiblich

169 126,7 23,3 1893 73,5 26,5 1894 71,6 28,4 1895 69, 9 30,

1896 64,9 35, 1897 63,6 36,4 1893 62,7 37,3 1899 61,2 38,8 1900 61, 1 38,9.

Man ersieht aus dieser Uebersicht, daß der Prozentsatz weib⸗ licher Ansprecher um Invalidenrente fortgesetzt zugenommen und im Laufe der in Betracht gezogenen neunjährigen Periode relativ von 23 auf fast 39 0/9 absolut aber von 253 auf 3570, d. i. auf das Dreizehnfache gestiegen ist. Die sehr starke relative Zunahme weiblicher Ansprecher um Invalidenrente, ist wahrscheinlich auf zwei Ursachen zurückzuführen, nämlich einmal darauf, daß sich das weibliche Geschlecht erst nach und nach in dem gesetz- lich vorgesehenen Umfange an der Invaliditäts, und Alters— versicherung beteiligt hat, alsdann aber auch darauf, daß die Prozent— zahl der erwerbstätigen und damit auch die Zahl der versicherungs— pflichtigen weiblichen Personen seit Jahrzehnten fortgesetzt gestiegen ist. Schon der Koch. und Handarbeitsunterricht in den Volteschulen, noch mehr aber die Frauenerwerbs und Frauenfortbildungs⸗ vereine, die Haushaltungsschulen ? der gewerbliche und kunst⸗ gewerbliche Unterricht für weibliche Personen haben wesentlich dau beigetragen, daß die Zahl der erwerbslosen, oft in , Verhãltnissen ,, . und Mädchen gegen früher erheblich zurückgegangen ist. ‚Wie lange und bis zu welcher Höhe der Prozentsaßz weiblicher Invaliden, noch zunehmen wird', wird in jener Abhandlung ausgeführt, hängt von ver— schiedenen Faktoren ab und ist deshalb schwer voraus⸗ jusagen. Zunahme der Ehefrequenz, Reliktenversicherung für Privat- beamte und Arbeiter würden, voraussichtlich eine Verminde⸗ rung der , ,, Erwerbstätigen und der weiblichen Invaliden zur Folge haben, wogegen zweifellos eine Verminderung der Ebefrequen; den Kampf ums Dasein noch verschärfen und auch die Zahl der weiblichen Erwerbstätigen weiter erböhen müßte. Voraus. sichtlich werden veischiedene Faktoren im Laufe der Zeiten auch das Geschlechts verhältnis der Erwerhstätigen und der Abgänge durch ir, , bald nach der einen, bald nach der anderen Richtung ändern.“

Das Durchschnittsalter der Ansprecher um Invalidenrente be⸗ trug bei männlichen Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, 1892 57,7. 18900 56,5 Jahre, hei männlichen Personen, die vorwiegend in geschlessenen Räumen beschäftigt sind, 54 1 bejw. 53,3 Jahre, bei weiblichen Personen, die vorwiegend in Land und Hauswirtschaft beschäftigt sind, 59,2 bezw. 58.4 Jahre, bei weiblichen Personen, die vorwiegend in der Industrie beschäftigt sind, 5555 bezw. 54 l Jahre. Es hat sich in den Jahren 1892 bis 1900 wenig geändert; erst ist es fast durchgängig etwas zurückgegangen, weil der Beiug von Invalidenrente von der Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit abhängig ist, dann aber ist es langsam wieder gestiegen. Die Erhöhung des Durchschnittsalters nach Ablauf der Uebergangt⸗ periode wird auf vermehrte Schutze und. Sicherheitsvorrichtungen 6. auf hygienische Fortschritte in den Betrieben zurückgeführt werden

nnen.

Was die Verteilung der Invaliden auf die einzelnen Altersklassen anlangt, so zeigt sich für fast alle Beobachtungsjahre bis zum 70. Lebensjahre eine starke absolute Zunahme der Ansprecher um In⸗ validenrente, ein Beweis, daß die Gefahr, invalid zu werden, mit wachsendem Alter außerordentlich stark zunimmt. Die Zahl der über 70 Jahre alten Ansprecher dagegen ist sehr gering, weil der Bezug von Invalidenrente an Stelle der Altersrente nicht immer einen be— merkenswerten finanziellen Vorteil mit sich bringt.

Für Personen, die vorwiegend im Freien beschäftigt sind, ist die Gefahr, invalid zu werden, geringer als für Personen, deren Erwerbs⸗ tätigkeit mehr in geschlossenen Räumen ausgeüÿbt wird; denn das Durchschnittsalter der mehr im Fieien beschäftigten Anspiecher ist für Männer und Frauen höher als das Durchschnittsalter der Ansprecher, die ihre Erwerbstätigkeit vorwiegend in geschlossenen Arbeitsräumen auszuüben hatten. Die landwirtschaftlichen Arbeiter, Gärtner und Winzer, die Waldarbeiter, Ziegelei, und Kalkwerksarbeiter, die Straßenarbeiter und Steinschläger, die Arbeiterinnen in Land, und Gartenwirtschaft, die Tagelöhnerinnen, Aufwarte⸗ und Kinderfrauen weisen nur einen

eringen Prozentsatz Invalide in jugendlicherem Alter auf; dagegen ist die Zahl jüngerer Invaliden unter den Steinbrechern, Bau— handlangern, den Maurern, Zimmerleuten. Dachdeckern und Brett⸗ schneidern, dem land. und hauswirtschaftlichen Gesinde, den Arbeitern in der Webwaren., Metall. und Maschineninduftrie, der Hol zwaren⸗ industrie, bei dem kaufmäĩnnischen Hilfepersonal, bei land und haus⸗ wirtschaftlichen weiblichen Dienstboten, bei weiblichen Arbeiterinnen in der Fabrikindustrie ziemlich groß

Tinige Aufklärung dieser Erscheinungen liefert die Statistik der Ursachen der Invalidität. Bei sebr vielen Invaliden ist die Ver minderung oder daz vollftäardige Aufdören der Arbeitsfäbigkeit nicht auf eine, sondern auf mebrere Uriacen zurückzuführen. So sind z. B. Herz⸗ und Nierenkrankbeiten oder Tederleiden nicht selten die Folge von Trunksucht, Krankheiten der , oder vorzeitige Arbeits⸗ unfähigkeit Felgen früderer Unfalle. Es wäre deshalb durchaus korrekt und gerechtfertigt, dei Verbandensein mehrerer Invaliditäts- ursachen auch mehrere anzusäbren und zwischen Haupt. und Neben⸗ urfachen zu unterscheiden. In der erwähnten Abhandlung haben nur die Hauptursachen der Invalidität Berücksichtigung finden können.

Bei den männlichen Ansprechern bildet die Volkskrankheit Schwindsucht die am häufigsten vorkommende Ursache., der Invalidität; nicht weniger als 534 oder 20,6 oo aller Gesuch—⸗ steller mußten wegen Tuberkulose der Lungen oder anderer Organe ihre Erwerbstätigkeit einstellen. An jweiter Stelle kamen Em⸗ physem, Asthma, chronischer Katarrh und sonstige Lungenkrank⸗ heiten mit 3487 Fällen (140/09 und . an dritter die natürlichste ÜUrsache der Kräfteabnahme und der verringerten Erwerbstät gkeit, das Alter mit allen . die man als Alters schwãche zu bezeichnen pflegt. Biese war in 3213 Fällen (1.93 90ꝭ die Ursache, bei ö um die gesetzliche Invalidenrente anzusprechen. ei weiblichen Personen war in den Jahren 1882 bis 1800 Altersschwäche die am häufigsten vorkommende Ursache der Invalidität,

an ihr litten von allen Ansprechern 2554 (18,7 op), wogegen Schwind

sucht in zweiter Linie mit 1696 Fällen (12,4 d in Frage kam. SCs dürfte dies nur daraus zu erklären sein, daß kränkliche Frauen sich