Juristenzeitung“, noch nicht erfahren hat, schließt sich zwar ziemlich eng an die e affen an, beleuchtet dabei aber auch die Entstehung und die Funktion sowie die praktischen Folgen der einzelnen Gesetzes⸗ teile. Dle ersten beiden Vorträge behandeln die geschichtlichen, der dritte und vierte die begrifflichen Grundlagen der Verfassung, u. a. zunächst ihren Zusammenhang mit der des alten Deutschen Reichezß, mit Dem deutschen Bund usw., ihren Werdegang, die Ümgestaltung des Zollvereins, die Bündnisverträge, die Reservat⸗ rechte und Artikel 78 der Reichsverfassung. Bei der dann folgenden Erörterung der Bundeseigenschaften vertritt der Verfasser unter Be⸗ zugnahme auf den Wortlaut der Einleitungsformel und auf die vom Fuͤrsten Bismarck am 9. Juli 1879 im Reichstage abgegebene Erklärung, daß in jener Formel die verfassungsmäßige Definition des Reiches als eines Bundes liege, und daß für eben diesen Bund die Verfassung emacht sel, die Ansicht, daß der Bund die Voraussetzung für die Ce run sei, daß er wie jeder Vertrag durch den übereinstimmenden Willen aller Vertragschließenden wieder aufgehoben und, da Bund und Reich identisch seien, damit jederzeit dem Bestande des Reiches und der Reichsverfassung ein Ende bereitet werden könne. Allerdings widerstrebe diese Dedukkioön dem nationalen Sinn und sei für die Gegenwart rein akademisch, aber juristisch sei sie nicht zu umgehen und praktisch von Wert, wenn Verfassungseinrichtungen nicht mehr fungierten und es als zweckmäßig erscheine, „durch einstimmige Auf⸗ hebung des Bundes und Schließung eines neuen die Lebensfähigkeit
frisch zu gewinnen. Die Frage, ob die Landtage der Einzel⸗ staaten einem solchen Verfahren zustimmen müßten wird als eine Frage des Landesstaatsrechts nicht näher erörtert. Des
weiteren wird die Möglichkeit einer Veränderung Deutschlanps in seinen Gliedern (Amwändlung eines monarchischen Gliedstgates in eine Republik), des Austritts und Ausschlusses einzelner Bundes⸗ glieder, eines Kriegszustandes zwischen ihnen ujw, behandelt. Die Bundeszwecke (Gebietsschutz, Rechtsschutz, Wohlfahrtspflege) werden kurz erörtert und dabei u. 4. dem Bunde die Berechtigung vindiziert, in die Verhältnisse eines Einzelstaates einzugreifen, wenn in ihnen eine Störung des Rechtszustandes liegt, nebenbei auch die gemeinschaft⸗ liche Regelung im Wege der bundesrätlichen Vereinbarung besprochen. Dem Reiche wird selbständige Rechtspersönlichkeit zugeschrieben und der Streit über die Souveränität des Reichs und der Einzelstaaten
eingehend erörtert. Der fünfte und der sechste Vortrag befassen sich mit dem en, , des Reiches in räumlicher, perssnlicher und sachlicher Hinsicht (Gebiet, Reicht angehörig⸗ keit, Sachkompetenz, konstituttonelles Prinzip, Betätigung der
Reichslegislative); besprochen werden u. a. die Verhãltnisse Elsaß⸗ Lothringens und der Kolonien, Grenzänderungen, das Indigenat, Artikel 4 und 5. der Verfassung, die Praxis der stillschweigenden Aus⸗ dehnung der Kompetenz, die zeitlichen und die sachlichen Wirkungen der Reichsgesetze und die wichtigsten derselben. Vier weitere Vorträge behandeln die Sr e des Reichs (Bundesrat, Kaiser, Kanzler, Reichs⸗ tag). Die Frage, ob ein im Reichstag nicht eingebrachter oder dort liegen gebliebener Gesetzentwurf in der nächsten Reichstagssession ohne neuen Bundesratsbeschluß eingebracht werden darf, wird mit Rücksicht auf Ärtikel 15 und auf die Bedeutung des Zeitmoments in der Politik verneint, ein nicht sanktionterter Reichstagsbeschluß nur für die Dauer der Legislaturperiode für wirksam gehalten. Hervorzuheben ist außerdem, daß der Verfasser dem Kaiser und dem Bundesrate ein Notverordnungsrecht zuschreibt, weil aus dem Wesen des konstitutionellen Prinzips die nicht ausdrücklich ausgeschlofsene Befugnis zum Erlaß provisorischer Gesetze unter gewissen äußersten Voraus setzungen folge; sei besonders im Falle der Obstruktion mit animalischen Mitteln; der Reichstag handlungsunfählg, so trete eine temporäre Konsolidation der Gesetz⸗ gebungsgewalt auf den Bundesrat ein, sodaß dieser, wenn dringend nötig, allein handeln könne, woraus sich die Maßnahme Kaiserlicher Verordnungen nach Zustimmung des Bundezragts ergehe. Jedenfalls bestehe ein „ Staaksnotrecht im moralischen Sinne., d. h. moralische Pflicht und Besugnis des Inhabers der ., gewalt, abfolut notwendige Handlungen selbst mit Hinwegsetzung über positive Rechtsschranken vorzunehmen.. In den dann folgenden sechs Vorträgen werden einige Haupttätigkeitsgebiete des Reiches, nämlich das Zoll, und Handels‘, das Eisenbahn⸗, das Post⸗ und Telegraphen⸗ wesen, Heer und Marine, Finanz, und Rechtsschutzwesen besprochen, wahrend eine Schlußbetrachtung sich mit der Verfassung als Ganzem, und zwar zunächst mit den Verfassungsänderungen und sodann mit dem inneren Gehalt des Verfassungslebens von der rechtlichen Seite aus und mit den Verfassungskonflikten beschäftigt.
Einen intereffanten Vergleich der rechtlichen Stellung des Deutschen Kassers und der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika unter Hervorhebung von deren Verschiedenheiten bietet Rudolf Steinbach in seiner Schrist -Die rechtliche Stellung des Deutschen Kaisers, verglichen mit der des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika“ (Roßbergsche Verlagsbuchbhandlung, Leipzig; Preis 2, 890 K). Der Verfasser behandelt im ersten Abschnitt die Bestimmung der Person des Kaisers und des Präsidenten“, indem er einerseits den Artikel 11
er deutschen Reichsderfassung, andererseits die ausführlichen Be⸗ stimmungen über die Wahl des Präsidenten der Vereinigten Staaten bespricht, die, wie die des Vizepräsidenten, durch die von den Einzelftaaten ihren Gesetzen gemäß, ernannten Wahlmänner vollzogen wird. Im AÄnschluß hieran werden die un— mittelbaren und die mittelbaren Folgen der verschiedenen Bestimmungsart bezüglich des Anfalls der Regierung an regierungs« unfählge Personen, der Wiederwahl, des Verzichts, der Entsetzung usw, sowie die Unterschlede der Bestimmungen über die Beeidigung und über die Regentschaft und Stellvertretung im engeren Sinne erörtert. Der zweite Abschnitt behandelt zunächst die Ehrenrechte des Kaisers und des Präsidenten und sodann deren rechtliche Stellung im allge⸗ meinen, insbesondere Artikel 17 der Reichsderfassung, die Unverant— wortlichkeit des Kaisers, die volitische, straf⸗ und zivilrechtliche Ver⸗ antwortlichkeit des Reichskanzlers, des Präsidenten der Vereinigten Staaten und seiner Beamten, den erhöhten strafrechtlichen Schutz, das Recht der Begnadigung und die pekuniären Rechte gegenüber dem Staat. Im dritten, umfangreichsten Abschnitte werden die einzelnen Regierung rechte einer vergleichenden Betrachtung unterzogen. Er be ginnt mit einer kurzen Charakterisierung des Wesens und der Zufammensetzung von Bundesrat, Reichstag, Senat und Repräsentanten, haus und schildert den Einfluß, den der Kaiser und der Präsident auf Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung, auf die innere Organisation und Tätigkeit dieser Körperschaften haben. Eingehend wird ferner die Berechtigung, Behörden einzurichten und aufzuheben, Beamte zu ernennen und zu entlassen, sowie die rechtliche Stellung der Beamten erörtert. Schließlich folgen Darlegungen über den An= teil an der e, , (53. B. Initiative, 3 und Ver⸗ kündigung, Verordnungsrecht, Ausführung der Gesetze), über die Ver— waltung der auswärtigen Angelegenheiten, den Abschluß von Staats verträgen, den Erwerb neuer Gebiete und über die Stellung zum Heere und zur Kriegsmarine. .
Zu denjenigen Einrichtungen des konstitutionellen Staates, die einst gleich den Grundrechten in der Zeit des , e. von der abfoluten zur konstitutionellen Staatsform sich besonderer Wert schätzung erfreuten, aber im Laufe der weiteren Entwickelung in den Hintergrund getreten sind, gehört die Ministerverantwortlichkeit. Während in Preußen die Verfassungsurkunde ein Gesetz über die Ministerberantwortlichkeit wenigstens noch verheißt, ein solches aber nie zustande gekommen ist, nimmt die dentsche Neichsperfaffung selbst von einer solchen Verheißung Abstand. Erst neuerdings hat ein im Jteichstage geftellter sozialdemokratischer Antrag auf Erweiterung der
Mirlfterperantwortlichkeit des Reichskanzlers, ein Antrag, der faum ernst gemeint sein, konnte, sich wieder mit. dem Gegenstande beschäftigt. Das ist der äußere Anlaß zur Veröffentlichung einer staatsrechtlichen Studie gewesen, Lie Dr. Richard Paffow zum Verfasser at und »Das Wesen der
Deutschland“ betitelt ist
Ministerverantwortlichung in l — Buchhandlung; Preis 1,50 ).
Täbingen, Verlag der H. Lauppschen Buchhandlun 50. Diese Schrfft bietet vollständig und übersichtlich, das gesetzliche Materia, das in den Verfassungen der deutschen Eine staaten ent · halten ift. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste stellt das
Wesen der Ministerverantwortlichkeit, den Gegensatz der strafrecht⸗ lichen, der staatsrechtlichen und der parlamentgrischen Verantwortlich⸗ kest und die jwischen der abfoluten, der ständischen und der kon⸗ stitutionellen Monarchie hinsichtlich der Verantwortlichkeit hestehenden Verschiedenheiten dar. Der weite Abschnitt behandelt die in den deutschen Einzelstaaten geltenden Rechtssatze, der dritte die Verant⸗ wortlichkeit des Reichskanzlers. Dieser letzte Abschnitt beschãftigt sich vor⸗ zugsweise mit dem erwahnten sozialdemokratischen Antrage auf Frweiterung der Verantwortlichkeit des Reichtkanzlers und auf Errichtung (ines Stagtsgerichtshofes. Eine Erörterung darüber, wie die Verantworllichkeit des Reichtkanzlers in den einzelnen Zweigen der Verwaltung, ins besondere auf den Gebieten des Militärwesens, des Finanzwesens, des Bankweseng, der sogenannten justifizierenden Kabinettsordres, des Be⸗ gnadigungsrechts ufw. gestaltet und begrenzt ist, fehlt leider, obgleich erft Furch ein Eingehen auf diefe zum Teil schwierigen Einzelfragen der Umfang der Berantwortlichkeit des Reichskanzlers und deren staatsrechtliche Bedeutung festzeftellt und anschaulich gemacht werden kann.
Eine auf gründlichen geschichtlichen und Uumfassenden rechts⸗ vergleichenden Studien beruhende Darstellung der Ministerverantwort⸗ lichkeit und der Verantwortlichteit bejw. Unverantwortlichkeit der moönarchischen und der republikanischen Oberhäupter aller europãischen und amerstanischen Staglen gibt der Privatdozent Dr. Hans von Frisch in feiner Schrift „Die Vexantwortlichkeit der Monarchen und höchsten Magistrate? (Verlag von D. Häring, Berlin; Preis 3 6). Der erste Abschnitt unterrichtet sber Begriff und Bedeutung, Geschichte und Wirkung der Gegen⸗ zeichnung. im zweiten ist bie Gegenzeichnung als Authentizitäte erklärung besprochen. Der dritte Abschnitt handelt vom Verhãltnisse der Gegenzeichnung zur Verantwortlichkeit, gibt eine eingehende Dar— stellung der Geschichte der Ministerverantwortlichkeit in Europa und Amerika, bespricht die verschiedenen Arten der Ministerverantwortlichkeit (politische und juristische Verantwortlichkeit), dann den Zweck, das Subjekt und das Okjekt der Ministerverantwortlichkeit, die Organe, die fie geltend zu machen haben, die Gerichtshöfe, vor denen sie geltend zu machen ist, das dabei zu beobachtende Verfahren einschließlich des Urteils und die Begnadigung verurteilter Minister. Den Schluß dieses ,, bildet eine Erörterung der Verantwortsichkeit des deutschen Reichskanzlers und des Statthalters in Elsaß . Lothringen. In einem befonderen Kapitel diefes Abschnitts ist außerdem die Ünverantwortlichkeit bejw. Verantwortlichkeit des Monarchen einschließlich der Reichtverweser und der Präsidenten repu li⸗ kanischer Staatswesen historisch und dogmatisch untersucht. Ber vierte Äbschnitt behandelt die Gegenzeichnung als Vorbedingung der rechtlichen Kraft und Vollziehbarkeit von Regierun dakten, während der fünfte Abschnitt ‚Umfang der Gegenzeichnung ich mit einer Fteihe von Spezialfragen auf dem Gebiete der Gegenzeichnung beschäftigt: ob bei der Ernennung und Entlassung von Ministern, bei Gnadenakten, bei Verleihung von Orden und anderen staatlichen Aus⸗ zeichnungen, in militärischen Angelegenheiten, bei Ausübung von Episkopalrechten usw. eine Gegenzeichnung notwendig ist.« Seit längerer Zeit ist keine Monographie üher diesen Gegenstand erschienen, die ihn ebenso ausführlich und übersichtlich erörtert hätte,
Nicht mit der Ministerverantwortlichkeit im allgemeinen, sondern mit der ‚rganisation der obersten Verwaltungsinstanz, und zwar speziell in Preußen, befaßt sich eine Schrift von Dr. Alfred Karl Krause, die den Titel führt: ‚Ist das preußische Stagtsministerium eine kollegial eingerichtete Staagtsbehörde?“ (Königs berg i. Pr., Verlag von Bernhard Teichert; Preis 1520 10) Die Frage nach der rechtlichen Natur des preußischen Staate⸗ ministẽriums ist bekanntlich 15393 und 1355 in zwei zum Teil gegen⸗ sätzlichen Schriften von Zorn und Gneist eingehend erörtert worden; der Verfasser vorliegender Abhandlung will sie nun durch eine Art Dbergutachten entscheiden. Er beginnt mit einer geschichtlichen Ein⸗ leitung über die oberste Verwaltung des brandenburgisch · preußischen Staatz. Die von ihm wiederholte Ansicht Stölzels, daß der Ge—⸗ heime Rat zur Zeit seiner Errichtung nur eine Behörde für die aus. wärtigen Angelegenheiten gewesen sei, ist längst widerlegt und seine Stellung als oberste Behörde schlechthin nachgewie sen. Sodann gibt der . das bereit; von Zorn und Gneist gebotene Material über die Stellung des Staatskanzlers Hardenberg wieder, den er, wie diese, als den Vorgesetzten der Minister betrachtet. Nachdem er das Wesen der bureaukratischen und der kollegialen Organisation festgestellt hat, fucht er zu ermitteln, ob das Staatsministerjum unter das kollegiale Schema paßt. Die auf das Staatsministerium bezüglichen Verordnungen von 1814 und 1817 geben hierauf keine klare Antwort. Aber der Verfasser hält die Frage doch für erledigt, da die Lücke durch die subsidlären Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts II 10 §z 114ff. ausgefüllt sei Läge die Sache wirklich so einfach, so wäre es nur merkwürdig, daß Horher noch niemand auf diesen Gedanken gekommen ist. Aber auf diesem Wege, eine staatsrechtliche Frage ohne jede Berücksichtigung geschichtlicher und politischer Gesichtspunkte auf Grund von Gesetzesparagraphen, die ganz anderen Ideenkreisen an2 gehören als die Verordnungen von 1814 und 1817, zu entscheiden, dürften nicht alle Leser dem Verfasser folgen. Uebrigens beginnt § 114 II 10 A. S. R. mit den Worten: Wenn mehrere Beamte in ein Kollegium zusammengezogen sind' usn. Der Verfasser will also aus Landrechts⸗ paragraphen beweisen, was in ihnen vorausgesetzt ist. Ganz richtig sieht er die Einheit der obersten Staatsverwaltung in dem Staats ministerlum verkörpert. Aber ob diese Einheit in dem üblichen Typus der Kollegialbehörde gegeben ist, bleibt eine noch zu lösende Frage. Welche Rechte der Ministerpräsident gegenüber den anderen Ministern hat, ist, wenn man das Wesen des Staatsministeriums feststellen will, eine gar nicht zu umgehende Frage. Der Verfasser sagt jedoch davon nichts. Daß das Staatsministerium in einigen Beziebungen, z. B. als Disziplinargericht zwelter Instanz und in einer Reihe anderer, in Spezial gesetzen vorgesehener Fälle, als gewöhnliche Kollegialbehörde tätig wird, ist bekannt; als bedenklich erscheint es aber, auch in der rein politischen Sphäre im Verhältnis zu den einzelen Ministern das Staatsministerium für eine Kollegialbehörde schlechthin zu erklären. Siner der besten Kenner der preußischen Rechtsentwickelung. Konrad Bornhak, Professor der Rechte an der Universität Berlin, hat vor kurzem unter dem Titel Preußische Staats, und Rechtsgeschichte“ eine umfassende Darstellung der Geschichte des preußischen Verfassung? und Verwaltungsrechts, sowie der Rechts⸗ quellen veröffentlicht, die einem längst gefühlten Bedürfnis entspricht; denn eine Darstellung der preußischen Rechtegeschichte fehlte bisher völlig (XVI und 538 Seiten mit einer Rechtekarte des preußischen Staates; Karl Heymanns Verlag, Berlin; geh. 12.4). Das Wert zerfällt in zwölf Kapitel. Das erste behandelt den branden⸗ burgischen Territorislstaat bis jur Rezeption der fremden Rechte. Es zeigt in knappen Umrissen zunächst den militärisch⸗absolutistischen Charakter der durch die Kolonisation geschaffenen märkischen Ver⸗ waltung, soxann die Entwickelung des ständischen Staates durch die finanziell gebotenen Veräußerungen landesherrlicher Gerechtsame und die Kräftigung der landesherrlichen Regierungsgewalt durch die ersten Hohenzollern. Daran schließt sich eine Darstellung der Verfassung der ordentlichen und der Sondergerichte an, und den Abschluß bilder ein Ueberblick äber die Rechtsbildung (Durchbrechung des gemeinen märkischen Rechls durch die geistlichen, ritterlichen und städtischen Standesrechte! Das zweite Kapitel behandelt unter der Ueber⸗ schrist „Die Reseption der fremden Rechte“ die Zeit der zweiten Hälfte des 15. und den Anfang des 16 Jahrhunderts. Der Verfasser stellt die Rezptlon sowie den Eiafluß des römischen Rechts auf Gerichtsverfassung und Staate verwaltung dar, wobei er eingebend zu den neuesten Veröffentlichungen Stölels Stellung nimmt. Er erörtert hier ferner die fortgesetzte Patrimonialisierung des flachen Landes. Der Berufsbeamte und der Berufesoldat, belde dem ständischen Staat lödlich, tauchen im Hintergrunde der Zeiten auf. Das dritte Kapitel zeigt den protestantischen Territorialstaat des 16. Jahrhunderts. Der Verfasser schil dert anschaulich den Einfluß der Reformation auf dag Staatsleben, das Selbständigwerden des Staats gegenaber der Kirche, die Uebernahme der bisher kirchlichen Aufgaben durch den Staat und die — durch die wirtschaftliche Krisis der 30er Jahre mehr als wett gemachte — Steigerung der landes
herrlichen Machtfülle mittels der Säkularisation des kirchlichen Be⸗ sitzes. Hieran 6 er eine Besprechung der Verwaltung und der Gerichtsberfassung, einen Ueberblick über die Rechtsbildung (Ausgleich zwischen römischem und nationalem Recht durch den usus modernus und die Gesetzgebungsarbeiten) und einen Hinweis auf die Rechtswissenschaft. Den Schwerpunkt des Werks bildet die Darstellung der absoluten Monarchie des 17. und 18. Jahrhunderts in Entstehung, Blüte und Verfall (Kapitel 4 bis 8). Der Verfasser, der hier wieder weitgehend periodisiert, zeigt in anregender Ausführung jeweilig die äußeren Veränderungen des Staatsgebiets, die Verfassung, die Verwaltung einschließlich der Kirchenpolitik, die Gerichtsverfassung und die Rechtsordnung sowie die Geschichte der Rechtsquellen und der Rechtswissenschaft. Die Kapitel 9 bis 12 bringen die verfassungs⸗« und verwaltungsrechtlichen Reformen des 19. Jahrhunderts und die Geschichte der Rechtsquellen dieser Zeit zur Darstellung. Das Buch darf nicht nur, weil es das erste seiner Art ist, sondern auch wegen der Reichhaltigkeit und Gediegenheit seines Inhalts sowie wegen der ansprechenden Darstellungsweise des Beifalls und aufrichtigen Dankes der Juristen, zumal der Rechtshistoriker, gewiß sein. . Tine Anzahl weiterer Schriften behandelt nicht ausschließlich staatsrechtliche, sondern zugleich privatfürstliche Fragen, so die Ab= handlung von dem Professor der Rechte in Königsberg Dr. Adolf Arndt: „Können Rechte der Agnaten auf die Thronfolge durch Staatsgesetze geändert werden?“ (2. Auflage, Berlin, Verlag von O. Häring) Die Titelfrage wird vom Verfasser dahin beantwortet, daß der Erlaß sowohl eines Staats⸗ wie eines Haus⸗ gesetzes, d. h. daß auch die Zustimmung der Agnaten zu einer Aende⸗ rung der Thronfolge notwendig sei. „In Staaten, deren Verfassung auf dem Grundsatz der Volkssouveränität errichtet ist, kann der Gesetzgeber Monarchen ein⸗ und absetzen und unter Aufhebung bestehender Rechte Vorschriften über die Thronfolge gültig geben. Zu der nämlichen Schlußfolgerung gelangt man, wenn man sich auf den entgegengesetzten Standpunkt, nämlich auf den der absoluten Fürstengewalt, auf den napoleonisch-despotischen Standpunkt stellt, wenn man dabon ausgeht, daß der Monarch in keiner Weise und nach keiner Richtung in seiner absoluten Machtfülle eingeschränkt ist, daß er ferner ein Monarch ist, der nicht aus Geburts⸗ und Geblüts— rechten, nicht von Gottes Gnaden, nicht e pacto et providentia majorum den Thron inne hat. Der Verfasser prüft dann den „Inhalt der Verfassungsurkunden! und gelangt dabei ju dem Er— gebnis, daß die deutschen Verfassungsurkunden entweder ausdrücklich oder doch klar erkennbar, wie z. B. die preußische, oder doch indirekt unter Berücksichtigugg der zur Zeit ihrer Abfassung absolut herrschenden Theorie des deutschen Fürstenrechts dem unbefangenen Beurteiler zeigten, daß die Thronfolge und die Thronfolgefähigkeit nicht ohne Zustimmung der Agnaten geregelt werden könnten. Dieses Ergebnis stehe nicht in Widerspruch mit dem modernen Staatsbegriff. Staat und Volk seien kein Familiengut des Fürstenhauses. Der Fürst könne über Land und Leute nicht mehr nach Willkür schalten; eine Teilung von Land und Leuten auf Grund älterer Erbverbrüderungen widerspreche, wie dem Rechtsbewußtsein, so der objektiven Rechtsentwickelung. Jeder Thronerbe müsse den Staat mit der Verfassung, wie E eben bestehe, unbedingt annehmen. Weiter sagt der Verfasser: „Die Landtage in den deutschen Staaten sind nicht Träger oder Repräsentanten der Souveränität, sie haben nicht unbegrenzte Befugnisse, sondern nur abgeleitete und zugemessene. Die Befugnis, über die Thronfolge zu befinden, haben die Landtage nur, soweit sie ihnen durch die Verfassung besonders übertragen ist. . „Die Ueber- tragung der Befugnis, frei, jederzeit und ohne Rücksicht auf vor— handene Agnaten und auf die Hausgesetze über die Thronfolge zu ver— fügen, ist ihnen niemals erteilt worden? „Behaupten, daß über die Thronfolge ebenso unter Aufhebung bestehender Rechte verfügt werden kann, wie über Jagdrechte, Fronden, Zehnten, heißt das monarchische Prinzip negieren. Wenn der Gefetzgeber auch bezüglich der Thron solgeordnung freie Hand habe, so setze man an die Stelle einer Thron folge von Gottes Gnaden eine solche von Willkür und von Menschen wegen“ bezw. „von Mehrheits wegen. — Diese Schrift von Arndt hat den Professor der Rechte an der Universität Breslau Dr. Walter 2 Veröffentlichung einer Gegenschrift veran—⸗ laßt, die unter dem Titel Der Stagt und die Agnaten er— schienen ist (Verlag von Gustav Fischer, Jena; Preis 1,50 9. Der Verfasser erörtert zunächst die verschiedenen Konstruktionen fur das Verhältnis des Herrschers zum Staat und den rechtlichen Charakter des Thronfolgeanspruchs, insbesondere desjenigen der Agnaten. Dagan folgt die Behandlung der Hauptfrage, ob woblerworbene An— sprüche der Agnaten eine Schranke für die Gesetzgebung bilden. Diese Frage wird schlechthin verneint und der von Arndt eingenommene entaegengesetzte Standpunkt ausführlich und unter Heranziehung der Verfassung der deutschen Einzelstaaten zu widerlegen gesucht. Den Schluß bildet eine kurze Darlegung der politischen Tragweite der vom Verfasser vertretenen Ansicht. — Bald nach dem Erscheinen dieser Schrift veröffentlichte der Staatsrechtslehrer, ien, Dr. Fel ir Stoerk in Greifswald die beiden Abhandlungen: ‚Die agnatische Thronfolge im Fürstentum Lipper und „Der Austritt aus dem landesherrlichen Hause“ (Verlag von A. Häring, Berlin; Preis 3 M bejw. 1,50 S6). Die Untersuchungen Stoerkz beziehen sich speziell auf die Thronfolge im Fürstentum Lippe und wollen in der Hauptsache dreierlei erweisen. Erstens seien die Urteile des Oberlandesgerichts zu Celle, die in den Prozessen wegen der soge= nannten Lippischen Rente (einer im Jahre 1762 den Gräflichen Nebenlinien Biesterfeld und Weißenfeld seitens der regierenden Detmolder Linie ausgeseßzten und seitbem regelmäßig ausgezahlten ewigen Rente) am 23. Juni 19800 und 12. Dezember 1902 zu Ungunsten der Biester⸗ felder Linie ergangen sind nicht nur für den Renten⸗, sondern auch für den Sukzessionsstreit entscheidend; sie bewirkten, daß die älteste erbherrlich: Linie aus dem Gesamthause schlechthin ausgeschaltet sei. Zum zweiten seien die beiden gräflichen Nebenlinien vermöge des dem deutschen Hochadelsrechte eigentümlichen Jastituts der Entsippung schon längst aus der landesherrlichen Familie ausgeschieden. Die Aus, schaltung solle die Rechtsfolge dauernd getrennter Lebens führung und endgültiger Loslösung aus der Familiengewalt des regierenden Fürstenhauses gewesen sein. Dies wird auf S. 45 bis 78 der Ab— andlung Stoerks über die agnatische Thronfolge und in seiner zweiten Schrift über den Austritt aus dem landesherrlichen Hause ausgeführt. Nachdem der Verfasser in der angegebenen Weise ein Threnfolge recht der Gräflichen Linien als nicht bestehend glaubt nachgewlesen zu haben, ergibt sich für ihn drittens als notwendige Koagseguenz dat Sukzesstonsrecht der Fürstlichen Linie Schaumburg ⸗Lippe. Es sei wohl, erworbenes“ agnatisches Recht, das ohne agnatische Zustimmung durch keinen Akt der Staatsgesetzgebung vernichtet werden könne. Nur scheinbar stehe der Geltendmachung dieses Rechts der Dresdener Schiedsspruch vom 22. Juni 12897 entgegen. Dieser sei in seiner Wirkung auf die Person des Grafregenten Ernst beschränkt. Vor allem sei bisher allseiti
verkannt, worden, daß, der Schiedsspruch gänglich unsähig ge= wesen sei, den Sireit definitiv aus der Welt zu schaffen, und daß er deshalb gerade am Ziele vorbeigeführt habe.
— Die drei Thesen, die von Stoerk aufgestellt worden sind, haben alsbald eine sehr eingehende keitische Besprechung in der Schrift »Der Streit um die Thronfolge im Fürstent um Lip pe⸗ von Dr. Heinrich Triepel, ordentlichem Professor an der Uni— versität Tübingen (Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig), erfahren. In der ersten erblickt er eine unzulässige und unbegründete Ueber= tzeibung der Tragweite der Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Celle. Diese bätten dem Grafregenten lediglich das Recht zum Be—= zuge der Lippischen Rente abgesprochen und dies aus Gründen getan, die sich nach ihrer eigenen Annahme mit der Thionfähigken des Biesterfelder Zweiges sehr wohl vertrügen, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Agnatenejgenschaft des Grafregenten Ernst. Die Aut, einandersetzungen über die zweite der Thesen Stoerks führen Trieyel zu dem Ergebniz: Die Grafen zur Lippe Biesterfeld und Weißenfeln seien tatsächlich zu gewissen Zeiten von der Familiengewalt des Fürst, lichen Hauses nicht erfaßt worden. Zum Teil möge dies an ihnen selbst gelegen haben. Zum größeren Teil aber habe es daran gelegen, daß der Landesfürst die Hausgewalt ihnen gegenüber nicht in Bewe— gung gesetzt habe. Aus der Nichtausübung der Aufsichts gewalt folze
jedoch nicht von selbst die Ausschaltung aus dem Geschlechtsverbande. Da aber eine ausdrückliche Renunziation nicht in Frage stehe, sei die Möglichkeit des Ausscheidens der Grafen aus dem Hausverbande über- haupt negiert. Es gehe keinen weiteren Verlustgrund; denn eine Aus⸗ schließung aus Fürstlicher Familie sei selbst in Ansehung unwürdiger und entehrter Hausgenossen nach gemeinem Privatfürstenrechte un— denkbar. Der dritten These Stoerks endlich stellt Triepel die Behaup⸗ tung gegenüber, die er im letzten Abschnitt zu begründen sucht, daß der hir eh , vom 22. Juni 1897 und das Landesgesetz, betreffend die Erledigung des Thronstreites, vom 17. Oktober 1896 den Streit über das Thronfolgerecht der drei Linien endgültig und mit Wirkung über die Person des Grafregenten Ernst hinaus entschieden hätten. Die die Regentschaft und die Thronfolge betreffenden lippischen Landes⸗ gefetze, der Schiedsvertrag von 1896 und eine genealogische Uebersicht kat Triepel als Anlagen beigefügt. ;
Für den, deutschen Juristen ist auch eine Darstellung schweizerischen Bundesstaats rechts, die der Professor der Rechte an der Universität Zürich Dr. ⸗ chollen⸗ berger unter dem Titel Das Bundesstaatsrecht der Schweiz“ veröffentlicht hat (Verlag von O. Häring, Berlin; Preis 7 e), von besonderem Interesse, weil es sich nicht nur um einen der nächsten Nachbarstaaten, sondern auch um ein wichtiges, auf eigen⸗ tümlichen Grundlagen erwachsenes deutsches Territorialstaatsrecht handelt und in ihm die bekannten Probleme von Staatenbund und Bundesstaat wiederkehren. Der Verfasser beginnt mit einer Einleitung über das Bundesstaatsrecht im allgemeinen und das schweizerische Bundesstaatsrecht im besonderen. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt der älteren Lehre von der geteilten Souperänität. Es folgt, dann ein Ueberblick über die politische Geschichte der schweijerlschen Eidgenossenschaft und darauf eine auch für weitere Kreise berechnete, klare und übersichtliche systematische Darstellung des schweizerischen Kantonal⸗ und Bundesstaatsrechts. Für deutsche Leser, die elnzelnen Fragen des schweizerischen Staatsrechts näher treten wollen, ist das Werk vorzüglich geeignet.
Zum Schluß erwähnen wir noch ein Werk über die eigenartigen
des
staatzrechtlichen Verhältnisse Aegyptens, das zur Zeit noch immer
eines der interesfantesten Staatsgebilde ist, und über die damit zu— samrenhängende Frage, welche Stellung dieses Land, das man ge— wöhnlich schlechthin als türkischen Vasallenstaat! bezeichnen hört, zu dem türkischen Reich einnimmt, und unter welchen staatsrechtlichen Begriff es sich etwa unterordnen ließe. Das Buch führt den Titel „Die staats- und völkerrechtliche Stellung Legyptens“ und ist von Dr. jur. Freiberrn Werner von Grünau verfaßt (Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot; Preis 8,40 66). Der Verfasser gibt eine systematische stellung der gesamten staatsrechtlichen Vorschriften und bestimmt die Stellung dieses Landes zum türkischen Reich. Die Darstellung der Geschichte Aegvptens seit der Croberung durch die Araber, ie der Verfasser dem dogmati— schen Teil vorausschickt, trägt viel dazu bei, dem Leser einen Ueberblick über den eigenartigen Entwickelungsgang dieses Landes zu geben. Durch das Vorgehen Englands ist diese Entwickelung 1882 zum Stillstand gekommen. Der Verfasser beiont, daß das Verhältnis Englands zu Aegypten bis zum heutigen Tage jeglicher Rechtsgrund— lage entbehre und ein rein tatsächliches sei, soweit nicht der von England eroberte Sudan in Frage komme. Für die staatsrechtliche Stellung des letzteren zu England zieht der Verfasser die Konvention vom 19. Januar 1899 heran, deren Gültigkeit er allerdings des— halb in Frage stellt, weil Aegypten zum Abschluß eines derartigen Vertrages völkerrechtlich nicht befugt gewesen sei. Dies dürfte richtig sein; allein es kommt auf die Rechtsgültigkeit dieser Konvention nicht weiter an, denn der Sudan ist von England erobert, und auf diesem völkerrechtlichen Titel der Eroberung beruht es, daß er heute in seinem ganzen Umfange als englisches Gebiet an— erkannt zu werden pflegt. Tatsächlich zieht England aus seiner Eroberung auch die weitgehendsten Konseguenzen; der Begriff des condominium, das der Verfasser hinsichtlich des Sudan als zwischen England und Aegypten bestehend annimmt, ist sehr anfechtbar. Den dogmatischen Teil seiner Arbeit zerlegt der Verfasser in vier größere ö. in denen er die Grundlagen der staatsrechtlichen Stellung Aegvptens, den Inhalt der Firmane, den Einfluß der völkerrechtlichen Beziehungen Aegyptens auf seine Rechtsstellung und endlich die recht ⸗ liche Klassifizierung des ägyptischen Gemeinwesens bespricht. Die Darlegungen über die staatsrechtliche Stellung Aegvptens führen ibn zu dem Ergebnis, daß für den Begriff des Staats in juristischem Sinne die Souprränität wesentliches Merkmal nicht sei, daß es hier⸗ für vielmehr genüge, wenn ein Gemeinwesen Herrschaftsrechte ausübe, die ihm zwar von einem andern übertragen, aber ‚als eigene“ über tragen seien, und daß Aegypten deshalb als Staat angesehen werden müsse, weil der letztere Gesichtspunkt bei ibm zutreffe, wenn es auch staatsrechtlich unter der Souveränität des Sultans stehe.
Aegyptens
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten Nachrichten für Handel und Industrie“)
Oesterreich⸗Ungarn.
Vormerkbehandlung der Gegenstände für die von der Vereinigung bildender Künstler Oesterreichs“ zu ver⸗ anstaltenden Ausstellungen. In der Saison 1804195 (Oktober bis Ende August) wird die Vereinigung bildender Künstler Dester— reichs Sejession! in Wien mehrere Kunstausstellungen veranstalten.
Dee aus dem Auslande zu diesen Ausstellungen einlangenden Gegenstände werden von den Grenzzollämtern dem Hauptzollamt Wien überwiesen. (Verordnungsblatt f. d. Dienstbereich d. K. K. Finanz ministeriums, XXXII. Stück vom 12. Oktober 1904.)
Rußland.
Stempelsteuer für Anträge um Befreiung von hinter— legten Sicherstel lun gen. Die bei den Zollämtern einzureichenden Anträge, betreffend Befreiung von hinterlegten Sicherstellungen, unterliegen gemäß einem Gutachten des Departements für direkte Steuern der Stempelsteuer auf Grund der allgemeinen Bestimmungen Art. 14 P. 1 des Stempelsteuergesetzes, da diese Anträge Dokumente sind, die von Privatpersonen im eigenen Interesse Regierungs⸗ institutionen eingereicht werden. (Zirkular des Zollrepartements vom N. Seytember 1904, Nr. 25 801.)
Außenhandel Itallens im Jahre 12303.
Der Gesamtwert des italienischen Handelsverkehrs mit dem Aus- lande gestaltete sich im Jahre 1963. verglichen mit 1902, wie folgt:
Einfuhr Aus fuhr 1902 1903 19602 1903 * . Wert in tausend Lire Rohe Stoffe für die Industrie 665 235 711 599 242 209 247 058 Andere Stoffe für die Indufirie z93 631 379 835 5658071 534657 Fabrikate 554 557 3785 203 369 563 323 310 lahrungsmittel 367 3490 397 323 362 573 412419 Zusammen TTT, TF död TT T T5 Tr ans Außerdem Exel meialle 314 776 156 5586 95 9562 6 768.
Die Wareneinfuhr hat im ganzen um 86,2 Millionen Lire zu— genommen. Dabei bat sich die Einfuhr von Getreide Mehl u, dergl. . Millionen Lire gesteigert, diejenige von Baumwolle und er n r allwaren um 23,4 Millionen und diejenige von Mineralien,
ketallen und Waren daraus um 15,4 Millionen Lire. Bei den brigen Waren ategorien ist die Zunahme geringer; nur drei Kate . ien eine Abnahme der Einfuhr. Bei der Warenausfuhr ren ch insgesamt eine Zunahme um 45 Millionen Lire. Am
Dar ⸗
bat die Ausfuhr von Getreide, Mehl u. dergl. zugenommen,!
nämlich um 20,5 Millionen Lire; die Ausfuhr von Baumwolle und Baumwollwaren hat sich um 202 Millionen gesteigert und diejenige von Spirituosen, Getränken und Oel um 18,7 Millionen Lire, während die Ausfuhr von Seide und Seidenwaren um 30,76 Millionen Lire
zurückgegangen ist. Bei den übrigen Kategorien sind die Unterschiede im Vergleich zum Vorjahre geringer.
Die Beteiligung der wichtigsten Länder an der Waren-Ein- und Ausfuhr der beiden letzten Jahre wird, wie folgt, angegeben:
Einfuhr Ausfuhr 1902 1903 1902 1993 Wert in tausend Lire
Desterreich Ungarn. 176113 176 062 126 559 153 836 Belgien. J. 37 256 27765 27756 k V 183 926 193 273 168 322 170 867
eutschland ( 221 715 236078 245 957 226 395 Großbritannien. 287 051 282 405 143 317 131 666 Niederlande. 11396 10088 14185 14470 Rumänien 74 007 72 327 6870 5687 Rußland . 181 763 210 295 10708 14211 Spanien. 3 30 560 10239 13714 Schweiz JJ 59 391 260 431 274 185 Europäische Türkei 22287 34 680 37 592 38 821 Asiatische Türkei 12 685 10763 10561 15 000 Britisch⸗Indie 74 065 101 121 28 319 29 929 ö 89719 74 905 4478 4740 Legypten . . 11 235 3 55 32255 36 36 Vereinigte Staaten
von Amerika . 211089 212 274 177023 166299 Brasilien . 14466 13 774 16392 16220 Argentinien 31 360 35 664 60 301 78 937.
(Movimento Commerciale del Regno d'Italia nell' Anno 1903.)
Die chemische Industrie in der Schweiz während des Jahres 1903.
In der schemischen Großindustrie vollzog sich der Verkehr in normaler Weise; im ersten Halbjahre war die Nachfrage lebhaft, im zweiten flau. Während des ganzen Jahres standen die Preise niedrig und änderten sich nicht wesentlich.
Das einzige elektrolvtische Werk der Schweiz, das durch Elektro—⸗ lyse des Kochsalzes Chlorkalk und kaustische Soda berstellte, war genötigt, den Betrieb einzustellen, da die Frachtverhältnisse und die Konjunktur des Marktes zu ungünstig geworden waren.
Die Lage der Kalzium- Karbid - Industrie hat sich auch wie in Deutschland im Jahre 1903 nicht wesentlich geändert. Die Aussichten sind zur Zeit nicht ungünstig. Gutsbesitzer, Fabriken an kleineren Orten interessieren sich für Acetvlenbeleuchtungsanlagen. Günstig wirkt namentlich die Ordnung des Karbidverkaufsmarktes.
Die schweizerische Teerfarbenindustrie hatte im verflossenen Jahre, namentlich in der zweiten Hälfte dieses Jahres, unter den Folgen der Arbeiterstreiks in den Textilfabriken Amerikas und des Königreichs Sachsen und des Kampfes um die Baumwolle, welche durch New JYJorker Spekulanten der europäischen Industrie vorent⸗ halten wurde, stark zu leiden gehabt. Die Farbstoffpreise stiegen unter diesen Umständen nicht, gingen vielmehr im Laufe des Jahres noch weiter zurück. Dem Zentrum der schweizerischen Farbenindustrie, Basel, ist es bisher gelungen, seine Stellung auf dem Weltmarkt mit Erfolg zu behaupten. .
Die Teerfarbenausfuhr wies gegenüber den Vorjahren eine nicht unbeträchtliche Zunahme auf, die auf Deutschland, Britisch-Indien, Desterreich⸗ Ungarn, Rußland, Japan und Belgien entfiel und dem uten Geschäftsgang des ersten bens zuzuschreiben ist. Der Teerfarbenexport war in den letzten drei Jahren der folgende:
Menge Wert
1 14 753 312 Fr. 1 , 15 966 553 . 1803 38676 . 17 288 23.
Die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten ist sowohl bei den Anilinfarben als auch bei den Chemikalien infolge der erwähnten Ausstände in den Textilfabriken zurückgegangen. Nach einer Zu— , des amerikanischen Konsulats in Basel wurden aus— geführt:
von Anilinfarben 1902 für 4006 839 Fr.
; , 1 78655385 GChemikallen 19990... 484 689. ö 1903 ag
In technischer Hinsicht bestand im Jahre 1903 die Hauptaufgabe der Fabrikation darin, den stetigen Rückgang der Verkaufspreise gaben durch verbesserte Fabrikationsmethoden und vergrößerte
roduktion.
Die schweizerische Ein- und Ausfuhr der wichtigsten chemischen Produkte zeigte im Jahre 1805 folgende Werte in tausend Franken; . Klammern beigefügten Ziffern bedeuten den Anteil Deutsch— ands:
Einfuhr: Harje, rohe (außer Kopalharz usw.), Kolophonium, Pech 541 (davon aus Deutschland 107) — Aetzkall und Aetznatron 1020 (941) — Salzsäure 330 (321) — Schwefelsäure und Vitriolöl 763 (714) — Kalzinierte Soda 1274 (1263) — Eisen⸗-, Kuvfer⸗ und Zinkvitriol 813 (104) — Arsenige Säure usw., Chlorkalzium usw., Bittersalz. Glaubersalz usw. 778 (577) — Anilin 623 (608) — Anilinverbindungen 1147 (1083) — Anthracen, Benzin, Benzol, Karbolsäure, Naphthalin usw. 2044 (1219) — Arsensäure, Bleioxyd, Borax, Natronsalze usw. 1208 (705) — Borsäure, Karbolsäure, Phosphorsäure usw. 713 (425) — Brom und Bromsalze, Jod, Magnesia 699 (666) — Farberden, gemahlen 295 (132) — Alizarin, hn. 341 (333) — Rünstliche Farben aus Steinkohlenteer 1545
44.
Ausfuhr: Kalziumkarbid 1975 (davon nach Deutschland 1837) — Chlorsaures Kali 16338 — Küänstliche Farben aus Steinkohlenteer 17288 (3228). (Nach einem Bericht des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins für das Jahr 19803.)
Bankerotte in den Vereinigten Staaten von Amerika während der ersten drei Viertel des Jahres 1904.
In den ersten neun Monaten des Jahres 1904 betrug in den Ver— einigten Staaten von Amerika die Zahl der kaufmännischen Bankerotte 9I85 mit unerfüllten Verbindlichkelten in Höhe von 111 669 205 Doll,; dazu kamen 76 Konkurse von Banken und ähnlichen Instituten mit 290810 454 Doll. Passiven. Während der gleichen Zeit des Vorjahres wurden 81765 kaufmännische Bankerotte mit 101 655 855 Doll. und 7 Bankkonkurse mit 8 721 611 Doll. Verbindlichkeiten gezählt. Von den kaufmännischen Fallimenten entfielen 2099 mit 28 769 016 Doll. Schulden in das Gebiet der Industrie gegenüber 2005 mit 45 683 702 Doll. im Vorjahre, ferner 6728 mit 49 127 935 Doll. Verbindlichkeiten auf den Handel gegenüber 5761 mit 40 273 s2l Doll. im Vorjahre. Namentlich infolge einiger bedeutender Zusammen⸗ brüche von Versicherungsgesellschaften zeigte die dritte Klasse kauf— männischer Bankerotte, welche Makler, Agenten u. dgl. betifft, in der e der Verbindlichkeiten trotz der Abnahme in der Zabl eine erhebliché Zunahme. Denn hier kamen 5356 Konkurse mit 23 762 254 Doll Passiven gegenüber 410 mit nur 17 698 332 Doll. in den ersten drei Vierteln bon 1905 vor.
Zwar nahmen die unerfüllten Verbindlichkeiten bei den kauf— männischen Bankerotten von Januar bis September 1904 insgesamt gegenüber 1503 um rund 1569 zu, aber eg muß dabei bemerkt werden, daß die Zunahme lediglich auf die Ziffern für das erste Vierteljahr zurückzuführen ist, indessen die verfallenen Schulden im zweiten und dritten Viertel zurückgingen. Das läßt darauf schließen, daß der Höhepunkt der geschäftlichen Vepression überschritten, und daß die Lage schrittweise befriedigender geworden ist, was man auf die Zurückhaltung in geschäftlichen Unternehmungen im ganzen Lande zurückführen muß. Diese Vorsicht hat nicht nur eine Gin ran rz der Infolvenzen, sondern auch eine Abnahme überflüssiger Vorräte bei
Fabrikanten sowohl, als bei Händlern und Verbrauchern herbeigeführt, welche wiederum bei steigendem Vertrauen in die Lage eine starke Be⸗= lebung des Geschäfts durch erhebliche Einkäufe zur Folge haben wird.
Es ist auch bemerkenswert, daß gewöhnlich in Jahren der Präsidentenwahl das dritte Quartal durch ausnahmsweise große kauf— männische Verluste durch Bankerotte hervortrat; im Juli bis Sep— tember des Jahres 1900 waren diese Verluste um 10 Millionen Dollars größer als 1839 und im gleichen Abschnitt von 1396 um annähernd 10 Millionen Dollars bedeutender als 1395. Das dritte Vierteljahr 1904 brachte im Gegensatze hierzu eine Abnahme der Bankerottpassiven gegen 1803, wenn auch die Zahl der Fallimente infolge Zugrunde— gehens einer erheblichen Anzahl unbedeutender Firmen gestiegen ist; es standen im dritten Viertel 19943. 2969 kaufmännische Bankerott. mit 32 168 296 Doll. Verbindlichkeiten 2548 mit 34 858 595 Dolle im gleichen Vorjahrsabschnitt entgegen.
Nach den verschiedenen geographischen Gruppen der Vereinigten Staaten verteilten sich die kaufmännischen Bankerotte in den ersten neun Monaten 19064 im Vergleich mit 1903 folgendermaßen: Kaufmännische Bankerotte vom Januar bis September.
In 2 ö Andere a, . 364 ig64
assiven Passiven Passiven
Zahl ihn Zahl hn Zahl ehr
Neu England ⸗ Staaten 362 7211 751 6106 45 2424 Nittel · Sststaaten ; 6 1 4 6 Südstaaten J . 03 i 5595 Südweststaaten . 96 1036 w 36 Jentralstaaten. 455 3235 1138 16116 33 5173 Vel staꝛten is 1577 335 4 865 z0. 653 Pacifische Staaten 1 1 498 Summe . 2 095 38 7695 6728 49185 356 23 767
Im ganzen 9 ö 1903
ruppe Passiven Passiven
Zahl A860 3 Zahl. Abbo Neu England ⸗ Staaten. 11585 15 741 1071 17736 Nittel · Sststaaten 2029 33 884 1678 34 692 Südstagten. 1463 198843 1497 12 530 Süd weststaaten 894 63669 762 4929 Zentralstaaten 1668 24519 1570 22 023 Weststaaten . 1132 6 609 982 1690 Pacifische Staaten 339 4689 616 5156 Summe 98183 11 559 31168 1G G66.
(Nach Dun's Review.)
Wirkungen des neuen persischen Zolltarifs auf den Handel der südpersischen Häfen.
Durch Einführung des neuen persischen Zolltarifs im Februar 1903 wurden im wesentlichen die früheren fünsprozentigen Wertzölle, die gleichmäßig bei der Ein⸗ und Ausfuhr erhoben wurden, durch ein System von Gewichtszöllen ersetzt, die für eine Reihe von Ein⸗ fuhrartikeln, so namentlich für Spirituosen, Tee, Indigo und Ge— würze, eine Belastung von etwa 25 bis 75 0,0 des Wertes darstellen.
gegen wurde die Mehrzahl der Ausfuhrgüter zollfrei, mit Aus— nahme von Opium und Tabak, auf welche ein gegen früher erhöhter Zoll gelegt wurde. Der mit ungünsttgen Erwartungen aufgenommene neue Zolltarif ist nunmehr über ein Jahr lang in Kraft gewesen; die statistischen Ausweise über den letztjaͤhrigen Handel gestatten daher ein vorläufiges Urteil über die Wirkung des neuen Zollgesetzes.
Soweit die südpersischen Häfen in Frage kommen, läßt sich dies Urteil dahin fassen, daß unter dem neuen Regime:
I) die Einfuhr in keinem der wichtigeren Handelsartikel ge— schädigt,
2) die Ausfuhr durch Freigabe der Mehrzahl der Landesprodukte gefördert, und
den Zöllen be—
3) die Einnahme der persischen Regierung aus deutend erhöht worden ist.
Es betrugen die Werte der wichtigeren Einfuhrartikel vor und nach Aenderung des Zollgesettzes, d. h. im Jahre 1902 und 1903:
1963 1803
1) Textilwaren. . . 15,46 Millionen Kran, 23,38 Millionen Kran, 2) Metalle und Metall⸗
1169 z 19,07 . l ö 5, 39 x 9 we 3,ů19 ö 3,60 1 5) Gewürze 0,69 . 0, 87 ö 6) Indigo. 0,53 ö 1,55 ö. 7) Spirituosen ; 0, 18 ! 0, 09 ö. 8) Tabak, verarbeitet . O, 02 ü 0, 0l ö .
Die Einfuhr des Jahres 1903 (21. März 1903 bis 20. März; 1904) zeigt hiernach dem Vorjahre gegenüber überall eine Steigerung, ausgenommen für Spirituosen und Tabak, deren Einfuhr infolge der von H oso ö. etwa 50 bis 75 0σ des Werts gesteigerten Zölle zurück— gegangen ist.
Eine Vergleichung der Werte der Ausfuhr über den Hafen von Buschär in den Jahren 1902 und 1903 ergibt:
. 1903 I) Opium. 10,28 Millionen Kran, 11,R72 Millionen Kran, 2) Teppiche 1,49 ö 2,52 ĩ. 3) Tabak. 1ů12 ? 1341 ö 4 Gummi 1,10 r 2, 50 ö 5) Baumwolle. 0 25 - 0,29 ‚
Es hat sonach seit Einführung des neuen Zollgesetzes eine Steige rung der Ausfuhr stattgefunden nicht nur für Waren, die nunmehr zollfrei ausgeführt werden können, nämlich Teppiche, Gummi, Baum— wolle usw., sondern auch für Oyium und Tabak, trotzdem diese Ar⸗ tikel gegen früher erhöhte Ausfuhrzölle zu entrichten haben.
Die Jolleinnahmen betrugen in Buschär in den Jahren 1902 und 1903:
1902 Wert der zollpflichtigen Waren Einfuhr 31,37 Mill. Kran; erhobener Zoll 1ů59 Mill. Kran, Ausfuhr 18,20, . ö . . Summe 419,57 Mill. Kran; Zollertrag 2.49 Mill. Kran. 1903 Wert der zollpflichtigen Waren Einfuhr 55,00 Mill. Kran; erhobenerZoll etwa 400 Mill. Kran, Ausfuhr 14,00 ö ¶ , ö Summe Soy, 00 Mill. Kran; Zollertrag etwa 6, 00 Mill. Kran.
Der neue Tarif, der vornehmlich aus finanzpolitischen Rücksichten geschaffen wurde, hat mithin den Absichten des Gesetzgebers entsprochen. Die Zölle in Buschär, wie übrigens auch in den anderen südpersischen Häfen, haben der persischen Regierung im letzten Jahre annähernd die dreifachen Einnahmen geliefert.
Die Erfolge der neuen persischen Zollpolitik gelten indessen vor⸗
läufig nur für das Jahr 1903, ein für den südpersischen Handel verhältnismäßig günstiges Jahr. Es bleibt abzuwarten, wie sich
in weniger guͤnstigen Jahren die Einfuhr unter dem Einfluß des derzeitigen Zolltarifs gestalten wird. Allem Anschein nach wird schon das laufende Jahr darüber Aufschluß geben. Der Mangel an ausreichenden Niederschlägen im letzten Winter und Frübjahr hat in vielen Teilen Südpersiens Mißernten zur Folge gehabt. Dann traten duich das Erscheinen der Cholera an der SHauptverkehrsstraße des südlichen Persiens, an der Straße Buschär — Schiras, Verkehrs⸗ störungen ein, welche die Einfuhr und Ausfuhr in gleicher Weise ge— schädigt haben. Endlich haben die ausländischen Wechselkurse, an⸗ scheinend infolge des Daniederliegens des russischen Geschäfts in Nordpersien aus Anlaß des Krieges in Ostasien, einen für Persien ungewöhnlich ungünsttgen Stand erreicht. Die Aussichten auf eine günstige Gestaltung des sübpersischen Geschäfts in diesem Jahre sind daher recht trübe. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats in Buschär.)