rechnung den Beamten des Auswärtigen Amtes bewilligt ist. Aus— genommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende anderweitige Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansaße kommen. Bezug der Pension nach 5 2 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs § 17. Monaten vom ersten des Monats der Beschäftigung an gerechnet.
Welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses
Lebt das Recht auf den Bezug der ö nach den Gesetzes und wer als Teilnehmer an einem solchen anzusehen ist, unter S§ 23, 24 wieder auf, so bebt die Zahlung mit dem Beginne des welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere
Monats an. Kriegsjabre anzurechnen sind und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre e ; anzurechnen sind, welch- auf Befehl einem Rriege ausländischer Hat ein pensionierter Offizier in einer der im 524 Nr. 3, 4 Truppen beigewohnt haben, bestimmt der Kaiser. Für die Ver— genannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben dersel ben gangenheit bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. Bie Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen 518 Pensionsbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienst zeit aus Von der Anrechnung als Dlenstseit ist die Zeit einer Freibeits, Pm wensions ahi en Miilitärdiensteinkammen 'adeg; sefern as . . strafe von einjähriger und längerer Dauer sowie die Zeit einer Kriegs Penssonsrn günsthher ist, ans den in i ,, e , gesangenschaft ausgeschlossen. sestgesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. ünrer befonderen Umständen kann jedoch die Anrechnung in . Pei Berechnung der Fescun tien stjei wird die nuch den Bor, ersterem Falle mit Genehmigung des Kontingentsherrn, in letzterem . Gesetzes festgestellte pensionsfähige Militärdienstzeit Fa it Genehmi des Kaisers stattfi ; . ö ö ; Falle mit Genehmigung des Kaisers stattfinden . Der an den Pensionär nicht zablbare Pensionsbetrag wird dem Verfahren. Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivilpension die Militärdienstzeit nach Maßgabe des ., oder doch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivildienstzeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.
Anspruch der Hinterbliebenen. 2
Bei vorübergehender Beschäftigung i Tagegelder oder eine
9.
Die Feststellung und Anweisung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse insoweit auf andere Behörden übertragen, als ibr solche durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 20.
Die Pensionsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt; jedoch ist der Pensionszuschuß (566) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe zu zahlen.
Die Zablung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuletzt Besoldungagebührnisse gezahlt worden sind. Falls der Pensionär zur Zeit des Ausscheidens Besolxungsgebührnisse nicht mehr bezieht, beginnt die Zahlung mit dem Monate, für welchen die Pensionierung ausgesprochen worden ist. — S Sind für den Monat nach Bekanntmachung der Pensionierung Besgldungtgebührnisse zuständig, deren Betrag geringer ist als die stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte! der aufsteigenden Linie, Pensionsgebührnisse, so wird der Unterschied verguͤtet. Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernäbrer er
21. ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
Ist der Anspruch auf Pensionsgebührnisse erst nach dem Aus⸗ wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten . aus dem aktiven Nisit g dienst . K. die Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Zahlung mit dem ersten des Monats, in welchem die Bedingungen fz in chi , Sant ffiz ier für den Anspruch erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten des k r Monats, in welchem der Ansyruch erhoben worden ist. Anfpruch auf Pen fon.
Die Gewährung eines Pensionszuschusses (5 6 Abs. 4) findet in 328
diesem Falle nicht statt.
Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder eheliche oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr!) noch diejenigen Pensionsgebührnisse gezahlt, welche dem Verstorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. ;
An wen die Zablung erfolgt, bestimmt die oberste Militärverwal⸗ tungsbehörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Bestimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.
Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann
des Be⸗
——0. „Die Offiziere des Beurlaubtenstandes, die als solche aktiven Mili. Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der tärdienst geleistet haben, sowie die ohne Pension ausgeschie denen, zum Pensionsgebührnisse. aktiven Militärdienste vorübergehend wieder herangezogenen Offiziere 522 , Pension. e. sie infolge 36 ß zu jedem a R= . . 546. Militärdienst unfähig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt: Militãrdienst unfehig werden 116. 3 5 5 mt der Pichercast lun . Hir f. des ö. Militär. ᷣsolange die Dienstfähigkeit infolge der Dien tbeschãdigung aufgehoben ist. dienstes, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist; Betrag Leg Pension.
ge)! durch zechtekräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Die Höhe der Pension wird nach dem pensionsfähigen Dienst⸗
Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats ; en , ,, 1ꝗ Hheenst ig 5
milttärischer Geheim mnisse. einkommen eines Infanterigoffiziers desjenigen Dienstgradz bemessen, 5 23 den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet bat.
Eharaktererböhungen begründen keinen höheren Pensionzanspruch. Den Offizieren solcher Dienstgrade, für welche mehrere Gehalts- klassen bestehen, wird das Gehalt der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Patente nach jüngerer Offizier des Friedensstandes der— selben Waffengattung bis zum Schlusse der letzten Dlenstleistung in die höhere Gehaltsklasse eingerückt ist.
Berechnung der Dienstzeit. 5 30
Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse ruht:
I) solange der Pensionsberechtigte nicht k ist;
2) wenn gegen den Pensionär wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimniffe vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militãa rgerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet ist, solange der Pensionär sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezablt, wenn der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zuchthaus.
htskr ä uu ge l Als Dienstzeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienst— strafe verurteilt ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen
zeit gerechnet. Die Teilnahme an Kontrollverfammlungen bleibt außer
unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit Ansatz. keine weitere Folge gegeben wird ö. Kn wen dung von Bestitzm ungen des Abschnitts A. ö 831 2 2 . 1 6 8 1 Das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensions— Die 582, 6 Abs 1 bis 3, SS 7, 9 bis 13 zuschusses ruht: 88 S§ 7, .
e 4 Abs. 1, 3, 835, 16 bis 19. 20 Abs 1, 2, S5 ?f nannten Offiziere Anwendung. Als Ausscheiden im Sinne des 82 gilt die Entlassung nach Be— endigung der Dienstleistung, während welcher die Dienstbeschädigung stattgefunden hat. Die Gewährung einer Pension nach 57 ist jedoch nur dann zu⸗ lässig, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung zum aktiven Militärdienste verursacht und eingetreten ist. C. Beamte und Personen im privatrechtlichen Verhäl tni sse. Den Beamten des Reichsheeres wird neben der auf Grund des
o 27 5 1 3 U) für die Dauer der Versorgung in einem Invalidenhause durch i , men k Verleihung einer etatsmäßigen Stelle;
2) bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militãärdienst in Stellen, mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, in Höhe des zustehenden Diensteinkommens;
3) während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste, soweit das Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Dienfteinkommens oxer, sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende Betrãge
übersteigt: . . . ‘45 für pensionierte Offiziere und Sanitätsoffiziere mit Ausschluß
. 3 . 99 . 3 2 h Reichsbeamtengesetzes zustehenden Pension Verstümmelungszulage er, Zeug⸗, Feuerwerks⸗ und Festungsbauoffiziere bei einer Gesamt Reich ; ö ; a,, n,, nnn, Fund . Hiwi tien stjei * 3 ffiʒ iner Gesamt Kriegszulage und iterc s. nach den Vorschriften der S5 11 bis 13 von'weniger als 21 Jahren 1000 gewährt, den Zivilbeamten der Militärverwal tung Verstuͤmmelungs— bei einer solchen von wen igsiens 31 D*. , . zulgge aber nur in dem Falle, wenn sie die Dienstbeschädigung als w Militärpersonen erlitten oder wenn die besonderen Faäbrlichteiten des . g ; z ,,, Militärverwaltungsdienstes die Dienstbeschädigung verursacht oder ihre ö 9 ö . 30 7 , Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine Anwendung * * , * * * . * 5 5 3 1e inf 9 dorsel Be jo nsthes ch; 5 j ? 3 57 auf. Beamte, die infolge derselben Dienstbeschädigung schon aus einem
. . . * *. *. . 700 * fyn Mjons⸗ 3 3 ss N it ry z 1 s . e ⸗ 36 5656 früheren Dienstverhältnisse nach den Militärpensionsgesetzen zu Ver⸗
sorgungsansprüchen anerkannt sind. . . Für den Anspruch auf Pension finden die Vorschriften des § 2 entsprechende Anwendung.
b. für pensionierte Zeug, Feuerwerks, und Festungsbauoffiziere bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit
, ern don weniger als 31 Jahren.. 3200 Als pensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer bei einer solchen von wenigstens z) . 35800 eines Krieges die niedrigsten Gebührnisse derjenigen Friedensstelle N ? ‚— . = 3 800 anzurechnen, welche der Friegsstelle enispricht, deren Inhaber der . = . . * = 4109 Beamte zuletzt gewesen ist; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits J 39 4490 . ein höheres pensionsfähiges Diensteinkommen hatte oder nach feinem JJ — ö * = 43 ö Dienstalter im Frieden in eine höhere Gehaltsstufe getreten oder in
w ein höheres Amt befördert worden wäre, ist das pensionsfähige Dienst— Als Zivildienst gilt jede Anstellung oder Beschäftigung als einkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes an—
Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs⸗, Staate⸗ oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die In- validenversicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge— meinden unterhalten werden.
Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens träge, welche für die Bestreitung
zurechnen.
Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be— zeichneten Gebührnisse anzurechnen, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist. Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militärdienst das pensionsberechtigende Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird im Kriegsfalle die Dienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage
sind diejenigen Be⸗ ür di r eines erwachsenen Dienstaufwandes sowie zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist des Eintritts ab gerechnet.
mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Für pensionserte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobil Wohnung geldzuschuß oder eine dement prechende Zulage mit dem machung zum Dienste in der Militärverwaltung wieder herangezogen pensionsfählgen Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem werden, gilt die für pensionierte Offiziere im § 12 Abs. 2 getroffene Durchschnittssatz anzurechnen. Ist der wirkliche Betrag des Vorschrift.
Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage jedoch geringer, so ist nur Die Kriegszulage beträgt jährlich:
diese anzurechnen. . 2 k 1020 6, für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Bei Feststellung der Gesamt-⸗Militär⸗ und Zivildienstzeit findet Diensteinkommen nicht höher ist als 6500 ;
eine Hinzurechnung von Kriegsjahren oder eine TDoppelrechnung von 20 (is für die übrigen oberen Beamten;
Dienstzeit nicht statt — 180 c½ für die Unterbeamten.
Der dem Pensionär verbleibende Jahres bet rag der Militär⸗ Verstümmelungszulage und Alterszulage werden den oberen Be— Pension ist nach oben derart abzurunden, daß bei Teilung durch drei amten nach den Satzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird sich volle Markbeträge ergeben. l Verstümmelungszulage im Betrage von jäbrlich je 324 6, Alters.
4) bei der Wiederanstellung im Gendarmeriedienste nach Maß⸗ zulage bis zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommenz von gabe der unter Nr. 3 getroffenen Vorschriften. 600 M½ gewahrt. .
Werden Gendarmerieoffisiere nach Landesrecht wie Offiziere des 8 z3.
Reichsheeres pensioniert, so findet während ihrer Anstellung im Gen— Die Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes erhalten Pensions—
darmeriedienste hinsichtlich des Ruhens der Militärpension die Vor— gebührnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des Friedens-
schrift der Nr. 2 Anwendung. standes, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfãhig werden. Die Pension wird jedoch nur gewährt, solange die Dienst—
fähigkeit infolge der Dienstbeschädiung aufgehoben ist.
Die Penston wird nach dem penflonsfähigen Diensteinkommen der
der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienst⸗
leistung entsprechenden Beamtenklasse des kiel: cane bemessen.
Tritt das Ellöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensionsgebührnisse gemäß S5 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, so witd die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem
Klasse angerechnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes bis zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gehaltaklasse eingerückt ist.
Die §§ 19, 20 9 1, 2, §§ 21, 30, 31 Abs. 2 finden An⸗ wendung.
§ 34.
Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Beamte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeres beamten des Beurlaubtenstandes (5 33) gehören, baben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fortführung des Zivildienstes dauernd unfähig werden und deshalb aus dem Zivil⸗ dienst ausscheiden müssen.
Für die Bemessung und Zahlung der Pension sind die Vor schriften des Reichsbeamtengesetzez maßgebend.
Der Berechnung der Pension wird das pensionsfähige Zivildienst⸗ einksemmen zu Grunde gelegt, welcheß dem Beamten zur Zeit deg Ausscheidens aus dem Zidildienste zusteht. Steht ihm ein pensions⸗ fähiges Zivildiensteinkommen nicht zu, so erfolgt die Festsetzung eines solchen nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.
Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichszivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Zivilpension angerechnet.
Die Vorschriften des 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militärdienste die Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.
Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage werden nach den Vorschriften des 5 32 .
Andere als die in den 5§ 32 bis 34 bezeichneten Personen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld- oder Besatzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden oder im privatrechtlichen Ver⸗ hältnisse zum Heere stehen, erwerben Anspruch auf Pensionsgebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg erlittenen Dienstbeschädigung ihre Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder um wenigstens zebn Prozent ge⸗ mindert ist. Die Bemessung und die Zahlung der Pensionsgebührniffe erfolgt nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsätzen.
Die Vorschriften des 5 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Anrechnung von Kriegsjahren erfolgt nach den Vorschriften des § 16 Absatz 1 und des § 17
Auf die Beamten des Reichsheeres (8 32) findet außerdem die Vorschrift des 5 16 Absatz 2 Anwendung.
Die Vorschriften der S5 22, 25, 25 Äbsatz 1 finden auf den Bezug der nach den S8§ 32 bis 55 zu zahlenden Pensionsgebührnisse Än' wendung.
Die Vorschriften das 5 57 Absatz 2 und der S§ 58 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes finden auf den Bezug der nach den §5§ 33, 34 zu zahlenden Pensionen Anwendung.
; D. Sonstige Vorschriften. Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung. §537
Die Verstümmelungszulage, die Kriegszulage und die Alters— zulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bei der Ermittelung, ob und zu 6 Betrag ein Einkommen der Pfändung unterkiegt, nicht ju erechnen.
Wegen des Anspiuchs des Militärfiskus auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Pensionsgebührnisse ist die Pfändung von Pensions⸗ ansprüchen ohne Beschränkung zulässig.
Die für das Gnadenvierteljabr an Hinterbliebene zahlbaren Pensionsgebührnisse (5 27) sind der Pfändung nicht unterworfen.
8 Die nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen die Militär verwaltung nur die auf diesem Gesetze beruhenden Ansprüche. Soweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes pensionsberechtigten Personen ein gesetz licher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Dienstbeschädigung verursachten Schadens gegen Dritte erwachsen ist, gebt dieser Anspruch im Umfange der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung von Penstonsgebührniffen auf die Militär- verwaltung über. Rechtsweg.
8 39. Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetze findet mit folgenden Maßgaben der Rechtsweg statt: I) der Militärfiskus wird durch die oberste Militãrverwaltunge⸗ behörde des Kontingents vertreten; 2) die Entscheidung der obersten Militärve rwaltungsbehörde des Kontingents muß der Klage vorhergehen; das Klagerecht geht ver— loren, wenn die Klage nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung erhoben wird. Hat gemäß Ss 19, 27 eine andere Behörde Entscheidung getroffen, so tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn gegen diese Entscheidung von den Beteiligten nicht bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach der Zustellung Einspruch bei der obersten Milirät— verwaltungs behörde des Kontingents eingelegt ist. Auf die Frist von sechs Monaten finden die Vorschriften der S8 233, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militãrverwaltung⸗ behörde des Kontingents. „ Für die Ansprüche aus diesem Gesetze sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenffandes ausschließlich zuständig. S 40. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend: I ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschã digung anzusehen ist (55 5, 32 bis 34); . 6. ob und in welchem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (55 1 e ö . eine Dienstbeschädigung als durch den Krieg erlitten anzusehen st (8 12); 4) ob die Erwerbsfähigkeit der im 8 infolge einer durch den Krieg oder gemindert ist.
1
— S 37 bejeichneten Personen erlittenen Dienstbeschaͤdigung aufgehoben
uebergangsnprschrifter. 1
Mit dem Inkrafttreten dieseg Gesetzes treten außer Kraft:
I) die bisherigen Militärpensionsgesetze, soweit sie die Offiziere, Sanitãttoffiziere, Beamten und die im § 35 bejeichneten Personen betreffen, mit Ausschluß der Vorschriften für Hinterbliebene;
An') das Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Zuni 196, soweit es die Offiziere, Sanitäͤts— offiziere und deren Hinterbliebene betrifft.
. S§ 42.
„Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militãrdienst ausgeschiedenen Offiziere, Santtätgoffiziere und Milltär⸗ beamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften in Kraft mit folgenden Ausnahmen: I) die Pensionggebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von deulschen Staaten vor 1851 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben und denen hierfür inindesteng ein Kriegsjahr anzurechnen ist oder die infolge der Teilnahme Kriegs⸗ invalide geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter
Zugrundesegung des bor dem Ausscheiden bezogenen penflons fähigen Diensteinkommens sestzustellen; sc zog pensionsfãhig
(Schluß in der Vierten Beilage.)
Beginne detz Monats auf.
Bestehen mehrere Gehaltsklassen, so wird das Gehalt der höheren
* — *.
ö
8 *
.
**
Vierte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Pr
M 283. Berlin, Donnerstag, den J. Dezember
8 69 —
. . ; 8 . H (Schluß aus der Dritten Beilage.) arne auf einer Seerese in aufer—
Die in der Kaiserlichen M
ie Pension derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des In⸗ 5 De ef, in einer der im 58 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Aus · scheiden bezogenen vensions fähigen Diensteinkom mens festzustellen;
deppelt gerechnet.
und nachteilig für die Gesundheit
di if Ez 19 bis 25 finden vom Inkrafttreten sattfin de ) die Vorschriften der SS 19 bis 25 finden vom J ö stattfin ten 3 6 236 been ee e, ab auf die bereits pensionierten Offisiere Anwendung; Sfftzieren der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Re an
Zz 26 finden auf diejenigen pensionierten ejnes Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in
4) die Vorschriften des
heimischen Gewaässern beiu aunterhroche nen erde n. K Dienftzeit wird, fofern ihre Tauer mindestens sechs Monate beträgt,
eußischen Staatsanzeiger 1904.
F 63. . ᷣ Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Oft ieren die aus der
übernominenen Decko fiziere der Kaiserlichen
Kaiserlichen Marine Schutztruppen gleich. z Anspruch auf Pen sion.
. . . 9. 2: . — * 33 c 2 rs schãdigend 8 z Bat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schäl
, ; der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Doppelrechnung der Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers
Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die n, zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in ,,, er chi Unfähigkeik zur Fortsetzung des aktiven Neilitãrdignste ; ei. . Kaifer lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten allein begründ nicht den Anspruch auf Pension.
Iktaftteetzn dieses Geser schen G interlãn dern sich anschlieỹl .
Dffiziẽre Anwent ung, welche nach dem Jnkrafttreten dieses Gesetzes deutschen S geh sten e r weren nel der , r i ö e
aus den im 5 24 Nr 3, 4 enge nten , n der. der damit in e e,, k . J
; . . ö ö. . . . . . 3 r — . j si ĩ e 35 . . 6. ö Tz* 3 hFeozt a 04 Yo enstes bei den
5) die Vorschriften des 27 finden . wãässe e sechs e Hienstzest doppelt ; ; , , ,,
ienigen pensignisrten Df ier enispreche nt Anwendung, deren Tod gehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstz wel che durch zie ö. 3 den Schutzgebieten verursacht worden . dem Inkrafttretea dieses Gesetzes eintritt. gerechnet 1 ö
ö 3m ᷓ * 8 Gesetzes — jnet.
ö 543. /; . . Ausgenommen Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Offizieren zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebührnissen darf . hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren , steht. Ergibt sich nach letzteren ein Mehrbetrag an Krieg. kö stümmelungszulage, so wird er ale. Zuschuß , . Die er ilch bleibt bei en wm der Vorschrift des o 36 3 owie 23 . messung von Witwen- und Waisengeld außer Betracht; die Vorschrif des § 37 findet auf ihn Anwendung. Nachzahlungen für eine vor dem liegende Zeit finden nicht statt. Anwendung von . zweiten und dritten (Teiles.
—
kommt. k . .
Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee zur Nordsee ,,, längs der Ostküste Englands bis langs der Bsttuste 9 . ; z ; und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.
Die Anrechnung 14 beze hngten ren strafen als Dienstzeit kann mit ö des Kaisers stattfi 8 54. 8
Inkrafttreten dieses Gesetzes
Vertragsverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine . . als Tienftseit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des zehnten Lebensj hrs fallt.
. t .
Einschiffung an Bord gefunden, so wird die gerechnet.
§ 44. . JJ
Werden Offiziere und Beamte des. Reichs beeres sowis die in den
S§ 335 bis 35 bezeichneten Personen auf dien stlichen See eilen ö
außereuropäischen Ländern verwendet, so finden au] fie ö .
des zweiten Teiles, werden sie gleich den , , , , , 8.
in den Schutzgebieten verwendet, so finden auf sie die Vorschri 8 dritten Teiles entsprechende Anwendung.
eines Schiffes der Kaiserlichen Marine
von dieser Doppelrechnung ist die in solche Fahre fallend? BVienftzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze
gerechnet bis zur Linie Dobm Calais, zu 3 Grad Westlänge von Greenwich
8 53. . ! . . : 3 der im 8 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheits
— sʒ ai (hemd, Daene ermahnte Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Oberma 5. und Mäschinisten der Kaiferlichen Marine wird die Zeit, in welcher fie sich vor ihrer etalsmäßigen Anftellung ununterbrochen in einem
. sie sich vor ihrer etatsmäßigen ; . * !
vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahrs eine dienstliche
Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab
kann die Feststellung der Dienstbeschädigung auch aach dem ; Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe Der Lauf der Frist be— mil dem im Ausland S2 Abs. 2 findet ent⸗
ist, so ? Ausscheiden erfolgen und der von zahn Jahren geltend gema tt w rten. ginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder erfolgten Ausscheiden. Die Vorschrift des sprechende Anwendung.
noch
8 w
Ein seine Pensionierung nachsuchender Si ,,
Schutztruppen, welcher den Schutztruppeu in 8n kö
mindestens zwölf Jahre angehört hat, ist von dem .
Dien stunfähigkeit befreit. Bä der Berechnung Jö on
zwölf Jahren findet eine Doppelrechnung nicht stast. Auf einen soschen Dffizier findet die Voischrift des 8 64 keine Anwendung.
Pensionsfähiges Diensteintommen. zuschusses.
§ 67. w
Bei Bemessung der Höhe der Pension ble ben die für den Aufent.
balt in Afrika festge etzten Bezüge außer Betracht ö 3 fähiges Diensteinkommen gelten die ,,
Offi ere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, je nachdem
nden.
Höhe des Pensions—
acht⸗
statt⸗
Offizi d deichs beer oder der Kaiserlichen Marine her— 3 55 der Offizier aus dem Reichsbeer . . ai kö 2636 . . iser liche i zelche früher de orgegangen ist, und zwar nach Maßgabe des grads . w . * i n . welche der Offizier in der Schutztruppe bekleidet Hat; j 1 . — 3 z 19 * r MHBeg ne des o ! —w— 18 8 d 6 . 2. 9 5 . 33 Pensions. , Kaiserli Dankelsfsotie s gehört haben, hid zichtet . e, g. Der nach §z5 Abs. 4 für die ersten beiden Monate des Pensione 2. Offijiere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Tbnten Lebensjahis an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als pensions⸗ ö. f . kJ A. y w . 8 Friend tandes zehnten Tebens w 98 za gewahre ensiosszul Gul ö , de, . Marine und Sanitätsoffiziere des Friedens stan des. fähige Dienstzeit angerechnet. ; ö 1 und Falle eines Heimatsurlaub während dieser Monate zuständigen miiten en, rer. Ruben des Rechtes auf den 3 der Pension und ö. ö * 2 * . 36 84 Sens; 5 u] usles. e 96 10, l § 45. J . des Pensionsz ö za . ö 8 ' z 3 . ensionse hung (Trtovbenzulage,. di iserliche Marine finden die S5 1 bis 43 und, falls 8h! . Auf die Kaiserliche Marine finden die bis 43 und, gaht J. . ö 6 ö, ie in §§ 33 , ffizier nach Maßgabe des gü. . Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder . Wird ein pensionierter 1 i gigenf hn Nen. 114 zis Is bezeichncten Personen, gleich Ten Kasserlichen; Sen truph S 21 Nr. 3 als Beamter angestellt, eder in de 9 Auf eine Pensions ng (Troyer g
24 1 z w * in den Schutzgebieten verwendet werden, auch die Vorichristen ö dritten Teiles mit den nachfolgenden Maßgaben enisprechende An⸗ wendung.
Beamten beschaftigt,
unter Hinzurechnung der Pension den 3 86 fähigen Diensteinkommens oder, sofern es. ür ihn unter 3 7 Rr. zb aufgeführten Beträge übersteigt,
. j. Meckoffii günstiger is Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere
— J 2 9 Im Sinne dieses
5 Ma Mme syn so ruht das Recht auf den Bezug der Venn und des Pensionszuschusses, soweit sein Einkommen aus diesem Dienste n ; ̃ Betrag des früheren pen
* 2 2 2 . Kriegszulage (812) haben diejenigen Offiziere r ,,,, . truphen An spruch, welche e tweder infolge außerordentliche n siorst. des Klimas während (ines dienstlichen Aufenthalts in den Schutz t, die gebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des ö Schutzgebieten pensionsberechtigt gsworden sind, falls nicht die Dien
; j s hre araken Rabr⸗ ö . sioꝛi — ffir Maßgabe des 8 21 Nez chãd ine Folge ihres Vorsatzes oder ihrer groben Fabr— der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften des 3 47 Wird ein pensionierter 2 ö , . eine Folge ihres Vorsaß g . es § 56 gleich. s Beamter angestellt, oder in der Eigenschaft eines Beamten de- laöässigkeit ist. ‚. JJ ö . 2 gas giecht auf den Bezug der Penston und des Kriegszulage, Pensionserhöhung (6 48) und Tropenzulage werden 2 * 8862 1 * . ö 9 . 119 . ö Y. 2 . 3 ö Kr ᷣ e i , P nsinäzuschusses, seweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter nebeneinander nicht gewährt. ‚
V Vorschriften Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen k ö ,, Bie nsteinko n ens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ü . un n ö , ö, 8 r e nf. it . länger als drei Jahre in den Schußgebieten perwendet worden sind,
* . e BB . 1 9 . . ; ꝛ . e 8 3 . *r ; ch i l Bhreren. , Hesamtmilitãr und Zivildienstzeit . steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nic . a, . en 1) das etatsmãßige Gehalt (8 6); . 3 ei e ö von weniger als 21 Jahren 3 000 , here Dienstzeit in den Schußgebieten gescisteten en 5 ͤ 2) der Wohnungẽgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetz= einer solchen von wenigfteng 21 ! 3266. nber eln Piel Grreihung? des Bopzeibeltags. Eine Doppel- lichen Verschriften; den Jubäabern solcher Dienststellen, für welche in bei einer solchen von wenig 2. 3109 technuͤng von Dienftzeit findet hierbei nicht statt, . dem Reichsbaushaltsetat freie Dienstwohnung org sehen ist, der . = 27 ; k ß Porschri tens ders z o' und des 3 57 Abs. 1 finden auf die dafür in diesem Etat etwa vermerkte , eg etats . J ö ,,, Tropcutulage sentswrechende Anwendung 3. — ⸗ Str iß e,, , , , n, . . z 2 4000 . S J. ö der mittlere Serdie, als , ꝛ— 7 j 25 15 7. St 3 *. . 33 E . . . 9 . * 261 15 *0n — 8 snsyrt * qßi . Kontreadmiral aufwärts der Durch chnittésatz für die Stand = n . 36 ö. J Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch. mäßigen Kon . h ür die übrigen Offiziere der Durch ⸗ . ö n . ; = . n zur A * ! Faiserlichen Schutztruppen angehört baben und orte der Serdisklassen A, I, Il, für y,. Uge . bis l t, Die Vorschriften des 5 24 Nr. 3 Abs- 2 bis 5 kommen zur An⸗ welche früher den Kaiserlichen . uppe ou bi . fbhraittsfat für die Standorte der Servisklassen A, 15 3, 2 d wach ihrem Wietereintcitt in das Reich:herr oder in die Kaiserliche schnittesatz für die Standorte der ee rns mrenaynttän einschließlich endung. . FJ nach ihrem Wiede k 4) den Offizieren vom etgtemahigen , einschließli ,,. einschließlich Ingenieure der Kaiserg ichen. Marine innerhalb der im 8 65 ebe, j i nen 9. 54 h 8. 53FIaumwa a3r * 90 ) . 6 J V 31 2 9 1. — 8 1682 1 k . , , a arlichen S htruppen m de Schutz ⸗ abwärts eine Entschätigung für Bedienung von ? Marsnée und Sanstätsoffiztere des Beurlaubtenstandes. ner im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztru
ĩ 5) den Offizieren vom etats mäßigen Kontreadmiral aufwärts die
. 9 ; — 1 — 61 oi. . vi —
im Etat ausgeworfenen Vienstzulagen; 6) die Besoldungszuschässe;
z 521 z Marinedienste vorübergehend wert Re Te hm saeschiedenen, zum aktiven Marinedienste vorübergebe 7) den Oberlcutnants und Leutnants, soweit sie zur Teilnahme ausgeschiedenen, z e Offi iertisch oder
f men Offiziere finden die Vorschriften der S8 48 bis d emeinschaftlichen zur Aufnahme in das herangezogenen Offiziere siaden die Vorschrifter 85 ĩ . Hhtiat . ö s ̃ j — 56 9 s — 3 1 vendi . . ken hn dn sind, der Wert der ersteren mit 108 ½ und der 56 entsprechende Umwendung, . . Mb, J 9 Wert der letzteren mit 190 S6; . 6. 8) den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienst alters- und Seefahrzulagen. ö II. den Deckoffizieren: ) das etatsmäßige Gehalt; , 3 der mittlere Serpis nach dem Durchschnittssatze für die Stand olaf iz 1; orte der Servisklassen X, L bi? e . 26 ; 3. diẽ beim Ausscheiden bezogene Seefahr⸗ und Fachzulage; ö q) soweit sie zur Aufnahme in das Lasarett berechtigt sind, der Wert dieser Berechtigung mit 80 ( Pensionserhöhung. 58 48
53 O0.
Beamte. 58. en die
5 1 W
die Marinebeamten fi S§ 48 bis 50, 52,
Auf wendung. . 27 k Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem für den eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dien stlich ein geschifft sind, die im aktiven Marinedienst oörer als Schiffe junge zug
Dienstzeit angerechnet.
Abs. ] betragen jährlich: . ‚— ö. ö ö ag er ff die oberen Beamten, deren pension Diensteinkommen nicht böher ist als 6500 A 720 S für die übrigen oberen Beamten; 180 M für die Unterbeamten. ; D. Sonstige Vorschrift en. Zuständigkeit.
§ 59.
— * 8. ' 9 3 * 296 I. 8 12) -. sionder höhung im Betrage der Kriegs zulage 6 12 laber ef e, ff fn der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche 9 1 2 durch im Dienste erlittenen militärischen Unternehmung 1590 ** ; 2) e gts ern erordentlicher Einflüsse des Klimas nähen eines diensilichen Aufeni halts in einem außereuropãäischen Lande oder während einer dienstlichen 5 . pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ,, , . igung eine Folge ibres Vorsatzes oder ihrer groben Fahr g ei K. Welche Unternehmung als eine militärische ö ig Sinne des Abf. 1 Nr. anzusehen ist, bestimmt ö. ö. nin Kriegs zulage und Pensionserhöhung werden nebeneinande
gewährt.
Schiff bruch oder infolge einer auf einer dienstlichen See⸗
.
des Kontingents übertragenen 2 werden von der . t 198 Marineverwaltungsbehörde ausgeubt. Marineb 9 3e r weg. 5 60. Die Entscheidung der die Beurteilung der vor darüber maßgebend, ob die
8 493 g innerhalb ehn Jabren inn n uebergan gg ngrschriften. auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahre * . der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten an , ö Die Vorschriften des 8 2 Abs. 2 und des 5 37 Abs. 1 finder die Pensionserhöhung entspreche de Anwendung. ,, 5
Gericht geltend gemachten Ansprü—
Pienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Feldzug haben, in letzterem Falle jedoch nur, ein Kriegsjahr anzureg berechtigt geworden sind,
§ 50. . ; im 8 1. ; ter sind na 48 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann un d 2 7 6 des 5 13 auch die Alterszulage gewährt werden. Jug V ien st zei zensionsfähigen Diensteinkommens. Berechnung der Dienstzeit. vens g ; Mon heidenden Offüi Dritter Teil. i 8 Marinedienst ausscheidenden Offizieren en mit Pension aus dem Marinedienst ausschei J der Ter gf e gg ne en 44 ie f ,, i . sigenden Dienstzeit vorgeschriebenen T z en o rn, E Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigen⸗ schaft, dlenstüch eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste zu⸗ , . Jeit vom Tage e
Vorschriften. 3 82. . Die S5 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsheer
der ersten Einschiffung ab als pensions⸗ rechtigende Dienstzeit angerechnet.
s. z Sz e Pensio Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension
YH . 6 ne s 2ne 7 j 8 der Vensioneberechtigenden Dienst eit vorgeschriebenen Termin an Bord
. tsten Einschiff s pensioneberechtigende Zeit von dem Tage der ersten Einschiffung ab als pensionẽberechtige
Die Kriegszulage nach 5 12 und die Pensionterhöhung nach 5 48
Die durch dieses Gesetz der obersten Militäwerwaltungsbehörde
e Voraussetzungen des 5 48 Abs. 1 Nr. 1, 2
ᷓ gebührnisse derjeni vor dem Inkrafttreten dieses ie Pensionsgebührnisse derjenigen Inkr s ec nn Marinedienst ausgeschiedenen Offisiere, welche im
ilitäri uf einer dienstlichen Seereise teilgenommen militärischen Unternehmung auf en. . ,. en ist oder sie infolge der Teilnahme pensions an n ch den Voischriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen
Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten.
Kaiserli sne übernommenen Offiziere der Kaiserlichen Schutz⸗ a er en ern e. Maßgaben entsprechende Anwendung.
̃ i e mssße fee skHiauns wersisnèdberechtiat eworden find. gebieten erlittenen Dienstbeschadigung r nsionsberechtigt g d
Ofñ Beurlaul des Reichsheeres oder der Die Offiziere des Beurlaub des Reichsheeres od
h 5 . Hir Bieten dauernd aufhalten Kaiserlichen Marine, die sich in Schutzgebieten dauernd aufhalten
1
wieder —
12 den . en
e P 8 4 — * ö Meiste 50, 52, und daselbst bei den Kaiserlichen Schutztruppen Uebunzen ableisten ; ! ve f nino MorstzrkEanagr P niser⸗ oder in Fällen von Gefahr zu notwendigen d, e, 4 der K; . J 8 5) K * 9 ⸗ . 2512 Ar Yruch 1 lichen Schutztruppen herangezogen wersen, haben keinen 1iptud ö. Tropenzulage. . ö 85 An⸗ Berechnung der Dienstzeit.
364 in v 8 3 Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz — 1 Kö. , . . . 4 e gebieten wird, sofern sie mindestens!) chs Monate ohne U iterbrechung
Beginn
s Sora son ner be ischen gewesen gedauert hat, doppelt, gerechnet. Seereisen gin außerheimi 2. ebrachte Fewässern (5 52 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung in der
Schutz gebieten gleich. . V ö Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die r ,. fallende Bienstzeit, welche berei s Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatz fallende Bienftzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu c
J
kommen. . . . Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in ,, gebieten ist auch denjenigen O fizieren doppelt zu rechnen, we ce . Len Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverbältnis zurück
2 . 5 ö von s zone voor
treten und demnächst aus letzterem pensio— iert n , Die im 570 Abs. 2 genannten Offi iere haben nur in der der S5 16 und 17 Anspruch auf Doppelrechnung von T
Sfãhiges
§ (2. ö. . ⸗ Die Anrechnung der im s 18 Absel bezeichnet n Freiheit strafen
als Dienstzeit kann mit Genehmigung des Kaisers statifinden. § 163. ö Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den, 5 Schutzttuppen wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiser
obersten
ü. : behs ist fũ i 5 in den Schutzgebiete ittenen Dienstbeschädigun Bbersten Marinederwaltungebehörde ist für lichen Schutznnuppen in den Schutzgebieten erlittenen Dien tbeschãdigung
63 Hor Baker 1 — 832 se che auch pensionsberechtigt, nachdem sie in das Re ichs hee oder , n. . liche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die . . eidiente Pension dem Pensionsfonds des Reichs heeres oder der Ka
lichen Marine zur Last.
§5 74. . . Wird ein xensionierter Deckoffizier der Maiserlichen ne, , ** H 89 2 * ö ; (8 63) nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter ange te
erklärten in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so finden die Voꝛschriften
des 5 56 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen. rd iser lichen Für die Versorgungsanspruͤche der Beamten 5 34 Schutztruppen gelten, soweit die Fer ten , 3 si die jeweilig für die ten des Reichsbeeis, un en sind, die jeweilig für die Beam Leichs been. a me fi aus der Kaiserlichen Marine übernommen lind n,. für di Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriste Maßgaben: . J solgen de g ge des Anspruchs , 6 le re Fortsẽ ᷓ j ei forde . ) Forktsẽtzung des Dienstes in der Heima en ĩ 3 gene, , des Dienstes in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Anspruch auf Pension.
oder der