das Gesetz vielleicht ins Wasser fallen zu lassen.
Rebisionsvereine entstehen,
benutzenden Laien entsprechen wollen. Ich bitte Sie, nicht die Ver—
antwortung dafür auf sich zu nehmen, daß der Staat einst diese
wilden Revisionsvereine, wenn sie sich noch einige Jahre weiter so entwickelt haben, für die Aufgabe ihrer ferneren Tätigkeit in ähnlicher Weise entschädigen muß, wie seinerzeit das Reich die Privatposten hat ablösen müssen. Es ist deshalb wünschenswert, daß wir jetzt durch dieses Gesetz alsbald eine Ordnung schaffen.
Meine Herren, worin bestehen denn die großen Gefahren des S§ 2, die der Herr Vorredrer vorhin berührt hat? 5 2 enthält nur eine Umgrenzung des Gebietes, auf das die im § 1 vorgesehenen Polizeiverordnungen sich erstrecken sollen. Wenn dieses im §5 2 kasuistisch begrenzte Gebiet sich wirklich später als zu eng erweisen sollte, nun, meine Herren, dann werden wir wiederum an Sie und an das andere Haus herantreten müssen mit der Bitte, unsere
Denn in jedem Jahr, das wir länger warten, werden immer mehr und mehr wilde
die dem Bedürfnis der die Elektrizität
zu rechtfertigen. Meine Herren, die außergewöhnliche Schärfe der Angriffe, die der Herr Abgeordnete soeben gegen die mir unterstellte Verwaltung richtete (Widerspruch bei den Freisinnigen) — die außer ⸗ gewöhnliche Schärfe der Angriffe läßt sich nur erklären durch eine teilweise Unkenntnis, nicht nur des Sachverhältnisses, sondern auch des Rechtsverhältnisses. (Oho! bei den Freisinnigen.)
Ich werde den Beweis führen und bitte mir nachher den Gegen⸗ beweis aus. Ich bin fest überzeugt, daß auch die Herren, die jetzt den Angriffen des Herrn Abgeordneten unbedingte Zustimmung gejollt haben, nachher anderer Meinung sein werden. (Rufe bei den Frei⸗ sinnigen: Nal na! abwarten) Meine Herren, es ist nicht leicht, ein verhältnismäßig verwickeltes Rechtsgebiet, wie es hier in Frage kommt, ohne jede Vorbereitung der hohen Versammlung eingehend darzulegen. Die Schwierigkeit liegt darin, daß die Herren Cassel und Genossen den Weg der Interpellation gewählt und damit die Möglichkeit ab- geschnitten haben, im Wege einer Kommissionsberatung und schrift⸗
Vollmachten zu erweitern.
dann wird übergehen. wissen, kommen.
man vielleicht Aber
zu einer allgemeineren
nicht geregelt haben. lung der Kostenfrage unbedingt erlangen. Der persönlichen Auffassung des Herrn Berichterstatters gegenüber kann ich nochmal hier versichern, was ich im Abgeordnetenhause schon gesagt habe: Wir werden uns bei der Abfassung der Polizeiverordnungen in weitestem Maße der hohen Sachkenntnis sowohl der in der elektrischen Industrie be— schäftigten Herren, als der Herren Gelehrten bedienen. Wir werden nicht vom grünen Tisch aus unsere Polizeiverordnungen erlassen, und wir werden, wie das ja bei Polizeiverordnungen in viel leichterer Weise als in einem Gesetz möglich ist, uns jeweilig den veränderten Be— dürfnissen anpassen, indem wir die Polizeiverordnungen nötigenfalls ändern.
Der Herr Berichterstatter hat uns ausgeführt, in wie weit- gehender Weise vom Verbande Deutscher Elektrotechniker gegenwärtig private Vorschriften erlassen und fortwährend ergänzt worden sind. Wir werden ähnlich verfahren, wenn wir, wie wir hoffen, auf den Rat dieser selben Herren werden rechnen können.
Ich bitte also, nehmen Sie das Gesetz an, wie es hier vor liegt. Sollte es sich als unvollkommen herausstellen, so werden wir später seine Ergänzung versuchen. Jetzt aber bitte ich, es in der vor⸗ liegenden Fassung anzunehmen.
Graf Botho zu Eulenburg; Der Referent hat zweifellos die Absicht gehabt, unparteiisch zu verfahren. Zweifellos war aber sein Referat zwar ein glänzendes, aber immerhin ein Plaidoyer gegen das Gesetz. Dieses ist ausgesprochenermaßen ein Kostengesetz, und es kommt nicht darauf an, ob im § 2 die richtige Scheidung über die zu überwachenden Betriebe gemacht ist. Eine Verführung liegt für die anderen Staaten nicht vor, denn das Gesetz handelt gar nicht von der Ueberwachung der Betriebe; ein solches Gesetz soll erst er⸗ lassen werden. Von Kleinstagterei kann nicht die Rede sein. Der Antrag Wachler hilft uns nicht; mit der Vorlage, wie sie das Ab— geordnetenhaus gestaltet bat, wird man sich die Sympathien der Elektrotechniker erwerben.
Herr Dr. Wachler: Ich will eben nur die Kostenfrage erledigen; darum habe ich meinen Antrag gestellt, um jedes Hindernis zu beseitigen.
Die Abstimmung über den Antrag Wachler bleibt zweifel⸗ haft; es wird zur namentlichen Abstimmung geschritten. Diese ergibt die Anwesenheit von 63 Mitgliedern, von denen 36 für und 27 gegen den Antrag stimmen, der Antrag ist also an⸗ enommen. Der Rest des ,. gelangt ohne Debatte zur
nnahme, schließlich auch das . im ganzen und die von der Kommission vorgeschlagene Resolution.
Schluß 6 Uhr. Nächste ,, Freitag 1 Uhr (kleine Vorlagen; Errichtung eines Oberlandesgerichts in Düsseldorf).
Haus der Abgeordneten. 109. Sitzung vom 1. Dezember 1904, Nachmittags 1 Uhr.
(Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Auf der Tagesordnung steht die Verlesung der In ter⸗
pel lation der Abgg. Cassel (fr. Volksp.), Broemel (fr. Vgg.) und Genossen:
41) Aus welchen Gründen hält die Königliche Staatsregierung die Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten vom 17. November 1903 an die , ,, . nach welcher die Verwendung oder
eberlassung der Elementarschulräume durch die Ge— meinden zu anderen Zwecken als zu denen des öffent— lichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedarf. mit den bestehenden Gesetzen und insbesondere mit den aus der Selbstverwaltung für die Gemeinden sich ergebenden Befugnissen für vereinbar?
2) Das Proytinzialschulkollegium zu Berlin hat mittels einer Verfügung vom 4. Oftober 1904 die Rektoren der städtischen Gemeinde schulen zu Berlin unmittelbar angewiesen, Turnhallen und Aulen Berliner städtischer Gemeindeschulen für Vereine, denen zu be— stimmten Zwecken seitens des Magistrats zu Berlin die Benutzung
dieser Räume e. war, geschlossen zu halten und den Mit- gliedern dieser Vereine den Eintritt zu verwehren.
Hält die Königliche Staatsregierung diese mit Umgehung des Magisirats und der städtischen Schuldeputation zu Berlin an die diesen Behörden unterstellten Rektoren unmittelbar erlassene Ver—⸗ fügung materiell und der Form nach mit den Rechten der Gemeinden für vereinbar?“
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. St udt erklärt sich auf die Frage des Präsidenten bereit, die Inter⸗ pellation sofort zu beantworten.
Nach der Begründung der Interpellation durch den Abg. Funck (fr. Volksp.), über die bereits in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden ist, nimmt das Wort der
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Die heute zur Verhandlung stehende Interpellation bietet mir einen durchaus willkommenen Anlaß, die vielfachen Irrtümer und unzutreffenden Urteile, die über die neueren Maßnahmen der staatlichen Unterrichtsverwaltung auf dem Gebiet der Schul⸗ aufsicht laut geworden sind und namentlich auch in der Presse in einer mir zum Teil völlig unverständlichen Weise Verbreitung erfahren haben, hier zur Sprache zu bringen und dabei die Maßnahmen der
Vielleicht werden dann alle Faktoren der Gesetzgebung zu der Erkenntnis kommen, die uns der Herr Vorredner nahegelegt hat, daß eine kasuistische Aufführung fehlerhaft sei, und Fassung ich möchte unter allen Umständen vermieden daß wir jetzt zu keiner Ordnung in dieser Angelegenheit
Wir sind jetzt außer stande, eine ganze Reihe von not⸗ wendigen Polizeiverordnungen zu erlassen, weil wir die Kostenfrage Wir müssen daher die Vollmacht für die Rege⸗
habung ihrer Befugnisse und Obliegenheiten gibt.
gierungen im § 18 Lit. o, die Aufsicht und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens.
— und das ist auch in Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts anerkannt — daß mit dieser Befugnis der Verwaltung ein sehr weit⸗ gehendes Aufsichtsrecht verbunden ist, ja das Recht des direkten Ein greifens, der Uebernahme der Verwaltung usw.
leuchtete ministerielle Erlaß vom 17. November 1903 weist die Re⸗ gierungen an, soweit das nicht schon geschehen sein sollte, unter Bezug⸗ nahme auf den 5 18 der eben von mir erwähnten Regierungs— instruktion ausdrücklich eine allgemeine Anordnung dahin zu treffen, daß die Verwendung oder Ueberlassung der Elementarschulgrundstücke und Räume zu anderen Zwecken als zu denen des öffentlichen Elementarunterrichts der vorgängigen Genehmigung der Schulaufsichts⸗ behörden bedarf; er fügt aber gleichzeitig hinzu:
licher Berichterstattung usw. dem hohen Hause erst die nötige In- formation zu geben; dann wären auch die Erklärungen der König— lichen Staatsregierung zur rechten Zeit gehört worden, und es hätte sich, wie ich glaube, ein vollständig anderes Bild ergeben. Et bleibt mir nun nichts anderes übrig, als in möglichst knappen Ausführungen die gesamte Rechtslage darzulegen und daran die Schlußfolgerungen zu knüpfen, die die Königliche Staatsregierung, insbesondere die Unterrichtsverwaltung, mit vollem Recht aus der Situation und aus den tatsächlichen Vorgängen ziehen zu müssen geglaubt hat.
Meine Herren, ich muß etwas weiter zurückgreifen und zunächst auf das preußische Schulreglement vom Jahre 1763 eingehen. (Große Heiterkeit bei den Freisinnigen und Rufe: gerade die richtige Zeith Meine Herren, ich habe den Herrn Vorredner nicht unterbrochen und bitte, mich auch nicht zu unterbrechen. Meine Herren, ich betone, daß die Schule eine Staatsanstalt nach alten preußischen Traditionen ist, und daß sie in dieser Eigenschaft nicht allein all den Anforderungen gerecht geworden ist, die das Schulwesen eines zivilisierten Staats an sie stellt, sondern daß sie im vollsten Maße auch unter außer ordentlich schwierigen Verhältnissen ihre Aufgabe erfüllt hat, wahrlich nicht zum Nachteile des Staats und seiner Be— wohner. Wenn die Herren sich im Auslande vielleicht darüber informieren wollen, so stelle ich anheim, die allgemeinen Betrachtungen zu lesen, die im Anschluß an unsere Unterrichtsausstellung in St. Louis von den Amerikanern und von vielen Vertretern anderer europäischer Staaten über die Leistungen der preußischen Schulver⸗ waltung angestellt worden sind. Meine Herren, also ausgehend von der Tatsache, daß schon im 18. Jahrhundert die Schule als Staatsanstalt hingestellt worden ist, sind die Grundsätze des preußischen Allgemeinen Landrechts auf diesem Gebiete folgende.
In Teil 1I Titel 12 81 ist gesagt: Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben‘; in § 9:
Alle öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht des Staats und müssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen.“
(Sehr richtig! links.)
Dann sagt die Verfassungsurkunde im Artikel 24: „Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu“; aber gleich vorher, im Artikel 23, schickt sie voraus: Alle öffentlichen und Privat Unterrichts, und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.“
Der Artikel 112 der Verfassung bestimmt:
Bis zum Erlaß des in Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul, und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden Bestimmungen.“
Nun, meine Herren, hat das Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts. und Erziehungswesens vom 11. Märj 1872 in § 1 folgende Bestimmungen getroffen:
Unter Aufhebung aller in den einzelnen Landesteilen entgegen stehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffent⸗ lichen und privaten Unterrichts⸗ und Erziehungsanstalten dem Staate zu. Demgemäß handeln alle die mit dieser Aufsicht betrauten Be⸗ hörden und Beamten im Auftrage des Staats.“
Jetzt kommt die schon vorhin nicht gerade sehr liebevoll betrachtete Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817. Meine Herren, die Regierungsinstruktion ist in den Aeußerungen der städtischen Behörden sowohl wie auch in den Erörterungen der Tagespresse vielfach in einer ganz unzutreffenden Weise beurteilt worden. Die Regierungeinstruktion vom Jahre 1817 heißt alleidings Instruktion, sie ist aber ein Gesetz mit Gesetzeskraft und erlassen mit Allerhöchster Sanktion; sie bildet die Grundlage unserer gesamten Staatsverwaltung, nicht allein der Schulverwaltung; sie ist ein Gesetz, welches sich im Laufe beinahe eines Jahrhunderts ganz außerordentlich bewährt hat. Sie ist heute noch ebenso mustergültig in ihren einzelnen Bestimmungen und in den Anweisungen, die sie den administrativen Behörden für die Hand—
Meine Herren, die Regierungsinstruktion überträgt den Re⸗
Ich bitte, namentlich auf den Ausdruck Verwaltung“ Gewicht legen zu dürfen, weil daraus klar hervorgeht
Nun, meine Herren, der vorhin vom Herrn Abgeordneten be⸗
„Die Genehmigung kann für gleichartige unbedenkliche Fälle,
z. B. den kirchlichen Konfirmandenunterricht, Beicht. und Kom⸗ muanionunterricht, allgemein erteilt werden; ihre Erteilung kann
Unterrichtsverwaltung vor Ihnen in das richtige Licht zu stellen und
interesse Bedenlen entgegenstehen, in geeigneten Fällen den nn geordneten Behörden widerruflich übertragen werden.“
Ich wende mich zunächst zu einer Bemerkung des Herrn Ah ständig Neues geschaffen habe. Das ist absolut unzutreffend; Artikel entspricht vielmehr der seit fünf Jahrzehnten wiederholt ij Ausdruck gebrachten Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechts. Sch in einem ministeriellen Runderlaß vom 4. März 1849 ist ausdrüch angeordnet,
daß die Benutzung der Schullokalitäten ju politischen M
sammlungen irgendwelcher Art nicht gestattet sei. Die Schulloh — so heißt es in dem Erlaß — sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zw bestimmt. Die Oberaufsichtsbehörde aber hat das Recht und Pflicht, darüber zu wachen, daß die Lokale nur zu dem Zweck, s welchen sie bestehen, benutzt werden und muß, im Interesse i Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu verhinden bemüht sein, daß die Schullokale politischen Parteizwecken dienen
Dann, meine Herren, sind eine Reihe von Einzelerlassen gangen, in denen gewisse Benutzungsarten verboten, andere wieder s zulässig erklärt werden. Dahin gehören Erlasse über die Verwendungd Schulräumen zur Abhaltung der Land⸗ und Reichstagswahlen, z Erteilung von Konfirmanden, Beicht⸗ und Kommunionuntg richt, zur Vornahme von Impfungen usw. Ferner haben g einzelnen Regierungen zahlreiche Verfügungen getroffen, m durch teils allgemein die anderweite Verwendung von Schulräum' an die vorgängige schulaufsichtliche Genehmigung geknüpft, teils einzch Verwendungszwecke verboten oder jugelassen worden sind.
Meine Herren, der Gesetzentwurf meines Herrn Amtsvorgängen Dr. von Goßler, betreffend die öffentliche Volksschule, vom Jahn 1890 sah im § 187 folgende Bestimmung vor:
„Der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde unterliegen 8 schlüsse der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) über die V wendung der für die öffentliche Volksschule benutzten oder ihr g widmeten Vermögensstücke, der Schulgebäude und Schulgrundstüqh zu anderen Zwecken und Beschlüsse über die Einziehung von Dien wohnungen.“
In der Begründung ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Aufnahn dieser Bestimmung im Anschluß an das bestehende Recht erfolgt s Eine Beanstandung hat diese Bestimmung damals von keiner Seh erfahren.
Meine Herren, ich komme nun auf die Entscheidungen de Oberverwaltungsgerichts, die der Herr Abgeordnete vorhin nur ga flüchtig gestreift hat, die aber für die Auslegung der in Betrach kommenden Bestimmungen, die ich zum Teil soeben verlesen hab von maßgebender Bedeutung sind. Ich habe das Gefühl gehch namentlich gegenüber einzelnen Preßorganen, als ob die Entscheidunge der Gerichtshöfe, inebesondere auch des Oberverwaltungsgerichts, nu insoweit als adminikulierende Gesichtspunkte verwertet werden, als st in das betreffende Parteiprogramm hineinpassen (oho! links), wen das aber nicht der Fall ist, einfach ignoriert und unter den Tischg worfen werden. Ich möchte aus den Entscheidungen des Oberer waltungsgerichts vom 10. April 1894 und 9. Januar 1900 folgende wörtlich zitieren:
„Die gesamte Stellung der Schulen im öffentlichen Recht spricht dafür, daß sie als Anstalten einer politischen Gemeinde in deren Rechtspersönlichkeit nicht völlig aufgehen. Höhere Schuler haben zweifellos Rechtsfähigkeit (5 54 II 12 A. 2. R.). Auch die Volksschulen sind besondere Anstalten des Staath G 11II112 a. a. O.) . .. . Bei den Gemeinden, welche den ver schiedensten universellen Zwecken nachbarlichen Zusammenleben dienen, muß, wenn sie eine Schule errichten, mit einer dieser eigen Vermögensfähigkeit (älhnlich wie bei den der Rechtsfähigkeit nic entbehrenden kommunalen Sparkassen) notwendig gerechnet werden Das Gesetz deutet, obschon es die Errichtung von Schulen ond
darauf hin, daß in solchen Fällen die Schulen gleich andern Gemeindeeinrichtungen lediglich als Bestandteil des Gemeinde⸗ vermögens in Betracht kämen. Es hat im Gegenteil di auf sie bezüglichen Rechtsverhältnisse völlig abweichend von den fit andere Gemeindeanstalten geltenden Normen geordnet. In An— sehung der Schulen ist die Gemeindeautonomie gemäs §S18 der Regierungsinstruktion durch die Schul an Stelle der Kommunalaufsicht beschränkt, und zwa unter Statuierung von Machtbefugnissen für die Be— hörde, welche über die den Kommunalaufsichtsbehörden eingeräumten weit hinausgehen Die Verwaltun der Schulen steht in den Städten nicht, wie die aller anderen Gemeinde anstalten, dem Magistrate, sondern gemäß der Instruktion von 26. Juni 1811 der Schuldeputation zu; nach § 19 der In— struktion bebält jede städtische Schule ihr eigenes Ver mögen, welches dieser Zweckbestimmung nicht einseitiz und jedenfalls nur mit Zustimm ung der Schulaufsichtt behörde entzogen werden darf.
Nach alledem wird die als Kommunalanstalt ein— gerichtete Volksschule keineswegs und ausschließlic durch die Gemeinde repräsentiert. Besitzt sie auch nicht ein vollkommen von derjenigen der Gemeinde getrennte juristisch Persönlichkeit, und mag namentlich die Gemeinde zut privatrechtlichen Vertretung der Schule befugt sein, so wohnt doch jedenfalls auf dem Gebiete der Verwaltung und Verwalturgk—⸗ gerichtsbarkeit dem Inbegriff des der Schule gewidmeten Zwelh— vermögens die Rechtsfähigkeit bei.“
Ferner:
„Durch die Schulaufsicht in Verbindung mit der staatk behördlichen Verwaltung des gesamten Elementat— schulwesens soll (68 3, 4, 5— Y, Tit. 12 Teil 11 A. L.-R. um Allerhöchste Kabinettgordre vom 11. Juni 1834 G. S. S. lä vergl. auch die Entscheidung des Oberwaltungsgerichts von 27. April 1892 Band XXII S. 96) sicher gestellt werden, daß Unterricht und Erziehung der Jugend in körperlicher, geistiger und sittlicher Hinsicht überall dem Gemein—
wohl entsprechend sich vollziehen und schädliche An—
ordnungen und Mißbräuche, welche Bildung, Sitt— lichkeit und Religiosität der Jugend gefährden, ab— gestellt werden. Sie erstreckt sich auf die Schulpflicht, Schil⸗ zucht, Gang des Unterrichts, auf das Schulhaus nebst
auch, falls nicht im allgemeinen staatlichen oder im Unterrichts⸗
Zu be hör.“ (Schluß in der Zweiten Beilage.)
ordneten, welche darauf hinausgeht, als ob der Erlaß etwas vpn
Grund für
deren Uebernahme durch die Gemeinden nicht ausschließt, nirgen n
zum M 284.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Meine Herren, das sind die maßgebenden gesetzlichen Bestim⸗ mungen und die hier in Betracht kommenden Entscheidungen des Ober⸗ verwaltungsgerichts, und ich behaupte, daß der von mir vorhin ver⸗ lesene Erlaß, welcher den Gegenstand der heutigen Interpellation bildet, sich vollkommen in dem Rahmen dieser Vorschriften bezw. Ent⸗ scheidungen bewegt. .
Es folgt aus diesen Entscheidungen unzweifelhaft, daß die staat⸗ liche Schulaufsicht andere Zwecke zu verfolgen hat und auf anderen Normen beruht, als die Aufsicht über die Gemeindeperwaltung. Der ĩ diese Sonderstellung liegt darin, daß jährlich Millionen von Schulkindern zwangsweise in die öffentlichen Schulen geführt werden, daß der Staat aber in besonderem Maße die Verantwortung für das Wohl dieser Kinder zu tragen hat. Hierin liegt auch der innere Grund,; weshalb die Selbstver⸗ waltung der Gemeinden bezüglich der öffentlichen Volteschule der Schulaufsicht, nicht der Kommunalaufsicht nelle ist, und daß die Schulaufsicht in viel weiterem Maße die freie Bewegung der Ge— meinden zu beeinflussen befugt ist. .
Habe ich vorhin den Einwand widerlegt, daß für die Benutzung der im Eigentum der politischen Gemeinden stehenden Schulgebãude lediglich die Normen der Schulaufsicht maßgebend seien, so muß ich dem weiteren Einwurf entgegentreten, daß die Art der , ,. der Schulräume außerhalb der Schulzeit lediglich in das Belieben . Gemeindebehörden gestellt sei, ein Gesichtspuntt, der auch heute . vertreten worden ist. Die langiährige Praxit der Unterrichtẽ perwaltung und ebenso die von mir erwähnten Catscheidungen sprechen dagegen; aber ebenso schwer wiegt der Gesichtspunkt, a. staatliche und unterrichtliche, nämlich padagogische Interessen un er Umständen durch eine solche Benutzung zeschãdigt werden können, und deshalb ein Einschreiten der Schulaussichtsbehorde unerlãßlich wird. Es erscheint nicht angängig, in dieser Beziehung vollständig freie Willkür walten zu lassen. Diese Auffassung ist übrigens gerade auch von derjenigen Seite des Hauses, der die Derren k angehören, in wiederholten Fällen geltend gemacht worden. So ha sich der Abg. Rickert in den Sitzungen des Abgeordneten bau ec . 15. März 1899 und 14. Februar 1900 über die Benutzung ö. Schulräume zu Versammlungen des Bundes der Landwirte bek ö. (lebhafte Rufe links: parteipolitische Versammlungenh) 6 ö Königliche Staatsregierung die Anforderung gerichtet, dem . z steuern. Auch der Abg. Barth ist in der Sitzung vom 14. Februar 1900 nochmals auf den Gegenstand zurückgekommen. Danach hat der Abg. Barth in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 2. Mãr
1901 aus Anlaß der Benutzung eines Schulhauses durch einen antisemitischen Pfarrer in heftiger Weise Beschwerde geführt über den „Mißbrauch von Schulräumen zum Zwecke der Judenhetze . Des halb’, so schloß der Abg. Barth seine Ausführungen, hat die Be⸗ hörde, der Kultusminister voran, Veranlassung, diesem Unfug auf das Nachdrücklichste entgegenzutreten.“ . Die genannten Parlamentarier haben also damalt jweifellos auf dem Standpunkt gestanden, daß der Unterrichte minister berechtigt wie verpflichtet sei, zur Verhütung solcher Mißbrãuche in das Selbst⸗ verwaltungsrecht der Gemeinden und Schulgemeinden einzugreifen Nun kam es ferner zu meiner Kenntnis, daß nicht bloß in Berlin, sondern auch in anderen Städten Volksschulräume für Lehr— kurse, welche von Sozialdemokraten deranstaltet wurden, zur Ver⸗ fügung gestellt waren; es erschien daher dringend geboten, eine allgemeine Regelung der Frage vorzunehmen. ̃ ö Daß die Regierung eine vorgängige Genehmigung der Verwendung
von Schul rãumen zu anderen als unterrichtlichen Zwecken vorzuschreiben befugt ist, ergibt sich aus dem von mir mehr erwähnten § 18 der Regierungsinstruktion. Daß es aber zweckmäßig ist vorbeugend statt nur repressiv zu wirken, beweisen gerade die Berliner Vorgänge, bei denen der praktischen Durchführung der Maßnahmen der Schulver⸗ waltung die größten Hindernisse in den Weg gelegt worden sind. Ich könnte Ihnen noch einige Fälle aus meinen Akten anführen,
die zwar schon längere Zeit zurückliegen, aber sehr geeignet sind, die Frage drastisch zu illustrieren. Ein Lehrer beschwerte sich beim Ministerium darüber, daß das Schulhaus dazu benutzt würde, über Mittag, in der schulfreien Zeit, den Gutstagelbhnern Unter⸗ kunft zum Ausruhen und zum Verzehren der Mittagẽmahlieit zu gewähren. Ein anderer Lehrer trug vor, daß . die Ge⸗ meinde ihr Schulhaus an die Jagdgesellschaft, die ihre Jagd gepachtet hatte, mitvermietet hatte gegen Geldzahlung, damit sich die Gesellschaft in der schulfreien Zeit bis zum Abgang des Eisenbahn—
e en, sich umziehen und unter Umständen auch ein zuges dort ausruh s , , n n, ichtsverwaltung im Interesse
des Herrn Abgeordneten darf die Unterrichts verwal. ere der . der Selbsstverwaltung hiergegen nicht einschreiten; natürlich
fröhliches Gelage veranstalten könnte. (Heiterkeit.
aber ist trotzdem und mit Erfolg eingeschritten worden.
zeiter nur die hygienischen unde sanitären Verhält⸗ , , daß es nicht angängig ist, der Schul⸗ Sorge für die Gesundheit und ihre Wirksamkeit aber anderseits Die Schulaufsicht Schuleinrichtungen in ihrer Totalität samt dem Schul vermögen
nisse anzuführen, um darzulegen, : verwaltung auf der einen Seite die das Wohl der Kinder zu überlassen, ĩ auf die Erteilung des Unterrichts zu beschränken. muß die ihrer t t und dem Schulgebäude umfassen; sonst wird sie illusorisch. Meine Herren, nun noch eine allgemeine Betrachtung. staatliche Aufsichtsbehörde, behör ,., kann eine derartige Präventivkontrolle ent
; *r ; Städteordnung, behren; sie ist aber auch auedrücklich vorgesehen in der S
ö. rede. ungen und in den Provinzialordnungen. Danach sind die · Aufsichtsbehörden verpflichtet, Darüber zu wachen, daß die Ver—
waltung gesetzmäßig und in geordnetem Gange geführt wird, und be rechtigt, Beschlüsse der Gemeinden,
führung gebracht werden dürfen. Schulaufsichtsbehörde das Recht
Keine weder eine Polizeibehörde noch eine
welche ihre Befugnisse überschreiten bestimmte Kategorien
3weite Beilage Deutschen Reichsanzeiger und Königlich
Berlin, Freitag, den 2. Dezember
In gleichem Maße muß auch der der vorbeugenden Kontrolle — ug gewahrt bleiben, wenn nicht in zahlreichen Fällen das staat⸗ a . Interesse einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden soll. ; Wenn die Unterrichtsverwaltung es gegenüber den Vor— kommnissen der letzten Jahre für geboten erachtet hat, zur ö einer Verdunkelung des bestehenden Rechtszustandes und zur derbei⸗· führung eines gleichmäßigen Verfahrens ihren vorstehend . mir gezeichneten Rechtsstandyukt durch einen generellen Erlaß zum Ausdruck zu bringen, so hat es ihr andrerseits doch völlig . gelegen, die den Gemeinden auf dem Gebiete des Elementarschul wesens im Laufe der Jahre zugestandene Selbstverwaltung unnötig iu verkümmern. Ich erkenne voll und ganz die großen Verdienste an, die sich die Gemeinden, insbesondere die größeren Et hte unter Auf⸗ wendung bedeutender Mittel um die Förderung des Schulwesens er · worben haben, und ich bin der letzte, dem es in den Sinn kame, in die freie Entwickelung der Gemeinden reglementierend n, es entspricht vielmehr meiner Ansicht, daß bei der ö des= Genehmigungsrechts auf Grund des Erlasses vom 17. No⸗ vember 1903 in keiner Weise engherzig, wie mir heute be— sonders wieder vorgeworfen worden ist, sondern wohlwollend ver⸗ fahren und in das Verfügungsrecht der Gemeinden nicht welter eingegriffen werde, als es das Unterrichteinteresse und das allgemeine staatliche Interesse dringend erheischt. Im zweiten Absatz dieses Erlasses ist den Regierungen e i. der Weg gewiesen, durch generelle Genehmigung unbedenklicher Be⸗ nutzungsarten und durch Delegation des Genehmigungsrechts auf die nachgeordneten Behörden die Ausführung des Erlasses so zu gestalten, daß sie den Gemeinden tunlichst wenig zur Beschwerde gereicht. Ich habe übrigens in neuerer Zeit die Regierungen nochmals über diese meine Absicht verständigt und zu einem Berichte darüber veranlaßt, in welcher Weise sie de Erlaß zur Ausführung gebracht haben. Aus den bisher eingegangen Berichten kann ich zu meiner Genugtuung konstatieren, daß die Regierungen im großen und ganzen
Preußischen Staatsanzeiger
19042.
führung ganz unmögliche Unterscheidung. Das Provinzialschul⸗ kollegzum hat, wie jede andere Behörde, seine speriellen Aufgaben und außerdem die allgemeinen staatlichen Interessen im tunlichsten Umfange wahrzunehmen. Es ist selbstverständlich, daß in der Beziehung nicht eine mathematische Teilung zwischen diesem und jenem Interesse erfolgen kann. Es ist ganz unmöglich, daß für jeden einzelnen Fall, wo das staatliche Interesse, das sich sehr häufig mit dem wpädagogischen Interesse deckt, in Frage kommt, erst die Behörde herausgesucht wird, die dann vielleicht das staatsbürgerliche Interesse wahrzunehmen hat. Und wenn dann diese Behörde von einer anderen Auffassung ausgeht als das Provinzialschulkollegium, so entwickelt sich daraus ein reiner Rattenkönig von Schwierigkeiten, die ich unmöglich akzeptieren kann. Daß die Ueberlassung von Turnhallen an czechische und pol⸗ nische Turnvereine nicht geduldet werden kann, weil sie eine Förde⸗ rung der staatsfeindlichen Bestrebungen der Sokolvereine bedeutet, liegt auf der Hand. In den sogenannten Sokolvereinen haben wir nach dem eigenen Geständnis der polnischen Blätter diejenigen Ver⸗ einigungen zu erblicken, die, wenn der geeignete Zeitpunkt der Be⸗ freiung und Vergeltung kommt, in erster Reihe die Aktion ein⸗ zuleiten haben. (Zuruf bei den Polen.) Man wende nicht ein, daß es sich lediglich um Ausbildung im Turnen handelt. Wollen die Herren diesen Zweck erreichen, dann können sie sich ja den bestehenden deutschen Vereinen anschließen; aber sie verfolgen vielmehr in Abgeschlossenheit ihre Sonderzwecke.
Nun die weiteren Vereine! Die Einwirkung politischer und sonstiger Vereine auf die Jugend tritt seit einigen Jahren vielfach in den Vordergrund der Vereinsbestrebungen. Die So ialdemokraten haben insbesondere Jugendabteilungen von Turnvereinen organisiert, die eine vollständige Nebenaktioön neben dem lehrplanmãßigen Schul⸗ unterricht darstellen. Diese Organisation sichert ihnen einen weit⸗ gehenden Einfluß auf die jugendlichen Gemüter, und das muß mit allen der Schulverwaltung zu Gebote stehenden Mitteln aus nahe⸗ liegenden Gründen verhindert werden.
Im übrigen gehen die Sozialdemokraten
noch
anderwärts
meinen Intentionen gerecht geworden sind. Eine Beschwerde über den Erlaß ist übrigens von den vielen Tausenden don Rommunal. und Schulverwaltungen, die davon betroffen sind, abgesehen von der Stadt Berlin, bei mir nicht eingegangen. (Zurufe links: Hagen) Meine Herren, was nun den zweiten Punkt der Interpellation anlangt, welcher das Vorgehen des Provinzialschulkollegiums gegen die Stadt Berlin zum Gegenstande hat, so ist der Sachverhalt im allgemeinen bekannt. Ich möchte mich daher auf die nachfolgenden ngen beschränken. . , dieses Jahres hat das hiesige Prodvinzial⸗ schulkollegium an den Magistrat der Stadt Berlin eine Verfügung gerichtet, in welcher zunächst eine generelle Anordnung im Sinne des Runderlasses vom 17. November 1903 getroffen und die Genehmigung befugnis, abgesehen von bestimmten Fällen, auf die Stadtschul⸗ deputation delegiert wird, und in welcher es dann wörtlich heißt: „Gleichzeitig eröffnen wir dem Magistrat unter Det n anch me auf die mit seinen Vertretern gepflogenen Verhandlungen, im Auf⸗ trage des Herrn Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten, daß die Ueberlassung von Turnhallen an den polnischen Turnverein Falke“, den tschechischen Verein „Sokol“, die vom Arbeiterturn· verein Fichte“ gebildeten Jugendabteilungen, sowie die leber · lassung einer Aula an die Freireligiöse Gemeinde zu den für Jugendliche bestimmten Vorträgen in Anbetracht der von diesen Vereinen betätigten politischen bzw. religios en daltung dem Schul⸗ interesse und dem allgemeinen staatlichen Interesse widerstreitet und deshalb von Schulaufsichts wegen nicht länger zugelassen werden kann. Wir ersuchen den Magistrat, Vorkehrungen dabin zu treffen, daß die Benutzung von Elementarschulrãäumen zu diesem Zwecke vom 1. Oktober d. J. ab aufhört, und bitten, über das Veranlaßte bis zum 20. September d. J. zu berichten. Eventuell müßte, um die weitere unzulässige Verwendung zu verhindern, ein zwangsweises Bo r Anwendung kommen.“ 36 66 vom 20. September lehnte es der Magistrat unter Betonung seines abweichenden Rechtsstandpunltes ab, diesem Ersuchen zu entsprechen. Ferner erklärte die Stn h tschn l decput at lon . und darauf bitte ich besonderes Gewicht zu legen — in ihrem Bericht an das Provinzialschulkollegium vom 30. September, von den ihr dele⸗ gierten Befugnissen keinen Gebrauch machen zu können, da sie in dieser Angelegenheit lediglich kommunales Organ und nicht hilssorgan der staatlichen Schulaufsicht sei ssehr richtig! bei den Freisinnigen): eine vollständige Verkennung des Rechtsstandpunktes, wie ich vorhin Darauf hat dat . . der betreffenden Schulrektoren am
ist von mir in der r an Jahres als unbegründet zurückgewiesen worden.
Verwendung von Gemeindeschulräumen einzuschreiten. lassung von Schulräumlichkeiten an Sokol vereine,
s oꝛialdemokratischen Fereireligiöse Gemeinde
zuwiderlaufende Verwendung von Schulvermögen gefunden werden.
möchte mich ; ‚. . wenden, die darauf hinausging, daß das Provinzialschul kollegium wohl befugt sei, unterrichtliche Interessen, aber nicht all
Provinzialschulkollegium sein Verbot
ies e fü t. Die von dem Oktober dieses Jahres zur Durchführung gebrach . ne gegen die Verfügung vom 4. Oktober eingelegte Beschwerde z Zentralinstanz unter dem 3. November dieses
Das Verfahren des Provinzialschulkollegiums muß ich in sachlicher und formeller Beziehung als unanfechtbar beꝛeichnen. e. bei den Freisinnigen) Ich nehme auf die von mir zu Punkt J der Interpellation gemachten Rechtsausfürungen Bezug dn, , .
ö hö weifellos befugt, gegen diese zweckwidrige die Schulaufsichtsbehörde zwei .
an die von einem Verein gebildeten Schülerturnabteilungen, an die zu den für Jugendliche bestimmten Vorträgen muß eine dem Unterricht und dem allgemeinen staatlichen Interesse
nun gegen eine Aeußerung des Herrn Vorredners
Ge⸗
Sinne
Großstadt welchem
weiter; so haben sie in einer anderen sangübungen für Jugendliche eingerichtet. . In — diese Gesangübungen gehalten sind, dafür möchte ich den Herren einen schlazenden Beweis liefern. Ich bemerke dabei, daß die Kinder als Deckmantel für den eigentlichen Zweck dieser Gesangübungen wohl ihre Schulliederbücher mitbringen müssen; im übrigen aber beschäftigt man sich in diesen Gesangstunden lediglich mit der Einübung sozialdemokratischer Lieder. Folgendes Lied ist in einer dieser Stunden gesungen worden:
Stille Nacht, heilige Nacht,
Ringsumher Lichterpracht!
In der Hütte nur Elend und Not,
Kalt und öde, kein Licht und kein Brot, Schläft die Armut auf Stroh, Schläft die Armut auf Stroh.
Stille Nacht, heilige Nacht, Drunten tief in dem Schacht Wetterblitzen, in drückender Fron Gräbt der Bergmann um niedrigen Lohn Für die Reichen das Gold, Für die Reichen das Gold.
Stille Nacht, heilige Nacht, Henkersknecht hält die Wacht! In dem Kerker gefesselt, geächt't, Leidend, schmachtend für Wahrheit und Recht. Mutiger Kämpfer Schar, Mutiger Kämpfer Schar. Stille Nacht, heilige Nacht, Arbeitsvolk hält die Wacht, Kämpfe mutig mit heiliger Pflicht, Bis die Weihnacht der Menschheit anbricht. Bis die Freiheit ist da, Bis die Freiheit ist da! di ersiflage auf unser schönes Weihnachtslied, das von den 5 für politische Zwecke ausgebeutet wird! (Rufe links: Ganz neu!) . Nun, meine Herren, komme ich auf die Freireligise Gemeinde. Diese anlangend, so hat — und das möchte ich besonders seststellen . die Maßnahme des Provinzialschulkollegiums sic nur gegen die für Jugendliche bestimmten Vorträge gerichtet, wähhend in vie nen Blättern der Irrtum verbreitet war, als ob die Sperrungsanordnung gegen die Freireligiöse Gemeinde als solche in ihrer Gelamtheit er⸗ gangen wäre. Der Vorstand dieser Gemeinde ist zum großen Teil aus Sozialdemokraten zusammengesetzt; ihre Lehrtätigkeit steht mit den Grundanschauungen des christlichen Glaubens in entschiedenem, hartnäckig vertretenem Widerspruch. . Meine Herren, die Verhandlungen des Provinzialschulkollegiums mit dem Magistrat wegen der Benutzung der Aula der 69. Ge⸗ meindeschule durch die Freireligiöse Gemeinde reichen 3. m Jahre 1900 zurück. Auf den damals zwischen den beiden Behbrden gepflogenen Schriftwechsel näher einzugeben, versage ich mir, . für die Beantwortung der Interpellation ohne Interesse ist. x Haltung des Magistrats in der vorliegenden Angelegenheit ist un nicht recht verständlich, als er selbst im Jahre 1888 es für notwen ig gehalten hat, wegen der nicht zu billigenden Bestrebungen ö Frei ⸗ religiösen Gemeinde dieser den Eintritt in die stãdtischen be, , e. zu untersagen. Als die Angelegenheit damalt in der nn,. . voersammlung zur Erörterung kam, erllarte der a. er rei⸗ religiösen Gemeinde in der Sitzung vom 3. Januar 1889 u. ö : 6 3 „Wenn mir als Vorwurf angerechnet wird, daß ich n
gemeine staatliche Interessen wahrzunehmen. Das ist eine, meine
oder Gesetze verletzen, zu beanstanden, ebenso, von Gemeindebeschlüssen besonders zu genehmigen, ehe
sie zur Aus⸗
Erachtens, unzutreffende und in ihrer praktischen
Durch⸗ lehre: Fürchte Gott und ehre den König“, so bin ich wieder ver