Jahre sich gestalten werden, habe aber persönlich den herzlichen Wunsch, die vorliegende Angelegenheit zu einem erfreulichen Ende zu bringen; denn es liegt mir in der Tat am Herzen, darf ich wohl sagen, für die Unterbeamten, die gerade auf dem Gebiet der Fürsorge für ihre Wohnungen besonders hohe Aufwendungen zu machen haben, etwas zu tun. Sie wissen ferner ja alle, meine Herren, daß ein solcher Schritt nur in der Uebereinstimmung mit dem Reiche geschehen kann, und daß die Finanzlage des Reichs es leider unmöglich gemacht hat, wie ich gewünscht hätte, schon in den Etat für 1905 diese Mittel einzustellen. Ich muß pari passu mit dem Reiche vorgehen und kann daher meine Erklärung nur mit einer gewissen Reserve abgeben. Ich wiederhole aber: ich stehe auf dem Standpunkt des Beschlusses der Budgetkommission, die uns er⸗ freulicherweise einen Weg gezeigt hat, auf dem wir uns, glaube ich, alle verständigen können. Ich kann deshalb nur bitten, dem Beschluß der Budgetkommission ihre Zustimmung zu erteilen, und werde nach Kräften dafür eintreten, daß diesem Beschlusse baldmöglichst auch die Verwirklichung zuteil wird. (Lebhafter Beifall.)
Abg. Kop sch (frs. Volksp.) gibt seiner Genugtuung Ausdruck, daß sein Antrag wohlwollende Aufnahme bei allen Parteien und bei der Regierung gefunden habe. Leider mit einer gewissen Beschränkung auf die Unterbeamten, aber die Regierung werde nicht umhin können, in eine gründliche Reform des Wohnungsgeldzuschusses aller Beamten bald einzutreten. Wenn es sich dabei auch um große Summen handle, so käme doch für den einzelnen Beamten nur sehr wenig heraus. Man könne doch dem einzelnen Beamten keinen Vorwurf daraus machen, daß so viele seiner Kategorie dem Staate nötig seien. Hier hätte Preußen zeigen können, daß es im Reiche voran sei, aber andere Staaten seien Preußen zuvorgekommen und hätten ohne Rück sicht auf das Reich die Wünsche ihrer Unterbeamten erfüllt. Auf weitergehende Anträge wollten seine Freunde heute verzichten; möge nur auf Grund des Kommissionsantrages bald etwas geschehen.
Abg. Schmedding GZentr.) spricht sich im Sinne der Be— messung des Wohnungsgeldzuschusses nach der Zahl der Familien. mitglieder aus; er bedauert, daß die Kommission die Anträge auf die Unterbeamten beschränkt habe, ist aber doch erfreut, daß wenigstens der Grundgedanke Anklang gefunden habe. Hoffentlich würden die Finanzen es bald ermöglichen, auch die mittleren Beamten zu bedenken.
Abg. Pallaske (kons.): Heute können wir einmal unter voller Wahrung unseres grundsätzlichen Standpunktes zur 6 der Beamtenbesoldung ausdrücken, daß wir einmütig dem Beschluß zustimmen, welcher gerade den Unterbeamten, die eine Ver—⸗ besserung ihrer skonomischen Verhältnisse nötig und verdient haben, den nicht unerheblichen Zuschuß zu teil werden lassen will. Wir schrecken auch nicht zuruck vor den finanziellen Wirkungen dieses Beschlusses. Die Erklärung des Ministers war natürlich etwas zurück— haltend, aber er ist doch damit einverstanden. Damit wird den Unterbeamten eine kleine Weihnachtsfreude bereitet.
Abg. Fritsch (nl): Meine Freunde haben wiederholt darauf hin⸗ gewiesen, daß die Grundsätze für den Wohnungsgeldzuschuß in Preußen den heutigen gestiegenen Mietsverhältnissen nicht mehr entsprechen. Die Erklärung des Ministers ist erfreulich, daß er fär seine Person für den Kommissionsbeschluß eintreten wolle. Die Berechnung des Wohnungsgeldzuschusses nach der Zahl der Familienangehörigen darf aber nicht auf die Unterbeamten beschränkt bleiben. Gerade die höheren Beamten sind in dieser Hinsicht oft in schwierigen Verhält— nissen. Es muß sich also um eine organische Reform handeln, mit den Unterbeamten soll, nur ein erster Schritt gemacht werden. In dieser Voraussetzung stimmen wir für den Kommissionsantrag.
Abg. Oeser (fr. Volksp) legt Wert darauf, daß diese Auf⸗ besserung der Unterbeamten auf dem Wege der Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses erfolge und nicht etwa durch Gewährung von Kleidergeldern. Die weiteren Erwägungen würden ergeben, daß auch für die mittleren Beamten eine Erhöhung des Wohnungsgeldzuschusses eintreten müsse. Aber wenn nicht diese Err zhung sofort wieder durch Erhöhung der Mieten absorbiert werden solle, müsse auch eine allgemeine Wohnungsreform eintreten, die das verhindern könne.
Abg. Peltasohn (fr. Vgg.) bedauert, daß die Kommission zur Zeit nicht habe weiter gehen können, will aber bei der ganzen Sach— lage ebenfalls auf weitergehende Anträge verzichten.
Abg. Freiherr von Zedlitz (fr. kons. ): Die Resolution der Kommission hat eigentlich keinen Wert, solange die Herren nicht auch die Mittel bewilligen. Wir können uns in dieser Hinsicht nicht vom Reich emanzipieren. Wer hier so dringend wünscht, daß möglichst bald Preußen den Wohnungsgeldiuschuß verbessert, muß zunächst dafür sorgen, daß im Reiche die Finanzlage so gestaltet wird, daß dort die gleiche Maßnahme möglich ist. Die Herren, die gegen jede Ver— esserung der Finanzlage im Reich sind, sind es elk ß die eine Er⸗ böhung des Wobnungsgeldzuschusses verhindern. Ich hoffe, daß der Finanzminister möglichst bald die Erhöhung herbeiführen kann. Aba. Strosser (kons : Wir können nur das Erreichbare er— streben. Ich bitte ebenfalls, den Antrag möglichst einstimmig anzu— nehmen. Ich könnte aus meinem Wahlkreise Breslau Beispiele anführen, wie außerordentlich schlecht es mit dem Wohnungsgeld—⸗ zuschuß bestellt ist, und wie er nicht einmal ausreicht, auch nur die Hälfte der Miete zu decken. Die Bemessung nach der Zahl der Familien« glieder halte ich für einen guten Gedanken und möchte nur wünschen, daß dieser schon bei der Bemessung des Gehalts Platz griffe; aber das ist natürlich nicht zu erreichen. Ich bitte das Haug. den Antrag einstimmig anzunehmen, und den Finanzminister, zu bedenken: bis dat. qui cito dat.
Daunit schließt die Diskussion. mission wird angenommen.
Schluß 44, Uhr. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. Petitionen.)
Der Antrag der Kom⸗
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist folgende Denkschrift über Ein— eborenenpolitik und Hereroaufstand in Deutsch— Südwestafrika zugegangen:
Eingeborenenbevölkerung und Kämpfe der Eingeborenen unter einander.
Weder der Volksstamm der Herero noch derjenige der Nama— Hottentotten kann als Urbevölkerung des südwestafrikanischen Schutz— ebiets angesehen werden. Die Herero mit den nahverwandten Dvabandjeru stammen wahrscheinlich aus den jetzt unter dem Namen Mashonaland bekannten Landstrichen und dürften gegen Ende des 18. Jahrhunderts über den Okavango eingewandert sein. Sie fanden bei ihrem Eindringen die sogenannten Berg⸗ damara vor, welche von ihnen unterjocht, des Landes beraubt und zu Sklaven gemacht worden sind. Als solche sind letztere von den Herero mit brutaler Willkür behandelt worden, bis sie im Jahre 1894 die Schutzgebieteverwaltung von der drückenden Herrschaft befreite und in einem Reservat kei Okombahe als selbständige Eingeborenengemeinde ansiedelte. In Erinnerung an diese Wohltat haben sich die Berg⸗ damarg dem Hereroaufstande ferngehalten und uns währene des Krieges gute Dienste geleistet.
Die Einwanderung der Hottentotten erfolgte aus dem südlichen Afrika über den Orangefluß und zwar geraume 2. früber als die der Herero. Auch von ihnen wurden die angetroffenen Bewohner des Landes, als deren Reste vielfach die sogenannten Buschleute bezeichnet werden, vertrieben und geknechtet. Im Gegensatz zu den zuerst ein⸗ ewanderten Hottentotten, zu denen die Rote Nation“ (Hoakhanat), ö (Gokhas), Veldschoendragers (Koes) und
Bondelzwarts (Warmbad) gebören, werden die Afrikaner⸗ Bethanier⸗ Bersabaer⸗ und Witbosi⸗Hottentotten, welche erst Anfang des 19. Jahr⸗ hunderts aus der Kavpkolonie eingewandert sind, als Orlam bezeichnet. Bei dem Erscheinen der letztgenannten Stämme im Schutz⸗ gebiete war die Rote Nation auf Grund langer Kämpfe mit den übrigen Hottentottenstämmen das gebietende Volk. Wenn sich die Rote Nation auch der neuen Zuwanderung nicht widersetzte, so be⸗ durfte es doch mancher harten Kämpfe mit den bereits vorhandenen, der Roten Nation botmäßigen Stämmen im Süden, ehe die Orlam ihre derzeitigen Wohnsitze ungestört behaupten konnten. Als anfangs der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts die ee aus dem nördlichen Kaokofelde nach dem Süden drängten und ch der Häuptling der Roten Nation nicht stark genug fuͤhlte, es allein mit ihnen aufzunehmen, wandte er sich an den im Süden bei Warmbad sitzenden Kapitän der Afrikaner ⸗Hottentotten Jonker Afrikaner, welcher wegen seiner Verwegenheit und Erfolge als Räuberhauptmann sich im Lande großer Berühmtheit erfreute. Beiden gelang es, die Herer9 zu unterjochen und zu Sklaven der Hottentotten zu machen. In diesem Zustande verblieben die Herero bis zu Beginn der sechziger Jahre, welcher Zeitraum durch blutige Kämpfe der Hottentotten unter einander ausgefüllt wurde. Durch den Tod des efürchteten Jonker Afrikaner ermutigt, erhoben sich die Herero unter Führung eines Engländers und eines Schweden und brachten den Hottentotten bei Otjimbingwe eine schwere Niederlage bei. Sieben Jahre dauerte die blutige . zwischen den Herero und Hottentotten, ehe es zum Frieden kam. Nachdem sich das Land in zehnjähriger Ruhe don den Wechselfällen des Krieges etwas erholt hatte, brach auf Grund von Streitigkeiten zwische Herero⸗ und Hottentottenviehwächtern aufs neue der Kampf aus. Er begann mit der Niedermetzelung sämtlicher Hottentotten auf Okahandja und endete mit der Besiegung Jan Jonkers, der die Hottentotten führte, Es trat aber bald in der Person des Kapitäns von Gibeon, Moses Witbooi, ein neuer Rächer auf. Er strebte gleich Jan Jonker nach der Oberherrschaft über die Vama. Aber auch er wurde bon den Herero geschlagen, die in der Folgezeit aus Angegriffenen zu Angreifern wurden. In diese Zeit fällt das Auftreten Hendrik Witboois. Er war mit seinem Vater Moses in Differenzen geraten und hatte sich von ihm losgesagt. Unter Berufung auf eine Mission Gottes, die er zu erfüllen habe, zog er im Jahre 1884 gegen Kamaharero, den Oberkapitän der Herero. Ohne daß es jedoch zu nennenswerten Feindseligkeiten kam, wurde Frieden geschlossen. Aber schon im nächsten Jahre bewog ihn eine weitere göttliche In⸗ spiration zu einem erneuten Zuge gegen die Herero, der jedoch mit einer völligen Niederlage der Hottentotten endete. Als er sich kurze Zeit darauf bei den Herero abermals einen blutigen Kopf holte, ver legte er sich, wie seiner Zeit Jan Jonker, auf Raubzüge, wobei er jahrelang mit großem Geschick die Herero brandschatzte. Während Hendrik Witbooi nach der Herrschaft im Hererolande strebte und seine Eroberungs. und Raubzüge dorthin unternahm, be— kämpften sich die Hottentotten im Süden unter einander. Hier war es der Vater Hendriks, welcher mit einem seiner früheren Unter. kapitäne und dessen Anhang in blutiger Fehde lag. In diese griff Hendrik selbst ein, nachdem ihm vom Vater die Kapitäns—⸗ würde übertragen worden war. Der Streit fand sein Ende durch die meuchlerische Ermordung des Gegners seitens der Witboois. Im Anschluß hieran zog Hendrik gegen die Veldschoendrager unter dem Vorwande, sie hätten gegen ibn Partei ergriffen. Auch ein Vor⸗ wand, die Rote Nation zu bekriegen, fand sich. Manasse, der Kapitän dieses Stammes, wurde geschlagen und, wie auch der Veldschoen— dragerkapitän, des größten Teils seines Viehs beraubt. Eine gleiche Behandlung erfuhr Jan Jonker, der sein Leben im Vertrauen auf das. Wort Hendriks einbüßte. Als Hendrik Witboci Ende des Jahres 1889 gerade im Begriff stand, auch die Bondelzwarts seiner Botmäßigkeit zu unterwerfen, erreichte ihn in Keetmanshoop die Nachricht, daß die Herero einen erneuten Angriff gegen seine Leute unternommen und circa hundert Menschen, meist Frauen und Kinder, . hingeschlachtet hätten. Dies veranlaßte ihn, vorerst seinen Plan aufzugeben. Er begab sich nach Hornkrans zurück, wo er sich in einer Proklamation zum Oberherrn von ganz Namaland erklärte.
Bemühungen zur Herbeiführung friedlicher Zustände unter den Eingeborenen.
So lagen die Verhältnisse, als die deutsche Verwaltung aus ihrer abwartenden Stellung beraustrat und daran ging, dem Zerstörungs— werk der eingeborenen Stämme ein Ende zu bereiten. An Versuchen hierzu von britischer Seite hatte es während der Jahriehnte dauernden Kämpfe der Eingeborenen nicht gefehlt. I‚m Jahre 18768 wurde ein gewisser Palgrave, 1382 Missionar Hugo Hahn von der Kapregierung als Vermittler entsandt. Ihr Eingreifen hatte aber keine nennens— 4 a. Auch die deutsche Mission hatte sich dieser Aufgabe gewidmet.
Die ersten Anfänge der Missionstätigkeit fallen in das Jahr 1905, wo von der Londoner Missionsgesellschaft die Station Warmbad im Bondelzwartgebiet gegründet wurde. Unter Führung der Missionare vollzog sich die Einmanderung der Orlam. ieraus erhellt, daß die Mißssion schon damals nahe Fühlung mit den Eingeborenen gewonnen hatte. Trotzdem fehlte es nicht an schweren Schicksalsschlägen, die ihr aus den zerrütteten politischen Verhältnissen der Eingeborenen er— wuchsen. So wurde nach kaum sechsjährigem Bestehen die blühende Station Warmbad von den Leuten des Jager Afrikaner zerstört. Ein gleiches Geschick erfuhren später die Misstonsniederlassungen in Schep— mansdorf und Klein. Windhuk, während wegen der bedrohlichen Haltung der Eingeborenen die Stationen Grootfontein, Gibeon, Gobabis, Otzi⸗= sondjupa und Otjiseya geräumt werden mußten. Trotz dieser schweren Schläge gaß die Rheinische Mission, die seit Beginn der vierziger Jahre als Nachfolgerin der Weslevaner im Schutzgebiete tätig war, ihre Bemühungen nicht auf, das Land dem Frie den und der Zivilisation näher zu bringen. Die sich hierbei herautstellenden Schwierigkeiten schienen insbesondere im Hererogebiet fast unübersteigbar, wo die Mission in zehnjähriger Arbeit kaum nennenswerte Erfolge erzielen konnte. Erst in der jweiten Hälfte der sechziger Jahre gelang es ihr, dort einigermaßen festen Fuß zu fassen, und so seben wir fie dann auch hier bemüht, das Land für die wirtschaftliche Erschließung vor— zubereiten. Zutreffend sagt über diese Seite der Missiongtätigkeit von Frangois in seinem Buche Nama und Damara“ (S. 369:
„Ohne die Pionierarbeit der Missionare wäre die Besitz⸗ ergreifung des Landes ein völlig illusorischer Akt auf dem , . gewesen; was Händler, Industrielle und Gelehrte, zumal Holländer und Engländer zur sogenannten Erforschung und Kultivierung getan haben, fällt gar nicht ins Gewicht neben den positiven Ergebnissen der Missionsarbeit.“
In den Jahren 1383 bis 1885 hatte inzwischen der Bremer Kaufmann F. A. E. Lüderitz folgende Gebiete in Südwestafrika erworben:.
) einen Landstreifen an der Küste in der Breite von zwanzig Meilen vom Oranjefluß bis zum 26. Grad suüdlicher Breite, die Ba von Angra Pequena einbegreifend, gekauft von dem Kapitän Josef Frederik von Bethanien laut Verträgen vom 1. Mai und 25. August 1883 A) einen nördlich an den vorgenannten anschließenden Landstreifen längs der Küste von 20 Meilen Breite, vom 26 bis 22. Grad füd⸗ licher Breite, mit Ausschluß des britischen Walfischbaigebiets, gekauft w Topnaer Kapitän Piet Haibib laut Vertrag vom 15. August
3]. den nördlich an vorgenanntes Gebiet anschließenden Küsten⸗ strich bis zur portugiesischen Grenze, das fogenannte Kaokofeld, gekauft bon den Kapitänen Cornelius Zwartbooi auf Otjitambi und Jan Uichimab auf Zegfontein, lauf Verträgen vom 19. Juni und 4. Juli 1885;
das Gebiet des Kaxitäns Jan Jonker Afrikaner, östlich an das Gebiet Piet Haibibs anschließend und sic bis gegen Windhuk erstreckend, gekauft durch Vertrag vom 16. Mai 18865.
Auf Lüderitz Antrag wurden die Erwerbungen vom Reiche an= erkannt und unter den Schutz des Reichs gestellt. Im Anschluß hieran erfolgte im Jahre 1884 die Besitzergreifung. Durch Vertrag!
vom 3. April 1885 ging der Landbesitz Lüderitz' käuflich ins Eigentum der Deutschen Kolonlalgesellschaft für Südwestafrika über.
Mit der Besitzergreifung erwuchs nun auch für das Reich die flicht, der gegenseitigen Vernichtung der Eingeborenen ein Ziel zu etzen. Im Hinblick auf 86 Aufgabe erfolgte 1885 die Entsendung des Reichskommissars Dr. Goering. Sein Eintreffen im Schutzgebiete fiel jusammen mit dem ersten e Hendrik Witboois. Die poli⸗ tischen Verhältnisse lagen zu dieser Zeit besonders schwierig, außerdem war zur Eingeborenenfrage die Europäerfrage hinzugetreten. - Es hatten sich in den letzten Jahren eine größere Anzahl weißer . niedergelassen, die aus den Kriegszügen der Eingeborenen als zaffen, und Munitionslieferanten Vorteil zogen, Da das Geschäft bei dem hohen Wert dieser Artikel und dem Reichtum des Landes an Vieh ein sehr lohnendes war, dabei häufig auch weitgehende Land- und Minenkonzessionen heraussprangen, fand der Vertreter des Reichs bei den genannten Weißen nicht nur keine u, sondern geheim und offen betriebene Opposition. Die ehrzahl der Händler hatte kein Interesse an dem Eintritt friedlicher Verhältnisse, denn der Krieg brachte Beute an Vieh und Zahlungs mittel für Schießbedarf und Schnaps. Eine persönliche Gefahr far sie stellte er nicht dar, da die Eingeborenen allen Grund hatten, ihre Lieferanten zu schonen. Ueber gelegentliche Vergewaltigungen tröstete man sich im Hinblick auf die stets winkende Schadloshaltung bei anderer Gelegenheit. Diese Hintansetzung der Rasseüberlegenheit seitens der 5 war geeignet, den Gegensatz zwischen den Ver- tretern des Reichs und den Eingeborenen zu verschärfen und führte dazu, daß einige der Händler einen großen Einfluß auf die eingeborenen Kapitäne gewannen. Dies war um so leichter möglich, als die Reichs⸗ ar über nennenswerte Machtmittel im Schutzgebiete damals nicht verfügte.
Erst im Jahre 1888 finden wir die ersten Spuren einer deutschen Schutztruppe. Sie wurde auf Kosten der Deutschen Kolonialgesell=
schaft für Südwestafrika errichtet und sollte, nachdem dieser Gesell⸗ schaft vom Reiche das Bergregal übertragen worden war, dem Schutze der Bergwerkkunternehmungen dienen. In ihrer Zusammensetzung von zwei Offizieren, fünf Unteroffizieren und 20 Eingeborenen war sie jedoch nicht in der Lage, den deutschen Beamten das fehlende Ansehen zu verschaffen. Jedenfalls konnte sie nicht verhindern, daß im September 1888 der Reichskommissar infolge der Umtriebe des zu großem Einflusse bei den Herero gelangten englischen Händlers Lewis aus dem Schutz= gebiete flüchten mußte. So war die Durchführung der bis dahin vom Reichskommissar getroffenen Anordnungen, die sich der Sarthea, nach gegen die Verschleuderung von Land und Minenrechten durch die Cingeborenen, gegen den Mißbrauch von Spirituosen und die Waffen⸗ . richteten, lediglich von dem guten Willen der Eingeborenen abhängig. .
Schutzverträge mit den Eingeborenenstämmen.
An den guten Willen der Eingeborenen war auch zu appellieren bei Abschluß der Schutzverträge, welche in den Jahren 1884 — 1890 mit dem größten Teil der Herero⸗ und Namastämme zustande kamen. Sie lösten die Frage der Uebernahme der 66. gewalt auf rein friedlichem Wege, ohne daß dabei die Ab⸗ tretung der Hoheitsrechte von seiten der beteiligten Kapitäne in den einzelnen Verträgen vorgesehen werden konnte. Diese Hobeitsrechte fanden eine Beschränkung lediglich darin, daß dem Reiche die Gerichtsbarkeit über Weiße vorbehalten wurde. Erst mit dem Wachsen der deutschen Machtmittel konnte man darangehen, den Ver⸗= trägen diejenige Handhabung zuteil werden zu lassen, die im Interesse einer gedeihlichen, wirtschaftlichen und politischen Entwickelung des Landes geboten erschien.
Bildung einer Kaiserlichen Schutztruppe.
Die erste Möglichkeit hierzu bot die ihm Jahre 1889 gebildete Kaiserliche Schutztruppe. Aber auch sie konnte in ihrer ersten Zu⸗ sammensetzung — sie zählte nur 21 Mann — als Machtfaktor den Eingeborenen gegenüber nicht angesehen werden. Ihre Entsendung war auch nicht zu kriegerischen Zwecken erfolgt. Sie sollte lediglich Fühlung mit den Kapitänen suchen, den Frieden nach Möglichkeit aufrecht erhalten und nur gegen einzelne Per sonen bei Zuwiderhandlungen gegen bestehende Anordnungen einschreiten. Die Schutztruppe, die nach einem Jahre auf 530 Mann verstärkt wurde, führte ihre Aufgabe mit Geduld und Geschick durch. Trotzdem sie bei den bis zum November 1892 an— dauernden Kämpfen zwischen den Witboois und Hereros ihrer Instruktion gemäß strikte Neutralität übte, gelang es ihr, nach und nach doch Einfluß zu gewinnen. So ward es ihr ungeachtet ihrer . Stärke möglich, eine gewisse Kontrolle über die Ein⸗ uhr von Waffen, Munition und Schnars auf dem Seewege auszuüben. Einen entscheidenden Wandel zum Bessern vermochte diese Kontrolle aber insbesondere binsichtlich der beiden erst= genannten Artikel nicht zu schaffen, da die Eingeborenen aus früheren Zeiten reichlich über moderne Feuerwaffen verfügten und da bei der großen Ausdehnung der weit abgelegenen Landgrenzen dem Schmuggel auf diesem Wege nicht wirksam begegnet werden konnte. Auch wurde in zahlreichen Verhandlungen mit Hendrik Witbooi versucht, diesen zur Einstellung seiner das Land verwüstenden Raubzüge und zum Ab⸗ schluß eines 6 mit dem Deutschen Reiche ju bewegen. Wenn auch diese Verhandlungen erfolglos blieben, so gelang es doch, den kühnen Räuber von manchen Streichen abzuhalten.
Je mehr nun der Einfluß der deutschen Verwaltung im Schutz ⸗ gebiete stieg, um so näher rückte die Gefahr, einer Herero-Witbool= Verbrüderung zur Beseitigung dieses Einflusses, der von den Ein . in Sachen der Erschwerung des Waffen- und Munitions— bezugs besonders hart empfunden wurde. In diesem Gefühle trafen sich die beiden einander feindlichen Stämme. Bei diefer Sach— lage konnte sich Das Reich der weiteren Verstärkurg seiner Machtmittel im Schutzgebiete um so weniger entziehen, als es im November 15392 auf Rehoboth zum Frieden zwischen den Witboois und Hereros gekommen war, der seine Spitze deutlich gegen die deutsche Verwaltung richtete. Nachdem Anfang Aprü 1893 eine Truppenvperstärkung von 215 Mann in Windhuk ein , , war, entschleß man sich zur . gegen Hendrik zitbooi, um einerseits seinen Raubzügen ein Ziel zu setzen, anderer— seits die Herero und Bastards dem deutschen Interesse zu er— halten. Es folgten nunmehr die Kämpfe gegen Hendrik Witbooi, die im September 18914 damit endeten, daß . seine Unterwerfung anbot. Das Anerbieten wurde von dem damaligen Landeshauptmann Majgr Leutwein angenommen und Hendrik Wübool unterwarf sich im Vertrage vom 15. September 1834 der deutschen Schutz herrschaft. Dieses Ereignis bedeutet in der Geschschte des Schutzgebiets einen wichtigen Wendepunkt.
Während wir bis dahin lediglich geduldet und bei Durchführung unserer auf die Beruhigung des Landes gerichteten Maßnahmen meiff auf den guten Willen der Eingeborenen angewiesen waren, hatte uns der Erfolg über den weitgefürchteten Witbooi⸗Käpitän der Stellung als Regierende erheblich näher gebracht. Die günstigen Folgen dieses Vandels zeigten sich insbesondere gar bald im Namalande, deffen Stämme durch die jahrzehntelangen Kriege unter sich und mit den Herero verarmt, derwildert und an den Rand des Abgrundes gebracht waren. Der Witbooi⸗ Stamm sammelte fich unter der wohlwollenden Führung der Regierung und ließ sich in Gibe on nieder. Angesichts seiner völligen Verarmung ermöglichte ihm die ., durch Abgabe von Vieh eine neue Grund- lage für seine Existenz. Die Khauas-Hottentotten, welche die durch den Vitkooi, Krieg geschaffene Lage durch Gewalttätigkeiten und Räubereien gegen Weiße und Eingeborene ju ihren Gunsten ausgenutzt hatten, wurden unter Mithilfe der Witboois bestraft und unter Aufsicht gestellt. Ebenso ließ man den nicht minder räuberischen Franzmann Hottentotten den erstarkten Arm fühlen, was zu dem Erfolg führte, daß sich diese als letzter Namastamm dazu verstanden, sich unter den Schutz und die Ober⸗ herrschaft des Reichs zu stellen. Seinen Abschluß fand das Bestreben,
(Schluß in der Dritten Beilage.)
M 286.
(Schluß aus der Zweiten Beilage.)
im Namalande Ruhe zu ceffer in dem 34e des Landeshauptmanns nach dem Süden, wo bislang nicht einmal Spuren einer deutschen Verwaltung vorhanden waren. Noch unter dem frischen Eindruck des Witbooi⸗Erfolgs ausgefübrt, war die Expedition von nachhaltender Wirkung. Es zeigte sich dies insbesondere in der Haltung der Bersaba⸗ leute, deren neu gewähler Kapitän Christian Goliath aus eigenem Antriebe in Keetmanshoop erschien und das Gelübde seiner Treue gegen die deutsche Herrschaft erneuerte. Durch Einsetzung von militärischen Stationen und Errichtung eines Bezirksamts in Keet—⸗ manshoop wurde dafür gesorgt, daß auch in diesem Teile des Schutz 86 den Zeiten der Unruhe und Verwirrung ein Ende gemacht wurde.
9. das Eingreifen der deutschen Verwaltung zur Beseitigung der blutigen 8 unter den Eingeborenen von gutem Erfolge be—⸗ gleitet war, hat auch die Folgezeit gelehrt. Seit dem Jahre 1894 weiß die Geschichte des Schutzgebiets über Kämpfe der Cingeborenen unter sich nichts mehr zu berichten. Dagegen liegt es in der Natur der Sache begründet, daß die Eingeborenen die Macht der Ver⸗ waltung mit Mißbehagen fühlten und sich manchmal nach den Zeiten des fröhlichen Raubens, des ungebundenen Kriegslebens und der wohlgefüllten Branntweinfässer zurücksehnten. Die ersten, die den Versuch machten, diese verlockenden Zustände wieder herbei⸗
führen, waren die Ovabandjeru⸗Herero unter Führung des . dem sich die Khauas⸗Hottentotten unter Kahimema angeschlofssen hatten. Der Schauplatz ibrer Tätigkeit, die in erster Linie auf Viehraub ausging, war das Gebiet um Gobabis im Osten des Schutzgebiets. Da man bei Ausbruch der Unruhen die Möglichkeit nicht außer Betracht lassen durfte, daß sich die übrigen e, , der Erbebung anschließen und für diesen Fall die vorhandenen Machtmittel nicht ausreichen würden, erfolgte die Verstärkung der Schutztruppe um 400 Mann. Als diese im Juni 1896 im Schutzgebiet eintrafen, war es jedoch Gouverneur Leutwein bereits gelungen, der Erhebung Herr zu werden. Die befürchtete Anteilnahme der übrigen Herero am Aufstande war nicht eingetreten. Der Oberkapitän Samuel Maharero hatte es vorgezogen, sich auf die Seite der Deutschen zu stellen und zur Bekämpfung des Nikodemus Hilfstruppen zu entsenden. Auch die Witboois waren ihrem Heeresfolgevertrage getreu zur Unterstützung der deutschen Truppen herheigeeilt, und selbst der verschlagene, im Innern keineswegs deutschfühlende Kapitän der Fransmann-Hotten⸗ totten Simon Kopper war diesem Beispiele gefolgt.
Die Niederwerfung des Aufstandes bedeutete nur eine kurze Unter⸗ brechung der ruhigen, günstig fortschreitenden Entwickelung des Schutz. gebiets. In Verbindung mit der durch die Verstärkung der Truppe möglich gemachten Ausdehnung der Verwaltung vermehrte der über Nikodemus und Kahimema erzielte Erfolg das Ansehen der deutschen Regierung. Dieses gesteigerte Ansehen kam in der Folgezeit den zur Beseitigung der Rinderpest erforderlichen Maßnahmen, welche zum Teil sehr tief in die Interessen der Eingeborenen einschnitten, im hohen 6 zu statten. Es ermöglichte, der a , . des Landes durch Weiße näher zu treten und die Zügel in Ansehung der Spirituosen⸗, Waffen⸗ und Munitionskontrolle straffer anzuziehen.
Kontrolle über Waffen ⸗ und Munitionsbezug.
Die Schutzgebiete verwaltung hatte von Anbeginn an die hohe Wichtigkeit, welche der Waffen und Munitionsfrage im Rahmen der Eingeborenenpolitik beizumessen war, umso weniger verkannt, als ihr nicht entgangen war, über wie große Mengen moderner Feuerwaffen die Eingeborenen verfügten. Es war für sie nicht schwer gewesen, fest⸗ zustellen, daß schon 66 der siebziger Jahre, als die Diamantfelder in Kimberley zahlreiche Abenteurer und Geschäftsleute heranzogen und den Bedarf an Vieh steigerten, die Händler aus BritischSüd⸗ afrika nach Südwestafrika strömten, um das lohnende Geschäft des Austauschs von Waffen und Munition gegen Vieh zu betreiben.“) Dabei kam Munitien in solchen Mengen zur Einfuhr, daß einzelne reiche Kapitäne sich große Munitionslagerhäuser anlegen konnten. Diesen Verhältnissen gegenüber ; sich die deutsche Regierung während der ersten Jahre nach der e r ng mangels irgend welcher Machtmittel im Schutzgebiet darauf beschränken, im Wege wieder⸗ hbolter Vorstellungen bei der britischen Regierung auf Besserung dieser lh hinzuwirken. Wenn sich die Kapregierung auch dazu verstand,
re Mitwirkung zeitweilig zu leihen und die Einfuhr von Schieß— bedarf aus der Kapkolonie nach Deutsch⸗Südwestafrika von der vor. herigen Genehmigung durch das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt oder den Reichskommissar abhängig zu machen, so wurde da— durch eine Beschränkung der ng r höchstens bei Beförderung auf dem Seewege erreicht, da hierbei eine gewisse Kontrolle, namentlich während des Landtransports von der Küste immerhin möglich war. Ausgeschloßsen war und blieb die Kontrolle an den Landgrenzen im Süden, Osten und Norden; hierzu stand weder englischer, noch port giesischer, noch deutscherseits Aufsichtspersonal mit genügenden Machtmitteln zur. Verfügung. So bot der Waffen. und Munitionsersatz in den Kriegen zwischen den Herero und Witbodis den Eingeborenen um so weniger Schwierig keiten, als den weißen Lieferanten nicht selten weitgehende Land und Minenkonzessionen als Entgelt winkten. Solche Konzessionen sind im sväteren Verlauf der Dinge verschiedentlich geltend gemacht worden. Sie fanden aber seitens der deutschen Regierung die gebührende Zurůckweisung. . .
Die erste gegen den Waffen. und Munitionshandel gerichtete Verordnung des Reichs kommissars fällt bereits in das Jahr 1888. Sie war eine Folge der Einrichtung einer e, . durch die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika, welche ihre Durchführung bis zu einem gewissen Grade gewährleistete.
Nach den Bestimmungen dieser am 1. Januar 1888 in Kraft ge— setzten Verordnung war der Handel mit Waffen und Munition nur gegen Lösung eines gebührenpflichtigen Lizenzscheins gestattet. Die im nächsten Jahre erfolgte Bildung einer Kaiserlichen Schutztruppe, in der eine weitere Stärkung der deutschen Machtmittel lag, führte zu einer Revision der genannten Verordnung, und zum Erlasse neuer Bestimmungen, welche das Strafmaß erhöhten und hinsichtlich der gesetzwidrig vertriebenen Waffen und Munition die Einziehung vorsahen. Zur leichteren Durch⸗ führung dieser Bestimmungen wurde am 17. Mal 1891 eine Ver⸗ ordnung für die Frachtfahrer von und nach Walfischbai erlafsen, wo⸗ durch insbesondere den militärischen Posten und Patrouillen das Recht der Revision der Frachtwagen zugesprochen wurde. Im Hin- blick auf diese Kontrolle wählte die Schutztruppe als ihren ersten Stützpunkt Tsaobis, welcher Ort die Verkehrwege nach der Küste am besten beherrschte. 3 ;
Die Beschlüsse der Brüsseler Antisklaperei⸗Konferenz vom 2. Juli 1890 gaben sodann den Anstoß zu einer abermaligen Neuregelung der Waffen. und Munitionsfrage. In tunlichster Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz wurde die Berordnung vom 10. August 1892 erlassen. Sie enthielt eine weitere Verschärfung der Vor⸗ schriften über die Einfuhr von Feuerwaffen und Munition. Der Handel mit diesen Gegenständen wurde nur zugelassen, sofern
) Für ein gutes Gewehr wurden damals 20 bis 30 Rinder bezahlt.
v
Dritte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Montag, den 5. Dezember
nichtgezogene Feuersteingewehre und gewöhnliches, grobkörniges Pulver (sogen. . dabei in Betracht kamen. i Lizenz · gebühr für diesen Handel erfuhr eine Erhöhung von 100 A auf 200 MÆ Die Finfuhr moderner Feuerwaffen und Munition zum eigenen Gebrauch wurde nur solchen Personen zugestanden, die eine hinreichende Sicherheit dafür gewähren, daß eine Weitergabe an Dritte nicht erfolgt. Außerdem werden bei Einholung der Geneb⸗ migung hinsichtlich der einzuführenden Waffen und Munition gewisse Angaben verlangt, welche auf eine Identifizierung hinzielen. Für das Tragen der Wen werden Legitimationsscheine ausgegeben. In den Strafbestimmungen tritt eine weitere Erhöhung des Strafmaßes in. sofern ein, als das Maximum der Geldstrafe von 1000 „ auf o000 S0 gesteigert, und daneben eine Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten angedroht wird. .
Mit Rücksicht auf die große Ausdehnung des Schutzgebieis erwies es sich als notwendig, an Stelle einiger Bestimmungen der Beüsseler Akte andere, z. T. strengere Vorschriften treten zu lassen. So war die Einrichtung von öffentlichen, der Aufssicht der Verwaltung unterstellten Lagerhäusern für Waffen und Munition wegen des Umfangs des Gebiets nicht durchführbar. Es wurde kee. bestimmt, daß die Einfuhr von Waffen und Munition an die vorher einzuholende schriftliche Genehmigung der Schutzgebietsbehörden gebunden bleibt. An Stelle der Stempelung trat die genaue Bezeichnung der Waffe in dem Er laubnisschein. Die erwähnten Maßregeln erstreckten sich nicht nur auf den in die Zone des Artikels VII der Brüsseler Akte fallenden Teil von Deutsch⸗Südwestafrika, sondern auf das ganze Schutzgebiet. Man versuchte, hierdurch auch den Vorschriften des Artikels XIII der Akte, betreffen die Verhinderung der Waffeneinfuhr über die Inlandgrenzen der Waffenzone, Genüge zu leisten. . .
Aber alle diese Maßnahmen vermochten nicht, die Hauptquelle der unerlaubten Waffen. und Munitionezufuhr, nämlich die über die Landgrenzen, zu verstopfen. Eine merkliche , le. in dieser Be⸗ ziehung trat erst ein, als die , tung nach der , ,, im Jahre 1896 in der Lage war, die Süd und Ostgrenze mit Zoll, und Polizeistationen zu versehen. Diesen gelang es im Einvernehmen mit den britischen Nachbarbehörden in kurzer Zeit, dem Waffen. und Munitionsschmuggel einen wirksamen Damm zu setzen. Es blieb diesem er,. daher als letztes und einziges Einfallstor die Nordgrenze, deren Absperrung mit Rücksicht auf die noch nicht aufgerollte Obambofrage bisher nicht durchgeführt werden konnte, wenngleich durch die Schaffung der Stationen in Zesfontein, Okaukwejo und Amutoni das, was in dieser Richtung überhaupt zu erreichen war, geschehen ist. Daß auf dem Wege über die Nordgrenze aus Angola Waffen und Munition in das Schutzgebiet eingeschmuggelt worden sind, dürfte zweifellos sein. Ob es sich dabei um erhebliche Mengen gehandelt bat, bedarf noch des Nachweises. 6
Bei dieser Sachlage hätte lediglich die völlige Entwaffnung der
Eingeborenen zum Ziele führen können. Sie wurde daher bereitz im Jahre 1896 von der Regierung ernstlich in Erwägung gezogen. Eine solche Maßnahme hätte sedoch nach Ansicht des Gouverneurs wie auch der Mission und sonstiger zuverlässiger Landeskenner nichts geringeres als die Erhebung der 4 Eingeborenen im Gefolge haben müssen. Angesichts dieser schwerwiegenden Befürchtung hatte man sich daher darauf zu beschränken, dem Gouverneur zur Erwägung zu stellen, ob nicht die Eingeborenen oder gewisse Stãmme derselben mit Aussicht auf Erfolg angehalten werden könnten, ihre Waffen in staatlich be⸗ aufsichtigten Magazinen niederzulegen, aus denen sie ihnen im Bedarfs⸗= falle (ö. B. zu Jagdzwecken) zeitweilig zur Verfügung zu stellen wären. Wenn das Gouvernemen auch diesen Weg für noch nicht gangbar er⸗ achtete, so waren seine Bestrebungen in der Folgezeit doch darauf ge⸗ richtet, die Entwaffnung in einer den . des Landes nicht störenden Weise vorzubereiten. Dies tritt bei der im Jahre 1897 erfolgten Neuregelung der Waffen⸗ und Munitionskontrolle bereits zu Tage. Während nach den bisherigen Bestimmungen ein Handel mit Schieß bedarf wenn auch nur für Feuersteingewehre und Negerpulver, noch ugelassen worden war, untersagt die Verordnung vom 29. Mär 1897 han jeglichen Handelsbetrieb mit Bejug auf Waffen und Munition, indem sie diesen ausschließlich dem Gouvernement vorbehält. Zu diesem Behufe wurden an den größeren Verwaltungsplätzen staat⸗ liche Depots errichtet, aus denen Waffen und Munstion auf Grund eines behördlich ausgestellten Erlaubnisscheins von Weißen und Eingeborenen käuflich erworben werden können. Um Eingeborenen den Bezug zu erschweren, werden für sie die Kaufpreise um das Doppelte höher berechnet als für die Weißen. Diese Anordnung erwies sich namentlich den verarmten Hottentotten gegenüber als eine wirksame Beschränkung. Hand in Hand damit ging das Bestreben der , gebiete verwaltung, eine Ausscheidung der englischen Gewehrmodelle aus dem Besitze der . zu bewirken. Diese Gewehre waren iasofern in bohem Maße unerwünscht, als bei den Besitzern die ständige Verlockung bestand, sich Munition dazu auf unerlaubtem Wege aus den englischen Nachbargebieten zu beschaffen. Der Umstand, daß die staatlichen Depots, abgesehen von Schrotpatronen, nur solche für das Gewehr⸗Modell 71 führen, erleichterte den Umtausch. Denn es bestand für die Eingeborenen die Hoffnung, für die eingetauschte Waffe auf Ersatz der Munition rechnen zu können. Auch eine liberale Bewertung des abzuliefernden Gewehrs, die nicht selten neben der Hingabe des Tauschobjekts zu einer Entschädigung in barem Gelde führte, förderte die Bestrebungen der Verwaltung in der er wähnten Richtung. Dasjenige Mittel aber, welches am meisten ge eignet war, der Entwaffnung der Eingebornen die Wege zu ebnen, muß in der Gewehrstempelung erblickt werden. Da die Verordnung auf die unterlassene Stempelung, abgesehen von anderweitiger Be⸗ strafung, auch die Strafe der Einziehung setzte, begründete sie die Möglichkeit, in einzelnen Fällen die Entwaffnung der Eingebornen zwangsweise vorzunehmen. Es bedurfte jedoch, wie auch die Rund verfügung des Gouverneurs vom 29. März 1897 ausweist, des vor- sichtigsten Verhaltens der Behörden, um bei Durchführung der er— wähnten Neuregelung nicht Unruhen hervorzurufen. ;
Aber auch der weißen Bevölkerung gegenüber durfte man es in Sachen der Waffen und Munitionskontrolle nicht an der erforder⸗ lichen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Wenn auch den Weißen im all⸗ gemeinen das Zeugnis ausgestellt werden kann, daß sie die Behörden bei Durchführung der genannten Kontrolle über die Eingeborenen unter stützten, so lag doch Veranlassung zur Annahme vor, h der Verlockung, durch Abgabe von Schleßbedarf an Eingeborene auf billigem Wege zu Vieh zu gelangen, auf seiten der weißen Bevölkerung nicht immer mit Erfolg Widerfland geleistet würde. Wahrnehmungen, die während des jüngsten Hereroaufstandes gemacht worden sind, haben diese Auffassung bestärkt. Auf Grund der vorstehenden Erwägung wurde daher den mit der Aufsicht äber die Waffen⸗ und Munitionsabgabe betrauten Behörden vom Gouvernement aufgegeben, die eingehenden Anträge mit besonderer Gründlichkeit zu prüfen und in der Regel dem einzelnen Antragsteller pro Monat nicht mehr als fünfzig Patronen zu verstatten. Als später Klagen über unzureichende Versorgung der Weißen mit Munition laut wurden, verschloß die Schutzgebietsverwaltung diesen nicht ihr Ohr, sondern ordnete an, daß zuperlässigen Ansiedlern, ins⸗ besondere solchen, welche in größerer Entfernung von den Verkaufs—⸗ stellen wohnen, pro Monat bis zu 100 Patronen abzugeben seien. e f. war nach Ansicht des Gouvernements unter normalen Ver
ältnissen dem Bedürfnisse der weißen Bewohner mit Rücksicht auf den Schutz ihrer Person und Habe vollauf gedient. Zu Zeiten kriegerischer Verwlckelungen mit den Eingeborenen kann — wie die letzten Auf⸗
stände genügsam gezeigt haben — auf eine wirksame Verteidigung der einzelnen, zerstreut wohnenden Ansiedler durch ihre eigene Kraft selbft dann nicht gerechnet werden, wenn sie äber die größten Munitions- lager verfügen. Den ühberraschend und stets in erheblicher Uebermacht angreifenden Eingeborenen gegenüber konnten die wenigen, in der Regel auf den einzelnen Farmen zur Verfügung stehenden Verteidiger nicht lange stand⸗ halten. Es werden daher die großen Munitionsvorräte nicht nur nichts nützen, sondern unserer eigenen Sache schaden, da sie in die nde der Eingeborenen fallen und deren Angriffs. oder Widerstands= raft erhöhen. Bezeichnend nach dieser Richtung sind einzelne Fälle, die sich während der Unternehmungen des Bandenführers Morenga im Süden des Schutzgebiets zutrugen, wo es mehrere Farmer ruhig mit ansahen, daß ihr ganzer Waffen- und Munitionsvorrat ihnen ab⸗ genommen wurde. Der Verhinderung des gesetzwidrigen Erwerbs von Munition diente auch das Verbot, welches Privaten die Einfuhr der von der Schutztruppe geführten Gewebrmodelle 88 und 98 untersagte. Nach der Ansicht des Gouverneurs mußte unter allen Umständen ver⸗ mieden werden, daß Schutztruppenmunition in unrechte Hände kam; in dieser Richtung aber hätten angesichts der hoben Preise für Waffen und Munition und bei der Schwierigkeit wenn nicht Unmöglichkeit der Kontrolle sowohl die Rechtschaffenheit von Ansiedlern als auch die Pflichttreue von vereinzelten An— gehörigen der Schutztruppe auf eine harte Probe gestellt werden können. Dieser Gefahr konnte nach Ansicht des Gouverneurs nur durch das erwähnte Einfuhrverhot in wirksamer Weise vorgebeugt werden. An Stelle des früheren Einfuhrverbots ist in der Zollverordnung vom 31. Januar 1903 für Gewehre der ge⸗ nannten Art ein Prohibitivzoll von 150 M pro Gewehr und von 10 S pro Kilogramm Brutto für Patronen dazu ein geführt worden. Als kürzlich die Aufhebung dieses Zolls und die Freigabe der erwähnten Gewehre zur Frage stand, hat sich der Gouverneur erneut auf das Bestimmteste dagegen ausgesprochen, wobei er durch den Oberbefehlshaber der süd—⸗ westafrikanischen Expeditionstruppen unterstützt wurde. Durch die fragliche Anordnung wird übrigens die weiße Bevölkerung Deursch—⸗ Südwestafrikas von der Wohltat moderner Revetiergewehre nicht ausgeschlossen, da diese nur insoweit vom Prohibitivzoll betroffen werden, als sie das bei der Schutztruppe gebräuchliche Kaliber 7,9 mm aufweisen, während der Einfuhr von Repetiergewehren mit anderem Kaliber — und über solche verfügt unsere moderne Waffen⸗ technik — besondere Hindernisse nicht im Wege stehen.
Eine zusammenfassende Aeußerung zur Waffen- und Munitions⸗ frage enthält der Bericht des Gouverneurs vom 16. August 1804. Diesem Bericht sind angeschlossen statistische Mitteilungen über:
I) Waffen⸗ und Munitionsausfuhr von Kapstadt nach der afrika⸗ nischen Südwestküste über die Häfen Walfischbai, Angra Pequena, Sandwichhafen und Port Nolloth von 1882 bis 1893.
2) Die von einzelnen Händlern in den Jahren 1890 und 1891 nach dem Schutzgebiete eingeführten Waffen und Munition.
3) Die in den Jahren 1898 bis 1902 abgestempelten Hererogewehre.
4) Die im Hererolande während der Jahre 1898 bis 1902 amtlich verkauften Waffen und Munition.
Kontrolle über Spirituosenbezug.
Wie die Waffen⸗ und Munitionsfrage so hat auch die Spirituosen⸗ frage die Regierung im Rahmen der Eingeborenenpolitik von frühester Zeit her beschaftigt. Man hatte sich der Erkenntnis nicht verschlossen daß das Streben nach der richtigen Lösung dieser Frage als eine unerläßliche Vor⸗ bedingung für die wirtschaftliche und gesundheitliche Förderung der Ein⸗ geborenen zu erachten ist und daß den Bemühungen, das Land der Kultur zu erschließen, im Alkohol ein ebenso gefährlicher Feind droht wie in der Feuerwaffe. Es bedurfte keiner langen Studien der Eigenart der ein= geborenen Bevölkerung, um festzustellen, daß diese stets gern bereit ift, das letzte Stück Vieh, die letzte Parzelle Landes dem Branntwein zu opfern, und daß der namentlich unter den Hottentotten erschreckend fortschreitenden Verarmung, nur durch möglichste Erschwerung des Spirituosenbezugs gesteuert werden kann. ;
Auf dieser Linie bewegte sich die Schutzgebietsgesetzgebung seit dem Jahre 1888, in welchem zuerst der Handel mit Spirituosen von der Genehmigung des Reichskommissars abhängig gemacht wurde.
Die durch die Verordnung vom 1. April 1890 vorgenommene Neuregelung der Materie weist eine noch weitergehende Fürsorge für die r insofern auf, als die Erlaubnis zum Handel mit Spirituosen demjenigen entzogen werden kann, welcher durch übermäßigen Vertriab an Eingeborene Anlaß zu Ausschreitungen gibt. Noch weiter geht die Verordnung vom 13. März 1893 indem sie ganz allgemein, also nicht bloß im Handels betriebe, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Spirituosen an Eingeborene im Uebermaß unter Strafe stellt. Daneben schreibt sie für jegliche Art der Einfuhr von Spirituosen, sei es zu eigenem Bedarf oder zu Handelszwecken, die bebördliche Erlaubnis vor und erhöht die Lizenzgebühr für den Handel im Einklang mit den Be— stimmungen der Brüsseler Akte.
Nach der Verordnung vom 21. Januar 1895, betr. Erteilung von Erlaubnisscheinen zur ECinfuhr von geistigen Getränken usw., dürfen Eingeborene geistige Getränke nur in kleineren Mengen und auf, Grund einer schriftlichen Erlaubnis der Behörde in das Schutz gebiet einführen. Einer gleichen Erlaubnis bedarf es für Nichteingeborene zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe von Spirituosen an Ein geborene, und es soll diese Erlaubnis in der Regel auf nicht mehr als eine Flasche lauten. Eine Ausnahme ist lediglich hinsichtlich der in Diensten Weißer stehenden, bei der Ortepolizeibehörde an= gemeldeten Eingeborenen zugelassen, denen geistige Getränke in kleinen Quantitäten (gläserweise) ohne behördlichen Erlaubnisschein verabfolgt werden können. Doch darf die Abgabe derartiger Getränke nicht die Stelle des Lohnes vertreten. Dienstherrschaften, welche die bei ihnen bedientesten Eingeborenen durch Verabfolgung geistiger Getränke in * ßustand der Trunkenheit setzen, bedroht die Verordnung mit Strafe.
Auch die Verordnung vom 27. Mai 1895, welche den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken regelt, wobei die Lizenzgebühren erneut erhöht und gewisse Gesichtspunkte für die Versagung der Er— laubnis zum Spirituosenvertrieb aufgestellt werden, läßt das Interesse der Eingeborenen nicht unbeachtet. Sie stellt die Verweigerung der Erlaubnis zum Vertrieb geistiger Getränke in Aussicht, wenn eine genügende Kontrolle über die Abgabe an Eingeborene fehlt.
Die Regierung ließ es auch in den folgenden Jahren an Be— mühungen nicht fehlen, um die Einfuhr von minderwertigen Brannt- weinsorten, deren Abnehmer fast ausschließlich die Eingeborenen sind, nach Möglichkeit einzuschränken. So legte sie in der gen nnn vom 10. Oktober 1596 auf Spirituosen smit Ausnahme von Bier, Wein und Schaumwein, alkohol haltige Parfümerien, Essenzen und Tinkturen einen Einfuhrzoll von 2 auf das Liter, während die Brüsseler Akte nur einen solchen von 15 Franken für das Hektoliter vorfah. Die zur Zeit in Kraft befindliche Zoll⸗ berordnung vom 31. Januar 1903 geht noch weiter, indem sie den alten Satz nęr für Branntwein bis einschließlich 0 0/o Alkoholgehalt beläßt, bel hoͤherem Alkoholgehalt jedoch einen Zoll von 3 46 für das Liter festsetzt. .
Ebenfs tritt in der Verordnung vom 18. Dezember 1900, be⸗ treffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken, das