1904 / 286 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

Bestreben der Verwaltung zu Tage, die Einfuhr der für die Eingeborenen in Betracht kommenden Spirituosensorten zu behindern und deren Bezug für die eingeborene Bevölkerung zu er⸗ schweren. Ersterem Gesichtspunkte dient die erneute Erhöhung der Lizenzgebühr für Handel und Ausschank der genannten Artikel; leßterer wird dadurch gewahrt, daß für die zur Abgabe von geistigen Getränken an Eingeborene berechtigenden Erlaubnisscheine eine Gebühr eingeführt worden ist, die 0 für 11 beträgt.

Die im vorstehenden mitgeteilten Maßnabmen müssen insbeson⸗ dere auch den in fremden Kolonien zur Einschränkung des Brannt— weingenusses durch Eingeborene getroffenen Anordnungen gegenüber als sehr weitgehend erachtet werden. Haben sich trotzdem vlelleicht in einzelnen Fällen auf dem fraglichen Gebiete Mißstände gezeigt, so würde dies, abgesehen von dem geringen Umfang des Verwaltungsapparaiz, auf eine nicht richtige Hand habung der erlasfenen Vorschriften zurückjuführen fein. Die Vor—⸗ schriften sind den eigenartigen Verhältnissen des ausgedehnten Schutz⸗ 96 angepaßt, indem sie die Möglichkeit zulaffen, je nach Ge⸗ taltung der wirtschaftlichen und politischen Lage der einzelnen Stämme bei der Spirituosenkontrolle die Zügel fefter oder lockerer ju führen. Da die Abgabe nur mit behördlicher Genehmigung er— folgen darf, ist die Verwaltung in der Lage, sie für gewife Gebiete anz zu unterbinden. Dies ist mit Rücksicht auf die e n . der Hottentotten . B. im Bezirke Keetmanshoop jahrelang geschehen.

Die Handelsstgtistik des e,, dürfte ergeben, daß die zur Kontrolle des , ,. 8 getroffenen Maßnahmen nicht abne Wirkung geblieben sind. Seit dem Jahre 1897, von welchem

eitpunkte ab erst über eine zuverlässige Statistik verfügt wird, ge—⸗ staltete sich die Einfuhr von Branntwein fol gendermaßen: 62 772 Liter

Zieht man hierbei die in den letzten Jahren in steter Zunahme begriffene Beoölkerungeziffer der Weißen in Rechnung, so kann von einer Zunahnie der Einfuhr nicht gesprochen werden. Die vorstebenden Böhlen ergeben eine jährliche Durchschnittseinfubr von 97 279 Litern. Hefe kant angesichts der Zahl der eingeborenen Bevölkerung als erheblich nicht bezeichnet werden. Nimmt man die Gesammtjabk der Singeborenenbevölkerung des Schutzgebiets mit 200 000 Köpfen an, c würde auf den Kopf des Eingeborenen pro Jahr nicht ganz

* Lite kommen.

] Landfrage.

Neben dem Vieh waren es Land und Minenrechte, zu deren billigen Erlangung das Schutzgebiet Jahre hindurch mit Schießbedarf und Branntwein überschwemmt wurde. Ist diesem Treiben auch bis zu einem gewissen Grade durch die vorerwähnten Maßnahmen in Sachen der

Waffen Munition. und Spirituosenkontrolle gesteuert worden, fo waren

diese doch nicht ausreichend, um der Verschleuderung des Landbesitzes durch die Eingeborenen wirksam zu begegnen. Schon im Jahre 1885 erließ der Kaiserliche Kommissar eine Verfügung, wonach die Erteilung von Minenkonzessionen seitens der eingeborenen Häuptlinge nur mit seiner Genehmigung rechtsgültig erfolgen konnte. In der Verordnung vom 1. Oktober 1888 wird eine solche Genehmigung auch für die , ,, . berrenlosen Landes und für den Abschluß von Kausperträgen über Grund? stũcke zwischen Weißen und Eingeboren verlangt. Die Versagung der Genehmigung wird dabei in Aussicht gestellt, wenn der Erwerb durch Uebervorteilung der Eingeborenen erfolgt ist oder dem allgemeinen Interesse des Schutzgebiets widersprichl. Durch Verordnung vom 1. Mai 1892 sind diese Grundsätze auf Pachtverträge aus gedehnt werden. Sie erbielten eine neue Formulierung in den Ausführungs— bestimmungen des Gouverneurs zur Kaiserlichen Verordnung, be— treffend die Rechte an Grundstücken in den Deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (R- G-Bl. S. 283), welche am 23. Mai 1903 erlassen wurden (Kol- Bl. S. 357) und im 8 T besagen? Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an berren= losem Lande s oder *, Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Be— 6 olcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf einnerhalb des Schutzgebiets der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden.“ Wie sehr man davon überjeugt war, daß bei dem Leichtsinn der Eingeborenen, die sich nach und nach an europäische Genußartikel und Kleidung gewöhnt batten, ein fürforgliches Eintreten für ihren Land— besitz geboten ist, beweist abgeseben von den wiederholten Vorstellungen der Mission in der angeregten Richtung der Umstand, daß bereits im Jahre 1897 der Kapitän Hendrik Witbool vom Bezirkzamt Gibeon dazu bewogen wurde, seinem Stamme eine Landteserve zu schaff en. In dem Vertrage vom 17. März des genannten Jahres erklärt Hendrik Witbooi die Platze Rietmund und Falkfontein in einem Umfang von je 25 000 ha zum unveräußerlichen Reservat des Witbooi⸗ stammes und gestgttet den Aufenthalt darin außer den Stammes.

owie zu Verträgen die den Erwerb des Eigentums

Verordnung vom 10. April 1898 gebildeten Reservate anlangt, so sollten sie einzig und allein dem Interesse der Eingeborenen dienen. Lediglich auf die Sicherstellung des zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Eingeborenen erforderlichen Landbesitzes war man dabei hedacht. Im Gegensatz zu den Eingeborenen. Lokationen“ des britischen Südafrika wurde durch sie der Freszügigkeit der Eingeborenen kein Cin. trag getan. So stand es den Witbols und den Otsimbingwer Herero frei, auch außerhalb der für sie errichteten Reservate zu wohnen, wo es ihnen behagte, sofern dadurch nicht die Eigentumsrechte Dritter perletzt wurden. Das Eigentum am Stammesgebiet verbleibt den Eingeborenen auch hinsichtlich derjenigen Ländereien, die außerhalb des Reservats liegen; jedoch nur folche außerhalb der Reservate liegende Ländereien können mit Genehmigung des Gouverneurs ver— äußert werden, während die in den Keservaten gelegenen Grundstücke von der Veräußerung an Weiße unbedingt 3 sind. Aus den vorstehenden Ausführungen dürfte erhellen, daß die Regierung bei Lösung der Landfrage wie es auch angesichts der Schutzberträge geboten war mit Vorsicht und Schonung vor= Cee mg ist. Eine solche Haltung hat sie auch betätigt, als die tavi. Minen. und Eisenbahngesellschaft ihre Vermittelung zur un⸗ entgeltlichen Abtretung des Bahngelaͤndes durch die Herero anrief. Ohne allen Zwang, lediglich im Wege von Verhand- lungen wurden die beteiligten Eingeborenenkapitäne zur unent— geltlichen Abtretung des fraglichen Landes bewogen. Dagegen wurde dem weitergehenden Antrage der Gesellschaft 14 Ueberlassung alter nierender Landblöcke von 25 Em Bieite und 10 Km Tiefe laͤngs der Bahnlinie vom Gouvernement die Unterstützung versagt. Daß die Herero der Landpolitik der Regierung nicht mit Mißtrauen begegneten, könnte auch aus der Tatsache geschlossen werden, daß sie das Gebiet von Otzisongati, welches infolge der dort gemachten aussichts. reichen Fupserfunde für die Besiedelung durch Weiße besonders geeignet erscheint, dem Gouvernement zur Verwertung überließen und sich nur einen bestimmten Anteil an den Erlösen aus den Grundstücks= verkäufen vorbehielten. Aber bei allem Vertrauen auf seiten der Eingeborenen blieb die Lösung der Landfrage immer noch ein äußerst schwieriges Problem. Das Land ist das wichtigste Besitztum der Eingeborenen, und das Land ist andererseits die Grundlage für jede europäische Besiedelung. Hierin liegt von vornherein ein schwerer Interessenkonflikt. Das Bestreben, diesen Konflikt zu überwinden, hat den in der erwähnten Richtung seitens der Regierung getroffenen Maßnahmen stets zugrunde gelegen. ; Eine zusammenfassende Darstellung der Reservatsfrage enthält der in Anlage 34 abgedruckte Bericht des Gouvernements.

Händlertum und Kreditwesen.

In den ersten Zeiten des Entwickelungsganges der zur Besiede⸗ lung durch Weiße geeigneten Kolonie mußte der Konflikt zwischen den Interessen der Weißen und denjenigen der Eingeborenen auf dem Gebiete der n,, Auswüchse zeitigen, zu deren Beseitigung der nicht sehr umfangreiche Verwaltungsapparat nicht immer im stande war. Die vorzügliche Geeignetheit des Landes zu Viebzuchtszwecken wie auch die Einträglichkeit der darauf gerichteten Unternehmungen blieben den Ansiedlern nicht unbe— kannt, und so strebte abgesehen von Ausnahmefällen, die hier un. berücksichtigt bleiben können jeder weiße Kolonist nur danach, durch Erwerb von Grund und Boden die Möglichkeit zum Viebzucht⸗ betriebe für sich zu begründen. Zur Erreichung dieses Zieles boten sich ihm, der meist ohne genügende Geldmittel war, zwei Wege, nãmlich der des Transportgeschäfts und der des Handels.

Nur selten war aber der Kolonist in der Lage, an die Gründung einer Handelsniederlassung an den größeren Orten herantreten zu können. Denn hierzu bedurfte es auf der einen Seite größeren Kapitals oder Kredits, auf der anderen Seite trat bald die Kon— kurrenz einem solchen Vorhaben hindernd in den Weg. So ergoß sich der Strom kleinerer Händler in die von den Sitzen der Ver— waltung weit abgelegenen Eingeborenengebiete. Sie widmeten sich, wie man sich im Schutzgebiet ausdrückt, dem Feldhandel. An diesem Feldhandel beteiligten 9. aber außer minderbemittelten Leuten auch solche, welche Cherhaupt keine Geldmittel besaßen, vielmehr lediglich über eine gewisse Routine im Verkehr mit Eingeborenen ver fügten. Auf Grund ibrer Landes. und oft auch Sprachkennt— nisse waren sie willkommene Hilfsorgane für die kapital⸗ kräftigen Handelsfirmen der größeren Orte, denen natur— gemäß die Ausdehnung ihrer Geschäftsverbindung auch nach den entfernt, gelegenen Eingeborenenniederlassungen am Herzen lag. Da bei der Inanspruchnahme solcher Personen, die keinerlei Sicherheit bieten konnten, das Risiko groß war, erfuhren die Waren, die ihnen zum Verkauf mit ins Feld gegeben wurden, eine entsprechend hohe Preisbemessung im Konto dez Wanderhäͤndlers. Auf der anderen Seite trat letzterer seinen Handelszug nicht zum Vergnügen an. Für die Gefahren und Mühen, denen er sich aussetzte, wollte auch er ein entsprechendes Acguivalent haben. So erreichten die Preise, die den Ein⸗ geborenen im Felde berechnet wurden, eine ansehnliche Höhe, die naturgemäß auch von denjenigen Händlern als Norm genommen wurde, die auf ihre eigenen Kosten den Handelszug unternahmen. Da der Gewinn aus solchen Handelsunternebmungen sich mit

genossen nur der Mission. . Das folgende Jahr führte zur gesetzlichen Regelung der Reservat

frage, indem die Allerhöchste Verordnung, betreffend die Schaffung s

von Eingeborenenreservaten in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 19. April 1898 den Reichskanzler ermächtigt, bestimmte Ländercien für das unveräußerliche Eigentum eines Eingeborenenstammes zu er. klären. Auf Grund diefer Verordnung, Y welche Richtftammes⸗ angebörigen Niederlassung und Handelsbetrieb im Reservat ohne Er=

der Schnelligkeit des Warenabsatzes erheblich steigerte, weil sich die Reisesresen dadurch verminderten, war jeder Feldhändler bemüht, eine Waren möglichst schnell an den Mann zu bringen. Außerdem winkte ihm dabei rascher die Möglichkeit eines neuen Handels zuges. So blieb kein Mittel unversucht, um die Eingeborenen zum Kaufen anzureizen, was bei ihrer Begehrlichkeit nach europäischen Bekleidungs!· und Genußartikeln nicht schwer war. Gg wird von Fällen berichtet, in denen Händler Warenvorräte bei

laubnis des Gouverneurs untersagt, wurde insbefondere auf Betreiben der Mission am 8. Dezember 1963 für den kleinen Hererostamm von Otjimbingwe ein Reservat in der ungefähren Ausdehnung von 131 500 ha gebildet. Die Bestimmung über Lage und Größe des Reservats erfolgte in engster Fühlung mit den beteiligten Ein— 86 durch eine ad hoc gebildete Kommission, welche außer dem

istriktechef von Karibib aus dem Stammesmifssionar und zwei An— siedlern bestand. Dem weitergehenden, durch die Rheinische Mission gleichfalls dringlichst vertretenen Antrage, die Reservatfrage für das

den Cingeborenenniederlassungen unbeaufsichtigt zurückließen, um durch die ständige Lockung die sie boten, deren Abnahme iu eriielen. Am wirksamsten erwies sich das Mittel der Kredit. ewährung. Die Zusage, daß ja nicht gleich bejablt zu werden brauche, rachte in den meisten Fällen den Rest von Widerstand zu Fall. War man auch in früberen Zeiten bei Anwendung dieses Mittels Vielleicht hier und da noch etwas vorsichtig, so artete es in den letzten Jahren infolge der wachsenden Konkurrenz zu einem schweren Miß⸗ stande aus, denn es hatte eine rapid fortschreitende Verschuldung der

k 5 Hererogebiet generell zu regeln, wurde jedoch die Zu—⸗ timmung versagt. Es entsprach dies der Auffaffung der Regierung, daß aus politischen und wirtschaftlichen Gründen zur Zeit noch eine gewisse Zurückhaltung bei Bildung von Refervaten am Platze und letztere nur dann iuzulassen sei, wenn zu befürchten wäre, daß ohne derartige Landvorbehalte die Grundstücks⸗ peräußerungen seitens der eingeborenen! Kapitäne einen! die

Sxisten; des Stammes bedrohenden Umfang annähmen. Eine solche Befürchtung konnte jedoch weder nach der Berichterstattung des Gouverneurs noch nach den gutachtlichen Aeußerungen der von der Mission als sachkundige Auskunftspersonen benannten Distrikts⸗ Hefs von Karibib und Grootfontein als vorliegend erachtet werden. Dagegen erschienen regierungsseitig Maßnahmen erwünscht, durch welche verhindert wurde, daß im späteren Verlauf der Dinge beim Auftreten der Notwendigkeit für Reservataeinrichtungen es an geeigneten, in sich geschlossenen Ländereien gebricht und solche unter schweren Geldopfern aus den Händen weißer Eigentümer teilweise zurückerworben werden müssen.

Im Hinblick hierauf erhielt das Gouvernement Weisung, daß die zuständigen Behörden in Ermittelungen darüber eintreten sollten, welche Teile der Stammesgebiete sich in der Folgejeit zu Reservaten eignen würden, und daß in den auf diese Weise festgestellten Gebieten die Genehmigung zum Landverkauf zu versggen sei. In Ausführung dieser Weisung wurden vom Gouverneur durch Verfügung vom 30. September 1903 die vorläufigen Grenzen für etwa später einzurichtende Reservate im Okahandja⸗ und Gobabis⸗Gebiet festgestellt. Es geschah dies nach der hier vorliegenden Berichterstattung nicht ohne daß mit den Ein. geborenen darüber eingehende Verhandlungen geführt und daß sie über das Wesen der Maßnahme aufgeklärt worden sind. Hierbei scheinen allerdings auf seiten der Eingeborenen Mißverständnisse untergelaufen zu sein, deren Beseitigung der Ausbruch des Aufstands verhinderte.

Was nun Wesen und Zweck der auf Grund der Allerhöchsten

Schutz gebtete Klagen laut geworden über die Bedrohung der Ein⸗ geborenenbevölkerung durch die wachsende Verschuldung, insbesondere

wert war, sind die erwähnten Mißstände weniger merkbar

wendigkeit, der weiteren Ausdehnung und den Folgen der Verschuldung

bat er in einem Rundschreiben an die Bezirks hauptmannschaften vom

Eingeborenen zur Folge.

Diese energisch zu bekämpfen, war geradezu eine Lebensfrage für das Schutzgebiet geworden. Denn überall, wo in Kolonialgebieten die Eingeborenen durch Berührung mit der europäischen Kultur vernichtet worden sind, hat neben dem Branntwein und neben der Ver— schleuderung von Land die wachsende Verschuldung der Eingeborenen an die weißen Händler den Untergang der eingeborenen Bevölkerung herbeigeführt.

Schon seit Jahren sind aus dem deutsch · sũdwestafrikanischen

auch über die Mißstãnde, die bei der Einklagung und Eintreibung sehr alter Schulden immer mehr hervorgetreten sind. Auch über den weiteren Umstand wurde geklagt, daß die Schulden der Kapitäne, die allmählich ins Ungemessene angeschwollen waren, nicht von diesen allein, sondern auch von ihren Großleuten, jedoch auf den Namen der Kapitäne, gemacht und unter Schädigung der übrigen Eingeborenen mit dem Stammesland bezahlt wurden.

So lange die Viehbestãnde der ö. durch die Rinderpest aufs äußerste geschwächt waren, und so lange infolge des Fehlens einer Eisenbahn nach dem Innern das Land für die weißen , . erdor⸗ getreten. Je mehr aber die Rachwirkungen der Rinderpest über— wunden wurden und je mehr die Besiedelung des Landes durch die Eisenbahn eine Förderung erfuhr, desto dringender wurde die Not⸗

der Eingeborenen vorzubeugen.

Schon im Jahre 1895 erließ der Gouverneur Verfügungen, in denen er das Verfahren bei der Ginklagung alter Schulden gegen Sin— geborene von seiten der weißen Händler ju regeln versuchte, und schließlich

preußischen Landrechts, insbesondere nach 5 1 des Gesetzes wegen Ein⸗ führung kürzerer Verjährunggfristen, vom 31. März 1838, alle For⸗ derungen von Kaufleuten nach zwei Jahren verjähren und zwar in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar ist; nach diesem Grundsatz sollte künftighin auch im Schutzgeblet verfahren und der eingehorene Beklagte gegebenenfalls belehrt werden.

Was das Gingehen neuer Schulden anlangt, so griff der Gou—

berneur zu einer radikalen Maßnahme, indem er in einer Verordnung vom 1. Januar 1899 alle Forderungen gegen Eingeborene, welche von dem Tage der Verkündigung dieser Verordnung ab dadurch ent— standen sind, daß an dieselben Waren auf Kredit gegeben wurden“, für nicht mehr klagbar erklärte. . . rief unter den Kaufleuten des Schutzgebiets lebhaften Widerspruch hervor, sodaß der Gruvernenr sich be stimmen ließ, sie schon in einer Bekanntmachung vom 3. Fe⸗ bruar 1899 wieder zu suspendieren. In der Bekanntmachun war jedoch ausdrücklich gesagt, daß die Verordnung nicht auf— gehoben, sondern nur bis auf weiteres gußer Kraft gesetz werde, um den Beteiligten Zeit zu gewähren, sich in die neue Regelung der Dinge zu finden!? wann und wie welt die Verordnung wieder in Kraft geseßkt werde, haͤnge von dem eintretenden Bedürfnis‘ ab, vor mungerechtfertigtem Kieditgeben an Eingeborene“ könne daher nur dringend gewarnt werden. Im übrigen betonte die Bekanntmachung, daß die wieder gestattete Einklagung der in Frage ftehenden Schulden nur gegen den betreffenden Schuldner selbst, nicht aber gegen den Kapitän oder den ganzen Eingeborenenstamm erfolgen könne.

Nachdem zwei Jahre über dieser proviforischen und unzulãng⸗ lichen Regelung vergangen waren, und nachdem sich eine neuerli Ausdehnung der Kreditgewährung an Gingeborene und der damlt verbundenen Mißstände, bemerkbar gemacht hatte, hielt der Gouverneur die Zeit für gekommen, die Materie einer erneuten nr zu unterziehen. Da ihm Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit gekommen waren, legte er einen diesbezũg⸗ lichen Verordnungsentwurf der Kolonialabteilung mit der Bitte vor, die Verordnung entweder von Berlin aus zu exlassen oder. ihn zu ihrem Erlaß besonders zu ermäͤchligen. Der Entwurf enthielt ebenso wie die suspendierte Verordnung vom . Januar 1599 den Ausschluß der Klagbarkeit der mit den Eingeborenen vom Tage der Verkündigung der Verordnung an ab⸗ geschlossenen Kreditgeschãfte, mit gewissen Ausnahmen, die sich auf die Abgabe von Nahrungsmitteln, ausschließlich alkoholhaltiger Getränke, und auf die Abgabe von zum Zweck des Frachtfahrens notwendigen Degenständen an eingeborene Frachtfahrer bezogen; ferner wollte der Entwurf die Sntscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, soweit letztere die Beklagten sind, der Verwaltungsbehörde übertragen.

Der Entwurf des Gouverneurs wurde von der Kolonialabteilung mit einem umfassenden Material dem Kolonialrat zur Begutachtung vorgelegt, der sich in der Herbsttagung 1901 eingehend mit dem Gegenstand beschäftigte. Die große Mehrheit des Kolonialrats hielt Maßnahmen gegen die Verschuldung der Eingeborenen für geboten, erblickte jedoch in der völligen Unterdrückung der Kreditgewährung an Eingeborene eine schwere Schädigung sowohl der weißen Kaufleute, als auch der unter Ümständen auf Kredit an— gewiesenen Eingeborenen. Einmũtigen Widerspruch fand die Bestim⸗ mung des Entwurfs, daß die Entscheidung in den oben erwähnten Rechtsstreitigkeiten den Richtern entzogen und den Verwaltungs behörden übertragen werden sollte.

Die vom Kolonialrat zur Vorberatung des Entwurfs eingesetzte Kommission kam nach längeren Verhandlungen zu dem Schluß, da der vom Gouverneur und der Kolonialverwaltung erstrebte Zwe auch ohne eine völlige Unterdrückung der Kreditgewährung an a,, , erreicht werden könne, und zwar durch die Aufstellung gewisser Normen, für wesche in den * dem Kolonialrat vorgelegten Berichten des Gouverneurs der Weg bereits vorgezeichnet war. Der Kolonialrat und seine Kom missisn erblickten die wesentlichsten Gefahren der Verschuldungs⸗ frage darin, daß einmal die Schulden der Eingeborenen sich im Laufe der Zeit zu ungemessenen und unkontrollierbaren Beträgen anhãuften, die ohne daß es dem Eingeborenen zum Bewußtfein kommt dessen wirtschaftliche Existen; bernichten; daß ferner für die Schulden einzelner das Stammes vermögen häufig in Anspruch genommen werde. Von diesem Standpunkt aus empfahl die Kommission die Ausarbeitung en , Verordnung unter Berücksichtigung namentlich der folgen⸗ en Punkte:

1) Es sind kurze Verjährungsfristen einzuführen.

2) Zur Befriedigung wegen Schulden einzelner darf das Stammes dermögen nicht in Anspruch genommen werden, eventuell nur mit Genehmigung des Gouverneurs.

3) Auch von dem Privatvermögen des einzelnen sind die für seine Existen; notwendigen Gegenstände nach Analogie der Reichszivil= prozeßordnung 511 ff. der Pfändung nicht unterworfen, insbesondere Zucht; und Muttervieh in angemesfener Anzahl.

Ferner empfahl die Kommission eine generelle Regelung des Gerichtsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitinkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen durch besondere Verordnung, mit der Maßgabe, daß wenigstens in zweiter Instanz nur ein mit Richterqualität ver- sehener Beamter entscheiden könne.

Auf Grund der Anregungen der Kolonialratskommission ist dann von der Kolonial verwaltung ein neuer Verordnungsentwurf ausge— arbeitet und in der Frühjabrstagung 1903 dem Kolonialrat vorgelegt worden. Dem Gouverneur des lid farin fn, Schutzgebietes war während seines Heimatsurlaubs Gelegenheit gegeben worden, zu den Beschlüssen des Kolonialratsausschuffes Stelkung zu nehmen! Der Entwurf, der in einzelnen Bestimmungen, z. B. in dem Aus. schluß einer jeden Unterbrechung oder Hemmung der einjährigen Ver⸗ jährungsfrist, als ju rigoros erschien, wurde abermals eingehend be⸗ raten. Die Formulierung, die der Entwurf schließlich in der Ver. fügung, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nicht eingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 25. Juli 1803 erhalten hat, beruht auf einer Verstãndigung zwischen der Regierung und der um zwei Mitglieder verstärkten Kol onialratskommission, an die der Entwurf zum Zweck einer solchen Verständigung zurückverwiesen worden war.

Die wesentlichsten Bestimmungen dieser Kreditverordnung“ sind die folgenden.

1X Verbindlichleiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nicht⸗ eingeborenen, erlöschen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Rechtegeschãfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläu— biger bei der zustaͤndigen Behörde Klage erboben hat. Die Klage— erhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtestreit einschließlich Zwangs vollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden fe fortzusetzen unterläßt. Für die vor dem Inkrafttreten der Ver- ügung abgeschlossenen Rechtegeschäfte zwischen Nichtein geborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Tage des Inkrafttretens der Verfügung.

2 Der Zwangs vollstreckung unterliegen diejenigen Vermögens⸗ stücke der Eingehorenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und Hbren Familien die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit biernach das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsvallstreckung ausgeschloffen ist.

5) Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das we, ,, . von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen 4 Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener egen Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, der ö Br fu rieb * die Distriktechess seines Bezirks übertragen kann. Die Entscheidung ist schriftlich abzufaffen, mit Gründen zu versehen und den Parteien kannt zu machen. Der Gouverneur * ist ermächtfgt, den beieichneten Behörden allgemein oder im Einzelfall Anwei⸗ fungen über das Verfahren zu erteilen. Uebersteigt der Wert des

31. Dezember 1808 darauf bingewiefen, daß nach den Grundfaͤtzen des

Streitgegenstandes den Betrag von 300 „, so findet gegen die Ent⸗ scheidung der oben bezeichneten Behörden innerhalb 2. Monats Be⸗

rufung an den Oberrichter statt; abgesehen von dem eben bezeichneten Fall ist der Gouverneur ermächtigt, die k der ihm unter⸗ geordneten Behörden in den hier in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. .

5) Die Helen n der Schutzverträge über die Zuziebung ein · geborener Beisitzer ju den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen bleiben von der Ver⸗ fügung unberührt. . ö

6 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfügung wurde der Bestimmung durch den Gouverneur überlassen, der sie durch eine 6 vom 3. Oktober 1903 für den 1. November 1903 in

raft setzte.

Nach den früheren Ausführungen bedürfen diese einzelnen Be—⸗ stimmungen kaum mehr einer Erläuterung. Sie sprechen im großen ganzen fuͤr sich selbst und zeigen, mit welchen vorsichtigen, Kautelen der im Interesse des Schutzgebiets unvermeidliche Eingriff in die Berschuldungsverhältnisse der Eingeborenen umgeben worden ist. Die kurze Verjährungsfrist, die ja auch unserem europäischen Recht nichts Fremdes ist und durch die das unge⸗ messene Anwachsen der Verschuldung der Fingeborenen verhindert werden soll, ift im Interesse der weißen Gläubiger eine solche, die durch Erhebung und ordnungsmäßige Betreibung der Klage unter- brochen werden kann. Allerdings soll die kurze Verjährung nicht durch eine bloß pro forma erfolgende Klagzerhebung zu umgehen sein; daher die Bestimmung, daß dem Gläubiger für die Fort setzung der Klage Frist gesetzt werden kann. Für die Durchführung der Klage sind jowohl im Interesse der Eingeborenen als auch der weißen Gläubiger weitgehende Garantien ge⸗ schaffen. Im besonderen Interesse der Eingeborenen sind von der Zwangsvollstreckung die für die wirtschaftliche Existenz der Ein— geborenen erforderlichen Vermögensstücke und das Stammes vermögen ausgeschlossen. Dem Gouverneur ist durch die weitgehende Befugnis zum Saß allgemeiner Normen und zum Eingreifen im Einzelfall die Möglichkelt gegeben, überall, wo es notwendig ist, das öffentliche Interesse zu wahren.

enn trotzdem die Kreditverordnung. als eine der Ursachen des Hereroaufstands bezeichnet worden ist, so läßt sich das nur auf Grund des Gedankengangs erklären, daß die Verordnung die Händler zu einem besonders rigorosen Eintreiben ihrer Schulden veranlaßt babe. Es ist ja natürlich und erklärlich, daß die Händler vor dem Inkraftreten der * Veijshrungsfristen zu ihrem Gelde zu kommen suchten, und auch, wenn sie dabei sich durchaus auf legalem Wege hielten, mußte die Einklagung von alten Forderungen gegen Eingeborene in der Uebergangèzeit einen besonders großen Umfang annehmen. Aber da⸗ mit mußte unter allen Umständen gerechnet werden; die Verhältnisse des Schutzgebietes ließen keine Wahl, als entweder eine Beseitigung der mit der bestehenden Verschuldung verknüpften unhaltbaren Zu⸗ stände ad calendas grascas zu vertagen, oder die be stehenden Forderungen e gegen Eingeborene mit einem Federsftrich für null und nichtig zu erklären, oder schließlich auf dem mit der Kreditverordnung betretenen Wege inner⸗· halb einer Verjährungsfrist den weißen Gläubigern Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche gegen Eingeborene anzumelden und im Wege eines geordneten, mit weitgehenden Sicherheitsvorkehrungen für die Eingeborenen ausgestatteten Verfahrens geltend zu machen. Wenn freilich die Händler bei der Eintreibung ihrer Forderungen zur Selbst⸗ hilfe übergegangen sind, so sind allerdings dadurch die in der Verordnung getroffenen Vorkehrungen zu Gunsten der Eingeborenen illusorisch gemacht worden; aber für ein solches ungesetzliches Verhalten kann die Verordnung nicht verantwortlich gemacht werden. Ebensowenig trifft die Behauptung zu, daß die Händler durch die Kredit— verordnung zur Selbsthilfe genötigt worden wären; denn die in der Verordnung vorgesehene Verjährung ist ja keine unbedingte, sondern sie wird durch die Klageerhebung unter- brochen, sodaß den weißen Gläubigern durch die kurze Ver⸗ jährungsfrist keineswegs die ordnungsmäßige und, gesetzliche Geltend⸗ machung ihrer Forderung verschlossen war. Schließlich kann auch nicht behauptet werden, daß der Eingriff in die Verschuldungsverhältnisse unerwartet gekommen sei, und daß man den weißen Händlern keine Zeit gelassen habe, sich nach den neuen Verhältnissen zu richten Es wurde oben dargelegt, daß der Gouverneur schon zu Beginn des Jahres 1899 die Klaglosigkeit der den Eingeborenen neu gewährten Kredite einzuführen beabsichtigte, und daß er die damals bereits erlassene Verordnung nur des halb n weil er den weißen Händlern eine Ueber— angszeit bewilligen wollte. Die Uebergangezeit hat sich auf nahezu * Jabre erstreckt. Auch was die alten Schulden anlangt, so hat, wie gleichfalls oben dargelegt wurde, der Gouverneur schon im Jahre 1898 auf die zweijäbrige, Verjährungssrist des preußischen Landrechts hingewiesen; die durch die Kreditverordnung eingeführte Verjährungs⸗ frift für die alten Schulden ist soweit sie nicht durch Klage erhebung unterbrochen wurde erst am 31. Oktober 1904 abgelaufen. Von einem abrupten und unvorbereiteten Eingriff kann also bei der Kreditverordnung keine Rede sein. r ;

Allerdings wird man zugeben müssen, daß in solchen Dingen jede Uebergangszelt eine schwierige und kritische Zeit ist und daß die Ge— staltung der Verhältnisse in Südwestafrika nach dem Inkrafttreten der Kreditverordnung eine besondere Aufmerksamkeit und einen be— sonderen Takt von der Schutzgebietsderwaltung erforderte. Es traf sich zweifelloz außerordentlich ungünstig, daß unmittelbar nach dem durch den Gouverneur verfügten Inkrafttreten der Kreditverordnung (1. November 1903) der Aufftand der Bondelzwarts ausbrach, der nicht nur die Aufmerk⸗ sfamkeit des Gouverneurs stark in Anspruch genommen, sondern auch das Hererogebiet in der kritischen Uebergangszeit von Verwaltungs⸗ beamten und Truppen entblößt hat. J .

Jedenfalls war die Kreditverordnung dazu bestimmt, den Keim für einen Aufstand, wie er jetzt ausgebrochen ist, zu beseitigen, und nur durch ein unglückliches, von niemand vorausgesehenes Zusammen- treffen ist die Kreditverordnung, ehe sie die beabsichtigten Wirkungen zeigen konnte, in eine Beziehung zu den gegenwärtigen Ereignissen gekommen. . : .

Was nun die Uebergriffe der Händler, die von manchen Seiten als die Hauptursache des Hereroaufstandes bezeichnet worden sind, an⸗ langt, so darf sowohl nach den Berichten des Gouvernements als auch nach den Aeußerungen der Missionare daran nicht gezweifelt werden, daß solche vorgekommen sind. Dies wird auch von den einsichligen Ansiedlern des Schutzgebiets nicht be⸗ stritten. Jedenfalls bat sich der Gouverneur veranlaßt ge— sehen, die Aufmerksamkeit des Beziiksgerichts in Windhuk auf die Uebergriffe von Händlern zu lenken und ein energisches Vorgehen im Wege des Strafverfabrens herbeizuführen. Es geschah dies, mit der Begründung, daß das Gouvernement nicht mehr für die Sicher- heit der unter den Eingeborenen lebenden Weißen einstehen könne, falls dem Treiben der kleinen Händler nicht ein Ziel gesetzt würde.

Daß derartige Mißstände eingetreten sind, ist fur das südwest⸗ afrikanische Schutzgebiet aber keineswegs spezifisch. Aehnliche Er— fahrungen blieben auch anderen gleichgearteten Kolonialgebieten nicht erspart. Es hätte sogar wundernehmen müssen, wenn sie ausgeblieben wären. Die Grenzen für die Bewegungsfreiheit des einzelnen und für die Selbsthilfe sind in den weiten, schwer zu übersehenden Verhältnissen des Schutzgebiet, in denen der Weiße viel mehr auf sich selbst gestellt ift als in der Heimat, naturgemäß andere wie im beimischen Leben. Diese Verhältnisse bringen es mit sich, daß mehr als in der Heimat unter den Kolonisten die Neigung zur Selhsthilfe besteht, und daß hierbei manche den ruhigen Blick für das Erlaubte verlieren. Die Versuchung zu Uebergriffen über die Grenzen zulässiger Selbst⸗ hilfe ist doppelt groß, wenn es sich um die als minderwertig an gesehenen Eingeborenen handelt, und wenn diese sich mit allerlei Listen und Kniffen ihren Verflichtungen zu entziehen suchen. Daß der Herero keineswegs immer ein gutartiger Schuldner ist, haben nicht selten die⸗ selben Berichte bestätigt, die auch von Uebergriffen der Händler sprechen.

Vorstehende Hinweise sollen keineswegs die vorgekommenen Un gesetzlichkeiten beschönigen; sie sollen lediglich diejenigen zu einer ruhigeren Beurteilung mahnen, die geneigt sind, der Schutz gebiets. verwaltung die Schuld dafür beizumessen, daß ein widerrechtliches Vorgehen der Händler überhaupt möglich war. Sie sollen die Er⸗

kenntnis zeitigen, daß in einem Gebiete, so groß wie das Deutsche Reich diese Ausdehnung dürften Hereroland und Namaland zusammen aufweisen die wenigen vorbandenen Beamten auch beim besten. Willen und bei vollster Pflichterfüllung nicht überall gegenwärtig sein konnten, um rechtzeitig einzugreifen. Die Schutz gebietsherwaltung war nicht in der Lage, jedem Händler, der ins Handeltfeld zog, ein Aufsichtsorgan mitzugeben, am wenigsten in einer Zeit, in der ein Ereignis, wie der Aufstand der Bondelzwariz, einen großen Teil, der verfügbaren Kräfte in Anspruch nahm. Hätte man es aber getan, so wären anderer⸗ seits sicher sofort die üblichen Klagen über polizeiliche Bepor— mundung laut geworden. Oder sollte die Regierung das Handeltreiben in den entlegeneren Gebieten verbieten, weil der eine oder der andere Händler außerhalb des Gesichtsfeldes der Obrigkeit sich Willkärlich⸗ keiten erlauben könnte? 964

Der Hereroaufstand wäre nach Lage der Dinge auch ausgebrochen, wenn es nie einen weißen Händler im Hererolande gegeben hätte. Der Uebergang von Stammegland in weiße Hände, die Ver⸗ armung der mittleren und kleinen Viehbesitzer, die überhandnehmende Verschuldung der einzelnen Stämme und die Uebergriffe mancher Händler haben selbstredend das Empfinden der Eingeborenen gegen. über der deutschen Herrschaft nicht verbessert Es kann auch nicht Wunder nehmen, daß sie selbst den Aufstand damit zu ent schuldigen versucht haben. Unmittelbare Ursachen der Empörung sind aber alle diese Erscheinungen nicht gewesen. Diese Annahme dürfte umso berechtigter sein, wenn man erwägt, daß die Mehrzahl der vom Aufstand betroffenen . mit dem Händlertum gar keinen oder nur einen sehr losen Zusammenhang hatten, und daß ein großer Teil der Verluste, namentlich in den Gebieten von Windhuk, Dutjio, Grootfontein, auf Leute entfällt, die überhaupt außerhalb des Hererolandes und des eigentlichen Handelsfeldes wobnten. x

Die Grundursache des Aufstandes ist in der doppelten Tatsache enthalten, daß die Herero als ein von altersher freiheitsliebendes, eroberndes und maßlos stolzes Volk auf der einen Seite die Aus— breitung der deutschen Herrschaft und ihre eigene Derabdrückung von Jahr zu Jahr sästiger empfanden, auf der anderen Seite aber und das ist das Entscheidende von dieser deutschen Herrschaft den Ein . druck hatten, daß sie ihr gegenüber im letzten Grunde der stärkere Teil seien, Diesen Geist atmen auch die Briefe, die Samuel Maha— rero an die Kapitäne der Bastards und Witboois schrieb, um sie zur Teilnahme am Aufstande zu bewegen. ö .

ie Eingeborenenpolitik bildet bei weitem den schwierigften Teil der dem praktischen Kolonialpolitiker obliegenden Aufgaben. Ihre Schwierigkeit wächst in Ansehung solcher Gebiete, in denen wie bei Södwestafrika die Besiedelung durch Weiße im Vordergrund steht. Denn gerade in diesen Fällen erheischt sie ganz besonders nachdräcklich einen geschickten Ausgleich zwischen oft entgegengesetzten vitalen Inter- essen. Auf der einen Seite hat die kolonisierende Macht die Pflicht, den Eingeborenen der eurcpäischen Kultur näher zu bringen, auf der anderen Seite kann sie sich der Aufgabe nicht entzieben, ihn vor den Gefahren, die jedem geistig und wirtschaftlich inferioren Volke aus der Berührung mit höherer Kultur erwachsen, zu bewahren. Hierbei erfordert das Gebot der Humanität und der Klugheit eine entgegenkommende, menschenwürdige Behandlung, während es anderer- seits im Hinblick auf die numerische Ueberlegenheit der Eingeborenen zur Ermöglichung eines ausreichenden Schutzes der Weißen der strikten Aufrechterbaltung der Regierungsautorität und, sofern nötig, unnach⸗ sichtlicher Strenge bedarf. . . .

Die Regierung ist ehrlich bemüht gewesen, die Eingeborenen gegen die natürlichen Folgen des Zusammenstoßes von Kultur und Un— kultur nach Möglichkeit sicher zu stellen. Es zeigte sich dies bei den Maßnahmen zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Spirituosen, bei der Behandlung der Waffen und Munitionsfrage wie auch in Sachen der Landfrage. Es galt, in geduldiger Arbeit und schrittweise mit den Mißständen aufzuräumen, die wir bei der Besitzergreifung des Landes als schlimme Erbschaft zu übernehmen hatten. Hierbei mußte stets im Auge behalten werden, daß das Reich sein füdwestafrikanisches Schutz gebiet im Wege des Vertrags mit den eingeborenen Stämmen und nicht durch kriegerische Eroberung erworben hat. Wenn ausgesprochen worden ist, daß die Regierung es an der nötigen festen Hand gegen- über den Eingeborenen . fehlen lassen und ihr insbesondere aus der unterlassenen Entwaffnung der Eingeborenen ein Vorwurf gemacht wird, so wird dabei übersehen, nicht nur, daß ein solches Vorgehen mit den Verträgen in Widerspruch gestanden haben würde, sondern auch, daß wir damit den Aufstand selbst unmittelbar propoziert hätten. Hier aber drängt sich die Frage auf ob eine solche Gewaltrolitik, die sich nur unter großen Opfern an Geld und Blut hätte durchführen lassen, auch nur den Schein der Berechtigung gehabt haben würde und, ohne die schärfste Verurteilung berauszufordern, hätte unter. nommen werden können, solange keine Anzeichen dafür vorlagen, daß der seitherigen friedlichen Entwickelung des Schutzgebiets eine ernste Gefahr drohte.

Literatur.

Zum Kontinent des eisigen Südens von Erich von Drygalski. Berlin, bei Georg Reimer. Preis geh. 18 4, geb. 20 6 Das soeben erschienene Werk schildert die Forschungen Und Eelebnisse der deutschen Südpolarerpedition, die in den Jahren 1901 bis 1903 auf ihrem Schiffe, dem Gauß, in die Eiszone der Antarktis eindrang, um die vielen Rätsel, die dieses Gebiet noch birgt, nach Möglichkeit aufzuklären. Bevor dieses Werk erschien, gelangten bereits Berichte über die Ergebnisse der Expedition in die Oeffentlichkeit, die zu Kritiken Veianlassung gaben, von denen manche durchaus nicht günstig lauteten. Der Verfasser gibt heute selbst zu, daß diese vorzeitige Absendung von e , unvollkommenen Berichten ein Fehler war. Wer das vorliegende Werk liest, wird die abfällige Kritik früherer Tage kaum verstehen; denn hier ist eine so außer- ordentlich reiche Fulle wertvoller Ergebnisse niedergelegt, die überdies zum großen Teil noch weiterer Verarbeitung harren, daß von einer ungenügenden Lösung der gestellten Aufgaben keinesfalls gesprochen werden darf. Eins hat die Expedition allerdings nicht erreicht, das ist eine höhere südliche Breite als andere Expeditionen vor ihr. Im Gegenteil, sie kam zu Schiffe gar nicht und zu Schlitten nur ganz wenig über den südlichen Polarkreis hinaus. Aber darin bestand weder Auf⸗ gabe noch Ehrgeiz der Forscher. Es berührt sehr wohltuend, daß an den betreffenden Stellen des Buches dieses fast sportsmäßig an—= mutende Bestreben nach Rekordbrecherei unbedingt abgelehnt wird. Die strenge Wisfenschaftlichteit der Resultate hat von dieser Be— schränkung zweifellos nur Vorteile gehabt. Es ist zu verstehen, daß dem Leiter und den Mitgliedemn der Expedition diese Be— schränkung unter Umständen nicht leicht geworden sein mag, waren sie doch in mancher Hinsicht, namentlich was die Eis— verhältnisse anbetrifft, in erheblich günstigerer Lage als ähnliche Unternehmungen im nördlichen Polargebiet. Sie hatten, um nur eins zu erwähnen, sobald ihr Fuß den antarktischen Kontinent betreten hatte, nach Süden bin eine unahsehbare Fläche, relativ ebenen Inlandeises bor sich, die ihnen ein nicht allzu schwieriges Vor⸗ dringen in hohe Breiten wohl gestattet hätte. Sie verzichteten darauf, da nach ihrer aller Ueberzeugung für die Wissenschaft von einem solchen Unternehmen nur wenig Gewinn zu erwarten war. Mit dieser eines ernsten Forschers würdigen Reserve hängt zusammen, daß die ganze Expeditlon an aufregenden Abenteuern arm ist. Der Leser, der von diesem Buche eine nerbenerregende Lektüre erwartet, wie sie viel⸗ fach andere Werke bieten, es sei nur erinnert an Nansens berühmtes Werk „In Nacht und Eis“ oder an das des Herzogs der Abruzzen Die Stella Polare im Eismeer“ u. a. m., wird kaum auf seine Rechnung kommen. Verglichen mit den erwähnten und ähnlichen Reisen, ist diese Expediktlon relativ gefabrlos verlaufen. Es seien nur die so außerordentlich gefährlichen und gefürchteten Eispressungen

einzige größere Pressung ist verzeichnet, die aber auch von den Teil- nehmern der Fahrt laum als gefahrdrohend angesehen wurde und schließlich auch ohne Schaden für das Schiff verlief. Die abenteuer⸗ lichen und aufregenden Eisbärenjagden fehlen, die seltsamen physika⸗ lischen und biologischen Erscheinungen der monatelangen Polarnacht sind nicht vorhanden. Um so wertvoller aber sind die wissenschaftlichen Ergebnisse, deren sich die Expedition rühmen kann. Sie sind auf allen 8e. bedeutend, die überhaupt in Betracht kommen. Am meisten in die Augen fallend ist die Entdeckung des Kaiser⸗Wilhelm II. Landes und des an seinem Rande belegenen Gaußberges. Damit ist ein Teil der großen Lücke ausgefüllt, die zwischen dem Knoxland östlich und dem Kempland westlich besteht. Es ist dadurch wahrscheinlicher ge- macht worden, daß tatsächlich ein gewaltiger antarktischer Kontinent existiert und nicht ein Archipel, etwa entsprechend dem Franz⸗Josephs⸗ Lande im Norden. Sicher ist das freilich auch noch nicht; denn um diesen Nachweis zu führen, ist die gesichtete bezw. betretene Land⸗ strecke noch zu wenig ausgedehnt. Der von der Expedition entdeckte Gaußberg ist für die Zukunft ein ungemein wichtiger Stützpunkt in einem Gebiete, wo es an Landmarken fast böllig fehlt und gewaltige Eisfelder in ganz anderer Weise Land vortäuschen können, als das bei der zerklüfteten, gebirgigen Natur der arktischen Länder der Fall ist. Von den sonstigen Ergebnissen seien noch als ganz besonders wichtig hervorgehoben die magnetischen Beobachtungen, die in den Händen des Mitglieds der Expedition Dr. Bidlingmaier lagen; sie dürften in ihrer Genauigkeit und Vollständig⸗ keit, soweit die Angaben des Werkes zur Beurteilung ausreichen, kaum zu übertreffen sein. Auch die Sorgfalt der hydrographischen Unter⸗ suchungen, verdient besonders rühmend hervorgehoben zu werden. Wenn die übrigen Gebiete, auf die sich die Arbeiten der Forscher erstreckten, nicht besonders erwähnt werden, so soll ihnen damit nicht ein geringeres Verdienst zugesprochen werden, lediglich der Raum verbietet ein weiteres Eingehen darauf. Die Ergebnisse der Fahrt sind in jeder Beziehung so reichhaltig, wie sie kaum ju erwarten waren. Was die äußeren wirtschaftlichen Verhältnisse der Expedition anbetrifft, so waren sie dank einer sorgsam gewählten und reich bemessenen Ausrüstung fast durchweg gut. Dankenswert ist es, daß der Verfasser ausführlich einige Mängel der Ausrüstung kritisiert, kommende Unternehmungen werden daraus vorteilhafte Lehren ziehen. Von grundsätzlicher Bedeutung waren diese Fehler übrigens nicht. Eine einzige, allerdings sehr wichtige Ausnahme davon ist festzufstellen, das ist das Schiff selbst. Der Gauß litt nämlich bereits auf der Hinreise bald nach seiner Abfahrt an einer anfangs leichten, r. lich sehr erheblichen Leckage, sodaß schon in Kapstadt eine gründli Ausbesserung vorgenommen werden mußte. Sie führte aber nicht zum Ziele, der Sitz des Lecks war nicht zu entdecken und, um keine Zeit zu verlieren, stach man mit dem Leck wieder in See im Vertrauen auf die Güte der Pumpen. Dieses Verfahren scheint sehr bedenklich. Wenn die Angaben des Buchs richtig sind, so war die Leckage bei gleichzeitiger Ueberlastung des Schiffes geraume Zeit so bedeutend, daß eine Katastrophe nicht ganz ausgeschlossen war; so dankte es die Be⸗ satzung doch zum guten Teil ihrem guten Glück, daß sie heil in den Eisgürtel und wieder herauskam. Sie konnte kaum darauf rechnen. daß sie schließlich, wie es geschah, im Eise durch Ausheben des Ruders und der Schraube den Sitz der Leckage entdecken würde, sodaß es. möglich war, das Schiff einigermaßen abzudichten. Der Leiter hatte doch auf einem Docken seines Schiffes in Kapstadt bestehen müssen, auf die Gefahr, einige Wochen zu ver⸗ lieren. Von diesem Punkte abgesehen, läßt sich ein Vorwurf nicht erheben. Besonderes Lob verdient auch noch die Ausstattung des Werkes mit einigen Tafeln und Karten sowie mit etwa 400 zum großen Teil vortrefflichen Abbildungen. (.

Kriegsgeschichtliche Beispiele des Festungskrieges aus dem deutsch-französischen Kriege von 1370, 71. Bona Froben ius, Oberstleutnant . D. Verlag der Königlichen Hof buchhandlung von E. S. Mittler u. Sohn, Berlin. (Preis 4 Æ Das vorliegende 9 Heft dieses hestens bekannten Werkes bringt den Abschnitt Artillerieangriff“ in dem Kampf mit der Festungsartillerie“, an der Hand der Belagerung von Paris, zum Abschluß. Die diesbezüglichen Betrachtungen sind um so lehr— reicher, weil die deutschen Angriffsbatterien damals einen durch Zwischenbatterien verstärkten Fortgürtel zu bekämpfen hatten. Es liegt somit ein äußerst interessantes und besonders anschauliches Bei= spiel vor, das der Verfasser auch zur Schilderung der während des Artilleriekampfes daselbst herrschenden Zustände eingehend zu be— nutzen weiß. Die verschiedenen Erfolge, die aus den Maßnahmen der Oberkommandos der III. und der Maas Armee sich ergaben, bieten ihm ferner zu einer instruktiven Gegenüberstellung und zu mancherlei kritischen Betrachtungen Veranlassung. ebense wie zu letzteren das Bombardement der Stadt Paris. Die Frobeniusschen Erwägungen bleiben jedoch wie bisher, so auch in diesem Hefte sachlich und wollen lediglich nur zu einer Klärung der schwebenden Fragen auf dem in Sede stehenden Gebiete beitragen.

Land⸗ und Forstwirtschaft. Ernteaussichten in Australien.

Das Kaiserliche Generalkonsulat in Spdner berichtet unterm 17. Oktober d. J.: Die Aussichten für die diesjährige Weijenernte im Staate Neu SüdWales sind im ganzen zufriedenstellend. Der Weizen ist im allgemeinen jwar im Wachstum noch etwas zurück- geblieben, allein die kürzlich in dem ganzen Staat gefallenen Regen und die jetzt einsetzende warme Witterung dürften hierin bald Wandel schaffen. Ueber die voraussichtliche Größe des Ernteertrages lassen sich zuverlässiige Schätzungen noch nicht geben, da die Ernte ganz von der Witterung der nächsten beiden Monate abhängig ist. Indessen läßt sich, wenn die Witterung einigermaßen günstig bleibt, eine gute Mittelernte erwarten. .

Nach einer Veröffentlichung des Regierungsstatistikers sind in Neu⸗Süd⸗Wales in diesem Jahre 1985 203 Acker mit Weizen bebaut; das sind etwa 137 000 Acker mehr als im Vorjahre. Von der Ge⸗ samtanbaufläche sind aber etwa 300 900 Acker, die nur für Futterstoffe in Betracht kommen, in Abzug zu bringen.

Washington, 3. Dezember. (W. T. B.) Laut dem Berichte es Ackerbaubureaus wird die Gesamternte von Baumwolle uf 12 162 000 Ballen geschätzt.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Nach wei sung

über den Stand von Tierseuchen im am 30. November 1904.

(Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts. 2c. Bezirke) verzeichnet, in denen Rotz, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche oder Schmeneseuche (einschl. Schweinepest) am 39. November herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte sind letztere in Klammern bei 6 Kreise vermerkt; sie umfassen alle a. vor⸗ handener Seuchenfälle oder auch nur wegen Seuchenverdachts gesperrten

Deutschen Reich

Gehöfte, in denen die Seuche nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte. Notz ( Wurm).

Reg⸗Bez. Gumbinnen: Strasburg i. Westpr. 1 (H,

Lyck 1 (I).. Reg. Bez. Briesen 1 (I). Reg. Bez. Potsdam; Nieder

Preußen. , , . J uh S is Berlin: . J 5 Potsdam Staßt 1 1). Ruppin 4 (13. Neg. Ber. Frankfurt. Soldin 1 (I. Spremberg 1 C1). Reg. Bez. Ke slin—⸗

erwähnt, denen im nördlichen Polarmeer mehr als ein Schiff zum

Opfer gefallen ist; davon findet sich in diesem Werke fast nichts, eine

1 (1. Reg Bej. Bromberg: Strelno 4 (6), Mogilno 1 9 Eil bhwo 2 83. Reg. Bez. Breslau: Brieg 1 (I). Reg⸗