1904 / 291 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Dec 1904 18:00:01 GMT) scan diff

belastung, und insoweit hat die Justi, verwaltung es gar nicht in der Hand wie der Herr Abg. Westermann zu glauben scheint —, ohne weiteres an die Errichtung neuer Amtsgerichte heranzutreten. Die finanzielle Seite spielt dabei eine ganz erhebliche Rolle. Jedenfalls bin ich heute nicht in der Lage, auf die verschiedenen Vorschläge, die von dem Herrn Abg. Westermann angeregt worden sind, näher einzu⸗ gehen; es wird sich ja dazu Gelegenheit ergeben, wenn solche Anträge wie es der Fall ist aus Anlaß von Petitionen den Gegenstand der Verhandlung in diesem hohen Hause bilden werden:

Abg. Wallenborn (Zentr.) weist gleichfalls auf die Notwendig keit der Errichtung weiterer Amtsgerichte in der Rheinprovinz hin, wo die Gerichtseingesessenen sehr weite Wege zum Sitze ihres Gerichts zurückzulegen hätten.

Damit schließt die erste Beratung. In der zweiten Be⸗ ratung wird der Gesetzentwurf ohne weitere Debatte ange⸗ nommen.

In erster und zweiter Beratung wird ferner ohne Debatte der Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung eines Amts⸗ gerichts in Vietz, angenommen, ebenso in erster und zweiter Beratung der Gesetzentwurf über die Verlegung der Landesgrenze gegen die Freie und Hansestadt Lübeck am Elbe-Trave⸗Kanal und der Gesetzentwurf, betreffend die Vermehrung der Wahlkreise für die Branden— burgische Provinzialsynode.

Es folgt die erste Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchen— gemeinden und Parochialverbänden der evangeli— schen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie, und des Gesetzentwurfs, betreffend die Erhebung von Kirchen⸗ steuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden.

Minister der geistlichen, angelegenheiten Dr. Studt: ö

Meine Herren! Die Ihrer Beschlußfassung unterbreiteten Gesetz⸗ entwürfe, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern, beziehen sich so⸗ wohl auf die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen als auch auf die katholische Kirche. Zweck der Entwürfe ist, um es kurz hervor⸗ zuheben, eine klare und erschöpfende Regelung des Besteuerungsrechts sowie die bessere Gestaltung des Instanzenzuges im Einspruchs— verfahren behufs Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf dem Gebiet des kirchlichen Besteuerungsrechts.

Die bisherigen Vorschriften stellen, wie ich hervorheben möchte, weder ein materiell in jeder Beziehung ausreichendes dar, noch sind sie in formeller Beziehung

Unterrichts- und Medizinal—

bisher das Beschwerderecht in der Instanz des Oberpräsidenten, also einer Verwaltungsbehörde, endete und für das Gebiet der Monarchie die Möglichkeit einer einheitlichen Entscheidung wichtiger grundsätz. licher Fragen nicht gegeben war. Diesem Mangel wollen die vor⸗ liegenden Entwürfe dadurch abhelfen, daß sie die endgültige Ent⸗ scheidung aller Beschwerden der Steuerpflichtigen in der Hand des Oberverwaltungsgerichts vereinigen, wie dies von den Beteiligten wiederholt und dringend in Vorschlag gebracht worden ist.

Was die äußere Gestaltung der Gesetzentwürfe betrifft, so mußte nach dem Verfassungsrechte der evangelischen Landes⸗ kirche zunächst ein Kirchengesetz von der Generalsynode nach vorgängiger Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und dem Evangelischen Oberkirchenrat beschlossen werden. Nach Maßgabe der bestehenden Verfassunge vorschriften, insbesondere auch des Gesetzes vom 28. Mai 1894, ist nunmehr die staatliche Bestätigung des beschlossenen Kirchengesetzes herbeizuführen. Im übrigen ist auch ein Staatsgesetz deswegen erforderlich, um die Zuständigkeit der staat⸗ lichen Behörden zu regeln' und die Möglichkeit einer Zwangsvoll— streckung zu geben.

In gleicher Weise, meine Herren, soll sich auch das Verfahren in den katholischen Kirchengemeinden vollziehen. Auch dort ist auf derselben Grundlage wie für die evangelischen Kirchengemeinden der älteren Provinzen ein Instanzenzug dahin vorgesehen, daß zunächst der Einspruch stattfindet bei dem Klrchenvorstand derjenigen Kirchengemeinde, zu der der betreffende Angehörige der Parochie zu Steuern herangezogen ist, alsdann eine Beschwerde an den Re— gierungspräsidenten, welcher nach Anhörung der kirchlichen Oberen entscheidet, und endlich die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht, als letzter Instanz.

Die gleichmäßige Grundlage, die auf diese Weise geschaffen werden soll, hat den großen Vorteil, daß die kirchensteuerlichen Fragen nunmehr nach einheitlichen Gesichtspunkten für beide Kirchen⸗ gemeinschaften entschieden werden können. Ich darf dabei besonders hervorheben, um Mißverständnissen vorzubeugen, daß das Kirchengesetz auf diejenigen Evangelischen keine Anwendung findet, die nicht einer landeskirchlichen Gemeinde angehören; von einem Zwange gegen diese kann nicht die Rede sein. Es ist von den Mitgliedern derjenigen staatlich anerkannten Religionsgesellschaften, welche im Bereiche der Landeskirche bestehen, lediglich der Nachweis zu führen, daß sie nicht dieser, sondern einer der vorbezeichneten Kirchen gemeinschaften angehören, um sich vor einer Besteuerung seitens einer Gemeinde der evangelischen Landeskirche zu schützen. Im übrigen ist für die Mitglieder der evangelischen Landeskirche in § 2 des Kirchengesetzes näher bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie zur Besteuerung herangezogen werden können. Für die katholische Kirche gilt derselbe Grundsatz, daß nur die zur katholischen Kirche Gehörigen auch in den betreffenden Parochialverbänden steuerpflichtig sind. Gerade diese Fragen werden ja noch, wie ich glaube, Gegen⸗ stand näherer Erörterung werden. Ich behalte mir vor, seinerzeit darauf zurückzukommen.

Meine Herren, die klaren Grundlagen belder Gesetze und die präziseren Voraussetzungen, unter denen das kirchliche Steuerrecht aus— geübt werden soll, bedeuten einen entschiedenen Fortschritt, und wenn es gelingt, die beiden Gesetze zur einheitlichen Durchführung zu bringen und gleichzeitig für die neueren Provinzen gleiche gesetzliche Vorschriften einzuführen (hört, hört!, dann ist ein einheitliches Recht für die beiden großen christlichen Kirchen geschaffen, welches meiner Auffassung nach als ein Friedenswerk gerade unter den gegenwärtigen Verhältnissen von erheblicher Bedeutung sein würde.

Das Herrenhaus hat die Vorteile, die mit der gesetzlichen Rege. lung verbunden sind, in vollem Maße anerkannt. Es hat sich dabei infolge einer Petition der sogenannten Altlutheraner bereits eingehend mit der Frage der persönlichen Steuerpflicht beschäftigt. Die seitens mehrerer Mitglieder des Herrenhauses hierbel gestellten Anträge sind mit einer sehr erheblichen Majorität abgelehnt und die Gesetze !

Recht einwandsfrei. Was die letztere Frage betrifft, so wird Ihnen bekannt sein, daß

Gemeindeteile vorbelastet werden könnten. Bisher seien die Gemeinden in

jetzt

vom Herrenhause in fast unveränderter Fassung mit nur zwei ganz unerheblichen Aenderungen einstimmig angenommen worden.

So ist denn die Hoffnung begründet, daß, wenn dieses hohe Haus eine gleiche Stellung zu den vorliegenden Entwürfen einnimmt, ein wertvolles Gesetzgebungswerk geschaffen werden wird.

Was insbesondere noch das katholische Kirchenbesteuerungsgesetz anbetrifft, meine Herren, so ist eine volle Uebereinstimmung mit den beteiligten kirchlichen Oberen, den Herren Bischöfen, erzielt worden, die von Anfang an schon in dem ersten Stadium der gesetz⸗ geberischen Vorbereitung dieses Entwurfs zugezogen worden sind und ihre rückhaltlose Zustimmung zu diesem Vorgehen erklärt haben.

So darf ich Ihnen, meine Herren, denn die Annahme dieser beiden Gesetzentwürfe hiermit empfehlen.

Abg. Dr. Irmer (kons.): Es handelt sich nicht um eine Aende⸗ rung des bestehenden Rechts, sondern nur um seine Ausgestaltung. In der Form zeigt sich ein gewisser Unterschied zwischen der Behandlung der evangelischen und katholischen Kirche. Durch das Gesetz soll nun dem Kirchengesetz die Möglichkeit gewährt werden, daß die festgesetzten Umlagen jwangsweise eingezogen werden können. Es ist die , ln . Meinung aufgekommen, daß in bezug auf die Heranziehung der Realsteuern zu den Kirchensteuern neues Recht geschaffen wird. Das ist nicht der Fall, und zudem steht die Gesamtsumme der Zuschläge zu den Realsteuern im Verhältnis zu den Einkommensteuern wie 1: 50; das bestehende Recht ist also in sehr bescheidenem Umfange angewendet worden. Alle Umlagen be⸗ dürfen vorher der Genehmigung der zuständigen Gun k br den, und insofern enthält das Gesetz eine wichtige Aenderung und Beschränkung des Steuerrechtz der Gemeinden gegen 6 Trotzdem wir also dem Gesetz zustimmen, so möchte ich doch Ueberweisung an eine Kommission von 14 Mitgliedern beantragen. In einer Petition haben sich nämlich die Altlutheraner über das Gesetz beschwert, weil es das bestehende Recht abändere. Obgleich das nicht der Fall ist, und sich die Altlutheraner ja früher schon hätten beschweren müssen, so glauben wir doch, in einer Kommission darauf eingehen zu müssen, da die Altlutheraner kirchlich höchst interessierte Menschen sind und durchaus christlich leben; wir müssen daher auch den Anschein vermeiden, als ob wir über ihre Aus—⸗ stellungen hinweggehen wollen. Es wird Aufgabe der Kommission sein, zwischen den Wünschen der Altlutheraner und den Bedürfnissen unserer auf der Union aufgebauten evangelischen Landeskirche einen Ausgleich zu finden. Auch die Bestimmung, daß das Oberverwaltungs—⸗ gericht letzte Instanz wird, ist eine wesentliche Verbesserung. Nun will man auch versuchen, die auswärts wohnenden Forensen der Ge— meinden und die juristischen Personen zu den Kirchensteuern heran⸗ zuziehen. Aber die juristischen Personen sind weder katholisch noch protestantisch, daher muß auch diese Frage in der Kommission näher geprüft werden.

Abg. von Strombeck (Zentr,) erklärt, daß seine Partei sich prinzipiell, wie immer so auch hier, nicht in evangelische Angelegenheiten mischen werde; aber es handle sich bier doch auch um Steuerfragen. Die Regierung babe mit Recht den Wunsch ausgesprochen, daß keine Aenderung erfolge, die eine neue Beratung seitens der Generalsynode erfordere. Der Redner äußert dann verschiedene einzelne Bedenken gegen die Vorlage, die allerdings unerheblich seien. Im allgemeinen sei zu be⸗ dauern, daß die neueren Gesetze nicht gemeinverständlich genug seien, das gelte hier namentlich von den Bestimmungen über die Zwange— vollstreckung. Es sei ferner bestimmt, daß die Gemeinden an Stelle der bisherigen Hand! und Spanndienste einen Geldbetrag erheben können; nach dem Wortlaute sei nicht verständlich, ob darunter auch die Hand und Spanndienste fallen sollten, welche dem Geistlichen in seinem Amt zu leisten seien.

Minister der geistlichen, angelegenheiten Dr. Studt: Meine Herren! Ich glaube die Wünsche und Besorgnisse, die der Herr Abg. von Strombeck im ersten Teile seiner Rede geäußert hat, als gegenstandslos schon jetzt bezeichnen zu können; denn der § 17 beider Gesetze sagt: In denjenigen Fällen, in welchen die staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage der Steuerzuschläge bildet, und das ist bel den gemischten Ehen der Fall, da nur die Hälfte des Steuersatzes herangezogen werden soll stehen dem Gemeindekirchenrat bezw. Kirchenvorstand die im

Unterrichts- und Medizinal⸗

geltenden Gesetz entspricht.

rein persönliche Pflicht, und deshalb können nur inssche Versonen daju , , werden, eg widerstrebt mir auch in den juristische Personen Andersgläubige mit heranzuziehen. Aber auf irgend eh Weise muß der Notstand, der durch die großen gewerblichen Etablissements für viele Kirchengemeinden ufstell beseitigt werden In manchen Gemeinden würden die Kirchensteuern um viele Projen , . sein können, wenn die politischen Gemeinden den Kirchen. gemeinden Zuschüsse gäben, wozu die Kommunalsteuern nu um wenige Prozent erhöht werden müßten. Dazu würden dann. au die juristischen Personen beltragen. Um inen Gewissenszwang handelt es sich in dieser Vorlage nicht, sonst hätte die Generalsynode nicht zugestimmt. In der Kommission werden wir daraufhin den 5 2 des Kirchengesetzes eingehend prüfen können. Di Altluthergner hrauchen keinen konfessionellen Zwang zu befürchten. G handelt sich hier für die evangelische Landeskirche nur um ein Fest, halten an einem Standpunkt, der kein Unrecht in sich schließt. In der Kommission werden sich die Ansichten darüber klären. It beantrage aber eine Kommission von 21 Mitgliedern.

Abg. von Blankenburg (kons.): Gegen Einsetzung einer Kom— mission von 21 Mitgliedern haben meine Freunde nichts einzuwenden. Ich bin Altlutheraner und habe als solcher anzuerkennen, daß die Be, stimmungen der Vorlage dem geltenden Rechte entsprechen. Aber die Behauptung in der Begründung der Vorlage, . auch immer dangth verfahren sei, ist tatsächlich nicht richtig. Es sind vielmehr bither Altlutheraner, die in eine evangelische Landeskirchengemeinde zuzogen,

von den Gemeinden steuerfrei gelassen worden, sobald sie erklärten, daß sie zur altlutherischen Kirchengemeinschaft gehörten. Erst in neuerer Zeit haben die Gemeinden, wahrscheinlich von oben her beeinflußt, deduziert, daß beide Gemeinschaften dasselbe seien. Natz dem vorliegenden Gesetze stellt sich die ganze evangelische Landeskirche auf diesen Standpunkt, und das ist bedenklich, weil danach sämtliche Gemeinden der evangelischen Landeskirche geradezu verpflichtet sind, so zu handeln. Wie kann aber eine Kirche zu ihren Steuern diejenigen heranziehen, die nach ihrem Bekenntnis zu ihrer Kirche nicht ge, hören und gar nicht gehören können! Ich meine, die Kirche schädizt selbst ihr Ansehen dadurch. Das Konsistorium von Koblenz sagt in einem Schreiben aus dem Jahre 1903, daß die Frage der Besteuerung der in eine Gemeinde der evangelischen Landeskirche zuziehenden Ange, hörigen einer anderen Religlonsgemeinschaft gesetzlich nicht geklärt sei. Der Wortlaut des 5 2 des Kirchengesetzes ist nicht klar, es müßte

mindestens heißen, daß besteuert werden diejenigen, welche der Gemeinde nach Maßgabe des Staatsgesetzes angehören. Nach der Verfassung und nach dem Allgemeinen Landrecht steht jedem

die Wahl des Religionsbekenntnisses zu, deswegen darf auch Lurch die Besteuerung kein Gewissenszwang ausgeübt werden. Die alt= lutherische Kirche hat ihre Rechte durch die Generalkonzession von 1845 erhalten, und nur um diese Kirche handelt es sich bei der Petition, die gegen die Vorlage eingegangen ist. Die General—⸗ konzession gilt nur für die alten Provinzen, in denen die evangelische Landeskirche besteht. Wenn nun ein Lutheraner aus einer neuen Proyinz in dieses Gebiet einzieht, soll er nach der Vorlage nicht in die Gemeinschaft der Generalkonzession eintreten können, sondern dazu erst den Umweg über die evangelische Landeskirche nach dem Gesct von 1373 machen. Er soll also zunächst in eine Gemeinschaft gezwungen werden, der er nach seiner innersten Ueberzeugung nicht angehören kann. Die Kommisston muß prüfen, ob die Vorlage tatsächlich dem ͤ Ich halte es nicht für richtig, daß wit diese Frage allein dem Oherverwaltungsgericht überlassen. Wir müssen entweder das ganze Gesetz ablehnen oder seiner Anwendung Schranken ziehen. Von der Kommissionsberatung werde ich meine Stellung zur Vorlage abhängig machen. Um eines Vorteils willen tritt niemand solcher Gemeinschaft bei, denn in bezug auf die Steuer zahlung kommt einer, der zu den Altlutheranern übertreten will, vom Regen in die Traufe; denn solche Gemeinschaft ist ohne Staatshilfe und muß alle Kosten selbst aufbringen. Die Generalkonzession ist nur gegeben, um die Gewissen zu schonen. Der Staat hat dafür zu sorgen, daß Toleranz in seinem Gebiet herrscht. Auf Zwang kann man eine kirchliche Gemeinschaft nicht aufbauen.

Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Abg. von Blancken— burg bewegen sich genau in denselben Bahnen wie gewisse Wünsche und Anträge, die im Herren hause zur ausgiebigen Erörterung gelangt sind. Wenn die Herren sich vielleicht die Mühe genommen haben die bezüglichen Verhandlungen des Herrenhauses durchzulesen, so werden sie den Eindruck gewonnen haben, daß die von dem Herrn

und Medizinal⸗

F 63, Absatz 2— 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893

aufgeführten Befugnisse zu. In diesem Paragraphen des Kommunalabgabengesetzes sind zur Herbeiführung zutreffender Angaben ausgiebige Bestimmungen / enthalten Es kommt aber außerdem in Betracht, daß das Gesetz über die staatliche Einkommensteuer in den Bestimmungen über die Personenstandsaufnahme auch für den Fall einer falschen Angabe Strafen vorsieht. Ich glaube also, die Befürchtung des Herrn Ab— geordneten und seinen Wunsch, daß in der Beziehung eine Ergänzung der hier vorgesehenen Vorschriften eintreten möchte, nicht teilen zu sollen. Im übrigen wird die Sache ja wohl noch in der FKommission zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

Abg. Dr. Iderhoßff, (freikons) führt aus, daß der Abänderungk— antrag des Grafen Norck im Herrenhause eine neue Form des Aus⸗ tritts aus der evangelischen Landeskirche, wie er durch das Gesetz vom; 14. Mai 1873 geregelt sei, bedeute. Diese Frage könne aber in diesen Gesetzen nicht erledigt werden, und deshalb empfehle sich eine Aenderung der Vorlage nicht. Es handle sich dabei auch nicht allein um die Altlutheraner, sondern auch um andere Kirchengemeinschaften. Die Frage der Heranziehung der juristischen Personen müsse in der Kommisston geprüft werden; indessen werde man kaum zu einer anderen Auffassung als das Herrenhaus kommen, daß der Rahmen der Steuerpflichtigen nicht weiter zu ziehen sei, als die Vorlage es tue. Die Einkommensteuer solle in erster Linie die Grundlage der Kirchen. steuer bleiben, nur in Ausnahmefällen sollen auch die Realsteuern mit herangezogen werden können. Eine Abweichung von den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen biete nur die Bestimmung, wonach einzelne

der Lage gewesen, selbst über die Höhe der Kirchenumlagen zu be— schließen, nach der Vorlage müßte jeder solche Beschluß vorher der staat⸗ lichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt werden. So wünschens⸗ wert die Vollstreckbarkeit der Kirchensteuern sei, so gehe diese Be⸗ stimmung doch zu weit, und es könnte mindestens ein gewisser Prozent⸗ ö. offen gelassen werden, bis zu dem die Gemeinden sebständig beschließen tönnten. Der Redner schließt damit, daß seine Freunde jedenfalls das Zustandekommen der Vorlage wünschen.

Abg. Hackenberg (ul.): Auch meine Freunde sehen in der Vor— lage einen großen Forischritt nach den Ausführungen des Ministers und der Vorredner, und da die Vorlage an eine Kommission verwiesen werden wird, will ich meinerseits auf den Inhalt der Vorlage nicht eingehen. Eine Ausschaltung der Realsteuern als Grundlage für die Kirchensteuern ist sicherlich nicht wünschenswert; in manchen Fällen wird die Heranziehung der Realsteuern nur der Gerechtigkeit entsprechen. Aber grundsätzlich werden die Realsteuern nicht als ein richtiger Grundlagemodus anzusehen sein. Es treten auch in der Praxis mehr und mehr die Realsteuern in dieser Beziehung zurück, aber um unberechtigten Bedenken vorzubeugen und gerechte Bedenken zu berück. sichtigen, müssen wir die Kommissionsberatung beschließen. Daß die juristischen Personen nicht herangezogen werden können, ist in vielen Gemeinden, wo große industrielle Etablissements bestehen, ein wirklicher Rotstand; aber meine Freunde meinen übereinstimmend, y diese Frage im Rahmen eines Kirchensteuer⸗ gesetzes nicht geregelt werden kann. Die Kirchensteuer ist eine

Vorredner betonten Gewissensbedenken doch nicht die Rolle spielen können, die augenblicklich ihnen beigelegt wird. Ich

kann ja bestimmt voraussetzen, daß in der Kommission, die von Ihnen gewählt werden soll, nunmehr diese Fragen zu einer umfassenden Er⸗ örterung gelangen werden, und könnte mir infolgedessen es versagen,

jetzt schon namens der Königlichen Staatsregierung das Wort zu er—

greifen. Was mich aber trotzdem veranlaßt, dies zu tun, ist die Not— wendigkeit, jetzt schon gewissen Folgen vorzubeugen, mit denen in der öffentlichen Meinung zweifellos die heutigen Ausführungen des Herrn Vorredners verbunden sein werden. Daß der Eindruck der Vorwürfe, die von ihm gegen die Behörden unserer Landeskirche erhoben worden sind, kein angenehmer sein kann, sondern daß er ein sehr peinlicher sein muß, ist mir von vornherein klar. (Sehr richtig

Meine Herren, es handelt sich um folgendes. Soweit die Wünsche, welche der Herr Vorredner geltend gemacht hat, sich auf die sogenannte altlutherksche Gemeinschaft, also auf die von der evangel ischen Landeskirche der älteren Provinzen sich getrennt haltenden Lutheraner beziehen, sind sie gegenstandslos dadutch, daß die Generalkonzession vom 23. Juli 1845 den letzteren ganz bestimmte Rechte gewährt. (Sehr richtig) Diese Generalkonzession von 1845 hat ihnen die Möglichkeit gegeben, sobald sie den Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft führen, sofort auch von dem Parochialzwange, von der Heranziehung zu Steuern befreit zu sein. Weshalb nun mit besonderer Emphase betont wird, daß die Altlutheraner in ihren Interessen sich geschädigt fühlen, verstehe ich nicht.

Es kommt aber noch hinzu, meine Herren, daß die ganzen Auk— führungen im wesentlichen darauf hinausgehen, die Fiktion herbei⸗ zuführen, daß die außerhalb des Unionegebiets, also außerhalb der älteren Provinzen, angesessenen Angehörigen der lutherischen Landes kirchen in dem Augenblick, wo sie in das Unionsgebiet eintreten, nicht der Landeskirche angehören, in der die lutherische und reformierte Bekenntniskirche vereinigt sind, sondern daß sie ohne weiteres von den Altlutheranern als zu ihrer Religionsgemeinschaft gehörig ange⸗ sehen werden können. Einer derartigen Fiktion, meine Herren, muß ich von vornherein entgegentreten, nicht etwa lediglich aus einer ein— seitigen Auffassung der Königlichen Staatsregierung, sondern weil es sich hier um sehr wesentliche, von der zuständigen Vertretung der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen bereits klar und über— zeugend betonte Lebensinteressen der evangelischen Kirche handelt. (Sehr richtig h

(Schluß in der Dritten Beilage.)

stinmun . . ckl geführt: d . e n Religionsgemeinschaften Abhilfe eintreten zu lassen. (Bravo!)

Landrechts:

zum Deutschen Reichsanzeig

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Meine Herren, ich bitte, Ihnen noch die betreffende Be— ; g der Generalkonzession von 1845 hier vorlesen zu dürfen.

In Ansehung der Verpflichtung zu den aus dem Parochial⸗ verbande fließenden Lasten und Abgaben soll auch bei den sich von der evangelischen Landeskirche getrennt haltenden Lutheraner die Vorschrift des 5 261 Tit. 11 Teil 11 des Allgemeinen Landrechts zur Aawendung kommen, soweit nicht nach Provinzialgesetzen und besonderem Herkommen derartige Abgaben auch von Nichtevangelischen an evangelische Pfarreien zu entrichten sind, und umgekehrt. .

Nun heißt es in dem eiwähnten 5 26l Tit. 11 Teil II des Allgemeinen

es soll niemand bei einer Parochialgemeinde von einer anderen als derjenigen Religionspartei, zu der er sich selbst bekennt, zu Lasten oder Abgaben, welche aus der Parochial verbindung fließen, ange⸗ halten werden, wenn er gleich in dem Pfarrbezirke seinen Wohn at. , jeder Altlutheraner, der in einem Pfarrbezirk der evangel ischen Landeskirchen wohnt, ohne weiteres sobald er den Nachweis feiner Zugehörigkeit zur altlutherischen Kirchengemeinschaft führt, von jeglichen steuerlichen Zumutungen der Landeckirche befreit. Nun, meine Herren, wenn die Tatsache richtig wäre, daß die alt⸗

lutherische Gemeinschaft jeden aus dem Gebiete der neuen Provinzen Zuziehenden für sich in Anspruch nehmen könnte, (Zuruf von den Freikonservativen: das tut sie ja nicht)

Das ist aber tatsächlich nicht der Fall. Das entspricht auch durchaus nicht den Anschauun gen wenigstens muß ich das annehmen. —, die früher in der altlutherischen Gemeinschaft geherrscht haben. Sonst könnte ich mir den Schritt nicht eiklären, den das Breslauer Oberlirchen kollegium noch im Jahre 1903 getan hat, indem sich die genannte Behörde an zas Kultusministerium mit der Bitte gewandt hat, die General⸗ konzession von 1845 auch auf die neuen Provinzen autzudehnen. (Hört! hört Es ist doch als ganz selbstverstẽnoliche Voraus setzung eines solchen Schriltes der Umstand anzusehen, daß die Herren der Meinung waren, sie müßten auch innerhalb des Gebiets der neuen Provinzen neben den lutherischen landeskirchlichen Gemeinden wiederum besondere Gemeinschaften einrichten.

Nun, meine Herren, spricht dieses Argument gegen die Aus⸗ führungen des Herrn Vorredners, so kommt noch weiter hinzu, daß der tatsächliche Zustand sich ganz anders entwickelt, als dies nach den Darlegungen des Lerrn Abgeordneten der Fall sein soll. Alljährlich gehen Tausende von Angehörigen der evangelischen Kirche der neuen Provinjen in das altländische Gebiet über; sie schließen sich sast ausnahmslos und ganz selbstverständlich den dort vorhandenen wangelischen landeskirchlichen Gemeinden an, und denken gar nicht daran, mit Ausnahme von wenigen Fällen, die im Laufe der Jahre unter Tausenden von Zuzügen konstatiert sind, für sich eine be ondere Stellung und eine Befreiung von der Zugehörigkeit zur landes Krchlichen Parochie geltend zu machen. Umgekehrt geschieht ein derartiger Abzug von den alten in die neuen Probinzen toto die genau mit derselben Wirkung, und mit derselben Prompheit vollzieht fich nachher die Heranziehung zu den Kirchensteuern in den neuen Provinzen für Angehörige der altländischen Provinzen, ohne daß dadurch in irgendwie nennentwertem Maße aus den von dem Herrn Vorredner geltend gemachten Argumenten ein Einwand und ein Antrag auf Steuerbefreiung sich ergeben hätte. ;

So geringe Ausnahmen, wie sie vorgekommen sind nämlich etwa zwei bis drei unter tausend —, bestätigen nur die Regel, und ich möchte dringend bitten, daß im Intereffe des Friedens innerhalb der evangelischen Landeskirche von solchen Sonderbestrebungen end⸗ aültig Abstand genommen werden möchte. .

Meine Herren, es liegt in der Art, wie die Zumutung geslellt wird, daß die evangelische Landekkirche der älteren Provinzen derzichten soll auf die Zugehörigkeit derjenigen, die aus den neuen Provinzen anziehen, ohne aus der evangelischen Landeskirche auszutreten, es liegt in dieser Zumutung in der Tat eine cabitis deminutio der dandes⸗ kirche, auf die im Herrenhause ausdrücklich hingewiesen ist. Da heißt es in den Ausführungen eines Redners: .

Nach den grundlegenden Bestimmungen über die Einführung der Union bleibt der Bekenntnisstand der lutherischen sowohl wie der 1eformierten Kirche durchaus unverändert. Des halb ist die

Landeskirche berechtigt, diejenigen Lutheraner, die bisher im Aus⸗

lande gewohnt haben oder in Teilen des Staates, in denen die

Landeskirche hiermit ist die unierte gemeint nicht eingeführt ist,

sobald sie in ihrem Bereiche sich niederlassen, als ihr angehörig zu

betrachten, und es wäre eine capitis deminutio der evangelischen

Landeskirche, wenn diese Gleichberechtigung ihres Bekenntnisses mit

dem Bekenntnisse der lutherischen Kirche außerhalb der Landeskirche

bestritten werden soll. Meine Herren, mit diesen klaren Sätzen ist der Standpunkt der Landeskirche dargelegt und vollkommen gerechtfertigt. Ich kann mit dem Ausdruck des Bedauerns nicht zurückhalten, daß in Ausdrücken, die anter anderem dahin gingen: „das Verfahren wäre völlig unbegreiflich“ den ehanzelischen Kirchenbehörden der älteren Provinzen, die voll⸗ Fändig im Bewußtsein eines guten Rechts und unter allseitiger Zu⸗ stimmung der Mitglieder der Generalspnode, dieses Kirchengesetz be⸗ schlossen haben derartige Vorwürfe gemacht worden sind. Der Herr Abgeordnete hat zum Schluß seiner Ausführungen darauf bingewiesen, daß unmöglich über Gewissensfragen in politischen Körperschaften eine Feststellung erfolgen könnte und auch die Staats—⸗ behörden dazu nicht in der Lage wären. Trotzdem aber siellt der Herr Abgeordnete selbst der Kommission die ganz unmögliche Zumutung, daß sie eine Enquete über die Identität der Religiensparteien inner⸗

so läge die Sache wesentlich anders.

* ᷣ—ᷣ——äppäKi—iKůex) *

sprechung des Oberverwaltung . Gesetze in oberster Instan; diese Frage zu klären. ta sächlich unerträgliche Zustände entwickeln, dann, meine Herren, würde

die Möglichkeit zu erwägen sein,

Realsteuern zu den Kirchensteuern,

emeinden seien. nd, ) 9 Erhaltung kirchlicher Einrichtungen hatten, gebend sein.

denken entgeg i ; . dem cbigherigen. Rechte widerspräche. 5

rheinischwestfalischen Kirchenordnung. schon vorhanden.

ö. Felt mn frre e ieh der Umlagen sowie in der Schaffung

des Oberverwaltungsgerichts als letzter Instanz besserungen enthält. sicherheit zu schaffen. sei begreiflich. ziehung der die Entstehung neuer

Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 10. Dezember

!

sgerichts, auf Grund der bestehenden Sollten sich tat

durch eine entsprechende Aenderung

es Gesetzes über den Austritt aus einer der staatlich anerkannten

ich gegen die Heranziehung der ö. die Kirchengemeinden Personal⸗ ß die Hausbesitzer ein Interesse an könne nicht ausschlag⸗

Abg. Witz ann ul.) wendet Der Grund, da

ö is bemerkt, daß er dem Be⸗ Ministerialdircktor von Chappuis bemerkt, d der Real⸗ ertreten möchte, als ob die n n § 365 der

fei diese Heranziehung heute daß das Gesetz dankens⸗

Abg Heckenroth (kon. erkennt an, .

über die Heranziehung der Realsteuern

t ,. 33 ie Vorlage habe jedenfalls den Vorzug, Rechts ,, ? Wünsche erfüllt werden könnten, Die Resolution des Herrenhauses über die Heran⸗ industricllen Unternehmungen sei berechtigt, denn durch gewerblicher Etablissementz wüchsen neue aus der Erde hervor. Derjenige,

Hemeinden wie Pilie 6. . . ö größere Ausgaben verursache, müsse auch in erster Linie * zu ihrer Deckung herangezogen. werden, Es sei

; zängig, daß die Kirchengemeinden immer bettelnd an die hic hene r e fte herantreten müßten. Gemiß Kei di , . eine perfönliche, aber die Heranziehung der jut istischen Personen könne dadurch erfolgen, daß der Staat von ihnen Abgaben grhebe und 9 Rirchengemeinden Zuschüsse gewähre. In Betreff e? sei ö. . Grundsatz der evangelischen Landeskirche, daß jeder Evangelische ö in ihr Gebiet einziehe, auch zu ihr gehöre. Davon könne . nimmer abweichen. Mit Dank sei der Name König Friedrich Wilkelms 1II. zu nennen, der die Union geschaffen habe. Abg. Goldschm idt (fr. Volkep3; Allerdings hatten die Kirchen. gemeinden schon jetzt das Recht, die Realsteuern zu den Kirchensteuern heranzuziehen; abet es ist bisher sehr wenig daven C brauch gemacht worden, und' wir fürchten als eine Wirkurg dieses Gesetzet, den in Zukunft davon ausgiebiger Gebrauch gemacht werden könnte., Des. Falb sage ich mit aller Bestimmtheit, daß eine Heranziehung ö. Realstenern zu den Kirchensteuern uns unnatürlich cerscheint. Die Kirchensteuerpflicht ist eine rein persönliche, deshalb bat, wer ficht einer Kirche angehört, auch nicht zu deren Kosten beizutragen. Wir sind deshalb gegen die Resolutien des Herrenhausez über die Deran⸗ ziehung der industriellen Etablissements und der juristischen ,, Wir in Berlin sind jetzt die alte Konsistoria lordunng on 157 P glücklich losgeworden und wünschen sie nicht in anderer Weise wieder. fommen zu sehen. In gewissen Städten besteht die Neigung, f . reue Kirchen zu bauen, auch wenn ein Bedürfnis nicht vorliest. Wenn man in die Kirchen geht, findet man, daß immer noch viele Plätze leer sind. Der Liebhaberei für neue Kirchen müssen wir entgegen treten. Diese Liebhaberei wird gestärkt, wenn die Gemeinden ju den Kosten der Kirchengemeinden, hergngezogen werden können, 66 geflärkt selbst jetzt, wo wir keinen Mirbach mehr auf diesem Gebiete aben. . U . j Darauf wird die Diekussion geschlossen. . bg. Jacobs kötter (kons.)., bedauert zur Geschäfts ordnung, i nn. . verhindert zu sein, den Ausführungen des Fultus⸗ ministers und des Abg, Heckenroth in verschiedenen Punkten entgegen⸗ zutreten; hoffentlich erhalte er später dazu Gelegenheit. . Das Gefetz für die evangelische Kirche wird einer Kommission von 21 Mitgliedern üb er wiesen. Zu dem Gesetz für die katholische Kirche nimmt Abg. Dr. Dit t rich (3entr) das Wort und erkennt an, daß die Vorlage dem Mangel der Rechteunsicherhrit auf diesem Gebiete ah: belse. Per Stagt werde hoffentlich auch dafür Sorge tragen, daß die Gemeinden nicht zu stark belastet würden, Ein Vorzug der Vor⸗ lage sei es, bisherigen Verwaltungsbestimmungen

da ie die durch gesetzliche ö ersetzt. Trotz aller Anerkennung

Verzüne der Vorlage hätlen seine Freunde doch auch Herden nen ö nicht gegen die Grundlage. wohl aber gegen die technische Ausgestaltung der Vorlage. Namentlich frage es

die Befugnssse zwischen Staat und Gemeinde richtig verteilt fin zb e. J . sei Sache der Kommission, und er bean rage Lie Ueberweisung an dieselbe Kommission, die eben für das evangelische

del g rn ggg. von Strombeck gleichfalls für die Kom—

missionsberatung ausgesprochen hat, wird die Vorlage der eben be— schlossenen Kommission überwiesen.

Schluß 4 Uhr. Nächste 86n Sonnabend 6 Uhr. (Kleine Vorlagen; Interpellation zyßling wegen des Königs—⸗ berger Geheimbundprozesses.)

Literatur.

Das Leben des Apostels Paulus. In Predigten aus— gelegt von Oberhosprediger D. Ern st Dryander. Halle a. S. Müllers Venrlagsbuchhandlung. (3,60 t). Dryander gehört zu ker älteren Generation der Prediger; aber in dem vorliegenden Buche tritt er vor uns als ein junger hin. Es ist wunderbar über welche Kraft der Fortentwickelung dieser Homilet verfügt. Nur ein feiner Pfychologe durfte sich an einen Stoff wie das Leben des Apostels Paulus heranwagen. Daß. Dripander ein solcher e r ist, das wird jeder, der sich in sein Buch vertieft, mit Genugtuung wahr⸗ nehmen. Das Thema, dem Dryander seine Betrachtungen gewidmet hat, ist ja auch schon von anderen behandelt worden, aber keiner hat es mit so viel Gemüt und Liebe, mit so viel Geist und Gewandtheit behandelt wie er. Man lese nur einmal den Abschnitt . Paulus als Charakter“, dann hat man ein Beispiel dafür, welchen Strom leuchtender Gedanken er aus dem harten Felsgestein seines Textes herauszuschlagen weiß. Dag Salbungsvolle und ach, nur zu oft Phrasenhafte —,

vollständig. Dryander redet nicht die

Und sicher tut er recht daran.

denen mancher gern nähertieten

empfohlen werden.

halb der evangelischen Landeskirche vornehmen soll. Das ist eine

völlig unerfüllbare Aufgabe. Ueberlassen Sie es, meine Herren, der Ent⸗

wickelung der tatsächlichen Verhältnisse, überlassen Sie es der Recht-

Im Reich der Lüfte.

d ahlreiche Abbildungen und Skizzen erläuterten B t eln ö. ö zuletzt auch von Ersolg gekrönten Versuche, bie er auf dem Gebiete der Praktischen Luftschiffahrts unde angestellt

hat. Verfasser uns schildert, wie hn von Jugend an beschästigt hat. sich dar spannender Roman, und Santot⸗Dumont versteht es, . spielend mit der technischen Seite seiner Probleme vertraut zu machen und ihm seine Erlebnisse in anschaulichen Bildern vorzuführen.

Professor des Strafrechts an der Universität Kiel. von Otto Lie behandelt die in der r ; oder Verwerfung des Zweikampfes. Duell müsse verurteilt werden, weil es Hochstehenden bilde, langt werde, da

J etrieb unterdrücke. x in . Frage behandelt wird, und das Streben, auch dem Duellfreunde

woran se unserer Tage mit Recht Anstoß nimmt, fehlt in dem Buche

n n nn ; 9 . ö. der sich jmmer nur ein kleiner Prozentsatz der Menschen zu erbauen hHer— J spricht die . Lebens, die überall verstanden wird. ; ; Ein er ge 6 3 . .

q er foll auch die weiteren Kreise im Auge behalten, aus , . und sich für den Gedanken . Einh. Evangelsums erwärmen lassen würde, wenn nur eine da wäre, der ihm die. Gedanken nahe zu bringen verstände. Diyanders Buch kann als schönes Erzeugnis einer ausgereiften Predigtkunst nur dringend

er und Königlich Preußischen Staatsanzeiger

1804.

Buche eine Dar⸗

MReiz es Buches liegt nicht zum mindesten darin, daß zer . . 3. Problem der lenkbaren Luftschiffahrt So liest sich das Ganze wie ein den Leser wie

? Fin Vortrag von Dr. M. Liepmann, Duell und Ehre. Ein Vortrag k Berlin. Preis 78 3 Der Verfasser egenwart oft erörterte Frage der Beibehaltung Er kommt zu dem Ergebnis, das nur ein Privileg der sozial während von dem Mann gus dem Volke; ver ß er auch in Momenten schwerster Krãnkung seinen Wohltuend berührt die Ruhe, mit der die

, ,.

gerecht zu werden.

Handel und Gewerbe.

Nach der Wochenübersicht der Reichs ban vom 7. De⸗

zember betrugen (4 und im Vergleich zur Vorwoche):

Aktiva: 1904 1963

Metallbestand (der t 3

Bestand an kurs.

fähigem deutschen

Gelde und an Gold

in Barren oder aus⸗

ländischen Münzen,

das Kilogr. fein zu . ;

27534 . 8dgg 611 000 882 750 099 , S867 001 000

e m drehe, ae, = g i oo) (C= Il zi 6b

Bestand an Reichs. J . kassenscheinen. J 6

zestand Noten . . . 93a C0, 636 q . zer Coo) ( 1 625 0ο) 1 75 0365 000 797 487 000

Bestand Techseln S75 936 00, 9 487 Bestand an Wechseln K , ö 5 Besland an Lombard⸗

25 oll Cοοσ!. 24a 965 900 öh Hoc) C

14319 009 6 648 000) (* 761 489 900,

rberung ho ooh oo90 0 62 239 900 56 619 Q

. ( I 163 Coo) (- , s, l 66 Bes . Effekten 105 745 0690 82 8653 900, ö

. * 3 3 6e) 5 5a 5. (- I6 oss 5b)

Bestand an sonstigen . Wien Jonge, gz ge ooo

Sh 445 000 C S oi oοο - 2

1000 28 600) (4 22888 000)

Passiva: ö K das Grundkapital. 160 00 09009 150 ooo 0909 150 oo 000 ö unverandert) (unverandert, (unher ndert der Reservefonds . ol old 0 4 587000 441 39 odo unverändert) (unverndert) (unverändert) der Betrag der um⸗ . a 1278 843 oo 1253 492 09000 122578 laufenden Noten 121 g oö; C6 gh Sch C= 3 zz öööh die un igen , fälligen erbind⸗ . kJ ichkei 524 060 000 528 006000 568 767 000 lichkelꝛenæ . , Sz Sho C= gs ze Höch (= ih . 6h sonsti Passib 46 217 006 37 530 000 52191 die sonstigen Passiva c. 3, G c , hs Sööh Cb. est C6.

i stan ar I Mill. Mark e Abnahme des Metallbestandes war um 133. Mill, . ci ö Vorjahre. Der Melallbestand übersteigt die vor⸗ sährige Höhe um 117 Mill. Mark. Der Wechselbestand bleibt hinter der vorjährigen Höhe um 113 Mill. Mark zurück.

Tägli agenges für d Koks Tägliche Wagengestellung sün Kohlen un ; an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 98. d. M. gestellt 19867, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. . ief Bindfaden, Die Lieferung von Hanf, Hanfgarn, * f Lampendochten, Putzlappen, Scheuertüchern usw. 5 . der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung am 30. Ve zember d. T. vergeben. Angebots bogen und Lieserungsbedingungen können im Verkehrs bureau der Berliner Handelt kammer eingesehen

1 laut Meldung des. W. T. B. eine Sitzung

Gestern hat, ꝛ; h des . der Preußischen Central Boden kredit⸗

ĩ s es ist nach d Meldung 2 fschaft flaltgefunden. Es ist nach dersel ben V

itt 3h . äche bertel wie in den Vorjahren (90) in Aus⸗ sicht Len gn g nahmen der Lübeck-Büchener Gisenbahn len trugen im Monat November 1904 propisorisch 190 666 * gegen 39 Vorjahr mehr 28 551 Die Gesamteinnahmen seit 1, Januar 8 30. Röbember d. J. betrugen 6 004745 „, gegen das Vorjahr mehr

9 3 9g. Dezember. Laut Mitteilung der Oest erreichischen Kreditanftalt wurden die im März d. J. von einem Konsortium

übernommenen 125 Millionen 40 /0i9e oösterreichische Kronenrente

andi ben. ; ,, Dezember. (W. T. B.) Nach dem Staats⸗

weis für das dritte Quartal d. J. betrugen, die Ein · anten n f 977 66 Kronen und die Ausgaben 281 025 306 J Die Bilanz ist um 23 145 997 Kronen günstiger als im dritten J V jc .

K Das Reutersche Bureau. meldet aus Philadelphia vom 9. Dezember: Bie Schiffs⸗ und . baufirma Neasie u, Levy bat Konkurs angemeldet. Die Ge⸗ sellschaft war eine der ältesten Schiffsbaufirmen.

Kursberichte von den Fondsmärkten. ö

2 9 2 . 9 8 old n

Ham burg, 9. Dezember. (WV. X. B.) (Echluß) 6 ;

Barren: das Hllogranm 2790 * 2754 Gd., Silber in Barren: as Kilogramm 8175 Br., 81,25 Gd. .

2 3 10. Dezember, VUhrm. 10 Uhr 50 Min. (W, T B.)

) o Rente M.. M. P. Arr. 10095. Oesterr. 4 o Rente

in Kr. W. per ult. 100 30, Ungar. 400 Goldrente 118,85, 1

o/ Rente in Kr. W. 25, 16, Türkische Lose per M. d. *. 131,75,

Buf stierader Eisenb.⸗Aktien Lit. B —, Nordwestbabnaktien Lit. B

, ,

Reich illustriert. Autorisierte Ucbersetzung von Ludwig Holthef. Ge , 6 „6 (Stuttgart, Deutsche Verlagsanstalt;. Santo Dumont, der Umkreiser des Eiffelturms, gibt in diesem interessanten

) S I gesellschaft 88 50, . i K a n g ,. Kreditbank, Ung,. allg. Soß , 50. Länderbank 45050,

Brüxer Kohlenbergwerk —, —, Hör ns, Weuische Meichsbanknoten per ult. 17,5.

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