Aer Kezugspreis beträgt vierteljährlich 4 4 580 3. Alle Nostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Nostanstalten und Jeltungs spediteuren für Selbstahholer
auch die Expedition 8w., Wilhelmstraßte Nr. 32. Sinzelne Rummern kosteun 25 3.
Königlich Preußiscs r Staatsanzeiger
43 HH.
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Insertionspreis für den Naum einer Vruckzeile 2 Inserate nimmt an:
8 5.
die Königliche Expedition des Aenutschen Reichs anzeigers
nud Königlich KRrenßischen Staata anzeiger
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 22.
Berlin, Freitag, den Januar, Abends.
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen rc.
Bekanntmachung, betreffend die Beaufsich ligung privater Ver⸗ sicherungsunternehmungen durch Lanzesbehörden. Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem See— wege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und einem deutschen Hafen. Bekanntmachung, betreffend die Patents Deutschen Reich. 16 Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank—
nebenstelle. Erste Beilage: Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des Monats Dezember 1904.
chriftenauslegestellen im
Königreich Preußen.
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen
Allerhöchste Genehmigung der Einberu landtage der Provinzen Ostpreuße Hannover.
Allerhöchste Ermächtigung der Einberufung des Kommunal— landtags des Regierungsbezirks Wiesbaden.
fung der Provinzial⸗ n, Westpreußen und
.
K
1905.
ein Jahr nach dem n Personen, welche an Inger Beachtung der in
ungen die Einhaltung j, jedoch hat ein späteres unterbleiben. Dem Ge— sind von dem Antrag— bigter Abschrift — bei—
gestellt werden, wenn mt Tode verflossen ist. Bei Typhus gestorben sind, ist diesen Vorschriften enthaltenen einer besonderen Frist nicht
nochmaliges Oeffnen des S suche um Erteilung eines steller — in Urschrift oder
zufügen: K
a. eine vorschriftsmäßig fertigte Sterbeurkunde, welche Namen, Stand, destag des Verstorbenen enthält; 4
b. eine tunlichst nach ausgestellte Bescheinigung durch welche der Tod herbe einem Orte, an dem Cho herrschen, so ist gleichzeitig der Leiche gesundheitliche
c. eine Bescheinigun ewesenen Sachverständigen Linsargung vorschriftsmä Militärpersonen genügen behörde oder Dienststelle aus
Bei jeder Beförderung Häfen angelaufen werden, daß die nach den betreffen lichen Nachweise beigebrac
des behandelnden Arztes hrankheit oder Verletzung, Kommt die Leiche aus fieber, Pest oder Pocken
cht entgegenstehen;
der Einsargung zugegen bf. I) darüber, daß die ist. Bei Leichen von Der zuständigen Militär— Nachweise zu a bis e.
kitän darauf zu sehen, zbestimmungen erforder⸗
Die Einsargung der
Ei I Gegenwart einer von der zuständigen Behörde
oder des seitherigen
Ben, daß der Beförderung
n, hei der ausländische
Bekanntmachung, betreffend die Patentschriftenauslegestellen im Deutschen Reich.
Um den beteiligten Kreisen die Einsicht der deutschen Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen Reichs an Orten, die als Mittelpunkt größerer gewerblicher Betriebe anzusehen sind oder den Sitz eines allgemeineren ge⸗ werblichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften—⸗ auslegestellen eingerichtet worden, denen vom Kaiserlichen Patemamt die Patentschriften entweder aus sämtlichen Klassen oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden, die für die ortlichen Bedürfnisse hauptsächlich in Betracht kommen. ;
Die vorhandenen Auslegestellen sowie bie Klassen der da⸗ selbst niedergelegten Patentschriften sind aus nachstehendem Verzeichnis ersichtlich.
Die Auslegestellen sind verpflichtet, an bestimmten lich bekannt zu machenden Tagen und zu be zeiten die Auslegeräume offen zu halten und Einsicht der Patentschriften unentgeltlich, auch außerhalb der
öffent⸗ stimmten Tages— jedermann die unter Umständen Auslegeräume, zu gestatten.
. Verzeichnis der Behörden, Vereine usw., welche erhalten und zur unentgeltlichen
legen). Aachen. .. Technische Hochschule. ; Altenburg, S. A. Handelskammer für das Herzogtum Sachsen— Altenburg. (Klassen 3, 5, 12, 14, 23, 24, 31, 398, 45 — 47, 49, 52. 53, 9, 79, 86, S6, 89.)
die Patentschriften Einsichtnahme aus-
i ch. st — bei Nilitã ; Altona .. Preuß. höhere Maschinenbauschule. Deutsches Reich i en, bei 2 ; n . e . Augsburg. Dandele; und Gewerbekammer für, Schwaben und Neu ⸗· Sins Majestät der Kaiser haben im Namen des K innen, ,,, . ichs Fenn d säncicke igel rar s zum Biz ener erslasdafähs gen. w . , '. on Villa de Ste. Antonio (Portugal) zu erne 1 chlossen und letzterer Barmen. . Sladibibn ore. kalt umgeben sein, daß Berlin. . . Kaiserliches Patentamt.
Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Neweastle on Tyne land) F. Gordon ist die erbetene Entlassung aus dem Sdienst erteilt worden.
(En ei
Der Kaiserliche Vizekonsul M. P.
Stavenhagen in galais ist gestorben.
Bekanntmachung,
betreffend die Beaufsichtigun privater Ver⸗ sicherungs unternehmungen 3 Landesbehörden.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 15. De— zember 1904 bestimme ich auf Grund des S8 3 Abs. 2 des zersicherungsaufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den be— teiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol⸗ 8 Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Ge— schäftebetrieb über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundes staats beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, nämlich:
A. Bayern. D Bürger-Hilfs-Verein zu Schnappach, 2 Arbeiter⸗Sterbekasse zu Schnappach.
B. Oldenburg. Schleiferverein zu Idar. Berlin, den 4. Januar 1905. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar.
Ger r tf dn äber die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika und einem deutschen Hafen.
Beförderung von Leichen auf dem zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika u eutschen Hafen ist bis au dem Auswärtigen Amt K des Innern vereinbarten
Bei der Seewege
nd einem f weiteres nach folgenden zwischen olonialabteilung und dem Reichsamt Grundsätzen zu verfahren.
Artikel 1.
Für die Beförderung ist ein nach anliegendem Formular aer rt ier Leichenpaß beizubringen, welchen der Schiffs⸗ apitän übernimmt und beim . in dem Bestimmungs— hafen dem Empfänger der Leichensen dung übergibt.
Die Ausstellung von Leichenpässen liegt den von dem Vouverneur zu bezeichnenden Stellen ob. Für die Leichen don * P
Personen, wel an Cholera, Fleckfieber, Pest oder
verpacken, daß auch geschlossen ist. Sofern die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird und es sich nicht um Transporte von kürzerer Dauer handelt, ist die Leiche durch Einspritzung konserbierender Flüssigkeit, . B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Lösung von Formaldehyd 0 Prozent) oder Rohkresol s5 Prozent) oder Sublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine oder mehrere leicht zugängliche Arterien ufw. gegen Ver— wesung möglichst zu schuͤtzen; auch ist der Boden des inneren (Metall Sarges mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen zu bedecken. Die Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bei Leichen (Leichenresten), welche für die überseeische Beförderung wieder ausgegraben worden sind.
Artikel 3.
Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise an Bord von deutschen Seeschiffen gestorben sind, ausnahms⸗ weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun⸗ lichst nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Jedoch soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Reisedauer von der Todesstunde bis zur Ankunft am Be— gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der Einschlicßung in einen Sarg abgesehen werden.
Leichen von Personen, welche während der Reise an Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen an Bord nicht weiter befördert werden.
Artikel 4.
Leichen sind an Bord tunlichst getrennt von Nahrung und Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine B lästigung der Reisenden und der Besatzung vermieden wird.
Artikel 5. henden Bestimmungen treten mit dem heutigen
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. 2 2
Die vorste Tage in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 1904. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Stuebel.
(Für überseeischen Verkehr.)
Leichenpaß.
Die Ueberführung der nach Voischrift eingesargten Leiche de .. e, e, .. . 1 (Todesursache) verstorbenen ...... .. .. ... 7. Alter (iãhrigen) Kö (Vor. und Zuname, Stand des Verstorbenen, Eltern) von nach auf dem Seewege wird hierdurch gene den.. ten
,,
hmigt. 185 .. Unterschrift.)
1
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e ocken verstorben . dürfen diese Pässe erst dann aus-
ö Bergakademie. (Klassen 1, 5, 12e, 18, 19f, 21 h, 40, 4120, 59e, 78e, Ste) ö Hyvgienische Institute der Königlichen Universität.
(Klassen 30, 61.)
Preußisches Landesökonomiekollegium. (Klassen 2, 4, 6,
10 12, 16, 30, 38, 45, 50, 53, 56, 63, 8l, 85, 89.)
Beuthen O. Schl. Bezirksverein deutscher Ingenieure (Rathaus).
Bielefeld. Handelskammer. (Klassen a, b, a, b, s, 8 a, d -f, 1L2a, d, 13 a—– e, 14a, b, f- h, 28 a, 29 a, 31 e, 32, 42, 43a, 46 a, 49 a—«, 51 a, b, 52 a, 53 . 54 a, h, d, g. 55, 60, 63 b- k, 66, 67 b, 68 a, C — 6, 71 a, 73, 76 h — d, 79, Sß a, b, d, g, h, 89 f, jedoch nur die bis Anfang April 19802 erschienenen Patent- schriften.)
Bochum .. Westf. Berggewerkschaftskasse. Bonn. . . . Handelskammer.
Braunschweig. Technische Hochschule.
Bremen . . Gewerbekammer.
Breslau. . Magistrat. (Stadtbibliothek.)
Cassel . . . Gewerbehalle.
Charlottenburg. Technische Hochschule.
Chemnitz . Direktion der technischen Staatslehranstalten.
Coblenz. . Stadtbibliothek. (Klassen 1, 4— 8, 12—14, 17, 18, 21, 2a, 26 = 356, Jo 53, z6 = iz, 45 15 Si, 3-65, d 65, 66, 67 a, 68, 75, S0, 84, 85, 87, 83)
Cöln. . . . Bezirks verein deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Stadtbibliothek, Gereonskloster 8)
Cöthen . . Direktion des höheren technischen Instituts.
Cottbus . Magistrat. (Königl. höhere Webeschule ? (Klassen 8, TL. 8, 10 13—165, 21 - 25, 29, 4L 47, 71, 76, 83, 86.5
Crefeld . . Direktion der preuß. höheren Fachschule für Textil⸗ industrie. (Klassen s. 4, 3, 10, 12 — 13, 21-27, 29, 36, 42, 46 —- 49 52, 59, 60, 75, 76, 81, 82, S5, 86, 88)
Danzig. . . Verband Ostdeutscher Indastrieller. IsKlassen 2, 6, 12 bis 14, 19— 21, 24, 26, 30, 31, 35 — 38, 42, 45 - 47, 49, 59, 59, 60, 65, 68, 78, 80, 82, 84, S5, 89.)
Darmstadt Technische Hochschule.
. Großherzogl. Zentralstelle für die Gewerbe.
Dessau . . Bezirksverein deutscher Ingenieure. Auslegestelle: DVerzogl. Behörden · Bibliothek)
Dortmund Magistrat. (Klassen 1. 3– 5, 7e, s, 10, 12, 13 d-g, 14, 16, 17, 18 c, 19, 20, 24, 26, 27, 35 — 38, 39 b, 46,
Runstgewerbe·Museum.) deutscher Ingenieure. (Auslegestelle: Kgl. Maschinenbau und Huttenschule, Bismaickstr.) Gewerbeverein.
Handelskammer (Klassen 1, 2, 4— 10, 12— 16, 17 — 21, 24 283, 31, 33 —=406, 42, 45 = 50, Sz, sg, 63 = zs, Fr 72, 74, 75, 78, 80 - 87.)
Handelskammer. (Klassen 4. 13, 14, 17, 20, 21, 24, ol 34, 7, 33, 45 —– 47, 49, 53, 54, z, 66, os, 73, so; Frankfurt a. M. Handel kammer. ö . Freiberg i. S. Berg Akademie. (Sämtliche Klassen auschließlich 235, 63. 83. 85). Deutsche Gerberschule. (Klasse 28.)
Gyfnr et, Essen
Flensburg
9. Diejenigen Auslegestellen,
bei denen Klassen nicht angegeben sind, erhalten die Patenis
chriften aller Klassen.
, ad-.