Deutscher chsanzeiger
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oͤniglich Preußisch r Staatsanzeiger
Ner Gezugspreis beträgt vierteljährlich A 1 SO 3. , . Alle Hostanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin 4 2 n, ,, den Nostanstalten und Teitungsspediteuren für Kelustahholer auch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 22. Einzelne Uummern kosten 25 9.
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9.
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Berlin, Freitag, dei 13 1905.
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Inhalt des amtlichen Teiles: . . len 11 4 ehr , dem e t m g chung, ode verflossen ist. Be n Personen, welche an ffe ie Pater iftenausleaestelle Deutsches Reich. Typhus gestorben sind, ist Mer Beachtung der in ea,, ö. k
Ernennungen ꝛc. ö diesen Vorschriften enthaltenen mungen die Einhaltung . ö
Belanntmachung, betreffend die Begufsich ligung privater Ver- einer besondären Frist nicht erford I , jedoch hat ein späteres Um den beteiligten Kreisen die Einsicht der deuischen sicherungsunternehmüngen durch Lanvesbehörden. nochmaliges Oefflien des Sarg unterbleiben. Dem Ge- Patentschriften zu erleichtern, sind innerhalb des Deutschen
Vorschristen über die Beförderung von Leichen auf dem See— suche um Erteilung eines Leiche s sind von dem Antrag⸗ Reichs an Orten, die als Mittelpunkt größerer gewerblicher wege zwischen dem Schutzgebiete Deutsch⸗Südwestafrika und steller — in Urschrift oder n bigter Abschrift 666. Betriebe anzusehen sind oder den Sitz eines allgemeineren ge⸗ einem deutschen Hafen. zufügen: — . werhlichen oder wissenschaftlichen Lebens bilden, Patentschriften⸗
Bekanntmachung, betreffend die Patentschristenauslegestellen im a. eine vorschriftsmäßig gefertigte Sterbeurkunde, auslegestellen eingerichtet worden, denen vom Kaiserlichen Deutschen Reich. welche Namen, Stand, Alter, destag des Verstorbenen Patentamt die Patenischriften entweder aus sämtlichen Klassen
Mitteilung, betreffend die Eröffnung einer neuen Reichsbank— enthält; . ⸗ I oder aus denjenigen Klassen fortlaufend überwiesen werden nebenstelle. b. eine tunlichst nach An des behandelnden Arztes die für die oͤrtlichen Bedürfnisse hauptsächlich in Betracht
Erste Beilage: ausgestellte Bescheinigung über frankheit oder Verletzung, kommen. ;
Nachweisung der Einnahmen an Wechselstempelsteuer im Deutschen durch welche der Tob' herbeigefn Kommt die Leiche aus 'Die vorhandenen Auslegestellen sowie bie Klassen der da— eich für die Zeit vom 1. April 1904 bis zum Schlusse des einem Orte, an dem Cholerg, seber Pest oder Pocken Flbst, niedergelegten Patentschriften sind aus nachsteher dem Monats Dezember 1904. herrschen, so ist gleichzeitig zu be gen, daß der Beförderung Verzeichnis ersichtlich. ö
der Leiche gesundheitliche 3 scht entgegenstehen; Die Auslegestellen sind verpflichtet, an bestimmten, öffent⸗
Königreich Preuszen. E. ö. Bescheinigung des er Einsargung zugegen , . Tagen . zu . Tages⸗ — ewesenen S andiae m ber Saß die zei slegeräume offen zu halten und jedermann di
. Standeserhöhungen und n n. aer n ,, 7 Y . Einsicht der ren f nrisnn hen e fich . 1. sonstige Per ong veränderungen. . Militärpersonen genügen die Der zuständigen Militär- auch außerhalb der Auslegeräume, zu gestatten.
Allerhöchste Genehmigung der Einberufung der Provinzial— behörde oßer Dienststelle ausg : Naͤchweise zu 2 bis e . der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Bei jeder Besörderung. ö . . hh der og än fsche e ei Han ö . äfen angelaufen werden, hat Möpitän darauf zu ehen, der Behörden, Vereine usw., welche die Patentschriften
,, . . , des Kommunal⸗ 6 die . 5. n, , nen fler, erhalten und zur unentgeltlichen Cnc e trat ch. 36. andtags de egierungsbezirks lesbaden. lichen Nachweise beigebracht sim 3 legen )).
A Aachen. . . Technische Hochschule. ö 6. ⸗ Altenburg, SA. Handelskammer für das Herzogtum Sachsen⸗ Die Einsargung der Le ; Gegenwart einer von Altenburg. (Klassen 3, 5, 12, 14, 33, 24, Ji, 36, . der zuständigen Behörde des be oder des seitherigen 45 = 47, 49, 52. H3, 5g, 79, 86, 86, 89.) Deutsches Reich. ,,, — bei der den Militärperson von der . * 6 , . . . ö t r uständigen Militärbehörde! lle — hi z ugsburg. Handelt und Gewerbekammer für Schwaben und Neu— Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des . z h ye.
. t e timmenden sachnerständ: olgen. barg leg, s, g, selle, g, is, sl, ss, s, gs, Reichs Herrn Francisco Joss Loris Tovares zum Vize 7 . 35 28 31 er,. 46, a6, 4, as, ss, 5, aii, os. 7 , i la Neal de Sies. ä. Antonio (Bor tugalh zu ernennen luftdicht zu verlötenden Möetallsarg. eingeschlossen und letzterer Barmen. . Dlabtbsbliothek
Die Leiche muß ta ei' n Hinldagfich widerstandsfähigen, S4 = 86. n von einem festgefügten Holzsarg dergestalt umgeben sein, daß Berlin??! Kaiserliches Patentamt. k . ,. J e erg in wg 3, ver⸗ i Bergakademie. (Klassen 1, 5, 12e, 18, 19s, 21 h, 40 ; ; . ; indert wird. er Holzsarg ist in einer Ueberkiste derart zu 420, 50 c, 7886, Ste.) ; Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul in Newcastle on Tyne r ᷣ ö ienis Institule de önigli ĩ ö ) ; verpacken, da au hi e ) 8 2 ö. ö. Hygienische Institute der Königli . en F. Gordon ist die erbetene Entlassung aus dem a e gn. . J , wn alis au⸗ Rlassen 9 ) J , eichsdienst erteilt worden. Sofern die Leiche nicht vollständig einbalsamiert wird ; ö , (Ulassen 4h 6 — und es sich nicht um Transporte von kürzerer Dauer handelt Beuthen O. Schi dd h 2 64 5. . k. ut hen O. Schl. Bezirksverein deulscher Ingenieure (Rathaus). ö . ist die Leiche durch Einspritzung konservierender Flüssigkeit, Bielefeld? Handelskammer. (Klassen 3 a, b, 6 a, b, , 8 a, d -= * Der Kaiserliche Vizekonsul M. P. Stavenhagen in . B. von etwa 5 Litern einer weingeistigen Löfung von a, d ie, fin, p, n, ,,,, Calais ist gestorben. Formaldehyd 0 Prozent) oder Rohkresol (5 Prozent) oder 42, 43 a, 46ß a, 49 a=—=, 5 a, b, 5a , 53 f, A, 8 ublimat (2 Prozent) oder Chlorzink (10 Prozent) in eine 34 a, bh, d, g, 56, 60, 63 bB-— K, 66, 67 b, 68 a, = e, oder mehrere leicht zugängliche Arterien ufw. gegen Ver— Il a, Jö 5 b. d, 79, S6 a, be d, h, 89 f. jedoch Be annt m akon ,, möglichst zu schützen; auch ist der Boden des inneren er fel bie Anfang April 1902 erschienenen Patent- betreffend die Beaufsichtigung privater Ver- (Mall) Sarges mit (iner reichlichen Schicht Sägemehl, ir eng schafta fass sicherungsunternehmungen durch Landesbehörden. Toi fhinll ber anderen anf zu genden Stoffen ö bedecken. . ö r r enerkschaftttaff. — , ö . n,. 9 . r k . 36 w,, (. Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 15. De- 93 göie Destimmungen finden sinngemc he, n, mg dei Braun fchwelg. Lehn ce Hochschule zember 1904 bestimme ich auf Grund des 3 3 Abs. 2 des 6 i , ,. . 7 die überseeische Beförderung Bremen . Gewerbekam mer' . . j 8 3 Abs. 3 - e ; 8 Maais Stadtbibliotbe ersicherungsaussichtsgesetzks im Einvernehmen mit den be— ,, . . Taff nu, 9 n n. Stadthbibliothet) teiligten Bundesregierungen, daß bis auf weiteres die fol⸗ Artikel 3. Fhartotten burg. Lech nische Hochschule ' r en Versicherungsunkernehmungen, obgleich sich ihr Ge⸗ Sollen Leichen von Personen, welche während der Reise Ehemnitz? . Direktion ber lechn schen Staatslehranstalten. äftebetrieb über das Gebiet, eines Bundesstaats hinaus an Bord von deutschen Seeschiffen gestorben sind, ausnahms- Eöoblenz'. . Stadtbibliothek. (Klaffen 1, 4 — 8, 12 — 14, 17, 18, 21, erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundes staats weise bis zum Bestimmungshafen mitgeführt werden, so ist tun⸗ d, 26 = 28, 30 = 32, 34 – 12, 45 = 49, Si, 3 == hö, 57. beaufsichtigt werden, in dessen Gebiet sie ihren Sitz haben, lichst nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 zu verfahren. Jedoch . Sar ö, G., oß8. a3, 80, S4, S6, S7 83, nämlich: soll es genügen, wenn nach Lage der Verhältnisse an Bord Cöln. ... Ei r nde er, n n gen ume Auslegestelle: A. Bayern. eine anderweitige Einsargung der Leiche erfolgt. Wenn die Czthen , . e gn, ,. n stitut h Bürger-Hilfs-Verein zu Schnappach, Neisedauer von, der Todesstunde bis zur Ankunft am Be⸗ El knge: Magnet. (en l, Tenn ebe e sekf, (Glassen 3 3 Arbeiter-⸗Sterbekasse zu Schnappach. gräbnisort weniger als drei Tage dauert, darf von der s jo. 18. 1b, Eiã= 5, 2g, At, a7, st, 7e isis); Einschlicßung in einen Sarg abgesehen werden. Crefeld . . Direktion der preuß. höheren Fachsch ie für Terhi B. Oldenburg. e P. ahr apm n , Schleifervere in zu Idar Leichen von Personen, welche während der Reise an industrie. (Klassen 3. 4, 3, 10, J — 14, 21 27, 29, zö, . , , Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken verstorben sind, dürfen . 4 16 248 52, 9. 60, 75, 76, 31, 82, S6, 86, 53) Berlin, den 4. , ,. an Bord nicht weiter befördert werden. Danzig.. fh et nn gti when (Klassen 2, 6, 12 er Reichskanzler. ] As 14, 198221, 24, 26, 30. 31, 35 — 388, 42, 45 — 47, Im . . Artikel 4. 49, 50, 59, 60, 66, 68, 8? S0, z, 8 85, a yt 6 Caspar. Leichen sind an Bord tunlichst getrennt von Nahrunge- Darmstadt Technische Hochschule. . und Genußmitteln und derart aufzubewahren, daß eine Be— Dessa ,. Zrntrsstelle für die Sewerb⸗;, lästigung der Reisenden und der Befatzung verinieden wird. ö e erden H gftotie feiert. Kö 8 or nr nn Artikel 5. Dortmund Magiftrat. (Klassen J. 3-5, 7e, 8, 10, 12, 13 4- 9g . . 6 . , ö 14, it, 7. 186. 18. 25. 26. 26. 27, 35-35. 39 b, 45, äber die Beförderung von Leichen auf dem Seewege zie dorf ehenden Bestimmungen treten mit dem heutigen ag, Lg a/ Ls c, nz, L, T , gz, 3 s3 , f, zwischen dem Schutzgebiete Deu tsch-Südwestafrika Tage in Kraft. 30 * 82 Sd, 83. 5869 und einem deutschen Hafen. Berlin, den 165. Dezember 1904. Dresden. . Technische Hochschule. h Der Reichskanzler Dresdener Lesehalle ; . ; r R . . dener Xe z Bei der Beförderung von Leichen guf dem Seewege Im n,, Düßssel dorf Zentral⸗Gewerbe⸗Verein. (Kunstgewerbe⸗Museum.) . dem Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika und einem Stuebel Duisburg. Bezirksverein deutscher Ingenteure. (luslegestelle: eutschen Hafen ist bis auf weiteres nach folgenden zwischen ; gel, Maschinenbau⸗· und Hüttenschule, Bismarckstr.) dem Auswärtigen Amt (Kolonialabteilung] und dem Reichs amt (Für überseeischen Verkehr.) . 3
des Innern vereinbarten Grundsätzen zu verfahren. Hunz hng, (Massen 1. gr, , , bm, J saͤtzen zu verfah 8eichen paß zr 26, 31, 33 10, 42, 47ỹ * - 50, 5, Sh, 63. -— 5, Sr;
wren 1. gie h 2, 74, 76, 78, So- S7) Für die Beförderung ist ein nach anliegendem Formular 18 m (Ort) an dient;, ,, Leichen paß beizubringen, welchen der Schiffs— Alter (jährigen) furt lh t 37 J. 45 247, 49 55, Ha, 63, 65, 66, 75, 80) fapitän übernimmt und beim en g in dem Bestimmungs— — Vor. und Zuname, Stand tez Berstorbenen, J n. 3. , . je hafen dem Empfänger der Leichensendung übergibt. bez Kindern, Stand der Gltern) von . , 8 8. n ,, Die Ausslellung von Leichenpässen liegt den von dem auf dem ,, wird hierdurch bene bg n. ö Len ed He be schule. (KRlasse 28.) , zu . 36 i die Leichen 6. bateischrift J don. Personen, welche an Cholera, 9 eber, Pest oder ; )Diese ͤ . ; J e ö . enigen Auslegestellen, bei denen Kla ĩ Pocken verstorben sind, dürfen diese Pässe erst' daͤnn aus— ,