1905 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren, Handelspapieren und Waren untersuchen.

§ 31.

Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere; I) Über die Grundsätze, nach

mit der Leitung der Niederlaffungen in Westa Bevollmächtigten 21), über die Genehmigung u bewirkenden Ernennung der Prokurist

ordnung des Vorstands, d waltungsgrundsätze bezüglich des w 2 in W

4 über die Wahl der Bankve

Verträgen, durch welche dauernde Rechle oder Verpflichtungen be⸗

gründet werden; . ; n weiterer Einzahlungen auf die Anteile

betreffend die Aus⸗

schriften des 5 8; der Jahresbilanz

5) über die Einforderunge bis zur Vollzahlung 6 7 Abs. h;

6) über Anträge an die Hauptversammlung, gabe weiterer Anteilscheine, nach Maßgabe der Vor 7) über die Grundsätze für die Aufstellung Vorlegung an die Hauptversammlung und über Verteilung von Ueber⸗

sowie deren bie Vorschläge bezüglich der Verwendung und

schüssen; Vorlagen an die Hauptversammlung;

8) über andere

s) über die Kraftloserklärung von Anteilscheinen 7 10) über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Ge⸗

äftsgrundstücken; N. Verwendung des Reservefonds (6 18);

11) über die Anlegung und

12 Über die alljährlich der Verwaltung in Westafrika zu erteilende

Entlastung. § 32.

Ueber die Verhandlungen und Beschlũsse des Verwaltungsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede

zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.

c. Die Hauptversammlung.

§ 33.

Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftẽ⸗ mitglleder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder

verbindlich. 83

Die Hauptversammlungen werden in Berlin a werden von dem Verwaltungsrat oder von dem Vorsi oder von dem Vorstand berufen. Die Einladung zur Hauptversamm lung geschieht durch einmalige Einrückung in den D anzeiger und die etwaigen Gesellschaftsblätter (5 6) unter Angabe der

nd. wensgftens 17 Tage vor dem anberaumten

Tage. In diesen 17 Tagen sind die Tage der Einladung und Haupt—

zu verhandelnden Gegen

verfammlung einbegriffen.

Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver—⸗ tretung durch einen Handlungsbevollmächtigten

von Chefrauen durch ihre Ehemänner und vo

großjährigen Söhne in Frage kommt, nur du . teilnehmendes Mitglied v Vollmacht bedarf der schriftlichen 5 Sie i

vor der Hauptversammlung dem

Unterschrift zu verlangen berechtigt ist. § 35.

In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer

Stimme. Rach Vollzahlung der Anteile können nur solche Mitglieder in ausüben, deren Anteile auf

Stammbücher der Gesellschaft eingetragen sind G 19 oder welche ihre auf den Inhaber lautenden

Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei dem Vorstande oder bei denjenigen Stellen, welche in der Bekanntmachung (8 34 Absatz ) bezeichnet worden sind, gegen B scheinigung hinterlegt haben und sie bis zur Beendigung der Haupt—⸗

der Hauptversammlung das Stimmrecht den Namen umgeschrieben und in die

Ankeile wenigstens fün

versammlung daselbst belassen. § 36.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung fübrt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrats, von denen immer das an Jahren slteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstãnde der Tagesordnung und ernennt die Stimmzähler.

Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist Jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.

Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zu den jehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen zu führen be⸗ rechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver- langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung

ebbren, zur Beschlußfassung angekündigt werden. r auf die Tagekordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.

Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der H versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem ĩ dem Vorstand eingereicht sein. Sie sind alsdann n Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versammlungstage bekannt zu

treter oder, wenn auch

machen. § 3.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor außerordentliche Haupt⸗

versammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Ge ahingehender Beschluß

Ablauf des Monats Juni statt. Eine

erforderlich erscheint, und außerdem:

1) wenn von einer Hauptversammlung ein d

gefaßt ist (6 35 Absatz 2); 2) wenn Mitglieder, Teil des Gesamtbetrags

versammlung einen schr

rechtlichen Form zu beschließen ist. § 38.

In der ordentlichen Hauptversammlung (G 37) werden der Ge⸗ schäflebericht ves Vorstands und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rechnungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und

Vorschläge (565§5 16 und 17) Beschluß

gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen (5 24 Absatz 2)

vollzogen.

Die Bilan nebst Gewinn und Verlustrechnung mit dem Geschãfts⸗ bericht des Vorstands und den Bemerkungen des Verwaltungsrats mäüssen während zwei Wochen bor der Versammlung in den Geschäft⸗ räumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteils eigners aus⸗

wenn die Bilanz nicht Nachprüfung ju ernennen.

Über die bieran sich knüpfenden

gelegt sein.

Die Hauptvmersammlung ist berechtigt,

sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß jur

machung von Ansprüchen der

der Mitglieder des Vorstands n die ju diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und

welchen bie Gesellschaft unter Be⸗ dieser Art müsfen geltend gemacht werden, wenn ( in der

rücksichtigung dieser Satzungen Bankgefchäfte betreiben darf; 2) über die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen;

3) über die Bestellung der Vorffandsmitglieder (6 20) und der frika zu betrauenden

der vom Vorstande en und Handlungsbevoll⸗

3 7 mächtigten (5 22), über die mit ihnen einzugehenden Verträge und die ihnen zu erteilenden Vollmachten, desgleichen über die Geschäfts— ie von bemfelben vorzuschlagenden V anzen Unternehmens und die den

ö zu erteilenden allgemeinen orschriften; rbindungen und den Abschluß von

versammlung mit einfacher Stimmenm einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grundkapitals

vertritt, verlangt wird.

Ergänzungen der Satzungen ein setzung des Grundkapitals.

über jede Vorlage zu, welche nicht na ordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist.

stände fowie über eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig ausgegebenen Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem Zweck innerhalb der nächften sechs Wochen abermals eine außerordentliche Hauptpersammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch ausgegebenen Anteile vertreten sind. . ĩ .

einen der in 5 37 Ziffer 3

bezeichneten Gegenstände ist erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit

von mindestens zwei

Stimmen angenommen wer n ; Abänderungen und Ergänzungen der Satzungen einschließlich der Er⸗

höhung und Herabsetzung des Grundkapitals.

vers der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

Abstimmungẽ mo ͤ Stimmzettein nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist diese in der

ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mitgliedern statt, welche die meisten Stimmen erhalten

haben. Bei Skimmengleichheit

aufgenommen und zu unterzeichnen. handlungen aufgenommen.

tzenden desselben eutschen Reichs⸗

oder die Vertretung

Witwen durch ihre rch ein anderes an der ertreten werden. st spätestens am Tage orstande zur Prüfung vorzulegen, welcher ine amtliche oder sonst ihm genügende Beglaubigung der

jede sow

sein Stellver⸗

sammen mindestens Diese Gegenstände

zersammlungstage bei achträglich auf die

welche zusammen wenigstens den vierten der jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande zur Vorlage an die Haupt⸗ ; iftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerbalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;

3) wenn Über die Auflösung der Gesellschaf schmeljung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer

t oder deren Ver⸗

Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend, Hertz heft, ; Gesellschaft aus 9 Verantwortlichkeit

bejw. des Verwaltungsrats und über

Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 3 aupkt⸗

ehrheit beschlossen oder von

§ 39.

Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und schließlich der Erhöhung und Herab⸗

Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß ü ch Fz 37 Ziffer 3 der außer⸗

§ 40. Beschlüsse über einen der im 37 Ziffer 3 bezeichneten Gegen⸗

wenn weniger als drei Viertel der

Zur Gültigkeit der Beschlüsse über

Britteln der in der Versammlung vertretenen den. Dasselbe gilt von Beschlüssen über

Vorbehastlich dieser Bestimmung werden die Beschlüsse der Haupt⸗ ammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit

Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen dus Widerspruch erhoben wird, durch Ab abe von

entscheidet das Los.

§ 41. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar ist von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern In Ldasselbe werden nur die Ergebnisse der Ver⸗

V. Veröffentlichungen des Standes der Gesellschaft. § 42.

Die Veröffentlichung muß ergeben:

I) auf seiten der Passiwa: das Grundkapital, den Reservefonds, die täglich fälligen Verbhindlichkeiten, die an' eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva;

2) auf seiten der Aktiva: den Barbestand, den Betrag an Bankguthaben, den Bestand an . . den Bestand an Lombardforderungen, den Bestand an Effekten, den Bestand an sonstigen Aktiven.

S 43.

J. Auf seiten der Passiva: 1) das Grundkapital,

a. des Bestandes am Schlusse des Vorjahres, b. des für das Geschäftsjahr überwiesenen Betrages, . des aus a und b sich ergebenden Bestandes, 3) die etwaigen Rücklagen für zweifelhafte Forderungen, 4) das Guthaben der Giro und Kontokorrentgläubiger, s) der Betrag der Depositen, und zwar a. der verzinslichen, p. der unverzinslichen, 6) der Betrag der schuldigen Depositenzinsen, Gewinn⸗ und Verlustkonto sich ergebenden Reingewinns. II. Auf seiten der Aktiva.

1) der Barbestand, 2) der Betrag an Bankguthaben,

Ziffer 6 bezeichneten, 5) der Bestand an Effekten,

und Lombardforderungen,

8) der Buchwert der der Gesellschaft gehörigen Grundstäücke. der Bank bestellten Sicherheiten ersichtlich zu machen. § 44.

schaft fowie auf Herabsetzung

verringert hat. § 45.

Gesellschaft verbleibende Betrag wird den Mitgliedern nach dem hältnisse der von ihnen geleisteten Einzahlungen ausbezahlt.

der Gesellschaft unter Auf

fahren. 5 46

Auf Grund einer Herb g r,

Beschluß auf Herab

befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch Grundkapitals bezweckte Befreiun

pflichtung zur Leistung von Einia lungen au nommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in

Wirksamkeit.

Ka

der Satzungen erf . einer anderen vereinigt werden (6 37 Ziffer

des Grundkapitals ist jedoch die Genehmigung des Reichskanzlers nur erforderlich, falls dasselbe auf einen Betrag von mehr als fünf

Millionen Mark erhöht werden soll (6 8)

Die Gesellschaft hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom letzten jedes Monats durch den Reichsanzeiger veröffentlichen.

auf ihre Kosten zu

Wr en! sind die aus weitergegebenen Wechseln n,, . eventuellen Verbindlichkeiten und die seitens der Bank bestellten S

heiten ersichtlich zu machen.

Die Gesellschaft hat spätestens sechs Monate nach dem Schlusse 3 Beschäftsjahreg eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva le en Fahresabschluß ihres Gewinn. und Verlustkontos durch den Reichsanzeiger⸗ auf ihre Kosten zu veröffentlichen. In der Jahresbilanz sind folgende Kategorien von Aktiva und

Passsda gesondert nachzuweisen:

cher⸗

2) der Reservefonds, und zwar, wenn er ein Viertel des ein⸗ gezahlten Grundkapitals nicht erreicht, unter Angabe

7) der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden

I) die Wechselbestãnde, ausschließlich der in Ziffer 6 bezeichneten, 4) der Betrag der Lombardforderungen, ausschließlich der in

6) der Betrag der fälligen, aber unbe ahlt gebliebenen Wechsel

7) der Betrag der Beteiligungen an anderen Unternehmungen,

Außerdem sind in der Jahresbilanz die aus weitergegebenen Weckfeln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten und die seitens

vI. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.

Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesell⸗ des Grundkapitals bedarf der G nehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses auf Auflösung der Gesellschaft kann nicht versagt. werden, wenn das Grundkapital der Gesellschaft sich durch Verluste um ein Drittel Entscheldungen des Bu

: . , nicht eher n . 1 . 3 in na eines Jahres, von dem an gerechnet, an welchem die Auflösung ö ü x

ger ns der Gläubiger, sich bei ihr zu 86 3 , ben hin 2 melden, im, Deutschen Reichs anzeiger, bekannt gemg t ist. Bekannte Jeder einzelnen E ;

Glaublger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie si nicht melden.

tzung des Grundkapitals unter Aufforderung der

e Gläubiger der 8e e n sich bel ihr zu melden, im Reichsanzeiger⸗ be⸗ kannt gemacht ist und nachdem die Gläubiger, die sich gig haben,

rabsetzung des

der Mitglieder von der die von ihnen über⸗

VII. Aufsichtsbe hörde. § 4. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler

eführt. ? Derselbe wird zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats und

von dem Vorstand jederzeit

den Hauptversammlungen teilzunehmen, . über' die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver= angen, au

Koften der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mit- glieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung in

die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie auf

Gemäßbeit des s 37 Ziffer 2 nicht entsprochen wird, oder aus . wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.

Außer dem vom Reichskanzler zu bestellenden Kommissar werden

die Gouperneure der Schutzgebiete, in denen sich eine Niederlassung der Gefellschaft befindet, je einen Beamten als Kommissar zur Beguf⸗ sichtigung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft in dem ihrer Ver⸗ waltung un än , befugt, in den gewöhnlichen Geschäftsstunden und im Bei- fein eines Beamten der Gefellschaft von dem Gange der Geschãfte

Kenntnis zu nehmen, z ö einzusehen sowie den ordentlichen und außerordentlichen

terstellten Schutzgebiet ernennen. Dieser Beamte ist ine⸗

die Bücher und Schriften, Portefeullles und

enrevisionen beizuwohnen. § 48. .

Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der

Gesellschaft dem in § 2 bezeschneten Zwecke und den übrigen Be⸗ stimmungen der Satzungen entspricht und im Einklange mit den ge

setzlichen Vorschriften erfolgt.

Insbesondere sind der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter-

worfen: 1) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (6 20);

2) die Beschlüsse der Gefellschaft, nach welchen eine Aenderung folgen (5 39) oder die Gesellschaft aufgelsst oder mit Y) soll; zu einer Erhöhung

3) die allgemeinen Ges chäftsanweisungen und Dienstinstruktionen G 31 Ziffer D. Uebergangsbestimmungen.

§ 49.

Die sämtlichen zunächst auszugebenden 2000 Anteile sind von den

nachbenannten Gründern der Gesellschaft zu ihrem Nennwert über⸗

nommen worden, und zwar: ö.

1) von der Dresdner Bank 1494 (Eintausendier hundertvi erund neunzig) Anteile zum Nennbetrage von (Siebenhundertsieben⸗ undvierzigtausen)ᷓ. . , . 6m! 747 000 A,

2) von der Deutsch⸗Westafrikanischen Handels gesell⸗ schaft 494 Anteile zum Nennbetrage von (Zwei⸗ hundertsiebenundvierzigtausen)! . . 247 000

3) von Herrn Direktor Henry Nathan 2 Gwei) An⸗ teile zum Nennbetrage von (Eintausendꝰ))

4 von Herrn Direktor Albert Friedrich Dalchow 2 (zwei) Anteile zum Nennbetrage von (Eintausend) 1000 .

) von Herrn Direktor Dr. Warner oelchau 2 (zwei) Antesle zum Nennbetrage von ( intausend) 1060

6) von Herrn Direktor Fritz Bodo Clausen 2 Gwei)

Antelle zum Nennbetrage von (Eintausend)ᷣ 1000

7) von Herrn Kaufmann Hugo Preuß 2 (zwei)

Anteile zum Rennbetrage von (Eintausend) 1000

8) von Herrn Hermann Münster Schultz, vertreten durch Herrn Hugo Preuß, 2 Gwei) nteile zum Nennbetrage von (Eintausend). . ; 1000

1000.

erichte von deutschen Fruchtmärkten.

1905 . Quasttãt N

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Allenstein

2 8 8 54

8 83

jeden Anteil 125 M § 50.

§ 24 Abs. 1. 3 der Satzungen Anwendung.

Stellvertreter, er beschließt über

der Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sein sollten.

§ 51.

Anteilseigner derselben zu beschließen.

2000 Anteile 1 000 000

Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen Anteile ist von ihnen eine Einzahlung von 250so geleistet, und zwar auf

Der erste Verwaltungsrat wird in der konstituierenden Haupt⸗ versammlung aus den Mitgliedern der Gesellschaft gewäblt. Gr fungiert bi zur ersten Hauptversammlung nach Verleihung der in 5 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den ersten Verwaltungsrat finden die Bestimmungen des

Der erfte Verwaltungsrat wählt sofort nach Abhaltung der konstsfulerenden Hauytversammlung seinen Vorsitzenden und dessen

die Zusammensetzung des Vorstands und wählt dessen Mitglieder. Alles dieses geschieht gültig durch die in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zustimmung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme Der Wahl bedarf, und zwar auch dann, wenn eri als die Hälfte

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stell vertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Satzungen bei dem Reichs⸗ kanzler und die Verleihung der im s 11 des Schutz gebietsgesetzes vor⸗ gesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichs behörden

Allenstein horn

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a, rf rebnitz i. ; . . ö. reiburg i. . J Neustadt O. S.

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Memmingen. Schwabmünchen Waldsee i. W Meßkirch. . Pfullendorf.

Allenstein Thorn. . Krotoschin . y . rebnitz i. Schl. . Ser . ; 3. ; . i. Schl. .

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Thorn. . Krotoschin .. Schneidemühl . Trebnitz i. Schl. ann ö reiburg i. . Glatz .. 36. ; Glo Neu

Ehingen .. Waldsee i. Wrt Pfullendorf. Schwerin i. M. .. Mülhausen i. G. .

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Bemerkungen.

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Die verkau Bedeutung,

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fswert guf volle Mark abgerundet mitgetei daß der betreffende Preis nicht . .

eforderten Ergänzungen und Aenderungen dieser Satzungen mit ver⸗ indlicher Kraft für die Gesellschaft und die sämtlichen Gründer und

Literatur.

Dr. J. Krech, Kaiserlichem

alle in der Zeit vom 1. Jul in der Zeit vom 1. Juli

und Verlust des Unter Armenverbände, die

der Reihenfolge derjenigen Paragraphen des 9. die sie sich vorzugeweise auf die im Präjudi ausgedrückte Hauptfrage Bezug haben.

Sachregister eines jeden Heftes alle vorausge 3 * * efte mitum

lungen an die Mitglieder der Gese Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an we

Groß handelspreise von Getreid s⸗ 6 deutschen und außerdeutschen Gr ep lãtzen r z e Woche vom 23. bis 28. Januar 19035 nebst entsprechen den Angaben für die Vorwoche. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

1000 Kg in Mark.

Entscheidungen des Bundesamts für das Heimat- wesen, im amtlichen e, bearbeitet und herausgegeben von : eheimen Regierungsrat, Mitglied des

Bundezamts für das Heimatwesen. Heft 34 und 35. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Kart. je 2 S6. Die bekannte Sammlung bietet wieder ein reichhaltiges und wertvolles Material dar. Heft 34 enthält 1901 bis dahin 1902, Heft 35 sämtliche (63) 1902 bis dahin 1903 ergangenen wichtigeren ndesamts für das Heimatwesen über den Erwerb stätzungswohnsitzes, den Erstattungsanspruch der Erstattungspflicht der Landarmenverbände, die

Für die Liguidatien gelten die Verschriften der. ss 43. 48 des Böhe des Erstattungganspruchg, di Ginteden gegen diefen, dit lieber

, , . Besetzbuchs. Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der nahme und Ueberführungspflicht, Ver. Uebernahme aus dem Auslande und das Streitverfahren in Armen

. Wie in den vorausgegangenen Heften sind die e, en

älzer, rus .

älzer, russischer cher, würtlemb badische, Pfälzer, mittel

Wi ester Boden ; ke ir

er, ungarischer erste. slopakische Mais, ungarischer

die außerordentliche Armenlast, die

ntscheidung ist der in ihr enthaltene Rechtsgrundsa in knappen Worten und scharf präzisiert vorangestellt. Der Tatbestan

Im übrigen wird nach 5 52 des Bürgerlichen Gefetzbuchs ber ; und die Entscheidungsgründe werden nur insowelt mitgeteilt, * . . . 3. nutzung der für die verschiedenen Kommunalbehörden ruth ie. des Grundkapitals dürfen Zah, Sammlung wird dadurch erheblich erleichtert, daß das alphabetische

chaft nicht eher eifolgen als nach lchem der J 35. Heftes also samtliche bisher erschienenen 34

Berlin.

guter, gesunder, mindestens 12 g das 1. 755 g das 1. 450 g das 1.

Mannheim.

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