6
Qualitãt
gering
mittel
gut
Verkaufte preis
Gejahlter Preis für 1 Doppeljentner
Menge
niedrigster
höchster
niedrigster M60
höchster
16.
niedrigster 2
höchster .
Doppel jentner
Durchschnitts⸗
1 *r. zentner
Außerdem wurden am Markttage
(Spalte ö. überschl . Do ppel e ntner (Preis unbekannt)
ö Insterburg . dyck
— e
Stettin. Greifenhagen Pyritz
Kolberg. Köslin Bromberg Breslau. Ohlau Brieg
Jauer Hoyer? werda Leobschütz ,,, Halberstadt. Eilenburg Erfurt ö Goslar. Duderstadt Fulda Wesel Meißen . Plauen i. V. Heidenheim. Ravensburg Saulgau ö Bruchsal . k Braunschweig . Altenburg
, , n , mm, nm, nn, n, ne n mne, e
* *
Tilsit . Insterburg Lyck Elbing . Luckenwalde.
ö ,, Brandenburg a. Frankfurt a. O. Anklam. Stettin .. Greifenhagen Stargard i. Schivelbein. Kolberg. ,
Lauenburg i. Po Bromberg Namslau Breslau. Ohlau
Brieg. Sagan. Polkwitz . , Goldberg i. Sch . Hoyerswerda Leobschüũtz Neiße Halberstadt . Eilenburg Erfurt
8 Goslar Duderstadt Lüneburg. Paderborn. Fulda .
Kleve.
Wesel . 5 München. Straubing Regensburg . Meißen Dine, Plauen i. V. Bautzen Urach. Heidenheim . Laupheim Ravensburg Saulgau . ,,,, Offenburg Bruchsal . Rostock k Braunschweig . Altenburg Arnstadt.
21 *. . *. * * * * *. 2 * * 2 2 2 1 2 21 7 . * 7 * * * . * * 2 *. . * 7 * * * * * 2 2 * * 2 * . 2 * * 2 79 * * 2 21 2 . 2 2 * 2 2 * .
Bemerkungen.
. Brandenburg a. H.
Stargard i. Pomm.
Hol dberg iꝛ. Sh.
3
Pomm. .
Schlawe i Pcaamer . Rummelsburg i. Pomm. Stolp i. Ṕomm. .
mm.
3
1
14325
/ /
14,25
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppel entner un Ein liegender Strich (— in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,
12,25
12,50 13,20
15,650 14,50 1480 14,50 14,00
13,20 12,60 12.20
13,00 12,00 13,40
14,10 13, Sßᷓ 14,80 14,20
14,50 14,70 13,80 14,00
15,20 1475 15.66 14,56 15.060 15.35 1426 1526 14365 1470 15,20 1532 15,66 14 80 1466
1850 1410 14 36 14 86 1416
14,50 13,45
15,50
6 1405
] ; c
* .
/
14,50 14,70 14,30 14,20
15,40 14,75 15,50 14,50 15,30 13,67 14,50 15,25 14,25 14,70 15,50 16,38 15,00 15, 00 14,00 16,00 15,060 15, 04 14,80 14,80
1450 13 66
1550
e r st e.
14, 05 13,00 135,60
15.70 14, 0 14,80 14,40 13, 00 15590 14.00 1530 16,00 15,60 15,80 16,50 15, 45y 16,40 15,50 17330 16,50 18, 090 15, 20 16,00
1600 14,00 15,60 17,10 17,50 18,40 18,50
18,00 18, 00 15,40 17,00 17,50
22 12 60 13, 60 12,70 13,50 16,00 15,80 15,00 15,10 14 80 14,20 13, 890 13,50 13,00 13,00 13.46
13,60
13,90 14.56 1450 15,00 14,60 14,80 14,60 14,46 14,80 15.20 14,30 14.40 14.00 15,40 15,50 15,50 14. 86 15.30 13, 67 14
15,20 15 50 14,5 15,20 13,20 15,80 16,50
1400 15,00 15,00 165,00
1550
15, 20 15,00 15,00 16,50 15,50 13, Seᷣ 13, 80
14,65 16, 40
1440 13,00 13,60
15, 8o0 165.66 15.36 1466 1356 15 66 14 66 1666 16 655 16. Oõ 16.86 16,56 15.865 16.55 16, 66 17 36 16.56 19. 065 15.26 18 66
16,090 14,606 17, 40 17,56 17,56 18. 86ᷣ 18,30
1840 18,00 15,46 17, 96 17,56
1296 13. 50 1276 15 66 16 65 15.86 16. O 15, 16 1486 1426 1456 1566 1566 1566 15 46
1560
13,90 14,60 14 80 15,00 14 80 1480 1460 1440 14 80 15,20 14,80 14,60 14,50 15,60 15,50 16,00 14,80 15,80 1400 14,80 15,60 15.50 14,50 15,20 14,20 16,50 16,60
14,80 15,20 16,00 15,40
16,00 15, 40 15,00 15.40 16,50 15,60 13,80 14,30 14,65 15.50
d der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.
1840 1811 1833
15,67
15.57 16, 53
1455
1341 12.50
12,50
1579 14,66
1650
13558 14 66 15.46
14530 13522 1551
16,388 15,00
14, 86
15,35
15,15 15,80 16, 85 1477 15,04 14,79 14,92 16,50
13559 14. 16
14,91
15,ů 79 14,49 14, S0 14560 14 88 16,00
13,97 14.19)
15561 15,60
18, .
12,25 13,560
1360
1620
13529 13.55
13,18
it. i 14830
1570 14,66
14 40
1565 14,66
15,35
1680 15336
1674 1470
ůã K R & R R R R R XRXX⁊XM· ꝶ
do
o R
k R &
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Der Du rchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.
Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau. Zahl der im 4. Vierteljahr 1904 beschauten Schlachttiere. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
Staaten und
Landesteile
Zahl der Tiere, an denen die Schlachtoieh. und Fleischbeschau vorgenommen wurde
Kühe
Pferde . andere Ochsen Einhufer
Bullen
Kälber bis
Jung⸗ rinder über
3 Monate alt
Schweine Schafe
Ziegen
Hunde
Provinz Ostpreußen Westpreußen
Stadt Berlin
Provinz Brandenburg ' Pommern
Hannover Westfalen Hessen⸗Nassau Rheinland Hohenzollern
7663 5 26 35585 5168 gh h 223247 38 354 3354 7 495 173 . - h 242 6563 35 715 15 435 1 5 13 342 35 490 16 3 58 944 338
06 223
4032 13063 3485 14156 106 355 37 445 55736 47 952 2234 21 591 1513 24 353 17 707 532219 6 8665 37 735 5 736 23 074 o i8 77586 5745 36 915 15 010 43 1243 15 726 32 966
416 516
93 5654 860 951 2535 545 26 709 S6 911 165 512 363 991 197 3665 103 636 171 195 26 720 J5ʒ 821 385 570
2045
34 368 14490 101 283 25 028 23 363 13 756 19389 27 660 11234 42 958 10145 23 473 38 655
69
1241
2487
19
2553 716
16298
7866 41446 138
1308
4059 4868 12 299
33
Königreich Preußen .. Bavern rechts des Rheins
Bavern links des Rheins. .
245 782
2972
12663. 4 316
110087 507 978 98589
24367
12 332 145 655,
2 50s gos
32 024 443 617
58 351
1648
71141
Königreich Bayern...
Königreich Sachsen Württemberg
Baden
,,,,
Mecklenburg Schwerin Sachsen ⸗ Weimar Mecklenburg ⸗Strelitz . .. Oldenburg
Braunschweig .. Sachsen⸗Meiningen Sachsen⸗Altenburg .... Sachsen⸗Coburg⸗Gotha
12 990
10102 7399 2 556
528
46 482
37407 13 707 10 821 8 828 1455 4276 256 2905 413 530 219 2199 2124 1616 124 1968 298 107
sd 7s 105 667
45 857 41608 17360 1283 22 504 1539 6068
16 2668 1329 3510 6725 3269 3666 3649
33 956
2845 18 817 18 265 9479
495 641
350 293 135 277 126 945 95 012 43 538 25 637 7690 34 519 103 319 14525 16569 42 674
38789
726 58 Schwarzburg⸗Rudolstadt Waldeck
Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie Schaumburg ⸗ Lippe
Hamburg... Elsaß⸗Lothringen
22 409 1434 13 607 1069 1320
653 2275 1016 7180 2286 17 251
443 1471 1299 7818 3958 12 540 4499 28 638
13787 95 995
33 402 86 161
3 9835
18 453 50661
Deutsches Reich
es Reich. 152 860 dagegen im 3. Viertelj. 1904.
145 682
410340 379 179
219817 246 478
609 599 768 4651
136 957 44 223
999 291 4400260 1072335 3508461
Deutscher Reichstag. 142. Sitzung vom 18. Februar 1905, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Tagesordnung: Fortsetzung der ersten Beratung des von den Abgg Graf von Hompesch (Zentr) und Genossen eingebrachten Gesetzentwurfs, betreffend die Freiheit der Religionsübung.
Ueber den Anfang der Sitzung wurde am Sonnabend berichtet.
Abg. Dr. Hieber (nl) fortfahrend: Bei den Schutzgebieten handelt es sich nicht um mehr als tausendjährige, durch eine höchst verwickelte einzelstaatliche Gesetzgebung engverknüpfte Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Nach 51 des Entwurfs steht jedem Reichs- angehörigen die volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffent⸗ lichen Religionsübung zu; den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen; unberührt sollen bleiben die allgemeinen polizeilichen Vorschriften der Landesgesetze über das Vereins⸗ und Versammlungswesen. Herr Bachem sagt, das sei die unveränderte Herübernahme des Artikels 12 aus der preußischen Verfassung. Es kommt doch hier die staatliche Kirchen hoheit, das jus circa sacra in Frage. Heute stellen die Herren vom Zentrum die Existenz einer solchen überhaupt in Abrede. Das war nicht immer so; aber heute gilt von dem Staate wohl das Wort des Herrn Schaedler: Er hat nur Steuerzettel und Kanonen. Wenn der F UL die kirchliche Staatshoheit beseitigen soll, kann er nicht anderseits harmlos sein. Der Artikel 12 der preußischen Verfassung ist nur vollständig mit den Artikeln 13, 30 und 31 derselben Verfassung; diese Vorbehalte, die sich auf die Korporationsrechte und andere staatliche Rechte beziehen, fehlen in dem Antrag. Aehnliches gilt von der Verfassung der übrigen deutschen Bundesstaaten. 5 1 des Antrages hebt alle einzel— staatlichen Gesetze, die ihm entgegenstehen, sofort auf. Herr Gröber sagte, jede Religionsgesellschaft kann Rechtsfähigkeit er—⸗ langen, indem sie sich in eine Aktiengesellschaft verwandelt. Das ist von katholischer Seite in der Tat schon gedacht. In Straßburg ist ein Musterstatut erschienen über Handlungen in religiosis. Daran hat man allerdings bei Schaffung des Handelszesetzbuches und des Aktiengesetzes nicht gedacht. Das Zentrum imputiert dem Protestantismus Angst vor der Macht der katholischen Kirche. Ich weiß keinen varlamentarischen Ausdruck, um diese Insinuation zuruͤck⸗ zuweisen. Es sind sachliche Gründe, die uns diesen Antrag bekämpfen lassen. Wir stehen da auf demselben Boden wie die „Kreuzzeitung“, die geschrieben hat, ein derartiger legislatorischer Versuch würde zu Härten und Unzuträglichkeiten und Kämpfen führen müssen, gegen die der Kulturkampf der 1870 er Jahre ein harmloses Kinderspiel sein würde. Die Regelung der religiösen Kindererziehun sollte im Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen. Dieser . scheiterte aber an dem Widerstand des Zentrums; es blieb bei der landesgesetzlichen Regelung Es ist nun auffallend, daß das Zentrum diese Frage jetzt in einem Reichsreligionsgesetz regeln will. Wir tragen gen die betreffende Bestimmung des Antrags schwere Bedenken.
ie zuständigen Organe der evangelischen Kirche teilen diese Bedenken. Die Klage der Dissidenten halten wir für berechtigt. Es ist unrichtig, daß in Braunschweig bei Kindern aus gemischter Ehe das Erziebungsrecht der Eltern vollständig ignoriert wird, wie Herr Bachem behauptet hat. Herr Bachem beschwerte sich darüber, daß farrer und Kaplaͤne der ausdrücklichen staatlichen Bestätigung edürsen, wenn sie geistliche Amtshandlungen vornehmen wollen. Er vergaß nur hinjuzufügen, daß es sich um auswärtige Geistliche handelt. Unrichtig ist es auch, daß die katholischen Kinder, welche die braunschweigische Mittelschule besuchen, dem lutherischen Bekenntnis zugeführt werden. Gegenüber dem Fall aus Altenburg möchte ich auf einen anderen Fall hinweisen, wo ein Pfarrer die Zu— schickung eines Geburtsscheines einem katholischen Arbeiter, der sich mit einer evangelischen Braut trauen lassen wollte, verweigerte, weil es ihm unangenehm sei, einem evangelischen Pfarrer eren einen
n auszustellen. Der . an den man sich beschwerde⸗
schrieb, er könne keinen Pfarrer zwingen, gegen So steht es mit der Toleranz der katholischen Kirche. Redner zitiert im Gegensatz dazu einen Fall evangelischer Toleranz in der Friedhoffrage im Herzogtum Meiningen und empfiehlt dem Zentrum dieses Beispiel im Elsaß zur Nachahmung, wo man die Bevölkerung mit Ekel erfüllt habe, neben einem oder zwischen zwei Protestanten den letzten Schlaf zu schlafen. Was Sachsen betrifft, fährt er fort, so hat der Wechselburger Fall mit dem staatlichen Kirchenhoheitsrecht nichts zu tun. Es handelt sich da um einen rein zivilrechtlichen Prozeß. Im übrigen sind wir gern bereit, die Hand dazu zu bieten, namentlich auch was Mecklenburg betrifft, polizeilichen Vexationen und Schikanen auf religiösem Gebiet ein Ende zu machen. Wie steht es denn in dem katholischen Bayern? Den Altkatholiken ist immer noch nicht die volle Gleichberechtigung gegeben. Das Zentrum hätte Gelegenheit, im bayerischen Landtage in dieser Beziehung Schritte zu tun. Glockengeläute ist Protestanten von der katholischen Kirche verweigert worden und dergleichen mehr. In der Frage der gemischten Ehe sind geradezu heillose Konflikts— fälle in Bayern vorgekommen. In den südamerikanischen Staaten, in Spanien und Portugal sind diejenigen Prinzipien verwirklicht, die Sie (zum Zentrum) auf diesem Gebiete für richtig halten. Sie können also nichts dagegen einwenden, wenn wir darauf hin— weisen, wie die Protestanten dort behandelt werden. — Was den zweiten Teil des Antrages betrifft, so führt man
führend wandte, sein Gewissen zu handeln.
Widerspruch steht, es müßte denn sein, daß F 9 ganz anders gemeint ist, nämlich so, daß das alte System der religio recepta hinein— gebracht werden soll, das aber unlösbar verbunden ist mit der staat— lichen Kirchenhoheit. Im ersten Teile werden sämtliche Staats hoheitsrechte niedergerissen im zweiten werden alle seine Pflichten wieder aufgerichtet, der Staat zum Diener der Kirche degradiert. Jede Anerkennung einer einzelnen Religionsgesellschaft in einem einzelnen Bundesstaat, etwa einer buddhistischen, mormonischen usw., hätte selbstverständlich sofort die Anerkennung derselben in jedem anderen Bundesstaat zur Folge; landesherrliches Kirchenregiment, synodale Verfassung einer einzelnen Landeskirche. Alles wird be⸗ seitigt. Die evangelischen Landeskirchen beruhen auf der Landeshoheit der einzelnen Bundesstaaten, aber die 55 9 bis 14 heben diese Institution ohne weiteres auf. Die Freiheiten, Möglichkeiten, mit welchen der Antrag die evangelischen Kirchen beglücken will, werden von dieser nicht begehrt, sondern weit zurückgewiesen. Durch das Gesetz wird der Staat rechtlos gemacht und soll anderseits ver— pflichtet werden, die katholische Kirche mit allen Rechten und Freiheiten auszustatten, welche sie verlangt. Der Toleranzantrag macht einen Strich durch die ganze jahrhundertelange Entwickelung. Kein Bundesstaat kann sich das auf diesem Gebiete Bestehende durch einen Machtspruch des Reichstags nehmen lassen, ohne seine Selb— ständigkeit aufzugeben; der Staat mißt auf diesem Gebiete seine Machtsphäre selbständig ab. Mindestens hätte dieses Gesetz eine Flut von Einzelausführungsgesetzen jur notwendigen Folge. Können die ersten acht Paragraphen von einem doktrinären Liberalismus noch gebilligt werden, die S§ 9 bis 14 werden außer Zentrum und Welfen keine Freunde finden. Die Ansprüche der katholischen Kirche sind hier allerdings in ihrer Totalität und spstematisch zu— sammengefaßt. Mit den Grundsätzen des Zentrums kann weder das Deutsche Reich noch der preußische Staat auf die Dauer bestehen, das habe ich gelernt, sagte Fürst von Bismarck. Und der frühere Kanzler der Universität Tübingen Rümelin, der stürzte, weil er den Ultra montanen ju weit entgegenkam, hat sich ganz ähnlich ausgesprochen. Dem germanischen Geist ist der Religionszwang von Hause aus unbekannt gewesen und ihm erst als fremdes Reis aufgepfropft worden. ie religiöse Freiheit in dem heutigen Umfange ist nur langsam erkämpft worden. Heute aber ist der Toleranz— gedanke so mächtig geworden, daß auch die früheren Gegner sich ihm beugen gelernt haben. Wir wollen keinen Kulturkampf, aber wir wollen dem Kampf, wenn er uns aufgedrungen wird, auch nicht aus weichen. Wir sind in der Abwehr; will ihn das Zentrum auch nicht, dann braucht es nur solche Anträge nicht zu stellen. Herr Gröber schloß mit der Aufforderung an dle Konfessionen, zusammen zu wirken im staatlichen Interesse. Darauf ist aus den Reihen der Zentrumspresse
ei it, ührt man mit einem Male den Begriff der anerkannten Religionsgesellschaft ein, der, wie der sozialdemokratische Redner mit Recht hervorgehoben hat, mit 5 1 in
die Antwort gegeben worden, daß von Schwesterkirchen keine Rede sein könne, daß der Katholizismus alle anderen Kenfessionen ausschließe und dergleichen Verunglimpfungen mehr. Wie können wir da Ihre Mahnung zum Frieden ernsthaft nehmen? Erst sorgen Sie dafür, daß solche bohnvollen Aeußerungen aus Ihren Reihen nicht mehr er⸗ tönen. Döllinger sagt, aufrichtige Parität sei solange nicht möglich, als eine Kirche die andere bedroht und nach der Alleinherrschaft strebt; das sagt kein Protestant, sondern einer der namhaftesten katholischen Gelehrten. Die Ablehnung des Toleranzantrags ist geboten, weil er ein rebolutionärer Einbruch in das Kirchenrecht der modernen Staaten ist und die Quelle endloser konfessioneller Streitigkeiten werden müßte. Die Notwendigkeit der Kommissionsberatung kann ich nicht einsehen. Wir haben von früher einen sehr eingehenden Kommissionsbericht; neue Momente sind nicht eingetreten. Der Reichskanzler und seine Vertreter bleiben der heutigen Verbandlung fern. Lehnen wir den Antrag ab, wir tun damit ein Werk des konfessionellen Friedens. Bevollmächtigter zum Bundesrat, Königlich sächsischer Gesandter Dr. Graf von Hohenthalund Bergen: Ich kann dem Vorredner bestätigen, daß die verbündeten Regierungen heute noch auf dem Stand⸗ punkt stehen, den der Herr Reichskanzler in der Sitzung vom 5. De— zember 1900 hier zur Kenntnis gebracht hat. Ich werde deshalb auf den materiellen Inhalt des sogenannten Toleranzantrages in keiner Weise näher eingehen. Lediglich der Umstand, daß der Herr Gröber in der Sitzung vom 8. dieses Monats fehr heftige Angriffe gegen die Königlich sächsische Regierung gerichtet hat, veranlaßt mich, Ihre Aufmerksamkeit auf einige wenige Minuten in Anspruch zu nehmen. Während nämlich der Herr Abg. Dr. Bachem zugegeben hat, daß in der letzten Zeit es in Sachsen auf dem hier in Frage stehenden Gebiete zu Konflikten nicht gekommen sei, und die Königlich sächsische Regierung bemüht gewesen sei, Härten hintanzuhalten, hat der Herr Abg. Gröber zwei angeblich neue Fälle von Intoleranz ganz ausführlich behandelt. Es ist mir möglich gewesen, in der Zeit, die seit der letzten Verhandlung verflossen ist, mich über diese Fälle einigermaßen zu orientieren, und ich halte mich für verpflichtet, Ihnen das Ergebnis der Erkundigungen, die ich eingezogen habe, heute in Kürze mitzuteilen. Ich werde mir erlauben, das, was sich auf den ersten Fall bezieht, vorzulesen aus der amtlichen Mitteilung, die ich erhalten habe: Zunächst hat Abg. Gröber den Fall erwähnt, in dem es in Sachsen auf rechtliche Schwierigkeiten stieß, als ein evangelisch— lutherischer Sachse, der sich mit einer bayerischen Staatsangehörigen verheiratet hatte, kraft notariellen Vertrages, der in Bayern geschlossen war, seine Kinder römisch⸗katholisch erziehen wollte. Der Tatbestand ist vom Abg. Gröber in der Hauptfache zutreffend wiedergegeben worden. Unbegreiflich ist nur, wie der Abg. Gröber aus diesen Vorgängen irgend einen Beweis für eine den Katholiken unfreundliche Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gerade des König— reichs Sachsen hat herleiten können. Daß das konfessionelle Erziehungs— recht durch Staatsgesetz geordnet ist, und in dem einzelnen Bundesst die Staatsangehörigen nach ihrem Landesrecht beurteilt x entspricht selbstverstaͤndlichen Rechtsgrundsätzen; wenn es ein Vorwu ist, so trifft er alle übrigen Bundesstaaten genau so wie das Sachsen.
Verhandlungen erreicht worden ist, dürfte ziemlich belanglos sein. Es ist zu bezweifeln, ob in anderen Bundesstaaten in ähnlichen Fällen immer in kürzerer Zeit zu einer durch alle Instanzen geführten Erledigung der Sache zu gelangen sein würde. Nun würden die Beschwerden des Abg. Gröber zu verstehen sein, wenn er sich hätte darauf beziehen können, daß das betreffende Kind ungeachtet des notariellen Erziehungsvertrages hätte evangelisch lutherisch erzogen werden müfsen. Das Gegenteil ist aber der Fall. Abg. Gröber hat selbst im Reichstage bestätigen müssen, daß das betreffende Kind nach den sächsischen landesrechtlichen Vor— schriften im römisch⸗katholischen Bekenntnis erzogen wird. Wie man sich vom katholischen Standpunkte aus hierüber beschweren kann, ist völlig unverständlich, namentlich aber, wie man diesen Fall zu einem Argument für eine katholikenfeindliche Gesetzgebung verwenden kan Denn nach der sächsischen Gesetzgebung wäre Verlauf und gang der Sache genau so gewesen, wenn es sich um die evangelische Erziebung des Kindes eines römisch katholische Vaters gehandelt hätte. Das einschlagende Gesetz vom J. vember 1836 behandelt alle aufgenommenen Kirchen völlig gleich. den zweiten Fall anlangt, in dem ein katholischer Geistlicher, der einem tödlich verunglückten Arbeiter die Sterbesakramente gereicht hätte, mit einer Geldstrafe von 30 M belegt worden sei, so hat der Herr Abg. Gröber unterlassen, anzugeben, wann und wo dieser Vorfall sich zuge—⸗ tragen hat. Es ist aber mit Wahrschemlichkeit anzunehmen, daß es sich hier um einen Priester gehandelt hat, der ein Reichsausländer war, und dessen Name dem Herrn Abg. Gröber, falls er es wünscht, privatim zur Verfügung steht. Dieser Herr, von dem der Herr Gröber selbst angedeutet hat, daß er diejenige Vorbildung, dem sächsischen Gesetz erforderlich ist, nicht besessen hat, Königreich Sachsen niemals ein Kirchenamt bekleidet. Er hat aber seinen vorübergehenden Aufenthalt in Sachsen dazu benutzt, um auch ohne ein Kirchenamt die Funktionen eines Parochialgeistlichen aus zuüben, was wegen Kollision mit dem ständigen katholischen Pfarr— amt zu beanstanden war. Auf seiten der katholisch⸗kirchlichen Be⸗ hörden war die Uebertragung pfarramtlicher Geschäfte auf jenen Priester weder beabsichtigt noch ausgeführt worden. Nachdem zunächst erteilte Verwarnungen fruchtlos geblieben, ist ihm die Ausübung pfarramtlicher Funktionen unter Strafandrohung ausdrücklich ver⸗ boten worden. Zu einer Bestrafung ist es aber nicht gekommen, da der Herr das Königreich Sachsen verlassen hat. Was die Strafe von 30 S anlangt, so wäre sie ihm jedenfalls auch erlassen worden, wenn er darum nachgesucht hätte. Im übrigen aber müßte doch der Herr Abg. Gröber als Jurist eigentlich wissen, daß, wie die Verhältnisse einmal lagen, die Strafe über den Mann notwendigerweise verhängt werden mußte. Selbstverständlich macht sich der Fall, in der pointierten Weise, wie es der Herr Abg. Gröber versteht, vorgetragen, gut als Argument für den Toleranzantrag; in Wirklichkeit aber ist es keins.
Abg. Dr. von Jazdzews ki (Pole): Kulturkampfreden, wie heute Herr Hieber, neulich Herr Sattler und teilweise auch Herr Müller Meiningen gehalten haben, zu hören, muß mich doch einigermaßen wundernehmen. Ich kann als ein in der Seelsorge stehender Mann, der die Tragweite der Forderungen des Toleranzantrages genau zu übersehen vermag, nur erklären, daß der Antrag auch nach der formalen Seite durchaus korrekt gefaßt ist. Herr Stoecker nahm dem Antrag gegenüber eine etwas freundlichere Stellung ein, meinte aber, er würde nur der katholischen Kirche zugute kommen, da die evangelische zu sehr mit dem Staat verquickt sei. Es gibt auch viele an— gesehene Staatsrechtslehrer, die ein Recht des Staats, über die Kirche zu herrschen, in Abrede stellen. Der Antrag greift nicht in die Staatsbefugnisse ein, sondern er verteidigt die Religionsgemein schaften gegen die Uebergriffe des Staats. Daß die katholische Kirche die Anerkennung der evangelischen Kirche als einer berechtigten Form des Christentums nicht aussprechen kann, ohne sich selbst auf— zugeben, sollte doch ein so gebildeter Theologe, wie Herr Stoecker, wissen. Daß sie sie als eine christliche Kirche anerkennt, steht fest; denn die evangelische Taufe und die evangelische Ehe werden von der katholischen Kirche anerkannt. Die Altkatholiken werden nur deshalb nicht anerkannt, weil sie den Anspruch erheben, die eigentlichen Ver⸗ treter des katholischen Glaubens zu sein. Die Herren auf der Linken haben sich auf verschiedene katholische Publikationen gegen die staatlichen Volksschulen berufen und diese für den Kampf gegen den Antrag ver— wertet. Es muß hierbei immer auf die Voltsstimme geachtet werden, die gegen die staatliche Volksschule als Zwangsanstalt eingenommen ist. In unseren Volksschulen in den polnischen Landesteilen wird die Sprache des Volkes ganz unberücksichtigt gelassen. Da kann man sich nicht wundern, daß man über solche Volksschulen sehr abfällig urteilt. Nicht nur katholische Schriftsteller sprechen sich so aus, auch einige protestantische Staa srechtslehrer haben sich sehr herb üder die Uebergriffe des Staats auf dieses zarte Gebiet geäußert.
rr Müller⸗Meiningen betonte die Notwendigkeit der Freiheit der issenschaft. Das entspricht auch der Verfassung, aber Herr Müller e. daß der Staat dies Recht insoweit einengt, als es mit dem Be⸗