1905 / 44 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Dann glaube ich auch, wird der Herr Vorredner nicht ganz recht haben mit seiner Bemerkung über den Mangel an geeigneten Zöglingen. Wenn es sich nur darum handelte, solche Zöglinge unter⸗ zubringen, welche noch keine schlechten Neigungen haben, dann würde das ganze Gesetz eigentlich nicht notwendig gewesen sein. Es handelt sich aber im wesentlichen um diejenigen jungen Leute, die der Fürsorge anheimfallen, weil sie bereits zu schlechten Charakteranlagen neigen oder selbst diese schon betätigen, und da ist es allerdings schwer, für diese einen Fürsorger zu finden. Es mangelt nicht an Fürsorge⸗ zöglingen, sondern trotz der Behauptung des Herrn Vorredners möchte ich annehmen: es mangelt mehr an Fürsorgern.

Nun ist es ja allerdings eine schwere Aufgabe und gewiß nicht einem jeden zuzumuten, ein schon halb verdorbenes Kind in sein eigenes Haus aufzunehmen; aber wer sich dieser Aufgabe unterzieht und mit Ernst unterzieht, dem gebührt um so mehr der Dank der Gesamtheit. Ich meine, daß es die Aufgabe von allen, die fich um dies Gesetz bekümmern: der Kommunalverwaltungen, der Provinzialverwaltungen, insbesondere aber auch der Geist⸗ lichen, der Lehrer und aller Vereine und einzelnen, welche in so erfreulichem Zusammenwirken sich jetzt um die Ausführung dieses Gesetzes in einem rühmlichen Wetteifer bemühen, daß es deren Aufgabe auch ist, tunlichst Familienpflege auch für die bereits der Verwahrlosung anheim gefallenen Kinder zu schaffen. Denn darüber werden wir doch wohl alle einer Meinung sein, daß die An⸗ staltspflege, die ja gewiß unter Umständen notwendig ist, doch die Familienpflege in keinem einzigen Fall ersetzen kann.

Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat dann noch exemplifiziert auf den Anteil, welchen die großen Städte an den Vorteilen und Er⸗ gebnissen dieses Gesetzes haben, und es wird Sie vielleicht interessieren, eine ganz kurze Zusammenstellung darüber zu hören, wie sich dieses Verhältnis im Jahre 1903 gestellt hat. Danach betrug die ortsanwesende Bevölkerung der Personen bis zum 18. Jahre um diese kann es sich ja doch nur handeln in Berlin von der gesamten Bevölkerung 40,0, die Zahl der Fürsorge⸗ bedürftigen aber 9,4 0½, also hat Berlin mehr als doppelt so viel Fürsorgezötzlinge, wie es eigentlich nach seiner Bevölkerung haben müßte. (Hört, hört) In den Städten über 100 000 Seelen betrug der Anteil an der ortsanwesenden jugendlichen Bevölkerung überhaupt g,9o / o, die Anzahl an Fürsorgezöglingen 22 0, also auch mehr als das Doppelte. Nahezu dasselbe findet noch statt in den Gemeinden zwischen 20 000 und 100 000 Einwohnern; da beträgt die Zahl der ortsanwesenden jugendlichen Bevölkerung 12,9 / und die der Für⸗ sorgezöglinge 22,3 0so. Ein Ausgleich findet erst statt in den Ge— meinden von weniger als 20 000 Einwohnern bis zu 2000 Einwohnern herab; da beträgt der Anteil der ortsansässigen jugendlichen Bevölkerung überhaupt 25,9 0/0 und der Anteil an den Fürsorgezöglingen ebenfalls 25,9 o/ q. Auf dem platten Lande dagegen, also in den Gemeinden

unter 2000 Seelen beträgt die Zahl der ortsanwesenden jugendlichen Bevölkerung 47,20 o, der Anteil an den Fürsorgezöglingen aber nur 20,40 j0; die haben also mehr als die Hälfte weniger, als sie eigentlich haben müßten (bravo! im Zentrum), ein Zeichen für die bessere sitt— liche, moralische Gesundheit des platten Landes. (Bravo! rechts.)

Abg. Pel tasohn (frs. Vgg.) weist auf die Darstellung über die Verhältnisse in den Strafanstalten durch Hans Leuß hin; wenn *

cheinung verallgemeinert habe, so verdiene er do Staatsverwaltung solle aber einmal feststellen, was daran falsch sei. Immerhin sei in den Strafanstalten , . zu verbessern. Die Anstaltsärzte seien nur nebenamtlich mit 800 bis 1200 M angestellt; sie sollten ausschließlich für die Kranken und die ge⸗ samten hyglenischen Verhältnisse ,, werden.

Abg. Wolga st (r. Volksp.) bespricht die Stellung und die Be⸗ züge der Strafanstaltelehrer. Im ganzen sei deren Besoldung eine recht mäßige, sie stehe hinter der der Volksschullehrer zurück. Dazu hätten sie eine schwierige Amtslast, außerdem die Verwaltung der Böcherei und den Kirchendienst wahrzunehmen, sie müßten unter Um⸗ fländen auch den Geistlichen vertreten. Man solle mindestens die Lehrer von allerhand mechanischen Arbeiten entlasten. Die Lehrer müßten auch zweifellos zu den Oberheamten gesählt werden; nach der Dienstordnung schienen sie eine Zwischenstufe zwischen den Oberbeamten und den Unterbeamten einzunehmen.

Geheimer Sberregierungsrat Dr Krobne: Der Arzt wird zu allen Einrichtungen berangezogen, welche sich auf die hygienischen Verbältnisse und die Gesundheit der Gefangenen im allgemeinen beziehen; er wird auch bejüglich der Beschäftigung der Gefangenen gehört. Die hierauf bezüg⸗ lichen Bestimmungen werden zur Zeit einer Revision unterzogen, aber mit ist kein Fall bekannt, daß dem Arzte nicht die ihm gebührende

auch manche Ers Beachtung. Die

sollten durch einen bracht werden, um einheitlich diese Fůrsorge betreiben zu können. Strafvollzug muß möglichst einbeitlich gemacht werden den Anstalken des Justizministets, wie in Innern.

Fonds für Fürsorge entlaffener Gefangener von 24 000 auf 34 0060 erböht ist, und schließt lassenen dem Vereine dieser Art prüfen, ob sie nicht bestrebt sind, zuviel Kapitalien anzusammeln.

Staatskommissar miteinander in Verbindung ö. er sowohl in

denen des Ministers des

Abg. Schmidt-Warburg Zentr.) ist darüber erfreut, daß der

sich dem Vorredner darin an, daß die Ent⸗ Zentralverein überwiesen werden. Der event. dem Verein beizugebende Staatskommissar sollte einmal die verschiedenen

Aba. von Czarlinski (Pole) kommt auf den neulich vom Abg. Mizerskt besprochenen Fall. zurück, in dem der Leiter einer Fürsorgeerziehungsanstalt einem früheren Zögling brieflich geraten habe, die Lehre Bei einem Bäckermeister zu verlassen, bestreitet die Richtigkeit der Behauptung des Ministers, daß der Bäckermeister ein polnischer Agitator sei, und spricht seine Verwunderung darüber gus, daß der Minister kein Wort des Tadels für den Leiter der Anstalt

gehabt habe. . . Geheimer Oberregierungsrat Dr. Krobne: Es ist nicht richtig,

daß die Anstaltsdirektoren nur aus Militärs genommen werden. Die Dczizeibehörden sind bereits angewiesen worden, die Aufsicht über einen

vorlaufig entlassenen Gefangenen einzustellen, wenn er sich den 5 forgevereinen anvertraut. Daß die Vereine Kapital ansammeln, es für die Zwecke der Fürsorge flüssig zu machen, werden wir zu

ändern suchen. . . . Das Kapitel wird bewilligt, desgleichen der Rest der

dauernden Ausgaben. Zu den einmaligen Ausgaben liegt der Antrag der

Abgg. Linz (Gentr.), Dr. Friedberg (ul) und von Arnim ,. den Neubau für das Oberverwaltungsgericht in der Weise umzugestalten, daß mindestens 30 Arbeitszimmer

für die Oberverwaltungsgerichtsräte vorgesehen werden.

Minister des Innern Freiherr von Hammerstein: Meine Herren! Dem Antrag, der hier gestellt ist, das Bauprojekt in der Weise umzugestalten, daß in demselben mindestens 30 Arbeits—⸗ zimmer für die Oberverwaltungtgerichtsräte vorzusehen wären, kann leicht entsprochen werden. Es sind augenblicklich 43 Oberverwaltungsgerichtsräte etatsmäßig; davon ist ein Drittel in der Regel in den Sitzungen, sodaß etwa 30 bleiben, die durch Sitzungen nicht beschäftigt sind. Nun sind in dem Bauprojekt 16 Zimmer fär die Arbeiten der Oberverwaltungsgerichts⸗ räte vorgesehen; darunter sind 14, die zweifenstrig sind. Nun ist ein zweifenstriger Raum für diese Arbeitszimmer nicht notwendig; es ist also sehr leicht möglich, diese 11 Zimmer zu teilen, sodaß aus jedem Zimmer zwei werden. Alsdann würden sich 28 Zimmer ergeben, und es kämen mit den beiden einfenstrigen Zimmern, die vorgesehen sind, 30 Zimmer heraus, wie es der Antrag beabsichtigt.

Abg. Linz ziebt hiernach den Antrag zurück.

Die einmaligen Ausgaben werden bewilligt. der Etat des Ministeriums des Innern erledigt.

Schluß 43/9 Uhr. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. Etat des Finanzministeriums.)

Damit ist

Parlawmentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Gesetzentwurf, betreffend Abänderung der SS 65, 166 bis 152, 2072 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/1892 und des dritten Abschnitts des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dom 23. September 1898, zugegangen:

Artikel J.

An die Stelle der S85§ 65, 166, 158 bis 162 und 2072 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865/18982 treten folgende Vorschriften:

8 66.

Der Bergwerkseigentümer sst verpflichtet, das Bergwerk zu be⸗ treiben, wenn der Betrieb Gewinn verspricht und der Unterlassung oder Ter gänzlichen oder teilweisen Einstellung des Betriebs über⸗ wiegende Gründe des sffentlichen Interesses entgegenstehen.

Liegen die Voraussetzungen des Aksatzes nach dem Ermessen des Sberbergamts vor, so hat diese Behörde die Befugnis, den Berg⸗ werkeigentümer nach Vernehmung des selben unter Androbung der in Len S5 65e bis 650 und im 6. Titel bezeichneten Maßregeln auf⸗ zufordern, binnen einer vom Oberbeigamt, zu bestimmenden Frist in tinem dem öffentlichen Interesse entsprechenden Umfange das Berg. werk in Betrieb zu setzen oder . fortzuführen.

Stellung eingeräumt ist. In den 6 . Anstalten sind die Aerzte mit 1205 = 1860 M angestellt. Wünschenswert wäre es natũrlich, daß wir sie besser besolden könnten. Das Buch von Leuß enthält wenig Wahres, viel Halbwahres, sehr viel Falsches und viel Ver⸗ allgemeinertes. Was sich an Uebelständen herausgestellt bat, ist ab⸗ geandert worden. Die Strafanstalts verwaltung legt jedes Jab Rechenschaft ab, sie ist nicht gewillt, irgend etwas zu cachieren, wenn Fehler gemacht sind. Außerdem steht jedem Gefangenen das Recht der Beschwerde zu, und es wird auch ausgiebig da von Gebrauch gemacht. Es sst natürlich schwer in einer so großen Verwaltung mit so vielen Menschen, die immer in Widerspruch mit dem Gesetz stehen; daß da ebler' vorkommen können, ist erklärlich. Eine Herabsetzung oder kißachtung der Lehrer liegt nicht darin, wenn in der Dienstordnung aufgeführt find: die Verwaltungẽbeamten, die Oberbeamten, die Lehrer, die Unterbeamten. Die Lehrer erhalten 1590 bis 2709 66 und Dienst⸗ wohnung. Allerdings wäre auch eine Aufbesserung der Lehrer wünschens⸗˖ wert, zumal immer schwerer Ersatz zu schaffen ist. Die Lebrer sind mit ibrer amtlichen Stellung innerhalb, deg Gremiums der Ober⸗ beamten durchaus zufrieden, Klagen darüber sind bisher nicht an den Minister gelangt. Abg. Rosenow (fr. Volksp.): Es wäre doch wünschenswert, in

der Auswahl der Perfonen, welche die Strafanstalten leiten, sorg⸗ fältig vorzugehen. Wir haben wefentlich nur Militärs, welche vom Miiltär aus irgend welchen Gründen autgeschieden sind, namentlich weil fie nicht mehr dienstfäbig sind. Sie befinden sich in böherem Lebensalter. Es sollten die Stellen der Gefängnis irektoren nicht ausschließlich den Militärs vorbehalten bleiben, sondern es sollten auch jüngere, mit dem Justizwesen vertraute Personen dazu heran- gezogen werden, Juristen und Verwaltungs beamte. Daß eine Auf—

befferung der Aerzte notwendig ist, hat selbst der Regierunge kommissar daß ein Arzt wegen der geringen Stellung in einer Anstalt gekündigt und die Aerite—= gegen Im Großherzogtum Baden sind die Anstalts ärzte voll befoldete Aerzte und bekommen Pension und Reliktenversorgung. Den Anträgen auf vorjeilige Entlassung von Gefangenen wird nicht in Es wird von dieser Wohltat, kie (ine Wobltat nicht nur für die Gefangenen, sendern auch für die

anerkannt. Es ist vorgekommen, Besoldung seine : kammer die Anstalt gesperrt bat.

den Staat!

Also ein Streik der Aerzte

genügendem Maße Rechnung getragen

menschliche Gesellschaft ist, viel zu wenig Gebrauch gemacht

Der Minister möge dafür sorgen, daß die von Beamten der seiner

Verwaltung unterfellten Anstalten gestellten Anträge vom Justiz minifter, der die Entlassung zu bewirkten habe, werden. Tie vorläufig entlassenen Gefangenen sollten Polizeiaufsicht unterstellt, sondern der Fürsorge des Vereins für ent lassene Strafgefangene überlassen werden.

beßser berüũcksichtigt nicht der

Dessen zehn Zentralstellen

a. anbeschadet der Veipflichtung zum Betriebe gemäß 8 6b Absatz 1 ist der Bergwerkseigentümer von der Zustellung der Aufforderung aus S8 65 Absatz 2 ab, auch wenn er gegen die letztere Rekurs eingelegt dat, gehalten, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Inbetrieb- fetzung des Bergwerks vdereiteln oder erschweren können, und, sofern daz Bergwerk sich im Betrieb befindet, den Betrieb zum mindesten insoweit' fortzuführen oder wieder aufzunehmen, daß die Auf⸗ nahme des Betriebs in einem dem öffentlichen Interesse ent⸗ sprechenden Umfang jederzeit ausführbar ist. Ein Bergwerk gilt im Sinne diefer Vorschrift auch dann als im Betriebe befindlich, wenn der Betrieb zwar eing stellt ist, indessen seit Erstattung der in S 71 Absatz 1 vorgeschriebenen Anzeige oder bei Nichterstattung dieser An- zeige seit der tatsäch lichen Einstellung des Betriebs noch nicht vier Wochen verstrichen sind. Der Bergwerke eigentũmer ist in der Aufforderung auf die für ibn nach , sich ergebende Verpflichtung hinzuweisen. Kommt er dieser Veirflichtung nicht nach, so können die erforderlichen Maß regeln auf seine Kosten von dem Revxierbeamten getroffen werden. Der Inhalt der Aufforderung ist auf Ersuchen des Oberbergamts

in das Grundbuch einzutragen.

§ 65b.

Das Oberbergamt hat die Aufforderung zurückzuzieben:

dorliegen;

2) wenn der Bergwerkseigentümer in der Zeit nach Ablauf der Rekursfiift oder nach Zustellung des Rekurebescheides drei Monate hindurch der Aufforderung keine Folge geleistet und das Oberbergamt das Verfahren nach 5 156 nicht eingeleitet hat;

3) wenn ein nach § 166 ergangener Beschluß aufgehoben oder jurückgenommen wird.

Jiebt das Oberbergamt die Aufforderung zurück, so hat es das Grundbuchamt um die Löschung der die Aufforderung betreffenden Eintragung zu ersuchen.

——

S 65c. Beschließt das Oherbergamt auf Grund des § 156 die Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Bergwerkseigentums, so kann

nicht binnen drei Monaten, fechtbar geworden ist, so hat das Sberbergamt den letzteren Beschluß

wieder aufzuheben und : Vermerks über den ,, Grundbuch zu ersuchen.

eigentümer die Befugnis, aus Verträgen oder anderen Rechisderbältnissen auszuüben, die auf der Verwaltung oder dem Betriebe des Bergwerks oder auf dem Ver triebe von Erzeugnissen des Bergwerks beruhen. dieser Befugnisse geht auf den Bergwerks verwalter über.

ist di Stunde ihres Erlasses anzugeben. att gilt als Zeitpunkt der Anordnung die Mittagsstunde des Tages, an welchem sie erlassen ist.

IJ wenn die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 nicht mehr

654. Die Entscheidung darüber, ob der Zwangsbetrieb G 65 e Absatz 1)

durchgeführt werden soll, erfolgt durch den Minister fr Handel und Gewerbe in Gemeinschaft mit 1

S6. der Durchführung des Zwangsbetriebt

Erfolgt die Anordnung u nachdem der Beschluß aus § 659 ungn⸗

das Grundbuchamt um die Löschung des

Wird die Durchführung des Zwangs betriebs angeordnet, so hat

das Sberbergamt einen Bergwerksverwalter zu ernennen.

der Anordnung verliert der Bergwerks⸗

Mit dem Zeitpunkt . ͤ das Bergwerk zu verwalten sowie Rechte

Die Ausübung aller

Zu Verfügungen über das Bergwerk ist der Bergwerkseigentümer

nur mit Zustimmung des Bergwerksverwalters befugt.

65g. In der Anordnung über die Durchfübrung des Zwangsbetriebs Ist dies unterblieben, so

Die Anordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebs ist auf Erfuchen des Oberbergamts in das Grundbuch einzutragen. Sie sst ferner unter Namhaftmachung des Bergwerks verwalters und unter Hinweis auf die Bestimmungen des §z 65f durch mindestens ein⸗ malige Einrückung in das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, öffentlich bekannt zu machen sowie durch Ein⸗ tragung in das Zechenbuch und durch Anschlag den Betriebs beamten und der Belegschaft kundzugeben.

Das Sberbergamt kann weitere Bekanntmachungen anordnen. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung

enthaltenden Amteblatts. § 66h.

Rechtshandlungen, welche der Bergwerkseigentümer nach der An⸗ ordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebs vorgenommen bat, sind dem Bergwerks verwalter gegenüber unwirksam. Die Vor⸗ , . der 892, 883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben un⸗ erũhrt. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung zurückzugewähren, soweit sie in den Besitz des Bergwerksverwalters gelangt ist. Hat der Bergwerkseigentümer an dem Tage, an welchem die Durchführung des Zwangsbetriebs angeordnet ist, Rechtshandlungen vorgenommen, so wird vermutet, daß sie nach dem Erlaß der An⸗ ordnung vorgenommen sind. ö

S 6bi.

Eine Leistung, welche nach der Anordnung über die Durchführung des Zwangkbetriebs an den Bergwerke eigentũmer auf eine Verbindlichkeit erfolgt ist, bezüglich deren die Ausübung des Gläubigerrechts auf den Bergwerköverwalter übergegangen ist, befreit den Erfüllenden dem Bergwerks verwalter gegenüber nur insoweit, als das Geleistete in dessen Besitz gekommen ist. . Erfolgt die Leistung vor der offentlichen Bekanntmachung der Anordnung über die Duichführung des Zwangsbetriebs, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewsesen wird, daß ibm zur Zeit der Leisturg die Anordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebt bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung, r wird der Erfüllende befreit, wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der Lesstung die Anordnung über die Durchführung des Zwangsbetriebs nicht bekannt war.

5 665k.

Das Oberbergamt hat dem Bergwerke verwalter durch den Revier⸗ beamten das Bergwerk zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen. Zur Beseitigung von Widerstand können der Revierbeamte wie der Bergwerksverwalter die Unterstützung der polizeilichen Vollzugs⸗ organe nachfuchen. Der Revierbeamte ist bei Widerstand auch zur Anwendung von Gewalt befugt.

§ 651. Der Bergwerkseigentümer ist bei Vermeidung polizeilichen Zwanges dervflichtet, dem Bergwerke verwalter alle auf, den Betrieb und die Verwaltung des Bergwerks bezüglichen Schriftstücke und Risse ju übergeben und ibm die erforderlichen Auskünfte über die Ver⸗ waltung und den Betrieb zu erteilen. Die Anordnung des polizei⸗ lichen Zwanges erfolgt durch das Oberbergamt. Der Rekurs gegen diese Anordnung bat keine aufschiebende Wirkung.

S 65m. Der Bergwerke verwalter hat alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Bergwerk in dem nach 5 65 Absatz 2 an⸗ geordneten Umfang in feinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Verfügungen des Bergwerkseigen · tümers über das Bergwerk hat er zuzustimmen, wenn durch die Ver⸗ fügung der Zwangsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Das Sberbergamt bat den Bergwerksverwalter nach Anhörung des Bergwerkseigentüämers mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung und den Betrieb zu versehen, die dem Bergwerke verwalter zu gewäbrende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung ju beaufsichtigen.

Das DOberbergamt kann dem Bergwerke verwalter die Leistung einer Sicherbest auferlegen, gegen ibn Ordnungsstrafen bis zu 300 Æ verhängen und ibn entlassen.

Der Bergwerks verwalter ist für die Erfüllung der ibm ob⸗ liegenden Verrflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er bat jährlich und nach Beendigung des Zwangebetriebs Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Oberbergamt einzureichen und von diesem dem Bergwerkseigentümer .

N.

Der Zwangkbetrieb endigt:

IH wenn das Bergwerk im Wege der Zwangẽversteigerung ver⸗ aͤußert wird. jedoch unbeschadet der Vorschrift des Artikels 27 d Absatz 1 Ziffer 2 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangeversteigerung und die Zwange verwaltung;

2) wenn das Zwangeversteigerunge verfahren erfolglos bleibt und aufgeboben wird;

I) wenn der Beschluß aus 58 65e aufgehoben oder zurũd⸗ genommen wird.

In den vorstebend unter 2 und 3 bezeichneten Fällen hat das Oberbergamt das Grundbuchamt um die Löoschung des Vermerks über den Zwangsbetrieb zu ersuchen.

§ 650.

Der Bergwerkseigentüämer it somohl im Falle des S 6h a Absatz? als im Falle des Zwangsbetriebs nach S5 6656 bis 65n zur Zahlung der eriorderlichen Kostenborschüsse verpflichtet. Diese werden nötigen⸗ falls vom Oberbergamte festgesetzt und auf dessen Anordnung im Wege des Verwaltungs zwangsversahrens vom KRergwerkteigentuͤmer eingezogen.

Soweit die erforderlichen Vorschüsse von dem Bergwerkseigen tümer nicht zu erlangen sind, sind zu ihrer Zablung in dem Falle, daß innerhalb zwei Jahren vor der Zustellung der Aufforderung aus F656 Absatz 2 das Bergwerk den Eigentümer gewechseit hat, auch die Vorbesitzer verpflichtet.

Sind die erforderlichen Vorschüsse von den Vem flichteten nicht rechtzeitig zu erlangen, so kann der Staat die Mittel vorschießen, welche zur einsiweiligen Durchführung der in SS 65H a, 66e bis 65 m

erklären, sich auf seine Kosten den Zwangsbetrieb deg Bergwerks in

durch Wiederaufnabme des Betriebs gefallen zu lassen.

2. 1.5 6 ö es daneben den Bergwerkseigentümer durch Beschluß für verpflichtet J

in das Grundbuch einzutragen.

dem nach 8 S5 Absatz 2 angeordneten Umfange duch Fortsetzung oder

Der Rekurs gegen diesen Beschluß hat leine aufschiebende Wirkung. Der Inbalt des Beschlusses ist auf Ersuchen des Oberbergamts

vorgesehenen Maßnahmen notwendig sind. Vorschüffs des Staats und der Vorbesitzer sind mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

Die Betriebeecinnabmen sind, soweit sie nicht zur Deckung der Betrlebzausgaben erforderlich sind, zur Erstattung der Vorschüsse und

der Zinsen derart zu verwenden, daß die Befriedigung zunächst des

. der Vorbesitzer und demnächst des Bergwerkseigen—

ͤ S 65 p. Die Vorschriften der §§ 6ha, 650 bis 65 ü dem Rechtsnachfolger desjenigen, an welchen die ar n , .

65 Abfatz 2 ergangen ist, ,, ö st, Anwendung, ohne daß es einer neuen

; § 6654. Steht die Befugnis, das Bergwerk zu betreib als dem Bergwerkseigentümer zu, so finden dem P die Vorschriften in den 65 bis 65 p, unbeschadet ihrer gleichzeitigen 1 3. K und im Falle des enũber . eigentü

. E' 3. en Vorbesitzern des Bergwerkseigentümers,

S 65 r.

Schadenersatzansprüche gegen d gs 63 Rer. 63 . a enn Staat aus der Anwendung der

Sechster Titel. Von der Aufhebung J nn n,

Leistet der Bergwerkseigentümer der nach V ĩ 5 Absatz 2 an ihn ergangenen Aufforderung . Del hit ö Oberbergamt die Einleitung des Verfahrens auf Entziehung des Berg—⸗ 2 durch einen Beschluß aussprechen. . er,. . findet im Falle des § 65p entsprechende An—

er Inhalt des Beschlusses ist , . ist auf Ersuchen des Oberbergamts § 158.

Ist der in § 156 bezeichnete Beschluß unanfechtba s wird er von dem Oberbergamte den aus dem gi n den engl dinglich Berechtigten zugestellt und außerdem durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt, unter Verweisung auf diesen und den folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

§ 159.

Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen einem M der Zustellung des im § 186 bezeichneten Beschlusses, n er t 61 binngn einem Monat vom Tage der Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden letzten Amtsblatts ab behufs seiner Be—= friedigung die Zwangsversteigerung des Bergwerks auf seine Kosten n ,, , ,. 6, aus dem Versteigerungzerlofe, ndigen Amtsgerichte z Di iche is er,, , . zu beantragen. Die gleiche Befugnis Ein inglich Berechtigter, der von dieser Befugnis nicht = ö . ie hn nf der gehe des ö

n Rechtsna in dingli . eil zu erleiden, daß sein dingliches uch der Bergwerkseigentümer kann innerhalb der v Aus⸗ gabe des letzten Amtsblatts an laufenden Frist die , auf seine Kosten beantragen. Der Artikel 25 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs— verwaltung vom 23. September 1 bleibt unberührt. 0

Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt, oder nicht zu der Veräußerung des Bergwerks, so n das Ich r ell durch rn r nn ö. fh ne ö. k aus. er Aufhebung erlöschen alle ü von welcher Art sie auch sein mögen. ö 5161.

Erklärt der Eigentümer eines Bergwerks vor der 6 . fee . auf dasselbe, so wird . N. ke re ö . enso verfahren, wie mit dem dort bezeichneten

Der Verzicht beseitigt nicht die Verpflichtungen aus 66, 8 66 65e bis 654 und 164; er steht der Einleitung und di z ddr rn i, , J, des Bergwerksseigentums nur dann

; n er vor Zustellung der i l satz ĩ Affen innert. g der im S 65 Absatz 2 bezeichneten Die §§ 159 und 160 finden k Anwendung. S 162.

Nach § 161 Absatz 1 und 3 ist auch dann zu verfah der freiwillige Verzicht auf das B J,, ö f ergwerkseigentum nur einzelne Teile

er atz? des § 161 findet auf einen solchen Verzicht mi Maßgabe Anwendung, daß dieser Verzicht der rener, K er,, g,, auf Entziehung des Bergwerkseigentums auch

entgegensteht, wenn er vor Zustellung der im § 65 Ab— satz 2 bezeichneten Aufforderung erklärt ß J S 207 a.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unve sf mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden ge nn en g , weiche den Ss S3 AÄbsaß 4 und 35 Absatz Z oder den dulch S8 656 und 651 ihnen auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandeln.

Der 8 157 des Al g, . 1.

. r 7 de emeinen 2 ;

wird aufgehoben. ; erggesetze; vom 24. Juni 1866 Artikel III.

Der dritte Abschnitt des Ausführungsgesetzes zum Rei über die Zwangsversteigerung und die Zwangs . e nge 2 . ö Eng, ö ngsverwaltung vom 23. Sep- n Artikel 23 werden die Worte aus den Arti 24 bi . durch die Worte „aus den Artikeln 24 bis 27 * . k 2) Hinter Artikel 27 . Vorschriften eingeschaltet: rtikel 27 a. Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke mit d des § 10 Nr. 1 des Reichsgesetzes gewährt auch der b ng g, Staats auf Erstattung seiner nach 3 6380 Absatz 3 des Allgemeinen Berggesetzes geleisteten Vorschüsse nebst den Zinsen, soweit die Vor— schůsse vor dem Zuschlage verbraucht sind und nicht der Anspruch aus den Nutzungen des Bergwerks berichtigt werden kann. Wird die . Arlikel . b. 8 ird die Zwangsversteigerung eines Bergwerks nach § 1899 d Allgemeinen Berggesetzes betrieben, so ist als gesetzliche? ,, iar, 6 ö. ö so ist als gesetzliche Versteigerungs⸗ der Ersteher und seine Rechtsnachfolger im Eigent ) Bergwerls verpflichtet sind, nach Maßgabe und im ,, . . i ge Heęrgwerkeeigentů mer auf Grund des § 65 Absatz? w . Berggesetzes erlassenen Aufforderung das Bergwerk 2) daß auf Anordnung des Oberbergamts der Zwangsbetri Bergwerts nach Maßgabe der S5 650 bi 55 4 des ,, i, , ,. Erstehers oder seiner Rechtenachfolger vom a9 ĩ er Hinter 1 5se fan,, 6 ahlung oder Hinterlegung des Versteigerungserlöses ie vorstehend bezeichnete Anord am,, , zeich nung kann schon vor dem Zu⸗ Artikel 27 c.

Im Falle des Artikels 27 ist der Bergwerkseigentü Mitbieten im Versteigerungstermin kuren f n . Das Recht aus dem Meistgebot kann an ihn nicht übertragen

werden.

Weit wem Gisuc . 27 ö gr ; em Ersuchen um Eintragung des Erstehers als Eigentü ö im Falle des Artikels 27h das Grundbuchamt zugleich , ,. * Verpflichtung jum Betriebe nach Maßgabe der festgestellten Ver Higerugebe ding ng in das Grundbuch einzutragen und diejenigen i, zu löschen, welche auf Grund der 5a Absatz 3, 65 e

bsatz 3, 65g Absatz 2 und 1656 Absatz 3 des Allgemeinen Berg— gesetzes in das Grundbuch eingetragen sind. . Artikel 27 6. Die Verpflichtung zum Betriebe des Bergwerks nach Artikel 276

ersucht. Das Ersuchen ist zu stellen, wenn das Oberberg

tatsächlich erfolgter Betriebe elnsteslung und vom n ,, hierüber erstatteter Anzeige das Verfahren auf Entziehung des Berg- werkzeigentums nicht binnen fechs Monaten eingelestet kak. ö

Dieses Gesetz tritt u Li r aner Benz eses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraf Mit diesem Tage finden die Vorschriften dieses are . 2 jenigen Fälle Anwendung, in denen eine Aufforderung aus dem bisherigen 8665 Absatz? des Allgemeinen Berggesetzes bereits erlaffen sein follte Ist in einem solchen Falle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Ver. fahren auf Entziehung des Bergwerks eigentums nach dem bisherigen 156 des Allgemeinen Berggesetzes noch nicht eingeleitet, so hat das Sberberg⸗ amt alsbald unter Jurückrie hung seiner früheren Aufforderung eine dem Artikel 1 5 65 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechende Aufforde— rung nach Vernehmung des Bergwerkseigentümers zu erlassen. J Die Vorschrift des Artikes i 5 650 Absatz 2 findet keine An— wendung, wenn der Eigentumszwechsel vor der Einbringung dieses . Landtage stattgefunden hat. . a ,, er Ausführung dieses Gesetzes wird der zuständige Minister

In der diesem Gesetzentwurf beigegebe j wird gen den en nel, f beigegebenen Begründung

Das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetzs S. 705) verpflichtet in seinem 8 65 den Eigentümer ,, zum Betriebe seines Werkes für den Fall, daß der Unterlaffung oder Einstellung des Betriebes überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, überläßt das Gefetz der Entscheidung des Oberbergamts; als Beispielsfälle für das Vor— liegen von Grunden des öffentlichen Interesses sind in den Motiven (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Serrenhauses ie Cern Tr sen e. 174 fig) i. wenn die öffent⸗ ahrdet i inen Bedürfnisse i,. , ö, oder die allgemeinen Bedürfnisse der as Allgemeine Berggesetz ging bei dieser Gesetzesvorschrift da— von aus, daß das bei seinem Erlaß bereits in . 36 hh. 66 das Allgemeine Berggesetz weiter entwickelte Prinzip der ; elbständigkeit des Bergwerkseigentümers bei der Benutzung und Verwaltung seines Eigentums zwar die Beseitigung der bis dahin bestehenden Zwangspflicht zum Betriebe angezeigt er. scheinen lasse, daß es zugleich aber auch notwendig und genügend sei den Bergwerkseigentümer für, den erwähnten Fall der Schädigung überwiegender öffentlicher Interessen zum Betriebe zu verpflichten. Daß die öffentlichen Interessen auch in diesem Punkte gewahrt werden muͤssen, hängt so wesentlich mit der allgemeinen Bergbaufreiheit zusammen, daß die Ausscheidung der dem Berggesetze unterworfenen Mineralien aus dem Dispositionsbereiche des Grundeigentümers sich überhaupt nicht würde rechtfertigen lassen wenn nicht gleichzeitig, soweit die öffentlichen Interessen dies erbeischen, von dem Beliehenen die Benutzung der Mineralien gefordert und nötigenfalls erzwungen würde (Motive a. a. O. S. 157.) Das Bergwerkseigentum unterscheidet sich also auch in dieser Be⸗ ziehung wesentlich von dem zivilrechtlichen Sacheigentum: es ist nicht wie bei diesem, in das Belieben des Eigentümers gestellt, sein Eigen tum zu benutzen oder diese Benutzung zu unterlassen, sondern es ge— hört zum Inhalt des Bergwerkselgentums, daß der Bergwerkseigen— J ö das 5 ,,, die ihm ber⸗ en zu benutzen, sofern überwi ü se , . . . 3 erwiegende Gründe des Allerdings erg ich aus dem Zwecke und der Begründun 5 66. Absatz 1 eine gewisse Einschränkung dieses ende,, 9 . Betriebspflicht nicht über das Maß der öffentlichen Interessen aus— gedehnt ist, diese Interessen aber durch den Betrieb von Bergwerken die einen wirtschaftlich lohnenden Betrieb nicht versprechen, nicht be⸗ rg werden können, der Bergwerkseigentümer billigerweise auch ö zu einem unwirtschaftlichen Bergwerksbetriebe gezwungen werden . so sagen die Motive (a. a4. O. S. 197) . daß kein Zwang zu ,, unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betrlebe ausgeübt werden ö 214 vorermahnte Grundsaß ist demgemäß nur anwendbar auf ergwerke, deren Betrieb wirtschaftlich, also gewinnbringend ist. Zur Durchführung des im 65 Absatz 1 ausgesprochenen Grund- . geben die S8 65 Absatz 3 und S8 166 166, 164 bestimmte sorschriften, die darin gipfeln, daß dem Bergwerkseigentümer, welcher seiner Verpflichtung zum Betriebe seines Bergwerks nicht nachkommt 1 e. k 4 h De mmer felgen un entzogen wird, angsversteigerun i ü ö. k . . d Diese seit fast 49 Jahren und noch gegenwärtig in Geltun i Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes . * 9 ie, nn fn für welche sie bestimmt waren, ausreichend. Vereinigungen einer größe ren Zohl von Bergwerken in einer Hand waren zur Zeit des Erlasses des Allgemeinen Beiggesetzes noch verhältnismäßig selten, ihr Einfluß auf die gesamte Lage des Bergbaus nicht beherrschend; im allgemeinen kannte damals davon ausgegangen werden, daß die Frage, ob ein Bergwerk zu betreiben sei oder nicht, von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, dem Bedarf des Marktes, der Kon— kurrenz, den Preisen usw. beantwortet werden würde, und daß bereits diese wirtschaftlichen Faktoren den Bergwerkseigentümer zu einer sach— Eu ßen Entscheiduug über seine Maßnahmen bestimmen würden. Es konnte auch angenommen werden, daß das durch die Unterlassung sines Bergwerks betriebs geschädigte öffentliche Interesse zu einem Angebot höherer Preise fuhren und dadurch den Bergwerkseigentümer , . heren f, gi, oder stillgesetzten Betrieb nen. n diesen Verhältnissen ist abe ahlich ei af . . ssen is r allmählich ein bedeutender us den relativ eintachen Verhältnissen, in denen sich der preußis Bergbau zur Zeit des Eilasses des Allgemeinen , 866 hat sich dieser Bergbau inzwischen zu einer mächtigen Großindu trie entwickelt. An die Stelle kleinerer und mittlerer Betriebe im Besitze einzelner Personen oder je einer für den betreffenden Betrieb ge— ,, . fu irn, Großbetriebe getreten, die nur von raͤftigen Ge e i i . . ftig esellschaften auf die Dauer mit Erfolg geführt and in Hand mit dieser Entwicklung ging naturgemä Bestreben nach größerer Konzentration, . 4 größeren Zahl von Hergwerksfeldern, betriebenen wie nicht betriebenen in einer Hand. Die Eigentümer derartig ausgedehnter Bergwerks unternehmungen nehmen, sofern sie überhaupt Betrieb führen, selbst— verständlich zunächst diejenigen Bergwerke in Betrieb, die zunächst den größten wirtschaftlichen Nutzen versprechen; ihre übrigen Beigwerke dienen dann gewissermaßen jur Reserve für die spätere Zukunst. ö Eine besondere Erscheinung hat diese Entwicklung schließlich im Oberbergamtsbezirk Dortmund gejeitigt, wo namentlich seit Beginn des Jabres 1994 eine Reihe von betriebenen Bergwerken von yiapital⸗ kräftigen Bergwerksgesellschaften lediglich oder doch vornehmlich zu dem Zwecke ; erworben wurde, um deren Beteiligungsziffer am Rheinisch. Westfãlischen Kohlensyndikat auf den übrigen Bergwerkebesitz der Gesellschaft zu übertragen, diesen Besitz dadurch gewinnbringender zu hestalten, die erworbenen Bergwerke aber außer Betrieb zu setzen. Allerdings handelte es sich bisher fast durchweg um Bergwerke, die infolge ungünstiger Verhältnisse einen wirischaftlich lohnenden ee. nicht mehr versprachen, und deren etwaiger zwangsweiser ] eiterbetrieb große Kosten verursacht, aber den öffentlichen Interessen 6 gedient haben würde (vergl. Denkschrift, betreffend die Still⸗ legung verschiedener Steinkohlenzechen des Ruhrreviers,, Anlage zum Bericht der XIX. Kommission des Hauses der Abgeordneten, Sammlung der Drucksachen des Hauses der Abgeordneten 1904, S. 3719 flg.). Aber das Cine haben die Vorgänge mit größter Schärfe eikennen lassen, daß das im geltenden Gesetz vorgesehene Verfahren zur Durchführung des im 5 65 Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes gegenüber den heute in Betracht kommenden Verhäͤltnissen völlig ungenügend ist, um ein— w den öffentlichen Interessen einen wirksamen Schutz zu

fällt weg, wenn dag Sberbergamt das Grundbuchamt um ihre Löschung

1 Das Verfabren ist zu jeitraubend, um einen wirksamen Schutz der offentlichen Interessen als gesichert erscheinen zu lassen. Zudem ist das Stilliegen des Werks während dieses Verfabrens in der Negel mit einer derartigen Wertverminderung des Bergwerks verbunden daß ein günstiges Ergebnis der Zwangsversteigerung und ein erfof . k kaum zu erwarten ist. . .

2 as Verfahre gen Dri einerlei irk Verkauf des . 36 9 ö e m , m n n . eines neuen Verfahrens nötig. . ,

3) Der Behörde steht ein Einfluß auf die Einleitung der Zwangs⸗ versteigerung nicht zu. Wird diese von dem Ver gr erkeei gen tũmer selbst oder einem der Realgläubiger nicht beantragt 0 bleibt nur möglich, das Bergwerkseigentum aufzuheben. Durch letztere Maß⸗ . 53. indessen das öffentliche Interesse nicht befriedigt. ö . . ö in der Zwangs der teigetung ist nicht genötigt, . des Bergwerks soort aufzunehmen, vielmehr muß ihm 4 ein neues Verfahren von vorn an eingeleitet und w notige n ohne weiteres zu einer b 5 Gesetzes. Die im S 65 Absatz 1 festgestellte Ver⸗ ,,. des Bergwerkseigentümers, sein Bergwerk in gewissen Faͤllen e, , unter den heutigen Verhältnissen nur noch als eine ,, e bezeichnet werden. Zur zwangsweisen Durchführung dieser Verpflichtung werden die gesetzlichen Mittel, wenigstens in den meiste alt n . . 3 . 16 den meisten , . 23 vernderten wirtschaftlichen Lage die

rwägungen, daß sich die Inbetriebnabme von Bergwerken nach den je weilig geltenden wirtschaftlichen Ver hältnissen gem isser⸗ ,. regeln würde, nicht mehr zutreffen, so muß auf eine 5 . des Betriebe zwanges größerer Wert gelegt . schen aas allgemzinen Erwägungen eine Aende⸗ ö sgebenden gesetzlichen Vorschriften notwendig, so lassen 46 den letzten Zechenstillegungen gemachten Erfahrungen diese ender ing zur Zeit als besonders dringlich erscheinen. ö . . über die bisher erfolgten Zechenstillegungen mlich erkennen lassen, daß durch weitere Zechenstillegungen unter Umständen nicht unerhebliche Schädigungen wichtiger offentlicher ¶Irteressen verursacht werden können. Namentlich wird bei etwaigen Stillegungen noch rentabler Zechen mit starker Belegschaft den durch diese Stillegungen betroffenen Gemeinden und lbren Unze böri en sowie den zur Entlassung gelangenden, anderswo ö nommenen Bergarbeitern diesen insbesondere, wenn sie . Grund hesiz aufgeben müssen, ein empfindlicher Schaden 8 und z die Gesamtheit dieser Schäden wird unter Umständen em Schädigung überwiegender öffentlicher Interessen darstellen können

Erscheinen sonach die bisherigen, in den SS 65 und 156 flg All. gemeinen Berggesetzes gegebenen Vorschriften über die Durchfüͤbrun des Betriebs zwanges für die gegenwärtigen Verhältniffe des Ber n. nicht mehr ausreichend, ist ibre Aenderung geboten, so muß alẽ Ziel dieser Aenderung bezeichnet werden, unter Jufrechterhaltun des Jim 8 65 Absatz 1 aufgestellten Prinzips geeignete Mittel ift Durch⸗ führung dieses Prinzips zu schaffen. Es gilt des balb bornehmlsch, die bereits oben beieichneten Mängel des gegenwärtigen Verfahrens zu be⸗ feitigen und ein Verfahren einzuführen, daz einen wirkfamen Schu

der durch Ünterlaffung eines Bergwerksbetriebs gefährdeten fin c, Interessen bietet. KJ Der vorliegende Entwurf sucht dies Ziel dadurch zu erreichen daß er unter tunlichster Abkürzung des ganzen Verfahrens, Ick och unter Wahrung der berechtigten Interessen des Werkbeñißzers und der dinglich berechtigten Gläubiger, die baldige und erfolgteiche Zwangsversteigerung des Bergwerks herbeizuführen sucht, den Erwerber des Bergwerks zum Betriebe des Bergwerks derỹflichtet daneben aber sämtliche einzelnen im Verfahren borgefebenen Vaß⸗ nahmen mit Rechtswirkung gegen Dritte ausstattet. . ;

Eine erfolgreiche Durchführung der Zwangsversteigerung wird

ebenso wie die gleichzeitige Wahrung der öffentlichen Interessen ins. besondere daduich angestrebt, daß der Entwurf einma schon der im S 65 Absatz 2 vorgeschriebenen Aufforderung zum Berriebe des Berg—= werkes bestimmte, sofort in Kraft tretende Rech wirkungen beilegt die insbesondere bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen derg⸗ werk einer Bauhafthaltung“ des Werkes entsprechen, daß er ferner für den Fall der Einleitung des Entzichungsberfahrens (8 156), bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen Berg— werk die Möglichkeit eines Zwangsbetriebes durch einen staatlich ernannten Bergwerksverwalter auf Kosten des Bergwerkt— eigentũmers vorsieht, und daß er endlich nicht nur dem Ber wertz⸗ eigentümer, sondern auch dem Oberbergamt die Befugnis beilegt, die Zwangsversteigerung zu beantragen. Durch diese drei Maßregeln werden im wesentlichen folgende Vorteile erzielt werden: 3nd ht wird beim Vorliegen der im F 65 Absatz 1 bezeichneten Erfoldern fe einer völligen Betriebseinstellung schon durch die an irgend eine Frist nicht g'bundene Aufforderung“ (5 55 Absatz 2) vorgẽ bent und ein Zustand des Bergwerks herbeigeführt werden, der eine Aufnahme oder Foitsetzung des Betriebes in einem dem offentlichen Interesse entsprechenden Umfange jederzeit ermöglicht. Dieser zu⸗ stand des Bergwerks sichert ferner eine erfolgreiche probissorssi Fübrung des Betriebes durch einen staatlichen Bergwerks derwalter wenn dieser Zwangsbetrieb durch die andernfalls gefährdeten öffent. lichen Interessen oder durch die Verhaältnisse des Bergwerks elbst nötig gemacht wird. Und durch beide Maßregeln wird den durch ein völliges Stillegen des Betriebes, durch mögliche und zulässige Maß. nahmen des Bergwerksbesitzers selbst, oder auch durch bloße Zufaͤlle erm d⸗ lichten gegebenenfalls ganz erheblichen Verschlechterungen des Bergwerle vorgebeugt und dadurch ein in seinen technischen und wirtschaftlichen Verbältnissen nicht wesentlich beeinträchtigtes Bergwerk bis zur Zwangsversteigerung erbalten. Dadurch werden jeder falls die Aus. sichten auf eine erfolgreiche Durchführung der Zwangsversteigerung e'beblich gesteigert. Schließlich wird durch diese Maßnabmen in Verbindung mit der Veipflichtung des Ersteigerers zum Betriebe des Bergwerks das jur Wahrung der öffentlichen Interessen mehr als bisher zu betonende Ziel der Aufnahme oder Fortsetzung des Betriebes duich den Erwerber, soweit möglich, erreicht. .

. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß derartige Maßnghmen überhaupt nur dann in Frage kommen iönnen und nur dann Erfolg versprechen, wenn es sich um ein Bergwerk handelt, daß als rentabel anzuerkennen ist. ̃

Nur bei solchen Bergwerken läßt sich der Zwang zu einer ‚Bau⸗ hafthaltung! und der Zwangsbetrieb rechtfertigen und nur kei' ihnen ist der Ersolg des ganzen Verfahrens: ein Erwerb durch einen andern im Wege der Zwangsversteigerung und der Betrieb des Bergwerks durch den Erwerber, wenigstens der Regel nach, zu erwarten. Der Entwurf befindet sich hierbei in voller Uehereinstimmung mit, dem bisherigen Gesetz, dessen 5 65 Absatz 1 nach den oben angeführten Worten der Motive einen Zwang zu einem unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betriebe nicht enthält. = —.

Zur Durchführung der Grundgedanken des Entwurfs war es unabweisbar, eingehendere Bestimmungen über die einzelnen Ab— schnitte des Verfahrens, namentlich aber auch über den dem bisherigen Rechte fremden Zrangeébetrieb und über die dem bis⸗ herigen Rechte gegenüber mehrfach veränderte Zwangsversteige— rung zu treffen. In letzterer Beziehung eischien eine Aufnahme der verschiedenen erforderlichen Vorschriften in, das Allgemeine Berggesetz selbst nicht empfehlenswert, es waren vielmehr diese Vor⸗ schriften im Zusammenhange mit demjenigen Gesetze zu erlassen welches zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Jwan gs⸗ versteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1857 (R. G. Bl. 1858 S. 715) ergangen ist und die preußischen Sonder- vorschriften über die Zwangeversteigerung enthält, also dem Aus— führungsgesetze zu dem bezeichneten Reichsgesetze vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291).

Der Gesetzentwurf hringt hiernach in Artisel J und II die zur Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vorgeschlagenen Vorschriften.

Die Hauptmängel des geltenden Verfahrens sind die folgenden:

Hieran schließen sich in Artikel 111 Vorschriften zur Abänderung des vorbezeichneten Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Zwangs⸗