1905 / 44 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Feb 1905 18:00:01 GMT) scan diff

sverwaltung, während in Artikel LV die nkrafttretens sowie die Aus⸗

elnige Uebergangsbestimmungen enthalten sind. Zu Artikel J.

versteigerung und die Zwan Bestimmungen über den 3 führung des Gesetzes und

tpunkt des

den gesetzgeberischen Er verpflichtet den wenn überwiegende Gründe Es ist schon oben erwähnt des Bergwerkseigentümers über die ausgeht, und auf welchen Bergwerkseigentümers jetzt noch in vollem Umfange er Beurteilung des ganzen Gesetzentwurfs

Der Absatz 1 des 8 66 enthält, wie bisher, Grundgedanken der ganzen F eigentümer, sein des öffentlichen Interesses dies er worden, daß diese Verpflichtung Pflichten des sonstigen Sacheigentümers hin Erwägungen diese besondere Verpflichtu Diese Erwägungen si zutreffend und müssen bei d vornehmlich berücksichtigt werden.

Des weiteren befindet sich der Absa Absatz 1 im Einklange, eigentümers auf rentable, oben bemerkt, angeführten beigelegt werden.

Bergwerk zu betreiben,

tz l mit dem bisherigen S 65 wenn er die Verpflichtung des Bergw gewinnversprechende kann schon dem gegenwärtigen Stelle der Wenn der Entwurf des Ab⸗ ausdrücklich ausspricht, i eit und zur Ausschließung aller geht dabei von der Annahme aus, enden Betriebe“ ein Betrieb zu ver⸗ emessene Verzinsung, sondern Verhältnissen des Einzelfalles entsprechende Betrieb notwendigen Kapitals erwarten läßt, auch die vom bisherigen Gesetzestert abweichen weisen Einstellung“ keine abweichende Vorschrift, da igem Rechte eine teilweise Einstellung des B ch überwiegende öffentliche Interessen geschädigt ehen werden muß. drücklich, daß „die Auss ineralien aus dem Dispositions t würde rechtfertigen soweit die öffentlichen Inter von dem Beliehenen die Benu lls erzwungen würde“. schränkung eines Betriebes, soweit chädigt werden, der Absicht des falls würde auch der Umgebung Aufrechterhaltung eines nur ganz gering

Bergwerke

anderer Sinn satzes 1 dies nunmehr Interesse der vollständigen Klarh Zweifel geschehen. daß unter einem „gewinnverspre stehen ist, welcher nicht auch eine den beson Tilgung des für den rner enthalten orte , seiner gänzlichen oder teil von dem Sinne des bisherigen Gesetzes auch schon nach bisher triebes falls dadur werden als unter § 65 Absatz 1 fallend anges Die Motive (vergl. oben) sagen aus der dem Berggesetze unterworfenen M bereiche des Grundeigentümers lassen, wenn nicht gleichzeitig, esfen dies erheischen, Mineralien gefordert und nötigenfa daraus schließen, daß auch eine Ein die öffentlichen Interessen dadurch ges Gesetzes widerstreiten würd des Gesetzes, etwa durch fügigen Betriebes, Tür und Tor geöffnet sein. Endlich stellt auch der Fortfall der im Ab S 665 enthaltenen Worte, nach der eine sachliche Aenderung nicht dar. namentlich mit Rücksicht auf den bishe um jum Ausdruck zu bringen, daß die Frage des der Gründe des öffentlichen Interesses dem dort

Der Entwurf

sich überhaupt nich

satz 1 des bisherigen Entscheidung des Oberbergamts“ Diese Worte waren im bisberigen

herigen § 157, von

Bedeutung, liegens überwiegen jzugelassenen Rechtsweg entzogen ist. Mit dem in Artikel 11 des Ge des bisherigen 5 157 entfällt auch die der fraglichen Worte in Absatz 1. des §z 65 lediglich den Grund Betriebspflicht

Voraus setzungen wie dies im vorliegenden Entwurf gescheben ist ehalten, welcher zugleich die Befugnisse dieser Behörde gesetzlichen Voraussetzungen regelt.

Absatz 1 vorgeschlagenen emgemäß sämtlich lediglich als Fassunge⸗ es Absatzes ist der gleiche,

setzentwurfs vorgesehenen Wegfall Notwendigkeit zur Beibehaltung Vielmehr erscheint es richtiger, satz auszusprechen,

des Bergwerks

eigentümers

ha

Absatz 2 vorzubehalten,

für den Fall des Vorliegens der Die gegen den bisherig

Aenderungen stellen sich d

änderungen dar. Inhalt und Zweck dies

wie im bisherigen Gesetze.

en Tert zu F 65

Zu Absatz 2.

Entwurf im § 65 Absatz 2 neben der am Absatz 1 bereits behandelten Fassungs—⸗ worte mehrfache Aenderungen gegen das bis— lich und gerechtfertigt erscheint, daß Vorschriften über das zur Durch atz I aufgestellten Srundsatzes, also gerade

Dagegen enthält der Schlusse der Begründung zu anderung der Eingangs j herige Recht, was dadurch erklär mit dieser Gesetzesvorschri führung des im § 65 Abf j die abaͤnderungsbedürftigen Vorschriften beginnen.

Entwurf von dem bisherigen Sesetz darin ab, vom Oberbergamt zu erlassenden Auf⸗ nicht mebr die Tatsache der etriebs hinstellt, sondern das Oberbergamt etriebs einzuschreiten. Oberbergamt dann ergeben, orliegen, welche auf die Absicht der gänzlichen oder widerstreitenden attung der Anzeige gemäß 8 71 über Verkauf zum Zwecke der Diese Aenderung well die tatsächliche Einstellung des verbältnisse des Bergwerks, als auf die öffentlichen Interessen von nachteiligem Einflußse sein kann, und e nachteiligen Folgen verhütet werden sollen.

cht die im Entwurfe vorgeschlagene Fassung des Ab n der bisherigen ab, als sie nicht mebt die Auf⸗ oder zur Fortsetzung

Zunächst weicht der daß er als Voraussetzung der forderung bei betriebener Unterbrechung des B ermächtigt, schon vor Unterbrechung des B chreitens wird sich für das

a Bergwerken

Zeitpunkt des Eins wenn Tatsachen v öffentlichen einstellung schließen lassen (. B. Erst Allgemeinen Berggesetzes, Beschluß

schluß uͤber Stillegung selbst usw).

Stillegung, Besch erscheint um deswillen notwendig,

Betriebes sowohl auf die Werts

gerade dies Sodann wei satzes 2 insofern vo forderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes be st immte namentlich wenn betriebener Bergwerke e kann in solchen Fällen sogar unter zahlreichen Fällen ist sie viel zu lang owohl wie der öffent⸗

Monaten ; sich um die Inbetriebsetzur bandelt, ganz zweckmäßig, si Umständen zu kurz sein, aber in iet, Schädigungen des Bergwerks s

und nur geei g en herbeizuführen.

dem bisberigen Gesetze, vor,

S S5 Absatz 1, nach uch die gänzliche oder ũberwiegende verbindert werden

Inkteressen zu ents welcher Umfang des in seiner Aufforderung

drohenden Maßregeln

8 65a des näheren bezeichnet.

Zu S 65a.

Soll die im 8 65 Absatz 2 gedachte Aufforderung des Oberberg · amtes ihren Zweck, eine wirksame Wahrung der bedrohten öffentlichen Interessen einzulelten, erfüllen, so muß ihr unter allen Umständen wenigstens die Rechtswirkung beigelegt werden, daß von ihrer Zu— stellung ab der Bergwerkseigentmer an einer völligen, die Zwecke des ganzen Verfahrens in Frage stellenden Still. legung des Bergwerks gehindert ist. Nach, dem eltenden Gesetz stand es dem Bergwerkseigentümer frei, sein Bergwerk ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforderung außer Betrieb zu be⸗ sassen; die Rechtsfolgen dieser Handlungsweise zeigten sich erst nach langer Zeit, während der die öffentlichen Interessen ungeschützt blieben und das Bergwerk vielleicht an Wert erhebliche Einbuße erleiden konnte. Der Entwurf sieht deshalb in der aus dem Text ersichtlichen Weise vor, daß ein in Betrieb stehendes Bergwerk zum mindesten in einem gewissen Umfange weiterbetrieben werden muß, nämlich im Rahmen der beim Bergwerksbetriebe im engeren Sinne sogenannte Baubafthaltung?, und daß bei einem nicht betriebenen Bergwerke alles unterlassen werden auß was der späteren, dem öffentlichen Interesse entsprechenden Inbetriebnahme erschwerend oder hinderlich sein kann. Der Zweck diefer Vorschriften ist danach, die weiteren Maßnahmen: Zwangs⸗ betrieb und“ Weiterbetrieb durch den Erwerber, vorzubereiten, ihre Durchführung zu erleichtern und dadurch den Schutz der öffentlichen Interessen wirksam zu machen.

Wenn im Wortlaut des F 65 a die dem Besitzer eines betriebenen Bergwerks mit Erlaß der „Aufforderung obliegende Pflicht nicht mit dem für den eigentlichen Grubenbetrieb gebräuchlichen Ausdruck Bau— hafthaltung.' bezeichnet worden ist, so bat dies darin seinen Grund, daß dieser Ausdruck nicht zugleich auch für alle wesentlichen Bestand⸗ teile eines Bergwerksbetriebes (3. B. Kohlenwäschen, Grubenanschluß⸗ bahnen usw.), die zur Erreichung des angestrebten Zwecks gleich falls in betriebsfähigem Justand erhalten werden müssen, zutreffend sein würde.

Es könnte vielleicht bedenklich erscheinen, eine derartige, den Berg werkteigentümer unter Umständen schwer belastende Verpflichtung so⸗ fort mit der Aufforderung des Oberbergamts und ohne Rücksicht auf den vom Bergwerkseigentũmer etwa eingelegten Rekurs eintreten zu lassen. Diefe Maßregel ist indessen, wenn der bezeichnete Zweck erreicht werden soll, geradezu unentbehrlich und sie findet ihre rechtliche Begründung in der Erwägung. daß es sich bei dieser, an die Aufforderung sofort eknüpften vorläufigen Rechtsfolge im Verbältnis zu der aus §8 65

bsatz 1' fließenden Hauptverpflichtung des Bergwerkseigentũmers stets um ein bedeutendes Minus handeln muß, Die Vorschrift ändet im Gebiet des Bergrechts ihr Seitenstück in den bei dringender Gefahr zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen der 85 198, 199 Allgemeinen Berggesetzes, mit deren Ausführung nach d 201 ebenda ohne Nücksicht auf die vorbehaltene ober⸗ bergamtliche Bestätigung soWfort begonnen werden muß und deren Ausführung durch die Einlegung des Rekurses nicht aufgehalten wird. Daß mit der im Rekurswege erfolgenden Aufbebung der dom Ober⸗ bergamt erlassenen Aufforderung die Pflicht zur Bauhafthaltung obne weneres fortfällt, bedarf im Gesetz keiner besonderen Erwähnung. Ebenfo felbstverstãndlich ist es, daß das Oberbergamt die erlaffene Aufforderung bereits seinerseits sofort zurũckzune bmen hat, falls es sich nach Erlaß der Aufforderung etwa davon überzeugen sollte, daß es bei Erlaß der Aufforderung irriger · weife das Vorliegen der im S 65 Absatz 1 aufgestellten Voraus setzungen C. B. der Rentabilität des Bergwerks) angenommen habe.

Der Saß 2W des Absatzes I ist notwendig für den Fall, daß die Einstellung des Betriebes der Bergbehörde nicht rechtzeitig oder äber⸗ haupt nicht angeleigt worden ist. In derartigen Fällen muß auch ein berelts eingestellter Betrieb bis zum Ablauf eines der gesetzlichen An · zeigeftist gleich bemessenen Zeitraumes einem noch nicht eingestellten Betriebe gleichgestellt werden.

Die in Abfatz 1 vorgesebenen Rechtswirkungen der Aufforderung sind verschieden, je nachdem es sich um ein in Betrieb befindliches oder um ein nicht betriebenes Bergwerk bandelt. Es empfehlt sich daber, in der Aufforderung den Bergwerkseigentümer ausdrücklich darauf hin⸗ zuweisen., welche der beiden Rechtswirkungen in dem betreff enden Falle sich aus der Aufforderung ergeben. Im übrigen berubt der Abfatz 2 auf dem gleichen Gesichtspunkte, wie der S 2602 Allgemeinen Berggesetzes. Die erforderlichen Kosten sind nach 8 650 Absatz 1 des Entwurfs nötigenfalls durch Kostenvorschüsse des Bergwerks. eigentũmers einzuzteken. Sind diese Vorschüsse nicht rechtzeitig in erlangen, fo kann der Staat die Mittel zur einst weiligen Durch fũbrung des S 65a vorschießen (8 650 Absatz 3). Im übrigen wird die Durch⸗ führung des 8 65a durch die Strafvorschrift des § 207a des Ent⸗ wurfs tunlichst gesichert.

Die Vorschrift des Absatzes 3 sichert die Wirkungen der Auf⸗ forderung auch gegen Dritte.

Zu 8 65b.

Absatz 1 regelt die Fälle, in welchen das Ober bergamt ver- pflichtek ist, die Aufforderung zurückzuzieben. Daneben bleibt das Oberbergamt selbstverständlich befugt, die Aufforderung auch in anderen als den in Abfatz 1 vorgesebenen Fällen, ins besondere dann jurückzuzieben, wenn nach den Umständen des in Betracht kommenden Falles kein Zweifel obwalten kann, daß ein Bedürfnis für das Fort⸗ besteben der Aufforderung nicht mehr besteht.

Von den in Abfatz 1 vorgesebenen 3 Fällen der Zurücknahme der Aufforderung bedarf der unter Ziffer 1 behandelte Fall keiner Er⸗ lãuterung. .

Die im S 65a bezeichneten Rechtswirkungen der Aufforderung haben den Charakter vorbereitender Maßnabmen. Treten die Maß nabmen, zu deren Vorbereitung sie dienen sollen, nicht innerbalb einer angemessenen Frist ein, oder steht fest, daß diese Maßnabmen sberkaurt nickt eintreten werden, so ist es unbillig, den Bergwerks eigentümer weiter mit den drückenden Wirkungen der Aufforderung zu belasten. Desbalb siebt zunächst Ziffer 2 die Zurückziehung der Auf⸗ forderung für den Fall vor, daß der Bergwerkseigentümer in der Zeit, nackdem die Aufforderung unanfechtbar geworden ist, drei Monate bindurch der Aufforderung nicht entsprochen und das Oberhergamt gleichwebl das Verfabren aus 8 166 nicht eingeleitet bat. Aus der gleichen Erwägung muß selbstverständlich auch für den unter Ziffer 3 vorgefebenen Fall die Zurücknahme der Aufforderung dorgeschrieben werden.

wobl in den Fällen des Absates 1 als auch in den dort nicht vor— gesehenen Fällen, zu befolgen ist. Zu S 65 c.

Mit dem 8s 65 beginnt die Gruppe von Vorschriften des Ent. wurfs, die sich auf den vorgeschlagenen Zwangsbetrieb des Bergwerks bezieben. Da dieser, dem bisherigen Rechte fremde Zwar gebetrieb bebufs Verhütung von Zweifeln und Mißverstã ndnissen Und damit zu seiner tunlichst wirksamen Durchführung einer besonders einge benden Ausgestaltung bedurfte, so sind ihm eine verhältnismäßig

große Anzahl von Paragraphen, nämlich die 88 65e bis 65 0 ge⸗

in Berries gewesenen Bergwerk in Frage kommen, Zweck des Zwangẽt⸗ betriebs is. wie bereits oben bemerkt, die Vorbereitung einer möglichst erfolgreichen Zwangsversteigerung eines bisher bereits in Betrieb ge⸗ wefenen Bergwerks und die gleichzeitige Wahrung der öffentlichen Interessen. Die im S 65a vorgeschriebene Bauhafthaltung des Bergwerks kann zwar unter Umständen schon für sich genügen, um obne erbebliche Schädigung öffentlicher Interessen einen erfolgreichen Ausgang des Verfteigerungeverfahrens berbeizuführen. Dies kann ber spielsweise der 2 sein, wenn eine ernste Schädigung öffent— licker Intereffen noch nicht bei einer zeitweiligen Beschränkung des Betriebs auf die bloße Bauhaftbaltung, sondern erst bei einer dauernden Ginsteilung oder Beschrankung des Betriebe eintreten wirt und zugleich die Durchführung der. Zwangs⸗ versteigerung in verhältnismäßig kurzer Zeit mit Sicherheit er= wartet werden kann. In anders gearteten Fällen, beispielsweise dann, wenn bereits die zeitweilige Ginschränkung des Betriebs

Der Zwangebetrieb kann nach S 65e nur bei einem bisher bereits

Dritte Beilage zum Deutschen Neichsanzeiger und Königl

M 44.

eine schwere Schädigung über sich schließen würde, kann es sich eine wesentlich offentlichen

ch einen Zustand des Bergwerks zu sichern, längerer Dauer den Uebergang, eines in seinem chen sofort betriebsfähigen Werkes Das Mittel hierzu bietet ein Willen des Bergwerkseigentümers durch dem öffentlichen Interesse ent⸗ bis die Zwangs⸗

auf die bloße Bauhafthaltung wiegender öffentlicher Interessen in indessen als notwendig erweisen, durch Betriebsführung

ch Preußischen Staatsanzeiger.

Berlin, Montag, den 20. Fehruar

zu genügen, der auch nach Werte erhaltenen und im wesentli auf den Ersteigerer gew Betrieb, der auch gegen den eine dazu befähigte Person in einem sprechenden Umfange und so lange geführt wird, versteigerung durchgeführt ist (6 65 n).

1905.

vielleicht zahlungsunfähige Person veräußert. Es würde dadurch die mit der gesetzlichen Feststellung der Kostenlastnd tümers verbundene Absicht illusorisch gemacht werden. durch die Bestimmung entgegengetreten werden, daß auch der oder die Vorbesftzer des Bergwerks zu. Kostendorschüffen wenn auch nur subsidiär verpflichtet sind. Eine solche Vorschrift bedarf natürlich im Interesse des Realkredits der Bergwerke einer bestimmten zeitlichen Beschränkung, und deshalb hat der Entwurf nur diejenigen Verbesitzer für haftbar erklärt, welche noch innerhalb einer Frist s 2 Jahren vor Einleitung des Verfahrens Eigentümer des Bergwerks Wegen der Uehergangevorschriften vergl. Artikel IV

(Schluß aus der Zweiten Beilage.) Der Wortl ist im übri s Der Wortlaut ist im übrigen den zwischenzeitlich veränderten

Bergwerkseigen!· zivilrechtlichen Vorschriften angepaßt worden.

ingewiesen bingewie en, Zu § 65m.

Der Zwangsbetrieb hat den Zweck, bei einem bisher bereits in Betrieb gewesenen Bergwerk die Zwangsversteigerung möglichst erfolg⸗ versprechend auszugestalten und die öffentlichen Interessen zu be— in letzterer Beziehung bereits der erbind einen richtigen Umfang der Betriebsführung sichern würde, sieht 5 65m . und die Pflicht des Bergwerksverwalters ausdrücklich vor, alle Hand lungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Bergwerk in dem durch die „Aufforderung“ des Oberbergamts bezeichneten Umfang seinem wirtschaftlichen Bestand ordnungsmäßig zu benutzen. erstbezeichn eten

Zwangsbetrieb nach angeordnet Entziehung verfahrens

ö 16 des Entwurf entspricht, abgesehen von der bei den jeßigen Verbältnissen des Verkehrs unbedenklichen Abkürzung der dreimonatigen Frist auf eine solche von einem Monat und abgesehen von einigen durch die Ausdrucksweise der neuere ; gewordenen Fassungs veränderungen, im wesentlichen dem Zz 159 des gel⸗ tenden Gesetzes. Er weicht von die sem sachlich nur insofern ab als er neben dem Bergmwerkgeigentũmer und den dinglich Berechtigten auch dem Ober enn g, die Becugnit eil et, die Zwangeversteigerung zu beantragen.

ie Notwendigkeit einer solchen Vorschrift ist bereits in dem all⸗ gemeinen Teil dieser Begründung dargelegt worden. darauf hingewiesen, daß die Vorschrift der zur Wahrung der öffent— lichen Interessen berufenen Behörde es ermöglicht, die Zwangsver⸗ steigerung und damit das Hauptziel des ganzen Entziehungsverfahrens unabhängig von dem Willen der Beteiligten herbeizuführen.

Zu S§z 160.

. F160 des Entwurfs enthält gegenüber dem Wortlaut des §z 160 des bisherigen Gesetzes nur einige unwesentliche Aenderungen, welche auf den Sinn der Vorschrift von keinem Einfluß sind.

Der Absatz ] des bisherigen Verzichterklärung,

werden kann, aussprechende der Zwangsbetrieb, einen Bestandteil dieses Verfahrens. daß der Zwangesbetrieb durch alter zu erfolgen

schon bier bemerkt werden mag, -, ,. ö Auch sei welter bereits hier bemerkt, Gesetzgebung nötig berbergamt zu ernennden Bergwerks verw hat und daß diefem Bergwerksverwalter im Gesetzentwurf eine Stellung beigelegt ist, die im wesentlichen derjenigen eines Konkurs- verwalters nachgebildet ist.

650 bildet die re

Verhindung

einen vom O gewesen sind. des rue, ö uch wenn, wie im Entwurfe vorgesehen, der Bergwerkseigen⸗ tümer und seine Vorbesitzer zur Zahlung der erforderlichen , ö. vorschüsse verpflichtet werden, und wenn auch f genommen werden darf, daß zahlungsfähige Vorschußverpflichtete regel.

chtliche Grundlage für einen derartigen , , . ein Beschluß des Oberbergamts, durch welchen der ,,,, d, sich einen solchen Zwangsbetrieb Die Entscheidung, ob der Zwangẽ⸗ anderen Instanzen

Diese Vorschrift trägt sonach auch dem nn Zweck des Zwangsbetriebs Rechnung; 4 elne, dem freien Ermessen des Bergwerksverwalters anheimgegebene, vielleicht weit über den bie herigen Betrieb hinausgehende Betriebs führung handelt es sich bei dem Zwangsbetriebe, sondern um die Er⸗ haltung des Bergwerks in seinem wirtschaftlichen Bestande in einem entsprechenden

ordnungsmäßige

Zwangsbetrieb ; Bergwerkseigentümer verpflichtet wir ferner unbedenklich an. auf seine Kosten gefallen zu lassen. l betrieb tatsächlich durchgeführt werden soll, mußte (8 654) vorbehalten werden. .

Unter Umständen wird die bloße . reichen, einen späteren ö d der bedrohten öffentlichen Interessen sicherzustellen⸗ Ziel alsdann nur dadurch zu erreichen funlichst unmittelbar an den Beschluß verfahrens anschließt. Es muß daher die ts mit der Einleitung des Ent Dem Rekurs gegen den Beschluß aus innewobnen wie der Auf- ausdrücklich

Bergwerk die Einnahmen dem Bergwerk innewohnende die laufenden Betriebskosten zu decken bezw. zu beschaffen, fo wird doch immerhin der Fall eintreten können, daß die erforderlichen Mittel aus diesen Quellen zeitweilig nicht rechtzeitig zu beschaffen sind. In derartigen Fällen muß, wie schon oben (in s 665 ausgeführt, Gewährung von führung der im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen zu er— möglichen. Durch Absatz 3 wird der Staat hierzu in die Lage ver⸗ setzt, wobei ausdrücklich bemerkt werden mag, daß die Entscheidung darüber, ob im Einzelfalle staatliche Mittel vorzuschießen find, ressort—⸗ gemäß dem Handelsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister Deckung für seine Vorschüsse findet der Staat einerseits in den Betriebzeinnahmen (Absatz 4, anderseits in dem Erlöse aus der Versteigerung (Artikel III Artikel 272).

Betriebseinnahmen

Bauhafthaltung“ nicht aus Zwangebetrieb und einen wirksamen vielmehr wird dieses sein, daß der Zwangsbetrieb auf Einleitung des Entziebungs⸗ lichkeit geboten sein, den ntziebungs verfahrens be⸗ § 650 darf

öffentlichen Bergwerks.

bestimmende hiernach in den Kreis der J .

iernach in den Kreis der Rechte und Pflichten des Bergwerks verwalters fallen, läßt sich bei der w der Verhält⸗ ö ergbaus nicht einheitlich fest⸗ Es erschtint deshalb geboten, auch hier dem , Entscheidung über die Verwaltung und den Betrieb in Form einer dem Bergwerksverwalter zu erteilenden Anweisung zu überlassen, und die Geschäftsführung des Bergwerksverwalters zu beaufsichtigen.

Daß dem Bergwerksverwalter eine je nach den Umständen zu be— messende Vergütung zu gewähren ist, enispticht der ihm übertragenen, schwierigen und verantwortlichen Tätigkeit, für deren pflichtmäßige Ausübung er nach dem Schlußabsatz des F 65m ähnlich wie der y , der . bei

2 der Konkursordnung und § 154 des Zwangsversteig 8 verantwortlich ist. J

Zu § 161. § 161 des Entwurfs entspricht dem Absatz 1 . - ö auch nicht schon die . ng. sondern erst der nach 5 160 erfolgende ober— bergamtliche Beschluß das Bergwerke 683 *

bh a, 65 4) durch vorschußweise Zwangsbetrieb berei Eigenart des einstweilige ginnen zu können. ; , , somit ebensowenig eine aufschiebende Wirkung ;

forderung aus 8 65 Absatz 2.

darauf hingewiesen,

die in S8 6b, bezeichneten Maß⸗ regeln und die im 5 164 vorgesehene Heilsiich ter . 6 tegg ö ll. da Zweifel hieräber nach Wortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen erscheinen und mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß versuchen könnte, sich diesen Verpflichtungen durch Verzicht auf sein Der Entwurf schreibt deshalb im

Im übrigen sei noch daßnabme nur nach ein⸗ Verhältnisse durch jwei In⸗

8 156, 8 656 und S 654 gewäbrleistet unbedenklich, ffentlicher Interessen einen rechtswirksamen ts für die Zeit von Erlaß des Beschlusses f der Rekursfrist bezw. bis zur Entscheidung

eine derartige N obwaltenden tragung haben sHristen in 8 6e Absaß Bergwerkseigentũmer diesen Umständen Schutz schwer bedrohter ö Zwangsbetrieb auch berei aus S 65e bis zum Abl siber einen etwa eingelegten Rekurs zuzulassen.

Der Abfatz 3 sichert die Wirkungen des Beschlusses gegen Dritte. Zu S 654. Zwangsbetriebs verursacht Kosten. Mittel gedeckt werden

ö. aus dem Zwangebetriebe erster Linie zur Deckung der Betriebsqusgaben zu verwenden. diesen Betriebsausgaben rechnet auch die Erstattung der vom Berg— werksverwalter für Betriebszwecke etwa aufgenommenen Gelder. So— weit die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen, zur Deckung der etwaigen Auslagen sodann zur Rückzahlung der etwa geleisteten Vorschüsse in der Reihen— folge, wie sie Absatz 4 aufstellt, bestimmt. zahlung aller Vorschüsse noch Ueberschüsse, so gebühren sie, soweit unbeschadet der Interessen des Zwangsbetriebes werden kann, dem Bergwerkseigentümer.

Bergwerkseigentum zu entziehen. ausdrücklich Bergwerkseigentũmer

Konkursverwalter wangsverwaltung

Verpflichtungen de Verpflichtungen i. Demgemäß behält die dem Bergwerkteigentümer zugestellte Aufforderung (8 65 Absatz 2) auch nach Eiklärung des Verzichts ihre Rechtswirkungen (88 65a, 650) und die Vorschriften ber den Zwangsbetrieb bleiben auch nach jener Erklärung anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Verzichterklärung vor der Zustellung der Aufforderung nach 5 65 Absatz abgegeben ist, in diesem F aber mit der Einschränkung, daß die Einleitung und Durchführung des abrens zergwerkseigentums unterbleiben soll. In die sem Falle würden jomit zwar die Vorschriften in 65, 65 a, 65 0 zur Anwendung kommen, dagegen nicht die ĩ Zwangsbetrieb (68 654 flg.), und zwar um deswillen nicht, Zwangsbetrieb den Erlaß eines Beschlusses aus gesetzlichen Voraussetzung hat. Falles findet ihre Begrundung in der Erwägung, daß bei einer Ver—⸗ zichterklärung nach Zustellung der Aufforderung die Absicht des Berg⸗ werkseigentümers, sich den Verpflichtungen des Gesetzes zu entziehen, vdermutet werden muß, während für eine solche Vermutung im anderen Falle keine genügende Unterlage gegeben ist.

Der Absatz 35 des § 161 K dem bisherigen Recht.

u ;

Absatz 1 des Entwurfs sst mit dem jetzigen 5 162 i gleiche end. . w Wird der Verzicht nur hinsichtlich einzelner Teile eines Feldes eyklart so darf ein solcher teilweiser Verzicht so wenig wie der völlige Verzicht die Verpflichtungen aus S5§ 65. 665 a, 65e flg. und 164 beseitigen außerdem aber der Einleitung und Durchführung des Verfahrens au Entziehung des Bergwerkgeigentums überhaupt nicht entgegenstehen. ls wäre dem Bergwerkseigentümer die Möglichkeit geboten, bei drohendem Erlaß einer Aufforderung durch Verzicht auf. einen wertlosen Feldesteil sich der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften Ein teilweiser Verzicht äußert daher hinsichtlich der gesetzlichen Betriebpflicht und der zu ibrer Durchführung getroffenen weiteren gesetzlichen Vorschriften 2

Der Zwangsbetrieb als Vorbereitung für die Zwangsversteigerun muß mit dem Abschlusse der Zwangsversteigerung endigen, n r, . ob diese zu einem Verkauf des Bergwerks führt, oder oh sie erfolglos bt. Im ersteren Falle tritt die Verpflichtung des Erstehers zum Weiterbetriebe des Bergwerks (Artikel III, Artikel 27b Absatz 1 Ziffer l, Artikel 27e; Artikel 18 65p) an die Stelle des Zwangs— betrieb; im letzteren Falle ist ein Zwangsbetrieb als Vorbereitung für die Zwangsversteigerung nicht mehr denkbar. * ;

Eine Endigung des Zwangsbetriebs kann weiter dadurch herbei⸗ geführt werden, daß der Beschluß aus § 65e, welcher die rechtliche Grundlage für den Zwangsbetrieb bildet, in der Rekursinstanz auf— . w.,

Eine Endigung des Zwangsbetriebs kann endlich auch durch andere Gründe nötig gemacht werden, die von vornherein sich nicht sämtlich übersehen lassen, indessen das Gemeinsame haben, daß sie das Ober⸗ Zurücknahme seines Beschlusses aus 8 650 veranlassen Erfolgt diese Aufhebung, so ist es nur folgerichtig, alsdann auch gleichzeitig den Zwangsbetrieb endigen zu lassen.

Wie in der Begründung zu § 656 bereits hervorgehoben ist und aus dem Wortlaut des 5 630 sich ohne weiteres ergibt, bildet der Zwangsbetrieb nur einen Bestandteil des auf Entziehung des Berg werkselgentums gerichteten Verfahrens.

des Staates, rührt bleiben.

Die Durchführung des , e Kosten . Verbleiben nach Rück— sie müssen auch,

Tragung der Kosten einer stets zablungsfähigen Dieser Umstand kann in?

s sofort durch bereite wenn die erforderlichen Mittel von den zur erpflichteten nicht sofort beschafft werden können, von Stelle einstweilen vorgelegt werden können. rbindung mit der Erwägung, daß es sich Fei dem Verfahren um den Schatz öffentlicher Interessen bandelt, unter Umständen dazu nötigen, Mittel des S einstweilen vorzuschießen (zu vergl. 8 650).

es aber aus, dem Oberbergamt die Entscheid Durchfübrung des Zwang Entscheidung nur dur deshalb im S 654 di

Die Befugnis des Bergwerkseigentümers, Verfabrens auf Entziehung de Bergwerks auf einen anderen zu übertragen, wird durch die Ein— leitung des vorbeschriebenen Verfahrens 8 65 a bezeichneten Rechtswirkungen der Aufforderung aus § 66 Absatz ? sowie die in den § oe flg. vorgesehenen Maßnahmen dürfen jedoch durch, derartige Rechtshandlungen des Bergwerkseigen⸗ tümers nicht beeinträchtigt oder an die Vornahme nochmaliger, diesem schon vorgenommener Rechtsakte geknüpft werden. Verfahren muß vielmehr auch dem Erwerber des Bergwerks gegenüber in derselben Lage fortgesetzt werden können, wie dem bisherigen Eigen 6. ge ir, ö . 56

n ähnlicher Lage, wie der nach Erlaß der Aufforderung aus § 65 Absatz 2 freihäͤndig erwerbende neue en i des Ber werks befindet sich der Ersteigerer des Bergwerks nach Artikel 111 Auch diesem Ersteigerer und selnen Rechts der gesetzlichen Versteigerungs—

das Eigentum des

aats ju dem Zwangebetriebe Diese Sachlage schließt ung über die tatsächliche sbetriebs zu übertragen, vielmehr kann die ch die Zentralinstanz getroffen werden. ese Entscheidung dem Minister für Handel und Gewerbe in Gemeinschaft mit dem Finannminister vorbehalten worden.

nicht berührt. rschriften über den S 156 Absatz 1 zur Behandlung

bergamt zur

Der durch den Beschluß des Qberbergamts aus 8 6650 geschaffene Schwebezuftand muß im Interesse des zeitliche Begrenzung erfahren. längerer Zeitraum in Frage kommen, als bezeichnet'en Entscheidung der beteiligten Zwangsbetriebs notwendig ist. bierfür eine Frist von 3 Monaten seit fechtbar geworden ist, als an

Bergwerks eigentũmers eine Dauer darf füglich kein zur Fällung der im 8 654 Minister über die Durch⸗ Der Entwurf siebt dem Zeitpunkte, wo jener gemessen an und verpflichtet falls innerbalb dieser Frift die Anordnung der betriebs nicht erfolgt ist, zur Aufhebung des

Es liegt daher in der Natur der Beschluß auf Zulassung des Zwangsbetriebs vom Oberbergamt sofort zurückgenommen werden muß, wenn dessen Beschluß auf Cinleitung des Verfabrens auf Entziehung des Bergwerkseigentums im Rekurswege aufgehoben werden sollte.

Daß mit der Endigung des Zwangsbetrieks auch die ent— sprechenden Eintragungen in das Grundbuch gelöscht werden, ist selbstverständlich.

Bereits oben bei 656 ist erwähnt worden, daß der Zwangs betrieb auf Kosten des Bergwerkseigentümers geführt werden soll. Diese Vorschrift findet ihre Begründung in der grundsätzlichen, einen Teil des Inhalts des verliehenen Bergwerkseigentums ausmachenden Ver= pflichtung des Bergwerkseigentümers zum Betrieb seines Bergwerks beim Vorliegen der im § 65 Absatz 1 aufgestellten gesetzlichen Vor⸗ r Kommt der Bergwerkseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es keineswegs unbillig, sondern nur folgerichtig, daß seine Verpflichtung auf seine Kosten durch einen andern durchgeführt Vorschrift nur Ausgaben

welche in den Betriebe⸗

den Betrieb rentabler Bergwerke handelt und deren Einnahmen regelmäßig zur Deckung der us gen Zudem erfolgt der Zwangsbetrieb regel mäß g zugleich im Interesse des Bergwerkteigentümers und der Real⸗ gläubiger und zwar insofern, als der Zwangsbetrieb auf das Ergebnis der Zwangsversteigerung, von günstigem Einfluß sein muß: ein in dieser Weise weiter betriebenes Bergwerk wird vor allen den schweren Schädigungen und Werteinbußen bewahrt, die während eines Still stands des Betriebs unausbleiblich sind.

Auf ähnlichen Erwägungen beruht die Kostenpflicht des Berg-

Allerdings wird fuͤr die mit erheblichen Einnahmen verbundener Betrieb nicht vorliegen, wenigstens dann nicht, wenn der Bergwerkseigentümer Maßnahmen hafthaltung den Zweck, versteigerung

Artikel 276, 274. nachfolgern gegenüber muß, falls bedingung, betreffend den Betrieb des Bergwerks, nach der Ent— scheidung des Oberbergamts zuwidergehandelt wird, die Möglichkeit der sofortigen Durchführung eines gleichen Verfahrens gegeben sein (vergl. im übrigen unten zu Artikel II Artikel 276).

Der Entwurf bestimmt daher, daß die Vorschriften der 65a, Ss flg. auch gegenüber jedem Rechtsnachfolger des mit einer Auf⸗ forderung aus § 65 Absatz ? Bedachten ohne weiteres anwend⸗

der Sache, daß

schluß unan

das Oberbergamt,

Durchführung des Zwangs

Beschlusses aus S 65e. Zu & 65f.

Der S 65f ist dem 86 der Konkursordnung vom I7. 20. Mai 1898 (R G.. Bl. S. 97 fig) nachgebildet. dem der Bergwerkseigentũmer die verwalten, Rechts auf nennneden Bergwerks derwalter Verfũgungdrechts geboten, daß er während der Zuftimmung des Bergwerksverwalters gebunden ist. notwendig, weil sonst der Zwangsbetrieb durch Ver⸗ gwerkacigentũmers über das Bergwerk selbst oder Vorräte gefährdet werden ift durch die Vorschrift 2 Vorsorge getroffen, daß der Bergwerkt⸗ unbegründet verweigern kann. Uebergang der Ver⸗

Er bestimmt ins besondere 3691 zu entziehen.

den Zeitrunkt, 3u

Die Vorschriften des bisker geltenden Rechts über das Ver— äberkaupt keine Wirkung. fahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums 65 Absatz 2, . S5 1566 160, 164) richteten sich, da es sich lediglich um Maßnahmen die den Eigentümer des Bergwerks betrafen, In dieser Rechtslage tritt nach den Bestimmungen insofern ein, behandelten

dom Oberbergamt Beschränkung

hervorgehoben ist, soll ften durch eine ent im dies zu erreichen, bedarf 3 iu Zuwiderbandlungen gegen Diese Neigung kann bei der rkseigentũmer aus große sein.

Wie bereits oben zu ? und die Durchführung der dort gegebenen sprechende Strafvorschrift gesidert werden. 1 es einer Strafandrohung, die einer Neigung zu jene Vorschriften wirksam entgegentrit nicht unerheblichen Belästigung, di jenen Vorschriften erwächst, eine verbältnismäßi⸗ diesem Grunde und weil es sich um den Schutz wichtiger öffentlicher Interessen handelt, ist die Strafandrohung des 5 20742 auf derartige Zuwiderhandlungen ausgedehnt worden, wonach Arbeitgeber mit Geld⸗ strafe bis zu 2000 SL und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten zu bestrafen sind, wenn sie Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbücher mit Merkmalen versehen, welche den Zweck haben, den Arbelter in einer aus dem Zeugnisse nicht ersichtlichen Weise bezw. den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen.

Zu Artikel II.

Die nach 5 65 Absatz 1 und § 166 für den Beschluß des Ober- bergamts maßgebenden Voraussetzungen sind solche, die ihrer Natur nach der Kognition der ordentlichen Gerichte entzogen sind. si nicht rechtliche, sondern volks. und privatwirtschaftliche Fragen, deren Beantwortung nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, sondern unter Würdigung der vorliegenden Umstände auf Grund ver⸗ ständigen Ermessens dazu besonders befähigter Behörden erfolgt. Diesen Erwägungen folgte auch das bisherige Gesetz. § 157 des bisherigen Allgemeinen Berggesetzes gegen den Beschluß des Aberbergamts aus F 156 auf Einleitung des Entziehungsverfahrens der Rechtsweg an und für sich als zulässig erktärt war, so war die Zulässigkeit einer richterlichen Entscheidung durch 8 66 Absatz l, wonach über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Betriebt⸗ pflicht des Bergwerkseigentümers allein das Oberbergamt zu entscheiden hatte doch nur auf rechtliche Fragen beschränkt und damit auf ein Minimum eingeschränkt. Die Motive zum Allgemeinen Berggesetz (vergl. g. 4. O. S. 210) sprechen sich in dieser Beziehung wie folgt aus: „Selbstredend kann die desfallsige auf Aufhebung des Beschlusses gerichtete Klage nicht auf die Behauptung gestützt werden, daß die Aufforderung des Oberbergamts zur Inbetriebsetzung des Bergwerks z Denn lediglich die Bergbehörde hat darüber zu entscheiden, ob das Bergwerk aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses betrieben werden muß, und diese Entscheidung lann um so weniger der Beurteilung des Richters unterworfen werden, als sonst dem letzteren die Beurteilung der Frage zufiele, öffentliche Interesse durch den Nichtbetrieb verletzt worden sei. der vorftehenden Klage kann es sich vielmehr nur um rechtliche Einwendungen gegen den eberbergamtlichen Beschluß selbst handeln, daß der Beschluß nicht gegen die richtige trieb wirklich eröffnet sei usw.“

Eine nennenswerte Bedeutung kann hiernach dem heutigen gesetz lichen Zustand hinsichtlich dieser Zulässigleit des Rechtswegs nicht in. Das baverische wie das badische Berggesetz die beide dem preußischen Allgemeinen Berggesetz vollständig nachgebildet

Bergwerke eigentũmers Dauer des Zwangsbetriebs an die

tri an aussetzungen. Diese Beschrän⸗ ;

gegen diesen. kung erscheint Aenderung fügungen des Ber desfen Bestandteile, Zubebörungen oder Soweit diese Gefabr nicht bestebt, des S 65m Absatz 1 Satz verwalter seine Zustimmung nicht

Wenn als maßgebender Zeitpunkt für den f den Bergwerksverwalter, ähnlich wie in der eitvunkt der Anordnung selbst bestimmt ist, so Beginn der Wirkungen der

S§S 65 66 p nahmen (Aufforderung und Zwangebetrieb) neben dem Eigentümer des Bergwerks ebenso oder gegebenenfalls noch unmittelbarer auch den⸗ jenigen kreffen, welchem anstait des Bergwerkseigentümers, sei es auf Grund eines persönlichen oder dinglichen Rechtsverhältnisses die Be⸗ fugnis zum Betriebe des Bergwerks zusteht (Pächter, Nießbraucher Die Rechte einer solchen Person dürfen die Durchführung des Verfahrens nicht hindern, und es muß deshalb das Verfahren auch gegen diese Berechtigten mit voller Rechtswirkung Platz greifen.

Regelmãßig auch diese des Bergwerkseigentümers herbeiführen, Zwangsbetriebe

ausnabmslos um

Ausgaben genügen werden. u. A. m.).

waltungsbefugnis auf Konkursordnung, der berubt dies auf der Notwendigkeit, den Anordnung bestimmen, Zwangẽsbetriebs Bergwerkseigentũmers gegenüber urwirksam gemacht werden (8 65 P). Minister wird unter gleichzeitiger Benennung ergwerksderwalters unverzũglich,

Diese Bestimmung, welche den im größten Teil, der Monarchie unstreitig geltenden Rechtszustand wiedergibt, ist im Interesse der Rechttzinheit aufgenommen, weil das Relchsgericht noch neuerdings für das kleine Geltungsgebiet des Code civil die Haftung des Staates für die Versehen seiner Beamten bei Wahrnehmung der diesen an— vertrauten öffentlichen Gewalt bejaht hat.

Rechts handlungen verhindert und dem

Bergwerks verwalter Die Entschei des vom Oberbergamt ernannten der Regtl nach wobl telegrapbisch, dem Bergwerkseigentũmer mit⸗ geteilt werden.

werkseigentümers für des Bergwerks. Bauhafthaltung

dung der wirtschaftlicher,

Der Inhalt des 8 156 des Entwurfs lehnt sich eng an den hie ; Nur die Voraussetzung des oberbergamtlichen Beschlusses ist, entsprechend der veränderten Fassung des S 65 Absatz 2, l Daß das Vorliegen dieser Voraussetzung dem bisherigen § 166 amtlich festzustellen sein wird, . „besonderen Hervorhebung.

Wie bertitß oben zu 5 666 ausgeführt ist, bildet der im 5 166 bezeichnete Beschluß die Grundlage für das weitere Verfahren, ins— für den etwaigen Zwangsbetrieb und für die weiter folgende Zwangsversteigerung. In diesem Beschlusse liegt also der Schwerpunkt des ganzen Absatz 2 bezeichnete Aufforderung mit ihren Rechtswirkungen nur einen vorbereitenden Charakter hat, in diesem Beschlusse in gehöriger Form das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen seines Einschreitens, insbesondere das Vorliegen über⸗ wiegender Gründe des öffentlichen Interesses, darlegen. Hlnsichtlich des Zeitpunkts für den Erlaß dieseg Beschlusses ist die vom Ober⸗ bergamt bei der Aufforderung gestellte Frist (5 65 Absatz 2) zu

Auch in den Fällen des 5 65 ist dieser Beschluß erforderlich, um dem gegen den neuen Eigentümer des Bergwerks einzuleitenden Verfahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums die nötige Grund lage zu geben.

Der Absatz 3 des 5 156 gibt dem Beschlusse Rechtswirkung gegen Dritte.

sich auf die

den Zwangsbetrieb oder vorzubereiten se Ohne diese Bauhafthaltung würde der vielleicht längere Zeit nach der Stillegung des Bergwerks einsetzende Zwangsbetrieb und die sicherlich n Zeitraumes mögliche Zwangeversteigerung des Bergwerks unzweifelhaft mit ganz erheblich ungüastigeren wirtschafilichen Ergebnissen verbunden sein. Daraus erhellt, daß der mit der Bauhafthaltung verbundene wirtschaftliche Erfolg in erster Linie auch dem Bergwerkgeigentümer und den Realgläubigern zugute kom men wird. Erscheint es sonach gehoten und zulässig, dem Berg— werkeeigentümer die Verpflichtung zur Tragung der Kosten sowohl der Bauhafthaltung als des Zwangszetriebs aufzuerlegen, so ist es nur eine Maßregel der Zweckmäßigkeit, den Bergwerkseigentümer auch zur ahlung der erforderlichen Kostenvorschüsse zu verpflichten, wie dies in

ͤ Die Festsetzung dieser Kostenvorschüsse ist dem mit den Verhältnissen genau bekannten Okerbergamt über- tragen, das nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangz verfahrens die Kostenvorschü Neben der Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Zahlung

der erforderlichen Kostenborschüsse sieht der Absatz 2 die subsidiäre Vorbesitzerß des Bergwerks vor. i

Zu § 65g. im § 65a bezeichneten

ist dem § 108 der Konkursordnung nach⸗ herigen 8 166 an

3 * .

die Zwangs⸗ l Ven ven

beeinflussen. anders formuliert worden. Denn wenn auch in

ebenso wie na

bedurfte keiner

1 r

die Durchfũbrun Beziebung st ihr Wirkung

n Dritte beigelegt werden muß. erst nach Ablauf eines wesenflich Zu S5 65h und i. Diese Bestimmungen beruhen auf denselben Erwägungen wie die inhaltlich gleichlautenden 58 7 und 3 der Konkursordnung. g Mor Der 8 S5 entbält diesenigen Borschriften, welche zur Ueber- Verfahrens, während die werke auf den Bergwerke berwalter und

des des Bergwerkt eigentümer

zürs des Beftßet am 8e trage ng z sitßzet am Ser Das Oberbergamt muß deshalb

jwar auch für den Fall des erforderlich sind. Zu S 6651. m bes Besitzes am Bergwerke auf den nicht gerechtfertigt gewesen sei. eigenarigen Verhältnissen des Berg⸗ sachgemäße Führung des Zwangs- Es bedarf auch der Uehergabe der auf des Bergwerft Risse und nötigenfalls auch der hesonderen Aus- entümers über die Verwaltung und urchführung der im S 65]! gegebenen ben dem bier vorgesehenen, durch das Oherhergamt Strafvorschrift des §5 2 Ma des

Mit der Uebertragung 650 Nöbfen gesche hen iz. Bergwerks verwalter ist bei den sotz I geschehen ist vollwirksame betriebe noch nicht gesichert. Betrieb und Schriftstücke und kunftserteilung des Bergwerkseig ur wirksamen D

Verwaltung bezũglichen , . Verpflichtung auch des

z. B. um die Behauptun Person gerichtet, daß der

der im Entwurfe vorgesehenen schärferen Durchführung der dem Bergweckseigentümer im §z 65 Absatz 1 auferlegten Verpflichtung ein Bergwerksbesitzer, ] r' den Zetrieb stillegen sei es behufz Umgehung der gesetzlichen, ihm unhequemen Maß nahmen, sei es aus anderen Gründen, das Bergwerk an eine dritte,

den Betrieb. Vorschrift dient ne

anzuordnenden polizeilichen Zwange die undenkbar,

Der § 158 des Entwurfs hat abgesehen von der durch den Fortfall des Rechtswegs (vwergl, zu Artikel 11) verursachten Aenderung der Eingangtzworte den gleichen Inhalt wie der 5 158 des geltenden

beigemessen werden.

(Schluß in der Dritten Beilage)