z z 2 2 da. ĩ t ĩ Schãdi ber 6 , Dritte Beilage
versteigerung und die Zwangsverwaltung, während in Artikel IV die . Zu 8 . ; ö Bestimmungen über den Zestvunkt des Inkrafttretens sowie die Aus⸗ Soll die im 8 65 Absatz 2 gedachte Aufforderung des Oberberg · wiegender öffentlicher Interessen in sich schließen würde, kann eg sshrung des Gesetzes und einige Uebergangsbestimmungen enthalten sind. 6 een eine 6 . n, . 4 en, 54 ö. ö. ö * , n, ö D 3 . ö . ö nteressen einzulelten, erfüllen, so muß ihr unter allen Um anden reichere Betriebsführung sowo en entlichen nteressen C ? : z . 24 Zu Artikel J. Denlgftenz die' Rechtswirkung beigelegt werden, daß von ihrer Zu. zu genügen, als auch einen Zustand des Bergwerks zu sichern, zum . eutschen Reichs anzeiger und 5 om li ren is en Staatsa ü Ji , , , , , 3. — zeiger. s ; . s j wecke de anzen Verfahrens in Frage stellenden ill · erte erhaltenen und im wesentlichen sofort betriebsfahigen, Werte 1 ; Der Absatz 1 des 8 Ss entzält, wie bishetz den . ie ts binder ist. ** ach em geltenden auf den Ersteigerer gewäbrlstet. Das Mittel hierzu bietet ein M6 44. Berlin, Montag, den 20. Februar 1905 d 2
ergwerks⸗· legung des ist.· . J t ! Gefetz stand es dem Bergwerkzeigentümer frei, sein Bergwerk Betrieb, der auch gegen den Willen des Bergwerkseigentümers durch
ung außer Betrieb zu be. eine daju befähigte ,, . 9. , *. 86 fange und so lange geführt wir is die Zwangs⸗ S w ; k . Umfang J ge 8 . 9 (Schluß aus der Zweiten Beilage.) vielleicht zahlungsunfäbige Person veräußert. Es würde dadurch die Gesetzes. Der Wortlaut ist im übrigen den zwischenzeitlich verändert nir . R gen den zwischenzeitlich veränderten
Grundgedanken der ganzen Frage. Er verpflichtet den
eigentümer, sein Bergwerk zu betreiben, wenn überwiegende Gründe . J ; . . Es ist schon ö erwähnt ungeachtet der an ihn ergangenen Aufforder
des öffentlichen Interesses dies erfordern. ; 19 89 * . ö worden, ö. diese e ien . Bergwerkseigentümers über die laffen; die Rechtsfolgen die ser Handlungsweise zeigten sich erst nach sprechenden — ö Pflichten des fonstigen Sacheigentümers hinausgeht, und zuf welchen langer Zrt, während er die offentlichen Interessen ungeschützt lieben versteigerung durchgeführt ist (6 53m. . . it der aefetzů e stiress: ö 2 sonstig cheig geht, z n. mit der gesetzlichen Festitellung de la h ̃ 36 ꝛ Frwäͤgungen diefe besondere Verpflichtung des Ber werkseigentũmers und das Bergwerk vielleicht an Wert erhebliche Einbuße erleiden konnte. Im einzelnen sei zunächst darauf hingewiesen, daß . ne, we. n Fest tellung der Kohten ast des Bergwerkseigen⸗ zivilrechtlichen Vorschriften angepaßt w ; gung 1 9 9 gentu ᷣ ö Wortlaut 5 Zu S 6 tümers verbundene Absicht ill t werd ö paßt worden beruht. Viese Erwägungen sind auch jetzt noch in vollem Umfange Der Entwurf sieht deshalb in der aus dem Tert ersichtlichen Weise vor, dieser Zwangsbetrieb nach dem ortlaut des § 650 w , . illusorisch gemacht werden. Dem soll 8 51529. trügen unh min fen bes der Beurteltung' des ganzen Gesetzentwurfs daß ein in Betrieb siehendes Bergwerk zum mindesten, in einem gewisen 1 Y nur. dann angeordnet, werden kann, wenn der die Der Zwangsbetrieb hat den Zweck, bei einem bisher bereits in oder e . mung Antgegengetreten, werden. daß auch. der Auch der 8 159 des Entwurfs entspricht, abgesehen von der bei vornehmlich berücksichtigt werden. Umfange weiterbetrieben werden muß, nämlich im Rahmen der beim EC nleitung des Ent ʒie hungẽ verfahrens aussprechende Beschluß Betrieb gewesenen Bergwerk die Zwangsversteigerung möglichst erfolg! auch nur an . des Der nm ert zu. Kostentzorschsssen — wenn den jetzigen Verhältniffen des , , ,,. . , . bei Des weiteren befindet sich der Absatz ! mit dem bisherigen 8 6 Bergwerksbetriebe im engeren Sinne sogenannte ‚Bauhafthaltung“, G 156) ergangen ist. Somit bildet der Zwang betrieb, wie versprechend auszugestalten und die öffentlichen Interessen zu be⸗ au ar ö 6 ö. berpflichtet sind. Gine solche Vorschrift bedaif dreimonatigen Frist auf eine solche von einem . u . a. Absa? JT int Ginklange r 35 3 6. . . a und daß bei einem nicht betriebenen Bergwerke alles unterlassen werden schon hier bemerkt werden mag, einen Bestandteil dieses Verfahrens. friedigen. Während in letzterer Beziehung bereit? der S 650 nch . des Realkredits der Bergwerke einer bestimmten von einigen durch die Ausdrucksweise der . , lag 5. in ange . er die eri uns 8 . ö. muß was der späteren, dem öffentlichen Interesse entsprechenden Auch sei weiter bereits hier bemerkt, daß der Zwangsbetrieb durch Absatz i in Verbindung mit § 63 Äbfatz 2. einen 3 . ,. eschränkung, und deshalb hat der Entwurf nur diejenigen gewordenen Fasfings veränderungen im ren, , , ne. i 3 e mer ö, 3. ö k 2 . . 3 Inbetriebnahme erschwerend oder hinderlich sein kann. Der Zweck einen vom Dberbergamt zu ernennden Bergwerke ver walker zu erfolgen Umfang der, Betriebsführung sichern würde, sieht s 65 m das Recht 257 i n en erklärt, welche noch innerhalb einer Frist von tenden Gesetze. Er weicht bon bien fachlich nur , , k Gese ze . der ö. n. ine der , . ar 6e dieser Vorschriften ist danach, die weiteren Maßnahmen: Zwängs⸗ hat und daß diesem Bergwerks verwalter im Gesetzentwurf eine und die Pflicht des Bergwerksberwalters ausdrücklich vor, alle Hand- . 1 vor . des Verfahrens Eigentümer des Bergwerks dem Bergwerkseigentümer und den dinglich K , , . 63 rn n, ,, * ,,, . . betrieb und Weiterbetrieb durch den Erwerber, vorzubereiten, ihre Stellung beigelegt ist, die im wesentlichen derjenigen eines Konkurs⸗ lungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Bergwerk in dem . n . egen der Uebergangsvorschriften vergl. Artikel I Y bergamt die Befugnis beilegt, die Zwangeverstel . ö , , . satzes 16 . . ausdrücklich ausspricht 4 1 ies im Durchführung zu erleichtern und dadurch den Schug der öffentlichen verwalters nachgebildet ist. . ö durch die „Aufforderung“ des Oberhergamts bezeichneten Umfang . . ; ; Die Notwendigkeit einer solchen Forjch ift. st . K Here . . vn mn n en Klarheit' und zur Aubschließun aller Interessen wirksam zu machen. . . Nach § 656 bildet die rechtliche Grundlage für einen derartigen in seinem wixtschaftlichen Bestand zu erhalten und tüme 9 . 2j , vorgesehen, der Bergwerkseigen⸗ gemeinen Teil dieser Hegl n kung dar gelegt . ; gi. * all 3 ö ö. . hr n ö a . . Wenn im Wortlaut des s 55 3 die dem Besitzer eines betriebenen Zwangsbetrieb ein Beschluß des DOberbergamts, durch welchen der ordnunggmäßig zu benutzen. Diese Vorschrift trägt sonach auch dem po . ö. orbesitzer zur Zahlung der erforderlichen Kosten⸗ darauf hingewiesen, daß die Voꝛrschrift? der zur e, . 9 Daß , dee. ö. , ,, leb. ein Betrieb zu 23 Bergwerks mit Erlaß der Aufforderung obliegende iht nicht mit Bergwerkseigentümer verpflichtet wird sich einen solchen Zwangsbetrieb erstbezeichneten Zweck des Zwangsbetriebs Rechnung; nicht um . 3. verpf ichtet . und wenn auch ferner unbedenklich an⸗ lichen Interessen berufenen Behörde es ermöglicht, die *g. ö . steßen ift n, n Un Wmessene Verzinsung, fondern dem für den eigentlichen Grubenhetrieb gebrãuchlichen Ausdruck Bau- auf seine Kosten gefallen zu lassen. Die Entscheidung, ob der Zwangs⸗ eine, dem freien Ermessen des Bergwerksberwalters anheim gegebene, . . darf, daß zahlungsfähige Vorschußverpflichtete regel. steigerung und damit das Hauptziel des ganzen? Entziehun . ,. auch eine den besonderen Verhaltnissen des Einzeffalles pn nn. hafthaltung- bezeichnet worden ist, so kat dies darin seinen Grund, hetrieb ratfaͤchlich durchgeführt werden soll, mußte anderen Instanzen vielleicht weit über den bisherigen Betrieb, hinausgehende Betriebs- ,, ö sein und daß im übrigen bei einem auch unabhängig von dem Willen der Btenigten , . ö. Til ung des für den Kätrich notwendigen Kapitals merten laßt daß dieser Ausdruck nicht zugleich auch für alle wesentlichen Bestand⸗ G 654) vorbehalten werden. ö ; . führung handelt es sich bei dem Zwangebetriebe, sondern um die Er⸗ d abe zergwer die Einnahmen aus demselben und der Zu 5 160 K 9. . . . auch die vom i ri en Gefetzestert abweichen teile eines Bergwerksbetriebes 8. B. Kohlenwäschen, Grubenanschluß⸗ Unter Umständen wird die bloße . Bauhafthaltung. nicht aus⸗ haltung des Bergwerks in seinem wirt chaftlichen Bestande in einem em w . innewohnende Wert ausreichen werden, um Der z 160 des Entwurfs enthalt gegenüber ö den . seiner gänzlichen oder . Cin stellung' , bahnen usw.), die zur Erreichung, des angestrebten Zwecks gleich. reichen, einen späteren Zwangfbetrieb und einen wirksamen Schutz dem Iffentlichen. Interesse entsprechenden Umfange und . ö , , . ju decken beiw. zu beschaffen, so wird 5 186 des bisherigen Gesctzes nur J , . kö 4 J tan griff! ö alls in betrieb sahigenm Jäftand erhalten werden müssen, nutte ffend der bedrohten offentlichen Interessen sicherjustellen vielmehr wird diefes die biernach zu Pbefliminende orduungsmäßige Benutzung ,,,, 5 Fall eintreten können, daß die erforderlichen welche auf den Sinn der Vorschrift pon k lenderungen, uch sch ö. his her . 3 re eilweise i stellung des Be. sein würde. . . . . . Ziel alsdann nur dadurch zu erreichen sein, daß der Zwangs betrieb sich des Bergwerks. Welche Maßnahmen im einzelnen Falle f ) el aus diesen Quellen zeitweilig nicht rechtzeitig zu beschaffen zu n iem Einfluß sind. . on , J,. , , g n, 8 rar Es könnte vielleicht bedenklich᷑ erscheinen, eine deraztige den Berg · lunlichst unmittelbar an den Heschluß auf Einleitung dez Entziebungs- hiernach in den Kreis der Rechte und Pflichten des Bergwerks- 3. ö derartigen Fällen muß, Pie schon oben an Ss sa 6s ) Der Absatz ! des 8 166 dez Entwurfs entspricht dem Absat ee ,. . 8680 Tie F fallend ange seben e, ee. ö. werkseigentümer unter Umständen schwer belastende Verpflichtung so. verfahrens anschließt. Es muß daher die Möglichkeit geboten sein, den verwal ters fallen, läßt sich bei der Verschiedenartigkeit, der Verhält⸗ gin enn, der Staat in der Lage sein, durch vorschußweise des bisherigen 5 161. Es hebt bezhalß . n . atz l Di Motive wergl ö sagen lausdl ucklich 3. pi An * scheidun fort mit der Aufforderung des Oberbergamts und ohne Reücksicht auf Zwangsbetrieb bereits mit der Cinleitung des Entziebungeverfahrens be nisse und bei der Eigenart des Bergbaus nicht einheitlich fest⸗ . von staatlichen Mitteln., die zinstweil ige Burch. Verzichterklärung' fondern erst Ter nach 3 16 eng. ö 6 e den, Hergzesege unk wer n, Min gallen e, gent Bien offtionz⸗ den vom Bergwerkgeigentũmer etwa eingelegten Rekurs eintreten zu lassen. ginnen zu können. Dem Rekurs gegen den Beschluß aus 6540 darf legen. Es erscheint deshalb geboten, auch hier dem Oberbergamt; die y ö . Interesse gebotenen Maßnahmen zu er⸗ bjergamtliche Beichluß das Berg werkseigentum auf. . ö bereich? des Grun deigentümers fich sberbaupt nicht wůͤrde re tlertigen Diese Maßregel ist indessen, wenn der bezeichnete Zweck erreicht werden somit ebensowenig eins aufschieben de Wirkung innewohnen wie der Auf⸗ Entscheidung über die Verwaltung und den Betrieb in Form einer se e,, ö bsatz 3 wird der Staat hierzu in die Lage ver- gber einer besonderen Vor chr dannn, welchen Ernfléd ur . kasen, wenn ncht akeich ertig, ci elt die of fin krcen 8 soll, geradezu unentbehrlich und sie findet ihre rechtliche Begründung forderung aus 8 65 Absatz 2. Im übrigen sei noch ausdrücklich dem Bergwerksverwalter zu erteilenden Anweisung zu überlassen, und r, . 9 46966 lich hemerkt werden mag, daß die Entscheidurg Verzicht auf die in S3 65, 65 a, 66 e: f ; . 9. ute em n . rr mh erf chen pom em Belͤebenlnnxie Venutäüng der in der Erwägung. daß es sich bei dieser an die Aufforderung sofort darauf bingewiesen, daß eine derartige Maßnahme nur nach ein⸗ die Geschäftsführung des Bergwerksverwalters zu beaufsichtigen. z we . in elfahf staatliche Mittel vorzuschießen sind, ressort,! regeln und die im 5 154 vorgesehene , . . . , e, n. , e, ,. nölb ndl Dresen wü des, Han darf geknüpften vorläufigen Rechtsfolge im Verhältnis zu der aus 8§ 65 gehender Prüfung der obwaltenden Verhãltnisse durch zwei In⸗ Daß dem Bergmwerlsberm alter eine je nach den Un stanben zu be— ge . em Dandel min iter in Gemeinschaft mit dem Finanzminister tragung haben soll, da Zweifel , , . . . ten⸗ lien gel * iötigen fallt erzwungen wunde ; Absatz 1 fließenden Hauptverpflichtung des Bergwerkseigentũmers stanzen getroffen werden kann, wie dies durch die Vor⸗ messende Vergütung zu gewähren ist, enispricht der ihm übert justeht. Deckung für seine Vorschüsse findet der Staat einerseits in Wortlaut des Gesetzes ni 3aes q fame . . daraus fchließen, daß auch eine Einschränkung eines Betriebes, soweit ] y . , 38652 38 *I 2 ; ; . der ihm übertragenen, den Betriebseinnahmen (Absatz 4 dersens i ö, ,. zortlaut des Gesetzes nicht ausgeschlossen erscheinen und mit der die offenllichen Interessen dadurch geschädigt werden, der Absicht des stets um ein dedeutende⸗ Minus handeln muß., Die Vorschrift schriften in 8 65. Absazß 2 156, § 65e und § 65d gewährleistet n, ne und verantwortlichen Tätigkeit, für deren pflichtmäßige Versteigerun nn 36. ,, . in dem Erlöse aus der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß ein Bergwerkseigentümer Geschẽe e tenen rde. Andernfalls? würde duch der Umgebung findet im Gebiet des Bergrecht iht Seite nstĩc in den bei ist. Unter diesen Umstãnden erscheint es unbedenklich, zum a er nach dem Schlußabsatz des § 65m ähnlich wie der Die n . tti ö ö ᷣ versuchen könnte, sich diesen Verpflichtungen durch Verzicht auf sein 8e Geer enn a durch Auftechterbaltung eines nur gan: gering dringender Gefahr zu erlassenden bergpolizeilichen Anordnungen Schutz schwer bedrohter öffentlicher Interessen (inen rechtẽwirksamen onkursverwalter und der Verwalter bei der Zwangsverwaltung erster Linie zi zmen gus dem Zwangsbetriebe sind in Bergwerlseigentum, zu entziehen. Der Entwurf schreibt deshalb far r Herrichez Tir und? Tor geoffnet sein ö ö der S5 198, 1989 Allgemeinen Berggesetzes, mit deren Ausführung Jwangsbetrieb auch bereits für die Zeit von Erlaß des Beschlusses (G 82 der Konkursordnung und § 154 des Zwangsversteigerungsgesetzes) . k Deckung der Betriebsausgaben zu verwenden. Zu Absatz 2 auedrüglich vor, daß auch für d ö ef ö . , me . ge . . nach 3 201 ebenda ohne Nücksicht auf Die vorbehaltene ober! aus §z 65e bis zum Ablauf der Rekursfrist bezw. bis zur Entscheidung verantwortlich ist. bel , Betriebsausgaben rechnet auch die Erstattung der vom Berg Verzichts der Bergwerkzelgentün er nicht . a. ö. ö ö Endlich stellt auch der Fortfall der im Absaz 12 bisherigen bergamtliche Bestätigung sofort begonnen werden muß und deren über einen etwa eingelegten Rekurs zuzulassen Zu 8 Gon werte walter für Betriebszwecke etwa aufgenommenen Gelder. So⸗ 3 65a, 8 5 e fig. und 3 164 ,,, . 8 656. enthaltenen Worte, nach der Entscheidung des Oberbergamts“ Ausfuhrung durch die Einlegung des Rekurses nicht aufgehalten wird. Der Absatz 5 sichert die Wirkungen des Beschlusses gegen Dritte. Der Zwangshetrieb als Verbreitung für die Zwangsversteig weit die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben übersteigen, sind los und, ledig ist, sondern dag hief ,, lichtun gen eine sachliche Aenderung nicht dar Diese Worte waren im bisherigen Daß mit der im Rekurswege erfolgenden Aufhebung der vom Ober⸗ Zu § 654. nuß mlt ea, Tb hlu se det Jwan zv er tei gerun , ers 6 sie zunãchst zur Deckunz der etwaigen Auslagen des Staates, rührt bleihen. J bers] . 36 , unbe. Absatz l, namentlich mit Rücksicht auf den bisherigen s 167, bon bergamt erlafsenen Aufforderung die Pflicht zur Bauhafthaltung obne Die Durchführung des Zwangsbetriebs verursacht Kosten, Diese ob diese zu einem Verkauf des Bergwerks führt . i z r n. sodann zur Rückzahlung der etwa geleisteten Vorschüfse in der Reiben. zugestellte Aufforderung (8 66 Abfatz 2) . ,,, Bedeutung, um zum Ausdruck zu bringen, daß die Frage des Vor, weiteres fortfällt, bedarf im Gesetz keiner besonderen Erwähnung. Kosten müssen gegebenenfalls sofort durch bereite Mittel gedeckt werden bleibt. Im ersteren Falle nit? die Verpslicht in 298 3 t . = glos folge, wie sie Absatz 4 aufstellt, bestimmt. Verbleiben nach Rück, Verzichts ihre Rechtswirkungen 8 652 5 nach der ar nng des siegens überwiegender Gründe des öffentlichen Intercffes dem dort Ebenfo felbstverständlich ist es, daß das Skerbergamt die können, sie mässen uch, wenn die erforderlichen Mittel von den zur Weiterberriebe des Bergwerks (Artikel III, t er r Rltelz ö. zahlung aller Vorschüsse noch Ueberschüsse, Jo gebühren sie, soweit über den Zwangsbetrieb bleiben aach nach ͤ ö Cm K jugela enen Rechtsweg entzogen it. ; erlaffene Aufforderung bereits seinerseits sofert. zurückjunehmen Tragung der Kosten Verpflichteten nicht sofort beschafft werden können, von Ziffer 1, Artikel 276; Artikel I 8 65p) an die Stelle . 5 ht darüber unbeschader der Interessen des Zwangsbetriebes verfügt Dies gilt auch dann, wenn Hie er, nn, ; . . Pit dem in Antikel I des Gesetzzttwur s, porgesebtnen Wegfall Fat, falls es sich nach Erlaß. der Aufforderung etwa giner stets zablungsfähigen Stelle einstweilen vorgelegt werden können. detriebz; im letzteren' Falle ist ein Zwangsbetrieb als Vorb . werden kann, dem Bergwerkseigentümer. der Aufforderung nach 3 S6 AÄbsatz . Kö des bis herigen * 157 entfällt auch die Notwendigkeit zur Beibehaltung davon überzeugen sollte, daß es bei Erlaß der Aufforderung irriger˖ Dieser Umftand kann in Verbindung mit der Erwägung, daß es sich für die Zwangsversteigerung nicht eb den bar. . ; ; Zu §z 65 p. aber mit der Ginschränküng, daß die , ö . . der glichen Worte in Absatz 1. Vielmehr erscheint es richtiger, weise das Vorliegen der im 565 Absatz 1 aufgestellten Voraus, Tei dem Verfahren um den Schutz öffentlicher Interessen bandelt, unter Eine Endigung kes Zwangsbetrießs kann weiter bah nch h ö Die Befugnis des Bergweitseigentüämers, das Eigentum des Verfahrens auf Ent ziekung des D 4 ans ef in Absaßßz 1 des 8 65 lediglich den Grundsatz aug u sprechen, setzungen C. B. der Rentabilität des Bergwerks) angenommen habe. Umständen dazu nötigen, Mittel des Staats zu dem Zwangs het riebe geführt werden, daß der Beschluß aus S 65 e, welcher ar ö Bergwerks auf' einen anderen zu übertragen, wird durch Lie Ein. In die sem , . . un . eiben soll. nach welchem sich, die, etwaige Betriebsr ligt de Bergwerts. Ber Satz 2 des Abfatzes ist, notwendig für den Fall. daß die einstweilen vorzuschle ßen. zu vergl. S S o). Diese Sachlage schließt Grundlage fuͤr' den' Zwangsbetrich bildet, in der ir a n. iche situng, bes vorbeschriebenen Verfahrens kicht berührt. Die im 2 Anwendung kommen, dazegen nicht die . kö eigentũmers regelt, die Frage gber, welche Behörde, über Sginstellung des Betriebes der Bergbehörde nicht rechtzeitig der iber⸗ & aber, aus, dem Sberbergamt die Entscheidung über die katsächliche geboben wird. ; er Rekursinstanz auf. 3 65a bezeichneten Rechtswirkungen der Aufforderung, aus 3 65. Zwangs betrie 5 6 fg) und zn ar um ö über den das Vorliegen, der geseßlichen Joraussetzungen, n befinden] Paupt nicht angezeigt worden ist. In derartigen Fällen muß auch in Buchführung des Jwangebetriebs zu übertragen, vielmehr kann diese Eine Endigung des Zwangebetriebs kann endlich auch durch and Abfatz 2 sowie die in den s.§ He fig. vorgefehenen Maßnahmen Zwangsbetrieb den Erlaß eines Beschluffes . 5 ö 12 kat. — wie dies im vorltegenden Sntwurf geschehen. ift. dem bereits eindgestellter Betrieb is um Ablauf eines zer gesetzlichen· An. SIntscheidung nur durch die Zentralinstan; getroffen werden. Es ist Gründe noͤtig gemacht werden, die bon 2 e nah rn dürfen jedoch durch derarfige Jeechte handlungen des Berhweiksei gen. Tseßlichen Vorau zscßung bat. Die n, ö 1 Absatz 2 varzubehglten, welcher zugleich die efugniff⸗ dieser Behörde zeigefrist gleich bemeffenen Zeitraumes einem noch nicht eingestellten deshalb im 8 65 4 diese Entscheidung dem Minister für Handel und fberfehen laffen, indeffen das Gemeinsame haben, daß sie d i tümctsg icht beeinktächtigt ober an die Vornahme machmall ger, dir em Halles endet. ihre eg r indung in Xr Erlang, daß 6 1 . k , k . ee ,,. 6 Rechts wir J Gewerbe in Gemeinschaft mit dem , vorbehalten worden. bergamt zur Zurücknahme seines Beschlusses aus 8 . , . ger der 96 d, Rechtsakte geknüpft werden. Vas zichterlärung nach Zustellung? der . ᷣ 8 * 2 ** ,. ie in satz 1 vorgesehenen Rechtswirkungen der Aulsorderung u 5. werden. ( sese Auf 5 46 erfahren muß vielmehr auch dem Erwerber des? nn,, mwerkseigentümers, sich 5 r hen , ,,, 3 . Aenderungen stellen sich demgemäß amtlich lediglich als Fassungs- sind verschieden, je nachdem es sich um ein in Betrieb befindliches oder Der durch den Besch luß des Oberbergamts aus 8 65e geschaff ene 1 ede f dieß n. ö alsdann in derfelben Lage fortgesetzt 4 . , e r ö . 6 ö. ö. ö ãnderungen dar. Inbalt und Zweck dieses Absatzes ist der gleiche, um ein nicht betriebenes Bergwerk bandelt. Es empfiehlt fich daher, Schwebezustand muß im Intereffe des Bergwerkseigentümers eine Wie in der Regt inzung zu 5 eg reh h 2 hoben ist tümer gegenüber. Falle keine genügende Unterlage gegeben n ö t wie im bisherigen Gesetze. in der Aufforderung den Bergwerke eigentũmer aus drücklich daruf hin.! zeitliche Begrenzung erfahren, Für seine Dauer darf füglich kein aus dem Wortlaut des 5 636 sich ohne ö 3 än In aͤhnlicher Lage, wie der nach Erlaß der Aufforderung aus Der Absatz 3 des 5 r ere nr inhaltlich dem bisherigen R Zu Absatz 2. zuweisen, welche der heiden Rechtswirkungen in dem betreffenden längerer Zeitraums in Frage kommen, als zur Fällung der im 8 654 Iran gsbekrich' nur cinen Bestandteil dez auf et n . e, 3 3 § 65 Absatz 2 freihäͤndig erwerbende neue Eigentümer des Berg. . . isherigen Recht. Dagegen enthält der Entwurf im 8s 65 Absatz2 neben der am Falle sich aus der Aufforderung ergeben. Im übrigen beruht der bezeichneten Entscheidung der beteiligten Minister über die Durch⸗ werkseligentums gerichleten Verfahrens. Es liegt daher 3 der gef. werks befindet sich der Ersteigerer des Bergwerks nach Artikel III Absatz 1 des Entwurfs ist mit dem jetzigen 5 162 inhaltlich Schluffen ker Begrundung u Abfatz i kereits behandelten Faffungs— AÄbsatz 2 auf dem gleichen Gesichtspunkte, wie der 8 262 Allgemeinen führung des Zwangs betriebs notwendig ist. Der Entwurf sieht der Sache, daß der Beschluß auf Zulassung re Iwangebetr eb do Artikel 276, 274. Auch diesem Ersteigerer und seinen Rechts« gleichlautend. 6 ö. nderung der Gin gangs tẽ mehr ᷓ Berggesetzs. Die erforderlichen Kosten sind, wach s 5 g Absaßsl hierfürdeine Frsst bon 3 Mongten seit dem Jitpunkte, wo jener. Re, Oberbergamt sofort zurück . gebetriebs dom nachfolgern gegenüber muß, falls der gesetzlichen Verstei as Wird der Verzicht hinsichtlich einzelner Teile eines zangswörte mehrfache Aenderungen gegen das bis. zt n nas , ü ] ; 2 ; zergamt sofort zurückgenommen werden muß, wenn dessen Beschluß pedin ; ö r ersteigerungs⸗ Wir Verzi nur hinsichtlich einzelner Teile eines Feldes herige Recht, was dadurch erklarlich und gerechtfertigt erscheint, daß des Entwurfs nötigenfalls durch Kostenvorschüsse des Bergwerks schluß unanfechtbar geworden ist, als angemessen an und verpflichtet auf Einleitung des Verfabrens auf Entziehung des Bergwerkseigentums edingung, betreffend den Betrieb des Bergwerks, nach der Ent⸗ erklärt, so darf ein solcher teilweiser Verzicht so wenig wie der völlige mit dieser Gesetzesvorfchrift die Vorschriflen über das zur Durch— eigentümers einzuziehen. Sind diese Vorschüsse nicht rechtzeitig zu das Oherbergamt, salls innerhalb Lieser Frist die Anordnung der im Rekurswege aufgehoben werden sollte. ‚. . 8 scheidung des Qberbergamts zuwidergehandelt wird, die Möglichkeit Verzicht die Verpflichtungen aus S§ 63. 65a, 65e fig. und ja geen . fahrung Tes un? z ' We 1aufzestcklten: Grundsatees, also Jerade erlangen, so kann. der Staat dig Mittel zur ein st weiligen Durchfũhrung Durchführung des Zwangsbetriebs nicht erfolgt ist, zur Aufhebung des Baß mit der Endigung des Zwangsbetrieks auch die ent— der sofortigen Durchführung eins gleichen Verfahrens gegeben fein außerdem aber der Einleitung und Durchfũhrung des Verfahrens . die abanderungsbedürftigen Vorschriften beginnen. . k e,, a k J Beschlusses aus 65c. 3u 8 6 i , Eintragungen in' das Grundbuch gelsscht werden, ist ,, . ö. ö ö 276). ß des Bergwerkgeigentums überhaupt nicht entgegen sfehen 34st wei F f jgber 5. 8 5 8 20 ⸗ 3 ; erständli — ö — ö stimmt daher, daß die Vorschrif 838 66 Anderenfalls wäre dem Bergwerkseigentümer die Möglichkei ö Zmnschff weicht. Ir. Gm n g dem bisherigen Gesetz darin aß, wurfz kunlichst gesichert. Der 8 66 f ist dem s 6 der entursordnung vom 17 29. Mai k Zu S 650 50 fla. auch gegenüber jedem n, nnr, er . kö ö. . daß er als Vorqussetzung der wom n, . jü eriasfenden Auf. Die Vorschrisft de, Absatzes 3 sichert die Wirkungen der Auf. 1898 RG. Bl. S. 57 flg) nachgebildet, Er bestimmt ins esondere Berelts oben bei 8 65e it Rwähnt worden, daß der . xporderung aus 8 65 Absatz ? Bedachten ohne weiteres mmwend, wertigen Felder eil sich der ä , eee, e. . , ö 9. ö forderung auch gegen Dritte . den Zeitpunkt, mit dem der Bergwerkseigentümer die Befugnis, betrieb auf Kosten des Bergwerkseigentümers get hrt werden o * . bar sind. . zu entziehen. Ein zeilweiser Verzicht dauert? Kapher? , . 2. ö 8 38 Bergw rf z ; ö 3 . ; . * nesehlihen Metrießsn ; ; J k J 2 d, , . ö e ia 4 . e and 8 . ö , . Jö 1 . Vorschrift findet ihre Begründung in der grundsätzlichen, einen Teil ; . Zu S 654. geseblichen Betrie ber licht und der zu ihrer Durchführung getroffenen Y n dee dinschreltens re fi, fene dae Trerbergannk bann ergeben Absatz 1 rege ie e, r 6 . ; 3 Zie e, ; ; gamt des Inhalts des verliehenen Bergn erkseigentums 4auzmachenden Ver. Die Vorschriften des bisker geltenden Rechts über das Ver. weiteren gesetzlichen Vorschriften überhaupt keine Wirkung. utt .] . — ! Dan pflichtet ist, die Aufforderung zurückzuziehen. Daneben bleibt das nennneden Bergwerksverwalter übergeht. Eine Beschränkung des pflichtung des Bergwerkseigentümers zum Betrieb seines Be fahren auf Entziehung des Bergwerkseigentums (8 65 Absatz 2 Zu § 2072 , ,. . e , nr, , e n n,, 2 , . 3 in K 9. , ist 9 2 ee, beim Vorliegen der im 3 63 Absaß 1! , fer ie . Seins Tito. It) richteten sich, * ej fan lebilth um , Wie bereits oben zu 8 S5 und zu g 651 hervorgehoben ist, soll ü welnlen, . 2 , . etriebs. anderen a en in Absatz 1 vorgesehenen Fallen, inf besondere dann eboten, daß er währen er auer des Zwangshetrie 8 an die aussetzungen. Kommt der verksei ,, handelt, die den i iE mer des ; 6 die Durchführung der dort gege Vorschrifte . = ir nr . 63 ,, hehe . cn greg 9 . . ie. . . —ᷣ . , , . en, 56 i n n. 3 . 2 . rn ,. . , . gegen diesen. In 986 nn en. ; . ** . , , srih * . ,,. . 364 . , n rim? j alles kein Zweifel obwalten tann, Bedürfnis für das Fort ung erscheint, notwendig, well ont er Zwangsbetrieb dur er⸗ seine Verpflichtung auf seine Koster darch ei erke des Entwurfs eine wese liche Aende inf nmungen eg einer Strafandrohung, die einer Neigung zu Zuwiderhand zen Stflllegung, Beschluß über Stillegung seibst usw. ). Diese Aenderung befsteben der Aufforderung nicht mehr besteht. faonungen des Bergwerke igentümers äber Sas Bergwerk felbst oder ; ng auf seine Kosten durch einen andern durchgeführt ; ; . welentu enderung insofern ein, als . P ung, igung zu Zuwider andlungen gegen a , dn e en mem n, nel, ie lat e h ich ee ste lle r. fte gn . rn ,, , if bende hr e, , . . rf ! Le. wird. Niegelmãßig wird auch diese Vorschrift nur Ausgaben die in SS 65 — 6565p des Entwurfs behandelten Maß— 1h re, f. wizl am entgegentrirt. Dig le Neigang kann bei der Betriebes sgwohl auf die Werksverhältnisse des Bergwerke, als auf der Aufforderung bedarf der unter Ziffer 1 behandelte Fall keiner Er⸗ el. Soweit diese Gefahr nicht besteht, ist 835 die Vorschrift ,, , , . k a6 , , 6. ee r , . e n f. , ö. en see, ö * die öffentlichen Interessen von nachteiligem Einflusse sein kann, und . 8 =. 2 59 en aus dem Zwangsbetriebe wiederum ihre Deckung ö. Oe 9 ebenso oder gege enenfalls noch unmittelbarer auch den⸗ 4 en er 14 elne verha tnismãßig große sein. Aus n. e, (. ; läuterung. J . des 5 65m Absatz 1 Satz 2 Vorsorge getroffen, daß der Bergwerko⸗ finden, da es sich ausnahmsl ; 1 jenigen kreffen, welche mftait des Bergwerkseigentüme z diesem Grunde und weil es sich den Sch znr ner zffentli gerade diefe nachteiligen Folgen verhütet werden sollen. Dieb im 8 65a bezeichneten Rechtswirkungen der Auf ; c,, . er, ,. f 3 Inden, sich ausnahmslos um den Betrieb rentabler gen kreffen, welchem anstait des Bergwerkseigentümers, sei es auf Interess weil es sich um den Schutz wichtiger öffentlicher Eulen me ligen nee ernlebn e l gäng, Fasung des Ab. haben i, e e ern, , kö R , ,,, 3. ; ee. handelt und ö regelmäßig zur Deckung der 1 . . dinglichen Rechtsverhältnisses die Be— 5 . ist die e, n, des 5 2072 auf derartige satzes T insofern von der bisherigen ab, als fis nichẽ mehr die Auf. aßnahmen, zu deren. Vorbereitung sie dlenen sollen, nicht innerhalb waltungsbefugnis auf den Bergwerks ver walter ähnlich wie in ber. usgaben genügen werden, udem erfolgt der Zwangsbetrieb regel ughis zum Betriebe des Bergwerks zusteht (Pächter, Mießbraucher f , , r. ungen ausgedehnt worden, wonach Arbeitgeber mit Gesd. forderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes oder zur Fortfetzung ] Ziner err, , siist era r: cht et 196 dien w , , lee en ee, ah w in de mãß g zugleich im Interesse des Bere werkzeigentũmers und der Reat. U. A. m.). Die Rechte einer solchen Person dürfen die Durchführung stra e bis iu 2000 (t. Und. im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 6 8 1 M . h⸗ ö * * 7X. . 8D . ö 8 1 9 selbst bestimmt ist, 10 I z n 9 5 * 1 89 8 1 ) NV ) ) 3 U 6 N on 2 1 e 7e ven . 66 * ö an 9 ; be , . Frist von sechs überhaupt nicht eintreten werden, so ist es unbillig, den Bergwerks. beruht dies auf der . den Beginn der Wirkungen der kö . Fran geh, 9 Ergebnis . e reef tee del. 16 Perfa hren l en nin fn. . . ea . ger gien; . . ., . ö wien tuner wetter mit den drückenden Wirkangen der, Ksfotderung n. Renenung so zu beftimmen, daß etwaige, mit der Durch vieles W. se weil. e liehen e r de, w, e . 3 . gu S Gr. cwirtung Platz greien. Arbe e; in neg. zr dern ge gniffe nich erf nf, . . n(n 2. er, ,,. 26 er nich ich e ner, ergwerke belasten. Deshalb sieht zunächst Ziffer 2 die Zurückhʒiehung der Auf ˖ führung Des Zwangsbetriebs nicht im Einklange stehende ö Schãdigungen und Werteinbußen bewahrt. die . ger ĩ n Diese Beflimm ; n 6ör. 4 1 . den Inhaber des Arbeitsbuches günstiz oder nachteilig 1 k , , . . ,,. dig, 4 narf ein e. i 7 3. . forderung fär den Fall vor, daß der Bergwerkseigentmer in der Zeit, Rechtshandlungen des Bergwerkseigentũmers verhindert und dem e, , Genre be e f, r die zrend eines Still. unftt fil 4. r n ö e den im größten Teil der Monarchie l r ne ig zu kennzeichnen. ne ge, . . 96 w ee e i. * . 35 f! 3 ang nachdem die Aufforderung unanfechtbar geworden ist, Tri Monate Bergwerkeberwalter gegenüber unwirksam gemacht werden (6 66 h). uren af ähnlichen Erwägun zen beruht die Kostenpflicht des Be i e n sgelk en 3. 2. . ,, . ist im Fnteresse der Zu Artikel II. ien ga , , , . s Bergwerks sowohl wie der öffent⸗ , 1 ie et e, ,, Die Entscheidung der Minister wird unter gleichzeitiger Benennung werkseigentũmerg e , en i 86 9! . 6 6. das kee G e r . ö. r,, . Die nach 5 65 Absatz 1 und § 166 für den Beschluß des Ober ; 2 J o 5 Ve re . . 3 8 . uali 3 z R 16 . 288 e * ) * . 8 e Geltungsgebie S C0Ode ö Oc S 5 . a n. 5 ar. ö. = Oe rh 3 ö . 6 n elt Elle von einer für alle Salle reg, ziele n g d ü hn. 6 . 3 ö. e. . K , ig des Bergwelt. Allerdings wird für die Zeil diefer für die Versehen seiner Beamten bei V ahrnehm ung 6 6, , Voraussetzungen sind solche, die ihrer Natur wi h 1 . ö,, . 6 , , renn e⸗ vorgesebenen Fall die Zurücknahme der Aufforderung vorgeschrieben geteilt werden. 3. . ,, , ich , . . 6 ö vertrauten öffentlichen Gewalt beiaht hat. * , ., , , ,. 57 ang 2 Wcsichtigung der Verhältniffe des einzelnen Falles die Frist selbst zu werden. ⸗ Zu 8 65g. : Je, . w Zu 3 156. Fragen, eren Beantwortung n J . , 11 a , ,, t gn . (. i gg — , , . , ö, 1” des 8 65g ist dem 8 108 der Konkursordnung nach⸗ Hag e nettes ,. y. . 36 . herie . 366 gntwurfg lehnt sich ich an den bis⸗ on bern unter , ß ö . 1 6 / ö getroffen worden, welche bei jeder Zur zme der Aufforderung, also gebildet. ; ann den wen, ben Jwangobetn e, 4 igen § 15 . Nur die Voraussetzung des oberbergamtliche ständigen Ermeffens dazu befonders befähigter i we, n, n, , m een des Falles dies erheischen. ; . . sowobl in den Fällen des Absatzes 1 als auch in den dort nicht vor— Bie in Absatz 2 bezeichneten Maßnahmen sind notwendig weil ( 1 . den Zwangs bet rieb a. die Swangs⸗ Beschlus s ist; entsprechend der veränderten Fassung ö 5 5 , ah , , . ö 4 Deesfn Des weiteren schreibt der Absatz 2 des Entwurfs, abweichend von gesehenen Fällen, zu befolgen ist. die Durchführung des Zwangsbetriebs für alle zu dem Bergwerke in Fh . —ĩ . ö und, günstig u beeinflussen. anders formuliert worden. Daß das Vorliegen dieser Voransfetzan 8 157 dẽz blshe rigen Allgemei ö d e, , , , . Such in . dem ate iner Gesche wor, daß die Aufsordetzunng des Dberbergamt⸗ g gs c. . J aten n . 1 b i der . längere Zeit nach der ebenso wie nach dem bisherigen 3 166 amtlich festzustellen sein wird des Oberbergamis 6 ö den Beschluß an den Bergwerkseigentümer dabin zu gehen hat, in einem dem Mit dem 8 65e beginn die Gruppe von Vorschriften des Ent. J ihr Wirkung auch gegen Dritte beigelegt werden muß. erst k , . ,, y ,. bedurhte keiner besonderen Hervorhebung. der Jer weg n nd für sich mien erttant e , ö 1 ö ge Te ? we h 38 68650 ausgefũ 35 z z * — 12 e l 4 IM 11 21 9 mogliche Wie berlits oben zu 565 ausgeführt ist, bildet der im 5 156 Zulaͤssigkeit einer richterlichen Entscheidung durch 8 65 Absatz 1, wonach
5ffentlichen Interesse entfprechenden Umfange das Berg⸗ wurfs, die sich auf den vorgeschlagenen Zwangsbetrieb des Zu S§ 65h und i 3 fie z
* f ; er n biberigen Re jese Restz . . . 6 wangeversteigerung des Bergwerks unzweifelhaft mit ganz erheblich ich nete Beschluß die a ; z ; z ᷣ
Da dieser, dem bisherigen Rechte fremde Diese Bestimmungen beruhen auf denselben Erwägungen wie die ungünstigeren wirtschaftlichen Ergebnissen verbunden sein, N,. ng. , . , , n i f. Verfahren, ins. Über das Vorliegen der gesetzlichen Vorausetzungen für die Betriebs ] ahi eiwaigen Zwangsbetrieb und für die weiter pflicht des Bergwerkzeigentümers allein das Oberbergamt zu entscheiden
J 23 e zu fetzen pre den Betrieb r n ne ö. Bergwerks bezieben. 1 schrift ift eine Konfeguen; der jetzigen Fassung des 8 65 Absatz 1, na Jwangsbetrieb bebufs Verhütung von Zweifel n und Mißberffändnifsen inhaltlich gleichlautenden 88 7 und 3 der Konkursordnung daß der mi ĩ frßal iti aft
. igeng; n . k ng In, geg ge, , = t ; der mit der Bauhafthaltung verbundene wirtschaftsiche Ersokg in folgend angs bersteig In di Beschlusse ii 6 ; . ö, ,, , , 2 , , e, ee J,, e s öff i F sses j 32 3ahl on ? 6 3 ⸗ SS 65 c bis 65 6 f ö 0 uf 2 ᷣ 2 n g. 6 n 68 1 9 e ĩ Ula J em Berg⸗ . s ö i Auff n j j rk 9. ñ ; K 6 8e. we zi ö ge tine 28 99
, r r n r r . dd . des Besrlebes verletzt werden, durch eine teilweise Wiederaufnahme des Der Zwangsbettieb kann nach Z 650 nur bei einem bisher bereits erforderlich sind. J ; . Hau hgft haltuyg als des Zrrangs etriebs aufzuerlegen, so ist ec nur n diesem BVeschlusse in gehöriger Form kae ern, denn gef ; Dee e, de, ,, , auf Aufhebung a, e fu fn, Betriebes aber unter Umständen nicht befriedigt werden kann, so erscheint in Berries gewesenen Bergwerk in Frage kommen, Zweck des Zwangs. Zu S 55 eine Uaßregel der Zweckmäßi keit, den Bergwerkeseigentümer auch zur Voraussetzungen seines Einschreitenẽ insbesondere 3 V niere [ ö. genf . 8 lage nicht auf die Behauptung gestützt werden daß die k , sen, mer rl ü Herb eitỹen iner dec ät n , de,, Kalles am Dergwer 8d ablung der erforderlichen Kostendorschüsse zu verpflichten, wie dies in wiegender Gründe des öffentlichen Interesfes m . o , . ufforderung des Oberbergamts zur Inbetriebsctzung des Bergwerks , aer f, , , de en bern jemm llig . be= erfolgreichen wan geber tei gerung eines bisber bereits in Betrieb n GPergt ther walter f Eng, n , Wr . en,, 36 ö . e, . ist. Die Festsetzung die ser Kostenvorschüsse des Zelipunkts für den Erlaß be es Gef fes ar fg, Dist gn , , , , n, , , , . i , . —ᷣ 22 ö * 2 J. J = J. ꝛ 9 4 ö . =. * * 6 e e annte . 5 ö ? * ; ö 2 / ö ieg ) friedigenden offentlichen Interesse abhängig ju machen. Das Oher— wesenen Bergwerks und die gleichzeitige Vahrung der öffentlichen baues eine vollwirksame und sachgemäße Führung des Zwangs. tragen, das . unh 5 . , . über . erg nt bei der Aufforderung gestellte Frist (5 65 Absatz 2 zu des öffentlichen Interesses betrieben eee, muß * ein t n kJ r, . ö , , ,
e z s hat, auch zu der Lage sein, . va r ] 1 um den Betrieb un die Verwaltung. ergw ezũglichen Neben der flichtun . ö aa . es § 65 i ieser Beschluß erforderlich, als sonst dem letzteren die Beurteilung der Frage zu ele, o ; 3 Umfang .. 3 den öffentlichen ae, nn enifpricht, ohne erhebliche Schädigung ofen nchen ier . eineg erfelgteichen Schriftstücke und . und nötigenfalls auch der besonderen Aus. der w melee fe rf ber g err r fsh , ö. an 6. n, . Eigentümer des Bergwerks einzuleitenden öffentliche i erf durch den licht bett eb r rr e , und z wird, in seiner Aufforderung auch den fonkreten Umfang des Ausgang des r ,,, erbeizuführen. Dies kann bei⸗ kunftserteilung des Bergwerkzeigentümers über die Verwaltung und Verpflichtung auch des Vorbesitzers des Bergwerks v Bei erfahren auf Entziehung des Bergwerkseigentumß die nötige Grund, der vorstehenden Klage kann es sich vielmehr nur um rechtliche m Ginelfzll fortzusetzenden . genau bestimmen kõnnen und spielzweise der Fall, sein, wenn eine ernste Schãdigung öffent.; den Betrieb. Zur wirksamen Burchführung der im 8 631! gegebenen der im Entwurfe vor eseßenen schärferen Der fern 44 . lage 9 gehen; . Einwendungen gegen den eberbergamtlichen Beschluß selbst handeln . zur Beseitigung von Zweifeln auch bestimmen müssen . B. unter licher Interessen noch nicht bei (iner zeitweiligen Beschränkung Vorschrift dient neben dem hier vorgesehenen, durch das Oberbergamt Bergwerleelgent' mer int 8 6 Abfatz auferlegt rr lch er Abssatz 3 des 5 155 gibt dem Beschlusse Rechtswirkung z. B. um die Behauptung; daß der Beschluß nicht gegen die richtige an, , 51 3 ö ,,, 1. m.). e. ö , bloße dae, , 5 9 . n,, n, polizeilichen Zwange die Strafvorschrift des S 207 a des ist es nicht undenkbar, daß ein . . er er f . . gegen Dritte. : Person gerichtet, daß der Betrieb wirklich eröffnet fei usw.“ ,
. 7 er ung der rderung anzu· dauernden ĩ e z h , e h, ü ert err, de 58. j nw ;. ; * ĩ drohenden Maßregeln een lich a ere ern g i. ft 6 22 wn ö die Dur ng der ee ee. e n. Bergwers nicht! betreiben, oder den. Wtriek stillegen Sswiß, Der § 158 des a fern, von der durch den iche ai e r f n fehr, 7 r e , , nn. ; aus den dadon handelnden Vorschriften des Entwurftz. Die von dem versteigerung in verhältnismäßig kurzer eit mit Sicherheit er⸗ ö. — 6 es behufs Umgehung der gesetlichen, ihm unbequemen Maß Fortfall des Rechtswegs (vergl. zu Artikel II) verursachte Aend beigemeff ꝛ . 6 5 n e . R m g nig 4 (Schluß in der Dritten Beilage) nahmen, sei es aus anderen Grändẽn, das Bergwerk an eine dritte, der Eingangs worte — den gleichen Inhalt wie der § 158 kes ier ri. been ren p er fen . man . 1 . Inhe r Bergge nachgebilde
ö bigberigen Gesetz wesentlich abweichende Rechtswirkung der Aufforde, wartet werden kann. In anders gearteten Fällen, beispielsweise ö. rung ist in dem s 65a des näheren bezeichnet. dann, wenn bereits die zeitweilige Einschränkung des Betriebs 45
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