6 Vorsitzenden des Vorstandes, der Bestätigung durch die Aufsichts örde.
3 24. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft ver⸗ bindllch fein follen, und alle Be anntmachungen der Gesellschaft sind, wenn der Vorstand nur aus einem Mitgliede bestebt, bon diesem allein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, von dem Vorfitzenden des Vorstandes allein, von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes von je zwei gemeinschaftlich oder von einem der übrigen Mitglieder gemeinschartlich mit einem Prokuristen abzugeben und zu erlaffen. Außerdem können in allen Fällen Willenserklärungen der Gefellschaft durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich abgegeben werden.
Die Firma der Gefellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeich nungsberechtigten der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellten Firma der Gesellschaft ihr? Namensunterschrift hinzu⸗ fügen, und zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis an⸗ deutenden Sis .
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt immer die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. J
§z 25. Der Vorstand ernennt und entlaäßt die Beamten der Gesellschaft. Zur Erteilung einer Prokura oder einer Gesamthandlungs⸗ vollmacht bedarf er der Zustimmung des Aufsichtsrats. Diese Be⸗ schränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung.
b. Aufsichts rat. § 26. Der Aufsichts rat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder müssen Angehörige des Deutschen eiches sein, soweit nicht die Aufsichts behörde im einzelnen Falle Ausnahmen zuläßt. Die Mitzlieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter von Vörstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stell⸗ vertretern behinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeittaums und bis zur Entlastung des Vertreters darf dieser eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben.
Die Mitglieder des Auffichtsrats werden aus den Mit gliedern der Geseslsschaft durch die Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf sechs Jahre. In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden jedesmal so viel Mitglieder aus, daß die Amtsdauer jedes einzelnen Mitgliedes spätestens in der sechsten ordentlichen Hauptvmersammlung nach seiner Wahl ein Ende errreicht. Bis die Reihe des Austritts durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet darüber das Los. Die Ausfcheidenden sind wieder wählbar. ᷣ
Scheidet vor Ablauf der Wahlieit ein Mitglied aus irgend einem Grunde aus, so können die verbleibenden Mitglieder eine bis zur nächsten ordentlichen Hauplversammlung gültige Zuwahl treffen. Die endgültige Zuwahl erfolgt durch die Hauytversammlung für den Rest der Wahl; elt des ausgeschiedenen Mitgliedes. 3
Fine Neuwahl und eine Ersatzwahl ist nicht erforderlich, wenn fünf Mitglieder noch vorhanden sind. ß .
Jedes Mitglied des Aufsichtsratz ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch Erklaͤrung an den Vorstand niederzulegen. Die Hauptversamm. lung kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen die Wahl erfolgt ist, durch einen Beschluß, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen bedarf, widerrufen. .
Ueber dis Wahlen zum Aufsichtsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen. ; . . . .
§ 27. Der Aufsichtsrat wäblt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsttzenden und mindestens einen Stellvertreter, und zwar unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung durch die an deren Schluß anwesenden Peitglieder des Aufsichtsratẽ, ohne daß es dazu der Ein⸗ berufung einer besonderen Sitzung des Aufsichtsrats bedarf. Der Vorfitzende und seine Stellvertreter müssen Angehörige des Deut⸗ schen Reiches sein. ᷣ ⸗ .
Bei Erledigung eines der Aemter im Laufe des Jahres ist unverzüglich zu einer Neuwahl zu schreiten.
Der Kufsichtsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von Tem Vorfftzenden durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungegegenstände so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahr. Er muß binnen einer Woche berufen werden, wenn es von wenigstens drei Mitgliedern oder dem Vorstand schriftlich beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. Auf Beschluß des Auffichterats sind sie zur Teilnahme verpflichtet oder von der Teil⸗ nahme ausgeschlossen.
Auf Üufförderung des Vorsitzenden kann der Aufsichtsrat, auch ohne ju einer Sitznng berufen zuü werden durch schriftliche Stimm⸗ abgabe beschließen; jedoch sind solche Beschlüsse nur wirksam, wenn sie von allen Mitgliedern übereinstimmend gefaßt werden.
3258. Der Äuffichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte feiner Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches oder an unbekanntem Aufenthalts ort befindlichen Mitglieder nicht recht zeitig haben eingeladen werden können. ⸗
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, Bei Stimmen gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden vor⸗ behaltlich der im fünften Absatz des § 2 getroffenen Bestimmungen mit Stimmenmebrheit gefaßt. .
§ 29. Der Aufsichtsrat beschließt seine Geschäftgordnung.
3 J0. Die Srklärungen des Aufsichtsrats sind rechtsgültig volliogen, wenn sie den Namen der Gesellschaft und die Worte Der Aufsichtsrat! unter Beifügung der Namensunterschrift des Votfitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Mitgliedes des Aufsichtsrats tragen. Der Aufsichtsrat weist sich durch ein auf Grund der Wahlhandlung ausgefertigtes notarielles Zeugnis aus. 3. . .
§ 31. Der Aussichtsrat überwacht die gesamte Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung und unterrichtet sich zu diesem Zweck von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft. Er kann sederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und durch den Vorsitzenden oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder oder auch durch dritte Sachberständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den Bestand der Gefellschaftskafse, alle sonstigen Bestände an Wertpapieren, Handels · Papieren und Waren, endlich die Betriebe in den Schutzgebieten an Drt und Stelle untersuchen. .
§5 32. Dem Aufsichtsrat liegt insbesondere ob:
a. die Prüfung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts, x
Pb. die Feslstellung der Grundsätze, nach welchen die Bilanz auf⸗ zustellen ist, sowie die Feststellung der Höhe der Abschreibungen und der Rücklagen nach Maßgabe der S8 16, 19 20 der Satzung,
e. die Genehmigung zum Abschluß von Verträgen betreffend Bau, Pachtung und Betrieb von Eisenbahnen und die Genehmigung der Grundsatze des Baues und Betriebes,
g. die Genehmigung der Verträge bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und Bergwerken, sofern der Gegenstand den Werk von 5660 S übersteigt, und die Genehmigung der Grund⸗ satze für die Ausnutzung solcher Liegenschaften,
6. die Genehmigung zum Abschluß von Pacht⸗ und Mietsver⸗ trägen auf länger als ein Jahr und zu einem den Betrag von 5000 6 äbersteigenden jährlichen Zins,
f. die Genehmigung jur Erteilung der Prokura und einer Gesamt⸗ handlungsvollmacht sowie zur Anstellung und Entlassung von Beamten mit einem Jahresgehalt über 5000 „S6 oder mit einem Anteil vom Reingewinn,
g. die Entscheidung über die Anlegung des Betriebsreservefonds, des Erneuerungsfonds, des Spezialreserpefonds (38 18, 19 20) und von Geldern, die zum Geschäftsbetriebe nicht erforderlich sind,
h. die Genehmigung aller sonstigen Verträge, welche der Gesell⸗ schaft Veipflichtungen für eine langere Zeit als drei Jahre auferlegen,
. die Uederwäachung und Entlastung der im Schutzgebiete tãtigen Angestellten der Gesellschaft und die Genehmigung allgemeiner Vor⸗
schriften für die Verwaltung, insbesondere das Kassen⸗ und Rechnungè⸗ wesen der Betriebe in den Schutzgebieten,
k der Erlaß einer Geschäftsordnung für den Borstand,
. die Genehmigung der vom Vorstande vorzulegenden Voran⸗ schläge für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung,
n., bie Befugnis, die Hauptversammlung ju berufen und deren Tagesordnung festzusetzen und die Vorlagen festzustellen,
n. die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen. .
§ 33. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind im Ehrenamt tätig. Sie erhalten lediglich . der ihnen bei Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; insbesondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitgleder des Auffichtsrats den Ersatz der Reise⸗ und Aufenthaltskosten. . ö.
§ 34. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Au fsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem jweiten Mitgliede zu unterzeichnendes er rel zu führen. .
c. Die Hauptversammlung. ö
§ 35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§z 36. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden von dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzendem oder pon dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Hauptversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger und in etwaigen anderen Gefellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstãnde. Die Bekanntmachung muß frätestens am achtjehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage er⸗ lassen werden. . .
Mängel der Form und Fiꝛist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptverfammlung vertreten sind, und die Mängel nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrũcklich gerügt werden.
Sandelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handelsregisfterlich zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese laut handelsregisterlicher Eintragung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungs bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ebemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in- Frage kommtz nur durch ein anderes an der Dauptversammlung teilnehmendes Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage bor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher Eine amtliche oder sonst ibm genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen berechtigt ist.
§ 37. Nach Volljahlung der Anteile können nur solche Mit- glieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Fnteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind 8 19, oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis 4 Uhr Nachmittags, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage, bei dem Vorstande oder bei anderen pom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekannt⸗ machung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt aus⸗ gefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses der Nummern der IAnteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst belassen.
§ 38. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme.
§ 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor⸗ sitzende des Aussichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der an⸗ wesenden Mitglieder des Aufsichtsratz, von degen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmjähler.
Üeber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden find, koͤnnen Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgenommen.
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des Gesamtbetrags der Stimmen in führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptoersammlung gehören, zur Beschlußfaffung angekündigt werden. Diese Gegenstãnde sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Haupt⸗ versammlung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Haupt⸗ versammlung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Sauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächst vorhergehenden Werktage bekannt zu machen.
§ 40. In jedem Jahre findet eine ordentliche Dauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. Eine außerordentliche Haupt⸗ versammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Sie muß jedenfalls berufen werden,
1 wenn von einer Hauptbersammlung ein dahingehender Be⸗ schluß gefaßt ist (6 398 Absatz 2); ;
2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen und welche diese Anteile bei dem Botstande binterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Var⸗= stande zur Vorlage an die , n einen schriftlichen An⸗ trag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt;
3) wenn die Abänderung des , , des Unternehmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts⸗ vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll.
§ 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichts rats über den Abschluß des abgelaufenen . zur Erörterung gebracht. Alsdann wird äber die Genehmigung des Abschlusses un? äber die Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen.
Die Bilanz nebst Gewinn. und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstands und den Bemerkungen des Aufsichts⸗ rats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts läumen der Gefellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht so⸗ gleich genchmigt wird, einen Ausschuß jur Nachprüfung zu ernennen.
Die Hauptversammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend⸗ machung don Ansprüchen der Gesellschaft aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichtsrats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Vertreter zu wählen. Anfprüche dieser Art müssen geltend gemacht werden, wenn 8 in der Hauptwersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder don einer Minderheit, die mindestens den vierten Teil des Grund⸗ kapitals vertritt, verlangt wird.
8 42. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Ab⸗ änderungen und Ergänzungen der Saßung, insbesondere über die Er—⸗ höhung und Herabsetzung des Grundkapitals.
Ferdem steht der ordentlichen Hauptversamml über jede Vorlage ju, welche nicht nach 5 40 Nr. 3 sichen Hauptversammlung überwiesen ist.
§ 13. Die Beschlusse der Hauptver Abstimmung bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag
nstandes des Unternehmens, die Auf⸗ erwertung des Gesellschafts vermögens Vermögens im ganzen sowie die Herabsetzung Mehrheit von wenigstens drei Vierteln
ung der Beschluß der außerordent⸗
ĩ sammlung bedürfen der Mehr⸗ heit der bei Stimmenmehrheit); als abgelehnt. Die Abänderung des G lösung der Gesellschaft, durch Veräußerung des des Grundkapitals bedarf einer der bei der Abstimmung abgegebenen Sonstige Abänderungen und besondere die Erhöhung des Grun von wenigstens zwei Dritteln der
Die Wahlen finden, erfolgen, mittels Abgabe mehrheit statt. erreichen, so findet eine en die beiden höchsten Stimmenzahlen z Stimmenzahl in der engeren Wahl entsche
§5 44. Das Protokoll der Hauptversamml Notar aufgenommen und ist von d zählern zu unterzeichnen. Verhandlungen aufgenommen.
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals. 5 45. Ein Beschluß der Hauptversammlung Gesellschaft oder auf Herabsetzung des Grund nehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmi auf Auflöfung der Gesellschaft kann nicht versa Grundkapital der Gesellschaft sich durch Ver
die Liquidation gelten die Vorschriften der S8 48, 49
bindlichkeiten der Gesellschaft ver⸗ dern nach Verhältnis der von ihnen
M 54.
gerhandlung über die Untersuchung der Beschwerden ver Bergarbeiter auf der Zeche Prosper, Schacht II. Verhandelt den 4 Februar 1905 im Amtshaus zu Bottrop.
Anwesend:
I) die Mitglieder der Untersuchungskommission: a. Oberbergrat Pommer, b. Bergmeister Frick, c. Amtmann Boeckenhoff zu Bottrop, des Landrats zu Recklinghausen. chenverwaltung: n lied des Auffichtsrats der Arenbergschen Aktienaesellschaft Georg Krawehl, b. Bergwerksdirektor Robert Brenner, Borbeck (Dellwig), etriebsinspektor Ortmann zu Dellwig.
u Batenbrock J, Nr. 64,
Ergänzungen der Satzung, ing. dkapitals, bedürfen einer Mehrheit bei der Abstimmung abgegebenen
sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig von Stimmzetteln nach einfacher Stimmen- bel der ersten Wahlhandlung nicht ju gere Wahl unter denjenigen efallen sind. eidet das Los.
statt, welchen Bei gleicher
ung wird von einem d den Stimm⸗
in Vertretung
em Vorsitzenden un
lbe werden nur die Ergebnisse der Y Seitens der He
a. das Mitg stn er uhr),
auf Auflösung der tals bedarf der Ge⸗ gung eines Beschlusses t werden, wenn das uste um ein Drittel
3) Als Belegschaftsvertreter: a. Bergmann Joseph Veelken b. Bergmann Leopold Barczyk, Paßstraße Nr. 113, Bergmann Franz
aße c Bergrevierb. As
Wortmann⸗
stent Marchand als Protokollführer.
Im Amtshaus zu Bottrop begann heute die vorgenannte, Handel und Gewerbe und des ssion die Untersuchung der auf der Schacht H, angeblich vorhandenen Mißstände. ung und der Belegschaft Personen erschienen. Die Vertreter daß sie in den Belegschaftsversamm⸗
verringert hat.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der nach Tilgung der Ver
bleibende Betrag wird den Mitgli
geleisteten Einzahlun § 47. Die Ver
von den Herren Ministe nern berufene Kommi che Prosper, Als Vertreter der Zechen verwalt waren die vorbezeichneten der Belegschaft gaben an, lungen vom 31. Januar 1905 gewählt seien. Sie seien, und zwar: a. 37 Jahre alt und seit 9 Jahren auf der Zeche be⸗
Jahre alt und seit 13 Jahren auf der Zeche be⸗ ahre alt und seit 11 Jahren auf der Zeche be—
gen ausgezahlt.
leilung darf nicht eher vollzogen Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an ft unter Aufforderung der Gläubiger, sich chen Reichsanzeiger und in den übrigen Gesell= Bekannte Gläubiger sind Im übrigen
werden, als nach f welchem die Auflösung der Gesellscha ihr zu melden, im Deuts schastsblättern bekannt ge auch dann zu befriedigen, wird nach 8
§ 48. Au
macht worden ist. wenn sie sich nicht melden. 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren.
Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals Zahlungen an die Mitglieder der Geselll nach Ablauf eines Jahres von de der Beschluß auf Herabsetzung der Gläubiger der Gesellschaft in den Gesellschaf
chaft nicht eher erfolgen, an gerechnet, an welchem Grundkapitals unter Aufforderung sich bei ihr zu melden, im Reichs- isblättern bekannt gemacht ist und die sich gemeldet haben, befriedigt oder sicher⸗ erabsetzung des Grundkapitals be⸗ n der Verpflichtung zur Leistung en übernommenen Anteile tritt
anzeiger und nachdem die Gläubiger, gestellt worden sind. Eine durch H weckte Befreiung der Mitglieder vo von Einzablungen auf die von ibn nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.
Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht über die Gesellschast wird von dem Kolonial ⸗Abteilung) n oder mehrere die Kommissare sind berechtigt, an den auptversammlungen teil⸗ eit Berichterstattung über die An⸗ deren Bücher und Kosten der Gesellschaft, wenn dem sellschaft auf Berufung nicht entsprochen wird, tünden, eine außerordentliche Haupt⸗
chäftig Die Belegschaftsvertreter find Reichsangehörige. Die Legitimation der Vertreter der Zeche ist amtlich
Der Vorfitzende der Kommisfion erläuterte zunächst die Er wies darauf hin, daß ss den⸗ lben zustehe, durch den Vorfitzenden an die Zeugen Fragen Ueber die Zulässigkeit der einzelnen Ferner wurde bekannt gegeben, daß auch der Antrag gestellt werden dürfe, einen Zeugen unter Ausschluß der Parteivertreter zu vernehmen, falls begründeter Weise angenommen werden mußte, da wart derselben mit der Wahrheit zurückhalten werde.
Nach Vernehmung eines jeden 3 Parteivertretern Gelegen zu stellen und
Rechte der Parteivertreter.
llen zu lassen.
Reichskanzler entscheide die Kommission.
(Auswärtiges Amt, zu diesem Behufe stellen wird. Sitzungen des Aufsichtsrats und a zunehmen, von dem Vorstande jederz gelegenheiten der Gesellschaft zu Schriften einzusehen f Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Ge der Hauptversammlung gemãß oder aus fonstigen wichtigen G versammlung zu b
Kommissare
der Zeuge in Gegen⸗ verlangen, auch eugen würde sodann den it gegeben werden, Fragen zur Ver—⸗ ich über die Aussage zu äußern. Untersuchung ständen jedoch nur Beschwerden, welche für die Zeit nach dem 1. Januar 1901 erhoben werden könnten und zunächst nur die, welche von der Siebener Kommission bei dem Königlichen Oberbergamt Dortmund geltend gemacht
Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäfts⸗ bezeichneten Zwecke und den der Satzung entspeicht und im Einklange mit Die Genehmigung der Aufsichts= den sonstigen in dieser Satzung vor—
führung der Gesellschaft dem im 8 übrigen Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. abgesehen von geschriebenen Fällen, erforderlich:
1 jur Aufnahme von Anleihen un verschreibungen, zu allen Aenderungen Unternehmens sowie zur Verwertung des Gesellschafts vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen,
23) ju allen Verträgen über den Bau, Betrieb von Gisenbahnen in den Schutzgebieten, welche nicht mit der Deutschen Reichsregierung als Gegenpartei abgeschlossen werden.
Sache der Kommission sei es, darüber zu entscheiden, ob etwa solche andere Anträge, die alsbaldige Erledigung im Verfahren finden könnten, zugelassen werden sollten, und ob auch auf andere Beschwerdepunkte ausgedehnt usgeschloßsen von der Untersuchung seien solche richtlich bezw. strafrechtlich anhäͤ ie Verhandlung trage polizeilichen
zur Ausgabe von Schuld- Satzung, zur Auflösung des
die Untersuchun werden sollte. werden, die ieden seien. und sei keine öffentliche. Zunächst wurde den Parteien mitgeteilt, daß folgende Be⸗
schwerden erhoben worden seien:
unberechtigtes Wagennullen,
zu hartes Strafen,
niedrige Löhne,
Nichtuͤbereinstimmung der Seilfahrt mit den An⸗
ißhandlung der Arbeiter durch eamten und ungerechte Bestrafung.
Fehlen von Tragbahren im Steigerrevier Nieswand. schlechte Wetterfuͤhrung im Flöz 1a /.
Darauf wurde zur Zeugenvernehmung geschritten.
die Pachtung und den ngig oder
VII. Uebergangsbestim mungen. Die sämtlichen auszugebenden le sind von den nachbenannten Gründern der Gesellschaft sbernommen und gemäß 57 Absatz 1 zu 25 v. H. des Nennwert? Außerdem haben die Gründer die H. des Nennwerts der Anteile im zur Schaffung des
150 000
. nominal vier Millionen Mark Antei
der Anteile eingezahlt worden. besondere Leistung von 10 v. . Gefamtbetrage von vierhunderttausend Mark Betriebsreservef
chlägen — zu lange onds bewirkt. schimpfung und Handelsgesellichaft Aktiengesellschast für Verkehrswesen Bankier Karl Fürstenberg ; Bankier Dr. Walter Rathenau Bankier, Gerichtsassessor a. D. D Cduard Mosler Geheimer Kommerzienrat F
. Generalkonsul Dr. Paul Schwabach Der erste Aufsichtarat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus den Mit
Zu Punkt a.
Es erscheint der Kohlenhauer katholisch, wohnhaft Bottrop, Win
Derselbe erklärt:
Mir sind, seitdem ich auf Prosper I beschäftigt bin, vom 1. Oktober 1900 ab, sehr viele Wagen wegen Unreinheit genullt worden. Außerdem sind mir seit dieser t, bezw. seit Januar 1901 bis 1. Juni 1903 im ganzen M Geldstrafe abgehalten worden. Monatlich sin manchmal 6 bis 8 Wagen genullt worden; wegen Mindermaß d mir, soviel ich weiß, keine Wagen gestrichen worden. Das löz, in dem ich beschäftigt war stehenden Schrampacken; das Ich habe mir die umgeworfenen meistens angesehen; ich fand, daß die Wagen wenn sie auch nur ein Paar Wenn ich mich beim Steiger Lüning beschwerte, sagte er mir: ‚Sie wisfen, was Sie zu tun haben!“ Ich war da⸗ mals noch Lehrhauer, und
hauer wegen unreiner Es wurde stets eine Strafe von L650 Æ mir dreimal vorgekommen, mehr auf der Verladehalle zu sehen waren.
v. g. u. Franz Psotta.
Es erscheint der Hauer Josef Wi katholisch, wohnhaft Bottrop, e. 21
Derselbe erklärt: habe im vorigen
ranz Psotta, 24 Jahre alt, lstraße Nr. XV.
gliedern der Gesellschat
im 5 11 des Schutzgebiete Auf den ersten J Absatz 1 und Absatz⸗ Der erste Aufsichtsrat wählt sofort nach welche die Satzung feststellt, seinen Ver⸗ t über die Zusammen⸗
versammlung nach Verleihung der es bejeichneten Rechte durch den Bundes chtsrat finden die Best der Satzung Anwendung. der Hauptversammlung, sitzenden und
immungen des 5§ 26
dessen Stellvertreter und beschli zorstandes und bestellt dessen schieht gültig durch die in jener kitglieder, ohne daß es der Zuziehun die Annahme der Wahl bedarf, ls die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts rats an—
atte einen aus Schieferton engestein war ziemli agen nach der S
Hauptversammlung anwesenden der abwesenden und der Erklarung über und zwar auch dann, wenn weniger a wesend sein sollten.
Der Vorsitzen werden ermächtigt, di kanzler und die Ver vorgesehenen Rechte na geforderten Ergãnzunge bindlicher Kraft für die G und Anteilseigner zu beschließen.
chon genullt 9 . Steine ent⸗ de des Aufsichtsrats und sein Stell vertreer hmigung diefer Satzung bei dem Reich?, leihung der im 5 11 des Schutz gebietsgesetze chzufuchen und die etwa von den Reichsbehörden n und Aenderungen dieser Satzung mit ver, ie Gesellschaft und deren sämtliche Gründer
es war damals Sitte, da rderung mit Geld bestraft wurden.
aß die umgewo agen nicht
32 Jahre alt,
h Jahre im Revier des Steigers Remning, Flöz A / , gearbeitet; unsere Kameradschaft bestand
Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Freitag, den 3. März
aus 4 Mann. Im Monat Juni und Juli 1904 wurden uns
. ; i wegen Unreinheit. Beschaffenheit des Flözes war so schlecht, daß es uns nicht möglich war, ganz reine Kohlen zu fördern. schen Wagen genullt, wenn sie nur ein Paar Schüppen Lerge enthielten. Die Lerge bestanden meistens aus kleinen Brocken. Ein oder zwei Mal sind wir auch noch wegen desselben Ver⸗ gehens mit 1350 6 bestraft worden. Die anderen Schicht find mehrfach mit Geld bestraft worden.
täglich bis zu 3 Wagen gestrichen
v. g. u. Josef Wierzbica.
katholisch, wohnhaft Bottrop.
Derselbe erklärt: .
Ich arbeite seit 14 Jahren i Schacht I. Zuletzt war ich Kohlen Steigers Große⸗Brömer im Flöz 11.
ich weiß, keine Wagen gestrichen.
worden. v. g. u. Josef Konopka.
für welche die
mir vorliegenden Journalen folgendes fest: estrichen worden im
März 1902.5 ö ö ö.
Februar 1902 3 „22, . 2) Wierzbica sind gestrichen worden:
Juli 1904 *
Juni 1904 9 6 . . 3) Botta sind gestrichen worden;
März 1901. . 5
Januar pol.! 35314. „Februar 19011 an
hat betragen im kJ .
rigorosen
wie folgt:
B63 5651 . des Hauerlohns.
der Wagen findet grundsaͤtzlich nicht
Geldstra
Mindermaßes ge liegen, daß a
daneben Geldstrafen zu verhängen. v. g. u.
Brenner.
Entgegnung des Zechenvertreters folgendes:
zu einem hinreichenden Lohne zu kommen.
1905.
Herrn Werksvertreters, daß ein gleichzeitiges Bestr nebst Nullen nicht besteht, steht die 35 — der fast ch Betroffenen entgegen.
Ueber den Lohn habe ich weiter nichts zu sagen, da die bis jetzt vernommenen Zeugen sich selbst darüber nicht beschwert haben; obschon ich dahingestellt sein lassen will, ob der Lohn Punkten in Anbetracht der Verschiedenheit der Orts⸗ Daß der Prozentsatz der
Es wurden uns
auer auf der verhältnisse auf der Höhe steht. genullten Wagen unter 1 geblieben ist, führe ich darauf zurück daß es auf Prosper H mehrere ganz reine Flöze gibt. der Ausfall von 3 Proz, veranlaßt durch Bergesonde verhältnismäßig hoch ist, führe ich auf den natürlichen Ausf durch die technischen Einrichtungen der Zeche (Wäsche und
Es erscheint der Hauer Joseph Kanoppka, 32 Jahre alt, Sieberei) zurück.
der Zeche Prosper, Jos. Veelken. auer im Revier des Direktor Brenner erklärt auf die vorstehenden Aussagen
des Delegierten Veelken folgendes:
Es ist eine bedauerliche Tatsache, daß der größte Teil der öze auf Prosper mehr oder weniger mit Bergen durchsetzt umso mehr muß also auch die Au darauf gerichtet sein, die Arbeiter in bezug auf reine Förde⸗ rung, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich, anzuhalten und im Uebertretungsfalle Disziplinarstrafen ein⸗ treten zu lassen. Daß die niedrigen Gedinge es nicht zuließen eine reine Förderung zu liefern, muß ich bestreiten. Es er⸗ iebt sich dies allein schon aus den verdienten Löhnen der zu lesem Jwecke vernommenen Zeugen, sowie aus dem verhält⸗ nismäßig doch sehr geringen Brozentsatz der genullten Wagen an fich, woraus doch hervorgeht, wiegende Teil der Hauer genügend reine Kohle liefert. Als tatsächlich rein können, wie gesagt, nur die Flöze und allenfalls noch Matthias angesehen werden; aber auch hier können bei dem vielfach druckhaften Hebegestein bei unaufmerk⸗ samem Verhalten der Hauer Berge in die Kohlen hineingeraten. Die aus diesen Flözen kommende Förderung beträgt zudem nur 10 Proz. der Gesamtproduktionen.
Der verhältnismäßig hohe Prozentsatz der berechneten Förde⸗ rung gegen die tatsãchlich gelieferte ist nicht allein auf den Betrieb r Wãsche zurückzuführen, zumal der letzteren nur 8 Pr Förderung übergeben werden, während der Rest zur Verl gelangt und von Hand ausgeklaubt wird.
Unsere Kameradschaft bestand aus 4 Mann, wovon zwei auf jeder Schicht arbeiteten. Das Flöß war mit sechs Stein⸗ streifen durchsetzt, sodaß es uns beim besten Willen nicht möglich war, reine Kohlen zu fördern. Im Jahre 1902 sind mir besonders viel Wagen genullt worden. Es kam vor, daß uns in einer Schicht 3, vereinzelt auch 4 Wagen gestrichen wurden; monatlich waren es manchmal 15 bis 20 Wagen. Ich ö. mir die umgestürzten Wagen und die ausgelesenen
erge täglich nach Schluß der Schicht angesehen. Es kam vor, daß ein Wagen genullt worden war, wenn er nur eine Mütze voll Berge enthielt. Wegen Mindermaßes find mir, soviel
erksamkeit der Beamten
Ich bin außerdem wegen unreiner Förderung in den daß der weitaus über⸗ Monaten März bis November 1202 jeden Monat mit 3 (
bestraft worden. Im Jahre 1903 bin ich nicht so oft bestraft
Der Vertreter der Zeche, Direktor Brenner. hat auf die vorstehenden Beschwerden nachstehendes zu erwidern:
Ich behaupte, daß über die Berechtigung des Wagen⸗ nullens keinerlei Zweifel bestehen kann, daß diese Disziplinar⸗ maßregel zur — 2 steinfreier und vollbe
eute ja auch im Gedinge beza erläßlich ist. Ich bestreite des ferneren, daß auf Prosper Il in rigoroser Weise verfahren worden ist.
Bezüglich der vorgetragenen Beschwerden stelle ich aus den
ladener Wagen, lt werden, un⸗ ei dem Nullen
Zu Punkt b.
Der Arbeitervertreter Franz Zgoll erklärt:
Es sind mir im Monat Mai 1302 für unreine Kohlen als Geldstrafe 5 (fünf) Mark vom Lohn abgehalten worden.
Ich war als Kohlenhauer im Flöz Prosper 11, im Steigerrevier Lensing beschäftigt. Das Stelle gar nicht sehr mit Steinen durchsetzt, sodaß die Wagen gar nicht sehr unrein ausfallen konnten. Als mir die Strafe kam, waren die unreinen Kohlen bereits weg⸗ ich mich nicht von den unreinen Kohlen ũber⸗ ante. Meine Beschwerde beim Fahrsteiger blieb er⸗ olglos. Die Kohlen habe ich stets mit meinen Kameraden
Geldstrafen sind im Jahre 1902 nicht über mich
I) dem Konopka sind, und zwar stets wegen Unreinheit,
pril 1902. . 8 Wagen von 304, Nettoverdienst betrug 5.81 , 262 5,60
Flöz war an
Wagen von 341, der Nettoverdienst betrug h sH7 M, 00 . zur Kenntnis
geschafft, sodaß im April 1903. . 1 Wagen von 5 Nettoverdienst 5.38 , 5
zusammen gel
Der Prozentsatz der gestrichenen Wagen zur Förderung Der Betriebsführer war an dem Tage gerade nicht an⸗
hre 1x01 9g Prozent wesend, sonst wurde ich mich bei diesem beschwert haben. 1806 686
Darauf erscheint der Hauer Dziwisch, Joseph, 2 Jahre
alt, katholisch, wohnhaft in ar , 5 Jan Derselbe erklãrt: Mir sind ausweis
vom Lohn ah
Diese se. beweisen m. E. durchaus, daß von einem i agennullen auf Prosper N nicht im entferntesten die Rede sein kann, namentlich, wenn man bedenkt, daß der der Zeche wegen Mindermaßes oder starken Steingehalts der ge⸗ förderten Kohlen entstehende Verlust stets 3 / Prozent der 6 beträgt. Auf den Hauerlohn berechnet, stellen sich ie Betrage für genullte Wagen in den einzelnen Jahren,
lich meines Lohnbuchs folgende Strafen ehalten worden: ugust 1901. Oktober 1901 November 1901 März 1902. April 1902. Mai 1990. Juni 1902.
ugust 190
September 1902
Oktober 1902
Dezember 1902
Februar 1903.
ärz 1903.
Die Strafen betreffen mit Ausnahme eines en willkürlichen Feierns sämtlich unreine Kohlen Meine Beschwerden beim Revierst Betriebsführer Zimmermann blieben er mir zur Antwori, wenn wir keine reine ollten wir von der Arbeit wegbleiben. — ros per J, welches soviel Berg war, reine Kohle zu för gmittel werden so verdrückt, daß beides zu Staub zer⸗ fiel. Größere Steine find deshalb niemals in den Kohlen enthalten gewesen.
ch selben Flöj bes
Im Jahre 1991 951 Prozent 190 095
Ein gleichzeitiges Bestrafen der e neben dem Nullen att, obleich dies
und nach der Arbeitsorönung ohne weiteres zuläfsig ist. Immerhin kann es aber vorkommen, daß der Hauer an eln und e d Tage fich wagen Förderns unreiner Kohlen mit en belegt findet und daß ihm gleichzeitig an demselben
Tage auf der ar gf Wagen wegen Unreinheit oder trichen sind. Es wird dies dann meisteng so
die Geldstrafe auf den vorhergehenden Tag bezlehi, während das Nullen der Wagen den folgenden Tag betrifft. Anders kann ich mir die Aussage des Hauers Wierzbica nicht erklären, und dies zwar um i als ich selbst die Beamten bezw. Betriebsführer wiederholi strikte angewiesen habe, nicht gleichzeitig wegen Förderns un⸗ reiner oder i t beladener Wagen diese zu nullen und
m , , m
õrderung.
und —— etzterer gab ohlen fördern wollten,
Ich arbeitete in Flöz daß es n
eiger Lünin
mittel hatte, dern. Die Kohle sowohl
ch an einem anderen Betriebspunkt in dem⸗ chaͤftigt war, bin ich nicht mehr bestraft worden.
Der Arbeiterdelegierte Joseyh Veellen erklärt auf die
d. g. u. Josef Dziwisch.
Daß ein Fördern von unbedingt reinen Kohlen in ver⸗ n lõzen der Zeche Prosper L nicht möglich ist, weiß ich aus Erfahrung, well an verschiedenen Stellen ein derartig niedriges Gedinge steht, daß die Arbeiter die zur Reinkohlen⸗ gewinnung erforderliche Voersicht außer acht lassen müssen, um
9 Der Behauptung
Sodann erscheint der Hauer Isidor Koczian, 28 Jahre alt. katholisch, wohnhaft Lehmkuhle Bez. L 340.
Derselbe erklãrt:
ch bin im Jahre 1902;
weimal wegen unreiner Förderung bestraft worden, und zwar da
s eine Mal mit 5 , das andere