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Gegenstand der Angegebene Beschwerden Beweismittel
Beweiger hebun ist erfolgt ug
Ans cht der Untersuchungskommission ö 5 über das k .
13) Schlechter Lohn eines Wurmkranken. Gesuch um Unterstützung ist zurückgewiesen worden.
P. Schneider.
14) Wassermangel in der Karl Pfennig,
Waschkaue. Ir. Staffel, r. Luezak.
15) Nebenarbeiten werden Lud. Götte.
nicht bezahlt.
16) Der Bergmann Hoch wird auf Zeche Borussia zur Kündigung aufgefor— dert, weil er die Gewerk⸗ schaft Dorstfeld beim Berggewerbegericht ver⸗ klagt hat.
17) Holzmangel, Wagen⸗ nullen, hohe Temperatur.
C. Höch.
G. Glembotzki, J. Melchers.
18) Es sind Stempel im Fahrüberhauen herab⸗ gefallen. Schlechte Be⸗ schaffenheit der Strecken. 19) Zu hohe Temperatur. Der Steiger soll diese nicht gemessen haben. 20) Zu starkes Nullen der Kohlenwagen.
Wilh. Japel.
Wilh. Bieker.
Hr. Cornelius.
21) Schlechter Zustand der
rch. Zimmermann. Waschkaue. .
22) Die Zeit der Kohlen⸗ förderung wird verlängert. 23) Zu hohe Temperatur. 24) Holzmangel. Schlechter Lohn. Schlechter Aus⸗ bau. Belegen der Kohlen- arbeiten mit Reparatur= hauern. 26) Stundung der Arbeit, wenn ein Gedinge nicht angenommen wird. Fehlen einer Berieselungsleitung. Holzmangel. Kündigung ist erfolgt, weil die Leute einen Bruch nicht umsonst aufbauen wollten. Be⸗ drohung. 26) Schlechte Lohnverhält, Lohnbücher. nisse. Angaben des Reichstags abgeordneten Sachse zu Protokoll in einer 8i ung der Mini⸗ sterialkommission.
Heinr. Niermann.
Karl Sommer. Frd. Emde.
R. Kliem, W. Kliem, J. Lammecek.
Betrlebsf. Bergmann
Steiger .
Kauenwärter Schnier, Einsichtnahme in die Wasserverbrauchliste. Steiger Einsichtnahme in die Steigerjournale.
Steiger van Wickeren.
Steiger Rost,
Einsichtnahme in die Steigerjournale. Steiger Kröger.
Steiger R. Behrens.
Einsichtnahme in die Steigerjournale.
Fahrsteiger Hausmann.
Steiger Kappes, Einsichtnahme in die Steigerjoꝝrnale.
Fahrst. Hausmann.
Erklärung der Zechen⸗ vertreter. der im I. Quartal 19604 gezahlte Durchschnitts⸗
schäftigten Personen nicht nur zweckmäßig waren, sondern notgedrungen ausgeführt werden mußten. Von einem unbefugten Beireten der abgesperrten Strecke . der betreffenden Personen kann deshalb keine Rede sein, auch ist mit der Ab=— perrung der Strecke offenbar keine . der ergbehörde seitens der Zechenverwaltung beab= sichtigt worden. J. Es liegt eine Unkorrektheit seitens der Zechen⸗ rein, beamten vor insofern, als dem Beschwerdeführer Schneider,. gemäß der Vorschrift des S 12 Abs. 2 der Arbeits- ordnung die Höhe des Schichtlohns beim Ueber⸗ tragen der Arbeit nicht sofort mitgeteilt worden ist. II. Der zweite Teil der Beschwerde ist gegenstands= los, weil die Verfügung über die Gelder der Unterstützungskasse von der Beschlußfassung des Vorstands abhängt, deren sich der Betriebsführer aber regelmäßig enthält, sodaß die Majorität bei den Arbeitern liegt. Die Beschwerde ist unbegründet.
Kappes, Die Beschwerde ist nicht aufgeklärt, da der Inhalt der Beschwerdeschrift der Aussage des von der Zechenverwaltung gestellten Zeugen widerspricht und Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
Die Beschwerde ist gegen die Zeche Dorstfeld ge richtet und hat ain 20. Februar 1965 bei den Verhandlungen der Kommission in Dorstfeld ihre Erledigung gefunden.
Die Beschwerde ist nicht aufgeklärt, es stehen sich
Alberti Beschioerdeschrift und Zeugenauesage gegenüber. Um übrigen hat der Beschwerdeführer 5,51 M pro Schicht im Monat Dezember verdient.
Der Tatbestand der Beschwerde ist nicht aufgeklärt.
Ein Beschwerdegrund liegt nicht vor.
Es ist festgestellt worden, daß der Kameradschaft J„4oso der Förderung im Monat Auguft 1903 ge⸗ nullt worden sind. Die Schwieri keit, reine Kohlen zu fördern, ist aber offenbar bei der Ge— dingeregelung genügend berücksichtigt worden, da in dem fraglichen Monat der Beschwerdefüͤhrer 5,0 S6 Schichtlohn verdient hat.
Die , ,. wird insofern für begründet erachtet, als die Waschkaue zu klein ift. Abhilfe ist bereits age gt. Im übrigen ist die Beschwerde unbe— gründet.
Beschwerde ist durch Beschwerde 1 erledigt.
Beschwerde ist durch Beschwerde 19 erledigt. Der Tatbestand ist nicht völlig aufgeklärt.
Der Tatbestand ist nicht aufgeklärt. Festgestellt ist, daß die Kameradschaft verdient hat pro Schicht im Oktober 5, SI M1 November . Dejember .. 680
Die Prüfung der Lohnverhältnisse hat ergeben, daß
lohn der Zeche Borussia im allgemeinen nicht ab⸗ weicht von den auf benachbarten Zechen verdlenten Löhnen. Wenn wirklich in einzelnen Fällen 6 Löhne verdient sind, so ist dies nicht auf ein ab⸗ sichtliches Herabdrücken der Lohnsätze seitens der y,, . im allgemeinen zurückzuführen. eineswegs finden sie in zu hoben Abfügen für Strafen und Gezähe ihre Begründung. Lütgendortmund, den 21. Februar 1905. Die Untersuchungskommission.
Althüsel, Sarter, Dr. Lorenz, Oberbergrat. Bergrat. Reg ⸗Assessor.
Als Protokollführer: Ritter, Bergreferendar.
Preusßzischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
IT. Sitzung vom 8 April 1966, Mittags 12 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Das Haus setzt zunächst die um 113 Uhr infolge Be⸗ schlußunfähigkeit abgebrochene dritte Beratung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, bei 8 s fort.
Der zu Ziffer J des 88 gestellte, in der vorgestrigen Nummer d. Bl. im Bericht über die 176. Sitzung vont Sonn— abendvormittag mitgeteilte Antrag Schmedding wird fast ein⸗ 66 angenommen, in dieser Fassung dann auch die Ziffer 1 es ĩ
In den Ziffern 6, 7 und 10 ist bei Rückfallfieber, Ruhr, Dysenterie und Typhus unter den Absperrungsmaßregeln auch vorgeschrieben Verbot oder Beschränkung der Ansammlung Löber Menschenmengen, sobald die Krankheit einen epidemischen
harakter angenommen hat.
Abg. Dr. von Savigny (Zentr.) beantragt, hinzu⸗
usetzen: jedoch mit Ausnahme bon Versammlungen zum Zwecke es öffentlichen Gottesdienstes und während der Wahlen.
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren, ich bitte Sie, den Antrag des Herrn von Savigny abjulehnen. Die Königliche Staatsregierung kann die Verantwortung dafür nicht übernehmen, daß die Medizinalverwaltung in Fãllen, wenn es sich um den epidemieartigen Ausbruch von so gefährlichen Krank⸗ heiten handelt wie Rücfallsieber, Ruhr und Typhug, mit gebundenen Vänden dastehen soll, wenn große Menschenansammlungen stattfinden.
Meine Herren! Der Hert Abg. von Savigny geht, wie ich glaube,
von der irrtümlichen Voraussetzung aug, daß es in der Absicht der Königlichen Staatsregierung liege, unter Umständen auch die gewöhn⸗ lichen öffentlichen Gottesdienste zu verbieten. Davon ist gar nicht die Rede.
Was die sonftigen großen Menschenansammlungen betrifft, so hat selbst bei den gefährlichen Typhusepidemien in Oberschlesien die Polizei niemals, wenigstens nicht in der letzten Zeit, sich zum Ver⸗ bieten großer Volkgansammlungen veranlaßt gefunden. Vor allen Dingen hat sie selbstverständlich davon Abstand genommen, die ge⸗ wöhnlichen gottesdienstlichen Versammlungen zu verbieten oder in irgend einer Weise dazu beizutragen, daß dieselben unterbleiben sollten. Selbstrerständlich werden sich alle Polizeibebsrden diejenige Zurück haltung auferlegen, die erforderlich ist, um die berechtigten Gefühle der Bevölkerung nicht zu kränken. Aber, meine Herren, bei ungewöhn⸗ lich großen Ansammlungen, bei außerordentlichen Kirchenfesten oder bei Märkten und solchen Messen, die zu den Messen des regel⸗ mäßigen Gottesdienstes nicht zu rechnen sind, sondern zur Kategorie der großen Märkte gehören, muß die Königliche Staatsregierung die nötigen Handhaben besitzen, um die schlimmen Folgen zu verhüten, welche aus der gefahrdrohenden Ausbreitung einer Epidemie entstehen können. Ich glaube, Sie können der Königlichen Staatsregierung vertrauen, daß sie nur in den äußersten Notfällen von dieser Befugnis Gebrauch machen wird, wie dies ja auch schon in der Begründung der beiüglichen Vorschriften ausgedrückt ist. In der Kommission sind diese Wünsche zur ausgiebigen Erörterung gelangt; dieselbe ist aber doch ju der Ueberjeugung gekommen, daß die Königliche Staatg⸗ regierung auf einem durchaus korrektem Standpunkt steht, wenn sie auf diese Befugnis nicht verzichtet. ;
8 im ganzen wird darauf angenommen.
11 ermächtigt das Staatsministerium, die Abspe
fällen vorübergehend auszudehnen. ordnungen sind dem Landtage sofort, eventuell Zusammentreten zur Zustimmung vorzulegen.
Auf Antrag des Abg. Dr. von Savigny wird letz Vorschrift auch auf die Verordnungen, 3. Ausehn n der Anzeigepflicht und Krankheitsermittelung, ausgedehnt ng
Die S8 12 und 13 regeln das Verfahren und die sandigtete s Le ber de n den Gere en ehe hn Üüberwiesenen Obliegenheiten den Ortspolizeibehörden h Landräten überträgt, wird mit einem redaktionellen Amendemen des Abg. Schmed ding angenommen. Die 85 25 —– 31 regeln die Kostenfrage. Nach S 25 w
die Kesten der amtlichen Beteiligung des . zun n der Ausführung des Reichsseüchengesetzes und des g wärtigen Gesetzes auf die Staatskasse übernommen. bestimmt, daß im übrigen die Kosten der Desinfektion und iy Ausführung des 58 von den Gemeinden zu übernehmen
s 2 bestimmt nach den Beschlüssen zweiter Lesung:
Uebersteigen die nach diesen Vorschriften' einer Gemeinde weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Koslen in enn Etatejghre s o des Veranlagungosolls an Staatzeinkon menstene un. schließlich der fingierten Normalsteuersätze, fo ist der Mebrbetrag in Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Yrltteln vom Kresfe zu erstatken
Dle Erstatiung findet jedoch nur dann statt, wenn entwehe de Bedarf an direkten Gemeindesteuern mehr als das Eineinhalbfache ia Veranlagungssolls an Einkommensteuer, Realsteuern, sowie der Geld zu veranschlagenden Naturaldienfte betrug, oder wenn diese e, lastung durch die geforderte Leistung überschrilten wird. Den rtssn ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften r leisteten ,, vom Skaate zu erstatten.
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über ze ju erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungi⸗ streitverfahren. Zuständig ist in erster Instanz der Beirksauescht⸗ in zweiter das Oberverwaltungsgericht.
Die Abgg. Meyer-⸗Diepholz (nl) und Schmeddinn Hentr) beantragen, im zweiten Absatz den Bedarf m direkten Gemeindesteuern „einschließlich der in Geld zu ver anschlagenden Naturaldienste“ fi Grunde zu legen und diesn Wert bei dem Veranlagungssoll nicht in Rechnung zu stelln
Die Abgg. Winckler und von Ditfurth (kons.) woll folgenden neuen Absatz hinzufügen:
Den Gutsbezirken ist im Falle ibrer Leistungsunfãhigh ein entsprechender Teil der aufgewandten Kosten vom Staate 1 erstatten.
Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags wollen h Abgg. Gamp und Riesch (freikons.) folgende Fassung am genommen wissen: .
„Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer deistungsunfãhigket ein entsprechender Teil der aufgewandten Koften vom Slaate erstattet werden.“
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (freikon stellt zu dem Antrag Gamp-Riesch das Unteramendement,
statt der Worte: ‚vom Staate erstattet werden‘, zu setzen: vom Kreise eistattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der dem, gemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten?“
Die Abgg. Gamp und Riesch haben ferner folgenden neuen Na beantragt:
Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum da Gutsbesitzerc, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu eilaffen, welches die Aufbringung der durch das Reichsseuchengesetz und de gegenwärtige Gesetz entstehenden Kosten anderweit ändert und den mit heranzu ie henden Grundbesitzern oder Cinwohnern eine ent, sprechende Beteiligung bei der Beschlußfaffung Über die Aut führung der erforderlichen Leistungen einräumt. Das Statut win nach Anhörung der Beteiligten durch den , n festge tell und muß hinsichtlich der Beitragspflicht dem Gesetz über die Ver= teilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden fol gen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirkgausschusses.
Abg. von Ditfurth (kons): Nach der bisherigen Verwaltungt praxis können die Gutsbezirke leer ausgehen, selbst wenn sie leiftungs— unfähig sind. Diese Verwaltungspraxis würde zum Gesetz erhoben wenn die Vorlage unverändert bliebe, Wir müssen dagegen rr testieren, daß Gutsbezirke, die in beiug auf deistungsun fã higkeit anderen Gemeinden vollkommen gleichstehen, in der Unterstũß ung durch den Staat schlechter gestellt werden sollen als die Gemeinden Des halb haben wir unseren Antrag gestellt. Wir beschrãnken un⸗ egenüber unserem Antrage in der zweiten ö jetzt darauf, daß die . der Leistungsunfähigkeit durch die ebörde erfolgen kam.
eine Freunde werden dem ganzen Gefetze nicht zuslimmen konnen, wenn 3. jetziger Antrag nicht angenommen wird. Die Herren. welche behaupten, daß leistungsunfähige Gutsbezirke aufgelöst werden 6 haben doch nicht die rechte praktische Erfahrung in Tiesen ingen.
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Der Herr Abg. Schmedding hat gestern in der erneuten Einleitung unserer Verhandlungen eine in hohem Maße übersichtliche und lichtoolle Darlegung der ganzen Verhandlungen * geben. Er hat mit Recht gesagt, daß das hohe Haus in viel Punkten einen großen Sieg errungen babe. Derjenige, der die Kriern⸗ kosten zu zahlen hat, ist wie gewöhnlich der Finanzminister. Mere Herren, in der Tat sind wir Schritt für Schritt den Wünschen del Hauses entgegengekommen. Ich habe schließlich zugestimmt, das de Kosten der Feststellung der ersten Fälle von Scharlach, Körnecktanl⸗ heit und Diphtherie auf die Staatskasse übernommen werden: 6 habe zugesiimmt, daß — unter Abweichung von dem gegen wärtigen Recht, nach welchem die Kosten den Ortepolle verwaltungen, lediglich den Ortspolizeiverwaltungen, den Gemein auferlegt werden, — ein Drittel dieser Kosten bei den kleinn. minderleistungsfähigen Gemeinden auf die nommen wird, wie das in 5 26 vorgesehen ist. Auf allen Gebiete ist die Staatsregierung den Wünschen des Hauses so weit entgerer⸗ gekommen wie irgend möglich. Ich habe damals aber meine S denken geäußert, nun die Gutsbezirke allgemein den Gemeinden glech zu stellen. Die Gründe, die ich in rechtlicher und tatsäͤchlicher ziehung ausgeführt habe — in tatsächlicher Beziehung namentlich * der Richtung, daß es sehr schwer sei, einen Maßstab für die Se= urteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungsunfählgkeit zu finden — will ich heute hier nicht wiederholen; ich habe mich damals eingeben daruber ausgelassen.
Nun sind jetzt wieder verschiedene Anträ e vom Hause aufgefe worden, doch die Gutsbezirke generell oder in gewissen Verbälteäfn zu berücksichtigen. Ich sehe zunächst von dem Antrage ab, die 8, * bis 31 auch auf die Gutgbezirke zu erstrecken; denn die Stellung derm wird meines Erachteng wesentlich davon abhaͤngen, wie die 85 8 4
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Abg. Dr. von Saypigny zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurück.
31a selber bei der Abstimmung sich gestalten. Ich halte mich cad weilen lediglich an die Anträge, die zu 5 27 gestellt sind.
und . eventuell in e,. ö etreffenden
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ezy.
Staatskasse üter
3. 9 ist umachst der von dem Herrn Abgeordneten von Dit ut ttretene — im Fall ihrer Leistungsunfähigkeit ein 34 ö . der aufgewendeten Kosten vom Staate zu en erstatten. Ausführungen des Herrn Abgeordneten von Ditfurth Aus . es ihm eigentlich mehr darauf ankommt, das Prinzip ht hervor, als daß im vorliegenden Falle bei der Ausführung des nee. die Gutsbezirke tatsächlich eine Unterstützung erhalten. 5 ichen elt nete von Ditfurth deutete auf künftige gesetzgeberische d . und ich glaube, ihn nicht mißzuverstehen: er meinte gaben Schulunterhaltungsgesetz Ich glaube, ich habe mich schon amit das ausgesprochen, daß, wenn man im vorliegenden Gesetz⸗
Anschluß an das Vorgehen beim Dotationsgesetz die
nicht berücksichtigt, daraus ein Schluß in bezug Schulunterhaltungsgesetz nicht gezogen werden kann.
naͤhtend es sich hier darum handelt, daß keine neue denn den Gutsbezirken auferlegt werden, wird, im Falle t 56 kommunale Prinzip im Schulunterhaltungsgesetz auf- n, im Falle man die Verpflichtung der Gutsbezirke neu statuiert, seitz die Schulunterbaltungspflicht zu tragen, ihnen eine neue und srerse sentliche Last auferlegt, und dann müßten naturgemäß in diesem ö . Gutsbezirke bei der Unterstützung ebenso berücksichtigt werden alle hee die Gemeinden. Ich meine, das sind Dinge, die auf ganz me Felde liegen, und die man doch einstweilen nicht in den vor— e, Hesetentwurf hineinsplelen zu lassen braucht.
Iq wende mich der Materie selber zu. Da muß ich dabei stehen Eiben, daß meines Erachtens der Antrag der Herren Abgg. Winckler nd von Ditfurth der Staatsregierung doch zu den schwersten Be— men Anlaß gibt. Es beißt: — J
Den Gutsbenirken ist im Fall ihrer Leistungsunfähigkeit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten vom Staate zu er-
statten. Also eine Verpflichtung der Staatsregierung, ein Anspruch der
zutsbesirke! Will man eine solche rechtliche Konstruktion auf⸗ Ehmen, dann muß man auch die Modalitäten in das Gesetz nfnehmen, unter denen Ansprüche erhoben werden können, und unter en eine Pflicht der Staatsregierung besteht. den Ansprüchen statt⸗ geben. Diese Modalitäten sind nicht einmal andeutungweise an⸗ geben; es ist nur gesagt: ist im Falle ihrer deistungsunfahigkeit zin entsprechender Teil?. Da frage ich: Was ist Leistungs. nfähigkeit' Das ist an sich ein sehr zweiselhafter Begriff, und zumal einem Gutsbezirk, wo eine getrennte Verwaltung der Einnahmen d Ausgaben von der des Gutsbesitzers nicht besteht, sondern wo on dem zufälligen Umstande, ob gerade ein Gutsbesitzer potent oder beniger bermögend ist, die Leistungsfähigkeit des Gutsbezirks abhängt.
Cbenso ist der Ausdruck: ‚ein entsprechender Teil“ meines Er⸗— chtens so unbestimmt, daß er kaum in das Gesetz hineingenommen erden kann. Würden wir eine solche Fassung akzeptieren, so würde aß eine Quelle fortwährender Streitigkeiten zwischen den Guts zirlen und dem Staat sein, und ich glaube, wir haben keine Ver⸗ lassung, überhaupt solchen Modus unsererseits in das Gesetz auf⸗ mnehmen. Was mich aber am meisten bedenklich macht, dem Antrag neinerseits zuzustimmen, ist, daß es an jeder den örtlichen Verhält— sssen nahestehenden Instanz fehlt, die zu beurteilen in der Lage ist: legt eine Leistungsunfähigkeit vor oder nicht? Das Ganze würde inauskommen auf ein fortwährendes Antragstellen von seiten der
Hutsbezirke und ein entsprechendes Antwortschreiben seitens des Staats. Wie soll der Staat in Berlin beurteilen, ob ein Guts— hesitzer an der ostpreußischen, russischen oder holländischen Grenze istungkunsähig ist? Will man bei dem Mangel genauer Begriffs erkmale hier ein zweckmäßiges Verfahren einschlagen, so muß man e Instam einschieben, die den Verhältnissen nahesteht und wirklich n Urteil darüber haben kann: liegt eine Leistungsunfähigkeit vor der nicht?! Dieser Antrag würde zu sehr erheblichen Bedenken Anlaß ben.
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Der Antrag Gamp — ich glaube, mich recht kurz zu den anderen
Anträgen aussprechen zu dürfen — verkennt diese Bedenken nicht, und
hat dapon abgesehen, eine Verpflichtung im Gesetz zu statuieren. Er hat das ist‘ ersetzt durch kann. Das halte ich für eine vesentliche Verbesserung; denn ich verkenne nicht, daß in ein— lnen, besonders gearteten Ausnahmefällen in der Tat mal ein Maß von Ansprüchen an die Gutsbezirke erhoben werden kann, bas über die Kräfte des Gutsbezirks hinausgeht. Ich kann mir z. B. dorstellen, daß ein sehr hoch verschuldeter Gutebesitzer, der sich in ungünstiger Vermögenglage befindet, dadurch in schwere Notlage gerät, aß unter den Ernteleuten, die er hat kommen lassen, eine Krankheit bricht, und er dadurch mit erheblichen Kosten überlastet wird. Da zäͤre es unbillig, wenn man dem Gutsbezirk nicht eine ähnliche Berück⸗
sichtigung zuteil werden ließe wie den Gemeinden.
Aber auch beim Antrag Gamp bleibt der. Mangel bestehen,
dessen ich eben beim Antrag Winckler und von Ditfurth gedacht habe, auch hier fehlt es an der örtlichen Instanz, die ich für unerläßlich achte, wenn wirklich weckmäßig operiert werden soll, wenn nicht
ant unbeschränkte Anträge gestellt werden sollen. Diesem Mangel zlst der Antrag Zedlitz ab, indem er bestimmt, daß, falls eine solche keistungsunfaͤhigkeit des Gutsbezirks vorliegt, eine Beihilfe seitens es Kreises geleistet werden kann und dann dem Kreise die Hälfte der Kosten vom Staat erstattet werden. Das ist meines Frachten eine Konstruktion, über die sich sprechen läßt. ih habe, wie gesagt, an sich durchaus Bedenken, die Gutebezirke zu asichtigen, aber das wäre eine Konstruktion, die allenfalls toleriert hen könnte; denn dann haben wir die Instanz des Kreises, die nnächst darüber zu befinden hat: liegt ein Fall der Leistungsunfähig—⸗ keit vor oder nicht? Die Männer, die im Kreistag sitzen, können S besser beurteilen wie wir in der Zentralinstanz, die werden dafür ehen, Li iberflüssige, unbegründete Anträge abgelehnt werden, weil an ihrem eigenen Leibe — am Leibe des Kreises — die Folgen zu
nen haben. Es gibt keine schlechtere Konstruktion, als daß jemand.
Höhn es sollen Beihilfen gewährt werden, er aber selbst für seine ; gib uf nicht verantwortlich ist Der Beschluß und die Verantwortlich * . sih decken. Derjenige, der einen Beschluß faßt, muß wenigstens * einen Tell der Folgen seines Beschlusses zu tragen haben. Dieser and würde hergestellt werden, wenn der Kreis hier hineingebracht wn. en seinerselts die Beihilfen zu gewähren hat, und dem Kreis
. derum die Hälfte der von ihm gewährten Beihilfen vom
ate ersattet würd. Man wCrde dann auch im allgemelnen in
5
dem Rahmen des F 27 des ganzen Gesetzes bleiben; denn im 5 27 ist auch bei den Gemeinden vorgesehen, daß, soweit die Leistungen über die Kräfte der Gemeinden hinausgehen — die Bedingungen sind ja im einzelnen angegeben —, zunächst der Kreis einzutreten hat, und daß der Kreis dann die Hälfte der von ihm geleisteten Beihilfen vom Staate erstattet erhält. Es würde also die Konstruktion, die das Gesetz für die Gemeinde enthält, auch im wesentlichen auf die Guts. bezirke angewendet werden, und das würde also, so fehr ich prinzipielle Bedenken habe, viel eher gangbar sein als der Antrag der Herren Abgg. Winckler und von Ditfurth. Ich müßte mich also gegen den Antrag Winckler und von Ditfurth aussprechen und würde die Be— schlußfassung über den Antrag Gamp mit der Modifikation des Frei⸗ herrn von Zedlitz dem hohen Hause anheimstellen.
Abg. Gamp: Mein Antrag kommt den Bedenken der Re⸗ gierung entgegen. Den Antrag von Ditfurth können wir nicht an— nehmen, da die Regierung ihn für unannehmbar hält. Bei der Etats beratung werden wir alljährlich prüfen, ob die den Gutsbezirken zur Verfügung gestellten Mittel genügend sind. Wir werden im großen und ganzen mit meinem Antrag dasselbe erreichen, wie mit dem An⸗ trag Ditfurth Mit dem Antrag von Zedlitz kann ich mich ein. verstanden erklären, und ich würde bereit sein, ihn' in meinen Antrag aufzunehmen. Der Redner befürwortet ferner den von ihm beantragten § 27a.
Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch (fr. konf): Ich bitte, den Antrag ven Ditfärth abzulehnen. In 5 27 find die Bedingungen aufgestellt, unter welchen die Gemeinden Anspruch auf Unterstüͤtzung erhalten. In dem Antrage fehlt aber jede Bestimmung darüber. Für die Gemeinden sollen zunächst die Kreise eintreten, nach dem Antrag von Titfurth soll für die Gutsbezirke direkt der Staat eintreten. Das würde eine un= berechtigte Sonderstellung für die Gutsbezirke bedeuten. Es empfieblt sich daher der Antrag Gamp mit meinem Antrag. Gegen den 5 77a habe ich meine Bedenken bereits in zweiter Lesung ausgesprochen; er ist prinzipiell unrichtig. Wenn man Ausnahmen, die bestehen, zur Regel machen will, entzieht man solchen Gutsbezirken die Existenz— berechtigung überhaupt.
Abg. Meyger⸗Diepholz (nl) spricht sich gegen die Anträge Gamp und von Ditfurth aus und befürwortet seinen Antrag, der nur redaktionelle Bedeutung habe.
Abg. Winckler (kon): Es handelt sich in unserem Antrage nicht allgemein um eine Leistungsunfähigkeit des Gutsbezirks, sondern darum, ob er im Augenblick einer auf Grund dieses Gesetzes an ihn berantretenden Aufgabe leistungsunfähig ist. Es soll nicht eine Bevorzugung des Gutsbezicks sein, wenn nicht die Bedingungen angegeben sind, unter welchen eine Unterstützung, gewährt wird; es soll, lediglich auf die akute Leistungsunfähigkeit ankommen. Der Fingnzminister hat heute in einer, Weise, gesprochen, daß er seinen früheren Erklärungen die Spitze abgebrochen hat. Ich acceptiere heute mit Dank seine Bemerkungen über die Gutg⸗ bezirke. Wenn wir in dieser Frage hier die Gutshezirke, die wir als die untersten Träger der Kommunallasten wie die Gemeinden ansehen, schlechter stellen als die Gemeinden, was sollte dann werden, wenn es
ch um die Schulunterhaltung handelt? Wenn wir auch an unserem en in erster Linie festhalten, so werden wir im wesentlichen auch mit dem Antrage Gamp. von Zedlitz dasselbe erreichen.
Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:
Meine Herren! Die Herren Abgg. von Ditfurth und Gamp haben gegen die mir unterstellte Kultus« und Unterrichtsverwaltung den Vorwurf erhoben, als ob in zahlreichen Fällen wohlbegründete Ansprüche von Gutsbezirken hinsichtlich der Patronatslasten eine scharfe Zurückweisung erfahren hätten. Ich kann den Vorwurf in dieser Allgemeinheit als begründet nicht anerkennen. Ich muß mich vor allen Dingen dagegen verwahren, als ob irgend eine prinzipielle Stellungnahme meiner Verwaltung gegenüber den Gutsbezirken da— durch zum Ausdruck käme; das ist absolut nicht der Fall. Aus den letzten Jahren könnte ich auf wiederholte Beispiele hinweisen, aus denen hervorgeht, daß die bezüglichen Wünsche von Besitzern selb— ständiger Güter diesseits entgegenkommend berücksichtigt worden sind. Wenn eine Zurückweisung erfolgt ist, so beruht das auf allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung namentlich auch von der Oberrechnungekammer überwacht wird, daß vermögensrechtliche An—⸗ sprüche des Staats nicht ohne weiteres von den Behörden aufgegeben
werden dürfen.
„Dr. von Savigny Gentr) erklärt, daß seine Freunde, 6. . für den Kern, von Ditfurth stimmen könnten, sich doch nunmehr auf den Antrag Gamp zurückziehen könnten. Damit würde auch den zahlreichen im Westen bestehenden Gutsbezirken Gerechtig⸗ keit widerfahren. ;
Abg. Gyß Ling fr. Volksp.) erklärt, daß seine Freunde den An⸗ trag von Ditfurth ablehnen müßten.
2A wird mit den Anträgen Meyer-Diepholz und Gamp⸗ von , angenommen. 5 Na wird gleichfalls nach dem Antrage Gamp angenommen.
Die 858 24— 31 werden gemeinsam erörtert.
Die Abgg. Schmedding, Gamp, Meyer Diepholz, Münsterberg u. Gen. wollen die bei der zweiten desung ange⸗ nommenen §S§ 28 — 31 durch folgende fünf Paragraphen 28 - 51a er—⸗
teh, 28. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Belämpfung der übertragbaren Krankheiten notwendigen Einrichtungen zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.
Die Kreise sind befugt, . Gingen an Stelle der Ge— inden zu treffen und zu unterhalten. ; . 29 1 Anordnung zur Beschaffung der vorbezeichneten Ein richtungen erlassen die Kommunalaufsichts behörden. Gegen die An—= ordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Kreis⸗ ne n bei Stadtgemeinden an den Bezirksausschuß, in weiterer Instanz an n, , bezw. die Minister des Innern und des Kultus statt. ird die Beschwerde guf die Behauptung mangelnder Leistungsfäbigkeit zur Ausführung der Anordnungen gestützt, so ist auch über die Höhe der von der Gemeinde zu gewährenden Leistung zu be— schließen. Gegen die Entscheidung der höheren Instanz steht den Parteien die Klage im Verwaltungestreitverfahren beim Ober- ungsgericht zu. ⸗ kö . im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung der Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtungen aus, so trägt, sofern die Kommunalaufsichtebehörde ihre Anordnungen auf- recht erhält, die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist
taate zu erstatten. ö
36 h 61. Ai . Gefahr im Verzuge kann die Tommunal⸗ aufsichtebehörde die Anordnungen auch für Cinleitung und Abschluß des Beschwerde⸗ usw. Verfahrens zur Durchführung bringen. Die Kosten der Einrichtungen trägt in diesem Falle der Staat, sofenn die Anordnung der ene ale ch ebene angenommen wird. Reicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur Deckung der Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung des § 39 Platz.
§ La,. Unberübrt bleibt die Perpflichtung des Staates, die jenigen Kosten zu tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen.
Die Abgg. Winckler und von Dit furt k beantragen, diesem Antrag folgenden § 31 b anzufügen: „Die Bestim mungen der Fs§ 28 bis 3La finden in Gutsbezirken sinngemäß Anwendung.
Abg. von Ditfurth (kons.) empfiehlt seinen Antrag.
Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:
Meine Herren! Der Herr Vorredner bat sich mehrfach an meine Adresse gewandt, und deshalb bitte ich um die Erlaubnis, mich kurz zu der ganzen Materie äußern zu dürfen.
Der § 28 in der Fassung des Antrags Schmedding und Ge— nossen hat insofern gegen die Regierungsvorlage eine nicht unerhebliche Verschlechterung erfahren, als es jetzt nur ins Belieben der Kreise gestellt wird, ihrerseits Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen, während nach der Vorlage eine solche Verpflichtung der Kreise bestand. Da vielfach die sanitären Maßnahmen zweckmäßiger⸗ weise nur von den Kreisen getroffen werden können, so glaube ich, daß die Vorlage der Regierrng eine bessere war. Ich sehe aber davon ab, Anträge zu stellen, weil ich zweifelhaft bin, ob sie auf Zustimmung zu rechnen haben.
Ueber 5 29 gehe ich hinweg. Er hat eine eigentümliche recht— liche Konstruktion erhalten; aber ich glaube, man kann sich über diese juridischen Bedenken hinwegsetzen.
§ 30 hat — und das erkenne ich gern an — eine wesentliche Verbesserung insofern gebracht, als hier die Bestimmung getroffen ist, daß die Kosten, die über die Grenzen der Leistungsfähigkeit der nächsibeteiligten Gemeinden hinausgehen, zunächst von der Pro— vinz zu tragen sind, und daß dann die Hälfte der Kosten vom Staat der Provinz zu erstatten ist. Es ist hier das, was ich bei früheren Anträgen wiederholt als notwendig bezeichnet habe, geschehen:; es ist eine Instanz eingesetzt, die darüber wachen wird, daß nicht ganz unbegründete Anträge gestellt werden. Allerdings geht Fz 30 insofern über 5 27 hinaus, als die Möglichkeit, eine solche Bei= hilfe zu gewähren, nicht auf die Gemeinden mit bis 5000 Seelen be— schränkt ist, wie in 5 27, sondern ganz allgemein gegeben ist, sodaß auch eine ganz große Stadtgemeinde mit der Behauptung auftreten kann, sie sei außerstande, die Anforderungen zu erfüllen, und daraus den Anspruch herleitet, ihrerseits eine Unterstützung von der Provinz beziehentlich dem Staate zu erhalten. Hoffen wir, daß die Provinzial⸗ räte, weil die Provinzen mehr mit ihrem Geldbeutel für falche Be— schlüsse haften, so verständig sein werden, derartige Anträge im all— gemeinen abzulehnen und nur in einigen wenigen Fällen, die vor—⸗ kommen können, wo eine große Gemeinde ganz exorbitant hoch be— lastet ist, eine solche Beihilfe gewähren.
Die größten Bedenken habe ich gegen 31, und das nötigt mich, auf die Ausführungen des Abg. Wellstein einzugehen. S5 31 sagt:
Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal aufsichtsbehörde die Anordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach 5 29 eingeleitet oder zum Abschluß gebracht ist.
Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalausfsichtsbehörde aufgehoben wird.
Also, meine Herren, es ist hier nicht etwa eine Haftpflicht des Kreises, nicht etwa eine Haftpflicht der Provinz statuiert und nur eine Ver— pflichtung des Staates, einen Teil dieser Kosten zu erstatten, sondern der Staat hat ganz allein die Kosten zu tragen.
Was bedeutet nun diese Aufhebung der Anordnung der Kommunal⸗ aufsichtsbehörde? Die Aufhebung kann erfolgen aus Rücksichten des Rechts und aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit; sie kann erfolgen, weil anerkannt wird, daß die Kommunalaufsichtsbehörde in rechtlicher Beziehung geirrt, daß sie angenommen hat, es handelt sich hier um eine ortepolizeiliche Angelegenheit, während nach der Auffassung der Verwaltungsstreitbehörde es sich um eine landespolizeiliche Anordnung gehandelt hat. Ich halte es für selbstverständlich, daß in die sem Falle des Rechtsirrtums der Staat die Kosten trägt, weil er ohnehin für landespolizeiliche Maßnahmen einzutreten hat.
Ein solcher Rechtsirrtum kann auch in weiterer Beziehung vorliegen. Es kann die Verwaltungsstreitbehörde anerkennen, daß die Voraussetzung, von der die Kommunalaussichtsbehörde in rechtlicher Beziehung ausgegangen ist, nicht zutrifft, also daß kein Fall von Scharlach oder Diphtherie vorliegt, und da würde ich es, wenn auch hier verlangt wird, daß der Staat die Kosten tragen soll, das schon als ein sehr weit gehendes Entgegenkommen ansehen, wenn der Staat — allerdings unter der ausdrücklichen Beschränkung auf den vor liegenden Fall im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes und unter prinzipieller Ablehnung von Berufungen für andere Gebiete — ein solches Zugeständnis machen würde. .
Der Herr Abg. Gamp schüttelt mit dem Kopf, es ist aber doch so, denn ich darf daran erinnern, daß in unserem ganzen Rechtsleben die Konstruktion aufrechterhalten ist, daß, auch wenn eine Anordnung der Aufsichtsbehörde, eine Anordnung der die Landeshoheit vertretenden Behörde aufgehoben ist, trotzdem der Staat einen Schadensersatz nicht leistet. Ich erinnere an alle Maßnahmen auf dem Gebiete der Ge⸗ werbepolizei, namentlich der Baupolizei; erinnern Sie sich, wieviel Millionen hier betroffen wurden durch die landhausmäßige Bebauung der Vororte, und als die Anordnung durch die höhere Instanz ein geschränkt worden ist, hat kein Mensch daran gedacht, den betroffenen Bezirken eine Entschädigung zu gewähren.
Wenn Sie hier geltend machen wollen, daß ein gewisses nobile officium des Staates besteht, einen Ersatz zu geben, wenn seine Organe sich in rechtlicher Beziehung geirrt haben, so müßten Sie das zum Ausdruck bringen, meine Herren! Dann müßten Sie sagen: die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern nicht die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde im Verwaltungsstreit⸗ verfahren aufgehoben wird,“ dann würde das auf diesen Fall be⸗ schränkt sein.
Nun geht der Absatz 2 der § 31 aber noch viel weiter; er statuiert eine Ersatzpflicht des Staates dann, wenn die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht etwa aus einem Rechtsgrund auf gehoben worden ist, sondern aus einer reinen Meinungsverschiedenheit über die Frage der Zweckmäßigkeit. Wenn der Provinzialrat erklärt: ich war der Ansicht, daß in diesem Falle keine Seuchenbaracke auf · gestellt zu werden brauchte, daß die paar Scharlachkranken, die in der Gemeinde waren, auch noch in dem Krankenhaus, das dort besteht, aufgenommen werden konnten, oder daß ein besonderer Des infeltions· apparat nicht erforderlich war, daß die Gemeinde sich den Des in feltionẽ⸗ apparat aus der benachbarten Gemeinde leihen konnte — also, meine Herren, bei solchen Fragen, wo reine Zweckmäßigkeitserwägungen statt⸗ finden, wo man doch ganz verschiedener Ansicht sein kann, soll nun ohne weiteres der Staat die ganzen Kosten tragen, wenn der Provinzialrat eine von der der Kommunalbehörde abweichende Auffassung hat. Ich halte das für eine unmögliche Konstruktion. Wenn man hier die Provinz auch wieder mit einem Teil der Kosten involvierte, dann würde der Provinzialrat schon voisichtig sein und nicht die ganzen
Kosten dem Staat auferlegen. Lassen Sie diese Bestimmung hier, so