1905 / 113 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 May 1905 18:00:01 GMT) scan diff

uns kaum mehr retten vor all dem Schmutz, der von Paris und Berlin, Wien und Budapest hier in Deutschland zusammenströmt. Es ist geradezu unheimlich, wie tief und rapid der Stand der öffentlichen Anständigkeit in den letzten zehn Jahren gesunken ist. Durch Bücher, Bilder, Tingeltangel, Postkarten, An⸗ noncen, Witzblätter, Gassenhauer, Operetten, Pössen, reine und pseudowissenschaftliche Pornographie, durch gewisse Redouten und Herrenabende, durch Schaufenster, durch brelt und behaglich nach⸗ ,, Gerichtsverhandlungen wird eine Art geistiger Syphilis ver reitet, die grauenhaft ist; der Schmutz türmt sich höher und höher; er stinkt zum Himmel. Kein Stand, kein Lebensalter ist mehr intakt. Alle politischen Streitigkeiten müßten verschwinden vor dieser Seuche. Man mag Katholik oder Protestant, Christ oder Atheist, radikal oder konservativ sein: Reinheit des Familienlebens, Reinheit der Jugend, Gesundheit der Geschlechter stehen auf dem Spiele.“ Selbst das Berliner Tageblatt‘, das damals in der Heinzebewegung ja ton— angebend war, kann nicht umhin, über die Zunahme der Schmutzliteratur zu klagen. Es wendet sich in einem Artikel vom S8. Augu v. J. gegen die Nichtswürdigkeiten des literarischen Schmutzes, der sich in den jetzt so massenhaft ver— triebenen Zehnpfennigblättern befindet, und fordert wegen der ungeheuren Gefährlichkeit solcher Produkte ein energisches Einschreiten. Das Blatt sagt, es schreie nicht gern na der Polizei, aber gegen⸗ über einer solchen obszönen Schundlektüre sei es wirklich angezeigt, den ö beliebten groben Unfugparagraphen zur Anwendung zu bringen. Selbst der Goethe⸗Bund wendet sich gegen den Schmutz. Er hat auf dem letzten Delegiertentag die einzelnen Bünde aufgefordert, gegen den Schmutz in Literatur und Kunst in geeigneter Form vorzugehen. Daß die Anwendung des groben Unfugparagraphen, ohne diesem Paragraphen Gewalt anzutun, möglich ist, brauche ich nicht aus⸗ einanderzusetzen. Das bisherige Einschreiten der Behörden hat nichts geholfen. enn ein Produkt polizeilich beschlagnahmt und gerichtlich freigegeben wird, so wird dies noch zur Reklame benutzt. Der F 184 des Strafgesetzbuchs ist zu eng gefaßt. Andere Staaten haben den Begriff zunzüchtig⸗ zu eng gefunden und haben an seine Stelle gesetzt den Begriff „Aergernls erregend', „unanständig“, „scham⸗ verletzend! und dergleichen, oder sie haben ihn von Anfang an nicht gedabt. Vor 33 Jahren mochte bei uns ein Bedürfnis nicht vor⸗ liegen, diesen Begriff zu erweitern. Damals war die photographische Technik noch nicht so entwickelt wie heute, wo solche Bilder und auch Schriften zu billigen Preisen zu Tausenden und Hunderttausenden von Exemplaren durch das ganze Land verbreitet werden. Auf sanitärem Gebiet, im Verkehrsleben ist man den Neuerungen mit neuen Schutz maßnahmen gefolgt. Nur gegenüber der moralischen Volksverseuchung ist man auf dem alten Standpunkt stehen geblieben. Heute handelt es sich nicht um einen bestimmten Paragraphen, sondern nur um den Wunsch, Schmutz in Literatur und Bild wirksamer zu bekämpfen. Vielleicht schlagen Sie selbst eine Fassung vor. Hat doch selbst der Vorwärts“ sich dafür ausgesprochen, daß gegen den Schmutz vor⸗ gegangen werde. Sie können deshalb alle der Petition zustimmen. Abg. Heine (Soz.): Auf die formellen Bedenken gehe ich nicht ein, weil es genug materielle gegen die Petition gibt. Gewiß gibt es eine ekelhafte, widerwärtige Schmutzliteratur, und wir beschönigen sie nicht. Vor einigen Jahren schrieb der „Kunstwart‘, daß von sämtlichen Zeitungen die sozialdemokratischen sich am meisten von schlüpfrigen Romanen und unzüchtigem Inhalt freihalten. Wir wissen, daß unzüchtige Literatur in allerhand Gewänder sich kleidet und unter der Maske Ich bestreite auch nicht, daß eine große Gefahr für die heranwachsende Jugend darin liegt, aber alle diese Dinge werden übertrieben und können nicht dazu führen, der Verwaltung und der Justiz weitere diskretionäre Befugnisse zu geben. Diese Uebelstände waren früher noch piel stärker, z. B. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahr— hunderts, wo ein Domherr von Würzburg eine Sammlung von 2066 un—⸗ züchtigen Büchern besaß. Es dürfte jetzt schwer ein gebildeter Mann zu finden sein, der sich eine solche Sammlung zulegt. Auch anfangs der 79er Jahre des vorigen Jahrhunderts war es ärger. Was wurde damals in Couplets gesungen und in Zeltungen und Romanen an Witzen geleistet. Heute toleriert die Polizei nur das Geringste in solchen Dingen, damals wurden Zotereien ärgster Art auf der Bühne und in Tingeltangeln gesungen, die heute kein Mensch mehr kennt. Die älteren Herren werden das bestätigen. Wir sind gegen die Petition, weil sie ganz unbestimmte Befugnisse für die Behörden fordert. Wir sind überhaupt grundsätzlich gegen neue Strafgesetze. Was das Strafgesetz in der Bekämpfung der Unsittlichkeit teisten kann, hat es geleistet, und was man der Justiz dazu anvertrauen kann, hat sie bereits in Händen. Der Wortlaut des § 184 ist allerdings seit 0 Jahren nicht geändert, aber die Auslegung und Handhabung durch die Gerichte hat seinen Inhalt bedeutend erweitert. Die Gerichte, auch das Reichsgericht, sahen früher als unzüchtig nur an, was bestimmt wäre, geschlechtliche Erregungen hervorzurufen. Heut hält die Rechtsprechung für unzüchtig alles, was geeignet ist, das Scham und Sittlichkeitsgefühl des Normalmenschen zu berühren, und der Normalmensch ist bei uns der Denunziant, der Schutzmann, dessen Sittlichkeits, und Anstandsgefühl verletzt wird, und der noch— mals umkehrt, um das vorschriftsmäßige Aergernis zu nehmen. Nach dieser Auslegung kann man heute alles unter den § 184 bringen. Goethe und Schiller werden darunter nur nicht gebracht, weil man sie als Klassiker respektiert und sich fürchtet, sie anzutasten. Bei Goethe könnte man unzählige Sachen unter den 5 184 bringen. Das Reichs— gericht hat im Gegensatz zur früheren Ansicht des Reichs anwalts Olg⸗ hausen sich auf den Standpunkt gestellt, auch der wissenschaftliche oder künstlerische Zweck beseitige nicht den Charakter des Unzüchtigen, wenn dadurch das Scham, und Sittlichkeitsgefühl des Normalmenschen verletzt werde. Sodann ist der 5 184 durch die lex Heinze“, durch das Verbot des Angebots an Jugendliche, erweitert worden. Aller— dings hat dieses rigorose Strafgesetz nichts genutzt. Es werden doch pornographische Sachen verbreitet, und merkwuͤrdigerweise läßt die Polizei, die schmutzigsten Dinge ruhig gewähren. Politische Witzblätter werden oft vom Straßenhandel ausgeschlossen, aber nicht solche Bücher, die auf dem Titel ein halbnacktes Frauenzimmer haben, das die Lüsternheit erwecken soll. Durch die Verfolgung macht man die Sachen nur interessanter. Der Absatz der kleinen schmutzigen Witzblätter ist zurückgegangen, seitdem sie nicht mehr darauf schreiben können „Konfisziert gewesen“. Nicht durch neue Gesetze, sondern auf anderem Wege muß man die Unsittlichkeit bekampfen. Wir haben auch andere Gründe gegen die Petition. Hinter dem angeblichen Kampf gegen die unsittliche Literatur verbirgt sich die Absicht, die Erörterung des Natürlichen und Wahren noch mehr einzuengen, die wirkliche Kunst und Wissenschaft zu be⸗ schränken, und damit zugleich politische Feinde zu treffen. Die Petition verrät sich ja, wenn sie den Simplicissimus“ und die Jugend“ anführt. Nach allgemeinem Gefühl im Volke sind diese Zeitschriften zwar derb, sagen die Wahrheit und scheuen auch nicht die geschlechtlichen Stoffe, aber unzüchtig sind sie nicht. Aber sie sind gewfffen Leuten, namentlich der Zentrumepartei, sehr unangenehm. Nach der Blamage vom vorigen Jahre, wo man sie von vorn wollte treffen, will man sie jetzt von hinten treffen. Die, Jugend zu unterdrücken, darin sind alle schwarzen Aujuste', und wie die Schwarzen sonst beißen, einig. Wir haben kein Zutrauen, ein solches schwammiges Gesetz der Justiz in die Hand zu geben, das nur zur weiteren Unterdrückung gebraucht würde. Wir bekampfen am meisten die Tendenz des un— wahren Muckertums, des unkeuschen Muckertums. Wir müssen bier erleben, daß in einer Schule den Mädchen im Schiller die Stelle zu lernen verboten wird Vom Mädchen reißt sich stolz der Knabe“ bis zu den Worten „daß sie ewig grünen bliebe, die schöne Zeit der jungen Liebe. Die Madchen haben es gedruckt vor sich, dürfen es aber nicht auswendig lernen, d. h. erst recht die Lüsternheit erwecken und die Märchen mit der Nafe darauf stoßen. Aus dem Gesangbuch sind auch Verse gestrichen worden, weil sie im Zusammenhange etwas Geschlechtliches bedeuten, z. B. die Worte von Mutterleib und Kindes⸗ beinen an'. Wir erleben fast alle Jahre, daß irgend ein Tugend— wächter von Lehrer oder Pfarrer den kleinen Mädchen verbietet, mit nackten Armen in die Schule zu kommen, weil er sich daran aufrege. Die ‚Rheinische Zeitung‘ bekam einen Beichtzettel, den ein zehnjähriger

der Kunst verbreitet wird.

Schüler der Volksschule erhalten hatte, wonach er folgende Fragen beantworten sollte: „Sechstes Gebot: Ich habe hne hn gedacht. Wie oft? Ich habe Unkeusches gesehen, gehört, gesprochen oder ge— sungen, wie oft? Ich habe Unkeusches getan, allein oder mit anderen, wie oft?!“ Gibt es etwas Schamloseres, die Jugend mehr Ver— derbendes, als die 12⸗, 13 jährigen Schüler mit der Nase auf den Be⸗ griff der Unkeuschheit zu stoßen, ihnen lüsterne Fragen vorzulegen, die sie erst zur Lüsternheit anregen? Gewiß beruht die Kraft einer Nation darauf, daß die Jugend nicht vorzeitig gökschlechtlich verdorben wird, aber durch folche prüde Muckerei erreichen Sie das nicht. Das einzige, was hilft, ist, daß man den Kindern die natürliche Keuschheit einimpft, wenn der Moment kommt, wo das Kind nach dem Zu⸗ sammenhang des Natürlichen fragt. Erst wenn man dies mit dem Makel des Geheimnisses bedeckt, beginnt das Grübeln, wozu die Mutterbrust und der Mutterleib da sind und wie das Kind im Mutterleib entsteht. Dann beginnt erst das unkeusche Nachdenken und unkeusche Wünschen bei den Kindern. Das verhindert man, wenn man frei und offen über die Dinge redet und den Kindern die Wissen⸗ schaft nicht verhüllt. Ein Kind, das immer nackte Bilder um sich sieht, denkt nicht daran, sich darüber aufzuregen. Ich habe als Kind die ganze Bibel in der Hand gehabt und bin nie auf den Gedanken gekommen, die schlüpfrigen Stellen zu suchen. Ich bin aufgewachsen zwischen Bildern von Nuditäten und habe nie daran gedacht, danach zu suchen. So wird es jedem gegangen sein, der in gleicher Weise nicht von solchen Dingen ferngehalten ist. Die Geheimniskrämerei und vermuckerte Sittlichkeitstuerei ist es, was die Unsittlichkeit erzeugt. Wir stimmen gegen die Petition. .

Abg. Latt mann (wirtsch. Vgg.): Wir werden für die Ueberweisung zur. Berücksichtigung stimmen, weil über die Richtung, in welcher nach der Bitte der Petenten der Stoß gerichtet werden soll, kein Zweifel besteht. Der Wahrheit, der Freiheit will niemand zu Leibe gehen; es handelt sich nur um die Unterdrückung der After kunst. Wer für unseren Verkehr auf der Straße, in den Buchhandel⸗ auslagen usw. ein offenes Auge hat, muß zugestehen, daß etwa seit zehn Jahren die Verhältnisse schlechter geworden sind. Wenn der Normalmensch bei uns der Denunziant sein soll, so freuen wir uns über diese Selbsteinschätzung der Sozialdemokraten, namentlich nachdem der „Vorwärts“ gestern selbst hat zugeben müssen, daß die Partei ihre Genossen bei der Schiller⸗Feier in der Philharmonie mit Denunzianten umgeben hat. Wenn der Simplicissimus“ ein Ver- treter wahrer Kunst sein soll und Unsittliches darin nur von ganz ver— bohrten Menschen gefunden werden könne, so weise ich nur auf den Pfarrer Weber hin, den Teilnehmer des Internationalen Sittlichkeits. kongresses in Cöln, der in ganz gemeiner Weise in den Schmutz herab— gezogen worden ist in einem Gedicht, von dem ich nur einiges vor— lesen will. (Gelächter und Zurufe bei den Sozialdemokraten: Das Ganze h Wenn Sie daju lachen, so zeugt das von dem geringen sittlichen Ernste, mit dem Sie diese Dinge behandeln. Das Gedicht wendet fich an den Sittlichkeitsprediger in Cöln am Rhein‘: Was schimpfen Sie, Herr Lizentiate, über die Moral in der Kemenate? Was erheben Sie ein solches Geheule, Sie gnadentriefende Schöpsenkeule? Ezechiel und Jeremiä Jünger, Was beschmeußen Sie uns mit dem Bibeldünger? Was gereucht Ihnen zu solchem Schmerze, Sie evangelische Unschlittkerze? Was wissen Sie eigentlich von der Liebe Mit Ihrem Pastoren⸗Kaninchentriebe, Sie multiplizierter Kinder— erzeuger, Sie gottesseliger Bettbesteuger? Als wie die Menschen noch glücklich waren, Herr Lizentiate, vor vielen Jahren, Da wohnte Frau Venus im Griechenlande In schönen Tempeln am Meeres⸗ strande. Man hielt sie als Göttin in hohen Ehren Und lauschte willig den holden Lehren. Sie reden von einem schmutzigen Laster, Sie jammerseliges Sündenpflaster! Sie haben den Schmutz wohl häufig gefunden In Ihren sündlichen Fleischesstunden Bei Ihrem christlichen Eheweibchen? In Frau Pastorens Flanellenleibchen?“ Ein solches minderwertiges Machwerk, meine ich, ist kein Kunst— werk, und wenn es die Sozialdemokratie doch dafür hält, so ist das für ihre Stellungnahme charakteristisch. Ich verweise auch auf den Artikel des Berliner Tageblatts‘, den dieses Blait vor zehn Jahren, bei der Beratung der lex Heinze“, gewiß nicht veröffentlicht hätte. Zu der Tagung in Cöln mag man stehen, wie man will, es mag darin vielleicht eine übertriebene Tendenz erblickt werden, aber man muß doch unbedingt anerkennen, daß dieser Kongreß sich große Verdienste durch seine Erörterung erworben hat. Aeuße⸗ rungen von Vertretern aus Holland, Norwegen, der Schweiz haben bestätigt, daß die Hauptmasse der schmutzigen Literatur in den letzten Jahren nicht mehr aus Paris und Budapest, sondern aus Deuisch— land auf den Markt kommt. Im Laufe der letzten Jahre ist es eben in Deutschland schlechter geworden, und darum ist der Antrag der Kommission berechtigt. Gewiß kommen wir nicht allein mit polizeilichen Repressivmaßregeln aus, die Hauptsache bleibt die gute häusliche Erziehung; aber die Jugend muß vor der Verführung auch hier ge— schützt werden. Diese Bewegung in den Kreisen der Künstler und der Presse, an deren Spitze Herr von Leixner steht, soll man nicht zurück- drängen, sondern sie heranziehen bei der Beratung über die Mittel der Abwehr und der Eindämmung. !

Abg. Ro eren (Zentr.): Der Abz. Heine hat vollständig daneben gehauen. Es handelt sich doch hier gar nicht um bestimmte Maß⸗ nahmen. Wenn wir die Petition annehmen, so erklären wir nichts anderes, als daß wir wünschen, als sittlich denkende und empfindende Männer, daß wirksamer gegen den Schmutz in Literatur und Bild vorgegangen werde. Ob wir nun später die von der Regierung vor— geschlagenen Maßnahmen annehmen können, das wissen wir noch nicht. Wir wollen nur unsere Jugend und das Volksleben gegen die moralische Verseuchung schützen. Wir wollen nichts weiter, als das, was auch der Vorwärts. wegen der Unterdrückung der bloßen Erregung geschlechtlicher Triebe in Wort und Bild gesagt hat. Die Regierung soll erwägen, in welcher Weise das geschehen soll. Der Abg. Heine hat von einem Beichtzettel gesprochen. Er hat sich da auf ein Gebiet begeben, wo er nicht zu Haufe ist. Er meint wahrscheinlich einen Beichtspiegel, gedruckte An. weisungen für Kinder, die zur ersten Beichte gehen, und auch für Er— wachsene, um ihr Gewissen zu erforschen. Wie sollen denn Kinder von 12 oder 13 Jahren anders darauf aufmerksam gemacht werden, wie sie sich überhaupt bezüglich des sechsten Gebots vergangen baben ? Der Abg. Heine gibt auch zu, daß die Unkeuschheit bekämpft werden muß, wie soll das aber geschehen? Es muß doch erst der Schmutz be⸗ seitigt werden, ehe man Keuschheitsgefühle erwecken und den Boden dafür hebauen will. *

Abg. Stadthagen (Sor) : Es handelt sich hier gar nicht in der Petition um das, was der Abg. Roeren bekämpfen will. Die Petition fordert schärfere gesetzliche Handhaben jur Unterdrückung schlechter Literatur- und Kunsterzeugnisse, besonders auch der Witz= blätter u, dal. Es soll also alles bekämpft werden, was sich gegen die Heuchelki wendet und was 3 politische und sonstige un—= sittliche Vestrebungen in das rechte Licht zu setzen geeignet waͤre. Man will nur die Kritit der Heuchelei, der bodenlos gemeinen HVeuchelei, unterdrückt wissen. Es gibt leider beute schon ein Schnüffeln gegenüber den besten Werken der Literatur und Kunst, das man gar nicht für möglich halten sollte. Ein bochwissenschaftliches Werk, ich will es nicht nennen, das von Känstlern der verschiedensten politischen und religiösen Richtungen illustriert ist, und das der Verleger, um es nicht in die Hände der Jugend kommen zu lassen, nur Er— wachsenen zugänglich machen wollte, ist von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, bebor sie sich nur die Sache angesehen hatte. Maaches, was sich in den Witzblättern gegen die herrschende Richtung wendet, mag ja derb und grob sein. Aber ich frage Sie, wie follen solche Erzeugnisse der Jugend gefäbrlich sein? Wohin käme man, wenn man etwa gegen alle Preßerzeugnisse auf. bürgerlicher Seite, die sich gegen meine Partei wenden und dabei die gröbsten und ge— meinsten Ausdrücke nicht verschmähen, vor den Strafrichter brächte? (Der Redner erinnert an ein Flugblatt des Pfarrers Pflüger, das in der Harburger Zeitung‘ auf das schärfste angegriffen worden sei) Dieses Flugblatt könne, so heißt es in der Zeitung, nicht von einem Pfarrer herrühren. Der 656 sei ein Luͤgner, aber kein Pfarrer, er sei ein Luftveipester, ein Betrüger usw. Am besten tut man, solches Zeug tiefer zu hängen. Was soll denn die ganze Anführung

des Gedichtes gegen die Pfarrer durch den Abg. Lattmann. Dieses Gedicht wendet 1 mit Recht oder Unrecht gegen einen bestimmten Stand mit groben derben Worten, es ist aber noch lange nicht so, grob, wie man es in katholischen Schriften findet. Das ist bei der lͤ8x Heinze“ genugsam dargelegt worden. Wenn sich ein Einzelner beleidigt fühlt, dann mag er doch wegen Beleidigung klagen. Worauf es aber gewissen Kreisen ankommt, ist nur, die Änsichten anderer zu unterdrücken. Man zeigt damit nur, daß man Furcht vor der Wahrheit hat. Dies gilt namentlich gegenüber den Witzblãttern und Karikaturen. Mit solchen Petitionen kann man diese Dinge nicht aus der Welt schaffen. Deshalb möchte ich Sie dringend bitten, der Petition entgegenzutreten; wenn Sie dafür eintreten, so würden se. es tun für etwas, was im letzten Grunde Heuchler, Oberheuchler ordern.

Abg. Heine (Soz.): Das Geschlechtliche ist etwas Natürliches und durchaus noch nichts Unkeusches. Bie Kenntnis des Geschlecht- lichen ist keine Unkeuschheit. Darin stimme ich allerdings überein, daß, wenn Menschen einen widernatürlichen Reiz in der Lektüre in der geschlechtlichen Literatur und gegenüber Nuditäten empfinden, das unkeusch ist. Aber die Unkeuschheit liegt meistens in den Menschen, gar nicht in den Bildern und Schriften. Selbst die Heilige Schrift wird von unkeuschen Menschen mißbraucht. Deshalb bin ich auch gegen die Klapperstorchtheorieen und dergleichen. Auf die Art erhält man die menschliche Keuschheit nicht, sondern indem man das Geschlechtliche überhaupt nicht als etwas so ganz besonders Wichtiges und Besonderes ansieht. Es gibt kein anderes Mittel gegen die Ge— fahr, als indem man das Interesse auf andere Dinge richtet. Saß man freie Menschen schafft, die vor nichts zurückschrecken, aber vor dem Schmutz zurückschaudern und ihn nicht mögen. In der Frage der Beichtzettel bin ich allerdings kein Sachverständiger. Ich habe Beicht⸗ zettel und Beichtspiegel verwechselt, es handelt sich aber in der Tat um einen hektographierten Zettel, der den Schülern übergeben war, und in dem Fragen gestellt sind, wie die: Wie oft hast Du Unkeusches gedacht und getan usw., allein oder mit anderen. Ich weiß, daß auch strengglaͤubige Katholiken an solchen Fragen Anstoß nehmen. Solche Fragen sind geradezu geeignet, Unkeuschheit, lüfterne Empfindungen in den Kindern zu erwecken, also das gerade Gegen—⸗ teil von dem zu erreichen, was Sie wünschen. Herr Roeren sagte, diese Petition wolle keine Erweiterung des 5 184. Was denn? Er hält ihn doch selbst für unzulänglich, also muß er geändert werden. Dann sagte er, „die Regierung solle erwägen“. Wir sind gewöhnt, daß, wenn unsere Regierung so etwas erwägt, dann nichts Gutes dabei herauskommt.

Abg. Lenimann (fr. Volkep.): Es ist ja recht erfreulich, daß die Berliner Kreissynode mit dem Führer des Zentrums Hand in . geht, und man könnte vielleicht hoffen, daß es zu einem

rieden auf konfessionellem Gebiete komme. Aber dieses Zusammen⸗ gehen will mir doch nicht so besonders behagen. Man möchte auf diesem Wege eine für uns abgetane Materie, die sehr geeignet war, den Frieden zu stören und Unfrieden zu stiften, wieder in Fluß bringen. Wenn man aber die Gesetzgebung in Fluß bringen will durch eine k muß man sich auch so viel Mühe geben, daß die Petition

and und Fuß hat, und einen Inhalt und einen Antrag gibt. Beides fehlt. Die Kreissynode überreicht uns ihre Verhandlungen ohne ein Wort der Begründung und ohne einen Antrag. Was sollen wir also der Regierung zur Berücksichtigung überweisen? Was die Petition will, sagt sie ja nicht, und weshalb sie etwas will, auch nicht. Wir sind auch der Meinung, daß wir uns be— mühen sollen, die Sittlichkeit zu bekämpfen. Es fragt sich nur, ob wir die Strafgesetzgebung dazu anspornen sollen. Wir meinen, das wäre vom Uebel, und es wäre besser, die Pädagogik, Das von dem Kollegen

die Schule, die Erziehung wirken zu lassen. ist sehr probat, aber

Heine angegebene Mittel der Erziehung noch probater wäre es, wenn von oben herab das beste Beispiel gegeben würde. Wenn Herr Lattmann den Simpli⸗ eissimus!“ und die „Jugend“ mit allen Waffen bekämpfen will, so übersieht der geehrte Herr, daß gerade diese Blätter nicht in die Masse des Volkes kommen; sie sind recht teuere Blätter, und gerade in den besseren Kreisen werden Sie diese sogenannte Schundliteratur finden. Bei den Bahnhofsbuchhandlungen werden sie vorzuasweise von den Reisenden erster und zweiter, aber nicht dritter und vierter Klasse gekauft. Ein Kunstwerk ist das Pastorenlied nicht, sondern eine politische Satire. Wir können uns nie und nimmermehr entschließen, eine so inhaltlose Petition ohne einen Antrag der Re— gierung zu überweisen und ihr zu überlassen, berauszuinterpretieren, was sie will. Wir werden deshalb für den Uebergang zur Tages ordnung stimmen. . 1

Abg. Patzig (ul.): Wir sollen nach dem Kommissionsantrag der Regierung Erwägungen über schärfere gesetzliche Handhaben gegen die unsittliche Literatur“ nahe legen, es ist aber in der Petition gar nicht gesagt, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um dieses Ziel zu er reichen. Unser Antrag richtet sich ausdrücklich dagegen, die Gesetz⸗ gebung jetzt wieder in Bewegung zu bringen für schärfere Maßnahmen gegen Literatur und Kunst. Nachdem vor 5 Jahren durch dieses Haus und das ganze deuische Volk ein so heftiger Sturm über diese Strafgesetzgebung getobt hat und durch große Uebereinstimmung des Haufes im letzten Augenblick ein gewisser Ruhezustand wieder herbeigeführt ist, wollen wir nach so kurzer Frist nicht wieder diesen Weg betreten, denn sonst ginge derselbe Sturm wieder los. Auch die ernst. haftesten Kreise in Literatur und Kunst würden dann wieder auf die Seite der Opposition getrieben werden. Wir wollen um so mehr zur Tagesordnung übergehen, als schon mit anderen Methoden ver— sucht wird, den ärgerlichen Erscheinungen in Literatur und Kunst entgegenzutreten. Eine ganze Anjahl hervorragender Persönlichkeiten haben schon mit uns ihr lebhaftestes Be—⸗ dauern über die Erscheinungen ausgesprochen, die nicht Kunst oder Literatur genannt werden können. Wir würden diese Bewegung unterdrücken, wenn wir dagegen wieder mit der Strafgesetzgebung auf— treten wollten. Vor fünf Jahren sind ja erst schärfere Straf— bestimmungen erlassen worden, und wir müssen erst abwarten, wie sie wirken werden. Die Polizei muß erst die Organe erziehen, welche die Aufsicht üben sollen. Man spricht von den Normalmenschen, aber ein normales Verständnis für die Aufgaben der Polizei gegenüber den Erzeugnissen der Kunst scheint mir wichtiger als der Begriff des Normalmenschen. Ich bitte Sie also um Annahme unseres Antrages.

Damit schließt die Diskussion. Der Antrag Semler wird gegen die Stimmen der Nationalliberalen, mit Ausnahme des Grafen Oriola, der übrigen Linken und vereinzelter Reichs— parteiler abgelehnt und der Kommissionsantrag mit derselben Mehrheit angenommen.

Eine Petition, betreffend die Beseitigung der Theater- zensur wird von der Tggesordnung abgesetzt, nachdem der Abg. Dr. Müller- Sagan (fr. Volksp) dies beantragt und eventuell mit der Bezweiflung der Beschlußfäbigkeit gedroht hat.

Eine Petition wegen Stilllegung von Kohlenzechen i . Antrag Patzig gleichfalls von der Tagesordnung ab gesetzt.

Der Vorstand der demokratischen Partei in Mülhausen i. E. ist um Aenderung der Militär Strafgerichts ordnung vorstellig geworden.

Die Kommission beantragt (Referent Abg. Storz), die Petition dem Reichstanzler zur Kenntnignahme zu überweifen. Das Haus be— schließt demgemäß ohne Debatte.

Ueber die Petitionen des Innungsverbandsbundes deutscher Tischler⸗ Innungen und des Verbandes der Holzindustriellen im Be— zirk Leipzig wegen Abänderung der §§ 157 und 153 der Gewerbe⸗ ordnung (Kogalitionsrecht) im Sinne erhöhten Schutzes der Arbeitgeber und Schutzes der Arbeitswilligen, wird zur Tagesordnung übergegangen.

Die Petition der Handelskammer zu Halberstadt um Aende⸗ rung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Zuständigkeit der Amtsgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeit'en im Wert bis zu bo0 A) und um Erlaß einer gesetzlichen Bestimmung, durch die von

den Parteien und ihren Vertretern die Ausschließung bewußten Unwahrheit in Schriftsätzen und mündlichen agen unbedingt gefordert werden, wird . des ersten

ö dem Reichskanzler zur Erwägung, im übrigen als Material uͤberwiesen.

Ueber die Petition verschiedener alter Herren“ studentischer Korporatignen zu Dresden um Abänderung des § 201 Strafgesetz˖ buchs hinsichtlich der studentischen Schlägermenfuren geht das Haus zur Tagesordnung über.

Die Petition des Verbandes der Lagerhalter und Lagerhalterinnen Deutschlands um Ausdehnung der Versicherungspflicht 9 . Lagerungsbetriebe wird dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen.

Die Petition des Veibandes der deutschen Berufsgenossen— schaften und anderer wegen Abänderung des 3 34 des 6 . cherung ehe üͤberweist das Haus dem Reichskanzler als

aterial.

Zahlreiche Petitionen fordern eine Regelung des Flaschen bierhandels und Aenderung des Schankkonzeffisns⸗ wesen g. Die Kommission beantragt Ueberweisung als Material.

Abg. Dr. Pichler (Zentr) befürwortet Ueberweifung zur Er— . Es sei die höchste Zeit, die reellen deutschen Bierhäͤndler und Gastwirte, vor den allmählich eingeschlichenen Mißbräuchen und. Unzuträglichkeiten im Flaschenbierhandel zu schützen. Der Kleinhandel mit Bier müsse konzessionspflichtig und die Erteilung der Wirtschaftskonzession an den Nachweis des Bedürfnisses ge⸗ knüpft werden. Es werde sogar schon mit Flaschenbier ein direkker Hausierhandel getrieben. Das Gastwirtsgewerbe befinde sich infolge der ihm von den Brauereien, Krämern ufw. durch den Flafchenbier— handel gemachten Konkurrenz zum Teil in einer trostlosen Lage. Die Petenten wiesen auf die Schäden der heranwachfenden Jugend hin, der Verein für innere Mission im Münsterlande und der Deuksche Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke und andere namenk— lich auf die entsetzliche Schaͤdigung infolge des übertriebenen Alkohol genusses für Gesundheit des Einzelnen, der Familien und des Staatsganzen.

Abg. Heine (Soz.) erklärt sich gegen beide Anträge, schon um nicht einen Mißbrauch solcher Befugnisse zur Bekämpfung positischer Gegner zu begünstigen. Die Befürworter dieser Anträge schienen übrigens gar nicht zu merken, wie sehr sie damit den angeblichen Interessen des von ihnen so gehätfchelten Mittelstandes ent— gegenwirkten.

Mit einer aus den Deutschkonservativen, der Wirtschaft— lichen Vereinigung, der Deutschen Reformpartei und dem k bestehenden Mehrheit werden die Petitionen dem

eichskanzler zur Erwägung überwiesen.

Petitionen, betreffend das Verbot der Mischu ng von 6 mit Stärkemehl, Kartoffelmehl und Bierhefe, wird dem Reichs-

anzler zur Kenntnisnahme überwiesen.

Die Petitionen der Handwerkskammer für Mittelfranken und des Verbandes vereinigter Baumaterialienhändler Deutschlands, betreffend die Sicherung der Forderungen der Bauhandwerker will die Kommission dem Reichskanzler zur Erwägung überweisen.

Abg. Eriberger Gentr. befürwortet Ueberweifung zur Be— rücksichtig ung; Abg. Dr. Müller Sagan kfr. Volksp.) tritt diesem Antrage entgegen; Abg. Erzberger zieht seinen Antrag zurück, nachdem auch der Abg. Watten dorff Zentr.), Vorsitzender der Petitionskommission, sich für deren Antrag erklärt hat.

Diesem Antrag gemäß entscheidet das Haus.

Der Verband deutscher Köche, der internationale Verband der Köche und die Köcheinnungen zu Berlin und Breslau petitionieren um gleichmäßige Unterstellung des Kochgewerbes unter die Bestimmungen der 129 ff. G. O. bezw. um Anerkennung des Kochgewerbes als Handwerk. Die Kommission be— antragt Uebergang zur Tagesordnung.

Nach kurzer Debatte, an welcher sich die Abgg. Schwartz⸗ Lübeck (Soz) und Erzberger (Zentr) beteiligen, werden die . nach einem Antrage des letzteren dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen.

Damit ist die Tagesordnung erledigt.

Präsident Graf von Ballestrem schläͤgt vor, die nächste Sit ung erst am nächsten Donnerstag abzuhalten, und weist auf den Mangel an Stoff und auf die Notwendigkeit hin, den Kommissionen Zeit zur Vorbereitung weiteten Materials für das Plenum zu laffen.

Ein Antrag Bebel (Soz.), am Dienstag und Mittwoch Schwerinstag abzuhalten, bleibt in der Minderheit .

Schluß 5ing Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 2 Uhr.

6 eines Schriftführers an Stelle des ausgeschiedenen

r. Pauli; Rechnungsvorlagen; zweite Lesung des Totalisator—

gesetzes und der Novelle zur Zivilprozeßordnung.)

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Gutachten des ersten Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 1905, betreffend die Eintragung von Fideikommißanwärtern in das Grundbuch.

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Obwohl das Allgemeine Landrecht nicht, wie das gemeine Recht swergl. Johow Jahrb. Bd. 14 S. 1654), die jedesmal igen Fideikommiß⸗ besitzer als die alleinigen Eigentümer des Fideikommißvermägens und die Rechte der Familienglieder als eine Beschränkung im Eigentums- rechte behandelt, sondern der Familie das Obereigenkum und dem jedes— maligen Fideikommißbesitzet nur ein nach der herrschenden Lehre als ein Recht an fremder Sache anzusehendes (vergl. Achilles. Strecker Reichsgrundbuchordnung S. 395) Untereigentum (49min ium utile) zuspricht (A. L. R. II 4 855 72, 73), hat die preußische Grundbuch⸗ gesetzgebung bei der grundbuchmäßigen Beurkundung der Rechte aus einem Familienfideikommisse den nutzungsberechtigten Besitzer als den eigentlichen Eigentümer behandelt und das Recht der Familie durch die in Abteilung 11 als Eigentumsbeschränkung zu bewirkende Ein— tragung der Qualität des Grundstücks als eines Fideikommisses ge— wahrt (Allg Hyp, Ordn, 1 5 50, Verordn, vom 31. März 1851 83, Pr. G. W. O. 2, 74; vergl. dazu Entsch. des Reichsgerichts Bd 28 S. 226, und jetzt A. G. zu G. B. D. Art. 15). Neben dieser Eintragung der Fideikommißeigenschaft im allgemeinen, die von der Fideikommißbehörde von Amts wegen herbeizuführen ist (A. 2. R. II4 z 61. Gesetz vom 5. Mämz 1855 5 1. Pr. G. B. O. 574, A. G. z. G. B. O. Art 16 hat das Allgemeine Landrecht noch die Eintragung der einzelnen Familienmitglieder vorgesehen, indem bestimmen:

§ 6b. „Auch die zur Zeit der Errichtung des Fideikommisses vorhandenen bekannten Familienmitglieder, welche daju mitberufen sind, müssen ihie Namen und die Art ihrer Verwandtschaft mit dem Stifter im Hypothekenbuche vermerken lassen.“

§z 67. Auch in der Folge, wenn neue Famillenmitglieder ent— stehen, sind dieselben, sobald sie aus der väterlichen Gewalt kommen und eine abgesenderte Wirtschaft anfangen, sich ia der Eigenschaft als e e lr zum Fideikommiß im Hypothekenbuche vermerken zu lassen

uldig“.

Wenn nun hier das Gesetz den Familienmitgliedern auch eine Verpflichtung auferlegt hat, sich eintragen zu lassen, so hat es doch keine Zwange mittel zur Durchführung dleser Verpflichtung vorgesehen. Indessen hatte die Unterlassung zur Folge, daß bei Verhandlungen über das Fideikommiß die Nichteingetragenen nicht zugezogen wuchen und sich alles, was mit den Eingetragenen verhandelt wurde, gefallen lassen mußten (55 68, 69).

Als durch 59 des Edikts vom 9. Oktober 1807 (Gesetz. Samml. S. 170) die bis dahin (A. L. R. II 4 85 6 unzulässige Aufhebung oder Abänderung von Familienfideikommißstiftungen durch Familien“ schluß gestattet wurde, entstand Streit darüber, ob auch zu derartigen

jeder Aus⸗

Familienschlüssen die Zuziehung nur der eingetragenen oder aller amilienglieder erforderlich sei (Ges. Rev. Pens. TV S. 1II8 ff). er Entwurf der Gesetzrevisoren wollte nur die im A. L. R. II 4

64 dem Richter auferlegte Pflicht, die Eintragung der

Fideikommißqualitãt zu bewirken, aufrecht erhalten, hielt da—

gegen die namentliche Eintragung der Folgeberechtigten nicht für

notwendig und wollte die Legitimation der Familienglieder auf andere Welse erleichtern (a. a. O. S. 121). Das Gesetz über in lien lu bei Familienfideiommissen, Familienstiftungen und ebnen vom 15. Februar 1840 bestimmt in 1, 2j zu Rechts⸗ geschäften, welche die Substanz eines Familienfideikommisses betreffen, sowie zur Aufhebung, Abänderung, Ergänzung oder Erklärung einer ideikommißstiftung, soweit das Gesetz keine Ausnahmen zuläßt, ein amilienschluß erforderlich ist, und in 8 3, daß bei der Errlchtung

eines Familienschluffes nicht allein die im Hypothekenbuch eingetragenen, sondern auch die sonst vorhandenen Anwärter zuzuziehen feien. Zu⸗ gi gibt das Gesetz eingehende Vorschriften über die Fest— tellung und Ermittelung der vorhandenen Familienglieder. Damit haben die 65, 67 11 4 A. L. R. ihre praktfsche Bedeutung im wesentlichen verloren. Trotzdem hat das gedachte Gefetz fie nicht, wie dies der Gesetzrebifor beabsichtigte, beseitigt, fondern setzt ihre fortdauernde Gültigkeit, wie aus 8 3 erhellt, voraus. Auch durch die spätere Fidelkom mißgefetzgebung sind dieselben unberührt geblieben, und, ihr fortdauernde Geltung ist bis zum J. Januar J900 niemals in Zweifel gezogen worden.

Abper auch die am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Reichd⸗ gesetzgebung und die zur Ergänzung derselben ergangenen preußischen Landesgeseße haben die gedachten Worschriften in ihrem Besande näicht berührt. Das Einf. Gef. z. B. G. B. hat in Art. 59 die Ordnung der Familienfideikommisse im vollen Umfange der Landesgesetzgebung überlassen mit der einzigen Ausnahme, daß im Art. 61 die Grundsãtze des B. G. B,. über den Schutz gutgläubiger Dritter auch für jene für anwendbar erklärt sind, und Art. 89 des preuß. Ausf. Ges. . B. G. B. führt unter Nr. Lc die Sz Goff. II 4 A. 8. R. unter den auf⸗ gehobenen Bestimmungen nicht mit auf. Hiernach wird nicht in Zweifel gezogen werden können, daß die 55, 67 II 4 A. 2. R. betreffend die Eintragung der Fideikommißanwärter in das Grundbuch, noch jetzt anwendbar sind (vergl. Turngu⸗-Förster, Liegenschaftsrecht Note 2 3. C. zu Art. 16, 17 A. G. z. G. B. O., 1. Aufl. S. 2865, Crusen⸗Müller, A. G. z. B. G. B. S. 759.

Hiernach gibt der Senat sein Gutachten dahin ab: -

daß nach heutigem Recht im Geltungsgebiet des Gesetzes, die Kompetenz der Gerichtsbehörden in Familienfideikommißfachen betreffend, vom 5. März 1865, außer dem jeweiligen Familien⸗ fideikommißbesitzer auch noch die Anwärter eingetragen werden können, dagegen mangels eines Zwangsmittels und da auch das Präjudiz der S 68, 69 11 4 A. X. R. unpraktisch geworden ist, nicht mehr eingetragen werden müssen.

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Zweifelhafter erscheint es, ob die Eintragung eines Anwärters ebenso wie die Eintragung des „Fideikommißfolgers“ (vergl. Art. 165 A. G. 3. G. B. O.) auf Grund elner Bescheinigung der Fideikom miß⸗ behörde über seine Berechtigung zu erfolgen oder ob, im Gegensatze zum Verfahren bei der Eintragung des „Fideikommißfolgers“, für die Eintragung des Anwärters eine selbständige Prüfung der Anwärter— eigenschaft durch den Grundbuchrichter in Gemäßhest der S5 65, 67 A. L. R. II 4 Platz zu greifen hat.

Wollte man der Ansicht don Koch, Allg. Hyp. O. I1 5 118 Note 148 der Turnau, Pr. G. B. O. 5 74 Note 2 folgt, beitreten, daß die Agnaten sich mit ihrem Gesuch um Eintragung an das Fideikommißgericht zu wenden haben, und dieses das Grundbuchamt um Eintragung zu requirieren hat, so würde die Frage, ob das Fideikommißgericht dem Anwärter zum Zwecke seiner Eintragung eine Bescheinigung zu erteilen hat, gegenstandölos sein. Allein die Ansicht von Koch, daß das Fideikommißgericht die Eintragung herbeizuführen habe, findet im Gesetze keinen Anhalt. S 6114 A. 2. R. in Verbindung mit 8 J des Gesetzeg vom 5. Marz 1855 bestimmt, daß die Fiden= kommißbehörde von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß daz Fideikommiß auf das dazu gewidmete Grundstück in das Hypothekenbuch eingetragen werde. Wenn dann die S5 65 und 67 die Familienmitglieder verpflichten, sich als Anwärter im Hypothekenbuche vermerken zu lassen, so gestattet dies nicht wohl eine andere Auslegung, als daß sie die Cintragung unmittelbar beim Hvpotkekenrichter zu betreiben haben. Daß die Tätigkeit der Fidei⸗ kommißbehörde sich auch hierauf erstrecken soll, ist nirgends angedeutet und kann um so weniger angenommen werden, als, wie auch Koch nicht bezwelfelt (A. H. O. II 8 71 Note 97), sogar der Fideikommißfolger behufs seiner Eintragung sich an den Hypothekenrichter zu wenden hat. 3 52 Pr. G. B. O hat in dieser Beziehung kein neues Necht geschaffen (bergl. Werner, Mot. z. Pr. G.. B. O. S. 1566). Auch Turnau hat seine Ansicht geändert, indem er in seinem mit Förster herausgegebenen Liegenschaftsrechte (Note 2 a. G. zu Art. 18, 17 A. G. z. G. B. O, Bo. II S. 285. 1. Aufl) ausdrücklich erklärt, daß die Fideikommißbehörde zum Erfuchen um Eintragung nicht befugt sei. ö.

Unter den Schriftstellern des preußischen Rechts besteht Ein— verständnis darüber, daß die Eintragung der Fideikommißanwärter auf Grund einer Bescheinigung der ge n n. zu erfolgen hat Förster: Eccius Bd. 4 5 242 Note 28, Dernburg, Pr. Privatr. 8574 Note 10, Dernburg Hinricht, Pr. Hyp. R. I S. 405, Turnau Förster, Liegenschaftsr. a. a. O), und auch die Ansicht Kochs stimmt hiermit insoweit überein, als auch er die Prüfung der Legitimation als Familienmitglied und Anwärter der Fideikommißbehörde zuweist. Nun fehlt es allerdings in dieser Beziehung an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie bezüglich des Fldeikommißnachfolgers der 52 Pr. G. B. O; und jetzt Art. 16 A. G. z. G. B. D. enthält. In. dessen ergibt sich aus der Stellung des Fideikommißrichters, daß auch die Legitimationsprüfung der Anwärter nur diesem zustehen kann und nicht vor die Hypothefenbehörde gehört,.

Durch 52, 29 11 4 A. L. R. war die Errichtung und Verlaut⸗—

barung der Fideikommißurkunden dem persönlichen Richter des Stifters

zugewiesen. Bestand jedoch das Fideikommiß in einem Grundstücke, so hatte die Verlautbarung vor demjenigen Richter zu geschehen, unter welchem das Grundstück belegen war (8 64). Daß diese Tätigkeit zu dem Geschäftsfreist des Hypothekenrichters gehörte, ergibt sich aus §§ 117 ff. Tit. II Allg, Hyp. Ordn, wo die Erteilung der Konfirmation und die vorausgehende Prüfung unter den Funktlonen des Hypothekenrichters aufgeführt ist. Hierbei verblieb es auch bei der veränderten Gerichtsorganisation infolge der Verordnung vom 2. Ja. nuar 1819. Dieselbe beseitigte zwar den eximierten Gerichtsstand mit Ausnahme der Lehns, Fideikommiß und Stiftungssachen, in denen die Kompetenz der Obergerichte unberührt blieb (8 25 Nr. H, belleß es aber, scweit ein Fideikommiß in einem Grundstücke bestand, bei der bisherigen Verbindung der Tätigkeit des Hypotheken. und Fideikommiß⸗ richters. Diese Tätigkeit lag bei Fideikommissen Nichteximierter den Kreis; und Stadtgerichten (5 20) bei Eximierten den Appellationg⸗ gerichten oh. Eine Aenderung trgt erst ein mit dem Gesetz vom 5. März 1855. Dieses führte eine grundsätzliche Scheidung beider Gewalten herbei, indem etz alle Funktionen, welche die bisherigen Gesetze dem Fidei⸗ lommißrichter zuwiesen, ohne Unterschied zwischen Grundstückg- und Geldfideikommissen, zwischen Fideikommissen Eximierter und Nicht⸗ eximierter auf die Appellationsgerichte übertrug, an deren Stelle nunmehr die Oberlandesgerichte getreten sind, sodaß dem Hypotheken richter lediglich die durch die Gesetze vorgeschriebenen Eintragungen ins Hypothekenbuch verblieben.

Diese Trennung der Gewalten hatte notwendig eine Veränderung der Pflicht dez Hypothekenrichters zur Prüfung der Voraussetzungen der Eintragungen im Hppothekenbuch im Gefolge. Nunmebr lag die Herbeiführung der Eintragung des Fideikommisses dem Fidei⸗ kommißrichter ob, welcher zu diesem Behufe den Hypothekenrichter zu ersuchen hatte (Gesetz von 5. März 1865 5 3). Damit ergab sich von selbst, daß letzterer einer selbständigen Prüfung nach der sideikommißrechilichen Seite hin überhoben war. War mit dieser Ein⸗ tragung der Fideikommißeigenschaft die Eintragung des ersten Fidei.

kommißbesitzes sofern dies nicht etwa der bisherige, bereits ein= getrage Eigentümer war von selbst verbunden, so hatte die Fideikommißbehörde für die Eintragung der späteren Fideikommiß— solger zwar nicht von Amts wegen zu sorgen, allein nach 5 52 Pr. G. B. . O. lag ihr die Prüfung und Feststel lung des Nachfolgerechts und die AÄusftellung einer Be scheinigung hierüber ob, auf Grund“ deren dann der Grundbuchrichter lediglich die Eintragung zu bewirken hatte. Die hier gesetzlich ausdrücklich anerkannte Pflicht zur Prüfung dez Nach⸗ folgerechts durch die Fideikommißbehörde ist übrigens durch § 52 a. 4. O. nicht erst neu geschaffen, fondern war bereits die notwendige Folge des Gesetzes vom 5. März 1855 (Werner, Material 3. Pr. G. B. O. S. 1665. Mit letzterem ging dann auch die durch das Gesetz pom 15. Februar 1840 dem Fideikommißrichter zugewiesene Pflicht zur Mitwirkung bei Familienschlüssen, zur Ermittlung der zur Beschluß⸗ fassung zuzuziehenden Anwärter, zur Aufnahme, Bestätigung und Aus fertigung des Beschlusses auf die neu geschaffene allgemeine Fideikommiß⸗ behörde über. Aus dieser Gestaltung des Geschäftskreisfes der Fidei⸗ kommißhehörde folgt aber mit Notwendigkeit, daß nur ihr allein die Prüfung und Feststellung des Kreises der Anwärter zum Fidei⸗ kommiß obliegen kann. Steht ihr die Entscheidung darüber zu, welche Person der berufene Fideikommißfolger und als solcher ins Grundbuch einzutragen ist, steht ferner ihr als derjenigen Behörde, welche die stimmberechtigten Familienanwärter zu ermitteln, die Familienbeschlüsse herbeizuführen und dieselben zu bestätigen hat, die ausschlaggebende Entscheidung darüber zu, wer zu den Anwärtern gehört, fo muß damit notwendig eine Prüfung und Entscheidung des Grundbuch richters über die Legitimation der Anwärter ausgeschloffen sein, denn es ist nicht angängig, daß der Grundbuchrichter jemanden als Fideikommißanwärter in das Grundbuch einträgt, während die maßgebende Entscheidung, ob er die Rechte eines An⸗ wärters hat (Stimmberechtigung bei Familienschlüffen, Eintritt als Fideikommißnachfolger bei Freiwerden des gde to mnie dem Fidei⸗ . zusteht. Wenn die Pr. G. B. O. für die Fidei⸗ kommißanwärter keine der für die Fideikommißfolger in F 52 gegebenen Bestimmung entsprechende Vorschrift gegeben hat, so liegt der Grund offenbar darin, daß, nachdem durch § 3 des Gefetzes vom 15. fe. bruar 1840 die Beschränkung der Mitwirkung bei en in shin en auf die eingetragenen Anwärter beseitigt war, die Eintragung ihre praktische Bedeutung verloren hatte. Allein (benso wie“ die Motive zur Pr. G. B. O. . die Pflicht zur Prüfung des Fideikommiß folge rs durch die Fideikommißbehsrde berelts aus 51 des e,, vom 5. Mai 1855 herleiten, ebensowenig kann es bedenklich erscheinen, daraus auch die Pflicht zur Prüfung der Anwärter herzuleiten. Daraus aber folgt die Pflicht zur AÄusstellung einer Be— scheinigung über das Ergebnis der Prüfung behufs Nachweises des⸗ selben beim Grundbuchrichter von selbst. Wollte man eine solche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung nicht anerkennen, so würde, namentlich bei alten Fideikommissen, der Ausweis der zwei Anwärter, dessen es zur Aufnahme von Darlehnen und zum Umtausch einzelner Guts⸗ bestandteile bedarf, in vielen Fällen kaum oder mindestens nur unter den größten Schwierigkeiten möglich sein. So viel bekannt, ist in der Praxis auch von den Fideikommißbehörden die Ausstellung bon Be— scheinigungen für die beiden nächstberechtigten Anwärter nicht bean— standet worden. Was aber für diese gilt, muß auch für alle übrigen Anwärter gelten.

Es mag noch darauf hingewiesen werden, daß auch der vorläufige Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse vom Jahre 1963 in 5 116 eine Bestimmung dahin vorsieht, daß die Fideikommiß⸗ behörde dem Anwärter auf Antrag ein Zeugnis über sein Anwart— schaftsrecht und über seine Anwartschaftsfähigkeit zu erteilen hat.

Hiernach gibt das Kammergericht sein Gutachten dahin ab:

daß jetzt die Eintragung eines Fideikommißanwärters in das Grundbuch nur auf Grund einer Bescheinigung der Fidei⸗ kommißbehörde über seine Berechtizung erfolgen kann und der Grundbuchrichter mit der selbständigen Prüfung der Anwärter eigenschaft nicht befaßt ist.

Saatenstand und Getreidehandel in Frankreich.

Der Kaiserliche Generalkonsul in Havre hlerichtet unterm 30. v. M.: Nach einer im Januar d. J. von den Departements⸗ professoren der Landwirtschaft vorgenommenen Schätzung war der Stand der Wintersaaten in Frankreich im allgemeinen nur mittelgut. Seitdem hat eine. günstige Entwicklung der Saaten stattgefunden, sodaß ihr Stand jetzt als im Durchschnitt gut bezeichnet werden kann, obschon der Weizen in der letzten kalten Periode vielfach etwas gelbe Spitzen bekommen hat. Der Stand der Kleefelder und Wiesen bietet gute Aussichten für die Vormahd. Die Obstblüte dürfte durch die Nachtfröfte etwas gelitten haben. Die Frühjahrsbestellung hat unter normalen Ver- hältnissen stattgefunden und ist jetzt, bis auf das Legen der Zucker- rübenkerne, beendigt.

Was die Getreidevorräte anlangt, so hatte man angenommen, daß sich bei dem Ertrage der vorjährigen Weizenernte von S6 bis 81 Millionen Doppelzentner und bei dem Jahresbedarf von 5 bis 96 Millionen,. Doppeljentner, voraussichtlich ein Fehlbetrag von un⸗ gefähr 15 Millionen Doppelzentner ergeben würde, daß dieser Fehl⸗= betrag aber aus den Beständen des Vorjahres nahezu gedeckt werden könnte. Diese Annahme hat sich bewahrheitet, wenigstens sind im Jahre 1904 kaum 2 Millionen Doppelzentner Weizen, größtenteils aus Algier und Tunis, in Frankreich eingeführt worden. Man glaubt, daß die Vorräte bis zur neuen Ernte reichen werden, falls diese nicht eine außergewöhnlich späte sein wird. Dies ist aber nach der biö— herigen, eher frühzeitigen Entwicklung der Saaten nicht anzunehmen. Im Norden des Landes steht der Raps augenblicklich in voller Blüte und der Roggen in vollen Aehren. An Hafer wird vielleicht ein kleiner Zuschuß erforderlich sein.

Zur Wiederausfuhr als Fabrikate wurden 5645 45 dz Weizen zugelassen und dafür 3 905 906 42 Mehl und mehlhaltige Präparate ausgeführt. Der zu diesem Zwecke eingeführte Weizen ift harter Weizen von den Ländern am Schwarzen Meer und aus Indien.

Die Getreidepretse stellten sich nach Pariser Notierungen zu Anfang April dieses Jahres und der vorausgegangenen 5 Jahre, wie

folgt: 19065 1904 1903 100 kg Franken Weizen 23,90 21,95 Roggen 16,25 -— 45,B 50 14,75 1 17.00 14,20 - 14,25 Gerste 16,50 18, 25 13,50 15,00 15,00 17,50 17,00 -18,75 14, 00 15, 25 16,25 . 18,00 zum zum zum zum zum zum Futtern Brauen Futtern Brauen Futtern Brauen

1902 1901 1900

22, 00 - 22, 10 18,65 20,50 15,00 14,75 13,75 14, 00

21, 60 21,65 18,25 18,40 16, 80 - 16, Sh

i475 I7.75ᷣ 15,75 15,50 = 16 75

zum zum

Futtern Brauen

Der zehnjährige Durchschnittspreis war für Len Weizen 2205, für den Roggen 1450 und für den Hafer 17,25 Fr. Für 100 kg Weizenmehl wurden am J. d. P. 360,25 Fr. bezahlt. Ende September v. J. waren die Weizenpreise mit 24,50 Fr. für 100 kg notiert, ohne daß Aussicht auf weitere Steigerung vor⸗= handen war. In der Tat haben sich auch die Preife wäbrend des Winters in der Höhe von etwa 24 Fr. gehalten, augenblicklich stehen sie auf 23,99 Fr. Die Haferpreise sind im Laufe dieses Monats von 17 auf 18,35 Fr. und die Gerstenpreise von 17 bezw. 18,75 auf 17,50 bejw. 19 Fr. gestiegen. Raps notiert zur Zeit 51 Fr.

24,35 1650 16,50

Weizen Roggen Hafer. Gerste .