SrGßhandelspreise von Getreide
für den Monat April 1908
nebst entsprechenden Angaben für den Vormonat.
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
1000 kg in Mark.
(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)
Königsberg.
22 guter, gesunder 714 g das 1
guter, bunter, 749 bis 754 g das 1
fer, guter, gesunder, 447 g das 1 Brenn⸗, 647 bis 652 g das 1
Breslau.
2 Mittelware J Nais, !
Berlin.
ö guter, gesunder, mindestens . g das 1.
1 *. .
Safer, . ö
Mannheim.
Dr. i. russischer, bulgarischer, mittel .
älzer, russischer, amerik., rumän., mittel. emb .
P ee, bablscher, wintteinbergis cher mittel te, badische, Pfälzer, mittel München. Roggen, bayerischer, gut mittel Welien, = ? '
Wien. gen, Pester Boden Weljen, 3. = er, ungarischer 1 erste. slovakische Mais, ungarischer
Budapest.
. Mittel ware
De Rig a.
Roggen, 71 bis 72 Eg das hl ö
( * 1 1
Paris.
* lieferbare Ware des laufenden Monats ]
Antwerpen. 11
Am sterdam. Rosen Asow⸗
O Weinen amerikanischer Winter · amerikan. bunt
La Plata
London. Produktenbörse.
englisch weiß (ark Lane) ..
⸗ ö een Californier an der Küste! La Plata an der Küste englisches Getreide, Mittelvreis aus 196 Marktorten (Gazette averages)
Liverpool. russischer Californier
Weijen Manitoba La Plata Kurrachee Australier
3 Gerste eh, ameritan. Ddeffa Mais amertkan. bunt, neu La Plata Chicago.
Weizen, Lie ferungsware Juli Seytember Mais '
Del jen
Mais =
Suenos Aires. 25 Durchschnittsware
Bemerkungen.
G Baltic) ?
Da⸗
gegen im
Vor⸗ monat
130 95 156, 56 13556 154575
130, 10 163,20 140 00 145,50 127,50
139,84 173,55 140, 42
149, 16 189,70 152, 36 176,67
139,50 199, 00 151.350 187,50 185,00
140, 24 184,57 130,01 154,30
143,65
128,58 167,54 126,00. 124,68
173,652
151,25
141,95 15777 127,44 1095,11
9972 145,62
97,42 114,91
175,ů73 1453,51 133, S2
S0, 64
182, 25 188,94 173,57 150 62 138,B 85
89,77
120, 09 78,04.
1Imrerial Quarter ift für die Weizennotiz von engl. Weiß und Rotweijen — 504, für Californier — „0, La Plata — 0 Pfund
engl. gerechnet; für die aus den Umsätzen
an 196 Marktorten des
Königreichs ermittelten Durchschnittspreist far ein beim sches Getreide
(Gazette averages) ist 1 Imperial Quarter Weizen — 480, Hafer — 312, e — 400 Pfund englisch angesetzt. 1 Bushel Weüen — 69, 1 Bushel Mais — 565 Pfund englisch; 1“ Pfund englisch — * 1LLast Roggen — 2106, Weizen — A00,. Mais — 20060 kg. ei der U nung der Preise in Reichswährung sind die
aus den einzelnen Tagesangaben im „Reichsanzeiger ermittelten monatlichen Durchschniktswechselkurse an der Berliner Börse ju Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, . Lenden fund Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und eu Jork die Kurse auf Neu Jork, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Pariz, Antwerpen und Amsterdam die Kurfe auf diese Platze. ise in Buenoz Aires unter Berücksichtigung der Goldprãmie.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 180. Sitzung vom 13 Mai 19065, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den ersten Teil der Verhandlungen ist in der vor— gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Es findet die zweite Beratung des Gesetz entwurfs, be— treffen die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagd— 6 und zwar zunächst die Besprechung der 85§ 1 9 1 und der zu diesen gestellten Abänderungsankräge statt.
Außer den bereits mitgeteilten werden noch die folgenden Anträge gestellt: Der Abg. Heckenroth beantragt, den zweiten Satz des 81 fein,, zu fassen: ö 6 „»Die Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaf geschiebt durch den Jagdvorstand. Derselbe dd . . . steher der Gemeinde als Vorsitzendem und den zwei ältesten Schöffen als Beisitzern. Letztere müßsen zur Zabl der Interessenten gehören. Sind Schöffen nicht vorhanden oder die vorhandenen nicht Jagd— interessenten, so bestimmt die Gemeindevertretung aus der Zahl der Jagdinteressenten die beiden Beisitzer.
Der Abg. von Bockelberg (kons.) beantragt, den vierten Absatz des 8 4: „Jeder Jagdgenosse erheben! an dieser Stelle zu streichen; dagegen beantragt er zu 56, welcher 1
Der Jagdvorsteher bat den Pachtvertrag zwei Wochen lan
öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung n .
üblicher Weise bekannt zu machen. Jeder Jagdgenosse kann während
der Auslegungefrist beim Kreisgusschuß gegen den Pachtvertrag
Einspruch erheben. Dieser darf sich jedoch gegen die Art der Ver—
pachtung und gegen die Pachtbedingungen insoweit nicht richten,
als dieselben durch das im § 4 vorgeschriebene Verfahren fest⸗ gestellt sind.“
die Abänderung, daß der Einspruch auch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pachtbedingungen zulässig sein soll, und er wil demgemäß den letzten Saß des S6 gestrichen wissen.
Abg. Fischbeck (fr. Volkep.): Der Gemeindevorsteber ist jeden⸗ falls derjenige, der die Interessen der Gemeindeangehsrigen am besten wahrnimmt. Die Verwaltung der Jagdangelegenheiten muß unter Kontrolle der breitesten Ocffentlichkeit erfolgen, um so mehr, als hierbei auch die Frage des Wildschadens eine Rolle spielt. Es kommt nicht so sehr darauf an, wie der Jagdvorstand gebildet wird, als vielmehr darauf, daß die Bedingungen der Ver= Pachtung möglichst genau im Gesetz festgelegt werden. Was die Kommission empfieblt, ist ein Kompromiß, und wir werden für die Kemmissionsfassung stimmen. Diese stellt an die Spitze ibrer Forderungen, daß bei der Verpachtung die Interessen der Jagdgenossensckaft maßgebend sein müssen. Es sind auch in der Kommissionsfasung genügende Kautelen für die Wahrnehmung der Interessen der Jagdaenossen geschaffen Die Pacht. bedingungen sowie der abgeschlessene Pachtvertrag follen öffentlich aus gelegt werden, und es ist ein Einspruch dagegen möglich. Wir lehnen den Antrag Heckenroth ab; es handelt sich doch um keine polstische Streitfrage, wir sollten uns daher verständigen können.
Abg. Dr. Becker (Zentr.) spricht sich für die Kommissions— beschlüss: aus, insbesondere für den Ausschluß von Hannover und Hessen⸗Nassau aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Die Kom- missionsbeschlüsse entbielten jedenfalls ganz erbebliche Verbefferungen.
Abg. Dippe (nl,), auf der Tribüne sehr schwer verständlich, vertritt im wesentlichen ebenfalls den Standpunkt der Kommission. Abg. von Bockelberg (kons.) begründet seine zu 85 und h ge⸗ stellten Anträge: Hauxtgrund für die beantragte Streichung in g 4 ist fär mich die Erwägung, daß die Jagdgenossen allein entscheiden follen, wenn es sich um Aufstellung der Pachibedingungen und die Art der Pacht handelt, und daß nicht der Kieisausschuß als Instanz eingeschoben werden soll. Im gegenwärtigen Verfahren kann der Jagdvorstand nicht ohne Zustimmung der Mehrzahl der Genossen handeln, während bei dem eingeschalteten Streitverfahten er es auf die Entscheidung des Kreisausschusses ankommen lassen kann. Außerdem bedeutet die Konstruktion des zweifachen Streitverfahrens eine größe Kompli⸗ ziertheit. Wenn man das Streitverfabren durchaus ausdebnen und es nicht nur gegen die Pachtverträge, sondern auch gegen die Art der Pacht sich richten lassen will, so könnte man dies zusammen in §6 in der von mir durch meinen Antrag vorgeschlagenen Weise tun. Von den Abgg. Knie (Zentr.) und Genossen ist inzwischen der Antrag eingegangen:
in S 1 den Jagdvorsteher durch einen Jagdvorstand zu
ersetzen, der aus dem Gemeindevorsteher, in der Rheinprovinz
aus dem Bürgermeister mit dem Gemeinderat und in Schlessen aus dem Gemeindevorsteher mit den Gemeindevertretern bestehen soll, soweit letztere Jagdgenossen sind. Ist der Jagdvorstand eine einzelne Person, so tritt in Veränderungsfällen der gesetzliche Ver⸗ treier an seine Stelle. In den S8 4 und 6 soll das Einspruchsrecht so gesftaltet werden, daß nicht jeder Jagdgenosse. sondern „ Jagd⸗ enossen, deren Grundbesitz zum mindesten ein Fünftel des ganzen agdbezirks beträgt‘, einspruchsberechtigt sein sollen.
Die Abgg. Busch Gent.) und Hubrich (Zentr) besürworten diesen Antrag im Interesse der rheinischen bezw. der schlesischen Ver= hältnisse.
Abg. von Oldenburg (kons.) beantragt, in 84 Absatz 4 die ersten Worte: „Jeder Jagdgenosse“ zu reichen und dafür zu setzen: mindestens ein Trittel der Jagdgenossen“.
Abg. von Oldenburg führt zur Begründung dieses Antrags aus: Dieses ganze Jagdgese gehört für mich zu den un— vmpathischsten Materien der Welt. Denn man mag die Sache drehen, wie man will, in der Praxis wird sich am setzten Ende immer eine Uazufriedenbeit ergeben. In zwei Materien, der Jagdordnung und der Körordnung, bin ich äußerst vor⸗ sichtig mit jeder Aenderung. Nun liegt mir hauptsächlich daran daß keine Unzufriedenheit in der ländlichen Bevölkerung einreißt. Jeder will, soweit es irgend möglich ist, Herr auf seinem Grund und Boden sein, und er empfindet es schmerzhaft, wenn ihm seine Rechte ge— schmälert werden. Es hat gewiß zu großen Unzuträglichkeiten gefũhrt, wenn einzelne Gemeindeversteher unsinnige Verpachtungen vorgenommen haben. Ungerechte Haushalter wird es immer in der Welt geben, und es ist gerechtfertigt, für solche Fälle eventuell Vorsichtẽmaß⸗ regeln zu treffen. Ich glaube aber, daß, wenn man mit den Vor— sichtsmaßregeln so weit geht, daß jeder einzelne Jagdgenosse berechtigt ist, Einspruch gegen den Veitrag selbst und gegen die Art der Ver—⸗ pachtung zu erheben, dann der Kreisausschuß dauernd zu erschemnen hat; denn ein Unzufriedener wird immer vorhanden sein. Ich habe
deshalb beantragt, daß mindestens ein Drittel der Jagdgenossen e nennen gr beg , wit der ge , soll nur dann eintreten, wenn tatsächlich Unbilligkeiten vorliegen.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forste⸗
von Podbielski:
Meine Herren! Bereits bei der ersten Lesung hatte ich Ber
anlassung, dem hohen Hause gegenüber darauf hinweisen ju dürfen,
wie schwierig die vorliegende Materie sei. Ich habe ja auch in. iwischen in den Zeitungen die Bemerkung gelesen: nicht an solchen Sachen rühren; warum rührt der Landwirtschaftsminifter daran? (Heiterkeit) Ja, ich muß hier zunächst immer wieder konftatieren, daß jweifellos unter den jetzt gültigen Gesetzen fich eine Reihe vor Mißständen herausgestellt hatte, die ein Eingreifen bedingte. Meine Herren, die Akten des landwirtschaftlichen Ministeriums sprechen ein recht beredte Sprache, wie erheblich diese Ausstellungen find. EC; handelt sich nicht bloß, wie Herr von Oldenburg freundlich andentete, um einige ungetreue Sachwalter, nein, meine Herren, es handelt fich Ein Ortevorsteher hat nach nicht wiedergewählt, im Begriff stand, sein Amt niederzulegen, die Jagd der Gemeinde, die noch auf 3 Jahre verpachtet war, von neuem ver. pachtet für die nächsten 6 Jahre nach Ablauf der laufenden Pacht. periode, und es lag keine Möglichkeit vor, diesen Vertrag als ungültig zu erklären. In einer Reihe von Fällen wurden größere Besitzer, die in dem Dorfe ihren Hof haben, von dem Mitbieten auf die Ge- meindejagd durch den Ortsvorsteher ausgeschlossen. Dieses Verfahren ist doch, zum mindesten gesagt, ungerechtfertigt; nach Lage der Gesez gebung ist aber hiergegen nichts zu machen. (Sehr richtig) Das sind nicht einzelne Fälle. Speziell die Herren vom Zentrum wissen, daß im Rheinland sehr unerfreuliche Verhältnisse sich bei der Verpachtung der Jagd ergeben haben. Ich will vorsichtig sein und nicht auf die
um eine Menge typischer Fälle. Lage der Akten zu einer Zeit, wo er,
Einzelheiten eingehen.
Ich möchte vor dem hohen Hause konstatieren, daß nicht etwa lediglich aus der Absicht heraus, ein neues Gesetz zu erlassen, diese
Vorlage entstanden ist, sondern daß in weiten Kreisen unseres Vater
landes die Beschwerden sich dermaßen gehäuft haben, daß eine ander ⸗
weitige Ordnung der Verhältnisse eintreten mußte.
Nun waren im wesentlichen zwei Punkte in der Vorlage, wie sie von der Staatsregierung eingebracht war und die Billigung des Herrenhauses gefunden hat, die Angriffe erfahren haben; der eine davon bestand in der Frage der öffentlich meistbietenden Verpachtungen. Ich habe von vornherein erklärt, daß hierin nicht für mich ein Grund liegen würde, das Gesetz abzulehnen, wenn das hohe Haus an dieser
Bestimmung ändern sollte. Es gibt eine Menge Gründe, die dafür, aber, das gebe ich zu, auch eine Menge Gründe, die dagegen sprechen, und es ist ja auch in der Kommission von vornherein von meinen Herren
Kommissaren erklärt worden: hier in diesem Punkt ift eine Ver— ständigung möglich. Anders liegt der zweite Angriffspunkt, die Frage . wegen des gewählten Jagdvorstands, auf den auch gewisse Anträge heute wieder zurückkommen. Wollen sich die Herren freundlichst ver.
gegenwärtigen, daß, wenn wir zu dem gewählten Jagdvorftand kommen, wir jedem Grundbesitzer im Orte das Wahlrecht einräumen müssen. Denn Sie können doch nicht etwa sagen: wer 100 Morgen hat, wer Bauer, Halbbauer oder Hufner ist, kann den Jagdvorftand wählen, sondern Sie müssen beim kleinsten Besitzer, der vielleicht nur ifi Morgen Land hat, anfangen; das ist der Mann von einer Stimme, hiernach ist das Stimmverhältnis der übrigen Interessenten zu be⸗ rechnen. So können Sie doch nur das Hektarenparlament konstruieren, wenn Sie nicht wieder manche Leute in einem Orte rechtlos machen wollen. Und hieraus ergibt sich, meine Herren, daß die Staatsregierung eben sagen muß, und wer in die Praxis hinaustritt, muß sich ihr anschließen: es ist gar nicht möglich, auf diese Weise den Jagdvorstand zu wählen, da unausgesetzt Verschiebungen sich ergeben; denn heute berechnet sich vielleicht die kleinste Stimme nach einem Zehntelmorgen, morgen teilen sich zwei oder drei Personen in diesen Besitz, dann kommt 13 Morgen heraus, nach dem das Stimmverhältnis abzustufen ist und so weiter.
Darin, meine Herren, liegt meiner Ansicht nach die Verurteilung dieses Systems, und es folgt hieraus die Erklärung, die sowohl der Minifster des Innern wie auch ich immer abgegeben haben: auf diese Wahl des Jagdvorstandes können wir uns nicht einlassen, weil wir sehen, zu welchem wirklich wunderbaren Gebilde wir kommen, und weil wir sehen, daß fortgesetzt in den einzelnen Ortschaften durch die Teilung Verschiebungen stattfinden. Da kommen dann Leute, die daran herumrechnen und Ausstellungen machen. Und, meine Herren, ich glaube, viele von den Petitionen, die den gewählten Jagdvorstand wünschen, gehen immer von den größeren Besitzern im Orte aus, und denken nicht daran, daß auch der kleinste zweifellos ein Recht haben würde, mitzuwählen. (Sehr richtig!)
Daher kann ich an das hohe Haus nur die Bitte richten, verzichten Sie auf den gewählten Jagdvorstand, nachdem ich mir erlaubt habe, objektiv, wie ich glaube, die Gründe auseinanderzusetzen, die es eben für die Regierung unmöglich machen, mit einem solchen gewählten Jagdvorstand zu arbeiten! Es ist nun die Frage: wie kommen wir weiter zu einer Ver⸗ ständigung? Denn ich muß immer wieder betonen, meine Herren, von meiner Seite wird jedes Entgegenkommen geübt, damit wir zu einer Ver— ständigung und Beruhigung kommen. Meine Herren, wenn ich da an ein ganz anderes Gesetz denke, an das Fleischbeschaugesetz, — was hat man da alles gesagt, was da herauskommen würde! Es ist jetzt ganz still. (Heiterkeit und Bewegung rechts.) Zweifellos haben damals die Leute sich alles viel schlimmer gedacht, als es tatsächlich geworden ist. Und so bin ich auch beute der Ueberzeugung: wenn auch eine Reihe von Abgeordneten zu Hause alle möglichen Befürchtungen gehört haben, so sind diese doch nicht begründet, sondern sind zum Teil aus den lokalen Verhältnissen zu erklären. Scheiden Sie immer, bitte, zwischen denjenigen wenigen Grundbesitzern eines Jagdbezirks, die Schießer und Jäger sind, die selbst die Jagd haben wollen, und zwischen denen, die dieses nicht sind, denen es aber darauf ankommt, daß sie einen mõglichst hohen Ertrag von ihrem Grund und Boden aus der Jagdnutzung haben. Die letzteren sind natürlich jetzt ganz still, um so lauter regen sich die Ersteren. (Sehr richtig.)
Meine Herren, das sind die wesentlichsten Momente, auf die ich geglaubt habe, dem hohen Hause gegenüber eingehen zu müssen. Ich bin naturgemäß beute nicht in der Lage, namens der Staatsregierung zu erklären, daß das Gesetz so, wie es nun aus den Kommissionsberatungen herausgekommen ist, Annahme bei der Staatsregierung finden wird;
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
. .
8.
5
K
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 1HI4.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
denn wir sind erst in der zweiten Lesung. Ich werde es auch voraus—⸗ sichtlich in der dritten Lesung nicht können, da das Gesetz ja wieder an das Herrenhaus zur weiteren Beschlußfassung geht. Ich kann aber sagen, daß, soweit ich es zu übersehen vermag, die Kom missionsvez⸗ handlungen, welche einen Kompromiß zwischen den verschiedenen Auf⸗ fassungen bilden, die Grundlage bieten, auf der das hohe Haus zu einer Verständigung mit der Staatsregierung wird kommen können⸗ (Bravo! links.)
Und nun, meine Herren, zu den Anträgen selbst. Es sind die Nummern 944 und 947. Sie befassen sich in der Hauptsache wieder mit dem gewählten Jagdvorstand. Ich möchte zunächst hinweisen auf Nr. 947. Da wollen die Herren für Schlesien eine Ausnahme konstruieren, ohne daß hier die Verhältnisse anders liegen wie in den übrigen Provinzen.
Ich glaube, daß, wenigstens wenn es zur Annahme dieses Antrags im hohen Hause kommen sollte, die Staatsregierung nicht in der Lage ist, dem Gesetzentwurf zustimmen zu können.
Was den Antrag unter 943 betrifft, wonach die Genehmigung des Kreisausschusses jederzeit widerruflich ist, so ist sein Inhalt meiner Ansicht nach selbstverständlich; denn es kann doch nicht der Kreis—⸗ ausschuß ad aeternum sagen: hier soll die Jagd ruhen oder durch Jäger beschossen werden. Es ist zweifellos, daß, wenn die Verhältnisse sich ändern, der Kreisausschuß seine Genehmigung wieder aufheben kann. Wenn das hohe Haus diesen Antrag annehmen will, so würden dagegen, glaube ich, keine Bedenken vorliegen.
Der Antrag des Herrn Abg. von Bockelberg geht darauf hinaus, daß nur zum Schluß nach Abschluß des Vertrags der Einspruch zu⸗ lässig sein soll, während in der Kommissionsvorlage vorgesehen ist, daß man schon vorher gegen die Pachtbedingungen, bevor noch der Vertrag abgeschlossen ist, Einspruch erheben kann. Dieser Unterschied ist aber nicht von prinzipieller Bedeutung. Ebenso verhält es sich mit dem Antrag des Herrn Abg. von Oldenburg. Ich gebe vollständig zu, aus der Praxis heraus, daß es sich vielleicht empfiehlt, nicht jedem Einzelnen
das Recht zu geben, Einspruch zu erheben; aber ich muß doch hervor⸗
heben, daß dieser Antrag verstößt gegen das Prinzip, daß, da es sich bei der Verwaltung der Jagdnutzung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken um die Verwaltung von Interessentenvermögen handelt, jedem einzelnen Jagdinteressenten eine so weitgehende Einwirkung auf diese Verwaltung einzuräumen ist, wie es irgend tunlich ist. Der Antrag beschränkt den Einzelnen, der sonst sein Recht allein wahrnehmen könnte, und verweist ihn auf die Zustimmung von einem Drittel der Jagdgenossen, die mit ihm gehen müssen. (Sehr richtig) Entscheidend hierfür war viel⸗ leicht — es sind ja eine Reihe von Herren aus der Verwaltung im Kreisausschuß hier — die Sorge, daß sie mit Einsprüchen überlaufen werden würden, wenn jeder Einzelne kommen kann. (Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, ich habe im großen und ganzen nicht diese Sorge; ich glaube, die Sache wird sich in der Praxis sehr viel einfacher gestalten, als Sie befürchten. Ich glaube aber, daß man sich hierüber ver⸗ ständigen kann. Denn es ist nur die Frage: ist das eine oder das andere praktischer?
Ich möchte meine Worte mit dem Wunsche schließen, daß wir zu einer Verständigung kommen. Denn ich muß es vor dem Lande er— klären: die Zustände, wie sie zur Zeit bei uns in Jagdsachen bestehen, sind auf die Dauer unhaltbar; und ich meine, wir sollten uns hier in dem hohen Hause darüber verständigen, wie wir die Uebelstände be⸗ seitigen, und zwar nicht bloß auf Grund lokaler Wünsche und An schauungen, sondern aus der Auffassung: was ist für unsere gesamte Monarchie wünschenswert und notwendig?
Ich möchte hierbei nur kurz noch eins streifen. Es sind wiederum dem Herrn Oberlandforstmeister wegen eines Ausdrucks, den er in der Kommissionsverhandlung gebraucht haben soll, hier Vorwürfe gemacht worden. Ich muß doch die Herren bitten, hierin zurückhaltender zu sein. In den Kommissionen reden wir freier wie in dem hohen Hause; wenn in der Kommission gefallene Worte, die mißdeutet, aber richtig gestellt sind, dennoch hier im Hause in dem mißverstandenen Sinne wiederholt und zum Gegenstande der Kritik gemacht werden, so würde es schließlich dazu kommen, daß die Kommissare bloß noch mit schriftlichen Entwürfen, die sie ablesen, in den Kommissionen erscheinen; denn sie müssen fürchten, daß irgend ein Wort von ihnen anders gedeutet wird, als es gemeint war, und so in das Land hinaus geht. Ich glaube, daß das nicht gerade ju einer sachlichen Aus— einandersetzung und guten Verständigung führt. Ich kann nur hier vor dem Lande wiederholen: die Ausführungen des Herrn Oberland⸗ forstmeisters sind zweifellos nicht gegen die bäuerlichen Besitzer als Jagdpächter gerichtet gewesen. (Bravo! links.)
Abg. Freiherr von Dobeneck (kons.): Der Gesetzentwurf ist durch unseren vorjährigen Initiativantrag veranlaßt worden; aber merk⸗ würdigerweise erstrebt der Gesetzentwurf genau das Gegenteil von dem, was wir in dem Initiativantrag gefordert haben. Nach § 1 wird eine Jagdgenossenschaft gebildet, aber die Verwaltung soll der Gemeindevorsteher haben. Wenn man eine Genossenschaft bildet, so muß sie doch irgend eine Vertretung für ihre Angelegenheiten aus sich selbst heraus bekommen. Unser ig n. Antrag ist nichts Neues, sondern er stellt einfach den 59 des Fagdpolieigesetzes wieder ber, nach welchem die Verwaltung der Jagdangelegenheiten durch die Gemeindebehörde“ erfolgen soll. Dazu gehören auch die beiden Schöffen; aber das Oberverwaltungagericht hat die Schöffen heraus. interpretiert, und seitdem ist der Gemeindevorsteher der alleinige Machthaber über die Jagdangelegenheiten. Von einer Wabl des Jagdborstandes nehmen wir jetzt Abstand, wir haben Vertrauen zu den drei Leuten in der Gemeindebehörde. Wenn diese zusammen beraten, wird das Interesse der Grundbesitzer gewahrt 53 Wenn der Antrag Heckenroth angenommen wird, können wir für das ganze Gesetz stimmen.
Abg. Ku ie befürwortet seinen Antrag.
Abg. Herold (Zentr.) empfiehlt die Kommissionsbeschlüsse, auf welche sich eine große Mebrheit in der Kommission vereinigt habe, und welche die Interessen der Bauern genügend schützten. Es kämen nicht nur die Interessen der Bauern, welche selbst Jäger sind, in
Betracht, sondern ag die der anderen; die Interessen der Bauern gingen also selbst häufig auseinander. Mit dem Antrage Knie
Berlin, Montag, den 15. Mai
würden wohl nicht einmal die Probinzen, die darin besonders berück= sichtigt werden sollten, befriedigt sein. -
Abg. Knie zieht vor der Abstimmung seinen Antrag zu Gunsten des Antrages Heckenroth zurück.
S 1 wird, nachdem der Antrag Heckenroth gegen die Stimmen der Konservativen und eines Teil des Zentrums abgelehnt ist, in der Kommissionsfassung angenommen. 5 4 wird unter Ablehnung der Anträge von Bockelberg und von Oldenburg in der Kommissionsfassung mit der beantragten redaktionellen Verbesserung angenommen.
2, wonach über die Vereinigung von Gemeinde⸗(Guts⸗ Bezirken miteinander zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken sowie über die Bildung mehrerer selbständiger Jagdbezirke aus einem Gemeinde- (Guts⸗) Bezirke die zuständigen Jagdvorsteher zu beschließen haben, wird ohne Debatte angenommen.
Nach 83 ersolgt die Nutzung der Jagd in einem gemein⸗ schaftlichen Jagdbezirk in der . durch Verpachtung. Mit Genehmigung des Kreis⸗ bezw. Bezirksausschusses kann der Jagdvorsteher die Jagd auch gänzlich ruhen oder durch an—
estellte Jẽger ausüben lassen. In solchen Jagdbezirken, in denen
ildschaͤden vorkommen, darf die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. Gegen den Bescheid auf den Einspruch, der beim Jagdvorsteher jederzeit angebracht werden kann, findet innerhalb zweier Wochen Beschwerde beim Kreis⸗ bezw. Bezirksausschuß statt.
Auf Antrag des Abg. Boecker sfreikons., welcher vom Abg. Viereck (freikons) begründet wird, erhält 8 3 den Zusatz: 1 Genehmigung des Kreisausschusses ist jederzeit wider— ruflich.“ u 8§ö5, der die sonstigen für die Verpachtung maß— gebenden Bestimmungen zusammenfaßt und u. a. bestimmt, daß die Verpachtung der Jagd an Nichtreichsangehörige der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde bedarf, weist
Abg. Freiherr von Eynatten Gentr eindringlich darauf hin, welche Mißstände namentlich im Westen der Monarchie sich durch die Verpachtung der Jagd an Ausländer ergeben haben. Die bäuerlichen Interessen . vielfach dadurch schwer geschädigt worden. Sehr empfindlich und direkt schädigend habe auch das Benehmen pieler dieser ausländischen Jagdinteressenten gewirkt, die sich die gröbsten Jagdkontraventionen bätten zu schulden kommen lassen. Es würde erwünscht und wirkungsvoll sein, wenn der Minister einmal von dieser Stelle aus ein kräftiges Wort an diese Herren richten wollte.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Podbielski:
Ich kann dem Herrn Abg. von Eynatten nur bestätigen, daß eine ganze Reihe von Unzuträglichkeiten sich im Westen unserer Monarchie daraus ergeben haben, daß Ausländer Pächter von Jagden gewesen sind. Ich meine, ganz mit seinen Ausführungen übereinstimmend, es kann in diesem Falle nicht allein die Höhe der Jagdpacht ausschlag⸗ gebend sein, sondern man soll sich die Leute vorher beim Vertrags abschluß auf ihre Sicherheit und Zuverlässigkeit ansehen. Die Vor⸗ pächter sind ja zweifellos oft gar nicht in der Lage — die Einhaltung des Pachtvertrages ju erzwingen — der Pächter jahlt ein, zwei Jahre, er ist über die Grenze; soll die Gemeinde da drüben eine Klage an—⸗ fangen? Wir befinden uns also da in wirklich schwierigen Ver— hältnissen.
Ich kann das hohe Haus nur bitten, den Anregungen des Herrn Abg. von Epnatten zu entsprechen und seine Zustimmung dazu zu geben, daß die Ausländer nur mit Genehmigung der Jagdaussichts⸗ behörde zugelassen werden, d. h. daß wir uns die Leute erst ansehen, ehe wir sie zulassen. (Bravo!)
F ö wird angenommen, ebenso § 6 nach Ablehnung der dazu gestellten, schon bei 4 mit besprochenen Amendements.
Zu 89, welcher über die Erhebung und Verteilung der Pachtgelder und Jagdnutzungseinnahmen unter die Ha d⸗ genossen Bestimmung trifft, erklärt auf Anregung des ö Dr. Heisig (Zentr.) der
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Podbiels ki:
Ich bin gleichfalls mit dem Herrn Vorredner der Ansicht, daß die Jagdpachtgelder alljährlich zur Verteilung gelangen müssen, sofern nicht die Interessenten mit einem anderen Modus einverstanden sind. Die Ausführung und das Beispiel, das der Herr Vorredner hier vor— geführt hat, hat aber wiederum bestätigt, daß unsere bisherige Gesetz⸗ gebung uns, wie auch in sonstigen Fällen, im Stich läßt. Es fehlt eben an einer mit genügenden Befugnissen ausgerüsteten Aufsichts⸗ behörde. Der Ansicht des Herrn Vorredners gemäß wird im Wege der Ausführungsbestimmung oder aber von Aufsichtswegen die Aus zablung der Jagdpachtgelder geregelt werden. (Bravo! links.)
S9 wird angenommen, ebenso der Rest der Vorlage nach den em fon 6er sn
Darauf tritt das Haus in die dritte Beratung des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Erweiterung und Ver voll— ständigung des Staatseisenbahnnetzes und die Be— teiligung des Staats an dem Bau von Klein— bahnen, ein.
In der Generaldiskussten befürwortet 2. Hofmann⸗ Dillenburg (nl.) den Bau verschiedener Linien im Nassauischen, ins besondere u. a. der Linie Marienberg — Selters.
Abg. Engelsmann (nl) bringt lebhafte Klagen zur Sprache, welche im Lande daraus entspringen, daß bei den Enteignungen iu Babnbauten der Eisenbahnminister gleichzeitig Partei und Richter letzter Instanz ist.
Ministerialdirektor Wehrmann: Der Enteignungsplan muß im Ministerium festgestellt werden. Die Sache muß in einer Hand bleiben. Die betreffenden Bestimmungen gelten gleichmäßig für Staats. und Privatbahnen. Auch in der Rheinprovinz wird jetzt das Enteignungsverfahren in einer Weise gehandhabt, die zu begründeten Beschwerden nicht Veranlassun e kann.
Abg. Dr. Hager 6. enkt die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Eisenbabnverhältnisse des Kreises Leobschütz. Der Kreis grenze mit zwei Seiten an das Ausland und befinde sich somit in exjeptioneller Lage. Es müßten neue Linien gebaut, die Sir auf den vorhandenen Linien vermehrt und mehrere Bahnhofeanlagen er⸗ weitert werden.
Damit schließt die Generaldiskussion.
1905.
Zu § J beantragt Abg. von Strom be entr.), den Betra von 5 707 000 ÆM für den Bau einer Hauptbahn don Schwerte na Dortmunderfeld zu streichen, da über die Führung dieser Linie die Stadt Hörde nicht vorher gehört sei und sich petitionierend an das Saus an, habe.
Abg. Schmieding (ul.) gibt zu, daß die Interefsen von Hörde durch die Führung dieser Bahnlinie erheblich berährt werden, bittet aber, von der Ablehnung der Position Abstand zu nehmen, weil die Bahnlinie sonst auf absehbare Zeit gar nicht zu stande kommen würde. Auch bei der einmal festgelegten Linienführung würde es a sein, die Interessen der Stadt Hörde ausreichend zu berück— ichtigen. . . Minifterialdirektor Wehrmann schließt sich diesen Aus—⸗ führungen an.
An der weiteren Debatte beteiligen sich die Abgg. Gold schmidt (fr. Volksp) und Eich städt (freikons.). Letzterer bedauert lebhaft den Beschluß zweiter Lesung, wonach, wenn die Weichselbrücke im Zuge der Linie Schmentau —Riesenburg auch für den Land— verkehr eingerichtet wird, die Beteiligten zur Leistung eines Bau— kostenzuschuffes à fonds perdu verpflichtet sein sollen, obwohl ibnen damit eine unerschwingliche Beisteuer auferlegt werde.
Ein Regierung skommissar entgegnet, daß von den Interessenten nur Zuschüsse verlangt würden, die von der Staats« regierung noch näher festgestellt werden sollen, und nimmt im äbrigen auf die zu der Angelegenheit vom Minister abgegebenen Erklärungen Bezug. Den Interessenten werde nichts zugemutet werden, was sie nicht tragen könnten. .
Abg. von Strom beck ziebt seinen Antrag zurück.
Die Vorlage wird darauf im einzelnen und schließlich in der Gesamtabstimmung endgültig genehmigt.
Schluß 3“ Uhr. Nächste Sitzung Montag 11 Uhr. (Kleinere Vorlagen, dritte Lesung der Warenhaussteuergesetz⸗ novelle, Petitionen.)
Parlamentarische Nachrichten
Dem Reichs tag ist folgender Entwurf eines Gesetzes betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 , zugegangen:
Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und 20 M auszufertigen und auszugeben.
Die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung lautet:
Nach Artikel 18 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs⸗ gesetzbl. S. 233) und § 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzbl. S. 177) dürfen Banknoten auf Beträge von weniger als 100 M nicht ausgefertigt werden. .
Der Verkehr ist demzufolge hinsichtlich der Befriedigung des Bedarfs an kleineren Papierwertzeichen ausschließlich auf die Reichs⸗ kassenscheine angewiesen, welche nach . des Gesetzes vom 360. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 6 zur e , d , ; .
Die Gesamtausgabe an solchen Scheinen hat sich auf den Betrag von 174123 565 M gestellt. Der die Summe von 120 Millionen Mark äübersteigende Teil dieses Gesamtbetrags war zur Deckung der einer Reihe von Bundesstaaten ge, S3 des zitierten Gesetzes über⸗ wiesenen Vorschüsse bestimmt und ist allmühlich wieder eingezogen worden. Mit dem Jahre 1890 hat die Tilgung der Vorschüsse ihren Abschluß gefunden; seitdem beschränkt sich der Umlauf an Reichs⸗ kassenscheinen auf 120 Millionen Mark.
Nachdem die Bestimmungen über die Verteilung des Gesamt⸗ betrags auf die einzelnen Abschnitte in den ersten Jahren vielfach ge—⸗ wechselt hatten, wurde durch Beschluß des Bundesrats vom 15. No. vember 1883 der Umlauf an Fünfmaikscheinen auf 10 Millionen Mark und an Zwanzigmarkscheinen auf 29 Millionen Mark festgesetzt, während der Restbetrag in Fünfzigmarkscheinen ausgefertigt werden sollte. Indessen trat im Verkehr ein so dringendes und nachhaltiges Bedürfnis nach Abschnitten zu 5 und 20 M hervor, daß der Bundesrat sich veranlaßt sabh, durch Beschluß vom 25. Februar 1886 den Betrag der Fuͤnfmarkscheine auf 29 Millionen Mark und den Betrag der Zwanzigmarscheine auf 30 Millionen Mark zu erhöhen. Die Erhöhung konnte nur unter entsprechender Herabsetzung des Be⸗
trags der Abschnitte zu 50 M bewirkt werden, obwohl schon damals
anerkannt wnrde, daß auch der Umlauf an solchen Scheinen dem Verkehrsbedarfe nicht genügte. Inzwischen hat dieser Umlauf infolge der durch die Rückzahlung der Vorschüsse bedingten Einziehungen eine weitere Verminderung erfahren. Seit Anfang 1891 stellt er sich auf 70 Millionen Mark. ĩ .
Demgegenüber ist die Einwohnerzahl Deutschlands bei fort⸗ schreitender wirtschaftlicher Entwickelung stetig gewachsen. Der an Reichskassenscheinen auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Be— trag hat sich hiernach ununterbrochen vermindert. Bei Erlaß des Gesetzes vom 390. April 1874 stellte er sich unter Annahme des zu⸗ lässigen Maximalumlaufs auf etwas über 4 S, unter Zugrundelegung der im 8 1 festgesetzten definitiven Um- lauftziffer von 120 Millionen Mark auf nahezu 3 , im Jahre 1891 — nach erfolgter Ermäßigung des Umlaufs auf diese Ziffer — betrug er noch 2.40 M, im Jahre 1904 ist er auf rund 2 „ gesunken. Für die Fünfzig, und Zwanzigmarkscheine belaufen sich die Kopf-
uoten zur Zeit auf 1,18 und O, 50 M gegen 1,40 und O50 Æ im ahre 1891. .
Es leuchtet ein, daß unter diesen Umständen die Befriedigung der Nachfrage nach kleineren Papierwertzeichen auf immer größere Schwierigkeiten stoßen und schließlich unmöglich werden mußte. Die Reichsbank, der die Regelung des Geldumlaufs ob⸗ liegt, hatte am Schlusse des Jahres 1904 an umlaufsfähigen Reichskassenscheinen rund 16155 000 im Bestande, wovon 267 406 Mαν auf die Abschnitte zu 50 M und 4713 400 M auf die Abschnitte zu 20 M entfielen. Diese Beträge verteilten sich auf nicht weniger als 393 Bankanstalten mit Kasseneinrichtung. Im Durch⸗ schnitt kamen auf jede Kassenstelle hiernach nur 41 100 M in Reichs- kassenscheinen überhaupt, und jwar 23 600 1 oder 472 Stück in Fünffriig. und 12 000 oder 660 Stück in Zwanzigmarkscheinen.
Bei so geringen Vorräten ist die Reichsbank völlig außerstande, den aus den Verkehrekreisen an sie herantretenden tr gg auf Ueber⸗ weisung derartiger Abschnitte zu entsprechen. Es hat sich deshalb im Verkehre mehr und mehr ein Mangel an kleineren Papierwertzeichen fuüblbar gemacht, wie bereits in der Sitzung der Kommission für den Reichghaushaltsetat am 13. März 1901 zutreffend hervorgehoben würde.
In Anbetracht dieses Mangels erscheint die Vermehrung der Wertzeichen zu 50 und 20 4 erforderlich. .
Es empfiehlt sich, dem Bedürfnis in der Weise zu entsprechen, daß die Reichsbank zur Ausgabe kleiner Notenabschnitte ermächtigt wird. Die Notenausgabe unterliegt den ban e n Deckungs⸗ vorschriften, sodaß die Bedenken, welche der Jann ungedeckten
aplergeldes vom Standpunkte der Ordnung des Geldwesens entgegen- tehen, ihr gegenüber nicht Platz 66 sie bietet überdies vermöͤge der ihr innewohnenden Elastizität die Mög ichkeit, den wechselnden Ansprüchen des Verkehrs je nach Bedarf gerecht zu werden. Der Reichsbank
würde durch eine derartige Ermächtigung nur eine Befugnit zuteil