Prũfungẽfãcher.
Namen der Mitglieder.
Namen der Mitglieder.
prifungeface -
Botanik und Zoologie.
Dr. Ehlers, Professor, Gebeimer Re⸗ gierungsrat. . Dr. Peter, Professor.
9) Für die Provinz Westfalen zu Münster. eine Prüfung mit
6 lischen Cvar gelische
der evange⸗
lehre.
Katholische Religions. lehre.
Philosopbie und PVäda⸗ gogit.
Deutsch.
Lateinisch und Sriechisch.
Hebrãisch. Fran õfisch.
Englisch.
Geschichte
Grdkunde.
Reine Mathematik.
eligionslehre. eligions˖
Angewandte Mathematik.
Phyfit
Gbemie nebft
logie.
Botanik und Zoologie.
NMinera·
Dr. Schwertzell, Provinzialschulrat, zugleich Direktor der Kommission.
Culemann, Konsistorialrat. Dr. Fell, Professor.
Dr. Spicker, Professor, Gebeimer Re⸗ gierungsrat.
Dr. Busse, Professor.
Dr. Seyser, Professor.
Dr. Storck, Professer, Geheimer Re⸗ gierungs rat, zugleich stellvertretender Direktor der Kommission.
Dr. Joste s, Professor.
Dr. Schwering, Professor.
Dr. Zurbonsen, Profefsor am Gym⸗ nastum zu Münster.
Dr. Stabl, Profefsor, Gebeimer Re⸗ gierungsrat.
Dr. Sonnenburg, Professor.
Dr. Hostutz, Profefsor.
Dr. Hoffmann, Direktor des Gym⸗ nastums zu Můũnster.
Dr. Fell, Professor.
Gulemann, Konfiftorialrat.
Dr. Andresen, Professor.
Dr. Mettlich, dektor, Oberlebrer am Gymnasium ju Münster.
Dr. Ziric zek. Professor.
Dr. Ha se, Lektor, Professor am Grym⸗ nastum ju Münster.
Dr. Niehues, Professor, Sebeimer Re⸗ gierungẽrat.
Erler, Professor.
Dr. Span nagel, Professor.
Dr. Meister, Professor.
Dr. Lehmann, Professor, Geheimer Re⸗ gierungs rat.
Dr. Killing, Professor, Gebeimer Re⸗ gierungsrat.
Dr. von Lilienthal, Professor.
Blankenburg, Professor am Eymnasium zu Burgsteinfurt.
Dr. Holim üller, Professor, Maschinen⸗˖ bauschul direktor a. D. zu Hagen i.
Dr. Hevdweiller, Profesfor.
Dr. Püning, Profeffor am Gymnasium jn Münfter.
Dr. Salkowski, Profefsor, Geheimer Regierungsrat.
Dr. Buß, Professor.
Stracke, Oberlebrer' am Real gomnasium zu Mũnfter.
Dr. Zopf, Profe or.
Dr. Ball ow itz, Professor.
Arndt, Professor am Realgymaasium ju
Iserlohn.
9) Für die Provin; Hessen⸗Nassau zu Marburg.
Angemeine Prũfung mit Ausschluß der katholi⸗
schen Religienslebre.
Cdangelijch· Religionẽ⸗
Profe ssor, Ev mnasialdirertor zugleich Direktor der
3 Hö Ptofessor, Kensistorialrat.
28 mh lebre. Dr. Pau Symnasialdirektor zu Weil * 35 ** EI. — * 7 MW Rath eolische Nel igionẽ⸗ Vr lehre. . ö ,
. 7 * — 2 . 1 6 Philo sorbie. Dr. C Gebeimer Re⸗ gierung rat
. 27 Dr. Nat ory, Professor Dentsch. Dr. Vogt, Professor. Dr. El ster, Proreff or . ; 1 of Lateinisch und Sriechisch. Dr. Birt, Profeffor. 7 alp Izę; 8 Dr. Kalbfleisch, Professor Hebrẽiich D. Su dde, Profeffor. Hebrůͤiich. . 1d rofeño anzèsisck. Dr. Kißner, Professor. Dr. Wechpỹler, Professor; * * NM;3„* , Gæaglisch. Dre Wes sr, Professet - Se ck icht Dr. Freiberr von der Rorpp, Professor Dr. Nie se, Profe for. —* — , . * ? Stoll, Proiessor am Friedrichs Srym⸗ nasinm ju Cassel. 5 ir Rr 5 Err łand⸗ Dr. Fischer, Professot, Geheimer Re— gierunzs rat Matbematik mi Aut. Dr. Hen sel, Professor. 1 * — 0 * . 5 w rp r- *eFa- ' - ngewand Vr. NR eum ann, Prosenor 6. : . Dr. lIwi gk, Privatdozent. * 149 Dr. . Profe er. Sr r. PVroteffo — 1. ** 28 erf or. Dr Professor, Sebeimer Re⸗ Dr. PFroefensor, Gebeimer Regie⸗ ꝛ n . 2 3 Dr. . rivatdojent G; 2 , 2 . Dr. tur Mever, Profefsot. . J 91 57 Dr. Korschelt, Professor — ' 142 * 1 — Dr. Reichenbach, Profefsor an der IL D 1 1. R 1 . Arlerflichtichule zu Frankfurt a. M ; ; ⸗ a 10 Für die Rheinrrovin zu Bonn 17 —— —r— * fe n mn 232 1 . Algemeint Prüfung mit Dr. el so Yrovinzialschulrat zu 5474— 1 Few 2 * * Aneschlrỹ der katho⸗ Kor ler . Direktor der Kerim ssion ie, * * n or an mrfeß li ä D. Dr. Känig, Professor
16
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2 Dr 9 Proœfefor r 1 rofessor. y * 22 * Dr. e Yrofeffor, Sebeimer 57 earn Regierung? z . TF FTITrHT Tres Fer — ö 8242 — * — Dr. ? . Dr. Brinkmann, Professor. * e n PVrofesso rr ri, Dr. RNenß Yrefefsor am FIrtedrich 6 2 5 Bilk
SGrarasium ju Cäln.
5. g P ofesser
Dr. Foerster, Prosessor, Geheimer Regierungsrat. . Dr. Gau fin ez, Profesfor. ; Dr. Mörs, Professor am Städtischen Gymnasium ju Bonn. Englisch. Dr. Trautmann, Professor. Dr. Bülbring, Professor. Geschichte. Dr. Rissen, Professor, Geheimer Re⸗ geteerungẽrat. . ; D. Dr. von Bezold, Professor, Ge⸗ beimer Regierungsrat. Dr. Schulte, Professor. 7 Dr. Jaeg er, ordentlicher Honorar⸗ yprofessor, Gebeimer Regierungsrat. . Re⸗
Franzõfisch.
Erdkunde. Dr. Rein, Professor, Geheimer , preteñ Rein athematit. Dr. Study, Professor. ö Dr. Kowalewski, Profeffor. Dr. London, Professor ö Angewandte Mathematik. Dr Schwer ing, Direktor des Axosteln⸗ . 68 Sh z. Dr. Kayser, Professor.
. Dr. Kaufmann, Professor. Chemie nebst Minera⸗ Dr. Laspevres, Professor, Geheimer logie. c Bergrat.
Dr. Anschuů tz, Professor. . Botanik und Zoologie. Dr. Strasburger, Profe for, Geheimer
Regierungsrat. . Dr. Ludwig, Profefser, Geheimer Re— gierungsrat, zugleich stell vertretender
Direktor der Kommission.
Berlin, den B. Mai 1905.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Im Auftrage:
Matthias.
Per sonalver änderungen.
stõniglich Vreußische Armee.
Offiziere, Fäbnriche usp. Ernennungen, 6 derungen und Versetzungen. Pots dam 30. Mai. . Sick, Fäbnr. im 1. Garderegt. J. F., jum Lt. mit Patent vom 10. Juni 1804, v. Op pen, Fähnr. in demselben Regt. zum Lt. mit Patent vom 25. Oktober i9od, Gr. v. Bas sewitz, Fäbnr. im 1. Branden⸗ burg. Drag. Regt. Nr. 2, zum Lt. mit Patent vom 10. Juni 1904, — befõrdert. ö
Berlin, 31. Mai. v. Alvensleben (Werner) Hauxptm. und Komp. Chef im 3. Garderegt. z. F., dem Regt. unter Verleihung des Charakters als Major aggregiert. . Engel, Oberlt. im Kaiser Alexander Gardegren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Leesen, Oberlt. im Gardefüs. Regt, — unter Beförderung zu Hauvtleuten, vorläufig obne Patent, zu Komp. Chefs ernannt.
göniglich Bayerische Armee.
München, 28. Mai. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bavern FVerweser, haben Sich Allerböchst be vogen gefunden, nachstehende Perfonalderãnderungen Allergnädigst zu verfügen: bei den Offijteren: im aktiven Heere: am 27. d. M. den Abschied unter Fortgewährung der Penstion zu bewilligen: dem Oberstlt. . D. Kraem er, verwendet im Kriege ministerkum als Vorstand des Dienstbücherbureaus usw. mit der Erlaubnis jum Forttragen der bisherigen Uniform, und dem Major 3. D. Leeb, Bentksoffizier beim Bezirkskommando KRempfen, mit der Eilaubnis jum Tragen der Uniform des 16. Inf. Reats. Großberjog Ferdinand don Toskang, beiden mit den für Ver abschiedele vorgeschrisbenen Abzeichen; den Abschied mit der gesetzlichen Perfion ju bewilligen: dem Et Gademann des 2. Inf. Regts. Kronxprin; unter Verleibung der Aussicht auf Anstellung im Militär⸗
verwalt. Dienste; zu ernennen: jum Kommandeur der 3. Feldart. Brig. den Obersten Frbrn. v. Kesling, Kommandeur des 7. Feldart. Regts. Prinz Regent Luitvold, zum Kommandeur des 7. Feldart. Regts. Prinz⸗Regent Luitvold den Oberftlt. (mit dem Range usm, eines Regts. FKommandeurs) Seekirchner von der Insp. der Technischen Institute, jum Bats Kommandeur im 17. Inf. Regt Orff den Major Kanz,
Eifenkabnlinienkommissar in München, zum Abteil. Kommandeut im
J. Feldart. Regt. König den Major v. Safferling beim Stabe des
jum
7. Feldart. Reats. Prinz⸗Regent Luitvold, Eisenbabnlinien⸗˖ kommiffär in München den Hauptm. Hierthes, Eisenbabnkommissär bisber kommandiert zur Eisenbabnabteil. des Königl. preuß. Großen jum Eisenbabnkommiffär den Haurxtm. Drau nick, Komr. Chef im 15. Inf. Regt. Grosberjog Ferdinand von Toskana,
unter Selassung . ᷣ l
Groven Generalstabs, um Bezirks offizier beim Bezirkẽ kom mando Kempten den Saurtm. Rinecker, Komp. Chef im J. Inf. Regt. Wiede, unter Stellung zur Disp. mit der gesetzlichen Pension, ju Komx. Chefs den Hauptm. Ullerich des 23. Inf. Regts. im 9. Inf. Regt. Wrede, die Dberlts Döderlein im 16. Inf. Regt. Groß⸗ berjog Ferdinand von Toskana unter Beförderung zum Hauptm. ohne Patent, Nie bauer im 1. Trainbat., Schle ich er, Bats. Adjutanten
1. im 2. Trainbat im 3. Trainbat., beide unter Besõrderung zu Ritt tern obne Patent, zum Battr. Chef im 1. Feldart. Regt. Prinz
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ö — 1 * wa . 3 L 2 1631 68 * * 21 * * 86 83 — & 6 83 — ** 1 — 28 * 19 1 161 . R 3 3. *. ü * 8 1 * w 6 2 2 — 1 * lr — * . **
Temr. Chef im J. Trainbat, jum Stabe dieses Bates. unter Ver ig eines Patents seines Dienstgrades vom 22. April 1804 (19),
5der, Abtell. Sommandeur im 4. Feldart. Regt. König, zur Insv.
v Technischen o Müller, Battr. Chef
. L 1.
3. Prin- Regent Luitpold, die Rittmeister Blanc, Komp. Chef inbat., jum Stabe des 2. Trainbats, Schell, Komp Chef im
e dieses Bats., letzteren unter Beförderung zum
des 2. Ulan. Regis. König, bie her obne
Chef jum 1. Trainbat.,, den Lt.
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Regt. Herzog Karl
ts. die Lts. Op pelt im 19. Inf. tz. Adjutanten im 14 Inf Regt. 7 2
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König Friedrich August t. Prinz ⸗ Regent Lunpold, at. und Menttop im 3. T
steri rufen: den
4
Rajor z. D.
Kaiserliche Marine.
Offiziere usw. Ernennungen, Beförderungen, Ver— setzungen us w. Wiesbaden, 24. Mai. v. Haxt hauen, Raritänlt, kommandiert zur Dienstleiftung bei des Prinjen Adalbert von Preufen Königlicher Hoheit, unter Einreihung in die Adjutantur⸗ offerte der Königlichen Prinzen mit Ende Mai d. J zum persönlichen Arjatanten des Prinzen Malbert von Preußen Königliche Hoheit ernannt. d. Sierakow? ki, Lt vom 2. Seebat, mit einem Patent vom 13. Mai 1907 zum Oberlt. befördert. Hebbinghaus, Korv. Karitär, Marineattachs bei der Botschaft zu Washington, zu seiner Irtormwaticn cuf 14 Tage an Bord S. M. S. . Elsaß“ und auf 15 Tage jum Reichs marineamt und zum Admiralstabe der Marine
212.
in Berlin, Haurtm. und Komxr. Chef vom 1. Seebat., zur Teilnahme an der diesjährigen Korpsgeneralstabsreise des IX. Armee⸗ korps, — kommandiert.
Hin k,
Prenßischer Landtag. Herrenhaus. 41. Sitzung vom 31. Mai 1905, Nachmittags 11/9 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegrapbischem Bureau.)
Der vom Abgeordnetenhause eingegangene Gesetzentwurf, betreffend die Mutungssperre (Antrag Gamp), wird mit den Novellen zum Berggesetz am Freitag zur allgemeinen Be— sprechung gestellt werden.
Nachdem das Haus eine Anzahl Petitionen zur Beratung im Plenum für nicht geeignet erklärt hat, wird die Beratung des Gesetzentwurfs, beireffend die Bekämpfung über⸗ tragbarer Krankheiten, fortgesetzt. ; J
Zu erledigen sind noch der sechste Abschnitt (Kostem, S8 25 - 33, der siebente Abschnitt (Strafvorschriften), 8 34 — , und die Schlußbestimmungen. ö
Zu S 30, welcher der Kommunalaufsichtsbehörde die An⸗ ordnung zur Beschaffung der Einrichtungen überträgt, die
die Gemeinden zur Bekämpfung der Seuchengefahr zu treffen und zu unterhalten haben, und das Beschwerde⸗ verfahren regelt, hat Graf von Hppers dorff einen
Antrag gestellt, nach dem in den Hohenzollernschen Landen der Rekurs an die Minister des Innern und der Medizinal— angelegenheiten beseitigt und gegen die Entscheidung des Be⸗ zirksausschusses sofort an das Oberverwaltungsgericht gegangen werden soll.
Nach 8 32 der Abgeordnetenhausbeschlüsse kann bei drin⸗ gender Gefahr im Verzuge die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung zur Duchführung bringen, bevor das Verfahren nach s 30 eingeleitet oder zum Beschluß gebracht ist.
Die Kommission hat hier eingeschaltet: „nach Anhörung der Kommunalbehörde“. Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunal— aufsichtsbehörde aufgehoben wird. Hier will die Kommission die letzten Worte, wie folgt, fassen; „als rechtlich unzulässig« aufgehoben wird. Die Worte „als rechtlich unzulässig“ will ein Antrag Körte wieder streichen.
Graf von Oppers dor f befürwortet seinen Antrag mit dem Hinweis darauf, daß sonst das Dberverwaltungsgericht in die Lage über Entscheidungen der Minister zu befinden.
kommen könnte, direkt über eidung M. Ein folches Verfahren sei bisher nicht für angängig erachtet worden. Da es nun in den Hobenzollernschen Landen keinen Provinzialrat
gäbe, so empfeble sich die Annahme seines Antrages. Förster erklärt sich mit dem Antrage
einverstanden. —. .
8 30 wird mit dem Anmag des Grafen Oppersdorff an⸗ genommen. ,
Zu 8 32 legt der
HFeeferent Oberbürgermeister Ehlers die Gründe dar, welche die Kommission zu den erwäbnten Zusägen veranlaßt haben. Die Kommission babe die Haftpflicht des Staates einigermaßen ein⸗ schränken wollen und deswegen die Verpflichtung des Staates
zur Koftentragung im Falle der Aufhebung der Anordnungen nur geboben wird. hörung der Kommunalbebörden angenommen.
Sberbürgermeister Körte. Königsberg: Mein Antrag hat Unter- stützung auf beiden Seiten des Hauses gefunden. Wenn man dem Staate so ernstliche Machtbefugnisse in die Hand gibt, muß auf der anderen Seite auch eine möglichste Sicherstellunz der Gemeinde vor Uebergriffen gewährleistet sein. Es könnten sonst leicht die Nach⸗ teile des Gesetzes die Vorteile überwiegen. Wenigstens in solchen Fällen, wo die Anordnung der Staatsorgane sich als ungeeignet, un zweckmäßig
oder rechtlich unzulässig im geordneten Verfahren ergibt, sollte man die Regreßrflicht des Staates außer Zweifel stellen. Der Kommissionebeschluß würde diese Regreßpflicht ganz erbeblich abfchwächen, weil dann der Hauptfall nicht getroffen würde, nämlich daß sich binterber im geordneten Verfahren eine solche von der Kom- munalaufsichtzbebörde erlassene Anordnung als offensichtlich unzweck ⸗ mäßig berausstellt. Den Gemeinden würden dann obne Grund außer⸗
ordentliche Kosten erwachsen. Trotz der Bedenken, minister im anderen Hause geltend gemacht bat, kann i bitten, den Passus nach meinem Antrage anzunebme Finanzminister Freiherr von Rheinbab beschluß will die Etstattunzepflickt der lassen, wenn sich ergibt, daß die von falschen t
er Beschluß s a Arnim-Boitzenburg gefaßt worden.
und
mmissions⸗ n eintreten bei ihrer ausgegangen auf Antrag Prãsident ich bitte, tamen zu nennen.) daß das dem Kommissionsantrag ; dem Beschluß des an⸗ anschließt. Die Sache ist richt von außerordentlicher ragweite für die Gemeinden, aber von sebhr großer grund⸗ Bedeutung für den Es handelt sich um die Ge⸗ Abfsonderunge räumen, die Bereitstellung von Des infektionsapraraten usw., aber nicht, befürchtet worden ist, um die der Anlegung von Wasserleitungen, Kanalisationen und
Wenn der Staat öffentliche Interessen in Ausübung feiner Landeshobeit schützt, kaun er nicht lediglich deswegen in An⸗
* 6 1
1
a
2 mie 1
maͤßigkeit verschiedener Ansicht sind
Verpflichtung des Staats, für die Verschulden seiner Beamten ju
so müßte die gleibe Verpflichtung auch für die
das Gericht, sondern durch die Staats- werden, ausdrücklich abgelehnt worden.
Herr Körte will die Srfaßzpflicht des Staats bei bandgreiflichem BVerseben der Beamten einführen. Welchen objektiven Maßstab für
die Beurteilung hat er dafür in Bereitschaft? Auf allen Gebieten der Polizei werden täglich Differenzen über das notwendige Maß der im offentlichen Interesse treffenden Anordnungen bei den ver—⸗ schiedenen Instanjen vo sei Berlin mit der landbau
Bebauung vorging, um das Ueber-
handnehmen der Mieteh verbindern, sind auch die Landräte mit den Regierungepräͤsi iederbolt in Zwiespalt geraten, und kein Mensch hat daran en Staat bei Zurücknabme der ge⸗ troffenen Anordnung re ig zu machen. Dasselbe gilt von
der Größe der Höfe und der Bewohnbarkeit der Kellerwoh Wenn Herr Körte in Königs- berg statt der Königlichen Polizei eine kommunale bätte, würde er vielleicht schon anders denken. Ich kann also nur noch⸗ mals bitten, die Kommissions fassung anzunehmen. Bei diesem Gesetz ist die Staats regierung bereit, im Interess: der Gemeinden ganz außerordentliche Opfer zu bꝛingen; allein für Tvphus, Scharlach und Körnerkrankbeit werden von Staats wegen für die kleinen Ge⸗ meinden viele Handerttausende herzugeben sein, während die Gemeinden wesentlich entlastet werden. .
Herr Körte: Neue Momente zur Unterstützung der Auf⸗ fassung der Staatsregierung babe ich auch aus dieser Rede des Finani= ministers nicht entnehmen können. Völlig zutreffend sind seine Darlegungen nicht. Es ift lediglich ein Scheinargument, wenn be⸗ baurtet wird, daß die Gemeinden nur in unerheblichem Maße belastet
werden.
dem Ginschreiten der Polizei
.
nichts ausgeführt werden soll ohne Genehmigung. Prüfung stattfinden, ob diese Bauten und Anlagen geeignet sind, die von Staat, den Provinzen und anderen Interessenten getroffenen An— lagen zu gefährden; es soll aber auch nach anderer Richtung geprüft werden, ob nicht Dritte etwa geschädigt werden; denn, meine Herren,
Herr Dr. von Boetticher Magdeburg: Ich stebe auf dem Standpunkt des Finanzministers und kann dem Antrag Körte nicht justimmen. Ich stütze mich dabei auf meine amtlichen Er—
fabrungen in diesen Angelegenheiten. Man hat sich scinerzeit äber ⸗
zengt, daß es untunlich ist, eine generelle Pflicht des Schadens⸗ ersatzes des Staates für Versehen seiner Beamten einzuführen.
Dies wäre der erste Schritt daju und also von ganz außerordentlich präjudizieller Bedeutung. Ich glaube auch mit dem Finaniminister, daß das Herrenhaus nicht so ausschlaggebenden Wert auf diese Abstimmung legen wird, um daran das Gesetz scheitern zu lassen, was ich aufs äußerste beklagen würde. Die Befürchtung wegen Ueberlastung der Gemeinden auf Grund dieser Bestimmung sebe ich für übertrieben an. Jedenfalls sollte man nicht diesen relativ unter= geordneten Streitpunkt benutzen, um eine so bestrittene Frage anzu⸗ schneiden.
Mit beträchtlicher Mehrheit wird der Antrag Körte an— genommen und mit dieser Aenderung 8 32.
In den Strafvorschriften wird im 8§ 35 mit Geldstrafe bis zu 150 S6 oder mit Haft bedroht, wer die ihm obliegende Anzeige wissentlich unterlaäßt.
Professor Dr. Loening beantragt, das Wort „wissent— lich“ durch „schuldhaft“ zu ersetzen.
Graf von Oppersdorff befürwortet den Antrag Loening, ebenso
ein Regierungskommissar, der noch bemerkt, daß es sich bier nur um ein Versehen des anderen Hauses handelt. Der Antrag wird angenommen und mit dieser Aenderung 5 35, ferner der Rest des Gesetzes und schließlich das Geseßz im gamen.
Es folgt der Bericht der XIV. Kommission über den
Gesetzentwurf zur Verhütung von Hochwasser— gefahren. Referent ist Freiherr von Schorlemer.
Die Kommission hat die Fassung des Abgeordnetenhauses wesentlich umgeändert.
S1 lautet nach den Beschlüssen der Kommission:
„Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wasserläufe wird das für den regelmäßigen Hochwasserabfluß wesentliche Gebiet (Hochwasserabflußgebiet) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.
Dieser erste Absatz ist von der Kommission neu formuliert.
Absatz 2ist im wesentlichen identisch mit der Fassung des anderen Hauses.
Vom Grafen von Schlieben ist beantragt, in dem Gesetz durch⸗ weg statt Hochwasserabflußgebiel“ ‚Ueberschwemmungsgebiet“ zu setzen. Im Falle der Annahme des Antrages will Graf Schlieben die Ab— sätze J und 2, wie folgt, fassen: „Für die bei Hechwasser gefahr⸗ bringenden Wasserläufe wird das nicht bochwasserfrei eingedeichte NUeberschwemmungsgebiet, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen soll, festgestellt. In diesen Gebieten dürfen nicht ohne Genehmigung“ usw.
Referent Freiherr von Schorlemer: Diese Vorlage bat den seltenen Vorzug gehabt, daß über sie schon drei schriftliche Berichte erstattet worden sind. Die Kommission bat den Begriff Neber⸗ schwemmungsgebiet⸗ für ju weit befunden und geglaubt, für die Definition dieses Begriffs eine Grenze dadurch zu finden, daß sie sich an das 1900 für Schlesien erlassene Hochwassergesetz anlehnte und im Sinne dieses Gesetzts den Ausdruck ‚Ueberschwemmungägebiet“ durch „Hochwasserabflußgebiet“ ersetzte. Die Regierung hat sich allerdings mit Entschiedenbeit gegen diese Aenderung erklärt. Ueber die Frage, ob eine Enischädigung zu gewähren sei, ist lange hin und ber ver— bandelt worden. Die Mehrheit bat sich aber schließlich dabin ent⸗ schieden, daß es prinzipiell bedenklich sei, bier einen Entschädigungs— anspruch für vom Staate getroffene Maßnahmen zuzulassen. Dafür ist 5 4 in einer Weise umgestaltet worden, die die Entschädigung er— träglicher machen soll.
In der allgemeinen Besprechung bemerkt der
Minister für Landwirtschaft, von Podbielski: Erneut kann ich nur das bohe
Domänen und Forsten
es Haufes der A
g ? bei der ersten Beratung mir er⸗
der Königlichen Staatsregierung in Aussicht
Ich
habe mir erlaubt, auch darauf binzuweisen, wie es unmögli daß Staat und Provinz so erhebliche Ausgaben für Bessergestaltung
der Flußläufe hergeben, ohne die Sicherheit zu baben, daß nicht
wieder durch Bauten und andere Vorkehrungen in den Flußläufen selbst die Wirkung der getroffenen Maßregeln in Frage gestellt wird.
Besonders möchte ich doch darauf hinweisen, Deichgesetz wohl ausgekommen wären, wenn nicht das Ober. verwaltungsgericht dahin entschieden bätte, daß zwar Mauern und äune in den Stromläufen als deichäbnliche Anlagen anzuseben seien und der Genehmigung auf Grund des 51 des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 bedürften, nicht aber Gebäude im engeren Sinne.
daß wir mit dem alten wenn
Daraus müssen sich naturgemäß eine Menge von Unzuträglichkeiten ergeben, und es hätte in Frage kommen können, durch den neuen
Gesetzentwurf lediglich zu bestimmen, daß auch Gebäude derselben Genehmigung nicht unterliegen. Damit würde auf einfachste Weise die Sache zu ordnen gewesen sein, aber die Staatsregierung hat geglaubt, die gesamte Materie einheitlich regeln und hierbei Erleichterungen gegen⸗ über dem jetzigen Zustande, soweit sie mit dem Zreck des Deich gesetzes vereinbar sind, unter Einräumung der Mitwirkung der Selbst— verwaltungsorgane und unter Erweiterung des Einspruchsrechts der Interessenten zulassen zu sollen.
Gerade nach dieser Richtung ist das Gesetz noch gar nicht in gebührender Weise gewürdigt worden.
Meine Herren, ich habe schon gelegentlich der ersten Beratung darauf bingewiesen, wie ich persönlich bedauere, daß das Gesetz bisher noch nicht zustande gekommen ist, denn dadurch sind schon sür dieses Baujahr ganze Monate verloren gegangen, weil naturgemäß weder die Provinzen noch der Staat große Summen für Bauten auf⸗— wenden können, wenn nicht sicher sind, daß diese Maß nahmen nicht vergebliche sind, sondern den notwendigen Schutz durch die Gesetz? finden. Ich habe mir erlaubt, zu erwähnen, und es ist dies auch in der Kommission zur Sprache gekommen, daß z. B. in einer Stadt Schlesiens bereits im Jahre 1828 ein Be⸗ därfnis nach den von der Staatsregierung vorgeschlagenen Be⸗ stimmungen sich herausgestellt hat, daß es da nach Lage der damaligen Gesetzordnung nicht möglich war, einen im Interesse der Hochwasser⸗ sicherung wünschenswerten Zustand herbeizuführen.
Meine Herren, der Schwerpunkt des Gesetzes liegt, was ich noch⸗ mals hervorheben will, darin, daß in den Ueberschwemmungsgebieten Es soll eine
sre
das ist es ja gerade, daß der Einzelne bei seinen Bauten nicht fragt, ob der Unterlieger in erbeblichem Maße geschädigt wird oder nicht.
Meine Herren, ich kann nur erinnern an die Frage der Strom versetzungen. Da kann durch irgend eine Maßregel es erreicht werden, daß ein Strom, der in eine bestimmte Richtung gekommen ist, bei Hochwasser sich wendet, den gegenüberliegenden Deich trifft und für die gegenüberliegende Seite eine große Gefabt hervorruft. Dem will das Gesetz abbelfen.
Meine Hecän, man bat ja in der Kommission sehr darüber ge—⸗ stritten, ob es h empfieblt, ‚Hochwasserabflußgebiet“' oder „Ueber⸗ schwemmungsgebiet“ zu sagen. Schließlich war die Definition beider Ausdrücke nahezu dieselbe, und die eine meinte, es wäre schöner, wenn man diesen Namen beibehielte, während andere jenen Namen wünschten. Ich meinerseits kann nur bedauern, daß man nicht bei der Regierungs- vorlage stehen geblieben ist, und muß das hohe Haus bitten — wie es
ja der Antrag, der zur Verlesung kam, zum Ausdruck bringt — in den 88 1—8 an Stelle des Worte! Hochwasser—⸗ abflußgebiet! das Wort „Ueberschwemmungsgebiet! zu setzen.
Aber, meine Herren, meine Bitte geht weiter dahin, daß auch der Eventualantrag, den der Herr Graf Schlieben hier zu 5 1 Absatz 1 und 2 gestellt hat, die Zustimmung des hoben Hauses finden möge. Ich glaube versichern zu dürfen, daß die Staatsregierung, deren Ent⸗ schliehung ich zur Zeit dem hohen Hause natürlich nicht unterbreiten kann, da eine solche Entschließung noch nicht getroffen ist, den ab— geänderten 58 1—3 justimmen wird, während die Ablehnung dieses Antrages nach meiner Ansicht ein Scheitern des Gesetzes zur Folge haben würde. Aus diesem Grunde möchte ich die Herren bitten, zunächst in den 85 1—8 an Stelle des Wortes Hochwasserabfluß— gebiet! das Wort „‚Ueberschwemmungsgebiet“ zu setzen und dann den Eventualantrag des Grafen von Schlieben, der meiner Ansicht nach eine Klarstellung des 5 1 vornimmt, anzunehmen.
Weiter möchte ich die Zusätze, die in 8 4 sub 1 und 2 gemacht sind, für annehmbar erklären, wenn ich auch mancherlei Bedenken gezen sie habe. Dann möchte ich mich noch zu 8 9, der ja auch noch zu Auseinandersetzungen in der Spezialdiskussion Anlaß geben wird, äußern und möchte erklären, daß ich es auch für wänschenswert erachte, in diesen 8 9 das Wort „Ueberschwemmungsgebiet“ einzusetzen; ich würde aber glauben, daß bieran das Gesetz nicht scheitern wird, weil man es schließlich auch bei dem Worte „Hochwasserabflußgebiet“ bewenden lassen kann. Von meinem Standpunkt aus muß ich es jedoch für wünschenswert balten, wenn auch bier ‚Ueberschwemmungs⸗ gebiet! gesagt wird, da namentlich das Lagern von Erde (Passus sub B I) auch im Ueberschwemmungsgebiete den Nachbarn gefährlich werden kann. Ferner halte ich es für unbedingt notwendig, daß die in der Kommission eingefügten Worte zu B, erster Absatz: in ein;elnen Fällen“ wieder gestricken werden. Sollten nach dieser Richtung bin Bedenken vorliegen, wie sie ja in der Kommission schon zum Aus— druck gekommen sind, weil man fürchtete, daß die Behörden auf Grund der nach Abs. 1 des 5 9 erlassenen Polizeiordnung ihrerseits mit Polizeiverordnungen vorgeben könnten, dann würde ein Zusatz, der vorschreibt, er Landrat nur durch besondere polizeiliche An—= ordnung oder Verfügung die Sache zu machen hat, diesen Bedenken Rechnung tragen. Jedenfalls würde ich mich dafür aussprechen, die Worte in einzelnen Fällen“ zu streichen, da fie so ausgelegt werden könnten, als ob sie die polizeiliche Anordnung ausschlössen, was auch der in Ihrer Kommission hervorgetretenen Auffassung widersprechen wũrde.
Den übrigen Aenderungen,
835 8415
welche in 5 12 vorgenommen sind,
glaube ich nicht widersprechen zu sollen. Es handelt sich dabei ge— wissermaßen um Klarstellungen und Vereinfachungen, die sich aus den
früheren Beschlüssen des Abgeordnetenhauses ergeben. Jedenfalls
möchte ich die Bitte daran knüpfen, wenn möglich das Gesetz noch so schnell zu beraten, daß es nach Vornahme der Aenderungen,
die sich nach den Kommissionsverbandlungen ja mit Sicherheit ergeben werden, noch im Abgeordnetenhaus verabschiedet werden kann. Denn Eile tut not. Würde das Gesetz nicht zur Verabschiedung kommen, dann würden in kommenden Zeiten uns die gleichen Vorwürfe gemacht werden, wie sie uns vor drei Jahren nach der Katastrophe in Oberschlesien gemacht worden sind. Da schrie man: Wie kann die Regierung das alles zugelassen haben! Jetzt, meine Herren, ist die Erinnerung an diese Dinge schon ein bißchen geschwunden und man sagt: Warum das alles? Würde, was Gott verhüten wolle, eine Katasttophe wieder eintreten, dann würde es gleich wieder heißen: Die Regierung hat ihre Schuldigkeit nicht
getan. Darum schaffen Sie, meine Herren, die Möglichkeit, daß die Regierung ihre Schuldigkeit tun kann, und schaffen Sie die Sicherheit, daß die Gelder, die für die Bauten bereit bewilligt sind, auch verwendet werden können.
Meine Herren, ich kann da nur wiederholen, was ich bereits mehrfach ausgeführt habe: Wir können mit den Bauten nur vorgehen, wenn gesetzliche Bestimmungen getroffen werden, auf Grund deren es ver— hindert werden kann, daß Anlagen, wie sie beabsichtigt sind, nicht durch Unternehmungen Dritter in Frage gestellt werden konnen. Des⸗ halb empfehle ich Ihnen die Annahme dieses Gesetzes eventuell mit den verschiedenen Anträgen, zu denen ich Stellung genommen habe. (Bravo!)
Oberbürgermeister Becker⸗Cöln: Das Gesetz ist eine der schwierigsten Materien. Es legt den Gemeinden schwere Opfer auf, ohne daß ihnen die geringste Entschädigung gewährt wird. Es hat sich daber in diesen Kreisen eine tiefgehende Beunruhigung gezeigt, namentlich am Rhein, der in seiner ganzen Ausdehnung vom Gesetz betroffen wird. Kein deuticher Strom ist besser reguliert, als der Rbein; für uns am Rhein besteht daher nicht das geringste Bedürfnis für eine solche Vorlage. Allerdings ist ein gesetzgeberischer Eingriff notwendig geworden, seitdem das Oberverwaltungegericht entschieden bat, daß Bauten im Ueberschwemmungszebiet nicht mehr nach dem Deichgesetz untersagt werden können. Diesem Eingriff wollen wir uns auch fügen, aber es muß ein geordnetes Verfahren gegeben sein. Ich trete daher gan; besonders für die Fassung ein, welche die Kommission dem Eingang des § 1 gegeben hat. Bleibt der Ausdruck „U ber⸗
schwemmungsgebiet! bestehen, so bleibt das ganze Rhein⸗ gebiet dem Gesetz unterworfen, während nach der Kom⸗ missionsfassung das Gesetz bloß auf die Gebiete An— wendung fände, bei welchen von Veränderungen ein nachteiliger Einfluß auf den Abfluß des Hochwassers zu befürchten ist.
Den Begriff . Hochwasserabfluß' bat ja die Kommission genau prä—- zisiert. Hochwasserabflußgebiet soll das Gebiet sein, welches für den Atfluß des Hochwassers von Bedeutung ist, wie es in dem schlesischen Gesetz ausdrücklich formuliert ist. Es fällt darunter also nicht auch diejenige überschwemmte Fläche, auf der das Wasser staut, oder doch nur langsam abfließt. Der Begriff ‚Ueberschwemmungs gebiet‘ ist ja enorm weit, und der Antrag Schlieben macht auch gar keinen Versuch einer Interpretation. Ich kann mir gar nicht ernsthaft denken, daß die Regierung an dieser einen Frage das Gesetz
scheitern lassen wird; tat sie ez, so ist sie selbst daran schuld. J verstehe nicht, wie dieser Antrag Schlieben jetzt vlößlich an uns kommen kann, nachdem die Kommission einstimmig ibren Beschluß gefaßt hat. Ich kann mir auch nicht denken, daß es dem Minister mit seinem Widerspruch Ernst war.
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Pod biels ki:
Meine Herren! Ich muß doch schon jeßt dem Herrn Vorredner auf seine Ausführungen erwidern, weil durch seine Ausführungen sich eine Ansicht über meine Auffaffung entwickeln könnte. die mit der meinigen nicht konform ist. Zunächft handelt es sich doch darum die Regierung bat durch mich erklär ; r Gesetz, welches die Arbeiten, die vorzunehmen wären, sicherstelle, und sie könne nicht eher mit den Arbeiten vorgehen, ebe nicht das Sesetz ver⸗ abschiedet sei. Nun, meine Herren, wenn nach den Anträgen und Ausführungen des Herrn Oberbürgermeisters Becker vorgegangen würde, so würden Sie nach meiner Ansicht der Staatsregier: ne Waffe in die Hand geben, die stumpf ift und die versagt. Dafär sollen wir die Verantwortung übernehmen? Nein, meine
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nicht graulich, aber ich sage dem He ganz offen: ich übernehme die Verantw
Weiter fragt Herr Oberbürgermeister Becker: warum will man nicht das gewöhnliche Hochwasser zu Grunde legen, urd weiter sagt er man würde in das Ueberschwemmungẽgebiet alles bineinnehmen und es gebe keine Möglichkeit, sich dagegen zu wehten. Worum bandelt es sich denn in § 17 Einfach doch um das Prinzip, für welche Flächen an den Wasserläufen das Gesetz überbaupt in Frage kommen kann. Da wird mir run auch Herr Oberbürgermeister Becker zugeben müssen, einem Falle wird man mit dem mittleren Hochwasser vollkommen aus— kommen, also bei Flüssen wie Havel und Spree, die kein großes Ge— fälle baben. Für andere Flüsse — ich erinnere an die schlesische⸗ Se—
birgsflüsse — werden wir allerdings das höchste Hochwasser zu Srunde legen müssen. Täten wir das nicht, so würde das ein Unglück geben. Wir müssen hier mit den schlimmsten Verhältnissen rechnen, müssen die Brücken so hoch bauen, daß das höchste Hochwasser, nicht bloß mittleres, sie passieren kann. Ich komme nun ju § 2, Herrn Präsidenten zu verlesen mir gestatte. In dem Verzeichnis ist für treffen, ob die Vorschrift des 8 ; es Ueber⸗ schwemmungsgebiets und für den Wasserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für Teile des Ueberschwemmungsgebiets ode laufs Anwendung finden soll. Zugleich kann Bestimmung getroffen werden, für welche Unternehmungen die Vorschriften 1An⸗ wendung finden.
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mit Erlaubnis des Die ser besagt ausdrücklich:
Sor ea M-ss⸗r oder des Wasser⸗
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Wir müssen zu den Lokalbehörden das Zuttauen haben, daß sie in dieses Verzeichnis nicht mehr aufnehmen, als tatsächlich nötig ist Es handelt sich nicht darum, daß alles, was im § 1 steht, auch nun durchgeführt werden muß, sondern während der 8 J nur das Prinzip aufstellt, gibt der § 2 die Grundlage, wie dies im einzelnen durch—
zuführen ist. Wie weit zu gehen nötig ist, das muß den Provinzial— rden überlassen bleiben, festzulegen.
Meine Herren ich möchte noch darauf hinweisen — es ist je von mir und auch von den Herten Kommissarien des Bautenministers schon besonders darauf hingewiesen worden —, daß gerade diese Fragen ganz eigener Natur sind. Nehmen Sie solche Flüsse d
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e wie die Warthe, di die Oder geht, oder besser noch die Havel, die in die Elbe geht, ar sie hat wenig Gefälle, und es haben die Anlieger nur zu leiden, wenn das Wasser in der Elbe so hech steigt, daß ein Rückstau in die Havel hinein kommt. Würden wir den Räckstau inhibieren, das heißt mit Deichen dort hinaufgehen, so würde die Folg sein, daß die Havel nicht mehr so viel Elbebochwasser aufnehmen kann wie vorher. Nach der Berechnung der Wasserbautechniker würde die Elbe dann 30 bis 50 em für die Unterlieger höher werden. Das
find doch Verhältnisse, die man berücksichtigen muß. Ich möchte wiederholen: es handelt sich gar nicht, wie der Herr Oberbärgermeister ausgeführt hat, um tiefe Eingriffe in das Privatrecht des
Es ist das ja bestebendes
babe mir erlaubt,
— einzelnen. Deichrecht, was wir zur Ziit haben. Ich ausiuführen, ich könnte mir denken, wir kannten
noch leben mit dem geltenden Recht, wenn einfach die Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts, welche Zweifel zulaffen, ob Wohnhäuser
als deichähnliche Vorfluthindernisse anzusehen d. Aber ich babe gerade geglaubt, daß es im Interesse unscrer gesamten, an den Flüssen lebenden Bevölkerung liege, daß ihr ein Mitwirkungsrecht gegeben wird, und darum ist das Gesetz entstanden. Gewiß kann ein einzelnes Gesetz einmal nicht so aus geführt werden, wie der Gesetzgeber es wünscht; aber ich möchte wiederholen, ich habe den Wunsch, daß ein Gesetz zustande kommt, welches die Mitwirkung der Beteiligten ermöglicht, damit nicht jeder, der in der Nähe des Flusses lebt, bloß schimpft, sondern auch die Möglichkeit hat, mit seinen Klagen hervorzutreten und di Klagen zur Sprache zu bringen. Im wesentlichen dreht es sich nur um diese Frage. Es ist ja nicht eine Beschränkung, sondern es handelt sich bloß um eine Genehmigung; darum möchte ich nur bitten, daß die Herren doch nach diesen Gesichtspunkten das Gesetz vtüfen. Ich kann nur erneut den Wunsch von meiner Seite unterbreiten: nehmen Sie den Paragraphen in der Fassung an, die der Antrag des Herrn Grafen von Schlieben ihm gibt. Ich kann von dieser Stelle nur erklären: die Ein⸗ wendungen, die ich sonst gegen den einen oder anderen Punkt hätte erheben können, will ich fallen lassen. Aber ich bitte Sie nochmalz: nehmen Sie den Antrag des Herrn Grafen von Schlieben, in den FS§ 1 bis 8 die Bezeichnung „Ueberschwem nungsgebiet“ anstatt Hoch⸗ wassergebiet“ zu setzen, an.
Graf von S ister kein Ent⸗
chlie ben: Nachdem wir beim Mi 8
e ,. für die Temmissionebeschlüsse gefunden haben, ist der ntrag von mir im Jateresse des Zustandebeingens des Gesetzes ein—
gebracht worden. Der Minister ist uns ja in anderen Punkten heute mehr entgegengekommen, als man nach seiner Haltung in der Kommission hätte erwarten sollen; warum sollen wir ihm da nicht auch in diesem einzigen Punkte entgegenkommen? Oberbürgermeister Dr. Bender: Der Minister wird auch mit dem Ausdruck „Hochwasserabflußgebiet‘ arbeiten können. Es steht nichts im Wege, von einem bestimmten Wasserlauf das ganze Ueber⸗ schwemmungsgebiet in das Verzeichnis aufzunehmen; erklärt sich der Provinzialrat damit einverstandzen, so gilt eben dieses ganze Gebiet als Hochwasserabflußgebiet. Wie kann der Minister von Unannehmbar⸗ leit sprechen? Der Prodinzialrat wird doch dem Oberpräsidenten nicht in den Arm fallen, wenn dieser auch Staubecken in das Hoch—
wasserabflußgebiet aufnehmen will. Große Teile von Breslau, die tatfächlich nicht hochwasserfrei eingedeicht sind, würden unter
das Gesetz fallen; da muß doch eine Instanz vorhanden sein, dle