1905 / 165 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jul 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Y) Unfall⸗ und Invaliditats⸗ꝛt. Versicherung.

seine.

4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

29200 Domãnenverpachtung. D. 5387.

Die zu einer Pachtung zusammengelegten Domänen⸗ vorwerke zu Steinau, der r genannt, und

undsrück im Kreise Schlüchtern, in der Nähe der

tation Steinau der Eisenbahn Frankfurt. Bebra gelegen, soll Mittwoch, den 26. Juli d. J., Vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaal der hiesigen Königlichen Regierung für die Zeit von Johannis here. bis zum J. Jult 1924 meistbietend verpachtet werden.

Die Ausbietung erfolgt wahlweise mit und ohne Verpflichtung zur Uebernahme des Inventars.

Größe: 358 ha,

Grundsteuerreinertrag: früher 6755 M,

Grundsteuerreinertrag: jetzt 6798 4,

Erforderliches Vermögen: 100 000 4,

Biteheriger Pachtzins: 8 log M

Nähere Auskunft, auch über die Voraussetzungen der Zulassung zum Mitbieten, wird hier erteilt.

Die Pachtbedingungen können gegen Erstattung der Schteibgebühren von 1 M durch das Domänen⸗ sekretarlat bezogen werden.

Cassel, den 3. Juli 1905. Königliche Regierung, Abteilung für direkte

Steuern, Domänen und Forsten H. Behrendt.

30723 Verdingung. Beim unterzeichneten Depot liegt ein Bedarf von folgenden Packgefäßen vor: 613 Stuͤck 6 em Geschoßkasten, Kasten für Sternsignalpatronen, Kasten für 88 em Salutpatronen, Kasten für 5 em Salutpatronen, ,,, Nr. l, odenzũůnderkasten Nr. I, desgl. Nr. Il, Zünderkasten C / s Nr. I, 33 O83 Nr. II, olzkasten für Doppel zünder C/ 22. 99, ündschraubenkasten O90 hölzerne, ünderkasten O / 8g für 6 em S. Bts. K., 3 Kasten für Wurfgewehrpatronen n / A. Außerdem an Blech⸗ und Zinkkasten. 82 Stück Patronenkasten zinkene M / 0, 1 i n für 4 Fackelfeuer, 24 3inkkästchen Nr. L für , . . desgl. Nr. II für Fackel feuerzũnder. Verdingungsunterlagen liegen im Geschäfts zimmer des Depots aus, Zeichnungen und Probekasten können nicht verabfolgt werden. „Die allgemeinen und be⸗ onderen Bedingungen“ werden gegen portofreie Ein⸗ endung von 0, 75 M portofrei verabfolgt. Angebote mit der Aufschrift Angebot auf 3 von Ver⸗ , sind portofrei und verschlossen bis Juli d. Is. , Vor⸗ mittags IO Uhr, Eröffnung õ⸗ termin II Uhr. Munitionsdepot Dietrichsdorf b. Neumühlen i. Solstein.

jum Dienstag, den 18. einzureichen.

32073 e, n,,

Beim unterzeichneten Depot liegt ein Bedarf von 3497 kg Lunte (Luntentau) vor.

Verdingungsunterlagen liegen im Geschäfts zimmer des Depots aus. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen“ werden gegen portofreie Einsendung von 0,75 M portofrei verabfolgt. Angebote mit der Aufschrift Angebot auf Lieferung von Lunte“ sind portofrei und verschlossen bis zum Dienstag, den 8. August d. Is., Vormittags 10 Uhr, ein—⸗ zureichen. Eröffnungstermin II Uhr.

Munitionsdepot. Dietrichsdorf b. Neumühlen i. Holstein.

5) Verlosung 2c. von Wert⸗ papieren.

Die Bekanntmachungen über den Verlust von Wert⸗ papieren befinden sich ausschließlich in Unterabteilung 2.

132028] Bekanntmachung, betreffend Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Schuld verschrei⸗ bungen durch das Ostpreußische Pfandbrief⸗

Institut für städtische Hausgrundstücke.

Durch den unten zum Abdruck gelangten Erlaß vom 13. Mai d. J. ist von den Herren Ressort⸗ ministern dem Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Institut für städtische Hausgrundstücke zu Königsberg i. Pr. auf Grund des 5795 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchz und des Artikels 8 der Ausführungsperordnung vom 16. November 1899 (G. S. S. 562) das Recht zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldver schreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Satzungen des Instituts vom 7. Oktober 1904 er—

teilt worden. Gleichzeitig ist dem gedachten Pfandbrief. Institut durch den obigen gn auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Artikels 1 der vorgenannten Verordnung zur Ausführung des Bürger⸗ lichen Gesetzbuches die Rechtsfähigkeit verllehen worden. Fönigsberg, den 30. Mal 1905. Der NRegierungspräsident. von Werder. Nr. 4205 P. II. B. Ang. 1.

Genehmigung.

Wir erteilen auf Grund Allerhöchster Ermaͤchti⸗ ung vom 27. April d. J. dem Ostpreußischen Pfand⸗ , G irn für stãdtische Hausgrundstüͤcke zu Königs⸗ berg ü. Pr. hiermit das Recht zur Ausgabe auf den Seher lautender Schuldverschreibungen nach Maß⸗ gabe der Satzungen des Instituts vom 7. Oktober 1964. Gleichzeitig wird dem vorgenannten Pfandbrief⸗

etzbuches und des Artikels 1 der Verordnung zur

us führung des Bürgerlichen . vom 16. No⸗

vember 1899 die Rechtsfähigkeit hiermit verliehen. Berlin, den 13. a. 18905. ;

. S.). Der Justijminister. Der Finaniminister. J. V.: J. V.: Küntzel Dom bois.

Der Minister fr Land⸗ Der Minister des Innern. wirtschaft, Domänen und J. A.:— v. Kitzing.

orsten. 2 .

Holt erm ann. Ausgefertigt. Huff den 24. ö

Land en. 6. d Forst ü wirtschaft, Domänen und Forsten. . . A.: Wesener. I. Be. 4230 M. f. L. pp. J. 3982 J. M. J. 8008 F. M. TVC. 730 M. d. J. Zu J. Be. 4230 2. Ang.

Satzungen des Sstyreustischen Pfandbrief · Instituts für städtische SHausgrundstücke.

A. Name, Zweck, Sitz und Rechte

des Pfandbrief⸗Instituts. Name. Zweck.

§ 1. Unter dem Namen;

„Ostpreusfisches Pfandbrießl · Iustltut

für städtische Sausgrundstücke⸗

tritt ein Verein von Hausgrundstückseigentümern der rovinz Ostpreußen zusammen, um nach den Be⸗ timmungen dieser Satzungen den Realkredit für die Hausgrundstücke der Mitglieder zu vermitteln und zu erleichtern.

Sitz. Rechte. Das Ostpreußische Pfandbrief Institut hat seinen Sitz in Königsberg i. Pr. Es bat die te einer jursstischen Person, sowie das Recht, zur Beschaffung der zur Beleihung des Grundbesitzes seiner Mit glieder erforderlichen Geldmittel auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen unter der Benennung Schuld verschreibung des Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Instituts für städtische Hausgrundstücke

EB. Mitgliedschaft.

Aufnahme. . § 2. Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief⸗ Instituts werden diejenigen im Grundbuch ein getragenen Eigentümer von bebauten und zur Benutzung fertiggestellten Hausgrundstücken in der Provinz Ostpreußen, welche die Kredithilfe des Ost⸗ preußischen Pfandbrief Instituts in Anspruch nehmen, für die Dauer des Bestehens der Schuld. Eintrittsgeld. Bei der Aufnahme wird ein Eintrittsgeld erhoben, dessen Höhe von Zeit zu it durch die Direktion festgesetzt wird und bis auf weiteres 30 M beträgt. ficht 8 Amtsführung. § 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Mitglied des Verwaltungsrats oder Stell⸗ vertreter eines solchen anzunehmen, es sei denn bereits in einer dieser Stellungen tätig gewesen. Für Beamte gilt diese Bestimmung nur insoweit, als eine Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur Annahme der Wahl nicht versagt wird. Austritt.

§5 4. 59. Austritt aus dem Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Institut ist jedes Mitglied nach voran⸗ gegangener sechsmonatlicher Kündigung zum Schlusse des Geschäftsjahres berechtigt.

Mit dem Austritt kee rn alle Rechte des Mit⸗ liedes an dem Vermögen des Ostpreußischen Pfand⸗ ki Geffen, alle Verbindlichkeiten desselben gegen⸗ über dem Ostpreußischen Pfandbrief⸗Institut werden

fällig. Unüũbertragbarkeit. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. C. nn, n, , ,. § 5. Verwaltungsorgane des Instituts sind: die Direktion, der Verwaltungsrat und die en ,,,, JI. Direktion. Sltz. Wahl. Zusammensetzung.

§z 6. Die Direktion hat ihren 59 in Königs⸗ berg i. Pr, und besteht aus drei vom Verwaltungß⸗ rat gewählten Direktoren.

Stell vertreter.

Der Verwaltungsrat wählt ferner drei Stell⸗ vertreter, welche in einer im voraus bestimmten Reihenfolge im Falle der Behinderung eines Direktors denselben vertreten. Für die Dauer jedes Ver⸗ tretungsfalles hat der Vertreter alle Pflichten und Befugnisse des vertretenen Direktors.

Die Direktoren und ihre Stellvertreter an, nicht Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief⸗ Instituts zu sein.

Die Direktoren und deren Stellvertreter dürfen untereinander und mit den Mitgliedern des Ver⸗ waltungsrats und deren Stellvertretern nicht in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sein, gleichviel, ob die Ehe, welche die Si f hel begründet hat, noch beste ht oder nicht

Wahlprotokoll. Legitimation. Vorsitz.

Ueber die Wahl ist ein notarielles oder gericht⸗ liches Protokoll aufzunehmen, dessen Ausfertigung der Direktion zu ihrer Legitimation dient In diesem Protokoll hat der Verwaltungsrat denjenigen Di⸗ rektor zu bestimmen, welcher in den Sitzungen der Direktion den Vorsitz führt. Im Falle der Be—⸗ hinderung dieses Vorsitzenden vertritt ihn der in der Sitzung anwesende, dem Lebensalter nach älteste

Direktor. Anstellungsvertrag. Mit den Direktoren und Stellvertretern hat der Verwaltungsrat einen schriftlichen ,, zu schließen, worin die Höhe des Gehalts sowie die Zeitdauer und die Bedingungen der Anstellung fest⸗

zusetzen sind. Bekanntmachung. Die Namen der Mirektoren und ihrer Stell. vertreter werden vom Verwaltungsräte in den für

auszugeben.

nstituts bestimmten Blättern bekannt gemacht. 4. Obliegenheiten. enn

hat diese Beschränkung der Vertretungoͤbefugnis keine

die Veröffentlichungen des Ostpreußischen Pfandbrief⸗

rechtl iche a,

eschlußfähigkeit. Die Direktion ist beschlußfähig bei Anwesenheit der drei Direktoren. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zeichnung. Der den Vorsitz führende Direktor der erste Direktor vertritt das Ostpreußische Pfandbrief⸗ Institut nach außen. Er unterzeichnet unter der Firma des Instituts (3 1) alle Schriftstücke. Ur⸗ kunden, durch welche Verpflichtungen für das Ost⸗ prenßische Pfandbrief · Institut übernommen werden, müssen noch von einem zweiten Mitgliede der Direktion unterzeichnet werden. Syndikus.

Hat einer der Direktoren die für Richter bestimmte große Staatsprüfung bestanden, so werden demselben die Geschäfte eines Syndikus übertragen. Ist der⸗ selbe gleichzeitig Notar, so hat er die Befugnis, Urkunden mit den Darlehnsnehmern oder einer dritten

erson, welche zum Zwecke der Eintragung von

fandbriefsdarlehen in das Grundbuch ausgestellt werden, namentlich Schuldurkunden, Abtretungen, Vorrechtseinräumungen, Löschungsbewilligungen und dergleichen, sowie Urkunden über die zum Zwecke der Erleichterung der Pfandbriefsbeleihung bewilligten Vorschüsse uud deren Sicherstellung aufzunehmen und auszufertigen.

Beamte.

Die zur Verwaltung des Ostpreußischen end. brief · Instituts erforderlichen Beamten und Hilfe arbeiter werden von der Direktion angestellt und entlassen. Der erste Direktor ist der Dienstvorgesetzte aller Beamten des Ostpreußischen Pfandbrief. Instituts. II. Verwaltungsrat. Zusammensetzung.

§ 8. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mit- liedern, die zugleich Mitglieder des Ostpreußischen ge n rg, F ger sein müssen und durch die Ge—⸗ neralversammlung auf . Jahre gewählt werden.

ahl. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertreter dürfen untereinander und mit den Direktoren und deren Stellvertretern nicht in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum jweiten Grade ver⸗ , . sein, gleichviel ob die Ehe, welche die Schwägerschaft begründet hat, noch besteht oder nicht G 6 Abs. H.

Amtsdauer.

Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus und werden durch die Wahl der Generalversammlung er⸗ setzt. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird für die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats durch das von der Hand des Vorsitzenden zu ziehende Los, später durch das Alter ihrer Amtsdauer bestimmt. ie ausgeschiedenen 6 wieder wählbar.

orsitz. Alljährlich wählt der Verwaltungsrat aus e Mitgliedern einen Vorsitzenden und für denselhen einen Stellvertreter sowie aus der Zabl der Mit⸗ lieder des Ostpreußischen Pfandbrief⸗Instituts drei tellvertreter für den Fall der Behinderung eines seiner Mitglieder und bestimmt die Reihenfolge, in welcher uf er einzuberufen sind. ; Obliegenheiten. . . Der Verwaltungsrat kontrolliert die Ge⸗ schäftsführung der Direktion und die gesamte Ver⸗ waltung des Ostpreußischen pf eb . ts. Er 1 namentlich verpflichtet: I) jährlich mindestens einmal eine außerordentliche Reviston der Kassenführung des Pfandbrief⸗Instituts durch jwei seiner Mitglieder vornehmen zu lassen, die Rechnung der Direktion abzunehmen und für diese nach Erledigung der gezogenen Erinnerungen bei der Generalversammlung Entlastung zu be⸗ antragen, 2) der Generalversammlung jährlich einen Rechen⸗ schastsbericht zu erstatten und diesen auszugsweise in den für die Bekanntmachungen des Ostpreußifchen , hn bestimmten Zeitungen zu ver⸗ entlichen, 3) alle ihm obliegenden Anordnungen zur Aus— führung der Satzungen zu treffen, 4) die Geschaͤftzanweisung für die Direktion zu erlassen und 5 über die gegen die Direktion und andere Beamte des SOstpreußischen Pfandbrief. Instituts eingehenden Beschwerden zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Generalversamm⸗ lung zulaͤssig.

Sitzungen.

§ 10. Der Verwaltungsrat versammelt sich jedes Jahr regelmäßig mindestens zweimal, außerdem so oft, als der Vorsitzende, drei seiner Mitglieder oder die Direktion es verlangen.

Die Direktoren nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit es sich nicht um Beratungsgegenstände handelt, welche die persönlichen oder dlenstlichen Verhältnisse der Direktoren betreffen.

Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen schrift⸗ lich von dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher unter Mitteilung der Tagegordnung einge⸗ schrieben oder gegen i, ,

Beschlußfähigkeit. ;

Der Verwalt ungsrat ist beschlußfähig, wenn min⸗ destens fünf Mitelieder bezw. Stellvertreter und unter diesen der Vorsitzende oder im Falle seiner Behinderung sein Stellvertreter anwesend sind.

. Beschlußfassung,.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmen⸗ mehrbeit der Anwesenden gefaßt. Bei Stimmen gleichheit entscheidet 8 3 des Vorsitzenden.

rotokoll.

Ueber jede Sitzung des Verwaltungsrats wird ein Protokoll geführt, welches von sämtlichen Anwesenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll derjenigen Sitzung, in welcher über die Wahl der Direktoren bezw. deren Stellvertreter Beschluß gefaßt wird, muß von einem Richter oder Notar gefuͤhrt werden.

Tagegelder und Reisekosten.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats bejw. deren Stellvertreter erhalten kein Gehalt, sondern Tage⸗ gelder und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsitzenden im Verwaltungs⸗

elegenheiten des Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Instituts 93 vertritt dasselbe gerichtlich und außergerichtlich. Sie hat die ihr vom Verwaltungsrate ertellten In⸗

Institut auf Grund des § 22 des Bürgerlichen Ge⸗

ö s 6⸗ liegen , e ie dre. stehend Ausnahmen festgesetz. wer

elben Folge zu leisten. Gegenüber dritten

§ 7. Die Direktion verwaltet und leitet die An.

rate eine angemessene Vergütung festzusetzen. III. Generalbersammlung.

oder durch den kraft e,. berufenen Vertreter ausüben darf. Sind mehrere gesetzliche Vertreter nur in Gemeinschaft miteinander legitimiert, so müssen sie einen gemelnschaftlichen Bevollmächtigten bestellen. Miteigentümer eines vom Qstpreußischen Pfandbrief ⸗Institut beliehenen Grundstücks haben zusammen eine Stimme, welche sie nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmachtigten augüben können. Ehefrauen dürfen ihren Ehemaͤnnern Vollmacht er⸗ teilen, andere weibliche Mitglieder können sich durch frei gewählte Bevollmächtigte vertreten lassen. Jeder Vertreter mu 6 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden legitimieren, keiner darf mehr als ein Stimmrecht ausüben. Obliegenheiten. § 12. Die Generalversammlung entscheidet end⸗ gültig auf Beschwerden über den Verwaltungsrat und auf die gegen dessen Entscheidungen eingelegten Berufungen (5 9 Absatz 2 gisfer 5) und beschließt über Anträge und Gegenstände, welche satzungs⸗ gemäß vom Verwaltungsrat auf die Tagesordnung

gesetzt sind.

Einberufung. § 13. In den ersten vier Monaten jedes Jahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Der Verwaltungsrat kann eine außerordentliche Ge⸗ neralversammlung einberufen, so ost er es für er⸗ forderlich erachtet; er hat eine solche einzuberufen und jwar zu einem spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages stattfindenden Termine, wenn ein bezjuͤglicher Antrag don seiten der Direktion oder von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 30 Mitgliedern, unter Angabe des Zweckes bei ihm gestellt wird. Die Einberufung geschieht durch den Vorsitzenden des Verwaltunggrats unter Angabe der Tages ordnung mittels Bekanntmachung in den für die Ver- oͤffentlichungen des Ostpreußischen Pfandbrief Institut? bestimmten Blättern mindestens zwei Wochen vor dem Termine.

Tagesordnung.

§ 14. Die Tageßordnung wird von dem Ver⸗ waltungsrate festgesetzt, welcher den von der Direktion oder von der in 15 festgesetzten Anzahl von Mit- liedern rechtzeitig gestellten Anträgen stattzugeben at; für die Tagesordnung der ordentlichen General. versammlung gelten als rechtzeitig ö diejenigen Anträge, welche spätestens am 15. Januar eingehen, für außerordentliche Generalversammlungen diejenigen Anträge, die vor Feststellung der Tagegordnung ein⸗

laufen. Beschlußfãahigkeit. § 15. Die Generalversammlung ist, außer für Satzungsänderungen und für die Auflösung deg Ost, preu ö Pfandbrief Instituts, ohne Ruͤcksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlußfähig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Verwaltungt⸗ rats oder dessen Stellvertreter. Sind beide abwesend, so eröffnet das dem Lebensalter nach älteste an⸗ wesende Mitglied des Verwaltungsrats und in Ab⸗ wesenheit sämtlicher Verwaltungsräte das älteste der anwesenden Vereinsmitglieder die Versammlung und läßt einen Vorsitzenden wählen. Abstimmung. ö

§ 16. Die Abstimmung welt durch Aufheben der Hände. Der Vorsitzende kann, sobald ihm das Resultat auch nach der i,. noch zweifelhaft erscheint, die Zählung durch zwei von ihm aug den Mitgliedern ernannte Stimmenzüͤhler vornehmen lassen; er ist hierzu verpflichtet, sobald zehn Mit⸗ lieder in der Versammlung darauf antragen. Nur n ann, erfolgt die Abstimmung durch Stimm zettel.

Wahlen. Ergibt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so wird zur engeren Wahl unter denen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange der⸗ jenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat. aben jwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vor⸗ sitzenden ju jziehende Los, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen oder, wenn es sich um den . b aana handelt, wer als gewählt zu be⸗ rachten ist. ei Beschlüssen entscheidet im Falle der Stimmen gleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der An⸗ wesenden gebunden. Protokoll.

§ 17. Ueber jede Verhandlung der Generalver⸗ sammlung ist ein Protokoll durch einen Richter oder einen Notar aufzunehmen.

HD. Schuldverschreibungen. Nennwert. Zing⸗ und Erneuerungsscheine. § 18. Die Schuldverschreibungen des Ostpreußi⸗

schen Pfandbrief. Instituts werden nach dem diesen Satzungen beigefügten Formular A, auf den Inhaber lautend, in Stücken von M booo, 2000, 1090, 50g, 200 und 190 in deutscher Reichs währung, unter fort⸗ laufenden Nummern ausgegeben und für einen Zeit⸗ raum von zehn Jahren mit auf den Inhaber lauten den Zinsscheinen nach dem anliegenden Formular B und mit einem , , nach Formular 0 versehen. Die Zinnscheine lauten über halbjährliche Zingraten und werden an den darin bezeichneten Terminen an der Kasse des Ostpreußischen Pfand⸗ brief⸗Instituts oder an anderen von der Direktion bekannt zu machenden te eingelõöst.

nsfuß. Der Zinsfuß beträgt entweder 30 / o, 3 o/ , 3k 'so 4 0so, 4p o/o oder 4 0so. Umschreibung auf den Namen. Auf Antrag des berechtigten Inhaber einer Schuld. verschreibung ist diese auf den Namen des Inhaberh oder eines von ihm 1 Dritten umzuschreiben.

cherheit.

§ 19. Für die Sicherheit der Schuldverschrei⸗ bungen und aller aus denselben entspringenden Rechte haftet das Osppreußische Pfandbrief ⸗Fnflttut mit seinem ganzen Vermögen, insbesondere:

1) mit saͤmtlichen dem OSstpreußischen Pfandbrief Institut gehörigen w n, Hypothekenforderungen⸗ namentlich mit den als Ünterlage für die Schuld . dienenden, fowie mit der Sicherheitz⸗ masse;

2) mit den Forderungen, welche dem Ostpreußischen , . titut gegen die Zeichner des jut

icherheit der Schuldverschreibungen in Höhe n mindeslens boo od M gejeichneten Garantiefond

Stimmrecht. Vertreter. 11. * der Generalversammlun e

Mek d hat jedes

ne Stimme, welche es, sowelt nicht nach nur persönlich

rer Verpflichtung befreit, fobald die Sicherheit? . e des Ostpreußischen fir, dnn die Höhe von 500 000 M erreicht hat.

. die 33 des Garantiefonds werden don

Mitteilung des Geschäftsberichts an die Inhaber der

Ferner haftet dafür 3) jedes Mitglied des Ostpreußischen Pfandbrief⸗ Instituts in Höhe von 10 0i0 seines ursprünglichen

uldkapitals. 6. Deckung von Verlusten.

Verluste des Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Instituts

werden nach Verhältnis des zur Zeit schuldigen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes von der Sicher- heitsmasse abgeschrieben; soweit diese nicht ausreicht, wird der Fehlbetrag von den Zeichnern des Garantie⸗ fonds solange die Garantle nicht erloschen ist nach Verhältnis der gezeichneten Beträge eingezogen; der nach Verbrauch des Garantiefonds noch ungedeckte Betrag wird auf die Mitglieder des Ostpreußischen Pfandbrief · Instituts nach Verhältnis ihrer Kapitals. schuld am Schlusse des Verlustjahres verteilt. Bei diesen Repartitionen werden die Anteile zahlungs⸗ unfähiger Garantiezeichner oder Mitglieder auf die jahlungsfähigen weiter verteilt. Deckung der Schuldverschreibungen.

§ 20. Der Gesamtbetrag der Schuldverschrei⸗ bungen darf den Gesamtbetrag der dem Ostpreußischen Pfandbrief Institut zustehenden Hypothekenforderungen ju keiner Zeit übersteigen.

Die Mitglieder der Direktion und des Verwal⸗ tungkrats sind hierfür persönlich verantwortlich.

Tilgung und Vernichtung.

Sobald eine der Hypothekenforderungen ganz oder teilweise getilgt wird, ist ein der getilgten Varlehns⸗ summe gleicher Nennbetrag von Schuldverschreibungen durch Ankauf oder Auslosung und Aufkündigung ein⸗ zufiehen und mit den laufenden , und Er⸗ neuerungsscheinen durch Feuer zu vernichten, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist, welches von mindestens zwei Direktoren vollzogen werden muß.

gti gg, der Schul dverschreibungen.

S 21. Die Schuldverschreibungen können seitens der Inhaber garnicht, von dem Ostpreußischen Pfand⸗ brief Inõstitut nur zum Zwecke der satzungs mäßigen Einlösung mit sechs monatlicher Frist, und jwar durch dreimalige Anzeige in den für die Bekanntmachungen

öhe des ermittelten Bauwertes. Er hat eine chriftliche Erklarung der e feen eg cf ,, worin diese sich verpflichtet, der Direktion unverzüglich Mitteilung zu machen, fobald eine Ver⸗ sicherungsprämie nicht pünktlich gezahlt wird oder eine andere Leistung des Schuldnerg aus dem Ver⸗

,, nn,, nicht rechtzeitig erfolgt oder die ersicherung gekündigt wird.

6) Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, die Schuld⸗ verschreibungen als Darlebnswert zum vollen Renn⸗ wert anzunehmen und auch den Kursverlust ju tragen. Die Direktion behält sich das Recht vor, darüber zu entscheiden, b sie dem Darlehnsnehmer die Schuld⸗ e e ger, ö. e . oder ob sie

ieselben für seine Rechnung verkaufen und ihm nu bent Cel z ahlene n f nung ö

6 ge, Der n,

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Schuldverschreibungen zu / oder 34 oso oder 30/0 oder 40,60 oder 4406 oder 45 0G empfangen will.

Beginn und Dauer der Entrichtung der Annuitäten.

Für das Darlehngkapital sind von dem erfien Tage desjenigen Vierteljahrs ab, in welchem es ge⸗ geben ist, bis zum letzten Tage desjenigen Kalender⸗ dlerteljahrs, in welchem es getilgt wird, folgende mn teh 1 ö 3

e Zinsen nach dem Zinsfuße der Schuldver⸗ schreibungen, in welchem das Darlehn . ist;

2) ein Zinszuschlag von jährlich Ss o / des Kapitals, welcher im ersten Jahr der Beleihung in voller Höhe der Betriebsmasse, in den folgenden Jahren mit 1a olo zur Betriebsmasse und mit dem Reste von oo zur Sicherheitsmasse fließt (efr. S 46;

3) bei amortisterbaren Darlehen ein Tilgungs⸗ beitrag von jährlich o /o des ursprünglichen Kahitals.

Diese Annuitäten sind in vierteljaͤhrlichen Raten, und jwar für jedes Kalendervierteljahr späͤtestens am fünften Tage des folgenden Kalen dervierteljahres bei der . des Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Instituts

,, zu halten und zwar mindestens in

des Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Inssituts bestimmten zahlba

öffentlichen Blättern gekündigt werden. Die Frist beginnt mit der letzten Anzeige.

Die zu kündigenden Schulbdverschreibungen werden durch das Los bestimmt.

Einlösung.

§z 22. Die gekündigten Schuldverschreibungen müssen zur Verfalljeit nebst den noch nicht ver⸗ fallenen Zinsscheinen und den Erneuerungsschelnen in kurtfähigem Zustande bei der Kasse des Ostpreußischen Pfandbrief⸗Instituts eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird von der Einlösungẽvaluta zurückbehalten, ebenso der Nenn⸗ wert nicht eing elieferter Schuldverschreibungen. Die zurũckbehaltenen ,, werden zu Gunsten des Dstpreußischen vine, r te zinsbar angelegt.

erjährung.

Gekündigte und nicht eingereichte uldver⸗ schreibungen verjähren nach § 801 B. gg zu Gunsten des Ostpreußischen Pfandbrief⸗Instituts.

Schuld verschreibungen.

§ 23. Jedem Inhaber einer Schuldverschreibun ist ein Druckexemplar des Geschäftgberichte nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gegen Vorauszahlung von 50 9 und der S. , fte zu verabfolgen, sofern er dies bis zum Schlusse des⸗ jenigen Geschäftsjabres, für welches der Bericht ge⸗ eben wird, unter Vorlegung des Stückes oder des rneuerungsscheins verlangt; spätere Anträge sind zu berücksichtigen, solange der Vorrat reicht.

E. Darlehn.

Darlehn.

§ 24. Das Ostpreußische Pfandbrief ⸗Institut ge⸗ währt den in § 2 bezeichneten Grundstückzeigen. tümern, wenn sie ihm als Mitglieder beitreten, auf Antrag Darlehn in durch 100 teilbaren Marksummen und in Beträgen nicht unter 2000 4

Antrag.

Dem Antrage sind beizufügen: I) ein Auszug aus der L udesteuerrolle bezw. ug ng 5 . Abschtif ne vollständige neueste beglaubigte Abs

des Grundbuchblatts,

3. ein amtlich beglaubigter Lageplan,

4) eine vollständige Zu der Staats und Gemeindeabgaben des Grundstũckz,

5) ein genaues von dem Darlehnssucher mit der Versicherung der Richtigkeit zu unterschreibendes Mietsverzeichnis vom Datum des Antrags und

6) die Feuerversicherungsurkunde nebst der letzten , ,.

Im Antrage ist anzugeben, welcher Zinsfuß für das Darlehn gelten soll und ob dasselbe amortislerbar sein soll oder nicht

Ueber die Gewährung des Darlehns sowie über die näheren Bedingungen, insbesondere die Kündigungs-= fristen, die Rückjahlung, die Unkündbarkeit des Dar⸗ lehns usw. entscheidet die Direktion. Gegen deren Entscheidung ist Berufung an den Verwaltungsrat gestattet, welcher ., entscheidet.

Bedingungen.

§ 25. Die Darlehen werden in Schuldverschrei⸗ bungen des Ostpreußifchen Pfandbrief⸗Institutz jum Nennwerte unter folgenden Bedingungen gewährt:

l) Für Kapital, ng Kosten der e, ,. und Beitreibung einschlleßlich Gerichtz. und Anwalts- kosten und aller sonst aus dem Geschäͤfte n, . den Kosten sowie für alle fatzungs mäßigen Bei⸗ träge muß innerhalb der Henn gen sgrenze des Wertes deg zu beleihenden Grundstücks und zur ersten Stelle Hypothek bestellt werden.

Ideelle Grundstůcksanteile werden nicht beliehen.

2 Insowelt das Eigentum an dem zu beleihenden Fründftücke durch Lehen oder Familienstiftung oder Familien fideilommiß Ypder dergleichen beschrãnkt ist, lann die Beleihung erst erfolgen, wenn die Erfüllung derjenigen Voraussetzungen nachgewiesen ist, welche durch die Gesetze, die betreffenden Stiftunggurkunden usw. vorgeschrieben find. .

Der Darlehngfucher trägt sämtliche Kosten der Vorbereitung und Vollziehung des Darlehnsgeschäfts und der Eintragung und hat auf Verlangen einen eee Direktion zu bestimmenden Vorschuß ein—⸗

en.

H Bei Empfang des Darlehns hat der Darlehng⸗ empfänger einen efleog zur Sicherheitsmasse in döͤhe von ö des Barlehns als Äbschlußprobiston

iu gahlen.

5). Der Schuldner ist verpflichtet, sslange die ee . fe rtf das Hin gal bei einer öffentlichen Feuersonletät in der Proving oder bei

a

Sobald die Zahlung nicht in dieser Frist eingeht, erhöhen ö die Zinsen für das betreffende Greer um ein halbes Prozent.

Sofern in der Verzinsungsmasse nicht genügend Mittel zur . der Zinsen der Schuldverschrei⸗ bungen vorhanden sind, ist der erforderliche Betrag der Sicherheitsmasse zu entnehmen und nach Eingang der Zahlung seitens des Schuldners nebst den Zinsen dieser wieder zuzuführen.

Sicherheit für Beschaffung des Vorrangs.

§ 27. Kann Darlehnssucher den Vorrang vor bereits eingetragenen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nicht sofort verschaffen, fo ist die Be⸗ leihung nur zulässig, wenn bis zur Löschung oder Rückung der vorgehenden Posten eine Sicherheit in der Art bestellt wird, 26 bei der Kasse des Ost⸗ preußischen Pfandbrief · Instituts entweder der vor⸗ eingetragene Betrag in barem Gelde eingezahlt wird oder für je 225 der betreffenden Posten 300 4M in Schuldverschreibungen des Instituts mit Zing⸗ und Erneuerungsscheinen hinterlegt werden. Bei Berechnung dieser Sicherheit wird der Zinssatz der betreffenden Posten, wenn sich kein höherer ergiebt, auf 5 0/9“, und der Zingrückstand, wenn dessen Be⸗ richtigung nicht glaubhaft nachgewiesen wird, auf vier Jahre angenommen.

Grundrenten, Ab⸗

ner, , . Altenteile,

ndungeberechtigungen und andere dauernde Lasten

nd nach dem Ermessen der Direktion auf ihren

Kapitalwert einzuschätzen, welcher von dem Gesamt⸗

wert des zu beleihenden Grundstücks bei Feststellung

der Beleihungagrenze in Abzug zu bringen ist. Schuldurkunde.

§ 28. Ueber das Darlehn ist eine Schuldurkunde mit Berücksichtigung der in diesen Satzungen vorge⸗ schriebenen Bedingungen auszustellen, in welcher zu⸗ gleich die hypothekarische Eintragung der Haupt⸗ schuld und aller Nebenleistungen in der chf Form zu bewilligen und zu beantragen ist.

In der gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Schuldurkunde hat sch der Schuldner der sofortigen Zwang vollstreckung in sein gesamtes Vermögen, owie in das Grundstück, und jwar in letzteres in der

eise zu unterwerfen, daß die Zwangävollstreckun ken den jeweiligen Eigentümer ff sein ak

etzteres ist im Grundbuche einzutragen. Dem Ost—⸗ , . Pfandbrief · Institut ist in der Urkunde die Ermächtigung einzuräumen, vollstreckbare Aug. fertigung der Urkunde jederzeit auch ohne den Nach⸗ weis der Fälligkeit der Schuld von dem Notar oder Gericht zu erfordern. Aenderung dez Zinsfußes.

S 29. Der Schuldner kann jederzeit den Zinsfuß seiner Darlehnsschuld innerhalb der satzungsmaäßigen Zinssätze ändern, wenn er spätesteng vier Wochen bor dem nachften Zingtermin diese Absicht der Direktion schriftlich mitteilt und Schuldverschrei⸗ bungen des bisherigen Zinsfußes in voller Höhe seines Darlehns nebst den dazu gehörigen Erneuerungs— und Zinsscheinen behufs Umwandlung in solche des gewünschten Zinsfußes einreicht. Die Kosten trägt der Schuldner. Der Anteil des Schuldners an der Sicherheits masse und bei amortisierbaren Darlehen an der Tilgungemasse bleibt unverändert.

Veräußerung des Grundstücks. 30. Bei Veräußerung des beliehenen Grund⸗ stücks unter Uebernahme der Schuld seitens des Er— werbers erlischt die persönliche Verbindlichkeit des Mitgliedes, sobald die Schuldübernahme gemäß §S4I16 B. G. B. genehmigt wird und der Erwerber als Mitglied beitritt und als solchesg aufgenommen

wird. Veräußerungsrecht des Instituts.

S 31. Das Sstpreußische PfandbriefInstitut hat das Recht: A. das ganze Kapital zu kündigen, wenn a. im Falle der Veräußerung des beliehenen Grund stücks nicht n,, . nach Eintragung des Er⸗ werbers die Mittellung gemäß 5 416 B. G. B. bewirkt oder nicht die Se ee mnabne genehmigt und der Erwerber alg Mitglied aufgenommen wird;

b. der Schuldner einer e r oder vertrags⸗ mäßigen Verpflichtung trotz geschehener Aufforderung nicht re , na ne,, c. der uldner einen nid Nn r e en Feuerversicherungsbeitrag d. das beliehene Grundstück unter Zwangsversteige⸗ rung oder Zwangsverwaltung kommt; e. der Eigentümer in Konkurs gert: f. die Beleihungsgrenze unter die tatsaͤchliche Be⸗

vom

ner anderen Ostpreußischen e mn. zugelassenen Versicherungsgesells

Institut chaft in

leihung sinkt, sofern diese Wertminderung durch mangel hafte k. oder durch Lachen,

des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten ver⸗ ursacht ist, oder, wenn außer diesen Fällen die Be⸗= an , . unter 2000 M gesunken ist.

In den Fällen a, b, s und f ist das Darlehn auf

Verlangen der Direktion sofort, in den anderen Fällen nach sechsmonatlicher Kündigung fällig. B. die sofortige Rückzahlung des die veränderte Beleihungtsgrenze übersteigenden Betrages zu fordern, wenn außer dem Falle zu A. f. die Beleihungsgrenze unter die tatsächliche Beleihung gesunken ist.

Die weitergehenden k des Gläubigers aus

8 1133 und 1135 B. G. B. werden für diejenigen

älle, in denen ein unwirtschaftliches Verhalten des

ers nicht zu Grunde liegt, ausgeschlossen. ückzahlung auf Kündigung des Instituts.

Im Falle der Kündigung des Kapitals oder von Teilbeträgen desselben auf Grund vorstehender Be⸗ stimmungen ist die Rückzahlung in der Regel in entsprechenden Schuldverschreibungen unter Beifügung der laufenden Zins⸗ und Erneuerungsscheine zu . Erklärt der Schuldner, Zahlung in bar leisten zu wollen, oder liefert er am Verfalltage die Schuldverschreibungen nicht ordnungsmäßig ein, so ist das Kapital in bar zu jahlen, doch hat der Schuldner alsdann einen Zuschlag zu entrichten, welcher die Differenz zwischen dem Kapital und den höheren Anschaffungskosten für die abzulösenden Schuldverschrelbungen zum Tages kurse am Zahlungs⸗ tage deckt, mindestens aber den halben Ich we fen gleichkommt.

Rãũckjahlungs recht des Schuldners.

§ 32. Der Schuldner kann das Darlehn jederzeit ganz oder tellweise in Schuldverschreibungen des Sst⸗ preußischen Pfandbrief · Instituts bon demselben Zing⸗ fuß, in welchem das Darlehn gewährt ist, nach dem Nennwerte unter Beifügung der laufenden Zinsscheine und der Erneuerungsscheine zurückjahlen, doch müssen die Annuitäten für das ganze Kalenderquartal, inner⸗ 26 dessen die Rückzahlung erfolgt, voll entrichtet werden.

Teilzahlungen müssen in durch 100 teilbaren Mark⸗ summen geleistet werden.

Tilgung durch Bariahlung.

Die ganze oder teilweise Tilgung durch Barzahlung ist nur zum 1. Januar oder J. Juli zulässig, nachdem der Schuldner mindestens acht Monate vorher die Absicht, die fal und den Termin der Tilgung durch . chriftlich oder zu Protokoll angezeigt hat. Die Direktion kann alsdann einen der Tilgungsfumme

leichkommenden Betrag von Schuldverschreibungen ündigen und nach dem Nennwerte einlösen. Schuldner hat den erforderlichen Barbetrag nicht erst an dem Tilgungstage (1. Januar oder J. Juli, sondern spä⸗ testens am 15. Tage des vorhergehenden Monats lostenfrei bei der Kasse des Ostpreußischen Pfandbrief. Instituts einzujahlen. Geht die Zahlung an diesem Tage nicht ein, so hat Schuldner von diesem Tage ab Ho /o Verzugszinsen zu entrichten, welche auf die in jedem Falle bis zum Tilgungttage zu leistenden satzungsmaßigen Annuitäten u ih Darlehns⸗ zinsen nicht angerechnet werden.

Die Tilgung durch Barzahlung kann für die ersten 9 Jahre des Bestehens der Schuld ausgeschlossen werden.

Im übrigen gelten für die Rückzahlung die Vor⸗ schriften des 5 51 letzter Absatz.

Auf Verlangen des Schuldners sind die abgezahlten Beträge ihm löschungsfähig zu guittieren oder an ihn oder einen von ihm ju bezeichnenden Dritten mit dem Range hinter dem Reste ohne Gewähr abzu⸗ treten. Schuldner kann den gquittierten Betrag löschen oder mit dem Range hinter der dem Ost⸗ preußischen . bleibenden Rest⸗ hypotheßl für sich oder einen Dritten umschrelben lassen.

Lösungsrecht nachstehender Gläubiger.

§ 33. Gläubiger von Hypotheken oder Grund⸗ schulden oder Rentenschulden, welche der für das Ost. preußische Pfandbrief / Institut eingetragenen Hypothek nachstehen, können gegen Zahlung don zod/ ihrer ,, in den Akten des Ostrreußischen Pfand⸗

rief⸗Instituts den Vermerk eintragen lassen, daß sie

sich verpflichten, falls der Eigentümer mit der Zahlung der Annuitäten säumig ist, diese nebst den satzungsmäßigen Kosten selbst zu jahlen. Lehnt die Direktion die beantragte Eintragung ab, so hat der Antragsteller die Beschwerde an den Verwaltungsrat, welcher nn g entscheidet.

Ist der Vermerk eingetragen, so gibt das Ost⸗= preußische e, . dem betreffenden Hypo⸗ thekengläubiger von der eingetretenen Säumnis un, verzüglich Nachricht und stellt ihm frei, innerhalb jwei Wochen bei der Kasse des Ostpreußischen Pfand brief ⸗Instituts seinerseits Zahlung zu leisten, wie auch die weitern Raten für den Schuldner zu ent—⸗ richten. Der Zahlende erwirbt die bezahlten Forde⸗ rungen, darf sie aber nicht zum Nachteil des Ost—⸗ preußischen Pfandbrief⸗Instituts geltend machen.

Solange ein nachstehender Hypothekengläubiger die Annuttäten pünktlich zahlt, hat er das Recht. beim etwaigen Erwerbe des Grundstücks das Schuld⸗ verschreibungsdarlehn mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten unter Beitritt als Mitglied 4 Ostpreußischen Pfandbrief ⸗Instituts zu üͤber⸗ nehmen.

F. Beleihungsgrenze und Wertermittelung.

Beleihungsgrenze. § 34. Die Beleihung eines Grundstücks hat sich stetg inaerhalb der ersten Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung big „io des er⸗ mittelten Wertes zu halten, darf jedoch den 124 fachen Gebäͤudesteuernutzungswert und den 30 fachen Grundsteuerreinertrag der etwa zugehörigen Liegen⸗ en. welche 2 als . ö nicht über⸗ chreiten. Dabei muß die Sicherheit sowohl nach dem Ertragswerte als .. nach dem Verkaufswerte des zu beleihenden Grundstücks gerechtfertigt fein. Wertermittelung. Die Beleihungen sind auf Grund besonderer Wertermittelungsvorschriften vorzunehmen, welche ebenss wie Abänderungen derselben der Aussichtz⸗ behörde zur Genehmigung einzureichen sind. rhöhung der Beleihung.

Steigt der Wert eines bellehenen Hrundstũic in⸗ folge von Neubauten, welche auf demfelben errichtet werden, so kann auch die Beleihung nach Maßgabe der zu ermittelnden höheren Beleihungsgrenze erhöht

werden. gu 3

usschluß der Beleihung. Auggeschlossen 3 . Beleihung sind Landgũter und Grundstücke, die in einer städtischen Feldmark liegen und sich zu einer selbständigen Nahrungsstelle durch Bodenbenutzung eignen, sofern ihr landschaft⸗

lich ermittelter Wert 1500 M oder mehr beträgt. Das gleiche gilt für stäbtische Ländereien, die mit

ländlichen zu einer selbständigen Gutswirtschaft ver⸗

einigt sind, sofern der landschaftlich ermittelte Wert

des Gesamtguts 1500 M oder mehr beträgt. Ablehnungsrecht.

§ 35. Auch innerhalb der Beleihungsgrenze kann die Direktion Beleihungsanträge zurückweisen, sofern sie nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen, sei es in Anbetracht des Grundstücks oder mit Rüchsicht auf die Person des Eigentümers, die erforderliche Sicher beit nicht für vorliegend erachtet. Sie ist nicht ver pflichtet, die Gründe der Ablehnung dem Darlehns⸗ sucher mitzuteilen. ;

Insbesondere sind von der Beleihung auszu⸗ schliehen:

3. Gebäude, die feuergefährlichen Zwecken dienen;

b. Theater oder Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu Tanz⸗ oder Konzertsälen oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

. alle Gebäude, deren etwaige Vermietung nach dem pflichtmãßigen Ermessen der Direktion un⸗ gewöhnlich schwierig erscheint.

Gegen die Entscheidung der Direktion ist Be— rufung an den Verwaltungsrat zulaͤssig, dessen Ent⸗ scheidung endgültig ist.

Abbruch von Gebäuden.

§ 36. Sinkt infolge Abbruchs von Gebäuden auf einem beliehenen Grundstück die Beleihungsgrenze desselben unter die bestehende Beleihung, so hat der Eigentümer vor Beginn des Abbruchs elne nach Ver⸗ hältnis der Herabminderung von der Direltion der Höhe nach festzusetzende Sicherheit in bar oder Schuld⸗ verschreihungen des Instituts bei der Kasse des letzteren einzuzahlen, widrigenfalls die sofortige Rückzahlung des Darlehns erfordert werden kann.

Die gestellte Sicherheit wird zurücgegeben, sobald und soweit die Beleihungsgrenze des Grundstückt wieder gestiegen ist.

Von jeder baulichen Veränderung seines Grund⸗ stücks hat der Schuldner vier Wochen vor Inangriff⸗ nahme der Direktion Anzeige zu machen, widrigen⸗ falls diese zur sofortigen Kuͤndigung berechtigt ist.

Die Direktion kann jederzeit 2 lassen, ob und wieweit das beliehene Grundstück die satzungsmäßige Sicherheit für das darauf ruhende Hypothekendarlehn noch bietet. Mindestens alle zehn Jahre muß eine solche Prüfung stattfinden.

Gegen die Wertfestsetzungen der Direktion steht die Beschwerde an den Verwaltungsrat zu, dessen Entscheidung endgültig ist und der Angabe von Gründen nicht bedarf.

G. Rechnungswesen und Fonds des Instituts. Geschäãftsjahr.

§z 37. Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.

. Bilanz.

Die Inventur, Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung sind nach den Vorschriften der 3z0ff. und 261 des Handeltgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 aufzustellen.

Die Bilanz und die Gewinn⸗ und Verlustrechnung sind im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen des Vereins bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Konten.

F 38. Die Einnahmen des Ostpreußischen Pfand⸗ brief Instituts fließen, soweit sie nicht in Abzahlungen auf nicht amortisierbare Kapitalschulden bestehen und unmittelbar zur Abstoßung von Schuldverschreibungen zu verwenden sind, entweder zur Betriebsmasse oder zur Sicherheitsmasse oder zur Tilgungsmasse oder zur Verzinsungsmasse.

Betriebsmasse.

§z 39. In die Betriebsmasse fließen:

a. das Eintrittsgeld,

b. die aus den Zinszuschlägen ihr gemäß 5 26 Ziffer 2 zugewiesenen Anteile,

c. die außerordentlichen Einnahmen des Pfand⸗ brief⸗Instituts, zu denen auch die Zinsen der verfüg⸗ baren Bestände gehören,

d. die nach § 33 von den nachste henden Hypotheken⸗ gläubigern zu zahlende Gebühr.

Die Ausgaben der Betriebsmasse bestehen aus den persönlichen und sachlichen Kosten der Geschäftg⸗ verwaltung.

Die Ueberschüsse der Betriebgmasse werden am Schlusse jedes Jahres an die Sicherheits masse ab- eführt, soweit sie nicht nach der Bestimmung des Hr tu drs als Bestand für das nächste Jahr vorzutragen sind.

Sicherheitsmasse. a. Einnahmen.

ñ 40. Die Einnahmen der Sicherheitsmasse be⸗

ehen: I) in den bei Empfang der Darlehen zu zahlenden Abschlußprovisionen von 0/0 (5 25 Ziff. Hh, 2) in den aus dem Jinszuschlage vom weiten Darlehne jahre an hierher fließenden J 0½,

3) in den Ueberschüssen der Betriebsmasse, 9 in den Zinsen der Bestände der Sicherheits« masse, 5) in dem Erlöse aus der Verwaltung, dem Wieder⸗ verkauf oder der Verpfändung der für das Institut erworbenen Grundstücke, 6) in den von der Verzinsungsmasse zurũckerstatteten

Vorschũssen. b. Ausgaben.

Die Ausgaben bestehen: I) in den etwaigen Zinsausfällen, 3 in den etwaigen Kapitalsausfällen, 3 in dem Kaufpreise für diejenigen Grundstüce, welche das Ostpreußische Pfandbrief⸗Institut im Wege der Zwangeversteigerung zur Vermeldung des Ausfalls von Hypotheken etwa erwerben muß, i in 33 9 . , nn zu leistenden Vor⸗

üssen etzter Absatz). ö Anlegung der Bestände. ; Bestände der Sicherheitsmasse sind in mündel⸗ sicheren Wertpapieren anzulegen.

Gut habenkonto.

§ 41. Am Schlusse eines jeden Jahres wird das Guthaben eines jeden Mitglieds an der vorhandenen Sicherheitsmasse festgestellt, und jwar werden aus den in 5 40 unter Nr. 1 und 2 angeführten Gin⸗ nahmen jedem Mitgliede die von ibm geleisteten Beiträge gutgeschrieben, die übrigen in 40 vor-

esehenen Einnahmen nach Verhältnit , Ihrer sc⸗ auf die Guthabenkonti der Mitglieder verteilt. Sobald das Guthabenkonto eines Schuldners an der Sicherheitsmasse die Höhe von 19 0/9 des ur⸗ sprünglichen Darlehns erreicht, ermäßigt sich der nach 5 26 Nr. 2 zu zahlende Zinszuschlag auf das zur Betriebsmasse fließenden / g0 / o. Anrechnung.

Bei Rückjahlung des Darlehns verbleibt das Gut⸗ haben des Schuldners an der Sicherheitsmasse,

w / ö 3 ö 53 kae /// / //