Ber Ggejugapreis betragt vierteljãhrlich 4 M 80 . Alle Rostanstalten nehmen Bestellnng an; für Kerlin außer den Rostanstalten und Zeitungaspeditenren für Kelbstabholer
auch die Expedition 8W., Wilhelmstraße Nr. 82.
Einzelne Aummern hosten 25 .
Insertions preis fiir Ren Naum einer Aruckzeilt 80 8. k Juserate nimmt au: die Königliche Erneditiodd?
Nen Neuntschen Reichaanzeigera
und Adniglich Nrenßischen Ktaatzanzeigern
= Juhalt des amtlichen Teiles: DOrdensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend Eröffnung von Eisenbahnstrecken.
Königreich Preußen.
ne ng, Charakterverleihungen, Standeserhõhungen und
sonstige Personalveränderungen. .
Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochialverbänden der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie.
Erlaß, betreffend Entschädigung derjenigen früheren Händler mit Süßstoff, welche beim Inkrafttreten des Süßstoffgesetzes die ihnen verbliebenen Süßstoffvorräte freiwillig unter amt⸗ liche Aufsicht gestellt hatten, diese Vorräte aber vor den Süßstoffankãufen durch das Reich haben vernichten lassen.
Personalveränderungen in der Armee und bei den Kaiserlichen
Schutztruppen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
. dem Dechanten des Domkapitels in Brandenburg a. H., Staatsminister Grafen zu Eulenburg den Verdienstorden der Preußischen Krone,
dem Kurator der Ritterakademie in Brandenburg a. H., Rittergutsbesitzer von Stülpnagel auf Lindhorst im Kreise
Prenzlau, dem bisherigen Oberlehrer am siädtischen Gymnasium
und Realgymnasium in Düsseldorf, jetzigen Domherrn in Trier, Professor Dr. Ling en, dem Pfarrer rin Wolter zu Bonn und dem städtischen Revisor a, D. Luckenw ald zu
Berlin den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Dechanten Franz Peters zu Groß⸗Düngen im
Kreise Marienburg in Hannover und dem Rechnungsreyvisor,
Rechnungsrat Wilhelm Schulz zu Thorh den Königlichen
Kronenorden dritter Klasse, J .
dem früheren n , und Gemeindevorsteher, jetzigen
Rentner Adolf Dorn zu Schweidnitz, bis sser zu Pläswih im
Kreise Striegau, und dem Kirchenkassstrendanten a. D.,
Ile ends g pensionierten Lehrer un p Küster ,, .
Tillich zu Jessen im Kreise Schwe stz den Königlichen
Kronenorden vierter Klasse,
dem pensionierten Schleusenmeister udolf Schönfeld er
zu Rixdorf, bisher zu Liebenwalde im FRreise Niederbarnim,
und dem Hofverwalter, Wirtschaft ektor a. D. Karl
acobi zu Schierokau im Kreise L itz das Kreuz des Ilgemeinen Ehrenzeichens,
dem Gutsförster Gottlieb Kos
kreise Stolp, dem pensionierten rgeanten Jos ö
Becker zu Bochum, dem Dominillvoßt Franz 33
8 Hadra im Kreise Lublinitz, dem herrschaftlichen Kutscher
Benzin im Land⸗
ohann Loll zu , im Landkreise Stolp, dem Fabriknachtwächter Carl ojant zu Raths⸗Damnitz desselben Kreises, dem Schokoladier Gustav Blaurock, dem Bodenmeister Karl Gießel, dem Vorarbeiter Au gu st Schmidt, sämtlich zu Stettin, dem Schriftsetzer Theoder Die tert zu Berlin, dem Eisenbahntischler Albert Weiland, dem Eisenbahnaufzugwärter Theodor Spatz ier, dem Eisen⸗ bahnmagazinarbeiter Friedrich Pfeiffer, dem Bahnhofs⸗ arbeiter Friedrich Döltz, sämtlich zu Halle a. S., dem Eisenbahnschrankenwärter Gottlob Höna zu. Arnsdorf im Kreise e, , dem gisf lh nhilseburce e er! Gottfried Matthies zu Leipzig, dem landwirtschaftlichen Arbeiter Eduard Droht zu Seitendorf im Kreise Löwen⸗ berg und dem Holzhauer Au gust Sohn zu Altendambach im Kreise Schleusingen das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie
dem Polizeisergeanten Gegrg Möhlhenrich zu Lim— burg die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Wirklichen Geheimen Rat, Staatsminister Dr. Frei herrn von Richt⸗ ofen die Erlaubnis zur Anlegung der ihm verliehenen emdherrlichen Orden zu erteilen, und zwar: des Großkreuzes es Fürstlich Bal nchen , in Brillanten, des Großkreuzes des Fürstlich r, r,, . Tscherna⸗ gorischen Unabhängigkeitsordens und des Abessinischen Ordens „Stern von Aethiopien“ erster Klasse.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren 2c. die Erlaubnis zur An⸗ kung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar:
Berlin, Dienstag, den 1. August, Abends.
des Ehrenkreuzes des Großherzogli essischen Verdienstordens Philipps 6 — n. . des 8 sn ref eren, des Ehrenoffizier⸗ kreuzes des Großherzoglich Oldenburgischen Haus⸗ und Verdienstordens 23 erzogs Peter Friedrich ud wig:
dem Major von . vpersönlichem Adjutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich Hessi schen ref, ilipps hi ig n mütigen, des gn. des Großherzoglich
Komturkreuzes Mecklen⸗
burgischen
Mecklenburgischen Haugordens der endischen Krone und des Ehrenritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich Oldenburgischen Haus- und Ver⸗ dienstordens des Herzogs . Ludwig: dem Hauptmann von Stülpngg el, perssönlichem Adjutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Rronprinzen von Preußen; k der Komturzeich en zweiter Llasse Anhaltischen Hausordens Albrer dem Major Grafen von Spee, kon
leistung als persönlicher Adjutant be Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern;
35 M ich des Bären: rt zur Dienst⸗ öniglichen
zweiter Klasse:
des Fürklich Schwaßzbung ig Ehrenkreues -— 8
dem . von Bonin im Generalstabe des Gouverne⸗
ments von Um; ferner:
des Kommandeurkreuzes des Königlich Nieder⸗ ländischen Ordens von Oranien-Nassau:
dem Major re, Knigge, d la snite des Königs⸗ ulanenregiments (I. Hannoverschen Nr. 13 und Flügeladjutant Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogtums Braunschweig;
des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Hauptmann Freiherrn von mr n, persönlichem Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen, Regenten des Herzogtums Braunschweig;
des Kommandeurkreuzes des Fürstlich Bulgarischen Militärverdienstordens: dem Major von Oppen, persönlichem Adjutanten Seiner Kaiserlichen und 6 Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen;
des Offizierkreuzes des selben Ordens:
dem Hauptmann von Stülpnagel, persõnlichem Ad⸗2 jutanten Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des . des Deutschen Reichs und Kronprinzen von Preußen;
des Kommandeurkreuzes des Fürstlich Bulgarischen St. Alexanderor dens: dem Major Grafen von Spee, kommandiert ö Dienst⸗ leistung als persönlicher Adjutant bei Seiner Königlichen Hoheit dem Fuͤrsten von Hohenzollern;
der Kaiserlich Chinesischen silbernen Verdienst— medaille:
dem Unteroffizier Bauer,
dem Gefreiten Tralles und
dem Musketier Frauenknecht, ; sämtlich im 2. Ostasiatischen Infanterieregiment;
dem Unteroffizier Geisler und
dem Gefreiten Fischer er Dstasiatischen Eskadron Jäger zu
e in Pferde, und ö
dem ehemaligen Gefreiten Lange im 1. Ostasiatischen
Infanterieregiment.
; Der t s ches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsinspektor Goebel in Saargemünd und dem Eisenbahnbauinspektor Baltin in Luxemburg, beide bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen, den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range eines Rats vierter Klasse zu verleihen.
verlin 8 w., Wit helmstrafse Nr. 32. ö Der bisherige Marinerendant Spiecker aus Wilhelms⸗
aven ist zum Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungs⸗ . des Deutschen Reichs ernannt worden. ; ᷣ
Der bisherige Bureauassistent Rilhelm Angelkort ist gm Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator bei dem r für die Verwaltung der Reichseisenhahnen ernannt worden. 367 .
Bekanntmachung.
Am 1. August d. J. sollen für den Gesamtoverkehr er⸗ öffnet werden:
im Bezirk der Königlichen Eisenbahndirektion Breslau bie 17,62 km lange Reststrecke Neuham mer g. Aueis — Sa gam der vollspurigen Nebeneisenbahn Lorenzdorf — Sagan mit den Stationen Loos und Tschiebsdorf;
im Bezirk der Königlich preußischen und Großherzoglich , , Eisenbahndirektion in Mainz die 18,30 km lange vollspurige n, n,, Lampertheim — Wein heim mit den Stasionen Haide, Poststraße, Viernheim und Muckensturm.
Berlin, den 30. Juli 1905. ; Der Prãͤsident des Reichseisenbahnamts. In Vertretung: v. Misani.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
die Landgerichtsräte Lincke in Magdeburg und Leising in Bielefeld zu Landgerichtsdirektoren in Bochum,
den Oberförster Lach in Jänschwalde, Regierungsbezirk Frankfurt, zum Regierungs- und Forstrat zu ernennen, sowie
dem Polizeisekretär Doehl in Frankfurt a. M., dem Eisenbahnsekretär Fleischhauer in Berlin und dem Eisen⸗ bahnsekretär, Materialienverwalter erster Klasse Hartmann in Cöln⸗Nippes, den beiden letzteren beim Uebertritt in den Ruhestand, den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Parochiglverbänden der evangellschen Landeskirche der älteren Provinzen der Monarchie.
Vom 14. Juli 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie für die neun älteren Provinzen einschließlich der Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Artikel J. Die Beschlüsse der evangelischen Kirchengemeinden, durch
welche: a. die Erhebung einer nach dem Maßstabe staatlich ver⸗ anlagter Steuern festgesetzten Kirchensteuer angeordnet, b. mit einem Steuerpflichtigen ein fester jährlicher Kirchensteuerbetrag für ein oder mehrere Jahre im voraus vereinbart, oder einzelnen Steuerpflichtigen eine zeitweilige Befreiung von der Kirchensteuer ge⸗ währt, oder an Stelle der ö und Spanndienste die we n,, de, ihrem Werte entsprechenden Geld⸗ betrags im Wege der Kirchensteuer sestgesetzt wird, bedürfen, nachdem sie von der kirchlichen Auf n, ,. nach Maßgabe der bestehenden kirchengesetzlichen Vorschriften ge⸗ nehmigt worden sind, der Genehmigung der staatlichen e g brd
Artikel II.
8 1. Den Er Veranlagung der Kirchensteuern zuständigen kirchlichen Gemeindeorganen sind von den zuständigen Staats⸗ und Gemeindebehörden diejenigen Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf , mitzuteilen.
2
wegen einer gemäß Artikel 1 gene das
8 Die Zwangsvollstreckun e migten Kirchensteuer . nach den . über erwaltungszwangs verfahren auf Ersuchen der zuständigen lirchlichen 1 durch die staatlichen Vollstreckungs⸗
behörden oder, soweit die Einziehung der Staatssteuern durch kommunale Volistreckungsbebörden erfolgt, durch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart wird, eine Vergütung von zwei Prozent des
ig reich een ner,