wir müssen es deshalb unsern Werken überlassen, ob sie die Aus— führungen übernehmen wollen und welche Preise sie hierfür verlangen müssen. Die Abnehmer müssen immer bedenken, daß bei Bestellung von kleinen Mengen in vielen Fällen eine n n. oder ein Umstellen der Waljen und der Schneidevorrichtung . st, welche für den Betrieb nur durch Aufwand an Zeit und eld zu er⸗ möglichen ist.
Was den Vorwurf angeht, daß die e , im Auslande niedriger seien als im Inlande, so ist wohl der Unterschied zwischen Inlands. und Auslandspreis zu Anfang unserer Geschäftstätigkeit etwas größer als jetzt gewesen. Daraus den Schluß zu ziehen, daß durch die billigen Bezüge deutschen Halbzeugs die englischen Werke in den Stand gesetzt worden seien, ihre s zu so niedrigen . zu verkaufen, daß damit der deutschen Ausfuhr der Wett⸗
ewerb auf dem Weltmarkte fast unmöglich gemacht wurde, ist, wie wir bereits bei Frage 8 nachgewiesen haben, unrichtig. Ganz abgesehen davon, daß unsern Halbzeugverbrauchern eine ansehnliche Ausfuhr vergütung gewährt wird, ist es falsch, die deutschen Inlandspreise mit den Fobpreisen in Vergleich zu hringen, denn, die englischen Konsu⸗ menten hatten auf unsere Fobpreise mitunter bis zu 16 sh. und mehr Fracht bis zu ihren Werken zu zahlen.
Was die Behauptung angeht, daß es bei einer Gleichstellung des In. und Auslandépreises nicht erforderlich sei, auch nur einen einzigen Knüppel auszuführen, so weisen wir darauf hin, daß mehr als 50 0o unserer Halbzeugausfuhr Platinen sind, die großen Teils zu Weiß⸗ blechen verarbeitet werden. Die deutsche Weißblechindustrie stellt mit Ausnahme eines Werkes ihr Halbzeug selbst her und ist trotz des Schutzzolles nicht in der Lage, den deutschen Weißblechbedarf voll⸗ ständig zu decken, so daß Weißblech aus dem Ausland nach Deutsch⸗ land eingeführt werden muß. Die ausländischen Halbzeugabnehmer sind durchaus nicht auf den Bezug deutschen Halbzeugs angewiesen, . können ihren Bedarf ebensogut mit amerikanischem, englischem oder ranzösischem Halbzeug befriedigen. Würde ihnen deutsches Halbzeug nicht geliefert werden, so würde die ausländische weiterverarbeitende Industrie dadurch in keiner Weise eingeschränkt werden. Außerdem verfügen die ausländischen weiterverarbeitenden Industrien zum Teil über Absatzgebiete, in denen das deutsche Fertigfabrikat so gut wie ausgeschlofsen ist. Wenn die ca. 400 009090 t Halbzeug, welche wir jahrlich dem Auslande zuführen, in Deutschland weiter verarbeitet würden, so könnte das hieraus hergestellte Erzeugnis auf dem aus— ländischen Markte nur in verschärftem Konkurrenzkampf mit den aus⸗ ländischen Industrien Unterkunft finden, und dieser Kampf würde so bedeutende Preisopfer bedingen, daß die Lage der deutschen weiter⸗ verarbeitenden Industrie in keiner Weise gebessert würde. Sollten die gemischten Werke zu Gunsten der inländischen Abnehmer ihre Beziehungen zu ihren ausländischen Abnehmern vollkommen abbrechen, so müßten die ersteren die Garantie übernehmen, den Stahlwerken ihr gesamtes Halbzeug abzunehmen. Eine solche Garantie kann aber von den reinen Walzwerken unmöglich übernommen werden.
Frage lo.
Hat das Kartell (Syndikat, die Konventien) einen Einfluß auf die von ihm abhängigen Industrien und Händlerkreise ausgeübt, ins⸗ besondere durch die Festsetzung von Verkaufsbedingungen. Welche Stellung nimmt das Kartell gegenüber den Einkaufsvereinigungen ein?
Der Stahlwerksverband hat folgende bedingungen festgesetzt:
a. für Halbzeug, welches wir im allgemeinen nur an direkte Verbraucher verkaufen:
Die Preise verstehen sich für direkte Bahnsendungen in vollen 10 000 kg Ladungen nach dem Wohnorte des Bestellers und an seine Adresse. In Fällen, in welchen ein billigerer Transport möglich ist als zu dem tarifmäßigen Bahnfrachtsatze, verbleibt der Vorteil des billigeren Transportes dem Verbande. Sendungen nach anderen Orten oder an Dritte können nur nach vorheriger Preisvereinbarung be⸗ zogen werden
Die Rechnungen sind zahlbar am 15. des der Lieferung ab Werk
folgenden Monats in bar ohne Abzug, auch Porto, Bankspesen ꝛe. dürfen nicht gekürzt werden. : . Die Waren gehen auf Gefahr des Bestellers auch bei ö lieferungen, so daß in letzterem Falle die Frankatur als eine für den Besteller gemachte Vorlage zu betrachten ist. In allen Fällen, in welchen bel der Bestellung keine ganz bestimmten Weisungen für den Versand gegeben sind, wird derselbe nach bestem Ermessen des liefernden . 4. irgend eine Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung ewirkt.
Wenn nichts Besonderes vereinbart, hat die Abnahme und Lieferung der abgeschlossenen Mengen in annähernd gleichmäßig über die Vertrags⸗ zeit verteilten Mengen zu erfolgen.
Spezifikationen von weniger als 101 t in einer Dimension, Länge
und Eewicht und in einer Qualität bedingen einen Ueberpreis von 3 S für die Tonne; Spezifikationen unter 3st pro Dimension und Gewicht können abgelehnt werden, im Falle der Annahme bleibt be⸗ sondere Preisvereinbarung vorbehalten. Betriebsstörungen, gleichviel, ob solche durch Rohmaterialmangel, infolge von Stockungen in der regelmäßigen Anlieferung der kon⸗ trahierten Quantitäten, Maschinenbruch, Arbeitseinstellungen, ver⸗ spätete oder ungenügende Wagengestellung, Sperrung von Eisenbahn⸗ linien oder aus anderen Ursachen entstanden sind, Mobilmachung und Krieg, entbinden von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen.
Alle Waren, für welche besondere Qualitätsbedingungen vor⸗ geschrieben sind oder welche direkt ab Werk an Dritte gesandt werden, sind auf dem liefernden Werke einer speziellen Prüfung und Abnahme zu unterwerfen, geschieht dies nicht, so gilt das Material mit dem Versand ab Werk als bedingungsgemäß geliefert und über- nommen.
Die Kosten für Prüfung und Abnahme trägt der Besteller.
Falls die einzelnen Spezifikationen das in Auftrag gegebene Gesamtquantum überschreiten, ist der Verband nur zur Lieferung bis zur Höhe des verkauften Quantums verpflichtet, für die etwa mehr abgerufenen und gelieferten Quantitäten kann Berechnung zum Tages- preise erfolgen. Die Gewichtsabrechnung der Schlüsse erfolgt, nach den effektiven Lieferungen, nicht nach den Spezifikationen.
Für Beiladungen, soweit solche überhaupt angenommen werden, werden mindestens 3 6 pro Tonne berechnet.
Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferung sind ohne vorherige besondere Vereinbarung gänzlich ausgeschlossen.
Ausstellungen, welche nicht binnen 14 Tagen nach Empfang der Waren erfolgen, können nicht berücksichtigt werden.
Rechtzeitig beanstandete Stücke werden — sofern die Bean⸗ standung anerkannt wird zurückgenommen und durch gutes Magterial ersetzt; Ansprüche auf Schadenersatz irgend welcher Art, z. B. Arbeitslöhne, Ersatz von Verzugestrafen 2c, sind ausgeschlossen. Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Düsseldorf als Erfüllungsort.
b. Für Eisenbahnmaterial:
Für leichte und schwere Schienen gelten folgende allgemeine Verkaufsbedingungen:
Die Rechnungen sind zahlbar in Düsseldorf spätestens am 15. des der Lieferung folgenden Monats in bar ohne irgend welchen Abzug,
Vorstehende Zahlungsbedingung gilt innerhalb des deutschen Zollgebiets. ;
Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile n als Erfüllungsort.
Sämtliche Preisangaben beziehen sich auf die Tonne zu 1000 Kg, sofern nichts anderes vereinbart wird und sind durch den jeweiligen Grundpreis sowie durch Zuschläge zu demselben ausgedrückt.
Sie beziehen sich nur auf Profile, Querschnitt und Längen, soweit solche von den dem Stahlwerksverbande angehörigen Werken angefertigt werden und auf Sendungen in vollen 10 000 Kiloladungen.
allgemeine Verkaufs⸗
—
— 44
Ohne Endvermerk haben unsere Angebote nur gegen sofortige Zusage Gültigkeit.
gur jede einzelne Bestellung oder Spezifikation bleibt die Ver- einbarung der Leeferzeik vorbehalten. Einflüsse höherer Gewalt, . Mobilmachung und Krieg, Arbeiterausstand, Wagen mangel, sowie auch hierdurch entstehender Kohlen, und Rohmaterial= mangel entbinden von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferzeit und von der Verpflichtung zur vollständigen Lieferung.
i ,. für verspätete Lieferungen der Verbandswerke sind ausgeschlossen. ;
Sollte bei den einzelnen Spezifikationen das Gesamtquantum des Abschluffes überschritten werden, so ist der Verband nur zur Lieferung bis zur Höhe des abgeschlofsenen Quantums verpflichtet.
. das eventuell mehr spezifijierte und gelieferte Quantum ist der Verband berechtigt, den zur Zeit der Ablieferung gültigen Tages—⸗ preis in Anrechnung zu bringen. (
Die guantitatihe Abrechnung der Abschlüsse erfolgt nach dem tat—⸗ sächlich gelieferten Gewicht und nicht nach dem Gewicht der Spezifi⸗ kationen. Reklamasionen sind schriftlich einzureichen. Erfolgen die—⸗ selben nicht innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, so können sie nicht berücksichtigt werden.
Ansprüche auf Schadenersatz irgend 5 Art, ferner Verzugs⸗ strafen und dergleichen werden ausdrücklich abgelehnt.
Außerdem gelten noch folgende allgemeine Verkaufsbedingungen:
ch Für leichte Schienen und Schwellen (unter 15 kg Meter⸗ gewicht):
Bei Verkäufen nach dem Auslande bleibt Festsetzung der Zahlungs bedingungen für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
Wenn nicht Besonderes vereinbart ist, hat die Abnahme der ab⸗ geschlossenen Quantitäten in annähernd gleichmäßig über die Vertrags⸗ zeit verteilten Mengen zu erfolgen, und sind die Bestellungen auf die , Abschlüsse auch in möglichst gleichen Monatsraten ein⸗ zureichen.
Die Lieferung der Schienen und Schwellen erfolgt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, in der handelsüblichen Qualität. Werden besondere Qualitätsbedingungen vorgeschrieben, bleibt Prien reinbarunn hierüber vorbehalten. In letzterem Falle hat die Prüfung und Abnahme des Materials auf dem betreffenden Lieferwerke zu erfolgen und gilt das Material mit dem Versand ab Werk als bedingungsgemäß geliefert, ebenso ist damit alle und jede Verbindlichkelt des Verbandes auch bezüglich Qualität 2ꝛc. beendet, gleichgültig, ob eine Abnahme stattgefunden hat oder nicht.
In allen Fällen, in welchen bei der Bestellung keine ganz be stimmten Weisungen für den Versand gegeben sind, wird derselbe nach bestem Ermessen des liefernden Werkes ohne irgend eine Verantwortlich⸗ keit für billigste Verfrachtung bewirkt und bleibt es dem Werke über⸗ lassen, zur Verladung Wagen mit Schutzdecken, Holjwagen oder andere der Länge der Stäbe entsprechende Wagen zu benutzen, die den Be— stimmungen der Eisenbahn genügen.
. Die Wagen gehen guf Gefahr des Bestellers auch bei Franko—⸗ lieferungen, so daß im letzteren Falle die Frankatur nur als eine vom; Werke für den Besteller gemachte Vorlage zu betrachten ist.
Der Verband übernimmt keine Gewähr, daß die Profile bei den betreffenden Werken stets in den Walzen sind.
2) Für schwere Schienen und Schwellen (16 kg Metergewicht und darüber).
Bei Verkäufen nach dem Auslande sind die Verbandsrechnungen zahlbar ohne irgend welchen Abzug gegen Versanddokument.
Ansprüche auf. Schadenersatz irgend welcher Art, ferner Verzugẽ⸗ strafen und dergleichen werden nur auf Grund vorheriger Vereinbarung anerkannt.
Im allgemeinen gelten für die Lieferung von Schienen und Schwellen die Bedingungen der Königl. Preuß. Staatseisenbahn⸗ Verwaltung, nach welchen bei Schienen die Zugfestigkeit für das Quadratmillimeter mindestens 60 kg betragen soll, bei Schwellen aus Stabl 50 — 60 kg, aus Flußeisen 8 -= 650 kg.
Der zulässige Spielraum für Schienen his zu 9m Länge beträgt 2 mm, bei gröherer Länge 3 mm.
In der Höhe und Kopfbreite der Schienen sind Abweichungen bis 0, mm, in der Fußbreite bis 1 mm zulässig.
Mehrgewicht ist bei Schienen und Schwellen bis zu 300, Minder— gewicht bis zu 20; zulässig.
Für Schwellen sind in der Höhe und Breite Abweichungen bis 4 2 mm, in der Dicke 05 mm gestattet.
Die Prüfung und Abnahme hat vor dem Versand auf dem Lieferwerke stattzufinden; wird seitens des Bestellers auf. Abnahme verzichtet, so gilt die Lieferung mit dem Versand als vereinbarungs— gemãaß erfolgt.
Die Kosten der Abnahme gehen, sosern nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Bestellers.
Die im Profilheft enthaltenen Angaben find durchaus unver⸗ bindlich; der Verband übernimmt keine Gewähr dafür, daß in sämtlichen Profilen Lieferungen stets ohne Berechnung der Walzen— kosten übernommen werden.
c. Für Formeisen:
Die Verkäufe geschehen unter folgenden Bedingungen:
Sämtliche Preisangaben beziehen sich, sofern es nicht anders angegeben ist, auf die Tonne zu 1000 kg ab Station des betreffenden Lieferungswerkes auf den Eisenbahnwagen gelegt, mit 10 Tonnenfracht wie ab Diedenhofen.
Bei Bahnlieferungen nach der Werksstation wird die anteilige Lokalfracht vergütet. Wird indessen das Material per Fuhre abgeholt so erfolgt keinerlei Vergütung von Ortefracht.
Die Fakturen sind zahlbar ausschließlich durch Ueberweisung auf Reichsbank Girokonto spätestens am 15. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 140, Skonto.
Die Skontovergütung erfolgt nicht vom Endbetrage der Faktura, sondern vom Fakturenbetrage ab Diedenhofen. Von den Fracht differenzen gegen Diedenhofen wird also Skonto nicht verrechnet.
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, so hat die Abnahme der abgeschlossenen Quantitäten in annähernd gleichmäßig über die Vertragszeit verteilten Mengen zu erfolgen und sind die Bestellungen auf die getätigten Abschlüsse auch in möglichst gleichen Monatsraten bei den Werken einzureichen. Für jede einlaufende Anfrage oder Be⸗ stellung behält der Verband bezw; die Weike sich Angabe der Liefer⸗ fristen vor, die nach bestem Ermessen nach Maßgabe der Fabrikation erfolgt. Eine Veibindlichkeit für die Einhaltung dieser Fristen wird, falls die Fabrikation es nicht zuläßt, hierdurch nicht übernommen und ist ein Verzug ausgeschlossen, so lange nicht eine Lieferungsmöglichkeit nach Maßgabe der Fabrikation eingetreten ist.
Frühere Aufforderungen und Verzugsetzungen sind wirkungslos. Nur wenn eine feste Zusage auf Lieferung zu einer bestimmten Frist ausdrücklich gemacht wurde, kann ein Verzug nach Nichteinhaltung der letzteren eintreten.
Die Abwickelung der Abschlüsse hat, sofern es sich nicht um Spezialabschlüsse handelt, der Reihe nach, so wie sie getätigt sind, zu erfolgen und können etwaige gegenteilige Wünsche nicht berück⸗ sichtigt werden.
Wird a conte, der getätigen m f. eine Ladung nach einem außerhalb des Absatzgebietes des betr. Käufers gelegenen Platze spezifiziert, so gelangt für die Sendung, sofern dieselbe überhaupt ausgeführt wird, ein besonderer Aufpreis von 10 MS pro Tonne zur Berechnung.
Sollte die Berechnung àa Conte eines Schlusses gehen und dieser bezw. der folgende dadurch überschritten werden, so behält sich der Verband ausdrücklich vor, den Ueberschuß zu annullieren oder den bei der Bestellung gültigen Tagespreis dafür in Anrechnung zu bringen.
In allen Fällen, in welchen bei der Bestellung keine ganz bestimmten Weisungen für den Versand gegeben sind, wird derselbe nach bestem Ermessen des liefernden Werkes, ohne irgend eine Ver⸗
antwortlichkeit für billigste Verfrachtung, bewirkt.
Die Waren gehen auf Gefahr des Bestellers auch bei Franko Lieferungen, . in letzterem Falle die Frankatur als eine vom Werke für den Besteller gemachte Vorlage zu betrachten ist.
Betriebsstörungen, worunter auch Rohmaterial⸗ und Brennstoff. mangel infolge von Stockungen in der regelmäßigen Anlieferung der kontrahierten Quantitäten gehört, Mobilmachung und Krieg, sowie Arbeitermangel, Arbeiterausstände und Wagenmangel entbinden von der Einhaltung etwa zugesagter Lieferfristen und von der Ver— pflichtung zur vollständigen Lieferung.
Verzugsstrafen oder sonstige Schadenersatzansprüche werden nur auf Grund diesbezüglicher vorheriger Vereinbarungen anerkannt. Ctwaige Bemängelungen der Waren bezw. Gewichksreklamationen können nur dann vberüchsichtigt werden, wenn solche innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zur Kenntnis gelangen und nur so weit, als sich die Ware noch im Zustande der Anlieferung befindet.
Bei begründeten Bemängelungen liefert der Verband unent— geltlichen Ersatz in guter Ware für die unverarbeitete mangelhafte Ware, die zurückgenommen wird; jedoch werden weitergehende An⸗ sprüche, wie Vergütung ven Schaden, Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen und dergleichen ausdrücklich abgelehnt.
Für die Frachtausgleichung eilt diejenige Station als Bestimmungß⸗ station, nach welcher die Ware vom Werke abgerichtet ist.
. Für Beiladungen, soweit solche überhaupt angenommen werden, wird ein Aufpreis von 3 S pro Tonne, mindestens aber 3 M6 pro Beiladung extra berechnet, gleichgültig, ob eine Umladung erfolgt oder eine solche nicht stattfindet.
Bei Beiladungen von einem Verbandswerk zum anderen Ver— bandsmwerk wird der Berechnung diejenige Station zu Grunde gelegt, 56 . seitens letzteren Werkes der komplette Waggon expediert worden ist.
Bei Beiladesendurgen an ein Außerverbandswerk gilt dieses für die Berechnung als Bestimmungsort.
Formeisenlieferungen an eine Adresse bedingen einen Aufpreis von 5 e pro Tonne, wenn das Gesamtgewicht der Bestellung nur 2000 kg und darunter und M 3 pro Tonne, wenn das Gesamt— gewicht der Bestellung über 2000 bis 5000 kg beträgt.
. Voraussetzung ist dabei, daß das Werk nicht in der Lage war, ein größeres Quantum für denselben Empfänger gleichzeitig abzuliefern.
Für Abbolen per Fuhre vom Werke wird ein Aufpreis von 5 S6 per Tonne berechnet. Besorgt das Werk die Abfuhr, so gelangt außerdem noch der Fuhrlohn zur Berechnung.
Falls im Abschluß eine besondere Qualität nicht vereinbart oder vorgeschrieben ist, wird Thomasflußeisen gewöhnlicher Handelsqualität geliefert und ist der Verband nicht verpflichtet, besondere Qualitäten a conto⸗Abschluß zu übernehmen. Werden Normalqualität oder andere Qualitätebedingungen vorgeschrieben und akzeptiert, so tritt die Berechnung eines vorher besonders zu vereinbarenden Qualitãts⸗ aufpreises ein, der mindestens 5 6 per Tonne beträgt und hat dann die endgültige Abnahme der Ware auf dem Lieferungswerke zu erfolgen. Der vereinbarte Qualitätsaufpreis wird auch berechnet, wenn eine Abnahme auf dem Werke nicht stattfindet.
Der Aufpreis gilt ein für allemal einschließlich sachlicher Abnahme⸗ kosten, aber ausschließlich Testkosten und der persönlichen Spesen des Abnahmebeamten.
Das Material gilt für äußere und innere Beschaffenheit mit dem. Versand ab Werk als bedingungsgemäß geliefert und als end, giltig ,, einerlei, ob eine Abnahme stattgefunden hat oder nicht.
Wird eine Bescheinigung über die Qualitätsziffern des Materials verlangt, ohne daß eine besondere Qualität vorgeschrieben ist, so gelangt trotzdem ein Aufpreis von 3 M per Tonne für die Vornahme der Proben zur Berechnung.
Bei Bestellung von besonderen Qualitäten ist Angabe des Ver⸗ wendungszweckes empfehlenswert.
ür alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ür beide Teile Düsseldorf als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Die vorstehenden Verkaufsbedingungen entsprechen den Verkaufs— bedingungen, wie sie schon früher von den Hüttenwerken gestellt wurden und wie sie sich erfahrungsgemäß im Verkehr mit der Kundschaft herausgestellt haben. In den Fällen, in welchen die Verkaufẽs⸗ bedingungen strenge Bestimmungen enthalten, erwiesen sich dieselben als notwendig, um sich gegen unberechtigte Ansprüche zu schützen. Die Leitung des Verbandes verfolgt den Grundsatz, ihren Abnehmern gegenüber die Verkaufsbedingungen in der entgegenkommendsten Weise zut Anwendung zu bringen.
Von, den Verkaufsbedingungen hat in den Abnehmerkreisen be= sonders die Anstoß erregt, daß die Zahlung spätestens bis zum 18. des der Lieferung folgenden Monats zu erfolgen hat. Die Abnehmer mögen diese Bedingung zunächst unangenehm empfinden; der Stahlwerksverband hält jedoch an dem Prinzip der Barzahlung als einen durchaus gesunden fest. Außerdem erfordert es der Geschäfts⸗ betrieb der großen Werke, welche monatlich große Aufwendungen für ihre Bezüge, Gehälter, Löhne, Steuern, Versicherungsabgaben zu leisten haben, daß sie über ihre Einnahmen so rasch wie möglich verfügen können. Es wäre zweckmäßig, wenn die Abnehmer ebenfalls auf Barzahlung hinwirken würden. ;
Zur , , des Geschäftes hielt es der Verband für zweck⸗ mäßig, einen Einblick und Einfluß auf den Handel zu gewinnen. Während der Verkauf von Halbzeug und Schienen, vermöge der Eigenart dieser Erzeugnisse, im großen und ganzen unmittelbar an die Verbraucher geschieht, wird der Verkauf von Formeisen in der Hauptsache durch Händler bewirkt. Um eine ungesunde Spekulation zu verhindern, sowie um einen verlustbringenden Wettbewerb der Händler untereinander zu beseitigen, um den Handel in der Haltung eines großen Lagers zu unterstützen und um ihm einen der Mühe und dem Risiko entsprechenden Gewinn zu sichern, sind auf Anregung des Stahl werksverbandes sowohl im Inlande wie im Auslande eine Anzahl Händlervereinigungen gebildet worden.
Diese Vereinigungen sind für örtlich abgegrenzte Bezirke gebildet und verfolgen den Zweck, innerhalb derselben einheitliche Preise ein zuhalten. Sie sollen verhindern, daß die Entwicklung eines gleich- mäßigen und stetigen Geschäftes sowie eine ruhige Preisbewegun gestört wird. Die Mitglieder der Vereinigungen verpflichten i serner, bei ihren Verkäufen in die Absatzgebiete anderer Gruppen die gleichen Verkaufsbedingungen und Preise aufzugeben, die für die betreffenden Bezirke festgesetzt sind, ebenso die Weiterverkäufer auf Einhaltung der Preise zu berpflichten. Für die Ueberwachung und richtige Handhabung des Vertrags sorgt in jedem Bezirk eine Kommission, der auch die Festsetzung der Preise und Vorschläge wegen Aenderungen derselben obliegen; sie nimmt ferner Beschwerden entgegen und schlichtet Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter den Mitgliedern. Bei der Festsetzung der Verkaufepreise steht dem Stahlwerksverband eine Mitwiikung zu, um den mittleren Handel und den kleinen Händlern die gebührende Berücksichtigung zuteil werden zu lassen, sowie um zu verhindern, daß übertriebene Preise gefordert werden. Die Dauer der Händlerabkommen ist für die Vertrage dauer des Stahlwerksberbandes festgesetzt. Zur Zelt bestehen folgende Vereinigungen; im Inlande die Süddeutsche in Mannheim, die Niederrheinisch⸗Westfälische in Cöln, die e,, in, Hannover, das Berliner , , in Berlin, der Schlesische
ändlerkoncern in Breslau und eine Reihe Unterverbände für einzelne andesteile im Geschäftgebiete der genannten Vereinigungen. Im Auslande bestehen Vereinigungen in der Schweiz, Dänemark, Schweden und Norwegen.
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Entwickelung der Werke des Sta
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1851 1872 1845* 1870 1856 1802 * 1811 1866
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Eisenbahnachsen
3: Eilunghesscben dee
53 Spalte bd: ,, i
8. Unternehmens bildete
ss die Gewinnung und Ver⸗ . 6 i 8 Nähe
t. in vorhanden . Eisenerze (Rasen⸗ eisenstein).
egründet
ger hat von Ende 690 er Jahr
Anfang S0 er Jahre Martinöfen be⸗
trieben.
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achsen 11 Spalte
Spalte
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Spalte 7: Br
J . Spalte 4: Die ersten kleinen
rüher Firma Eisenwerk Völklingen, Gebr.
8: 4: 66 . angekauft durch Röchling 1881.
ke gehören der Familie de Wendel
64. ird gefördert, seit 11979 bei Er-
8: Eisenerz w ⸗ i,, e werbung der Werke. Die ehe, Ber g
war jedoch schon früher im
it 18653. Schachtanlage auf a, gl nt Abteufen begriffen.
Anfänge unter Firma
3: Wer eit
Steinkohlen im
Mayer & Kühne.
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Spalte 4:
Die Friedenshütte, Hoch⸗ und Koks ofen⸗
eit 1842. . ;
. kel ge gf e gen in Sand eig. Ywska . Colonowèka erfolgte 8. 1780. Gebaut wurde das uddel⸗ und Walzwerk im
S328 im Bau).
1852 Umwandlung der Firma 23 n r
; weiler⸗Aue in die Gel , , Erbauung der Hütten J pferdreh und Laar, 1866 Herein Cs r mr Delillieux & Co,. der jetzigen Dhgen bitt ej Borbeck, 1898 Degeinigung nion (Werke zu Hamm, und Nachrodt). Letzteres best
Spalte 8: F
isenerjgruben in Berggies hũhel F cr e e gr vollstãndig eingestellt.