1905 / 203 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Aug 1905 18:00:01 GMT) scan diff

zu übergeben oder ihn zu ermächtigen, sich in den

Besitz des Grundstücks zu setzen.

e Leitung und Beau v der

die Bewirtschaftung und Verwaltung betreffenden

rein technischen Fragen gebührt dagegen allein der

Landschafts direktlon.

b. Zur Einleitung der Zwangsverwaltung ist auch der betreibende Gläubiger zu laden. Er ist über die dem Verwalter für die Verwaltung zu erteilende 9 . und die ihm zu gewährende Vergütung zu hören.

. Zur Leistung von Vorschüssen ist die Landschaft nicht derbunden, solche muß vielmehr der Gläubiger an Erfordern der Landschaftsdirektion an diese

eisten.

„Das Gericht kann auf Antrag der letzteren die Aufhebung der Zwangsverwaltung anordnen, wenn ihre ert n besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

d. Die Rechnungen des Verwalters sind von der Landschaftsdirektion auch dem Gläubiger vorzulegen.

VII. Bestreitet der Schuldner seine Verbindlich- keit zur Entrichtung der geforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überlassen, seine Rechte im Wege der Klage geltend zu machen.

VIII. Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners, oder weil er die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschaͤdigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft gefährdende Ver⸗ schlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Schleswig⸗Holsteinische Landschaft be⸗ fugt, unter entsprechender Anwendung der Vor— schriften der Verordnung über das Verwaltungs zwangsverfahren vom 7. September 1879 (G. S. S. 591) den Arrest in das bewegliche Bermögen des Schuldners vollziehen zu lassen, auch das be⸗ liehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangs⸗ verwaltung zu nehmen. 1

Einer Verschlechterung des beliehenen Grundstücks im Sinne Lieser Bestimmung steht es gleich, wenn n, ,. auf die sich das Pfandrecht der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft erstreckt, ver— schlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem beliehenen Grundstück entfernt werden.

Wird vom Schuldner die . des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

X, Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangs⸗ e , , bei welcher die Schleswig ⸗Holsteinische Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüͤche, welche nach Ziffer IJ dem Zwangsvollstreckungsrechte der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervor— geben, einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der Ausgaben, welche von der Schleswig ⸗Holsteinischen Landschaft in der , zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks ge⸗ macht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht erstattet werden können, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des gerlngsten Ge—⸗ hots, noch zum Zwede ihrer Aufnahme in den Teilungs plan n ., gemacht zu werden.

Durch den Widerspruch, welchen bei der Verhand⸗ lung über den Teilungeplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Plans nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Beteiligten bleibt es über⸗ lassen, seine Rechte nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

X. Führt die von der Schleswig ˖ Holsteinischen Landschaft in Gemäßheit der Ziffer Y betriebene Zange voll streckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu einem Verteilungsberfahren, so finden die Vorschriften der Ziffer W entsprechende An—

,

XI. Aus Urkunden, welche von dem zum Richter⸗ amte befähigten Syndikus bejw. stellvertretenden Syndikus der Schleswig Holsteinischen Landschaft innerhalb der Grenzen seiner * r mnih⸗ auf⸗ genommen sind, findet die gerichtliche Zwangs— dollstreckung statt. Auf die letztere finden die Vor⸗ schriften über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden entsprechende Anwendung.

In den Fällen der S5 72z und 727 der Zivil⸗ prozeßordnung ist die vollstreckbare Ausfertigung nur auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts zu Kiel zu erteilen. ö

XII. Alle Unlosten, einschließlich der Gebühren, Reisekosten und Tagegelder der bei der . verwaltung beteiligten 6 sind aus der Zwange⸗ verwaltungsmasse zu erstatten.

Nach Berichtigung der gesamten aus der Zwangs verwaltungsmasse zu tilgenden landschaftlichen For- derungen ist die Landschaftsdirektion befugt, eine jährliche Pauschsumme für das Verfahren 9 Grund des 5 130 des Gerichtskostengesetzes vom 6. Oktober 1899 G. S S. 3267) oder der das letztere abãndernden 8 Bestimmungen zu berechnen und dessen Betrag aus den vorhandenen Einnahmen der Masse für den landschaftlichen Betriebsfonds zu erheben.

XIII. Der Schuldner ist verpflichtet, der Schleswig ˖ Holsteinischen Landschaft alle Ausgaben zu ersetzen, welche von ihr bei der Zwangsverwaltung selnes Grundstüds zu seiner Erhaltung und Verbesserung gemacht sind und aus den Nutzungen des Grundstücks nicht ersetzt werden können.

Verfahren bei der Zwangsverwaltung.

8 50. Das Verfahren bei der Zwang verwaltung wird durch eine Geschäftsanweifung geregelt, welche der Genehmigung des Meinisters für Landwirtschaft, 1 und Forsten sowie des Justizminifters

arf. Verfahren bei der Zwangeversteigerung.

§ 51. Das Verfahren bei der Zwangẽversteigerung regelt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1897 R S 35 Mal 555 RC. Bl. S 753

Die Landwirtschaft hat nach erteiltem Zuschlage zu bestimmen, ob und wie viel Pfandbriefe bon dem zu erlegenden Kaufgelde abgelöst werden sollen.

HX. Tilgungswesen. Zweck.

52. Aus den nach 3 45 von den Darlehns⸗ nehmern zu entrichtenden Tilgungsbeiträgen wird ein Tilgungsfonds gebildet, der zur allmählichen Tilgung der gesamten Pfandbriefsdarlehne bestimmt ist.

ö Tilgungskonto.

853. Für jedes bellehene Grundstück wird ein be⸗ 8 ** , , angelegt, auf welchem der

trag aller eingehenden Tilgungsbeiträge und der

wangg⸗ verwaltung, insbesondere die Entscheldung über alle

davon sich ansammelnden

Außerdem werden alle uptkonto zusammengefaßt. ondertilgungsbestand als Zubehör des Grundstücks.

§ 54. Das Guthaben eines jeden Grundeigen⸗ tümers am Tilgungsbestand ist untrennbares Zubehör des Grundstücks, welches mit diesem auf jeden neuen Erwerber übergeht und ohne das Grundstück weder abgetreten noch sonst Gegenstand einer Verfügung des Grundeigentũmers mit Ausnahme des im § 58 vorgesehenen Falles werden kann.

Ebensowenig kann jenes Guthaben von einem Dritten in Anspruch genommen oder durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt werden.

Insoweit bei der Zwangsversteigerung eines Grund⸗ stücks das für die Landschaft eingetragene Pfand⸗ briefsdarlehn mit allen ie, , ,,. nicht zur Hebung kommt, haftet für den Ausfall vorweg der 6. 323 Grundstũck angesammelte Sondertilgungs⸗

estand. Freiwillige Verstärkung des Sondertilgungsbestandes.

§z 55. Zur freiwilligen Erhöhung des Guthabens am Sondertilgungsbestande kann der Eigentümer eines beliehenen Grundstücks bis zum Betrage der für das betreffende Grundstück ausgefertigten und durch den Sondertilgungsbestand noch nicht gedeckten Pfand⸗ briefe entsprechend gleichartige Pfandbriefe desselben Sin la es zum Nennwerte sowie Barbeträge ver⸗ wenden.

Die nach 5 43 gewährten Zuschüsse können nur durch Barzahlung getilgt werden.

Belegung der Tilgungsbestände.

§ 56. Die Tilgungsbestände sind in landschaft⸗ lichen Zentralpfandbriefen oder sonst mündelsicher zinsbar zu belegen.

Ueber die Bildung des Tilgungsfonds siehe auch 3 68.

Abschreibung der Zuschüsse.

§ 57. Sobald der für ein Grüundstück angesammelte Tilgungsbestand die Höhe der bei der Ausreichung von Ff ff nen nach 5 43 von der Landschaft ge⸗ währten baren Zuschüsse erreicht hat, ist aus dem Tilgungsbestande vorweg die Erstattung dieses Be⸗= trages an die Landschaft zu leisten. Es darf hierbei auf den vor der Gewährung des Zuschusses bereits d,, enen Sondertilgungsbestand nicht zurückgegriffen werden.

Verwendung des Tilgungsbestandes seitens des

Grundeigentũmers.

§ 58. Sobald von dem im 3, ein getragenen Pfandbriefsdarlehne mindestens zehn vom Hundert getilgt oder zurückgezahlt sind, kann insoweit, als dieser Betrag mit fünfzig teilbar ist, von dem Grundeigentümer auf dessen Kosten entweder unter Einräumung des Vorrechts für den Ueberrest löschungs⸗ fähige Quittung oder ein neues Pfandbriefsdarlehn (Krediterneuerung) verlangt werden. Die Direktion . eine anderweitige Festsetzung der Taxe eintreten assen.

Tilgung der Pfandbriefsschuld durch den

Sondertilgungẽbestand.

§ 59. Hat der Sondertllgungsbestand die Höhe der gesamten Pfandbriefsschuld erreicht, ohne daß der Eigentümer von den im 5 58 ausgesprochenen Rechten Gebrauch macht, so hat die Landschafts⸗ direktion von Amts wegen die Löschung der Pfanb⸗ briefsschuld zu veranlassen, jedoch vorher dem Eigen⸗ tümer, welcher im übrigen die Jahreszahlungen bis zur erfolgten Löschung der Pfandbriefsschuld fortzu⸗ entrichten hat, von der beabsichtigten Löschung Kenntnis zu geben.

insen Me,, ist. onderkonten zu einem

Die durch die Ablösung und Löschung der Pfand⸗ briefsschuld entstehenden Kosten trägt der Grund⸗ eigentũmer.

X. Pfandbriefsablösung, Aufkündigung und Vernichtung. Pfandbriefsablösung.

§ 60. Der Schuldner ist jederzeit berechtigt, das Darlehn, soweit es durch sein Guthaben am Tilgungsbestande noch nicht gedeckt ist, ganz oder teilweise in Pfandbriefen oder in barem Gelde ab—⸗ zutragen.

Eine vorgängige Aufkündigung seitens des Schuldners ist nicht 1 Ist ein nach 5 43 gewährter harer Zuschuß noch ungetilgt, so darf die völlige Abtragung des Dar lehns nur erfolgen, sofern auch dieser Zuschuß nebst den Zinsen bis zum Zahlungstage bar gezahlt wird.

Ablösung durch Barzahlung.

§ 561. Wählt der ausscheidende e . bei der Ablösung Barzahlung, so kann die Landschaft einen entsprechenden Betrag an Pfandbriefen auf⸗ kündigen lassen, der Darlehnsnehmer ist alsdann verpflichtet, die Jahreszahlungen bis zum Schlusse des Verfahrens zu entrichten. Kündigung des Darlehns seitens der Landschaft. S. 52. Die Landschaft hat das Recht, das Pfand⸗ briefsdarlehn dem Grundeigentũmer mit sechs⸗ monatiger Frist zu küngigen: a. wenn das verpfändete Grundstück in seinem Werte M6 unter die landwirtschaftliche Taxe hin

e, .

b. bei Zuwiderhandeln des Schuldners gegen § 44; c. wenn der Schuldner die ihm obliegenden Sinn en an die Landschaft nicht pünktlich leistet. jdiese i erlischt, sobald infolge der Kün⸗ digung Zahlung der rückständigen Beträge geleistet wird und Berichtigung der bereits k Kosten erfolgt;

d. wenn er den Nachweis ben, bleibt, daß die auf dem Grundstück haftenden fälligen öffentlichen Abgaben, insbesondere die Domänenamortisations⸗ renten oder der Kanon sowie die sonst fälligen auf dem beliehenen Grundstück im Range vor oder mit dem Pfandbriefsdarlehn eingetragenen Lasten oder Zinsen bezablt sind;

e. wenn das Grundstück unter Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gestellt wird;

f. wenn der Schuldner so schlecht wirtschaftet, daß nach der von der Direktion durch einen Distrikskommissar zu veranlassenden Untersuchung eine erbebliche Verschlechterung des Grundstücks und eine Gefahr für die Sicherheit der Landschaft zu besorgen ist, und er der Anweisung der Direktion, den vor⸗ . Mängeln abzuhelfen, in der ihm be⸗ immten Frist nicht genügt;

g. wenn er die Versicherung der Gebäude, der landwirtschaftlichen Inventarien und Vorräte gegen Feuersgefahr und auf Erfordern der Landschafte⸗ direktion auch diejenige gen Hagelschlag bei einer 2 , genehmen Versicherungsanstalt nicht nachweist;

h. wenn er die Uebernahme des Amts eines

Direktionsmitgliedes oder Distriktskommissars ver⸗

k : 6 /

steben, welche ihn nach dem Gesetze zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen wurden;

i. wenn der Erwerber eines landschaftlich be⸗ liehenen Grundstücks in einer von der Landschafts⸗ direktion ihm zu bestimmenden Frist unterläßt, die persõnliche Haftung für die Pfandbriefschuld in d, n oder notarieller Verhandlung zu über⸗ nehmen;

Ek. wenn der Eigentümer ohne Genehmigung der Landschaftsdirektion einem Pächter lebendes oder totes landwirtschaftliches Inventar des beliehenen Grundstücks eigentümlich überläßt.

Die Landschaft ist befugt, bei sonstiger Wert⸗ verminderung des beliehenen Grundstücks angemessene Teilkündigungen mit sechsmonatiger Frist vorzu⸗

nehmen. Aufkündigung der Pfandbriefe.

§ 63. Der Darlehnsnebmer, welcher das auf seinem Grundstück haftende Pfandbriefsdarlehn durch Aufkündigung ablösen oder in Pfandbriefe anderen Zinssatzes umwandeln will, hat seinen Antrag, wenn die Aufkündigung der Pfandbriefe im Januar er⸗ folgen soll, big zum 1. Dezember des Vorjahres, und wenn die Aufkündigung im Juli erfolgen soll, bis zum 1. Juni desselben Jahres bei der Direktion schriftlich anzubringen.

Gleichzeitig mit dem Kündigungsantrage hat er einen Betrag von drei v. H. des aufzukündigenden Pfand briefsbetrages in barem Gelde oder in Preußischen Staats oder Kommunalpapieren nach dem Kurswerte, wenn sie unter pari stehen, sonst aber nach dem Nenn⸗ werte bei der Landschaftskafse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt der Landschaft, wenn der Grund⸗ eigentũmer nicht spätestens drei Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Zeitpunkt also am 28. Dezember bezw. am 27. Juni den zur Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten e g erforderlichen Barbetrag bei der Land⸗ chaftskasse einzahlt.

Das Aufkündigungsverfahren wird durch § 33 des Statuts der Zentrallandschaft bestimmt. Vernichtung der Pfandbriefe zum Zwecke der Löschung.

§S64. Bezüglich der Pfandbriefsvernichtung ordnet eine von der Zentrallandschaftsdirektion erlassene Dienstanweisung zur Ausführung des § 19 des Statuts der Zentrallandschaft, Absatz7 ?, betreffend die Löschung aus dem Umlaufe zurücgezogener Zentralpfandbriefe bezw. Erteilung der Bescheinigung bei löschungsfähiger Quittung oder Krediterneuerung das Nähere an.

XI. Die Fonds der Landschaft und deren

Verwaltung. Die Fonds der Landschaft.

§z 65. Die Fonds der Landschaft sind:

a. der Betriebsfonds;

b. der Sicherheitsfonds;

. der Tilgung fonds.

Der Betriebsfonds.

3 000 4, geschrieben Fünf und , Tausend Mark, vom gemeinschaftlichen Fonds der Schleswig⸗ Holsteinischen adeligen Klöster und Güter auß gestattet; ersparte Zinsen wachsen ihm zu. Außer⸗ dem gewährt der genannte Fonds der Lands

zu den Verwaltungskosten einen jährlichen Beitra von 15 000 ½, geschrieben Fünfzehn Tausend Mart. Jahresüberschüsse fließen in den Betriebsfonds.

Der Sicherheitsfonds.

§z 67. Der gemeinschaftliche Fonds der Schleswig⸗ Holsteinischen adeligen Klöster und Güter hat mlt L00009 M, geschrieben Einer Million Mark, die Sicherheit für die Verpflichtungen ders Landschaft übernommen. Im übrigen wird auf §5 22 des Statuts der Zentrallandschaft verwiesen.

Für Verpflichtungen, welche der Landschaft durch Beleihungen im Kreise Herzogtum Lauenburg er—⸗ wachsen, haftet in erster Linie die durch den be⸗ zeichneten Kreis laut Beschlusses vom 24. Oktober 1904 für diesen Zweck in Höhe von 50 000 M be⸗ stellte Sicherheit.

Die letztere Sicherheit wird erlöschen, nachdem sämtliche auf den Kreis Herzogtum Lauenburg be- zügliche Pfandbriefsdarlehne getilgt sein werden.

Der Tilgungsfonds.

§ 68. Der Tilgungsfonds setzt sich aus den zu den Son t lg m fsdes der Grundstücke ge⸗ zahlten Tilgungsbeiträgen und ihren Zinseinnahmen zusammen (55 52 bis 56).

Zinsbelegung. .

§z 69. Der Tilgungsfonds ist halbjährlich im Januar und Juli jeden Jabres zu belegen (5 56).

Die Aufkündigung von Pfandbriefen zum Zwecke der Belegung der Tilgungsbestände ist zulässig. Die aufgekündigten Pfandbriefe dürfen nur zu Ablösungen verwendet und nicht wieder in Verkehr gesetzt werden. XII. Bureau, an und Hinterlegungs⸗

wesen.

Dienstanweisungen.

§ 70. Dienstanweisungen der Landschaftsdirektion regeln das Bureau⸗, Kassen⸗ und Hinterlegungswesen sowie die Rechnungslegung.

Sinterlegung.

§ 71. 8 hinterlegen sind:

a. alle für den Betrieb der Verwaltung entbehr⸗ lichen Bestände der Verwaltungs, Sicherheits, und Tilgungsfonds;

b. Pfandbriefe, welche Eigentümer landschaftlich beliehener Grundstücke zur Verstärkung ihrer Sonder⸗ tilgungsbestände einreichen;

8. die zur Ausreichung und Vernichtung bestimmten Pfandbriefe;

d. die Sicherheiten der Beamten.

§ 72. Unberührt bleiben die Bestimmungen des mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung für das Fürstentum Lübeck abgeschlossenen Vertrages

16. Juni 6. IG. Jul 1903 (vgl. 5 3 der Satzung).

vom

. Laut Beschluß der Generalversammlun Aktie festgesetzt und kann bei den bekannten 36 Zürich, den 26. August 1905.

§ 66. Der Betriebsfonds ist einmalig mit 6 Bank für elektrische Unternehmungen in Zürich. Attiva. Bilan ver 30. Juni 1905. Vasstvg. ; Fr. . Fr. 1) Anlagen gemäß § 3 der h 111 36 006 000 Statuten: 2) Ordentlicher Reservefonds ...... 3 050 81573 a. Aktienbeteiligungen . 56 345 265 89 35 40½ Obligationen, wovon 2 377 000, per b. Vorschüsse in Konto⸗ 1. Oktober 1905 zur Rückzahlung ausgelost 25 000 000 JI 13 181 175 30 4) Noch ausstehende rückzahlbare 40,30 Obligationen 2 000 - c. Einzahlungen auf , S 000 0 00 - Syndikatsbeteiligungen 368 598 35 6) Obligationenrückzahlungsprämienkonto 990 060 2) Bankguthaben... 4448 724 80 7) Obligationenzinsenkonto ...... ... 4537 55 3) Effekten des Reservefonds 1 892 982 25 8) Dividendenkonto . . . . . . ...... 2200 4) Kursdifferenz auf Obli⸗ 2 4197 62613 1 2 oM = 10 Gewinn⸗ und Verlustkonto .. ..... 2246 289 3 7 226 37 77 226 745 59 Soll. Gewinn., und Verlustkonto per 30. Fr. Fr. il auf dem aufgegebenen Obligationenkapital 1336 3830 ne,, f,. Vorjahre 128 381 39 n . 115 871 55 Ertrag von Anlagen gemäß Prämie auf zurüchbezahlten 40/0 Obligationen. 10740 S 3 der Statuten.. 4727 520 09 Unkosten einschließlich Steuern...... 313 514 05 Zinsertrag von Bankguthaben 188 336 30 rovisionen und Wechselkursverlust. ..... 20 842 45 d 3216 3553 . 5044 23778 d 044 23778

wird die Dividende für 1903105 auf Fr. S5, per tellen vom 30. August ab erhoben werden.

Der Vorstand.

al9556] Bank für elektrische Unternehmungen

in Zürich. Der Dividendenschein Nr. 10 unserer Aktien wird vom 30. August 1905 hinweg mit Fr. S5, per Aktie spesenfrei eingelöst: in Zürich und Basel bei der Schweizerischen Kreditanstalt, in Genf bei der Union Financiere de Geneve und bei der Ranque de Paris et Pays-Ras, in Berlin bei der Hauptkasse der Allgemeinen Elektricitãts . Gesellschaft, bei der Deutschen Bank, bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft, bei der Nationalbank für Deutschlaud, bei den Herren Delbrück Leo C Co., in . a. M. bei den Herren Gebrüder Sulzbach, . Dh en Filiale der Deutschen an

Bei den deutschen Zahlstellen erfolgt die Zablun in Reichsmark zum Tageskurse für kurze . 24 die Schweiz. Zürich, 26. August 1905.

Bank für elektrische Unternehmungen.

des

lac, terferti . . igt hi e unterfertigte e m. b. H. zeigt h durch ihre Liquidation laut Gesell gas e

vom 18. Juli er., wegen Austritts des Gesellschafters eg 2 ö, ,. e herr anf e ger werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche umgehend geltend zu ma ĩ und , Po aiburg a. ö = bayern, im August 1905. J 39 ügelzucht Georgenber

weigert, ohne dem Amt 3 früher vorgestanden ju haben oder ohne daß ihm die Gründe zur Seite

6 Sesenschast l gafthran tier en ee, i. Lian. W. v. Klen ze.

alg30) Von der Firma Hardy & Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung hier ist der Antrag gestellt worden: Nom. M 7 020 O99, Attien der Heil⸗ mannschen Immobilien ⸗Gesellschaft Actien⸗ gesellschaft zu München, Stück 2340 2 M 3000 (Nr. 1 -= 2340), zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 26. August 1905.

Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Helfft.

lags]

Als Miterbin meines Vaters, des am 29. Juni 1905 zu Meran verstorbenen Rentners Louis Fer⸗ dinand Leopold Friedrichs aus Leipzig, fordere ich hiermit etwaige Nachlaßgläubiger auf, ihre For derungen binnen G Monaten bei mir oder bei dem Nachlaßgericht (Königl. Amtsgericht, Abt. V. 6. zu Leipzig) anzumelden.

Gotha, den 21. August 1905.

Frau Ottilie Michaelis, geb. Friedrichs.

alas]

„Kosmos“ Landesprodukte⸗Import-Gesell⸗ schaft m. b. H. Cöln am Rhein.

In der Gesellschafterversammlung vom 17. Juli 1905 ist die Lösung der Firma beschlossen worden.

Zum Liquidator ist ernannt der Geschäftsführer: Sch. Holbeck, Crefeld. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft nn hierdurch aufgefordert, sich bei demselben ju melden.

36977

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zum Deutschen Reichsanzeiger und

Vierte Beilage

Berlin, Dienstag,

den 29. August

niglich Preußischen Staatsanzeiger.

1905.

Mn 203.

Der Inhalt dieser Beilage, peichen, Patente, Gebrauchsmuster,

Zentral⸗Handelsregister

—ͤ lzregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für 3. e te ,. Expedition des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen

Selbstabholer auch dur

in welcher die Bekanntmachungen aus den Handelg«, Güterrechts., Ver n,. die Tarif und Fahrplanbekanntmachungen der Gisenbahnen

64, S ss ts⸗, m⸗, cn T d n

für das D Daz Zentral- Handelsregister für daz Deutsche Reich erscheint ger,, 2. ö. R das Viertellahr. Einzelne

In

ertionzpreis fär den Faum elner Druckjeilt 30

ter, und Börsenregistern, der Urheberrechtseintragerolle, über Waren 3 befonderen Blatt unter dem Titel

eutsche Reich. n. 2s c

in der Regel täglich. Der Nummern kosten 20 5. 4.

1

*

Staalsanzeigers, W. Wilhelmstraße 32 bezogen werden.

——

Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nru. 203 A. und 203 B. ausgegeben.

Verfertigung und Vertrieb von Schallplatten

O

Warenzeichen.

(Es bedeuten: das Datum vor dem Namen den Tag der Anmeldung, das hinter dem Namen den Tag der

intragung, G. Geschäftsbetrieb, W. Waren,

i . Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt.)

2s. si 181. S. 11132.

Hamburg, Zeitungs- und

Sermann's Erben,

243 3 Speers ort 11. Buchverlag, Buchdruckerei. 26 c. SI IS2.

1118 196065. G.

W: Kursbũcher. It. 6883.

198 198065. Fa. Otto Reichel, Berlin, Eisenbahn⸗ straße 1. 13 8 1906. GS.: Vertrieb von Essig⸗ Essenz. W.: Essig ˖ Essenz.

Beschr.

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wasserfabriken,

G. m. b. H., Berlin, Alexandrinenstr. 110. 128 1905. G.;: Mineralwasserfabrik und Herstellung alko⸗ holfreier. Getränke. W.: Mineralwasser.

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fangschellen, h . I Rammflansche, eiserne Bohrgerüste, gerüste und Bohrtürme, snebesondere Gerüstgabeln, Taukloben; Federbüchsen, Fallfangscheren,

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bügel, und Hebevorrichtungen für Schutzrohre,

Membranpumpen,

e FTumpei 2 köpfe. Robreisen.

Putzextrakt, Putzvomade, Putzpulver, Seife, Seifen 3 . . Waschpulver, Soda, Wichse für Leder, Zahnseife, Zändhölzer, Drucksachen jeder Art, Ansichtspostkarten, Kisten zum Verpacken, T Säcke aus Papier und Stoff.

für Sxeis eckenpulver, Fleckenseife, G.: * ͤ Form für Speise weck, Fledeem 6 l und Apparaten zum Aufzeichnen und Wiedererzeugen

von Lauten oder Tönen und Teile für solche Apparate. W.: Schallplatten und Apparate zum Aufjeichnen und Wiedererseugen von Lauten oder Tönen und

eckwasser, Parfäms in flüssiger und fester Form,

26 4.

Schappen für Trocken⸗ und We fei gil. Bohrung u

oder Freifallftücke fr Trocken, und Wasserspülbohrung, . ern fie en Führungen; Bundhaken, Förderstũhle, Wirbel, Bohrzangen, Rohrzangen, Ab⸗ Solbeber, Rammklötze, Rammschellen, bölzerne Bohr⸗ Armaturen für Bohrgerüste, Wasserspül⸗ Bohrköpfe, Auslauf⸗T-Stücke, Fangmuffen, Fang— Federfang· büchsen, Biamantfangkronen, Kreuzbölzer, Glieder⸗ rohrschneider, Innenrohrschneider, Nietkloben, Schutz⸗ Stahlrohrschuhe, Haken. schlüffel, Ramm kobfstücke, Rohrein hängewirbel und Robrhebe⸗ und Preßschrauben, Preß⸗ und Rammdreiböcke, amm, und Schraubspetzen. Brunnenfilter, Bohr⸗ böcke, Balanzierböcke, Bohrkräne, Dampfschlagivl inder, Diamant · Rotations. Apparate, Kolben, Flügel⸗ und Wasserspülpumpen und Del pumpen, Rotations⸗Drehstöcke, Bohrgriffe, Rotations⸗

S1189. St. 2776.

Junge liebe

eile für solche Apparate. Vorrichtung zum Ein—⸗

und Ausschalten derselben, sowie Vorrichtung zum Inbetriebsetzen dieser Arparate durch wurf. Behälter zum Aufbewabren, mittel und Tragvorrichtungen fär S t Apparate, Nadeln, Schall dosen, Schalltrichter, Trieb⸗ werke

Triebwerke und Motoren. n weht für Apparate und Platten, als auch für Teile

solcher Apparate.

Münzenein⸗ Verpackungs⸗ Schallplatten,

Geschwindigkeitsregler für

Motoren, r ; Schutz vorrichtungen so⸗

und

26 . SI 190. St. 2778. ö.

Neue liebe

25110 1904. Gebr. Stollwerck. A. G., Cöln a. Rh. 1235 1905. G.: Kakao., Schokoladen, und Zuckerwarenfabrik; Fabrik von Kanditen, Konserven ünd anderen Nahrungs⸗ und Genußmitteln; auto⸗ matischer Warenvertrieb. W.: Kakao und Kakao—⸗ produkte, insbesondere Schokolade, Zugterwaren. Back und Konditoreiwaren, Backulver, Fleisch Frucht⸗ und Gemiüsekonserven, eingemachte Früchte, Tee (Genußmittel), diätetische und pharmazeutische Prã ; parate, Blutprãparate, Liköre, Schaumweine, alkghol ˖ freie Getränke aus Fruchtsäften, kondensierte Milch, Rahmgemenge, Kindermehl, Mal extrakt, präpariertes Hafermebl und andere präparierte Meble, präparierte und nicht präparierte Mehle mit Zusatz von Kakao und Schokolade und gequetschter Hafer mit und ohne usatz von Kakao und Schokolade, Speisegewürze. 2 Automatenwaren außer den obengenannten, nämlich Zigaretten, Parfüms, Seife, mit bildlichen Darftellungen bedruckte Karten, insbesondere Ansichts postkarten, Zündhölzer. = Je 1 Beschr. 26 4d. sLI91. St. 2952.

Meistersinger

18 1 1905. Gebr. Stollwerck, A. G., Cöln a. Rb. 1218 1805. G.: Kakao, Schokoladen und Zuckerwarenfahrik; Fabrik von Kanditen, Konserven und anderen Nahrungs⸗ und Genußmitteln; auto⸗

matischer Warenvertrieb. W.; Kakao und Kakao⸗ Zuckerwaren,

produkte, ins besondere Schokolade, 1 Back. und Konditoreimaren, Backpulver, leisch Frucht. und Gemüsekonserven, eingemachte rũchte,

(Genußmittel), diätetische und pharmazeutische Blutpräparate, Liköre, Schaumweine, Getränke aus Fruchtsäften, kondensierte Milch, Rahmgemenge, Kindermehl, Malʒextrakt, vräpariertes Hafermehl' und andere Yräparierte Mehle, präparlerte und nicht präparierte Mehle mit Zusatz von Kakao und Schokolade und gequetschter Bafer mit und ohne Zusatz von Kakao und Schoko⸗ lade, Speisegewürze. Ferner Automatenwaren außer den obengenannten, nämlich Zigaretten, Parfüms, Seife, mit bildlichen Darstellungen bedruckte Karten, nsbefondere Anfichtspostkarten, Zündbölzer. Beschr.

rãparate Itkoholfrele

28. S1I192. W. 6053. 204 1905. Wys Muller 4 Co., Berlin,

Charlottenstr. 8. 1218 1905. G.: Vertrieb von

S. 5905.

Simonet, La

9 2 r i! Charité sur Loire (Frankr.); Vertr.: Edmond Jonville, Rovbéant, Kr. Metz (Lothr.), Bahnhofsstr. 74 148

20 3 1905. aulin

1505. G.: Herstellung und Vertrieb landwirtschaft. licher Fabrikãte. W.; Mittel zur Bekämpfung der Krankheiten des Weinstocks.

2. SI 196.

Pacifin

1035 1905. Shannon · Negistrator · Compagnie Aug. Zeiß * Eo. ,. Berlin, Leixrzigerstr. 126. 1418 1905. G.: Herstellung und. Vertrieb von Bureau Bedarfdartikeln, vharmazeutischen Produkten, sowie Export. W.: Pharmazeutische Produkte.

Beschr. F dGzs.

S. 5997.

S1 197.

Asbpectoi

Farbenwerke Friedr. Carl Hefsel A. G., Nerchau b. Leipzig. 14 8 1905. G.: Herstellung und Vertrieb von Emaillelackfarben. W.: Tmaillelackfarbe in allen Nuancen.

23. 81198. Sp. 11 337.

Hamann Mnisersdl felt Reini

18/5 1805. Fa. Friedrich Hartmann, Neviges. 148 1905. G.: Herstellung und Vertrieb von Bügelapparaten. W.: Büͤgelapparate für Schneider. 26 v. P. 1311.

20 4 1905.

sLI9S9.

Heften, Büchern und Drucksachen. W.: Hefte, Bücher und Drucksachen. Beschr. 34. 81193. B. 11996.

S1 188.

DERhBy

26 d.

und Kochbüchern für Küche und Haushalt.

Backpulver in Pulverform und gepreßt,

onig, natürlich und künstlich, 3 Biskuits, Brot, Cakes,

O. 2017.

29 19804. Fa. Dr. A. Oetker, Bielefeld. 128 1965. G.: Fabrikation von Nahrungsmitteln und chemischen Produkten sowie Verlag von r n

Gustin S Puddingmehl) Puddingpulver, Kuchen pulver, Koch= . a . und Kuchengewürz, Safran,

Kindermebl, Back⸗ Zwieback, Milch, Milchzucker, Milchpulver, Bonbons. Brausepastillen,

Serüchsos ao chemisch ein 8

Ff JAusnHArL

Ko agFeR6E S Nnεbν.—υςοζRG e rre aM SLeg s-

——

144 1805. Bergische Anilin Æ Soda Fabri L. Lettermaun, Elberfeld, Königstr,

ish ĩsze. abrik chemisch⸗technischer Artikel.

10)2 1905. Heinrich Prinz. Gensungen, Reg. Ber Faffel. 148 19605. G.: Molkerei. W.: Käse. 264. SI 200. R. 6760.

Burggraf

95 1905. F. Ad. Richter Æ Cie., Rudol- k stadt. 1438 1905. G.: Schokoladen, Kakao und Zuckerwarenfabrik, Leb und Vonigkuchenfabrik. W.: Schokolade, Kakao, Zuckerwaren, Lebkuchen, Honig⸗

i ü stronenpastillen, Zitronensaft, Pa. 1218 1905. G.: . ö Weine, Futtermittel. Bescht. V. Tos fn e rn , 6 in fh weckte, n. B.: Seise, Waschpulver, Soda, Borax, Borar= kuchen, Backpulver, e . Leb 84 a. 9. . j naden, Limonadenertrakte, Malzertratt, Malznahrung, Präparate, Cbforkall, Wiener Kalk, Stärke, Putzseife 2 J *.

. Malzsirup, Kaffee und Kaffeertrakte, Kakao und und Waschholz. . Mischungen von Kakao mit Mehl, Zitroneneseni, TZ p- siüüiüsõn- Sch. as. F 6 Mantbeleffen, Vanilleessenz, Vanille, Vanillezucker, ; , . Vanillinzucker, Tee, Teekonseren, Teeextrakt, 4 4 G 1. Teesirup, Obst, ,, , ,. Wag. 1. ö * i abrikate mit und ohne Zucker, Aprikosenkerne, Erd, 2 ö ee , ee, der ge rh i. Bouillon, Bouillonertralt, Fleischertrakt, fit 2 ha, . 2213 1905. Otto Mierisch, Dresden, Manitius⸗ . 3 I905. G.: Ge. und flüssig, Fluidertratt, Fruchtatomas, natürliche * 2 4 straße 12. 158 19865. G.:. Agentur⸗ und Kom⸗ hold & Co., Hannover, stellung hon Kiefel gur, und künstliche Frächtsirnpe, nathrliche und künstliche, 6 ö fe ffn! ich ? W., Sar rel Gerede, glfen. winnung von Viele gn und Her ,, z Fruchtsal je, Limonadensirupe, Liköre, Liköressenzen, x 2 , . und andeten e,, n, von Filtern, Sirup, Zucker, Zuckerwaren, Zuckercouleur, Fruktin 1 . Ser. Farb ch e, Rr, Q chaswosle, Fele, ieselgur zu Putz wecken, zur Füllung (S präparierter Zucker), Gelees, Gelatine, Gewürze, ĩ Fijchbein, Rorallen, Bernstein, Schildpatt, pharma⸗

für Kläranlagen in Zuckersiedereien, für ,,

Gummi und Kirn echt , massen. Warmeschutzmassen ungebrannte und gebrannte

als Füllmittel bei der Gummifabrikation, zur

stellung von Dynamit,

Gewürzertrakte, Sewurzsalze, Creme, Marmeladen, Salicyl, Konserviermittel (dies sind Borsä ure und Borsäuresalje, Salicvlsäure, Mischungen von Salz,

zeutische Praparate, Wurmkuchen,

selierbllen, Segmente, latten, Steine, Schalen, Isolierbü Rieselgur⸗

ef, r,, Filter aus Kieselgur.

Salpeter und Borsäure)h, Wachs und Carnauba⸗ wachs, Puder, Stärke, Senf in flüssiger und fester

2071 1905. Schallplatten Fabrik Favorite G. m. b. H., Berlin, Kurstr. 51. 11.8 190.

liche und künstliche Mineral wässer. Brunnen Badesal ze, Verbandstoffe, Eisbeutel, Sutpensorien, mediko⸗mechanische Maschinen, Chinarinde Kampfer,

Lebertran, natür⸗ Brunnen und