Hand. Kerne eg werte Tchad see lende Cle Vzmeffungsurkunde) aufgenommen, der , 2
mter Form zu erstatten ist. ein Verm J stattung desselben, so entscheidet hierüber die Ber. 78. ige bei einer anderen Behör Bebe leaf ine , ,, ahen, so kann die essungsriß beizufũgen * ar, . ö . sch . die Bergbehörde mit Aus, VJ gesoz fr 2863 , i durch Erstattung der Anzeige ö 49 g eine Nachfrist setzen. r ha er Hilföbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hilfe. Die Förderunggabgabe beträgt zwei vom Hundert des Wertes, — Trift dach die Benn hung elne Wertoerminderung des Grund⸗ VII. Strafbe stimmungen.
; ꝛ Um wandlung verfahren ues erwachsenden den vollstãndi ĩ ) . ⸗ ] . . Berg⸗
Gebt die Anzeige nicht binnen vier Wochen nach B Vor der Entscheidung über die nn . . Die Kei Ausf ek. woll standigen Ersatz zu Jeisten. die geforderten Mineralien (ö I) vor ihrer Verarbeitung auf dem stücks oder einer darauf ruhenden Dienfibarleit ein so muß der Berg S 9. ;
des Schurffeldes od S na elegung e Umwandlung eines Schürffeldes Die kei Ausführung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonn den ; ; äckzabe des Grundstücks den Minderwert er⸗ ; * d Mark oder mit Gefängnis bis Schůrff oder im Falle der Setzung iner Nachfriff binnen in ein hee , gan nie Berl bre die in rer feht genommene Mineralen erden als Teil der Förggrung deo engen n er. Berger r n eur kann allgemein oder hinsichtlich bestimmter 5 9. ie . Berzfichtung ann Fer nne gen, zu n,, ern, , , e benden feli
dieser Frist bei der Behörde ein, fo hört die Schließung d Umwandlung öffentlich ber behandelt, d ĩ ĩ i der Ueber seite du] . ung des Schürf⸗ annt zu machen. dem der Hilfebau dient. Werden bel Ausführung ei . ö wie di zrde. * 1a barkeit berechtigte schon bei der Ueberlassung ö g 6 irt Hst, bestraft: f Die Bekanntmachung muß ent halten! Dilfebaues im Bergban eld cines ritter e ef g eines Mineralien besondere Vorschriften darüber erlassen, wie diese Förde⸗ jümer wie auch der Dienstbarkei , n. . e tan . ein fremdes Grund-
; ; j en Si langen. 360. 1 Namen, Stand und Schũrfers; wel ̃ ; en gewonnen, auf bgabe zu berechnen ist. urn Benutzung' die Bestellung einer angemessenen Sicherheit ne ueber tragbark 8 t des Sci h den . a . . 5 if *: auf . * . gh genen ele H netalien dem elben mug gg Zahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und am 1. Oktober, . n. der Srundeigentümer, wenn das Grundstuck nicht mehr stic uke ck ber e , w: — ᷣ — ,,,, Ginig zj glächarlahalt e He, mr md, e uchten Bergöaufeldes , , ,,. , , , w e wd, ele: . , k e, ,,, , ,, ri oder zu Protokoll ein ung m gefunden hat, auf d ge⸗ j 2 . ; . . kus und lane nn nr — — J zuzufügen, wegnimm . J. ö perg- Behörde des Schutzgebiets aogegeben werden. Die k plan ) 75 Abs. 2); uf den Lage , * Bergwerkaeigentũ mer leut ist, das in seinem schlag bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Feldessteuer —— Ver Fflichkung des Bergbautreibenden zum 3) wer ohne Befugnis , , . 4 6 nicht unter einer Bedingung oder Jeitkeftimmung erfolgen. Die D Namen des Distrikts, in dem das beanspruchte Bergbau den Zweden ser n w mn, . diesem künstlich zugeführte Waffer zu 3u oder der Förde rungsabgabe. Grunderwerbe. bauliche Anlagen zur Gewinnung der im 8 1 bezen . 23 * 9 ö i, Bis jum Gingange der 3 . Benennung der Mineralien (61 Bere r n e rr er rf Der r ier. g gr Wer mit der ge, . einer Feldessteuer oder , ,, . § 19. länger als drei Jahre dauern , wer unbefugt in einem fremden Schürf oder Bergbaufeld oder ni n ̃ ; . ; . n . i ibt, ; u er un nden. . . k . K ber . die . a, n , k. ö „und 1M), auf die sich unterliegt nicht der Anfechtung im giecht deze n hie ,, k iel 2 6. tent tt, ,,, . . . . auh be be Hlneralien in der Abficht wegnimmt, n , bee, , ,,, ,, m, RWüentnnuns os Cz'thr . l Wolter Bär eker ii ker Sähite un ckt̃nt anne ner, d mne e re d geen, cs gör ni, sanes, Betckaurwattz wisserlich ür Gem . Delli teen h Entrichtung einer spruch * Binnen cine , . ö , 9 , , in gem einen Aufhebung des Bergwerkseigentums bei Säumigkeit in treibend: das Eigentum des Grundstü seine e . § 31. ; ihre Rechte bei der Entscheidung über die Umwandlung 36 . ö In einem gemeinen . ö. . 11 * . de , dnn ĩ 334 einen Teil eines Grundstũcks, S wer im Falle dee ö be e ,, e,, / . . bleiben and erlöschen würden. Während dieler Frn inn dien greg, pefugz. Gre in' en 91. ufeld ist der Bergwerkseigentümer 8 66. ö Bezieht sich die Benutzung 8 3, 5 77 nur die Erwerbung Belegschaft, die gejahlten Löhne und die sonstigen , , Das Recht 23 6 er dete. gif . den, d e c fesmmngorisse oder Lageplans bei der Bergbehörde einem jeden scheidung der Hen zr m mn nern nen, 9. sie nach Ent. Erfelgt die Zahlung der faͤlligen . de,. ö n . ö f. seĩ . daß der übrigbleibende Teil vorgeschtiebenen e,. . . 36 oder dabei win ö ? e werden, — 15 Re , . müssen. 5 i s 8 nnen weiteren ieses Te den, an . ; ichti oder An ö e d r e . z . . 3. 1 ö. 2 2 i , bekannt, daß derartige Rechte beansprucht der . des iets mee ob . ö k 5 !. * 6 Bergbehörde nicht mehr zweckmäßig würde 83 werden können. r. ö * . . cht in der vor ᷣ J ngange nzeige hört die werden, so hat sie die Aufforderung den? f ö jdense . ; ung vorwiegend in d Feitrei Ildigen Betrage anzuordnen. . . ww s) wer die im vorgeschriebene Fu ge Der vor- liebung des Schirffeldes au jumachen. Die Frist ka i een . . , ,, n, e nr, beruht; in diesens Jane t rn . g me rn . . so kann die Bergbebörde Vorkaufsrecht des Grundeigentümers. geschtͤbergn Frist aer Fern oder wer gegen befseres Wissen eine § 32. kanntmachung an. r e , we. it echte Dritter nicht entgegenftehen, ganz oder na des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der 88 69 bis — 3. baues veräußerten Teile von unwahre Fundanzeige erstattet; ; ⸗ Verpflichtung, dem Nachbarschů § 45 teihwetse durch, die Derghehözde zum Edel mineralbergbaufelde 61 ; ; r r ig r ,, das G . u diesen g) wer Anlagen der im 8 6z bezeichneten Art gegen die En. ; arschürfer die Grenze nach- . erklären und die nach 85 18, 19, 50 ausgestellte Urkunde. * Jö einleiten. Grundstücken steht, wenn in der dolg *, . . 3 ö der zu scheidung. der Bergkbehörde oder, bepor eine solche Entscheidung er⸗
;. juweisen. Entscheidung über Widersprüche. usatz entsprechend zu erga Di schei 660i. 5. 6 j tbebrlich wird, demjenigen ein Vor ö ö k . , . Ver ⸗ * 6 rist entscheidet die Il eh über die an⸗ . ö 2 z k 3 . . 9 ö ge me . Durch Lie urfprängliche Veräußerung ver gangen ist, wegnimmt. 3 91. z 2 2 2 1 Ne e un * 5 5 j stů is⸗ 1 2 . 2. 6 * ve 14 k mit den Verhäͤltnissen vertraute, beds in e. . § 46. . ö ö . . Nutzungsrechts an dem Bergbaufeld auf den NRutzungs kleinerten Grundstũcks is 88. . i ga e r mie,, Mark und im Unvermögens . ; em ie er. — —— — ** 777 ; 1 ; ö ; ö z 3. Anfechtung. Mineralien im Falfe der Hits erm fn nr gen ö , 8 68. Sr mem, , n, reden 36 . ,, Vorschriften der 885 11, 22, 24, 32 und 33 zuwider
Die Entscheidung über die angemeldeten Widersprü Steht das R ̃ ; ; e ang sprũche k Steht das Recht zur Gew . . hebung des . ͤ . ᷣ . / , , erde, ,, n d,, ,, , ,, , , werter , , , ,, gh, , ,,, , ene, Kere . beryflichte das Merkme und di Gren. , üũrfer 6 ig a r age angefochten werden. Die Beschwerde ere . zu, so hat jeder von ihnen das Recht, bei der Gewin Im Falle der Aufbebung des Bergwerks eigentums (5 57 Abf. 4, der SS 6 bis 30 ibm gegenüber ĩ ligten n 1 P,ernnn, und Rachweisungen nicht rechtzeitig erstattett;. 6 Weife ju entfernen. Die gleiche Verhflichtun 3 ö Di , Eiern i era en zich diehenigen bees and n migen mn z 60 bf 3. 8 66 Abf. 3) entscheiz l die Bergbebögze unter Aus. scheiner dis Hergbehärde f, ,, , ,, statt. z ier als Bergbautreibender aus Fahrlässigkeit die Srenien Schließung des Schürffeldes gemäß 3 25 ing , Klage ist gegen denjenigen zu richten, zu dessen Gunsten die mitgewonnengn, dem anderen zusteken den Meine li e f, ,. iumwtewen Fer Weznabm. der Zimmerung und welchem Üümfang und unter welchen, Bedingungen die Benutzung seines Bergbaufeldes üͤberschreitet. ; getreten ist. Entscheidung der Bergbehörde ergangen ist Si diefem auf fein Verlangen geaenle Cr er eineralign müßsen jedoch öluß des NRechienegs inwieweit der Wegnat m g. ; der Bergbautreibende zur Entschädigung oder zum (ein . Kommt der ürfer sei ffli ĩ gangen ist. Sind danach mehrere zu Asen ein Verlangen gegen Erstattung d innunas. bengebäudez, der Uunterirdischen Fahr, und zufinden bat und der Bergha ; 8 92. . ö. S . ö. . . 16 e,, so kann die Klage nür gegen alle zemeinschaftlich erhoben Förderungskosten herausgegeben werden . , , . der fonstigen Anlagen polizeiliche Grände ee, . ,,, g der Benutzung findet Eingeborenen gegenüber furten , 2. 3 9. 2 . ehördlicherseits auf Kosten des Veipflichteten bewirft werden ⸗ Die mündliche Verhandl ; § 57. stehen ber die Verz ; mn dicf flichtun drohten Strafen auch diejenigen Strafmittel wendung, ö — — ; ĩ 2 andlung erfolgt nicht, ie s 2 entgegenstehen. ; statt, wenn die Befreiung von dieser Verpsli 8 n ,,, ; regelnden Schůrf register. r mt sFrist ,, , ö. 2 Der B . Setr ie bs zwang. C. Von der Aufhebung des Bergwerkseigentums. ö. gere r e id 2 oder eines besonderen Rechtstitels be . k den Eingeborenen reg ! S 34. äesse ind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu ver— Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, innerhalb zweier J S 69. hauptet wird. 9 ) Jede form. und hiistgerecht angezeigte Belegung eines Schürf— , Die Ginreichung der Flag. und ber Termin zur ie lie, r, e., R ndunn de, rnnerlceigentn; 6 ä ' . Einleitungs beschluß t S 83. VIII. Schlußbestimmungen. feldes sowie die Uebertragung oder Aufgabe des Fechter Schü erhandlung sind durch das Gericht unverzüglich öffentlich bekannt. Erdnangsmnäßigen, der Beschaftenheit des Minernlvork ie Einlei Aufhebung des Bergwerks — b uf Eingeborenenland. ; , . in ein bei der Bergbehörde zu führendes Se , zumachen und außerdem der Bergbehörde mitzuteilen. annt⸗ . . selbst oder durch , 1 J. . 26 . ei wn, nege 3 . . ö . . n mn welchen ehtnnge, fe. . , , ü 47. nierzrochen fortzusetzen, es sei denn, daß er an d hlung h n, n. e, us es . J m, siatthaft ist, antsche det, unbeschadet ö (. w veel g een, ü Sarge nin von Aut Leu md enrlans i en, ,,, , . ü n er, JJ gr e e n, n nean ö , ö eine Sescheinigu r ö . rn ,, ie, Bergbehörde ka ür die Erfü fer 5 j ! ᷣ wendung, in denen Gesellschaften Berg . Die weiteren Vorschriften über ö 2. des Schũ Venn Wödersprüche icht gangemelözt find, entscheidet die Berg. Pflchtungen eine NMüachttist de ,n k Klage gegen den Gin leitungsbeschluß, V Schadensersatze für Beschädigungen von . 1 ober. vom Vnswärtigen Amte, Seolonigl. . rr, , ,, , , m n , f. , e ,, . ; § 35. ger j rlprüche über die Umwandlung des etrieh im Sinne der vorstehenden Bestimmung v? 9 Ablaufe des Tages, an dem ihm der Beschluß (8 68) be 84 weit sich nicht aus dem Inhalte der Berechtigung 1 Die Ginsicht des Schürfregfsters ist einem j ürffeldes in ein Bergbaufeld. Sie Entscheidung unterli ĩ Der Gouverneur kann besti 3 g derhanden ist. ᷣ ie Bergbehörde auf Aufhebung des Beschlußses zu klagen. 5 ; 34. — jeden gestattet. der Anfechtung im Rechtswe g unterliegt nicht . un bestimmen, daß der Betriebspflicht sst, gegen die Bergbehörde au der * licht 2 . . : . ge. . einzelnen Teilen des Schutzgebiets d ie jãbrli j 1 aer, ez nicht, fo ist das Einfpruchsrecht erloschen. Die Be⸗ Umfang der Ersatzpflicht. Reichskanzler kann Sonderberechtigungen zur. ausschlieglichen A. Vom . 4 n bern e e r ng, nnn fe , ist . Tr. 5 5 . ö e rde g n n. . 6*h ist ausgeschlossen. Der Bergbautreibende ist . 3 e. 86. 26 an * Gewinnung Von Mineralen für bestimmte Gebiete ; ntum im allgemeinen. ? ndet nur binnen einer Frist von len Zahl von Arbeitern für die Ausfüß inn § 71. ĩ Grusditück oder dessen Zubehör durch den Ber rteilen. . zwei Wochen nach der Bekanntmachung statt. Cine wei Arbeiten genügt wird. E e slas ir rung berg:männischer 3 ; 6 2 66 ebi ten die Vorschriften dieser Verordnung, . . n deer en r aun statt, Gut weitere Beschwerde in, . . e nn,, mr, de,, g a de r ler G, , e r ne endete Die zegelmãßige : Ninerali ĩ S 48. , b ee. 2 . 3 an er ergbebõrde ; *r an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau ibt. var ee ge ee e d rect; e n ene , e. , lee, mr w rn , ge len e. / ö Werabanes fat Se aute nnd 0 ie Entscheidung, d ; . 1, 3 beg eten Verpflichtungen nicht f ; ö. je ihnen durch den Bergbau drohende Sadr? * ; Schů s und Bergbaues für Bea S 37. g daß die Umwandlung stattfinde, unan⸗ Behörde dis zengnicht nach, so kann die Berg bekannt gemacht. §5 72. 96 . gewöhnlicher Aufmerksamkteit nicht unbekannt en, Ferber det Schur fh ent err ersonen. . konntʒʒ Den im Schutzgebiete dienstlich tätigen Beamten und Militär⸗
Umwandlung des Schürffeldes in ein Bergbaufeld auf d e. , . hat die Bergbehörde über die Umwandlung eine S5 69 big . des Bergwerkseigentums nach Maßgabe der 2 ö ; j i zlers das Schürfen und ben so fi nel, ef die Vergütung der Wert. verschen ist obne Genehmigung des Reich kan; . , Elif . irleiect, fock, wenn fich aus der Bergbau im Schutzgebiet unter sagt, An den on solchen Personen
ein Bergbaufeld umgewandelt wird 3 Fla öff öffentli 6. ; 6 di. Ab 1 zu errichten, durch Schürfarbeiten Cder durch den Berghau ohne Genehmigung ge⸗ etrd. ãcheni * ; Eröffnung des Bergwerks⸗ echs Monaten nach der öffen , w. ; d ibt, daß die Absicht, solche Anlagen zu dur ĩ . ] Candegfkis ͤ wee , , dn engen, de, ,, men, ,,, n,, , n m , ,,, ö hi,, , be ei cite er ,, d el cen d ; er DVergbehörde zu stellen. Dem Antrag und Vermarkung nicht stattgef b ; ; Einstesl 3 bs . ; ollitandige oder teilweise stattung aus dem Ver teigerung. ; 4* 3 kei § 85. m ; ö ; ist ein Plan nebst einer Beschresßung beitufũ 38 416 * 9 stattgefunden hat, auf den Lageplan (8 37 inste lung des Betriebs binnen vier Wochen nach d Zeit Ein dinglich Berechtigter, der von dieser Befugnis keinen ⸗ ichs ka nzlers Erlaß ergänzender und Größe des Bergbaufeldes erfichtlich find . . moren gane mu s i a,. . Einstellung der Ber gkebörde oder der anderweit . ere k 6 ar Ce Aufhebung des Bergwerkseigentums das Verjährung. . Befugnis des Reichs kanzler *in , , Der Gouverneur kann eine andere gell 85. gate nahm 9 Namen des Distriktg, in dem das Bergbaufeld liegt:; e . Behörde schriftlich oder zu Protokoll 2 k 2332 — 64 dinglichen Rechts zu gewärtigen. Ansprüche auf Ersagz eines durch den Bergbau verursachten abändernder sch
ü Antrag Die Urkunde Joll ; 66. Zwan gs hersts ige rng, wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher An- , n w, nl dne en rn h . r ee huet des Berechtigten; 4 Jeder dinglich Berechtigie ist brfugt, kinnen drei Monaten nach m .
Funds beanspruchen, daß ses. Schürffeld oder ein Tenn desselben in Namen des Bergwerks; Der Bergwenkeeigentümer hat die E , 6 . ö ,
des Umwandlungzantragz fü 36 = j die Bene nung der Mineralien (5 1, I und I), auf die si Der Bergwerkseigentümer ist ; ; igentũ e die Bergbehörde können binnen . ; Vertrag gründen, verjähren in ; §5 96 , k e ,,, , eee, J r,, , , ö. 35 4 6. ; 51 neten Behörde in gleicher Weise eig ⸗ j ks gleichfalls beantragen. son des Erfatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne durch diese Verordnun ; m n, * Umwandlung gegen den Will chů 7) Siegel oder Stempel und Unterschri z Der Gouve 2 , n , . dersteigerung des Bergwerks g Schaden und der Person des Crschstichtig nur tigt. Er kann in besondere bestimmen, daß diese , in dem 6 Mineralien 2 . 5 49 ,, dieser 1. wettete Vorschriften äber die Grstattung b 8d . schluß . . ,,, k. . . . . 97 . . n, 9der, wenn das Schürffeld zwei Fahre geschloff ü ꝛ . 5 Aufhebungsbeschluß. 9 666 jim 5 1 bejeichneten Mineralien Anwendung sin det. ö . ist. Cann die Ver b. le ' di Jö K ö , es , , . entums. H . . ; Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt n,. 56 J. Von der Beteiligung des Grundeigen tümers 963 Fi m re leer fe nenn ltungzbereich dieser 3 en de; Schur fers vornehmen. Statt dessen kann fle daz Auf Ansehung der . e. er Bergbebörde unter der Urkunde wird in Der 8 n 8 der Bergwerkseigentümer. zum Verkaufe deg Bergwerks, so spricht die Bergbe hõr D ut ale an der Förderungsabgabe. Verordnung oder Teile des selben:. . . 24 ö 8 r des . aussprechen. He e e he. * , . 4 . für den deren Werk ire . rte glhlbtet über die Förderung Beschluß die n,, . , aus. Der elch lu 8 86 ) die in dieser m ern g , m. 1 ⸗ ł n einem Schürffelde, de Schl 3 . P st̃ e ihm widers 26 1), die Belegschaf ĩ ĩ fechtung im Re ö ; heiei ; = ie Zuständigkeit der Behörden im Abs. 1 aufgehört hat, kann . ee ee r e fe nicht besonders vorbehaltenen Rechte. rsprechenden und Buch zu führen. aschaft und die gerahlten Söhne a, arr. i 9. . und allen bekannten Werden Mineralien der im 8 1 beieichneten Art aus einem ver 2) die Zuständigkeit de õ
. 3 J - . und a . ; rie Grund. von dleser Verordnung regeln, ö j nicht wieder erworben werden. f n Die Umwanzlungsurkunde selbst ist bei d ö ; Die Bergbehörde oder die and inal ; mn earngerdem öffentlich belannt ju mess enen und in landwirtschaftliche Menutzung gendmmend ũĩ Schũ den Bergbau auf Edelsteine sowie auf behörde das Schürfen unle f ln , r, , ĩ r Herghe horde: aufo⸗ nzerwest van dem, Gouvernzut be— dinglic Bercchtizten besonders 1 ; stüls gefördert, so hat der Landesfikus den Grundeigentümer auf 3) für das Schürfen und den 9
bewahren, eine Ausfertigung auf Antra ; zeichnete Behörde ist befu -. i ö . ; ken Vager⸗ ͤ Schũrff ; el ; n ' 8 dem. Berechtigten gegen ier ene ist engt, von den danach zu führenden Bü en. für samtliche 1 ꝛ 54 kren Förderung. ander? Cdelminerallen, foweit letztere auf der angeschwemmten Lager I . entjogen , . wenn sich aus den e e r , 3 Zabluntg eine Gebahn von ffuffis shatt autzuhãndigen. 1 . if . 16. Pit dem Zeitpunlt, in, den her i, ö ö. . , , ,, . 1. . . e. stãtte auftreten, abweichende Verschriften i nen n ines Schůrf ö. , e , i, n, 6 8 30 der Mfg fen Heitz Werren wer die ginrichteng Al e ile unmnfeihtbar JJ fe, we, Herberge un seinem zanzen lm ang in das Grundftäck . . e , n , wer . die aragraphen erwähnten Entscheibungen unterli renzänderung, Teilung und Vereinigun eue , n . ann bestimmen, daß der Bergwerks dem Bergwerke. e nfällt scheins abhängig machen und vor lchreiden,; nicht der Anfechtung im Rechts wege. rliegen . 3 ereinigung eigentümer der Bergbehörde oder einer n kseigent um. bineiafãllt. 22 ; . iq s ĩ ᷓ 1 Schürffelder belegen darf, 2 3 Ab der Bergbaufelder. anderen Behörde zu bessimmten Zeiten . y, 2 Derr kat auf dee, ener e Fällt das Fördergebiet nur zum . , k ee als rr ,,. es, mfr die Förderungs=
. J w. — 1 bezeichnete zweijährige Die Abänderung der s. ? isuna ö ö / 74. ⸗ j s demjenige al * '. Frist allgemein oder in ein elnen Fällen bis auf ein Fahr ö feldern, die Ee er gene , Se Nachweisungen aus den zu . beizubringen hat. Will der k auf sein Bergwerkseigentum ganz der eder, eg elf . ee dem in das Srundstück abgabe ermäßigen oder erhöhen.
8 39. felder und die Vereinigung mehrerer Bergbaufelde ĩ oder teil weife verzichten, so hat er dies der Bergbehõrde schriftlich oder fallenden Fördergebiet und dem Gesamtfördergebiete des Bergwerks 4 3 tanz . 6. garn e,, , e. i . Betriebsführer 1 fare . allend ] Die in dieser Verordnung dem Reichskanzler zugewieser * ; . * ; ö v Bestãtigun . d, . zu Protokoll zu erllaten;, dinglich entspꝛicht. f ili z asab ͤ it Ten in deffen Vertretung durch das Auswärtige Ort ,, . 9 Se ne J ; seni ? 39 85 ,,, ö fe mer gsetiet zich zer, ger t , 16 ai e erg la ren, b ö an , ö 35. 1 e r rere ö enn, so 3 siad wie die Schmalfeiten. gielten bochstens , des e fl hen Interesses oder Rechte Britter , . 3er Peorschriften dez s 3, für die rf ft rm ce, Benet fich die Erklärung, auf den gesamten win, e. bei der Bergbebörde eingegangen fein, widrigenfalls der Anspruch auf Inkrafttreten der Verordnung. welche . ke, eufe wirz zas Feld von fenkrechten Gbenen begremt, f 9 ist öffentlich ketannt zu machen. Ble Vorschtiften? kes lieg; Rötriebs cine Persen Betriebsführer ju kestellen⸗ elch ai 6 66 Der oer eigen tums, so faden die Vorschriften der S8 ne die Beteiligung zn Snnsten e a n, ie et, werden unter 33 z sen im sü 53 Seiten des Rechtegs folgen. h. nden entsprechende Anwendung. füllung der dem Bergwerks eigentũmer hinsichtlich des Bergwerksbetriebz wendung. ö Teil des Bergwerks⸗ Die nach Abf. Tbis 3 erforderlichen ntscheidungen wer Die Kaiserliche Verordnung, betreffend das Bergwesen im sũd⸗ rstit . 29. i , me ist nach der wagerechten B. Von den einzelnen Rechten und Pflichten des Ber K . verantwortlich ist. J 9 ö Berieht sich 3. e . . be · an ,,. , ,, dem Reichs . westafrikan schen Schusgebiete, vom 15. August 1389 (Reichsgesetzbl. mmen. ; - . etrie ist t ie dingli ; deren ĩ ö . ö ; 5 . werks eigen tũůme rs. ; Eingeborene und 635 gz ö n ämnachen. 2 eil de Es itz die Zwangzversteigerung des gesamten an , ,, Amte, Kolonialabteilung, erteilten der S. 14 rr e , , der Verordnung vom 15. August 1889 erteilte Zusammenle gung n edr erer Schürfferd Gewi § 51. stätslgung der Berghehörde. etriebsführer der Be⸗ Bergwer s zu . Wird ein solcher Antrag 33 2 bestãtigten e n, beruht, wie auch Eingeborenen steht ein An⸗ Schibs al bn ⸗ bleibt bis zu ibrem . in Kraft. in ein ge r Fer f, f e r ö. ewinnungsrecht des Bergwerkseigentümers. Ist,diesen Vorschriften nicht genügt, so kann die Bergbehörd oder fährt er nicht zum Verkaufe des Bergwerks, ö. ö fpruch gemäß Abs. 1, 2 nicht ju. Ein auf Grund einer folchen Erlaubnis gemachter und der Berg Mit Zustimmung der Bergbehs rde kznnen mehrere unmittes Bergwerkseigentũmer (5 49) hat die ausschließliche Be⸗ unbeschadet der im 8 906 Rr 7 angedrohten! Strin ö. 5 * , behörde nach Maßgabe des 5 75 die Aufhebung , 36 . behörde binnen drei Ytonaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung aneinanderstoßende Schürffelder oder Teile derselben ĩ ittelbar rechtigung: ; betrieb untersagen und die Aufhebung des Bergwerks amn ergwerks⸗ tumz in dem umfang aus, in welchem der Verzicht erklärt wor VI. Von der Bergvolizei. angezeigter Fund gibf dem Schürfer als Finder das Recht, binnen baufelde vereinigt werden. zu einem Berg. 1) in, einem Edelmineralbergbaufelde saͤmtliche im 8 1 bezeichnete Maßgabe der S 63 bis 75 einlelten. x e § 75. . ; Polizeiliche Aufsicht. eiter Bom Gouverneur bestimmten Frist ein die Fundstelle ein 9 e me, . § 61. Durch die Aufhebung des Bergwerkseigentums wird das Berg 89, fahrendes Schwrffelh nach Bt aßgabe dicker Verordnung 66 g bes Gerghgufelden , e , warfen sämtliche im 3 1, II bezeich⸗ Eidesstattliche Verpflichtung von Angestellten des baufeld wieder frei. Die polizeiliche Aufsicht über das Schürfen und den Bergbau Wäbrend zer 6 . 9. 3 . be,. nur, unbeschadet 35 k und Vermarkung des nach den Vorschriften diefer Verordnung und nach Maßgabe der aus Ber gwerktzeigen füm ers. ö T7. Von den Rechtsverhältnissen iwischen den . wird von der Bergbehörde geführt. ielliche Aufficht in bestimmten nie n, e Dr re der Verordnung vom 15. August 1889 ie Bergbehörde ist ermächtigt, hier. gehändigten Urkunde (68 49. 55 Abf. A aufzufuchen und e dee, rr. . Gouverneur kann anordnen, daß die von dem Bergwerks⸗ treibenden und den Eigentümern r mg erg l 1 Der ,. 3 die gi en übertragen. verliehenes Bergbaufeld bleibt seiner räumlichen Ausdehnung nach . biet ersoröerlichen Vorrichtungen nnter und iber Tag nl k zer, ehm d, uchfshbrnng oder fowie den ur Naßuns der Gra ndstüä? 8 . an ,,, . bekannt zu 8 2 besteben, unterlegt jedoch im übrigen den Vorschriften der gegen ⸗ en. tigung der vorgeschriebenen Nachwelfungen beauftragten A Von der Grundabtretung. . gung g waͤrtigen Verordnung. § g
en, so ist die U s⸗ Personen auf eine gewiffen aft Grfü ; ; § 885. . Rm len f § 52. w afte Erfüllung dieser Pfl t. von einer 76. ; m, gien n ĩ ; n urch den Gouverneur zu beffimmenden Behörde an Eidegstatt zu Senutzung bes & gun . Bodens zur Anlage von ,, sich insbesondere auf Diese Verordnung tritt am . Januar 1808 in Kraft.
g6chmez Aufbereitungs⸗, Verhüttungs- und Beförderungs⸗ verpflichten find. — § 62. Bet rie bs ein ich zungen, Y die Sicherbelt des Rbens und die Gesundbeit der Beamten Urkundlich unter Unserer ö Unterschrift 1
der Anfechtung im R ; vorrichtungen. Der Bergwerkseigentümer ist befugt, die zur Aufbereit Bergbau einschließlich der dazu⸗ ⸗ t . ereitung, Ver⸗ en Betrieb des Berg und re stecbterhalttac der guten Sitten und des Anstands im und beigedrucktem Kaiserlichen Instege
hättung und. Beförderung feiner Bergwerkäer eugni Bergwerksabgaben. Insoweit für d ; Grund ; erjeugnisse ö ⸗ 4) die Benutzung fremden Srun ; 5. Vorrichtungen i free nn nder e , sse erforderlichen ö ö. Te e rl seigentũmer hat eine Feldes steuer und eine Förderungs. , merge gn if. 64 9 e n ,, die Ueberlassung Getriebe 86. Gegeben im Lager bei Posen, den 8. August 1905. Die Kosten der V Kost en, Hin 56. abgabe zu bezahlen. 568 der Benutzung Weender. Die , . ; 22 über 3 den Schutz der 2 3. Interesse der persönlichen Sicher 913 8) Wilhelm. . er Vermessung und Vermarkung hat der Schürfer Der Gergerkeeigentumꝰ Jg. . geldäs euer. w *. . ene ge, ha töge banden be. heit 3. r ni che Ginwirkungen des Schürfens Fürst von Bü lowh 4 Orznet in den Fällen des 5 38 die Bergbehörde die Umwandlung Anjulegen. gl⸗ e Silfsbaue Die Feldegsteuer beträgt für das Jahr: bauten Srund und Bodeng nd der damit in Verbindung . und des Bergbaus. Vz el sie befugt, Vermeffung und Bermarkung auf Kosten . Die gleich. Befugnis kann ihm durch die Bergbehörde in de S für Sꝛelmingralbergbaufeider dre n Mark für je ein Hektar, Dartenanlagen und eingefriebigten Hofräume kann der Bern S 89. ürfers ausführen zu lassen. ? ürf. sder Bergbaufeld eines Britten zugesprochen? werden . mi 2 gemeine Bergbaufelder eine Mark für je ein heiter ⸗ treibende nicht verlangen. Fundanzeige. § 43. n die Satwässerung oder Bewetrterung oder den vorteil! 3 Vie 533 dreißig Mart. für, ledes Bergbaufeld. . 86 7. ; Nutzun Wer beim Schürfen fündig wird oder beim Bergbau Mineralien BVermess an ggur kunde. Ften Hetrieb des Bergwerke bemegtt, und der Betrieb in tan 1 Ofltobe elke teuer itt alk saährtich im voraus am April und antschädigung für entzogen aber bermigderte 13 ö findet die noch nicht als Gegenstand der Förderung augeigt sind, ist a. . e. e. . m/ ,. wird von 1 e e rer 8 65 gefährdet . gr ter er ö . ., 1. zu zahlen. st 255 2 e,, ,. 3 , e m nn,, . ihr binnen drei , ö me,. e. 3 6 . r anderweit bon dem Gouve ; oder der Ser gentũmer, i s ird li vom Seginne auf di i erechtigten für die entzogene oder he ĩ 3 g ist, der Bergbehörde don dem r . Gouverneur bezeichneten 0 Felde ein Hilfebau angelegt werden sol, 2 Verpflichtung J, . ründung des Bergwerkszesgentumz (8 49) folgenden . ö im k Intschäͤdigung zu leisten und das Gründstũc nn m g ner er Bestimmungen über Form
echnet. nach beendigter Benutzung jurũchzugeben.