1905 / 207 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Sep 1905 18:00:01 GMT) scan diff

werks, Handels oder sonstigen Berufs, in welchem der (oder die) Betreffende tätig ist, angegeben werden, also z. B. Strumpfwaren⸗ fabrik, Baumwollspinnerei, Stärkefabrik, Torfgräberei, Material warenhandlung usw., ebenso für Personen, welche land oder forst⸗ wirischaftlich tätig sind: Landwirtschaft, Gärtnerei, Forstwirtschaft oder Fischerei.

Inẽbesondere soll für Arbeiter und Tagelöhnex stets der Arbeits, oder Geschäftszweig angegeben werden, in dem sie ständig oder meistens arbeiten (ob in Landwirtschaft, bei Garten,, Forst⸗, Bau⸗, Eisenbahn⸗, Chaussee., Hafen⸗ Kanalarbeiten usw.. .

Dienstboten für häusliche Dienste und persönliche Bedienung oder für das Gewerbe sind so zu bezeichnen. ;

Bei Ehefrauen oder Töchtern gilt die Besorgung des Haus⸗ weseng nicht als besonderer Beruf. . ;

Bei Beamten, Lehrern, Aerzten usw. ist die Art ihrer Berufstätigkeit, welche aus den ihnen verliehenen Amtsbezeichnungen nicht immer zu ersehen ist, genau anzugeben, z. B, statt Professor: Universitätsprofessor, mit Unterscheidung der Fakultät. Symnasial⸗ professor, Profeffor der Malerei. Bei Beamten ist der Dienstzweig anzugeben. Für Personen, welche keinen erwerbenden Beruf aus— üben, und aus eigenem Vermögen, von Renten, Pension oder Unter— stätzung leben, ist dies ersichtlich zu machen, 3. B. Oberst z. D. Amtsrichter a. D., Rentner, Pensionär, Auszügler, Altsitzer, Leib- züchter, Auzgedinger, Almosenempfänger usw.

Bei Perfonen in Beruf sgvorbereitung ist dies anzugeben, z. B. Student, Bauschüler usw.

Bei Soldat en, desgl. bei Straf« und Besserungs— gefangenen ist kein Beruf anzugeben.

3 s. b. Stellung im Hauptberuf. Als Berufsstellnng be zeichnet man das Arbeits, Dienst⸗ oder Abhängigkeitsverhältnis einer Person. Die am häufigsten vorkommenden Berufsstellungen sind

in der Landwirschaft: . . Gutsbesitzer. Besitzer, Dekonom, Eigentümer, Pächter, Administrator, Direktor, Verwalfer, Inspektor, Volontär, Eleve, Lehrling, Guts = auffeber, Hofmeister, Vogt, Wirtschafter, Wirtschafterin, Rechnungs⸗ führer, Bächbalter, Schreiber, landwirischaftlicher Knecht, Magd, Tagelöhner, Schäfer, Hirt, sonstiger Arbeiter usw.

in der Industrie und dem Handwerke: Unternebmer, Fabrikant, Fabrikbesitzer, Geschäftsleiter, Inhaber, Inhaberin, Mitinhaber (Kompagnon), Handwerksmeister, Betriebs- inspektor, Ingenieur, Chemiker, Aufseher, Werkmeister, Obersteiger, Steiger, Monteur, Maschinist, Prokurist, Disponent. Buchhalter, Korrespondent, Rechner, Schreiber, Volontär, Geselle, Gehilfe, Lehrling, Heizer, Geschäftskutscher, Hausdiener, Handlanger, sonstiger Arbeiter usw

i m en dels Versicherungs⸗ und Verkehrs—

gewerbe: . Geschästsinhaber. Direktor, Prokurist, Die ponent, Rechnungsführer, Buchhalter, Kassierer, Agent, Reisender⸗ Handlungsgehilfe, Kommis, Verkäufer. Ladenmädchen, Lehrling, Packer, Hausdiener, Geschãfts⸗ kutscher, Fuhrmann usw.,

in der Gast und Schankwirtschaft:

Gastwirt, Restaurateur, Schankwirt, Hoötelbesitzer, Oberkellner, Kellner, Koch, Köchin, Portier, Hausdiener, Kutscher, Hausknecht usw. .

u 7 Religions bekennt nis. Unbestimmte Ausdrücke wie Christ, Protestant sind zu vermeiden. Insbesondere sind auch die Evangelisch - unierten, Epangelisch./ lutherischen und. Ebangelisch⸗ reformierten zu unterscheiden, und die Alt⸗ oder Seyariertlutheraner, Altreformierten, Herrnhuter, Mennoniten, Aostolischen (Irvin gianer), Baptisten, Presbyterianer, Methodisten usw. deutlich zu be⸗ zeichnen, nicht aber lediglich als Evangelische einzutragen. Für ungetaufte Kinder ist das Bekenntnis anzugeben, in welchem sie erzogen werden sollen.

Zu 8. Muttersprache. In der Regel 6 jeder Mensch nur eine Muttersprache, welche ihm von Jugend auf am ge— säufigften ist und in welcher er denkt. Kinder, welche noch nicht 1 sind der Muttersprache der Eltern, unter Umständen also zwei Muttersprachen zuzuzählen. Dialekte, z B. Plattdeutsch gelten nicht als besondere Sprache.

Zu g. Staatsangehörigkeit. Einzelne deutsche Staaten sind nicht anzugeben. Reichsausländer erwerben die deutsche Staats angehörigkeit nur durch förmliche Naturalisation, Frauen durch Verheiratung an einen Inländer. Kindern von Reichsausländern sind nicht schon durch Geburt im Inlande deutsche Reichsangehörige geworden.

Zu 10. Hier sind auch die Militärbeamten, Militärärzte und die auf hest immte Zeit Beurlaubten sowie die Unteroffizierschüler und Schiffsjunzen inbegriffen.

Bei der Gendarmerie und den Insassen von Invalidenhäusern sind nur die in Offizierstellen befindlichen Personen, von den Kadetten= anstalten und Unteroffijiervorschulen usw. nur die als Lehrer, Erzieher, zur Ausbildung und Aufsicht kommandierten aktiven Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften als aktive Militärpersonen zu zählen.

Zu 11. Als militärisch ausgebildet gelten diejenigen, welche im aktiven Heere oder bei der attiven Marine mindestens 3 Monate ge⸗ dient oder als Ersatzreservist geübt haben. Hierzu zählen nicht: die dem Heere oder der Marine aktiv Angehörenden, die als dauernd dienstuntauglich Ausgemusterten, die mit Zuchthaus Bestraften, die durch Straferkenntnis aus Heer oder Marine Entfernten und die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte Befindlichen.

5) Erläuterungen zur Ausfüllung des Haushaltungs⸗ verzeichnisses B.

Es sind die Familiennamen sämtlicher An— 14 und iwar in folgender, auch für die Numerierung der Zählkarten A maßgebenden Reihenfolge: Haus⸗ haltungsvorstand, Ehefrau, Kinder nach ihrem Alter, sonstige An⸗ verwandte, Gewerbegehilfen, Dienstboten, sonstige Wohnungsgenossen, Schlafleute und andere Anwesende.

Zu Spalte 3. Die Angabe der sonstigen Stellung zum

soll zeigen, ob jemand beim Haus⸗

altungsvorstande in Arbeit oder Dienst steht, oder als Mieter, Schlafgänger, Gast, Besuch, oder einquartierter Soldat u. dgl. an⸗ wesend ist, bei Dienstboten insbesondere auch, ob sie für häusliche oder für gewerbliche Verrichtungen gemietet sind.

Zu Spalte 4 und 5. Hier ist für jede männliche oder weibliche Person eine J einzutragen.

Zu Spalte 6. Für jede Militärperson ist außer in Sp. 4 hier auch noch eine 1 einzuschreiben.

Zu Spalte 7. Die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses kann abgekürzt werden, muß jedoch mit der Frage 7 der zugehörigen Zähl⸗ karte A übereinstimmen.

Zum Schluß ist die Zahl der Personen im Haushaltungsverzeich⸗ nisse B aufzurechnen und die Summe einjuschreiben. Die Gesamtzahl der Spalten 4 und 5 zusammen muß mit der Zahl der Zählkarten A dieser Haushaltung übereinstimmen.

Zu Spalte 1. wesenden einzutragen,

gtõnigreich Preußen. Wird vom 1. Dezember Mittags an C / . Zãhlbrief Nr. wieder abgeholt.

Zãhlbezirk Nr. Volkszählung am L. Dezember 1905.

An den Haushaltungsvor stand Herrn (Frau)

Straße ( Platz), Haus. Nr. . Inliegend: aner ut . Zählkarten A... Zahlort ß Saus haltungß⸗ verzeichnisse B

Ansprache.

Zur ordnungsmähigen Ausführung der diesjährigen Volkszählung wird vertrauensvoll Ihre Mitwirkung erbeten. Die i par; A und B sollen grundsätzlich vom e fallen svorstande selbst bis zum 1. Dezember Mittags ausgefüllt werden. ie dies zu e r hat, geht aus der Anleitung O auf der Innenseite dieses Umschlags und den hierneben vorgedruckten Mustern hervor. Wir ersuchen Sie, das einliegende Haushaltungs verzeichnis B sowie für jede in Ihrer Haushaltung zur Zeit der Zählung anwesende Person eine der ebenfalls beillegenden Zählkarten A auszufüllen. Bei Zweifeln über die Ausfüllung, und falls die Zählpapiere nicht aus— reichen, wollen Sie sich zunächst an den Zähler wenden. Dieser ist angewiesen und berechtigt, die n . oder , Eintragungen zu verlangen oder sie an Ort und Stelle selbst zu be⸗ wirken. Die Zähler sind in ihrer freiwilligen und ehren⸗ amtlichen Tätigkeit von den , und allen Hausbewohnern durch bereitwillige Auskunft zu unte rstützen.

Die gewonnenen Angaben werden nur zu statistischen Uebersichten, nicht aber zu steuerlichen und anderen Zwecken verwertet. .

Die Ortsbehörde.

Königreich Preußen.

Volkszählung am 1. Dezember 1905.

Auweisung für die Zähler. (Nebst Muster einer ausgefüllten Kontrolliste F auf folgender Seite.)

I. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen.

§z 1. Zur Durchführung der Volkszählung werden die Gemeinden in Zaͤhlbezirke eingeteilt.

S 2. Für jeden Zählberirk wird von der Ortsbehörde oder Zählungskommission ein Zähler und für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt.

§ 3. Dieses Ehrenamt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen. ban, gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.

34. Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlun und Prüfung der Zählbriefe O / DO sowie die Aufstellung der Kontroll⸗ liste F ob.

Sr muß vor allem dafür sorgen, daß jede Haushaltung seines . einen Zählbrief erhält, und daß alle darin enthaltenen

äblpapiere vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß aus- gefüllt wieder in seine Hände zurückgelangen.

§ 5. Der Zãbler empfängt diese Anweisung E, zwei Kontroll⸗ listen F und die für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge von Zählkarten A, Haushaltungsverzeichnissen B und Zählbriefen C D mit Anleitungen C. Letztere sowie zwei Muster ausgefüllter Zähl⸗ papiere A und B sind auf dem Umschlage des Zählbriefes 9 B ab- gedruckt. Aus diesen Zählpapieren hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer und wie und wann gejählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirkes und die darin be—⸗ findlichen , nicht schon bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Ortsbehörde oder Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. ;

II. Austeilung der Zählpapiere.

1) Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und andern Wohnstätten.

ö 6. Die Zählbriefe C HM sind vom Zähler für seinen Bezick mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des kan nm oder des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste F einzutragen (vergl. S 16).

In den Zählkarten A und Verzeichnissen B sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben auf der Adresse der zu⸗ gehörigen Zählbriefe CD auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige Üebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen.

§ 7. Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 28. bis 30. No-⸗ vember von Haus zu Haus und, von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haus⸗ haltung Anwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten A zu bemessen.

Die ausgegebenen Zählkarten A und Verzeichnisse B sind auf jedem Zählbriefe bei der Adresse links unten zu vermerken.

In jede Haushaltung und an jede einiellebende Person mit be⸗ sonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist ein Zählbæief zu eben, enthaltend die erforderliche * von Zäblkarten A und ein , B (vergl. Anleitung G' Ziffer 1I). Befinden

ch in einer Wohnung oder einem Wohnraume zwei oder mehr Haus- haltungen, von denen jede eine Haus wirtschaft führt, so erhält jede einen Zählbrief.

Größeren Hausbaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarf jwei oder mehr Haushaltungsverzeichnisse jzuzustellen (vergl. Anleitung O. Ziffer J sowie 8 10). Reichen die Zählpapiere nicht n. hat sich der Zähler an die Ortsbehörde (Zählungekommission) zu wenden.

§ 8. Bei Abwesenheit des Haushaltungsvorstandes ist der Zähl . cer ein erwachsenes, zuperlaͤssiges Mitglied der Haushaltung zu adigen.

Trifft der Zähler in einer Hausbaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er den Zählbrief an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung Übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen.

Sind die Mitglieder einer Haushaltung zur Zeit nicht in der in anwesend, so ist auch die Haushaltung als solche nicht ju zãhlen.

Die Empfänger der Zählbriefe sind über das Ausfüllen der Zäbl⸗ papiere, soweit nötig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalt vom 1. Dezem ber, Mittags 12 Uhr an, zur 2 bereit · zuhalten ist.

3. Der Zähler wird sich darüber vergewissern, daß er kein bewohntes Gebäude und keine Haushaltung übergeht, und daß auch diejenigen Haushaltungen oder einzelnen 2 Zählbriefe erhalten, welche in solchen Gebäuden wohnen oder sich aufhalten, die gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienen (wie Kranken⸗ oder Gefangen anstalten, Theater, Museen, Bahnhöfe, Kirchtürme, Magazine, Schulen, Dienstgebäude von Behörden, Stallgebäude, Scheunen, Garten und Weinbergshäuser usw).

Ferner sind Zäblbriefe zur Ausfüllung zu . auf Schiffen,

asser innerhalb des

anlangen, und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hätten, Bretterbuden, Zelten, Wagen usw, welche als Wohnung oder vorübergebend zum Üebernachten dienen (für Feld= Wald⸗, Straßen Eisenbahn· und andere Bauarbeiter. Wächter, . reifende Handwerker, Schauspieler, Tierbändiger, Musikanten, unstreiter und sonstige Schausteller, Markt- und Meßleute usw.).

2) Bezüglich der Anstalten.

§ 10. Wenn in einer Anstalt Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält jede einen Zählbrief mit besonderer Nummer, während für die übrigen Insassen mit dem Anstaltspersonal ohne eigenen Haus; . . ein Zäͤhlbrief bestimmt ist. (Vergl. ‚Anleitung O'“

iffer I).

Im Kopfe des Haushaltungsverzeichnisses ist die Art der Anstalt J. B. Kaserne , Krankenhaus ', ‚Gasthof ', „Gefängnis“, Stift“ usw. anzugeben.

Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einbändigung der Zählbriefe auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gast, und Herbergawirte sind ferner darauf hinzu⸗ weisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh ankommenden Gäste recht zeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen.

§ 11. Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen; die Kasernen usw. sind wie Anstalten zu behandeln (6 10.

Die in Lazaretten, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden sowie die in Privathäusern wohnenden oder ein⸗ quartierten Militärpersonen sind dort zu jäblen.

Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militäͤr⸗ personen werden in ihten Quartieren gezählt.

III. Einsammlung der Zählpapiere.

1) Zeit der Einsammlung.

5 12. Mit der Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler um 12 Uhr Mittags des 1. Dezember zu beginnen und sie bis zum Abend des 3. Dejember zu vollenden.

2) Prüfung der Zählung im allgemeinen.

§ 13. Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählbriefe und Karten auf ihre Vollständigkeit und ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun.

Insbesondere ist die richtige Beantwortung der Fragen 6 (Beruf) und 8 (Muttersprache) zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler obne weiteres hexichtigen; bei zweifelhaften Angaben über die Muttersprache hat er besondere Ermittelungen, irie fahl! unter Zuziehung der Ortspolizei, anzustellen. Einen verlorengegangenen Zählbrief wird er erseßen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. Ist das Haus haltungsverzeichnis B vom Haushaltungs⸗ vorstande nicht unterschrieben, so kann der Zähler dies tun.

514 Die Zahl der Zählkarten A und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem . B stimmen, und alle Per⸗ sonen, welche in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschãfts⸗, oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen auf⸗ genommen sein.

§ 15. Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Hausbaltung niemanden an, und ist für letztere bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand.

LV. Führung der Kontrolliste E.

§ 16. Ueber die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrollist E nach nebenstehendem Muster. Für jeden Zählbrief, d. h. jede Haughaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung ist eine Zeile be⸗ stimmt, und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 1 und 2 der Kontrolli⸗ e sind sämtliche bewohnten und unbewohnten, im Bau vollen deten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich zu andern als Wohnjwecken bestimmt sind, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Bau⸗ lichkeiten usw. in seinem Zählbezirk, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln ju verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebãude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen und deren Lage nach Wohn platz, Ortsteil, Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen.

Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen:

I) jedes freistehende Wohngebäude,

2) jedes ju Wobnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Haus⸗ nummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen.

Gebäude, welche zwar bewohnt find, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen sergl. s 9), sind nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen.

Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zählbriefe der Liste einzeln einzutragen, und zwar ohne laufende Nummer, da für sie kein Zählbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schlusse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Uebersicht der Gebäude unter 2 eingetragen.

In der Spalte 3 der Liste sind die Namen solcher Haushaltungs⸗

vorstaͤnde, welche in demselben Gebäude wohnen, einzuklammern, sodaß für jedes einielne Gebäude ersichtlich ist, welche Haushaltungen darin befindlich sind. Das in die Spalten 4 bis 6 Einzutragende ist den Haushaltungsverzeichnissen B zu entnehmen. In die Spalte? werden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. über derlorene, ersetzte oder nachträglich aufgestellte . oder wer die Zäblpapiere an Stelle des gad r , ee in Empfang genommen hat usw.

V. Ablieferung des Zählmaterials.

§ 17. Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Zählpapiere nochmals zu prüfen, erforderliche Ergänzungen und Be—⸗ richtigungen alsbald nach dem Stande vom 1. Dezember zu bewirken, die Summen in der Kontrolliste F zu ziehen und diese abzuschließen. (Vergl. das Muster auf folgender Seite)

Sodann hat er die am Schlusse der Liste erforderte Zusammen. stellung nach dem Reli ionsbekenntnisse dadurch ju machen, g. er aus den - Zäͤbllarten die Zahl der zu den verschiedenen Bekenntn ssen ge⸗ hörigen . sorgfältig herausnotiert, ohne die Zählpapiere aug ihrer Zusammgehörigkeit zu bringen.

§ 18. Der Zähler hat eine Reinschrift der Liste E zu fertigen, für welche das zweite Formular heftimmt ist. Demnächst sind Ent- wurf und Reinschrift durch Unterschrift zu 5 und nebst den nach der Nummernfolge geordneten Zählbriefen und den übrig⸗ 6 Zäblpapieren bis zum 6. Dejember 8. J. an die Orts- ehörde oder Zählungskommission zurückzugeben.

§ 19. In jweifelhaften Fällen wolle der Zähler sich an die Ortsbehörde oder die Zählungökommission wenden, von welcher er seinen Auftrag empfing.

3 Käãhnen, . Schiff mühlen, welche auf dem Zaͤhlbezirks legen oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages

Die Ortsbehörde.

ö

gFönigreich Preußen.

Volkszählung am L. Dezember 1905. Kontrolliste

für den Zähler Herrn

betreffend den Zählbezirk Nr.

Stadtgemeinde e im Zählorte Landgemeinde n Gutsbezirk Nähere Bezeichnung der zum Zählbezirke gehörigen Straßen, Häuser, Orts⸗ teile, Wohnplätze. i bäude oder sonstigen 9. Darunter * . . n, Name Orts sind 2 . der anwesende reichs 21 Haushaltungsvorstãnde Personen. angehörige Bemerkungen. * Snummer i 2 Angabe der Lage , oder Bezeichnung der Anstalten, aktive * nach ö. Bezeichnung für welche ] Militär- * 1 9. Bamnlhteit. Zählbriefe ausgegeben wurden. männl weibl. personen. 2 J. ö 1 2. 3. 1 6. 7. 1. 2 . 3. 4. usw. Sdauptsumme . .

Der i nn , , ö. Wohnhäuser und andere bewohn n ö

1) Bewohnte Wohnhãuser

3 ebe ght? Wohnhänser. . 3 Sonftige bewohnte Baulichkeiten, die für gewöhnlich zu anderen als Wohn⸗

wecken dienen . 7 Henni Hütten, Bretterbuden, Zelte

D 5 H chnse Wagen, Schiffe, Kähne,

Flöße usw. .

Zusammen

Saushaltungen. 1) Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Per onen

Y) Einzellebende Personen mit befon⸗ derer Wohnung und eigener Haus⸗

ö 3) Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen u. dergl. mit einlogierten Gästen .

) Andere Anstalten aller Art.

Zusammen

F.

für den Zähler Herrn Wolff

im Zählorte

Näãͤhere Bezeichnung der zum Zãhl⸗

benttke gehörigen Straßen, Häuser, Wohn

Stadtgemeinde Landgemeinde Gutsbezirk Marwitz k Marwitz s

ãusern.

Anhänger der untenstehenden Gusammenstellung für

Gemeindezwecke. zu entnehmen.)

I) Evangelisch · unierte 2) Exangelisch⸗lutherische. 3) Evangelisch reformierte 4 Andere Evangelische

Religions gemeinschaften. Aus den Zählpapieren A oder B

Zahl der Personen männl. J

weibl.

5) Katholische .

6 Fim, 7) Andere und unbekannte Zusammen

Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen

und am

Diese Kontrolliste ist von uns geprüft und ten Dezember 1805.

Unterschrift des Zählers

e Anleitung gemäß ausgefüllt ten Dezember 1905 abgeschlossen.

richtig befunden

den

Unterschrift der Ortsbehörde oder eines Mitgliedes

erganft worden.

der Zaͤhlungskommission

Muster einer ausgefüllten Kontrolliste E. Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905.

g ontrolli ste

betreffend den Zählbezirt Nr. 1

Kreis Lands berg

Abst, d. i. der Gutshof mit zugehörigen Gebäuden Nr. 1

Land bis 7 und zwei unbewohnten

Ortsteile, Wohnplätze.

ĩ Darunter Bezeichnung der Gebäude oder Orts⸗ . i ö Name d * fonftigen Wohnstätten. * . . 6 J 2 Saushaltungs vorstãnde Personen. angehörige Bemerkungen. 3 Angabe der Lage . oder Bezeichnung der Anstalten, aktive 23 , . für welche Militãr. 6 , Baufhtet Zäblbriefe ausgegeben wurden. ml weibl. personen. 2 1 * . 1 2 3 d 8. 7 1 Iffland, Domãnenpãchter 16 ö. I. 66 def Pferdestall Tehmann, Knecht 14 ; 2 ö 16 Wilke 1 2 2 Ce eff Jaãager haus 2 Gießmann = 3. h 2 Dobberstein 1 . . 1. Deputantenhaus 3 Richter ; 35 5. ö ö Zorn . . , 2 . 2 9 . 8. Tagelsbnerbaus, Dorfstraße 4 36 ; . selbst ausgefü . z ö ö idler 5. Schmiedehaus 5 Kaiser ; ö . J. Familienhaus 6 Wiese . u. s. w. Herrschaftl. Wobn haus 12 3. 3. unbewohnt * 2 Schnitter baus . ö 2 Sauyptsumme. 84 82 1 Der Zäblbentrk entbält— Anhänger der untenstehenden Religionsgemeinschaften. Wohnhãuser und nnn. bewohnte 6 für Gere e ine, den Zählpapieren A oder B Baulichkeiten. zu en ; I) Bewohnte Wohnhäuser. 8 ahl der Personen ) Unbewohnte Wohnhäuser. 2 männl. weibl. 3) Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die 1) Evangelisch , unierte. 79 81 . ̃ 23 Gyangelisch lutberische. f ö. ,, 3) Evangelisch · reformierte —— 5 n . Hütten, Dretterbuden. elt . . . * 6) Bewohnte Wagen, Schiffe, Kähne, 5) Katholische *. 3 . 6 deen ö gusat men R 7) Andere und unhekannt 1 2 Saushaltungen. Zusammen 84 82 Y Sewößnl iche Oaͤushaltüngen von 2 und Diese Kontrolliste habe ich der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt en en, n ö i besc d. ; 34 und am 5. Dezember 1905 . 5 2 n ersonen m onderer t des ers: olff. . und eigener Hauswirtschaft 1 unterschrift de ö 8 richtig befunden i. 3) Gasthöfe, Gasthãuser Herbergen u. dergl. Diese Kontrolliste ist von uns geprüft u 33 mit einlogierten Gästen .. en Marwitz, den 8. Dejember 1905. . Andere Anstalten aller Art. nrg 3 nr, ö oder eines gliede . Sulanmnemn, ö. Zãhlungskommission. e

ist eine Ermittelung

Königreich Preußen. Volkszählung am 1. Dezember 1905.

Anweisung für die Behörden.

Am 1. Dezember 1905 findet im Deutschen Reiche eine Volks- zählung statt, deren Leitung für Preußen dem Königlichen Statistischen Landesamte zu Berlin übertragen worden ist. Mit der Volkes jäblung der bewohnten und unbewohnten Wohn häuser sowie der sonstigen bewohnten Baulichkeiten verbunden. Zur Auf⸗ nahme dienen die Zählkarte , das Saus haltungs ver eichnis B. der Zählbrief CD mit der Anleitung C, die Anweisung E für die Zähler, die Kontrolliste F und die Ortsliste G.

I. Wer und was ist zu zählen?

1) Die Volkszählung bezweckt, die Zahl, und einige persönliche Ciel be fh der ere ein dän Bebölkerung sowie die Zahl er Wo ätten zu ermitteln. . ; . w Bevölkerung besteht aus den in der Nacht vom 30. November auf den J. Dezember 1905 innerhalh jeder Stadt, oder Landgemeinde und . selbftändigen Gutsbezirks ständig zorübergehend anwesenden Personen. ö . . als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, sodaß die Lebenden, also die vor . Geborenen und die nach Mitter⸗ „t Gestorbenen mitzuzählen sind, . ö. i, auf ,, Fahrzeugen im Gebiete des preußischen Staates werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. Während der beieichneten Nacht auf Reisen Ner sonstwie unter- wegs befindliche Perfonen, einschließlich der auf Schiffen oder Fahr⸗ zeugen in Fahrt werden dort gejählt, wo sie zuerst ankommen. 3) Die . erfolgt von Haus zu Haus und von Haus⸗ ng zu Haushaltung. . J , , 66 ist, gebt aus der anliegenden Zählkarte A und dem Bausbaltungsverzeichnisse B hervor. ö. 5) Als Wohnstätten werden in die Kontrolliste F die be—⸗ wohnten und unbewohnten, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich andern als Wohn⸗ zwecken dienen, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Baulich⸗ keiten aufgenommen, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind.

II. Wie ist zu zählen? A. Mitwirkung der Bevölkerung.

1) Als oberster Grundsatz gilt, die Bevölkerung bei der Zählung sel bst mitwirken zu lassen und die Haushaltungsvorstände zu ver⸗ pflichten, die über die Personen ihrer Haus haltung verlangten Nach⸗ weise auf den Zählpapieren tunl ich st selbst zu liefern. 2) Zur Erhebung über die ein elnen Personen dienen die Zäbl⸗ karten A und das Haus haltung verzeichnis B. ö

3) Vorgenanntẽ Formulare in entsprechender Anzahl bilden den Inhalt des Zäblbriefs CD. Auf dessen Außenseite befindet sich die Adresse des Vaushaltungsvorstandes, an welchen er gerichtet ist Die ubrigen Teile der Außenseite enthalten Muster einer ausgefüllten Zählkarte A und eines Haushaltungsverzeichnisses B, die Innenseite Die Anleitung & zur Ausfüllung dieser Zäblpapier. 4) Für jede Hausbaltung ist ein solcer Zäblbrief bestimmt. Die Insassen von Anstalten für gemein samen Aufenthalt (z. B. Erziehungs⸗, Rranken⸗, Heil- und Pflegeanstalten, Altersversorgungsanstalten, Ge⸗ fängnisfe, Strafanstalten, Kasernen, Arresthäuse, Kloͤster, Herbergen, Gasthöse ufw) ohne eigene Hauswirtschaft bilden eine selbständige Haushaltung. Vorsteher oder Verwalter solcher Anstalten bilden deren aushaltungsvorstand, sofern sie nicht in der Anstalt einen eigenen Hausftand besitzen. Ebenso sind einzellebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft als Haushaltungs vorstände an⸗ zusehen. Die auf Wache befindlichen Militätpersonen werden in ihren

Quartieren gezählt. B. Obliegenheiten der Gemeinde. ) (Orts) Behörden.

a. Allgemeines.

Die Ausführung der Volkszählung ist Sache der Gemeinde. (Orts-) Bebörden und soll möglichst unter Verwendung freiwilliger Zahler stattfinden. In den Städten mit Königlicher Polizeiverwaltung siegt die Volkszählung dem Magistrat und der , , . gemein schaftlich ob. In den Landgemeinden und Gutsbezirken, wo die Polizeiverwaltung nicht in den Händen der Gemeindebehörden liegt, baben die Poltzelbebörden nach Anleitung der Kreis behörden Beihilfe zu leisten. Üeber die von der Perssönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen ohne be⸗ sondere Genehmigung der Staatsregierung nur zu statistischen Zu— sammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.

p. Bildung von Zählungskommissionen.

1 Zur Ausführung der Volkszäblung wird in jeder Gemeinde, wenn 16 eine lesß ere Zählungskommission gebildet.

2) Zu diesem Ehrenamte sind solche Personen zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Volkszählung zu beurteilen imstande sowie bereit sind, an deren richtiger Ausführung mitzuwirken und die zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen, auch die örtlichen

erhältnisse kennen. . 6 3) . Zählungskommission muß bis zum 9. November d. Is. gebildet ein. ; 6 3

4 Die Aufgabe der Zählungskommission oder soast der Drtsbehörde besteht bauptsãchlich in.

a. Ginteilung des Gemeindebernks in Zäblbeirke,

b. Ernennung und Anweisung der Zähler, . ; .

C. Prüfung und etwaige Berichtigung der ausgefüllten Zãhlvapiere, Aufstellung der Ortsliste & und Beförderung des gesamten Zäblungs⸗ materials an die Kreisbehörde beiw. an das Königliche Statistische Landesamt, sofern es von diesem unmittelbar der Ortsbehörde ju⸗

gesendet worden war. c. Einteilung des Gemeindebezirks in Zählbezirke.

1 Die Volkszählung muß in abgegrenzten Zählbezirken erfelgen.

z Die Zäblbezirke ock in der Regel nicht mehr als 40 Haus⸗ haltungen umfassen und sich an die in der Gemeinde bereits bestehende Einteikung dergestalt anschließen, daß für jeden größeren Ortsteil oder Wohnplatz ein oder mehrere besond 6 e gebildet werden. Was ein Wohnplatz ist, ergibt sich aus der Ziffer s 4. Liegt ein Teil der Gemeinde (des ö, . in einem anderen Kreise (Ober- am te) als der Hauptteil, so wird er in dem anderen Kreise gezãblt, muß aber unter allen Umständen als besonderer hlbennrkt be⸗ handelt und so in der Kontrolliste F angegeben werden; jedoch ist ju beachten, daß ein solcher Gemeindeteil nicht doppelt gezählt wird. Gbenfo. wenn ein Teil der Gemeinde einem anderen Reichstags⸗ wahlkreise angehört als der Haupttell, oder au erhalb der J 8 liegt, müssen diese Teile besondere Zählbezirke bilden und im Kopfe der Zählerkontrollisten F nach ihrer besonderen Zugehörigkeit deutlich

i den.

4 e tee oder unbewohntes Wohnhaus und keine sonstige bewohnte Baulichkeit darf übergangen werden. Zweifel daruũber, welcher Gemeinde die auf glue ufwe ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die Kreis behörde.

Bei der Einteilung der e,. ist zuweilen 36 die Be⸗ rensung der Ortschaften, Flecken Dörfer, Kirchspiele, Weiler und eg. Wohnplatz wenig Rücksicht genommen worden; man hat pielmehr nach den Abschnitten gezählt, welche die sich kreujenden Straßen, Wege, Stege ufw. bilden, und das, was von einer Gemeinde außerhalb eines solchen Dreiecks, Vierecks usw. an bewohnten Grund⸗

Y nnter Gemeinde (Orts) Behörden sind bier und weiterhin die 3 . städtischen oder ländlichen Gemeinden sowie der

Gutsbezirke zu verstehen.

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