1905 / 238 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Oct 1905 18:00:01 GMT) scan diff

und die Entwickelung des Bergbaues in den Schutz gebieten. Der Redner wies darauf hin, daß in kolonialen Kreisen der Vorwurf eines Mangels planmäßiger Erschließung der Schutz ˖ ebiete erhoben werde, und führte aus, daß dies nicht zutreffend sei, oweit die Uagunst der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Ver⸗ bãltnisse ũberbauvt die Erschließung zugelassen babe. Sowohl amtliche wie private Kreise sind emsig an der Arbeit gewesen. Von Reichs wegen waren in Ostafrika und in Deutsch⸗Südweftafrika Bergbeamte und Geologen tãtig. 4 Togo und Kamerun ist die Aussendung je eines Geclogen beschlossen. In Oftafrika sind auf dem Irambhaplateau und im Ikomagoldfelde Goldlagerstätten erschlofsen und sollen in Abbau genommen werden. Die Glimmerlagerstätten im Uluguru⸗ Gebirge und die Granatfunde zu Luisenfelde steben in Gewinnung. In Deutsch. Sũdwestafrika haben der Herero⸗ und der Witboi ˖ Aufftand die geplanten amtlichen Arbeiten, die zunächst besonders der Wasser⸗ erschließung und der Auffindung von Steinkoblen dienen sollten, ge⸗ bindert. Die Otapi- Minen aber werden in Betrieb genommen werden, sobald die Eisenbahn bis dorthin vollendet sein wird. Zur Aus- beutung der Gorab - Kupfererzlagerstãtte ist eine Gesellschaft gebildet worden; die Otjisongati · Aupfererz agerstätte bietet gute Aussichten nach Wiederherstellung der Ruhe; ebenso wird alsdann das Gibeon · Diamant⸗ Sondikat die Blaugrundftellen in Untersuchung nehmen. Der Marmor von Etusis wurde in Berlin untersucht; er ist klar und wirkt ãußerlich trefflich, Tremoliteinlagerungen aber schädigen die Feftigkeit; dielleicht zeigt er in der Tiefe günstigere Zusammensetzung. In Kamerun ind bei Logobaba unweit der Küste fünf Erdölquellen gefunden und in Untersuchung genommen worden. Ja Togo liegen Anzeichen für Golderzlagerstaͤtten vor; Kalkstein und Slimmer steben an. Kaiser. Wilbelmsland wurde in den östlichen Flüfsen Goldgebalt fest⸗ estellt. Dies sowie der Umstand, daß Anzeichen für Steinkohle, Platin, isenerze und Kupfererze gefunden worden sind, lassen die Aussendung weiterer Forschungserpeditlonen wünschenswert und aussichtsvoll er⸗ scheinen. Am meisten ist bis jetzt in Schantung geschehen, wo der Steinkohlen⸗ und Goldbergbau in erfreulicher Entwickelung sich be⸗ findet, auch Eisenerze die Grundlage für eine örtliche Eisen⸗ induftrie bieten. Diese chinesische Prodinz jeigt uns klar, was unseren Schutzgebieten feblt: die Verbindung des Innern mit der Küste durch Eisenbabnlinien. In Deutsch⸗Südwestaftika ist eine Bergordnung jur Einfübrtung gelangt; für Kamerun ist sie ge⸗ plant zur Herstellung sichererer Rechtsgrundlagen des Bergbaus. Doch nicht nur auf die Schutzgebiete dürfen sich die Arbeitsleistungen erstrecken, auch in der Heimat muß gearbeitet werden an der zweck⸗ mäßigen Ausbildung der für die geologische und bergbauliche Ent- wickelung der Schutzgebiete geeigneten Kräfte. Zu diesem Zwede sind schon Vorlesungen an einigen Universfitäten und Technischen Hochschulen, insbesondere auch an der Bergakademie zu Berlin eingerichtet worden. Die Vereinigte Geologische Landezanstalt und Bergakademie zu Berlin, die schon zablreiche Geologen in die Kolonien beurlaubte, bat ein Kolonialmuseum und eine Auskunftestelle für Keolonialgeologie und Auslandsreisen errichtet, wo Beamte und Privatleute sich Rat und Belehrung bolen können. Der Legationssekretãr bei der chinesischen Gesandtschaft in Berlin Dr. D. Franke bielt sodann einen Vortrag über die volitische dee in der ostasigtischen Kulturwelt. Unter der gft⸗ asiatischen Kulturwelt haben wir, so fübrte er aus, im wesentlichen den Wirkungsbereich der chixesischen Kultur, d. h. der von Confreius gesammelten und der Nachwelt überlieferten uralten Weisheit zu verstehen, deren letzter Ursprung sich unserer Kenntnis ennziebt. Diese Weisheit besitzt eine große staats. und gesellschafts. bildende Kraft, durch die sie ein wichtiger Faktor in der Entwickelung aller ostasiatischen Völker geworden ist. Jene Kraft berubt ihrerseits wieder in der volitischen Idee der confucianischen Lehren. Nach dieser der ist der Staat eine von Gott gewollte und nach göttlichem Willen geleitete Einrichtung; er umfaßt die gesamte Erde und die gesamte Menschhbeit; an seiner Sxitze steht der irdische Vertreter Gottes oder, wie es in den chinesischen Texten heißt, des Himmels, der im gött⸗ lichen Auftrage die Menschheit beherrscht und sir im Sinne dieses Auftrages leitet. Der Auftrag aber besteht ausschließlich in der Förde⸗ rung und Beglückung des Volks; erfüllt der Herrscher diesen Auftrag nicht., so verwirft ihn der Himmel, und der Auftrag erlischt. Die ostasiatische Staatslehre hat hieraus ein Gesetz weitgehender Verant wortung des Fürsten hergeleitet: wie man das Gedeihen der Volks⸗ wohlfahrt seinen Tugenden zuschreibt, so sucht man bei Unglück und Niedergang den Grund zunäͤchst in seiner schlechten Regierung. Mit- bestimmend für die Stellung des Fürsten kommt das Gesetz der Pietãt und Tradition den Ahnen gegenüber hinzu, das aber nicht bloß für ihn, ondern auch für das Oberhaupt jeder Familie gilt wie denn über- haupt die Familie das Abbild des Staates im Kleinen ist. Der chinesische Staat stellt sich also dar als eine Caesarcpapie, d. h. als eine Gemeinschaft, die zugleich Staat und Kirche ist. Und jwar ist diese Caesaropapie nationallos oder universalistisch, die Verkõtperung einer imperialistischen Idee, wie die Geschichte sie auch in anderen Kulturkreisen kennt. Aber der chinesiche Universalismus überragt alle anderen ähnlichen Soysteme an Verbreitung und Dauer, und wird an Einfachheit, Folgerichtigkeit und sittlicher Größe von keinem übertroffen. Seine mnere Schwäche wurde aber den Chinesen offenbar, als sie mit der Kultur des Abendlandes in Berührung kamen. Der Reform. oder Neuconfucianismus erfaßte zuerft die veränderte Weltlage und erkannte das Verkehrte des ethisch⸗volitischen Universalismus, der nur durch falsche Auslegung der confucianischen Lehren entstanden war. Confacius, so erklärte er, batte richt die menschlich politische Herrschaft über die Welt gelehrt, sondern die götilich / eihische; einheitlich war die Menschbeit nach ihrem inneren Wesen und nach ihren sittlichen Idealen, nicht aber nach ihren volitischen Formen. So girg aus dem Universalismus der nationale Individualstaat bervor, ein Prozeß, den Japan längst beendet hatte, als China damit begann. Dieser Wandel in der polttischen Idee der ostasiatischen Kulturwelt hat aber die l.tztere keinewegs in eine geistige Abhängigkeit vom Aben lande gebracht, Chinesen und Jaxarer scheinen in Gegenteil von der Ueberlegenheit ihrer Weltauffafsung um so fester, überzeugt zu werden, je näher sie die abendlänriscke Kultur kennen lernen. Sie glauben, daß das Gesetz der Yietõt und Tradition sowie die Stellung des Fürsten als vornehmsten Trägers der gött⸗ lichen Weltordnung das sittliche Fundament ven Staat und Gesellschaft besser sichere, als die verfeinerten Rechts psteme und die kirchlichen Dogmen des Abendlandes. Wir brauchen in diesen Verhältnissen nicht notwendig eine Gefahr zu sehen und sollen uns von der großzügigen Weltanschauung des Confucian mus nicht beschämen lassen. vielmelr das gesamte geiftige Leben der Menschheit einheitlich wärdigen. Hierzu gehört aber

als Rüstjeug auch ein gründliches Verstehen der ostasiatischen Kultur,

wie es nur durch die wissenschaftliche Sinologie erreicht werden kann. Da aber, so schließt der Redner, die deutschen Universitäten ihre Pforten der Sinologie bisber verschlofsn haben, so ist die deutsche Wissenschaft auf diesem Gebiete von bedauerlicher Rückständigkeit. Ein letzter Vortrag von Hafenarjt, Physikus Dr. Nocht (Ham burg) behandelte die Tropenkrankheiten im Seeverkehr: Die Häufigkeit der Tropenkrankbeiten auf den Handelsschiffen wir) durch folgende Zablen veranschaulicht: Es sind in den letzten zebn Jahren auf den Reisen der in Hamburg verkehrenden Schiffe bei den Be- satzungen durchschnittlich jahrlich vorgekommen 12 Fälle von gelbem Fieber, 4 Fälle von Beriberi, 22 Erkrankungen an Drysenterie, 21 Skor⸗ putfälle und beinahe 700 Malariafälle. Unter den Reisenden auf den Paffagierschiffen, die Famburg erreicht baben, kamen jäbrlich 2350 Malariafalle, 10 Fälle von Schwarzwasserfieber, 17 Fälle von Dysenterie, 7 Fälle von Beriberi vor. Daju kamen einige Fälle von seltenen Tropen krankheiten, einige Lepra, Pest und Cholerafälle auf diesen Reisen. Im ganzen entfielen auf 1200 von Passagierdampfern ausgeführte Reifen von durchschnittlich je 80 Tagen Dauer 34 000 innere Erkrankungen, somit auf jede Reise durchschnittlich 45 innere Krankheitsfälle, darunter durchschnittlich 10 schwerere Erkrankungen. Genũgen die Einrichtungen on Bord den Anforderungen für die Frankenfürsorge, wie wir sie auf Grund dieser Zablen erbeben müssen? Bei der Beantwortung dieser Frage werden nur die Passagier⸗

schiffe zu berücksichtigen sein, denn die gewöhnlichen Frachtschiffe kõnnen unmöglich mit dem ganzen Apparat ausgerüstet werden, der nach unseren beutigen Anforderungen zur Bebandlung Schwerkranker an Bord gebort. Man kann drei Arten von Passagier⸗ schiffen unterscheiden, naͤmlich die Auswandererschiffe, die übrigen der Beförderung von Zioilpersonen dienenden Passagierdampfer und drittens die zu militärischen Transporten gecharterten Handels dampfer. Die letztere Kategorie wurde vom Redner nicht in die Erörterung einbezogen. Die gesetzlichen Anforderungen, die in bejug auf die Krankenfürsorge brei den beiden ersten Klassen von Passagier⸗ schiffen gestellt werden, sind durch das Reichsgesetz über das Aus⸗ wanderungswesen und durch die Seemannsordnung geregelt. Die Bestimmungen können im allgemeinen als billigen Anforderungen entsprechend bejeichnet werden bis auf den Mangel von Vor= schriften über eine besondere Vorbildung der Schiffsärzte für ibren Beruf und den Mangel einer Ausrüstung, die die Anwendung der modernen Methoden zur Erkennung der wichtigsten Trovenkrank. heiten auch an Bord ermöglicht. Für die wichtigste Tropenkrankheit 3. B., die Malaria, ist die mikrostopische Untersuchung des Bluts nach unseren heutigen Anfichten in allen Fällen unbedingt erforderlich. Sonst bleibt der Arzt über die Bebandlung fieberhafter, in den Tropen erworbener Erkrankungen in einem heutzutage uniulässigen Grade von Unsicherheit. Vor 25 Jahren, vor der Entdeckung der Malaria⸗ varastten, war dies wohl entschuldbar, es führte aber daju, daß man damals alle möglichen fieberhaften Frankheiten, tropische wie einheimische, 3. B. auch den Typhus, mit Malaria jusammenwarf und verwechselte. Wir können uns einen Trovenarjt heutzutage ohne Ausrästung für miktoskovische Blutuntersuchung gar nicht mehr denken. Tatsaͤchlich wird auch weder von der Kolonialabteilung noch von dem Oberkom. mando der Schutztruppen ein Arft in die Tropen geschickt, der nicht in der Regel in Hamburg im Institut für Schiff . und Tropen. krankbeiten eine besondere Ausbildung genossen hätte und mit allen modernen diagnostischen Hilfsmitteln gusgerüstet wäre. An Bord der Passagierdampfer, die mit den Tropen verkehren, fehlt überall noch eine solche Ausrüstung, und die Schiffsärzte unter zieben sich nur in seltenen Fällen einer besonderen Vorbildung für ihre Reise in die Tropen, obwohl auch ibnen im H?amburger Institut Gelegen beit dazu gegeben ist (Turse von dreiwõchiger Dauer) Des halh sind gerade an Bord folgenschwere Verwechselungen jwischen Malaria, Typbus und anderen fieberhaften Krankbeiten durchaus nichts Seltenes. Auch die Betriebstrankheiten der Seeleute, z. B. die Hitzschlagfälle und Er⸗ schöpfungszustande der Feuerleute, die von dem, was die jungen Aerzte in dieser Richtung vie t bisher an Land beobachtet haben, so ganz abweichen, und die ganze komplinierte Bauart und Betriebs organifation eines großen modernen Dampfers, die der Schiffs- art zur Beurteilung der hygienischen Verhältnisse an Bord enau kennen muß, erfordern eine besondere Vorbildung der Ee fen,. für ihre verantwortung volle Tätigkeit an Bord. Man bat gegen diese Forderung den Einwand erhoben, daß die Tätigkeit einez Schiffsarztes kein Lebensberuf ist, und daß sich deshalb nur wenig Aerzte finden würden, die für die kurze Zeit, die sie jur See fahren wollen, noch einen, wenn auch nur dreiwöchigen Vorbereitungskurfus durchmachen wollen. Diese Schwierigkeit wird leicht zu überwinden sein, wenn man den Schiffen, die besonders vorgebildete, dertrauenswürdige Aerite an Bord haben und mit solchen Mitteln ausgerũftet sind, daß diese Aerzte die modernen, diagnostischen Methoden auch an Bord anwenden können, Vorteile bei den Verkehre beschrän⸗ kungen, die zur Abwehr der Einschleypung fremder Volksseuchen durch den Seeverkehr überall getroffen werden, einräumt. Man könnte diesen Aerzten die Beurteil ob ihr Schiff „Frein, d. h. frei von ver dächtigen Krankheitsfällen sei, selbständig überlassen, und die Schiffe brauchten beim Anlaufen eines Hafens nicht auf die Quarantänevisite ju warten. Hierdurch würde den Reedern so viel Ersparnis an Zeit und Geld erwachsen, daß sie die besonders vorgebil deten Aerzte mit Ver gnügen weit höher ho würden als die übrigen und auch gern die Koll e einer besonderen Auzrüstung, die sich höchstens auf 400 10 für ein Schiff belaufen würden, bezahlen würden. Wenn man aber die Schiff sarzte besser honoriert, werden sie gern, auch für die kurje Zeit, die sie sich dem beruf widmen, sich einer besonderen Vorbereitung unterniehen. Man hat auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Schiffsärzte nicht Richter in eigner Sache sein dürften, auch könnten fie bestochen werden. Aber auch jetzt ist die erste Unter⸗ suchung des einlaufenden Schiffes durch den beamteten Arzt, der fest stellen soll, ob ein Schiff rein oder verseucht ist, nicht unfeblbar und für wichtige Verhãltnisse, 1 B. die Prüfung, ob pestkranke Ratten an Bord sind, oder nicht unbrauchbar. Dies kann erst nach dem Beginn des TLösch. und Ladegeschãfts festgestellt werden. Das beste Mittel, um Seuchen⸗ gefabren im Seeverkehr zu vermeiden, ist eine dauernde ärztliche Ueber⸗ wachung des Verkehrs. Jetzt ist eine solche Ueberwachung nur in den

afen eingerichtet; es wäre ein großer Fortschritt, wenn man die Schiffsärzte in den Stand setzte, ihrerseits mit größerer Sicherbeit als bisher schon auf der Reise eine solche Ueberwachung aus⸗ juüben. Es begegnen sich also die Bestrebungen zur größeren Sicherung gegen die EGinschlepvung ansteckender Krank⸗ beiten mit denen, die auf eine bessere ärztlich Kranken⸗ fürsorge, namentlich in bezug auf die Tropenkrankbeiten, abzielen, und mit der gerade far die Passagierdampfer so wünschens werten weiteren Befreiung von Quarantaͤneschranken. So wird die Erfüllung der ideellen Forderung besserer ärztlicher Vorbildung und besserer Aus- rüstung zur Krankerpflege an Bord auch materielle Vorteile im Schiffsverkehr im Gefolge haben. (

Nach kurzer Besprechung wurde auf Antrag von Di. Nacht eine Resolution gefaßt, in der es als erforderlich bezeichnet wird, an Bord der Passagierda mpfer. die mit den Tropen verkehren, mit besonderer Vorbildung ausgerũstete Schiff zãrjte anzustellen. Es gelangte dann noch eine Reihe von den Sektionen beantragter Resolutionen zur Besprechung und An⸗ nahme. Mit einer kurzen Schlußrede des Vorsitzenden, Seiner Hoheit des Herzogs Jobann Albrecht ju Mecklenburg, und einem vom Ober⸗ bürgermeister Füůrbringer (Emden) auf den Vorsitzenden ausgebrachten Hoch wurde darauf der Kongreß geschlossen.

Sandel und Gewerbe.

Norwegen. Zufolge Beschlusses des Storthings vom 29. v. M. sind am 36. desselben Monats provisorisch folgende Aenderungen des norwegischen Zolltarifs sofort in Kraft getreten:

Zollsätze in Kronen

bisheriger neuer Zollsatz Zollsatz

Benennung der Gegenstãnde

Kakao: a. Mehl ( Pulder) 6056 gejuckert usw. Milch und Sahne: b. I) kondensiert ate gan I)) sterilisiert bleibt wie bisher Zucker und Sirup: 3) Zucker aller Arten usw 0.20 O, 30 Juckerwaren, darunter Schokoladenkonfekt, Drops, Marzipanmasse usw 050 055 Falls die erhöhten Sätze von dem Storthing nicht demnächst endgültig angenom wen werden sollten, wird Rückerstattung des Unter⸗ schiedes stattfinden, der sich bei Berechnung des Zolls nach den provi- sorischen und nach den endgültigen Sätzen ergibt.

(Aus den im Reichsamt des Innern zu samm en gestellt en Nachrichten für Handel und In dustrie “.)

Die neuere japanische . zur Förderung und Sicherung ausländiscker Kapitalanlagen in Japan.

Durch Kaiserliche Verordnungen (Nr. 185 bis 188) vom 26. Juni 1905 ist vom 1. Juli d. J. ab eine Gruppe von dier Gesetzen in Kraft gesetzt worden, welche, sämtlich vom 11. März d. J. datiert, im japanischen Reichsanzeiger vom 13. desselben Monats veröffentlicht worden waren und die Verpfändung von Eisenbahnen (Gesetz Rr. 53), von Fabriken (Ur. 51. von Bergwerken (Nr. 55) fowie die Mitwirkung von Truftgesellschaften Nr. 52) bei Ausgabe von Obligationen gegen solche und andere Pfandsicherbeiten jum Gegenstande baben. Die Grundzüge der genannten Gesetze sind die

folgenden: . a. Eisenbahnverpfändungsgesetz.

Eine private Gisenbahnaktiengesellschaft darf zum 2 der Aufnahme von Hypotheken ibr gesamtes Netz oder einen eil davon als Eisenbabnkompler (Art. I) Lonstituieren, der aus der Gesamtbeit der Betriebseinrichtungen und Betriebemittel einschließlich der Rechte an dem den Betriebs zweden dienenden Grund und Boden gebildet wird. (Art. 3) Ein solcher Gisenbahnkomplex kann nur Hegenstand des Eigentums. oder Hypothekenrechts sein (Art. H. Die Bestellung einer Hypothet ist erst zulässig, nachdem min—⸗ destens 1 des gesamten Aktienkapitals eingezablt ist. Sie erfolgt durch einen den Bestimmungen über Satzungsänderungen unter⸗ liegenden Gesellschaftsbeschluß und bedarf der Genehmigung der zu⸗ ständigen Aufsichts behörden. Der Antrag auf Genebmigung der Bildung eines EGisenbabnkomplerxeg bew. der Bestellung einer Hypothek wird von der zuständigen Behörde im Reichsanzeiger“ be= fannt gegeben mit der Aufforderung an dritte Berechtigte, ihr Ein⸗ spruchsrecht binnen einer bestimmten Zeit geltend zu machen. (Art. 8 ff.) Der Hypothekengläubiger bat das Recht auf vorzugsweise Be- friedigung aus dem Cisenbahnkomplex und kann dies Recht bis zu seiner vollen Befriedigung am ganzen Kompler ausüben (Art. 17 und 18. Dies Fypothekarische Recht kann auch ausgeübt werden, wenn die betreffende Gisenbabnkonzession erlischt oder widerrufen wird Art. 22). Der Fall des Ankaufs einer verpfändeten Eisenbahn durch die Regierung ist in Art 2s vorgesehen. Außer dem Recht, aus dem Cisenbabnkompler Befriedigung seiner Forderung zu suchen, ift dem Pfandgläubiger auch das Recht eingeräumt, gegen beabsichtigte Ver- sũgungen (Art 22) der , nee f win feel des Pfandobjekts Wider spruch zu erheben, über den die zuftändigen Behörden endgültig zu entscheiden haben. Handelt es sich nur um Aenderungen in der Art des Betriebes, so ist dem Ermessen der zustãndigen Bebörde, welche die Aende⸗ rung zu genehmigen hat, äberlassen, ob der Hypothekengläubiger durch die Gesellschaft zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen zu ver⸗ anlassen ist (Art. 71). Alle auf einen Gisenbabnkompler bezglichen rechtlichen Vorgänge bedürfen der Eintragung in ein EGisenbahn= derpfandungsregister, das öffentlich ist und über defsen Anlegung und Fübrung Art. 7 bis 39 des Gesetzes nähere Bestimmungen enthalten, deren Ergänjung durch Ministerialverfũgung vorbehalten ift. Die Auzübung des Hypothekenrechts erfolgt durch Zwangsverfteigerung oder Zwangs derwaltung. Beide Maßregeln können auch kombiniert werden (Art. 40). .

Ueber das unter Leitung des zuständigen Gerichts stättfindende Verfahren bei der Zwangsversteigerung enthalten die Art. 42 bis 57 nähere Bestimmungen. Heworzuheben ist daraus folgendes:; Das Gericht hat den Wert des Eijenbahnkomwpleres durch Sachverständige feststellen ju lassen. Der Schätzung wert gilt als Miadestpreis, den die Auktion aufbringen muß (Art. 48). Andere Bieter als solche, die dem Eisenbahngeschäft angebören, dürfen nur in Gruppen don mindestens sieben Personen und ju dem Zwecke bieten, eine Gesellschaft zu gründen. die den Betrieb der Sisenbahn ortzu⸗ setzen kat (Art. 50). Mit der Einzahlung des FKaufgeldes bei Gericht

geben die Rechte an dem verkauften Eisenbabn komplex auf den Käufer

oder die Käufer bejw. die zum Zvede des Kaufs und Weiterbetriebs der Eisenbahn begründete Sesellschaft über, die binnen drei Monaten nach dem affe; Zuschlag um die Verleihung der Eisenbahn- kon zession einjukommen bat (Art. 73). Die Konzession ist bei Erfüllung der in Art. 73 bis 75 . Bedingungen zu erteilen und tritt nach Zahlung, des Kanfgeldes in Kraft. Damit gehen die Rechte und Pflichten aus der ursprüng⸗ lichen Konzession auf die neue Gesellschaft über (Art. 77). Bei der Zwangsverwaltung, über welche die Art. 78 bis 101 nähere Bestim⸗ mungen enthalten, ernennen die zuständigen Bebörden einen oder mebrere Verwalter. Die Verwaltung kann auch einer Har delsgesell⸗ schaft übertragen werden. Wer die Jwargzverwaltung beantragt bat, hat das Recht, eine geeignete Persoͤnlichleit vorjuschlagen (Art. 80.

Schließlich ist noch auf Art. 6 des Gesetzes aufmerksam ju machen, welcher die bypotbekarische Verschuldung von Eisenbahnen beschrãnkt, indem er bestimmt, daß der Betrag der gegen Ver⸗ pfändung eines Gisenbabnkompleregs auszugebenden Obligationen jusammen mit dem Betrage der sonstigen Obligationen die Summe des eingezablten Aktienkapitals nicht übersteigen darf. Ist aber die Hvrothek zur Ablösung alter Schulden bestimmt, so wird deren Be—⸗ trag nicht eingerechnet.

b. Fabrikverpfändungsgesetz.

Das Gesetz unterscheidet Hyvothekenrechte verschiedenen Umfangs:

a an dem Grund und Boden, ju dem eine Fabrik gebört. Gine solche Hypothek umfaßt (mit Ausnabme der Baulichkeiten) alles, was mit dem Erund und Boden so verbunden ist, daß es eine Einbeit damit bildet. Maschinen, Werkzeuge, Geräte und andere Sachen, die für den Gebrauch der Fabrik bestimmt sind (Art. 2);

b. an den Fabrikgebäuden mit Zubebör wie ad a (Art. 2 al. 2);

6. an einem Fabrikkomplex. Ein Fabriktompler kann jum Zwecke der Bestellung einer Hypotbe? von dem Gigentũmer einer oder mehrerer Fabriken oder von den Eigentũmern verschiedener Fabriken durch Ein= tragung in das Register der Fabrikkomplexe geschaffen werden und kann gebildet werden aus der Sesamtheit oder einem Teil folgender Gegenstände (Art. 8 bis 109. U Grund und Boden und Baulich- keiten der Fabrik, 2 Maschinen. Werkteuge und Geräte, Pfäble und Drähte elektrischer Leitungen, Röhren, die zur Verteilung gelegt sind, Schienen und anderes Zubebör, 3) superfinarische Rechte, 4) Miets⸗ und Pachtrechte mit Genehmigung des Vermieters oder Verpächters, 5) Schutzrechte binsichtlich gewerblichen Eigentums.

Gin Fabrikkompler gilt als ein einbeitliches unbewegliches Eigentum und kann. abgesehen von der Vewachtung mit Zustimmung des Syvotbekengläubigerg, nur Gegenstand von Eigentums oder Hyvpoꝛhekenrechten sein.

c. Verpfändung von Bergwerken,

Auf die Verpfändung von Bergwerken finden die Vorschriften über Verpfändung von Fabriken entwrechende Anwendung (Art. 3). Der zur Ausübung des Berabaues Berechtigte kann zum Zwecke der Bestellung einer Hypothek einen Bergweikskompler schaffen. der aus der Gesamtheit oder einem Teil folgender Gegenstände gebildet werden kann (Art. 2): 1) bergbauliche te, 2) Grund und Boden und Baulichkeiten, 3) Miets. und Pachtrechte mit Zustimmung des Vermieters oder Verrächters, 4) Maschinen, Werkieuge und Gexät- schaften, rollendes Marerial, Vieh, Pferde und anderes Zubehör. Die Hvvotbek wird auch fällig, wenn dem Konzessionar das Bergbaurecht entzogen wird oder er den Betrieb aufgibt (Art. 4 und 5) Personen, die an der Zwangsversteigerung als Bieter mit der Absicht teilnehmen, eine juristische Person zu errichten bebufs Nebernahme des Minenbetriebs, baben diese Absicht binnen drei Monaten nach dem enzgültigen Zuchlag auezufübren und innerbalb einer Woche nach der Errichtung der juristischen Person das Kauf⸗ geld bei Gericht ein uzablen (Art. 3). Mit der Zahlung des Kauf⸗ eldes gebt das Eigentum an dem Minenkomplex auf die juristische

erson über. 4) Gesetz ůber Trustgesellschaften. Unternebmungen, die mit dinglicher Sicherbeit verbundene Obli- gationen auszugeben wünschen, müssen dies durch Vermittelung einer Trustgesellschaft tun, d. h. einer Gesellschaft, die neben Finanz⸗

schäften dieser Art nur noch Bankgeschäfte betreiben darf (Art, Y. l' dingliche Sicherbeuen gelten nüt. Pfardrecht⸗ an ben egiichen Sachen, Pfandrechte an Forderungen, Hrvotheken an Immobilien, an Schiffen, Eisenbahnen, Fabriken und Bergwerken (Art. 4)

Der Betrieb einer Trustgesellschaft ist konzessionspflichtig und stebt unter behördlicher Aufsicht Ikr Kapital muß mindestens eine Million Nen betragen. Der Geschäftsbeginn ist erst zulässig. wenn Jon dem Fapital 500 000 Yen eingejahlt sind 5 8). Wäũnscht eine Unternebmung Kapital im Auslande aufzunehmen gegen Aus—⸗

abe don dinglich gesicherten Obligationen, so darf sie mit bebörd-= icher Genehmigung zu diesem Zwecke einen Truftkontrakt mit einer ausländischen Gesellschaft eingeben, die dann in Japan einen Ver- freter anzustellen hat (Art. 177. Die Trustgesellschaft kann je nach den Bestünmungen des Trustkontrakts die Ausgabe und Einlösung der Obligationen und die Zinszahlung als Delegierte des geldsuchenden Unternehmens besorgen (Art. 25), aber auch den ganzen Betrag der Fbligationen selbst übernebmen (Art. 25) oder durch Dritte übernehmen affen (Art. 23). Die Trustgesellschaft hält die Sicherheit für die Gefamtbeit der Gläubiger (efr. Art. 78, s3. S4). Das Sesetz gibt eingehende Bestimmungen über das Obligationsregister, die Gläubiger berfammlung, die Funktionen, Rechte und Pflichten der Trustgesell˖ schaft und den Uebergang und die Beendigung von Truftgeschäften.

Mit Rücksicht auf das oben in seinen Grundzügen wiedergegebene Eisenbabnveryfändungsgesetz dürfte die nachfolgende Uebersicht über die Finanjen der japanischen GEisenbabnen ven Interesse sein. Dieselbe stüätzt sich auf den letzten, das Etatsjabr . April bis 31. Mär) 1903 94 umfassenden Jahresbericht des Bisenbabnbureaus im Verkebrsministerium und den kärilich ver- offentlichten fünften Jahrgang des Einanęgial and Eeonomical Annual of Japan und berücksichtigt der Vollständigkeit halber auch die von dem gedachten Gesetz nicht betroffenen Staatteisenbahnen, beiiebt sich aber nur auf Altjahan, nicht auch auf Formosa, dessen Eisenbabnen sämtlich Staatsbabnen zum Ressort des Generalgoupernements der Insel gehören. Da der Eisenbahnbau während des Krieges mit Rußland vielfach eingestellt worden ist und neue Konzessionen an Privatgesellschaften seit dem Kriege nicht ausgegeben sein sollen, so Pird sich das Bild, welches der genannte Bericht von dem japanischen Eisenbabnwesen bis Ende März v. J gibt, seitdem nur wenig geändert haben. Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus dem erwähnten Material folgendes: -. ö. ö

Länge der Linien und Baukoften.

Etatẽ⸗ 2442 im ,

j triebe rollendes ; 6 1èkhen 2 Material pro Neile Linien

bis inenglischen eingeschlossen im Bau . 31. März Meilen Yen Ven Yen a. Staatseisenbahnen 139 366 330 103 628 736 b. Privateisenbabnen 226 611 643 72 243 453 Einnahmen und n, d . Reineinnahme in oo Ausgaben Betrag der Baukosten

Baukosten

19803 0 1345 193 253 941

1903 04 3151 5 893 451.

31. Mãrz Yen Ven Ven a. Staats? isenbahnen 20 109 115 9 896 901

b. Privateisenbahnen 1903 04 35 472210 16374 601 19 097 6509 8,4.

Der wirkliche Reinertrag der Privateisenbahnen beziffert sich etwas niedriger als der Betriebsreinertrag, da verschiedene Einnahmen befonderer Art von insgesamt 16111756 Den darunter Sub⸗ dentionen 783 935 Jen und besondere Einnahmen der Hokkaido Koblenbergwerksbabn 778 918 Jen und andererseits Zinsen pro= piforischer Anleihen und andere außerordentliche Ausgaben im Gesamiketrage von 2028 928 Ven zu berücksichtigen sind, deren Differenz ju Gunsten der Auegaben den Reinerttag auf 18 578 357 Ar redunert, wovon als Dividende ausgekehrt wurden 16163 801 Hen auf ein eingejabltes Aktienkapital von 208 285 567 Jen. Bei den einzelnen Gesellschaften bewegten sich die Dividenden von 1 bis 13709. Außer einer zur Liquidation gelangten Gesellschaft b zahlten 7 Gefellschaften worunter ein neues Unternehmen mit 5372 202 Jen eingezahltem Aktienkavital keine Diridenden. Die Zahl der am 31. März 1804 bestebenden Eisenbahngesellschaften be: trug 45 (41 alte und 5 neue) mit einem nominellen Gesamtkapital don To 700 000 Jen. Da Ende 1993 in Japan im ganjen 9218 Er- werbzgesellschaften mit einem Kapital von 1253 113 145 Jen gezäblt wurden, so entfielen auf die 45 Eisenbahngesellschaften allein 22 90 des gesamten Gesellschafts kapitals.

Die Art der Kapitalbeschaffung und die Verwendung des Kaxitals seitens der 41 exiftierenden Eisenbahngesellschaften geht aus folgender Tabelle hervor: ö

Kavitalbeschaffung. Ein⸗

vi. 2 s⸗ 12

gezahltes Obli⸗ . Andere e, e. fe . gationen Anleihen Anleihen quellen?)

Yen Ven Ven Yen Ven Nen 208235567 18354490 7820103 1072594 11699140 247241804. Kapitalverwendung. . Baukosten Materialvorrat Verschiedenes *) Zusammen Yen Ven Ven Yen

232 52905104 5 032 125 9 764575 247 241 804. An Reservekapital besaßen die Gesellschaften am 31. März 18901 ins. gesamt 6 038 419 Jen. Wie obige Zahlen ergeben, ist das Kaxital der japanischen Gisenbahngesellschaften jum größten Teil Aktien kapital, während die Schuldverschreibungen im Gegensatz zu dem Eisenbabnwesen anderer Länder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Abgeseben hiervon ist auch bemerkenzwert, in welchem Umfange ju dem Aushilfamittel vrovisorischer Anleihen gegriffen wird, deren man sich bedient, wenn die Einforderung von Ein ahlungen auf das Aktien avital jeimeisen Schwierigkeiten begegnet oder wenn auf diese Weise der Kaxitalbedarf nicht schnell genug gedeckt werden kann. . Im Gegensatz zu den Privatessenbahnen ist der Kapitalbedarf für Tie Staatzeisenbahnen bauptsächlich im Anleibewege beschafft worden. In diefer Beriehung kommen für Altjavan jur Zeit noch die auf Srund des Eiser bahnbaugesetzes von 1892, des Gesetzes über Anleshen zu öffentlichen Unternehmungen von 1895 und des Gesetzes uber den Eisenbabnbau in Hokkaidd von 1897 emittierten Anleihen in Betracht. Die durch diese Geseße eröffneten und seit- dem teisweise vermehrten Anleibekredite verteilen sich über eine ganze Reibe von Fabren und sind noch nicht erschärft. Näheres über den Stand dieser Anleihen am 31. März 1905 ergibt sich aus folgender

Tabelle: ann setzlicher . . e g Ausgegeben Getilgt Ungetilgt

Yen Yen Yen Ven I) Eisenbahn⸗

anleibe .. 02 coo ooꝰ To S854 co 13 728 0560 57 125 850 7) Anleibe fũr offentliche Unterneh⸗ mungen. 3) Hokkaido⸗ Eisenbahn⸗ , . anleihe . 33 000 000 5592500 5 592 500 3Zusanne MN d d Nds SSI z00 266 854 S850.

Da aus den ad 2 gedachten Beträgen für den Bau von Sisenbabnen nur 25 916 58 Jen verwendet warden, von denen 23 954 593 Jen

1303 04 10 212214 73

Zusammen

75 00 00 156 08 650 11513 159 144235 500

) 3. B. Uebertragung von Einnahmekonto auf Kapitalkonto. 5 Provisorische Bauauslagen usw.

noch ungetilgt sind, so betragen die noch ausstebenden Gisenbahn⸗ schulden Japans (abgefehen von Formosa): nil MO Jen, ö . 6600.

gusamaẽ:ã̃ S6 573 5843 Yen. Hierwon sind durch die im Jahre 1899 in London jum Kurse von 0 Psd. Sterl. per jo0 Pfd. Sierl. Nennwert emittierte 400 Sterling; anleihe aufgebracht worden: * . 17577 750 Jen,

.

; d 63... während der Rest von 39 49 100 bezw. 3 397 500 Men als innere Anleihe in der für die fraglichen drei Anleihen bestimmten Form 3 Ypoiger Schuldtitel zur Ausgabe gelangt ist. Die noch ungetilgten 141 255 500 Jen der Anleihe für öffentliche Unternebmungen derteilen sich auf die in Rede stehenden beiden Anleibeformen, wie folgt:

5 oo Schuldtitel... . 66 183230 Ven,

4 9058terlinganleih e.. . 78 052 250

Wie es in dieser Hinficht mit dem zum Eisenbahnbau verwandten Teil der Anleihe für sffentliche Unternehmungen stebt, ist nicht er, sichtlich. Von den 5 igen Schuldtiteln sind im Herbst 1302 durch Vermittlung der Gewerbebank von Japan (Nixpon Kogrvo Ginko) 0 Millionen an ein Londoner Syndikat zum Preise von 102 Pfd. Sterl. 1ũLsb8d für 100 Jen Nennwert verkauft worden. Der damals ausstehende Betrag dieser Schuldtitel betrug ca. 3 O00 00 Nen, während derselbe sich am 31. März d. J. auf 108 324 850 Yen belief. Rechnet man jenen 50 Millionen Jen den Betrag don 97 630 00) Jen hinzu, die aus der Sterlinganleibe von 1893 be—⸗ stritten worden find, so ergibt sich, daß die mehrerwähnten drei An. leiben weit überwiegend durch ausländisches bezw. englisches Kaxital gedeckt worden sind. ĩ = .

Zum Schluffe sei noch geieigt, wie fich auf Grund des Art. 6 des Eisenbahnverpfändungsgesetzes die Grenzen für die fernere Ver⸗ schuldung der Pripateisenbahnen nach dem Stande vom 31. März 1904 zahlenmäßig gestalten:

BGrenje ür die weitere Name Eingejahltes Ausgegebene Verschuldung der Kapital Obligationen bemw.

Gesellschaft bryvotbekarische Belastung Ven Nippon Tetsudo ö 112400 Cvushu ö. w, ? 1531000 Sanyo . . ö 3 100 009 Kansei ( . Hokkaido Tanko Tetsudo 1882 00 Hokkaido Tetsudo . Nankai . So. bu . ; Han kaku . Hoku⸗vetsu Tetsudo voto 3 Chugoku Narita Gan⸗vetsu Nara Ko Bu To⸗bu Sangu Ki · wa Koyn Tovoława Nisbinari

anuki

885 C O * 2 88 8.

88 8 221

333353 333353333333

333385 3333333333233

600 2000 3 000

S S8*SBSB . 8 8

* SSS&SS

OC

53

8

320 000

8

3383333 33333335

33333 35333338332

1500.0 855 65

z50 ooo 80 oo 200 ooo

0 ooo

100 0co 2bb döb

. W Q TM —· DN N N t

—— NM πω Qά- tu λ ce Se K K Ke om 8 F

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*

2

6 Tokusbima Nan ·˖ wa Chu ⸗vetsu

8 .

75d 665 zo hoh

3258

300 000 2200600 342 000 300 0090 230 0090 Dme 215 000 Sano . 16 659 Ryogasaki . K. 61 033 51 0633 Zusammen ds So dvdr 18 361 R0 1885 921 157.

Hiernach dürfen alle Priwateisenbahnen im ganzen noch bis zum Be— trage von 189 921 167 Men bypothekarisch belastet werden. Da aber außer den Obligationsschulden noch die früber angegebenen ander- weitigen Schulden von zusammen 10725984 Jen zu berücksichtigen sind, so stellt sich die Verschuldungsgrenze um diesen Betrag niedriger, d. b. auf rund gerechnet 185 800 000 Nen. Hält man mit dieser Ziffer die oben aufgeführten Erträge der Privateisenbahnen zusammen, so dürfte man anerkennen, daß die Verschuldungsgrenze vorsichtig nor⸗ miert worden ist. Nach Zeitungsnachrichten sollen sowohl die Kansei⸗ wie die Hankaku Eisenbabngesellschaft schor mit fremden Kaxitalisten wegen Anleihen in Unterhandlung steben. (Nach Berichten des Kaiser⸗ lichen Generalkonsulats in Jokohama]

Kotsuke Dʒjuso Kawagoye Kanan Mito

3588333335335 3338

Augnutzung des brasilianischen Holzreichtums.

Es ist auffallend, daß Brasilien, die Heimat der schönsten Nutz bölzer, eine so geringe Menge von Hol exrortiert. Als Grund diefer Erscheinung wird angegeben, daß die schlechten Kommuni—⸗ kationen, teuren Frachten und boben Arbeitelshne eine Ver- wertung dieser reichen Schätze in großem Maßftabe verhindern. Bei der heutigen Geschmacksrichtung in der Holjarchitektur und Möbeltischlerei, die den fräber beliebten Ver ierungen gegenüber den größten Wert auf schönes Material legt, können die brasilianischen Döljer besondere Beachtung finden. In amerikanischen Finanz ˖ kreisen scheint diese Ansicht jetz; Wuriel, gefaßt zu baben; denn es verlautet, daß sich in den Vereinigten Staaten eine Gefellschaft mit einem Kapital von 5 Millionen Dollars ge⸗ bildet babe, welche den brasilianischen Holmeichtum ausnützen will. Das Geschäft soll in großem Stil betrieben werden, und man denkt daran, unter Umstãnden für gewisse Strecken Vrovisorische Schwebebabnen oder sonstige moderne Hilfsbauten aller Art für die ortschaffung des Holjes anzulegen. da, wie man sagt, die großen

erte der guten Höljer auf dem Weltmarkt so hoch über dem Preis der brasilianischen Wälder stüänden, daß man obne weiteres sehr bedeutende Summen für die Entstehungẽ und Transpormkoften ein- setzen könnte.

Chile.

Durchfubtverkebr nach Bolivien über Arica. Durch Erlaß deg Finanzministeis vom 8. Juli d J. ist die Verfalljeit der in der Verordnung vom 8. Mai d. J. über den Durchfuhrver kehr nach Bolioien über Arica vorgesehenen Zablungeverpflichtungsscheine und die Frift fär den Nachweis der Einfubr in Bolivien von 4 auf 105 Tage verlängert worden. Außerdem ist in Ariea das Teilen don Packstũüden und das Abfüllen von Fässern bei der Durchfuhr nach Bolidien geftattet. Beide Maßnahmen find dadurch begründet, daß die Veiterbeförderung der Waren von Tacna ab mittels Lasttiere erfolgen

muß und die nächsten bolivianschen Zollämter in La Paz und Orura 25 Em von der Füfte entfernt sind.

Unterlassung der konsularischen Beglaubigung der Konnossemente und Fakturen. Das Feblen. der konsularischen Bescheinigung auf Konnossernenten und Fakturen wird nach Art. 3 des Geseßes vom 25. Januar 1898 mit dem dreifachen Betrage der ent⸗ sprechenden Konsulatsgebübr bestraft. Nach einem Erlaß des Finanz. ministers vom 15. Juni d. J beniebt sich diese Vorschrift nicht auf die verspätete Verlage jener Urkunden.

Zollrückerstattun gen. Laut Entscheidung des General- zolldirektors vom 2. Juni d. J. findet eine Erstattung des Zolles für Waren, die für den Verbrauch abgefertigt worden sind, bei der Wieder- ausfuhr nicht statt, selbst wenn die Ginfuhr verfehentlich eriolgt in. Der Zoll auf die für Wohltãtigkeitsanstalten bestimmten Waren ist nach elner Verordnung vom 29. Januar 1898 iu erstatten; indessen wird zufolge eines Erlasses des Finanzministers vom 22. Mai d. J. die Zollfreiheit nicht bewilligt, wenn die Zollabfertigung von einem Handelshause beantragt wird.

Versendung von Waffen und Munition in der sten- schiffahrt. Laut Erlasses des Finanjministers vom 19. Juli d. J. dürfen Waffen und Munition in der Küstenschiffahrt nur mit Ge⸗ nehmigung des Provinzialintendanten versandt werden.

Chile und Bolivien. Gegenseitige Zollbehandlung der Warenein fuhr. Bolivianische Waren unterliegen bei der Einfuhr nach Chile dem allgemeinen Zolltarif, während chilenische Erzeugnisse mit Ausnabme des Sxiritus in Bolivien kraft des Meistbegünftigungsrechts (Art. VIII des chilenisch . boliwianischen Friedens vertrags) auf Grund des peruanisch⸗ bolivianischen Handels vertrags zollfrei sind.

Guatem ala.

Verdoppelung der Gebühren für Beglaubigung der Konsularfaktu ren. Laut Mitteilung im „Osterreichischen Handels Museum sollen die Gebähren für Beglaubigung der Konsularfakturen um das Dovrelte erhöht sein.

China. rägung von Silber, und Kupfermünzen. Die chinesische Regierung hat Bestimmungen über die Ausprägung von Silber. und Kupfergeld erlafsen, die einheitlich fär das ganze Reich gelten sollen. Vorläufig ist nur füt Kupfermünzen Gewicht und Fein gehalt festgesetzt.

Petroleumbohrungen in Persien.

Die Petroleumbohrungen in dem auf persischem Gebiete liegenden Kafr Scherin haben während des Jahres 1904 ibren Fortlauf ge⸗ nommen, ohne aber Resultate von Belang gezeigt zu haben. Man ift allerdings an den zwei hauptsächlichsten Bohrstellen, die beide bis auf eine Tiefe von über 1000 m gebobrt wurden, auf Petroleum gestoßen. Indessen entspricht das der Ader entspringende Naphtha nicht den gehegten Erwartungen und dem für das Unternehmen auf⸗ gewendeten großen Kapitale. Die beiden Chefingenieure Mr. FRernoldz und Mr. Rosenplanter waren während des weitaus größten Teiles des Jahres auf Urlaub nach Earopa dverreift, wie verlautet, mit dem Erfolge, daß es dem ersteten ge⸗ lungen ist, die Kapitaliflen fär eine Vornahme von Boh= rungen an einer von ibm als ergiebiger angesebenen Quelle in der Nöte von Abwaz, am Karunflusse gelegen, ju veranlassen. Dieses juerst unbestimmt auftretende Gerücht nimmt jetzt konkretere Formen an, da es tatsächlich den Anschein gewinnt, als ob man Kasr Scherin vorläufig aufgeben und das Feld der Tätigkeit an den Karurfluß ver= legen wolle. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsulats in Bagdad.)

Ausschreibungen. Der Bau eines Elektrizitätswerkes in Klattau (Böhmen) wird von der Stadtgemeinde beabsichtigt. Die Pläne sowie der Kostenvoranschlaz sind bereits fertiggestellt.

Der Bau einer Wasserleitung in FIsola (Istrien) wird geylant. Das Projekt ist vom Oberinjenieur Karl Oberst aus= gearbeitet worden. (Oefterreichischer Zentral · Anzeiger für das offent⸗ liche Lieferungẽwesen.)

Bahnbau in Spanien. Die Sociedad del Eerrocarril de Cremallera de Monistrol à Montserrat bat von der Direcei5n general de Obras pübliess in Madrid die Konzjession erbalten jium Bau einer Verbindungsbahn zwischen ihrer Linie und der EGisenbahn Zaragoza Barcelona. (Gaceta de Madrid.)

Der Bau einer Schmalspurbabn jwischen arau und Frick (Schweijs) ist von der Stadtverwaltung in Aussicht ge= nommen worden. (Commercial Intelligence.)

Bahnbau in Belgien. Die Soeists Nationale des chemins de fer vicinausz. Bräüssel, rue de la Science,. Nr. 14. wird am 8. Nobember d. J, 11 Uhr Vormittag, den Bau der Vizinalbahn Segzde - Warnant vergeben. Anschlag 437 372,57 Fr. Kaution: M660 Fr. Der Preis des cahier des charges beträgt 1 Fr. pro Eremplar. (Noniteur des intérèts Matèriels.)

Britisch⸗Indien. Der Bau einer Eisenbabn mwischen der Station Amritsar an der Noith Western Railway und Patti (Punjab) ist von der indischen Regierung genehmigt worden. (Bulletin Gommercial.)

Australien. Angebote auf Lieferung von 159 Te⸗ leybonapparaten (Branching System Table Telephones) werden lis zum 1. Dezember 1905, Mittags, von dem Offices of the Peputy Postmaster-Gensral in Brisbane, Queensland, entgegen. genommen. Spezifikationen und Angebotsformulare sind erhältlich in den General Post Offices in Sydney, Melbourne, Brisbane und Adelaide. (Commonwealth of Australia Gazette.)

Konkurse im Auslande. Rumänien.

Anmeldung Schluß der mn der . 2 Name des Falliten Forderungen Verifizierung

bis am

Handelsgericht

Il fo v Zen Simione scu 5.18. Ott. 15. 28. Okt. (Bukarest) Strada Carol 70) 1905 1905.

Zwangs versteigernn gen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen zur Versteigerung: 7,17 a beim. 7,309 3 in der Cothe nius straße, der Handelsges. 6. F. E. Borck u. Cie. gehörig. Mit dem Gebot von 2000 4 berw. 1709 M und 35 7090 bezw. 36 900 Æ Hrrotheken blieb die Terrainges. Straße 284 m. b. H., Unter den Linden 48 49. Meistbietende. Grundftück Linden straße 108, dem Butterbändler Karl Stoßmann in Deuben b. Dresden gehörig.

Nutzung wert 30 500 Mit dem Gebot von 489 500 Æ bar blieb

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