1905 / 243 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Oct 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Zweiter Abschnitt. EGrmittelung der Krankheit.

56.

Auf Erkrankungen, Verdacht der Erkrankungen und Todes⸗ fälle an . KLindbettfieber,

Typhus (Unterleibstyphus,

auf Erkrankungen und Todesfälle an Genickstarre, übertragbarer, Rückfallfieber,

Ruhr, übertragbarer,

Milzbrand,

oß,

We hiut, Bißverletzungen durch tolle oder der Tollwut

verdächtige Tiere,

Fleisch⸗, Fisch⸗ und Wurstvergiftung,

Trichinose ö ; finden die in den 85 6 bis 10 des Reichsgesetzes, etreffen die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, enthaltenen Bestimmungen über die Ermittelung der Krankheit entsprechende Anwendung. Befindet sich jedoch der Kranke in ärztlicher Behandlung, so ist dem beaniteten Arzte der Zutritt untersagt, wenn der behandelnde Arzt erklärt, daß von dem Zutritte des beamteten Arztes eine Gefährdung der Gesundhest oder des Lebens des Kranken zu befürchten ist. Vor dem Zutritte des beamteten Arztes ist . behandelnden Arzte Gelegenheit zu

i Erklärung zu geben. viele e , 9 Kindbettfieber oder Verdacht desselben dem beamteten . der 1 nur mit Zustimmung des ungsvorstandes gestattet. . dau hen ö. ö. . oder Rotzoerdacht eine Oeffnung der Leiche polizeilich angeordnet werden, insoweit der beamtete Arzt dies zur Feststellung der Krantheit für erforderlich hält. Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach hat die Ortspolizeibehörde nur die ersten Fälle ärztlich fesistellen zu lassen und dies auch nur dann, wenn sie nicht von einem Arzte angezeigt sind.

sowie

7. as Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem S 6 u. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Bestimmungen anz oder teilweise für einzelne Teile oder den re Umfang 9 Monarchie auch auf andere als die daselbst aufgeführten äbertragbaren Krankheiten vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.

Dritter Abschnitt. Schutz maßregeln.

erhütung der Verbreitung der nachstehend genannten ö . für die Dauer der Krankheitsgefahr die Absperrungs⸗ und Aufsichtsmaßregeln der 6 12 bis 19 und Al des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefähr— licher Krankheiten, nach Maßgabe der nachstehenden Be⸗ stimmungen polizeilich angeordnet werden, und zwar bei: 1 Diphtherie (Rachenbräune): Absonderung kranker Personen (6 14 Abs. 2), jedoch mit der Maßgabe, daß die Üeberführung von Kindern in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum gegen den Widerspruch der Eltern nicht angeordnet werden darf, wenn nach der Ansicht des beamteten Arztes oder des behandelnden Arztes eine autzreichende Absonderung in der Wohnung sicher⸗ gestellt ist, Verkehrsbeschränkungen für, das berufsmäßige Pflegeperfonal (86 14 Abs. Sz, Ueberwachung der ewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf—

I) Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewer seh Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits⸗ oder k k G 19, Absonderung ranker Personen 3637 ; . Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen G 12), Meldepflicht 6 185), Absonderung . Personen (8 14 Abs. 2 und 3 Satz 1. Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser G 14 Abs. 4), Verk. hre beschraͤn kungen für das berufsmäßige Pflegepersonal (8 14 Abs. 5), e.. wachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung un Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver⸗ hütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maß⸗ regeln (5 15 Nr. 1 und 27, mit der in Nr. ] bezeichneten Maßgabe, Verbot oder h der Ansammlung größerer Menschenmengen (5 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen enommen hat, Fernhaltung von dem Schul- und Unterrichtsbesuche K 16), Perbot oder Beschrãn⸗ kung der Benutzung von asserversorgungsanlagen usw. (S 7), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (8 18), Sell et 8 19 2 und 3), Vorsichtsmaßregeln be⸗

üglich der Leichen 21); ö.

38 j nn,, ang der gewerbsmäßigen Her⸗ stellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu ver⸗ breiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen . G 165 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. I bezeichneten Maßgabe, Desinfektion (8 18 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmoßregeln bezüglich der Leichen G 21); .

13) Rotz: Beobachtung kranker Personen G 12), sonderung kranker Personen CS 14 Abs. 2 und 3 Satz 1) Desinfekuon (6 19 Abs. J und 3), Vorsichte maßregeln bezüglich

er Leichen 21); 4 ; 3 3 . n n , rohen (G6 12), onderung kranker Personen ö = . , welchen Verdacht von Kindbettfieber (Nr. 3), Rückfallfieber (Nr. 6, Typhus (Nr. 10 und . (Nr. 12) vorliegt, sind bis zur Beseitigung dieses Verdachts wie die Krankheit selbst zu behandeln. 89.

ersonen, welche an Körnerkrankheit leiden, können, wenn sie r ef her nachweisen, daß sie sich in ärztlicher Be⸗ handlung befinden, zu einer solchen zwangsweise angehalten werden. .

Bei Syphilis, Tripper und Schanker kann eine zwangs—⸗ weise Behandlung der erkrankten Personen, sofern sie gewerbs⸗ mäßig Unzucht treiben, angeordnet werden, wenn dies zur wirksamen Verhütung der Ausbreitung der Krankheit er— forderlich erscheint.

10.

Die Verkehrsbeschränkungen aus den S5 24 und 25 des Reichsgesetzes, betreffend die 7 gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf Körnerkrankheit, Rückfallfieber und Typhus mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Staatsministerium ermächtigt ist, Vorschriften über die zu treffenden Maßnahmen zu beschließen und zu bestimmen, wann und in welchem Umfange dieselben in Vollzug zu

setzen sind. .

Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem 8 8 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Absperrungs- und Aufsichismaßregeln für einzelne Teile oder den ganzen Um⸗ fang der Monarchie auch auf andere in dem 8 8 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes nicht genannte übertragbare Krankneiten in

ö Scharlach: wie zu Nr. 1

epidemischen Charakter an

ewahrung fowie des Vertriebs von Gegenständen, welche

ke mr 66 ütung der —⸗ : ; 15 Nr. 1 und 2), mit der Maßgabe, daß diese An⸗ 2 nur für Ortschaften zulässig sind, welche von der Krankheit befallen sind, , ,, von dem Schul- und Unterrichtsbesuche (3 16, Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen 862) 2 Genickstarre, ö Absonderung kranker Per⸗ sonen (5 14 Ab. 3), Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3);

3) Kindbettfieber (Wochenbett⸗ Puerperalfieber) Ver⸗

zbeschränkungen für Hebammen und Wochenbettpflege— e . 14 f 5), Desinfektion G6 19 Abs. 1 und 3).

Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbe mäßig be=

treibende Personen haben in jedem Falle, in welchem sie zur

Behandlung einer an Kindbettfieber Erkrankten zugezogen

werden, unverzüglich 2 derselben tätige oder tätig ge— Hebamme zu benachrichtigen. 6.

,, . Wochenbetipflegerinnen, welche bei einer

an Kindbettfieber Erkrankten während der Entbindung oder im

tte tätig sind, .

26 l * ar he, 234 ,,, igun lben jede anderweite Tätigkei

agen nach Beendigung derse j 3

me oder Wochenbettpflegerin untersagt. r . der achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme der Tätig⸗ keit nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres

ö ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach An— k 2 Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit vor Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der beamtete Arzt dies für unbedenklich erklärt;

4) Körnerkrankheit (Granulose, Trachom); Beobachtung kranker und krankheits verdächtiger Personen 9 12), Melde⸗ pflicht (3 18), Desinfektion 6 19 Abs. J und 3);

5) Lungen- und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (8 19

nd 3);

1 g ir e isßeber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (8 13. Meldepflicht (8 13), Absonderung kranker Perfonen (' 14 Äbs. B und 3). Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (5 14 Abs. ), Verkehrs beschränkungen für das berufsmäßige r n fret (6 14 Ab 5), Verbot oder Be⸗ chränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen (6 16 37 3), soͤbald die Krantheil einen epidemischen Charakter an⸗ genommen hat, Ueberwachung der Schiffahrt (6 16 Nr. 4 und 5), Fernhaltung von dem Schul⸗ und Unterrichteh suche 516) . von 8 und Gebäuden (8 189) ektion (8 13 Abs. 1 und 3; , (Dysenterie) Absonderung kranker Personen (5 14 Abs. 2). Verbot oder Beschränkung der An⸗ sammlung größerer Menschenmengen G 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen hat, Fern⸗ haltung von dem Schul⸗ und . G8 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasserve , anlagen usw. (8 17), Räumung von Wohnungen und ' baäuden (3 18), Desinfektion G6 19 Abs. 1 und 3), Vorsichts⸗ maßregeln bezüglich der Leichen (6 21); ö

die Krankheit zu verbreiten, nebst den zur Ver⸗ . der Krankheit erforderlichen Maß⸗

ist während der Dauer der Beschäfti⸗

besonderen Ausnahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer Verbreitung auftreten.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der FSZ§ 5 und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei feinem F nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind außer

Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.

Vierter Abschnitt. Verfahren und Behörden.

5 12.

Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung ge⸗— meingefährlicher Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Ge⸗ setze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist befugt, die Amtsverrichtungen der , n für den einzeinen Fall einer übertragbaren Krankheit zu über⸗ nehmen. .

2 Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem

Gebiet der Seuchenbekämpfung wird durch die Bestimmung

lbs. J nicht berührt. ö 3. 2 . h , der Polizeibehörde finden die durch das Landesverwaltungsgesetz gegebenen Rechtemittel statt.

Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende

Wirkung. 1

4 Beamtete Aerzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegen⸗ waͤrligen Gesetzes sind die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der 8e . von Kreisärzten 3 sind, sowie die mit der Wahrnehmung der kreisärztlichen Ob⸗ liegenheiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen⸗ und Suarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die als Kom⸗ missare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten oder des Ministers der , an Ort und elle entsandten Medizinalbeamten. . 6. Die gigen n in §z 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes findet auf die in dem 5 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Entschädig ung en.

14.

Die Bestimmungen der 3g 29 bis 384 Satz 1 des Reichs⸗ gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefaͤhrlicher Krank⸗ heiten, finden auf , ,. älle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Ent⸗ Hrn faͤllt jedoch weg, wenn der Antragsteller den Ver⸗

. ö ie Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der 8 * id . nge n betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des 5 14. des gegen⸗ wärtigen Gesetzes erfolgt durch die Ortspolizeibehõrde egen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb einer Frist von einem Monat nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, in Berlin an den Qber⸗ Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz

1 statt. st endgültig.

8156. . ie Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus Is 399 Rei . e 6. . gemein⸗ ährli nkheiten, ieht von Amts wegen. ginn k nach Ablauf jeder Woche zu

zahlen. .

Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung ver⸗ nichtet 6 . ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige ,

Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegenstaͤnde derart beschädigt worden, daß die— selben zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, r ist sowohl der Grad dieser Be⸗ wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer den Empfangsberechtigten durch Sachverständige

819.

Bei den Abschätzungen gemäß den s8§ 17 und 18 des gegenwärtigen ö. sollen die Berechtigten tunlichst gehör werden. .

33 In den Fällen der 8

schädigung Rückgabe an abzuschätzen.

17 . des gar geri Gesetzes bedarf es der Abschätzung nicht, wenn feststeht, da 3 ker e n, n gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine . verzichtet hat.

Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschuß, in Stadt⸗ kreisen von der Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirks auf die Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen oh bezeichnet weiden, welche zu dem Amt eines Sachverständigen zugezogen werden können. Als Sachverständige koͤnnen auch Frauen be⸗ eichnet werden. . Ii Aus der Zahl dieser Personen hat die Orte polizeibehörde die Sachverständigen für den einzelnen Schätzungsfall zu er— nennen. In besonderen Fällen zt die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen. ö

Die ,,, 6 von der Polizeibehörde durch

andschlag zu verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als

. und haben nur Anspruch auf Ersatz der baren Aus agen. ö

* das Arat der Sachverständigen finden die Vor⸗ schriften über die Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver— waltung der Gemeinden und Kommunalverbände entsprechende

Anwendung. 4

ersonen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Be⸗

fans (el zu besorgen ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden. . 5

Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder:

1) in eigener Sache; . .

h in y 463 seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; . . J

3) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger— schaft begründet ist, nicht mehr besteht. ö .

Personen, weiche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind unfähig, an einer Schätzung teil⸗ zunehmen.

23.

Die Sachverständigen . über die Schätzung eine von ihnen zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen und der Orts— polizeibehörde zur Festsetzung der Entschädigung zu übersenden,

Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (S8 2 Abs. Z und 3) an der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen. Ist die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festsetzung nach freier Würdigung des Schadens.

3 24.

Die Entschädigung für . oder infolge der Des⸗ infektion beschädigte Gegenstände wird nur auf Antrag ge—⸗ 14 Antrag ist bei Vermeidung des Verlustes des An—⸗ spruchs binnen einer Frist von einem Monat bei der Orts⸗ polizeibehörde, welche die Vernichtung oder Desinfektion ange— ordnet hat, zu stellen. . J. .

Die Frist beginnt bei vernichteten Gegenständen mit dem

eitpunkt, in welchem der Enischädigungéberechtigte von der . Kenntnis erhalten hat, bei Gegenstän en, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der Wiederaus— ändigung. . . 51 36 . Versäumnis der Antragsfrist kann die Ortspolizeibehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge⸗

währen. . Sechster Abschnitt. Kosten.

d . tliche Beteiligung des Die Kosten, welche dur ie amtliche Beteiligung beamteten . bei der Ausführung des Re r. be⸗ treffend die ,, , gemeingefährlicher Krankheiten, sowie bei der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes entstehen, fallen der Cin mn fe zur Last. Das Gleiche ist der Fall, wenn es sich um die ärziliche Feststellung von Scharlach,

Körnerkrankheit und 2 G 6 Abs. .

m übrigen findet die Vorschrift des 5 37 Abs. 3 des . betreffend die Bekämpfung gemeingefähr licher Krankheiten, auf diejenigen fh in welchen die daselbst be— zeichneten Schutzmaßregeln auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes angeordnet werden, mit der Naßgabe enisprechende Anwendung, daß die Kosten der Desinfektion und der besonderen Vorsichtsmaßregeln für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leichen nur dann aus offentlichen Mitteln zu bestreiten sind, wenn nach Feststellung

lust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie not⸗ wendigen Unterhalts zu tragen vermag. .

der Polizeibehörde der Zahlungspflichtige ohne Beeinträchtigung

des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts diese Kosten nicht zu tragen vermag. Unter den gleichen Voraussetzungen sind die Kosten, welche durch die nach 8 8 des gegenwärtigen Gesetzes oder nach 14 des vorbezeichneten . vor⸗ gesehene Absonderung in Krankenhäusern oder in anderen geeigneten Unterkunftsräumen entstehen, aus öffentlichen Mitteln u bestreiten, wenn die abgesonderten Personen während der

auer der Absonderung nicht in einer ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Weise erkranken. Wegen der Anfechtung der hierüber ergangenen Entscheidung findet die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Anwendung.

Wem die nach dem vorbezeichneten Reichsgesetz und nach dem gegenwärtigen Gesetz aus öffentlichen Mitteln zu be— streitenden Kosten und Entschädigungen einschließlich der den Sach erständigen nach 21 des gegenwärtigen Gesetzes zu er⸗ stattenden baren Auslagen und die sonstigen Kosten der Aus— ö der Schutzmaßregeln zur Last fallen, bestimmt sich, oweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes vorschreibt, nach den Vorschriften des k Rechts.

Uebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde mit weniger als 5009 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in einem Etatsjahre 5 Prozent des nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes der Gemeindebesteuerung zu Grunde u legenden Veranlagungssolls an Staatseinkommensteuer ein— . lich der fingierten Normalsteuersätze (3 38 des Kommunal— abgabengesetzes, 74 des Einkommensteuergesetzes, so ist der Mehrbetrag der Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritt— teilen vom Kreise zu erstatten.

Die Erstattung findet jedoch nur dann statt, wenn ent— weder der Bedarf an direkten Gemeindesteuern einschließlich der in Geld zu veranschlagenden Naturaldienste mehr als das Einundeinhalbfache des seiner Verteilung zu Grunde zu legenden Veranlagungssolls an Einkommensteuer (einschließlich der fingierten Normalsteuersätze) und Realsteuern betrug, oder wenn diese Belastungsgrenze durch die geforderte Leistung überschritten wird. Liegt die Unterhaltung der öffentlichen Volkeschulen besonderen Schulsozietäten ob, so sind die von den Angehörigen der Gemeinde an diese Sozietäten entrichteten baren Abgaben dem Gemeindesteuerbedarfe hinzuzurechnen.

Den Kreisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vor— 6 Vorschrift geleisteten Ausgaben vom Staate zu er— tatten.

Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über die zu erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß, in zweiter das Oberverwaltungsgericht.

Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leistungunfähig— keit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der dem— gemäß geleisteten Ausgaben . Staate zu erstatten.

5 28.

Steht ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentume des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu er— lassen, welches die Aufbringung der durch das Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und das gegenwärtige Gesetz enistehenden Kosten anderweit regelt und den mitheranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Ausführung der erforderlichen Leistungen einräumt?

Das Statut wird nach Anhörung der Beteiligten durch den Kreisausschuß festgestellt und muß hinsichtlich der Beitrags— pflicht den gesetzlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kommunallasten in den ländlichen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des k

Die Gemeinden sind verpflichtet, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der uͤbertragbaren (5 1 Abs. I) Kraͤnk— heiten notwendig sind, zu treffen und für deren ordnungsmäßige Unterhaltung zu sorgen.

Die Kreise sind befugt, diese Einrichtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen und zu 5 6

Die Anordnung zur gef eng der im S 29 bezeichneten Einrichtungen erläßl die Kommunalaufsichtsbehörde.

Gegen die Anordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde und zwar bei Landgemeinden an den Kreisausschuß, in den Hohenzollernschen Landen an den Amtsausschuß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksaueschuß und mit Aus— nahme der Hohenzollernschen Lande in weiterer Instanz an. den Provinzialrat statt. Wird die Beschwerde auf die Behauptung mangelnder Leistungsfähigkeit zur Ausführung der Anordnung gestützt, fo ist auch über die

öhe der von der Gemeinde zu gewährenden Leistung zu be— chließen. Gegen die Entscheidung des Provinzialrats, in den Hohenzollernschen Landen gegen die Entscheidung des Bezirks⸗ ausschusses, steht den Parteien die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren innerhalb derselben Frist beim Oberverwaltungs⸗ ich zu. Auf diese Klage findet die Vorschrift des 8 127 bs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 entsprechende Anwendung. Sofern die Provinz an den Kosten Teil zu nehmen hat, stehk die Beschwerde beziehungsweise Klage auch k zu.

Reicht die im e n en festgesetzte Leistung der Gemeinde nicht zur Ausführung der angeordneten Einrichtung aus, so trägt, sofern die Kommunalauffichtsbehörde ihre An= grdnung aufrecht hält, die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist vom 56 erstatten.

Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal— aufsichtsbehörde nach Anhörung der Kommunalbehörde die nordnung zur Durchführung bringen, bevor das Verfahren nach 5 30 eingeleitet oder zum Abschlusse gebracht ist. ie Kosten der Einrichtung tragt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaussichisbehörde aan e eben Besgücheeckehren pz. ef eicht die im Beschlußverfahren festgesetzte Leistung zur . ö. Kosten nicht aus, so greift die Bestimmung kr atz.

8 35. . Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, diejenigen Kosten 7 tragen, welche durch landespolizeiliche Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen. Siebenter Abschnitt.

Strafvorschriften. 34. Mit Gefängnis bis zu sa Monaten oder mit Geldstrafe

1) wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der S8 8 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; ;

2) wer wissentlich Kleibungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige bewegliche Gegenstaͤnde, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickftarre, Kindbettfieber, Lungen⸗ und Kehl⸗ kopfstuberkulofe, Rückfallfieber, ö Scharlach, Typhus, Milzbrand und Roß litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benutzt worden sind, in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, bevor sie den von dem Minister der Medizinal⸗ angelegenheiten erlassenen Bestimmungen entsprechend des⸗ infiziert worden sind; . .

39) wer wissentlich Jahrzeig oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten et gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder anderen zur Benutzung überlãßt.

35. Mit Geldstrafe bis zu gi hundertunhfan fin Mark oder mit Haft wird bestraft: .

1) wer die ihm nach den S8 1 bis 3 oder nach den auf Grund des 85 des gegenwärtigen Gesetzes von dem Staats ministerium erlassenen Vorschriften obliegende Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;

2) wer bei den in dem 8 6 Abs. I des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des 57 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der . Untersuchungen verweigert; :

I) wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen des 7 Abf. 3 des Reichsgefetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, für anwend— har erklärt worden sind (68 6, Abs. 1, 7 des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die daselbst be⸗ zeichneten Umstände dem beamteten Arzt oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;

4) wer den auf Grund der 88 8 und 11 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes in Verbindung mit 8 13 des vorbezeichneten Reichsgesetzes über die Meldepflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 9

8 36.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

I) wer bei den in dem S 6 Abs. 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten sowie in den Fällen des 87 den nach 3 9 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von dem beamteten Arzte oder dem Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen An⸗ ordnungen oder den nach 36. des vorbezeichneten Reichs⸗ gesetzes von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt;

2) wer bei den in dem 8 8 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten sowie in den Fällen des § 11 den nach 5 12, 5 14 Abs. 5, S8 15, 17, 19 und 21 des vor⸗ bezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt;

3) wer bei den in dem 8 10 des gegenwärtigen Gesetzes aufgeführten Krankheiten den nach 5 24 des vorbezeichneten Reichsgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

Aerzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig be— treibende Personen, Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem 5 8 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesetzes zuwiderhandeln.

Achter Abschnitt.

Schlußbestimmungen. § 37.

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwartigen Gesetzes werden die zur Zeit bestehenden gesetzlichen . über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten aufgehoben. Insbesondere treten die Vorschriften des Regulatios vom 8. August 1835 (Gesetzsammlung S. 249), jedoch unbeschadet der Bestimmung des 8 10 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Dienststellung des Kreisarztes und die Bildung von Gefund— heitskommissionen, vom 15. September 1899 (GHese sammlung S. 172), über die Belassung der Sanitätskommsssionen in größeren Städten, außer Kraft. Unberührt bleiben auch die Vorschriften des 8 des Regulativs sowie die sonst bestehenden gesetzlichen Vorschriften . Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pocken⸗ epidemie.

38. . Diejenigen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, welche sich auf Genickstarre beziehen, treten mit dem Tage der Ver— kündigung dieses Gesetzes in Kraft. m übrigen wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes durch Königliche Verordnung bestimmt. Der Minister der Medizinalangelegenheiten erläßt, und zwar, soweit der Geschäftsbereich anderer Minister beteiligt ist, im Einvernehmen mit diesen, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Urkundlich unter Unserer , Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 28. uit 1905. J (L. 8.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Zugleich für den n. Studt. von Podbielski. öller. von Budde. von Einem. von Bethmann-Hollweg.

Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krantheiten. Vom 10. Oktober 1905.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

verordnen auf Grund des 8 38 des Gesetzes, betreffend die

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August d. J.,

was folgt:

Einziger Paragraph.

bis zu sechshundert Mark wird bestraft:

Das Gesetz, betreffend die , g üũbertragbarer Krankheiten, voin 28. August d. J. tritt, foweit es nicht mit

dem Tage der Verkündigung in Kraft getreten ist, am 20. Ol⸗ . 3 Kraft. un ñ ö rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt und bheigedrucktem Königlichen ehe cdi iet Gegeben , nn, den 10. Oktober 1905.

3. [* 8.) . Wilhelm. Fürst von Bülow. Schönstedt. Graf von Posadows ky⸗ von Tirpitz. Studt.

. Freiherr von Rhein baben. Möller. von Budde. von Einem.

Freiherr von Richthofen. von Bethmann-Hollweg.

Per sonalveränder ungen.

Königlich Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung.

Du rch Allerhöchste Kabinettsordre. 21. September. Daf fner, Yberkriegsgerichtsrat vom Generalkommando des X. Armer. korps, zum Generalkommando des IX. Armeekorps versetzt.

Durch Allerhöchste Bestallung. 21. Septem ber. Kleberger, Kriegegerichtsrat von der 306 Div, zum Oberkriegs⸗ gerichtsrat ernannt.

Durch Verfügung des Kriegsministerium s. 25. Sep— tember. Kleber ger, Oberkriegsgerichtrat, dem Generalkommando X. Armeekorps überwiesen.

26. Sep tem ber. Gericke, Pint schovius, Militär erichts⸗ schreiber auf Probe vom Stabe der 14. Div. (Amtssitz Wesel) bezw. der 39. Dv, zu Militärgerichtsschreibern ernannt.

30. Seyt em ber. Treftz, bisher Oberkriegsgerichtsrat beim Stabe der Ostasiat. Besatzungsbrig, unter Einreihung' in die etatmãß. Friegsgerichtsratsstellen des Friedensstandes, der 30. Div. zugeordnet.

3. Oktober. Dr. Wagener, Kriegsgerichtsrat von der 9. Div., jum 1. November 1905 zur Kommandantur in Spandau versetzt.

Beamte der Militärverwaltung.

Durch Verfügung des Kriegsministeriums. tember. Schmidt, Garn. Verwalt. Glogau versttzt.

21. September. Len gen, Kaserneninsp,, unter Aufhebung der am 2. August 1805 verfügten Versetzung nach Allenstein in Dussel⸗ dorf belassen.

22. Septem ber. Schol j, Möller, Hu hn, Mül ler, Man ke, Spiegel, Krämer, Hodemacher, Stüber, Büttner, Bern⸗ hard, Kirsten, Lentz, Buchwitz, Lang, Militärbausekretäre auf Probe bei den Militärbauämtern in Brandenburg a. H bejw. en, g. a. M., Spandau II, Berlin II, Spandau 1, Magde⸗

arg I. Hanau, Stralsund, Metz V, Posen J, Cöln 1, Me IH. Braunschweig, Bromberg und Hannover I, endgültig . Haase, Hartmann, Kaserneninspektoren in Mainz, als Kontrolle⸗ führer auf PGobe nach Frankfurt a. D. bejw. Schöneberg versetzt.

23. September, Siebert, Intend. Kanzlist don der Intend. des Gardekoꝛrps, zum Geheimen Kanzleisekretär im Kriegs ministerium, Ihlow, Kanzleidiätar von der Intend. des VIII. Armeekorps, zum Intend. Kanzlisten, Kurze, Oberveterinär im Mansfelder Feldart. Regt. Nr. 75, unter Versetzung in das Wefstfäl. Ulan. Regt. Nr. 5 bezw. vom 1. Oktober 1905 ab in dat Jägerregt. zu Pferde Nr. 3. Berg., Dberveterinär im Leibküraffierregsment Großer Kurfürst (Schlesischen) Nr. J mit Wirkung vom J. Sktober 1805 ab unter Versetzung jum Jägerregt. zu Pferde Rr. 2. Draegert, Obervyeterinär im Brandenburg. Trainbat. Nr. 3, mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 ab , , zum Westfäl. Ulan. Regt. Nr. 5, aber vorläufiger Belassung bei dem bigherigen Truppenteil, zu Stabsveterinären, Siegesmund, Proeklß, Schon, Tiegs, Kämper, Jocks, Unterveterinäre vom J. Gro beriogl. Hess. Drag. Regt. (Gardedrag. Regt) Nr. 23 bezw. Magdeburg. Drag. Regt. Nr. 6, stönigsulan. Regt. (J. Hannob.) Rr. JI3, 1. Leib. hus. Regt. Nr. 1, Drag. Regt. Frelherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5. und 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, letztere vier mit Wirkung vom 1. Oktober 1905 zu Oberveterirären, ernannt. Loeb, Oberveterinär im Feldart. Regt. von Scharn horst (l. Hannov.) Nr. 10, zum 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26 ver- setzt. Me ger, Oberveterinär im 2. Hannov. Feldart. Regt. Nr. 26, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt

26. Sevtem ber. Kitz el, Kaserneninsp. in Magdeburg, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.

27. September. Stegmann, Regierüngsbaumeister in Cassel, unter Ueberweisung als technischet Hilfsarbeiter zu der Intend. des TV. Armeckorps zum Militärbauinsp, Bolten, Zierenberg, ,, Menjel, Walsog, Werner, Jacobs, Ludewig, Ballhorn, Kappert, Labes, Tausendfreund, Altmann, Forell Kühne, Zimmer, Dewitz, Zippel, Mitärbaufekretäre, zu Intend Bausckretãren bei den Intend. des EV. bejw. TVI. V., III. II., v. Armeekorps, Gardekorps, der militärischen Institute, des Ty, VII., T, I. VL, XIV, XI, Vfff, iX. und Vir Armeetorps, ernannt. Franke, Stabsveterinär im Hus. Regt. König Humbert von Italien (J. Kurhess) Nr. 13, Ni tsch, Oberveterinär im OSst- preuß Trainbat. Nr. . auf ibren Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt. Möller, kontrollefährender Kaferneninsp. in Schöneberg, behufs Uebertritts in die suüdwestafrikanische Schutztruppe aus dem aktiven Heere ausgeschieden.

28 Septem ber. Herrmann, Stabsveterinär im 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, auf seinen Antrag zum 1. Oktober 1909 in den

Ruhestand versetzt.

30. September. Raue, Oberzahlmstr. von der 2. Abtell. 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, auf seinen Antrag zum 6. De jember 1995 mit Pension in den Ruhestand versetzt.

1. Oktober. Görgen, Oberzahlmstr. vom 2. Bat. 6. Rhein. Inf. Regts. Nr. 58, zum Kalkulator bei der Naturalkontrolle des e mn ernannt und der Charakter als Geheimer Kalkulator verliehen.

2 Oktober. Schwarz, Faber, Kaserneninspektoren in

236 i. W. bejw. Düsseldorf, nach Allenstein bejw. Münster 1. B. versetzt. 3. Ok tober. Rack ow, Ro hlo ff, Intend. Registratoren von den Intend, des TVI. und VIII. Armeekorps, zu Geheimen Re= gistratoren im Kriegsministerium, Heffe, Domscheit, Iburg Tramm, Kacimarek, Ebel, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahl meistern beim XVI. Armeekorps bejw. Gardekorps, Vin, Er, TVII, und 1I. Armeekorps ernannt. Liebmann, Oberzahlmstr⸗ dom Hus. Regt. Kaiser Nikolaug II. von Rußland (1. Wefffüß ) Nr. 8, auf seinen Antrag mit Penston in den Ruhestand versetzt.

; 19. Sey Oberinsp. in Küstrin, nach

Nr. 42 des „Zentralblatts für das Deutsche Reich“ . im Reichsamt des Innern, vom 13. Oktober, olgenden Inhalt: 1) Konsulatwesen: Entlassung. 2) Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende September 1565. 3 Ver sicherungswesen: Bekanntmachung, betreffend die Beau ssichtigung privater Versicherungöunternehmungen durch Landesbehörden. 4. Zoll⸗ und Steuerwesen: Aenderungen der Branntweinsteuergrund bestimmungen; Bestellung von Stationskontrolleuren. 5) Militär wesen: Aenderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen Stellen; Aenderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden usw., welche hinsichtlich der den Mili anwärtern im Reichsdienft vorbebaltenen Stellen als Anstellungtz⸗ behörden anzusehen sind. 6) Polijeiwesen: Ausweisung von Aug ländern aus dem Reichsgebiet.

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