ö
Vereinigten Staaten von Amerika Ausfuhr von Walzdraht in den Jahren 1898 bis 1902.
—
Länder
Tons Dollars
1000
1000 Dollars
1000 Tons Dollars
1967
1000 Tons Dollar
Länder
h Tons Dae
1899 Tons
1000 Dollars
1900
Tons 1090
Dollars
1901
,,
Dollars
Gesamtausfuhr
25 597
973
2318 2125
22 3065
982
23 208
247
darunter nach: Türkei in Europa. Großbritannien China Japan Britisch
Australien
30 40 26 3
soso. 240 133 11 333 1824
. 116 3
936 26561 3636 15 215 3111
525 113 119
2 864 1755 1457
660 153
35775 3574
130 72 58 169 165
5631 1244 1395 5413 31875
(Nach Commerce and navigation of the United States.) Ausfuhr von Drähten in den
Gesamtausfuhr
16 205
330
28 246
581 12977 514
10278 337
234 147 73
216
115
darunter nach: Canada
8 zs
168
265 063
4981 11979 477
7657
Jahren 1892 bis 1992.
Länder der Bestimmung
. Tons 1000 Tons Dollars
KJ
1000 Tons Dollars
Tons
. 1000 Dollars
st,,
Tons
1890
1000 Dollars
1897 1000 Tons Dollats
Tons Dollars
1899
; 1000 Tons Dollars
looo Tons Dollars
1000 Tons Dollars
Gesamtausfuhr
13 0930 853
21 399
1189
22389
105
35 469
1507
58 865 2243
2593
107 597
3 891 18 3866 532982
82 442 4106
Darunter nach: Großbritannien Canada. Argentinien. Brasllen⸗ Britisch⸗Australien .
Deutschland.
199 63
3 740
1292
12 1935
260, 2566 1129
936
15 120 56 48
2810 4803 1489 3153 3042
Preis stat i st ik (Preise per 1000 Kg in M
130 196
59 130 126
221 231 146 239 228
41200 5 293 3730 6100 5690
rk) 6
4 602 24 543 15198
8 394 24 221
13 847 17 868 18 828
6157 29 064
309 963 885 302 1301
178 814 545 306 819
318 700
5430 13 396 16 643
7657 15 142
— D d MCG -=
8
Preisbasis ab
Januar
Februar
April
September
Nobember
Dezember
Qualitäts Puddelroheisen Luxemburger . Flußeisen⸗Knüppel Walzdraht Drahtstifte Gas flamm⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen Luxemburger ö Flußeisen⸗nüppel
„ Walzdraht Drahtstifte Gasflamm⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen
Luxemburger
Flußeisen · Knüppel Walzdraht
Drabtstifte
Gasflamm⸗Förderkohle
Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen Luxemburger /; Flußeisen⸗Knüppel Waljzdraht Drahtstifte Gasflamm⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitäts⸗Puddelroheisen Luxemburger Flußeisen⸗ Knüppel
„ Walzdraht Drabhtstifte Gasflamm⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen Luxemburger ö Flußeisen ⸗ Tnũppel
„ Walzdraht Drahtstifte Gasflamm ⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen Luxemburger Flußeisen⸗Knüxpel
„ Walzdraht Drahtstifte Gasflamm ⸗ Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen Luxemburger ö Flußeisen⸗Knüppel
„ Walzdraht Drabtstifte Gasflamm⸗Förderkohle Fett⸗Förderkohle
Qualitãts⸗ Puddelroheisen Luxemburger j Flußeisen⸗Knüppe
ĩ . Walzdraht Drahtstifte Gatflamm⸗Förderkohle Fett ⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen
, ,, . j ußeisen⸗Knüppe
ö t Walzdraht
Drahtstifte
Gasflamm⸗Förderkohle
Fett ⸗Förderkohle
Qualitäts. Puddelroheisen Luxemburger 3 Flußeisen⸗ Knüppel
Walzdraht Drahtstifte Gasflamm⸗Förderkohle Fett ⸗Förderkohle
Qualitãts⸗Puddelroheisen . j lußeisen⸗Knüppe
s. Walzdraht
Drahtstifte
, ,,
Fett ⸗Förderkohle
Siegen Luxemburg Schnittpunkt frei eng. Bez. Werk
Zeche
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
wie vor
9 50 - 10,50
60, — 52,80 97 — 99 125, — 170, —
g 50 = 1050
ob,. — 14 80 ö 11250 155. — 9756 -= 1 564= 9,75
hö, 44, 80 20. — 120, — 60 — gb -=- 11 9 9, 75)
60. — 46, — 90M. — 125, — 150, — 109—11 10—11
. 13380 167 —
Y, 50 = 10,50
60, — 52,80 97-100 125, — 170, — 9,50 - 10,50 99,50
9g oo = I6 50
60, — 52,80 977 - 100 130, — 175, — 9,50 — 10,50 39,50
58, — 48, 10 94,50 123, — 130, — 9, 25
8, 60
58, — 48,80 96,50 122,50 135, — 9, 25
8,50
60, — 52,80 N77 — 100 130 175, —
90 - 10,50
9,50 — 10,50
,
59.20 108, — 130, — 175, —
10—10,50 9,20 - 10, —
57, — 15, 10 34,50 E3, — 132,50 6
8, 60
g oh = 16 50 1859 6 569.20 115, — 156. — 265. — 16 10,50 16 - 16.56
1898
57, — 48, 10 94,50 123, — 135, — 9.25 8,60
58, — 50,40 93,50 112,50 132,50 9, 25 8,60
g. 50 = 16 50
9, 20
63, — 59, 20 115, — 150, — 205, — 10— 10,50 10, —
9 Ho = I6 ho e,,
116 —
,
236, — 16 = 10 50 g 20 - 16. —
oo = 16 50 16 —
15. —
175 —
260, — 10 - 10,50
16 11, 50 9 Hb 16 50
76. — 75,20 6. — 127. —
9g ho = 16.30 76. —
127, —
166
266. 16 * 1050
6, — 44, 80 go.
112540 155. 95-11 5 9,75
56, — 44. — 90 — 120, — 160, — 9.76 -= 11 - 9,75
60, — 48, 80 50 —
125, — 145, — 10—11 10—11
go. 18.30 1606. 1566 — 150. — 16 –- 11,50 g oo = I6spbo
Vereinigte Staaten von Amerika. a. Drahtstifte (wire nails).
28 Monatliche Durchschnittspreise (per Kegs —- 100 Pounds).
nn. —
b. Geschnittene Nägel (cut nails).
1893 1894 18865 1896
Monate
1898 1899 1900 1901
Monate
1894 1895 1896
Januar. ebruar. ärz April. Mai . Juni. ,,, August. September. Oktober. November. Dezember
—
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3,53 3,B53 3,B53 3,28 2,53 2,48 2,43 2,43 2, 35 2, 35 2, 35 235
Januar. ebruar. ärz. April. Mai. Juni. ö August .. September. Oktober. November. Dezember
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Jahresdurchschnitt
3 * —
—
Anlage 2.
Satzungen für das Deutsche Walzdraht-Syndikat. (I7. Juli 1897 bis 30. September 1898.)
Die nachbenannten Drahtwalzwerke, nämlich: (folgen die Namen der beteiligten Firmen)
vereinigen sich hierdurch, um den Absatz von rohem Walzdraht zu regeln, den gegenseitigen ungesunden Wettbewerb zu verhindern, aus—⸗ kömmliche Verkaufspreise zu sichern, und gleichartige Vereinigungen der Walzdrahtkonsumenten zu fördern zum gemeinsamen Vertriebe ihrer für den deutschen Markt bestimmten Produktion an rohem Flußeisen⸗ und Stahlwaljdraht in Ringen unter der Firma: Deutsches Walzdraht⸗Syndikat
mit dem Sitze in Hagen i. W.
Ausgenommen hiervon bleibt Puddeleisenwalzdraht und der für eigenen Bedarf bestimmte Flußeisen⸗ und Stahlwalzdraht.
Der Verkguf von Walzdraht und das Auswalzen in Lohn der verbundenen Werke untereinander ist frei bezüglich Preisstellung, jedoch werden die abgeschlossenen bezw. zur Ablieferung gebrachten Mengen dem liefernden Werke quantitativ in Anrechnung gebracht und sind Abschlüsse unter Nennung des Käufers sofort bei der Ver— kaufesstelle zur Anmeldung zu bringen.
Das Auswalzen von Flußeisen- und Stahl Knüppeln und Blöcken mit Ausnahme von Qualitätsmaterial in Mengen bis zu 20 t im einzelnen Falle zu Walzdraht in Lohn für dem Syndikat nicht angehörende Abnehmer ist den verbundenen Werken nicht ge⸗ stattet, es sei denn, daß für besondere Fälle die Genehmigung seitens des Vorstands erfolgt. Diese Geschäfte sind quantitatib zu verrechnen.
Die Ausfuhr von Walzdraht nach dem Auslande bleibt den Werken freigegeben, doch haften dieselben dafür, daß die für die Aus— fuhr verkauften Mengen nicht doch in Deutschland abgesetzt bezw. dahin zurückgeführt werden. In Uebertretungsfällen wird die in
rage kommende Menge dem betreffenden Werke quantitativ elastet und zahlt letzteres außerdem eine Strafe von 10 S6 per 1009 kg an die Syndikatskasse. Sollte in einem Ausnahmfalle es im Interesse des Syndikats liegen, vom Auslande einen Posten Walzdraht für Syndikatsmit⸗ glieder zurückzukaufen, so soll hierüber der Vorstand entscheiden.
Die Werke verpflichten sich zur gewissenhaften Erfüllung der nach⸗ folgenden Bestimmungen und zwar jeder kontrahierende Teil sowohl 5 jedem mitkontrahierenden Teil als gegenüber der Gesamt— heit aller übrigen Kontrahenten.
Das Syndikat tritt mit dem 17. Juli 1897 in Tätigkeit und wird vorläufig für die Dauer von einem Jahre abgeschlossen. Bei Ablauf dieser Zeit steht es jedem Werk frei, mit 3 Monaten Frist zu kündigen. Der Vertrag läuft stets auf ein Jahr weiter, wenn nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf desselben eine Kündigung erfolgt.
Artikel 1.
Grundlegende Bedingung des Syndikats ist der Verzicht der Werke auf den selbständigen Verkauf des von ihnen erzeugten O, ( und Q rohen er,, , in Ringen in Deutschland. Anfragen, welche bei den Werken einlaufen, sind sofort der Verkaufsstelle zur Erledigung zu übermitteln.
Was den Verkauf von Stahl und Flußeisen⸗Qualitätswal;draht sowie von flachem und fassonniertem Stahl⸗ und Flußeisenwalzdraht, alles in Ringen, anbelangt, so bleibt dieser den einzelnen Werken frei⸗ gegeben, jedoch müssen die verkauften Mengen quantitativ verrechnet und zu diesem Zwecke der Verkaufsstelle sofort mit den Lieferterminen aufgegeben werden. Sollte ausnahmsweise Qualitäts walzdraht sowie flacher und fassonnierter Stahl ! und Flußeisenwalzdraht, unter dem Syndikat-preise für gewöhnlichen Flußeisenwal; draht verkauft werden müssen, so ist vorher die Zustimmung des Vorstandes nachzusuchen. Ausschußwalzdraht darf bis zu 30 der Jahreserzeugung und nur in Mengen bis zu 10st zu den von der Verkaufsstelle festgesetzten Preisen derkauft werden und wird guantitativ in Anrechnung gebracht; diese Verkäufe müssen somit der Verkaufsstelle ebenfalls sofort ange⸗ meldet werden. 3
Von gewöhnlichem Flußeisenwalzdraht O, N und WM dürfen Mengen bis herauf zu 5t seitens der Werke direkt, jedoch nicht unter dem jeweiligen Tagespreise verkauft werden; auch diese Ver⸗ käufe sind sofort der Verkaufsstelle anzumelden. Bei größeren Abschlüssen von Drahtfabrikaten an Händler ist es den Werken gestattet, auch größere Mengen Walzdraht mitzuliefern, diese müssen aber sofort . Eingang der Spezifikation angemeldet werden und sind nur quantitativ zu verrechnen.
Um dem Wettbewerb von gezogenem Draht mit rohem Walz— draht vorzubeugen, verpflichten sich die Walzwerke mit Drahtzieherei und sind auch die Käufer von Walzdraht zu verpflichten, gezogenen Draht nicht unter einem um mindestens 5 6 über dem jeweiligen Walzdrahtpreis erhöhten Preise im Inlande zu verkaufen.
Artikel 2.
Die durch die Verkaufsstelle, vorbehaltlich der Genehmigung des mit der Lieferung zu betrauenden Werks, getätigten Ab— schlüsse sind dem Käufer sowohl von der Verkaufsstelle als auch von dem liefernden Werke zu bestätigen. Letzteres hat über die auf Grund der Abschlüsse erfolgten Lieferungen entweder sofort oder doch gleich nach Ablauf jeden Monats Rechnungen auszu⸗ stellen und solche umgehend, spätestens aber bis zum fünften Tage nach Schluß des Lieferungsmonats der Verkaufsstelle zur Kontrolle und Weitergabe an die Käufer einzusenden. Die Werke haben sich wezen Abwickelung der Geschäfte direkt mit der Kundschaft zu be⸗ nehmen und tragen das Delkredere. Zahlung hat Käufer an das liefernde Werk direkt zu leiten. Sollte die Regulierung nicht pünkt. lich erfolgen, so hat Lieferant spätestens vierzehn Tage nach Verfall des Postens der Verkaufsstelle Anzeige zu machen, welche sich alsdann um die Einziehung der Forderung zu bemühen hat. Zu letzterem Zweck hat Lieferant die Verkaufsstelle nötigenfalls mit besonderen Vollmachten zu versehen.
Artikel 3.
Als 6 für die Bemessung des Beteiligungsanspruchs
wirde sofern nicht besondere Umstände eine andere Beteiligungsziffer rechtferligen, der Versand an syndiziertem Walzdraht in dem Zeit raume vom 1. Juli 1895 bis 30. Juni 18956 festgesetzt
(folgen die Beteiligungsziffern).
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275
—
Jahresdurchschnitt
—
. Jedes Werk ist zur Uebernahme der ihm vom Syndikat über— wiesenen Aufträge bis zur Höhe seines Anspruchs verpflichtet, sofern nicht begründete Bedenken gegen die Bonität des Käufers geltend ge— macht werden. Bei Meinungsverschiedenheiten in diesem Punkte kann das für die Lieferung bestimmte Werk Sicherstellung durch das Syndikat verlangen.
Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen entbinden jedoch von obiger Verpflichtung im Verhältnis der dadurch hervorgerufenen Produktionsverminderung. Die in beiden letzteren Fällen nicht über⸗ nommenen Aufträge, bezw. nicht zur Ablieferung gebrachten Mengen, werden dem Werk auf seinen Anteil angerechnet.
Artikel 4.
Soweit es die Bestimmung des Artikel 3 erlaubt, gemäß welcher jedes Werk mit dem ihm zugebllligten Prozentsatze an der Gesamtheit der eingehenden Aufträge teilnehmen soll, ist den berechtigten Wünschen der Werke in bezug auf die Erhaltung ihrer seitherigen langjährigen Kundschaft, wie auch diesbezüglichen Wünschen der Abnehmer selbst nach. Möglichkeit Folge zu geben. Auch ist auf günstige Frachtlage tunlichst Rücksicht zu nehmen, und ferner darauf, daß den Werken solche Aufträge zugewiesen werden, welche ihrem bisherigen Walz⸗ programm entsprechen. Jedenfalls soll niemand gegen seinen Willen zur Uebernahme von Walzdraht in solchen Sorten gezwungen werden, die er in den letzten Jahren nicht angefertigt hat.
Artikel 5.
Bei Beginn des Syndikats sind alle für das Inland seitens der Werke gebuchten und noch rückständigen Waljdrahtaufträge mit den Lieferterminen der Verkaufsstelle anzumelden, die betreffenden Mengen werden quantitativ den liefernden Werken A Conto ihres Anspruchs
belastet. Artikel 6.
Organe des Syndikats sind: I) die Hauptversammlung, 2) der Vorstand und 3) die Verkaufsstelle.
Die Hauptversammlung besteht aus den Vertretern der sämtlichen verbundenen Werke. Sie wird seitens des Vorsitzenden nach Be— dürfnis einberufen, mindestens aber halbjährlich. Sie von dem Vor— sitzenden ausgehende Einladung muß die Tagesordnung enthalten und mindestens acht Tage vot dem Termin der Hauptversammlung den Mitgliedern mittels eingeschriebenen Briefs zugehen. Den Ort der Hauptversammlung bestimmt der Vorsitzende. Jedes Werk hat das Recht, Anträge für die Tagegordnung einzubringen. Dieselben werden zur Beratung und rare f me, gestellt, wenn sie mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung bei dem Vorsitzenden eingehen und wenigstens zwei Tage vor der Hauptversammlung den Mitgliedern zu⸗ gestellt worden sind.
Die Hauptversammlung wählt den aus neun Personen bestehenden Vorstand sowie unter diesen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, welch letztere auch den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, für die Dauer eines Jahres. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Majo⸗ rität, soweit die Statuten nicht anders bestimmen. Hierbei gilt jedes Prozent der Beteiligung für eine Stimme, über 3 Prozent hinaus-
ehende Bruchteile werden für ein volles Prozent gerechnet; jedoch 6 jedes Werk mindestens eine Stimme. Sämtliche Werke sind an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
Die Befugnisse der Hauptversammlung sind außerdem folgende:
1) Feststellung der Verkaufsbedingungen;
2 h über Verwaltung und Verteilung der Syndikats⸗ asse;
38) Feststellung der Instruktion für die Verkaufsstelle;
4) Bestimmung über Besoldung der Beamten des Syndikats;
5) Beschluß über vom Syndikat zu tragende Kosten, welche nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt werden;
6) Feststellung der Bedingungen für die Aufnahme neu hinzu— tretender Werke; .
) Feststellung der Strafen für Uebertretungen oder Versäumnisse;
8) Beschlußfassung über gemeinschaftliche Maßnahmen gegenüber solchen Werken, welche dem Syndikat nicht angehören.
Der Vorstand vertritt das Syndikat nach innen und außen, er regelt und überwacht die Tätigkeit der Verkaufsstelle und bringt die Beschlüsse der Hauptversammlung zur Ausführung. Er besorgt die Organisation der Verkaufsstelle, die Anstellung und Entlassung der Beamten sowie den Abschluß der Dienstverträge mit denselben. Die Verstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mit— gliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. .
Die Verkaufsstelle unterzeichnet ihre Korrespondenz mit Stempel
Deutsches Walzdraht⸗Syndikat“ und Unterschrift.
Sie erhält ihre Weisungen vom Vorstand, hat dessen Beschlüssen Folge zu leisten und im ö. das Geschäft nach verständigen und soliden kaufmännischen Grundsätzen zu handhaben. Sie verkauft die Produktion der einzelnen Werke nach Maßgabe ihres Anspruchs.
Die Verkäufe der Verkaufsstelle erlangen erst Gültigkeit, nachdem dieselben von den die Ausführung übernehmenden Werken der Kund— schaft bestätigt sind. . ĩ
Die Verkaufsstelle hat die Verpflichtung, alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, daß die Werke im Verhältnis des ihnen zukommenden Arbeitsquantums gleichmäßig beschäftigt werden.
Artikel 7.
Alle Verkäufe finden frachtfrel der der Verbrauchsstelle zunächst ge⸗ legenen Vollhahnstation statt, jedoch wird ab Werkstation fakturiert unter Vergütung der 10 Tonnenfracht bis zu beregter Station.
Der jeweilig festgesetzte niedrigste Preis gilt:
I) für das Absatzgebiet innerhalb des engeren Rayons, begrenzt bon der Luftlinie Wesel Hamm, Hamm — Werdohl, Werdohl — Mülheim a. Rh., Mülheim a. Rh. — Düren, Düren — Aachen, Aachen —Wesel;
2) außerhalb des engeren Rayons von dessen Peripherie ab ge⸗ rechnet, hinzugeschlagen wird aber die Differenz zwischen den beiden Frachtsaͤtzen ab
Station Barmen bis zur Peripherie und ab Station Barmen bis zur Bestimmunggsstation.
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. Die Abrechnung der Werke unter einander erfolgt halbjähr— lich und zwar sowohl hinsichtlich des Preises als des abgelieferten Quantums.
Grundlage der Abrechnung bildet der Durchschnitts-Verkaufspreis ab Werkstation, der innerhalb des betreffenden Kalenderhalbjahres ver⸗ sandten bezw. fakturierten Mengen.
(Folgt eine Sonderbestimmung für eine der beteiligten Firmen.)
Diese Abrechnungen sind seitens der Verkaufsstelle spätestens bis zum 1. Februar bezw. 1. August fertig zu stellen und den beteiligten Werken zuzusenden.
Die stattgehabte Mehr. und Minderlieferung gegenüber dem ratierlichen Anspruch wird bei der halbjährlichen Abrechnung zur bald— möglichen Ausgleichung als Pflicht bezw. Anspruch vorgetragen.
Bei der geldlichen Abrechnung werden die nur quantitativ zu ver—⸗ rechnenden Mengen nicht berücksichtigt.
Die erzielten Ueberpreise verbleiben dem liefernden Werke, auch die für geringere Mengen als 300 t erzielten Ueberpreise.
Artikel 8.
Die einzelnen Werke sind streng an die Beschlüsse der Haupt⸗ versammlung gebunden und verpflichtet, die von der Verkaufsstelle mit der Kundschaft vereinbarten Abschlüsse in allen P⸗unkten bei Abwickelung der Geschäfte genau aufrecht zu halten, besonders keinerlei Vergütungen oder Nachlässe irgend welcher Art der Kundschaft außerhalb der Schluß⸗ bedingungen eigenmächtig zuzugestehen.
Desgleichen haben sie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Vertrage willig Folge zu leisten und sich bei etwaigen Zuwlderhand⸗ lungen den durch Beschluß der Hauptversammlung zu bestimmenden Geldstrafen bis zur Höhe der deponierten Kaution zu unterwerfen.
Die Geldstrafen fließen in die Syndikatskasse.
Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, hinterlegen die Werke Kautionen in guten Wertpapieren oder in ihren Solawechseln in Abschnitten von je 1000 M an einer von der Hauptversammlung zu bezeichnenden Stelle.
Die Höhe der Kaution beträgt für jede Tonne der eingeschätzten Anspruchsmenge 1 .
Der Vorstand hat das Recht, ohne weiteres aus dem etwaigen Guthaben bezw. aus den Kautionen diejenigen Beträge zu entnehmen, zu deren Zahlung die Werke verpflichtet sind, im Falle sie nicht vier Wochen nach empfangener Aufforderung freiwillig Zahlung leisten.
Die durch solche Geldstrafen verminderten Kautionen sind sofort auf die normale Höhe zu ergänzen.
Artikel 9. . Zur Deckung der Syndikatskosten zahlen die beteiligten Werke eine durch die Hauptversammlung jährlich festzusetzende Abgabe vom Versand an die Syndikatskasse.
Artikel 10.
Die Versandziffern der Werke werden halbjährlich durch die Beamten der Verkaufösstelle revidiert, und haben sich die Werke diesen Revisionen willig zu unterwerfen. Etwaige Unregelmäßigkeiten werden dem Vorstand und durch diesen der Hauptversammlung mitgeteilt.
Artikel 11.
Gehen Werke durch Pacht, Tausch oder Kauf in eine andere Hand über, so hat der kontrahierende heutige Inhaber die Verpflichtung, die aus diesem Abkommen resultierenden Rechte und Pflichten auf seinen Rechtsnachfolger bindend zu übertragen. Wenn eine Firma in⸗ folge von Liquidation oder Konkurs zur Betriebseinstellung gezwungen ist, so ruhen während der Dauer der Betriebseinstellung alle Ansprüche und Pflichten gegenüber dem Verband.
Artikel 12. Bei Auflösung des Syndikats werden Ansprüche und Pflichten mit 5 e für die Tonne ausgeglichen. Etwaiger Kassenbestand wird nach Maßgabe der Beteiligung an die Werke verteilt, nachdem alle
geldlichen Verpflichtungen abgewickelt sind.
Artikel 13. Abänderungen dieses Statuts sind nur zulässig, wenn sie ein— stimmig beschlossen werden.
; Geschäfts ordnung für die Verkaufsstelle des Deutschen Walzdraht⸗Syndikats und den Geschäftsverkehr der Syndikatsmitglieder mit derselben.
Beamte
4
An der Spitze der Verkaufsstelle steht der vom Vorstande er⸗ nannte Vorsteher, der für die gesamte ordnungsmäßige Geschäfts—= führung verantwortlich ist. Ueber Beurlaubung und Vertretung in sonstigen Behinderungsfällen hat der Vorstand, in dringenden Fallen der , . des Verstandes) das Nötige festzusetzen. Für die übrigen Beamten sind die mit ihnen vom Vorstande, bezw. in dessen Auftrage vom Vorsteher der Verkaufestelle abgeschlossenen Dienst⸗ verträge und ergänzend das Handelsgesetzbuch maßgebend. Sie sind dem Vorsteher untergeordnet und haben dessen dienstlichen Anweisungen pünktlich und gewissenhaft Folge zu leisten. Elwaige Beschwerden sind an den Vorsitzenden des Vorstandes zu richten.
Geschãftsführung. § 2.
Der Vorsteher hat die Geschäfte nach den Satzungen des Syn— dikats. den Hauptversammlungs⸗ und Vorstandsbeschlüssen zu führen, die Weisungen des Vorstandes zu beachten und das Geschäft nach ver⸗ ständigen und soliden kaufmännischen Grundsätzen zu handhaben.
Firmierung.
§ 3. Der Vorsteher unterzeichnet die gesamte Korrespondenz mit Stempel Deutsches Walzdraht⸗Syndikat⸗ und seiner Unterschrift.
*) In allen Fällen, in denen nach dieser Geschäftsordnung der Vorsitzende des Vorstandes zuständig ist, geht dies in dessen Ver⸗ tretung auf seinen Vertreter über.