§ 34. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen.
c Die Hauptversammlung.
§ 35. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der GSe⸗ sellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüse und Wahlen sind für alle Mit- glieder verbindlich. ; .
S 365. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden don dem Aufsichtsrat oder von dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Haupiversammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichs anzeiger und in etwaigen anderen Gefellschaftsblättern; außerdem sind die im Stammbuche eingetragenen Anteil geigner C 16 Abs. 2) schrift⸗ lich besonders einzuladen. In allen Fällen ist bei der Einladung die Angabe des Gegenstandes der Verhandlung erforderlich. Die Bekanntmachung und die schriftliche Einladung muß pätestens am zehaten Tage vor dem 69 der Hauptversammlung, ofern aber dieser Tag ein 8966. oder staatlich anerkannter Feier- tag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. .
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten. sind und die Mängel nicht von einem anwesenden Mitgliede ausdrücklich gerügt werden. .
Im Handelsregister eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der nach dem Handelsregister zu ihrer Vertretung befugten Personen in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst diese nach der Eintragung im Handelsregister nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung befugt ist.
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Ver⸗ tretung durch einen Handlungs bevollmächtigten oder die Vertretung von Ghefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre volljährigen Söhne in Frage kommt, durch jeden Dritten in der
auptversammlung verkreten werden. Die Vollmacht bedarf der chriftlichen Form. Sie ist spätestens am Tage der Hauptversamm⸗ lung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen. .
§ 37. Nach Volljablung der Anteile können nur solche Mit- lieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren
Lr, auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesellschaft eingetragen sind (8 16 Abs. 2), oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Anteilscheine spätestens am fünften Tage vor dem Tage der Hauptverfammlung bis a Uhr Nachmittags, sofern aber diefer Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden erktage bei dem Vorstande oder bei anderen vom Aufsichtsrat zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen unter Beifügung eines doppelt ausgefertigten, zablenmãßig geordneten Ver⸗ zeichniffes der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die 1 bis zur Beendigung der Hauptversammlung daselbst be⸗ lassen.
§ 38. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme, mit der im § 11 vorgesehenen Einschrãnkung.
§ 39. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vor⸗
tzende des Aufsichterats oder im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen das Vorrecht zur Uebernahme des Vorsitzes hat. Der Vor⸗ sitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Gegen stände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die Stimmzähler. ö
Ueber Gegenstände, welche nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist eä der Beschluß über den in einer Hauptversammlung gestellten
ntrag auf Berufung einer außerordentlichen Hauptversammlung aus⸗ genommen. e
Mitglieder, welche in der Hauptversammlung zusammen mindestens den jehnien Teil des Gesammtbetrags der Stimmen zu führen be⸗ rechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe ver⸗ langen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung ehören, zur Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegen⸗
ande sind auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu
etzen.
r Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptver⸗ sammfung gestellt, so müssen solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Hauptversamm— lung bei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachtrãg⸗ lich auf die Tagesordnung der anberaumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens am vierten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, am nächstvorhergehenden Werktage bekannt zu machen. —ͤ ;
§ 10. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats September statt. Eine außerordentliche
uptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der Gesell⸗ * erforderlich ist. Sie muß berufen werden, ü
1) wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (6 393 Absatz 2); . .
2) wenn Mitglieder, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, und welche diese Anteile bei dem Vorstande hinterlegt haben, die Einberufung fordern und dem Vor stande zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Haupt oersammlung liegt;
3) wenn die Abänderung des Gegenstandes des Unternebmens, die Auflösung der Gesellschaft oder die Verwertung des Gesellschafts⸗ vermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen beschlossen werden soll. ;
§ 41. In der ordentlichen Hauptversammlung werden der Geschäftsbericht des Vorstandes und die Bemerkungen des Aufsichts rats uber den Abschluß des abgelaufenen Rechnung jahres zur Erörterung gebracht. Alsdann wird die Genehmigung des Abschlusses und über bie Vorschläge über die Verteilung eines Reingewinns Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen Wahlen vollzogen
Die Bilanz nebst Gewinn, und Verlustrechnung mit dem Geschãstsberichte des Vorstandes und den Bemerkungen des Aufsichtsrats muß während zwei Wochen vor der Versammlung in den Geschäfts⸗ räumen der Gefellschaft zur Einsicht eines jeden Mitgliedes ausgelegt werden.
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen.
Bie Haupfperfammlung ist ferner berechtigt, über die Geltend,. machnng don Anfprüchen der Gesellschaft aus der Vera twortlichkeit der Misglieder des Vorstandes oder der Mitglieder des Aufsichts rats und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Beschlüsfe zu faffen und zu deren Ausführung bevollmächtigte Veitreter zu wählen Anspräche dieser Art müffen geltend gemacht werden, wenn es in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, oder von einer Minderheit, die mindesteng den zehnten Teil des Grund- kapitals vertritt, verlangt wird. 2, ö 3
5 42. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abãnde⸗ rungen und Srgänzungen der Satzung, inebesondere über die Er⸗ höhung und Herabsetzung des Grundkapitals. .
Außerdem stebt der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht nach § 40 Nr. 3 der außerordent⸗ lichen Hauptversammlung überwiesen ist. . .
z 43. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedũrfen der Mehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrhelt); bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. . 9j.
Die Abänderung des Gegenstands des Urternehmens, die Auflösung der Gesellschaft, die Verwertung des Gesellschafts vermögens durch Ver. äußerung dee Vermögens im ganzen, die Finberufung des Kavitals äber 305 000 MÆω (5 11) sowie die Herabsetzung des Grundkapitals
bedarf einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln der bei der Ab⸗ stimmung abgegebenen Stimmen. .
Sonstige Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, ing.; besondere die Erhöhung des Grundkapitals, bedürfen einer Mehrheit 6 wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung abgegebenen
timmen.
Die Wahlen finden, sofern sie nicht durch Zuruf einstimmig er⸗ folgen, mittels Abgabe von Stimmjetteln nach einfacher Stimmen mehrheit statt. Ist diese bei der ersten Wahlhandlung nicht zu er⸗ reichen, so findet eine engere Wahl unter denjenigen statt, welchen die beiden höchften Stimmenjahlen zugefallen sind. Bei gleicher Stimmen⸗ zahl in der engeren Wabl entscheidet das Los. .
§ 44. Das Protokoll der Hauptversammlung wird von einem Notar aufgenommen und ist von dem Vorsitzenden und den Stimm⸗ sählern zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Ergebnisse der Verhandlungen aufgenommen.
V. Auflösung und Herabsetzung des Grundkapitals.
§ 45. Ein Beschluß der Hauptversammlung auf Auflösung der Gesellschaft oder auf absetzung des Grundkapitals bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. Die Genehmigung eines Beschlusses auf Auflöfung der Gesellschaft kann nicht versagt werden, wenn das ,, der Gesellschaft sich durch Verluste um ein Drittel ver⸗ ringert hat. ö
a 46. Für die Liquidation gelten die Vorschriften der 535 48 und 49 des Bürgerlichen lg ug
Der nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft ver— bleibende Betrag wird den Mitgliedern nach Verhältnis der von ihnen geleisteten baren Einzahlungen ausgezahlt.
Uebersteigt dieser Betrag die Summe der haren Einzahlungen, so wird der Mehrbetrag den Eigentümern der für das Einhringen der 7 Gold felder ausgegebenen Anteile verhältnismäßig verteilt.
§z 47. Die Vertellung darf nicht eher vollzogen werden als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei hr zu melden, im, Deutschen Reichsaneiger? und in den übrigen Ge— sellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich nicht melden. Im übrigen wird nach 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfahren, .
§ 158. Auf Grund einer Herabsetzung des Grundkapitals dürfen Zahlungen an die Mitglieder der Gesellschaft nicht eher erfolgen, als nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beschluß auf Herabsetzung des Grundkapitals unter Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei ihr zu melden, im Reichs. anzeiger und in den Gefellschaftsblättern bekannt gemacht ist, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sicher⸗
estellt sind. Eine durch ,,, des Grundkayitals bezweckte
, der Mitglieder von der Verpflichtung zur Leistung von Ein⸗ aklungen auf die von ihnen übernommenen Anteile tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.
VI. Aufsichtsbe hör de.
§ 49. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reicht kanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung) geführt, der zu diesem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die Kom—⸗ miffare sind berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft an den Sitzungen des Auffichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, von dem Vorstande oder dem Auffichtsrat jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen, oder — gleichfalls auf Kosten der Gesell⸗ schaft — eine Revision der , durch einen oder mehrere Sachverständige anzuordnen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Be⸗ rufung der Hauptversammlung gemäß § 40 Nr. 2 nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine ,, des Auf⸗ sichtsrats oder eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen.
§z 50. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß die Geschäfts⸗ fübruͤng der Gesellschaft dem in § 2 bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmungen der Satzung entspricht und im 14 mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Au sichts⸗ behörde ist, abgesehen von den sonstigen in dieser Satzung vor⸗ geschriebenen Fällen, erforderlich:
) zur Aufnahme bon Anleihen und zur Ausgabe von Schuld. verschreibungen, zu allen Aenderungen der Satzung, Jur Auflösung des Unternehmens sowie zur Verwertung des 5 durch Veräußerung des Vermögens im ganzen;
27) zu allen Verträgen über die Erwerbung und Verwertung von Bergwerksgerechtsamen, welche nicht im deutsch ⸗ ostafrikanischen Schutz · gebiet belegen sind.
VII. Uebergangsbestim mungen.
8 51. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus den Mitgliedern der Gesellscha gewählt. Er bleibt im Amt big zur ersten Hauptyversammlung nach Verleihung der im s 11 des Schutzgebietsgeseßges bezeichneten Rechte durch den? Bundesrat. Auf den ersten Aussichtsrat finden die Be⸗ ftimmungen des Sz ?7 Abfatz 1 und Absatz 5 der Satzung Anwendung. Der erste Aufsichtsrat wahlt sofort nach der ba, n, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden und dessen Stell⸗ vertreter und beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mitglieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Haupiversammlung anwesenden Mitglieder, ohne daß es der Zu⸗ ziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wähl bedarf, und zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts rats anwesend sein sollten. ö
3 52. Bis zur Volljahlung der Anteile können nur diejenigen Mitglieder in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben, deren Namen als Anteilseigner in das Stammbuch der Gesellschaft ein⸗ getragen sind (65 37, 16 Absatz 3. ;
86 53. Der Vorsitzende des Aufsichtérats und sein Stell vertreter werden ermächtigt, die Genehmigung dieser Saß ung bei dem Reichs⸗ lanzler und die Verleihung der im S1I des Schutzgebiete gesetzes vor⸗ gesehenen Rechte nachjusuchen und die etwa von den Reichs behörden geforderten Ergänzungen und Aenderungen dieser Satzung mit ver bindlicher Kraft fuͤr die Gesellschaft ju beschließen.
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Getreidehandel in Rußland.
Das Kaiserliche Konsulat in Rostow am Don berichtet unterm 26. . M: Auf dem Getreidemarkte in Rostow am Don sind die Preise für alle Getreidearten verhältnismäßig hach. Gant besonderz febbaft ist die Nachfrage nach Gerste und Hartweizen, der kaum genügt werden kann. Serste wurde nur in geringen Mengen angeboten, da die Zufuhren bis vor einer Woche durch anhaltendes Regenwetter stochte Infolg dessen stiegen die Preise für die Vorräte in Rostow stark. Mit AUnem Sinken der zeitigen Notierungen dürfte vorläufig nicht zu rechnen fein Für Frübjabrelieferungen jahlte man 107/105 , unter 05 M will man jetzt aber nicht mehr abgeben. Für Roggen stehen die Prelfe gleichfalls hoch, weil einmal das Ernte— ergebnis in dieser Getreideart kein sehr günstiges war und auterdem der Verbrauch im Innern des Reiches gestiegen ist. In den letzten Wochen wurde Roggen etwas lebhafter angeboten. Man fordert jetzt fär die vorhandenen Mengen 128 für uus und 32 M bis 131 M für gas /. Die Vorräte sind gering, und weitere Zufuhren sind in nur beschränktem Maße ju erwarten. Weiien wurde lebhafter gefragt. Da die Zufuhren auch in dieser Getreideart gering sind, so stiegen die Weizen dreise allmäblich. Hartweizen ging in kleinen Mengen ju gan befonders bohen Preisen nach Italien und Griechenland. Leinfaaf wird zu stelgenden Rotierungen von den Oelmühlen im Lande aufgekauft, fodaß nur wenig zur Ausfuhr gelangt.
Ausgeführt sind bis zum 25. Oktober d. J. seit Eröffnung
der iffahrt: ö Weijen 33 201 500 Pud, Roggen. 13 297 000 Gerste 22 115 000 afer. 465 500 817 000
leie. Leinsamen 161 500 400 750
Oelkuchen
nebersicht
äber die Ein- und Ausfuhr von Getreide und Kartoffeln in Antwerpen im Oktober 19035.
(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsuls in Antwerpen.) Eingeführt wurden:
Roggen: aus Rumänien.. w den Vereinigten Staaten von
k Canada .
Rußland.
den Niederlanden
der Türkei
41200 da 16580
46590 4350 3 650 3600 2100
IS TV dz
S899 650 42 292 760 255 680 164 0930
73 230
61 030 43 190 31500 23 630 14 830
510
1860040 dæ.
3 900 42 156230 146 300 69 350
65 940 28 540 14030 10150 3450 2910 2370 11090
bod 2760
aus Rumänien Argentinien Rußland Bulgarien Britisch⸗ Indien. den Vereinigten
Amerika.
Australien Canada - den Niederlanden der Türkei England
Weizen:
Staaten bon
Gerste: aus Deutschland .
Rußland Rumänien. . der Türkei. den Vereinigten Amerika. Desterreich Bulgarien den Niederlanden Canada Argentinien. Danemark. Frankreich
Staaten von
Hafer: Mais:
aus den Vereinigten Staaten von J
aus Argentinien.. den Vereinigten Staaten von Rußland... Ga,, den Niederlanden
2 890 423 250
69 670 20 1530 19300 1280 o35 650 9160
Kartoffeln: aus Deutschland .. r. den Niederlanden 5 180 J 1720
k 40
16100
Ausgeführt wurden:
Roggen: nach Deutschland .
ö. 9160 den Niederlanden.
1300 10190
299 660 104920 2540 490 190
407 800
nach Deutschland . 21 100 den Niederlanden.... 30 080
J 20
51 200
nach Argentinien. 160
nach Deutschland . 82 090 den Niederlanden 3 210 Aegypten. 6 840 Rußland 2180 Spanien 1650 Norwegen. 1460 Dänemark 970 Gibraltar. ö 970 2 16
149 380
Kartoffeln: nach dem Congo. 270 den Niederlanden... 60
R 30
k 10
570
nach Deutschland .. den Niederlanden Schweden. Spanien. England
Weizen:
Saatenstand und Getreidehandel in Bulgarien.
Der Kaiserliche Konsul in Rustsch uk berichtet unterm 7. 8. M: Im Oktober d. J. ist die Witterung der nordbulgarischen Landwirt- schaft durchweg günstig gewesen. Ausreichende Niederschläge beförderten das Aufgehen der Wintersaaten deren gegenwärtiger Stand nichts zu wünschen übrig läßt. Nur für den Raps ist der Eintritt der feuchteren Witierung zu spät gekommen, sodaß vielfach schon geradezu mit einer Fehlernte für das kommende Jahr gerechnet wird. Die Nachricht, daß der diesjährige Mais von guter Beschaffenheit ist, wird durch die in⸗ zwischen bekannt gewordene Ziffer des durchschnittlichen Naturalgewichts — 75 kg auf den Hektoliter — bestätigt. ;
Die Zufuhren, die in der ersten Hälfte des Monats Oktober d. J. durch die Feldarbeiten stark beeinträchtigt waren, baben 1 gegen Ende des Monats in allen Getreidearten sehr gehoben, soda in fast allen bulgarischen Donauhäfen eine starke Vermehrung der Vorräte festgestellt werden kann.
Die Ausfuhr wies im Oktober d. J. folgende Ziffern auf
(in Tonnen): Weizen Roggen Gerste Mais Hirse Raps 680 — — 850 — .
aus 1700 1100
Widdin . Lompalanka — 1500 — 3500 — 700
Rachowa 1000
Somowit
Nikopoli — 1330 — 2400 450 1150
38
Rustschiuk⸗ Tutrakan
11111181 18311111 sS8III18
Sisto 4750 —
Silistria
festgesetzt.
zereltenden Ausschusses befindet sich in Mailand, Via Monforte Nr. 14.
Die Preise zeigten wiederum steigende Tendenz und stand 1. November d. J, wie folgt: . z ne ne en, mn
der Doppelzentner.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Gefundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.
(Aus den ‚Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 46 vom 15. November 1905.)
Pe st.
Rußland. I6m Tranzbaikalgebigte wurden am 20. Ok— tober im Dorfe Klitschki, welches 110 Werst von der Eisenbahn- station Borsja entfernt ist, zwei pestverdächtige Erkrankungen fest⸗ estellt, von denen eine mit dem Tode endete. Am 25. Oktober amen in demselben Hause, in dem diese Fälle aufgetreten waren, 2 neue Erkrankungen vor.
Britisch⸗Ostindien. Während der am 21. Oktober ab⸗ gelaufenen Woche sind in der Präsidentschaft Bombay 2952 neue Erkrankungen (und 22235 Todesfälle) an der Pest zur An⸗ zeige gelangt, davon 768 (607) allein in dem Satara-⸗Bezirk, 24 (17) in der Stadt Bombay, 22 (23) im Stadt. und Hafengebiet von Karachi, 23 (12) in demjenigen von Jamnagar und 9 (9) im
Hafen von Bréoach. ; In Singapore ist am 11. Oktober
Straits Setilements. ein neuer Pestfall festgestellt.
Mozambique. In Chinde sind bis zum 29. September 5 Pest⸗ todesfälle, sodann vom 5. bis 8. Oktober 3 Erkrankungen an der Pest be⸗ obachtet worden. Die Fälle waren zufolge einer Mitteilung vom 12. Oktober auf einen Herd beschiänkt geblieben, und alle Kranken ins Lazarett überführt. Der Hafen wurde am 1. Oktober für verseucht seit dem 21. September erklärt.
Britisch⸗ Südafrika. Am 6. Oktober ist in Port Eliza⸗ beth wieder ein Pestfall vorgekommen; weitere Fälle sind während der am 7. Oktober abgelaufenen 4 Wochen in der Kapkolonie nach den amtlichen Ausweisen nicht festgestellt.
Chile. Zufolge einer Mitteilung vom 26. September ist die Pest in Pisagua erloschen, aber in Antofagasta und in Taltal noch immer verbreitet.
Cholera.
Rußland. Laut Bekanntmachung der Pestkommission haben die Erkrankungs⸗ und Todesfälle an der Cholera in Rußland stetig ab⸗ enommen. Vom 19 bis 26. Oktober sind 12 neue Fälle gegenüber
in der Vorwoche gemeldet worden, davon 5 in Lodz mit Vor⸗ orten, 1 in Tykozin und je 2 in der Stadt Lomza sowie in den Kreisen Masowetzk und Pultusk.
Gelbfieber.
Es gelangten zur Anzeige in den Vereinigten Staaten von Amerika: in New Orleans vom 12. bis 18. Oktober 122 Er- krankungen (und 28 Todesfälle), in den ländlichen Bezirken des Staates Louisigng nach den neuesten Berichten weitere 132 96 im Staate Mississippi 99 (19), und zwar in der Stadt
ssisfsippi vom 7. bis 12. Oktober 2 (M), in Gulfport, Hamburg und Port Gibson vom S8. bis 16. Oktober 11 (O, 7 (2) bejw. 13 CG), in Natchez und Vicks burg mit Umgebung vom 9. bis 16. Oktober 30 (1) und 20 (6), in Gulf Quarantine bis zum 7. Oktober weitere 3 (), in Rosetta am 9. und 10. Ok- tober 3 (0), in der Umgebung von Roxie vom 26. September bis 9. Oktober 6 (o), ferner im Staate Alabama zu Castleberry am 15. Oktober 2 (7 und im Staate Florida zu Pensacola vom 9. bis 15. Oktober 164 (17). Außer- halb der Vereinigten Staaten von Amerika kamen zur Meldung: in Guavaguil vom 23. August bis 23. September 1 Todesfall, in Französisch⸗ Guayana in der Umgebung des Maroni River am 23. September 2 (o), im Bezirke Vergeruj vom 1. bis 7. Ok- tober 7 (6), in Bocas del Toro vom 23. September bis 2. Ok- tober 1 (O.
Pocken.
Deutsches Reich. In der Woche vom 5. bis 11. November ist in 2 (Reg. Bez. Magdeburg) eine Pockenerkrankung ge⸗ meldet.
Chile. Ende September herrschten die Pocken in Taltal an— eblich in recht bedenklicher Weise, während sie in Valparaiso e sehr abgenommen hatten.
Fleckfieber.
Oesterreich. In Galizien sind vom 22. bis 28. Oktober 18 neue Erkrankungen an Fleckfieber festgestellt worden.
Verschiedene Krankheiten.
Pocken: Moskau 2, Paris 3, St. Petersburg, TKonstantinopel (vom 23. bis 29. Oktober) je 2 Todesfälle; Paris 8, St. Petersburg 2 Erkrankungen; Varisellen: Budapest 49, New Jork 35, St. Petersburg 238, Wien 66 Erkrankungen; Fleckfieber: Warschau (Krankenhäuser 13 Erkrankungen; Rückfallfieber: St. Petersburg 23 Erkrankungen; Genick star re. New Jork 8 Todes- fälle; Reg Bez. Arnsberg 2, New Jork 10 Erkrankungen; Rot- lauf: Wien 23 Eikrankungen; Influenza: Berlin, Leipzig je 2, London 11, Moekau 7, Paris 2. St. Petersburg 7 Todesfälle; Nürnberg 13, Kopenhagen 32. Stockholm 16 Erkrankungen; Lungen⸗ entzündung: Reg. Bez. Schleswig 45 Erkrankungen; kontagiöse Augenent zündung: Reg Ben Arnsberg 63 Erkrankungen; Krebs: Altona 3, Berlin 35 Todesfälle; Ank ylostomiasis: Reg. Bez Arns⸗ derg 6 Eikrankungen — Mehrals ein Zebntel aller Gestorbenen stab an Scharlach (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1886/‚95: 0, g1 oo): in Ludwigshafen — Erkrankungen kamen zur An— zeige in Berlin 39, Nürnberg 25, Budapest 55, Edinburg 23, Kopen hagen 23, London (Krankenhäuser) 522, New York 75, Paris Ho, St. Petersburg 86, Stockholm 25, Warschau (Krankenhäuser) 25, Wien 77; desgl an Masern und Röteln (1886/95: 1.15 0½ ): in Fango Linden — Erkrankungen wurden gemeldet in Breslau 27, m Reg⸗Bez Stettin 191, in Nürnberg 42, Hamburg 25, Budaxest 138, New York 113, Paris 131, St. Peteréburg 341, Wien 70 desgl. an Diphtherie und Kruvpv (1886/95: 4,27 0½ ): in Borbeck, Lichtenberg, Rostock. Trier — Erkrankungen wurden angezeigt in Berlin 40, Breslau 21, im Reg. Bez. Düßseldorf 121, in Hamburg 22, Budapest 28, Christiania 44, London (Krankenbäuser) 95, New Jork 218, Paris 48, St Petersburg 70, Wien 121; ferner kamen Er— krankungen zur Meldung an Keuchhusten im Reg.-Bez. Schleswig 76, in Hamburg 43, Kopenhagen 33. Wien 80; desgl. an Typhus in den Reg. Bezirken Marienwerder, Posen je 34, in Budapest 26. New Vork gg, Paris 31, St. Petersburg 140, Warschau (Krankenhäuser) 23.
In der ersten Hälfte des Juni 1906 sell in Mailand, ge— legentlich der dort stattffindenden Ausstellung ein inter nationaler Kongreß für Gewerbekrankheiten abge— halten werden. Zur Teilnahme daran werden Aerste, In- Enieure, Vertreter der chemischen Industrie und Leiter von etrieben jeder Art zugelassen, sofern sie sich mit der Frage des Arbeiterschutzes befassen. Der Mitaliedsbeitrag ist auf 10 Lire Das Programm des Kongresses umfaßt 3 Abschnitte: gerd loan, Pathologie und Hogiene der Arbeit, Verhütung der
erbekrankheisen, 3) Arbeiterschutz. Die Geschäftsstelle des vor⸗
Einfuhr:
Raffinierter u. Kandis zucker:
Niederlande Belgien
e lg ;
ndere Länder
Deutschland .. . 11 909197
FSandel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zu sammen gestellt en Nachrichten für Handel und Ft ;
Zucker-Ein und Ausfuhr Großbritanniens Januar bis September 1905.
n du strie .)
1803 1904 1905
Menge in ewts (englischen Zentnern)
8270 042 2370 350 367 751 2105017 171 945
7205 568 1180115 189 478 14917236 344392
1677 622 100 572 684 872 S6 4 470
Einfuhr überhaupt. Einfuhr zum inlän⸗
Nicht raffinierter Zucker: Deutschland Niederlande Belgien . Frankreich... Desterreich ⸗ Ungarn. ** J ilippinen ha,. Peru. Brasilien Argentinien Mauritius Britisch⸗Ostindien Straits Settlements einschl, der Malayi⸗ schen Schutzstaaten Britisch ⸗ Westindien, Britisch . Guayana, Britisch⸗Honduras Andere Länder
15 236 803 dischen Verbrauch) 14156 245
3707 895
13 285 105 13 508 881
10 411349 10 502 335
3769613 91 610 308 929 236 493 370 920 1928466 9 680
gh gꝛ⸗ 87 1s
158 460 255 180
41752 046 227412 348 867 437 832 683 432
1431822
86 650
39 hos 87 31
495 351 S6 116
170 559 626 217 517392 15212912 318373 70 aß 444 206 277978 67 156 409 672 264 040 165 422
93 903 109 675 165 997
bb 309 443 102
S24 521 49349
9801137 233729
Einfuhr überhaupt. Einfuhr zum inländi⸗
schen Verbrauch. Zucker, unter Zollaufsicht raffiniert, für den inländi⸗
schen Verbrauch.“)
Aus fuhr; Raffinierteru. Kandis⸗ zucker: Schweden. Norwegen. Dänemark. Niederlande ere ortugal, Madeira SItalten Andere Länder
Azoren und
9 664 782 7 901013
10 819 426 1973 953
10 014 552 1587 302
5 906 7 844131 8 120 420
760 19154 73 6530 49 675
6 820
5272 6772 531432
2467 23 386 S6 282 47 834
8 876
12944 3238 259 988
184
15 624 65 832 58 388 6 595
11419 4965 251 296
Zusammen .
Wiede rausfuhr: Raffinierter und Kandiszucker Nicht raffinierter Zucker
Ländern.
Zuckererzeugung oder Ausfuhr P worden: Ursprungsland des Zuckers Rohzucker
Dänemark..
raffinierter Rohzucker raffinierter Zucker aller
Rumãnien. 4 Spanien K Canada. . Sũdafrikanischer Zollverein. Australischer Bund.
raffinierter Rohzucker raffinierter Rohzucker raffinierter
Chile nade
weißer Zuck
Costa Rica
Rohzucker
raffinierter Zucker vo
risation o
Ar entin che
Republik
niger als
sation.
LKandis.
Die Ausgleichzölle für 3
Ursprungsland
des Zuckers Art des
als 990
Rußland
als 880 Zucker von wd Für Zucker, der nicht von e soll der Ausgleichzoll nach dem
Die
gestellt worden sind.
Art des Zuckers
Kandis zucker
Zucker in Körnern erster
. raffinierter ; . weißer Zucker.. Herstellung oder Kasso⸗
Zucker von nicht weniger
694 215 445 015 412 303
33 907 48 471
19992 91 260
183323 73 435
( ccounts relating to Trade and Navigation of the Vnited Kingdom.)
Frankreich.
Ausgleichzölle für Zucker aus Prämien gewährenden . Laut Verordnung des Präsidenten der Französischen Re⸗ publik vom 6. Oktober d. J. sind unter Aufhebung der Verordnung bom 10. November 9. J auf Grund der Artikel 4 und 7 des Brüsseler Vertrags über die Behandlung Des 1902 die bel der Einfuhr nach Frankreich, Algersen, den französischen Kolonien und Besitzungen sowse dem Schutzgebiet von Hinterindien zu erhebenden Ausgleichzölle für Zucker aus Ländern, die auf die
uckers vom 5. März
rämien gewähren, wie folgt, festgesetzt
Maßstab 1 100 kg
1ů75 Genn, ew er. 3 Zucker . Art. Zucker Zucker
g.
unreiner Zucker
er
raffinierter Zucker.
Zuder oder n 966 Pola⸗
der mehr 19,90
nicht raffinierter Zucker oder Zucker von we⸗
960 Polari⸗ w ö 15, 05
. ö. 10,50.
ucker aus Ländern, für welche die
ständige Kommission den Betrag der Prämie noch nicht festgestellt hat, sind nach folgenden Sätzen zu erheben: 99
Ausgleichzoll NMabßstab Franken
8, 14
Zuckers
I00 kg (effektiv s Gewicht)
Zucker von nicht weniger
7, 17
w ) 6, 19. inem Ursprungszeugnisse begleitet ist, Satze von 27 Franken für 100 kg
weniger als
*) Unfaßt auch die aus Niederlagen entnommenen Mengen.
uckerraffinerien sind erst am 1. September 1903 unter Zollaufsicht gestellt worden. — In den oben aufgeführten Ziffern sind nicht die Mengen Raffinade enthalten, die aus verzolltem Zucker her⸗
(effektives Gewicht) erhoben werden.
⸗ ⸗ (Journal Offieiel de la Ropublique Frangaise.)
Ausstellung deutscher Industrieerzeugnisse in Barcelona.
Die von der Firma Ferrer u. Co. in Barcelona eingerichtete Ausstellung deutscher Industrieerzeugnisse hat nach ,,,, der anfänglich vorhandenen Schwierigkeiten im letzten Jabre einen so bedeutenden Aufschwung genommen, daß nach einer Erklärung des . e, die Existenz des Unternehmens als endgültig gesichert gelten kann.
Allein an Maschinen ist im letzten Jahre durch Vermittlung der Firma eine Menge im Gewichte von ca. 200 099 kg und speziell sür den Buchdruck im Werte von 19 200 eingeführt worden. Im übrigen betrifft die Einfuhr Papier, wissenschaftliche Instrumente, Eisenornamente, Parfümerien, Küchenartikel, Porzellan. Sparherde, Klaviere, i. und andere chemische Produkte, Gläser, Bade⸗ Apparate, Metallplatten, Messer, Gelatine, Näh. und Strickmaschinen, ö und Motorräder, Spielzeug, Schreibmaschinen, Draht, Jute, eder, Brauereiutensilien und andere Artikel. Täglich gehen der Firma Anfragen aus Spanien und Portugal über Importwaren zu. Die Importeure erhalten pünktlich Zahlung für die durch die Firma vermittelten Geschäfte. Die günstigen Bedingungen des Aus⸗ stellungsraums in bezug auf Lage, Geräumigkeit, Licht usw. sind durch einige Reformen im vergangenen Jahre noch verbessert worden, sodaß den deutschen Industriellen das Unternehmen tatsächlich als günstige Absatzgelegenheit empfohlen werden dürfte. Es sind auch Einrich⸗ tungen getroffen, um dem Publikum die Maschinen im Betriebe vor⸗ zuf hren. (Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Barcelona.)
Teeverbrauch in den wichtigsten Ländern der Welt.
Der Teeverbrauch in den wichtigsten europäischen Ländern und in
den Vereinigten Staaten gestaltete sich pro Kopf der Bevölkerung in den Jahren 1899. 1803, wie folgt:
Eng⸗ Ruß ⸗ Deutsch⸗ Nieder Frank⸗Ver. Staaten
Jahr land land land lande reich von Amerika“)
Ibs. Ibs. Ibs. Ibs. Ibs. Ibs. 1899. 5, 95 0,79 011 139 0,05 0, 98 1900 . 6,07 0, 93 0, 11 1,48 0.06 1,09 1901. 6, 16 0, 92 0, 11 1A 50 0,05 1ů14 1902. 6, 06 0, 87 0, 12 1,48 0, 0h 0, 94 1800 0, 94 0, 11 1,45 0, 06 1,30.
Hiernach ist der Verbrauch an Tee in England mit mehr als 6 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung bei weitem am größten unter allen Ländern. Der Jahresverhrauch ist in den letzten fünf Jahren fast gleichmäßig geblieben, im Laufe der letzten zehn Jahre stieg er aber um 1 Pfund pro Kopf. In Europa haben nur die Niederlande einen größeren Verbrauch als 1 Pfund pro Kopf zu verzeichnen, die nächstgrößten Konsumenten sind die Vereinigten Staaten von Amerika und Rußland. Der französische Konsum betrug nicht ganz 23 Millionen
fund oder (, oß Pfund pro Kopf der Bevölkerung, während Deutsch⸗
ands Verbrauch etwa? Millionen Pfund oder O11 Pfund auf den Kopf der Bevölkerung ausmacht.
Der Verbrauch an Tee in Australien, Neuseeland und Canada stellte sich, wie folgt:
Australien Neuseeland Canada?
Jahr bs. b. 4 1899 7,53 6,40 4,76 1900 7, 82 6, 78 4,69 1901 7, 0G3 7, 08 4,28 1902 6, 05 6,38 3,58 19093 . . 6, 38 4.34.
Englands Teeverbrauch ist ungefähr ebenso groß wie derjenige aller übrigen europäischen Staaten zusammen einschließlich der Ver einigten Staaten von Amerika. Der in England verbrauchte Tee stammt zum größten Teil aus Britisch⸗Indien und Ceylon, während Chinatee in geringerem Maße als vor 19 Jahren konsumiert wird. Von dem Jahresverbrauch von 6 Pfund für den Kopf der Bevölke⸗ rung stammen etwa J Pfund aus China, 37 Pfund aus Indien und 2 Pfund aus Ceylon.
Rußland verbraucht vorzugsweise chinesischen Tee, wenngleich auch dort Ceylontee in lebhaftere Aufnahme gekommen ist. Die Niederlande beziehen mehr als die Hälfte ihres Verbrauchs aus Java, den Rest vorwiegend aus China, und jwar über England. Die Ver⸗ einigten Staaten erhalten etwa 50 0½ des Verbrauchs aus China und 40 649 aus Japan.
Nach Australien geht neuerdings vorzugsweise, Ceplontee, die Einfuhr aug Indien hat nachgelassen, die aus China ist im Laufe der letzten 5 Jahre wesentlich gefallen. Canada verbraucht sowohl Tee aus Britisch⸗Indien als auch aus Ceplon, eine nicht unbeträcht⸗ liche Menge auch aus Japan.
) Für das am 30. Juni endigende Jahr.
Belgien.
. Verbrauchsabgabe und Zell für Wein und weinähn—
liche Getränke. Der belgische Finanzminister hat nach Inkraft. setzung eines Teils der im Artikel 6 des Budgetgesetzes für das Jahr 1905 enthaltenen Bestimmungen sich dafür entschieden, daß der § 2 des vorgenannten Artikels, wonach bei der Einfuhr von Wein in Fässern für jeden 120 (anstatt wie bisher 15 o) übersteigen den Alkoholgrad ein Zoll in gleicher Höhe wie für ausländischen Branntwein zu entrichten ist, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Wein keinen Alkoholzusatz erfahren hat, vorläufig noch nicht in Wirksamkeit zu setzen ist. Bestimmend für diese Entscheidung war die Erwägung, daß die unlauteren Manipulationen, die zum Erlaß dieser Bestimmung geführt haben nahezu aufgehört hätten und infolge⸗ dessen die ziemlich umständliche Beibringung von Zeugnissen önotech—⸗ nischer Anstalten usw. dem Weinhandel erspart werden könne.
Bulgarien.
Zollbegünstigung für Wel lkrempel. Gemäß einer Ver⸗ kene des bulgarischen Finanzministers werden Wollkrempel in Aus— führungen, welche von der bulgarischen Industrie nicht geliefert werden können, zollfrei ugelassen. (Das Handelsmuseum, Wien.)
Ausschreibungen. Belgien. Die Lieferung einer Müllverbrennungs maschine wird am 19. Dezember 1995, Nachmittags 3 Uhr, in St.⸗Gilles lez- Bruxelles im Rathause Galle du Conseil) vergeben werden. Mit der Lieferung ist die Verpflichtung verbunden, die Maschine aufzustellen und in Gang zu bringen. (Moniteur des Intérèts Matèériels.)
Türkei. Angebote auf Lieferung von 3009 m Kabel mit 7 Leitungen, 10009 Manganplatten und 20 Tele⸗ graphenstangen (Siemens) von 6 m Länge werden von der Administration générale des postes et télégraphes in Kon- stantinopel entgegengenommen. (Moniteur des Intérèts Matsériels.)
Ausnutzung von Wasserkraft in Mexiko. Juan F. Alegria und Manuel Morales in Sabinas Hidalgo (Staat Nueva⸗ Leon) sind bei der Sekretaria de Fomenta in Mexiko um die Ge—⸗ nehmigung eingekommen, 2000 1 Wasser pro Sekunde dem Flusse Sabinas zu Kraftzwecken entnehmen zu dürfen. (Diario Ofieial —
Estados Unidos Mexicanos.)
Zwangsversteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin ftanden die
nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Weinbergsweg 11, dem Kaufmann Amandus Storbeck gehörig. 9,87 a. Nutzungswert