2) Die ausschließliche Belastung und die Mehr, und Minder ⸗ belaffung eines der beiden Bezirksverbände ist ausgeschlossen
3) Der Provinzialfteuerbedarf wird vom Provbinzialausschusse auf die Bezirksverbände verteilt. Die Abfübrung an die Provinzial haupt. fasse hat zu den von dem Provinzialausschusse ju bestim menden Terminen zu erfolgen. ;
4) Gegen die Verteilung der Provinzialsteuern steht den Bezirks; verbänden Einspruch und Klage nach näherer Bestimmung des 8 28 Abs. 3 bis 5 zu. —
) Vie Bezirksverbände haben den auf sie entfallenden Teil des Proꝛrinzialsteuerbedarfs gleich ihren übrigen Ausgaben aufzubringen.
831. .
Gegen die Heranzflehung (Veranlagung) zu Provinzial · Bezirks.)
gebühren und beiträgen steht den Pflichtigen binnen einer Frist von
bier Wochen der Einspruch zu, über welchen der Provinzial · Landes)
ausschuß beschließt. Im übrigen findet § 28 Abs. 4 und 5 ent- sprechende Anwendung. . ö
Für die Nachforderung, Verjährung und zwangsweise Einziehung
der Gebühren und Beiträge sind SS 87, 88 und S0 des Kommunal⸗
abgabengesetzes maßgebend.
§ 32. . . Das Rechnungsjahr für den Haushalt des Provinzial · (Bezirks /) verbandes beginnt mit dem 1. April und endigt mit dem 31. März. mich G landtages Beschluüsse des Proyvinzial⸗(Tommundal Mlandtage Prodinzial. (Landes ausschusses (S 24 Abs. I), welche gelegenheiten betreffen: 6 I) die Festsetzung von Beiträgen C 24 . h die el fn fi Belastung und die Mehr⸗ oder Minder⸗ belastung einzelner Kreise (8 27) : 3) die Erhebung von Provinzial⸗(Bezirks⸗)steuern in einem Betrage, welcher 25 06o des denselben gemäß § 25 ju runde zu legenden Steuersolls übersteigt,
bedürfen der Genehmigung, und zwar in den Fällen zu 1 und 2 des Ministers des Innern, in den Faͤllen zu 3 der Minister des Innern
und der Finanzen.
bezw. des folgende An⸗
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
§ 34.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Amts, und Landes kommunalabgaben . . , Landen mit der
abe entjsprechender Anwendung, daß . — 2 die Gefällstener den Grund- und Gebaͤudesteuern gleich⸗
tellt wird, .
u 2) die für die Hobenzollernschen Lande rechtlichen Bestimmungen durch 3 2 nicht
35 5 20 Absatz 2 außer Betracht bleibt.
eltenden besonderen wege⸗ erührt werden,
535. ; ö
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1806 in Kraft. Die für die
Verrellung Fer direkten Kreissteuern auf die einzelnen Steuerqh ten
zur Zeit maßgebenden Kreistagsbeschläsfe verlieren mit diesem Zeit- punkfe ihre Gültigkeit und sind durch neue zu ersetzen.
Der erstmaligen Verteilung der direkten Kreissteuern ist in den Fällen der S5 Wbs. 4. 13 das für das Rechnungsjahr 1805 fest⸗ gestellte Veranlagungssoll iu Grunde zu legen.
§ 37. ö .
Die Minister der Finanzen und des Innern sind mit der Aus⸗ führung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich usw.
Deutscher Reichstag. 2. Sitzung vom 29. November 1905, 2 Uhr.
(Bericht nach Wolffs Telegraphischem Bureau.)
Ueber den Beginn der Sitzung ist gestern berichtet worden.
Bei der Wahl des Präsidenten wurden 298 Stimm⸗ zettel abgegeben, worunter 72 weiße, also ungültige; von den äbrigen Stimmen entfielen 24 auf den bisherigen Präsidenten, Grafen von Ballestrem, 1 auf den Abg. Singer und 1 auf den Abg. Dr. Grafen zu Stolberg⸗Wernigerode.
Der bisherige Erste Vizepräsident Dr. Graf zu Stolberg⸗ Wernigerode richtete an den Grafen von Ballestrem die Frage, ob er die Wahl annähme.
Abg. Graf von Ballestrem: Ich nehme die Wabl an. (Der Gewählle übernimmt das Präsidium) Meine hochverehrten Herren! Sie baben mich wieder auf diesen hohen Ehrenvlatz, der aber auch zugleich ein boch verantwortlicher ist, mit namhafter Mehrbeit berufen? Ich sage Ihnen für diesen Beweis Ihres Vertrauens meinen herzlichsten Dank. Am besten glaube ich, diesen Dank Ihnen abzustatten, wenn ich auch in zieser neuen Wabhlperiode den ien Grundsägen, die ich Ihnen bei früheren Wahlen aus— einandergefetzs habe, treu bleibe, indem ich die Würde und die Ordnung des Reichstags sowohl nach Innen wie nach Außen nach jeder Richtung bin fest wahrnehmen werde, wenn ich ferner trachten und boffenflich auch erreichen werde, mich der größten Unxarteilichkeit zu befleißigen, und indem ich endlich, meine Herren, die Arbeiten des Reichstags ju fördern suchen werde, sodaß sie zu einem guten Ende für Tas Wohl des Vaterlandes gereichen. Meine Herren, dies alles werde ich aber nur können, wenn ich von allen Seiten des Hauses die nötige Uaterstützung finde. Um die bitte ich Sie hiermit. Die beste Unterstützung können Sie mir aber dadurch gewähren, wenn Sie immer recht zabkreich bier sind; denn, waz kann der Präsident machen, wenn kein beschlußfähiges Haus da ist! Meine Herren, Sie glauben nicht, was das fr eine Stellung ist, wenn man dasitzt und immer das Damokles. schwert der Beschlußunfähigkeit über dem Hause und dem Praͤsidenten schwebt. Meine Herren, es sind ernste Zeiten, in denen wir leben, ernste Zeiten, in denen dieses Haus zusammentritt, ernst nach innen, wie die Froßen und schwerwiegenden Vorlagen beweisen, die uns von den ver. büändeten Regierungen gemacht sind, und ernst nach außen recht anst. Meine Herren, sollten diese ernsten Zeiten nicht auf die. Mit- glieder dicses Hauses auch dahin wirken, daß sie das Amt, das sie freiwillig angenommen baben und das ihnen von ihren Wählern über⸗ tragen ist, auch ausüben? Meine Herren, ich bitte Sie recht ernstlich, das zu erwägen und hier zu unseren Beratungen immer in voller, mönkichst voller Zahl zu eischeinen. Schließlich, meine Herten, danke ich Ihnen nochmals für das Vertrauen, das Sie mir erwiesen haben.
Bei der Wahl des Ersten Vizepräsidenten wutden 2977 Stimmzettel abgegeben, wovon 3 ungültig waren. Von den Übrigen entfielen 23 Stimmen auf den bisherigen Ersten Vizepräsidenten Grafen zu Stolberg, 66 auf den Abg. Singer und je eine auf die Abgg. Dietrich, Liebermann von Sonnenberg, Dr. Paasche, Stadihagen und von Vollmar.
Abg. Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode, der somit wiedergewählt ist, erklärte: Ich nehme die Wahl mit Dank an.
Bei der Wahl des Zweiten Vizepräsidenten wurden 282 Stimmzettel abgegeben, worunter 64 ungültig waren Von den übrigen entfielen 204 Stimmen auf den bisherigen . Vizepräsidenten Dr. Paasche, 10 auf den Abg. Büsing
owie je eine auf die Abag. von Gerlach, Liebermann von
Abg. Dr. Paasche, der somit wiedergewählt ist, erklãrte: Ich nehme die Wahl mit Dank an. . Es folgte die Wahl der 8 Schriftführer, die gleichfalls durch Abgabe von Stimmzetteln jedoch in einem gemeinsamen Wahlgange vollzogen wurde. Das Resultat der Wahl wurde auf Vorschlag des Präsidenten erst nach der Sitzung durch die proviforischen Schriftführer festgestellt und wird in der nächsten Sitzung verkündet werden. ö .
Zu Quästoren berief der Präsident die Abgg. Dr. Rin telen und Bassermanun. .
Damit war der Reichstag konstituiert. Der Präsident wird hiervon Seiner Majestät dem Kaiser die vorgeschriebene An⸗ zeige erstatten. . Seit dem Schluß der ersten Session sind die Abgg. Stößel und Weißenhagen (Zentr.), Graf zu Dohna⸗ Schlo dien (d. kons.) u . (nl) verstorben. Das Haus ehrte ihr Andenken durch Erheben von den Sitzen. . Die Fachkommissionen werden in der bisherigen Weise auch für die neue Session eingesetzt werden. Damit war die Tagesordnung erledigt. Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag 1 Uhr. (Schleunige Anträge Albrecht u. Gen. und Böckler u. Gen., betreffend die Ein⸗ stellung von Strafverfahren gegen die Abgg. Gerisch (Soz.) und Kroesell (Ref⸗P.); Interpellation der Sozialdemokraten, betr. die Fleischnot.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1906, zugegangen, der nachstehenden Wortlaut hat:
§1. . Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichs haushaltsctat für das Rechnungsjahr voöͤm 1. April 1906 bis 31. März 1807 wird in Ausgabe und Einnahme auf 2 406 274 999 AÆ festgeftellt, und zwar:
im ordentlichen Etat auf 1U898 421 152 4 an fortdauernden und . auf 245221243 M an einmaligen Ausgaben sowie auf 2146 542 400 Æ an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 259 632 5989 6 an Ausgaben und auf 259 632 593 M an Einnahmen.
§ 2. . Der Reichskaniler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außero / dentlicher Ausgaben die Summe von 254 701 987 ½ im Wege
des Kredits flüssig zu machen.
§ 3. .
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorũbergehenden Ver⸗ stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichs hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von zweihundertfünfundsiebzig Millionen Mack hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
584
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Erhebung der nach 8 4 Abs. Z des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs haushalts⸗ (iats für das Rechnungsjahr 1905 (Reichegesetzbl. S. 181), vorlãusig gestundeten Matrstularbeitraͤge auch ür das Rechnungsjahr 1906 aus- fäascßzen, bis Ter jur Deckung des Bedarfs nach den wirklichen Gr; gebnissen des Reiche haus halts für die Rechnung jahre 1905 und 1806 erforderliche Betrag festgestellt ist.
§5. .
Der diesem Gesetz als zwelte Anlage beigefügte Besoldungsetat für das Reichsbanköirektorium für das Rechnungsjahr 1905 wird auf 156 500 festgestellt. 4
5 6. ; x
Diejenigen Stellen des Landheeres, der Marine und des Reichs militãrgerichts, welche unter A l his 8 des durch das Gesetz, be⸗ treffend den Serristarif und die Klasseneinteilung der Orte, vom z. Juli 1904 (Reichs gesetzbl. S 272) festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der dritten Anlage ersichtlich.
kö ; ö
Von dem nach China entsandten Ostasiatischen Exveditionskorps verbleibt ein aus Militärpersonen des Friedens. und des Beurlaubten⸗ standes der einzelnen Heereskontingente bestehender Teil, die Qst⸗ astatische Besatzungsbrigade, zur vorübergehenden Besetzung chinesischen Gebiets in Oftasten, ist aber, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben wird, aufzulöfen. Die Berwaltung wird durch den Bundes staat Preußen efũhrt. . ö 3 nach Deutschland zurückkebrenden Offiiere. Unteroffiziere, Kapitülanten, Mannschaften und Beamten des Cxpeditionskorps werden, soweit fie nicht sofort in offene etats mäßige Stellungen ein⸗ rücken können, zunächst überetatsmäßig verpflegt und rücken beim
Freiwerden etatsmãßiger Stellen in solche ein.
In der diesem Entwurfe beigegebenen Denkschrift wird
u. a. folgendes ausgeführt: Im 8 3 des vorliegenden Etatsgesetzes ist der nach dem Gesetze vom 4 une 1565 Reichsgesetzdnl. S. 181) bewilligte Schaß⸗ anweisungäkredit von 350 C563 000 M auf die bisherige Höhe von 2775 006 056 „ ermäßigt worden. Einerseits kann angenommen werden, daß die aus den Rechnungsjahren 1894 und 19805 herrüͤbrenden' gestundeten Matrikularbeiträge von 16 333 8583 „ und 5a 125 575 6 in den insbesondere anläßlich der Vor— einfuhr zu erwartenden Mehreinnahmen bei den Zöllen wenigstens zu einem erheblichen Teile ihre Deckung finden werden, wodurch die Be⸗ triebsmittel der Reichshauptkasse insoweit entlastet werden würden. Anderfeits hätte die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes, betreff end Hie Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld, jur unmittelbaren Folge, daß der Schatzanweisungskredit des Reichs zu Vorschußleistungen weniger als bisher in Anspruch genommen ju werden brauchte. Gleichwohl empfiehlt es sich nicht, für die Ueber⸗ gangs zeit ö. den Bettag der letzten Jahre in Höhe von 275 000 000 erabzugehen. ; ö dem Reichskanzler nach 8 4 Abs. 2 des Gesetzes vom J, April 1905 ertellte Ermächtigung iur Stundung eines Tells der für das Rechnungsjahr 1905 aufjubringenden Matrikularbeiträge soll nach 5 4 des Entwurfs auf das Rechnungsjahr 1906 verlängert werden. Es ent · spricht dies nicht nur der bei Verabschledung des Etategesetzes für 19 )3 vorwaltenden Absicht, sondern erscheint auch sachlich geboten, da es zweifelhaft ist, ob bereits der gesamte Betrag an Kestundeten Matrikularbeiträgen in Höbe von run 70 000 009 Æ im Nechnungẽ, jahr 1905 zum Ausgleiche gelangen wird. Im übrigen schließt das vorliegende Gesetz sich nach Form und Inhalt dem zuletzt ergangenen Gesetze vom 1. April 1905 an.
Zu dem Etatsentwurfe wird folgendes bemerkt: Die für das Rechnungsjahr 1905 zu eiwartenden Mehreinnahmen aus den neuen Vorlagen bezüglich der Brausteuer, der Tabaksteuer, der Zigarettensteuer, der Stempelabgaben und der Erbschaftssteuer sind bei apitel 2a der Einnahme des ordentlichen Etats in einer Summe
können. willigung von
veranschlagt auf Vorjahrs um
Ausgaben mehr
stellung:
. bei Kapitel 88, au litärpensionsgesetze bet Kap
Es kommen auf die sortdauernden ; . 136 205 260 4A, auf die einmaligen Ausgaben mehr 23 689 26 wie vorstehend mehr 199 894 285 Der außerordentliche Etat schließt ab mit einem Gesamt⸗ bedarf von 255 632 599 66 und gegenüber dem Vorjahr mit einem
Mehrbedarf von 31 148 353 Æ Der erstgedachte Mehrbedarf d
und übersteigen die Gesamta
ng gefunden. des Zolltarifgesetzes vom 25. De. S. 303) zur Kapitals ansammlung behufs tung einer Witwen- und , , .
Ausgaben der Betriebsverw
In gleicher Weise sind auch die Mehrkosten aus Anlaß der Gefetzentwürfe, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Be⸗ Wohnungsgeldzuschüssen vom 39. Juni 1373, den Serpistarif und die Klaffeneinteilung der Orte sowie die Aenderung des Gefsetzes über die Naturalleiftungen für die bewaffnete Macht im erdem die Mehrkosten aus Anlaß der tel 89 der fortdauernden Ausgaben des ordentlichen Etats je in einer Summe ausgebracht worden.
Bei der Aufstellung des Etats über haben die Bestimmungen des Gesetzentwurfs, betreffend dle . dieses Fonds, bereits Berücksichtigu
Grund der Bestimmung im § 15 zember 1902 (Reichsgesetzbl. Erleichterung der Durchfüh bei Kaystel 68 b der fortdauernden Ausgaben 17 000 000 ⸗Æ einges
m Bereiche des ordentlichen Et . und einmaligen Ausgaben aller , mit Einschluß der jsortdauernden (Reichspost und Telegraphie, Re
den Reichsinvaliden fonds
Endlich sind au
ellt.
ats sind die gesamten fort⸗
tungen
ichsdruckerei, Reichseisenbahnen), utgabe des
2 146 642 400 M 1689 894 285 ..
es ordentlichen Haushalts von 159 894 285 A ergibt sich im einzelnen aus folgender Zusammen⸗
Es sind angesetzt:
fortdauernd
mehr 60
weniger 6 166 2
einmalig
mehr weniger
für den Reichskanzler und die Reichs⸗ w für das Auswärtige 1 für das Reichsamt des Innern. für die Verwaltung des Reichsheeres. für daz Reichs militãr⸗ . für die Verwaltung der Kaiserlichen Marine ; für Kiautscho n für die Reichsjustiz verwaltung. für das Reichsschatz⸗
K für das Reichs ⸗ kolonialamt für das Reichseisen⸗ bahnamt,, für die Reichsschuld. für den Rechnungshof für den allgemeinen
Pensions fonds. für den Reicht⸗
invalidenfonds? für die Reichs ˖ Post⸗
und Telegraphen⸗ verwaltung. für die Reichs druckerei für die Reichseisen⸗ bahnverwaltung zur Deckung des Fehl
betrags für 1904. zur Deckung gemein—⸗
schaftlicher 46
ordentlicher us⸗
k zu verschiedenen neuen
Maßnahmen zur Verbesserung der
Pensionsbezüge auf
Grund der Militãr⸗
pensionsgesetz ·
entwürfe..
20 440 1246795 2155 610
19 664783
16828
7749 882 5 662
113 480 30771 250 173 134 14140
13 9453 550 42 860
9 64 592
32 313 263 101 289
3763 585
4 Ss 76
13689 874
— — —
S 46 ol 4
2650 000 — 4188 500 —
— 37727650 11 199786 Sb 200
7 141 200
1224000 676 218
1ũ771 608 7 860
4 254 347
1494054
144751 774 8 546 5i4 29 370 775
Ss Jo
sind
IJõ zd d
— 23 689 025 —=—
also wie oben überhaupt
deransch die 3 die Tabal die Aversen die Zuckersteuer die Saljsteuer die Maischbottichsteuer
Zuschlag die Schaum weinsteuer die Brausteuer
Aversen . der Spielkartenstempel
die statistische Gebühr
verwaltung
fonds
nahmen
Ausgaben von
mit 156 000 000 M eingestellt. Ein derartiges Vorgehen war un⸗
Sonnenberg, Wallau und Wurm.
vermeidlich, follte der Etatzentwurf überhaupt balanciert werden
gebracht.
mehr
Anderseits sind bei den Einnahmen lagt:
die Branntweinverbrauchsabgabe und
die für diese Steuern aufkommenden
die Wechselstempelsteuer die Reichsstempelabgaben
die neuen Steuereinnabmen die Einnahmen der Reichs Post. und
Telegrapbenverwal : die Einnahmen der Reicht druckerei ö die Einnahmen der Reichseisenbahn⸗
tung
die Einnahmen aus dem Bankwesen die verschiedenen Verwaltungs einnahmen die Einnahmen aus dem Reichsinvaliden ·
die Ueberschüsse aus früheren Jahren jum Ausgleiche für die nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen Ein⸗
Die Einnahmen ergeben mithin gegen das Vorjahr einen Mehrbetrag von und übersteigen den Mehrbedarf bei den
um
Dieser letztere Betrag ist bei den Matrikularbeiträgen in Abga
¶ Iög S9 1 285
höher um niedriger um 60 1
253 000
27 237 975 413090 — 76 bob 3793771 4 — 2 557 213 S8 ö00 .
— 693 2
Did .
— —
205 ls 396 4 159 834 280
15 122 111 *. . n
Die nachstehende Zusammenstellung ergibt die veranschlagten Ausgaben und Einnahmen nach ihren Nettoergebnissen.
Fortdauernde
Ausgabe Ausgaben
*.
Einmalige Ab Ausgaben
Gegen das Vorjahr — mehr
— weniger 60. 66 10 160 606.
Bleibt
usammen Zus Nettoausgab⸗
Einnahme
760 429 284 510 16313322 7õ 62 247
79 370 897 45 291294 22 529 454 68 316533
Innern Verwaltung des Reichsheeres: a. hre hen usw b. Sachsen c. Württemberg d. Bayern d
758 969
533 197 16339 572 b7 bz gos
540 009 681 50 080 913 25 585 479 27 665382
760 420 534 510 17487 622 7S 502 297
545 13 166 53 516 318 25 873 794 77665 382
1460 1313 1147750 10 939 389
5 993 485 3 535 405 288 315
No 440 1ꝗè551 5 1953 506
26 878 890 2072339 243 762 3522502
go ooo 11h 369 946 9636
66 542 269 8 325 024 3244349 3348 849
**
bh 698 178 579811 112 700 008 102 0927
2 351 705 26 081 155 1268773. 124700 127 555 500 1026700
usammen Reichs . Reichsmilitãrgericht Zusammen Reichs heer
Verwaltung der Kaiserlichen Marine
Kiautschou
Reichs jufstiverwaltung
Reichsschaßzamt (ausschließlich der Ueberweisungen, vgl. die Einnahme)
Reichskolonialamt Reichseisenbahnamt Reichsschuld
Rechnungshof.
Allgemeiner Pensionsfonds 91 259 149 Reichs invalidenfonds 35 316748 4 — Zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben * verschiedenen neuen Maßnahmen ur Verbesserung der Pensionsbezüge
8 Sgs 75? 13 335
S7 460 482
871 000 S8 689 hoõ0 13 600 000
703 O68 660 9 727 205 1441811 109 201 389 658 89 627
13 702 027 — 778 554
3351 7õßs 27 370 8665 6 e. *
1289700 19 765 214 21033 987 205 745 — 424700 756 — 127 555 500 6 200
ö S5 zs oo as 0 . 27 . gi 269 149
10776 — 35 316 743 35316748 S 559 339 8 559 339 — 1494054 1494954 —
— 8 898 797 —
— 13583 874 —
693 341 455 1441711 200 800 031 13 702 027 1573151 20 937 715 20 828 242 423 944 127 549 300 1334402 91 248 373
8 559 zz6 1494051
8 898 757 13589 874
28 572 915 S S0 028 14 891 382 1054338 113 504
4534 705 762 0682 14 632
13 945 4590 105 140 864 592
4254347 1494054
8 S98 757 13589 374
.
** *
*
1129 674 584
Gegen das Vorjahr mehr — weniger Zölle — ; Ab Ueberweisungen für die Witwen⸗ und Waisenversorgung 17 000 090
Bleiben... 524 500 000
d
Aversen (Kapitel 1 Titel 8) S0 570 n, 130 000 000 al zsteuer 54 070 000 Schaum weinsteuer 4596 000 Brausteuer 30 316 9990 Aversen (Kapitel 1 Titel 9) 1570 Spielkartenstempel 1642000 Wechsel stempel 12 618 000 Statistische Gebühr 11870090
Zölle und Steuern zusammen ..
od T7 T Maischbottichsteuer und Branntweinver⸗ brauchsabgabe nebst disglh
18 060 000 S Reiche stempelabgaben S0 524000. 198 584 000 41
Ab die Ueberweisungen an die Bundesstaaten mit 198 584 000 . — —
Neue Steuereinnahmen Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗ verwaltung 544 315 500 4 Davon ab: Fortdauernde Ausgaben 466 669 048 1 Einmalige Ausgaben 14966 375. 481 635 423. Bleibt Ueberschuß ...
S 933 000.0
1788 000 65 000 755 000 406
57 000 756 000 67 000
S d0b 210
Httt4tt *
156 000 000 4 156 000000
62 680 77 6 846 896
Reichsdruckerei Davon ab: Fortdauernde Ausgaben 5 983 620 4
Einmalige Ausgaben 87 0984. 6070704. Bleibt Ueberschuß ... Reichseisenbahnverwaltung Io7 382 700 A Davon ab: Fortdauernde Ausgaben 80 509 go0 4Æ Einmalige Ausgaben 6722 0900, 87231900. . Bleibt Ueberschuß ... Expedition nach Ostasien Bankwesen Reichs invalidenfonds, Kapital zuschuß für das Rechnung jahr 1904 usw. ... Ueberschüsse aus früheren Jahren... Ausgleichungs betrãge Matrikularbeitrãge
2 862 296
5415 176 650 76 500
5 989 301 S8 00
20 150 800 10 847 363
10 053 403 —
329 400 4 20 182371 — 693 927 222 233 452 — 45122111 . 1290917312 10066477353 Summe der Nettoausgabe .. . 1290 917312 100664773
6.
Wenn in dieser Zusammenstellung eine Minderbelastung der ver— bündeten Regierungen für 1906 um rund 45,1 Millionen Mark an Matrikularbeiträgen zutage tritt, so ist zu bemerken, daß einerseits die Summe der Matrikularbeiträge für das Rechnungsjahr 1905 den Be—⸗ trag von rund 5.1 Millionen Mark umfaßt, welcher den verbündeten Regierungen durch den Reichstag behufs Beseitigung des angeforderten Anleihezuschusses auferlegt wurde, der also bei einer Vergleichung mit den Matrikularbeiträgen für 1906 als eine einmalige außerordentliche Auflage außer Ansatz zu bleiben bat und daß anderseits eine erhöhte Neberweisung von rund 3 Millionen Mark gegenübersteht. Immerhin bleiben auch für das Rechnunge jahr 1806 die derbündeten Regierungen trotz der bereits erfolgten Einstellung der für dieses Jabr aus den neuen Steuervorlagen zu erwartenden Mehreinnahmen noch mit so⸗ genannten ungedeckten Matrikularbeiträgen, und jwar in dem hohen Betrage von 23 669 462 A belastet. Hinsichtlich der nach dem Entwurf des außerordentlichen Etats durch Aufnahme einer Anleihe zu deckenden Beträge von zu⸗ sammen 254 701 987 wird durch 5 2 des vorliegenden Gesetz⸗ entwurfs Bestimmung getroffen. Diese Summe setzt sich zusammen aus Forderungen für die außerordentlichen Bedürfnisse des Reichs amts des nnern, des Reichsbeeres, der Marine, des Reiche kolonialamte, der Reichs Post⸗ und Telegraphenverwaltung, der Reichseisenbahnen, der Expeditlon nach Ostasten, der Expedition in das südwestafrikanische Schutzgebiet sowie der Expedition in das ostafrikanische Schutzgebiet.
Der Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das
Rechnungssahr 1906 ist in dem dem Reichstage zugegangenen
Entwurfe in Einnahme und Ausgabe auf 1495 435 474 . sestgesetzsj, das sind 24 179 651 6 mehr als im Etat für das Rechnungsjahr 1905 angesetzt waren. Davon entfallen auf Deutsch⸗Ostafrika 11717 208 (gegen⸗ über dem Etat für 1905: 4 2609 284, auf Kamerun 5 a4 hö (C S516 546), auf Togo 3051 666 = 2254604,
226 445 78911 356120373
ho 203 06511 1280 917 3121 4 100 664773
auf Deutsch⸗Südwestafrika 111 735 300 ( 23 394 600, auf Neu⸗Guin ea 504240 (C 328 684), auf die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln 615 365 (4 270 240), auf Samoa 8M 280 ( 192920) und auf Kiautschou 14 398 000 — S898 000).
Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der 3 zugegangen, der folgenden Wortlaut hat:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§1. Die anliegenden Vorschriften 1) wegen Aenderung des Brausteuergesetzes, 2) wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes, 3) wegen Besteuerung der Zigaretten, 4) wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes, 5) wegen Besteuerung der Erbschaften treten einheitlich zugleich mit . Gesetz in Kraft.
Die Reineinnahmen, welche auf Grund der im S1 dieses Gesetzes unter 1 bis 4 bezeichneten Vorschriften aufkommen, verbleiben der Reichs kasse. ;
Soweit diese Einnahmen sowie die sonstigen eigenen Einnahmen des Reichs und die durch Ueberweisungen gedeckten Matrikularbeiträge im Soll zur Deckung des ordentlichen Ausgabebedarfs nicht ausreichen, erhält das Reich einen Teil des Rohertrags der nach Maßgabe der anliegenden Vorschriften wegen Besteuerung der Erbschaften veranlagten Steuer. Der Anteil des Reichs wird durch das Etatsgesetz festgestellt. Der den einzelnen Bundesstaaten hiernach verbleibende Anteil muß mindestens ein Drittel ihrer e , . an Erbschaftssteuer erreichen.
83.
Soweit die von den Bundesstaaten aufzubringenden Matrikular— beiträge in einem Rechnung jahre den Sollbetrag der Ueberweisungen um mehr als vierzig Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung über⸗ . die Erhebung des Mehrbetrags für dieses Rechnungsjahr ausgesetzt.
Soweit nach der Rechnung Matxikularbeiträge über den vor⸗ bezeichneten Kopfsatz hinaus ungedeckt bleiben, tritt der Mehrbetrag den ordentlichen Ausgaben im Etat des jweitfolgenden Rechnungs⸗ jahres hinzu.
§ 4. Die Reichsanleiheschuld ist vom Rechnungsjahr 1807 ab alljähr⸗ lich in Höhe von mindestens dreifünftel vom Hundert des sich jeweils nach der Denkschrift über die Ausführung der Anleihegesetze ergebenden Schuldbetrags zu tilgen. Eine Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleschzuachten.
Die zur Schuldentilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich
durch den Reichs haushaltsetat een,
8
8 .
Die Vorschrift des Artikel 383 Abs. 2 Ziffer 34 der Reichs⸗ derfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs. und Ver— waltungskosten der Brausteuer 25. durch den Bundesrat festgesetzt.
86.
Mit dem 1. April 1914 tritt Elsaß⸗Lotbringen dem Geltungs— bereiche des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (Reichsgesetzb. S. 153) hinzu. Gleichzeitig kommen der § 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß Lothringen, vom 25. Juni 1873 Meichsgesetzbl. S. 161) sowie die in Elsaß Lothringen bestehenden gesetzlichen Vor— schriften über die Besteuerung deg . in Wegfall.
8 . Der 5 2 des Gesetzes, betreffend Verwendung von Mehrerträgen der Reichgeinnahmen und Ueberweisungssteuern zur Schuldentilgung, vom 28. März 1903 (Meitbagesetzn, S. 109) wird aufgehoben.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg und dem Großherzogtume Baden an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sind für die Rechnungsjahre 1906, 1907 und 1908 nur mit 40 vom Hundert, für die folgenden fünf Rechnung jahre mit je weiteren 10 vom Hundert zu entrichten. Vom Rechnungsjahr 1914 ab hat die Zahlung der vollen Ausgleichungs⸗ 6 zu erfolgen.
iese Vorschriften finden auf Elsaß Lothringen entsprechende An⸗ wendung.
§ 9.
Bis zum Ablaufe des Rechnungs jahres 1910 verbleibt den einzelnen Bundesstagten mindestens der Betrag ihrer Durchschnitts einnahme an Erbschaftesteuer in den Rechnunesjahren 1901 bis 1905. Bei Fest⸗ stellung der Durchschnittseinnahme bleibt der Rohertrag aus der Be— steuerung des Erwerbes der Abkömmlinge und Ehegatten und, so— weit in einzelnen Staaten höhere als die in den anliegenden Vor- schriften wegen Besteuerung der Erbschaften vorgesehenen Steuersaͤtze in Geltung gewesen sind, der aus dem Unterschiede der Steuersätze
sich ergebende Mehrertrag außer Ansatz. Die näheren Anordnungen hierüber trifft der Bundesrat.
SDentsch. Sudwestafrika
10.
8
Ergeben sich für die Rechnungsjahre 1905 und 1806 nach der Rechnung bei den Ueberweisungen Mehrbeträge oder übersteigen die ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf im eigenen Haus halte, so sind die danach zur Verfügung stehenden Beträge in erster dinie zur Deckung der durch 54 Abs. 1 des Etatsgesegzes vom 1. April 1905 (Reichsgesetzbl, S. 1817 und durch 4 des Etatsgesetzes vom ö. 1905 (Reichsgesetzbl. S...) gestundeten Matrikular- beiträge zu verwenden. Soweit gestundete Matrikularbeiträge auch dann noch ungedeckt bleiben, tritt der Rest der aus dem Rechnungsjahr 1804 herrührenden den ordentlichen Ausgaben im Etat des Rechnungs⸗ jahres 1907, der Rest der aus dem Rechnung jahre 1905 herrũhrenden den ordentlichen Ausgaben im Etat des Rechnungsjahres 1808 hinzu.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1.
§1
1 April 1906 in Kraft.
(Die Begründung folgt morgen.)
Handel und Gewerbe. (Aus den im Reichsamt des Innern zu sammengestellten
Nachrichten für Handel und In dustrie .)
Ein⸗ und Ausfuhr des deutschen ,. an Stein
kohlen, Braunkohlen,
Koks, Bri
etts und Torf in den
Monaten Januar bis Oktober 1904 und 1905.
Oktober 1905
Oktober Januar
1809 1909
Januar
bis Oktbr. bis Oktbr.
1904
t
t t
t
Steinkohlen. Einfuhr Davon aus: 5 Hamburg. elgien. . Großbritannien Niederlande . Oesterreich⸗Ungarn Australischer Bund Uebrige Länder. Aus fuhr Davon nach: 2 Hamburg reihafen . Geestemünde. ; Belgien. Dãnemark e . roßbritannien wen Niederlande. Norwegen.. Desterreich⸗Ungarn Rumänien Rußland. innland... Schweden Schweiz. Spanien Aegypten Algerien.. Kiautschou .. nebrige Länder. Braunkohlen. Einfuhr Davon aus: Oesterreich⸗Ungarn Uebrige Länder. Ausfuhr Davon nach: Niederlande Oesterreich⸗Ungarn Uebrige Länder. Koks. Einfuhr Davon aus: n Hamburg. elgien 2 en,, roßbritannien Desterreich⸗Ungarn Uebrige Länder.
Ausfuhr Davon nach: Belgien. Dänemark rankreich talien. Niederlande. Norwegen. Desterreich⸗Ungarn Rußland . ; Schweden Schweiz. Spanien . Chile. hd Vereinigte Staaten von Amerika J Uebrige Lãnder . Preß⸗ und Torf kohlen, Feuergnzünder. Einfuhr . Davon aus: Belgien. Niederlande Desterreich⸗ Ungarn Uebrige Länder. Aus fuhr Davon nach: , Hamburg. 1 y ,. iederlande ö Desterreich⸗Ungarn Garen, .. Algerien.
Uebrige Länder Torf. Einfuhr Davon aus: Niederlande. Desterreich⸗Ungarn Uebrige Länder Aus fuhr Davon nach: Niederlande Schweiz... Uebrige Länder
795 845
55 65763 643 719 22351 63 340
617 1769 338
64 011
31055 250 286 10227 217 064 3568 13 244 442793 1906
539 103
2575
70 401
502
5 508 98 853 7354 6 228
41670 757 h5l 75
15657
755
551
240
1407 10
o9 1654
8 658 31710 932256
2 602
6 841 87
247 073
17425 2655 87 551 5275 16602 2138 58 711 18 914 7828 17316 2276 b00 2845
1165 5772
776 208 7 846 945 5 904662
280 2064
76 713 828 887 613 632 6221 955 17507 207 950 67 274 559 205 105 3020
697 23 864
2703 530 0659 4674731 167 504 515 602 6 823 7180
1613 531 14738 444 14641 994
580 076
256 072 2041045 94 611 1171282 30 652 120 841 3 621278 2182 17766 519 966 4813 3838 790 7764
47 580 808 535 941 10279 3267 36 099 101 590 967 940 5 828 26 520 6016 46 409 2110 3925 350 6 250 994 77 262
83 745 6 534211
683 742 6 34 202 3 9 1938 16531
s5s 1 335 1815 1454 55 245
89 739
ss ot z35 85 33 36 1333 A 5s 327 55 35 165 60s 238 g2s 2 267 823
206 579 21 500 S5 l 690 47 941 1180914 15717 504783 186 424 5 154 42914 15 292 125 944 5 21 368
81 11236 8513 31348
1660 13371 3271 b2 794
447211
is 2
7794 25 685 83115.
22 334 2348 97 7609 2 523 14254 2125 45 452 13 144
161 876
109 670 2135 23 393 2627 28354
151 459
S8 030
43 2241 5396 584743 2948
29 346
14 887 98974
2537 477
25 924
331 490 580
12 941
44720
9 872 5379
1975 2518 13 537
8 220, 3554 1 6535
742 896
22 980
596 777
278 343 2149430 64 637 922 158 32 124
37 900 4222261 8529 4692442 12 471 502 832
8 392
24 068 946 364 37 626 54 041
10 485
14 489
26 125
6 201 934
b 201 897 37
58 152 8 526 27551 3005
2 259 926
217 492 18 805 926 901 30 328 126 482 15298 472 185 189271 41 5566 122 648 10198 2494 40 470
22 451 22 347
100 987
h6 934 18 249 15 304 500 738 637
1876 38 902 251983
214134 20 987 387 715 13 385
8 330
24 115
7598
4242 1664 16982 11649
6 637 3087 19265.
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