oder bierähnlichen
Zubereitungen, die zur Herstellung von Bier . ; dergleichen), sollen
Getränken bestimmt sind (sog. Bierertrakte und nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Steuer soll betragen für einen Doppeljentner Mali, dem ein kalber Dopxeljentner Zucker gleichgerechnet wird, von den ersten 250 dz 7 M6, don den folgenden 250 dz S M., von den folgenden 500 4z 10 M, von den folgenden 2000 dz 11 1, von den folgenden 2000 4z 12 6 und von dem Reste 1250 606.
Damit ist die Besteuerung des Bieres in der Brausteuer⸗ gemeinschaft ungefähr auf die Höhe der füddeutschen Bierbesteuerung ebracht. Die Steuer, die nach dem geltenden Gesetz schon vor der
wendung der Braustoffe ju jahlen ist, wird nach dem Entwurfe für samtliche in einem Monat verwendeten Braustoffe erft am letzten Tage dieses Monats fällig und ist svätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats eir zuzablen. Außerdem ist gegen Sicher heitẽ⸗ leiftung eine Stundung der Steuer für eine Frist von drei Monaten jogelasfen. Sierdurch wird die Steuerjablung gegen bisher ganz wesentlich erleichtert. Neben der Stegererböhung soll auch der Zoll auf eingeführtes Bier, und zwar von 5 auf 8 Æ für 1 Doppel jentner, erhöht werden. .
Der Mehrertrag der Abgaben vom Bier sZoll und Steuer ist für den Bebarrungejustand auf 67 Mill. Mark berechnet).
Tabaksteuer. Auch die Tabaksteuervorlage bringt keine Aenderung des be— lebenden Systems der Erhebung der Tabakabgaben nach dem Gewichte des Robtabaks. Bei der zur Gewinnung des gewünschten Mehrertrags erforderlichen Ethöbung der Sätze tritt jedoch das Streben hervor den Tabakgenuß der bemittelten Raucher stärker ju belasten, soweit dies im Rahmen der Gew icht besteue rung ũber haupt mõglich ist. . öl Der Zoll für ausländischen Robtabak ist auf 125 46 für 1 da erhöht; derjenige Robtabak, der nachweislich jur Herstellung von Rauch., Kau, und Schnupftabak verwendet wird, soll aber nur einen Zoll von 110 4 für 1 42 tragen. ö . Für die Tabakfabrikate sieht der Entwurf folgende Zollerhõh ungen für je 1 42 vor: Tabatrippen und Tabakftengel auf 110 Taba ⸗ laugen auf 125 *Æ; bearbeitete Tabakblätter auf 300 Æ; Kau, und Schnupftabak, Karotten, Stangen und Rollen zu Schnuvftabak, Rauch ⸗ tabak mit Ausnabme des fein geschnittenen, Tabakmehl u. dal, auf ze A6; fein geschnittenen Tabak auf s00 M und Zigarren auf 690 Æ Für Bresilkarotten zur Herstellung von Schnupftabak soll der Bundesrat eine Ermäßigunz des Zolls auf 200 4 zulassen können. Die Tabakgewichisfteuer wird auf 62 66 für 1 Dopveljentner verarbeitun gsreifen Tabak und die Tabakflächenstever auf 6,2 3 fũr ein Quadratmeter der wit Tabak bebauten Fläche erböht. Letztere soll aber im ganzen mir destens 50 3 betragen. Für die minder · wertigen Grumpen soll der bisherige Steuersatz von 45 M für 1ẽ᷑Dopxeljentner belassen werden. ; . Gegenüber dem bie berigen Zustand enthält der Entwurf noch die Erleicktẽrungen, daß die Versteuerung unterbleiben soll. wenn die Un brauchkarmachung des Tabaks zu menschlichem Genusse vor oder bei der Berwiegung beantragt und unter amtlicher Aufsickt vollzogen wird, wodurch die Verwendung des Tabaks zu land æwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken (Herstellung von Tabaklauge zur Vertilgung von hfler er r se fingen und Ungeziefer bei Vieb) ermöglicht werden soll, serner daß fär den durch Hagelschlag und ähnliche Unglücksfälle be⸗ sckädigten Tabak eine der Entwertung des Tabaks entsprechende Steuerermäßigung bewilligt werden kann. . Um den Uebergang in die neuen Verhältnisse zu erleichtern, soll die Tabakgewichtsteuer bis zum 30. September 1805 noch zum alten Satze, bis zum 31. März 1907 zu dem ermäßigten Satze von 50 4 urd bis zum 31. März 1308 zu dem ermäßigten Satze von 55 für einen Dopveljentner verarbeitungsreifen Tabak sowie die Tabak⸗ flähensieuer für das Erntejabr 1806 mit nur 5 A und für das Erntejabr 18607 wit nur 55 3 für ein Quadratmeter der mit Tabak bebauten Fläche erboben werden. Ferner soll für die ersten jwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzts in Ansehung des in dieser Zeit einjuzablenden Tabakjells die Stundungefrist nach näherer Bestimmung des Bundesrats gegen Sicherheitsleistung um einen die Dauer eines Jabres nicht überschreitenden Zeitraum verlängert werden kõnnen. Die gleichen Erleichterungen sollen auch für die Zablung der Tabaksteuer zugestanden werden dürfen. Der Mehrertrag des Zolls und der Steuer ist auf 28 Millionen Maik geschätzt.
Die Zigaretten stener.
Die Zigaretten steuer wird vom Zigarettenpapier erhoben. Die Herstellung der Zigaretten darf künftig, gewerbsmäßig wie nicht ⸗ gewerbsmäßig, nur mittels zuvor verfteuerten Papiers erfolgen, Die Steuer soll für jede zur Herstellung von tausend Zigaretten mitilerer Größe ausreichende oder für diese Zabl in der Sröße von Zigaretten bereits zugeschnittene oder in Hülsenform gebrachte Papiermenge 3 Æ betragen. . Pavierfabriken, die Zigarettenpapier berstellen, Zigarettenfabriken
und Verkäufer von Zigareitenpapier müssen ihre Betriebe der Steuer⸗ bebörde anmelden, Betriebsbäücher führen und den Steuerbeamten die Ausübung der Kontrolle in ibren Betriebs- und Lagertäumen ge⸗ statten. Aue ländische Zigaretten, die nur einem erhöhten Zoll, nicht einer Papiersteuer unterliegen, sollen nur dann zur Ginfuhr zugelassen werden, wenn sie die vom Bundesrat vorgeschriebene Bezeichnung tragen, aus der ibre Auslandseigenschaft hervorgeht. In den Zollanschlüssen (Luxem.
ede
burg usw.) hergestellte Zigaretten entrichten die Zigarettensteuer mit beträze sowie der eingelssten Nachnahmebeträge geschieht, eine Be⸗
z * für das Tausend keim Eingang in das Inland. Der Zoll für ausländische Zigaretten soll ven 270 M auf 1200 für den Doppel⸗ zentner erböhr werden. r Von dem am Tage von Zigarettenfaßriken
des Inkrafttretens des Eesetzes in den Händen
enfa oder Zigarettenraxierbändlern befindlichen
Zig-rertenpapier soll die Steuer nacherhoben werden. Der Ertrag der Zigarettensteuer und der Zollerhöhung für aus⸗
ländische Zigaretten wird auf 15 Millionen Maik geschätzt. J 8
.
Das Gesetz wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes.
Das Gefetz debnt den bisher nur im Seeverkehr mit dem Aus- land erbobenen Sciffsfrachturkundenstempel auf Frachturkunden aller Art aus und führt neu eine Stempelabgabe von Personen⸗ fabrkarten, von Erlaubnisscheinen für Kraftfahrzeuge und von Quittungen ein.
Bezüglich der Frachturkunden bleiben die bisherigen festen Stempelsatze von 10 A für Konnossemente und Frach briefe im Schiff everkebt mit ausländischen Häfen der Nord. und Ostsee, des Kanals oder der norwegischen Küste und von 1 4 für Konnossemente und Frachtbriefe im Scoiffeverkebr mit anderen ausländischen See- häfen für den Stückzut:vertehr unverändert besthen. Hinzu tritt eine feste Stempelabgabe von 19 4 far Konnessemente, Frachtbriefe, Ladescheine und Einlieferungsscheine im Seeverkehr zwischen inländischen See und Flußhäfen und für elle sonstigen Frachtbriefe, Paletadressen, Geräckscheine, Beförderunasscheine oder andere, eines der bezeichneten Papiere ersezende Schriftstück⸗.
Erhöhte Stempelsätze sind für Frachtbriefe, Urkunden über ganze Schiffs- und Eisenbabnwag nladungen vorgesehen, und jwar wird, je nachdem es sich um den Frachibetrag von 25 ½ und darunter oder um solche von mebr als 25 S handelt, das Doppelte oder Fünffache, bei Flußschiffen mit mehr als 199 t Raumgebalt oder Seeschiffen mit mehr als 200 ehm Reinraumgehalt das Fünffache oder Zehnfache der einfachen Säße von 10 8 und von 1 4 erboben. Bei Berechnung des für die An⸗ wendung des böberen Steuersatzes maßgebenden Frachtsatzes wird im Binnen derkebr der Schlerplobn mit in Ansaßz gebracht, sofern er neben der Fracht zu zahlen ist. Auf der anderen Seite tritt ju Gunsten des Nabve kehrs und des Kleinverkebrz eine Ermäßigung des Stempelsatzts von 10 auf 5 A ein, wenn sich aus dem Inhalt der Frachturtunde ergibt oder sonst feststeht, daß der Ftachtbelrag 50 8
urkunden ber frachtfreie Sendungen.
zu entrichten, also
richtende Abgabe ist ein fester, nach den Fahrklassen abgestufter Stempel
nicht zu entrichten.
Völlig befreit sind Gepäckscheine über Reisegepäck und Fracht-
Die Abgabe ist, wie bieber, von der einzelnen Urkunde nur einmal auch wenn diese über mehrere Pacfstücke lautet. Eine Ausnahme besteht für den sog. Gisenbabhnsammelladunge verkehr fowie fär den Fall, daß auf eine Begleitadrefse mehrere Pakete be- fördert werden. Hier ist die Abgabe von jeder einzelnen der für ver⸗ schiedene Endempfänger bestimmten Sendungen und von jedem der mehreren Pakete ju entrichten. Gbenso ist, wenn eine Urkunde über die Ladung mehrerer Schiffsgefaße oder Eisenhahnwagen lautet, in der e. die Abgabe ven jeder Schiffs⸗ oder Eisenbahnwagenladung u entrichten. ̃ Der für den Seefrachtverkehr mit dem Auslande eingefũhrte rachturkunden z ang ist für diesen beibebalten, auf den übrigen Schiffsfrachtverkehr und den Landfrachtverkehr aber nicht ausgedehnt worden, fodaß bier alfo eine Abzabenpflicht nur besteht., wenn ein Frachtpapler vorhanden ist. Nur im Paketverkehr der Eisenbahn, der Post und der Privatbeförderungsanstalten ist, wenn die Auaste lung eines Frachtvaplers nicht ftatifindet, die Abgabe von der Sendung selbst zu entrichten. ö .
Im Eifenbabn. und Postverkehr erfolgt die Einziebung Les Stemvelbetrags durch die Eisenbahn· und Vostverwaltung. Im fibrigen ift der Abfender, im Seeverkehr der Ablader, und bei den im Ausland ausgeftellten Urkunden der Empfänger zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. ; .
Perfonenfahrkarten im Eisenbabnverkehr auf inländischen Babflinien und im Dampfschiffsderkehr auf, inländischen Wasser⸗ straßen. Die von der einzelnen Fahrkarte (Fahrschein ozer sonstigem Ausweis über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes) zu ent.
und beträgt im Eifenbabnverkehr für einen Fahrtauzweig J. Klasse 60 . 16 Klasse 0 3, III. Klasse 0 3 und IV. Flaffe 85 3; im Tampfschiffsberkebr I5 4, und wenn berschiedene Fahrklassen ge⸗ fübrk werden, für die böberen Fahrklassen 20 4. Soweit im Eisen= kabnverkebr eine vierte Wagenklasse nicht gefübrt wird, der Fabtvreis der dritten Wagenklaffe aber den Satz von? 3 für das Kilometer nicht übersteigt, gilt der Satz von 5 A auch für die dritte Wagenklasse. Fabrkarten von Straßen, und ähnlichen Babnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse be⸗ andelt. z Befreit sind Fahrkarten, deren tarifmäßiger Fahrpreis den Betrag von 2 4 nicht äbersteigt. Hierbei ist bei Zeittarten der Hefamtfabrpreis, bei Fabrkarten don und nach ausländischen Orten der Fabrrreis für die im Inlande zurückgelegte Strecke maßgebend. Hierju fei bervorgeboben, daß bei Zugrundelegung der für die Personentarifreform in Aussicht genommenen Einbeitssätze von 7, 45, J und 2 3 für die einzelnen Wagenklassen in einzelner Fahrt steuer⸗ frei zurück'elegt werden können;: in J. Klasse rund 23 km, in II. Klasse rund 45 Em, in III. Klasse 67 km und in IV. Klasse 100 Rm. — Außerdem genießen 2 Befreiung die zu ermäßigten Preisen aus⸗ gegebenen Militär und Aibeiterfahrkarten. ꝛ Von Zufatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung 3. B. Schnell zugs zuschlags karten) oder auf einem Dampfschiff anderer Gatlung (Eil. Luxuedampfer) berechtigen, ist eine besondere Abgabe
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. Die Stempel—⸗
abgabe bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung
bestimmt sind. Auch von den ersteren sind diejenigen von der Abgabe befreit, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Personendeförderung dienen, außerdem die Kraftfabrjeuge, die zur ausschließlichen Be⸗ nutzung im Dienst des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Gemeinde bestimmt sind. ; .
Die Abgabe von der einzelnen Erlaubniskarte zerfällt in einen festen Grundbetrag und einen weiteren nach der Zahl der Pferdektäfte des Fahrzeugs sich vervielfältigenden Betrag. Der trägt für Krafträder 19 46, füt Kraftwagen mit ein oder zwei Sitz
vlätzen 10 „, fur solche mit mehr als jwei Sitzen lö0 4 Daneben find von jeder Pferdekraft des Kraftrades und Kraftwagens oder dem oder Teile ciner Pferdekraft 5 Æ oder, falls das Fahrzeug, wie regelmäßig bei Krafträdern, nicht mehr als 4 Pferdekräfte bat, 2 4 zu entrichten. Die Gesamtabgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Ansstellung Monate nicht übersteigenden Zeit⸗
obersten Zandesfinanjbebörde.
der Erlaubniskarte für einen vier raum beantragt wird.
Für Kraftfahrzeuge von im Ausland wohnenden Besitzern werden zur vorübergehenden Benutzung des Kraftfahrzeugs im Inland Er ⸗ klaubniskarten mit fünf⸗ und solche mit dreißigtägiger Gültigkeitsdauer zu ermäßigten Stempelsätzen ausgegeben.
Der Stempelabgabe werden alle Quittungen ᷣ der gleichen Steuer, wie der Erwerb don Tedes wegen mit der Maß. gabe, daß an Stelke der Verhältnisse des Erblassers und des Erwerbers
beträgt l0 3 von jedem einjelnen Schriststãck, oder, wenn es mebrer- die Verhältnisse des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigt werden.
Quittungen. g le unterworfen, die im Jeland ausgestellt oder ausgehändigt werden, fofern sie über einen Betrag von mebr als 20 4 lauten. Die Abgabe
Duitrungen enthält, von jeder einzelnen Quittung. . . Befreit sind: 1) Quittungen, aus denen sich ergibt, daß die
dem Vater anerkannte Finder und deren Abkömmlinge, für an
das 1 fache,
übersteigenden Betrages des
Der Grundbetrag be⸗ geseben Landesf fondere Vergünstigungen für Kirchen 0.
Stempel abgabe ohne 2 auf das ju Grunde liegende Rechts, verbältniz demjenigen zur Last, welcher an die Kasse Jablung leisten oder von ihr Zablung empfängt. Diese Vorschrift will sich u. a. auch auf den Postanweisungsverkehr berieben
Das Erbschaftssteuergesetz.
Das Gesetz unterwirft der Erbschaftssteuer den Erwerb von Todes wegen und das serige, was durch das Gesetz dem Erwerbe von Todes wegen gleich gestellt wird. Bei Bestimmung der Steuerpflichtigkeit der Masse wird jwischen beweglickem und unbeweglichem Vermögen unterschieden. Das beweglicke Vermögen ist der Erbschaftsfteuer unterworfen, wenn der Erblasser jur Zeit seines Todes ein Deutscher war und zugleich einem Bundesstaate angebörte. Dabel wird aber, soweit sich das Vermögen im Auslande befindet, auf Antrag die in dem auswärtigen Staate erweiglich gezahlte Abgabe auf die Erbschaftssteuer angerechnet. Ven dem Ver= mögen eines ausländischen Erblassers wird die Steuer erhoben, wenn er zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsizzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, jedoch nur infoweit, als sich das Vermögen im Inlande besindet. Das im Inlande befindliche Vermögen eines ausländischen Erblassert, der jur fraglichen Zeit weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhn⸗ lichen Aufenthalt in einem Bundesftaate hatte, 1 der Steuer, wenn es einem Erwerber anfällt, der zur Zeit des Anfalls im Inlande feinen Wohnsitz hat. Der Steuerpflichtige har auch hier das Recht dez Abiugs einer für denselben Erwerb im Auslande entrichteten Steuer. Von inlãndischen Grundstücken ist die Erbschaftssteuer ju erheben ohne Unterschied, ob der Erblasser Deutscher oder Ausländer war, und ob er im Inlande seinen Wohnsiß oder gewöhnlichen Auf⸗ entbalt hatte oder nicht. Srundstücke, die fich im Auslande befinden, gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse.
Die Erbschaftssteuer beträgt: ö r
I vier vem Hundert für leibliche Eltern, für Schwieger / und Stiefkinder, für volle und halbbärtige Geschwister, für . .
in Statt angenommene Kinder und deren Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt ersttecken;
Y echs vom Hundert für Großeltern und entferntere Voreltern, für Schwieger und Stiefeltern, für Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern; . .
3; acht bom Hundert für Geschwister der Eltern, für Abkömm⸗ linge jweiten Grades von Geschwistern, für Verschwägerte im jweiten Grade der Seitenlinie; . ö .
c jebn vom Hundert in allen übrigen Fällen, soweit nicht die weiter unten bejeichneten Ermäßigungen und Befreiungen eintreten.
Uebersteigt der Wert des Erwerbes den Betrag von 50 000 4, so wird das szfache, übersteigt er den Betrag von 190 000 4, so wird das II fache, übersteigt er den Betrag von 300 0900 A, so wird und übersteigt er den Betrag von 507 000 , so wird das Borpeite der im vorigen Absatz bezeichneten Sätze erhoben. Uebersteigt der Wert des Erwerbes eine der vorbezeichneten Wert- grenzen, so wird der Unterschieds betrag zwischen dem danach anzu⸗ wendenden böberen Satze und demjenigen der vorangehenden Wertklasse nur infoweit erboben, als er aus der Hilfte des die Wertgrenze Erwerbes gedeckt werden kann.
Von der Erbschaftafteuer befreit bleibt der Erwerb von nicht mehr als 360 , ferner der Erwerb, der jällt an eheliche Kinder und solche Kinder, welchen die rechlliche Stellung ehelicher Kinder ju⸗ kommt, aus genommen an Kindes Statt angenommene Kinder sowie einge⸗
kindschaftete Kinder, uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder 4
mütterlichen Voreltern, Abkömmlingen von den bejeichneten Kin dein, Ehegatten und Personen, die dem Hausstande des Erblassers an⸗ geböͤrtten und in demselben in eigem Dienstverhältnis standen, sofern ber Eecwerb nicht mehr als 106090 M beträgt. Fernere Befreiungen find vorgefeben für den Landes fürsten, die Landesfürstin c. und be⸗ Weitere Vergünstigungen bestehen für land. oder forstwirtschaftliche Grundstücke, die Eltern Geschwistern im Erbwege zufallen.
Die Verwaltung des Erbschaftesteuerwesens wird durch die von der Landesreglerun- bierju bestimmten Steuerstellen (Eibschaftssteuer⸗ ämter) geführt. Diese untersteben anderen, gleichfalls von der Landes⸗ regierun? zu bestimmenden Bebörden (Oberbebörden) und letz tere der
Das Verfaren vor den Erbschaftssteuerämtern ist wiederum im wesenklichen im Anschluß an geltendes Recht geordnet. In Beziehung
auf die nach den Vorschtisten des Reichs gesetzes zu entrichtende Erb⸗ schaftssteuer ist der Rechtsweg zulässig.
Rach dem Gesetzentwurfe unterliegen Sckenkungen unter Lebenden
Cine Befreiung von der Steuer tritt außer aus den bei der
SEGrbschaftssteuer geltenden Befreiungs gründen auch ein bei Schenkungen
Hingabe der Geltsumme behufs Begründung einer Verbindlichkeit jur an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts oder ibrer Ausbildung,
Rückjahlung oder Wiederausjahlung erfolgt ist.
anweifur sderkehre sind die Bescheinigungen seitens der Post über den Empfang der auf portopflichtige Postanweisungen eingejablten Geld ⸗ Dafür sind hier die Quittungen befreit, vom Empfänger über werden. der
betrã ze stemvelpflichtig. ‚ die der Post auf den Postanweisungen die Auszablung der überwiesenen Geldsumme erteilt Der Stempel für die Einlieferungebescheinigung ist auf Postanweisung zu verwenden. Daz gleiche gilt, wenn die Post, wie dies bei Uekersendung der infolge Postauftrags eingezogenen Geld—⸗
scheinigung über die Einzahlung des Gelzbetrags nicht erteilt; 2 Quittungen, die im inneren Verkehr eines und dessclben
Reichs und der Bundesstaaten unter einander ausgestellt werden;
3) Quittungen auf Postanweisungen (s. o. unter 1);
4) Quittungen über Zahlungen von Zinsen der Anleben des Reichs oder eines Bundesstaates;
5) Quittungen auf mit einem Reichsstempel versehenen Schrift- stücken über darauf bezügliche Zahlungen.
Nur im Post. sowie dann, wenn durch die
Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand ju nehmenden Ruͤcksicht entsprochen wird. Zum Schlusse entbält das Sesetz noch einige Vorschriften, die zu verhindern bejwecken, daß die Einzelstaaten eine Schmälerung ihrer bisherigen Erbschaft?steuer erleiden. Den Bundesstaaten soll danach überlaffen bleiben, für eizene Rechnung Zuschläge zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzs veranlagten Steuer ju erheben. e Im Übrigen treten die Landesgesetze, welche die Eihbebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Er⸗ werbe von Todes wegen sowie von Schenkungen unter Lebenden oder den über solche Schenkungen ausgestellten Urkunden betreffen, außer
Kraft.
Kassenwesens oder Geschäftsbetriebs oder im Verkehre der Kassen des
Verdingungen im Auslande. Belgien.
6) Quittungen über die auf einer Zwangsverpflichtung des 5ffent⸗
lichen Rechtes beruhenden Zahlungen (Steuern, Gebühren, Straf⸗ gelder usw.).
7) Quittungen Pensionen der Reichs and Staate beamten, der Beamten im Ge⸗
meinde, Kirchen, und Schuldienst oder im Dienste einer landes herr ⸗
lichen us. oder Hofverwaltung und der Militãrpersonen, sowie ihrer Hinterbliebenen
8 Quittungen über Lohn⸗ und Gebaltsbezüge solcher Personen, 1895 versicherungepflichtigen Klassen gehören.
Unfall., Invaliden, und Altersrenten, Unterstützungen, Krankengelder,
berechneten Kassen und Anstalten y ö Als Quittung im Sinne des Gesetzes gilt jedes Schriftstück, in
G ber gegenüber oder die Tilgung einer auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeit von dem Gläubiger dem Schuldner geg nüber be— scheinigt oder anerkannt wird. Dabei soll jedoch, wenn außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem Briefe oder in einer ähnlichen schrift⸗ lichen Mitteilung der Empfang einer Geldlumme oder die Tilgung einer auf Zahlung gerichteten Verbindlichkeit bescheinigt oder anerkannt wird, die Stempelpflicht nur eintreten, wenn die schriftliche Erklärung die Erteilung einer Quittung zu ersetzen bestimmt ist.
Die Verrflichtung zur Gntrichtung der Abgabe liegt in erster Linie dem Aussteller des stempelpflichtigen Schrifistücks und, wenn
Sie muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück aus.
aushändigt. stus Bei Duittungen über Zahlungen an die Kassen des
gebändigt wird.
nicht erreicht.
über Gehalts, und sonstige Dienstbezüge oder
die zu einer der nach dem Invalidenve sicherungsgesetz vom 13. Juli
9) Quittungen über Rückzahlungen aus Sparkassen, sowie über —
dieses im Auslande ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inlande
8 Kate ͤ Ministère de la Justics, 2 Rue Ducale in
Webltẽiiateite⸗
Beerdigungskosten, Witwen⸗ und Waisengelder unz ähnliche Zahlungen aus öffentlichen oder privaten, nicht auf den Gewinn der Unternehmer
welchem der Empfang einer Geldsumme von dem Empfänger dem
1000 Fr. Cahier des Charges z
260 Centimes bejw. 2 = 10 Fr. 15 Rue des Augustins in Brüssel. GEingeschriebene Angebote zum 11. Dezember. 22. Dejember 1905, 11 Uhr. Direction des chaussées du Brabant, 16 Place du Chötelain in Brüffel: Ausbesserung der Straße von Brüssel nach 70 032 Fr. Sicherheitsleistung 7000 Fr. Cahier der charges Nr. I31 fur 30 Centimes, Rue des Augustins in Brüssel. Einge ⸗schrieben⸗ Angebote zum 18. Dezember.
xelles bei
Reichs und der Bundesstaaten oder aus solchen Kassen fällt die
Löwen.
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 283.
Berlin, Freitag, den 1. Dezember
1905.
T m m T m m Tm —v———vvv r rw —
Wetterbericht vom 1. Dejember 1305, Vormittags s Uhr.
—
Witterung derlauf der letzten 24 Stunden
Name der Beobachtungt. statlon
elsiug Nlederschlag in 24 Ir n
ar,. in
Barometer tand auf O0 Meeresnipeau und Schwere in ho Breite
6 s
bedeckt ede 3 bedeckt bedeckt
Borkum Keitum Hamburg Swinemũnde Rügenwalder⸗ münde Neufahrwasser Memel Aachen Sannoder Berlin 7729 Dresden Breslau Bromberg . Frankfurt M ö München
meist bewölkt Nachm. Nie derschl. meist bewölkt dorwiegend heiler
vorwiegend heiter dorwiegend heller vorwiegend heiter semlich heiter meĩff bewolkt meist bewẽltt meist bewölkt Nachts Niederschl. mesff bewalkt meiss bewöoltt femssich heiter ziemlich heiter Nachm. Niederschl ( Wihelrasbsv.)
meist bewölkt (Kiel)
ziemlich heiter ¶MWustroꝝ i. H.) ziemlich heiter ( Königsbg. Fr) vorwiegend heiter Cass) 3. vorwiegend heiter
( Nagdeh
messt 23 Grũnbergseh].) meist bewölkt Vulkans, Kis) meist bewölkt
zwolkenl. Dunst Dunst beiter bedeckt bedeckt Nebel Nebel bedeckt 2 bedeckt 2 wolkig
53 888 38 8 2633 N Töss s RG J bedect 2636 NB J Nebel
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meist bewölkt Bamberg meist bewollt
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ö — 68 5 NW J bededt Sent 169,1 NO 3 bedeckk Tugand. 673 N NJ wolten. Sãntis 536135 SSG J dener Fininßtn Warschau — Portland Bill 757.5 N Lheiter 7,2 Ein Maximum über 778 m ĩ ü
Minimum unter 750 mm nördlich ,,, , . land ist das Wetter, bei schwachen östlichen Winden, trodken, im Vordosten heiter und kälter, sonst trübe und etwas wärmer. — Trockenes, im Süden kälteres Wetter ift wahrscheinlich.
Deutsche Seewarte.
141 35 156 8 h — 5 . 3 balb bed. 31
11 mn. 9690 1 — 2 — — — 0 — — 681 01 91
Rrisirickeßerf)
Sandel und Gewerbe.
(us den im Reichsamt des Innern zus j r iu slam t ; Nachrichten für Handel und 8 ellten
2 . der Fidschi⸗FInseln im Jabre 1904. Die und Ausfuhr der Fidscki⸗Inseln für d
erreichte einen Sesamtwert von 1029 985 n ? För n. das Vorjahr einen Rüdgang von 13817 2. Dieser Rück. gang ift j'doch nur der Tatfache zuzuschreiben, daß die neue Zucker mäle in Lautoka in diesem Jahre völlig vollerder wurde und daher ö . für dieselben mehr importiert wurden. die * , K sogar vergrößert, wie
ö? en sche i i,, ,,, istischen Bericht des Handels der
Einfu Jahr 2 hr
1901 351183 . G5 554707 10943802
1904 439 999 589 38 1029 8385.
Die Zunahme in der Ausfuhr ist der vermehrt dukti Zucker zu usch reiben; der Mebꝛbetrag pern un 8 n 836 allerdings ist der Wert für die Tonne immer noch in der Ab—
Die Hauptausfuhrgrtikel für 1804 sind Zucker, Kopra und frische
rüchte. Menge und dieser drei Atti I für Ti ö . fiene i n, n. ei Artikel für die letzten vier
Zucker 1er Mengẽ Wert 1801 Tenn, n. . 7 80 155 1903
35 895 347691 1804
Ausfuh 1 r
548 895 o35 171
Insggesamt 2
S89 988 1062018
Kopra Menge Wert Tons engl. 2 10 626 107 352 160 683 135 354
Frũchte Wert *
23 * 25 22
46 438 406 318 85265 31050 2 162
ö, 52 138 469 391 7466 S6 140 22 102. Vorstehende Aufftellung jeigt, daß nach Abzug der Werte dies
nr nn . . e, ,, der Aus fußt! * 16 3 96
rigen Produkte verbleiben. on diesen fũ . n diesen sind für das Jahr 1904 Wert
. 1477 1384 1344
Wert 9
Tabak. 515
BSche de mer
Schildyatt
i fe — ais 174 1 3 Vanille 1 Banmwollte 1 . S623 Perlmutterschalen 48. Der Rest der Ausfuhrprodukte ist von geringer Wichtigkeit. 3 , Tierielle mit 765 ö 5 . ö 4 tlasse mit 28 5 — Bohnen mit 187 S und Har it Ausnahme der drei Hauptprodukte ist di 3f anderen Artikel wesentlich e , , . Der Dandel der Kolonie wickelt sich faft ausschließlich mit den austrslischen Staaten ab; auf diese entfielen im Jahre 1904 587.40, des 8 e Einfuhr nach Neu. Südwales ist weitaus am größten, d Srdner der Ein- und Ausgange bafen für den ganjen Sa. nr 8. gf r er,. . e. 1 65 K don Europa iel abl mit einbegriffen; es läßt sich aber nicht festst welchen Anteil Deutschland an diesem Handel bat. 2 mr An Eingangezoll wurde im Jahre 19564 die Summe von sl 267 * 5 sg 2d erhoben, was einen Rückgang gegen das Vorjahr 3 7 sh 5 d ergibt. (Bericht des Kaiserlichen Konfulats
Konkurse im Auslande.
Galizien.
Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des Schneiders Taufmanns Kalman Gelbling in try mittels . 8 F. . . Abteilung 7 . vom 18. Norember 1895 NVC. C. S. 5/5. — Provisorischer Konkursmassederwalter: Advokat Dr. Julius Falk in Stryj. Wabltagfahrt Termin zur Wahl * definitiwen Konkursmasseverwalters] J1. Dejember 1905, Vormittags 10 Uhr. Die Forderungen sind bis jum 10. Januar 1905 bei dem genannten Gericht anzumelden; in der Anmeldung ist ein in Stryj . d , n. u machen. Liquidi⸗ rungstagfahrt (Termin zur Feststellung der ũ 6
K— g nsprũche) 22. Januar 1906,
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und an der Ruhr und in , in
An der Ruhr am 30. v. M. 7 ĩ ? uu ö gestellt 17 475, nicht recht In QOberschlesien find am 29. v. M. 7 = zeitig zestellt 73 Wagen 9st Men nnn me.
Die Lieferung von 5273 * Schmiersl wird von Königlichen Eisenbabndirektion Berlin am 18. 3 d. Jr vergeben. Angebote bogen und Lieferung bedingungen liegen im Verkebrs bureau der Handelskammer und der Korporation der Kauf— mannschaft zur Einsichtrahme aus. Im Verkebhrshbureau der Handels. kammer zu Berlin liegen ferner die Bedingungen für die Lieferung don Bindfaden, Lampendochten, Kreide, Scheuertücher! Piassavabesen usw. aus. Angebote sind bis zum 16. Dejember d. J. an die Königliche Eisenbahndirektion Altona zu richten.
2 Ueber die Lage des Naphthamarktes in Rußland am Anfarge dieses Monats und über den Anteil der Hauptherkunftsländer an der Einfuhr nach Argentinien ist im Verkebrsbureau der Korporation der Kaufmannschajt von Berlin, Neue Fiiedrsichstraße 54], a. zu 3 . ö New JYJork, 30. November. (W. T. B.) Die Direktoren der Erie -Eisenbahn beschlossen einstimmig, ki Cincinnati Hamilton und Dayton Bahn an Pierpont Morgan seinem Anerbieten gemäß wieder zu verkaufen. Der bierfür angegebene Grund war, daß die Zurückbebaltung der Linie Schwierigkeiten binsichtlich der Ver— pflichtungen mit sich bringen und so die Entwicklung der Griebahn behindern könnte.
London 30. November. (W. T. B.) Bankausweis. Total- reserwe 23 292 000 (3Zun. 410 000) Pfd. Sterl , Noten⸗ umlauf 28 717 000 (3un. 175 009 Pfd. Sterl,. Barvorrat 33660 939 un. 586 000) Pfd. Sterl., Portefeuille 33 203 000 Abn 378 DWG Pfd. Sterl, Guthaben der Priwaten 43 0935 900 56 IS 800) Pfd. Sterl,. Guthaben des Staats 12 568 000 Aba. Hk9 000 Pfd. Ster, Notenre serpe 21 577 000 (Zun. 375 d. Sterl., Regierungssicherheit 17 039 099 (unverandert) Pfd. terl. Prozentberbältnis der Reserve zu den Passiven 41 gegen 11.
Da ris, 30. November. (W. T. B) Bankauswei orrat in Gold 2831 289 9000 (Abn. 8111000) Fr. 97 an 1091 252 909 (Abn. 766 000) Fr., Portefeuille der Haupibank u. D. Fil. 1012 O44 (90 1Zun. 271 O05 QꝘ0) Fr. Notenumlauf 4 649 O45 500 LZun. 137 263 000) Fr,, Lauf. Rechnung d. Priv. 569 84 Oo (Zun. 55 65s Mo) Fr., Guthaben deg Staatsschagzes 417 721 000 Zun. 13 55 66] gr, Gefammtvorschüsfe T5 34 do (Zan. s 33 G50) ins u. Diskonterträgnis 11 135 000 (3un. S5 5) Fr. — gi ältnis des Notenumlaufs jum Barvorrat 85,65. .
Die Preisnotierungen vom Berliner Produktenmarkts . ne owie die vom Föniglichen FPolizeipräsidium ermittelten Marktpreif Berlin befinden sich in der Börfenbeilage. z 66
en, , . von den auswärtigen Fondsmärkten. am burg, 30. Nobember. (B. T. S.) (Schluß.) ide i Barren: daz Kilogramm 2780 Sr., 2752 3 66 1 8 das Kilogramm 898 75 Br., 89.25 Sd. . ö 37 a Jr, , k 10 Uhr 50 Min. G8. 0 Rente MerN. E. Arr. 989 30. Desterr. 40 Rente i, C,. per ult. 9, S,, Ungar. d0ν . Goldrente iz 76 Ungar. Log Rente in sr. W. g 26, Tärkische zo. bee , , D, lis Buschtierader Eisenb. Aktien Lit. — — Nord westtahnaftien 26. der alt. 44300, Desterr. Staatsbahn Ter ult. 662 25, Sidbaba- gese Ischaft 119,0, Wiener Ban werein o64 00 Freditanffalt, Defferr. per ult. 567 25, Kreditbank, Ung. allg. 778 00, gänberbarł 439. 75, 3 Foblenbergwert —— Montangesellschaft, Desterr. Aly. 520 39 Deutsche , , , ver ult. I17, 50
andong 30. November. (W. T. B.) (Schluß) 24 2 Gg. Kens. 8023, Platzdiskont 33, Silber 36060. — 2 4 C6
Pfd. Sterl. (B. T. B.) (Schluß) 3 ½ Franz.
(8. T. S)
Paris, 30. November. Rente 89 87, Sue kanal aktien 4520. 9. 14 30. Nobember. (B. T. B.) Wechsel auf Parig Ti sa bon. 30. Nobember. (B. T. S) Goldagio s Rig de Janeiro, 36. Nobember G3. *. zechsel au 4 ember. (G. T. B.) Wechsel auf
Kursberichte von den auswärtigen Waren märkten. Magdeburg, 1. Dejember. (G. T. B. u ct e Korniucker 388 Srad o S. 785 — 8,00. 2 75 6 620 = 64490. St mmung: Ruhig. Setra stnade 1 o. Lristalltucker JL mit Sack — —.
FDemahlene Melis mit Sack
1713 ann, fs ö, . 162 . 8u 285 Gd, 16,65 ,
— — bej. Ruhig. — Wochenumsatz 439 000 Ztr. 66 Cö5ln, 30. November. (W. T. S.) Rübsl lIoto 52350,
5
Sremen, 30. November. (W. T. S.) (SJrsenschlußbericht.
batnotierungen. Schmalz. Höher. Loks. Tut? und sic, * eppeleimer 2t. Spe. Fest. Kaffee. Bebauptet. — Dffinelle
Notierungen der Baumwollbörse. Baumwoll ̃ i nn . B umwolle. Ruhig. Upland lolo (W. T. S.) Petroleum. Fest.
Hamburg, 30. November. Standard white lolc 7,40.
Hamburg, 1. Dejember. (B. T. B.) Kaffee. (Vormittags bericht) Good average Santog Deiember 371 Gd., Mär; 385 Sd. Mai 389 Gd, September 383 Go. Ruhig. Zuc er- markt. (Anfangebericht Rübenrobzucker J. PFrodutlt Bafiss 88 0, Rendement neue Usance frei an Bord Hamburg Dejember 16.50 2 16,70, Marz 1685, Met 17,20, August 17,60, Dktober
etig.
Bu dapest, 30. November. (W. T. B.) Ra st 26.2 2a 3. . l ) Raxs August 2620 Gd, Lon don, 30. November. (B. T. G) S600 Javajucker lo it 8 s. 3 d. Verk. Rüben robzucker loko flau, 3 erg
rt. London, 30. November. (W. T. B. (Schluß. ile Kup fe eg fer 3 9 . * Flau. K iIperpool, 30. November. (. T S.) Baumwolle. Umsatz: S000 Ballen, davon für Spekulation und Grport 500 B. 1 Ruhig. Amerikanische gocd ordinary Lieferungen: Stetig. Dejember 6 0s, Dejember⸗ Januar 608. Janugr - Februar 6.15, Februar. Märj 517, Mär ⸗ April 620 Axril. Mai 622, Mai⸗ Juni 6-25, Juni Juli 6,25, Juli⸗ August 6.27, August⸗ 2 ma, o g d
asgow, 30. November. . T. B.) (S 4 o beisen. k , 1 52 23. n Daris, 30. November. (B. T. S. (Schluß) Roh jucke ruhig, S8 0 neue Kondition 20 – 20. Weißer 3 2 35 ! ür 100 Kg November 2454, Dejember 2453, Januar April 25, ,, 2526. . m fterd am, 30. November. (W. T. B. ada⸗Faf o ordinary 31. — Bantazinn 3r ö
Am sterdam, 30. Nodember. (W. T. B.) Bei der beute von der Niederlãndischen , , abgehaltenen Zinnauktion über 45 800 Blöcke Bankazinn wurden 95 bis 97 Fl. erzielt. Durch⸗ schnittspreis 85. FI Antwerpen, 30 November. (B. T. S.) etrolenm. Raff niertes Type weiß loko 193 bez. Br, do. Nobember 195 Br., do. Dejember 194 Br., do. Januar März 20 Br. Ruhig. — Schmal j. November —.
Theater und Musik.
Konzerte.
Das am Montag in der Pbil arm anie veranstaltete vierte hilharmonische Konzert unter Prefessor Arthur Nikischs eitung war ein Beethopen⸗Abend“, der in jeder Beziehung zu den groben Abenden dieser Konjerte ju rechnen war. Zwischen den Leonoren · Duverturen Nr. 3 und 4 spielte Eugen d' Albert Beethovens Klavierkonzert in S⸗Dur mit einer Klarheit und Größe der Auffassung, wie es nur ihm gegeben ist. Den Beschluß machte die herrliche C⸗Moll. Symphonie. Daß es an stürmischen Beifalls. bezeugungen für den Dirigenten, den Solisten und das Orchefter nicht fehlte, bedarf kaum erst der Bestätigung. Die Sängerin Catarina Hiller, die an demselben Tage im Saal Bechstein auftrat, zeigte sich noch recht ungleich in ihren Leistungen. Ihr kleiner,
Ee e nenn, Sopran klang klar und anmutig in langsam genommenen vrischen wurde, blieb die Stimme fast klanglos und die Töne verwischten sich. Im Ausdruck rang sich die Sängerin
durch, wenn auch 1
Lieder von Theodor Blumer jun., die sie vortrug, besaßen gefällige und leicht sangbare, aber auch wenig originelle Melodien.
Gesängen; sobald ein schnelleres Zeitmaß eingeschlagen n fast nie zur Selbständigkeit nzeichen warmen Gefühls vorhanden waren. Die
sprechende Woche des Vor
in der Vorwoche. a , , 217 Mill., gegen die ent⸗ res 37 Mill. weniger.
Will gab am Dienstag im dichtgefüllten
Burmester
Beethoven⸗Saal sein zweites Konzert in diesem Winter und be⸗