1905 / 297 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Dec 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Der Höchstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhängenden Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes und bei Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrages, welchen sie als Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten, 3 jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe zu belegenden Fall nicht über

eigen.

Die mit Aerzten, Apothekern und Krankenhäusern über die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Ver⸗ pflegung der Mitglieder abgeschlossenen Verträge sind dem Oberbergamt mitzuteilen. .

(16.

Kassenmitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder bei einer besonderen Kranken kasse begründenden Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werksbesitzer ausscheiden, verlieren, soweit das Gesetz nicht besondere Ausnahmen vorsieht, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse.

Nichtbeitrittspflichtige Kassenmitglieder verlieren außerdem ihre Ansprüche auf die Leistungen der Kasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen nicht geleistet . .

Kassenmitglieder, welche vor ihrem Ausscheiden aus der die Mit—⸗ gliedschaft begründenden oder zu derselben berechtigenden Beschäftigung mindestens zwei Jahre hindurch ununterbrochen der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse angehört haben, bleiben, solange sie sich im Gebiete des Deutschen Reiches aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mit⸗ glieder einer anderen Knappschafts. oder einer Orts, Betriebs (Fabrik⸗), Bau oder Innungskrankenkasse werden, in keinem Falle je⸗ doch länger als ein Jahr, Mitglieder der Kasse, sofern sie ihre dahin⸗ gebende Absicht binnen einer Woche dem Vorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen satzungsmäßigen Kassenbeiträge zum ersten

älligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu achten, so⸗ ern der Fälligkeitztermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt. .

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden, auch noch vor Ablauf eines Jahres. . ; s

Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die in Abs. 1 erwähnten Mitglieder die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen und von den Weiksbesitzern aufzubringenden Beiträge (65 174 und 175) aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie dürfen weder Stimmrechte ausüben, noch Kassenämter übernehmen. 31m

(16.

Personen, welche infolge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Krankenkasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während der Exwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse (5 171 c) eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununter— brochen einer Knappschafts., oder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik), Bau oder Innungskrankenkasse angehört hat.

Der Anspruch fällt fort, wenn der Beteiligte sich nicht im Ge biete des Deutschen Reiches aufbält, soweit nicht die Satzung Aus— nahmen zuläßt. 31

Z.

Diejenigen Arbeiter und Beamten, welche gemäß 5 171 Abs. 1 und 2 der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse als Mitglieder angehören, sind ohne Antrag als Mit- glieder in die Pensionskasse des Knappschafts vereins aufjunehmen, so⸗ ern sie den in den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über Lebens alter und Gesundheit genügen. Als Erfordernis für die Aufnabme darf das Mindestlebensalter nicht über achtzehn Jahre und des Höchst⸗ lebensalter nicht unter vierrig Jahre festgesetzt werden.

Diejenigen Beamten, welche gemäß § 171 Ab. 3 berechtigt sind, den Krankenkassen beizutreten, sind unter den in Abs. 1 bezeichneten Vorausetzungen ebenfalls berechtigt, den Pensionekassen als Mitglieder beizutreten. . ö

Arbeiterinnen können durch die Satzung von der Mitgliedschaft in der Pensionskasse ausgeschlofsen werden. ; .

Pe 'sonen, welche wegen Nichterfüllung der satzungsmäßigen Er— fordennisse nicht als Mitglieder in die Pensionskasse aufgenommen werden, dürfen zur Zahlung von Pensionskassenbeiträgen nicht heran— gejogen werden. Indessen können Personen, welche durch ihr Ver—

halten die Feststellung nicht ermöglichen, ob die satzungs mäßigen Er⸗

fordernisse für ihre Aufnahmepflicht vorliegen, bis zur Ermöglichung dieser Feftstellung bereits zur Zablung der Pensionskassenbeiträge heran= gezogen werden. Auf die Leistungen der Pensionskasse erlangen diese Personen erst dann Anwartschaft, wenn ihre Aufnahmefähigkeit fest⸗ gestellt ist, und zwar erst vom eg et dieser Feststellung ab.

72a.

Die Leistungen, welche die Pensionskassen der Knappschaftsvereine nach näherer Bestimmung der Satzung ihren Mitgliedern, deren Arbeitsunfähigkeit oder Tod nicht durch eigenes grobes Verschulden verursacht ist, mindestens zu gewähren haben, sind: ö

I) eine lebenslängliche Invalidenunterstützung bei eingetretener Unfähigkeit zur Berufsarbeit; . .

2) eine Unterstützzung der Witwen auf Lebenszeit oder bis zur ,, . ö. U

3) eine Unterstützung jur Erziehung der Kinder verstorbener Mit glieder und Invaliden bis jur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres;

4) ein Beitrag zu den Begräbniskosten der Invaliden.

Die Leistungen können durch die Satzung an die Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit gebunden werden. Die Wartezeit darf auf einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht festgesetzt werden.

Eine Invalidenunterstützung nach Abs. 1 Ziffer J ist bereits vor zurückgelegter Wartezeit zu gewähren, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Verunglückung bei der Berufsarbeit verursacht ist,

Steht eine der in Abs. 1 unter Ziffer 1, bis 3 bezeichneten Unter— stützungen einem Ausländer zu, so kann der Unterstützungsberechtigte, falls er einen Wohnsitz im Deutschen Reiche nicht besitzt oder seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche aufgibt, mit dem dreifachen Jahres betrage der Unterstützung warn , ,

72 b.

Die Bemessung der Inpalidenunterstützungen und der Witwen unterstützungen erfolgt durch die Satzung, und zwar lediglich nach all- jährlich oder allmonatlich oder allwöchentlich eintretenden Steigerungs⸗ sätzen, sodaß der Betrag der im Einzelfalle zu gewährenden Unter stütJzung gleich der Summe der von dem Mitglied erdienten Steige⸗ rungssäͤtze ist. Der Betrag der Steiger ungssätze ist sowohl für die Invdalldenunterstützungen wie für die Witwenunterstützungen und soweit für die Pensionskassenleistungen . bestehen auch für jede Mitgliederklasse besonders festzusetzen. Hierbei ist zu⸗ lässig, die Steigerungssätze nach Dienstalterszeiten verschieden zu be—⸗ messen. fe hiernach ju gewährenden Invalidenunterstützungen und Witwenunterstützungen sind in Tabellen ersichtlich zu machen, welche der Satzung beizufügen sind.

Die Bemeffung der Unterstützungen zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder und Invaliden erfolgt durch die Satzung ent⸗ weder unter Berücksichtigung des von dem Mitglied jurückgelegten Dienstalters, und alsdann gleichfalls nach den vorstehenden Grund- saͤtzen, oder ohne Berücksichtigung dieses Dienstalters in festen Monats- sätzen für die einzelnen etwa , . Mitgliederklassen.

§ 1120.

Mirgli der der Persionskassen werden bei Uebernahme von Be- schäftigung im Bezirke eines anderen Knappschaftsvereins ohne Rũcksicht auf ihr Lebengalter Mitglieder der Pensiongkasse dieses Vereins mit ihrem bisherigen Dienstalter, sofern sie den in der Sinn dieses Vereins für die Aufnahme in die Pensienskasse aufgestellten Er. fordernissen über Gesundheit genügen und nicht erst zu einem Zeitpunkt Pensionskassenmitglied geworden sind, zu welchem sie das in der Satzung des neuen Vereins als Erfordernis für die Aufnahme auf- gestellte Lebensalter bereits überschritten hatten.

Tritt ein solches Mitglied, welches zwei oder mehreren Pensions« kassen angebört hat, oder seine Witwe in den Genuß der in § 17223 Abs. 1 Ziffer 1 bezw. 2 bestimmten Leistungen, so hat jede beteiligte Pensionskasse für die Zeit, während welcher das Mitglied ihr an—⸗ gehört hat, die Summe der bei ihr erdienten Steigerungssätze zu ge— währen. Hierbei kommen Mitgliedzeiten unter einem Jahre auch bei Penstonskassen mit Jahressteigerungssätzen, und zwar insoweit in An—⸗ rechnung, als diese Mitgliedzeiten in Verbindung mit den in anderen beteiligten Pensionskassen zurückgelegten Mitgliedzeiten sich zu vollen Jahren ergänzen lassen. Der Steigerungsfatz für diese weniger als ein Jahr betragenden Mitgliedieiten berechnet sich alsdann auf den- jenigen Bruchteil des Jahressteigerungssatzes, welcher der Zahl der in Betracht kommenden vollen Beitrags monate entspricht.

Die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Leistungen der beteiligten Pensionskassen erfolgt durch denjenigen Knappschaftsverein, dessen Penstonskasse das Mitglied zuletzt angehört hat. Letzterer hat den übrigen beteiligten Vereinen die nach der Berechnung auf sie ent= fallenden Anteile alsbald mitzuteilen. Die demnach im Laufe eines Vierteljahrs fällig werdenden Anteile sind zur Vermeidung des Ver waltungszwangsberfahrens spätestens bis zum Schlusse des ersten Monats des folgenden Vierteljahres zu erstatten. ö

Streitigkeiten über die Anteile an der Aufbringung der Leistungen entscheidet in diesen Fällen unter Ausschluß des Rechtsweges das Oberbergamt, wenn die Vereine verschiedenen Oberbergamtsbezirken angehören, der Minlster für Handel und Gewerbe. r

Die in § 1722 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bestimmten Leistungen werden stets nach der Satzung desjenigen Knappschaftsvereins berechnet, welchem der Verstorbene zur Zeit seines Todes als Mitglied oder Invalide angehört hat und von diesem Knappschaftsverein allein ge—

tragen. S 1724. .

Mitglieder der Pensionskassen, welche, ohne arbeitsunfähig zu sein, aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu derselben be—= rechtigenden Beschäftigung ausscheiden und nicht Mitglieder einer anderen Knappschaftspensionskasse werden, sind bei einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die ö durch Zahlung einer in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu erhalten, deren monat—⸗ licher Betrag eine Mark nicht übersteigen darf.

Der Verlust der erworbenen Ansprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn die Zahlung der Anerkennungsgebühr für sechs aufeinander folgende Monate unterlassen ist. ö

Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß und unter welchen Bedingungen eine Steigerung der Ansprüche auch nach Ausscheiden aus der Beschaͤftigung eintreten kann.

26. Insoweit die Voraussetzungen der 1720 und 1724 nicht vor— liegen, verlieren Mitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Pensionskasse begründenden Beschäftigung freiwillig oder infolge

Kündigung oder Entlassung durch den Werkabesitzer ausscheiden, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse. .

Nichtbeitrittspflichtige Mitglieder verlieren außerdem ihre An⸗ sprüche auf die Leistungen der Pensionskasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder die Beiträge an sechs aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht . haben.

Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. ;

Die Uebertragung der dem Unterstützungsberechtigten zustehenden Ansprüche auf die Leistungen der Knappschaftsvereine und Kranken kassen an Dritte sowie die Verpfändung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt: .

1) zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Unterstützung von dem Arbeit⸗ geber oder einem Organe des Knappschaftsvereins oder der Kranken— kasse oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist;

2) zur Deckung der in § 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen. ; .

Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und Bei— träge, auf gejahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht geiahlte Unterstützungs⸗ beträge und auf Geldstrafen aufgerechnet werden, welche nach näherer Vorschrift der Satzungen von den Organen der Knappschaftsvereine oder der Krankenkassen verhängt worden sind. Die Ansprüche dürfen ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge, welche der Unterstätzungsberechtigte auf Grund der Reichsgesetze über Unfall— versicherung bejogen, aber an den Knappschaftsverein oder die Kranken⸗ kasse ju erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld dürfen jedoch num bis zur Hälfte aufgerechnet werden. ;

Ausnahmswesse darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von dem Revierbeamten ge⸗ nehmigt wird.

§ 174.

Sowohl die Mitglieder als auch die Werksbesitzer haben zu den Krankenkassen und den Pensionskassen Beiträge zu leisten. Zur Bei— tragsleistung für die nichtbeitrittspflichtigen Mitglieder sind die Werks besitzer indessen nicht verpflichtet. 2. ö

Bei den beitrittzpflichtigen Mitgliedern müssen die Beiträge der Werksbesitzer die volle Summe gen ,, ausmachen.

9.

Die Beiträge der Mitglieder zur Krankenkasse ind in einem Bruchteile ihres Arbeitslohnes oder in einem festen Satze so zu be—⸗ messen, daß sie unter Hinzurechnung der Beiträge der Werksbesitzer und der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um deren gesetzliche und satzungsmäßige Ausgaben zu decken und außerdem einen Reservefonds im Mindestbekrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls den Reserve⸗ fonds bis zu dieser Höhe zu .

A.

Reichen die Mittel einer besonderen Krankenkasse zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht aus, so sind die Werksbesitzer zur Leistung der erforderlichen K ernffihee

Werden die gesetzlichen Mindestleistungen einer besonderen Kranken kasse (5 1716) durch die Beiträge, nachdem diese für die Mitglieder vier Prozent des durchschnittlichen Arbeitslohns erreicht haben, nicht gedeckt, fo haben die Werksbesitzer die zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlichen h. aus eigenen Mitteln zu leisten.

C8

Die Beiträge der Mitglieder zur Pensionskasse sind in einem

Bruchteile ihres Arbeitslohns oder in einem festen Satze zu bestimmen.

Die Höhe der Beiträge ist derart zu bemessen, daß sie unter

inzurechnung der etwaigen weiteren Einnahmen der Kasse und unter

Berücksichtigung aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des Knapp

schaftsvereins in Betracht kommenden Umstände die dauernde Erfüll— barkeit der Denflon taff ale tun ge, sem üben

1

Ergibt sich, daß die Beiträge zur Rrankenkasse oder zur Pensions; kasse den Bestimmungen des 5 175 oder des 5 1756 Abs. 2 nicht ge⸗

nügen, so ist eine entsprechende Erhöhung der Beiträge oder eine ent⸗

sprechende Minderung der Kassenleistungen herbeljuführen. Die Minderung kann sich auch auf die bereits bewilligten oder rechtskräftig fest⸗ gestellten Pensionskassenlelstungen erstrecken, soweit letztere nicht bereits dor Inkrafttreten der Minderung fällig geworden sind. .

Ünterläßt der Knappschaflsberein oder die besondere Krankenkasse, diese Abänderungen zu beschließen, so bat das Oberbergamt die Be⸗ schlußfaffung anjuordnen und, falls dieser Anordnung keine Folge ge⸗

eben wird, seinerseits die erforderliche Abänderung der Satzung von fan wegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.

Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs⸗ fähigkeit eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann das , vorbehaltlich des verstehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine s l höhung der Beiträge oder e n der Leistungen verfügen. Die Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

ofortige vorläufige Er ; barkeit bestimmten besonderen Voraussetzungen auf Grund geheimer und unmittelbarer Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie müssen

5 176.

Die Werksbesitzer haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche gemäß den 9 171 und 172 die Zugehörigkeit zu den 6 schafts vereinen begründet ist, an den durch die Satzungen festzusetzenden S unt und auf dem darin bezeichneten Wege (6 1762 Abf. 1

iffer 3 bei dem Knappschaftsvorstande und, wo besondere Kranken— kassen bestehen, auch bei dem Vorstande der zuständigen Krankenkaß⸗ anzumelden und nach Beendigung des Arbeits, oder Dienstverhältniffez wieder abzumelden.

Unterbleibt die Anmeldung, so sind die Vorstände befugt, die Zahl der Personen, für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse oder zur . eingezogen werden sollen, nach ihrem Ermessen zu

immen.

Werksbesitzer, die ihrer Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässiger⸗ weise nicht genügen, haben außerdem alle Aufwendungen zu ö . welche der Knappschaftsverein oder die Krankenkasse auf Grund gesez. licher oder satzungsmäßiger Vorschrift iu einem vor der Anmeldun durch die nichtangemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle ge— macht hat. Auch ist zulässtg, die Unterlassung der Anmeldepflicht wie der Abmeldepflicht durch die Satzung mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu belegen. 13s

A.

Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa Lorgeschriebene Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Beiträgen zu den in der Satzung be— stimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebenen Stellen abzuführen. Se haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der beitrittspflichtigen Mitglieder wie für eine eigene Schuld.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige Ein— trittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungsstrafen bei den Lohnzahlungen einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeiträume, auf welche sie ent— fallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen.

§ 177.

Die im 5 176a Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschaftskassen und zu den besonderen Krantenkassen können auf vorgängige Festsetzung durch das Oberbergamt im Wege des Ver— waltungszwangeverfahrens eingezogen werden.

Durch Einlegung der nach 5 186 Abs. 2 zulässigen Rechtsmittel wird die Zwangevollstreckung nicht aufgehalten. Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der jähren binnen zwei Jahren nach der Fälligkeit.

§ 1772.

Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines Knappschafts. vereins oder einer besonderen Krankenkasse durch andauerndes Sinken auf eine für diese Leistungsfähigkeit nicht ausreichende Mitgliederabĺ oder aus anderen Gründen derart gefährdet, daß im Wege des 1754 eine dauernde Abhilfe nicht mebt zu erwarten ist, so kann die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder einer anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen den letzteren Verein aus der bei dem auf— gelösten Verein verbrachten Beitragszeit Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, und daß die bisherigen Pensionskassenmitglieder im übrigen mit ihrem bisherigen Dienstalter auch der Pensionskasse angehören, sofern sie den in § 172 Abs. 1 für die Aufnahme aufge⸗ stellten Erfordernissen genügen. Dabei werden diejenigen bisherigen Pensionskassenmitglieder, welche in dem Zeitpunkt der Ueber— weisung auch hinsichtlich des Lebensalters den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen eg, sofern sie bei der Uebernahme auf eine Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche an den neuen Knappschaftsverein ausdrücklich verzichten, ohne Berück— sichtigung ihres bisherigen Dienstalters in die Penstonskasse des neuen Knapyschaftsvereins übernommen.

Außerdem hat die Aufsichtsbebörde einen Knappschaftsverein oder eine besondere Krankenkasse aufzulösen:

I) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche der Verein errichtet ist, aufgelöst werden;

2 wenn dem Knappschaftsverein lediglich Werke der in § 166 Abs. 2 bezeichneten Art angehören und die Besitzer dieser Werke sowie die auf diesen Werken beschäftigten Mitglieder die Auflösung gemein schaftlich beantragen;

3) wenn einer besonderen Krankenkasse lediglich Werke der in §z 166 Abs. 2 bezeichneten Art angehören und das Ausscheiden dieser Werke aus dem Knappschaftsverein nach § 166 Abs. 2 und 4 mit Wirksamkeit erfolgt ist.

Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung des Knapp— schaftevereins oder der Krankenkasse erwachsenen Ansprüche bleiben gegen den aufgelösten Verein bestehen, können aber über den Zeit— punkt der Auflösung hinaus sich nicht erhöhen.

Das vorhandene Vermögen ist von der Aufsichts behörde in Ver— wahrung zu nehmen, zu verwalten und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vorhandenen Ansprüche zu verwenden. .

Bei Befriedigung der Ansprüche gegen die e, tines aufgelösten Knappschaftsvereins sind die Ansprüche derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, die sich zur Zeit der Auflösung bereits im Ge⸗ nusse einer Pension befanden. Später eintretende Ansprüche sind nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensrestes zu befriedigen. Die , nn. hat in diesen Fällen einen Liquidationsplan auf— zustellen.

Werden nach Wegfall aller Berechtigten Ansprüche nicht mehr erhoben, so fällt ein etwa vorhandener Vermögensrest demjenigen Vereine zu, welchem die dem aufgelösten Vereine angehörig ge— wesenen Mitglieder überwiesen worden sind. Hat eine solche Ueber. weisung nicht stattgefunden, so ist ein etwa vorhandener Vermögens. rest in der dem bisherigen Zweck am meisten entsprechenden Weise zu verwenden. .

§5 1776.

Nach Anhörung der Generalversammlungen der beteiligten Knaprp⸗ schaftsvereine kann die Aufsichtsbehörde im Interesse der dauernden Sicherstellung der Ansprüche der Mitglieder die Vereinigung von iwei oder mehreren Pensionskassen in der Weise anordnen, daß entweder die vollständige Vereinigung der Pensionskassen erfolgt oder daß sie ihre Selbständigkeit behalten und sich zu einem Rückersicherungs—⸗ verbande vereinigen. Für die Aufstellung der Satzungen finden in diesen Fällen die 169 bis 1702 sinngemäße Anwen dung. Die Rückversicherungsderbande erlangen durch die Bestäti gung ihrer Satzungen die Rechtsfähigkeit.

Erstrecken sich die Pensionskassen über den Bezirk mehrerer Oberbergämter, so erfolgt die Entscheidung durch den Minister für Handel und Gewerbe.

§ 177 c.

Erstreckt sich ein Knappschafts verein oder ein Rückversicherungs— verband über den Bezirk mehrerer Oberbergämter, so bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe die Behörde, durch welche die den Oberbergämtern zugewiesenen Befugnisse hinsichtlich dieses Knapp⸗ schaftspereins oder Rückversicherungsverbandes wahrzunehmen sind.

§ 178.

Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Beteiligung von Knappschaftsältesten durch den Knappschaftevorstand und die Generalversammlung, .

Wo besondere Krankenkassen errichtet sind, muß für diese auch ein besönderer Vorstand bestehen.

Die Knappschaftsältesten werden von den beitragjahlenden, mann⸗ lichen, volljährigen Vereinsmitgliedern, welche sich im Besitz der bürgerlichen Shrenrechte befinden, in einer durch die Satzung be stimmten Zahl und unter den in der Satzung hinsichtlich der Wäbl⸗

ie deutsche Reichzangehörigkeit besitzen und der deutschen Sprache in Bal und Schrift mächtig sein. Insowelt innerhalb eines Knapp— scaftsvereins besondere Krankenkassen eingerichtet sind, kann durch die Satzung des Knappschaftgvereins bestimmt werden, daß die Wahl der Knappschaftsältesten bei den besonderen Krankenkassen erfolgt.

Auch invaliden Mitgliedern kann die Wählbarkeit durch die Satzung beigelegt werden. ;

Die Knappschaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, einerseits die Befolgung der Satzung durch die Knapp= schafts mitglieder zu überwachen und andererseits die Rechte der letzteren gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen. Die Knappschaftzäftesten dder von ihnen gewählte Abgeordnete vertreten die Knappschaftz= nitglieder in den Generalversammlungen.

Die Satzung oder eine besondere Dienstanweisung (6 181) regelt ihre Dlenstobliegenheiten. .

Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen Hälfte aus den Werksbesitzern oder aus deren Vertretern (68 117, 127, Ic, zur anderen Hälfte aus den Knappschaftsältesten gewählt.

Wählbar als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Personen, welche mit der Leitung der zum Verein gehörigen Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht felbst Mitglieder des Vereins sind. 3

ö

Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Durch die Satzung kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstands die Vertretung nach außen über⸗ tragen werden. Der Vorstand führt die laufende Verwaltung, soweit diefe nicht durch die Satzung einem oder mehreren Vorstandmitgliedern oder Beamten übertragen ist. Die Entscheidung über Anträge auf Invaliditätserklärung sowie die Festsetzung der aus der Pensionskasse su gewährenden Unterstützungen bleibt indessen stets dem Vorstand oder einem nach näherer Bestimmung der Satzung bestellten Ausschuß porbehalten. Auf die Zusammensetzung solcher Ausschüsse findet 5 186 Anwendung. Ihre Wahl erfolgt durch die Generaversammlung sofern diese ö nicht durch die Satzung dem Knappschaftsvorstand über⸗ tragen ist.

. Nachweise seiner Vertretungsmacht erhält der Vorstand eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde über die den Vorstand bildenden ersonen. * . den Obliegenheiten des Vorstandes gehört insbesondere:

I) die Leitung der Wahlen der Knappschaftsältesten, soweit diese nicht bei den besonderen Krankenkassen stattfinden, und erforderlichen, falls der Erlaß einer Dienstanweisung für die Knappschaftgältesten;

Y die Auswahl der Beamten und der Aerzte des Vereins und der Abschluß der Verträge mit ihnen sowie mit den Apothekern;

3) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anlegung ver⸗ fügbarer Gelder; .

4) die Aufsicht über die Geschäftsführung der etwa bestehenden besonderen Krankenkassen.

Für die Anlegung verfügbarer Gelder gelten die far die An— legung von Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, soweit nicht im einzelnen Falle auf Antrag des Vorstands durch die Aufsichtsbehörde eine andere Anlegung zugelassen ist.

§ 181 a.

Soweit die Wahrnehmung der Vereinsverwaltung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder auf Grund der Satzung dem Knapp⸗ schaftsborstande obliegt, steht die Beschlußfassung der General⸗ versammlung zu.

Der Generalversammlung muß vorbehalten bleiben:

I) die Abänderung der Satzung;

2) die Wahl des Vorstands;

3) die Wahl eines Ausschusses

a. zjur Prüfung und Abnabme der Jahresrechnung;

b. zur Ausübung der Befugnis, Ansprüche des Knappschafts— vereins gegen Vorstandsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäfts. führung durch besondere , . verfolgen.

Die Generalversammlung besteht aus den Werkabesitzern oder ihren Vertretern (5 180 Abs. I) und aus den Knappschaftsälteften oder aus Abgeordneten der Knappschaftsältesten, welche nach näherer Bestimmung der Satzung von den Knappschaftsältesten aus ihrer Mitte gewählt werden Sowohl die Werkebesitzer als auch die Knappschaftsältesten können sich in der Generalversammlung durch besonders hierzu bevollmächtigte Personen vertreten lassen. Als Ver⸗ treter eines Knappschaftsältesten kann indessen nur wiederum ein Knappschaftsältester bevollmächtigt werden.

Die Beschlußfassungen und die Wahlen erfolgen für jeden der beiden Teile besonders, und zwar nach einem durch die Satzung zu regelnden Stimmverhältnis. Anträge, welchen nicht von beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als belegt 6

Den Kassenbeamten darf die Entlastung für die Jahresrechnung erst nach deren Prüfung und Abnabme (5 181a Abs. 2 Ziffer 3 a) erteilt werden. . 4

2a.

Die Mitglieder des Vorstands sowie die Verwaltungs-, Rech— nungs. und Kassenbeamten des Knappschaftsvereins haften für getreue Geschaftsführung wie n,, Mündeln.

Die Bestimmungen der S5 179 bis 1822 finden für besondere Krankenkassen mit folgender Maßgabe Anwendung:

1) Sind die Wahlen der Knapwpschaftzältesten nicht durch die Satzung des Knappschaftsvereins den besonderen Krankenkassen über tragen, so finden besondere Wahlen der Knappschaftsältesten nicht statt vielmehr gilt die in dem Knappschaftsverein erfolgte Wahl auch für die Krankenkasse.

2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß an Stelle der Knappschaftsaltesten samtliche Kassenmitglieder, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, an der Generalver⸗ sammlung teilnehmen. gisz

Die Oberbergämter haben die Beobachtung der für die Tätigkeit der Knappschaftsvereine in Betracht kommenden Gesetze und der Soßungen zu überwachen. Sie können die Befolgung dieser Vor— schriften durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungs— strafen gegen die Vorstandsmitglleder ecrjwingen.

Sie Überwachen insbesondere die dauernde Leistungsfähigkeit der Vereine und die fatzungsmäßige Verwaltung des Vermögens.

Sie sind befugt, Ansprüche, die den Vereinen etwa gegen Vor—⸗ standsmitglieder oder Beamte aus deren Geschäftsführung erwachsen, in Vertretung des Vereins selbst oder durch einen Beauftragten geltend ju machen.

§ 184.

Zur Auzübung dleses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden Knappschaftsverein einen Kommissar. .

Der Kommissar ist befugt, allen Generalversammlungen und Sitzungen der Vorstände und Ausschüsse, welche ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und jeden gr oder satzungswidrigen Beschluß zu beanstanden. Von einer solchen

eanstandunß muß er dem Oberbergamte sofort Anzeige machen,

Das Oberbergamt entscheidet, ob der beanstandete Beschluß als gesetz oder satzungswidrig aufzuheben oder die Beanstandung zurück zunehmen ist.

§ 18442. ⸗. . Das Oberbergamt kann die Berufung der Vorstände, Ausschüsse und Generalversammlungen zu Sitzungen verlangen und, falls diesem erlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. In den auf Veranlassung des Oberbergamts anberaumten

Sitzungen kann dessen Komm sfar die Leitung der Verhandlungen ernehmen.

Solange die Wahl des Vorstandeg und der Autscusß. rer din General per sammlung nicht jzustande kommt, oder die Organe des Verein gesetzliche oder satzungs mäßige Obliegenbeiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt dle Befugnisse und Obliegenheiten dieser

Organe selbst oder durch Beauftragte auf Kosten des Vereins wahrnehmen. :

5 185.

Der Vorstand ist jederzeit veipflichtet, dem Oherbergamt und dessen Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die Verhandlungen der Ausschüsse und Generalversamm⸗ lungen aufzunehmenden Niederschriften, der Kassenbücher und der ge— legten Rechnungen sowie der Revision der Kasse zu gestatten.

Auch hat der Vorstand dem Oberbergamte innerhalb der vorzu— schreibenden Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen Nachrichlen zu geben sowie alljährlich einen Rechnungsabschluß einzureichen.

Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anorznungen des Oberbergamts über Art und 3 Rechnungsführung zu genügen.

5 a.

Alle schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden, die zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Knappfchaftsvereinen oder befenderen Krankenkassen einerseits und den Werksbesitzern oder Mitgliedern und den Än— gehörigen der letzteren andererseits erforderlich werden, sind gebühren und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Vorständen zum Nachweise ihrer Vertretungsmacht zu erteilenden amtlichen Bescheinigungen G6 181 Abs. 2 und 5 182) und für die von Werksbesitzern oder Knappschaftzältesten zu ihrer Vertretung in den Generalversammlungen erteilten privatschriftlichen 3 G 1816 Abs. 1 und 5 1825).

Beschwerden über die Verwaltung des Vorstands sind bei dem Oberbergamte und in der weiteren Instanz bei dem Minister für Handel und Gewerbe anzubringen, insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

Gegen die nachstehend unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Ent— scheidungen der zuständigen Knappschaftsorgane finden die dort näher angegebenen Rechtsmittel statt: .

I) gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Kranken⸗ kassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdaner nach festgestellt wird, oder welche das Mitglied verhältnis zur Kranken⸗ kasse, oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge betreffen, die Beschwerde an das Oberbergamt. Die Ent—⸗ scheidung des Oberbergamts ist endgültig, sofern nicht binnen einem Monat nach ihrer Zustellung die Klage im ordentlichen Rechtswege erhoben wird;

2) gegen Entscheidungen, durch welche der Anspruch auf Pensiong⸗ kassenleistungen abgewiesen, oder der Höhe oder der Zeitdauer nach festgestellt wird, oder welche das Mitgliedperbältnis zur Pensionskasse, oder die zu dieser Kasse zu entrichtenden Eintritts gelder und Beiträge betreffen, unter Ausschluß des ordentlichen Rechts weges die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung;

3) gegen alle sonstigen Entscheidungen unter Ausschluß des Rechts— weges die in Abs. 1 bejeichnete Beschwerde.

Die in Abs. 2 aufgeführten Rechtsmittel müssen bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung des zuständigen Knappschaftéorgans eingelegt werden. Diese Entscheidung muß die Beieichnung des nach Abf. 2 zulässigen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der für das Rechtsmittel zu— ständigen Bebörde enthalten. Insoweit Entscheidungen über Kranken⸗ kassenleistungen auf Grund von Krankenscheinen erfolgen, genügt es, daß die Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde auf dem Kranken- schein enthalten ist.

S 186a.

Für den Bezirk jedes Oberbergamts werden nach dem jeweiligen Bedürfnis ein Schiedsgericht oder mehrere Schi richte gebildet.

Die Zahl, der Sitz und der Bezirk der Schiedsgerichte wird vom Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.

Die Bildung besonderer Schiedsgerichte unterbleibt insoweit, als die nach diesem Gesetz den Schiedsgerichten obliegenden Entscheidungen nach § 1861 einem Er e e gh, für Arbetterversicherung über⸗ tragen sind.

. 5 186b.

Jedes Schiedsgericht bestebi aus einem ständigen Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Zabl der Beisitzer muß mindestens fit betragen und wird im übrigen für jedes Schiedsgericht durch den Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.

Der Vorsitzende wird vom Minister für Handel und Gewerbe aus der Zabl der öffentlichen Beamten des Bezirks, für welchen das Schiedsgericht gebildet ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisitzer werden von der Generalversammlung der Knapp— schafts vereine ju gleichen Teilen in getrennter Wahlhandlung von den Werkebesitzern oder deren Vertretern (6 180 Abs. I) und von den Knappschaftsältesten nach einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte gewäblt. Als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Personen wählbar, welche mit der Leitung der zum Verein gehörigen Betriebe betraut oder in der Verwaltung dieser Betriebe angestellt, indessen nicht selbst Mitglieder des Vereins sind. Die Wilen erfolgen in geheimer Abstimmung. Mitglieder des Knappschaftsvorstandes und der in §5 181 Abs. 1 bezeichneten Ausschüsse sind nicht wählbar.

Erstreckt sich ein Schiedsgericht über den Bezirk mehrerer Knapp⸗ schaftsvereine, so erfolgt die Wahl der Beisitzer durch die General—⸗ versammlungen der beteiligten Knappschaftsveteine nach einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung. Ergibt eine solche Wabl keine Stimmenmehrheit, so ist die Aufsichtsbebörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche Stimmen erhalten haben, zu bestimmen. .

Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Ausscheidende Beisitzer sind wieder wãhl har. .

Kommt eine Wabl nicht zustande, so ernennt das Oberhergamt die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen. Das gleiche gilt, wenn ein Beisitzer während der Wahlperiode ausscheidet; die Er⸗ nennung erfolgt alsdann für den . der Wahlperiode.

§ 18606.

Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Bezirke der be—⸗ teiligten Knappschaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reichgangehörigkeit besitzen, das dreißigste Leben jahr zurückgelegt haben und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer jum Amte eines Schöffen unfähig ist (5 32 des Gerichts verfassungsgesetzes). .

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zu— lässig, aus welchen gemäß 8 17386 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. . .

Die Wiederwahl kann für eine Wablperiode ohne weiteres ab— gelehnt werden.

S 18654.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer sind auf die gewissenhaste Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. .

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch einen vom Minister für Handel und Gewerbe beauftragten Beamten, die J durch den Vorsitzenden beeidigt. ̃

ie Beeldigung der, Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienst⸗ leistung in öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahl periode. Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. . ;

Im Übrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften in § 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes , Anwendung.

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Die Beisitzer erhalten Ersatz für die ihnen durch die Teilnahme an den Sltzungen des Schiedsgerichts erwachsenden Reisekosten und sonstige bare Auslagen, die Vertreter der Mitglieder außerdem Ersatz für einen ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung der Reisekosten, baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Oberbergämter sind befugt, Personen, welche die Wabl zu Beisitzern ohne zulässigen Grund (5 136 c) ablehnen, ohne genügende ECatschuldigung zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die Geldstrafen fließen zu derjenigen Knappschaftskasse, von deren Generalversammlung der Beisitzer gewählt ist. Ist die Wabl durch die Generalbersammlungen mehrerer Knappschaftsvereine erfolgt, so wird der Betrag der Geld— strafe unter diese nach einem von dem Oberbergamte zu bestimmenden Verhältnis verteilt.

Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung, oder werden hinsichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit auf Grund dieses Gesetzes ausschließen, oder welche sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist er, nachdem ihm Ge⸗ legenheit zur Aeußerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Ober⸗ bergamts seines Amtes zu entheben. Der nachträgliche Fortfall des Amtes als Knappschaftsältester hat die Amtsenthebung so lange nicht zur Folge, als die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Knapp— schaftsältesten noch vorliegen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Oberbergamts hat keine , 86f.

Name und Wohnort der Vorsitzenden und ihrer Stelloertreter sowie der Schiedsgerichtsbeisitzer sind vom Minister für Handel und Gewerbe regelmäßig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekannt⸗ machung ist auf allen ö zum Aushang zu bringen.

; 5 186g.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet dessen Ver⸗ handlungen.

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erbärten zu lassen.

Das Schiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten In— halts der Verhandlungen und des Etgebnisses einer etwaigen Beweis⸗ aufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueber⸗ zeugung über den Anspruch zu ensscheiden.

Das Schiegsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit- gliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Werkabesitzer und der Knapyschafts mitglieder befinden muß.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfelgen nach Stimmen mehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Ver— kündung den Parteien zugestellt werden.

Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer von dem Vorsitzenden im voraus aufgestellten Reihenfolge. Will der Vor—⸗ sitzende aus besonderen Gründen von dieser Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.

§ 1865.

Die Kosten des Schiedsgerichts trägt derjenige Knappschaftsverein, für dessen Bezirk das Schledsgericht gebildet ist.

Erstreckt sich das Schiesgericht über den Bezirk mehrerer Knapp— schaftsvereine, so werden die Kosten durch das Oberbergamt auf diese im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl verteilt.

Die Kosten des Verfahrens, welche durch die einzelnen Streitfälle erwachsen, sind von demjenigen Knappschaftsverein zu zahlen, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt ist. Das Schiedgericht ist indessen befugt, den Beteiligten solche Kosten des Verfahrens zur Laft ju legen, welche durch Mutwillen oder Lurch ein auf Verschleppung oder Irreführung berechnetes . derselben veranlaßt worden sind.

5 1866.

Wenn ein Knapwpschaftsverein als eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes anerkannt ist oder einer solchen besonderen Kasseneinrichtung gemeinschaftlich mit anderen Knappschaftsvereinen angehört, so kann die schiedsgerichtliche Ent⸗ scheidung der diesen Knappschaftsverein betreffenden Streitigkeiten (8 186 Abs. 2 Ziffer 2) durch den Minister für Handel und Gewerbe einem Schiedsgericht für Arbeiterversicherung dieser Kasseneinrichtung übertragen werden. Einem solchen Schiedsgericht kann auch die schieds gerichtliche Entscheidung von Streitigkeiten, welche einen an der Kasseneinrichtung nicht beteiligten Knappschaftsverein betreffen, durch den Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des Knapp— schafte vorstands und des Vorstands der Kasseneinrichtung übertragen werden.

Auf die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, welchen die schiedsgerichtliche Entscheidung von Knappschaftsangelegenheiten über— tragen ist, finden die Vorschriften in 5 186 bis 186f, in §5 1869 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 und in 5 186h Abs. 1 und 2 keine An⸗ wendung.

Daz Verfahren in Knappschaftsangelegenheiten vor den Schieds- gerichten für Arbeiterversicherung regelt sich nach den für diese Gerichte geltenden Bestimmungen.

Die Kosten des Schiedsgerichts sind nach Ablauf des Rechnungs— jahres der Kasseneinrichtung von den beteiligten Knappschaftsvereinen anteilig zu erstatten. Dabei wird das Verhältnis zu Grunde gelegt, in welchem die Zabl derjenigen auf Grund dieses Gesetzes bei dem Schiedsgericht eingelegten Berufungen, welche in diesem Jahre erledigt worden sind, zur Gesamfjabl der vor dem Schieds⸗ gericht in demselben Zeitraum erledigten Berufungen steht. Die Verteilung der Kosten auf die Kasseneinrichtung, die Berufẽé— genossenschaften und die Knarrschaftsbereine erfolgt durch den Vor— sitzenden des Schiedsgerichts,

§ 186.

Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist bei dem zu⸗ ständigen Schiedsgericht zu erheken.

Die Berufungsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen amtlichen Stelle oder einem Knappschaftsorgan eingegangen ist; diese haben die Berufungsschrift un⸗ verzüglich an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.

Die Berufung bat keine aufschiebende Wirkung.

Die Entscheidung des Schiedzgerichts ist dem Berufenden sowie dem Vorstande des beteiligten Knappschaftsvereins in Ausfertigung zu— zustellen.

§ 1861.

Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte stebt beiden Teilen die Revision an das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten ju. Die Revision der Knappschaftsvorstände hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Die Revision ist bei dem Oberschieds gericht zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ent⸗ scheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Votschrift des § 186 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;

2) daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht- anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Maͤngel des Verfahrens gefunden werden. Das Ober- schiedsgericht ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. .

Wird das angefochtene Urteil aufgehoben, so kann das Ober- schiedsgericht zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand jurückverweisen. Dabei kann das Oberschiedsgericht bestimmen, daß dem Unterstützungsbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Unterstützung vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurteilung, auf welche das Oberschiedsgericht die Aufbebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen zu Grunde zu legen.

186m.

Das Oberschiedsgericht hat seinen Sitz in Berlin.

Für die Einrichtung des Oberschiedsgerichts und das Verfahren vor demselben finden die 1866 bis 1864 entsprechende Anwendung mit folgenden Ausnahmen: