1906 / 4 p. 30 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

k . . § 15. . daner der Beschlässe wird von der ordenthichen Satzungen des Vereins deutscher Tapeten fabrikanten Außer diesen sind fünf Ersatzmänner und zwel Kassenrevisoren zu Cassel, den 18. Juni 1893. 8 nee r wenn sich in der bestimmt. . aus dem Verein ist nur

a,. 2 8 eee, , , n, , e,, nn,, ,, ,, , w, , d, ,,,, , ge een, e e auge, nun l ; 36. . oten ist, kann auf Beschlu a e im ver ö . j (Hier sind nur die 2 . 1889 abweichenden Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder des Vor einer Generalversammlung schriftliche na g n der Mitglieder = 6 fal hg , . zweite r, . in. Beschlũssen den Wit n durch r 26 64 e n e e n, 4 6 standes anwesend sind. x stattßnden. Bieselbe dat, innerbalß. 8 Tagen durch einge chtiebenen ,, uh. chästsahr fällt int dem Anstruch gut dag Beg neretnäsgen ell sg, öde sonftige Lesttiagen, 5 7. Brief u erfolgen. Der Beschluß ist nur auf Grund einer Zweidrittel General verfammlung. nderjahr zusammen welche während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, bat er 83. tern . . 2 3. 2 . majorttẽt der Abstimmenden gültig S 16. S5 14 bis 18 unverãndert. trotz ** Beendigung derselben zu zahlen. Das Eintrittsgeld für jede ee get ann ge do, g , 22 minrtellung ö. e . einzuberufen, auch ist der er . Leipzig, den 21. Februar 1894. Ver ö 1 , n aller den 5 518. ; . ect ,, 1 . r g kann durch . Felder gh 3 1 zahlen . . n ben M . ie. jur Anberanmung ciner Vorftandsfizung auf den Antrag dreier Mit⸗ Ergänzung des § 18 der Satzungen: ir aller e , wm ea, 6 6 n 21 6 Dauer der 8 2541 . ie Frage, ob 6 Kontraventionsfall vorliegt, entscheidet der ö finn * 233 6. ö ; glieder des Vostandes a ; 3 , Be rr. auf an 4 3 den 3 durch seine Namensunterschrift unter die Satzungen des ten 2 We n 1 . 1 82 ö . . ; ö ; mittels eingeschriebenen Briefes ergangene Aufforderung, eine r ereins sei i . ( w Alle den Zweck des Vereins betreffenden Eingaben seitens der zeitige Beseichnung zweier Mitglieder nicht erfolgt, oder wenn rl ne ,, .. . 2 r, e n n. K 2 m r , n n 556. = ; Mitglieder find an den Vorfitzenden zu richten, der won denselben den treffende Mitglieder zu der betreffenden Sitzung nicht erscheinen, so dem Austritt des betreffenden Mitgliedes zu verbleiben hat. . tar Majorität der einem V den. Der von der 9 zu wählende Vorstand besteht übrigen Vorstandsmitgliedern tunlichft bald Kenntnis zu geben ver⸗ können die Vorstandsmitglieder allein rechtsgültige Entscheidungen 8 17. ke nige aht m, n, , n 4 . , , Vorsitzenden, ö T, n en 456 K 8 9. 2 Gase'l, den 10. März 1896. put rn fm 1 n,. e, , . welche in be⸗ 2 ren ir . . . ere eite hir Line Sch meister einen stellvertretenden Vorsitzenden, Die Vorstandsmitglieder erhalten für den Besuch der Vorstands⸗ I) Eine Bekanntmachung, daß von seiten des Vorstandes oder handeln, aus dem Verein 2 ie nnr , if mer Hheidung als e err e. unt einem 1 . spãter 2 Die 2 n een dsmitgli ĩ einen Schriftführer, , für zur Förderung der Vereinszwecke vorzunehmende des Vereing eine Sperre derhangt wurde, ist verhoten. Bei Zuwider⸗ gieren, walten i , m 9 . ö = *g andsmitglieder erfolgt in der General einen Schatzmeister, eisen, äber deren Zwecktienlichkeit der Gesamtvorstand zu befinden handlung ist das betreffende Mitglied für entstehende Kosten verant⸗ dom Versalltegt urt Dommizlpermert Kenntunks, sießt auch den . 6 . , m nenn haben sich, soweit erforderlich, 6 ;

einen Beisitzer bat, freie Fahrt auf der Gisenbahn 2. Klasse, sowie eine Vergütung wortlich und persönlich haftbar. Es ist nur die einfache Anzeige ju⸗ 13. . demnã ; . ö gen n, . . , e eln K . Saki ba ce . fen. Hir. penn Die Generalversammlung h befugt, durch Majoritãtabeschluß zu . en, 4 ein. 514. . Außer diesen sind fünf Stellvertreter und zwei Kassenrevisoren Reisevergütungen müffen liquidiert werden. mehr liesern Mn wollen mmen, daß und welche Handlungen oder Unterlassungen von mittels 9 w nn durch den Vorstand Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend zu , 9 5 an. zwei resp. drei Vorstandsmitglieder 5 10. 2 Ce mtlich? Fonventionalstrafen derstehen fich für jeden ein= 2 3 e ,, , . n ) eitige ü . eee , e r rr. e. e. find, und faßt seine Beschlufe nach einfacher Majorität. aus, dieselben sin wieder r. j werden d den Vorstand I Il. 6. p z J entuell einzuziehenden Kon⸗ j ö . ; 2 3 15. , , . ' W k , ätestens im März ei neralversammlung stattzufinden, in welcher . ö ; ; - 3 e ende. Er mindestens e ; 6 t erer , nere, enen halbe shednnn gebt: Satzungen des Vergins den tsches Sap et enfabrikan ten . einelfen 2 Kondentioncisttuen berstehen siͤch für jeden Feorher ante m tziung zer Tage ebbnthsg rl einge örtzenen 3 i r , m , n, ,, ,, , , n, ,, 1 , 22. ö 2 ! 3delg ; . ö ; ahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Verstand verpflichtet, au 81. . r der zuzuziehen, un e⸗ a. Jedes Vereinsm Deckun i ü ö it. g ohne vor e schriftli inladung un ern f 8 . den 26 . von e ,,,, der . Zweck des Vereins ist die Sn berung und Hebung der deutschen k n n , * r, . ö mitwirken zu laffen . * e, , ge . end . , ö . stattfinden, wenn wenigftens 3 Neuwah Borstandes der herr rere, . , eine Generalversammlung zu berufen. Die Einladungen zur General ⸗- industrie und des Tapet dels. J ieder. and s vo d. j . 5 ö 2 . JJ, , , ,. , ,, , . orltan ztet ebene e zu erlassen. . . . e ĩ e = itzung se . den mohiwierten. Antrag don mindestens zwei Trittel der Mitglieder ,, n mnstrafe ́gcfient Mitglied des Vereins kann jcber deutsche Tapetenfabrikant werden, Steüvertreter. den don de betreffenden Vereins mitgliede für 6. . e,, . von wenigstens drei aumesenden Lee e n lebe. eine Generalxersammlung zu berufen. Die Generalversammlungen werden sollen, mässen auf alle Fälle den Vereinsmitgliedern mit der der sich deshalb schriftlich an den Vorstand wendet; jede Firma bat traventiongfälle akzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheidung des §z 19 oder bezuglich des Beschlufses III, Nr. 45 hat eit zu unterzeichnen ist. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende ohne find mindeftens vierzehn Tage vorher durch Anzeige im Vereinsorgan, Tagesordnung bekannt gemacht werden. indesfen nur eine Stimme. als KÄugfteslungstag und einem 13 Tage später datierenden Verfalltag⸗ .de * ö. aht . . Veranstaltung einer Vorstandssitzung schriftliche Abstimmung über owie Mitteilung der Tagesordnung durch Zirkular zu berufen. 811 . , -. . nebst Domizilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfall Solaweqh fel in w a ein Teil davon 8 31 Woods bestimninte mie ne ragen reren aten. Bei Beschlüssen der Generalversammlungen entscheidet die einfache 35 4 an, , n. Das Eintrittsgeld, für jede Firma beträgt 1090 6. Sei jeder e und Domizilvermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst Straf 4 zur Zahlung von Zur Anberaumung einer Sitzung ift er verpflichtet, wenn drei wer,. Bei Beschlässen der Generalversammlung entscheidet die einfache ; be ei N afen benutzt worden ist. V dem Naioritãt. 1 mmer b ert. Majoritãt. Jede fatzungẽ gemãß einberufene Generalversammlung ist irn g , baben . Nachfolger aufs neue 30 Eintrittsgeld ö . ar , r Vereinekasse ein eschieht das nicht, fo kann der Vorstand Ausschluß aus dem 6 ** 2 verlangen. . . z . . beschlußfahig. s 12. ö . 6 im voraug zu zahlen ist, beträgt 75 stand mr k . . . 35 k 5 . erufung wa e, e, . re f, —— Die Mitglieder des Vereins haben sich den Majoritãtsbeschlũssen Jedes Mitglied ist berechti l, fich bei der Generalversammlung Etwaige Mehrkosten sind am Schlusse des Vereinsjahres von den , Beieichnung zweier Mitglieder nicht erfolgt oder wenn g x ; . wenn 26 Vorftandsmitglied widerspricht. . J e . , 8 n n, mn. ö e, , mern wer stand durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, zu fügen. Die- stimmberechtigt vertreten zu laffen, jedoch kann jedes Mitglied nur Das Vereinsjahr beginnt am 1. April. ine, ie Vorstandsmitglieder allein rechisgültige Entscheidungen S 23. n , , . sonstige Vertretungen des Vereins selben find für die Dauer des Vereinsjabres (bm 1. April bis eine andere Stimme mit übernehmen. ö , a Cine Betanntmach ö . Jedes Mitglied ift verpflichtet, beim Verkauf ausdrücklich darauf agen zu liquidieren. 36. März) bindend. Der Austritt aus dem Verein ist nur am gnde 13. Der Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Vorsitzenden. des Ser n, un ö 1 . seiten des Vorstandes oder ausmerklgm zu machen, daß die Händler an dig seweiligen Beschsässe . 516. ö 8 perre verhängt wurde, ift verboten. Bei Zuwider. unserrs Vereins beim Ein- und Verkauf von Waren gebunden find. der * 1 , zu ö r zu erledigen und die

des Verein sjahres zulässig, und muß drei Monate vorher dem Vor Die Mitglieder des ins hab den Majoritãtsbeschlũ § 5. . ; n, dne.

stande durch eingeschriebenen Brief, angezeigt werden. Zur Herbei⸗ der , . m en mm, 1a. . 6 Der von der Generalversammlung alljährlich neu in wählende n , ,,, n, ff de, ,. ver⸗ Chemnitz, 1. November 1898. Feet l em g, ; t.

. * , er in n. stand durch eingeschriebenen Brief rr. werden, zu fich . Vorstand n 8. 1, miaffig: Weil gegen einen unserer Beschlüsse k 2 .Der Verein dentscher Tapeten fabrilonten. dafür zu ö w 2 . mindesten 2. end sein. I] ür di ins April bi j f , n, 2 = lep. Generalversammlung nicht beschlußfähig, so ist binnen vierzehn Tagen fi gel , ö. 6m. . nur . . einem stellvertretenden Vorsitzenden, 6. ren nn e * alstraf . Mar Langhammer, werftteader. 1 83 Vorstand berechtigt, diesen Geschäftzführer mit Reisen ö. ane nweite einzuberufen, welche dann gbne Nüäcksicht auf die Zabl der des Verclasjahres zuléssig und muß drei Monate vorker dem Vor. einem Schriftführer, eimel ien d ion en verstehen sich für jeden ereins zwecke ju beauftragen und demselben die dadurch erwachsenen 9 ar e hn , ö 1 wo den stand durch eingeschriebenen Brief angeeigt werden. Der Vorstand einem 9 . 8 20

ajorita üssen den Mitglie ur if verpflichtet, von den Majoritätsbeschlüssen den Mitgliedern durch einem Beilitzer. ö ; insmitali j ; Mittelung mähen. g. verändert eingeschtiebenen Brief Mitteilung zu machen. 11 und mwel Kassen ei soren een rg nr mn, e gehen 1

8 ö. ö ö 3 8 1. ö zu wählen. 86. k dir e . fe, n, ri . ga , 5 1. 86 Berufung an die Vereins versammlung statt. 14 ; ? ; . tand ist tigt, einen Geschäftsführer ernennen, i z i Mitgli s 8 ur in Kontr nsfãllen t d us⸗ wer ereins örderun s.

Die Auflösung des Vereins hat zu erfolgen, wenn sich in der der die 1 . e in e. . 2. ö r beschlußfabig, wenn drei Mitalieder des Vor lug auf seinen Namen bezw. der Herausgabe an , Tapetenindustrie und des . ö Der Vorsitzende, und in ej Ce hindern sein Stellvertreter, i dafür berufenen Generalversammlung sieben Achtel aller Stimmen des totolle der Generalversammlung zu führen bat. Die demselben dafür ! den Vorsttzenden behufs gleicher Ausfüllung und Einziehung in Ge. Verleihung der Rechtsfahigkeit nachsuchen. berufen und legiimiert, den Vorstand und , H. 3 6 Vereins dafür entscheiden. Ist die dafür berufene Generalbersammlung zu gewährende Vergütung wirs durch den Vorstand festgesetzt, Auch Die Vorstandssitzungen sind dutch den Vorsitzenden oder dessen mäßheit des § 19 hat. 852 , , , , u 2 erein 4 tlich und nicht beschlußfabig, fo ist eine jweite Generalpersammlung zu berufen, ist der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen für Stellvertreter zehn Tage vorher mittels eingeschriebenen Briefes unter b. Jedes Mitgled ist verpflichtet, sofort das Depot von 3000 K Der Sitz des Vereins ist an dem Orte, an welchem der jeweili und in den Vereint der fammlun z 1 ( . . orstandes bren einfach. Wasoritt endgültig un enrscheiden kat. Ucker die Pexeins ecke zu betrauen und demfelben die dadurch erwachsenen Mitzi 34 T 1 ein bern. uch It der Vorfitgende Solawechsel zu ergänzen, sobald ein Teil davon zur Zahlung von Vorfitzende seinen Wohnsttz hat. . er seweilige siande und der Keren en s * 3 3 , Verwendung des Vereinsbermögens enischeidet die auflösende General · Reiseunkost ut e , e. e dee, mn, . , n, n n, Strafen benutzt worden ist. ue mms war Ufähung n being wd

eiseunkosten zu vergüten. zur Anberaumung einer Vorstandssitzung auf den Antrag dreier = geha ncht, sfo kann der Vorstand Augschluß aus dem II. Mitaliedschaft. . ! rr , * des Vereins rechtsverbindliche

8 16 unverändert. Oh Mun, , n ,, ö h ; 3. ãrungen aller ür den Vorstand und den Verein abzugeben.

8517. dafür d 83 n mm. nach . , 56 x g zulässig, die endgültig entscheidet. Mitglied des Vereins kann uͤ⸗ enfabrikant werden, welcher 2 . . 26 2 8664

Der Vorstand ist verpflichtet, Vereinsmitglieder, welche in be- des Verzins dafür entscheiden. Ist die dafür berufene General versamm- Sämtliche Kosten und Spesen, welche durch Vertretung, Pro⸗ Beschlůf K beim Verkauf ausdrücklich auf die . des Deutschen Reiches oder erreich Ungarn feinen Wohn! Jahr in der Generaliverfammlung gewählt werden, zu prüfen und mit

wußter Abficht den Vereinsfatzungen oder Vereinsbeschlüssen zuwider lung nicht beschlußfäbig, so ist eine zweite Generalpersammlung zu zesse usw. entstehen, trägt der Verein. 86 ereins aufmerksam zu machen. 67 Nitali ö dem von den Revisoren über den Befund aufgefetzten Protokoll der

handeln, aus dem Verein ausjuschließen und dies den übrigen Mit⸗ berufen, deren einfache Majorität endgültig zu entscheiden hat. Ueber Der Vorstand hat die Pflicht und das Recht, alle Handlungen . 21. schʒaft ( ,. sind auch zulässig Handel sgesellschaften, Gesell⸗· Generalversammlung vorzulegen. gliedern mittels eingeschriebenen Briefes anjuzeigen. 2 . Vereinsvermögens entscheidet die auflösende 2 2 . ee, 3 . e ol f 82 . 1 6 e, = . 8 8 4 r r 3 . wr, 2 8 518. . er Vorstand ist verpflichtet, die Sperre in geeigneter Form zu ufforderung n nachkom wird vom . n haben je Sämtliche V itgli ie di ss ĩ veröffentlichen und über Verstöße unserer Beschlüfs- durch die Presse Vorstande aus dem Verein ausgeschlossen. ke nur eine Stimme. auf die 2883 nn, ,,, , .

a e ohne re. wieder durch einfache schriftliche Anzeige bei

1 und 2 unverãndert.

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten Reiseunkoften iu vergüten. 31

vom Jahre 1898. ö ö Gegen Beschlüsse des Vorstandes findet, soweit nicht ausdrückli . Zweck und Sitz des Vereins. Berufung allein an das Schiedsgericht . de cn,

derfammlung. § 15. glieder des Vorstandes verpflichtet. vers * ö See die Beschluüsse des Vorstandes ist Berufung alversamm i

Ueber das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen einen

§ 18.

Die Generalversammlung ist befugt, durch Majoritätsbeschluß zu bestimmen, daß und welche Handlungen oder Unterlassungen von Vereinsmitgliedern mit Konventionalstrafe bedroht sein sollen, auch die . der zu Gunsten des Vereins event. einzuziehenden Konventional⸗

strafe im voraus festzustellen.

8 .

Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, entscheidet der Vor⸗ stand, welcher zu der betreffenden Sitzung zwei weitere von dem Be⸗ schuldigten bezeichnete Vereinsmitglieder zuzuziehen und bei Beratung und Entscheidung des Kontraventionsfalles mitwirken zu lassen hat wie die ordentlichen Vorstandsmitglieder. .

Fall der Schuldbejahung durch Majgrität der anwesenden Stimmberechtigten füllt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter den von dem betreffenden Vereinsmitgliede für Kontra—⸗ entionsfälle akzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheizung als Auestellungstag und einem vierzehn Tage später datierenden Ver= falltage nebst Dominilvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfalltage und Domizil vermerk Kenntnis, ziebt auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten der Vereins kasse ein.

§ 20.

Jedes Vereinsmitglied muß zur Deckung etwaiger Konpventional- strafen drei Solawechsel über je M 10900 bei dem jeweiligen Vorstands⸗ vorfitzenden hinterlegen, welcher für sichere Aufbewahrung Sorge trägt und nur in Kontraventionsfällen das Recht der Ausfüllung auf seinen Namen resp. der Herausgabe an den stell vertretenden Vor⸗ sitzenden behufs gleicher Ausfüllung und Einziehung in Gemäßheit des §5 139 hat.

§ 21.

Wer der Verpflichtung zur Hingabe der Solawechsel innerhalb vierjehn Tagen nach erhaltener Aufforderun nicht nachkommt, wird vom Vorstande aus dem Verein n,

Berlin, den 9. April 1891.

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1892.

§ 1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Hebung der deutschen Tapelenindustrie und des Tapetenhandels.

§ 2. Mitglied des Vereins kann jeder deutsche Tapetenfabrikant werden, der sich dieserhalb schriftlich an den Vorstand wendet; jede Firma hat indessen nur eine Stimme.

3.

Das Eintrittegeld für jede Firma beträgt 30 , der Jabres⸗ beitrag, welcher im voraus zu zablen ist, 30 c Etwaige Mehrkosten sind am Schlusse des Vereinsjahres von den Mitgliedern durch Um⸗ lage zu erbeben. :

Das Vereinsjahr beginnt am 1. April.

§5 4. Der Sitz des Vereins ist der Wohnsitz des Vorsitzenden.

§5. ö Der von der Generalversammlung alljährlich neu ju wählende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

einem Vorsitzenden,

einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schriftführer,

einem Schatzmeister,

einem Beisitzer.

5 16.

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten sowobl während der Dauer der Mitgliedschaft, als auch nach seinem Austritt aus demselben, auch hat dasfelbe durch seine Namensunterschrift unter die Satzungen des Ver⸗

eins fein völliges Einverständnis mit denselben zu erklären, welches

Schriftstück zu den Vereinsakten zu nehmen ist und denselben auch nach dem Austritt des betreffenden Mitgliedes zu verbleiben hat.

§ I.

Der Vorstand ist verpflichtet, Vereinsmitglieder, welche in be—⸗ wußter Absicht den Vereinssatzungen oder Vereinsbeschlussen zuwider handeln, aus dem Verein auszuschließen und dieses den übrigen Mit⸗ gliedern mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen.

§ 18.

Die Generalversammlung ist befugt, durch Majoritätsbeschluß zu bestimmen, daß und welche Handlungen oder Unterlassungen von Ver⸗ einsmitgliedern mit Konventionalstrafe bedroht sein sollen, auch die Höhe der zu Gunften des Vereins eventuell einzuziehenden Konventional⸗ strafe im voraus festzustellen.

Die Frage, ob ein Kontraventionsfall vorliegt, entscheidet der Vorstand, welcher zu der betreffenden Sitzung jwei weitere von dem Beschuldigten bezeichnete Vereinsmitglieder zuzuzieben und bei Be⸗ ratung und Entscheidung des Kontraventionsfalles mitwirken ju lassen hat wie die ordentlichen Vorstandsmitglieder.

Im Fall der Schuldbejabung durch Majorität der anwesenden Stimmberechtigten füllt der . des Vorstandes oder dessen Stellvertreter den von dem betreffenden Vereins mitgliede für Kon⸗ traventionsfãlle akzeptierten Wechsel mit dem Datum der Entscheidung als Ausstellungstag und einem 14 Tage später datierenden erfall⸗ tage nebst Domiznlvermerk aus und gibt dem Kontravenienten vom Verfalltage und Domi slbermerk Kenntnis, zieht auch den Wechsel demnächst auf eigenen Namen zum Besten der Vereinskasse ein.

20.

Jedes Vereinsmitglied muß zur Deckung etwaiger Konventional⸗ strafen drei Solawechsel über je 10090 M bei dem jeweiligen Vor⸗ standsvorsitzenden hinterlegen, welcher für sichere Aufbewahrung Sorge trägt und nur in Kontraventionsfällen das Recht der Ausfüllung auf feinen Ramen bejw. der Herausgabe an den stellvertretenden Vor⸗ sitzenden behufs gleicher Ausfüllung und Einziehung in Gemäßheit des § 19 hat. 32

Wer der Verpflichtung zur Hingabe der Solawechsel innerhalb 14 Tagen nach erhaltener Aufforderung nicht nachkommt, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 22. Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder können nur durch Be—⸗ schluß einer Generalversammlung wieder aufgenommen werden.

Nach dem Druck der Satzungen beschlossene Aenderungen resp.

usätze zu denselben: Zusẽtz Leipzig, Ven 25. Oktober 180.

Bei jeder Firmenänderung haben die Nachfolger aufs neue Ein⸗ trittegeld und Jabresbeitrag zu leisten (die Umwechslung der Sola—⸗ wechsel hat selbstverstaͤndlich ebenfalls zu erfolgen).

Braunschweig, den 14. Märj 1893.

Die Vorstande mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, bei Vor⸗

standssizungen usw. die wirklich entstandenen Kosten zu liquidieren.

oder in fonst geeigneter Weise eine sachliche Darstellung jur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

§ 8. ;

Alle den Zweck des Vereins betreffenden Eingaben seitens der Mitglieder sind an den Vorßttzenden zu richten, der von denselben den 53 g n tunlichst bald Kenntnis ju geben ver— pflichtet ist. l

§ 9. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei Vorstandssitzungen oder sonstigen Vertreiungen die wirklich entstandenen Kosten ju liquidieren. 5 1

Die Generalversammlungen werden durch den Vorstand nach dessen Majoritätsbeschluß einberufen, dech bat jährlich, spätestens im Oktober, eine Generalversammlung stattzufinden, in welcher Neuwahl des Vorstandes, deren Stellvertreter, die Rechnungsablage, sowie die Wahl zweier Revisoren für die Rechnung des folgenden Jahres zu erfolgen hat. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, auf den moti- pierten Antrag von mindestens zwei Drittel der Mitglieder eine Generalversammlung zu berufen. Die Einladungen iur General⸗ versammlung sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestenẽ vierzehn Tage vorher durch eingeschriebene Briefe zu erlassen. .

Änträge, deren Durchführung unter Konventionalftrafe gestellt werden follen, mässen auf alle Falle den Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

In außergewönlichen Fällen, in welchen schnelles Erledigen ge. boten ist, kann auf Beschluß des Vorstandes an Stelle der Abstimmung einer Generalversammlung schriftliche Abstimmung der Mitglieder stattfinden. Dieselbe hat tanerhalb acht Tagen durch eingeschriebenen Brief ju erfolgen. Der Beschluß ist nur auf Grund einer Zwei⸗ drittelmajoritãt der Abstimmenden gültig.

§ 11. Bei Beschluüsen der General versammlungen entscheidet die ein fache Majorität. Jede satzungsgemãß einberufene Generalversammlung ist beschlußfähig.

§ 12.

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich bei der General versammlung durch ein anderes Vereinsmitglied oder durch einen seiner Angestellten stimmberechtigt vertreken zu lassen, jedoch kann jedes Mitglied nur eine andere Stimme mit übernehmen.

5 13. ö

Die Mitglieder des Vereins haben sich den Majoritãtsbeschlũssen der Generalverfammlungen, welche jedem Mitgliede durch den Ver. stand durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden, zu fügen. Die: ae sind für die Dauer des Vereingjabres (vom i. I. bis 31512) indend. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende des Ver⸗ einsjabres zulässig und muß drei Monate vorher dem Vorstande durch eingeschriebenen Brief angejeigt werden. Der Vorstand ist deipflichtet, von den Majoritätsbeschläffen den Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen.

14.

Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen, der die vorkommenden schilftlichen Arbeiten ju erledigen und die Protekolle der Generalversammlung zu führen hat. Dle demselben dafür zu gewähren de Vergütung wird durch den. Veorftand ige . Auch ist der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen für Vereine zwecke zu betrauen, und demfelben die dadurch erwachsenen Reiseunkosten zu vergüten.

§ 22. Aus dem Verein ausgetretene Mitglieder können d = schluß einer Generalversammlung 2 aufgenommen ö 2 3.

Satzungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten vom Jahre 1898.

(Hier sind nur die von den Satzungen des Jahres 1897 abweichend Paragraphen wiedergegeben.) .

S5 1 bis 6 unverãndert.

durch den Vorsitzenden oder dessen ellv ge vorher mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, auch ist der Vorsitzende zur Anberaumung einer Vorftandssitzung auf den Antrag dreier Mit- glieder des Vorstandes verpflichtet.

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt den Verein

außen. Sämtliche Kosten und Spesen, wel d tretun Proʒesse 4 nn. . 9 . 2 . ö zer Vorstand bat die Pflicht und das Recht, alle dl auszuführen, welche die Satzungen und unsere Beschlüsse k

Der Vorstand ist bere i. die 89 ö F r öße gegen unsere Beschlüsse in geeignet Weise eine sachliche Darstellung zur Kenntnis der n la se ner Händler zu bringen.

Die Vorstand

ungen sind Stellvertreter zehn 6

veröffentlichen und über V

FS§ 8 und 9 unverändert.

160. werden durch den Vorstand nach en, doch hat jährlich j Generalversammlung stattzufinden, in welcher Neuwah des Vorstandes, deren Srellvertreter, die Rechnungsablage, sowie die isoren für die , Außerdem ist der a. motivierten Antrag von mindestens z der Mitglieder eine General Die Einladungen zur Generalversammlung der Tagetzordnung mindestens 14 Tage vorher riefe zu erlassen. unter Konventionalftrafe gestellt den Vereinsmitgliedern mit der

des * e ,

a 2 1 * joritãtsbeschluß i Wabl jweier

. des folgenden Jahres zu

nd verpflichtet, auf

dersammlung zu berufen. n durch eingeschrie Anträge, deren Durchfũ werden sollen, müssen mr. Tagesordnung bekannt gemacht werden.

obald der Antrag von wichtigen Abstimmungen

ung der zweiten

ntrag eines Mitgliedes kann, Stimmen unterstutzt wird,

sung der betreffenden V Tag später vorzunehmen ist.

alsdann endgültig.

1. S 12 unverãndert.

13. Die Mitglieder des gem misen sich den Majoritãtsbeschlüssen Mitgliede durch den Vorstand werden, zu fügen. Die Geltu

üb Kon

aer r erl.

ablehnenden Bescheid desselben ift die Berufung an die Vereins⸗ versammlung julässig. Die Entscheidung der 1 ist delle

84

Jedes dem Verein beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 6 zu zahlen.

e , . l=. 75 *

Fr ist vorauszahlungsweise im Januar jeden Jahres zu leist Reichen die Eintrittsgelder, Jahresbeiträge und 8 * Viren r .

zufli⸗ ßenden Konventionalstrafgelder zur Bestreitung der dem Verei nn , e. Verbindlichkeiten und Yi lf ne n nicht aus, * 1 der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.

§ 5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Eintrittsgeldes und

ersten Jabresbeitrags, sowie Unterschrift der Satzungen. Im Laufe des Vereins jahres beitretende Mitglieder zahlen den 22 8 2

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 6.

Die Mitgliedschaft endigt ö

3 2 i , Austritt, ur un

3 durch Tod, 9

4) durch Aufgabe des Geschäfts. .

Der freiwillige Austritt stebt jedem Mitgliede frei, kann jedoch

nur am lusse eines Vereinsjahres erfolgen und muß mindestens e , weinen en erer es ea, e, Feen, 9 n.

8. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus⸗

geschlossen werden:

I) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge t ; . . ö. ö . ge trotz zweimaliger e du 8 iedsge ihm auferl Konven⸗ tionalstrafen nicht bezahlt; , . 3) wer wiederholt den Vereinssatzungen und Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt. Gegen die Verfugung des Vorstandes ist nur Klage an das Schieds⸗

gericht zulãssig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

88. det ein Mitglied durch den Tod aus, so überträgt sich die

Schei Mitgliedschaft desfelben ohne weiteres auf denjenigen oder diejenigen E welche das ben ĩ 3 3 4 * des Verstorbenen fortführen, falls sie ihren b, . ihres Rechtsvorgängers dem Vorstande gegenüber schriftlich

eins zu werden, binnen 2 Monaten nach dem

§ 10. Gibt ein Mitglied sein Geschäft auf, so erlischt damit ohne

weiteres seine Mitgliedschaft.

die ungen ents der Erben eines verstorbenen Mitgliedes P

auft er dasselbe an einen anderen, so finden auf diesen anderen prechende r,, in S 9 hinsichtlich greifen.

LIV. Vereine versammlungen.

Vereinsversamml 63 ach

Vereins versammlungen werden je n edarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, . ein Dritteil der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt. Ort und Zeit der Vereinsversammlungen bestimmt der Vorstand. Ist sowohl der Vorsitzende als sein Stellvertreter behindert, die Vereins- dersammlung zu leiten, so hat ein anderes Vorstandemitglied die Leitung zu Übernehmen.

S 21.

Die Einladungen zur Vereinsversammlung sind unter Mitteilung der Tagesgrdnung mindestens zwei Wochen vorher brieflich zu erlafsen.

As . Teilnahme dient die schriftliche Einladung.

Jedes glied ist berechtigt, sich in der Vereinspersammlung durch ein anderes Mitglied oder durch einen volljährigen Angestellten vertreten zu lafsen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen. .

Der Vertreter muß sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren.

§ 22. Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages⸗ ordnung stehend bezeichnet sind, können beraten, dur ga n gf, aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 23. Die Vereinsbersammlung ist ohne Rücksicht auf di re,, , . cksicht auf die Zabl der Sie faßt ihre Beschlüsse in der Regel nach ein Majoritãt. Bei Stimmengleichbeit gilt der beiügliche 2 r ; Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe durch mindestens ein Dritteil der Anwesenden unterstützt wird, eine 2 8 2 r d die Vereins⸗ ammlung nden. nach der zwei ist endgültig. , 58 24

In jedem Jahre, und jwar im letzten Quartale, tunlichst in der zweiten Her des Oltober, findet 1 als —— 1 be⸗ zeichnete Vereins versammlung statt, welche ausschließlich zuständig ist:

a. für Entscheidungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind,

b. fũr die Wahlen der k der Kassenrevisoren, der , und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lagerware,

e. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent lastung gegenüber dem Vorstand und seinen einjelnen Mit⸗

I x

Alle G f in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer D , von wenigstens drei der Erschienenen mit zu Eine Vereingversammlung kann als außerordentli General ·

ammlung mit der in diesem bezeichneten Zu stãndi 5 n und Ermessen des k zu einberufen werden. 2

Beschlüsse, welche die jdes Vereins und Verwendung R Achteln der sãmtl dem Verein angehörenden lieder. Sind in der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins

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