Beratung und Beschlußfa der Tagesordnung nicht ö versammlung binnen vler Wochen ö. welche ohne Rücksicht auf die * der Anwesenden mit einfacher Majoritãt über die Auf⸗ Ljsung des Vereins endgültig beschließt.
V. Pflichten der Mitglleder.
26. Jedes Mitglied ist an die . dieses Statuts, sowie au die Beschlüsse der Vereingversammlungen und der Generalver⸗ ammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüsse, wie sie in onderem de vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlüsse und gegen die Bestimmungen in S5 26 bis 33 dieser . en . Verhängung der Sperre oder mit Konventional ö ndet. 2. Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höhe bis zu 3000 4 ausgeworfen werden.
§ 21.
Kein Fabrikant darf mit Händlern Geschäftsverbindung pflegen, welche hon deutschen oder österreich ungarischen, nicht dem Verein angehörenden Fabrikanten kaufen. Die Vereinsmitglieder sind ver⸗ pflichtet, nur von solchen Fabrikanten bez. Lieferanten, Agenten und sonstigen Mittelsperfonen zu kaufen, welche ausschließlich an Vereins
mitglieder liefern.
S 23.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch ** — dem Austritt.
§ 29. . abrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn letztere aus drücllich schriftlich erklaren, daß sie sich für die Dauer der Beschäfts-· verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre den Beschlüssen des Vereins, sowie den in Abschnitt V, VI und VII dieses Statuts enthaltenen estimmungen ebenso unter⸗ werfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.
30.
Fabrikanten, welche einen — 6 für das nächste Jahr von einem Händler angenommen haben, sind nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammauftrags zu verlangen, wenn * in dem der Erteilung des Stam mauftrags nächstfolgenden
e
nderjahre noch Mitglied des Vereins bleiben.
5 31.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Einsicht in seine Geschäftsbücher und geschäft⸗ liche Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung seines Geschäfts⸗ personals zu gestatten.
Der Vorftand soll indes von diesem Rechte nur Gebrauch machen, wenn hinreichender Verdacht vorliegt, das betreffende Mitglied gegen die Satzungen oder Beschlufse des Vereins verstoßen hat.
§ 32.
Für den Verkauf von Fabriklagerwaren, das sind diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert sind, und von welchen sich Ausführungen nicht in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus zwei Vorstandsé und drei Vereinsmitgliedern bestehender Aus⸗ schuß gebildet. ö
Derselbe wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aus⸗ schuß erläßt die Ausführungsbestimmungen über den Verkauf von — —— welche indes der ir des Vorstandes bedürfen.
Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Beschluß des Vorstandes
maßgebend. . Die Beschlüsse des Ausschusses bejw. des Vorstandes sind für Fabrikanten und Händler bindend.
8 33. Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleichviel ob sie ich gemäß 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnitt V is VI dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder nicht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher sich in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschluüssen des Vereins und den Beftimmungen unter V, VI und VIL dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von der⸗ selben Kenntnis i an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umftänden nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesprrrten beziehen will, Waren liefern oder Offerten machen oder Muster senden oder vorlegen darf, so lange die Sperre besteht. Niemand ist berechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Be⸗ hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.
§ 34.
Die Sperre kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vor⸗ standes verhängt werden. Ist der Gesperrte Vereinsmitglied, oder hatte der Gesperrte sich 8 §z 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Absatz Y bis VII dieser Satzungen unter⸗
so ist er zuvor zur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Ginraͤumung einer Frist von wenigstens drei Tagen aufjufordern.
Von dem Gesperrten kann, falls er Vereinsmitglied ist oder sich in Gemäßheit 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den Be⸗ stimmuungen in Abschnitt v, VL und VN dieses Statuts unterworfen batte, der Anspruch auf Aufhebung der Sperre im Wege der Klage beim Schiedsgericht geltend gemacht werden. Die Eatscheidung desselben ist endgultig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Vorstand kann in jedem Falle, auch wenn Klage nicht er⸗ hoben ist, die Sperre unter Festsetzung bestimmter Bedingungen oder bedingungslos wieder aufheben. Er soll jedoch, falls der Gesperrte an einem Orte wohnt, an welchem ein Lokalverein der Händler besteht, die Aufhebung der Sperre nicht beschließen, ohne zuvor diesen Lokal⸗ verein gehört zu haben.
§ 35.
Die Verhängung der Konventionalstrafen ist zulässig gegen Ver⸗ einsmitglieder und solche, welche sich in Gemäßheit 5 2) den Be- schlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V, VL und VII dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt durch den Vor⸗ stand. Der Angeschuldigte ist zu der Sitzung des Vorstandes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beschlossen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ihm Ge⸗ legenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Auch steht dem Beschuldigten das Recht zu, zwei Vereinsmitglieder in die Vorstandssitzung zu ent⸗ senden, welche an der Beratung und Beschlußfassung sowohl bei Ent 11 der Schuldfrage als bei Festsetzung der Höhe der nventionalstrafe stimmberechtigt teilnehmen.
Es entscheidet über die uldfrage Zweidrittelmajgrität. Bei Festsetzung der Strafenhöhe werden die von den an der Sitzung Teil⸗ nehmenden vorgeschlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt dabon .
Der Vorstand verhandelt und entscheidet auch dann, wenn der
Angeschuldigte nicht erscheint oder zwei Vereinsmitglieder nicht 2
worfen,
§ 36.
Wird die Konventionalstrafe won dem Betreffenden innerhalb der ihm vom Vorstande zu bestimmenden Frist nicht gezahlt, so erhebt der Vorstand gegen ihn Klage bei dem Schiedsgericht. Die Entscheidung desfelben ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschossen. =
; S5 37. Die Verhängung der Sperre und die Aufhebung derselben ist vom Vorsfand in geeigneter Form bekannt zu machen. Derselbe ist verpflichtet, mit Konventionalstrafe belegte Verstöße en die Satzungen oder Beschlüsse, sowie Schieds gerichtsurteile zur 2 der Fabrikanten und der Sandler zu bringen.
23 und den VII dieses Statuts unterworfen hatte, über
S 2 Konventionalstrafen (6 35 dieses Statuts) V
ist zustãndig das ericht des Vereins. Parteien sind auf der
einen Seite der . der Betreffende, über welchen abgeurteilt werden soll.
In den Fällen unter à und e hat der Vorstand, im Falle b der
perrte die Klage vor dem Schiedsgericht zu erheben. Für das
ericht gelten die Bestimmungen in 58 1025 bis 1047 der am
1. Januar 1905 in Kraft tretenden Zivilprozeßordnung mit den aus
9 enden Paragraphen sich ergebenden Modifikationen und ergänzenden e ungen. ͤ
§5 39.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird für jeden Fall besonders gebildet. ö
Das erste Mitglied, welches den Vorsitz führt, ist ein Rechts⸗ kundiger, welcher die nach dem Gerichts verfafsungs Gesetz erforderliche Befähigung zur ung eines selbstãndigen Ric is erlangt hat.
Die Wahl desselben erfolgt auf die Dauer je eines Jahres durch die General versammlung.
Das jweite Mitglied wird von demjenigen ernannt, welcher dem Vorstand als Partei gegenübersteht. ler, sich den Be⸗ schlüssen des Vereins und den in schnitt Y bis VII dieser
ungen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als jweites Mitglied nur einen Händler dieser eben bezeichneten Art oder ein Vereinsmitglied wahlen. Dritte Personen sind ausgeschlossen.
Das dritte Mitglied wird vom Vorstande bestimmt,. nicht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nach 5 40 zu wählenden Schiedsrichter zu ernennen.
§ 40.
Alljährlich werden in der e, ,, auf die Dauer eines Jahres 109 Schiedsrichter aus der Zahl der Bereingmitglieder gewãhlt. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu Schiedsrichtern nicht gewählt werden.
§ 4.
Wenn derjenige, welcher dem Vorstand als Partei gegenühersteht, den von ihm zu ernennenden Schiedsrichter nicht binnen zweier Wochen nach erhaltener Aufforderung dem Schiedsgerichtsvorsitzenden mitteilt, oder wenn der Ernannte oder durch das Los Bestimmte stirbt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder niederlegt und der Gegner des Vorstandes nicht binnen zweier Wochen nach vom Schiedsgerichts ⸗Vo den erhaltener Aufforderung einen neuen Schiedsrichter bezeichnet und dessen Bereitwilligkeitserklärung zur Uebernahme des Amts beibringt., so wird das zweite Schier sgerichts- mitglied aus der Zahl der nach § 40 zu wählenden Schiedsrichter durch das Los bestimmt.
§ 42.
Wenn der Vorstand nicht binnen jweier Wochen nach von der anderen Partei erhaltener Aufforderung den von ihm bestimmten Schiedsrichter dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts mitteilt, oder wenn das vom Vorstande gewählte oder durch das Los bestimmte dritte — die Ernennung ablehnt oder stirbt oder das
iedsrichteramt niederlegt und der Vorstand nicht binnen zweier Wochen nach vom Schiedsgerichts vorfitzenden erhaltener Aufforderung einen anderen Schieder ichter bestimmt, unter gleichzeitiger Beibringung der Bereitwilligkeiteerklaͤrung des letzteren, das Amt zu übernehmen so wird das dritte Schiedsgerichtsmitglied aus der Zahl der nach § 40 zu wählenden Schiedsrichter durch das Los bestimmt. 2 2 *r g itzende un uniehung z en, we erũ . Protokoll mit zu unterzeichnen haben.
5 43.
Eine Ablehnung des Schiedsgerichtsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit findet nicht statt. .
Wird ein anderer Schiedsrichter aus einem gesetzlichen Grunde mit Erfolg abgelehnt, so hat diejenige Partei, dessen Schiedsrichter abgelehnt ist, binnen zwei Wochen einen anderen Schiedsrichter zu be stimmen. Tut sie dies nicht, so wird der neue Schiedsrichter durch das Los gemäß §5§ 40, 42 bestimmt.
5 44.
Diejenige Partei, welche eine Klage vor dem Schiedsgericht an⸗ bringen will, hat den Votsitzenden desselben hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen. ; .
Dieser erläßt sodann die Aufforderung an die Parteien, die Schiedsrichter zu benennen und bestimmt der klagenden Partei eine Frist, bis zu welcher bei ihm die Klage schriftlich einzureichen ist.
Die eingereichte Klage ist der anderen Partei vom Schiedsgerichts. vorsitzenden zur Gegenerklärung binnen von ihm zu beftimmender e in Abschrift zujufertigen. Die Parteien haben in ihren Schrift⸗ ätzen die Beweismittel zu bezeichnen und Schriftstücke, auf welche sie
beziehen, in Ur oder Abschrift beizufügen.
Anwaltszwang findet vor dem Schiedsgerichte nicht statt.
45.
Die Parteien sind zu jedem . mindestens eine Woche vorher durch eingeschriebenen Brief zu laden. Das Schiedsgericht kann auch dann verhandeln und entscheiden, wenn eine oder beide Parteien trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschlenen sind. Vertretung durch eine mit beglaubigter Vollmacht versehene Person ist zulassig. Schriftliche Eingaben der Parteien hat das Schiedsgericht ebenso zu berücksichtigen, wie mündliches Vorbringen. Die Schiederichter können Zeugen und Sach verstãndige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen oder von einer Partei gestellt werden. Uebrigen regelt das Schieds⸗ gericht das Verfahren nach freiem Ermessen. Zu sämtlichen Ver⸗
andlungen und Terminen ist eine als Gerichtsschreiber fungierende erson zuzuziehen, welche nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Majoritãt. Handelt es sich um Festsetzung einer Konventionalstrafe, so werden die von den einzelnen Schiedsrichtern vorgeschlagenen Summen zusammen⸗ gejählt und der Durchschnitt davon genommen. Der Schiedsspruch ist Fe n auszufertigen und von sämtlichen Schiedsrichtern zu un
n. Er braucht nicht mit Gründen versehen zu sein.
§ 46. Den Ort des Schiedsgerichts bestimmt der Vorsitzende desselben. Die Schiedsrichter und etwa erschienene Zeugen und Sach verstãndige haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aus. lagen. Dieselben sind aus der Vereinskasse zu bezahlen. Das Schiedsgericht hat ju bestimmen, ob und in welcher ö derjenige, uber welchen das Schiedsgericht abgeurteilt hat, diese Auslagen zu er⸗ statten hat. Eine Verpflichtung zur Erstattung darf jedoch nur aus⸗ gesprochen werden, wenn der Betreffende ganz oder teilweise unterliegt. 6. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
VII. Satzungsãnderungen.
§ 18.
Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der Generalversammlung. .
Zu jeder Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmajorität der in
der Generalpersammlung Erschienenen erforderlich.
49. ungsänderungen treten, debe in dem betreffenden Beschluß nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.
als , ᷣ—— Abschnitt V, VI und VII dieser Satzungen unter⸗ , m ,, Ghemnitz, den 25. November 1899.
Der Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten. Max Langhammer, Vorsitzender.
Satzungen des Vereins deutscher Tapeten fabrikanten vom Jahre 1900.
(Gegenwärtiger Sitz des Vereins ist Chemnitz.) (Hier sind nur die von den Satzungen des Jahres 1899 abweichenden Paragraphen wiedergegeben.) . Zweck und Sitz des Vereins.
1. Der Zweck des Vereins ist za Förderung und Hebung der deutschen Tapeteninduftrie und des Tapetenhandels.
§ 2 unverãndert. I. .
Der Eintritt neuer 6 ist jederzeit zulässig, ohne daß derselbe die Auflõsung des bisherigen Vereins und die Grundung eines neuen zur Rechtsfolge hat.
Mitglied des Vereins kann jeder Tapetenfabrikant werden, welcher e m . Deutschen Reiches oder Desterreich ⸗ Ungarn seinen a. 1 chaften ãn omman Aktien .
esellschaften und ähnli h nur eine Stimme.
Ueber das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid desselben ist die Berufung an die Vereins⸗ verfammlung zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgũltig.
S 4 —
Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 4 zu zahlen. ö
Der Jahresbeitrag jedes Vereinsmitgliedes beträgt 75
Er ist vorauszahlungsweise im Januar jeden Jahres zu leisten. Reichen die Eintrittsgelder, Jahresbeitrãge und die der Vereins kasse zufließenden Konventionalstrafgelder zur Bestreitung der dem Verein entstebenden Verbindlichkeiten und Verwaltungs kosten nicht aus, so ist der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.
SS 5 und 6 unverãndert.
§ 7.
Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied frei und jwar zweimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dejember. Die Kündigung muß mindestens 6 Monate vorher dem Vorstand durch — Brief angezeigt werden.
Während der Kündigungsperiode angenommene Beschlüsse sind für diejenigen Mitglieder, die sich im Kündigungeverhältnis den,
nicht bindend. S§ 8 bis 11 unverändert.
5 12.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft auf Seiten einzelner Vereinsmitglieder wird der Verein nicht aufgelöst. Vielmehr sceidet das betreffende Mitglied in den in S§ 6 bis 11 behandelten Fällen aus dem Vereine ganzlich aus; es verliert jeden Anteil am Vereins- vermögen und hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus demselben. Die * 738 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine An⸗ wendung. Der Fall 5 725 des Bürgerlichen Gesetzhuchs steht dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche während der Dauer der Mitgliedschaft fällig 2 sind trotz Beendigung derselben zu jahlen.
Gin ausgeschledenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter äge und verliert jeden Anfpruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, hat er trotz der Beendigung derselben zu zahlen. ;
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wieder De e werden.
II. Vorstand. S 13 unverãndert.
§ 14.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und faßt seine Beschlüsse nach einfacher Majoritäͤt. .
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziebentlich der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (5 18) Ver- pflichtungen nicht hinsichtlich des Privatvermögens der einzelnen Mit- glieder, sondern nur in Ansehung des Vereinsvermögens eingehen können, und hinsichtlich des letzteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung auch nur insoweit, als im einjelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 M in Frage kommt.
SS 15 bis 18 unverändert.
S§S 19. Sämtliche Vorstandsmitglieder, sowie die Kassenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereins jahres gewählt. Während der Dauer des Vereins jahres kann die Wahl zum Vorstandsmitglied nur durch eine , , . widerrufen werden, in welcher wenigstens s der Mitglieder erschienen sind.
IVI. Vereins versammlungen. SS 20 bis 24 unverãndert.
525.
Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereingvermögens betreffen, bedürfen einer Majoritãt von 7s der sämtlichen, dem Verein angehörenden Mitglieder. Sind in der Vereins versammlun * und Beschlußfassung auf der Tagesordnung steht, nicht 6 der Mitglieder anwesend, so hat eine weitere insversammlung binnen 4 Wochen stattzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der — * n n. Majoritãt 1 die Auflõsung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, falls die die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung nicht die Zuweisung des Vermögens an eine öffentliche Stiftung oder
Anstalt beschli V. Pflichten der Mitglieder. FSS 26 bis 37 unverändert.
VI. Schiedsgerichte. Zur Grtsched . ; n un über die 3 § 8 gedachten Angelegenheiten über den Antrag eines Gesperrten, welcher sich den Be⸗ schlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V . s. dieses Statuts unterworfen hatte, über Aufhebung e, c. , ae von Konventionalstrafen (5 35 dieses a ist zustãndig das iedsgericht des Vereins. Parteien sind auf der einen Seite der 2 auf der anderen 6 der Hire nr über welchen abgeurteilt werden soll.
in welcher die Auflösung des Vereins zur Be⸗
3 1900 heren enden Paragrap 1
§ 39.
Das ericht besteht aus drei Mitgliedern und wird fü jeden a R . gebildet. n r nnr
Das erste Mitglied, welches den e führt, ist ein Rechts⸗ e, , ,,,
q ung ein en
Die Wabl de n. erfolgt durch die Generalpersammlung auf ,, n r e.
d e jed wird von en ernan
Vorstande als Partei über t. ändler, welch den D n fen des He nene, i. . Abschnitt V bis 1 dieser 2 enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als j Mitglied nur einen Händler dieser eben bezeichneten Art oder ein Vereinsmitglied wãhlen. Dritte Personen sind ausgeschlossen.
Das dritte lied wird vom Vorstande bestimmt. Es darf zicht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nach 5 40 zu wählenden Schiedsrichter zu ernennen.
S5 40 bis 49 (Schluß) unverãndert. Chemnitz, den 30. Dejember 1900. Der Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten. Mar Langhammer, BVorsitzender.
Satzungen des Vereins deutscher Tavetenfabrikanten vom 9. Februar 1903.
Gegenwãrtiger Sitz des Vereins ist Chemnitz)
J. Zweck und Sitz des Vereins. §1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Hebung der dentschen Tapetenindustrie und des Tapetenhandels.
S5 2. Der Sitz des Vereins ist an dem Orte, an welchem der jeweilige Vorsitzende seinen Wohnsitz hat.
I. a nl ola
§ 3.
Der Eintritt neuer Mitglieder ist jederzeit zulässig, obne daß derselbe die Auflösung des bisherigen Vereins und die Gründung eines neuen zur Rechtsfolge hat.
Mitglied des Vereins kann jeder Tapetenfabrikant werden, welcher innerhalb des Deutschen Reiches oder Desterreich⸗Ungarns seinen
Wohnsitz hat.
Als Mitglieder sind auch zulässig Handelsgesellschaften, Gesell⸗ schaften mit beschränkter ung, Kommanditgesellschaften, Aktien⸗ gesellschaften und ähnliche Korporationen.
Ueber das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. en einen ablehnenden Bescheid desselben ist die Berusung an die Vereins versammlung zulässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
§ 4. Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 466 zu zahlen. Die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder ebenso wie die Stimm⸗ berechtigung in den Vereine versammlungen bemißt sich nach der Höhe des geschäftlichen Umsatzes der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe
der folgenden Staffel: Jahres · ¶ Stimmen ; Jahresumsatz: beitrag: zahl: bis M6 100 060, — C 1066 — 1 Stimme von 100 000 — bis K 250000 — 200 — 2 Stimmen 250 000 — 500 000, — 500. — 3 ö. 500 000 750 000, 750 -— 4 1
J750 000. -— 10000900, — 1000 5 9 und so fort für je 250 00 M Jahresumsatz je 250 6 Jahres. beitrag und je eine Stimme mehr. Maßgebend ist dabei für jedes Mitglied der Umsatz des letzten Geschäftsjahres, welcher ausschließlich in Tapeten und Borden erzielt worden ist.
Dieser Umsatz ist von jedem Mitgliede im Januar jeden Jahres dem Vorstande bei Einsendung des Jahresbeitrages anzuzeigen.
Der Vorstand ist, wenn ihm Zweifel an der richtigen Deklaration beigehen, berechtigt, von dem betreffenden Vereinsmitgliede Nachweis der Richtigkeit zu verlangen und von den in § J1 dieser Satzungen ihm eingeräumten Befugnissen Gebrauch zu machen.
Unterläßt ein Mitglied die vorgeschriebene Anzeige oder erbringt es auf Erfordern nicht den Nachweis der Richtigkeit derselben, so hat der Vorstand das betreffende Mitglied nach bestem Ermessen ein⸗ zuschätzen. Gegen diese Einschãtzung ist nur Berufung an die Vereins⸗ versammlung zulãässig. ;
Der Beitrag ö e, m, , ,. im Januar jeden Jahres ju leisten. Beantragt jedoch ein Mitglied eine teilweise Stundung seines Jahresbeitrages, so kann die Entrichtung desselben ratenweise auf den Januar, April und Juli eines jeden Jahres verteilt werden.
Reichen die Eintrittsgelder, Jahresbeiträge und die der Vereins- kasse zufließenden Konventionalstrafgelder zur Bestreitung der dem Verein entstehenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten nicht aus, so ist der Mehrbedarf durch Umlage zu erheben.
85.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlung des Eintrittsgeldes und ersten Jahresbeitrags, sowie Unterschrift der Satzungen. Im Laufe 2. eitretende Mitglieder zahlen den vollen Jahres ·
Pas Vereinsjahr fallt mit dem Kalenderjahr zusammen.
S§S 6. Die Mitgliedschaft endigt I) durch freiwilligen Rtustrttt
2) durch Ausschließung, 3) durch Tod, I durch Aufgabe des Geschäfts.
; 7.
Der freiwillige Austritt fteßt jedem Mitgliede frei und zwar iweimal im Jahre, am 39. Juni und 31. Dezember, nach vorgängiger einhalbjähriger, dem Vorstande gegenüber durch eingeschriebenen rief ju, bewirkenden Auftändigung. Für Mitglieder, welche gekündigt haben, sind die während des Laufs der Kündigungsfrist gefaßten Beschlẽsse nicht bindend. —
Dhne vorherige Aufkündigung kann jedes Vereinsmitglied aus dem Vereine austreten, wenn die für die neue Musterkarte ein- zuhaltenden Preise, sowie auch alle anderen neu gefaßten für die . Saison für Fabrikanten und Händler geltenden Beschlüsse, ocweit dieselben nicht früher bereits bekannt gemacht worden waren, nicht spätestens bis zum 15. Frbruar eines Jahres den Mitgliedern vom Vorstande bekannt gemacht worden sind.
Die Austrittserklärung hat auch in diesem Falle gegenüber dem
Vorstande durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
8. Durch Verfügung des Bock e⸗ kann aus dem Verein aus⸗ geschlossen werden: ; I) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge trotz zweimaliger Aufforderung nicht leistet; . ; Y) wer die durch das Schiedsgericht ihm auferlegten Konventional strafen nicht bezahlt; . ö 3) wer wiederholt den Vereinssatzungen und Vereinsbeschlüssen S ee, des Vorstandes ist Kl 164 egen die Verfügung 0 nur Klage an Schiedsgericht zulãsfig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vereins versammlung
sich die durch ein anderes Mitglied oder durch einen volljährigen Ar gestellten
10. Gibt ein Mit sein . auf, so erlischt damit ohne weiteres feine Mügliedichaft. . Verkauft er dasselbe an einen anderen, so finden auf diesen anderen die Bestimmungen entsprechende Anwendung, welche in 8 9 hinsichtlich der Erben eines verstorbenen Mitgliedes Platz greifen. n den Fällen der 55 9 und 10 gelten die bezüglichen Erben und Käufer, solange ste ihren Willen, Vereinsmitglieder zu werden, nicht ausdrücklich erklãrt haben, nicht als solche.
5 11. Der freiwilligen Aufgabe des Geschäͤfts steht die Konkurseröff nung über das —— 6 betreffenden Mitgliedes gleich. Wird der Konkurs infolge Zustimmung aller Gläubiger oder infolge Zwangs . bergleichs aufgehoben, so erlangt das betreffende Mitglied die Mit. gliedschaft ohne weiteres wieder durch einfache schriftliche Anzeige bei dem Vereinsvorstand.
§ 19. . Durch die Beendigung der Mi r, e. auf seiten einzelner Vereinsmitglieder wird der Verein nicht au 96 Vielmehr scheidet das betreffende Mitglied in den in 8s 6 11 behandelten Fällen aus dem Vereine gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Vereins. vermõgen und keinen 6 auf eine Abfindung aus demselben. Die 585 738 —- 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine An= wendung. Der * §5 725 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche wahrend der Dauer der Mitgliedschaft fällig wurden, sind troßz Beendigung derselben zu zahlen. 56 .
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückjahlung geleisteter Beiträge und verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche während der Dauer seiner Mitgliedschaft fällig wurden, hat er trotz der Beendigung derselben zu zahlen. .
Ein ausgeschiedenes oder eschlossenes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden.
II. Vorftand.
S5 13. ; Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet, welcher besteht aus einem Vorfitzenden, einem stellvertretenden Vorfitzenden, einem Schriftführer, einem meister, einem Beisitzer. y . Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der General⸗ versammlung. Die Vorstandsmitglieder haben sich, soweit erforderlich, gegenseitig zu vertreten.
5 14.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, und faßt seine Beschlässe nach einfacher Majorität. .
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen mit der Beschränkung, daß der Vorstand und bejiebentlich der Vorsitzende und dessen Stellvertreter (3 18) Ver⸗ pflichtungen nicht hinsichtlich des Privatvermögens der einzelnen Mit- lieder, sondern nur in Ansehung des Vereinsvermögens eingeben önnen, und hinsichtlich des letzteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereins versammlung auch nur insoweit, als im einzelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 M in Frage kommt.
§ 15.
* des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Vorsitzende. Er hat mindestens 5 Tage dorher unter Mitteilung der Tagesordnung Lurch eingeschriebenen Brief dazu einzuladen; jedoch kann stets im Anschluß an Vereins e,. eine Vorstandssitzung obne vorherige schriftliche Ein⸗ ladung und Mitteilung der Tagesordnung stattfinden, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Alle Beschlüsse, welche in Vorstandẽsitzungen gefaßt werden, sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welches in der Sitzung selbst auf⸗ zunehmen und von wenigstens drei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende ohne Veranftaltung einer Vorstandssttzung schriftliché Abstimmung über bestimmte einzelne Fragen veranstalten. .
Zur Anberaumung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen.
Gegenstãnde, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können zwar beraten aber durch Beschlußfassung nur dann erledigt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. .
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und veryflichtet, die durch Vorstandssitzungen oder sonstige Vertretungen des Vereins entstehenden Auslagen zu liquidieren.
§ 16. .
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen,
der die vorkommenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen und die
Protokolle der Generalpersammlung zu führen hat. Die demselben
dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorstand festgesetzt.
Auch ist der Vorstand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit Reisen
für Vereinszwecke zu beauftragen und demselben die dadurch er⸗ wachsenen Reiseunkosten zu vergüten.
817 ; Gegen Beschlusse des Vorstandes sindet, soweit nicht ausdrücklich rufung allein an das Schiedsgericht als zulässig festgesetzt ist, Berufung an die Vereinsversammlung statt. 18.
Der Vorsitzende, und in dessen Behinderung sein Stellvertreter, ist berufen und legitimiert, den Vorstand und den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, den Veorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in den Vereinsversammlungen zu führen, die Be⸗ schlüsse des Vorstandes und der Vereins versammlung zur Ausführung zu bringen und im Namen des Vorstandes und des Vereins rechts. verbindliche Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein abzugeben. Der Schatzmeister bat die Vereinskasse zu verwalten und die Jahresrechnung aufzustellen. Dieselbe ist von zwei Revisoren, welche jedes Jahr in der Generalversammlung gewäblt werden, zu prüfen und mit, dem von den Revisoren über den Befund aufgesetzten Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.
. . ;
Sämtliche Vorstande mitglieder, sowie die Kassenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereins sabres gewählt.
Während der Dauer des Vereins jabres kann die Wahl zum Vorstandsmitglied nur durch eine Mitgliederwersammlung widerrufen werden, in welcher wenigstens sieben Achtel der Mitglieder er⸗ schienen sind.
L. Vereins versammlungen. F 20.
Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Britteil der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt. Srt und Zeit der Vereingversammlungen bestimmt der Vorstand. Ist sowohl der Vorsitzende als sein Stellvertreter behindert, die Vereing-· dersammlung zu leiten, so hat ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung zu übernehmen. w
S 21.
Die Einladungen zur , sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher brieflich zu erlassen. Legitimation jur Teilnahme dient die schriftliche Einladung.
— zu lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung ũbernehmen. Der Vertreter muß sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren.
S§ 22. Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages⸗ ordnung stehend bezeichnet sind, kõnnen beraten, durch Beschlußfaffung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.
§ 23.
Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfãbig.
Sie faßt ihre Beschlüsse in der Regel nach einfacher Majorität. Bei Stimmengleichheit gilt der bezügliche Antrag als abgelehnt.
Auf. Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe durch mindestens ein Dritteil der Anwesenden unterstützt wird, eine jweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage durch die Vereins dersammlung stattfinden. Der nach der zweiten Lesung gefaßte Beschluß ist endgũltig. 52
In jedem Jahr, und zwar im letzten Quartal, tunlichst in der zweiten Hälfte des Oktober, findet eine als Generalpersammlung he⸗ zeichnete Vereinsversammlung statt, welche ausschl ießlich zuständig ist;
a. für Entscheidungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind.
b. für die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kassenrevisoren, der Schiedsrichter und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lagerware,
c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent- e. gegenüber dem Vorstand und seinen einzelnen Mit- gliedern.
Alle Beschluüsse in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer von dem Ptotokollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeichnen ist. ;
Eine Vereins versammlung kann als außerordentliche General- versammlung mit der in diesem Paragraphen bejeichneten Zuständigkeit nach Bedarf und Ermessen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden.
S 25.
Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ü'sa sämtlicher gemäß & 4 im Verein vorhandener Stimmen.
Sind in der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins zur Beratung und Beschlußfaffsung auf der Tagesordnung stebt, nicht! der Stimmen vertreten, so hat eine weitere Vereins bersammlung binnen 4 Wochen stattzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Gesamtjahl der vertretenen Stimmen mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins endgültig beschließt.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinz vermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Vereinsmitglieder nach Verhältnis der denselben zustehenden Stimmen, falls die die Auflösung des Vereins beschließende Versammlung nicht die Zuweisung des Ver⸗ mögens an eine öffentliche Anstalt oder Stiftung beschließt.
V. Pflichten der Mitglieder. —⸗ S 26.
Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieses Statuts, sowie an die Beschlüsse der Vereins versammlungen und der General versammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüsse, wie sie in besonderem Druck vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlũsse und gegen die Bestimmungen in 85 25 — 342 dieser Satzungen werden mit Verhängung der Sperre oder mit Konventionalstrasen geahndet.
Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höhe bis ju 3000 M ausgeworfen werden.
. § 27.
Kein Fabrikant darf mit Händlern Geschäftsverbindungen pflegen, welche von deutschen oder österreich, ungarischen, nicht dem Verein angehörenden Fabrikanten laufen. Die Vexeinsmitglieder sind ver- pflichtet, nur don jolchen Fabrikanten bez. Lieferanten, Agenten und sonstigen Mittelspersonen zu kaufen, welche ausschließlich an Vereins- mitglieder liefern. 6
§ 28.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenbeiten, sowobl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch nach dem Austritt.
5 29.
Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn letztere aus drũcklich schriftlich erklären, daß sie sich für die Dauer der Geschafts⸗ verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre, den Beschlüssen des Vereins, sowie den in Abschnitt V, VL und VN dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen ebenso unter⸗ werfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.
S 30.
Fabrikanten, welche einen Stammauftrag für das nächste Jahr von einem Händler angenommen baben, sind nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammauftrags zu verlangen, wenn sie in dem der Erteilung des Stammauftrags nächstfolgenden Kalender- jahre noch Mitglied des Vereins bleiben.
§ 31.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Einsicht in seine Geschafts bücher und ge⸗ schäftliche Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung seines Geschãftspersonals zu gestatten. ;
Der Vorstand soll indes von diesem Rechte nur Gebrauch machen, wenn nach seiner Meinung Verdacht vorliegt, daß das betreffende Mitglied gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins ver⸗ stoßen hat. ö.
Für den Verkauf von Tabriklagerwaren, das sind diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert sind, und von welchen sich Ausführungen nicht in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus 6 ö und drei Vereinsmitgliedern bestehender Ausschuß gebildet.
Derselbe wird von der Generalversammlung gewählt. Der Aus⸗ schuß erläßt die Ausführungsbestimmungen über den Verkauf von Lagerwaren welche indes der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.
. . ist der Beschluß des Vorstandes maßgebend . .
Die Beschlüsse des Ausschusses bej. des Vorstandes sind für Fabrikanten und Händler bindend.
S 33.
Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleichviel ob sie sich gemäß 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnitt V bis II dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder nicht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher sich in Gemäßheit 8 29 dieser Satzungen den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen unter F, VI und VI dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, Waren liefern, oder Offerten machen oder Muster senden oder vorlegen darf, so lange die Sperre besteht. . .
Niemand ist berechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Be⸗ hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.
. S8 34. .
Die Sperre wird durch Majoritätsbeschluß des Vorstandes aus- ebracht. Ist der Gesperrte Vereinsmitglied oder hatte der Gesperrte ich gemäß 5 25 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen
Absatz V bis VII dieser Satzungen unterworfen, so ist er zuvor