Borbri was ex in selner Rechtzertigung geltend r
Von dem Gesperrten kann, falls er Vereinsmitglied ist oder sich in Gemäßheit 529 den Beschlüssen des Vereins und den ungen in Abschnitt V., VL und VII dieses Statuts unterworfen hatte, Anspruch auf Aufhebung der Sperre im Wege der Klage beim Schieds gericht geltend gemacht werden. Die Entscheidung dess ist endgůltig.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. ̃
Der Vorftand kann in jedem Fall, auch wenn Klage nicht erhoben ist, die Sperre unter Festsetzung bestimmter Bedingungen oder be⸗ dingungelos wieder aufheben. k soll jedoch, falls der Gesperrte an einem Ort wohnt, an welchem ein Lokalverein der Händler besteht, die Aufhebung der Sperre nicht beschließen, ohne zupsr diesen Lokal- verein gehört zu haben. 3
5 342.
Gegen Händler, welche sich den Beschlüssen des Vereins nicht fügen, kann an Stelle der Sperre verfügt werden, daß denselben von Vereinsmit gliedern Waren nur mit 200 /0 Aufschlag über den regel- mäßigen Preis geliefert werden dürfen.
. diese Maßregel finden alle diejenigen Bestimmungen ent⸗ e , m welche in S5 33 und 34 hinsichtlich der Sperre
offen sind.
? Die Verhängung dieser Maßregel hat zur Folge, daß kein Ver einsmitglied und niemand, welcher sich in Gemäßheit § 29 dieser Satzungen den Beschlussen des Vereins und den Bestimmungen unter V, VI und VII dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vortstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhalten hat, an den betreffenden Händler oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umfständen nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den be⸗ treffenden Händler beziehen will, Waren anders als mit diesem Auf, schlag liefern darf, Jo lange die Maßregel besteht. Niemand ist berechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Behauptung zu entziehen, daß die Maßregel zu Unrecht . worden sei.
§ 35. Die Verhängung der Konventionalstrafen ist zulässig gegen Vereinsmitglieder und solche, welche sich in Gemäßheit 8 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt , VI und VII dieses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt durch den Vorstand. Der Angeschuldigte ist zu der Sitzung des Vorstandes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beschlossen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ihm Gelegenheit zu geben, 36 zu rechtfertigen. Auch steht dem Beschuldigten das Recht zu, zwei Vereinsmitglieder in die Vorstanzsfitzung zu ent⸗ senden, welche an der Beratung und Beschlußfassung sowohl bei Ent⸗ scheidung der Schuldfrage als bei Festsetzung der Höhe der Kon—⸗ ventionalstrafe stimmberechtigt teilnebmen. . . . Es entscheidet über die Schuldfrage Zweidrittelmajgrität. Bei Festsetzung der Strafenhöhe werden die bon den an der Sitzung Teil- nehmenden vorgeschlagenen einzelnen Summen jusammengezählt und der Durchschnitt davon gezogen. ⸗ Der Vorstand verhandelt und entscheidet auch dann, wenn der . nicht erscheint oder jwei Vereinsmitglieder nicht ent- endet.
§5 36.
Wird die Konventionalstrafe von dem Betreffenden innerhalb der ibm vom Vorstande zu hestimmenden Frist nicht gejahlt, so erhebt der Vorstand gegen ihn Klage bei dem Schiedsgericht. Die Ent⸗ scheidung desselben ist endgültig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 3. ö Die Verhängung der Sperre und die Aufhebung derselben ist vom Vorstande in geeigneter Form bekannt zu machen. 3 Derselbe ist verpflichtet, mit Konventionalstrafe belegte Verstöße gegen die Satzungen oder Beschluüsse. sowie Schiedsgerichtsurteile zur Kenntnis der Fabrikanten und der Händler zu bringen.
VI. Schiedsgerichte.
S 38. Für Entscheidung . a. über die in 5 8 gedachten Angelegenheiten, db. über den Antrag eines gesperrten bezw. durch die Maßregel des 34a betroffenen 5 welche sich den Beschlüssen des Vereins und Bestimmungen in Abschnitt Y — M dieses Statuts unterworfen haben, auf Aufhebung der Sperre bezw. der Maßregel nach 34a, . . e. über Verhängung von Konventionalstrafen (6 35 dieses Statuts) . ist zuständig das Schiedsgericht des Vereins. Parteien sind auf der einen Seite der Vorstand, auf der anderen Seite der Betreffende, über welchen abgeurteilt werden soll. j In dem Falle unter C hat der Vorstand, in den Fällen unter a und b der von den Maßregeln Betroffene die Klage vor dem Schieds⸗ gericht zu erbeben. Für das Schiedsgericht gelten die Bestimmungen in S5 1025 - 1047 der am J. Januar 1960 in Kraft tretenden Zwil prozeß ˖ ordnung mit den aus folgenden Paragraphen sich ergebenden Modifika⸗ tionen und ergänzenden timmungen.
§ 39.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird für jeden Fall besonders gebildet. ö
Das erste Mitglied, welches den Vorsitz führt, ist ein Rechts⸗ kundiger, welcher die nach dem Gerichtsverfassungsgesetze erforderliche Befähigung zur Bekleidung eines selbständigen Nichteramtes erlangt hat.
Die Wahl desselben erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer zweier Vereinsjahre.
Das zweite Mitglied wird von demjenigen ernannt, welcher dem Vorstande als rtei gegenübersteht. Händler, welche sich den Beschlüssen des Vereins und den in Abschnitt — MI dieser Satzungen enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben, dürfen als jweites Mitglied nur einen Haͤndler dieser eben bezeichneten Art oder ein Vereinsmitglied wählen. Dritte Personen sind ausgeschlossen.
Das dritte Mitglied wird vom Vorstande bestimmt. Es darf nicht Mitglied des Vorstandes sein, sondern ist von diesem aus der Zahl der nach 5 40 zu wählenden Schiedstichter zu ernennen.
8 40.
Alljährlich werden in der Generalversammlung auf die Dauer eines Jahres zehn Schiedsrichter aus der Zahl der Vereingmitglieder gewählt. Mitglieder des Vorstandes dürfen zu Schiedsrichtern nicht gewählt werden.
§ 41.
Wenn derjenige, welcher dem Vorstande als Partei gegenüber⸗ steht, den von ihm zu ernennenden Schiedsrichter nicht binnen jweier Wochen nach erhaltener Aufforderung dem Schiedsgerichtsvorsitzenden mitteilt, oder wenn der Ernannte oder durch das Los Bestimmte stirbt oder die Uebernahme des Schiedesrichteramtes verweigert oder niederlegt, und der Gegner des Vorstandes nicht binnen zweier Wochen nach vom Schiedsgerichtsvorsizenden erhaltener Aufforderung einen neuen Schiedsrichter bezeichnet und dessen Bereitwilligkeits erklärung jur Uebernahme des Amtes beibringt, so wird das zweite Schieds⸗ gerichtsmitglied aus der Zahl der nach § 40 zu wählenden Schieds« richter durch das Los bestimmt. 32
Wenn der Vorstand nicht binnen zweier Wochen nach von der err, n, n m, eds e mittei oder wenn das vom Vorstand gewählte oder durch das Los immte dritte Schiedsgerichtsmitglied die Ernennung ablehnt oder stirbt, oder n nach vom edsgerichtẽvorsitzenden erhaltener Aufforderung einen anderen Tree, . bestimmt, unter gleichzeitiger Beibringung der Bereitwilligkeits erklärung des letzteren, das s wird, bag. dritte Schieb gerichte mitglled gus 40 zu wahlenden Schiedsrichter durch das Los
mt ju übernehme der Zahl der na bestimmt. ;
—
aufzun § 43.
Cine Ablehnung des Schiedsgerichtgvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit findet nicht statt. ;
Wird ein anderer Schiedsrichter aus einem gesetzlichen Grunde mit Erf n , so hat diejenige Partei, dessen Schiedsrich abgelehnt en zwei Wochen einen anderen Schiedsrichter zu be stimmen. Tut dies nicht, so wird der neue Schiedsrichter durch das Los gemãß S5 40, 42 mt.
5 44. Die welche eine Klage vor dem Schiedsgericht an⸗ . * den K desselben hiervon schriftlich in . at sodann die Aufforderung an die Parteien, die Schiedsrichter zu benennen, und
bestimmt der klagenden Partei eine
Frist, bis zu bei ihm die Klage schriftlich einzureichen ift. Die einę te e ift der anderen Partei vom Schieds⸗
erichtevorsitzenden zur c ärung binnen von ihm zu be⸗ mender Frist in 5 zujufertigen. Die Parteien baben in
n
auf we e ziehen, in Ur⸗ un
Anwaltszwang findet vor dem Schiedsgerichte nicht
45.
Die Parteien sind zu jedem . mindestens eine Woche vorher durch eingeschriebenen Brief zu laden. Das Schiedsgericht kann auch dann verhandeln und entscheiden, wenn eine oder beide Parteien trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen sind. Vertretung durch eine mit beglaubigter Vollmacht verse hene Person ist zulässtg. Schriftliche Eing der Parteien hat das Schiedsgericht ebenso zu berücksichtigen, wie mũndliches Vorbringen. Die Schiedsrichter können . und Sachverstãndige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen erscheinen oder von einer Partei gestellt werden. Um en regelt das Schieds⸗ et das Verfahren nach freiem Ermessen. Zu sämtlichen Ver hand⸗
ngen und Terminen ist eine als Gerichtsschreier fungierende Person juzuzie hen, welche nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Majoritãt. Handelt es sich um Festsetzung einer Konventionalftrafe, so werden die von den einjelnen ie dsrich vorgeschlagenen Summen jusammengezãblt und der Durchschnitt davon genommen. Der Schieds spruch ist schriftlich auszufertigen und von samtlichen Schiedsrichtern zu unterschreiben.
Er braucht nicht mit Gründen versehen zu sein.
§ 46.
Den Ort des Schiedsgerichts bestimmt der Vorsitzende desselben. Die Schiedsrichter und etwa erschienene Zeugen und Sachver⸗ ständige haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen, der Vorsttzende außerdem auf angemessene Vergũtung für seine Tätig- keit, welche in der Regel analog den Sätzen und mungen des für das Deutsche Reich geltenden Gerichtskostengesetzes sich berechnen soll. Diese Vergütungen sind aus der Vereinekasse ju bejahlen.
Das Schiedsgericht hat zu bestimmen, ob und in welcher 2 derjenige, über welchen das Schiedsgericht abgeurteilt hat, diese = gütungen und Auslagen zu erstatten hat. ö.
Eine Verpflichtung zur Eistattung findet jedoch nur statt, wenn der Betreffende ganz oder teilweise unterliegt. Koften und Auslagen von Parteivertretern oder der Parteien selbst dürfen niemals einer Partei ganz oder teilweise zur Erstattung auferlegt werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auf anhängige Schiedsgerichts.
en. att.
klagen, welche nicht bereits durch Endurteil des Zgerichts er⸗ ledigt sind, Anwendung. 34
Der Schiedespruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskrãftigen gerichtlichen Urteils.
VII. Satzungsãnderungen.
§ 48. Die 8 dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der eralversammlung. . . .
Zu jeder Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmajoritãt der in der Generalversammlung Erschienenen erforderlich.
§ 49.
Satzungsänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.
An dieselben sind auch diejenigen gebunden, welche sich als Nicht⸗ mitglieder des Vereins den Beschluüssen desselben und den Be⸗ stimmungen in Abschnitt J. I und II dieser Satzungen unter⸗ worfen haben. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Vereins, welche der⸗ selbe in den Vereinsversammlungen faßt.
Chemnitz, den 9. Februar 1903.
Der Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten.
Mar Langhammer, Vorsitzender.
Die Satzungen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten vom 1. Juli 1903 sind gleichlautend mit den vorstehenden Satzungen bis auf 5 7, in welchem die Absätze 1 und 2 fortgelassen sind.
Satzungen des Vereins deutscher Tapeten fabrikanten vom 10. De jember 1904.
(Gegenwärtiger Sitz des Vereins ist Chemnitz.)
(Hier sind nur die von den Statuten vom 9. Februar 1903 ab- weichenden Paragraphen wiedergegeben.) S§ 1 bis 6 unverändert.
i Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede frei und zwar zweimal im Jahre, am 390. Juni und 31. Dejember, nach votgängiger, einhalbjãhriger, dem Vorstande gegenüber durch eingeschriebenen 66 zu bewirkender e,. Für Mitglieder, welche gekündigt haben, e * a des 16 der Kündigungsfrist gefaßten Beschlüsse n indend.
§ 8. Durch Verfügung des Vorftandes kann aus dem Verein aus
e en werden: J saloffz wer die ihm obliegenden Geldbeitrãge trotz zweimaliger Auf⸗
forderung nicht leistet; ; 2) wer die ihm auferlegten Konventionalstrafen nicht bezablt; 3) wer den in 5 26a geordneten Vewflichtungen nicht nach⸗
kommt; 4) wer wiederholt den Vereinssatzungen und Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt.
S Sa. Gegen die auf Grund § 8 ergangene Verfügung des Vorstandes ist nur Berufung an die Vereinsversammlung zulässig, der Rechtsweg
bei Verlust derselben binnen 2 Wochen, nach⸗ dem dem Betreffenden die . des Vorstandes zugestellt worden ist, bei dem Vereinsvorsitzenden 6. eingelegt werden. ; Die ont n, der ũ des Vorstandes geschieht durch ein⸗ n =
rieben . re Verfügung gilt als zugestellt an dem der Aufgabe des Briefes r n n n., , ei e , ü. at an diesem Tage den er und gelesen oder die An⸗
me . hat. . 3 gin 4 1 83 andes ist u eine 3 n nn, der k der — . erschienenen Vereins mitglieder erforderlich. ö
Stirbt ein Mitglied, so 56 die Erben desselben so lange an die für ihren Rechläporgänger aus den Satzungen und Beschlüssen des 24 sich 2 Gemenge gebunden, als ᷣ nicht
chriftli über dem Vorstande die Erklärung abgegeben haben, 85 sie nicht angehõren wollen.
Wird diese Erklärung n en jwei Monaten nach dem Ab. ee , . , * e alsdann ohne als Mi Vereins, haben jedoch zu⸗
sammen nur eine Stimme.
5 10. Gibt ein Mitglied sein Ge (. damit nene . r w,, n, n wa st er dasselbe an einen anderen, so wird dieser erft Mit- glied duich seinen Beitritt, welcher gemãß § 3 zu ist.
S5 11 bis 13 unverändert.
Der Vorstand ist bes und . seine Beschlüsse n
e . ichheit gibt die Stimme des Vorsttzenden den
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vexeins und vertritt ihn nach innen und mit der Beschrãnkung, daß der Vorfland und beziehentlich der Vorfitztnde und dessen Stellbertreter (in 8 18) Ver⸗ pflichtungen nicht hinsichtlich des Privatvermögens der einzelnen Mit- 6 sondern nur in Ansehung des Vereinsvermögens eingehen önnen und hinsichtlich des letzteren ohne vorherige Zustimmung einer Vereins versammlung auch nur insoweit, als im einzelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 M in Frage kommt.
S§z5§5 15 und 16 unverändert.
§ 14. chlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend find, .
517.
Gegen die Beschlüsse des Vorstandes findet Berufung an die Vereine dersammlung statt. .
Diese Berufung ist mit Ausnahme der in § 8 und 36 a geordneten Fälle an keine Frist oder Form gebunden.
Derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat, darf zwar an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
S5 18 bis 21 unverändert. § 22.
Gegenstãnde, welche nicht in der Einladung als auf der Tages. ordnung stehend bezeichnet sind, können beraten, durch Beschlußfassung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.
Für Vereinsversammlungen, welche über Berufungen der ange⸗ klagten Mitglieder zu verhandeln haben, ist der Tatbestand für die Berufung bei der Anzeige der Tagesordnung in jedem einzelnen Falle den Mitgliedern mitzuteilen. n
F§ 23. Die Vereins versammlung . soweit in diesen Satzungen nicht etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zabl der Erschienenen beschlußfähig, und sie faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Majorität, soweit in diesen Satzungen nichts anderes t ist.
Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelebnt. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds,s muß, wenn d mindestens durch ein Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage durch die Vereins versammlung stattfinden. —
Der nach der zweiten Lesung gefaßte Beschluß ist endgültig.
5 24.
In jedem Jahre, und zwar im letzten Quartale, tunlichst in der zweiten Hälfte des Oktober, findet eine als Generalversammlung bezeichnete Vereins versammlung statt, welche ausschließlich zuständig ist⸗
a. für Entscheidungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind,
b. für die Wablen der Vorstande mitglieder, der Kassenrevisoren und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lagerware,
c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent—⸗ lastung gegenüber dem Voistand und seinen einzelnen
Mitgliedern.
Alle Beschlüsse in der Generalversammlung und in den Vereins- versammlungen sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer von dem Protokollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeichnen ist. .
Eine Vereinsversammlung kann als außerordentliche General⸗ versammlung mit der in diesem Paragrapben bezeichneten Zuständig⸗ keit nach Bedarf und Ermessen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden.
S5 25 und 26 unverändert. 5 26 a.
Jedes Mitglied und der Handler, welche sich in Gemäßheit 8 29 den Bestimmungen in Abschnüt V und VI dieser Satzungen unter⸗ worfen haben, sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des Vereins 30 eigen⸗
andig geschriebene Wechselakzepte zu je 120 M auszuhändigen, welche timmt sind, gegebenenfalls die in 35 geordneten Bestimmungen zur Ausführung zu bringen. .
Ist ein solches Wechselakzept verbraucht, so ist auf Aufforderung seitens des Vorsitzenden binnen einer Woche ein neues dem letzteren zu übersenden. (Siehe hierzu Resolution am Fuße dieser Satzungen)
S5 27 und 28 unverändert.
S§ 29.
Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn letztere gus drücklich schriftlich erklären, daß fie sich für die Dauer der Geschäfte—⸗ verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer zweier Jahre, den Beschlüssen des Vereins sowie den in Abschnit 7 und VL dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen ebenso unterwerfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.
SS 30 bis 32 unverãndert.
§ 33.
Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleichviel ob sie sich gemäß s 29 den Beschlässen des Vereins und den in Abschnit und VI dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unterworfen haben oder nicht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereine mitglied und niemand, welcher sich in 2 S 29 dieser
atzungen den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen unter V und L dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom̃ Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten beniehen will, liefern, oder Offerten machen, oder Muster senden oder voilegen darf, so lange die Sperre besteht .
Niemand ist berechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Be⸗ hauytung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.
§ 34.
Die Sperre wird durch den Vorstand verfügt.
Ist der Gesperrte Vereinsmitglied oder hat der Gesperrte sich in Gemäßheit 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abichnitt V und U dieser Satzungen unterworfen, so ist er zuvor zur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Ginräumung einer Frist von wenigstens 3 Tagen
an die Vereins versammlung zu
ereinsversammlung ist endgũltig.
fe e oritãt der
itglieder J g nicht
Bedingungen oder bedingungslos wie der ben, er soll jedoch,
. n. 2 2 9 t i 1
zuvor diesen Lotalve rein gehort , k
F§ 34a.
Gegen Händler, welche den lũ des i
. Stelle der fte. . 26 , ,, edern Waren nur . . o ag den regel⸗ J diese Maßregel sinden alle diejenigen Bestimmungen ent · — * ng, welche in S5 33 und 34 hinsichtlich der Sperre Die Verhängung dieser Maßregel bat zur Folge, daß kein Vereing. mitglied und niemand, wel — 29 dies w dieseg Statuig unterwolfen hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von. derfelben TLenntnis erhallen bat, an den betreffenden Händler oder an einen von dem er weiß oder den Umnänden nach annehmen muß, er die Waren nur als Vermittler für den betreffenden Händler ben will, Waren anders als mit diesem Aufschlag liefern darf, fo , , u
nn, , , men daß 66
§ 35.
Die Verhãngung der Konventionalstrafe ist zulãs en Vereins witglie der und solche, welche sich in Gemäßbeit 5 ö ö des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und Vr die ses Statuts unterworfen haben. Sie erfolgt duch den Vorftand. Der Aageschuldigte ist zu der Sitzung des Vorflfar des, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beschlofsen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ibm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Auch steht dem Beschuldigten das Recht zu, drei Vereinz. winglieder in die Vorflandesigzung zu en tsenden, welche an der Be— 2 Beschlußfassung soöwohl bei Gnischeidung der Schuldfrage alt gi Seftsetzum der Höhe der Konventionalstrafe stimmberechtigt
3 .
Es entscheidet über die Schuldfrage Zweidrittelmajoritãt. Bei 2 der Strafenböhe werden die don den an der Sitzung Teil. ĩ den vorgeschlagenen einzelnen Summen zusammengejählt und —. Der Hen 4 d entscheidet
Vorstand verhandelt un i dann, wenn der Angeschuldigte nicht erscheint oder drei ö nicht entsendet.
F 36.
Wird die Konventionalstrafe innerhalb der vom Vorstande dem Betreffenden gestellten Frist, welche mindestens eine Woche betragen muß, nicht bezahlt, so ist der Vorsitzende des Vereins vemflichtet, eineg der von dem Betreffenden ihm übergebenen Wechselakzepte mit = Auestellungsbermerke, dem Tage der Ausffellung und dem
men des Apiextanten als Beiogenen zu versehen, als Wechselfsumme den Betrag der verhängten Konventionalstrafe und als Zablungstag 14 Tage nach dem Auestellungstag“ ein zusetzen, den dergestalt aus- gefüllten Wechsel dem Akzeptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Nicht. lung Protest erheben ju lassen und bierauf den Wechsel sofort auf en Namen, jedoch für Rechnung des eins, gegen den Be⸗ ken e n n, ie gu rhebt letzterer den Einwand, daß der Verstoß, wegen dessen die Konventionalstrafe gegen ihn verbängt worden ist, 566 n 1 be⸗ gangen worden sei, s9 hat der Vereinsgvorfitzende gleichwohl das Recht und die Pflicht, die Verurteilung des Betreffenden im Wechselvrozeffe berbelzufuͤbren und dem Betreffenden steht lediglich das Recht zu, keinen Einwand im ordentlichen Verfahren gemäß 599, 600 der rr, nn. weiter zu verfolgen, wobel ihm allein die Beweis. yslicht r obliegt, daß der ihm zur Last gelegte Verstoß von ihm . n Richtung, daß die verbãngte K wendungen n ĩ ie verhängte Konventional- strafe ju boch sel, sind im gerichtlichen Verfahren nicht zuläfssig.
Auch hat jeder, welcher den Konventionalfstrafbestimmungen unter liegt, bedingungslos den Vereingvorsitzenden als allein ee , . anzuerkennen. 5 z6
A.
Derjenige, welcher die gegen ihn verhängte Konventionalstrafe obne Prozeßberfahren und innerbalb der ihm . Frist bezahlt hat, hat daz Recht, gegen die Verhängung derse sowobl als gegen ihre Höhe fung an die Vereine versammlung einzulegen.
r diesen Fall elten alsdann die Bestimmungen des 5 8a mit der Modifikation, daß die zweiwöchige Berufungsfrist von dem Tage ab läuft, an welchem die Zablung bei dem Vereins porsiz enden oder dem Schatzmeister eingegangen ist, daß für Bejahung Schuldfrage
drittelmajorität der in der Vereingveisammlung erschienenen
nsmitglieder erforderlich ist, bei Festsetzung der Strafhöhe aber dagselbe Verfahren wie in 5 35 geordnet Platz greift.
Soweit die Vereinsversammlung eine voöm Vorstand verbängte, bereits bezablte Konventionalftrafe aufhebt, ist der gezahlte Betrag an den Betreffenden jurũckiugewãhren.
In den Fällen, in welchen der Betreffende nicht innerhalb der ihm vom Vorstande geftellten Frist oder erst nachdem die Wechselklage
en ihn erboben ist, zablt, ist die in diesem Paragraphen geordnete enn keinesfalls zulãssig.
37. Die Verhängung der Sperre und die Aufheb derselben ist vom Voꝛstand in e. neter Form bekannt zu . : Derselbe ist 1 — mit Konventionalstrafe belegte Verstöße 8 die Satzungen oder Beschluüsse, sowie gerichtliche Urteile und tscheidungen der Vereinsversammlungen und eingelegte Berufungen jur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.
F 38. Auf bereits anbãngige Schiedsgerichtsklagen finden diese 8 änderungen keine Anwendung. 9 VI. Satzungsãnderungen.
§ 389. Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden 6 u je atzungkänderung eine majoritãt der der Generalpersammlung Erschienenen erforderlich. § 40. Satzungsãnderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschl nicht auẽdrũcklich * anderes bestimmt wird, sofort in Krast. a. An dieselben sind auch diejenigen gebunden, welche sich als Nicht 2. des Vereins den Beschlüssen des selben und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI diefer Satzungen unterworfen haben. Das.« selbe gilt für Beschluüsse des Vereing, welche derselbe in den Vereins. versammlungen faßt. Chemnitz, den 10. Dejember 1904. Der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten Max Langhammer, Vorsitzender. ö unterwerffe . den Beschlũssen des Vereins deutscher Tayetenfabrikanten, sowie den Abschnitten V und VI dieses Statuts im Sinne des 5 2
.
Unterschrift Resolution
Die Wechselakzepte sind dem jeweiligen Vertrauensmann des Vereins, jur Jeit Herrn Der Vorstand hat mit diesem Vorkehrungen zu treffen, daß die Alzeyte nur vertragsmäßig verwendet werden. Der Vertrauensmann darf nur
sel der Mitglieder an den Vorsitzenden des Vereins zur dertragsmäßigen Benußung dann ausliefern, wenn ein schriftlicher Beschluß des Vorstandes, der von der Majoritãt desselben unter- schrleben sein muß, ihm vorgelegt wird.
Justizrat Eulitz in Chemnitz, zu übersenden.
— 9 —
Satzungen des Vereins deutscher Tapeten fabrikant vom 3. . 2
Gegenwãärtiger Sitz des Vereins ist Chemnitz) L. Zweck und Sitz des Verelns
§1. Der Zweck des Vereing ist die Förderung und Hebung der Tapetenindustrie und des in n e . . K 5 2. Der Sitz des Vereing dem ̃ n r . 6 * Drte, an welchem der jeweilige
II. Mitgliedschaft. § 3.
Der Eintritt neuer Mitglieder ist jederzeit zuläs . neuen zur Rechtsfolge hat.
Minglier des Vereing kann jeder Tapetenfabrikant werden, welcher 3 43 Deutschen Reiches oder Desterreich⸗Ungarng seinen
Mitglieder sind auch juläãssig Handelsgesellichaften, ell⸗ schaften mit e fn Haftung, e, ,, ,. 22 gesellschaften und ahnliche Korporationen.
Ueber das Aufnabmegesuch entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid desselben ist die Berufung an die Vereins. versammlung zulãssig. Die Entscheidung der letzteren ist endgũltig.
5§5 4
Jedes dem Verein neu beitretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 100 6 zu zablen.
Die Beitragspflicht der Vereingmitglieder ebenso wie die Stimm⸗ berechtigung in den Vereinsversammlungen bemißt sich nach der Höhe des gescämtlichen Umfatzes der einzelnen Mitglieder nach Maßgabe der folgenden Staffel:
Simmenzahl
1Stimme 2 Stimmen 500 3 ö
750 4 Ro ogg = und so fort für je 250 060 C Jahresumsatz 250 M Jahresbeitrag 2 ist der Umsatz des letzten Geschäfte 2 welcher ausschließlich in Ta⸗
und ersten Jahresbeitrags, sowie Unterschrift der ungen. Im Laufe des Vereins jahres etende Mitglieder . 8 vollen Jahresbeitrag.
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
6. Die Mitgliedschaft endigt i I) durch freiwilligen glaetritt
2) durch Ausschließung, 3) durch Tod, . 4) durch Aufgabe des Geschäfts.
§ 7.
Der freiwillige Austritt steht jedem Mi frei, und zwar zweimal im Jahre, am 30. Juni und 31. Dezember, nach vorgängiger, einhalbjäbriger, dem Voꝛrstande gegenüber durch eingeschrlebenen Brief u a, m 6 6. — 2 (: gel digt haben,
e wäbren etzten halben vor seinem Austritt ge⸗ bien Be schkefse' nicht Tired. ;
88. Durch Verfügung des Vorstandes kann aus dem Verein aus— geschlossen werden: 1) wer die ihm obliegenden Geldbeiträge trotz zweimaliger Auf⸗ forderung nicht 933 2 wer die ihm auferlegten Konventionalstrafen nicht bejablt; 3 e. 4 in 5§ 262 geordneten Verpflichtungen nicht nach⸗ ommt; 4) wer wiederholt den Vereinssatzungen und Vereinsbeschlüssen zuwiderhandelt.
5. Die Mitgliedschaft . mit Zablung des Eintrittgel des
F 8a.
Gegen die auf Grund 5§ 8 ergangene agung des Vorstandes st 1 ⸗ if an die Vereinsversammlung zulässig, der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Berufung muß bei Verlust derselben binnen 2 Wochen, nach⸗ dem dem Betreffenden die Verfügung des Vorftandes zugestellt worden ift, bei dem Vereingvorfigenden schriftlich eingelegt werden.
Die Zuftellung der Verfügung des Vorstandes geschieht durch eingeschriebenen Brief.
Die Verfügung gilt als zugestellt an dem der Aufgabe des Briefes zur Post nächstfolgenden Wochentage, gleichviel ob der be—⸗ treffende Adressat an diesem Tage den B erhalten und gelesen oder die Annahme verweigert hat.
Die Entscheidung der Vereinsversammlung ist endgültig.
Zur Bestätigung, der Auesschließungsberfügung des Bi andes ist eine Zweidrittelmajoritãät der in der Vereinsversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Stirbt ein Mitglied, so bleiben die Erben desselben so lange an die für ihren Rechtévorgänger aus den Satzungen und Beschlässen des Vereins sich ergebenden Vemflichtungen gebunden, als sie nicht schriftlich gegenüber dem Vorstande die Erklärung abgegeben haben,
daß J dem Vereine nicht angehören wollen.
d
ird diese Erklärung nicht binnen wei Monaten nach dem Ableben des Reckts vorgänger abgegeben, so gelten derjenige Erbe oder diejenigen Erben, weiche das Geschäft des Verstorbenen fort⸗ fübren, alsdann ohne weiteres als Mitglieder des Vereins, haben jedoch jusammen nur eine Stimme.
5 19. Gibt ein Mitglied sein Geschäft auf, so erlischt damit ohne weiteres seine Mit liedschaft. Verkauft er dasselbe an einen andern, so wird dieser erst Mitglied durch seinen Beitritt, welcher gemäß 5 3 ju behandeln ist.
in,. Der freiwilligen Aufgabe des Geschäfts steht die Konkurgerõff nung über das Vermögen des betreffenden Mitgliedes gleich. Wird der Konkurg infolge Zustimmung aller Gläubiger oder infolge Zwangs- , g ohne eres wieder dur nfa e i e en rern l .
512.
Durch die Beendigung der Mitaliedschaft auf Seiten einzelner . das betreffende Mitglied in den in S5 6 = 11 behandelten Fällen aus dem Vereine gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Vereinz. dermögen und bat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus demselben. Die S5 738 - 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
Der Fall §5 725 des Bürgerlichen Gele steht d iwilli Auss 1 gleich. Beitrãge oder . * . der Dauer der Mitglieds fällig wurden, sind trotz digung
reckt Knee rer Srgcsatessenc. Munlis pa in ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung geleifteter Beiträge und verliert jeden auf das Vereinsvermögen. Beiträge oder sonstige Leiftungen, welche wahrend der Dauer ieee Mitgliedschaft fällig wurden, hat er trotz der Beendigung derselben zu zahlen.
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wieder aufgenommen werden.
II. Vorstand.
513. Der Verein wird durch einen Vorstand geleitet, welcher befteht aus einem Vorsitzenden, einem stell vertretenden Vorsitzenden, 2 nem Schatzmeister, einem ö. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der General- versammlung. Die Vorstandsmitglieder haben sich, soweit erforderlich, gegenseitig zu vertreten.
z § 14. Der Vorftand ist beschlußfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlũß⸗ 41 einfacher 5 , a. Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
ag.
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen mit der Beschränkung, daß der Vorstand und beziebentlich der Vorsitzende und de ssen Stellvertreter (in 5 18) Ver⸗ pflichtungen nicht hinsichtlich des Prioatvermögens der einzelnen Mit. glieder, sondern nur in Ansebung des Vereinsvermögens eingeben können und hinsichtlich des letzteren obne vorherige Zustimmung einer Vereinsversammlung auch nur insoweit, als im eintelnen Falle nicht ein höherer Betrag als 1000 Æ in Frage kommt.
§ 15.
Sitzungen des Vorstandes inden nach Bedarf statt. Drt und Zeit derselben bestimmt der Vorsitzende. Er bat mindestens 6 Tage vorher unter Mitteilung der Ta esordnung durch eingeschriebenen Brief dazu einzuladen; jed kann steis im Anschluß an Vereinsversamm⸗ lungen eine Vorstandesitzung ohne vorherige schriftliche Einladung und Mitteilung der Tagesordnung stattfinden, wenn wenigstens 3 Vorstands⸗ mitglieder anwesend sind.
Alle Beschlußse, welche in Vorftandasitzungen gefaßt werden, stnd durch ein Protokoll zu beurkunden, welches in der Sißung selbst auf⸗ zunehmen und von wenigstens drei anwesenden Vorstands mitgliedern zu unterzeichnen ist. In dringlichen Fällen kann der Vorsitzende ohne Veranstaltung einer Vorftandssitzung schriftliche Abstimmung über bestimmte einjelne Fragen veranstalten.
Zur Anberaumung einer Sitzung ist er verpflichtet, wenn drei Vorftands mitglieder es verlangen. .
Gegenstãnde, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können jwar heraten, aber durch Beschlußfaffung nur dann erledigt werden. wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt und verpflichtet, die durch Vorstandssitzung oder sonstige Vertretungen des Vereins entftehenden Auslagen zu liquidieren.
5 16.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen, der die vorkommenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen und die Protokolle der Generalversammlung ju führen hat. Die demselben dafür zu gewährende Vergütung wird durch den Vorftand festgesetzt Auch ist der Voistand berechtigt, diesen Geschäftsführer mit 6 für Verein szwecke ju beauftragen und demselben die dadurch erwachsenen Reiseunkoften zu vergũten. ä.
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Gegen die Beschlüsse des c andes findet Berufung an die Vereins dersammlung statt.
Diese Berufung ist mit Ausnahme der in S8 8 und 36a ge— ordneten Fälle an keine Frist oder Form gebunden.
Derjenige, welcher die Berufung eingelegt hat, darf zwar an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen.
518.
Der Vorsitzende und in dhe Behinderung sein Stellvertreter ist berufen und legitimiert, den Vorstand und den Verin gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in den Vereinsversammlungen ju fübren, die Beschlusse des Vorstandes und der Vereinsversammlung zur Ausführung ju bringen und im Namen des Vorstandes und des Vereins rechtsder⸗ 1 Erklärungen aller Art für den Vorstand und den Verein abzugeben.
Der Schatzmeister hat die Vereinskasse zu verwalten und die Jahresrechnung aufzustellen. Dieselbe ist von jwei Revisoren, welche jedes Jahr in der Generalversammlung 8 werden, zu prüfen und mit dem von den Revisoren über den Befund aufgesetz ten Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.
518. Sämtliche Vorstandsmitglieder sowie die Kassenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereins jahres gewäblt. Während der Dauer des Vereins jabres kann die Wabl jum Vorstandsmitglied nur durch eine Mitgliedewweisammlung widerrufen werden, in welcher wenigstens . der Mitglieder erschienen sind.
IV. Vereinsversammlungen. S5 20.
Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf auf Beschluß des Vorstandes einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Dritteil der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Geünde verlangt. Ort und Zeit der Vereinsversammlungen bestimmt der Vorstand. Ist sowohl der Vorsitzende als sein Stellvertreter bebindert, die Vereing⸗= vbersammlungen zu leiten, so hat ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung zu ubernehmen.
S 21.
Die Einladungen zur Vereinsversammlung sind unter Mit 3 der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher brieflich ju erlassen.
Als ö . Teilnahme dient die schriftliche Einladung.
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vereinsversammlung durch ein anderes Mitglied oder durch einen volljäͤbrigen Ayrgestellten — 2 zu lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur eine Vertretung übernehmen.
Der Vertreter muß sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren.
ö 5 2.
Gegenftãnde, welche nicht in der Einladung als auf der Tages.
ordnung stebend bezeichnet sind, können beraten, durch Beschlußfassung nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.
Für Vereinsversammlungen, welche über Berufungen der ange klagten Mitglieder zu verhandeln haben, ist der Tatbestand für die Berufung bei der Anzeige der Tagesordnung in jedem einzelnen Falle den Mitgliedern mitzuteilen. *
8 23. Die Bereinsversammlung ist, soweit in diesen Satzungen nicht etwas anderes beftimmt ift, obne Rücksicht auf die Zabl der Er⸗ y beschlußfäbig, und sie faßt ihre Beschlũsse nach ein facher ajorität, soweit in diesen Satzungen nichts anderes bestimmt ist. 8