1906 / 4 p. 33 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.

Auf Antrag eines anwesenden Mitgliedes muß, wenn derselbe mindeftens durch ein Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt wird, eine zweite Lesung der zur Beratung stehenden Vorlage durch die Vereinsversammlung stattfinden. .

Der nach der zweiten. Lesung gefaßte Beschluß ist endgültig.

§ 24. In jedem Jahre, und zwar im leßten Quartale, tunlichst in der zweiten Häffte des Oktober, fiadet eine als Generalversammlung bejeichnete Vereine versammlurg statt, welche ausschließlich zuständig ist⸗ a. für Entscheldungen, welche in diesen Satzungen ausdrücklich

der Generalversammlung zugewiesen sind; h. für die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Kassenrevisoren und der Mitglieder des Ausschusses für Verkauf von Lager⸗

ware; .

C. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent⸗ lastung gegenüber dem Vorstand und seinen einzelnen Mit⸗ gliedern. .

Alle Beschlüsse in der Generalversammlung und in den Vereins⸗ versammlangen sind durch ein Protokoll zu beurkunden, welches außer von dem Protokollanten von wenigstens drei der Erschienenen mit zu unterzeichnen ist. .

Fire Vereinsversammlung kann als außerordentliche General⸗ versammlung mit der in di sem Paragraphen bezeichneten Zustãndig⸗ keit nach Bedarf und Ermessen des Vorstandes noch zu jeder anderen Zeit einberufen werden. 8

F 25.

Be,schlusse, welche die Aufloͤsung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ü / z sämt⸗ licher gemäß 5 4 im Verein vorhandener Stimmen. -

Sind in der Vereinsversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins zur Beratung und zur Beschlußfassung auf der Tagesordnung steht, nicht 1. der Stimmen vertreten, so hat eine weitere Vereins. bersammlung binnen 4 Wochen stattzufinden, welche obne Rücicht auf die Gesamtzahl der vertretenen Stimmen mit einfacher Mehrheit äber die Auflösung des Vereins endgültig beschließt.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Vereinsmitglieder nach Verhältnis der denselben zustebenden Stimmen, falls die die Auf · Iö5fung des Vereins beschließende Versammlung nicht die Zuweisung des Vermögens an eine öffentliche Anstalt oder Stiftung beschließt.

V. Pflichten der Mitglieder.

5 26. . .

Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieses Status sowie an die Beschlüsse der Vereinsversammlungen und der General versammlung gebunden. Gegenwärtig gelten die Beschlüsse eta in diesem Drucke vorliegen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlũ e und gegen die Bestimmungen in 55 26 342 dieser Satzungen a. . Verhängung der Sperre oder mit Konventionalstrafen geahndet. . .

Die Konventionalstrafen können für jeden einzelnen Fall in Höhe bis zu 3000 S ausgeworfen werden.

26 a. .

Jedes Mitglied und diejenigen Händler, welche sich in Gemäß heit 3 29 den Bestimmungen in Abschnitt 7 und Vl dieser Satzungen unterworfen haben, sind verpflichtet, dem jeweiligen Vertrauensmann des Vereins 30 eigenhändig geschriebene, bei dem Vohrisitzenden des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten zablbar gemachte Wechsel⸗ akjepte über je I0 Æ auszuhändigen, welche bestimmt sind, gegebenen⸗ . die in 8 36 und 36 geordneten Bestimmungen zur Ausführung ju bringen.

Handler, welche ein Vereinsmitglied vertreten, müssen, abgesehen von der Unterschrift der Satzungen und Beschlüsse des Vereins, 26 als Garantie für gewissenhafte Einbaltung der Vereins bestimmungen kei Ausübung ihres Vrtretertätigkeit 2 Akzepte über e 100 „, zahlbar bei dem Voisißzenden des Vereins Deuischer 2 tenfabrikanten, bei dem Vertrauentzmann dieses Vereins hinter⸗

en. Durch Hinterlegung dieser Wechsel unterwerfen sie sich der Be⸗

stimmung, daß sie ebenso wie die von ihnen vertretene Firma für richtige Cinhallung der Satzungen und Beschlüsse einzustehen haben und in Kontraventionefällen der Bestrafung mit Konventionalstrafe unterliegen. J

Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, gegen solche Händler in Kontraventionsfällen gemäß § 35 bis 366 zu verfahren und von den hinterlegten Wechseln Gebrauch zu machen. ;

Jedis Vereinsmitglied ist dem Verein gegenüber für richtige Beibringung der Wächsel und der Unterschriften der Satzungen und Beschlüffe verantwortlich und darf insbesondere die betreffenden Ver⸗ treter nicht eher Aufträge aufnehmen lassen, als bis diese die Wechsel hinterlegt und die Satzungen unterschrieben haben.

Ist eines der in diesem Paragraphen gedachten Wechselak eyte verbraucht, so ist auf Aufforderung seitens des Vorsitzenden binnen einer Woche ein neues dem Vertrauensmann zu übersenden.

5 26bP. ö Der Vertrauensmann wird gewählt auf die Dauer eines Vereins⸗ jahres.

Seine Funktion geht jedoch auch ohne ausdrückliche Neuwahl . s lange weiter, als nicht ein anderer Vertrauensmann ge wählt ist.

Der Vorstand hat mit dem Vertrauensmann die nötigen Ab⸗ machungen zu treffen, daß die hinterlegten Akzepte nur bestimmungs⸗ n, werden.

r Vertrauensmann darf insbesondere solche Akzepte an den Vorsitzenden des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten zur bestimmungs⸗ gemaͤhen Benutzung nur dann ausliefern, wenn ihm ein schriftlicher, 23 95 m des Vorstandes unterschriebener Beschluß vor⸗ gelegt wird.

5827.

Kein Fabrikant darf mit Händlern Geschäftsverbindung pflegen, welche von deutschen oder österreichisch⸗ ungarischen, nicht dem Verein angebörenden Fabrikanten kaufen. Die Vereinemitglieder sind ver⸗

flüchtet, nur von solchen Fabrikanten bezw. 33 Agenten und . Mittelepersonen ju kaufen, welche aus chließlich an Vereins. mitglieder liefern. ö

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller den Verein betreffenden Angelegenheiten, sowohl während der Dauer der Mitgliedschaft als auch nach dem Austritt.

§ 29.

Fabrikanten dürfen an Händler nur liefern, wenn letztere gug= drücklich schriftlich erklären, daß sie sich für die Dauer der Geschäfts⸗ verbindung mit Vereinsmitgliedern, mindestens aber auf die Dauer jweier Jahre, den Beschlüssen des Vrreins, sowie den in Abschnitt V und VI dieses Statuis enthaltenen Bestimmungen ebenso unterwerfen, als ob sie Mitglieder des Vereins wären.

§ 29a. edes Mitglied ist verpflichtet, dem Ser ee, Vertrauensmann des Vereins jeden Fall anzuzeigen, in welchem ein Händler vom einem Vereinsmit gl iede Vergünstigungen irgend welcher Art verlangt, welche nach den Satzungen und Beschlüssen des Vereins nicht zulässig sind.

Der Vertrauensmann hat diese Anzeige ohne Nennung des Namens des Anzeigenden an den Vorstand weiter zu geben, welcher

egen den betreffenden Händler das weitere zu veranlassen, ins⸗ 6 eventuell nach 5 33 zu verfahren hat. § 29. U

Ist eine Kontravention seitens eines Vereinsmitgliedes oder dessen Vertreters als festgestellt zu erachten, bei welcher ein Händler beteiligt ist, so muß von seiten des Vorstandes von dem betreffenden Händler die Unterschrift der Satzungen und die Hinterlegung der in S 26a gedachten Wechselakzepte verlangt werden. ;

. nicht erfüllt, so bat der Vorstand das ingbes

Wird diese ondere eventuell nach S 33 der Satzungen

weitere zu veranlassen, zu verfahren.

§ 30.

Fabrikanten, welche einen Stammauftrag für das nãchste Jahr von einem Händler angenommen baben, sind nur dann berechtigt, von dem Händler die Abnahme dieses Stammauftrags zu verlangen, wenn fie in dem der Erteilung des Stammauftrags nächstfolgenden Kalender⸗ jahre noch Mitglied des Vereins bleiben.

§ 31.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom Vorstande beauftragten vereideten Bücherrevisor Ein ficht in seine Geschäftsbücher und geschäft liche Korrespondenz zu gewähren und die Vernehmung seines Geschäfis personals zu gestatten.

Der Vorstand soll indes von diesem Rechte nur Gebrauch machen, wenn nach seiner Meinung Verdacht vorliegt, daß das be⸗= treffende Mitglied gegen die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat. 32

Für den Verkauf von Fabriklagerwaren, das sind diejenigen Waren, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert sind und von welchen sich Ausfübrungen nicht in der neuen Musterkarte finden, wird ein aus z

Vorstands⸗ und drei Vereinsmitgliedern bestehender Ausschuß gebildet.

Derselbe wird von der Generalbersammlung gewählt. Der Ausschuß erläßt die Ausfübrungebestimmungen über den Verkauf von Lagerwaren, welche indes der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

. Henn,, deen ist der Beschluß des Vorstandes maßgebend.

Die Beschlüsse des Ausschusses bezw. des Vorstandes sind für Händler und Fabrikanten , ö

Die Sperre kann verhängt werden über Händler, gleichviel ob s sich gemäß 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den in Ab- chnitt V und Vl dieses Statuts enthaltenen Bestimmungen unter⸗ worfen daben oder nicht. Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein Vereinsmitglied und niemand, welcher sich in Gemäßkeit §z 29 dieser Satzungen den Beschlüfsen des Vereins und den Be⸗ stimmungen unter v und VL dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, wo er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den Gesperrten benehen will, Waren liefern, oder Offerten machen, oder Muster senden oder a, darf, so lange die Sperre besteht.

iemand ist berechtigt, sich dieser Verpflichtung mit der Be—⸗ hauptung zu entziehen, daß die Sperre zu Unrecht verhängt sei.

§ 34.

Die Sperre wird durch den Vorstand verfügt.

Ist der Gesperrte Vereinsmitglied oder hat der Gesperrte sich in Gemaͤßbeit 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und V dieser Satzungen unterworfen, so ist er zuvor jur Vorbringung dessen, was er zu seiner Rechtfertigung geltend machen will, unter Einräumung einer Frist von wenigftens 3 Tagen aufzufordern. ; 2

Dem Gesperrten stebt, falls er Vereinsmitglied ist oder in Ge—⸗ mäßbeit 8 29 den Beschläßsen des Vereins und den Bestimmungen in Abschaitt V und VI dieser Satzungen sich unterworfen hat. gegen die die Sperre verhängende Verfägung des Vorstandes die Berufung an die Vereinsversammlung zu.

Die Entscheidung der Vereins versammlung ist endgültig.

Zur Beseitigung der Sperre ist eine Zweidrittelmajorität der in der n, erscheinenden Mitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann in jedem Falle, auch wenn Berufung nicht eingelegt ist, die Sperre unter Festsetzung bestimmter Bedingungen oder bedingungslos wieder aufheben, er soll jedoch, falls der Gesperrte an einem Orte wohnt, an welchem ein Lolalverein der Händler besteht, die Aufhebung der Sperre nicht beschließen, ohne zuvor diesen Lokal verein gehört zu haben. 6. ;

A.

Gegen Händler, welche sich den Beschlüßsen des Vereins nicht fügen, kann an Stelle der Sperre verfügt werden, daß denselben von Vereinsmitgliedern Waren nur mit 20 50 Aufschlag über den regel- mäßigen Preis geliefert werden dürfen.

Auf diese Maßregel finden alle diejenigen Bestimmungen ent⸗ sprechende Anwendung, welche in S8 33 und 34 hinsichtlich der Sperre getroffen sind. ;

Die Verhängung dieser Maßregel hat zur Folge, daß kein Vereins⸗ mitglied und niemand, welcher sich in Gemätbeit § 29 dieser Saßungen den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen unter und VI dieses Statuts unterworfen hat, von dem Tage ab, an welchem er die Verhängung vom Vorstande mitgeteilt oder sonst von derselben Kenntnis erhalten hat, an den enden Händler oder an einen Dritten, von dem er weiß oder den Umständen nach an⸗ nehmen muß, daß er die Waren nur als Vermittler für den be—⸗ treffenden Händler beziehen will, Waren anders als mit diesem Auf⸗ schlag liefern darf, so lange die Maßregel besteht. Niemand ist be⸗ rechtigt, sich die ser Verpflichtung mit der Behauptung zu entziehen, daß die Maßregel zu Unrecht verhängt worden sei.

F 36.

Die Verhängung von Konventionalstrafe ist zulässig gegen Vereins mitglieder und solche Händler, welche Akziepte hinterlegt bejw. sich in Gemäßheit 5 29 den Beschlüssen des Vereins und den Bestimmungen in Abschnitt V und VI dieses Statuts unterworfen haben,. Sie er⸗ folgt durch den Vorstand. Der Angeschundigte ist zu der Sitzung des Vo standes, in welcher über die Kontravention und deren Bestrafung beschlossen werden soll, wenigstens eine Woche vorher einzuladen und ibm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Auch steht dem Be—⸗ schuldigten das Recht zu, drei Vereingmitglieder in die Vorstands⸗ sitzung zu entsenden, welche an der Beratung und Beschlußefassung sowobl bei Gntscheidung der Schuldfrage als bei Festsetzung der Höhe der Konventionalstrafe stimmberechtigt teilnehmen.

Es entscheidet über die uld frage Zweidrittelmajoritãt. Bei Festsetzung der Strafenböhe werden die bon den an der Sitzung Teil⸗ nehmenden vorgeschlagenen einzelnen Summen zusammengezählt und der Durchschnitt davon gezogen.

Der Vorstand verhandelt und entscheidet auch dann, wenn der 2 nicht erscheint oder drei Vereinsmitglieder nicht ent⸗

endet.

35a. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mindeststrafe von 1000 Æ für jeden einzelnen Fall zu verhängen: I) bei Verstößen gegen Preis- und Rabattbestimmungen und 1. unzulaͤssiger Vergünstigungen irgend welcher

2) wenn ein Vereinsmitglied die in 5 29 a vorgeschriebene An⸗ zeige unterlãßt;

3) wenn ein Vereinsmitglied die Anmeldung von Lagerware oder die Anmeldung von Verläufen von Lagerware im Sinne der Bestimmungen der Beschlusse unter III über den Ver- kauf von Lagerware unterläßt.

§ 36.

Wird die Konventionalstrafe innerhalb der vom Vorstande dem Betreffenden gestellten Frist, welche mindestens eine Woche betragen muß, nicht bejahlt, so ist der Vorsitzende des Vereins verpflichtet, eines der von dem Betreffenden ihm Übergebenen Wechselakjepte mit seinem Ausstellungsdermerke, dem Tage der Ausstellung und dem Ramen des Akzeptanten als Bejogenen ju versehen, als Wechselsumme den Betrag der verhängten Konventionalstrafe und als Zahlungstag „14 Tage nach dem Ausstellungstag“ einzusetzen, den dergestalt aus- gefüllten Wechsel dem Atzeptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Hiichtzahlung Protest erheben zu lassen und hierauf den Wechsel sofort auf seinen Namen, jedoch für Rechnung des Vereins gegen

den Betreffenden einzuklagen, und zwar am Gerichte des Wohnsitzes des Vorñtzenden, welches Gericht von allen, welche den Bestimmungen dieser n unterworfen sind, als zustãndig anerkannt wird.

GSGErheßt der Beklogte den Ginwand, daß der Veistoß, . dessen die Konventionalstrafe gegen ihn verhängt worden ist, von ibm nicht begangen worden sei, so hat der Vereinsvorsitzende gleichwohl das Recht und die 2. die Verurteilung des Betreffenden im Wechselprosse herbeizuführen und dem Betreffenden steht lediglich das Recht zu, seinen Einwand im ordentlichen Verfahren gemäß §§ 599, 600 der Zwiprozeßordnung weiter zu verfolgen, wobei ihm allein die Be weiß pflicht dafür obliegt, daß der ihm zur Last gelegte Veistoß von ihm nicht begangen worden sei.

Einwendungen nach der Richtung, daß die verhãngte Konventional⸗- strafe zu boch sei, sind im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig.

Auch hat jeder, welcher den Kon ventionalstrafbestimmungen unter- liegt, bedingungslos den Vereinsvorsitzenden als allein klagberechtigte Projeßpartei anzuerkennen. 3

A. 9

8

Derjenige, welcher die gegen ihn verhängte Konventionalstrafe ohne Prozeßverfahren und innerbalb der ihm gestellten Frist bejablt hat, hat das Recht, gegen die Verhängung derselben sowohl als gegen ihre Höhe Berufung an die Vereinsversa mmlung einzulegen.

ür diesen Fall gelten alsdann die Bestimmungen des 5 8a mit der Modifikation, daß die zweiwöchige Berufungsfrist van dem Tage ab läuft, an welchem die Zahlung bei dem V ereinsvorsitzen den oder dem Schatzmeister eingegangen ist, daß für Bejahung der Schuldfrage Zweidrittelmajoritãt der in der Vereins versammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich ist, bei Festsetzung der Strafhöhe aber dasselbe Verfahren wie in § 35 geordnet Platz greist.

Soweit die Vereinsversammlung eine vom Vorstand verhängte, bereits bejablte Konventionalstrafe aufhebt, ist der gezahlte Betrag an den Betreffenden zurückzugewähren.

In den Fällen, in welchen der Betreffende nicht innerhalb der ihm dom Vorftande gestellten Frist oder erst nachdem die Wechselklage Hrn ihn erhoben ist, zablt, ist die in diesem Paragraphen geordnete

erufung keineswegs zulässig. 36

Der Vorstand hat die Pflicht, auch ohne vorherige Einleitung des in 5 35 geordneten Verfabrens, wenn * aus den Umständen des einzelnen Falls nach seinem ihm allein zustehenden Ermessen genügender Verdacht ergibt, einen Depot wechsel gegen den einer Kontravention Verdächtigen einzuziehen und event. ein zuklagen und die Verurteilung desselben im Wechselprozeß herbeizuführen.

Auch für die se Klage ist das Gericht des Wohnsitzes des Vor⸗ sitzenden des Vereins zuständig.

Der Betreffende ist verpflichtet, den geforderten Betrag zu jablen, aber berechtigt, entweder seinerseits gegen den Vorsitzenden des Vereins Klage auf Herausgabe des geiablten Betrags zu erheben oder, wer n er es auf die Klage des Vorsitzenden hat ankommen lassen, im ordent · lichen Verfabren die Rückzahlung des Geleisteten ju verfolgen.

In beiden Fallen ist er verpflichtet, den Beweis dafür zu führen, daß der Verdacht, welcher zur Cinziehung des Wechsels Veranlassung gegeben hat, unbegründet war.

Unterläßt es der Betreffende, auf diese Weise den gegen ihn erhobenen Verdacht zu widerlegen oder ist er dazu nicht imstande, so gilt der Verstoß, dessen er verdächtig war, als erwiesen und es hat alsdann der Vorstand gegen ihn nach Maßgabe § 35 und 5 36 weiter zu verfahren. Dem Betreffenden steht der im § 36, 2. Absatz ge—⸗ geordnete Einwand und Rechtsbehelf dann nicht mehr zu.

Ehe der Vorstand von dem in diesem Paragraphen ibm gegebenen Rechte, im Verdachtsfalle einen Wechsel ein zuntehen, Gebrauch macht, hat er dem Betreffenden von dieser seiner Absicht und von dem gegen ihn vorliegenden Verdacht Mitteilung zu machen und ihm eine Frist von einer Woche zu gewähren, innerhalb welcher der Verdächtige Beweismittel zur Widerlegung des gegen ihn vorliegenden Verdachts beijubringen hat, deren Beweiskraft jedoch lediglich dem E en des Vorstandes unterliegt.

§ 37. Die Verhängung der Sperre und die Aufhebung derselben ist vom Vorstand in geeigneter Form bekannt zu machen. Derselbe ist verpflichtet, mit Konventionalstrafe belegte Verflöße 1 die Satzungen oder Beschlüsse, sowie gerichtliche Urteile und ntscheidungen der Vereinsversammlungen und eingelegte Berufungen zur Kenntnis der Fabrikanten und Händler zu bringen.

§ 38. Auf bereits anhãngige Schiedsgerichtsklagen finden diese Satzungs änderungen keine Anwendung. VI. Satzungsãnderungen. § 39. Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden durch Beschluß der Generalversammlung. Zu jeder Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmajorität der in der Generalversammlung erforderlich.

§ 40.

Satzunggãnderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.

An dieselben sind auch diejenigen gebunden, welche sich als Nicht 3 des Vereins den Beschlüssen desselben und den Bestimmungen in AÄbschnitt V und V dieser Satzungen unterworfen haben. Dag⸗« selbe gilt für Beschlüsse des Vereins, welche derselbe in den Vereins⸗ dersammlungen faßt.

Chemnitz, den 3. Juni 1905.

Der Vorstand des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

Max Langhammer, Vorsitzender.

Beschlüsse des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten Sitz Chemnitz.

J. Allgemeine Beschlüsse.

1. In Zweifelsfällen irgendwelcher Art in bezug auf sämtliche Beschlüsse entscheidet der Vorstand.

2. Die Beschlüsse sind gültig für Deutschland und Oesterreich⸗ Ungarn. Unter Deutschland ist das Zollinland, also zur Zeit neben Deuischland auch Luxemburg verstanden.

3. Nicht nur jede Umgehung, sondern auch jeder Versuch einer Umgehung dieser Beschlüsse ist strafbar.

II. Beschlusse für die Mitglieder des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. A. Zahlungsbedingungen.

Die Zablungebedingungen des Vereins Deutscher Tapeten fabrikanten sind: Ziel 6 Monate gegen Traite oder fur Kassejablung 5 oO Skonto. Dieser Kassenstonio darf nur bei Barzahlungen, die bis zum Schlusse des auf die Lieferung folgenden Monats eifolgen, gewährt werden. Die Einräumung einer späteren Valuta als des dorgeschriebenen Lieferungstermins ist verboten.

. B. Umsatzprãmien.

Es darf folgende Umsatzprämie, welche durch den Verein ver⸗ rechnet werden muß, auf den gesamten Einkauf des Händlers in Tapeten und Borden gewährt werden. Diese Umsatzpraͤmie ist nur auf die eigenen Fabrikate der Mitglieder und für den eigenen der einzelnen Handlerfirmen zu verrechnen.

Bei mindestens 20 000 Jahregeinkauf und mehr 2 0a,

zb obo 1 o, 6 Ya, 8 Ole,

40 000 . . 50 000 8 s 60 000 . 2 16 Os, 75 000 e I21sa oMs s. In die Berechnung der Jahregumsätze wird ausschließlich ein bezogen der Ginkauf von Papiertapeten, Borten und ⸗Friesen. Aus ·˖

mmen sind Retourwaren oder so

. . . . sonstige Waren, deren Zahlung e Jahregumsätze beiw Einkäufe w

2 ö 6. 3 erden berechnet vom Betrage

; ejũ msatzprãmie auf Linkrusta ü

e, k .

erechnungsperiode geht vom 1. i jeden Jahres bis zu 30. Juni deg nächsten Jahres. Das erste . 1 dem 1. Juli 1905 und endigt am 30. Juni 1866.

Kein Mitglied darf die Umsatzprämien mit seinen Abnehmern direkt verrechnen. Die Verrechnung geschieht vielmehr ausschließlich durch den Vertrauensmann des Vereing Deutscher Tapetenfabrikanten. Diesem sind nach Ablauf der Rechnungeperiode die mit den einzelnen Abnehmern gemachten Umsätze zu melden. Er stellt nach diesen Ziffern die zu gewährende Prämie fest und ermächtigt dann die Mit- a, , 3. , derselben.

ie Umsatzprämien dürfen nur an so ã ve . 4 solche Handler gewãhrt

; ur von Mitgliedern des Vereins Deutscher Tapetenfabrikant 5 Gbemnitz, ö von Mitgliedern d. 3 Linkrustafabriken kaufen und nur von solchen ausländischen Fabriken, welche die P eise und Verkaufs bedingungen dieses Vereins nicht unter⸗ 3. 9 36 an en, ee. n.

2) Vor Vergütung der Prämie eine schriftliche Erklärung an Eidesstatt abgeben, daß sie die obige Bedingung erfüllt und sich ef anderweitigen Vorieile haben zukommen lassen, welche den Beschlüssen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten zuwiderlaufen.

3) Dem Vertrauensmann des Vereins Deutscher Tapeten⸗ fabrikanten oder dessen Bevollmächtigten Eirsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen gestatten zum Zwecke der Kontrolle darüber, daß die Voraussetzungen zur Gewährung der Umsatzprämien tatsächlich vorliegen.

Sich einen Abzig von 2 Æ auf je 100 M der ihnen zu⸗ kommenden Prämie gefallen lassen, um damit die entstehenden Unkoften

ju decken. C. Frankatur.

Es ist verboten Bahn- und Schiffssendungen zu frankieren. Es darf nur eine Frachtvergũtung von der Rechnung abgesetzt werden, welche den wirklichen Betrag der Fracht bis zum Domizil des Händlers nicht übersteigt. Rollgeld am Bestimmungsorte darf nicht dergũtet werden. Bei Sendungen, welche unter 20 ½ betragen, darf keine Fracht oder Portoverguͤtung gewährt werden. Bei Post⸗ sendungen über 20 16 Wert darf nur der Betrag der Stückgutfracht vergütet werden.

D. Sonstige Vergütungen.

Jede Handlung, also auch das Angebot, welche eine weitere Ver⸗ gütung gegenüber sämtlichen festgelegten Bestimmungen über Preise und Verkauft bedingungen darstellt, ist verboten.

Hierher gehört auch die Anfertigung von Musterkarten ohne oder mit nur unzureichender Berechnung. Ebenso das Stempeln von ö, nf .

Verboten ist ferner das Gewähren von Ueberrollen, ausgeno bei k lsiehe VI L). 3

Musterrollen dürfen nur zum vollen Preise und zu den festgesetzten Verkaufebedingungen geliefert werden. d feteesc

E. Musterkarten.

Musterkarten zum zimmerweisen Bezug dürfen nur an solche . geliefert werden, welche inen Stammauftrag erteilt haben.

ußerdem dürfen diese Musterkarten nur Muster von Tapeten zum Partieyreise von 31 3 an aufwärts erhalten.

Hierzu wird der Vorstand ermächtigt, in besonderg gearteten . Ausnahmen zu gestatten, jz. B bei Handdruckartikeln, feinen Künstlertapeten, Telkos und anderen Spezialitäten.

Die Mitglieder haben zu diesem Zweck einen Antrag mit der 2 Begrundung vor Herausgabe der Karten an den Vorstand

ellen.

F. Abschnittauftrãäge und Aufträge unter Vorbehalt.

Die Annahme von Abschnittauftrãgen und Aufträgen unter Vor⸗ ,,,, ; fud aug. sols 8 nittauftrãge sind auch solche Aufträge anzusehen, bei denen die Anzahl der bestellten Abschnitte größer ist als die der fest bestellten Partien. s . a, G. Lieferzeit.

Für den Stammauftrag muß für Musterrollen und Waren eine

Lieferzeit von mindestens 8 Wochen vom Besteller bewilligt werden.

H. Verkãufe nach dem Ausland.

Bei Verkäufen nach dem Ausland hat sich der Verkäufe überzeugen, daß die Ware auch wirklich über die Grenze geht. .

J. Verkauf durch und an Reisende und Provisionsreisende.

Den Provisionsreisenden, welche Händler sind, darf keine Provision auf die Aufträge, welche sie für eigene Rechnung geben, vergütet werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, von seinen sämtlichen Reisenden und Vertretern vor Beginn der Reisen die Unterschrift unter die Satzungen und Beschlüsse vollziehen zu lassen. Die Uanterschriften sind unter verschlossenem Umschlage, welcher die Aufschrift des Namens des Mitgliedes, sowie den Namen des Vertreters trägt, an den Vor⸗ sitzenden einzusenden.

Händler, welche eine dem Verein angebörende Tapetenfabrik ver- treten, müssen außerdem als Garantie für die gewissenhafte Ein⸗ baltung der Vereingbestimmungen 20 Depotwechsel im Betrage von ie 10 4 beim Verein Deuischer Tapetenfabrikanten hinterlegen, und zwar enisprechend der Bestimmung des § 26a der Satzungen. Im Sinne der Satzungen sind diese Deyotwechsel auch dann zu verwenden.

Das einzelne Mitglied ist dem Verein gegenüber für richtige Beibringung der Wechsel und der Unterschriften unter die Satzungen verantwortlich und darf insbesondere die betreffenden Vertreter nicht eber Aufträge aufnehmen lassen, als bis dieselben die Wechsel hinter⸗

legt haben. K. Sonstige Bestimmungen.

I) Bestellungen auf alle in der Stammorder nicht als Partie

enthaltenen Maschinentapeten unterliegen bei einem Auftrag 8

Rollen einem Preigaufschlag von 25 0so.

Partien über diese Rollenzabl binaus dürfen zum Reisekarten⸗ preise abgegeben werden, falls nicht eine genau einzuhaltende Rollen. zahl vorgeschrieben ist.

Spätere Bestellungen auf Musterabschnitte und Musterrollen,

mit der Stammorder aufgegeben wurden, unterliegen ebenfalls

der vorstehenden Preiserhöhung, im Falle, daß Partien unter der angegebenen Stückjahl aufgegeben werden.

Mi 2) Eigene Muster der Händler dürfen nicht unter den festgelegten inimalpreisen des betr. Genres und den festgelegten Verkaufs⸗ ,, , n ne,

eim Verkauf ist zu prüfen, ob der Käufer Tapetenhändler oder Selbstkonsument ist; an letztere darf. nicht verkauft werden.

. nicht an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bajare und

d ersandgeschäfte größeren Stils. Ausnahmen werden den Miigliedern urch Rundschreiben bekannt gegeben.

kaber) Mitglieder des Fabcikantenvereins, welche ein Detailgeschäft

paben, sind an dieselben Ein⸗ und Verkaufsbedingungen gebunden wie

jeder Haͤndler. o) Es ist verboten, Erzeugnisse der Tapetenfabrikation ver- auktionieren zu laffen.

i 6) Geschlossenem Vorgehen einer Anzabl von Händlern gegen⸗

66 darf sich das einzelne Mäglied irgend welche B dingungen oder

Or Phra kungen nicht auferlegen lassen. Es sind dahin nielende An⸗

- äge seitens der Handler an den Vereinsvorst ind zu richten, der uber

eren Annahme seitens der Mitglieder zu entscheiden bat.

6 die n . * n. .

so werden die Händler üsse in dem betreffenden Bezirke

solange nich Ce dr Fi re Ge e n e el nieit än! .

m

7) Händlern dürfen nicht die Konkurrenten nam t werden, welche mit ihnen 5 Muster und n en eee,

S) Ware der vorhergebenden Saison darf nur bis Jahrssschluß zu den bisherigen Preisen nachgeliefert werden und zwar ohne Deckung für die nãchste Saison. ;

III. Bestimmungen über den Verkauf von Lagerwaren für die Mitglieder des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

1) Für den Verkauf von Lagerware wird ein aus 2 Vorstands⸗ und 3 Vereinsmitgliedern bestebendes Syndikat gebildet. Dasselbe wird von der Generalversammlung jeweils auf 1 Jahr gewählt. 2) Unter Lagerware ist nur diejenige Ware zu verstehen, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert worden ist und von welcher sich Ausführungen nicht in der neuen Musterkarte finden.

3). Offerten und Verkäufe solcher Waren dürfen frühestens am 1. Mai des zweiten Jabres nach Eisch inen des betreffenden Musters oder der betreffenden Ausführungen erfolgen.

Anfang Januar jeden Jahres muß jeder Fabrikant an den Versitzenden des Spndilates ein Verzeichnig nebst mindestens 36 em e,, e, . der bei ihm lagernden Ware einsenden, welche vom J. Mai desselben Jahres ab als Lagerware verkauft werden darf.

3) Wird die Uebersendung dieses Verzeichnisses und der Muster unterlassen, so wird das betreffende Mitglied vom Syndikatsvorsitzenden gemahnt. Erfolgt dann binnen 14 Tagen nach dieser Mahnung An—⸗ . nicht, so hat das Mitglied 1000 M an die Vereins kasse

en.

6) Der Verkauf von Lagerware im Inland darf nur unter der i erfolgen, daß die Driginalfaktura nebst Abschrift derselben dem Syndikat eingesandt werden muß. Dieses hat die erstere ju heglaubigen. Der Abnehmer der Lagerware darf nur eine vom Syndilat beglaubigte Rechnung erhalten. Die Unterlasfung der Abmeldung wird mit mindestens 1000 M bestraft.

Hierzu wird ausdrücklich bestimmt, daß auch die Lager und Ramschware angezeigt und, deren Verkauf beglaubigt werden muß, welche der Fabrikant an sein eigenes Detailgeschäft abgibt, ebenso die nach dem Auslande verkauften Lagerwaren.

7) Die Ausfũhrungsbestimmungen für den Verkauf von Lager⸗ 36 derben durch das Syndikat unter Zustimmung des Vorstandes

assen. 2

8) Die Rabattsätze, mit welchen Lagerware verkauft werden darf, betragen 335 00 für Naturellware und 50 für grundierte Ware. Das Syndikat kann, wenn nachweislich diese Rabattsätze nicht genügen, eine Echöhung dersel ben ausnahmsweise genehmigen.

9 Als Grundpreis (Bruttopreis) der Lagerware gelten die zur Zeit, zu welcher die betreffende Ware als Lagerware verkauft werden kann, gültigen Minimal preise.

16) Werden im ganzen oder durch einzelne Mitglieder so große Mengen La gerwaren angemeldet, daß das Syndikat in seiner Mehr⸗ heit der Meinung ist, 3e die n, solcher Mengen, wenn dieselbe auf einmal geschieht, dem regelmäßigen Geschäft mit neuer Ware schaden muß, so ist das Syndikat ber ft nach seinem Er⸗ messen die angemeldete Ware in verschiedene zu teilen und für jeden Teil einen besonderen Verkaufstermin anjusegen, und zwar so, daß der erste Termin stets auf den 1. Mai des Anmeldejabres und * letzte Termin spätestens auf den 1. Februar des folgenden Jahres allen muß.

11) Solch: Waren, die dem raschen Wechsel der Moden nicht unterliegen, wie z. B. , Hölzer, glatte Streifen, Uni, Linkrustaimitation u. dgl. können vom Syndikat bei ihrer Anmeldung als Lagerware zurückgewiesen werden, wenn der Nachweis nicht ena erbracht werden kann, daß dieselben zu den geltenden

inimalpreisen nicht abgesetzt werden können.

L. Bestimmungen für den Wiederverkauf für Händler.

Es wird auf die in besonderem Abdruck erschienenen diesbezüglichen Bestimmungen hingewiesen. Dieselben ste ter dem r,, r dar

V. Bestimmungen zur Sicherung der Einhaltung der Beschlüsse dur die Händler und sonftige die Händler betreffenden 41 d

1 Die Mitglieder des Vereins Deuts Tapetenfabrikanten verkaufen nur unter der Bedingung, da ändler, welche einen Verstoß gegen sämtliche vorstehende Beschlüsse begehen, eine Kon⸗ ventionalstrafe von 30 bis 1000 6 für den einzelnen Fall zablen.

Diese Strafen verhängt der Vorstand des Vereins Deutscher Tayetenfabrikanten. Zu der betreffenden ö ist der an⸗ geschuldigte Händler durch ein geschriebenen Brief einzuladen. Erscheint er nicht, so verhandelt der Vorstand ohne ihn. Vertretung durch einen Kollegen ist zulässig.

Gegen die Straffestsetzung ist Berufung an die General⸗ versammlung des Vereins Deuticher Tapetenfabrikanten zulãssig.

2) Händlern, welche die ihnen auferlegten Strafen nicht frei⸗ willig zahlen, kann der entsprechende Betrag von den ihnen zu— kommenden Umsatzprämien vom Vorstande einbehalten werden.

3) Bei schweren Verstößen oder wiederholten Kontraventionen erfolgt die Verhängung der Sperre.

4) Bei allen aus dem Verhältnisse des Vereins Deutscher Tap'tenfabrikanten und der Tapetenbändler etwa. bervorgebenden Rechisstreitigkeiten wird Chemnitz als Gerichtsort bestimmt. Diese Siadt ist auch Erfüllungsort für alle aus diesen Beschlüsfen hervor⸗ gehenden Verpflichtungen.

5) Die Liefernng und Vermittelung von Waren an gesperrte Firmen ist verboten.

6) Es ist ferner verboten, Waren verauktionieren zu lassen.

75 Händler, welche deutsche Waren, die angeblich für das Ane land bestimmt sind, im Inland veräußern, werden gesperrt.

89) Wer die unter IB (Bestimmungen über die Umsatzprämie) vorgesehene eidesstattliche Erklärung falsch abgibt, wird gesperrt und ist jum Rückersatz der etwa schon erhaltenen Peämie verpflichtet.

Bei besonders schweren Fällen dieser Art ist der Vorstand be⸗ rechtigt, den Verlust der Umsatzprämie auf ein oder mehrere Jahre hinaus für den betreffenden Händler auszusprechen.

Es wird bier ausdrücklich auf die weiteren, den Händlern auf— in, nn , in bezug auf die Erlangung der Umsatzprämie

ingewiesen.

8). Für alle Stammaufträge muß für Musterrollen und Waren 6 Lieferjeit von mindestens 8 Wochen vom Besteller bewilligt erden.

VI. Minimalpreise des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.

A. Allgemeine Bestimmungen zu den Preisen.

1) Die nachfolgenden Preie festsetzungen sind die niedrigsten Preise zu . die Heitgli der des Vereins Deutscher 2 ihre Waren anbieten und verkaufen dürfen. Siehs darüber auch die 8 Il, s 3 5 8, * . 3

2) Fabrikate, fär welche zur Zeit ihres Erscheinens noch keine Minimalhre se fest ust llt sind, müssen dem Vorstande zur kin f len unter die Mi nim lyreise eingereicht werden. Der . ist be⸗ rechtigt, die P eiss im Einklang mit dem ãhnlichsten teureren Genre festz st llen und hat sich jedes Mitglied dieser Feststellung bes zur nächsten Generalversammlung zu füg⸗ n.

3) M schinentaveten bis einschließlich 30 J. außer Holz. und Marmortapeten, dürfen b i der Stam morder nicht unter 50 Rollen, selbst nicht b i einm Preis ufschlag, abgegeben werden.

ö ö. 2 K, und e Tl rn r. sich fũr ollen von 4 4m. Rollen mit einem größeren Flächeninhalt nach 961 5 . werden. gufschi ö ssen

anddruck apeten erle den einen Aufschlag von mindestens v7, üb 1 1 ö , hedet . ; Auch in b zun auf die Preise en et in Zweifelfä irgend wel her Act der Voꝛstand. ö . 7) Unter Höbenrapoeost wird immer die auf der Papierbahn in

senkrechter Linie erfolgende Wiederholung derselben Zeichnung verstanden.

B. Minimalpreise für Naturelltapeten. I) Einfarbig. Aschgraues Papier mit rein weißem Druck, ausgeschlossen sind alle anderen Papiertõne. ö . 9 Eimnfarbig. Andersfarbiges Papier mit rein weißem 3) Einfarbig. Leichte Muster mit hellem Aufdruck, mit Höbenrapport unter 3 em e. ; . . 4 Einfarbig. Leichte Muster mit hellem Aufdruck, mit Höhenrapport von 32 em und darüber, ferner Streifen in 1 ) Einfarbig. Leichte Muster mit dunklem Aufdruck, mit Höhenrapport unter 32 em S5) Einfarbig. Leichte Muster mit dunklem Aufdruck, mit Höhenrapport von 32 em und darüber, ferner Streifen niit 7) Einfarbig. Schwere Muster und Streifen mit hellem oder dunklem Auforuck ohne Ueber⸗ oder Unterdrud 8) Einfarbig. Schwere Muster und Streifen mit hellem oder dunklem Aufdruck mit Neber⸗ oder Unterdruck een , n. J , Zweifarbig. Leichte Muster mit Licht und Schatten⸗ druck mit Höhenrapport unter 32 em * ö 3. ö 10) Zweifarbig. Leichte Muster in an derer Ausführung als unter ) mit Hshenrapaort unter 32 em. 11) Zweifarbig. Leichte Muster mit Licht und Schatten⸗ druck mit Yöhenrapport von 32 em und darüber, ferner

Streifen in jeder ö 15 Zweifarbig. Leichte Muster in anderer Ausführung Als unter 11 mit Höhenrapport von 32 em und darüber, re,, . , . veifarbig. Schwere Must it Li Schattendruck ö . e . ; ö. * 14 Zweifarbig. Schwere Muster in anderer Aus⸗ ane, 4 . 13 , 5 reifarbig. Leichte Must it ten ; * ; . . d ö 1 . . a . reifarbig. Leichte Must i ö von 32 em und . h . gan 23 dae mant 19 177 Dreifarbig. Schwere Muster . 22 J 3 18 Vierfarbig. Schwere Muster . 24 WM Fünffar big. Leichte Muster . . 265 21) yr , K ä 61 22) Sechsfarbig. Leichte Muster . 2

ö 7221212

25) Sechsfarbig. Schwere Musterr. . . . 30

24) Sieben⸗ und mehr als siebenfarbig ... . 32 und n

5) Unter Streifen werden alle Tapeten mit streifenartigen Effekten verstanden, welche in die Musterwalzen graviert e s.

26) Unter leichten Mustern werden diejenigen verstanden, bei denen weniger als die Hälfte des Papiers bedruckt ist; unter schweren Nustern diejenigen, bei denen die Hälfte oder mehr bedruckt ist.

27) Die Minimalpreise für 1- bis einschließlich 5 farbige Naturel = tapeten verstehen sich für ein Papiergewicht don böchstens 65 g per Quadratmeter. Wird bei solcen Tapeten ein schwereres Papier derwendet, so müssen zum Minimalpreise mindestens 3 3 per Rolle hinzugeschlagen werden.

2) Siebe Zuschläge für Lack unter M, für Unter. oder Ueberdruck und Ingrain⸗Jmitation unter N, für Bronze oder Glimmer unter O, für Gaufrage unter P.

2. Minimalpreise für Plafonds und Satintapeten.

) Naturellplafonds auf gewöbnlichem oder geglãttetem

e. ohne Einschtänkung der Papierfarbe, ein⸗ und zwei⸗

J 2) Naturellplafonds, wie unter 1, drei⸗ und mehrfarbi 3 Satin⸗ und Matiplafond, einfarbig... ü ; =.

4 Satin und Matiplafond, mehrfarbig.

8) Satinmarmor, einfarbi .

6) Satinmarmor, mehrfarbig.

) Satinwandtapeten, einfarbig ;

s) Satinwandtapeten, zweifarbig;

9) Satinwandtapeten, drei⸗ und mehrfarbig.

D. Minimalpreise für Tapeten auf jweiseitigem Papier (Patentfond), sowie für jede Art von Fondtapeten. 1 Einfarbig, gewöhnliche Farben 2) Einfarbig, bessere Farben 35 Zwei. und dreifarbig. 5 Vier und fünffaibig.. . 5) Sechs⸗ und siebenfarbig. .. 6) Acht⸗ und mehr als achtfarbig und hre se 8 ö n diese Kategorie gebören auch diejenigen Tapeten, bel denen das Papier mit Farbe oder sonstigem Material derartig bedeckt ist, daß dieselben den Eindruck von Fondtapeten machen. Es ist dabei glich sltig. welche Farbe das Papier hat. Die Papierkante, welche i diesem Druckverfahren an beiden Rändern der Rolle sichtbar bleibt, ändert an dieser Auffassung nichts. Wegen Zuschläge für Ueber⸗ oder Unterdruck siehe N, letzter Ab- satz, für Gaufrage B.

E. Minimalpreise für Ingraintapeten, roh, eingefärbt oder grundiert.

1) Einfarbige, glatte, nur 4 teilige, nicht dessinierte Strei ohne Begleitstreifen, ohne Effekte und ohne Unter⸗ e. k a. gewöhnliche stumpfe Farben .

b. intensive Farben. 2) Sonstige ein arbige Muster 3) Zweifarbige Muster.. 4) Drei⸗ und mehrfarbige Muster und höher. . Ingrain Unis kosten , DJ ö . w 9 weniger als 10 Rollen. 365 Alle dem Ingrain ähnlichen Keren, als Erzelsior, Faserschtẽ Velourschrenz, Patentvelour usw., sind nicht 83 2 . preisen für Ingrain zu verkaufen. Alle Ingraintapeten dürfen, wie alle anderen Tapeten, bei n ,,. Abgabe, nur mit einem Aufschlage von 2509 berechnet n.

F. Minimalpreise für Tapeten mit aufgestreutem t e mt rar faserstoff artigen

a. Tapeten, bei deren Anfertigung faserstoffartiges Material R ei nur te e bedeckter Grundflãche . . 80 2) Bei ganz bedeckter Grundfläche, gefärbt oder un⸗ ö. gefärbt, Uni oder mit einer Farbe bedruckt.... 100 3) Dasselbe mehrfarbig bedruckt oder mit einer oder mehreren auf den , aufgestreuten Faserschichten 120 b. 6 auf apier mit aufgestreutem faserstoffartigem 3 Einfarbige, glatte 4 teilige, nicht dessinierte Streifen ohne Begleitstreifen, ohne Effekte und ohne Unter⸗ J e 5) Sonstige einfarbige Muster. 6 8 1 228 7) Drei⸗ und mehrfarbige Muster 8) Unis koften bei s. Rollen J wenigẽr als 16 Rollen = G. Minimalpreise für Uni, ⸗Satin und ⸗Matt. I) Weiß, bei 50 Rollen und mehr. 2) Weiß, unter 50 Rollen