3) Sonstige Farben, bei Abnahme von 20 Rollen einer ö a Sonstige Farben, bei Abnakme von ĩo Rollen einer 2
3) Sonftige Farben, bei Abnahme von weniger als . ,
160
H. Minimalpreise für Oeldrucktapeten. 96 Nicht imprãgnierte Tapeten, welche nur imprägnierten Dessin
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7 S8 und mehrfarbig 26 75 26 25 32 35 38 41 3 6 * i Del oder sonftigem farblosen Rohmaterial r . 5. 6. 7. S8. und mehrfarbig 2 28 37 36 40 44 48 52 5 3) Bei Tiefdruck und mit Metallwalien gedruckten Oeldrud⸗ tapeten, bel denen eine Walze den Eindruck mehrerer Farben macht, lt jede solche Wale für 2 Farben. 4 heber⸗ und Unterdruck, ob für sich oder mit dem Dessin . 2. 3 per Rolle mehr, auch wenn er mit der gleichen edruckt ist. ö 9. 35 gefärbtem Oel oder sonstigem farbigen Rohmaterial maprägnierte Tapeten jeder Art müssen zu denselben 3 wie Fond unter D 34 werden. Freilichtiapeten sind wie zweifarbige Fond⸗ tapeten zu nen. me Deldrucktapeten durfen nicht billiger verkauft werden als die entsprechenden Leimdrucktapeten.
J. Minimalpreise für Holztapeten. Unibol tapeten, Hochdruck naturell, unlasiert Uniboljtapeten, ODelfarbenhochdruck, unlasiert Uniholjtaveten, Tiefdruck, unlasiertt.. Uniholjtapeten, Hoch und Tiefdruck, naturell lasiert Uniholitapeten, Hoch- und Tiefdruck, weiß Papier, c) Gewöhnliche giatie Holzbreitchen, ohne Dessin⸗ iii 7 Dieselben mit Lackũberzugtg . 7 s] Holzbrettchen mit Dessinzeichnung, paneelartige Streifen, Parkettholʒ, fl k ) Holzlambrien, n und jwar: ; 1-Druck 2. Druck 3⸗Druck 4⸗Drud naturell 60 3 65 3 70 3 75 3 ̃ auf weißem Papier 80 85 . lo) Bei Verkäufen von mindestens 300 Rollen Holztapeten einer Ausführung (s. unter 1- 5) an Mitglieder des „Vereins Deutscher
Tapeten fabrikanten durfen außer den bestimmten Konditionen 159 Grxtrarabatt gewãhrt werden.
EK. Minimalpreise für Tapeten mit eingepreßtem Mufter, sowie für Linktustaimitationen.
Alles mit oder ohne Druck. 1 . grundiertem Papier, sowie auf Naturell lackiert 150 27 Auf grundiertem Papier unlackiert.. .. 120 3 Auf Naturellpapier, nicht schwerer als 120 g per Quadratmeter, unlackietꝛꝛ.·. . . 90 . Bei zimmerweiser Abgabe, mit Ausnahme von Linkrustaimita tionen, wie immer 25 0/0 Zuschlag. : L. Minimalpreise für Borten und Friese. 1) Naturell. a. 4 Band und mehr als 4 Band 1 45 3
5
20 22 22 34 35
8 O
6 J 7⸗ und mehr als 7. farbig.. . 65 b. 8 Band WJ — c. 1 und 2 Band. 100 Naturell maschinenborten. 4 Band und mehr als 4 Band dürfen bei Entnahme von mindestens 10 Rollen von einer Ausführung um 5 3 per Rolle im Preise ermäßigt werden. 2) Auf Patentfond, gestrichenem und gedrucktem Fond und auf Glimmerf ond a. 4 Band und mehr als 4 Band. 100 8 ö . 200 3
3) Auf Ingrain a. 4 Band und mehr als 4 Band.... 1 9. Der Minimalpreis für Deldruckborten und Friese, welche mit , Del oder sonstigem farblosen Material imprägniert sind, für 4 und mehr als 4 Band . .150 3
ö 22 200 bei nicht imprägnierten Borten und Friesen: .
für 3 und mehr als 3 Band. d
Deldruckborten und Friese auf Ingrainpapier sind nach LAbsatz 3 zu berechnen.
3 Maschinenholzborten und Leisten aller Arten. 150 4
8
7 Bei Borten mit eingepreßtem Muster sind die Preise unter zu verdoppeln.
Bei Handdruckborten und Friesen müssen die Preise mindestens 109,9 höher sein, dagegen darf bei Abnahme von 10 Rollen derselben Borte in derselben Ausführung eine Ueberrolle gegeben werden.
Bei Friesen, ausgenommen Naturellfriesen, können auch halbe Rollen geliefert werden. —̃
Alle Zuschläge für Unter- und Ueberdruck (X), Bronze und
Glimmer (O) und Gaufrage (P), müssen bei Borten und Friesen doppelt gerechnet werden.
M. Minimalpreise für Lackũberzug.
Der Minimalaufschlag für Lackũberzug beträgt bei allen Tapeten, außer bei Holztapeten: ,,, j doch darf keine mit Spirituslack überzogene Tapete unter 45 3 verkauft werden, für . sowie für jeden Lackũberzug bei Holz- 5 w , . . Alle mit Spiritus, oder Oellack übezogenen Holztapeten, welche unter J 1 = 10 aufgeführt sind, sowie alle ubrigen mit Oellack über⸗ rer . jeder Art unterliegen für Lacküberzug einem Auf⸗ g von ö Für die unter BE 1 und 2 aufgeführten Tapeten muß bei Lacke . . Minimalpreis für Leimfarbennaturelllacktapeten zu grund⸗ elegt werden. z Ganz imprägnierte Tapeten werden dagegen genau wie Lackfond⸗
tapeten behandelt. N. Zuschläge für Unter⸗ oder Ueberdruck.
a. Gleichzeitig und mit einer Farbe des Musters gedruckt und . aus ern 6 2 geraden Linien oder regelmäßigen en Punkten bestehend: e n, 1) mit 1 Walze hut bei Naturelltapeten als Effekt 2 mit 1— Walzen bei Fondtapeten... 2 3) mit 2 Walzen bei Naturelltapeten . 1 ieee 38 = 5 mit 4 oder mehr Walzen 65 b. Gleichleitig und mit einer Farbe des Musterg gedruckt in anderer deichs ung als unter a; ferner alle Zeichnungen mit anderer Darhe gedruckt:
3
, 13 mit 4 oder mebr Walzen. d. Gleichzeitig oder für sich gedruckt: 14 Gold oder Glimmer mit 1—2 Walzen 155 Gold oder Glimmer mit 3 oder mehr Waljen 19. e. Uni mit Ueberdruc wird nach C berechnet und folgenden Grund⸗
Sen [en e , o e, ee do
preisen hinzugeschlagen:
oem, Tel. er re 3
16 fur Raturellpapier leicht. . 13 8 17) für Fond ee 1 18 far Fond bessere Farben 45 . f. Naturellt peten, welche den Eindruck einer Ingrainimitation n, fofern sie unter Hinzurechnung der obigen Aufschläge se erhalten, mindestens Uni und Eindruck. . 20 43 2 , 3 1 , / g. werden bei derfelben Tapete Unter⸗ oder Ueberdrudke gemischt
nach a, bh oder c gedruckt, so muß der Aufschlag nur nach der
Art berechn flãche verteilt sein, die Zeichnung da
et werden. h. Unter- oder Ueberdruck muß gleichmäßig über die ganze Papier. rf nicht größer oder breiter als
3 em sein, sonst zählt er als Muster. i. Bei
1. gleichmã
Unter oder Ueberdruck muß neben dem Farbdruck in er Verteilung das Papier zu seben sein. ö e Zuschläge sind bei allen Tapeten hinzuzufügen, deren
k. Dbi Minimalpꝛeise unter 0 betragen. O. Zuschlãge für Bronje und Glimmertapeten und Spenaltarif
vorher schon gedruckte Tapete nachtrãglich au bei Naturell · und Fondtapeten
für Fondgold und Fondglimmertapeten.
1) Bel Naturelstapeten: ö a. für eine Bronze oder Glimmer gleichjeitig mit der Maschine gedruckt, ohne Gaufrage 2 3 b. desgleichen mit Gaufrage und schwerem Papier 19. 2 6 , m die. ö ) bei Satin, Patentfond, Druckfond⸗ und Fondtapeten: a. für eine Bronze gleichzeitig mit der Maschine ge⸗ druckt mit oder obne Gaufragee . b. fũr jede · weitere Bron c. für einen Glimmerdruck mit und ohne Gaufrage d. fũr jeden weiteren Glimmerdiucch . 3) für jeden Bronze⸗ oder G immerdruchk, der auf die fgedruct wird, J
Bei allen Gold⸗ und Glimmerdrucktapeten wird jeder Broꝛne⸗
9. i, als Sarbe gerechnet und dann der Zuschlag hinzu⸗ gesug
4) Glimmerfondtapeten:
a. Patentfond. Drucfond⸗ und Fondtapeten, welche mit Glimmer überzogen werden, unterliegen einem e abgefehen von dem Zuschlag für etwaige Gaufrage.
b. Naturelltapeten auf farbigem Papier, welche mit Glimmer überzogen werden, unterliegen einem 2 2 2 — abgefehen von dem Zuschlag für etwaige Gaufrage.
. Tapeten auf weißem Papier, welche mit farbigem Glimmer überzogen werden, müssen genau wie Fondtapeten mit Glimmerũberzug berechnet werden.
5) Spezialtarif für Fondgold⸗ und Fondglimmertapeten
ohne Gaufrage:
getroffen b
a. Eindruck, d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer b. 6 d. h. 1 Bronje oder 1 Glimmer und C. Dreidruck, d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer und k d. Vierdruck, d. h. 1 Bronze oder 1 Glimmer und 1mm , e. Fũnf · und Sechsdrud, d. h. Bronze oder Glimmer und 4 bejw. 5 Farben. f. Sieben · und Ächtdruck, d. h. 1 Bronze oder Glimmer und 6 bejw. 7 Farben. g. Neun und Mehrdruck, d. h. 1 Bronze oder Glimmer und 8 oder mehr Farben... P. Zuschläge für Gaufrage. a. Gaufrage bedingt, soweit nicht anderweitige Bestimmungen
d, einen Zuschlag von 3 3 per Rolle. ei Ein be d re,. muß ein Zuschlag von
5 * für die Rolle erfolgen, dabei ist der Zuschlag für schweres Papier mit eingerechnet.
werden zur Durchfübrung dem
VIII. Lintrusta.
Die sãmtli Beschlüsse für den Wiedewerkauf von Linkrusta ͤ * 6 Verein Deutscher Tapetenfabrikanten
überwiesen und diese Ueberweisung ist einstimmig angenommen worden.
Hierzu tritt noch ein weiterer Antrag, dessen Annahme und Durch⸗
führung ebenfalls beschlossen wurde, nämlich:
Bestimmungen für den
DO
derselben zu anderen
Wieder verkauf von Linkrustakampfmustern. Angebote der Händler von Linktustakampfmustern sind nur als — * in denjenigen Fällen zul sig, wo das Vorliegen von
eiten in Linkrusta von nicht zum Verband und Verein
cher Tapetenfabrikanten gebörender Fabriken umweifelbaft festzustellen ist.
Jede sonstige Anbietung von Kampfmustern und der Verkauf als den festgelegten Verkaufspreisen und üblichen
sonstigen Bedingungen ist untersagt.
Chemnitz, en Iz. April 1806. Der Verein Deutscher Tapetenfabrikanten. Max Langhammer, Vorsitzender.
Auszug aus den Beschlüssen des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten.
IV. Bestimmungen für den Wiederverkauf durch Händler. Saison 190516. ; Einkauf 1905. — Verkauf 1906.
Welche Vorteile genießt derjenige Händler, der sich durch schriftliche
Erklärung an Gidesstatt verpflichtet: nur von Mitgliedern des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten, itz Chemnitz, und von Mitgliedern des Verbandes Deutscher
Linkrustafabriken zu kaufen oder von solchen ausländischen Fabriken, welche die Preise und Verkaufsbedingungen dieses Vereins nicht unter⸗
bieten und nicht an Gesperrte lief
V
ern? der ferner in gleicher Weise erklärt, daß er sᷣ leine anderweltigen orteile hat zukommen lassen, welche den Beschlüssen des Ver
Deutscher Tapetenfabrikanten zuwiderlaufen?
Tapeten fabrikanten oder
B da
der in Zweifelsfällen dem Vertrauengmanne des Vereins Deut dessen nr, , , Einsicht in seine ücher und Korrespondenzen gestatt/t zum Zwecke der Kontrolle darüber 5 die Voraussetzungen zur hrung der Umsatzprämie tatfachlich
vorliegen
2 der fich einen Abzug von 2 auf je 100 Æ der ihm jukommen
den Ümsaßtzhrãmie gefallen läßt, um damit die entstehenden Unkosten
z
decken? ur solchen dlern, die diese Bedingungen zu erfüllen bereit sind, ie ue , beschriebene Umsatzprãmien gewährt werden
3) Eine Prämie auf den Gesamtjabregumsatz, wel eine Händlerfirma bei Mitgliedern des Verei i Tapeten 223 — mit . * b — 2 r
o / ZTgbei einem Jahregumsatz von
10 so 2 1213 9/0. . mehr als
c) Eine Prämie für Linkrufta auf den Bezug des einzel nen 8. ö dem einzelnen Fabrilanten nach Bekanntgabe der
inkrustafabriken.
Kein Fabrikant darf die Prämien mit seinen Abnehmern direkt verrechnen. Die n,, , vielmehr ausschließlich durch den Vertrauensmann des eins Deutscher Tapetenfabrikanten, der die Ziffern prüft, die Höhe der Prämie feftftellt und die Mitglieder zur Butschreibung der einzelnen Beträge ermächtigt.
Verstöße gegen die Beschlüsse des Vereins Deutscher Tapeten⸗ fabrikanten sowie gegen die, unter dessen Schutz stehenden Verlauf. bestimmungen für die Händler, ziehen unter anderem entsprechende . nach sich, zu deren Deckung die Umsatzprämie teil ˖ welse oder ganz in Anspruch genommen und auch auf ein oder mehrere Jahre hinaus verweigert werden kann.
IV. Bestimmungen für die Händler. (Diese Verkaufspreise stellen die ãußerste Grenze nach unten dar. Ee he. Jedem 18 bar , n, 8. ᷣ be , — en der aufspreise r . ß
A. Allgemeine Verkauft bedingungen. 1) Angebote und Berechnungen dũrtfen nur zu Bruttopreisen ge⸗
t werden.
2) Für Barzablung ist ein Kassenstonto bis zu 30/0 zulässig.
3) Extravergütungen irgend welcher Art und jede Form der Umge 1g dieser Beschlüsse sind verboten.
I Städte und Vororte, welche geographisch zusammenhängen, 1. B. Hamburg ˖ Altona, Elberfeld Barmen, Nürnberg ˖ Fürth, Berlin Charlottenburg usw., gelten als ein Wohnort. Der Vorftand des Vereins Deut scher Tapetenfabrikanten entscheidet in Zweifelsfällen über die Zusammengehörigkeit von Otten.
5) Als Unterlage zur Kalkulation dient bei deutscher Ware stetz nur der Reisekartenpreis; bei ausländischen Fabrikaten dagegen der sich zujüglich Fracht und Zoll ergebende 23
Händler dürfen nicht von ausländischen Fabrikanten oder deren Vertretern kaufen, welche an gesperrte Firmen liefern.
B. Verkaufsbedingungen für das Ladengeschäft.
6) Tapeten im Einkauf unter 2 M Reisekartenpreis dürfen im Detailverkauf nicht unter den festgesetzten Minimalpreisen der Preis- staffel 2 weiden. Ausnahmen siehe unter Preisstaffel für Spez ialartik
Auf Tapeten im Einkauf ju 2 AÆ und höherem Reisekartenpreit betrãgt der Minimalaufschlag 80 0 auf den zimmerweisen Preis des Fabrikanten. Beträgt demnach der zimmerweise Preis einer Tapete 2,50 S, so müssen hierauf S0 , also 2 Æ aufgeschlagen werden, so daß die Tapete mit mindestens 4, 50 M zu verkaufen ist.
7) Linkrusta, Anaglypta und ähnliche Artikel müssen mindestenz zu den Bruttopreisen der Fabrikanten verkauft werden.
8) An Baumeister, uunternehmer, Tapezierer, Maler, An. streicher und Haus beitet därfen böchstenz 10 0 Rabalt auf die ses⸗ gesetzten Muimalpreise für Tapeten und Borten, sowie auf die unter B. 7 genannten Artikel gewährt werden.
9) Das Gewähren von Rabatten an Private ist verboten.
10) Verarbeitungsprovisionen an Tapezierer, Anstreicher und Maler sind verboten.
C. Verkaufsbedingungen für das auswärtige Mufterkartengeschäft durch Agenten oder Provisiongreisende.
11) Tapeten im Einkauf unter 2 66 Reisekartenpreis dürfen im Agentengeschäft nicht unter den festgesetzten Minimalpreisen der
533 II verkauft werden. Ausnahmen siebe unter Preis staffel ür Spezialartikel.
Auf Taveten im Einkauf zu 2 und höherem Reisekartenpreis betrãgt der Minimalaufschlag 1o0 o / auf den zimmerweisen Preis det 6 Baträgt demnach dieser Preis 2.50 Æ, so muß im
sterkartengeschäft die Tapete mit 5 M ausgejeichnet werden.
12) Für das Kartengeschäft dürfen Musterkarten nur mit dn . Bruttopreisen ohne jede Zahlenklausel zur Ausgabe ge⸗
ngen. .
Musterkarten ohne ausgezeichnete Preise find verboten. .
Jede Form der Auszeichnung der Agentenkarten, des Verkaufs, Angebots oder der Berechnung von Ware ist verboten, die den Genuß eines höheren als des zulässigen Rabatts ermöglicht oder darftellt.
13) An Agenten und Vertreter außerhalb des Wohnorts dürfen höchstens 20 0s Rabatt auf die festgesetzten Minimaltaveten⸗ und Bortenpreise und Frankolieferung von mindestens 5 Æ Brutto ⸗˖ n, , an gewährt werden. Beschließt jedoch an einem Orte die Mehrzahl der Händler, auch den am gleichen Platze ansässigen Agenten (nicht Selbstkonsumenten) einen Rahatifatz bis ju 20 69 auf die in ar, . 11 vorgesehenen Minimalpreise zu bewilligen, so wird dieser schluß unter den Schutz des V Deutscher Tapetenfabrikanten gestellt.
Uebersteigt der 8 Gesamtbezug eines Agenten an Tapeten und Borten während eines Kalenderjahres den Nettobetrag von 300 K, so ist es gestattet, eine Extravergütung von 5 oso einju⸗
rãumen. .
14) Linkrusta, Anaglypta und ähnliche Artikel müssen mindestens zu den Bruttopreisen der Fabrikanten verkauft werden. Als Rabatt darf böchstens 100,0 gewährt werden; jedoch soll bei einem Kalender ⸗ jabresumsatz in Linkrusta von 200 4 netto ein weiterer Rabatt von
5 oo sta ein. n n, D. Engrosverkauf. 15) Der Grossist ist verpflichtet, bei Engrogverkäufen mindesten⸗ die für Fabrikanten gültigen Bestimmungen r E. Verlauf alter Ware. 16) Alte Ware darf erst nach einem Jahre und jwar nicht vor
mach
dem J. Januar des auf die Saison folgenden Jahres zu ermäßigten
Preisen verkauft werden.
Hiervon find Plafond, Marmor- und Holxtapeten, Linkrusta⸗ imitalionen sowie Naturellborten auegeschlossen; bei diesen Artikeln . die Minimalpreife sowohl für alte Ware, als auch fü
mschware.
17) Die Preigermäßigung für alte Ware ist durch den Preig aus. zudrũcken; es ist alfo verboten, beim Verkauf alter Ware höhere Rabattsätze zu gewähren, als in den Bestim mungen für die Hãandlet B. 8 und C. 15 festgesetzt worden ist.
18 Auf keinen Fall dürfen Restpreise oder Preise für Ramsch⸗ ware im Schaufenster ausgelegt werden. ;
19 Ackttere Bessing, die in der folgenden Saison weitergefübrt werden, müssen wie neue Ware kalkuliert werden.
FE. Bestimmungen über Reklamen.
20) Zeitungsbeilagen jeder Art sowie die Ausgabe von kleinen Musterbũchern und losen Reklamemustern sind verboten. ; 2i) JZeitunggannoncen mit Preifen und sonstige Reklamen jeder Art mit gaben, außer solchen am und im Gesc aftslokalt ebenso die Ankändigung von Rabatt oder Prozenten, insofern deren Höhe durch eine Zahl ausgedrückt wird, sind verboten. 41 Tapetenbändler, die aus elnem Händlerverein austreten, diesen Austritt durch Zeitungen, Flughläiter oder sonstige , den
oder gedruckte Mitteilungen öffentlich bekannt machen und e. Weife zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß sie duich ustritt in der Lage seien, billiger verkaufen zu können, werden ge
sperrt. Die gleiche Sperre trifft solche e. die keinem Verein
ören und auf gleiche Weise wie oben diese Nichtmitgliedschaft
entlich zur Kenntnis bringen und ferner erklären, daß sie als Nicht⸗ lieder billiger verkaufen wollen.
Minimalpreisstaffel 1904 — 1905 für den Wiederverkauf der Händler.
Preisstaffel J. (Siehe B. 6.) Tayetenminimalpreise für das Ladengeschäft.
Ladenpreis en, Ladenpreis w Ladenpreis
* 90 30 9 95 95 100 100 1090 1060 105 110 110 115 115 120 120 ö Auf die Preise von Tapeten, welche einen Reisekartenpreis von 60 3
bis 199 M haben, müssen für das Ladengeschäft 100 ½ mit Abrundung auf 5 3 nach oben aufgeschlagen werden.
2183 3273 2553 153 ö 18 18
* = 28
&.
SSSSSS S SS NGSSG
— 2 8 n n n ,
2 —
. 6.
1 — D O
n g g n nn nn,, G.
a n no, , , , , Q , , , , a n m , ,,, 9 n n , , , .
21
281
SS d 8
Preis staffel II. (Siehe C. 11.)
Tapetenminimalpreise für das auswärtige Musterkartengeschäft durch Agenten.
Reisekarten· Agenten⸗ preis preis
Reis ekarten⸗ Agenten⸗
Reisekarten⸗· Agenten · preis preis
preis preis
2153 à 6o 3 243 *109 18 509 45 109 5 — 55 166
2
à 10 3 11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
25
24
25
26 555 ö 985 . 4 165 Auf die Preise von Taxeten, welche einen Reisekartenpreis von 60 3 bis 1699 M haben, müssen für das Agentengeschäft 12500 mit Ab⸗
rundung auf 5 3 nach oben aufgeschlagen werden.
35 55 116 35 55 116 36 75 115 33 765 115 35 75 115 16 36 115 16 36 125 * 38. 120 15 55 136 36 56 135 36 36 135 55 36 ĩ36 55 55 155
. * * 2 6 . * . 21 8 w w n ,
. ö
2 8 8 2 2 2 2 2 24 8 — — 8 2 2 3 3 — * 8 n g n n , n nn,, nn, , w .
Minimalverkaufspreise einzelner Spezialartikel, welche nicht unter die Preiestaffeln L und II fallen.
Reise⸗ karten preis
Staffel Staffel 1 II
Satinwandtapeten ohne Gold. 5 5 ö , 35 60 70 Plafond⸗ und Satinmarmor.
Satin⸗ und Matt⸗Plafond, 1' farbig.. 33 50 60 4 3 22 mehrfarbig. 38 60 70 Satin marmor, 1 farbig... 35 60 70 5 1 . . 6899 Handmarmorimitation, ohne Adern... 90 100 ö mit ö K 100 110 Ingrain. .
4 teilige glatte Streifen, farbig, gewöhnliche J K teilige glatte Streifen in intensiven Farben
andere Arten von Streifen und Muster:
kd 2 farbig . mehrfarbig
135
165
180
ĩ 200
ö 2235 Brettchen
glatte, ohne Dessinzeichnung. 60
dieselben, mit Lackũberzug.
andere Brettchen, vPaneelartige
Parkettholz Holztãfelung.
TLinkrustaimitationen . lackiert auf gepreßtem Papier. 270 300
Alle Artikel, welche hier nicht aufgefübrt sind, müssen mindestens nach der Hauptstaffel Seite 11 und 12 kalkuliert werden.
140
Sireifen, K 60 70
Minimalpreise für Borten.
a. Der rollenweise Verkauf von Naturellborten von 5 bis ein⸗
chließl ich 18 Band ist da, wo er noch besteht, gestattet und jwar für
aturellborten im Einkauf bis 40 3 zum Verkaufe von 1 „ netto. Für alle anderen Naturellborten zu 1,50 M minimal.
Der Verkauf einzelner Rollen Borten, nur an Agenten, ist für alle Naturellgolt⸗ und Maschinenfondborten, schmaler als 4 bändig mit und ohne Gold) frel. Der Aufschlag muß hierbei 160 0, netto
agen. .
b. Minimalbruttopreise der Borten für meterweisen Verkauf.
Die meterweise Berechnung muß im Gesamtbetrage mindestens
en: ( Per Rolle Naturell Maschinenborten und Frise, * Gold M ö.
1 1 1 14 m 2 21
Fond · = w s * 2 * 51 mit *. 2 Handdruckborten und Friese auf schmalem Papier 1 ,, und Friese auf schmalem Papier mit Go J . und Friese auf breitem Papier J Handdrudborten und Friese auf breitem Papier J Die rollenweise Berechnung von Friesborten jeder Art und von
Handdruckborten ist verboten.
ö Kalkulations bedingungen für den Detailverkauf von Salubra, Tekko und Telkodamast.
Die Fabrikpreise sind im Minimum um 80 o/ zu erhöhen. Hierbei dürfen an Rabatten gewährt werden: 1) An Private: keine. 2) An Baumeifter, Vauunternehmer. Tapezierer, Maler, Haus⸗ besitzer und Hotels bei jeder Quantität 100,‚9, bei Auf⸗ trägen von 1600 m und mehr: weitere 100,0. 3) An Kassenskonto höchstens 3 0/9. 4) Bei größeren Objekten, wie Theatern, Krankenhäusern und Sanatorlen sind nach Verstãndigung mit der Fabrik besonders vereinbarte Preise zulässig.
Beschlüsse des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten. ( is9⁊7.)
(Ueberreicht vom Fabrikbesitzer Liefmann Berlin.) L. Preise.
a. Bei der Stammordre dürfen Maschinentapeten, eigenes Fabrikat, zu Minimalpreisen bis mit 24 nicht unter 50 Rollen, Naturell⸗ borten, eigenes Fabrikat, nicht unter 19 Rollen geliefert werden.
b. Es sind folgende Minimalpreise festgelegt worden:
19060
1) für einfarbige Naturelltapeten 11 3 per Rolle 15 4 2) für zweifarbige Naturelltapeten, leicht, ohne Becker oder Vollicht 13. 16, 17. für zweifarbige Naturelltapeten, schwer, mit Decker oder Vollicht 14. . fũr dreifarbige Naturelltapeten. leicht, ohne Decker oder Vollicht 16. 20 für dreifarbige Naturelltapeten, schwer, mit Decker oder Vollicht 17. 2 für vierfarbige Naturelltapeten, leicht, ohne Decker oder Vollicht 18. 25 sür vierfarbige Naturelltapeten, schwer, mit Becker oder Vollicht 290 . ö. 8) für Naturell maschinenborten 405 k ö 9) für Fond oder Patentfond⸗ maschlnenborteen 0... — — S
Unter leichten Mustern sind diejenigen zu verstehen, bei denen der größere Teil der Papierfläche unbedruckt ist, unter schweren Mustern diejenigen, bei denen der größere Teil der Papierfläche bedruckt ist.
ö 91 Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Vorstandes maß⸗ gebend.
Sämtliche Minimalpreise gelten für Tapeten und Maschinenborten ohne für sich fabrizierten Unter⸗ oder Ueberdruck.
19 Unter oder Ueberdruck, der für sich fabriziert ist, bedingt bei allen Minimalpreisen einen Preisaufschlag von mindestens 3 3 per Rolle.
11) Der Minimalpreis für Satin⸗ und Plafondmattapeten be⸗ trägt 30 3 per Rolle, für Fondtapeten und solche auf zweiseitiges Papier (Patentfond) 35 3 per Rolle.
125 Alle Naturellmaschinentapeten mit einer höheren Farhen⸗ zahl als vierfarbig därfen nicht unter 24 3 ohne Unter und Ueber druck verkauft werden. ;
Ingrains, ob einseitig oder zweiseitig, dürfen nicht unter 10 per Rolle verkauft werden.
II. Konditionen und Verkaufsbestimmungen.
. Für Kassazahlung dürfen höchstens 50/9 Skonto gewährt werden.
14 Die Gewährung von , n, oder sonstigen Ver⸗ gätungen in irgend einer Form ist verboten.
15) Es ist verboten, die Bahn⸗ und Schiffssendungen zu frankieren.
Es darf nur eine Frachtvergütung von der Rechnung abgesetzt werden, welche den wirklichen Betrag der Fracht nicht übersteigt. Rollgeld darf nicht vergütet werden. 16) a. Für Beiüge von mindestens 509 Rollen Tapeten pr. Aus- fübrung in der Preislage bis mit 20 3 darf ein Rabatt von höchstens 5 o/o, bei mindesters 300 Rollen über 20 3 ebenfalls 50 und bei mindestens 1000 Rollen und darüber 100, gegeben werden.
Das Quantum muß auf einmal bezogen werden.
b. Ueberrollen bei Maschinenborten dürfen nicht gegeben werden. Auf Bejüge von Maschinenborten darf bei Abnahme von mindestens 30 Stück 50/0 und bei Abnahme von mindestens 100 Stück 100 Rabatt gegeben werden.
Das Quantum muß auf einmal bezogen werden.
17 Jede Handlung, welche eine weitere Vergütung gegenüber den sämtlichen festgelegten Bestimmungen über Preise und Konditionen darstellt, ist verboten.
13) Den Provisionsreisenden, welche Händler sind, darf keine Provision auf die Aufträge, welche er für eigene Rechnung bezieht, vergütet werden.
19 Ramsch⸗ oder Lagerware unterliegen den Bestimmungen über Minimalpreise und Konditionen nicht.
Unter Ramsch⸗ oder Lagerware ist nur diejenige zu verstehen, welche für das gehaltene Saisonlager fabriziert worden ist, und von welcher sich Ausführungen nicht in der neuen Musterkarte befinden.
Der Verkauf solcher Waren darf erst nach Ablauf des nach Er— scheinen der Kollektien folgenden Kalenderjahres geschehen.
Auch hier muß die Deckung für den Bedarf des laufenden Jabres ausgeschlossen sein.
20) Eigene Muster der Händler dürfen die Mitglieder unseres Vereins nur zu den festgelegten Minimalpreisen des betreffenden Genres und den sestgelegten Konditionen liefern.
21) Einräumung einer späteren Valuta als der vorgeschriebene Lieferungstermin ist derboten.
22) Die Lieferung von Musterrollen der Stammpartien vor dem 1. Dezember des Bestellungsjahres darf nicht vom Besteller zur Be⸗ dingung gemacht werden, und die Annullierung der Partien wegen Nichtlieferung der Musterrollen vor diesem Termin ist autgeschlossen.
23) Bel Lieferung von Tapeten dürfen keine Ueberrollen, ebenso⸗ wenig Musterrollen * Berechnung gewährt werden.
24) Bestellungen auf alle in der Stammordre nicht enthaltene Maschinentapeten unterliegen bei einem Auftrag unter 50 Rollen einem Preisaufschlage von 25 0 9. (
Partien über diese Rollenzahl hinaus werden zum Reisekarten⸗ per . falls nicht eine genau einzuhaltende Rollen zahl vor⸗ geschrieben ist.
Spätere Bestellungen auf in der Stammordre mit aufgegebene Musterabschnitte und Musterrollen unterliegen ebenfalls der vor⸗ . Preiserhöhung, im Fall Partien unter 50 Rollen aufgegeben werden.
265) Jede Umgehung dieser festgesetzten Minimalpreise und Kon4 ditionen werden mit einer Geldstrafe von M 300 bis 6 3000 bestraft. Im Wiederholung falle kann durch Beschluß des erweiterten Vor⸗ standes Ausschluß aus dem Verein erfolgen.
III. Bestimmungen über Reklamen.
26) Zeitungsbeilagen jeder Art, sowie die Ausgabe von kleinen Musterbüchern und ofen Reklamemustern, ob mit oder ohne Preise, ob verlangt oder unverlangt, außer an Händler und Agenten, sind verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.
Auf Verlangen durfen Musterkarten in Tapetenbreite von o em abgegeben werden.
27) Zeitungsannoncen mit Preisen und sonstigen Reklamen jeder Art mit Preisangaben, außer solchen am und im me dr,. eben⸗ so die Ankündigung von Rabatt oder Prozenten, insofern deren Höhe durch eine Zahl ausgedrückt wird, sind verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.
In außergewöhnlichen Fällen, welche durch den Wortlaut unserer Sperrbeschlaͤsse nicht getroffen werden, hat der Vorstand gemeinsam mit den Ersatzmännern durch schriftliche Abstimmung zu entscheiden, ob gegen den Sinn dieser Beschlüsse verstoßen ist. Dieser erweiterte Vorftand bat das Recht, mit Zweidrittelmajorität der Abstimmenden in diesen Fällen die Mitglieder bindende Beschlüsse zu fassen und Sperren zu verhängen.
28) Tapetenhändler, die aus einem Händlervereine ausgetreten, diesen Austritt durch Zeitungen, Flugblätter oder sonstige schriftliche resp. gedrudte Mitteilungen öffentlich bekannt machen und ferner auf gleiche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß sie durch den Austritt in der Lage seien, billiger verkaufen zu können, werden gesperrt. Die gleiche Sperre trifft solche Händler, die teinem Vereine angehören und auf gleiche Weise wie oben diese Nichtmitgliedschaft öffentlich zur Kenntnis bringen und ferner erklären, daß sie als Nicht⸗ mitglieder billiger verkaufen können.
29) Die Lieferung und Vermittelung von Waren an gesperrte Firmen ist verboten. Zuwiderhandelnde werden gesperrt.
LIV. Sonstige Bestimmungen.
30) Unter Sperre verstehen wir die Einstellung der Lieferung von Waren vom Tage der Bekanntmachung an.
Die vom Fabꝛrikantenverein ausgesprochenen Sperren sind ohne
Anhören des Verbandsvorstandes nicht aufzuheben. 31) Jede Sperre kann nur durch einstimmigen Beschluß des Vor⸗ standes verfügt werden. Ist ein einstimmiger Vorstandsbeschluß nicht zu exreichen, so findet eine gemeinsame schriftliche Abstimmung mit den Ersatzmännern statt, welche durch Zveidrittelmajorität der Ab⸗ stimmenden entscheidet.
32) Zur Durchführung der Sperre gegen Taxpetenhändler, welche gegen diese Verbote verstoßen, wird vorn Vorstande jedem Vereins- mügliede mitgeteilt, daß und welche Firma einen Verstoß begangen, und ist jedes Mitglied verpflichtet, die Lieferung von Tapeten oder Borten an den betreffenden Händler sofort einzustellen.
33) Gesperrten Firmen dürfen weder Offerten gemacht, noch Muster gesandt oder vorgelegt werden.
34) Die neuen Vereinbarungen bezüglich der Minimalpreise, Konditionen und Verbot der kleinen Musterbücher beginnen mit der neuen Saison resp. Vorlage der neuen Musterkollektionen. Alte Ware darf nur bis 31. Desember 1887 zu alten Preisen und Konditionen verkauft werden und dann auch nur in Rollenzahlen, welche bei Nachbestellungen üblich sind und eine Deckung für die nächste Saison ausschließen. Die früheren Bestimmungen bleiben selbstverstãndlich fortbestehen.
35) Jeder Händler, der die Minimalpreise, Konditionen oder sonstigen Bestimmungen umgehen hilft, wird gesperrt.
36) Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich, mit keinem Händler zu arbeiten, der von deutschen Fabrikanten kauft, welche nicht zum Verein gehören, oder von solchen ausländischen Fabrikanten kauft, welche nicht dem Vorstande des Vereins Deutscher Tapetenfabrikanten e, . sich veipflichten, sich unseren Bestimmungen zu fügen und zierfür eine Sicherstellung durch Solawechsel bietet.
37) Die Mitglieder unseres Vereins sind bei Konventionalstrafe verpflichtet, nur mit solchen Fabrikanten resp, Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen zu arbeiten, welche ausschließlich nur an unsere Vereinsmitglieder liefern, also an Fabrikanten, welche nicht unserem Vereine angehören, jedwede Lieferung einstellen.
Jede Umgehung dieser Verpflichtung steht ebenfalls unter Strafe. 38) Geschlossenem Vorgehen einer Anzahl von Händlern gegen⸗ über darf sich das einzelne Mitglied irgend welche Bedingungen oder Beschrankungen nicht auferlegen lassen. Es sind dahin zielende Anträge seitens der Händler an den Vereinsvorstand zu richten, der über deren Annahme seitens der Mitglieder zu entscheiden hat.
39) Händlern dürfen nicht die Konkurrenten namhaft gemacht 22 welche mit ihnen dieselben Muster resp. Kolorits bestellt
aben.
40) Musterabschnittordres obne einen entsprechenden festen Auf⸗ trag dürfen nicht angenommen werden.
41) Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur Erjwingung höherer Lohne oder Abschaffung miß⸗ liebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege, nachdem die Angelegenheit vom DVorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.
42) Das Weglocken der Arbeiter unter den Vereins mitgliedern ist bei Strafe verboten.
A3) Fabrikanten, die an einem Ort, wo ein Händlerverband existiert, Detail geschäfte haben, müssen mit dem Prozentsatz kalkulieren welcher seitens des Händlerverbandes festgelegt ist und dürfen au keine anderen Rabattsätze gewähren, wie im Lokalverbande üblich ist.
44) Händler werden gesperrt, welche an Agenten oder sonstige Personen mehr als 25 00 Provision inkluside Skonto, Rabatt, sowie jeder Art von Bonifikationen zahlen; frachtfrei darf dagegen geliefert werden.
Jede Handlung eines Händlers, welche den Zweck hat, obige Bestimmung zu umgehen, gilt als einer Kontravention gleich. Im Zweifelsfalle hat der betreffende Händler seine Unschuld zu beweisen.
45) Alle Beschlüsse sind bindend für die nächste Saison mit Anfang der Reisejeit und dauern bis zum 31. Dezember 1898, solange als die Musterkarten für 1897 1898 im Verkehr sind.
A6] Jedes Mitglied, welches gegen einen der Beschlüsse oder dessen Sinn verstößt, ebenso jede Umgehung dersel ben wird mit einer Geldstrafe von * 5309 bis 6 3000 bestraft. Die Strafe setzt der erweiterte Vorstand fest.
47) Im Wiederholungsfalle kann durch Beschluß des erweiterten Vorstandes Ausschluß aus dem Verein erfolgen.
Gegen die Straffestsetzung ist Berufung an eine General= versammlung möglich, welche endgültig durch Majorität entscheidet.
48) Jedes angeklagte Mitglied verpflichtet sich, dem Vorstande das Recht einzuräumen, bei Anklagen Bücher vorzulegen, Einsicht in die bezugliche Korresponden; und Vernehmung des Personals zu gestatten.
49) Der Voistand ist berechtigt, in Verdachts. oder Zweifelsfällen unangemeldet einen vereidigten Bücherrevisor zu dem betreffenden Mitglied zur Untersuchung zu senden.
Eine Verweigerung der Untersuchung und Vorlage von Bächern, Korrespondenzen usw. durch den Revisor steht unter Strafe.
50) Bei Zweifelsfällen ist der Vorstand berechtigt, den deponierten Solawechsel in Kurs zu setzen und verpflichtet sich jedes Mitglied ausdrücklich, bei einem event. Prozeß den Beweis selbst zu führen, daß es die vereinbarten Bestimmungen nicht umgangen hat.
Verweigert das betreffende Mitglied die Beweisführung vor 8. dann hat es den Betrag des betreffenden Solawechsels zu
zahlen.
51) Jeder toß oder Umgehung vorstehender Beschlüsse steht unter Strafe resp. Sperre.
52) Händler und Fabrikanten, welche Tapeten und Borten direkt oder indirekt verauktionieren lassen, werden gesperrt und bestraft. Diese Bestimmung tritt mit dem 4. Mai 1897 in Kraft.
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