1906 / 4 p. 37 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

b. auf den Einzelumsatz mit den einzelnen Verb fabri wenn derselbe bine. w mindestens M 1000 M 12909 1400 Mn 1600 4 1800 M 2000

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ö Betreffenden ist auf jeden Fall vorher Gelegenheit zu seiner Recht⸗

fertigung zu geben.

Gegen die Verhängung der Sperre in Gemäßheit 8 30 sowie I den Ausschluß aus dem Verein steht dem Betreffenden die Berufung an die nächste Vereinsversammlung ju.

Die Entscheidung derselben ist endgültig.

§ 32.

Handelt ein Vereinemitglied den Sperrvorschriften oder der Bestimmung in 8 6 zuwider, so kann der Geschaͤftgausschuß, jedoch nur durch einftimmigen Beschluß, die Ausschlleßung aus dem Vereine verfügen! und bei dem Vorstand des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten den Antrag stellen, daß der Betreffende von feiten des Vereins deutscher Tapeten— fabrikanten gesperrt werde. .

Gegen diefe Verfügungen des Geschäftsausschusses steht dem Betreffenden die Berufung an die nächste Vereinsversammlung zu. Die Entscheidung derselben ist endgültig.

§ 33. Durch einstimmigen Beschluß und nach Anhörung des von der Maßregel berührten? Gauverbandes oder Lokalverelns kann der Geschäftsausschuß Sperren und Ausschließungen aus dem Verein unter Festsetzung bestimmter Bedingungen oder bedingungelos wieder aufheben, sowie die Aufhebung von Sperren bei dem Vorstande des

Vereins deutscher Tapetenfabrikanten beantragen. VI. Gauverbände und Lokalvereine.

Dle Tagegordnung muß zwei Wochen vor d sammlung den Mitgliedern schriftlich ,,, ug 64 stimmuhng der Majohität können jedoch auch Punkte, welche nichk in Vereingbersammlungen dieser Weise zur vorherigen Kenntnisgabe gelangten, zur Beratung in . gen. den ., gelangen; zur Beschfußfaffung über . 3 36 * 4 5 . Punkte ist jedoch in allen Fällen die Zuftimmung' aller Mütgiteder ; 6 2200 M 2400 M 2600 1 2800 M 3000

. , J ö. . , . 65. *, ö ñ h 9 ö m edarf statt, sie werden vom Vorsitzenden oder Stellvertretenden m Versammlungen sind beschlußfähi ö . i der Ort und Zeitangabe einberufen und dies den Mitgliedern schrift⸗· Zahl der Erschienenen. , nn an bir Die Verrechnunggperiode geht vom 1. Januar bis . Dezembe lich mitgeteilt. Ueber den Verlauf der 5 ist ein Protokoll auf⸗ Die Vertretung eineg Mitgliedes durch ein anderes oder durch jeden Jahres.. Die Verrechnung geschieht, nachdem durch den 3 . . von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unter⸗ k 9 ,,, enten ist zuläffig; der ern, ö der Tapetenfabrikanten die zu gewährende zeichnen zu lassen. ö riftlicher unumschränkter g rämie festgestellt ist. Hiiku ger Cinladung zusammen ist den Mitgliedern gleich die Iches Mitglied hat ing Cin n k Die , dürfen nur an solche Hand ; Tageßordnung einzufenden, es können aber auch noch während der Zur engt von Beschlüssen ist, soweit nicht anderes ausdrücklich werden, welche ndler gewährt Sitzung Anträge auf die Tagesordnung gestellt werden. bestimmt ist, Dreiviertelmajorität erjorderlich. Der Vorsitzende kann 1 nur von Mitgliedern des Vereins deutscher T Stimmenmehrheit entscheidet über die gestellten Anträge, bei einzelne ,,. auch ohne Einberufung einer Verfsammlung a ,,, wem ö. Tapeten⸗ Stimmen geichhest entscheidet die Stin me des Bor sthenden,. azelich im Wege schriftliche. Abstimmung zur Cnischeidung bringen, wenn des Verbandes deutscher Linkrustafabriken k ö ö Die Generalpersammlung findet Anfang Dezember statt, möglichst sämtliche Mitglieder damit einverstanden sind ] , ö en und nur einen Tag vor der gemeinfamen Generalversammlung des Vereins 5 13. Jedes Mitglied ist an die Bestimmungen dieser Satzungen die Verkaufsbedingungen dieses Vereinz nicht . deutscher Tapetenfabrikanten und ⸗Händler. sowie an die bereits gefaßten und künftig noch zur Annahme ge⸗ und nicht an Gesperrte liefern; , vor Vergütung der Prämien eine schriftliche Erklärung an

langenden Beschlüsse des Verbandes unbedingt gebund Verwaltung. . 14. Kein Mitglied darf mit e ,,. 3 q i i

. ; petenhändlern Eidesstatt abgeben, daß sie die obige Bedin . § 13. . ; ,, pflegen, welche von deutschen, nicht dem Verbande und sich 6 . Vorn e n n,, Sämtliche Aemter werden ehrenamtlich geführt. Vergütet n fen . inkrustasabrikanten kaufen. Die Mitglieder sind ver— lassen, welche den Beschlüssen des Vereins ben . werden nur die baren Auslagen für Portis, Drucksachen, ebent. Ar- pfl . jeden , bekannt gewordenen Fall, in welchem ein deutscher Tapetenfabrikanten zuwider laufen; r

Leg ng'nt fehle är, Böchelnb zr, Dem Warsitzenden und 2 . eutschen Nichtverbanzsfabrikanten gekauft hat, zur dem. Vertrauensmann des Vereins deutscher Tapet ben Vorstandömitgließern sind die Reisespesen zu vergüten, wenn sie Hir, ed ä, dngm n end mn ngen, Tit d, sines, de säötenten cber deen Wvonln än gten Gin scht eln 3 Fenn denen Rlise nach einen anderen Srte unternehmen itglied für die Richtigkeit seiner Anzeige ein, so ist Beschluß über Bücher und Korrespondenzen gestatten zum Zwecke dir

die Beibringung des Nachweises zu bedingen, daß di

,. für den Erport Verwendung findet e . 36 Teal

Bie Abgabe von Linkrusta auch zu Wand⸗ und Deck ĩ

ist an solche Teppich- und nn,, .

L wesche Mitglieder des Verbands der Teppich Linoleum- und Möbel , .. . sich in rechtsverbindlicher erpflichten, die für de i s.

ö ie, , n Verkauf von Linkrusta bestehenden ufträge auf Zeit dürfen nu t ifũ Vorbehaltes aufgenommen . VJ

Die Annahme Ihrer Order erfolgt unsererseits in der Poraussetzung, daß Sie bis zur gat n ern e die Be⸗ stimmungen des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten

beachten. Im Falle diese Voraugsetzung nicht zutrifft

.. erlischt für uns die Lieferungsverpflichtung.“ Vermittelung an Gesperrte: Tritt bei Anzeige von nachweis— barer vorschriftswidriger Lieferung von gekch r gn . Deckenbekleidung seitens Tapetenhändlern an Gesperrte und an Wieder. derkäufer, an welche direkte Verkäufe feiten? der Fabriken un zulã / sig sind, eine Bestrafung oder Sperre nicht ein, so kann den Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluß das Verbot von Linkrustalieferungen an den betreffenden Händler auferlegt werden. Die Aufhebung des Verbotes k ,, erfolgen. Die 4

ü reffenden Händler hat dur leichlaut Schrei

seitens aller Mitglieder gleichzeitig zu ö J

Berlin; Die Mitglieder des Verbandes deutscher Linkrustafabriken

§ 11. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer eines

außergerichtlich zu vertreten, den Vorsitz in den Vereinsversammlungen Vereins jahres gewählt.

zu führen, die Beschlüsse des Ausschusses und der Vereinsversammlung zur Ausführung zu bringen und im Namen des Ausschusses und des Vereins rechtsderbindliche Erklärungen aller Art für den Ausschuß und den Verein abzugeben. Der Schriftführer hat in den Vereins- verfammlungen das Protokoll zu führen, der Schatzmeister die Vereins, kaffe zu verwalten und die Jahresrechnung aufzustellen. Dieselbe ist von zwei Reviforen, welche jedes Jahr in der Generalversammlung 8 werden, zu prüfen und mit dem von den Revisoren über den efund aufgefetzten Protokoll der Generalversammlung vorzulegen.

§ 19. Sämtliche Ausschußmitglieder sowie die Kassenrevisoren werden auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Hat bis zum Schlusse des Veresns jahres aus irgendwelchem Grunde eine Neuwabl der Aus⸗ schußmitglieder und der Kassenrevisoren noch nicht stattgefunden, so haben die im Amte befindlichen Ausschußmite lieder und Kassenrevisoren auch über den Schluß des Vereinsjahres hinaus ihr Amt so lange fortzuführen, bis eine Neuwabl erfolgt ift.

IV. Vereinsversammlungen.

§ 20 .

Vereinsversammlungen werden je nach Bedarf auf Beschluß des Geschäftsausschusses einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen. Ort und Zeit der Versammlungen bestimmt der Geschäfts⸗

ausschuß.

Die Einladungen zur Vereineversammlung sind unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sieben Tage vorher brieflich zu erlassen. Als Legitimation zur Teilnahme dient die schriftliche Einladung. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Vereins versammlung durch 2in anderes Mitglied ober durch einen seiner volljährigen Angestellten vertreten zu lassen; jedoch kann jedes Mitglied nur drei weitere Ver⸗

tretungen übernehmen. . . Der Vertreter muß sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren.

§ 22. ;

Gegenstände, welche nicht in der Einladung als auf der Tages⸗

ordnung stehend bezeichnet sind, können beraten, durch Beschlußfassung aber nur dann erledigt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 23.

Die Vereins versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfätig. .

Sie faßt ihre Beschlüsse nach einfacher Majorität. Bei Stimmen⸗ gleichbeit gilt der bezügliche Antrag als abgelehnt. .

Auf Antrag eines Mitgliedes kann, wenn derselbe durch minde⸗ stens 10 Stimmen unterstützt wird, eine zweite Lesung der zur Be⸗ ratung stehenden Vorlage von der Vereins ver sammlung beschlossen werden. Ber nach der zwelten Lesung gefaßte Beschluß ist bindend. Die Beschlüsse der Vereins versemmlungen werden durch Niederschrift beurkundet, welche nach Verlesung von dem Vorsitzenden des Aus⸗ schusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 24.

In jedem Jahre findet eine ordentliche Vereinsversammlung statt. Diesclbe soll im Januar oder Februar abgehalten werden, kann aber auch bereits im letzten Vierteljahr des vorausgegangenen Kalender jahres stattfinden. . . w

In jedem Jahre und zwar tunlichst in der zweiten Hälfte des Oktober findet eine ordentliche Vereinsbersammlung statt. Ort und Zeit derselben bestimmt der Geschäftsausschuß.

Dieselbe ist ausschließlich zuständig: .

a. für Entscheidungen, welche ausdrücklich der ordentlichen

Vereine persammlung zug ⸗wiesen sind; b. für die Wahlen der Geschäftsausschußmitglieder und der Kassenrevisoren; c. für Prüfung der Jahresrechnung und Erteilung von Ent— lastung gegenüber dem Geschaftsausschuß und seinen einzelnen Mitgliedern; für Beschlüsse, welche eine Aenderung der Satzungen oder die Auflöfung des Vereins (nach § 37 fällt das Vermögen an die derzeitigen Mitglieder!) betreffen.

§ 25.

Für die Beschlüsse der ordentlichen Vereinsversammlung gelten die Bestimmungen in § 23, jedoch bedürfen Beschlüsse, welche die Auflösung des Vereins betreffen, einer Majorität von sieben Achteln der Mitglieder. Sind in der ordentlichen Vereine versammlung nicht sieben Ichtel anwesend, so hat eine zweite ordentliche Vereine bersamm⸗ lung binnen vier Wochen stattzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einsacher Majorität der Erschienenen über die Auflösung des Vereins endgültig beschließt. Ferner gelten für Satzungzänderungen die Bestimmungen in § 36.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder. § 26.

Kein Mitglied darf Geschäftsberbindung mit deutschen Tapeten fabrikanten pflegen, welche nicht Mitglieder des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten sind. 32

Die Zugehörigkeit zum Verein berechtigt jedes Mitglied: J. den Versammlungen des Vereins beizuwohnen und sein Stimmrecht in denselben auszuüben;

2. Anträge an den Geschäftsausschuß zu richten und die Be— schlußfassung über dieselben in der nächsten Vereinspersamm⸗ lung zu verlangen; letzteres j doch nur unter der Voraus⸗ setzung, daß der Antrag mindestens vier Wachen vor der Vereinsversammlung dem Geschäftsausschuß überreicht worden ist;

Handlungen von Tapetenhändlern und Tapetenfabrikanten, welche den Beschlüssen des Vereins oder diesen Satzungen oder den Beschlüssen des Vereins deutscher Tapeten⸗ fabrikanten widerstreiten, zur Kenntnis des Geschäftsaus⸗ schusses zu bringen und das Einschreiten des letzteren zu

verlangen. § 28.

Werden Angelegenheiten der in 5 2 unter 3 gedachten Art zur

Kenntnis des Geschäftsausschusses gebracht, so ist derselbe verpflichtet,

den Tatbestand zu erörtern und zu untersuchen. Jedes Vereinsmitglied

ist dabei zur Auskunftserteilung verpflichtet. § 29.

Der Geschäftsausschuß bat nach seinem Ermessen den Vereins. mitgliedern von dem tatsächlichen Eigebnis der Untersuchung Kenntnis zu geben. Er ist dazu verpflicht)t, wenn der Beschuldigte es selbst verlangt, oder wenn die Untersuchung die volle Begründung der An⸗ schuldigung ergeben hat. Rchtete sich die Anschuldigung gegen einen Fabrikanten, fo ist der Geschafisausschuß unter allen Umständen ver⸗ pflichtet, den durch die Untersuchung ermittelten Sachbestand dem Vorftande des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten mitzuteilen und von demselben die weitere Verfolgung der Angelegenheit zu ver⸗

langen.

der Sperre gegen zu beantragen. Vereinsmitglied dem Gespertten nur ols Vermittler für den Gesperrten beziehen will, liefern darf.

einzelnen Orten Lokalvereine bilden. vereins zu diesen werden durch die Vereinsversammlungen geregelt.

mit dem Verein deutscher Tapetenfabrikanten zusammen zu arbeiten, um die gemeinsamen Interessen zu fördern.

Zusammenkünfte veranstaltet, in welchen gemeinsam über die Maß⸗ regeln beraten wird, welche zum Vorteil beider Berufsstände dienen

sollen.

erscheint, mit dem Vorstande des Vereins deutscher Tapetenfabrikanten in Verbindung zu treten und die Anträge mit ihm vorzubereiten, über welche in den gemeinsamen Zusammenkunften beraten werden soll.

§ 30. Der Geschäftsausschuß ist berechtigt, Vereinsmitglieder, gegen welche in der nach § 28 angestellten Untersuchung der Beweis erbracht worden ist, daß sie den Beschlüssen oder Satzungen des Händlervereins oder des Fabrikantenvereins zuwidergehandelt haben, aus dem Verein aus uschließen, die Sperre gegen sie zu verhängen und die Verhängung sie bei dem Verein deutscher Tapetenfabrikanten Die Verhängung der Sperre hat zur Folge, daß kein oder einem Dritten, von dem er

weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die ö. ate

S 34. Die Vereinsmitglieder können sowobl Gauverbände, als auch an Die Beziehungen des Haupt—

VII. Verhältnis zum Verein deutscher Tapetenfabrikanten. § 35. Der Verein deutscher Tapetenhändler macht es sich zur Aufgabe,

Zu diefem Iwecke werden tunlichst in jedem Jahr gemeinsame

Die Selbstandigkeit beider Vereine wird hierdurch nicht berührt. Der Geschäftsausschuß des Vereins hat, so oft es ihm nötig

VIII. Satzungsänderungen. § 36. Die Bestimmungen dieser Satzungen können geändert werden

durch Beschluß der Vereinsversammlung. . Zu jeder Satzungkänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der in

der Vereinsversammlung Erschienenen erforderlich. Satzungsänderungen treten, soweit in dem betreffenden Beschluß

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, sofort in Kraft.

ITX. Auflösung des Vereins. § 37.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder der , . der

Rechfs fähigkeit fällt das Verelnsbermögen an die derjeitigen Mitglieder

des Vereins. Beschlossen in der Generalversammlung Berlin, den 5. November

1900 und mit den durch die Generalverfammlung vom 9. Februar 1903 in Berlin beschlossenen Abänderungen versehen.

Aulage III.

Satzungen der Freien Vereinigung deutscher Tapeten⸗ händler.

Name, Zweck und Sitz des Vereins.

§1. Der Zweck des Vereins soll sein, die Interessen der deutschen Tapetenhändlerschaft wahrjunehmen und zu schützen.

§ 2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig oder der jedesmalige Wohnort des Vorsitzenden.

Mitgliedschaft.

§ 3. Mitglied kann jeder deutsche Tapetenhändler werden und solche Tapetenfabrikanten, welche Detailgeschäfte unterhalten. Das Auf⸗ nahmegefuch ist an den Vorsitzenden zu richten, über die Aufnahme selbst entscheidet nur der Vorstand. Eintritt ist zu jeder Zeit zuläͤssig.

5 4. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 10 4 zu zablen.

§ 5. Mit der Unterschrift der Satzungen und Zahlung des Eintritts⸗ geldes beginnt die Mitgliedschaft. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. §5 6. Die Mitgliedschaft endigt: 1) durch freiwilligen Austritt, ) durch Ausschließung, 3) durch Tod, 4) durch Geschäftsaufgabe, 5) durch Konkurs. .

§ 7.

Der freiwillige Austritt steht jedem Mitgliede zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres durch Kündigung mittelst eingeschriebenen Briefes an den Vorsltzenden zu. Dieser Brief muß mindestens 6 Monate vor dem beabsichtigten Austritte in den Händen des Vor⸗

sitzenden sein.

§ 8. Mit dem Tage des Austritts verliert das Mitglied jede An—= sprüche und Schutz an den Verein.

Vorstand. § 9. Der Vorstand besteht: I) aus einem Vorsitzenden, 2) aus einem stellpertretenden Vorsitzenden, 3) aus einem Beisitzen den, 4 aus einem Schrfftführer, 5) aus einem Kassierer. .

Der Vorstand leitet sämtliche Geschäfte des Vereins, seine Be⸗ schlüsse faßt er mit einfacher Majorität, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig vertreten, zu jeder Beschlußfaffung sind aber mindestens 3 Stimmen notwendig. Jede Beschlußfassung kann mündlich auch schriftlich erfolgen.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt, Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende und erläßt rechtzeitig schriftliche Ein⸗

ladung. Jede Sitzung und jeder Beschluß des Vorstandes ist zu proto⸗

kollieren.

§ 10. Der Vorsttzende, im Behinderungsfalle der Stellvertreter, ist be⸗ rechtigt und legltimiert, den Verein zu vertreten, alle Versammlungen

müssen.

Sollte der Kassenbestand zur Deckung der notwendigsten Aus—

gaben nicht reichen, dann wird der Fehlbetrag am Jahresschluß durch gleichmäßlge Umlage von den Mitgliedern erhoben.

Pflichten der Mitglieder. § 14. Jedes Mitglied verpflichtet sich auf Ehrenwort die Bestimmungen

zu erfüllen und mit allen Mitteln und Kräften die Ziele und Be⸗ strebungen des Vereins zu fördern.

Der Verein betrachtet es als eine wichtige Aufgabe dahin u wirken, daß der Verein deutscher Tapetenfabrikanten gegen Mitglieder der Vereinigung Sperren nur unter Hinzuziehung einer Kommission aus Tapetenhändlern verhängen kann; es soll auch dabin gewirkt werden, daß die Verkaufspreise und Konditionen der Fabrikanten, sowie ein bestimmter Umsatzbonus auf mehrere Jahre festgelegt wird.

Leipzig, den 14. Mai 1905.

Freie Vereinigung deutscher Tapetenhändler. Der Vorstand: gez. H. Mitter, Vorsitzender.

Aulage IV.

Satzungen des Verbandes deutscher Linkrusta⸗ Fabriken.

§ 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der deutschen Linkrustaindustrie und die Wahrung der gemelnschaftlichen Interessen.

§ 2. Der Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des jeweiligen

Vorsitzenden. § 3. Mitglied des Verbandes kann jeder deutsche Linkruste— fabrikant werden, für dessen Aufnahme sich wenigstens Dreiviertel der Verbandsmitglieder entscheiden. §5 4. Die Mitgliedschaft endigt: a. durch freiwilligen Austritt, b. durch Ausschließung, C. durch Tod, n. d. durch Aufgabe des Geschäfts. § 5. Der freiwillige Austritt kann nur zweimal im Jahre und zwar am 70. Juni und 31. Dezember nach vorgängiger, einhalb⸗ jähriger, dem Vorsitzenden gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu bewirkenden Aufkündigung erfolgen. Ist eine solche Aufkündigung feitens einer oder mehrerer Mitglieder erfolgt, so ist sie sofort den übrigen Mitgliedern mitzuteilen und es stebt diesfalls den übrigen Mitgliedern frei, innerhalb einer Woche nach Empfang der Mit teilung den Austritt zum gleichen Termin zu erklären. § 6. Zur Ausschließung eines Mitgliedes ist der einstimmige Beschluß der übrigen Mitglieder des Verbandes erforderlich. Ausschließungsgründe sind: . Nichtzahlung der dem Verbandsmitgliede obliegenden Geld- leiflungen trotz zweimaliger Aufforderung, Nichtzahlung der dem Mitgliede auferlegten Konventionalstrafen, wiederholt uwiderhandlung gegen die Satzungen und Beschlüsse des Verbandes. § 7. Gibt ein Mitglied sein Geschäft auf, so erlischt damit ohne weiteres seine Mitgliedschaftt. Der freiwilligen Geschäftsaufgabe stehr die Konkurseröffnung zum Vermögen des betreffenden Mitgliedes gleich

§ 8. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft . seiten einzelner Verbandsmitglieder wird der Verhand nicht aufgelöst. Vielmehr scheidet das betreffende Mitglied in den in 55 4-7 behandelten Fällen aus dem Verbande gänzlich aus; es verliert jeden Anteil am Verbandsbermögen und hat keinen Anspruch auf eine Abfindung aus demselben. Die 738-740 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung. ;

Der Fall des § 725 des Bürgerlichen Gesebbuches steht dem freiwilligen. Ausscheiden gleich. Beiträge oder sonstige Leistungen, welche während der Dauer der Mitgliedschaft fällig wurden, sind troß Beendigung derselben zu zahlen. .

Ein ausgeschledenes oder ausgeschlossenes Mitglied bat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

§ g. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der jäbrli statt⸗ findenden Hauptversammlung für das folgende Vereinsjahr festgesetzt.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Reu beitretende Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld von 109 und den vollen Beitrag für das bei ihrem Eintritte laufende Vereinsjahr. ( 4

Ueberschreiten die Kosten der Geschäftsführung oder die sonstigen geldlichen Verpflichtungen des Verbandes die vorhandenen Mittel, so ist der Mehrbeirag von den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu decken.

Verbandsaußgaben und die Eingehung irgend welcher Ver⸗

d, , m im Wertbetrage von über 100 4 bedürfen der vorherigen Genehmigung der Mehrzahl der Mitglieder. . § 10. Der Verband wird durch einen Vorsttzenden geleitet, der in der Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluß aus der Mitte der Mitglieder auf die Dauer eines Vereint jahres ju wählen ist. Der Vorfitzende vertritt den Verein gerichtlich, führt die Geschãfte des selben und den Vorsitz in den Versammlungen, hat für Ausführung der Satzungen und. Beschlüsse des Verbandes zu sorgen und st legitimiert, rechts verbindliche Erklärungen aller Art für den Verband abzugeben.

§z 11. In jedem Jahre hat mindestens eine Versammlung und zwar im letzlen Quartal, stattzufinden, welche als die Hauptversamm. lung gilt. Im übrigen werden Verbandsversammlungen je na Bedarf abgehalten. Dle Einberufung derselben und die Bestimmung des Ortes erfolgt durch den Vorsitzenden. . .

Auf Antrag dreier Mitglieder muß die Einberufung für einen innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages liegenden Termin

Verhängung der Sperre des angezeigten Händlers herbelzuführe § 15. Die Sperre hat zur Folge, daß kein Mitglied . Tage ab, wo es von der Verhängung derselben Kenntnis erhält, an den Gesperrten oder an einen Britten, von dem es weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er die Ware nur als Vermittler für den Gesperrten beziehen will, Waren liefern oder Offerten machen . . 3 J . ö. Mitglied ist berechtigt, sich mit der Be i . . e. ni aup ung zu entziehen, daß die Sperre 6 . Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Aufheb Sperre des betreffenden Händlers erfolgen, wenn der ,, gleichzeitig tinen Revers des Händlers beibringt, des Inhalts, daß letzterer sich verpflichtet, Linkrusta nur von solchen deutschen Fabrikanten 6. n , ,. . , ,. Die n, . über und Aufhebung der Sperre erfol ß 2 . . . 5 17. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einem vom V beauftragten vereidigten Bücherrevisor Einsicht in seine . zu gestaͤtten, jedoch nur dann, wenn der Votsitzende von der einfachen Majorität der Mitglieder hierzu ermächtigt wird. e ,,, ö. sich . diejen gen Geschäftsbücher und ränken, welche K ĩ ö ö zur Klarlegung des vorliegenden . uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dies 8 . eie, ln. 6. Verbandes ,,, . in di ießenden Kon ve i 9 ö . 3. nventionalstrafe bis zu 1000 Ueber die Verhängung von Konventionalstrafen entscheiden die Mitglieder durch einfache Majorität, unter Aus imm⸗ e,, gl nr, Mitgliedes. . Bei Stimmengleichheit gilt die Verhä ĩ ional⸗ ne, , . g e Verhängung einer Konventional

ird die uldfrage durch Majorität bejaht, so w i

de e m wer ge g he ö . . . estrafung gestimmt haben, ĩ Ee, s n, zusammen gezählt und der Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem jeweiligen V = mann des Verbandes 20 eigenhändig , , W n nnn ,n, 30. 6 auszuhändigen, welche bestimmt sind, gegebenenfalls die im sz 18 getroffenen Bestimmungen zur Ausführung zu bringen. 1 39 . e, Wechselakzept verbraucht, so ist auf Aufforderung ö 2. en binnen einer Woche ein neues dem letzteren zu er Vertrauensmann darf Depotwechsel der Mitglied an den 3 nn des Verbandes ausliefern, wenn ,, licher Beschluß des Verbandes, welcher von der Majorität seiner Mit- glieder , muß, vorgelegt wird.

20. ir e Konventionalstrafe innerhalb der vom . sitzenden dem Betreffenden gestellten Frist, welche mindestens eine **. betragen muß, nicht bezahlt, so ist der Vorsitzende des Verbandes ver= pflichtet, die zur Deckung der Konventionglstrafe nötige Anzahl der don dem Betreffenden ihm übergebenen Wechselakzepte mit feinem Nnsstellungs vermerke dem Tage der Ausstellung und dem Namen des Akzeptanten als Bezogenen zu versehen und als Zahlungstag 14 Tage nach, dem Augstellungetag“ einzusetzen, den dergestalt ausgefüllten Wechsel dem Akzeptanten zur Zahlung vorzulegen, bei Nichtzahlung . erheben zu lassen und hierauf den Wechsel sofort auf seinen . für Rechnung des Verbandes, gegen den Betreffenden ö rhebt letzterer den Einwand, daß der Verstoß, wegen dessen di Konventlonalstrafe gegen ihn verhängt worden ist, 99 . * e gangen worden sei. so hat der Verbandevorsitzende gleichwohl das

echt und die Pflicht, die Verurteilung des Betreffenden im Wechsel⸗ yrozesse herbeizuführen und dem Bestrafenden steht lediglich das Recht zu, seinen Einwand im ordentlichen Verfahren gemäß 599, 600 Har , n, ö zu ten enn wobei ihm allein die afür obliegt, daß der ihm zur Last e Verst ihm . 6 2 sei. . inwendungen nach der Richtung hin, daß die verhängt ,,,. zu hoch sei, sind im a hieß cafe 1 Aich hat jeder, der den Konventionalstrafbestimmungen unterliegt bedingungslos den! Verbandsvorsitze de 3 , ö sitzendden als allein klagberechtigte 21. Die Auflösung des Verbandes erfolgt, wenn eine Drei⸗ viertelmehrheit sämtlicher Mitglieder sich dafür gsckert Eier z. der Verband sversammlung, in welcher die Auflösung des Verbandes 1 Beratung und Beschlußfassung steht, nicht drei Biẽ rl der Mit⸗ ; ieder anwesend, so hat eine weitere Versammlung binnen vier Wochen kette en, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden über r n . ö . endgültig be⸗ ö uflösung de ereins wird das Vermö gleichanteilig unter die enn lied? verteilt. ö

Höchst a. M., 6. Mai 1905.

Verband deutscher Linkrusta⸗Fabriken. Der Vorsitzende Carl Gerhard.

Anlage Na.

Beschlüsse des Verbandes deutscher Linkrustafabriken über den Verkauf von Linkrusta.

Verkaufsbedingungen.

, 40 . rxtrarabatt in Form einer am Schlusse des ; gewährbaren nicht obligatoꝛ ischen K. 2 a. R 3 Kunde bei gliedern de inkrustaverbandes macht, w mindestens 1000 beträgt: von 30/0. .

Kontrolle darüber, daß die Voraussetzungen zur Gewä der Umsatzprämien tatsächlich . . 4 ö a 2 3 3 7 je 109 ½ der ihnen menden Prämie gefallen lassen, um damit di = stehenden Unkosten zu decken. 2,

Farbige Rohware bei Bestellung unter 50 4m pro D Farbe 40 8 netio pro Quadraimeter Aufschlag . . * . 363 nnn, vt bei Bestellungen in farbiger unter m ein Aufschlag von mindes 20! Quadratmeter netto 9 nehmen. rm mindestens 20 4 pro

Aufschlag für Stoffunterlage 120 M brutto pro Quadratmeter.

Der Aufschlag auf Borden in farbiger Rohware ist im Verhältni zum Flächeninhalte und auf Grund des festgesetzten ,, 10 3 netto pro Quadratmeter zu berechnen. i gleichzeitiger Be⸗ y. . ö a. 26 .. . in der gleichen e kommt der Flächeninhalt beider Teile für die F ein Aufschlag zu berechnen ist, in Betracht. J

Verpackung frei. Für franko retournierte Verpack is 2 . zur Hälfte des e ener n gn ffn racht: Gewöhnliche Bahnfracht frei. Eilgutfracht b be⸗ rechnet. Es ist verboten, Bahn und Sd istesentiuncn ö. . Es darf nur eine Frachtvergütung von der Rechnung abgesetzt werden welche den wirklichen Betrag der Fracht bis zum Domizil des Händlers nicht übersteigt. Rollgeld am Bestimmungsorte darf nicht rergütet werden. Bei nicht nach Domizil des Bestellers gehenden Sendungen ist ausnahms veise auf besonderen Wunsch des Bestellers . ö . W gen gestattet unter Be⸗ ntstehende ĩ̃ izi k r Mehifracht gegenüber Fracht nach Domßjzil Zahlungsbedingungen: Kasse 30 Tage mit 20,0 Sk

go Tage Nettoꝛiel, beides ab Ende des Falturenmoh att. ener regulierungen darf ein Monat Respektfrist eingeräumt werden, alfo 4 Monate ab Ende des Fakturenmonats. Im außersten Falle ist auch eine Nettoregulierung nach 3 Monaten mit 3. Monatspapier still= schweigend zu bewilligen. Kassaskgnto darf nur bei Innehaltung der hierfür festgelegten Frist von 30 Tagen ab Ende des Fakturenmonats . n, der Rechnungsvaluta ist nicht ; ellen Verkaufsbedi ü

2 o½ο oder 90 Tage netto“ lauten. G

Baisseklausel: Die Annahme von ãge i Baiff i ff fisflin isss h Aufträgen unter irgendwelcher Nebenvergütungen jeglicher Art sind verboten. Es d Händlern auf die Bezüge anderer Händler in anderen ö. ö denen eigene Waljen oder eigene Vessins in Frage kommen, keinerlei Provision gewährt werden. Den Linkrustafabriken ist es untersagt Tapetenhändler als Vertreter oder Reisende zu bestellen.

Konsignationslager an Kunden dürfen nicht vergeben werden.

Muster: Die Bemusterung von Linkrusta dur w z di M . e

zu liefernde Ware ausfallende Pioben ist , e g sendenden Muster sind mit dem Vermerk „Dieses Muster bleibt . der n. 1 6 . Die Lieferung von Proben in rößerer wie für Muster gebräuchlicher Länge ist

Hern iennfsfe g chlich ge ist nur unter voller

Partieware: Angebot und Verkauf von Partieware ist l

Alle Ware muß zu Listpreisen und unter de 1inlafs, j e j n Verbandsbedingungen

Anzeigen und Offerten, welche den Anschein eines bes günstigen Angebotes machen, sind untersagt. . Waggon und Schiffsbedarf: Linkrusta für Waggon und Schiffs. bedarf darf an Händler nur zu den gewöhnlichen e e. geliefert werden, jedoch mit folgenden Abweichungen betreffend der Fracht: Frachtgut franko, Eilgut halbfranko jeder deutschen Bahn. station, Po sipakeipor to zu Lasten des Empfängers. Frachtvergütung gend welcher Art ist nicht zulässig, sondern nur freier resp. halbfreser Versand nach der vom Besteller aufgegebenen Bahnstation. . Offerten für Waggon und Schiffs bedarf dürfen nur abgegeben ,. ae, i nn, , an die Händler, die Ware zt unter Listpreisen der Fabriken abzüglich 40 0, 0 30 ö. ö. , anzubieten. . . ei direkten erten der Fabriken für Waggon⸗ un = bedarf haben als Mindestpreise die Listpreise der e irn? er f 40 26 . 30 . ach . er n mn, nterbietungen bei gleichen Dessins durch Ausführung in lei Ware sind nicht statthaft. Die Mitglieder haben sich . e. Preise der bestehenden „fceien“ Eisenbahnmuster zu ver— Der Verkauf für Waggon. und Schiff sbedarf seitens der wird vom Verbande als nicht den Hi des , . e, , , . betrachtet. rivat bedarf: gabe von Linkrusta für eigenen Bedar Kunden zu billigeren als den Kenventionspreisen ö. nicht Irn . ö Aus stellunge bedarf: Linkrusta, welche nachweislich für öffentliche Ausstellungen Verwendung findet, darf mit einem , . bis zu 50 , außer dem Grundrabatt abgelassen werden, falls mit der Ausstellung der Ware für die liefernde Fabrik ein Reklame— zweck durch Angabe deren Firma als Erzeugerin verbunden sst. ö. Ware, welche nicht in den Ausstellungöräumen selbst zur uestellung gelangt, j. B. für solche, welche zur Ausstattung von . . 3 1 n,, in Zusammenhang en Gebäuden gebraucht wird, darf jedo ? denh ö. ; z k abe an Nichltapetenhändler! Die den Tapetenhändlern züge— standene Alleinüberlassung von Linkrusta kale pf 53 . für Zwecke der Wand, und Deckenbekleidung zur Ver— wendung kommende Linkrusta. mit Ausnahme des Waggon« und Schiffsbedarfsz. Linkrusta für Zwegle, der Galanteriewaren und Möbelfabrikation usw. darf auch an Nichttapeten händler abgegeben werden, doch ist hierbei nach Kräften zu verhindern, daß gesperrte Tapeten händler auf diesem Umwege Linkrusta erhalten. Event. ist beim Verkaufe die Bedingung zu machen, daß die Linkrustg nicht für Wandbekleidung verwendet werden darf. Hern ist in allen Fällen, wo Linkrusta sür Export an deutsche Händler zu billigeren als Konventlonspreisen für Deutschland abgegeben wird,

sind verpflichtet, nur an solche Tapetenhändler in Berlin und

Linkrusta anzubieten und zu verkaufen, welche die J ,. schlüff⸗ des Vereins der Berliner Tapetenhändler untärschrieben haben und YMitaliꝛer dieses Vereins geworden sind. Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist Linktusta für Eisenbahn⸗ und Schiffsbedarf, für Galanteriewaren⸗ und Möbelfabrikatlon sowie ähnliche gewerbliche Zwecke. Frernet ist ausgenommen die Abgabe von Linkrusta an die⸗ 3. . des V, und Möbelstoff händlerverbandes, e e ie für Freigabe des Artikels Linkrusta gestellten Bedingungen Schweiz: Für die Schweiz gelten die gleichen Beschlüss Ver⸗ , , , wie . . den gh in mit nn . : e Lieferung nur franko deutscher Grenzstati f die Umsatzprämien wie folgt gewährbar sind: ö

bei Umsatz mit den einzelnen Fabriken von minimal Æ 1000 M 1100 M 1200 M 1300 M 10 M 1500 5 54 d . ..⸗/ 7X Go e läog . wog n 1309 n 1h09 m agg Ib o als Höchst.

. 3 ö ö vergũtung. ;

Die Gewährung der für die Schweiz zulässi s ãmie ist

Die Gewährung der gen Umsatzpräm an diejenigen Schweizer Abnehmer nicht statthaft, von , . Verband durch Mehrheitsbeschluß als feststehend erachtet hat, daß sie whrend des Verrechnungsjahres Linkrusta von deutschen nicht dem Verbande angehörigen Linkrustalieferanten bezogen haben.

Die Errichtung von Konsignationslagern in der Schweiz ist ohne vorherige Mitteilung an den Verband nicht zulässig.

Luxemburg: Für Luxemburg gelten di s fs⸗ . g gelten die deutschen Verkaufe

Beschlüsse des Verbandes deutscher Linkrustafabriken betr. Geschäftsordnung.

1) Bei Beratung über gelegentlich von Verbandssi fassende Beschlässe muß auf. Antrag eines Mitgliedes fan . m y , , ö. Stunden spiter als die erf

ng zu erfolgen hat. Erst der Beschluß der zw L ist i solchen Fällen bindend. ö

2) Bei Zuziehung von Nichtverbandsmitgliedern Ver⸗ bandssitzungen dürfen letztere nur den ge n . vs. fire, , k. von Beschlüssen unzuläsfig

. Die Anwesenheit von Vertretern vor ndsfabri

ler m a Verbandsfabriken wird

3) Vermittelungkstelle für Kontraventionsanzeigen:

a. Kontraventionsanzeigen sind unter tunlichster genauer An= gabe des Sachverhalts und unter Benennung der Beweis⸗

maittel an den juristischen Vertrauensmann zu richten.

d. Der Vertrauensmann macht über diese Anzeigen dem- jenigen, gegen welchen sich dieselben richten, Mitteilung zwecks Einholung der Gegenerklärung. Dem Vertrauenz— mann steht es frei, weitere Erhebungen anzuftellen. Das Gesamtrefultat hat der Vertrauensmann dem Vorsitzenden des Verbandes zu unterbreiten. .

c. Falls die von dem Vorsißenden des Verbands vertretene Fabri an der Kontravention selbst beteiligt ist, hat der Vertrauensmann die Anzeige an ein beliebiges anderes Verbandsmitglied weiterzugeben.

d. Der Vertrauensmann hat völliges Gebeimnis darüber zu bewahren, von wem die Anzeige eingegangen ist und hat dies weder demjenigen, gegen welchen sich die Anzeige richtet, noch dem Vorsitzenden des Verbands mitzuteilen. ͤ

. Der Vorsitzende des Verbands oder im Falle (. das betr. andere Verbandsmitglied hat ein zweites Verbandsmitglied hinzuzuziehen und mit diesem gemeinsam zu entscheiden, ob Le. . e, Gee. 1 soll. Ist die Meinung über diese Frage auseinander gehend, so gibt di

ͤ (,, ,. den ef ke , ,

f. Als Vertrauensmann des Verbands ist bis auf weitere Herr Justizrat Eulitz, Chemnitz, bestellt. , m.

Beschlüsse des Verbandes deutscher Linkrustafabriken betr. Kampfmuster.

1) 6 Fabrik darf 2 Kampfmuster bringen. 2) Die Breite der Muster ist 50 usschließlich i st 50 em und darf ausschließlich in 3) Der Bruttopreis pro Meter ist: i je 2 * . 70 3 mit 30 ½ Rabatt ür je ein uster 50 3 mit 1509 Rabat wei Maximalgewicht von 500 gr. ,, ,

ö ö. Dekorationspreise wie für sonstig: Ware und mit gewöhnlichem

) Farbige Rohware ist auch bei O Aufschlag lieferbar. st auch bei Quanten unter 50 am ohne

6) Uni Linkrusta im Gewichte bis zu 1200 gr pro b

L404 mit gewöhnlichem Rabattsatze. Kelch adẽ Aa r En 5

,, , . * müssen zu den alten Preisen aus— Neue ü ĩ fzei

5 üsse dürfen während der Kampfzeit nicht

7) Umsatzprämien sind wie auf sonstige Waren g-währbar wird eine Praͤmie auf den Umsatz in Kampfmustern 2 nur d= vergütet, wenn der betr. Händler innerhalb des gleichen Zeitraumes teguläre Ware in mindestens dem gleichen Betrage von derselben Fabrik entnommen hat. Der Umsatz in Var f fer iedoch ist für die Bestimmung der Umsatzprämienhöhe mitjäblend. Für 1904 ist der Zeitraum ab Beginn des Kaapfes maßgebend. Für später ist die 1 zwischen Anfang des Rechnungsjahres und Kampfesende zu an 9 1

e Gesamtumsatzprämien auf reguläre Ware wie auf Kampf= muster dürfen denjenigen Händlern nicht gewährt 2 en.

§ 31. Sperre und Ausschließung aus dem Verein kann nur durch ein ·

stimmigen Beschluß des Geschäftsausschusses verhängt werden. Dem stattfinden.

einzuberufen und zu leiten.