b. bei den außerhalb des Geltungsbereichs von Verträgen der zu a. gedachten Art erforderlich werdenden Beschaffungen von Bau⸗ und Bekriebsstoffen oder von sonftigen beweglichen Sachen, die im Verkehr ie. Zahl, Maß oder G . allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen! . . t
(3) Aenderungen der allgemeinen Vertragshedingungen sind nur in den Fällen gestattet, für welche ausdrücklich eine abweichende Regelung durch die besonderen Vertragsbedingungen als zulässig be⸗ zeichnet ist (vergl. Abschnitt IV). .
(4 Fuͤr die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Leistungen oder Lieferungen sind einheitliche Vertragsbedingungen festzustellen. .
(6) In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertragschließenden Parteten die besonderen der Verdingung zu Grunde gelegten Bedingungen enthalten sein.
(6) Der Vertragsschluß geschiebt seitens des beauftragten Beamten namens der die Verwaltung vertretenden Behörde,
( ) Für den He ke kommen namentlich in Betracht:
a. der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Be⸗ zugsquelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise verlangt ist;
b. die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben; . .
. die Vollendungs frist und die etwaigen n ,
d. die Höhe einer etwaigen Vertrags strafe sowie die Voraus⸗ setzungen, unter denen sie fällig wird;
. die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Bezeichnung derjenigen Verbi dlichkeiten, für deren Erfüllung diese haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Rũck⸗ gabe zu erfolgen hat;
5 das Rähere inbetteft der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sowie der Dauer und des Umfangs der von dem Unter⸗ nehmer zu leistenden Gewähr; ;
g. die Abweichungen von den allgemeinen Vertragsbedingungen in betreff der Ernennung der Schiedsrichter und der Wihl eines Ob⸗ manns;
h. die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Bau⸗ stoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu beachtenden Gesichts⸗ punkte, soweit diese sich nicht bereits aus den Anschlägen und Zeich⸗ nungen ergeben. .
(8) Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen von Sachen oder Waren liefert, ist dies nach den stempel⸗ rechtlichen Vorschriften in der Vertragsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Bei Werkverträgen über nicht bewegliche Gegenstände ist nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, im Verteage anzu eben.
9) Die allgemeinen Vertrags bedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertrazsverhältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wefentlich sten Bestimmungen in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen. .
(15) Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemelne und besondere Bedingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestand⸗ Tilen des Vertrages ju machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als Anlagen lofe beizufügen und als solche beiderseits anzuerkennen.
II) Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Vertragtsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen.
(12 Die Seiten der Vertrags urkunden sind mit fortlaufenden Zablen ju bezeichnen.
Iv. Inhalt und Ausführung der Verträge.
Die Verbindlickkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen dassenig? Maß nicht übersteigen, welches Peivatpersonen sich in ähnlichen Fällen auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen.
Im einzelnen.
I) Zahlung. .
(1) Die Zablungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkebrssitte aufs äußerste zu beschleunigen.
2 Die Abnahme bat alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der Leistung oder Lieferung zu erfolgen.
3) Verzögert sich die Zablung infolge der notwendigen genauen Feststellung des Geleisteten oder Gelieferten oder erstreckt sich die Ausfährung äber einen längeren Zeitraum, so sind Abschlags jahlungen bis 36 demjenigen Betrage ju leisten, den der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem Ermessen zu vertreten vermag. 1
4 Wird dem Urternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Einreichung der Schlußrechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Feststellung der richtig befundenen Schlußrechnung innerhalb einer anschließenden gleichen Frist zu erfolgen.
5) Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung der Reichsbank zu leisten.
2) Sicherheits leistung.
(I) Die Zulaffung zu dem Ausschreibungsberfahren ist von einer vorgangigen Sicherheitsleistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den Ferju geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesaumte Sicherheitsleistung verlangt werden. ; =
Tie Sicherbeit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt werden.
3 Bä Bemeñ ung der Höbe der Sicherheit und der Bestimmung darüker cb sie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teil- rere einbebalten wird, ist über dasjenige Maß nicht hinauszugehen, welches geboten ist, um die Verwaltung vor Schaden zu bewahren.
4) Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 vom Hundert der Vertragssumme zu bemessen. .
63 Wenn die Vertrags summe 10 000 0 nicht übersteigt oder
wenn die ju binterlegende Sicherbeit den Betrag von 570 4 nicht
erreichen würde, ift auf Sicherheitsleistung in den Fällen ju br jichten, in denen die Unternehmer als leistungsfähig und zuverläͤssig bekannt sind.
6 Sicherbeiten bis zu 1000 M können durch Einbehaltung von den Abscklags jahlungen eingezogen werden. ;
7 Zur Hinterlegung don Sparkassen büchern als Sicherheit dürfen nicht rur Abrechnungebächer von solchen öffentlichen Sxarkassen, die bekärrlich iir Anle zung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, ferrer uch Akrech aan abücher von anderen öffentlichen und Pri gat rarkafen, Banken, Rreritgenossenschaften und sonstigen privaten An. stalten angenommen werten. Bei der Sicherheits bestellung durch Abrechnung b äcker der leßtgerachten Art ist jedoch zugleich der Nachweis
ju erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren finanziellen
Irundlagen und organisatorischen Einrichtungen ausreichende Sicher
*
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. n 31 men nd,
stebende Grfuchen gesetzt ist, an di⸗ Reicht ank oder die Seehandlung 3. serren, welche die zweite Ausfertigung mit der entsprechenden Er ⸗· efoꝛ bestelfgelrfrei is zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen.
fHärung mmruc endet
fi, Be BVerrfandung von Srarkasfenguthaben hat der Per⸗ rfänter gachture fen, daß er dem Drittschulkner (der Sparkassen⸗
perzaltaag) rie Verrfänt ung angezeigt hat. Bei Verpfändung von
ewicht bestimmt zu werden pflegen, die
in dag Reichs. ol von ihm der Ne
uch eingelragenen Forderungen ist ingen, daß die Verpfändung in das
für denjenigen Zeitraum, während d graugssichtl ag oder Lieferung noch in der Ausfũhrung fen sein n den geeigneten Fällen den
Unternehmern ier nen 2 t 13) Die Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen,
] ind, ohne Verzug zu 3) Mehr⸗ und Minderaufträge.
Von dem Vorbehalt einer einseitigen Vermehrung oder Ver⸗ minderung der verdungenen Lieferungen oder Lzistungen unter Bei⸗ behallung' der bedungenen Preigeinheilssätze ist Abstand zu nehmen.
g BVertragsstrafen.
(1 Lertz en, Ind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Vertraggerfüllung bestebt,
(E) Die Höhe der n n. ist in angemessenen Grenzen zu halten, zumal sie bei Ueberschreitung dieser Grenzen nach den gesetzlichen ,, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen verhältnis mäßigen Betrag herabgesetzt werden können.
3) Von der Vereinbarung solcher Strafen ist ganz abzusehen, wenn der k, stand vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu beschaffen ist.
5) Ueberwachung der Ausführung. Die Kosten der Ueberwachung und der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen sind von der Verwaltung zu tragen, soweit in den Vertrags begingungen nichts anderes bestimmt ist.
6) Meinungsverschieden heiten, ö
() Bei der Vergebung von Lieferungen ist es nicht zulässig, daß die vertragschließende Behörde sich die alleinige Entscheidung über die e,, ige Beschaffenheit des gelieferten Gegenstandes mit Aus⸗ schluß der n n, Schiedsgerichts vertraglich vorbehält.
2) Bei allen Streitigkeiten über die durch Verträge über Liefe⸗ rungen und Leistungen begründeten Rechte und Pflichten hat zunächst die dertragschließende Behörde eine förmliche Cntscheidung zu treffen und dem Unternehmer zuzustellen. Der Entscheidung der Behörde foll tunlichst eine mündliche Erörterung mit dem Unternehmer voraug⸗ gehen. Der Unternehmer ist in der behördlichen Entscheidung auf die in den allgemeinen , , ,. für die Beantragung der schiedzrichterlichen Entscheidung festgesetzte Frist und den mit deren Ablauf verbundenen Rechtsnachteil ausdrücklich hinzuweisen. Erst gegen die Enischeidung der Behörde kann das Schiedsgericht angerufen werden.
(3) Soweit erforderlich, sind Bestimmungen über die Bildung 3 Schiedsgerichts in die besonderen Vertragsbedingungen auf⸗ unehmen.
(4) Falls es als vorteilhaft erkannt werden sollte, von vornherein einen drikien Schiedsrichter als Obmann zuzuztehen, so ist den Ver— tragsbedingungen folgende Fassung zu geben: ; . Das edsgericht wird in der Weise gebildet, daß die beiden gewählten Schiedsrichter vor Eintritt in die Ver⸗ handlung einen Obmann wählen. Findet über die Person des letzteren keine Einigung statt, so wird er von dem Leiter der⸗ jenigen benachbarten Probinzialbehörde dessel ben Verwaltungẽ⸗ zweigs ernannt, deren Sitz dem Sitze der vertragschlie ßenden Behörde am nächsten belegen ist.“ .
(o) Je nach Art und Umfang der Leistungen oder Lieferungen kann die Enischeidung streitiger Fälle Einzelschiedsrichtern übertragen werden. Gegebenenfalls würde die betreffende Bestimmung der Ver⸗ tragsbedingungen dahin zu lauten haben, U
daß das Schiedsgericht durch einen Schiedsrichter gebildet wird, welcher mangelg Einigung unter den Parteien von dem Leiter derjenigen benachbarten Provinzialbehörde des selben Verwaltungs⸗ zweigs zu ernennen ist, deren Sitz dem Sitze der vertrags⸗ schließenden Behörde am nächsten liegt.
(6; Für Streiligkeiten, die sich auf ein verwickeltes Vertrags= verhältnis oder vorwiegend . beziehen, ist von der zur Wahl oder Ernennung eines Schiedsrichters berufenen Behörde daran feftjzuhalten, daß bei Schiedsgerichten mit nur einem Schiedsrichter diefer Schiedsrichter, bei Schlersgerichten mit zwei Schiedsrichtern mindestens der eine Schiedsrichter und bei Schiedsgerichten mit drei Schiedsrichtern jedenfalls der Obmann die Befähigung zum Richter⸗ amte besizen und im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste oder im Dienste einer deutschen Eisenbahnverwaltung angestellt sein muß.
7) Kosten des Vertragsabschlusses.
(1) Zu den Kosten, die von dem Unternehmer nach dem Vertrage zur Hälfte mitgetragen werden, gehören nur diejenigen Gebühren und Auslagen, welche durch etwaige notacielle oder gerichtliche Aufnahme des Vertrages entstehen.
(2) Bezüglich der Uebernahme von Stempelkosten auf die Ver⸗ waltung sind die gesetzlichen Vorschriften maßgebend.
8) Zeugnisse für die Unternehmer.
() Offene Jeugnisse über Leistungsfähigkeit dürfen Unternehmern nicht erteilt werden, dagegen sind ihnen auf Antrag von den bau— leitenden Behörden Bescheinigungen über Art und Zeit der aus⸗ geführten Leistungen und Lieferungen und über die Bewährung der gelieferten Baustoffe auszustellen. .
(2) Die bauleitenden Behörden haben anderen ausschreibenden 2 die von ihnen gewünschte Auskunft schleunigst und erschöpfend zu erteilen.
39) Rechnungslegung.
() Bei vertraglichen Leistungen und Lieferungen ist in der Schluß rechnung zu vermerken, ob dem Vertragsabschluß ein öffentliches oder engeres Austschreibungsbeifahren vorangegangen und ob der Unternehmer Mindestfordernder gewesen ist:
(2) Soweit Leistungen und Lieferungen im Werte von mehr als 3000 ½ freihändig oder auf Grund eines engeren Ausschreibungẽ⸗ verfahrens vergeben sind, ist zur Schlußrechnung anzugeben, aus welchen Gründen von jeder Ausschreibung oder von einer öffentlichen Aus⸗ schreibung abgesehen ist. Außerdem bedarf es in diesen Fällen einer Begründung bei der , an Nichtmindestfordernde.
Js) Die Angaben zu (2) sind in einer besonderen Anlage dem Rechnungsbelage beizufügen.
Anlage 1. 36 Bedingungen
für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.
. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Be⸗ werber.
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre oder Staateschulsbuch tüchtige und pünktliche Ausfü . ö. erforderliche Sicherheit bietet.
der
Einsicht und Bejug der BVerdingungsunterlagen. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an
den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Verbiel= , , . werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten vera
folgt, sowest sie vorrätig sind, oder durch die verfügbaren Hilfs⸗ kräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerberg, an
den e. Verdingungsunterlagen verabfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben.
§ 3. Form und Inhalt der Angebote. (I) Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ schreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, vorto⸗ und
(3) Die Angebote müssen enthalten: . Fie ausbrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ dingungen, die der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl der Preise für die Einheiten als auch der Gesamt . forderung in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheits⸗ . in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die
ngabe in Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Einheitspreisen rechnerisch festgestellt:
C. die genaue , , . und Adresse des Bewerbers:
d. von gemeinfchaftlich bletenten Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie
die Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme
der Jahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Hebote von Gesellschaften und juxistischen Personen; .
6. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit ein—⸗ ereichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Ver⸗ erer e, zur Eröffnung der Angebote eingesandt und derart be⸗ i,, daß sich ohne weiteres erkennen laßt, zu welchem Angebot ie gehören;
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugk quellen der Waren und die zu deren Herstellung werwendeten Roh und hilfsstoffe.
(3) Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ins. besondere folche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung il abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, aben keine Aussicht auf a, nn
Wirkung des Angebots.
() Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zu⸗ schlagsfrist an ihre Angebote gebunden.
3 Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.
EGrteilung des Zuschlags.
() Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauf- tragten Beamien oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer diefer übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Verbandlungsniederschrift oder durch besondere schriftliche Mitteilung erteilt.
() Letzterenfalls ist der Zuschlaz mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
6 Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden benachrichtigt, und zwar erfolgt die Nachticht als portopflichtige Dienstsache. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots
nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotschreiben aus⸗
drücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, daß die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht sind. Die Rück fendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht statt; wertvolle Proben können jedoch auf die zu 1 Menge angerechnet, oder, soweit angängig, nach beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.
(4) Eingereichte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Ver⸗ langen zurückgegeben. ;
5) Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu bestätigen.
Beurkundung des Vertrages.
(I) Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande ge— kommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
(2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu verlangen.
(3) Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Verdingungs— anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.
§ 7. Sicherheitsleistung.
Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des l bblegh hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigeafalls die Behörde befugt ist, bon dem Vertrage zurückzutreten und Schaden⸗ ersatz zu beanspruchen.
§ 8. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Anlage 2. ) Bürgschein. Für die Erfüllung der von dem dem Vertrage vom
schrieben h Bürgerlichen Gesetzbuchs . verzichtet. . Angenommen: Königliche Unterschrist)
Anlage 3.
(Unterschrift des Bürgen.)
Verpfändungsurkunde.
Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der Vertrage vom... etwa erwachsen
; ermächtigt, den Antrag auf gänzliche oder teilweise Löschung der Forderung, gegen Ausreichung von Schuldverschreibungen der o/o konsolidierten Anleihe an sie, selbst zu stellen und die Zinsen des Kontos ju
Angenommen: Königliche
(Unterschrift des Verpfänders.) Unterschrift.)
(Diese Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.)
Anlage 4. ⸗ Verpfändungsurkunde.
chten. win
Angenommen: Königliche
Unterschrift / (Unterschrift des Verpfänders.)
Anlage v. Erste Ausfertigung.
das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — der Königl. Hehe er her, (Hen e ant — n Berlin. Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — . — die nach dem Vepoffs . . Nr über M0
ir eigene Rechhung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das der Reichsbank — Königl. Seehandlung — gegenüber zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen
als Sicherheit für
verpfändet habe. .
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — ersuche die vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen beren Quittung herauszugeben.
Unterschrift.)
Urschriftlich an das Kontor für Wertpapiere
der Reichs hauptbank — der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) —
in Berlin mit dem Ersuchen zu übersenden, die anliegende zweite Ausfertigung des obigen Antrages, welchem wir uns anschließen, nach Abgabe der darunter befindlichen 2 an uns zurückzusenden. 9 den
Zweite Ausfertigung. den
das Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — der Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) — . in Berlin. * Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — benachrichtige... die nach dem Depotschein
r 1
für eigene Rechnung dort in Verwahrung gegebenen Wertpapiere und das:... der Reichsbank =— Königl. Seehandlung — gegenüber zustehende Rückforderungsrecht der Königlichen
verpfändet habe.
Die Reichsbank — Königl. Seehandlung — ersuche vorbezeichneten Wertpapiere nebst Zinsscheinen und Anweisungen fortan für die genannte Behörde zu verwahren und nur dieser gegen deren Quittung herauszugeben.
Unterschrift. Der Königliche .
bestätigen wir, eine gleichlautende Ausfertigung erhalten zu haben; zugleich erklären wir uns bereit, das hezügliche Depot gegen Ueber⸗ nahme d.... bezeichneten quittierten Depotschein. ... und dieser Bescheinigung an die Königliche
händigen.
Berlin, den 18 . Kontor für Wertpapiere der Reichshauptbank — Königl. Seehandlung (Preuß. Staatsbank) — (Unterschrift.)
Deutscher Reichstag.
17. Sitzung vom 11. Januar 1906, Nachmittags 1 Uhr 20 Minuten. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.) Tagesordnung: . der ersten Beratung des Ent⸗ wurfs eines Gesetzes, betreffend die Ordnung des Reichs⸗ i,, und die Tilgung der Reichsschuld, mit en Anlagen: Gesetz . Aenderung des Brau⸗ und Tabak⸗ t
steuergesetzes, Zigarettensteuergesetz, Gesetz wegen Aenderun des Reichsstempelgesetzes und e hof ener ?
Staatssekretär des Reichsschatzhemts Freiherr von Stengel:
Meine Herren, nachdem nun zwei Tage hindurch nur Redner aus dem Hause zum Worte gekommen sind, möchte ich heute mir gestatten, auf die vielfachen Angriffe und Bemängelungen, die die Vorlage erfahren hat, meinerseits einiges zu erwidern.
Mehrere der Herren Redner haben offenbar sich zur Aufgabe gestellt, die gegenwärtige Generaldebatte möglichst detailliert zu ge⸗ stalten. Ich beabsichtige nicht, meine Herren, den Herren auf diesen Wege nachzufolgen. Die Erörterungen über die Reichsfinanz- reformvorlage gewinnen nach der Natur der Sache erst dann ihren vollen Wert, wenn man über die Höhe des gesamten Deckungsbedarfs sich im reinen befindet. Eine solche gegenseitige Verständigung über die Höhe des gesamten Deckungsbedarfs ist aber, wie ich bei einer früheren Gelegenheit hervorzuheben mir gestattete, nach Lage der Sache nur in der Kommission möglich.
Ueberdies, meine Herren, ist ja der Vorlage selbst eine ausführliche Begründung von seiten der verbündeten Regierungen beigegeben worden, und außerdem war man bei dem ersten Teil der General⸗ debatte vom Regierungetisch aus bemüht, jene Begründung zu er gänzen und zu vervollstärndigen. Ich werde unter diesen Verhält⸗ nissen mich jetzt grundsätzlich darauf beschränken, in meiner Er—⸗ widerung nur noch richtig zu stellen, was etwa nach dem Gange der bisherigen Verhandlungen der besonderen Richtigstellung und Klar- stellung bedarf. Auch innerhalb dieses Rahmens werde ich mich auf die wichtigsten Punkte beschränken; trotz alledem wird es sich viel⸗ leicht nicht umgehen lassen, daß meine Ausführungen bei dem außer⸗ ordentlichen Umfang des Stoffes eine größere Ausdehnung annehmen, als mir selbst lieb ist. Aber ich will mich wenigstens der größten Kürze befleißigen.
Der Herr Abg. Büsing hat mir einen Vorwurf daraus gemacht, daß ich in meiner einleitenden Rede am 6. Dezember v. J. gesagt hätte: Lösen Sie aus dem Bau auch nur einen Stein heraus, so wird das ganze Gebäude zusammenfallen. Mit so wenig Vorsicht habe ich mich in meiner Rede nicht ausgedrückt. Ich habe den stenographischen
Bericht von dem betreffenden Tage vor mir; ich habe nicht gesagt, daß in einem solchen Falle das Gebäude jufammenstürzen werde, sondern ich habe gesagt: Wenn Sie einen solchen Stein aus dem Bau herauslösen, dann riskieren Sie, daß das ganze Gebäude ins Wanken gerät! (Kachen links), das heißt: ich habe ausdrücklich hervorgehoben, daß Sie dann die Gefahr hervorrufen, daß die ganze Vorlage unter Umständen scheitern könnte. Ganz anders liegt die Sache, wenn es etwa den beiden Baumeistern, die bei diesem Bau beteiligt sind, dem Reichstag und dem Bundesrat, gelingen sollte, in beiderseitigem Einverständnis einen Stein, den Sie herauslösen, durch einen anderen geeigneten Stein zu ersetzen. In diesem Falle würde eine Gefährdung der Vorlage meines Erachtens nicht in Mitte liegen.
Der Herr Abg. Speck hat dann davon gesprochen, daß der von mir mehrfach geltend gemachte Grundgedanke der Vorlage der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlich Schwachen ihm bei dem Studium der Vorlage bald verloren gegangen sei. Meine Herren, ich möchte annehmen, daß der Herr Abgeordnete Speck, wenn das zunächst das Ergebnis seines Studiums war, doch vielleicht diesen roten Faden, der sich durch die ganze Vorlage zieht, nicht mit dem Grade von Sorgfalt und Genauigkeit verfolgt hat, den wir sonst bei dem Herrn Abgeordneten Speck gewöhnt sind. Jedenfalls war das Beispiel, das er zur Begründung seiner Auffaffung vorgeführt hat, nicht glücklich gewählt, das Beispiel nämlich von jenem Dienstboten, dem nicht tausend, sondern hundert Mark mehr, 1100 4M letztwillig zugewandt werden und der um dieser bundert Mark willen nun mit einer Erbschaftesteuer von 110 M belastet werde. Wenn der Herr Abg. Speck die Güte gehabt hätte, in dem Gesetz⸗ entwurf noch wenige Paragraphen weiterzulesen, so würde er die Entdeckung gemacht haben, daß der Dienstbote in diesem Fall nicht mit 110 M, sondern nicht einmal mit der Hälfte dieses Betrages zur Erbschaftssteuer herangezogen werden würde. Sollte auch dieser Be⸗ trag, der ja gegenüber einem Legat von 1100 4 immerhin nicht von so großer Crheblichkeit ist, noch allzu boch und drückend erscheinen, so würde sich ja über eine Milderung solcher etwaiger Härten des Ge— setzentwurfs noch recht wohl in der Kommission reden lassen; es ist jedenfalls kein Kardinalpunkt, über den man sich beiderseits besonders zu ereifern hätte.
Von demselben Redner wurde bemängelt, daß 8 2 des Gefstzes vom 28. März 1903 über die Tilgung der Zuschußanleihe nach dem vorliegenden Mantelgesetzentwurf aufgehoben werden soll. Wir haben die Aufhebung dieses Paragraphen hauptsächlich um deswillen vor— schlagen zu sollen geglaubt, weil in der Tat seit Aufhebung der Franckensteinschen Klausel in Ansehung der hauptsächlichsten Ueber- weisungssteuern, nämlich der Zölle, diese Bestimmung ihre praktische Bedeutung verloren hat. Wenn diese Bestimmung durch das Finanz⸗ reformgesetz nicht aufgehoben wird, so würde aller Voraussicht nach nur die Folge eintreten, daß der betreffende Paragraph in Vergessen heit gerät, daß er obsolet wird. Wenn von seiten dieses hohen Hauses Wert darauf gelegt werden sollte, daß gleichwohl diese Bestimmung aufrecht erhalten bleibt: ich glaube, auch im Schoß der verbündeten Regierungen würde dagegen ein Widerspruch sich nicht erheben.
Es ist nun mehrfach behauptet worden, daß der künftige Ertrag der Zölle offenbar zu niedrig eingeschätzt sei. Es ist daran die Be⸗ merkung geknüpft worden, die verbündeten Regierungen verlangten hier offenbar Steuern auf Vorrat. Ich möchte meinerseits nur bitten, auch in dieser Beziehung abzuwarten, bis wic Ihnen gelegentlich der Kom—⸗ missionsberatung die nötigen Materialien zur Prüfung dieser Frage vorgelegt haben werden. Ich besorge eher, daß, wenn die Kommission sich in dem Besitze der Materialien befindet, uns der Vorwurf ge— macht wird, daß wir den künftigen Ertrag der Zölle noch zu boch ver— anschlagt haben.
Im übrigen, meine Herren, erachte ich die Besorgnis einer etwaigen Vergeudung späterer Ueberschüsse, wenn wir zu solchen je wieder gelangen sollten, für durchaus hinfällig, da wir ja durch den neuen Art. 70 Abs. 2 der Reichsverfassung schon Vorsorge getroffen haben, daß solche Ueberschüsse künftig nicht mehr zu fortdauernden Ausgaben verwendet werden sollen, daß sie in den außer— ordentlichen Etat übertragen werden und dort ihre Verwendung finden sollen zunächst zur Verminderung der Reichsschuld. So ängstlich ist also diese Sache in der Tat nicht.
Von verschiedenen Seiten wurde dann der Vorschlag beanstandet, die Erbschaftssteuer in gewissem Sinne beweglich zu machen, nämlich bezüglich des Anteils des Reichs an der Erbschaftssteuer. Nach der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Regelung würde, worauf ich schon bei der früheren Beratung hingewiesen habe, der Anteil des Reichs an der Erbschaftssteuer, in seinem innersten Kern betrachtet, sozusagen den Charakter einer Art von Matrikularbeitrag annehmen, nur mit dem Abmaße, daß dieser Matrikularbeitrag von den Einzelstaaten abgestuft nach dem Woblstand ihrer Bevölkerung entrichtet würde. Eine derartige Regelung ist ja von seiten des hohen Hauses auch in den letzten Tagen wieder⸗ holt verlangt worden. Die verbündeten Regierungen waren deshalb der Meinung, daß sie schon aus diesem Grunde, ganz ab— gesehen von den Vorteilen eines beweglichen Faktors an sich, ein Entgegenkommen gegenüber den Wünschen des Reichstags bekundeten, wenn sie dem Gesetzgeber vorbehielten, jedes Jahr durch das Etatsgesetz diesen Anteil des Reichs zu bestimmen. Wenn der Reichstag seinerseits etwa gegen eine solche Regelung gleichwohl Bedenken hegen sollte, so glaube ich heute schon hier versichern zu können, im Schoße der verbündeten Regierungen würde gegen einen Antrag, von vornherein diesen Anteil des Reichs auf eine bestimmte Quote, auf die Quote von zwei Drittel des Gesamtanfalls festzulegen, ein Widerspruch kaum sich erheben.
Von der linken Seite dieses hohen Hauses wurde wiederum auf den § 6 des Flottengesetzes Bezug genommen und diesem § 6 eine programmatische Bedeutung für die ganze zukünftige Finanzpolitik des Reiches beigemessen. Ich möchte heute nicht wiederholen, was ich früher in eingehender Weise über diesen Punkt gegenüber einigen Rednern des Zentrums mir zu bemerken gestattete. Von seiten des Zentrums sind meine Ausführungen über die Auslegung jenes g 6 hinterher doch in der Tat als zutreffend und richtig anerkannt worden. Daß jetzt Abgeordnete, die der linken Seite dieses Hauses angehören, Vertreter der Freisinnigen Volkspartei und der sozialdemokratischen Fraktion, auf diesen 5 6 in der bezeichneten Bedeutung wieder zurückkommen, ist mir, offen gestanden,
um so merkwürdiger, als es doch gerade die sozialdemokratische
Fiaktion und die Freisinnige Volkspartei waren, welche laut stenog raphischem Bericht über die namentlichen Abstimmungen seinerzeit
gegen das Flottengesetz gestimmt haben. (Helterkeit Damit haben sie doch auch gegen den 5 6 Stellung genommen. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) ö
Der Herr Abg. Pachnicke hat sich bemüht, gegenüber einer Aeußerung des Herrn Reichskanzlers aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 der Reichsverfassung nachzuweisen, daß dem Reich auch die Befugnis zur Einführung direkter Reichssteuern zukomme. Vor der Aenderung des Art. 70 der Reichsverfassung durch das kleinere Finanzreformgesetz vom 14. Mai 1904 würde dieser Auffassung des Herrn Abg. Pachnicke wohl beizupflichten gewesen sein, denn der alte Art. 70 der Reichs⸗ verfassung enthielt eine mit jenem Art. 4 der Reichsver⸗ fassung korrespondierende Bestimmung, die sogenannte elausula Miguel, eine Bestimmung, wonach die Bundesstaaten ver pflichtet sein sollten, subsidiär Matrikularbeiträge nur zu zahlen, solange noch keine Reichssteuern bestehen. Die Klausel besagt aus⸗ drücklich: Solange Reichssteuern nicht eingeführt sind', dürfen Ma⸗ trikularbeiträge erhoben werden. Diese elausula Miquel wurde aber, und zwar, wie ich betone, auf die Initiative des Reichstags, bei der Beratung des kleinen Finanzreformgesetzentwurfs aus dem neuen Art. 70 der Reichsverfassung ausgemerzt, und nach der jetzigen Fassung des Art. 70 der Reichsverfassung läßt sich die Auffassung wohl vertreten, daß die Einführung direkter Reichssteuern nicht in der Absicht der Verfassung gelegen sei. (Widerspruch bei den Sozialdemokraten.) Die verbündeten Regierungen machen sich meines Erachtens keines Wider⸗ spruchs schuldig, wenn sie Ihnen gleichwohl die Beteiligung des Reichs an der Erbschaftssteuer in Vorschlag bringen; denn, wie ich neulich schon zu erwähnen Gelegenheit hatte, ist die Erbschaftssteuer ihrem Wesen nach doch nicht zu den eigentlichen direkten Steuern zu rechnen. Sie steht etwa in der Mitte zwischen direkten und indirekten Steuern. Sie ist eine Art Stempel⸗ oder Umsatzsteuer, und ich kann bei⸗ fügen, daß heute noch in Preußen die Erbschaftssteuer auf dem Etat der indirekten Steuern steht, und daß in Sachsen heute noch die Erbschafts⸗ steuer in der Form von Stempelzeichen zur Erhebung gelangt.
Der Herr Abg. Wiemer war es, wenn ich nicht irre, der gegen die verbündeten Regierungen den Vorwurf erhoben hat, daß sie für den Aufwand für Heer, Marine und Kolonien hauptsächlich verantwort⸗ lich seien und infolgedessen die Hauptschuld an der gegenwärtigen Misere zu tragen hätten. Es kommt ja wohl, meine Herren, auch im Familienleben bisweilen vor, daß, wenn das Geld ausgeht, man sich gegenseitig Verschwendung vorwirft. Aber hier im Reich liegen die Verhältnisse doch wesentlich anders. Das Reich ist ein konstitutionell organisiertes Gemeinwesen, in dem ohne Zustimmung des Reichstags auch nicht eine Mark ausgegeben werden darf. Die von der Regierung geforderten Ausgaben für Macht und Kulturaufgaben des Reichs sind von der Mehrheit des Reichstags genehmigt worden; wären sie nicht genehmigt worden, so hätten sie nicht ausgegeben werden können. Sie sind genehmigt worden, weil die Mehrheit des Reichstags diese Ausgaben als notwendig zur Erhaltung des Friedens und zur Erfüllung der Kultur- aufgaben des Reichs erachtet hat. (Sehr richtig) Der erhobene Vorwurf richtet sich also nicht allein gegen die verbündeten Regierungen, sondern in der Tat auch gegen die Mehrheit des Reichs tags; und ich weiß nicht, ob es dem konstitutionellen Gedanken ganz entspricht, wenn eine Minderheit gegen die Mehrheit, die doch nur ibre patriotische Pflicht zu erfüllen glaubte, hinterher deswegen den Vorwurf der Verschwendung erhebt.
Meine Herren, ich will Ihnen offen verraten, worin der eigentliche Grund unserer gegenwärtigen finanziellen Misere steckt, der eigentliche Grund, warum wir immer tiefer in die Schulden wirtschaft hineingeraten, während die Schulden verschiedener anderer großer Staaten wenigstens seit einer Reihe von Jahren sich fortgesetzt verringern. Der Hauptgrund dafür ist, glaube ich, der, daß es in unserem Volke leider nicht an zahlreichen Elementen fehlt, die seit Dezennien eine ihrer Hauptaufgaben darin erblicken, jeden ernsten Versuch einer nachhaltigen Kräftigung der Reichsfinanzen im Keime zu ersticken. (Sehr richtig) Solange es diesen Elementen gelingt, ihre Bestrebungen durchzusetzen, muß es nach meiner Ueberzeugung mit der Finanzwirtschaft im Reiche fort und fort weiter abwärts gehen. Der Herr Abg. Pachnicke meinte zwar, das sei nicht so ängstlich; er fügte tröstend bei, die Sache mit Vermehrung unserer Reichsschuld stehe in der Tat nicht so schlimm. Ich bin da anderer Meinung. Für mich erscheint die wachsende Verschuldung des Reichs in der Tat schlimm genug, und ich weiß bestimmt, daß eine Reibe von Autoritäten auf dem Gebiete des Finanzwesens diese meine Anschauungen und meine Besorgnisse durchaus teilen.
Ich komme nun mit ein paar Worten auf die Anregungen der Herren Abgg. Wiemer und Pachnicke wegen Beseitigung der sog. Liebesgabe. Ich bemerke, daß ich mich darüber in meiner Rede vom 6. Dejember 19065 bereits ziemlich klar und deutlich aus⸗ gesprochen habe. Ich legte damals ausführlich dar, daß und warum die verbündeten Regierungen zur Zeit Bedenken tragen, tiefeingreifende Aenderungen der Branntweinsteuergesetzgebung dem Reichstage vorzuschlagen. Ich sagte, daß erst vor einigen Jahren nach mühsamen, langwierigen Verhandlungen jwischen den gesetz= gebenden Faktoren ein Kompromiß zustande kam, dessen Zweck doch wohl kein anderer war als der, das Brennereigewerbe sich endlich einmal auf eine Reihe von Jahren — es war das Jahr 1912 ins Auge gefaßt — in Ruhe entwickeln und so auf eine spätere, gründlichere Reform vorbereiten zu lassen. Ich sagte weiter, daß ein vorzeitiges Rütteln an diesem Kompromiß nur geeignet wäre, das Vertrauen in die Stetigkeit der Gesetzgebung des Reichs zu erschüttern. Was soll die Bevölkerung, was sollen die Interessentenkreise draußen im Volke sich denken von gesetz · gebenden Körperschaften, die heute über Bord werfen, was sie gestern vereinbart haben! (Suruf) — Ich habe nicht verstanden. — Persoönlich bin ich auch nicht der Meinung, daß jede Reform auf dem Gebiete der Brannt⸗ weinsteuergesetzgebung für alle Zeiten ausgeschlossen wäre. Was aber die Gegner des geltenden Rechtszustandes anlangt, das, meine Herren, ist alles andere eher als eine Reform. Das würde, abgesehen von schwerwiegenden agrarpolitischen und auch verfassungsrecht⸗˖ lichen Bedenken, auf die ich unlängst schen bingewiesen habe, nur geeignet sein, Tausende von kleinen und kleinsten Existenzen und Betrieben auf das äußerste zu bedrohen und vielleicht auch einen großen Teil derselben vollends zu vernichten. Unter allen Umständen aber würde eine solche Maßnahme, die nicht Dand in Hand geht mit einer durchgreifenden Reform der ganzen Materie, eine preissteigernde Wirkung ausüben, eine Wirkung, die, da sie sich ins⸗
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