noch eine Stempelabgabe. Der Eintritt des Erbfalls hängt ab von einem e zufälligen Ereignis. Trotz prinzipieller Bedenken' halte ich die Erbschaftssteuer, soweit sie nicht die Deszendenten und Ehegatten betrifft, für angemsssen. Der Vetter und. andere haben eigentlich eine Beerbang des Bruders gar nicht zu erwarten, das hängt von zufälligen Umständen ab. Ich trage auch kein Bedenken, den Ptozentsatz etwas zu erhöhen, z. B. von 4 auf 55 oo für die Geschwister. Man braucht dann auch nicht erst nachzudenken, ob nicht irgendwo Verwandte ent · fernter Grade vorhanden sind. In solchen Fällen könnten Reich, Staat und Gemeinde beteiligt werden. In anderen Staaten besteht ein einheitliches Güterrecht, doch erscheint die Besteuerung der Defzendenten und Ehegatten in einem ganz anderen Licht als bei uns. Im Laufe von 26, 30 Jahren ist es bei uns sehr schwer festzustellen, was zum einge⸗ brachten Gut gehört, und was nachträglich erworben ist. Diese Schwierigkeit macht es fast unmöglich, eine Steuer für die Ehegatten einzuführen. Es ist auch möglich, daß man die Gütertrennung über den Tod hinaus festsetzt und so das Gesetz illusorisch macht. Auch in bezug auf die Besteuerung der Deszendenten würden große Schwierigkeiten entstehen; wie würde man z. B. einen Unterschied iwischen Schenkung und berechtigter Alimentation eines Sohnes durch seinen! Vater machen? Dazu kommt, daß die Erbfälle in gewissen Fällen, wenn sie sich wiederholen, immer wieder von neuem besteuert werden müßten. Man verweist darguf, welche ungeheuren Vermögen im Westen durch die Kohlen- und Schlotbarone erworben sind. Biese wird man aber mit der Desjendentensteuer nicht fassen können. In England nimmt ein großer Unternehmer vielfach feinen Sohn schon im frühen Alter als Associs auf, und dann ist es sehr schwer festzustellen, was dem Vater oder was dem Sohne eigentlich gehört. So kann jedenfalls die Deszendentensteuer nicht aufrecht erhakten werden, wie sie vorge⸗ schlagen ist. Die Grundsteuer als gerechten Maßstab sür die Ver⸗ steuerung anzusehen, so dumm ist keiner auf der Rechten dieses . Wir wollen den Ertragswert zu Grunde legen. Wag die Branntweinsteuer betrifft, so ist es noch keinem Staate gelungen, sie auf eine so gesunde Grundlage zu stellen, wie bei uns. Durch die sogenannte Liebesgabe ist es gelungen, die kleinen Brennereien zu erhalten. Die Fabrikalsteuer in England hat dagegen zu einer Aufsaugung der kleinen Betriebe geführt. Dem Vorschlage des Finanzministers, die Liebesgabe allmählich zu beseitigen, kann ich im Interesse der Aermsten nicht iustimmen. Der große Grundbesitz im Dsten pfeift auf diese Liebesgabe, aber Bayern und Rheinland und Westfalen brauchen sie, und wenn sie abgeschafft würde, so könnte man dort die Brennereien einfach zumachen. Es sst eine unehrliche Kampfesweise in der Presse, wenn man sagt, die Liebes gabe käme dem Osten zu gute. Die Steuer hat sehr günstig gewirkt, der Konsumrückgang entsprach durchaus der Höhe der Steuer. Auf die Anregung einer Broschüre des Herrn Möller, eines Bruders des früheren Ministers, ein Spiritus⸗ monopol einzuführen, wird vielleicht bei einer anderen Gelegenheit einjugehen sein. Gegen die Quittungsstempek babe ich im Interesse der Handwerker sehr große Bedenken. Dem Wunsche einer Wein— steuer kann ich im Interesse der Bekämpfung der Weinpanscherei mich nicht anschließen. Erwägenswert wäre auch die Einführung einer Inseratensteuer.
Abg. von Gerlach (frs. Vzg): Es war sehr ritterlich von dem Staatesekretär, die Auffassung des Reichskanzlers zu verteidigen, daß das Reich keine direkten Steuern erbeben dürfe, aber diese Ver— teidigung ist nicht gelungen. Mit dem Wortlaut der sogenannten lex Stengel ist das absolut unvereinbar. Frfher war von Verbrauchsteuern die Rede, jetzt aber von gemeinschaftlichen Steuern. Damit steht auch Artikel 4 der Verfassung im Einklang, das Reich kann also jede Art von Steuern erheben. Dies zu betonen ist notwendig, um einer Legendenbil dung entgegenzutreten. Auch ich bin der Meinung, daß wir unter dem direkten und gleichen Wahlrecht noch weitere direkte Reichs⸗ steuern einfübren können. Wenn vom Regierungstisch bezüglich der Brausteuer auf andere Staaten hingewiesen wird, fo übersieht man, daß das Brauereigewerbe dech auch durch andere Steuern belaster ist. Ich erinnere . B. an die große Zollbelastung. Die Erbschaftssteuer ist auf jeden Fall eine direkte Steuer. Sie erfreul sich mit Ausnahme der äußersten Rechten allgemeiner Sympathie. Auch wir wollen der Regierung größere Steuergquellen eröffnen, um der Schuldenwirtschaft ein Ende ju machen. Zu diesem Zweck muß die Erbschafissteuer durch eine angemessene Progrefsion und durch eine Heranziehung der Deszendenten und Ehegatten ertragsfähiger gemacht werden. Der Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Steuern werden unsere Be⸗ börden ebenso Herr werden, wie es in anderen Staaten geschehen ist. Der Finanzmin ster scheint zu meinen, daß derjenige, der seine Bei⸗ träge an die Gewerkschaft zahlt, ein Steuerobjekt ist, der Millionär aber, der Millionen an seine Söhne vererbt, nicht. Die christlichen Arbeiter haben sich mit Recht gegen die Auffassung des Ministers binsichtlich der Gewerkschaftsbeitrage erklärt. Seine Auffassung ent⸗ spricht allerdings durchaus dem Geifte des Dreiklassenparlaments, das von einer Besteuerung der Desjendenten nichts wissen wollte. Die Begünstigung der Landwirtschaft trift nicht etwa bei dem kleinen Hand— werter, der auf dem Lande wohnt, in die Erscheinung, sondern bei den großen Magnaten. Die Steuer schon bei 306 M eintreten zu lassen, erscheint einfach lächerlich. Es ist ja möglich, daß schwer per⸗ schuldete Güter durch die Erbschaftesteuer in ihrer Existenz ge⸗ säbrdet werden. Das ist aber kein großes Unglück. Denn es kommt nicht darauf an, daß ein Gut in einer bestimmten Familie bleibt, sondern daß es wirklich rentiert. Dem Abg. Gamp stimme ich darin gusnahmesweise kei, daß ein Erbrecht über einen be— stimmten Verwandtengrad hinaus nicht anerkannt werden sollte; jedenfall könnte die Progression noch febr erheblich gesteigert wert en. Mit dieser Steigerung und der Heranziehung der Deszendenten und Ehegatten würde man zu weit höheren Erträgen gelangen, als die vorgeschlagene Form der Steuer bringen könnte. Der Finanzminister will an die Beseitigung der Liebesgaben berantreten, wenn auch nur leise; hoffentlich wird das nun recht bald gescheher, denn eine bloße Redensart kann doch sein Verfrrechen nicht bleiben. Daß sich der Finanzminister gegen eine Heranziehung der Eisenbahneinnahmen sehr auflehnen würde, war vorausjusehen, das ist eben finanz— ministerielle Interessenbolitik; Tie fleineren Staaten werden aber wohl weniger gegen eine Besteuerung der Eisenbabnbetriebs⸗ überschüsse haben. Der Vorschlag dagegen, einen Ausfuhrzoll auf Kohle einzuführen, kann ich nicht ccceptieten; er wurde zu Repressalien in anderen Staaten, in Desterreich und den Vereinigten Staaten führen. Mit der größten Sympathie dagegen begrüße ich den Vorschlag der Einführung einer Weinsteuer. Cine Wertzuwachs steuer ließe sich besser für die Kommune referpiern. Ter Vorschlag des Abg. Raab auf eine Erhöhung der Börsensteuer ist bei der Stimmung im Hause nicht ernstbaft zu erörtern; vom finanztechnischen Standrunkte wäre nichts verkehrter, als die Börse sozusagen totzusteuern. Gegen eine Besteuerung des zur Zigarettenfabritation verwendeten Tabaks warte an sich nichts einzum enden, wohl aber gegen eine Besteuerung des Zigaretten papiers. Die Steuer würde dadurch umgangen werden, daß namentlich die Zigareitenraucher aus den ärmeren Kreisen sich ibre Zigaretten selber rollen wüden. Die Steuervorlagen mässen so gestaltet werden, daß die breiten Maffen des Volkes nicht zu sehr belastet werden.
Um Gi e Uhr wird die weitere Beratung auf Freitag 1 Uhr vertagt. Außerdem schleuniger Antrag wegen Ein— stellung eines schwebenden Strafverfahrens 3 den Abg. von Gerlach und kleinere Vorlagen.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Herrenh ause ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend Anlegung von Sparkasfen— bestän den in Inhaberpapieren, zugegangen:
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Die öffentlichen Sparkassen haben von ihrem verzinslich ange⸗ legten Vermögen mindestens 30 o in mündelficheren Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber anzulegen, davon mindestens die Hälfte in Schul dverschreibungen des Deu sches Reiches oder Preußens. Der zuständige Minister kann unter besonderen Verhaͤltnissen ausnahms⸗ weise eine Herabsetzung des in mündelsicheren Schuldverschreibungen anzulegenden Vermögensteils auf 3 oso zulassen.
Bis zur Erreichung des in § 1 vorgeschrlebenen Besitzstandes haben die bestehenden öffentlichen Sparkasfem ihren 94 an mündel⸗ sicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber in der eise zu ver⸗ mehren, daß sie alljährlich mindestens zwei Fünftel des Ueberschusses ihres verzinslich angelegten Vermögensbestandez Über den' des Boör— jahres in mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber, und zwar in dem im §5 1 n n Anteilsverhältnisse anlegen.
Dieses Gesetz tritt mit dem i. Januar 1907 in Kraft.
Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Der diesem Gesetzentwurf beigegebenen Be gründung entnehmen wir folgendes:
Von der Entwicklung der preußischen öffentlichen Sparkassen geben in Kürze die folgenden Zahlen ein Bild. Es waren porhanden: 1339: S5 öffentliche Sparkassen mit 18, 23 Millionen Einlagebestand, 18186: 2390 KJ 1859: 462 3. ö 135, 84 ö. ö. 1875: 1004 ö. ö. ö . ö
und 112336 Millionen zinsbar angelegtem Vermögen. 1579: 1053 ffentl. Sparkassen mit 14123, 10 Mill. zinsbar angel. Vermögen. 1888: 10668 , ö. h 1891: 1109 51
14 2282, 1 1 2 .
3074,17. ' . = 1901: 1323 . ö. 5993,79 ö ! h 1903: 1358 ö J?000,s8, ö
Das zinsbar angelegte Vermögen, das von den preußischen Spar⸗ kassen verwaltet wird, hat sich alfo in dem Zeitraum von 1875 bis 1903 etwa versiebenfacht, in den zehn Jahren don 1891 biz 1901 un⸗ gefähr verdoppelt und in den 2 Jahren 1903 und 1963 um eine Milliarde vermehrt. Der Teil des preußischen Nationalvermögens, der der Verwaltung der öffentlichen Sparkaffen untersteht, hat lalss nicht nur absolut, sondern auch relatio in den letzten Jahrzehnten sehr zugenommen.
Wie schon das Reglement, die Einrichtung des Sparkassenwesens betreffend, vom 12. Dejember 1838 (Ges.⸗ Samml. 1859 S. 5) mit Recht hervorhebt, haben die öffentlichen Sparkassen eine doppelte Aufgabe. In erster Linie sollen sie Annahmestellen zur sicheren Aufbewahrung und Verzinsung kleinerer Kapitalbestände sein. Zweitens sind sie berufen, die angesammelten Kapltalien wieder zum Vorteil der heimischen Wirtschaft nutzbar zu machen und dadurch die Bedürfnisse eines gefunden Kredits zu befrie⸗ digen. In dieser Beziehung bestimmt das Reglement vom 12. De— zember 1838, daß die Kapltalien der Sparkassen auf Hypotheken, in inländischen Staatspapieren und Pfandbriefen und auf andere völlig sichere Art anzulegen sind. Auch ist den Kommanen gestattet, ihre eigenen Schuldohligationen mit Sparkassengel dern einzulösen und öffentliche Leihanstalten damit zu dotieren. Dagegen ist in dem Regle—⸗ ment keine Grenze für die Anlegung der Kapitalien in den einzelnen Gattungen der bezeichneten Werte gezogen.
Was die zinsbare Anlegung der Bestände, wie sie sich zur Zeit in der Praxis gestaltet hat, bekrifft, kommen drei Arten der Anlage wesentlich in Betracht: die Anlage in Hypotheken, in Inhaberpavieren und bei öffentlichen Instituten und Korporationen. Die preußischen Sparkassen haben die Anlage in Hypotheken bevorzugt. Denn von dem gesamten Kapitalbestand ist über die Hälfte, nämlich 58, 48 0,υ in Hypotheken angelegt. ;
Bemerkenswert ist hierbei, daß verhältnismäßig immer mehr Gelder in städtischen Hypotheken untergebracht werden als in länd⸗ lichen, obgleich die zahlreichen Hypothekenbanken für die Befriedigung des städtischen Kredits Sorge tragen. Im Jahre 1891 waren aus geliehen auf städtische Grundstücke 884, 57 Missionen Mark, auf länd⸗ liche Grundstücke 838 57 Millionen Mark. Der Unterschied war also damals kein sehr großer. Dagegen betrugen die städtischen Hypotheken im Jahre 1903: 2482,58 Millionen, die ländlichen Hypotheken nur Ig 1158 Millionen. Auf das gesamte verzinslich angelegte Vermögen berechnet, waren angelegt
1891 1903
auf städtischen Hypotheken 28,765 O /g 35, 4s 0 / o
auf ländlichen Hypotheken 27,28 0 / 23,02 0 o.
Auffällig ist dabei, daß selbst die Landgemeindesparkassen einen erheblichen Teil ihres Vermögens, z. B. im Jahre 1903 146,1 Millionen gleich 32 54 ½ der Gesamtanlagen auf städtische Grund= stücke ausgeliehen hatten, während nur 30,9 Millionen gleich 11,3 ihrer Gesamtanlagen in Inhaberpapieren angelegt waren.
Bei öffentlichen Instituten und Korporationen waren am Schlusse des Jahres 1993: 705, 40 Millionen oder 16, 07 60 der Gesamtanlage, in Inhaberpapieren 1892, 6 Millionen oder 27,03 o0 der Gesamt⸗ anlage, in Reichs. und Staatsanleihen 762 Millionen oder 10,88 0/9 der Gesamtanlage der Sparkassen angelegt, während im Jahre 1891 der Anteil der Inhaberpapiere noch 30, 69 6/ betrug. Die Anlage in Inhaberpapieren ist also in diesen 12 Jahren verhältnismäßig zurück= gegangen.
Dies sind die allgemeinen Durchschnittszablen. Wesentlich anders gestaltet sich jedoch das Bild, wenn man die Verhältnisse bei den einzelnen uff betrachtet.
Es besitzen an Inhaberpapieren:
69 Sparkassen — 5,10 00 der öffentlichen Sparkassen O0 οo 149 ö 1,00 0½ bis 5 oo 213 16,73 o/o é 10 354 26, 14 0 ʒ 20 258 19, 05 0,½ ö 30 2438 18, 32 0/9 . 50
59 4 3600 . 75
1 O, 30 0 / über 75
383 c oder fast ein Drittel der öffentlichen Sparkassen haben biernach nur bis zu 10 09 ihrer Bestände in Inhaberpapieren angelegt, 57497 , der Sparkassen nur bis zu 20 0690 und 77, 02 oo der Spar- kassen nicht mehr als 30 o , d. h. weniger als ihrer Bestände.
Ihrer Hauptaufgabe entsprechend, kleine Kapitalien sicher aufzu⸗ bewahren, müssen die Sparkassen bei der Anlage ihrer Bestände den Gesichte punkt der Liquirität im Auge haben. Sie müssen gerüstet sein, jederzeit bei einer vlötzlich hereinbrechenden Krisis einen erheblichen Teil der Einlagen zuräckjuzahlen. Dies ist um so mehr zu fordern, weil die Sparkassen nicht nur dadurch einen öffentlich⸗ rechtlichen Charakter hasen, daß sie von öffentlichen Körperschaften errichtet sind, sondern auch insofern, als ihnen ein befonderer Grad von Sicherheit durch die Beslimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (5 1507 Ziffer 5) und des preußischen Ausführungegesetzes dan (Artikel 765) zuerkannt ist, indem sie für geeignet erklärt werden können, Mündelkapitalien anzunehmen. Die Liquidität der Sparfaffen beruht aber auf der Art, wie sie ihre Kapitalien anlegen.
An sich sind Höpotheken bei vorsichtiger Schätzung des Wertes der heliehenen Grundstücke als eine durchaus empfehlenswerte Anlage anzusehen. Die Verlufte, welche die Sparkassen bisher bei der An- lage in Hypotheken erlilten baben, sind auch nicht so groß, um zu irgend welchen Bedenken Anlaß zu geben. Auch erfüllen“ die Spar⸗ kassen damit ihre Aufgabe, dem Geundkredit zu Hilfe zu kommen.
Ist also ansuerkennen, daß die Ausleihung der Sparkassen⸗ kapitalien auf Hypotheken eine geeignete Anlage darstellt, fo gilt dies uneingeschränkt dech nur für normale Zeiten; in Zeiten einer Krisis, insbesondere eines Krieges dagegen ist es unmöglich, Hypotheken in irgendwie nennenswertem Umfange zu versilbern.“ Rei allgemeiner
II I IIIII
weder eine Abtretung g eine Beleihung von Hypotheken 16 erreichen. Einer sofortigen ealisierung der Hypotheken durch Kun. digung und Rückforderung steht zunächst die im allgemeinen auf einen längeten Zeitraum bemeffene Kündigungsfrist entgegen, dam aber werden auch in solchen Zeiken der Not' die Gläubiger zufrieden sein, wenn nur die Zinfen der Hypotheken pünktlich eingehen. Wollten sie auch das Kapital zurückfordern, so würden si Fällen die Schuldner zur G treiben. Die Spar, kassen würden Aalso, was für sie als gemeinnützige Institute wen angebracht wärs, die Krisis steigern, wollten fie in solchen Zeiten mit Härte auf der Rückzahlung bestehen; sie würden entweder große Ausfälle erleiden oder aber gezwungen sein, in größerem Umfange die verpfändeten Grundstücke zu übernebmen. Alf diese Folgen würden sowohl vom finanziellen Standpunkte der ein. zelnen Sparkasse aus, auch unter dem allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte in hohem Grade bedenklich sein. Sypotheken find daher für Zeiten einer Krisis als festgelegt anzusehen. Jedenfalls find sie erst nach geraumer Zeit und nur mit schweren Nachteilen flüssiz zu machen; fuͤr einen . Ansturm der Einleger können sie als Deckungsmittel nicht in Betracht kommen.
Das Gleiche gilt im wesentlichen von den Geldern, die bei öffentlichen Instituten und Korporationen angelegt sind. In der Hauptsache wird es sich hier entweder um Gelder handeln, die bez anderen Sparkassen eingezahlt sind — dann findet bei einer Rück. forderung nur eine Verschiebung statt — oder aber um Kapitalten, die der öffentlichen Körperschaft, unter deren Garantie die Sparkasse errichtet ist, dargeliehen sind. Auch hier wird eine plötzliche Rück. forderung schwer durchführbar sein, da in Zeiten der Krisis die Steuern schlecht eingehen, dagegen die Anforderungen an die Gemeinden zu wachsen pflegen.
Was dit relativ unbedeutenden Ausleihungen von Geldern auf Schuldscheiꝛe⸗ oder gegen Faustpfand betrifft, so sind auch sie im all. gemeinen bei einer Krisis nicht leicht wieder einzuziehen. Grundsãtzlich können dagegen die Kavltalien, die gegen W chsel hingegeben sind, für die Liquiditdt der Kassen in Betracht kommen. Aber einmal ist die Summe, die von den öffentlichen Syparkassen überhaupt auf Wechsel gegeben ist, sehr gering, nur 52 85 Millionen, dann aber eignet sich der Ankauf von Wechseln nur für größere Kufen. Tatsächlich haben denn auch nur wenige Kassen von der Möglichkeit des Erwerbs von Wechfeln Gebrauch macht. Der Barbestand ist naturgemäß immer ein ber- bältnismäßig geringer. Am Schlusse des Jahres 1903 betrug er bei sämtlichen Sparkassen 1060,75 Millionen, also etwa 1,44 0 des zinsbar angelegten Vermögens.
Es bleibt also als Mittel der Liquiderhaltung die Anlage von Kapitalien in Inhaberpapieren. Diefe ist vorzüglich geeignet, den Sparkassen bei einem plötzlichen Ansturm der Einleger einen Rückhalt zu gewähren. Je größer der Markt ist, den die angekauften Papiere haben, um so leichter sind sie nutzbar zu machen. In erster Linie kommen hier die Deutschen Reichs, md Staatganleihen in Betracht. Auch in den Zeiten besonders knarpen Geldftandes und finanzieller Krisis ist es stets möglich, gute Papiere zu lombardieren und, wenn auch manchmal mit Verlusi, zu veräußern. In den meisten Fällen wird der Weg der Lombardierung der zweckmäßigere sein.
So ergibt es sich zunächst aus den Interessen des Sparkassen⸗ wesens selbst, daß dirjenigen Sparkassen, die in der Unterhaltung eines ausreichenden Bestandes bon Inhabervpapieren hinter den übrigen zurückgeblieben sind, zu einer tunlichst schleunigen Nach⸗ holung dieser Versäumnis angehalten werden müssen. Denn wenn auch nur ein Teil der Sparkassen im Falle einer großen Krisis sich nicht in vollstem Umfange als liquide erweisen sollte, so würde dies dech ausreichen, um die bisher so glänzende Entwicklung dez gesa mten Sparfassenwesens in empfindlichster Weise zu beeinträchtigen. In diese Richtung fallt das Interesse der Ein⸗ leger, namentlich der minderbemittelten Bevölkerungsklassen, die ihre Spargelder den öffentlichen Sparkassen anvertrauen, mit dem wohl verstandenen Interesse der öffentlichen Körperschaften durchaus zu— sammen, die mit ibrem Vermögen und ihrer Steuerkraft für die Rückzahlung der Einlagen haften. ;
Auch durch das Vorhandensein eines Reservefonds, wie ihn viele der in Betracht kommenden Sparkassen befitzen, wird, wie ausdrücklich bemerkt sein mag, die Notwendigkeit diefer Forterung nicht ab⸗ geschwächt. Denn die Bestände des Reservefonds sind bei den mit—⸗ geteilten Berechnungen immer mit einbegriffen worden. Für ruhige Zeiten ist ein großer Reservefonds ein Zeichen sorgsamer Verwaltung und ein erhöhter Schutz gegen Kapitalverluste sowohl für die Sparer wie für die gewährleistende öffentliche Körperschaft. Für die Erhöhung der Zahlungsfähigkeit in Zeiten der Krisiz dagegen hat ein Reserve⸗ fonds, der in Hypotheken festgelegt ißst, keine Bedeutung.
Die obige Forderung erscheint aber — abgesehen von dem Interesse der Sparkassenverwaltung — auch in vollem Maße durch die Rücksicht auf den nationalen Geldmarkt gerechtfertigt, innerhalb dessen die Sparkassen jetzt ein wichtiges Glied bilden und auf den das Maß ihrer Liquidität in schwierigen Zeiten zurückwirken wird.
Es muß also den offentlichen Sparkassen zur Pflicht gemacht werden, einen bestimmten Mindestsatz ihrer Kapitalien in můndel⸗ sicheren Wertpapieren. insbesondere in Staatspapieren anzulegen. Bei der Bemessung dieser Quote ist im Auge zu behalten, daß in Preußen die öffentlichen Spaꝛrkassen gleichzeilig als Kreditanstalten zur Befriedigung des Immohbiliarkredits dienen. Dieser Aufgabe müssen sie, soweit die Rücksicht auf die Liquidität es gestattet, eihalten bleiben. Es eischeint danach zulaͤfsig, sich damit zu be— gnügen, daß mindestens 30 0½ der auf Zins ausgegebenen Kapitalien in Inhaberpapieren angelegt werden. Daß hiervon ein angemessener Teil, der mindestens auf die Halfte festzusetzen ist, in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder Preußens anzulegen ist, rechtfertigt sich sowohl durch die leichte Veräußerlichkeit dieser Papiere wie durch die Rücksicht auf das öffentliche Interesse des Siaatskredits, dem die Sparkasfen als in verschiedenster Beziehung privilegierte öffentlich rechtliche Institute in ganz besonderem Maße Rechnung tragen müssen.
Der Kurestand der Reichs. und preußischen Staatsanleihen bleibt wit zurück hinter den Anleihekursen der anderen Kulturstaaten gleicher Größe und Bedeutung. Wie die am Schluß folgende Uebersicht zeigt, betrug im Jahre 1904 der Durchschnists kurs der dreiprozentigen deutschen Reichsanleihe 90,9, dagegen derjenige der nur zweieinhalbprozen tigen euglischen Rente immer noch S8, 21 und derjenige der dreiprozen tigen französischen Rente 97,50. Vie innere Sicherheit der Papiere kann nicht den Grund bilden, da die politischen und wirt- schaftlichen Verhältnisse Deutschlands die gleiche Gewähr bieten wie die der beiden anderen Staaten. Dazu kommt, daß das Deutsche Reich und zumal Preußen für seine Anleihen einen vollen Gegenwert in dem großen werbenden Staats vermögen hat. Die deutschen und preußischen Anleiben sind daher an sich nicht weniger sicher als die englijchen, französischen und amerikanischen Staats⸗ papiere. Datz Mißoerhältnis bat vielmehr feinen Grund' teils in der wirtschaftlichen Entwicklung und Lage der beteiligten Länder, teils in der Ausdehnung des Marktes für die Anleihen, vornehmlich aber in der Verschiedenheit der gesetzlichen Vorschriften über die Anlage be⸗ stimmter Gelder in Staatepäpieren.
In ersterer Bezlehung kommt bei der Vergleichung Deutschlands mit England und Frankreich die Veischiedenheit des allgemeinen Wohl⸗ standes, der dauernden Kapitalansam nlung und der damit zusammen⸗ hängenden Höhe des landes üblichen Zinefußes in Betracht. Wenn⸗ gleich das gewerbliche Leben Deutschlfandt sich außerordentlich ent⸗ wickelt hat und die Fapitalansammlung stark zunimmt, sodaß der Wohlstand, dem Frankreichs sich nähern nid, so besteht! doch in Deutschland in höherem Maße als in Frankreich Nachfrage nach Geld behufs Investierung in neuen Anlagen. An sich wird daher der Zins⸗ fuß bei uns besonders in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwun gs Höher sein als in Frankreich.
(Schluß in der Dritten Beilage.)
Knappheit des Geldes und Unsicherheit der
Zustaͤnde ist!
in vielen
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
M 10. (Schluß aus der Zweiten Beilage.)
Weiter kommt den französischen und englischen Staatspapieren zu statten, daß sie einen viel größeren Markt haben, als die deutschen. Gine Erwelterung des Marktes für die deutschen Papiere wird sich sedoch nur allmählich und unter vorsichtiger Berücksichtigung der inter⸗ nationalen Lage erreichen lassen. . .
Wesentlich ist aber, daß England, Frankreich und Amerika Ein⸗ richtungen gerof hf durch die eine ständige Nachfrage nach
zpapieren gesichert ist. . ir, ' Be, n Staaten von Amerika dürfen die National⸗ banken nur gegen Hinterlegung von Staatsbonds. Noten ausgeben, die ausländischen Versicherungsgesellschaften müssen einen Teil ihrer Anlagen in Bonds der Vereinigten Staaten ewirken. In England müssen alle Sparkasseneinlagen in englischen Staatspapieren angelegt werden. In Frankreich ist vorgeschrieben, daß alle Sparkasseneinlagen in französischer Rente anzulegen sind und daß die Anlegung des eigenen Vermögens der Syarkassen in französischer Rente, Kommunal⸗ papieren oder Schuldverschreibungen des crsédit foncier zu er— f at. in Deutschland und Preußen dagegen besteht keine den an⸗ gedeuteten Maßnahmen anderer Staaten ähnliche Einrichtung. Der wichtige Gesichtspunkt, daß in erster Linie die Korporationen des öffentlichen Rechts die Pflicht haben, sich auch ihrerseits als Glied des Ganzen zu fühlen und einen Teil des ihrer Verwaltung an— pertrauten Nationalvermögens in Staatspapieren anzulegen, ist bisher in bedauerlicher Weise vernachlässigt worden.
Andrerseits ist es klar, daß der Stand, namentlich aber auch die möglichste Stetigkeit des Kurses der Staatsanleihen, eine Frage von größter Bedeutung darstellt. Daran sind einmal die Staatsglaͤubiger, die die Staatspapiere im Vertrauen auf ihre unbedingte Sicherheit erworben haben, aufs lebhafteste interessiert, weil sie bei stãr k ren Schwankungen der Kurse leicht nach Millionen sich beziffernde Ver⸗ luste erleiden; sodann ist es ein schwerwiegendes Interesse des Staats selbst, daß er seine Anleihen stets zu einem angemessenen Kurse sicher im eigenen Lande begeben kann. Dies wird aber in
rage gestellt, wenn der Kurs der Anleihen die Stetigkeit vermissen läßt und nach der eee , unvermeidlicher neuer Anleihen verlust⸗
ingende Rückschläge erfährt. ; . ; rh 5 Preußen hat daher die Pflicht, sowohl in Rück— sicht auf das Publikum, das seine Schuldverschreibungen als sicherste Kapitalanlage erworben hat, als auch im Hinblick auf seine eigene CGristenz, jumal für den Ernstfall, dafür zu sorgen, daß die Kurse seiner Anleihen a f stetig sind und eine dem inneren Werte ent⸗ sprechende Höhe haben. .
mg; . des Grundkapitals der Seehandlung (Ges. pom 4. August 1994, Ges. Samml. S. 238) und die Abänderung der Be⸗ stinmungen über die Gebührenerhebung für Eintragun en in das Staatsschuldbuch (Ges. v. 24. Juli 1904, Ges . Samml. S. 167) sind dahinzielende Maßnahmen, die indessen ihrer Natur nach nur in be⸗ schränktem Maße wirken können. Sie müssen, soweit es irgend an⸗ gaͤngig ist, durch geeignete weitere Maßregeln zum Schutze der Stetig leit und des Standes der Kurse der Staatsanleihen ergänzt werden. In der Richtung, die der Vorgang Frankreichs und Englands weist, also bezüglich der Verpflichtung der öffentlich rechtlichen oder ander⸗ weit prlvilegierten Institute zur Anlegung eines Teils ihrer Bestände in Reichs und Staatspapieren, ist in weitem Umfange die Reichs.
gesetzgebung zuständig. Für die Landesgesetzgebung bietet sich jedoch
ie Möglichkeit, auf dem wichtigen Gebiete des Sparkassenwesens vor⸗ , Hier 5 Beispiele der beiden genannten Staaten in vollem Maße zu folgen, würde dem ganzen Entwicklungsgange, den das Sparkafsenwesen in Preußen genommen hat, widerstreiten. Dem Zwecke, die Kurse der heimischen Stagtspapiere ständiger zu machen, enügt es aber auch, wenn nur ein Teil des Vermögens der Dar- in in Staatspapieren angelegt wird. Die Vorschriften der 88 1 und 2 des Gesetzentwurfs würden voraussichtlich dahin führen, daß die öffentlichen Sparlassen nach vorsichtiger Berechnung jährlich für etwa 50 bis 60 Millionen Mark und bei fortschreitender Entwicklung des Sparkassenwesens für eine noch höhere Summe Staatspapiere kaufen würden. Die Unterbringung eines solchen Betrages an Staats⸗ papieren ist aber bedeutend genug, um eine nicht unbeträchtliche Ein wirkung auf den Kurs herbeizuführen. —
Es würde mit einer solchen Regelung eine wesentliche Ver besserung gegenüber dem jetzigen Zustande herbeigeführt werden. Denn es ist bezeichnend für die Entwicklung des preußischen Spar lassenwesens, daß relativ die Staatspapiere bei der Vermögensanlage immer mehr in den Hintergrund getreten sind. Während im Jahre 1891 von dem verzinslich angelegten Vermögen noch 18, do in Staatspapieren angelegt waren, sank der Betrag im Jahre 1903 auf 088 lo. Noch mehr tritt dies in den Jahren von 1896 bis 1903 hervor. Trotz außerordentlich großer Zunahme der verzinslich ge legten Kapitalien in diesem Zeitraume ist der Bestand an Deutscher Reichs- und Staatsanleihe auch nicht annähernd dem entsprechend
ee. der Jahre gestiegen. Es betrugen am Schlusse der Jah Iisgs 1903
die Gesamtanlagen. . 4269, 4 Mill. 7000,9 Mill. Rrunter Inhaberpapierer. 13364. 1893.6 . Reichs- und preußische Staatsanleihen ob ö 762,0 ö Die Gesamtsteigerung betrug danach jährlich im Durchschnitt zal Millionen Mark lei den Inhaberpapieren jährlich 79, 45 d. h. W.39 oso der Gesamtstelgerung und bei den Reichs und preußischen Staatsanleihen jährlich 23, 14 Millionen, d. b. e93 o/. Dabei hob ch der Einlagebestand bei der städtischen Sparkasse in Berlin in dem entsprechenden Zeitraum von 203,5 Millionen auf 312,54 Millionen, also um 109,07 Millionen, der Bestand an Inhaberpapieren von lö22 auf 248,1, also um g5.9 Millionen und der Bestand an Reichs. und Preustschen Anleihen von 75,1 guf 986, 8-, glso um 23, Millionen. Rechnet man die Anlagen der städtischen Sparkasse im von denen aller d,. , . Kassen ab, so ergibt sich em genannten Zeitraum eine Zunahme der Inn. um: 2622,46 gleich jährlich rund 374,64 Mill., an Inhaberpapieren um: 460,29 gleich jährlich rund ] der Zunahme 65.76 Mill. — 17,55 (oJ. der Reichs. n. preuß. Anleihen: 138,3 gleich jährlich rund Gesamt⸗ 19,8 Mill. — H, 28 Co 9 ,, Hätte in den genannten sieben Jahren der Gesetzentwur on in voller Wirt nk gestanden, so hätte die Zunahme des Bestandes an , Reichs, und Staatzanleihen slatt jährlich 19,3 Millionen öd,ßz Millionen betragen müssen. Biefe Zahlen beweisen, daß bei m gegenwärtigen Rechtszustande eine große Zahl Sparkassen Lie srörterte Pflicht, auch ihrerselts einen angemessenen Teil ihrer Be— stinde ju Gunften dez Staatz nutzbar zu machen, nicht erfüllen. Die Ziele des Gesetzentwurfs sind schen im allgemeinen angegeben. Es erschien ratsam, bei der Einführung der neuen Vorschristen mög- lichst schonend vorzugehen. Jede Anordnung, wodurch die bestehenden assen genötigt würden, ihre zur Jeit angelegten Bestände in anderer Veife unterzubringen, könnte sich unter Umständen als ein schädigender Gingriff in bas wirtschaftliche eben erweisen. Eine folche Schäbi— ung, insbesondere jede Beeinträchtigung des ländlichen Realkredits zu vermeiden. r . , 5 7. . . echtszustand festgelegt wird, wie er er allgemeln sein soll, un eee ga hn. 5 Kassen und solche Kassen gilt, die
Dritte Beilage
Berlin, Freitag, den 12. Januar
1906.
etzt schon den Anforderungen des Gesetzeg genügen, ist daoon abge— m für diejenigen bestehenden Kassen, die mit ihrer Vermögenz— anlage unter den gesetzlichen Mindestnormen bleiben, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher sie sich den gesetzlichen Vorschriften anzu passen hätten. Keine der bestehenden Kassen braucht also irgend welche Aenderungen in der Art der Beleihung der gegenwärtig von ihr besessenen Kapitalien bei Inkrafttreten des Gesetzenkwurfs vorzu— nehmen. Nur für den Zuwachg, der sich teils aus den anwachsenden Zinsen, teils aus dem Ueberschuß der Einlagen über die Abhe zungen ergibt, greift das Gesetz Platz. Aber auch hier ist davon Abstand genommen, den gesamten Zuwachs so 6 bis die Normativzahlen erreicht sind, fuͤr den Ankauf von Inhaberpapieren zu verwenden, sondern es ist nur verlangt, daß ein geringes Mehr über die 30 Hundertstel des 5 1 in Inhaberpapieren angelegt werde, um so allmählich bei den Kassen, die jetzt nicht dem Gesetze gerecht werden, einen höheren Bestand an Inhaberpapieren anzusammeln.
Um ferner eine Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Ver= hältnisse insoweit zu ermöglichen, als dies mit dem Zwecke der Be stimmung vereinbar ist, wird im z J letzter Satz für den Einzelfall eine Herabsetzung des in mündelsicheren Inhaberpapieren anzulegenden Vermögensteiles auf 20 ob zugelassen. Von dieser Befugnis soll nur in Auenahmefällen mit Zustimmung des Ministers des Innern Ge. brauch gemacht werden. Ihre Anwendung wird namentlich für solche kleinere Sparkassen in Betracht kommen, bei denen dies ohne Be— einträchtigung ihrer Liquidität zulässig erscheint, Es ist sellst⸗ verständlich, daß bei veränderten Verhältnissen die Zulassung rück gängig gemacht oder daß sie von vornherein auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden kann.
Bei Anwendung dieser Ausnahmebestimmung vermindern sich natürlich die 24 die einzelnen Arten von Inhaberpapieren entfallenden Teilbeträge verhältnismäßig. .
Zu . en, des Gesetzentwurfs im einzelnen wird bemerkt: j
Zu 8 .
Der Begriff der öffentlichen Sparkassen steht fest; in zahlreichen Gesetzen, insbesondere auch im Bürgerlichen Gesetzbuch 5 1807 wird von offentlichen Sparkassen gesprochen. Jede Sparkasse muß nach Ziffer 6 des Sparktassenreglements von 1838 einen besonderen, von anderen Kassen des garantierenden Kommunalverbandes getrennt u erhaltenden Fonds bilden. Die zinsbar angelegten Bestände dieses Fonds, der nicht nur die Einlagen der Sparer, sondern auch den Reservefonds und das sogenannte eigene Vermögen der Spa rlassen in sich begreift, stellen das verzinslich angelegte Vermögen der Spar— kasse dar. .
z Durch den Ausdruck „Anlagen, ist vorgeschrieben, daß nicht nur ein entsprechender Bestand an Inhaberpapieren zu erwerben ist, sondern daß auch dauernd der vorgeschriebene Anteil des Vermögens in Inhaberpapieren angelegt ie 3
. u
Hier ist im besonderen neben der allgemeinen Begründung, auf die Bezug genommen wird, nur zu bemerken, daß durch diese Be⸗
; i ĩ̃ di urse der 3 Hoigen und 3 0½ο0igen Reichsa 1h n n , 66 6. in den Jahren 18388 1
stimmung den bestehenden öffentlichen Sparkassen, die zur Zeit nicht den Verschriften des 5 1 genügen, die Pflicht auferlegt wird, sowohl ihren Bestand an mundelsicheren Inhaberpapieren zu bewahren, als auch ihn in dem angegebenen Maße zu vergrößern. Insopweit und solange ein elne Sparkassen zwar den im 5§ 1 vorgeschriebenen Mindestbetrag von Inhaberpapieren, nicht aber denjenigen oon Reich?« und Staatsanleihen besitzen, folgt aus der Vorschrift des 8 ö lediglich, daß sie bis zur Erreichung des letzteren Mindestbetrages jährlich wrnigstens 1 ihres Vermögenszuwachses in Reichs⸗ und Staate⸗ anleihen anzulegen haben. n .
Es ist Säche der Aufsichtsbehörden, darauf zu achten, daß die öffentlichen Sparkassen den Bestimmungen der S§ 1 und 2 ent⸗ sprechend verwaltet werden, und nötigenfalls die verantwortlichen Leiter der Sparkassen dazu anzuhalten.
Die Aufsicht über die Sparkassen ist durch die 585 de 53 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 geregelt. Sie lauten: S 52.
Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt- und Land⸗ gemeinden und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinaus— gehende kommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigung auch in denjenigen Landesteilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. . ö. .
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der hezũglichen Statuten steht dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Be⸗ stätigung) darf nur unter Zustimmang des Provinzialrats dersagt werden. Ingleichen bedarf es der Zustimmung des Provinzialrats zu Statutenänderungen und zur Auflösung von Sparkassen, weit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen er— mãächtigt ist.
§ 53.
Die Aufsicht über die Verwaltung der im § 2 beteichneten Sparkassen wird durch die geordneten Kommunalaufsichtsbehörden geübt. ; ;
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmig ning vor⸗ geschrieben ist, erteilt dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Versagung der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses erfolgen.
Zu 8 3.
Es erscheint angemessen, den Sparkassen Zeit zu geben, ihre Satzungen, . notwendig, entsprechend den Vorschriften der 85 1 bis 3 abzuändern und sonstige etwa erforderliche Vorbereitungen zu treffen. Zur Zeit bestehen 1354 öffentliche Sparkassen. Bei der weitaus überwiegenden Zahl dieser Kassen fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Hiernach rechtfertigt es sich, den . Januar 1907 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Aussicht zu nehmen.
wie der französischen und
Kurs
1885s 1689 1390 1891 1892 1893
is 1s isss iss. sss 1s 1400 1901 102 1903 go
höchster ... niedrigster ..
S7, 10 88, 00 88,00
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niedrigster . 80 90 82, 0 i. Durchschnitt
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35 9,½ige Reich 361 ö . 30 O lI93, 40 98925 101,00 101 60 10450 10520 105,70 104 50 104090 101.90, 39, 10 191,75 103,30 103,80 103,00 oa r r s 96,50 * 8 99,20 09030 103,30 1093.09 102,50 100,80 96,909 92,75 95,80 101,20 101,090 101,30 i. Durchschnitt 102, 145 1053, 65 160, 47 98,35 99. 97 100 538 iz 39 io, 44 — 3 ige Reichsanleihe. gõ, 75 100,30 99, 90 S5, 25 96, 10 Sö, 10 86,27 86,27 90,73 98,91 99 22 3 o9ige französische ̃ . - höchster ... S4, 60 88, 40 96,375 96, 70 100,70 80 6 104 50 103, 75 . . , 103, 95 1092, 30 102,45 102,00 100,17 99, 10 s5ß a6 zz zes gäbs zz bd 6 sg sg 65 16d ö ioi-zö io zz Sl, 64 84, 94 9072 94.28 7, 39 97,22 100 05 102,03 102.16 103,33 102.85 10124 100,560 101,22 100,60 3 ige en gli sche Rente. I 102 00 99.235 98, 75 97,50 ,, 103 25 97,875 97,875 93,625 91,25 iedrigfter .. S5 56 56, 59 3 375 Sa, 35 gö, 60 g7 0 gs. 73 103,375 Jos, 125, Ir is 56 75 26 36. Ars 33 hid lehrt 39 98, 0 do. nh 95.73 36 68 98,37 lI6l, 7 166 30 110, 87 112.16 110,96 107,18 99,63 9429 94,35 90,76 88, 21
s an leihe.
10457 103,5õ8 102,54 99,77 95,82 9g9,54 102.06 102,29 101, 94
S9, 29 89,00
99, 00 9770 94 30 89, 00 92, 40 93,50 93,40 92,20 91,47 90,01
97,60 9680 92, 50 87,60 84,90 86,25 90,30 97, 65 95,51 90,71 86, z 89,27 92,18 e Rente.
96,25 9400
98, I5 99, 15 99, 85 98, 45 8, 06 97, 50
110,00 108,875 97,75 96,75 91,00 92, 125 586, 975 85,00
Handel end Gewerbe.
Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten 36 ra r für Handel und Industrie *.)
Belgien.
Ausgleichszoll für Zucker aus Prämien gewährenden n. 2 ministerieller Verfügung vom 8. Dejember 19095 ist auf Grund der Artikel 3 und 7 des Brüsseler Vertrags der Aus- gleichszoll für Zucker, der aus den nachstehend genannten Ländern
ĩ ĩ t, fest * eingeführt wird, wie folgt, festgesetz Für loo Eg
Franken ü 475 Raffinierter Zucker 34,50
ik: Nicht ierter Zucker oder n nn . weniger als 96
,, Raffinierter Zucker oder Zucker von 960 Polarisation und darũber . 19,90 Kanhile . 5 ; 6. ĩ . . Der Ausgleichs zoll für Zucker aus der Dominicanischen Repu und aus Brasilien ist aufgehoben. (Recueil administratif.)
Nicaragua:
15, 05
Reform des argentinischen Münzwesens.
Bei dem grgentinischen Kongreß ist ein Gesetzentwurf, betreffend Reform deg Münzwesens, in Vorlage gebracht worden. Er ist nebst Motiven in einer amtlichen Veröffentlichung „Cuestion Monetaria“ abgedruckt. Eine Uebersetzung der Motive sowie des Entwurfs ist in der deutschen ‚Laplatazeitung“ vom 1. 8, und b. Ok⸗ tober 1905 sowie in der Buenos Aires Handelszeitung! 902 vom 30. September 1965 enthalten. Nach dem Entwurf soll der gegen= wärtige, mit dem Konversionsgesetz vorläufig eingeführte Stand der Valuta, d. h. 1 Peso in / n —= O44 Goldpeso, vom J. Januar 1909 an dauernd und damit die neue Goldwäbrung angenommen werden, wenn bis dahin im Konversionsfonds mindestens 30 Millionen Gold⸗ pesos (oder 150 Millionen Franken) angesammelt sind, d. h. wenn eine im Verhältnis zu der Menge des umlaufenden Papiergeldes ge= nügende Goldreserve sichergestellt ist. Die Konversionskasse hat nach dem Entwurf mit dem Austausch von Papier und Gold in der bis⸗
herigen Weise, nur unter entsprechender Aenderung der Bezeichnungen,
fortzufahren. (Nach einem Bericht des Kaiserlichen Generalkonsulats in Buenos Aires.)
Einfuhr von Sprengstosfen nach Aegvpten.
Die „Aegvptische Handelsrevue', das Organ für die Mitteilungen der ge eren fn e Handelskammer in Alexandrien, unterzieht aus Anlaß der Sprengung des im Suezkanal gesunkenen englischen Dampfers Chatham“ in ihrer neuesten Nummer den Handel mit Sprengstoffen in Aegvpten einer näheren Betrachtung, der folgendes u entnehmen ist: ; . : n der zahlreichen bedeutenden öffentlichen Arbeiten, die in den letzten Jahren in Aegypten ausgeführt worden sind und zum Teil die Anwendung erheblicher Mengen von Sprengmitteln erforderten, sowie infolge der durch die gesteigerte Bautätigkeit vermehrten Arbeit in den Steinbrüchen ist die Einfuhr von , in Aegypten von Jahr in Jahr stark gestiegen. Die nachstehende Uebersicht ver. anschaulicht in ägyptischen Pfund (1 Pfund ägypiisch — 20 S6 80 9) die Einfuhr während der Jahre 1899 —1904
Herkunftsland 19094 19095 192 1901 1900 England 38 971 37192 25 342 19893 7609
Engl. Besitzungen e German, g, oe. 1868 2366 1 523 ? 1362 247 n,. ö 403 205 23 281 49 ngl. Besitzungen im Mittelmeer. 189 30 — — Deutsches Reich 110 72 . 109 Desterreich Ungarn 97 236 386 Vereinigte Staaten von Amerika.. 71 150 26 Bel glen⸗ 20 35 — . mere, — 47 38 22 Zusammen 45 642 443542 z7 1854 23 a. 9 23. ;. 6 nd hat also bei weitem den größten Anteil an der Einfuhr. gin; ß von Dynamit und bell , , . die ägyptische Regierung der Firma Nobel ein für fünf Dat gutt ges und sich ö. ganz Aegypten ,, n Monopol erteilt. e Firma führt hauptsächlich folgende Artikel e 36 in Mer (bei Alexandrien
s in den Steinbrü ; 1 ang ft, deen, und Heluan) und in Oberägypten ver⸗
en enn Gelatine, das kräftigste bisher bekannte be n m .
bestehend aus g3 / Nitroglvjerin und 7*/o Nitrobaumwo
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