1906 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

§ 15.

Der Gemeindeversammlung liegen folgende Seschäfte ob:

I die Wahl des Gemeinderats;

3) die Prüfung und Feststellung des Gemeindebausbalts S 25);

I) die Präfung und Feststellung der Jahresrechnung (6 253

I die Beschlußfassang über die Art und die Höhe der zu erhebenden Gemeindeabgaben (6 25);

3) die Jeneh migung zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstäcken, zur Aufnahme von Anleihen sowie mur Annahme und Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften und Vermäãchtnissen;

6) die Beschlußfaffang übꝛr die auf länger als ein Jahr er⸗ folgende Anstellung don Gemeindebeamten;

7) der Erlaß allgemelner Anordnungen über die Verwaltung und Benutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde;

3) die Beratung über die das Gediet der Niederlassung be⸗ treffenden Polizeiverordnungen (5 28);

3) die Uberwach mg der Ausführung ihrer Beschlüsfe.

leber andere As Semeindeangelegenheiten darf die Gemeinde- versammlung ohne Genehmigung des Konsuls nicht verhandeln.

Dritter Abschnitt. Ge meinderat.

518.

Der Gemeinderat besteht auz fünf Mitzliedern. Ihr Ant ist ein unbesoldetes Ehrenamt. ;

Bäbhlber siad die stimmberechtigten Gemeindemitglieder und in den Zällen des 5]? deren Vertreter. Der Konful und andere be⸗ folder Konsulatsbeamte sowie Semeindebeamte können nicht gewählt werder. Drei Ritglieder des Gemeinderats müssen Deutsche sein.

§ 17.

Die Wabl des Serncinderats erfolgt durch Stimmzettel mit ein⸗ facher Stimmenmebrbeit, und zwar in der Art, daß zunãchst drei deursche Mitglieder und sodann zwei Mitglieder beließ iger Staats⸗

geg ei

n , , , ju dezeihren, as in wa

2 2 Aeltere als gewählt.

Der Gemeinderat wird auf di tritt sein Amt am 1. Mär an.

Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Wabljeit aus dem Gem lmberat aus, 90 bat diefer, solange noch drei von der Gemein de⸗ Herfammlung gewählte Mitglieder vorhanden sind, das Recht, sich nach eigener Wahl ja ergãn en. Weitere Nachwablen erfolgen durch die G. Ter dedersammlunz. Die Nachwahlen sind unter Beachtung der Bestim nungen des 5 16 Abf. 2 voriunehmen und in ertsũblicher Weise bekannt u machen.

lung eines

beschlaỹf Gemeinderat werden t.

§5 1. ines Mitglieds dez Gemeinderats verliert: . feimmberechtigtes Gemeindemitglied oder Ver⸗

6s. 2 des Recht zur Teilnabme an der uftig gebt oder geschaͤfts unfähig oder in seiner eit beschränkt wird;

3) wer seinen Wobnsis in Tientsin aufgibt oder sich auf längere Zeit als vier Monate aus Sstasien entfernt;

I wer Tie Reichsangebsrigkeit verliert, sofern nicht auch ohne ihn drei deutsche Mirglieder vorhanden sind.

§ 20.

Der Gemeinderat wãbl Vorsttzenden aus der Zabl seiner deutscen Mitglieder. Dieser wird in Fällen der Behinderung dur das älteste deutsche Mitglied vertreten. l

Der Vorsitzende beruft den Gemeinderat, so oft die Seschãfte es eriorbern; er muß ihn berufen, wenn dies von jwei Mitgliedern verlangt wird.

Die Sitzungen des Gemeinderatg sind nicht öffentlich. 21. Der Gemeinderat ist eig bn wenn mindestens drei Mit⸗ ieder anrweserd und daron mirde tens zwei Deutsche sind. Die Besälsfe werden nach Siimmenmehrbeit gefaßt; bei g ficheidet die Stimme des Vorsitze aden. Zur a mur Beru itglieder nicht erforderlich,

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cr 4 *

ntlich i Beschlußfaffung die

finden auf die Beratung ? 5 14 Abs. 1 ent⸗

n,, s 5 11 Abs. 2, des 5 13 un

F . 8 —— emderal Deren

Came, f.. * . 5 igangen der Uckunden werden im Namen der Gemeinde

——

gegen Dritte

242 160 Mig! ** e , . e gel

FE —— *

—— 525 ., einderate liegen cl gende Geschäfte 1. 2 —— mt mg uns Ausführung der Bese

lung der Gemeinde; 8 X42 7 J 1 z Ge devermögeas sowie die Veran⸗

n. polizeilicher Aus fũhrunge bestimm ungen (5 30); ltung der Gemeinderolijei (5 31) Femeineerzt ist Fefagt, die laufenden Beschäfte und die gang Snjelner Geschäste zeige unter feine Mitglieder ju e Geschäftzrerteilaag ist auf der Gemeindekanzlei zur

ö 22 9

ö 2 2921 er Teteiligien ausjulegen-

Vierter Abschnitt. Gemeindehaus halt. 5 24. e Giazazaea der G⸗-meiade besteben aus I dea Giatũaften dez Geneiad evermõgeng; 2) den Jemeinseabgaben; , 3 den Haß geldern dad den ihr darch Kaiserlich: Verorznung iu⸗ gericse en Stra 2eern regen Uebertretaag der far die Niederlafsang ein geaãrten pclipeilihen enn,

22 .

De Gaweindead gaben werden nach einer von der Gemeinde⸗ 2

ab za perlen ng , be chlichendeg Abgabenordnung erhoben, die der Aen ærans 23 Seschla der Jemeindeyersamml ang unterliegt.

Die ia dieser Danang festgesetz ten Abgaben können auch von

Deroren erte eden, die, obae Gemeinemitglieder 1n sein, die . Aastalten odr r,. der Gemeinde benutzen.

A*ber ale Giaaa hama und 4 die sich im voraus ver⸗ ich! 2752, catairtt der Gemeinkerat fur das Rechaungs jahr Piaz Das Rechaunge jahr ist das Kalenderjahr.

Der Germ, ift gach vorberigzer Zet zantmach ang während einer Bere a der Gewmeiaretanjlei zar Giasicht der Gemeindemitglie der aus iel een.

Re Awtart dieler Fe erfolgt pie Präfung und Festsiellung des Laras schlazs darch di Jemeiadeversammlung.

*

. 27.

Der Gemeindebaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Ausgaben, die den Voranschlag überschreiten oder außerbalb des Vor- anschlagz geleisfet werden follen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Semeindeversammlung. Im Falle besonderer Dringlichkeit genügt der einstimmige Beschluß des volljäbligen Gemeinderats.

SBigz zur ordnungsmäßigen Feststellung des neuen Voranschlags re. Gemeindehaushalt 83 dem bisherigen Voranschlage weiter ju führen.

§ 28.

Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde wird Rech⸗ nung gefũhrt.

Die Gemeinderechnung ist im Monate Januar einem von dem Konsul aus der Zahl der stimmberechtigten Semeindemitglieder zu ernennenden Revisoer vorzulegen. Dieser bat binnen acht Tagen die Rechnung und die sich darauf besichenden Buchungen einer Vorprüfung ju untersteben und sie sodann, mit seinen Erinnerungen versehen, dem semeinderate zurückjureichen. Die Rechnung ist demnächst mit den Erinnerungen des Revisors und den etwaigen Gegenbemerkungen des Gemeinderats spätestens fünf Tage vor der ordentlichen Sitzung der Se meinde verfammlung (6 93 Abs. 2) den stimmberechtigten Gemeinde mitgliedern in je einem Abdrucke mitzuteilen und darauf der Gemeinde⸗ versammlung zur Prüfung und Feststellung sowie zur Entlastung zu

unterbreiten. Fünfter Abschnitt. Gemeindepolizei.

29.

Die Gemeindebersammlung ist befugt, über den Erlaß, die Abänderung oder Ergänjung sowie die Aufhebung von Polizei⸗ verordnungen für das Gebiet der Niederlassung zu beraten und die von ihr beschloffenen Vorschlãge dem Konsul zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten. ö . ö Weigert sich der Konsul, diesen Voꝛschlägen ju entsprechen, so sieht dem Gemeinderate das Recht der Vorstellung bei dem Reichs- kanzler zu. 8 3

Der Gemeinderat ist berechtigt, allgemeine Ausführungsbestim mungen zu den für die Niederlassung fu e e r, g , nach Maßgabe der ihm darin beigelegten Be fugnifse zu treffen. Diese Bestimmungen sind in ortzüblicher Weise bekannt zu machen.

5 31.

Der Gemeinderat führt in dem Gebiete der Niederlassung die Verwaltung der Gemeindepolizei, insbesondere liegen ihm folgende Aufgaben ob;

I) der Schutz der Person und des Eigentums;

2) die Farsotge gegen ansteckende Krankbeiten und Viebseuchen;

Z) die Fürsorge gegen Feuers und Wassersgefahr jowie überhaupt gegen gemeingesãhrliche oder gemeinschãdliche Ereignifse, Handlungen und Unternebmungen;

4 die Sorge für Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver⸗ . auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Ufern und Brücken;

5s) die Genehmigung für die nach Maßgabe der Polijeiwerordnungen genebmigungepyflichtigen Anlagen und Gewerbebetriebe;

6) die Umberwachung der Bauten und Jewerhebetriebe, des Markt⸗ verkehrs und des öffentlichen Feilhaltens von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen; . .

7) Tie Aufficht äber Gasthäuser, Herbergen und Wirtschaften.

5 32.

Dem Gemeinderate stehen zur Durchführung der von ihm an⸗ geordneten polijeilichen Maßnahmen folgende Mittel zu Gebote:

I die Anwendung unmittelbaren Jwanges auf den öff entlichen Straßen, Wegen, Pläßen, Ufern und rückten;

I) vie Anwendung weiterer Zwangs maßregeln nach Maßgabe der von dem Konsul näher en Befugnisse;

3) die Erstattung bei dem Konsul sowie die Erhebung der Klage der für die Uebertretung polizeilicher Vor⸗ schriften derwirkten .

4 die vorlãuñige nach Maßgabe der in den S5 33 bis 35 getroffenen Bestimmungen; Gegen andere Personen als Chinesen durfen, abgeseben von ãllen dringend fter Not, Festnahmen und sonstige Zwangsmaßregeln nur durch Mitglieder des Gemeinderats oder durch nichtfarbige Polizei beamt? oder im Auftrage und in Gegenwart ron solchen vorgenommen

werden. 5 33

Wird in der Niederlassung jemand bei Verübung einer strafbaren Handlung auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so hat ibn, sofern er nicht ciner bewaffneten Macht angehört und sich in entsprechender Uniform befindet, die Gemeindepolizei auch ohne richterlichen Befebl vorläufig festjunebmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persõnlichteit nicht sofort festgestellt werden kann

kinefen können, auch abgesehen bon den Fällen des Abs. 1, vor- lauf setgenommen werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege oder der ẽffentlichen Ordnung es erfordern.

34. .

Di: nach 5 33 vorläufig Fest zenommenen sind mit Aus nahme we, dem Konsul so ort zur weiteren Veranlassung vor—⸗ zufũhren.

Festgenemmene Chinesen sind im Polizeigewahrsam zu halten, bis der Konfal über sie verfügt. hat. Derartige Festnahmen sind dem Ronful frätestens in den Geschäftsstunden des nächsten Vormittags zu

melden. § 35.

orläafige Festnahmen in anderen als den im 5 33 beieichneten Fällen fowie Auslteferungen an fremde Behörden oer Vorfübrungen vor solche därfen von der Gemeindepolijei nur mit Einwilligung des Konfuls bewirkt werden. 66 Gtraige Berfuche, die Festnahme eines von den chinesischen Be⸗ härden verfolgten Ebinefen obne Genehmigung des Konsuls herbei⸗ jufũhren, sind nötigenfalls mit .

Der Gemeinderat ist verpflichtet, dem Konsul oder den sonst iu ständigen Konfulatabeamten in der Nlederlassung bei Verhaftungen, dorlznftgen Festnabmen, Auslieferungen oder Vorführungen sowie zu polizeilichen Zwecken die erforderliche Unterstũtzung durch die Gemeinde- volijei 3 leiten. Auch ist der Konsul oder der Konfulatsbeamte be⸗ fußt, in solchen Fallen die Unterstũtzzung der Gemeindeyolizei unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Sechster Abschnitt. Aufsicht. 5§5 37.

Gegen die Bescolüße der Gemeindeversammlung kann der Konsul bei dem deutschen Hesandten in Peking Ginspräch einlegen. Die Abserduag des Giaspruchz muß ianerhalb einer Frist von zehn Tagen, Die mit dem auf die Beschlußfassung folgenden Tage beginnt, von dem Ronsul bewirkt uad dem Gemeinderate schriftlich mitgeteilt warden. Der Gesandte, hat vor der Gatscheidung über den Ginspruch den Gemeinderat iu hören. . .

Vor Aelauf der im Abs. 1 erwähnten Frist dürfen die Beschlüsse der Gemein? eversammlung nicht ausgeführt werden, ez sei denn, daß der Koasul dazu rh i seine Genehmigung erteilt. Beschlässe, segen bie der Kon ful Ginsprach erhoben hat, treten in Kraft, wenn ber Ginfpruch von dem Konful jurüdgenommen oder von dem Ge— sandten verworfen wird. 1

Gegen die Beschläss ; des Jemeinderatz, die nicht die laufende, auf ea Beschlüßfen der Jemeindedersammlung beruhende Verwaltung betreffen, kann der Konsul aus Grünten des öffentlichen Woblez bei dem HGesandten Ginfpruch einlegen. Zu diesen Beschläüssen gehören inckescabere die für die Anlagen, Anstalten und Einrichtungen der Yemen ?? erlassenen allgemeinen Anordnungen, die Ausführungs⸗ bestinmungen ju den Polizeinerordnungen, die Genehmigung von An

estnabme auf dem Gebiete der Niederlass ung

lagen und Gewerbebetrieben sowie die Anstellung von G Heäntenn gen fe wiefern Air find Het Kona won g m hhe schriftlich mitzuteilen. . Gemeinen

Auf das Einspruchsverfahren finden die Vorschriften des nit derl le z gabe Trtfrrcbende. Anwendung, daß die Cinre ,. mit dem auf die Mitteilung des Beschlusses folgenden Tage br j

§ 39. ;

Gegen die Beschlüsse, Bescheide und sonstigen Anordnu Gemeinderats, welche die ,, der Anlagen, . * Einrichtungen der Gemeinde, di Veranlagung und Srke ue Semesndeabgaben sowie die laufende Polijeiverwaltung betreffen? jeder Beteiligte bei dem Konsul Beschwerde einlegen. Der za. 9 vor der Entscheidung über die Beschwerde die Bee ie;

ten. ;

Die Entscheidung des Konsuls ist endgültig, wenn er di schwerde zurũckweist. Andernfalls kann der Gemeinderat . Beteiligte gegen die Entscheidung bei dem Gesandten Cinspruch legen. Der Gesandte bat vor der Entscheidung über den Ein tte die Beteiligten zu hören.

Die Beschwerde sowie der Einspruch sind, soweit nicht in die Gemeindeordnung ein andereg bestimmt ist, an eine Frist nit danben. Sie bahen keine aunfschicbende Wirkung, es sei denn, . ü Konsal oder der Gesandte ein anderes bestimmt. ö

Die SBeschwerde gegen die Veranlagung ju den Gemeindenb zz sorie der Tin pruch gegen eine solche Beschwerde sind innerlalß ar Frist von wei Monaten einzulegen, die mit dem auf die Mittel . oder die Entscheidung des Konsuls folgenden .

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§ 40.

Auf die Bescheide des Gemeinderats wegen Genehmigu Anlagen und Gewerbebetrieben finden die , 8 über Las Beschwerdeverfahren mit keen, Maßgaben Anwendu

Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer wie dem Wba sprechenden schriftlich mitzuteilen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen ei . die mit dem auf die Mitteilung des Bescheids folzenden Te

ginnt.

Vor Ablauf der im Abs. 3 erwähnten Frift sowie vor G ledigung des Beschwerdeverfahrens darf die Anlage nicht errichtet ) das Gewerbe nicht betrieben werden.

Siebenter Abschnitt. Uebergangts⸗ und . .

Diese Gemeindeordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft.

In der ersten Woche des April 19065 wird durch den Konsul an Bemeindeversammlung berufen, die über die Art und Höhe der zu e hebenden Gemeindeabgaben beschließt, den Gemeinde hanghalt fir n laufende Jahr fesstellt und den Gemeinderat für die Zeit bis ia 1. März 1807 wählt.

In dieser Gemeindeversammlung gewährt das Eigentum a Grundstũcken in der Niederlassung

1) von mindestenß 3 Mow 1Stimme,

ö ö 6 2 Stimmen, 3) = 15 =. 3

gewãhlt. 58 Ronsul im Sinne dieser Semeindeord ist auch der für ser ndeordnung ist auch 21

5 44.

Aenderungen dieser Gemeindeordnung können nur in einer meindeversammlung, in der mehr als die Hälfte der vorbande Stimmen vertreten ist, und zwar nur mit zwel Drittel der Stinnn beschlossen werden.

Die Aenderungen bedürfen der Genehmigung des Reichs kanne Soweit es sich um die der Niederlassun sgemeinde zustebenden & fugniffe des öffentlichen Rechts handelt, ist außerdem die Zustimnn des Bundesrats erforderlich,

Die Anordnung über die erfolgten Aenderungen wird vom Rach

kanzler erlassen. Berlin, den 9. Dezember 1905.

Der Reichskanzler. Fürst von Bülow.

Bekanntmachung.

Auf Grund des g 10 des Gesetzes, betreffend die eleltri⸗ n, e, dee, vom 1. Juni 1853 (Reichsgesetzl. S. 067 * die folgenden Systeme von Elektri zitäts zu len zur Beglaubigung durch die Elettrischen. Pri. amter in Deutschen Reich zugelassen und ihnen beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden: ;

3 Induktionszähler für einphasigen Wechselten 1 orm K] und für Drehstrom mit gleichbelast weigen, Form DM und DO; F 1duktionszähler für Drehstrom, Form Dl, X beide *. estellt von der Allgemeinen Elektri Gesells * in Berlin.

Beschreibungen der beiden Systeme werden in der ele technischen Zeitschrift bekannt gemacht, von deren en 68. Springer in Berlin N., Monbijouplatz 3) Sonderabd t?

ezogen werden können.

Charlottenburg, den 11. Januar 1906. eh

Der Prãsident der Phyfikalisch⸗Technischen Reichs anftal E. Warburg.

4

Mit den nächsten Seeschifferp rüfungen für gr ahrt wird in Stettin am 2. März, in Danzig O. März d. J begonnen werden. Mit letzterer

Seesteuermannsprü fung verbunden werden.

Königreich P⸗reußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigs gerät

den Landgerichtsrat Dr. jur. Weg in Neuwied? Oberlandesgerichtsrat in Frankfürt a. M. und 3

die Bberlehrer Abolf Müller in Aliong und Al. Kuhlmann in Elberfeld⸗Barmen zu Maschinenbau direktoren zu ernennen sowie 8

dem Gymnasialdirektor Dr. Richard Arnoldt in * den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verl

Auf den Bericht vom 8 Januar d. J. will ich der Ge⸗ meinde Dillingen im Kreise Saarlouis auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G⸗S. S. 221) das Recht verleihen, das zum Neubau eines Rathauses erforderliche, auf dem anbei zuruͤckfolgenden Lageplane von der hellroten Linie AB 6D umgrenzte Grundeigentim im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben.

Berlin, den 15. Januar 1905.

Wilhelm R. von Bethmann⸗Hollweg.

An den Minister des Innern.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.

Der bisherige Pastor in Georgmarienhütte bei Osnabrück Dr. Nicolaus Hilling ist zum , Professor in der katholisch⸗theologischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt worden. ;

Am Schullehrerseminar zu Alfeld ist der Predigtamts⸗ kandidat Liz Dr. von Hofe als ordentlicher Seminarlehrer angestellt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Den Maschinenbauschuldirektoren Adolf Müller und Albert K sind die Stellen des Direktors der höheren Mas inenbauschule in Altona und des Direktors der vereinigten Maschinenbauschulen in Elberfeld⸗Barmen über⸗

tragen worden.

Justi zminister ium.

Die Rechtsanwälte Justizrat Reichmann und Boas in Beuthen O-S. sind zu Notaren für den Bezirk des Oberlandes⸗ gerichts . mit Anweisung ihres Amtssitzes in Beuthen D. S., un ö

der Rechtsanwalt Wünscher in Teuchern ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg a. S., mit

Anweisung feines Amtssitzes in Teuchern, ernannt worden.

In der Fünften Beilage zur heutigen Nummer des Reichs⸗ und Staatsanzeigers⸗/ ist eine Bekanntmachung des Herzoglich braunschweigi ch⸗lüneburgischen Staatsministeriums vom X. Januar 1966, betreffend eine Anleihe der Aktiengefellschaft „Halberstadt⸗Blankenburger Fifenbahn-Geseilschaft“ zu Blankenburg am Harz, veröffentlicht.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Januar.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Plenar⸗ sizung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Fiel und Verkehr und fuͤr Justizwesen ünd der Ausschuß für Justiz⸗ wesen Sitzungen.

Der Geheime Regierungsrat von Schw ich ow in Schleswig ist ber Königlichen Regierung in Stettin und. der Regierungsrat Dr. Francke in Wiesbaden der Königlichen Regierung in Schleswig zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden. . .

Dem Regierungsassessor Dr. von Wülfing in Stettin ist die kommiffarische Verwaltung des Landratsamts im Kreise Ruhrort, Regierungsbezirk Düsseldorf, übertragen worden.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist S. M. S. „Für st Bismarck! mit dem Chef des Kreuzergeschwaders am 22. Januar in Batavia ,. und geht am 29. Januar von dort nach Soerabaya (auf Java) in See.

Sachsen.

Seine Majestät der König hat nach einer Meldun des ‚W. T. B.“ den Staatsminister von Metz ch bis. au weiteres mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ministeriums des Königlichen Hauses betraut.

Württemberg.

Die Kammer der Abgeordneten begann gestern die Beratung der Verfassu .

Nach dem Bericht des W. T. B. erklärte der Ministerprãsident von Breitling im Laufe der Debatte, daß die Regierung dem Antrage der Kommiffion, den vorgeschlagenen 75 durch das allgemeine Wahlrecht zu wählenden Abgeordneten noch 17 nach dem Prohorz zu wählende lbgeordnete hin zujufügen, nicht zustimme. Schließlich wurden 53 Oheramtebezirkgabgeordnete, 6 Abgeordnete für Stuttgart und je J Nhgeordneter für die Städie Tübingen, Ludwigsburg, Ell⸗ wangen, Mm, Heilbronn und Reutlingen genehmigt.

Samburg.

In der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft kamen bei der eg , . Beratung der Wahlvorlage auch die Vorfälle vom 17. d. M. zur Sprache.

Vom Senatgtische wurde, W. T. B zufolge, unter lebhaftem Beifall des Haufeg betont, daß allein diejenigen Männer die volle Verantwortung treffe, weiche die sozialdemokratischen Massen nach der Umgebung dez Rathaufes geführt haben, woraus dann d agens⸗ werken Krawalle am Schoppenstehl enistanden seien. Die Massen⸗

ndgebungen der D gewordenen Arbeiter am Rathause selen' geradezu eine Beleidigung der Mitglieder der Bürgerschaft * wesen. Dem umsichtigen und energis Eingreifen der Polizei gebũhre der Dank der gesamten Bevdlkerung Hamburgs.

Bei der Bürgerschaft ist, wie ferner gemeldet wird, folgender, von 39 Mitgliedern unterzeichneter Antrag ein⸗ gegangen:

In der Nacht vom 17. jum 18. Januar sind bei dem Volks. guflauf am Fischmarkt und den umliegenden Straßen, besonders am Schoppenstehkt, Plünderungen von Läden und Verleßungen bon Privat- eigentum gänflich unbeteillgter Personen in frevelhafter Weise verübt

worden. Die Bürgerschaft ersucht den Senat, in Anbetracht der

Ursachen und der Beglestumstände den Beteiligten nach Untersuchung

und Feststellung des Schadens Grsatz aus Staatsmitteln zu gewähren.

Deutsche Kolonien.

Der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch⸗Ostafrika

Graf Von Götz en berichtet, W. T. B.“ zufolge, aus Dares⸗ am: w

4 Der Hauptmann Nigm ann meldet den Ueberfall einer Ab. teilung des Sikinindavostens aug dem Hinterbalt. Ein Effendi unde gl Aekark ficlen, tapfer kämpfend. Nach Eintreffen von Hilfe unter dem Oberleutnant don Krieg floh der Feind nach der Ulanga. Ebene jurũck. Die Kolonne Wangenheim und Grawert marschiert, da Ulanga und Luwegu unpassierbar sind, auf passierbarem Uebergang über den Fuata jwischen Kilossa und Jringa. Die Unter— werfung des Kilwa. Bezirks schreitet gut fort. ;

Aus Windhuk in Deutsch-⸗Südwestafrika wird ge— meldet: ; ĩ

Rester Ludwig Schleich, geboren am 24 1. 1834 zu Horst, früher im Infanterieregiment Nr. 147, ist am 20. Ja⸗ Tua!“ bei der Signalstation Alurisfontein ge fal len. Reer Johann Marek, geboren am 16. 5. 1883 iu Wyssoka, früher im Füsilierregtment Nr. 38, am 20. Januar im Lajarett ju Warmbad an Trypbus gestorben, Reiter Wilbelm Lint, geboren am I2. 7. 15883 zu Dessom, früher im 3. GSardefeldartillerie⸗ regiment, am 16. Januar beim Baden im Fischfluß bei Ganikobis ertrunken. Reifer Kurt Schmidt, geboren am 3. 8. 1882 zu Königsberg, früher im Infanterieregiment Nr. 43 ist am 17. Jannar bei Gurunanas schwer erw undet worden (Fleischschuß in Rücken und rechten Oberarm).

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Versuch des Ministerpräsidenten Freiherrn von Gautsch, das Kabineit durch Heranziehung Dr. von Der⸗ schattas und Dr. Pacaks als Minister ohne Portefeuille u ergänzen, muß, der „Neuen Freien Presse“ zufolge, als ge⸗ ker betrachtet werden, da die Tschechen Bedingungen für den Eintritt Pacaks stellen, die im Hinblick auf den Wider⸗ stand der Deutschen nicht erfüllt werden können. Wie das ge⸗ nannte Blatt ferner meldet, hat der Graf Julius An drassy gestern eine Berufung zum Kaiser erhalten.

Frankreich.

Die französische Regierung hat auf diplomatischem Wege der schweizerischen Regierung die fur beide Re⸗ gierungen 1. Notwendigkest vorgestellt, die Frage der Zugangswege zum Simplon so bald als möglich einer befriedigenden h zuzuführen. f

Die Deputierten kammer nahm gestern den Artikel II des Arbeit erversicherungsgesetzes an, der die Beschaffung der Geldmittel für die Pensibnierung behandelt, und setzte dann die Beratung des Budgets des Innern fort.

Nach dem Bericht des W. T. B. verlangte Tigrier So .) die Strelchung deg Kredits für die geheimen Fonds. Der Minister= präsident Rou vier forderte die Bewilligung dieses Kredits, die stets in Vertrauengvotum bedeutet habe. Wenn die Regierung nicht das Vertrauen der Kammer besitze, würde sie zurücktreten. Der Kredit wurde hierauf mit 341 gegen 138 Stimmen bewilligt.

Rußland.

Durch den 3 Ukas vom 24. Dezember vorigen Jahres, betreffend Abänderung des Wahlgesetzes, war eine Frist von 3 Wochen zur Eintragung aller wahl⸗ berechtigten Personen gegeben worden. Da diese Frist sich als . genügend erwiesen hat, ist, wie die „St. erer erger Telegraphenagentur“ meldet, vom Kaiser befohlen worden, diese bis zum 14. Februar zu verlängern. ö

Der Ministerrat hat sich gestern über die Zugehörig⸗ keit von Regierungsbeamten zu politischen Parteien folgendermaßen ausgesprochen:

Beamten steht es frei, nach ihrer Ueberzeugung jeder beliebigen politischen . anzugehören, mit Ausnahme der Umsturz⸗ parteien. a ibre erste Pflicht darin bestebt, ihr Amt ge—⸗ wiffenhaft zu verseßen, darf ihre politische Tätigkeit in keiner Weise sie an der Erfüllung dieser Hauptpflicht bindern. Leiter von unabhängigen lokalen oder zentralen Verwaltung zweigen, denen die Begutachtung der Leistungen von Subalterabeamten und die Ent— scheidung über dle auf Grund vorstehenden Prinzips statthafte Anteil= nahme dez Verwaltungs personalz an der Tätigkeit in politischen Parteien obliegt, dürfen die Stellung von Führern, Vertretern oder

itgliedern von Bureaus oder Komitees nicht bekleiden.

Nachrichten aus Livland zufolge hat ein Teil der dortigen Bevölkerung, eingeschüchtert durch das energische Vorgehen der Truppen, die Waffen niedergelegt und die Führer ausgellefert, ein anderer Teil der Bevölkerung ist in die Walder geflüchtet. Am 22. Januar wurden in Fellin 45 im kriegs⸗ gerichtlichen Verfahren zum Tode verurteilte Personen erschossen. Wie die „St. Petersburger Telegraphenggentur“ aus Mitgu meldet, überschritten gestern Aufständische aus Livland die Düna und gelangten nach Toms dorf, wo sie die Kasse der Verwaltung beraubten, die amtlichen Schriftstücke verbrannten und Bilder des Kaisers, die sie vorfanden, zerrissen.

Spanien.

In der rigen Sitzung der Maxokko⸗Konferenz verlas, wie ‚W. T. B.“ berichtet, der Vorsitzende, Herzog von Almod var das Antworttelegramm des Königs Alfons auf die ihm zu seinem Namenstage von der Konferenz gesandte Glückwunschdepesche. Hierauf wurde die französische Uiebersetzung der bereits kurz gemeldeten Ansprache des Ver— treters Marokkos Mohammed el Mokri verlesen, der nach diesem authentischen Text unter anderem sagte:

Es erschien dem Sultan nützlich, seine Ratgeber und Notabeln zu befragen, ob es rätfich sel, die Meinung der Mächte einholen äber die geplanten Reformen und über die Wege zur Beschaffung der nötigen Mittel zu ihrer Durchführung innerhalb der Grenzen der Unabhängigkeit Marokkos, der religiösen Gesetze und der ein⸗ beimischen? Sitten. Nachdem Spanien Algeciraz für die Konferenz zur Verfügung der Mächte gestellt hat, rechnen die maroklanischen Delegierten auf die Unterstützung und die Ret⸗ schläge der Mächte zur Beratung der besten Refermen, die, nachdem fie einstimmig angenommen worden sind, zur Anwendung gelangen werden. Nach der Meinung Seiner Scherifischen Majestäͤt wird es namentlich angezeigt sein, die folgenden Fragen zu prüfen: I) die ig der Organifation der Polizeimacht in den haupt⸗ fachlichen Mittelpunkten, von wo sie allmählich nach den übrigen Teilen des Reiches auszudehnen wäre, 2) die rage der Verbesserung der Finanzen und der Unterdrückung des Schmuggels im allgemeinen sowie des Verbots der Einfuhr von Kiege⸗ und Jagdwaffen ohne Erlaubnis der scherifischen Regierung, 3) die Frage des Kurses des maroklanischen Geldez, 4) Lie

thebung der von Marokkanern und Schutzbefohlenen zu entrsch— fenden landwirtschaftlichen Abgaben, 5) die Schaffung neuer Hilfe. uellen und einer Bank, 6) die Durchführung der Artikel des Madrider Vertragetz von 1830. 75 die Leitung der öffentlichen Arbeiten zur Verbefferung der Verhältnisse in den Häfen und andert wo.“

Alsdann ließ der Präsident die von der dazu ein⸗ gesetzten Sonderkommission ausgearbeitete neue Fassung der fünf ersten Artikel des Entwurfs eines Reglements zur Unterdrückung des Waffenschmuggels verlesen, desfen Annahme im Prinzip durch die Konferenz erfolgt ist. Die Konferenz nahm die vorgeschlagene neue Fassung an und ging zur Beratung der anderen Artikel des Reglementsentwurfs über, die sie mit verschiedenen Abänderungen ebenfalls an⸗ nahm. Der Herzog von Almodéyar ersuchte darauf die marokkanischen Delegierten, unverzüglich an den Sultan zu schreiben, er möge das Reglement über die Unterdrückung des Waffenschmuggels seinerseits annehmen.

Belgien.

Das Abgeordnetenhaus kat gestern die Antwerpener

Kreditvorlage mit 82 gegen 77 Stimmen angenommen. Türkei.

Die von bulgarischer Seite angestrebte und von türkischer Seite zugesagte Revision der türkisch-bulgarischen Handelskonvention vom Jahre 1890 ist wegen der bul⸗ Jarisch⸗serbischen Zollunion fallen gelassen worden. Von türkischer Seite ist, wie das „Wiener Telegr⸗Korrespondenz— bureau“ meldet, erklärt worden, daß, falls letztere zustande komme, bei Handelsverkehr aus Bulgarien nach der Türkei Ursprungszeugnisse geliefert werden müßten.

Nach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ hat der italienische Generalkonsul in Kanea für die Familie eines kürzlich, bei Ruhestörs ngen anläßlich der Wahlen er— mordeten italienischen Soldaten eine Entschädigung und Be⸗ strafung der Schuldigen sowie eine amtliche Kundgabe des Bedauerns über den Vorfall gefordert. Da die kretische Regierung die Entschädigung nicht bewilligt hat, hat der itallenische Generalkonsul auf Befehl seiner Regierung die Zolleinnahmen im Bereiche der italienischen Sphäre mit Beschlag belegen lassen.

Bulgarien.

Nach wiederholten fruchtlosen mündlichen Versuchen über— reichte der türkische Kommissar in Sofia Sadik Pascha der buigarischen Regierung eine Note der Pforte, in der unter Hinweis auf das im Jahre 1904 abgeschlossene türtisch⸗bulgarische Abkommen das Befremden daruͤber ausgedrückt wird, daß die bulgarische Regiernng den Unionsvertrag mit Serbien ohne vorherige Verständigung der Pforte abgeschlossen hat. Die bulgarische Regierung hat sich, nach einer Depesche des „Wiener Telegr. Korrespondenzbureaus“, entschlossen, die Note unbeantwortet zu lassen.

Bei Besprechung der Zollunion führt das Regierungs— organ „Nov Vek“ aus: Oesterreich habe bisher der wirtschaft⸗ lichen Entwicklung Serbiens im Wege gestanden. Ein Zoll— krieg werde Serbien freimachen und der Entwicklung zu⸗ 9 Ein Zurückweichen der serbischen Regierung in er Unionsfrage könnte für Serbien schwere Folgen haben, könnte das Königreich als Staatseinheit kompro⸗ mittieren, wäre ein Treubruch gegenüber Bulgarien und müßte das Vertrauen des Auslandes zu Serbien untergraben. Nur durch starres Festhalten an den übernommenen Pflichten der Union könne sich Serbien vor Europa rehabilitieren. Von der Energie Serbiens hänge es ab, ob die Verbrüderungsidee beider Völker erhalten bleibe. Die serbische Regierung würde das kleinmütige Fallenlassen der Zollunion schwer ver— antworten können.

Amerika.

Die , , und demokratischen Mitglieder der Kommission des Repräsentantenhauses der Ver— einigten Staaten für den zwischenstagtlichen und aus— ländischen Handel haben gestern, nach einer Depesche des „W. T. B.“ aus Washington, das sogenannte Hepburn⸗ Eisenbahntarifgesetz einstimmig angenommen, das einen gerechten, angemessenen und ziemlich einträglichen Satz vorsieht, ber als Minimalsatz gelten soll.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs⸗ tags, der Bericht über die gestrige Sitzung des Herren⸗ hauses und der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten, Jweiten und Dritten Beilage.

Die heutige (28) Sitzung des Reichstages, der der Staatsminister, Staatssekretär des Innern, Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner, der Staatssekretär des Reichs⸗ justizamtes Dr. Nieberding und der Staatssekretär des Reichs⸗ schatzamtes Freiherr von Stengel beiwohnten, wurde um 1 Uhr 20 Minuten vom Präsidenten Grafen von Ballestrem eröffnet.

Auf Grund eines schleunigen, ohne Diskussion an⸗ genommenen Antrages der sozialdemokratischen Abgg. Albrecht und Genossen beschloß das Haus, den Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß das gegen den Abg. Legien bei dem Berliner Amtsgericht II schwebende Privatklageverfahren des Bau⸗ unternehmers de Caneva in Ischopau für die Dauer der Session eingestellt werde.

In der dritten Beratung des Gesetzentwurfs wegen Ab⸗ änderung des Gesetzes, ren die Statistik des Waren⸗ verkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Aus⸗ lande, erklärte auf eine Anfrage des Abg. Osel Gentr.) der

Unterstaatesekretär Wermuth, daß es hinsichtlich der Anmeldung der als Ausstellungsgüter eingehenden Kunstgegenstän de, Bilt hauer. arbeiten, Gemälde ufw. bei den Bestimmungen des Zolltarifgesetzes verbleibt, während die statistische Gebühr nachtꝗräglich zu erlegen ist, wenn die betreffenden Gegenstände nach Schluß der Ausstellung in den freien Verkehr übergehen,

Abg. Sfel (Zentr j): Was der Unterstaatgsekretär eben gesagt hat, hört sich ja jsehr schön an, aber stellen Sie sich vor, daß bei einer folchen Ausstellung 5000 Bilder herein kommen und daß davon 466 verzollt werden, während die übrigen 4609 unter ständiger Kontrolle gehalten werden, damit man nachweisen kann, daß sie auch wieder binauägehen und insofern der Gebühr nicht unterliegen. Es wäre vorzunlehen, lieber die statistische Gebühr für die Oelgemälde zu erheben, gleschgültig, ob sie wieder hinausgehen oder nicht.

Unterstaarssekretkr Wermuth: glaube, daß der Vorredner die Tragweite dieser Sache doch überschätzt. Eine Ueberwachung wegen der statistischen Gebühr findet in keiner Welse statt, überwacht wird nur die ganze Ausstellung wegen des Zollinteresses, das nicht gering ist. Es handelt sich im übrigen nur um eine Detailfrage, die sich vielleicht dem Vorredner besonders aufgedrängt hat, die aber

in eslgemeinen kaum erheblich ist.