1906 / 22 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Jan 1906 18:00:01 GMT) scan diff

§ 15. Der Gemeinde versammlung liegen folgende Geschãfte ob: HödLdie Wahl des Gemeinderats; 2) die Prüfung und Feststellung des Gemeindehaushalts 5 26); 3) die Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung 6 28); 4) die Beschlußfassang äber die Art und die Höhe der zu erhebenden Gemeindeabgaben (S 25); s) die Jenehmagung zur Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstäcken, zur Wufnatzme won Anleihen sowie ur Anngbme und Ausschlagung von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen; 6) die Beschlußfaffung über die auf länger als ein Jahr er⸗ folgende Anstellung von Gemeindebeamten; 7) der Eelzß allgemelner Anordnungen über die Verwaltung und Benutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde; S) die Beratung über die das Gediet der Niederlassung be⸗ treffenden Polizeiverordnungen (5 29); . ) die Ucberwach ing der Ausführung ihrer Beschlüsse. Ueber andere als Semeindeangelegenheiten darf die Gemeinde versammlung ohne Genehmigung des Konsuls nicht verhandeln.

Dritter Abschnitt. Ge meinderat.

516.

Der Gemeinderat besteht auz fünf Mitzliedern. Ihr Ant ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

Wählbar sind die stimmberechtigten Gemeindemitglieder und in den Fällen des 57 deren Vertreter. Der Konsul und andere be⸗ foldete Konsulatsbeamte sowie Gemeindebeamte können nicht gewählt werden. Drei Mitglieder des Gemeinderats müssen Deutsche sein.

(.

Die Wahl des Gemeinderats erfolgt durch Stimmzettel mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit, und zwar in der Art, daß zunächst drei deutsche Mitglieder und sodann zwei Mitglieder beliebiger Staats angehörigkeit gewählt werden.

Bei jeder Wahl sind von dem einzelnen Wäbler sobiele Personen zu bereichnen, als zu wählen sind; bei gleicher Stimmenzahl gilt der Aeltere als gewählt.

§518.

Der Gemeinderat wird auf die Dauer eines Jahres gewählt; er tritt sein Amt am 1. Mär an.

Scheiden Mitglieder vor Ablauf ibter Wablieit aus dem Gemeinderat aus, so hat dieser, solange noch drei von der Gemeinde verfammlung gewählte Mitglieder vorhanden sind, das Recht, sich nach eigener Wahl zu ergän en. Weltere Nachwablen erfolgen durch die Gemneindedersammlung. Die Nachwahlen sind unter Beachtung der Bestim nungen des 5 16 Abs. 2 voriunehmen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

In Ermangelung eines beschlußfäbigen Gemeinderats werden dessen Geschäfte bis zur Neuwahl von dem Konsul geführt.

§5 189.

Daz Amt eines Mitglieds des Gemeinderats verliert:

I wer aufhört, stimmberechtigtes Gemeindemitglied oder Ver⸗ treter eines solchen zu sein;

2) wer gemäß 5 6 Abs. 2 des Rechts zur Teilnahme an der Gemesndeyersamnmlung verlustig geht oder geschaftzunfãhig oder in seiner Geschãftsfãhigkeit beschränkt wird;

3 wer seinen Wohnsig in Tientsin aufgibt oder sich auf längere Zeit als vier Monate aus 2stasien entfernt;

I wer die Reichsangehörigkeit verliert, sofern nicht auch ohne ihn drei deutsche Mitglieder vorhanden sind.

§ 20.

Der Gemeinderat wäblt seinen Vorstzenden aus der Zahl seiner deutschen Mitglieder. Dieser wird in Fällen der Behinderung durch das älteste deutsche Mitglied vertreten.

Der Vorsitzende beruft den Gemeinderat, so oft die Geschäfte es erfordern; er muß ihn berufen, wenn dies von jwei Mitgliedern verlangt wird.

Die Sitzungen des Gemeinderat sind nicht öffentlich.

§ 21.

Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mit⸗ glieder anwesend und davon minde tens zwei Deutsche sind.

Dle Beschlüsse werden nach Slimmenmebrbeit gefaßt; bei Stimmeng leichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfassung ist die Berufung der Mitglieder nicht erforderlich, wenn sie sämtlich ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklãrt haben.

Im übrigen finden auf. die Beratung und Beschlußfaffung die Bestimmungen des 5 11 Abs. 2, des 5 13 und des 5 14 Abs. 1 ent⸗ sprechende Anwendung.

§ 22.

367 Gemeinderat vertritt die Gemeinde gerichtlich und außer—⸗ gerichtlich.

Die Ausfertigungen der Uckunden werden im Namen der Gemeinde von dem Vorsitzenden unterschrieben.

Urkunden uͤber Rechts gesäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, sowie Vollmachtsurkunden müͤssen außerdem von einem Mitgliede des Gemeinderats unterschrleben und mit dem Ge⸗ meindesie gel versehen sein, und zwar bei Beträgen über 1000 Taels sowie in den Fallen des 5 15 Übs. 1 Nr. 5 unter Anführung des in Betracht kommenden Gene ndebe ch e fe

Dem Gemeinderate liegen folgende Geschäfte ob:

I) die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeinde versammlung;

2) die laufende Verwaltung der Gemeinde;

3) die Verwaltung des Gemeindevermögens lagung und Erhebung der Gemeindeabgaben;

4 die Verwaltang und Benutzung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde; ö . die Anstellung, Anweisung und Beaufsichtigung der Gemeide⸗ eamten;

s) die Aufbewahrung der Urkunden und Akten der Gemeinde;

I) der Erlaß polizeilicher Aus führungsbestimmungen (5 30);

8 die Verwaltung der Gemeindepolizei (5 31)

Der Bemeinderat ist befugt, die laufenden Geschäfte und die Beaussichtigung einzelner Geschäftszweige unter seine Mitglieder zu verteilen. Die Geschäftsverteilung ist auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht der Seteiligien auszulegen.

Vierter Abschnitt. Gemeindehaus halt. 24. Die Einnahmen der Gemeinde besteben aus I) den Einkünften des Gemeind evermögens; 2) den Gemeindeabgaben; 3) den s, . und den ihr durch Kaiserliche Verordnung zu⸗ gewiesenen Strafgel dern wegen Uebertretung der für die Niederlassung eingeführten polizeilichen ,

sowie die Veran⸗

Die k werden nach einer von der Gemeinde⸗

versammlung zu beschließenden w erhoben, die der Aenderung durch Beschluß der Gemeindeversamml ung unterliegt. Die in dieser Oednung festgesetzten Abgaben können auch von . erhoben werden, die, ohne Gemelndemitglieder zu sein, die nlagen, Anstalten oder ann,, der Gemeinde benutzen.

Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, die sich im voraus ver⸗ anschlagen lassen, entwirft der Gemeinderat für das Rechnungsjahr einen Voranschlaz. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Entwurf ist nach vorheriger Bekanntmachung während einer Woche in der Gemelndekanzlei zur Einsicht der Gemeindemitglieder

auszulegen. Nich Ablauf dieser Frist erfolgt die Prüfung und Feststellung

j § 27.

Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlage zu führen. Ausgaben, die den Voranschlag überschreiten oder außerhalb des Vor⸗ anschlagz geleistet werden follen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeindeversammlung. Im Falle besonderer Dringlichkeit genũgt der einstimmige Beschluß des vollfäbligen Gemeinderats. Big zur ordnungsmäßlgen Feststlung deg neuen. Voranschlags eder Gemeindehaushalt 363 dem bisherigen Voranschlage weiter zu Uhren.

8 28.

Ueber alle Cinnahmen und Ausgaben der Gemeinde wird Rech- nung geführt.

Die Gemeinderechnung ist im Monate Januar einem von dem Konusul aus der Zahl der stimmberechtigten Semein demitglieder zu ernennenden Revisor vormulegen. Dieser hat binnen acht. Tagen die Rechnung und die sich darauf besiehenden Buchungen einer Vorprüfung iu unteriiehen und sie soꝛann, mit seinen Erinnerungen versehen, dem Gemeinderate zurücksureichen. Die Rechnung ist demnächst mit den Erinnerungen des Revisorg und den etwaigen Gegenbemerkungen des Gemeinderats spätestens fünf Tage vor der ordentlichen Sitzung der Gemeindeversammlung (5 93 Abf. 2) den stimmberechtigten Gemeinde mitgliedern in je einem Abdrucke mitzuteilen und darauf der Gemeinde⸗ versammlung zur Prüfung und Feststellung sowie zur Entlastung zu

unterbreiten. Fünfter Abschnitt. Gemeindepolizei. § 23. Die Gemeindeversammlung ist befugt, über den Erlaß, die Abänderung oder Ergänzung sowie die Aufhebung von Polizei- verordnungen für das Gebiet der Niederlassung zu beraten und die von ihr beschloffenen Vorschläge dem Konsul zur welteren Veranlassung zu unterbreiten. Weigert sich der Konsul, diesen Voꝛschlägen in entsprechen, so sieht dem Gemeinderate das Recht der Vorstellung bei dem Reichs- kanzler zu. § 30.

Der Gemeinderat ist berechtigt, allgemeine Ausführungsbestim-⸗ mungen zu den für die Niederlassung fu en e ene nm, nach Maßgabe der ihm darin r Befugnisse zu treffen. Diese Beftimmungen sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 31.

Der Gemeinderat führt in dem Gebiete der Niederlassung die Verwaltung der Gemeindepolizei, insbesondere liegen ihm folgende Aufgaben ob⸗

1) der Schutz der Person und des Eigentums;

2) die Fürsorge gegen ansteckende Krankbeiten und Viehseuchen;

3) die Fürsorge gegen Feuers und Wassersgefahr sowie überhaupt gegen gemeingefãhrliche oder gemeinschädliche Ereignisse, Handlungen und Unternebmungen;

4) die Sorge für Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver— 66 auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Ufern und

rũcken;

9) die Genehmigung für die nach Maßgabe der Polizeiverordnungen genehmigungspflichtigen Anlagen und Gewerbebetriebe;

6) die Ueberwachung der Bauten und Gewerbebetriebe, des Markt⸗ verkehrs und des öffentlichen Feilhaltens von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen;

7) die Äufsicht über Gasthäuser, Herbergen und Wirtschaften.

§ 32.

Dem Gemeinderate stehen zur Durchführung der von ihm an⸗ geordneten polizeilichen Maßnahmen folgende Mittel zu Gebote;

2 I die Anwendung unmittelbaren ö. auf den öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Ufern und Brüden;

Y) die Anwendung weiterer Zwangs maßregeln nach Maßgabe der von dem Konsul näher , . Befugnisse;

3) die Erstattung Strafanzeige bei dem Konsul sowie die Erhebung der Klage der für die Uebertretung polizeilicher

Vor⸗ schriften berwirklen Bußen; ö ** die vorl estnabme auf dem Gebiete der Niederlassung na

ãufige aßgabe der in den 55 33 bis 35 getroffenen Bestimmungen,

Gegen andere N als Chinesen dürfen, abgesehen von ien dringendster Not, Festnahmen und sonstige Zwangsmaßregeln nur durch Mitglieder des Gemeinderats oder durch nicht farbige Polizei- e. oder im Auftrage und in Gegenwart von solchen vorgenommen werden.

5 33

Wird in der Niederlassung jemand bei Verübung einer strafbaren Handlung auf frischer Tat Eren, oder verfolgt, so hat ihn, sofern er nicht einer bewaffneten Macht angehört und sich in entsprechender Uniform befindet, die Gemeindepolizei auch ohne richterlichen Befebl vorläufig festjunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann.

GEhinesen können, auch abgesehen von den Fällen des Abs. 1, vor⸗ läufig festgenommen werden, wenn die Interessen der Strafrechtspflege oder der öffentlichen Ordnung es .

4

Di; nach 5 33 vorläufi Fest nommenen sind mit Ausnahme , dem Konsul soh l zur weiteren Veranlassung vor— zuführen. SFestgenemmene Chinesen sind im Polizeigewahrsam zu halten, bis der Konsul über sie verfügt hat. Derartige Festnahmen sind dem . spätestens in den Geschäftsstunden des nächsten Vormittags zu melden. 35.

ö

Vorlãufige Festnahmen in anderen als den im § 33 bezeichneten Fällen sowie Auslieferungen an fremde Behörden oder Vorfũhrungen vor solche dürfen von der Gemeindepolijei nur mit Einwilligung des Konsuls bewirkt werden.

Etwaige Versuche, die Festnahme eines von den . Be⸗ hörden verfolgten Chinesen ohne Genehmigung des Konsuls herbei zuführen, sind nötigenfalls mit . 2

Der Gemeinderat ist verpflichtet, dem Konsul oder den sonst zu⸗ ständigen Konsulatsbeamten in der Niederlassung bei Verhaftungen, vorläufigen Festnahmen, Auslieferungen oder Vorführungen sowie zu polizeilichen Zwecken die erforderliche Unterstũtzung durch die Gemeinde polijei zu leisten. Auch ist der Konsul oder der Konsulatsbeamte be⸗ fugtz in solchen Fällen die Unterstützung der Gemeindepolizei unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Sechster Abschnitt. Aufsicht. § 3.

Gegen die i m f. der Gemeindeversammlung kann der Konsul bei dem deutschen Gesandten in Peking Einspruch einlegen. Die Absendung des Einspruchz muß innerhalb einer Frist von zehn Tagen, die mit dem auf die Beschlußfassung folgenden Tage beginnt, von dem Konsul bewirkt und dem Gzmeinderate schriftlich mitgeteilt warden Der Gesandte hat vor der Entscheidung über den Einspruch den Gemeinderat zu hören.

Vor Ablauf der im Abs. 1 erwähnten Frist dürfen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung nicht ausgeführt werden, es sei denn, daß der Konsul dazu schriftlich seine Genehmigung erteilt. Beschlässe, gegen die der Konsul Einspru erhoben hat, treten in Kraft, wenn der Einspruch von dem Konsul jurückgenommen oder von dem Ge sandten verworfen wird.

38. Gegen die Beschlüss. des Gemeinderats, die nicht die laufende, auf den Beschlüßsen der Gemeindebersammlung beruhende Verwaltun betreffen, kann der Konsul aus Gründen des öffentlichen Woblez b dem Gesandten Einspruch einlegen. Zu diesen Beschlüssen gehören insbesondere die für die Anlagen, Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde erlassenen allgemeinen Anordnungen, die Ausführungs-

des Voranschlags durch die Gemeindeversammlung.

lagen und Gewerbebetrieben sowie die Anstellung von Gemeinde,

beamten. Beschlüsse dieser Art sind dem K

5 ö. ö es⸗ 2 ö em Konsul vom Gemeinderat uf das Einspruchsverfahren finden die Vorschri

mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 9 n geh

mit dem auf die Mitteilung des Beschlusses folgenden Tage beginnt

§ 39.

Gegen die Beschlüsse, Bescheide und sonstigen A Gemeinderats, welche die J, n. ö. ie, iar gen 8 Einrichtungen der Gemeinde, die Veranlagung und Erhebung d Gemeindeabgaben sowie die laufen de Poliieiverwaltung betreffen tern ** Beteiligte bei dem Konsul Beschwerde einlegen. Der en 69 der Entscheidung über die Beschwerde * Beteiligten u

Die Entscheidung des Konfuls ist endgültig, wenn schwerde zurückweist. Andernfalls kann der i nr g, Beteiligte gegen die Entscheidung bei dem Gesandten Einspruch ein legen. Der Gesandte hat vor der Entscheidung über den Einspruch dle Bi r. zu . per Cinspruch

die Beschwerde sowie der Einspruch sind, soweit nicht . de. ane f nm ö J. eine 3 ar unden. Sie haben keine aufschiebende ng, es sei denn, daß *,, 3 * in r * * 6 ö

Die Beschwerde gegen die Veranlagung zu den Gemeindeab⸗ sowie der Einspruch gegen eine solche Beschwerde sind ae ,. Frist von zwei Monaten einzulegen, die mit dem auf die Mitteilung der Veranlagung oder die Entscheidung des Konsuls folgenden Tage beginnt. . 8 0

40.

Auf die Bescheide des Gemeinderats wegen Genehmigun Anlagen und Gewerbebetrieben finden die K een 3 über das Beschwerdeverfahren mit folgenden Maßgaben Anwendung.

Der Bescheid ist sowohl dem Unternehmer wie dem Wider. sprechenden schriftlich mitzuteilen

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen ein. ien, die mit dem auf die Mitteilung des Bescheids folgenden Tage eginnt.

Vor Ablauf der im Abs. 3 erwähnten Frift sowie vor Er- ledigung des Beschwerdeverfahrens darf die Anlage nicht errichtet 8 das Gewerbe nicht betrieben werden.

Siebenter Abschnitt. Uebergangs⸗ und i e tmn nn nen,

Diese Gemeindeordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft.

In der ersten . des April 1906 wird durch den Konsul eine Bemelndeversammlung berufen, die über die Art und Höhe der zu er. hebenden Gemeindeabgaben beschließt, den Gemeindehaushalt für daz laufende Jahr feststellt und den Gemeinderat für die Zeit bis zum 1. März 1907 wählt.

In dieser GSemeindeversammlung gewährt das Eigentum an Grundstücken in der Niederlassung

1) von mindestenß 3 Mow 1Stimme,

4 . 6 2 Stimmen,

k ö *

gewählt.

5 44.

Aenderungen dieser Gemeindeordnung können nur in einer Ge⸗ meindeversammlung, in der mehr als die Hälfte der vorhandenen Stimmen vertreten ist, und zwar nur mit zwei Drittel der Stimmen beschlossen werden.

Die Aenderungen bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers. Soweit es sich um die der Niederlassung sgemeinde zustebenden Be⸗ fugnisse des öffentlichen Rechts handelt, 1 außerdem die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

Die Anordnung über die erfolgten Aenderungen wird vom Reicht kanzler erlassen.

Berlin, den 9. Dezember 1905.

Der Reichskanzler. Fürst von Bülow.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen , n. vom 1. Juni 18958 (Reichsgesetzbl. S. 905), sind die folgenden Systeme von Elektrizitäts zäh lern zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüf⸗ ämter im Deutschen Reich zug elassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt worden:

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, 8 orm K und für Drehstrom mit gleichbelasteten weigen, Form DM und DO; 3 nduktionszähler für Drehstram, Form Hl, D Leide hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts= Gesells 1 in Berlin. Beschreibungen der beiden Systeme werden in der Cleltro, technischen Zeitschrift bekannt gemacht, von deren Verlage 68 Springer in Berlin N., Monbijouplatz ) Sonderabdrücke ezogen werden können. Charlottenburg, den 11. Januar 1906. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. E. Warburg.

Mit den nächsten Seeschifferp züfungen für große Fahrt wird in Stettin am 2. Marz, in Danzig am J10. März d. J. begonnen werden. Mit letzterer wird eine Seesteuermannsprü fung verbunden werden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landgerichtsrat Dr. jur. Wex in Neuwied zum Ober de d n rern. in Frankfurt a. M. und die Oberlehrer Adolf Müller in Altong und Albert Kuhlmann in Elberfeld Barmen zu Maschinenbauschul⸗ direktoren 96 ernennen sowie

ymnasialdirektor Dr. Richard Arnoldt in Altona den Charakter als Geheimer Regierungsrat zu verleihen.

bestimmungen ju den Polizeiverordnungen, die Genehmigung von An⸗

Konsul im Sinne dieser e e nnn ist auch der für ih

Auf den Bericht vom 8. Januar d. J. will ich der Ge⸗ meinde Dillingen im Kreise Saarlouis auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G⸗S. S. 221 das Recht verleihen, das zum Neubau eines Rathauses erforderliche, auf dem anbei zuruͤckfolgenden Lageplane von der hellroten Linie XB CD umgrenzte Grundeigentum im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben,

Berlin, den 15. Januar 1906.

Wilhelm R. von Bethm ann-Hollweg.

An den Minister des Innern.

Ministe rium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten.

Der bisherige Pastor in Georgmarienhütte hei Osnabrück Dr. Nicolaus Hilling ist zum ,, Professor in der katholisch⸗theologischen Fakultät der Universität zu Bonn ernannt worden. . . .

Am Schullehrerseminar zu Alfeld ist der Predigtamts⸗ kandidat Liz. Dr. von Hofe als ordentlicher Seminarlehrer

angestellt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Den Maschinenbauschuldirektoren Adolf Müller und Albert Kuhlmann sind die Stellen des Direktors der höheren Maf inenbauschule in Altona und des Direktors der vereinigten Maschinenbauschulen in Elberfeld⸗ Barmen über⸗

tragen worden.

Justizminister ium.

Die Rechtsanwälte Justizrat Reichmann und Boas in Beuthen S. S. find zu Notaren für den Bezirk. des Ober andes gerichts Breslau, mit Anweisung ihres Amtssitzes in Beuthen D. S., un 9.

ö der Rechts anwalt Wünscher in Teuchern ist zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg a. S., mit Anweisung feines Amtssitzes in Teuchern, ernannt worden.

In der Fünften Beilage, zur heutigen Nummer des „Reichs und Staatsanzeigers ist eine Bekanntmachung des Herzoglich ee e , f fan ibu gischen Staats ministeriums vom 363 Januar 1906, betreffend eine Anleihe der Aktiengesellschaft „Halberstadt⸗ Blankenburger FEisenbahn-Gesellschaft“ zu Blankenburg am Harz, veröffentlicht.

Aichtamtliches. Deut scheds Reich.

Preußen. Berlin, 25. Januar.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu ciner Plenar,— sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für e f und Verkehr und für Justizwesen und der Ausschuß für Justiz⸗ wesen Sitzungen.

Der Geheime Regierungsrat von Schwichow in Schleswig ist der Königlichen Regierung n Stettin und der Regierungsrat Dr. Francke in Wiesbaden der Königlichen Regierung in Schleswig zur weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden. ö

Dem Regierungsassessor Dr. von Wülfing in Stettin ist die kommissarische Verwaltung des Landratsamts im Kreise Ruhrort, Regierungsbezirk Düsseldorf, uͤbertragen worden.

Laut Meldung des, W. T. B.“ ist S. M. S. „Fü r st Bismarck‘ mit dem Chef des Kreuzergeschwaders am 2. Januar in Batavia , . und geht am 29. Januar don dort nach Soerabaya (auf Java) in See.

Szachsen.

Seine Majestät der König hat nach einer Meldun des ‚W. T. B.“ den Staatsminister 0m Metz sch bis au weiteres mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ministeriums des Königlichen Hauses betraut.

Württemberg. Die Kammer der rn begann gestern die

eratung der Verfassungsreviston. s . 1 1 W. T. B. erklärte der Ministerprãsident von Breitling jm Laufe der Debatte, daß die Regierung dem Antrage der Kommission, den vorgeschlagenen 75 durch das allgemeine Wahlrecht zu wählenden Abgeordneten noch 17 nach dem roher zu wählende Abgeordnete Hinzuzufügen, nicht zustimme. Schließlich wärren' zz Dkheramts beztrkaabgeordnete, 8 Abgeordnete für Stuttgart und je 1 Abgeordneter für die Städte Tübingen, Ludwigsburg, Ell⸗

wangen, Mm, Hellbronn und Reutlingen genehmigt.

Samburg. .

n der gestrigen Sitzung der Bürgerschaft kamen

bei 9 fortg . 3 ,, auch die 7. d. M. zur Sprache.

Inf. 1 . B. T. B zufolge, unter lebhaftem

Beifall des Sauses betont, daß . 2 *

gebũhre der Dank der gesamten .

Bei der Bürgerschaft ist folgender, von 39 Mitgliedern gegangen:

17. jum 18. Januar sind bei dem Volke.

416 1 n ed uh. . umliegenden Straßen, besonders am 5 lünderungen von Läden und Verletzungen von Privat- eigentum gan unbeteiligter Personen in frebelhafter Weise verübt worden. Die Bürgerschaft ersucht den Senat, in Anbetracht der

Deutsche Kolonien.

Der Kaiserliche Gouverneur von Deutsch⸗Ostafrika

Graf von Götzen berichtet,, W. T. B.“ zufolge, aus Dares⸗ salam: ; . auptmann Nigm ann meldet den Ueberfall einer Ab⸗ ö n,, aus dem Hinterhalt. Ein Effendi und 11 Aekart fir len, tapfer kämpfend. Nach Eintreffen von Hilfe unter dem Oberleutnant gon Krieg floh der Feind nach der Uianga. Cbene zurück. Die Kolonne Wangenheim und Grawert narschie rt, da langa und Luwegu un passier bar sind auf passierbarem Uebergang über den Ruaha wischen Kilossa und Iringa. Die Unter⸗ werfung des Kilwa. Berirks schreitet gut fort. . Aus Windhuk in Deutsch⸗Südwestafrika wird ge⸗

t: 1 Ludwig Schleich, geboren am 24. 1. 1884 zu am 20. Ja⸗

frũ Infanterteregiment Nr. 147, ist

96 i, 8 Alurisfontein gefallen, Reiter Johann Marek, geboren am 16. 5. 1833 ju Wysseka, früher im Füsilierregiment Nr. 38, am 20. Januar im dajarett zu Barn bad e an, Typhus gestorben,. Reiter Wilhelm Lint, geboren am 12. 7. 15853 zu Dessom, früher im 3. Gardefeldartillerie. regiment, am 18. Januar beim Baden im Fischfluß bei Ganikobis trennen? Reiler Kurt Schmidt, geboren am 3. 8. 1882 zu Königsberg, früher im Infanterieregiment Nr. 13, ist am I7. Jannar bei Gurunianas schwer verwundet worden (Fleischschuß in Rücken

und rechten Oberarm).

Oesterreich⸗ Ungarn.

Der Versuch des Ministerpräsidenten Freiherrn von Gautsch, das Kabinelt durch Heranziehung Dr. von Der⸗ schattas und Dr. Pacaks als Minister ohne. Portefeuille u ergänzen, muß, der „Neuen Freien Presse zufolge, als ge⸗ her! betrachtet werden, da die Tschechen , . für den Eintritt Pacaks stellen, die im Hinblick auf den Wider⸗ stand der Deutschen nicht erfüllt werden können. Wie das ge⸗ nannte Blatt ferner meldet, hat der Graf Julius Andrassy gestern eine Berufung zum Kaiser erhalten.

Frankreich.

Die französische Regierung hat auf diplomatischem Wege der schweiz erisch en Regierung die für beide Re⸗ gierungen r erh Notwendigkelt vorgestellt, die Frage der Zugangswege zum Simplon so bald als möglich einer befriedigenden 3666 zuzuführen. ö ö

Die Deputierken kamm er nahm gestern den Artikel NI des Arbeiterversicherungsgesetz es an, der die Beschaffung der Geldmittel für die Pensionierung behandelt. und setzte dann die Beratung des Budgets des Innern fort.

Nach dem Bericht des W. T. B. verlangte Tizrier Son.) die Strelchung des Kredits für die geheimen Fonds. Der Minister⸗ präsident Rouvier forderte die Bewilligung dieses Kredits, die stets in Bertrauengpotum bedeutet babe. Wenn die Regierung nicht das Vertrauen der Kammer besitze, würde sie zurücktreten. er Kredit wurde hierauf mit 341 gegen 138 Stimmen bewilligt.

Rußland.

Durch den y, , . Ukas vom 24. Dezember vorigen Jahres, betreffend Abänderung des Wahlgesetzes, war eine Frist von 3 Wochen zur Eintragung aller wahl⸗ berechtigten Personen gegeben worden. Da die e Frist sich als nicht genügend erwiesen hat, ist, wie die „St. Petersburger Telegraphenagentur“ meldet, vom Kaiser befohlen worden, diese bis zum 14. Februar zu verlängern. .

Der Ministerrat hat sich gestern über die Zug ehörig⸗ keit von Regierungsbeamten zu politischen Parteien folgendermaßen ausgesprochen: .

Beamten steht es frei, nach ihrer Ueberzeugung jeder beliebigen politischen . anzugehören, mit Ausnahme der Umsturi= parteien. a ibre ersie Pflicht darin bestebt, ihr Amt, ge wiffenhaft ju versehen, darf ihre politische Tätigkeit in keiner Weise sie an der Erfüllung diefer Hauptpflicht bindern. Leiter von unabhängigen lokalen oder zentralen Verwaltung zweigen, denen die Begutachtung der Leistungen von Subalternbeamten und die Ent ˖ scheidung über die auf Grund vorstehenden Prinzips statthafte Anteil⸗ nahme des Verwaltungs versonals an der Tätigkeit in politischen Partesen obliegt, dürfen die Stellung von Führern, Vertretern oder Mitgliedern voön Bureaus oder Komitees nicht bekleiden.

Nachrichten aus Livland zufolge hat ein Teil der dortigen Bevölkerung, eingeschüchtert durch das energische Vorgehen der Truppen, die Waffen niedergelegt und die Führer auggeliefert, ein anderer Teil der Bevölkerüng ist in die Walder geflüchtet. Am 22. Januar wurden in. Fellin 45 im kriegs⸗ gerichtlichen Verfahren zum Tode verurteilte Personen erschossen. Wie die „St. Petersburger Telegraphenagentur / gus Mitgu meldet, überschritten gestern Aufstãndische aus Livland die Dünga und gelangten dach Toms dorf, wo sie die Kasse der Verwaltung beraubten, die amtlichen Schriftstücke verbrannten und Bilder des Kaisers, die sie vorfanden, zerrissen.

Spanien.

n der gestrigen Sitzung der Maxokko⸗Konferenz

er sh wie W 2 . der Vorsitzende, Herzog von Älimod'5ỹvdar das Antworttelegramm des Königs Alfons auf die ihm zu seinem Namenstage von der Konferenz esandte Glückwunschdepesche. Hierauf wurde die französische ee, . der bereils kurz gemeldeten Ansprache des Ver⸗

treters Marokkos Mohammed el Mokri verlesen, der nach

diesem authentischen Text unter anderem sagte:

ü Es , . * nützlich, seine . und Notabeln zu befragen, ob es rätlich sei, die a,. der Mächte ein muholen äber bie geplanten Reformen und. über die Wege zur Beschaffung der nötigen Mittel zu ihrer Durchführung innerbalk der Grenzen der r n min n Maroltos, der religiösen Gesetze und der ein— beimischen Sitten. Nachdem Spanien Algeciras für die Konferenz zur Verfügung der Mãchte 6 hat, rech en die maroklanischen Deie gierten auf die Unterstützung und die it. schläge der Mächte zur Beratung der besten Refermen, die, nachdem fie elnstimmũĩg angenommen worden sind, zur Anwendung gelangen werden. h der Reinung Seiner Scherifischen Majestät wird es namentlich angezeigt sein, die folgenden Fragen jzu prüfen: 1 die Frage der Organisation der Pol izeimacht in den haupt⸗ sächlichen Mittelpunkien, von wo sie allmahlich nach den übrigen Teilen des Yeiches ausjudehnen wäre, 2) die Frage der Verbesserung der Finanzen und der Unterdrückung des Schmuggels snr allgemctnen sowie deg Verbots der Einfuhr von, Kieser und Jagdwaffen ohne Erlaubnis der scherifichen Regierung, 3) die Kurseg des maroklanischen Geldezs, 4) Lie Marokfanern und Schutzbefohlenen zu entrsch=

n Abgaben, 5) die Schaffung neuer Hills.

u kf, 6) die Durchführung der Artikel des Madrider

. es von 1830, 7) die Leitung der offentlichen Arbeiten zur

und Feststellung des Schadens Grsatz aus Staatsmitteln zu gewähren.

eg und der Begleitumstände den Beteiligten nach Untersuchung

BVerbefferung der Verhältnisse in den Häfen und andertwo.“

Alsdann ließ der Präsident die von der dazu ein⸗ gesetzten Sonderkommission ausgearbeitete neue Fassung der fünf ersten Artikel des Entwurfs eines Reglements zur Unterdrückung des Waffenschmuggels verlesen, dessen Annahme im Prinzip durch die Konferenz erfolgt ist. Die Konferenz nahm die vorgeschlagene neue Fassung an und ging zur Beratung der anderen Artikel des Reglementsentwurfs äber, die sie mit verschiedenen Abänderungen ebenfalls an⸗ nahm. Der Herzog von Almodsvar ersuchte darauf die marokkanischen Delegierten, unverzüglich an den Sultan zu schreiben, er möge das Reglement über die Unterdrückung des Waffenschmuggels seinerseits annehmen.

Belgien.

Das Abgeordneten baus kat gestern die Antwerpener Kredbitvorlage mit 82 gegen 77 Stimmen angenommen. Türkei. Die von bulgarischer Seite angestrebte und von türkischer Seite zugesagte Revision der türkisch⸗bulgarischen andekskonvention vom Jahre 1890 ist wegen der bul⸗ garisch⸗-serbischen Zollunion fallen gelassen worden. Von türkischer Seite ist, wie das „Wiener Telegr⸗Korrespondenz⸗ bureau“ meldet, erklart worden, daß, falls letztere zustande komme, bei Handelsverkehr aus Bulgarien nach der Türkei Ursprungszeugnisse geliefert werden müßten. Rach einer Meldung der „Agenzia Stefani“ hat der italienische Generalkonsul in Kanea für die Familie eines kär lich, bei Ruhestör ngen anläßlich der Wahlen er⸗ mordeten italienischen Soldaten eine Entschädigung und Be⸗ strafung der Schuldigen sowie eine amtliche Kundgabe des Bedauerns über den Vorfall gefordert. Da die kretische Regierung die Entschädigung nicht bewilligt hat, hat der italienische Generalkonsul auf Befehl seiner Regierung die Zolleinnghmen im Bereiche der italienischen Sphäre mit Beschlag belegen lassen.

Bulgarien.

Nach wiederholten fruchtlosen mündlichen Versuchen über⸗ reichte der türkische Kommissar in Sofia Sadik Pascha der busgarischen Regierung eine Note der Pforte, in der unter Hinweis auf das im Jahre 1904 abgeschlossene türkisch⸗bulgarische Abkommen das Befremden daruͤber ausgedrückt wird, daß die bulgarische Regiernng den Unionsvertrag mit Serbien ohne vorherige Verständigung der Pforte abgeschlossen hat. Die bulgarische Regierung hat sich, nach einer Depesche des „Wiener Telegr. Koörrespondenzbureaus“, enischlossen, die Note unbeantwortet zu lassen. ;

Bei Besprechung der Zollunion führt das Regierungs⸗ organ „Nov Vek“ aus: Oesterreich habe bisher der mirtschaft— lichen Entwicklung Serbiens im Wege gestanden. Ein Zoll⸗ krieg werde Serbien freimachen und der Entwicklung zu⸗ . Ein Zurückweichen der serbischen Regierung in er Unionsfrage könnte für Serbien schwere Folgen haben, könnte das Königreich als Staatseinheit kompro⸗ mittieren, wäre ein Treubruch gegenüber Bulgarien und müßte das Vertrauen des Auslandes zu Serbien untergraben. Nur durch starres Festhalten an den übernommenen Pflichten der Union könne sich Serbien vor Europa rehabilitieren. Von der Energie Serbiens hänge es ab, ob die Verbrüderungsidee beider Völker erhalten bleibe. Die serbische Regierung würde das kleinmütige Fallenlassen der Zollunion schwer ver⸗ antworten können.

Amerika.

Die republikanischen und demokratischen Mitglieder der Kommission des epräsentantenhauses der Ver⸗ einigten Staaten für den zwischenstaatlichen und aus⸗ ländischen Handel haben gestern, nach einer Depesche des „W. T. B.“ aus Washington, das sogenannte Hepburn⸗ Eisenbahntarifgesetz einstimmig angengmmen das einen gerechten, angemessenen und ziemlich einträglichen Satz vorsieht, ber als Minimalsatz gelten soll.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichs⸗ tags, der Bericht über die gestrige Sitzung des Herren⸗ hauses und der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten, Jweilen und Dritten Beilage.

Die heutige (28) Sitzung des Reichstages, der der Staatsminister, Staatssekretär des Innern, Dr. Graf von Pofadowsky⸗Wehner, der Staatssekretär des Reichs⸗ justizamtes Dr. Nieberding und der Staats sekretär des Reichs⸗ schatzamtes Freiherr von Stengel beiwohnten, wurde um Uhr 20 Minuten vom Präsidenten Grafen von Ballestrem erõffnet.

narf Grund eines schleunigen, ohne Diskussion an⸗ genommenen Antrages der sozialdemekratischen Abgg. Albrecht und Genossen beschloß das Haus, den Reichskanzler zu ersuchen, zu veranlassen, daß das gegen den Abg. Legien bei dem Berliner Amtsgericht I schwebende Privatklageverfahren des Bau⸗ unternehmers de Caneva in Zschopau für die Dauer der Session eingestellt werde. , .

In der dritten Beratung des Gesetzentwurfs wegen Ab⸗ änderung des Gesetzes, n gend die Statistik des Waren⸗ verkehrs des deutschen Zollgebigts mit dem Aus⸗ lande, erklärte auf eine Anfrage des Abg. Osel Sentr.) der

Unterstaatesekretãr Wermuth, daß es hinsichtlich der Anmeldung der als Augstellungegüter eingeben den Kunftgegenstän de., Bilsbauer, arbeiten, Gemälde ufw. bei den Bestimmungen dez Zolltarifgesetzes pertleibt, während die siatistische Gebübr nachträglich zu erlegen ist, wenn die betreffenden Gegenstände nach Schluß der Ausstellung in den freien Verkehr übergehen .

Abg. Osel Hane Was der Unterstaatssekretãr eben gesagt hat, bört sich ja jehr schön an, aber stellen Sie sich vor, daß bei einer solchen Ausstellung 00 Bilder herein kommen und daß davon 400 verzollt werden, während die übrigen 4609 unter stãändiger Kontrolle gehalten werden, damit man nachweisen kann, daß sie auch wieder binausgehen und insofern der Gebũbr nicht unterliegen. Es wäre vorzuntehen, lieber die statistische Gebühr für die Delgemälde zu erheben, gleichzültig, ob sie wieder hinausgehen oder nicht.

Unterstaare sekretaͤr ermuth: Ich glaube, daß der Vorredner die Tragweite dieser Sache doch überschatzt. Eine Ueberwachung wegen der statistischen Gebühr findet in keiner Welse statt, überwacht witz nur die ganze Ausstellung wegen des Zollinteressegs, das nicht gering ist. Et handelt sich im übrigen nur um eine Detailfrage, die sich vielleicht dem Vorredner besonders aufgedrängt hat, die aber

im cllgemeinen kaum erheblich ist.