a den, ngen, n, en lichen e ,,. . Xihil d. . Gebe chi em, ms he . He lande 16 pulver eri lł e chen, eg Kunche n ö lwbe nge ie ng .
a, o
. Ge och de ma Dr p lu st uuστ. . Gebdude mit rplossondtesahe, wie rocken hduser r snrozellnlose und olche, in denen auch schwache g Vul ver m ia knnm ch anken getrocknet wird, Ind, 6 daß Gelknde eg zulcht, minde ten n m don nd bon anderen Gebäuden zu reichten und l Erowällen oder Grdschuhwänden u ber Miele Schuttzwo richtungen milssen die Dach fageschlossenen Gebäude um mindesteng errnnen, Grdschuhwälle ind mit mindesteng n ar ber Krone bel ent sprechender Basig her zu . aiäcttia möglichst init Mutterboden und bie Grdschutzwände beste hen nd barallei aufgestellten, gegen Benlblecbwänden, denen ein Ab⸗ d en, m zu geben vnd deren ede aunmnfüllen ist. 22
Gebe e de, mr tau dentwicklung. erm tren mil Staubentwicklung, wie gewisse enk nn. ditaubwerke und Siebwerke, us 0 m voneinander rrernt Liegen, entweder,
blasesnstem gebaut
. ö . i .
vr, Mr
den
.
r
Aus slasemmstem bergestrllter Gebäude
wer Wänden und einer leichten leichten Vultyach
6. Dachfläche, Feuerschwutz 1
um mindestent O.
* H
.
— nor nir aa
Mauerr 1 r 9g er ⸗
oder Aelder der 3 enthalten, nd zu
Dag Ergebnis der zubewahrendes Buch einzutragen, sichtgbeamten auf Prüfung hat sich sowohl auf di
trisches Glühlich leitung, Ausschaltung und Sich Gebäudes liegt, oder von außen durch Lampen ge- schehen, die durch starke, dicht schließende Glasschei Lampen dürfen nur mit Rübsl oder solchen bei denen eine Explosio
Lichtquelle ist zu ver mässen stets in gutem bin alle Jahre einmal
damit besondere
— 2114 ei vielen der Giettelatität, MNyparaie, welche
HMeiallene Gehe unk
mlt diesen g
Ne rm eldung
allen hien Lrellen zu erden, 8 15.
wii s chung. Aale Gebdude, in welchen sich brennbare Stoffe befinden, anlage Lage, Godenbeschaffenheit schelnt in gutem Justande zu erhalten
n,. n
sind zu versehen, wenn und Vorhandene
undestens einmal
Prüfung ist Verlangen
e Grdleitung zu erstrecken.
11. Beleuchtung.
§5 16. Beleuchtun Die Beleuchtung darf nur
ein Gehäuse
jumen abgeschlossen sind. Brennsto
Als bewegliche Beleuchtungẽk
Gebäude find nur elektrische, Affumulatoren versehene
Glühl
Jede Ablagerung von exvlo
ustande
Die Besorgung der
1
Dal verrdame iu verbieten
—
Gedaunde mi Rrandvgerahr Geb ande oder Arheitsstätten. be Fragt kommt, bedir- fer fe etnen Ahftum ander haben wer bei au- Tir org, getrofrer in. va Reuer⸗ emer au Nebenraum nir hesichsftiaten Ver inner Frei gelangen konnen ale 16 m, me snmn mn Wand al Branomauart TCeuerfthuswande mii
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r -w rtanzun . 12 1158111 2 5 r n r rr z ** detts nan Dl A1 * 8562 8 1 1 1. 61 B rnb imbdedin m
86 5 Did
wenige gegenüberbiegende
pder es min anzupringer PVtagazine un Vulvertrottenhauier om Teatuunn⸗ jchrantet münsen wenn im nit mindtften Al n um andert vonrmande entterm ltenm, jeuerũch ore nt Reurrtimunvimpmrn
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Gebauden un vergenek le
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rerum, rern. dium rsfre chi. 2 1 Kroerrerunnt iin! mi ur- vrenurr in
21
Bor vlätze.
zrennbaran egen die Uhlagerunz
Manar der Betriebs-
III. Seizung und 5 17.
ö Heizung.
rr Grrärmung der Räume, Xi rs̃e getrocnet wird, darf, wenn die Heizung im Raume n Hume] Len gg.,
it Regt,
*
nur Warm
ar Lufbe vabrun r
„die in genügender Entfernung von Härrterialien angebracht seln müssen, sind don Pulverstaub zu schützen. . erwaiger Stau bablagerung ist ein senrgneter Anftrich ju verwenden.
zur Brenßachtunn
Tie Durchgänge der Leit NMaiurrn nd dicht zu balten Heizanlage and der Sie Schurnflemne, deren OHöbe jrträgt, sind mit Funkenfänng Rryjenung der Feuerung n ist u ühnrtragen, ürfen.
Cie Teuerung nun sich in einem beson nnen.
zum Anhrtzen Dohpelsuäinen und ihn lichem fr neural zu orrieten.
nr der
Wa ñer⸗
19 19
Teocknun
Ran Hörklien hon Nirrghe
rr, Nremnendunggzweck gefstattet,
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De Bneßsttrmmrratur M Mirme Jule und nitragl ner
8e . r Mwajellusasep n wrerhenke ö
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4 6491 — * . 2. 5 7 * ar beitstüumen ni ich 21 4 . . Gleftcromolorten dure. auch sich entzünbliche Van (1 1 9 . . us w.) ent wigel J un sa In m ö 14 wenig u Räume I elch lagern kann
von Sand unn Unmittelbar an ken Pulper— rer Lufberabrungsgebäuben licgenben Wege Gherberlobe und dergleichen zu ef fonst geeignete Weise der
3ur erbütung bes Ginwehent Slant um. find Ti arbeit mit Breitlagen ober jebeden, ober eß int
erwäbwen Gefabr orzubeugen Mmrettlagen um sind seucht zu halten
5 11.
Trodenhorden.
per Trodenbßusern ist das ür bie Gestelle und gelangende Hol! gegen die
Verwendung fang de Feuer wöirerstands hig ju
Gerberlob-
ᷣ1*
8 12 Gait lii fiung. lv rbertiell augträu nen, jn denen sich ent⸗ er e and , fig schärliche Dämpfe entwickeln ar gal Gatlustung ju sorgen 813. voschwvorrichtung. den Wal ⸗ nnd Schneitewerlen, die Mur leiht catfundlicher Pualoermass., ing. bela bere dan nitregir ier lakaltigen Pul gern zebraacht werden, t eine KRiwomalbe oder dergleichen fur zich masfer an aden gen, die Jemen Lan n felb all ö des Ge ban: n
Ueber
Berat bertung
Aueschalter unk motoren sin außerhalb de herstellun gs raum ö zubringen
Stankstromanl agen un leitungen, 5 Ungen us c Gebäude zulässig.
6
Del
von Eisen auf Glsen zu verlässige Schmierung ber leichte Jugãngl ichkelt V. Trang
521 Glaaball
aus Glas durfen innerhalb fationgbetriebes nicht verwen 8 2*
und
Sack r —
— 55
auch don auger halb tascher Gnt⸗ lerrung gebracht mer nun kana.
1st
dles Mlipschutanlagen sind stet⸗
t in Doprelbirnen,
n ausgeschlossen ist.
achverständig geprüft werden. Lalernen und Lampen bat in rem dafür bestimmten Raume zu geschehen; es sind Arbeiter zu beauftragen, welche sie krenngend wieder an ibren Bestim mungzort zu schaffen beben. Den Laternenanzündern
Trocknung.
Trocken. und Lagerräume
Spornsteine därfen nicht in die rer Lagerräume elngebaut sein.
welche Palverräume nicht betreten
deren, massid gebauten Raume
h die Verwendung don Strob,
ara n nl ese kst
maß Mäsnschtett fu
2 a ed , erm n mnst
X , , ,.
, 10 Hie Verwendung get reuter tlemtn ist a! ver mne fen 9 1 ĩ 11 f Regullerm
verschlleß wen
zug e hn MUrbeitè maschluen
An den Pulverarbeltsmaschlnen (it bi
der selben
Fernhaltung des Pul ve rstaubeg i Horgen
Transportgefäße für Aeiher
Fü sser, Säcke nssu⸗
cel on ird nr Pulvermasse lertrischer Ladungen
ulver und leicht mlt einer Bli schutz⸗ bel der örtlichen Bauart geboten er
müssen jährli
geprüft werden. ein dauernd auf⸗ welcheß dem Auf⸗ g borzulegen ist. Di e oberirdische wie auf
und
entweder durch elet⸗ deren Haupt⸗ erung außerhalb des
eschützt und durch en von den Pulver⸗
ffn gespeist werden,
zrver im Innern der mit Elementen oder
sipem Staub an der
erhalten und darauf⸗
ist das Betreten der
in denen Nitro— für dle
sowile g nstroglvzerinhaltiger npfbeijung verwendet lb dieser Räume, Wasserhelzung in
wasserheijung,
ungarohre durch dle Die Feuer süge der
nicht mindesteng 20m er 1 verseben. Die besonderen Arbeitern
oder Dampfbeijung In kengebenden Brenn ˖
*
Hie ift, soweit es ju ber meiden. Trockenbäusern für ah altigeg Pulver sell ier , san & nicht Vorrichtung 1 6G genau abgelesen Yenrnen deg Trocken⸗
Ver ver⸗ mög fs beschassen . en selßen Ker ll 5 Lesestigen lässt.
. 1 mnmen göer u ch zi erfalgen rr aten 11g n nicht Faun hel
ein
. . ie!
eiche * ag‘ * . du 51m Hul ne sn⸗ i Männe n, g mer chen 1. . 1. ifa nl stelll ner .
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1.
m er län- 1. Gleriro⸗ SGehbljuh⸗ 1e r Hulu J n äass⸗n nlen⸗
ech alser Hraßt⸗ ue bal 1.
.
1 .
Mme ung mnelhen, 6 u ich relßent en Felle 6 ul far mnglicht ie
ö
rigesusse
1 1 ol, Neetßn ulm bes el enisschen Fahr det weihen
sonstigen Nebälter, in
8 . 2 842 z 6. Paälrermasse aufden ginn wrden
zum andern ind nur bede ju verwenden
reinigen. jellulose und
ratur in mafse, den —ͤ g ˖ Trockenbäusern nicht unter
Pulvetmasse sind, soweit sie als seben sind, in ein besonders dafür beirichnetes Keb⸗ richtfaß zu werfen, welches in oder räumen dorbanden sein muß.
graben werden. ampen zulässig. er e. h
Aufsi stens hüten. Elektrische Beleuchtungen 2 .
Holj ober Paplerm
Tragen haben.
Gefäßen nicht verwendet werden. VI. Rohstoffe 23 Nohmasse.
Verunreinigungen in den Rohstoffen. Die Rohmaterialien sind von Fremokörpern Die jur Vrwendang kommende Paste ist in feuchtem Zustande d ereignete Slebe bann ,
Temperatur in den Lagerrãumen. Fůr nitroglvlerin baltiges den Räumen jur Aufbewabrung der Ablagehãusern, den Pulverwerken und 4 100 C. sinken.
VII. Uvfallstoffe. § 26
§ 25. . Verschüttetes. ; Verschãttetes Pulver, Pulverstaub und verschũ
Diese Abgänge dürfen nicht in den Boden Soweit zur weiteren
anderenfalls sind
Fabrikation sie an einem
u verbrennen. § 26. Abmüässer.
Nitroglvserinbaltige, beim usw.
Walen
werdende Abwässer sind ju sammeln und durch
handlung mit Kalk, Soda oder d
zu machen.
Vr. Besondere Vorschriften 837
TD 21
netmaschinen. Vor dem Beschicken der Knet⸗
mit Nitrojellulosepulpermasse sind die Stellen welchen die Welle durch de
Lösemitteln anzufeuch en. Bei nitroglvierinbaltigen Pulvermassen sind
Stellen ven anbaftender Pulvermasse sorg falt reinigen und zu
schmleren.
8 28. Trockene Nitrozellulose. aufs strengste ju untersagen, Steßen von Gefäßen, die gefüllt sind.
maschinen ist sedes Schieben und srockener Nitrozellulose
Gefäß befinden.
den Trocken borden in die Trant portgefake eing. werden, wenn sie sich bis auf die 1 abgeküblt bat.
§8 W.
Reinhalten der Gefäßte. Fässer und andere Gefäße müssen vor bringen in eln Pu derbaus sorgfältia und Erde befreit, die leeren Fãsser gereintat werden.
dem von
Die Gefäße sind Unter meidung von Stoßen und Schieben bebutsam
jubewegen. 8 30
In den Pulverarbeitsgraumen durfen Arbeiten, als der werden.
8 31.
Anhäufung von Materialien. ist jede durch den Betrieb nicht gebotene von Pulver und Robstoffen ju vermelden. 8 32. Magazine. In den Magaslnen daätsen nicht gleichseitig
—
58 535. Freihalten der us günge.
gefahr müssen steio srel blelben unde dürsen aue
sbergebend nicht verstelll, dle
Nibelt elt auch nlcht verschlossen werden. 3394
Vutzwolle. Gebrauchte Pußwolle und gebrauchte ar am Tae ln Arheltéraum in besondere zal inissen u zube wahren und Abend aus de srlebadebäuben ju entfernen leicht brennbarer Siosfse neben diesen Gebän unstatthasi.
83 415.
Cepnung und Neintichtein, In den Puspersaꝗ riten muß überall ö rönung unh meinlichteit berrschen rügen beer Pineinwehen han Grhe ie Pulperrdume iht wönlichst u verhlnbern en Lindnden müssen gerignel Mio rr ichiun e einigen beß Schah enge Uorhanhben . 4
cen, höl serne Abstreschtaste)
8 106 Fusshbesselsbinn geber in bie Puleratessstrduin horhber seine Fußbelleipnni in nl len rü in Treckenkdnser fu ishseliless ink Lzute mit Pulperstan enen her Lererschuhe ohne ren PDantfossln delten soethes, ab zulegen
Kö sind Fils⸗ nber üer horgendnnier Ai in .
hal len
ple
. nürhl ke
859810 Melnsgung ner gn gn lich« Were un ißestsrsisste 1 peslend in ehr mon inn nl unn ich 1 erde Fösbren, Möhne, Liesfen. find vom inte jn eld iin 5 n Ker eihassen nin
Matt Hor ben Hiigäist,
ö
mirtniinht
dan ein Nerstre lei ober
iügun ehr ii , . . enen
Zum Forischaffen der Pulvermasse von elnem Merl gie Geflte oder dichte Sicke
Zum Trangport der getrockneten Nitroꝛellulole
därsen die Gesäße nur aus
besteben, fie mnssen innen glatt lein und gatschlie hende
Veckel sowle Handgriffe um Giserne Nägel und eiserne . oder sonftige
Befestigungs · oder Verschlußtei
zu dlesen
aus Gisen dürsen
Nitro
Pulver darf die Tempe
Roh⸗ . der Fußboden von
sigender Pulvermass⸗
verunreinigt amu⸗ bel den Arbelts⸗ br? Reinigung moͤaglich verwendet
hierfür be alle Woche
ergleichen unschadlich
für den Betrieb.
und Mischwerke
Behalter gebt, gut mit
Das Einbringen trockener Nüronllulose in Knet⸗ ebenso
Im Ansatztaum darf sich nie mebr als ein mit Nittoiclulose gefüllten
Die getrocknete Mitrozellulose darf erst dann ven
uf entemperatur
Sand auch innen
Verbotene Arbeiten in den VBulverräumen. eine anderen
Betrieb erfordert, vorgenommen
In den Pal verberstellungk und Vervackungsräumen Anbaͤufung
ür rauchschwaches Pulver
lig andere Spren astoffe
Schwar mulver, Schlesßbaum wolle usw gelagert werden. 835
Laren und Vorpläwhe der Geblude mit Crplostons-
Türen während der
Puhlappen
Much dle Anhäufung
Vas Hinein⸗ ober Sanh in
jn elenhe . Mine
ssen .
er mene be, bee cht h
e, Wasser
asse
zu veischließen und dir
über den . in den . Ive then ste lg und ein ustellen.
Röänne ju verlassen, at belten m nssen, .
8 * m, me me . während det Peer eee Genet, e e, ch, nt m hert, 1 , wre, . 1. * r , me n. ie Rtheliser fin zun heilte, dn. VM eq inen, v, e, e, Fe mn,
340 Mo schtle gen der dnn
Nach Schluß der Arbel inn e deen ber Gehe Schlassel n des bann be
tim mten Ort zu bil gen
2
urch
—
den
X. Uus be sserung s- nn. x Ge e e a selten. 841
8 Reparaturen
Vor Beginn von Ausbessetungs- obe Æ ( u u-
arbeiten an Gebäuden, C nrtqhlußn ar Masch tagen in den Räumen
lt fenerge sähtrlichen,. Jahal find
entzündlichen Stesse aug bein Raume Auch sind vorher bie Maschiaen und anibaftendbem Stanhb ore, seft⸗ gründlich
zu reinigen und nach
amtliche leicht
a entsernen.
Erfordern anzufeuchten
werden, Meister au daß alle besonde re Erlaubnis
ttete
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Personen, sowein entgegenstehen, ellu und Lagerräumen nur mit Genehmigung der Retriebe— leltung und in Gegenwart eines Betriebe beamten
gestattet
All. Rer arataraibeiten Füärsen eist bann begonnen nachdem der zuständicke Hei e bafahrer oder Grund vorher erlangter be dun Vorsichtsmaßtegeln de au ersüllt sind, die
dazu erteilt bat.
X. Sonstige Gorschriften. 543
Fremde Persene n. Frauen und Kindera der Arbeiter sowmie fremden ; uicht gesetzliche Vorschtisten dem ist der Zutrltt iu den Heistellungs⸗·
5 43. Jugendliche Arbeiter. Bel der Herstellung und Verpackung von rauch schwachem Pulver darfen jugendlich: Ribeiter nich: angestellt werden Es siad nur nüchterne und zu verlässige Leute zu beschasligen.
Mahlzeiten,
geistiger Getranle verbieten? bel der leßteren. Das Gin⸗ Vulperaibelisraumen
541 Geistige Getränke, Ja der Fabrik in der Genu aufer Bier und Obstwein ju Arbeit auch der Genuß der nebmen der Mablzelten in den ist ju verbieten. 31495 Rauchen. Sowelt das Rauchen berhaupt gestattet ist, dan es nur in den von den Betrlebsleltern anugewlesenen Räumen gescheben, woseldst dann etne Gelegenhen jur Ausbewadrung der Rauchgeräte vorhanden sel muß. r 5346 Zuündhölzer. Innerhalb des Fabrikgeländes dürfen nur bestsnündboljser verwendel n rden. 847 Michrlugen von eisernen Genenstünden. Feuereng und elserne Gegen stände, wie Schlůussel Messer und derglelchen, dürfen in die Bett lebardumt nichl mitgenommen werden Gg 1st hierüder elne geelgnete Kontrolle aus unden. 8 48 Dienstvorschrist für Beamte. Meister. Betriebabeamte und Melster sind mit aue suührlicher Dlenstvorschrift ju verseben und hierauf durch Hand · schlag von der Betriebaleltung zu verpflichten 8 49. FJeuerlbschaerüte. Die Fabrik muß mit steig gebrauch sahlgen Feuer. loschaeraͤtschaften versehen fein, welche monatlich mindestens einmal elner Prüfung auf ihre Brauch barkeit zu unterneben sind § 60. Anzünden von Feuer. Ga ist darauf u halten, daß im Umkreis von zo m um dle Fabrik keine Feuer im Freien an- geiündet werden.
Slcher⸗
8 51
Wirtungstreis In den Arbeitsräumen dürfen fich nur diesenigen Arbeiter aufbalten, welche darin nach den Bestim · mungen der Betriebsleitung beschäftigt werden Jedem Urbelter ist eln bestimmter Wirkungskreig an zuwei en Fer Betrieb ist so anzuordnen, daß die Acbeiten regelmäßig snelnandergreisen und nirgeng Verwirrung oder eine größere Ansammlung von Menschen und Material entsteden kann, Verhalten dei Bränden.
Acheter nd über ihr bel vorkommenden Bränden genau zu belehren Sie sind besonders au die Gesabren der sich darel entwickelnden nltresen Gase aufmerlsam n machen Vas Wiederbetreten der Räume nach einem Wrande ist erst nach ausrelchender Listung zu ge⸗ statten.
v. Worschristen für Ar deituehmer.
1) nn genelue Vorschristen. 8 53. Geistlige Getränke.
Ju der Fabi üt der Genak gel liger Getrãnle⸗ außer Mier und Vbltweln verdeten; dei der Arbe uch ver Genug der bg'len
Pas Einnehmen der Wadlzelte' ln wbeltsrgunen it untersgat.
8 2 Rauchen, Ränddslzer⸗ ;.
Samet vas Nnchen de rden! elta tet ist, dan d nne ig ben Ven de Vetredęs e tung augewie enen Röännen gesh ben, wolelb i dh Ihren und Rauch . . dae del wd Feuerzeug, an he gh 1 ö.
Wal Wöeher wh Wediewnnn di Feuerungen sindet bie warb Wehn dewalch der Zünd. säölnr lein Näwäesbürege de dür dn Ne nur Sichern hell nl les ehen od Rad da era ntwortlich, ak Kbier icht mw ie Vöode der Pulberarbeiler
.
Ren ben Wesglez r Rr d Na nchen. Jug, alen Wögt Rn de dem erlassen e. 36 Mö be Weg sder dei der ad ulegen un ieh, nh Gent don Nu lbeislaub n
.
Sämtliche Verhalten
den Pulver
ö.
vn
2 * Wöispelnnr n vie r'nen Gegen stande. Wwösler while ne Mere Geger h ln Wbörhn ber Fg abr efern.
islãndt
(Gm iw ber Ränften Veslage)
sie als verunreinigt an zufehen sind, in ein besonderet,
zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußis
Berlin, Sonnabend, den 10. März
M Go.
Untersuchun gs sachen i ,. *. ; . 3. Ün fall unh In val stitätg. 1. Versicherung. I. DVertause, Nerpachtungen, Lerdingungen 2 5. Perlosung , hon Wertpapieren.
erluss ung Fundsachen, Zustellungen u. dergl.
Fünfte
Sffentlicher Anzeiger.
Beilage
I unfall und Innalditãtg ꝛ Versicherung.
(Schluß aus der Vierten Beilage.) 56 Verte hr in der Fabrik.
Die Arheiter haben den ihnen zugewlesenen Wimkungetreis einzuhalten, sie dürfen Räume, in benen sie nicht zu arbeiten kaben, ahne besondere Gilauhnig nicht betreten. Namentlich ist den in ulperarbeitsr6nmen beschäft ligten Arbeitern der Ein. füitt in die Räume der Feuerungganlagen streng perboten sowie umgekehrt den in Feuerungsanlagen Beschäftigten und den Laternenanzündern dag Be-
freien der Pulverräume, Zuträger sind anzuweisen, hrer Verrichtung zu verlassen.
Neinlichkeit. In den Pulperarbeiteraumen muß. Überall. Die größte Reinlichkeit herrschen. Jeder Gintretende hat sich der an den Eingängen angebrachten Vorrichtungen jum Reinigen des Schuhleugeg auf dag Sorngfältigste ju bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege bas Hineintragen von Schmutz oder Sand durch Ahttelen der Füße nicht verhinkert werden kann, ist beim Betreten der Räume das Schubzeug zu wechseln oder eg sind Ueberschuhe zu benutzen. Beim Betreten der Räume mit Pulverstaub— entwicklung und der Trodenhaäuser für Nitrozellulose müssen Filfschuhe oder nicht itt Eisenstiften ge— nagelte Lederschuhe orer ebensolche Pantoffeln ge— tragen werden, oder ö Schuhzeug ist abzulegen. §S b8. Orduung. In den PulverarbeltgräuDnien muß überall die größte Ordnung berrschen. Die Türen und Vor— plätze der Gebäude nit, Grplostong. oder Brande gefahr müssen stetg frei bleiben und dürfen auch borllbergehend nicht verstellt, die Türen während der Arheltselt auch nicht verschlossen werken. Gebrauchte Putzwolle oder gebrauchte Putzlappen ind am Tage im Arbeltgraum in besonderen Be⸗ zältuissen aufsubewahren und Abends aug den Be— seiehegebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden sst untersagt. In den Pualverberstellunggn. und Ver— pack un räumen ist sede durch den Bere ck nicht gebotene Unbäusung von Pulver und Rohstoffen ju vermelden. Andere Arbelten, alg der Betrieb es erfordert, dürsen in dlesen Räumen nicht vorgenommen werden. § hö. Masshalten der Vorwläte. Bel anhaltend trockener Witterung Lürschwellen und die unmlttelbare Umgebung Pulvergebäude ausreichend genäßt werden 5 60. . Gewitter. . Während der Dauer eines Gewitters, welches sich lber dem WBetrlebsort enlladet, haben die Arbetter dle Pulverh⸗ rstellungo⸗ und Packräume gu verlassen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten müssen, sind illlzusetzen.
das Werk sofort nach
müssen die der
§ 61. Brand.
Bel vorkommenden Bränden haben sich die Arhelter, wenn nltrose Dämpfe Cotbrauner Mauch) in größerer Menge entstehen, schleunigst, au? dem Beresch der⸗ selben zu entfernen. Das Wlederbetreten der Räume sst erst nach ausreichender Lüstung erlaubt.
II. Besondere Vorscheisten siüe den Betrieb. F 62. Beleuchtung.
Dag Anzünden der Laternen und Lampen darf nur von den dafür bestimmten Arbeitern und nur in den hierfür angewiesenen Räumen geschehen
Jede Unsammlung von Pulverstaub Lampen ist zu verhüten.
auf den
8 63. ᷣ ve inn;
Vie Verwendung von sun enerseugenden Brenn— malerlallen, wie Stroh oder Hobelspäne, jum An⸗ heizen ist verboten.
Veizkörper und Rohrleitungen sind frel von Staub zu halten.
5 64. Trockenrüume.
In den Trockenräumen für Nie hale ee e darf die Temperatur 4 86 C. in den Trocken« Kumen für Ritrojellulose und nitroglvzerlnhaltiges Pulver 4 bo G. nicht überstelgen und in den letzteren nlemals unter 4 196 0. sinken.
Beim Trocknen der Ritronellulose sst ein Verstäuben nach Möglichkeit ju vermelden. Vile Trockenhorden müfen frei von Staub gebalten werten und sind bei Nitrozellulose vor der Neubeschickung, bei, Palber oͤfterg. mit feuchten Schwämmen oder Tüchern ab⸗ zuwischen.
Die Parrhorden dürfen auf ibre Unterlagen nicht geschoben werden, wie überhaupt sede Reibung der trockenen Nitrozellulose vermieden werden muß.
Bie getreck ete Nitrojellulose darf erst daun von den Erockenborden in die Trangporfgefäße eingefüllt werden, wenn sie sich bis auf die lußentemperatur abgekühlt hat.
§ 65.
Temperatur in den Lagerrãumen
Für nitroglvierinhaltiges . rarf die Tempe⸗
ratur in den Räumen zur Aufbewahrung der NRoh⸗
masse, den Ablagest- len und den Pulperwerken nicht unter 4 100 C. sinken.
5 66.
Verschůttetes. .
Jedes Verstreuen von Pulver, oder Materialien ist
sorgfältig ju vermeiden. Verschüt etes Pulyper,
Pulverstaub und verschũttete Pulvermasse sind, soweit
dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu werfen. Diese Ab— gänge dürfen nicht in den in , — § 67. unetmaschinen.
Vor dem Beschicken der Knet⸗ und Mischmaschinen nig tr gn, n na f sind die Stellen, an
elchen die Welle durch den Behä Lösemitteln anzufeuchten. e ,,, Bei nitroglvze inhaltigen Pulvermassen sind diese Stellen von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen und zu schmieren.
i e. §8 68. Trockene Nitrozellulose.
Dag Einbringen trockener Nstrojellulose in Knet⸗ maschlnen ist aufs strengste verboten, ebenso jeden Schieben und Stoßen von Gefäßen, welche mit , ef sind. Im Ansatzraum ar nie mehr als ein mit Nitro = süllteg Gefäß befinden. r,,
§ 69. Ableiten der Elekirizitãt.
Metallene Gefäße und Apparate, welche Aceton oder mit diesem getränkte Pulvermasse enthalten, sind zur Vermeidung elcktrlscher Ladungen in allen ihren Teilen zu erden.
§5 70
. CGlasgefãsse.
Transportgefäße für Acther, Alkohol aus Glas durfen innerhalb des eigentlichen kationsbetriebes nicht verwendet werden.
§8 71
. Iässer. Säcke.
Fässer, Säcke ober senstige Behälter, in Pulver oder Pulvermasse aufgenommen werden soll, müssen dicht sein, sodaß ein Verstreuen oder Ver⸗ stauben ausgeschlossen ist. Zum Fortschaffen der Pulvermasse von einem Werk zum andert sind nur zededtte Gefäße oder dichte Säcke zu perwenden.
Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Dinein, briugen in ein Pulrerbaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Fässer auch innen gut gereinigt werden. .
Die Gefäße sind unter Vermeidung von und Schleben behutsam sortjubewegen.
§ 72. ̃ Neyaraturen.
Dag eigenmächtige Vornebhmen von Rerara uren an Maschinen oder Gebäuden ist verboten Alle Reparaturen dürfen erst dann degonnen nachdem der zuständige Betriebs führer oder auf Grund vorher eilangter Ueberieugung Vorsichtsmaßre eln genau erfüllt sind G laubnig dazu ertent hat
Vor Beginn der Auebesserungs. oder Gencuerun R.˖
Acton usw.
Fabri⸗
welche
Stoßen
halt sind sämtliche leicht'ntzündlich« Stoffe aur dem Raum zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen und der Fußboden von anbaftendem Staub oder sest⸗ sißender Pu vermasse gründlig zu reinigen und nach Grfordern an useuchten C. Mug führung« und Strasbestim mungen. 3763
l . TD 06 Für die in Gemäßheli vorstebender Veltimmungen zu treffenden Aenderungen wird en Betriebsunter. nehmern eine Frist von sechs Monaten vom Tage
anzelger gewährt
ö 574 ; Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist ür die Einführung der Betriebzeinrichtungen, wie sie in diesen Vorschiisten gefordert werden, auf An- trag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsporstandes i verlängern. Wenn es sic berausstellen sollte, daß die in den S§ 1— 72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhaäͤltnis⸗ mäßslge Kosten nicht ausgefübrt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des e fn em, auf Antrag des Betrieba⸗ unternehmers und nach Anbörung deg te Aufssichtsbeamten unterliegen. ; nn Vi Arbeltge ber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschristen für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.
B 5117. Bejüglich der Bekanntgabe dieser Vorschriften sowie bla sbilich der del 1 die Unsallberbülungsvorschrliten vorgesehenen Stiasen finden die in Ziffer 2 bis 4 des . III der HRevidierten allgemeinen Unfallverbätungsvorschristen der Berussgenossenschaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Abgeünderte Unsalluerhütungsvorschristen sür Fabriken zur Herstellung van Schwarz. puluer und schwar jpulverühnlichen Spreng- lassen.
Genebmigt vom Reichsversicherungs amt . am 24. Februar 1906.
Vie nachstehenden Vonschristen treten an die Stelle der Voꝛschristen für Pulver. (Schwarjpulver . ) Fabriken, genebmigt vom Neichsbersicherunge amt am 16. Sep- tember 189! und 5ö. Mai 1903, veroffentlicht im „Meichs anzeiger! vom 109. Oktober 1891 und 19. Jun 1903.
e Be emdene die besondere
arbelten in den Räumen mit seuergefäbrlichen In.
der amtlichen Bekanntmachung durch den Reiche⸗
müssen Schilter augenfällig angebracht
das Gelande als Hasperfahrit bereichen
Rauchen und den Jatritt Unbefugter verßteten 83 *
. . Nb grenzung. Die Fabrif ist, sofern sie i In gen un die Anordnung ber Gebdude oder durch Schrsnke Warnungttafeln oder in sonst erkenn barer Mee das Gebiet des erplostonggefährlichen lichen Betriebes ju trennen. Wo eine (alche * wegen der örtlichen Lage bet beste henden M nicht möglich ist, sind oe eintelnen Gerne Explostonsgefahr durch geeignet Alper KWarnungetafeln gegen dag unbefugte Berreten sichern. ö Unter Gebäuden mit Erplostontqrahr . ju verstehen, in denen Pulver tze zer 3 arbeitet oder aufbemahrt werden denen fertiges Pulver gelagert vin . lm fle der ume Den Yul oerarbeitern ö . Waschen und ml. Cen sami- während eineg Gewitterg zur Lern 54 Schutz gegen die abe re md von Exylasi au
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gefabr einzeln mit einem Gerafsh EGrdschutz wand a aum geben Vi se Sch at ein rich an gen der eingeschlossenen Geb nns überragen. GEæoschaz al r nme nene n. starker Krone bei eatfrrechenge Bee, ir und soiglälti, ws Mimnrerbmrrr Queden, a bet eder Die Gen ummunn aus zwel senfrecht 1 au au nenultun
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villa seitig verankerten Bel ktiamin men, wann n stand von m idest⸗ e 1 n , Km um Zwöschenraum mit Gaze az νilliar ij Die Grdschußwä le cee Gemini männ Gebäuden, in welchen Morgen nm Pulver gleichtenig derer, mr erseßzt werden. ü
Den Frument stens 1 m zu geben . schußz wände und Scha aan von mindestend 1 m d Bei bestehenden Anlager sior sgesabr, so ern ie n
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Vulver werke mt Krart werk. Stamp fwerk nnn, Ausblasespstem gebant in
mit einander verbunden gesamt nicht aedrt alt 4 r z und die Räume darch ma rr, nd Sitärte von einander getrenn:
Die Aafstellaag nm re maschinen in mem ware. entwerer ju ibre Bedienen im Raume ann es⸗ nd sa ern ? Maschinen eine ineinander gte Bearbeitung veirichiet ward möglich oder nur unter un der bältnig erschwerung ausgfübrdar ist. die Zabl der im Raum beschäftigter über 4 betragen. .
9 —
§5 5. Ablage stellen.
In der Nähe der Puloe arbeit bäuser gegen diese geschüßt sind nach Bedarf sie he NUölagestellen zur einstweiligen Uaterbringung der einer Arbeitsstätte in die andere über Zwischen fabrilate anzulegen
5 65 Umgebung. Das Fabrikgelände * 1 es die Art des Ge— ländes gestatte i, mit Laubbolibäumen und Strauch
nächsten Umgebung der Pulverbäuser, für die Unter haltung eines guten, kurz ju baltenden Graswuchses
walde, so sind Vorkebrungen zur Verhütung der Feu rubestiaqung durch Laufscuer ju treffen, 3. B durch Abholzung eines entsprechend großen Streisene
um die gefährlichen Werke und durch Anlage esnes
kleinen, von Pflan senwuchs frelzubaltenden Sicher— eitsgrabens am Rande des Nadel holes. § 7. Vorpläte.
usw. sind die einem Vorflur zu veiseben und die unmittelbar an den Pulverarbeltz. und Ausbewahrungsgebauden liegenden Wege mit Gerberlobe, einem abnlichen Material oder Brettlagen ju bedecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise der erwähnten Gefahr vor— zubeugen. 5 3
kö Gauart. Bei Neuanlagen sind Gebäude mit Feuerstätten
Außer den Revideerten allgemeinen Un fallverhütun 6 vorschriften der Berufs qenossenschaft der chemischen Jadust rie gelten für Schwarzpulver fabriten folgende Bestimmungen; n. Borschriften für die Arbeitgeber. 1. Lage und bauliche Eigrichtungen der
Gan len.
51.
. Warnung eta feln. Das Fabrikgelände ist, soweit dies seine Lage er⸗ sordert, gegen unbeabsichtigtes Betreten in geeigneter
Weise zu schützen.
gleich einig bearbeitet werden drilicher Lage nach dem sogenaunten Aueblascsostem, nämlich aus diei mindestens 785 em starken, massio
ma ssi a erbauen Die Gebäuze mit Grvlestions. gesabe siad moglichst leicht bermustellen und leicht ju sübereachen.
Gebäude, in denen nicht mehr als bo) kg Pulver
können bei geesgaeter
gemauerten Wänden und einer leichten Glasfenster. bre nalick n Mangrial. bergestellt werden. Die Mauern mässen die Dachfläche um mindestens O, m aber tagen.
An den Zugängen und öffentlichen Rerkekrswege r .
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Bei Neuan lagen sin d 62 16 ö Gan nmnmnnt
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von mindestens 075 . n enn Bgstz nn min dd
werk zu bepflanzen; auß -rdem ist, besonders un der
ju sorgen. Liegt die Fabrik in einem Nadel hol ⸗
Zur Verbätung des Ciawebeng von Sand Staub bäude mit Grplostonggesabr mit
wand sowie aus einem leichten Pulidache von schwer
HVeiskörper und Feuersile sowie ein
chen Staatsanzeiger.
19006.
Rommanditgesellschaften auf Aftien un Mnfttengesellsch
7. Erwerbs- und u
Nlederlaffung BVankangmwesse Nerschtedene af nn
Mirticha fte gene en heften ) FAM, ts st⸗
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11. Reienrhtunn.
ge ierrhtunn.
Gjie Reieunuchtung darf nur entweder hes Rlnbiicht Vopprelbtrnen eren lusschaltunn sicherung aue rhalb lire t, grer won anßen durh . chrhen, die durch ein Rebäusle geshnüt und durch star ke, ichtschlie lende (Mlasschriben von den Dulber⸗ aumn ibhgeschlossen ind. Lampen bürfen nur mit übl ober solchen Brennstossen gesprist werden, bei denen eine Erplosion audgeschlossen ist ne Belenchiunqet rh im Innern her 1 * int nun elektrische, init Mlementen ober 1ktumulat oren ersehene Glühlampen zulässig . Jere Ablagerung von erplosivem Staub an der Lichtauelle ist zu verhüten. Elektrische Beleuchtungen müßen stets in gutem Justande erhalten und daraus⸗
ia mpen oder rerzen
— 311 1 Taßbre ] 3 hin alle Jahre einmal sachverständig geprüst werden
Die Besorgung der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu geschehen und sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an Ort und Stelle zu schaffen haben Den Laternenanzündern ist das Betreten der Räume mit Grplosionsgefahr zu verbieten.
II. Heizung. 5316
ᷣ drinn.
Bei Neuanlagen sind jure twärmung der Mäume mit Ewlosione gefahr ausschließlich Vampf. ober Warmwasserbeigzungen zulässig, die auch als Vust⸗ helzung ausgebildet sein können Lie Heiskörper, die in genügender Entfernung von Hol und anderen brennbaren Material ien angebracht sein müssen, sind mit einem weißen Anstrich zu versehen.
Bel bestehenden Anlagen sind ng andere Heij⸗ enrichlungen gestattet, sofern fie ein dichthHalten der ; Innehalten der vorgeschtie benen Temperatur gewährleisten
Hie Feuerfiellen selbst müssen durch eine massive Wand vom Trockentgum getrennt sein.
Tie Feuerung der Wasser⸗ oder Vampfhet zung muß sich in einem besonderen, masssy gebauien Hanme besinden,
Hie PVurchgänge der Leltungstohre durch Mauer sind dicht zu halten.
Vie Feurrsüe der Helzanlage und der Sch oꝛrnstein dürfen nicht in die Umsassangemgnel der Metriebß⸗ oder Lage rtaume eingebaut sein. Hie Schornsteine, reren Höhe nicht mintestens 20 i beträgt, sind mit Funkenfängern u verse hen An den Heijapparaten sind Thermometer an bringen. Tie KHedbienung der Fenueruns 1st er. Arbeltern u sbertraqen an; Räume mit Grplosiont- ge lahr nicht betielen dursen
die
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