1906 / 60 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Mar 1906 18:00:01 GMT) scan diff

a den, ngen, n, en lichen e ,,. . Xihil d. . Gebe chi em, ms he . He lande 16 pulver eri e chen, eg Kunche n ö lwbe nge ie ng .

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. Ge och de ma Dr p lu st uuστ. . Gebdude mit rplossondtesahe, wie rocken hduser r snrozellnlose und olche, in denen auch schwache g Vul ver m ia knnm ch anken getrocknet wird, Ind, 6 daß Gelknde eg zulcht, minde ten n m don nd bon anderen Gebäuden zu reichten und l Erowällen oder Grdschuhwänden u ber Miele Schuttzwo richtungen milssen die Dach fageschlossenen Gebäude um mindesteng errnnen, Grdschuhwälle ind mit mindesteng n ar ber Krone bel ent sprechender Basig her zu . aiäcttia möglichst init Mutterboden und bie Grdschutzwände beste hen nd barallei aufgestellten, gegen Benlblecbwänden, denen ein Ab⸗ d en, m zu geben vnd deren ede aunmnfüllen ist. 22

Gebe e de, mr tau dentwicklung. erm tren mil Staubentwicklung, wie gewisse enk nn. ditaubwerke und Siebwerke, us 0 m voneinander rrernt Liegen, entweder,

blasesnstem gebaut

. ö . i .

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den

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Aus slasemmstem bergestrllter Gebäude

wer Wänden und einer leichten leichten Vultyach

6. Dachfläche, Feuerschwutz 1

um mindestent O.

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nor nir aa

Mauerr 1 r 9g er

oder Aelder der 3 enthalten, nd zu

Dag Ergebnis der zubewahrendes Buch einzutragen, sichtgbeamten auf Prüfung hat sich sowohl auf di

trisches Glühlich leitung, Ausschaltung und Sich Gebäudes liegt, oder von außen durch Lampen ge- schehen, die durch starke, dicht schließende Glasschei Lampen dürfen nur mit Rübsl oder solchen bei denen eine Explosio

Lichtquelle ist zu ver mässen stets in gutem bin alle Jahre einmal

damit besondere

2114 ei vielen der Giettelatität, MNyparaie, welche

HMeiallene Gehe unk

mlt diesen g

Ne rm eldung

allen hien Lrellen zu erden, 8 15.

wii s chung. Aale Gebdude, in welchen sich brennbare Stoffe befinden, anlage Lage, Godenbeschaffenheit schelnt in gutem Justande zu erhalten

n,. n

sind zu versehen, wenn und Vorhandene

undestens einmal

Prüfung ist Verlangen

e Grdleitung zu erstrecken.

11. Beleuchtung.

§5 16. Beleuchtun Die Beleuchtung darf nur

ein Gehäuse

jumen abgeschlossen sind. Brennsto

Als bewegliche Beleuchtungẽk

Gebäude find nur elektrische, Affumulatoren versehene

Glühl

Jede Ablagerung von exvlo

ustande

Die Besorgung der

1

Dal verrdame iu verbieten

Gedaunde mi Rrandvgerahr Geb ande oder Arheitsstätten. be Fragt kommt, bedir- fer fe etnen Ahftum ander haben wer bei au- Tir org, getrofrer in. va Reuer⸗ emer au Nebenraum nir hesichsftiaten Ver inner Frei gelangen konnen ale 16 m, me snmn mn Wand al Branomauart TCeuerfthuswande mii

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pder es min anzupringer PVtagazine un Vulvertrottenhauier om Teatuunn⸗ jchrantet münsen wenn im nit mindtften Al n um andert vonrmande entterm ltenm, jeuerũch ore nt Reurrtimunvimpmrn

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Gebauden un vergenek le

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21

Bor vlätze.

zrennbaran egen die Uhlagerunz

Manar der Betriebs-

III. Seizung und 5 17.

ö Heizung.

rr Grrärmung der Räume, Xi rs̃e getrocnet wird, darf, wenn die Heizung im Raume n Hume] Len gg.,

it Regt,

*

nur Warm

ar Lufbe vabrun r

„die in genügender Entfernung von Härrterialien angebracht seln müssen, sind don Pulverstaub zu schützen. . erwaiger Stau bablagerung ist ein senrgneter Anftrich ju verwenden.

zur Brenßachtunn

Tie Durchgänge der Leit NMaiurrn nd dicht zu balten Heizanlage and der Sie Schurnflemne, deren OHöbe jrträgt, sind mit Funkenfänng Rryjenung der Feuerung n ist u ühnrtragen, ürfen.

Cie Teuerung nun sich in einem beson nnen.

zum Anhrtzen Dohpelsuäinen und ihn lichem fr neural zu orrieten.

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Wa ñer⸗

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Teocknun

Ran Hörklien hon Nirrghe

rr, Nremnendunggzweck gefstattet,

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De Bneßsttrmmrratur M Mirme Jule und nitragl ner

8e . r Mwajellusasep n wrerhenke ö

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von Sand unn Unmittelbar an ken Pulper— rer Lufberabrungsgebäuben licgenben Wege Gherberlobe und dergleichen zu ef fonst geeignete Weise der

3ur erbütung bes Ginwehent Slant um. find Ti arbeit mit Breitlagen ober jebeden, ober int

erwäbwen Gefabr orzubeugen Mmrettlagen um sind seucht zu halten

5 11.

Trodenhorden.

per Trodenbßusern ist das ür bie Gestelle und gelangende Hol! gegen die

Verwendung fang de Feuer wöirerstands hig ju

Gerberlob-

ᷣ1*

8 12 Gait lii fiung. lv rbertiell augträu nen, jn denen sich ent⸗ er e and , fig schärliche Dämpfe entwickeln ar gal Gatlustung ju sorgen 813. voschwvorrichtung. den Wal nnd Schneitewerlen, die Mur leiht catfundlicher Pualoermass., ing. bela bere dan nitregir ier lakaltigen Pul gern zebraacht werden, t eine KRiwomalbe oder dergleichen fur zich masfer an aden gen, die Jemen Lan n felb all ö des Ge ban: n

Ueber

Berat bertung

Aueschalter unk motoren sin außerhalb de herstellun gs raum ö zubringen

Stankstromanl agen un leitungen, 5 Ungen us c Gebäude zulässig.

6

Del

von Eisen auf Glsen zu verlässige Schmierung ber leichte Jugãngl ichkelt V. Trang

521 Glaaball

aus Glas durfen innerhalb fationgbetriebes nicht verwen 8 2*

und

Sack r

55

auch don auger halb tascher Gnt⸗ lerrung gebracht mer nun kana.

1st

dles Mlipschutanlagen sind stet⸗

t in Doprelbirnen,

n ausgeschlossen ist.

achverständig geprüft werden. Lalernen und Lampen bat in rem dafür bestimmten Raume zu geschehen; es sind Arbeiter zu beauftragen, welche sie krenngend wieder an ibren Bestim mungzort zu schaffen beben. Den Laternenanzündern

Trocknung.

Trocken. und Lagerräume

Spornsteine därfen nicht in die rer Lagerräume elngebaut sein.

welche Palverräume nicht betreten

deren, massid gebauten Raume

h die Verwendung don Strob,

ara n nl ese kst

maß Mäsnschtett fu

2 a ed , erm n mnst

X , , ,.

, 10 Hie Verwendung get reuter tlemtn ist a! ver mne fen 9 1 ĩ 11 f Regullerm

verschlleß wen

zug e hn MUrbeitè maschluen

An den Pulverarbeltsmaschlnen (it bi

der selben

Fernhaltung des Pul ve rstaubeg i Horgen

Transportgefäße für Aeiher

sser, Säcke nssu⸗

cel on ird nr Pulvermasse lertrischer Ladungen

ulver und leicht mlt einer Bli schutz⸗ bel der örtlichen Bauart geboten er

müssen jährli

geprüft werden. ein dauernd auf⸗ welcheß dem Auf⸗ g borzulegen ist. Di e oberirdische wie auf

und

entweder durch elet⸗ deren Haupt⸗ erung außerhalb des

eschützt und durch en von den Pulver⸗

ffn gespeist werden,

zrver im Innern der mit Elementen oder

sipem Staub an der

erhalten und darauf⸗

ist das Betreten der

in denen Nitro— für dle

sowile g nstroglvzerinhaltiger npfbeijung verwendet lb dieser Räume, Wasserhelzung in

wasserheijung,

ungarohre durch dle Die Feuer süge der

nicht mindesteng 20m er 1 verseben. Die besonderen Arbeitern

oder Dampfbeijung In kengebenden Brenn ˖

*

Hie ift, soweit es ju ber meiden. Trockenbäusern für ah altigeg Pulver sell ier , san & nicht Vorrichtung 1 6G genau abgelesen Yenrnen deg Trocken⸗

Ver ver⸗ mög fs beschassen . en selßen Ker ll 5 Lesestigen lässt.

. 1 mnmen göer u ch zi erfalgen rr aten 11g n nicht Faun hel

ein

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eiche * ag‘ * . du 51m Hul ne sn⸗ i Männe n, g mer chen 1. . 1. ifa nl stelll ner .

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1.

m er län- 1. Gleriro⸗ SGehbljuh⸗ 1e r Hulu J n äass⸗n nlen⸗

ech alser Hraßt⸗ ue bal 1.

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Mme ung mnelhen, 6 u ich relßent en Felle 6 ul far mnglicht ie

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rigesusse

1 1 ol, Neetßn ulm bes el enisschen Fahr det weihen

sonstigen Nebälter, in

8 . 2 842 z 6. Paälrermasse aufden ginn wrden

zum andern ind nur bede ju verwenden

reinigen. jellulose und

ratur in mafse, den —ͤ g ˖ Trockenbäusern nicht unter

Pulvetmasse sind, soweit sie als seben sind, in ein besonders dafür beirichnetes Keb⸗ richtfaß zu werfen, welches in oder räumen dorbanden sein muß.

graben werden. ampen zulässig. er e. h

Aufsi stens hüten. Elektrische Beleuchtungen 2 .

Holj ober Paplerm

Tragen haben.

Gefäßen nicht verwendet werden. VI. Rohstoffe 23 Nohmasse.

Verunreinigungen in den Rohstoffen. Die Rohmaterialien sind von Fremokörpern Die jur Vrwendang kommende Paste ist in feuchtem Zustande d ereignete Slebe bann ,

Temperatur in den Lagerrãumen. Fůr nitroglvlerin baltiges den Räumen jur Aufbewabrung der Ablagehãusern, den Pulverwerken und 4 100 C. sinken.

VII. Uvfallstoffe. § 26

§ 25. . Verschüttetes. ; Verschãttetes Pulver, Pulverstaub und verschũ

Diese Abgänge dürfen nicht in den Boden Soweit zur weiteren

anderenfalls sind

Fabrikation sie an einem

u verbrennen. § 26. Abmüässer.

Nitroglvserinbaltige, beim usw.

Walen

werdende Abwässer sind ju sammeln und durch

handlung mit Kalk, Soda oder d

zu machen.

Vr. Besondere Vorschriften 837

TD 21

netmaschinen. Vor dem Beschicken der Knet⸗

mit Nitrojellulosepulpermasse sind die Stellen welchen die Welle durch de

Lösemitteln anzufeuch en. Bei nitroglvierinbaltigen Pulvermassen sind

Stellen ven anbaftender Pulvermasse sorg falt reinigen und zu

schmleren.

8 28. Trockene Nitrozellulose. aufs strengste ju untersagen, Steßen von Gefäßen, die gefüllt sind.

maschinen ist sedes Schieben und srockener Nitrozellulose

Gefäß befinden.

den Trocken borden in die Trant portgefake eing. werden, wenn sie sich bis auf die 1 abgeküblt bat.

§8 W.

Reinhalten der Gefäßte. Fässer und andere Gefäße müssen vor bringen in eln Pu derbaus sorgfältia und Erde befreit, die leeren Fãsser gereintat werden.

dem von

Die Gefäße sind Unter meidung von Stoßen und Schieben bebutsam

jubewegen. 8 30

In den Pulverarbeitsgraumen durfen Arbeiten, als der werden.

8 31.

Anhäufung von Materialien. ist jede durch den Betrieb nicht gebotene von Pulver und Robstoffen ju vermelden. 8 32. Magazine. In den Magaslnen daätsen nicht gleichseitig

58 535. Freihalten der us günge.

gefahr müssen steio srel blelben unde dürsen aue

sbergebend nicht verstelll, dle

Nibelt elt auch nlcht verschlossen werden. 3394

Vutzwolle. Gebrauchte Pußwolle und gebrauchte ar am Tae ln Arheltéraum in besondere zal inissen u zube wahren und Abend aus de srlebadebäuben ju entfernen leicht brennbarer Siosfse neben diesen Gebän unstatthasi.

83 415.

Cepnung und Neintichtein, In den Puspersaꝗ riten muß überall ö rönung unh meinlichteit berrschen rügen beer Pineinwehen han Grhe ie Pulperrdume iht wönlichst u verhlnbern en Lindnden müssen gerignel Mio rr ichiun e einigen beß Schah enge Uorhanhben . 4

cen, höl serne Abstreschtaste)

8 106 Fusshbesselsbinn geber in bie Puleratessstrduin horhber seine Fußbelleipnni in nl len in Treckenkdnser fu ishseliless ink Lzute mit Pulperstan enen her Lererschuhe ohne ren PDantfossln delten soethes, ab zulegen

sind Fils⸗ nber üer horgendnnier Ai in .

hal len

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859810 Melnsgung ner gn gn lich« Were un ißestsrsisste 1 peslend in ehr mon inn nl unn ich 1 erde Fösbren, Möhne, Liesfen. find vom inte jn eld iin 5 n Ker eihassen nin

Matt Hor ben Hiigäist,

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mirtniinht

dan ein Nerstre lei ober

iügun ehr ii , . . enen

Zum Forischaffen der Pulvermasse von elnem Merl gie Geflte oder dichte Sicke

Zum Trangport der getrockneten Nitroꝛellulole

därsen die Gesäße nur aus

besteben, fie mnssen innen glatt lein und gatschlie hende

Veckel sowle Handgriffe um Giserne Nägel und eiserne . oder sonftige

Befestigungs · oder Verschlußtei

zu dlesen

aus Gisen dürsen

Nitro

Pulver darf die Tempe

Roh⸗ . der Fußboden von

sigender Pulvermass⸗

verunreinigt amu⸗ bel den Arbelts⸗ br? Reinigung moͤaglich verwendet

hierfür be alle Woche

ergleichen unschadlich

für den Betrieb.

und Mischwerke

Behalter gebt, gut mit

Das Einbringen trockener Nüronllulose in Knet⸗ ebenso

Im Ansatztaum darf sich nie mebr als ein mit Nittoiclulose gefüllten

Die getrocknete Mitrozellulose darf erst dann ven

uf entemperatur

Sand auch innen

Verbotene Arbeiten in den VBulverräumen. eine anderen

Betrieb erfordert, vorgenommen

In den Pal verberstellungk und Vervackungsräumen Anbaͤufung

ür rauchschwaches Pulver

lig andere Spren astoffe

Schwar mulver, Schlesßbaum wolle usw gelagert werden. 835

Laren und Vorpläwhe der Geblude mit Crplostons-

Türen während der

Puhlappen

Much dle Anhäufung

Vas Hinein⸗ ober Sanh in

jn elenhe . Mine

ssen .

er mene be, bee cht h

e, Wasser

asse

zu veischließen und dir

über den . in den . Ive then ste lg und ein ustellen.

Röänne ju verlassen, at belten m nssen, .

8 * m, me me . während det Peer eee Genet, e e, ch, nt m hert, 1 , wre, . 1. * r , me n. ie Rtheliser fin zun heilte, dn. VM eq inen, v, e, e, Fe mn,

340 Mo schtle gen der dnn

Nach Schluß der Arbel inn e deen ber Gehe Schlassel n des bann be

tim mten Ort zu bil gen

2

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den

X. Uus be sserung s- nn. x Ge e e a selten. 841

8 Reparaturen

Vor Beginn von Ausbessetungs- obe Æ ( u u-

arbeiten an Gebäuden, C nrtqhlußn ar Masch tagen in den Räumen

lt fenerge sähtrlichen,. Jahal find

entzündlichen Stesse aug bein Raume Auch sind vorher bie Maschiaen und anibaftendbem Stanhb ore, seft⸗ gründlich

zu reinigen und nach

amtliche leicht

a entsernen.

Erfordern anzufeuchten

werden, Meister au daß alle besonde re Erlaubnis

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Personen, sowein entgegenstehen, ellu und Lagerräumen nur mit Genehmigung der Retriebe— leltung und in Gegenwart eines Betriebe beamten

gestattet

All. Rer arataraibeiten Füärsen eist bann begonnen nachdem der zuständicke Hei e bafahrer oder Grund vorher erlangter be dun Vorsichtsmaßtegeln de au ersüllt sind, die

dazu erteilt bat.

X. Sonstige Gorschriften. 543

Fremde Persene n. Frauen und Kindera der Arbeiter sowmie fremden ; uicht gesetzliche Vorschtisten dem ist der Zutrltt iu den Heistellungs⸗·

5 43. Jugendliche Arbeiter. Bel der Herstellung und Verpackung von rauch schwachem Pulver darfen jugendlich: Ribeiter nich: angestellt werden Es siad nur nüchterne und zu verlässige Leute zu beschasligen.

Mahlzeiten,

geistiger Getranle verbieten? bel der leßteren. Das Gin⸗ Vulperaibelisraumen

541 Geistige Getränke, Ja der Fabrik in der Genu aufer Bier und Obstwein ju Arbeit auch der Genuß der nebmen der Mablzelten in den ist ju verbieten. 31495 Rauchen. Sowelt das Rauchen berhaupt gestattet ist, dan es nur in den von den Betrlebsleltern anugewlesenen Räumen gescheben, woseldst dann etne Gelegenhen jur Ausbewadrung der Rauchgeräte vorhanden sel muß. r 5346 Zuündhölzer. Innerhalb des Fabrikgeländes dürfen nur bestsnündboljser verwendel n rden. 847 Michrlugen von eisernen Genenstünden. Feuereng und elserne Gegen stände, wie Schlůussel Messer und derglelchen, dürfen in die Bett lebardumt nichl mitgenommen werden Gg 1st hierüder elne geelgnete Kontrolle aus unden. 8 48 Dienstvorschrist für Beamte. Meister. Betriebabeamte und Melster sind mit aue suührlicher Dlenstvorschrift ju verseben und hierauf durch Hand · schlag von der Betriebaleltung zu verpflichten 8 49. FJeuerlbschaerüte. Die Fabrik muß mit steig gebrauch sahlgen Feuer. loschaeraͤtschaften versehen fein, welche monatlich mindestens einmal elner Prüfung auf ihre Brauch barkeit zu unterneben sind § 60. Anzünden von Feuer. Ga ist darauf u halten, daß im Umkreis von zo m um dle Fabrik keine Feuer im Freien an- geiündet werden.

Slcher⸗

8 51

Wirtungstreis In den Arbeitsräumen dürfen fich nur diesenigen Arbeiter aufbalten, welche darin nach den Bestim · mungen der Betriebsleitung beschäftigt werden Jedem Urbelter ist eln bestimmter Wirkungskreig an zuwei en Fer Betrieb ist so anzuordnen, daß die Acbeiten regelmäßig snelnandergreisen und nirgeng Verwirrung oder eine größere Ansammlung von Menschen und Material entsteden kann, Verhalten dei Bränden.

Acheter nd über ihr bel vorkommenden Bränden genau zu belehren Sie sind besonders au die Gesabren der sich darel entwickelnden nltresen Gase aufmerlsam n machen Vas Wiederbetreten der Räume nach einem Wrande ist erst nach ausrelchender Listung zu ge⸗ statten.

v. Worschristen für Ar deituehmer.

1) nn genelue Vorschristen. 8 53. Geistlige Getränke.

Ju der Fabi üt der Genak gel liger Getrãnle⸗ außer Mier und Vbltweln verdeten; dei der Arbe uch ver Genug der bg'len

Pas Einnehmen der Wadlzelte' ln wbeltsrgunen it untersgat.

8 2 Rauchen, Ränddslzer⸗ ;.

Samet vas Nnchen de rden! elta tet ist, dan d nne ig ben Ven de Vetredęs e tung augewie enen Röännen gesh ben, wolelb i dh Ihren und Rauch . . dae del wd Feuerzeug, an he gh 1 ö.

Wal Wöeher wh Wediewnnn di Feuerungen sindet bie warb Wehn dewalch der Zünd. säölnr lein Näwäesbürege de dür dn Ne nur Sichern hell nl les ehen od Rad da era ntwortlich, ak Kbier icht mw ie Vöode der Pulberarbeiler

.

Ren ben Wesglez r Rr d Na nchen. Jug, alen Wögt Rn de dem erlassen e. 36 be Weg sder dei der ad ulegen un ieh, nh Gent don Nu lbeislaub n

.

Sämtliche Verhalten

den Pulver

ö.

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2 * Wöispelnnr n vie r'nen Gegen stande. Wwösler while ne Mere Geger h ln Wbörhn ber Fg abr efern.

islãndt

(Gm iw ber Ränften Veslage)

sie als verunreinigt an zufehen sind, in ein besonderet,

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußis

Berlin, Sonnabend, den 10. März

M Go.

Untersuchun gs sachen i ,. *. ; . 3. Ün fall unh In val stitätg. 1. Versicherung. I. DVertause, Nerpachtungen, Lerdingungen 2 5. Perlosung , hon Wertpapieren.

erluss ung Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

Fünfte

Sffentlicher Anzeiger.

Beilage

I unfall und Innalditãtg Versicherung.

(Schluß aus der Vierten Beilage.) 56 Verte hr in der Fabrik.

Die Arheiter haben den ihnen zugewlesenen Wimkungetreis einzuhalten, sie dürfen Räume, in benen sie nicht zu arbeiten kaben, ahne besondere Gilauhnig nicht betreten. Namentlich ist den in ulperarbeitsr6nmen beschäft ligten Arbeitern der Ein. füitt in die Räume der Feuerungganlagen streng perboten sowie umgekehrt den in Feuerungsanlagen Beschäftigten und den Laternenanzündern dag Be-

freien der Pulverräume, Zuträger sind anzuweisen, hrer Verrichtung zu verlassen.

Neinlichkeit. In den Pulperarbeiteraumen muß. Überall. Die größte Reinlichkeit herrschen. Jeder Gintretende hat sich der an den Eingängen angebrachten Vorrichtungen jum Reinigen des Schuhleugeg auf dag Sorngfältigste ju bedienen. Wo bei der Beschaffenheit der Wege bas Hineintragen von Schmutz oder Sand durch Ahttelen der Füße nicht verhinkert werden kann, ist beim Betreten der Räume das Schubzeug zu wechseln oder eg sind Ueberschuhe zu benutzen. Beim Betreten der Räume mit Pulverstaub— entwicklung und der Trodenhaäuser für Nitrozellulose müssen Filfschuhe oder nicht itt Eisenstiften ge— nagelte Lederschuhe orer ebensolche Pantoffeln ge— tragen werden, oder ö Schuhzeug ist abzulegen. §S b8. Orduung. In den PulverarbeltgräuDnien muß überall die größte Ordnung berrschen. Die Türen und Vor— plätze der Gebäude nit, Grplostong. oder Brande gefahr müssen stetg frei bleiben und dürfen auch borllbergehend nicht verstellt, die Türen während der Arheltselt auch nicht verschlossen werken. Gebrauchte Putzwolle oder gebrauchte Putzlappen ind am Tage im Arbeltgraum in besonderen Be⸗ zältuissen aufsubewahren und Abends aug den Be— seiehegebäuden zu entfernen. Auch die Anhäufung leicht brennbarer Stoffe neben diesen Gebäuden sst untersagt. In den Pualverberstellunggn. und Ver— pack un räumen ist sede durch den Bere ck nicht gebotene Unbäusung von Pulver und Rohstoffen ju vermelden. Andere Arbelten, alg der Betrieb es erfordert, dürsen in dlesen Räumen nicht vorgenommen werden. § hö. Masshalten der Vorwläte. Bel anhaltend trockener Witterung Lürschwellen und die unmlttelbare Umgebung Pulvergebäude ausreichend genäßt werden 5 60. . Gewitter. . Während der Dauer eines Gewitters, welches sich lber dem WBetrlebsort enlladet, haben die Arbetter dle Pulverh⸗ rstellungo⸗ und Packräume gu verlassen. Maschinen, die unter Aufsicht arbeiten müssen, sind illlzusetzen.

das Werk sofort nach

müssen die der

§ 61. Brand.

Bel vorkommenden Bränden haben sich die Arhelter, wenn nltrose Dämpfe Cotbrauner Mauch) in größerer Menge entstehen, schleunigst, au? dem Beresch der⸗ selben zu entfernen. Das Wlederbetreten der Räume sst erst nach ausreichender Lüstung erlaubt.

II. Besondere Vorscheisten siüe den Betrieb. F 62. Beleuchtung.

Dag Anzünden der Laternen und Lampen darf nur von den dafür bestimmten Arbeitern und nur in den hierfür angewiesenen Räumen geschehen

Jede Unsammlung von Pulverstaub Lampen ist zu verhüten.

auf den

8 63. ve inn;

Vie Verwendung von sun enerseugenden Brenn— malerlallen, wie Stroh oder Hobelspäne, jum An⸗ heizen ist verboten.

Veizkörper und Rohrleitungen sind frel von Staub zu halten.

5 64. Trockenrüume.

In den Trockenräumen für Nie hale ee e darf die Temperatur 4 86 C. in den Trocken« Kumen für Ritrojellulose und nitroglvzerlnhaltiges Pulver 4 bo G. nicht überstelgen und in den letzteren nlemals unter 4 196 0. sinken.

Beim Trocknen der Ritronellulose sst ein Verstäuben nach Möglichkeit ju vermelden. Vile Trockenhorden müfen frei von Staub gebalten werten und sind bei Nitrozellulose vor der Neubeschickung, bei, Palber oͤfterg. mit feuchten Schwämmen oder Tüchern ab⸗ zuwischen.

Die Parrhorden dürfen auf ibre Unterlagen nicht geschoben werden, wie überhaupt sede Reibung der trockenen Nitrozellulose vermieden werden muß.

Bie getreck ete Nitrojellulose darf erst daun von den Erockenborden in die Trangporfgefäße eingefüllt werden, wenn sie sich bis auf die lußentemperatur abgekühlt hat.

§ 65.

Temperatur in den Lagerrãumen

Für nitroglvierinhaltiges . rarf die Tempe⸗

ratur in den Räumen zur Aufbewahrung der NRoh⸗

masse, den Ablagest- len und den Pulperwerken nicht unter 4 100 C. sinken.

5 66.

Verschůttetes. .

Jedes Verstreuen von Pulver, oder Materialien ist

sorgfältig ju vermeiden. Verschüt etes Pulyper,

Pulverstaub und verschũttete Pulvermasse sind, soweit

dafür bezeichnetes Kehrichtfaß zu werfen. Diese Ab— gänge dürfen nicht in den in , § 67. unetmaschinen.

Vor dem Beschicken der Knet⸗ und Mischmaschinen nig tr gn, n na f sind die Stellen, an

elchen die Welle durch den Behä Lösemitteln anzufeuchten. e ,,, Bei nitroglvze inhaltigen Pulvermassen sind diese Stellen von anhaftender Pulvermasse sorgfältig zu reinigen und zu schmieren.

i e. §8 68. Trockene Nitrozellulose.

Dag Einbringen trockener Nstrojellulose in Knet⸗ maschlnen ist aufs strengste verboten, ebenso jeden Schieben und Stoßen von Gefäßen, welche mit , ef sind. Im Ansatzraum ar nie mehr als ein mit Nitro = süllteg Gefäß befinden. r,,

§ 69. Ableiten der Elekirizitãt.

Metallene Gefäße und Apparate, welche Aceton oder mit diesem getränkte Pulvermasse enthalten, sind zur Vermeidung elcktrlscher Ladungen in allen ihren Teilen zu erden.

§5 70

. CGlasgefãsse.

Transportgefäße für Acther, Alkohol aus Glas durfen innerhalb des eigentlichen kationsbetriebes nicht verwendet werden.

§8 71

. Iässer. Säcke.

Fässer, Säcke ober senstige Behälter, in Pulver oder Pulvermasse aufgenommen werden soll, müssen dicht sein, sodaß ein Verstreuen oder Ver⸗ stauben ausgeschlossen ist. Zum Fortschaffen der Pulvermasse von einem Werk zum andert sind nur zededtte Gefäße oder dichte Säcke zu perwenden.

Fässer und andere Gefäße müssen vor dem Dinein, briugen in ein Pulrerbaus sorgfältig von Sand und Erde befreit, die leeren Fässer auch innen gut gereinigt werden. .

Die Gefäße sind unter Vermeidung von und Schleben behutsam sortjubewegen.

§ 72. ̃ Neyaraturen.

Dag eigenmächtige Vornebhmen von Rerara uren an Maschinen oder Gebäuden ist verboten Alle Reparaturen dürfen erst dann degonnen nachdem der zuständige Betriebs führer oder auf Grund vorher eilangter Ueberieugung Vorsichtsmaßre eln genau erfüllt sind G laubnig dazu ertent hat

Vor Beginn der Auebesserungs. oder Gencuerun R.˖

Acton usw.

Fabri⸗

welche

Stoßen

halt sind sämtliche leicht'ntzündlich« Stoffe aur dem Raum zu entfernen. Auch sind vorher die Maschinen und der Fußboden von anbaftendem Staub oder sest⸗ sißender Pu vermasse gründlig zu reinigen und nach Grfordern an useuchten C. Mug führung« und Strasbestim mungen. 3763

l . TD 06 Für die in Gemäßheli vorstebender Veltimmungen zu treffenden Aenderungen wird en Betriebsunter. nehmern eine Frist von sechs Monaten vom Tage

anzelger gewährt

ö 574 ; Der Genossenschaftsvorstand ist berechtigt, die Frist ür die Einführung der Betriebzeinrichtungen, wie sie in diesen Vorschiisten gefordert werden, auf An- trag des betreffenden Unternehmers und Befürwortung des Sektionsporstandes i verlängern. Wenn es sic berausstellen sollte, daß die in den 1— 72 gegebenen Vorschriften in einzelnen Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten und unverhaäͤltnis⸗ mäßslge Kosten nicht ausgefübrt werden können, so sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des e fn em, auf Antrag des Betrieba⸗ unternehmers und nach Anbörung deg te Aufssichtsbeamten unterliegen. ; nn Vi Arbeltge ber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschristen für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüllung derselben Sorge zu tragen.

B 5117. Bejüglich der Bekanntgabe dieser Vorschriften sowie bla sbilich der del 1 die Unsallberbülungsvorschrliten vorgesehenen Stiasen finden die in Ziffer 2 bis 4 des . III der HRevidierten allgemeinen Unfallverbätungsvorschristen der Berussgenossenschaft der chemischen Industrie enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

Abgeünderte Unsalluerhütungsvorschristen sür Fabriken zur Herstellung van Schwarz. puluer und schwar jpulverühnlichen Spreng- lassen.

Genebmigt vom Reichsversicherungs amt . am 24. Februar 1906.

Vie nachstehenden Vonschristen treten an die Stelle der Voꝛschristen für Pulver. (Schwarjpulver . ) Fabriken, genebmigt vom Neichsbersicherunge amt am 16. Sep- tember 189! und 5ö. Mai 1903, veroffentlicht im „Meichs anzeiger! vom 109. Oktober 1891 und 19. Jun 1903.

e Be emdene die besondere

arbelten in den Räumen mit seuergefäbrlichen In.

der amtlichen Bekanntmachung durch den Reiche⸗

müssen Schilter augenfällig angebracht

das Gelande als Hasperfahrit bereichen

Rauchen und den Jatritt Unbefugter verßteten 83 *

. . Nb grenzung. Die Fabrif ist, sofern sie i In gen un die Anordnung ber Gebdude oder durch Schrsnke Warnungttafeln oder in sonst erkenn barer Mee das Gebiet des erplostonggefährlichen lichen Betriebes ju trennen. Wo eine (alche * wegen der örtlichen Lage bet beste henden M nicht möglich ist, sind oe eintelnen Gerne Explostonsgefahr durch geeignet Alper KWarnungetafeln gegen dag unbefugte Berreten sichern. ö Unter Gebäuden mit Erplostontqrahr . ju verstehen, in denen Pulver tze zer 3 arbeitet oder aufbemahrt werden denen fertiges Pulver gelagert vin . lm fle der ume Den Yul oerarbeitern ö . Waschen und ml. Cen sami- während eineg Gewitterg zur Lern 54 Schutz gegen die abe re md von Exylasi au

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gefabr einzeln mit einem Gerafsh EGrdschutz wand a aum geben Vi se Sch at ein rich an gen der eingeschlossenen Geb nns überragen. GEæoschaz al r nme nene n. starker Krone bei eatfrrechenge Bee, ir und soiglälti, ws Mimnrerbmrrr Queden, a bet eder Die Gen ummunn aus zwel senfrecht 1 au au nenultun

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villa seitig verankerten Bel ktiamin men, wann n stand von m idest⸗ e 1 n , Km um Zwöschenraum mit Gaze az νilliar ij Die Grdschußwä le cee Gemini männ Gebäuden, in welchen Morgen nm Pulver gleichtenig derer, mr erseßzt werden. ü

Den Frument stens 1 m zu geben . schußz wände und Scha aan von mindestend 1 m d Bei bestehenden Anlager sior sgesabr, so ern ie n

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50 ö )

Vulver werke mt Krart werk. Stamp fwerk nnn, Ausblasespstem gebant in

mit einander verbunden gesamt nicht aedrt alt 4 r z und die Räume darch ma rr, nd Sitärte von einander getrenn:

Die Aafstellaag nm re maschinen in mem ware. entwerer ju ibre Bedienen im Raume ann es⸗ nd sa ern ? Maschinen eine ineinander gte Bearbeitung veirichiet ward möglich oder nur unter un der bältnig erschwerung ausgfübrdar ist. die Zabl der im Raum beschäftigter über 4 betragen. .

9

§5 5. Ablage stellen.

In der Nähe der Puloe arbeit bäuser gegen diese geschüßt sind nach Bedarf sie he NUölagestellen zur einstweiligen Uaterbringung der einer Arbeitsstätte in die andere über Zwischen fabrilate anzulegen

5 65 Umgebung. Das Fabrikgelände * 1 es die Art des Ge— ländes gestatte i, mit Laubbolibäumen und Strauch

nächsten Umgebung der Pulverbäuser, für die Unter haltung eines guten, kurz ju baltenden Graswuchses

walde, so sind Vorkebrungen zur Verhütung der Feu rubestiaqung durch Laufscuer ju treffen, 3. B durch Abholzung eines entsprechend großen Streisene

um die gefährlichen Werke und durch Anlage esnes

kleinen, von Pflan senwuchs frelzubaltenden Sicher— eitsgrabens am Rande des Nadel holes. § 7. Vorpläte.

usw. sind die einem Vorflur zu veiseben und die unmittelbar an den Pulverarbeltz. und Ausbewahrungsgebauden liegenden Wege mit Gerberlobe, einem abnlichen Material oder Brettlagen ju bedecken, oder es ist auf sonst geeignete Weise der erwähnten Gefahr vor— zubeugen. 5 3

Gauart. Bei Neuanlagen sind Gebäude mit Feuerstätten

Außer den Revideerten allgemeinen Un fallverhütun 6 vorschriften der Berufs qenossenschaft der chemischen Jadust rie gelten für Schwarzpulver fabriten folgende Bestimmungen; n. Borschriften für die Arbeitgeber. 1. Lage und bauliche Eigrichtungen der

Gan len.

51.

. Warnung eta feln. Das Fabrikgelände ist, soweit dies seine Lage er⸗ sordert, gegen unbeabsichtigtes Betreten in geeigneter

Weise zu schützen.

gleich einig bearbeitet werden drilicher Lage nach dem sogenaunten Aueblascsostem, nämlich aus diei mindestens 785 em starken, massio

ma ssi a erbauen Die Gebäuze mit Grvlestions. gesabe siad moglichst leicht bermustellen und leicht ju sübereachen.

Gebäude, in denen nicht mehr als bo) kg Pulver

können bei geesgaeter

gemauerten Wänden und einer leichten Glasfenster. bre nalick n Mangrial. bergestellt werden. Die Mauern mässen die Dachfläche um mindestens O, m aber tagen.

An den Zugängen und öffentlichen Rerkekrswege r .

1 mne führ

ö

Bei Neuan lagen sin d 62 16 ö Gan nmnmnnt

ure ilen

nehm ile RM dirt Mauerr reti

von mindestens 075 . n enn Bgstz nn min dd

werk zu bepflanzen; auß -rdem ist, besonders un der

ju sorgen. Liegt die Fabrik in einem Nadel hol

Zur Verbätung des Ciawebeng von Sand Staub bäude mit Grplostonggesabr mit

wand sowie aus einem leichten Pulidache von schwer

HVeiskörper und Feuersile sowie ein

chen Staatsanzeiger.

19006.

Rommanditgesellschaften auf Aftien un Mnfttengesellsch

7. Erwerbs- und u

Nlederlaffung BVankangmwesse Nerschtedene af nn

Mirticha fte gene en heften ) FAM, ts st⸗

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6 1 * Lrptettunn

11. Reienrhtunn.

ge ierrhtunn.

Gjie Reieunuchtung darf nur entweder hes Rlnbiicht Vopprelbtrnen eren lusschaltunn sicherung aue rhalb lire t, grer won anßen durh . chrhen, die durch ein Rebäusle geshnüt und durch star ke, ichtschlie lende (Mlasschriben von den Dulber⸗ aumn ibhgeschlossen ind. Lampen bürfen nur mit übl ober solchen Brennstossen gesprist werden, bei denen eine Erplosion audgeschlossen ist ne Belenchiunqet rh im Innern her 1 * int nun elektrische, init Mlementen ober 1ktumulat oren ersehene Glühlampen zulässig . Jere Ablagerung von erplosivem Staub an der Lichtauelle ist zu verhüten. Elektrische Beleuchtungen müßen stets in gutem Justande erhalten und daraus⸗

ia mpen oder rerzen

311 1 Taßbre ] 3 hin alle Jahre einmal sachverständig geprüst werden

Die Besorgung der Laternen und Lampen hat in einem dafür bestimmten Raume zu geschehen und sind damit besondere Arbeiter zu beauftragen, welche sie brennend wieder an Ort und Stelle zu schaffen haben Den Laternenanzündern ist das Betreten der Räume mit Grplosionsgefahr zu verbieten.

II. Heizung. 5316

drinn.

Bei Neuanlagen sind jure twärmung der Mäume mit Ewlosione gefahr ausschließlich Vampf. ober Warmwasserbeigzungen zulässig, die auch als Vust⸗ helzung ausgebildet sein können Lie Heiskörper, die in genügender Entfernung von Hol und anderen brennbaren Material ien angebracht sein müssen, sind mit einem weißen Anstrich zu versehen.

Bel bestehenden Anlagen sind ng andere Heij⸗ enrichlungen gestattet, sofern fie ein dichthHalten der ; Innehalten der vorgeschtie benen Temperatur gewährleisten

Hie Feuerfiellen selbst müssen durch eine massive Wand vom Trockentgum getrennt sein.

Tie Feuerung der Wasser⸗ oder Vampfhet zung muß sich in einem besonderen, masssy gebauien Hanme besinden,

Hie PVurchgänge der Leltungstohre durch Mauer sind dicht zu halten.

Vie Feurrsüe der Helzanlage und der Sch oꝛrnstein dürfen nicht in die Umsassangemgnel der Metriebß⸗ oder Lage rtaume eingebaut sein. Hie Schornsteine, reren Höhe nicht mintestens 20 i beträgt, sind mit Funkenfängern u verse hen An den Heijapparaten sind Thermometer an bringen. Tie KHedbienung der Fenueruns 1st er. Arbeltern u sbertraqen an; Räume mit Grplosiont- ge lahr nicht betielen dursen

die

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