Viehpreise stiegen, die Verkaufspreise von Fleisch alsbald dieser ie erg, folgten, daß dagegen in den letzten Monaten bei den fallenden Schweineyreisen die Spannung zwischen Vieh und Fleisch⸗ preisen sich erheblich zu Ungunsten der Konsumenten vergrößert hat. Fast noch schärfer tritt diese Erscheinung bel einem Vergleich der Rinder und der Rindfleischpreise hervor. So ist z. B; in Berlin in den Monaten September und Oktoher mit dem Steigen der Rinderpreise eine Erhöhung des Preises für Rindfleisch von der Keule von 159 auf i709 3 und des Preises von Rindfleisch vom Bauche von 127 auf. 138 3 für 1 kg erfolgt; obwohl dann aber seit Nobember die r der Rinder von Monat zu Monat wieder gefallen sind, hat sich der Preig für Rind⸗ i von der Keule seitdem unentwegt bis jetzt auf 170 Pf. und der reis für Rindfleisch vom Bauch auf 135 Pf. behauptet.
Mutterschaftsversicherung und Mutterschutz.
Im Malheft des vom Kaiserlichen Statistischen Amt heraus- gegebenen , Reichsarbeitsblatts : wird ein Ueberblick über die auf Ein⸗ führung einer staatlichen Mutterschaftsversicherung gerichteten Be⸗ strebungen und im Anschluß daran eine internationale Uebersicht über bestehende Einrichtungen und Projekte zur Verwirklichung des Mutter schutzeg gegeben, der wir die nachstehenden Angaben entnehmen.
Säuglingspflege und Mutterschutz hängen, wie leicht ersichtlich, innig miteinander zusammen. Die gleichen sozialen Verbältnisse und Erscheinungen, die in den letzten Jahren dahin geführt haben, dem Problem der Säuglingepflege vermehrte Fürsorge zuzuwenden, liegen auch den Bestrebungen zu Grunde, den Arbeiterinnen in der letzten Zeit vor der Niederkunft und in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes einen gewissen gesetzlichen Schutz angedeihen zu lassen und gleichzeitig den Arbeiterinnen die in den gesetzlichen Schutz⸗ bestimmungen liegende Beschränkung der Verwertung ihrer Arbeits- kraft dadurch zu erleichtern oder zu ermöglichen, daß ihnen eine Ent⸗ schädigung für den Lohnausfall während dieser Zeit in irgend einer Form gewährt wird. Die Bedeutung dieser Bestrebungen erhellt, ab⸗ er von den allgemeinen Gründen, die sich für den Arbeiterinnen chutz geltend machen lassen, aus der einfachen Erwägung, daß nur gefunde Mütter gesunden Nachwuchs erzeugen können, und daß demgemäß die Wehrkraft der Nation in hohem Maße abhängig ist von der Erhaltung der Gesundheit der Mütter in dieser Zeit und der richtigen Pflege der Säuglinge: zwei Aufgaben, die mit der Ent⸗ wicklung der gewerblichen Verhältnisse und der Betätigung der Frau in ann r hel Arbeit fortgesetzt schwieriger sich gestaltet haben.
Die ersten Anfänge des Mutterschutzes führen in allen Ländern zurück auf den allgemeinen Arbeiterinnenschutz: Be⸗ schränkung der. Arbeitgieit Verbot von Nachtarbeit, Verbot der Beschäftigung in gewissen Betrieben. Daneben kennt die Gesetzgebung der meisten Kulturstaaten einen besonderen Schutz der arbesten den Frau in ihrer Eigenschaft als Mutter, und zwar ist meist für die Wöchnerin eine Ruhezeit von vier Wochen nach der Ent⸗ bindung vorgesehen, so in Holland, Belgien, Portugal, Eng—⸗ land, Nor wegen, Oesterreich und Italien. In der Schwetz beträgt die Schutzfrist 8 Wochen, und war 14 Tage vor dem Termin der Entbindung und 6 Wochen nach der Entbindung. Be— sondere Bestimmungen enthält noch das italienische Gesetz, be⸗ treffend Frauen⸗ und Kinderarbeit, vom 19. Juni 1902. Nach den Bestimmungen dieseß Gesetzes muß den in den Fabriken arbeitenden Müttern ein besonderer Rgum zur Verfügung gestellt werden, in dem sie ihre Säuglinge stillen können. Gin Lohnabtzug darf für die Zeit des Stillens nicht gemacht werden,. Fabriken, die mehr als 56 Arbeiterinnen beschäftigen, müssen einen besonderen Raum für Säuglinge bereit halten, der außerhalb der Betriebs⸗ räume gelegen ist. Die Durchführung aller dieser Bestimmungen leidet in denjenigen Ländern, in welchen für die Zeit des
ernbleibens vom Betrieb den Arbeiterinnen nicht eine gewisse Ent⸗ chädigung für den Lohnausfall gewährt wird. daran, daß die Arbeiterinnen selbst ein starkes wirtschaftliches Interesse haben, die Vorschriften zu umgehen, um bald wieder verdienen zu können. Eine solche Entschädigung findet bisher nur statt in Desterreich⸗ Ungarn auf dem Wege der Krankengesetzgebung und auf die gleiche Weise im Deutschen Reich.
Nach den Bestimmungen des Krankenversicherungs⸗ gesetzes G 20) haben die organisierten Kassen — nicht die Ge— meindekrankenversicherung — Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch Mitglied der Kasse gewesen sind, auf die Dauer von min⸗ destens 6 Wochen nach der Niederkunft eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes ( — * des ortsüblichen Tagelohnes) zu gewähren. Nur dies ist obligatorisch. Die Kassen können indessen durch Statut bestimmen, auch Schwangeren, welche mindestens 6 Monate der Kasse angehören, eine der Wöchnerinnenunterstützung gleiche Unter⸗ stũtzung 8 der durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbg⸗ unfähigkeit bis zur Gesamtdauer von 6 Wochen zu gewähren. Ebenso kann freie Gewährung der erforderlichen Hebammendienste und freie ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden beschlossen werden (82). Ferner enthält die Gewerbeordnung in § 137 die Bestimmung: Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Niederkunft über- haupt nicht und während der folgenden ?7 Wochen nur beschäftigt werden, wenn das ennie eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.“ Diese Bestlmmungen begremen den Kreis der geschützten Frauen. Es unterstehen den angegebenen Bestimmungen des Krankenversicherunge⸗ gesetzes und der Gewerbeordnung vor allem nicht die in der Landwirtschaft und in häuslichen Diensten sowie in Lohnarbeit wechselnder Art tätigen Frauen, ebenso nicht die Heimarbeiterinnen, Berufe, die nach der Beruft⸗ zählung von 1895 rund 630 909 verheiratete Arbeiterinnen umfaßten. Der so geschaffene gesetzliche Schutz und die gesetzliche oder statutarische Entschädigung der Schwangeren oder Wöchnerinnen ist zwar weiter gehend als in allen übrigen Ländern; trotzdem machen sich in Deutsch⸗ land unter Hinweis auf frühe Invalidität der Arbeiterinnen und die große Sãuglingssterblichkeit Bestrebungen geltend, die eine kräftige Weiter bildungs owohl der Schutz bestimmungen wie der Versicherungseinrichtungen für die Zeit der Mutterschaft verlangen. Es wird darauf bingewiesen, daß im Jahre 1994 19,5 der Lebendgeborenen im ersten Jahre 5 Bel den unehelichen Kindern steigt dieser Prozentsatz auf 31,4 — Ziffern, welche die Sterblichkeit in den ausländischen Staaten mit Autnahme von Oesterreichͤ Ungarn erheblich übersteigen.
In einer Petition an das Reichsamt des Innern vom Juni 1905 bittet der Verband fortschrittlicher nen, , . dem Bundegrat und dem. Reichstage entsprechende Gesetzesvorlagen, betr. Schutz der Wöchnerinnen, vorlegen zu wollen, in dem Sinne, daß 1) 5 137 der Reichsgewerbeordnung dahin er⸗ weitert werde, daß den gewerblichen Arbeiterinnen die Arbeit mindestens acht Wochen (davon zwei vor und sechs nach der Ent⸗ bindung) untersagt wird; 2) dieses Arbeite verbot auch auf die Heim . arbeiterinnen, die kaufmännischen Angestellten, die häuslichen Dienst⸗ boten, die im Tagelohn stehenden Landarbeiterinnen ausgedehnt werde; 3) durch Ausbau und Vereinheitlichung unserer Ver⸗ sicherungsgesetze eine staatliche Mutterschaftsversicherung geschaffen werde, welche den Lohnausfall deckt, sowie Geburtshilfe, freie ärzt⸗ liche Behandlung und Heilmittel für Wöchnerinnen und Säuglinge umfaßt; 4) allen Frauen, bei Renen das eigene Einkommen oder das ihrer Chemänner unter der Vermögensgrenze von 3090 „M bleibt, analog den Bestimmungen bei der Invaliditäts. und Altersversiche⸗ rung ein Selbstversicherungsrecht eingeräumt werde, sodaß ihnen nach einer gewissen Wartezeit in Entbindungsfällen gleichfalls ein Anrecht auf die Mutterschaftgversicherung zusteht. — Eine sehr erheblich. Erweiterung dieser Forderungen 5 die Thesen, welche in der Versammlung des im Jahre 1905 in Berlin gegründeten Bundes für Mutterschutz' vom 6. März 1906 an⸗ enommen worden sind, der insbesondere den Schutz der ledigen kütter, daneben auch die allgemeine Mutterschafteversicherung bejweckt. Für die Eingliederung einer besonderen Mutterschaftsversicherung in die allgemeine Acbeiterversicherung bei Gelegenheit der Reform der
Arbeiterversicherung treten auch Else Lüders) und Mayet ) ein der die obligatorischen Leistungen dahin normteren will, daß sechs Wochen vor und sechs Wochen nach der Entbindung Unterstützung in Höhe des Krankengeldes zu gewähren ist, ferner freie Leistung der en,, und freie ärztliche Behandlung der Schwangerschafts« eschwerden fowie ferner Stislprämten von 25 M für Mütter, welche nach 6 Monaten noch stillen, von weiteren 2 M an solche, die nach einem vollen Jahr noch stillen. Mavet schätzt die durch seine Vor⸗ schläge entstehenden Kosten für Schwangeren⸗ und Wöchnerinnenunter⸗ stützung auf 938 Milltonen Mark, für Hebammendienste auf 1453 Millionen Mart, für Stillprämien auf 25 Millionen Mark, ins— gefamt für Mutterschaftsbersicherung auf 135,1 Millionen Mark.
Eine Str he f n. der deutschen Reichsverwaltung zu diesen verschledenen Vorschlägen ist bisher nicht erfolgt. Welche weitere Entwickelung die Frage im Deutschen Reich nehmen wird, soweit es sich um das Gingreifen, des Staats handelt, läßt sich zur Zeit daher noch nicht übersehen. Seitens der Gemeinden ist in letzter Zeit insbesondere auf dem Gebiet des Mutterschutzes durch Schaffung von Wöchnerinnen⸗ und Säuglingsheimen vorgegangen. Ganz vereinzelt sind auch von privater Seite fakultative Mutter⸗ schaftskasen ins Leben gerufen worden.)
Die Forderung einer besonderen staatlichen Mutterschafts⸗ versicherung stebt im Begriff, in Italien in die Wirklichkeit über⸗ tragen zu werden, allerdings in wesentlich beschränktem Umfang. Ja Jialien bestand bis jum Erlaß des Gesetzes vom I9. Juni 1902, betreffend die Frauen- und Kinderarbeit, das in Artikel s die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Fabriken und Werkstätten während des ersten auf die Entbindung folgenden Monats verbietet, eine Schutzbestimmung überhaupt nicht. Die Durchführung dieser Vorschrift hat, wie auch anderwärts, da⸗ mit zu kämpfen, daß der mit ihr verbundeng Lohnaußfall die Frauen veranlaßt, so früh wie möglich, auch unter Um⸗ gehung der Vorschrift, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Deputiertenkammer und der Senat forderten daher bereits bei der Beratung des Kinder. und Frauenschutzgesetzes die Regierung auf, einen Gefetzentwurf, betreffend Errichtung einer oder mehrerer Mutter⸗ schaftskassen, vorzulegen. Es war dementsprechend eine der ersten Aufgaben, die dem 1902 errichteten italienischen Arbeitsamt übertragen wurden, die technischen Grundlagen für die Schaffung einer Mutterschafte kasse zu untersuchen. Das Arbeitsamt hat das Ergebnis seiner Untersuchungen im Jahre 1904 vorgelegt. Diese Untersuchung berechnet bei Annahme einer Zabl von 500 O09 Frauen im gebärfähigen Alter, die unter das Gesetz fallen, die jährlichen Ausgaben dieser Kasse bei Gewährung don des Lohnes für 30 Tage nach der Entbindung auf rund 10 060 Lire, wobei als Ergebnis der Untersuchung noch hervorzuheben ist, daß die Fruchtbarkeit der italienischen Arbeiterin hinter der durch schnittlichen Fruchtbarkeit der Bevölkerung nicht unerheblich zurückiteht, was auf eine Einwirkung der Arkeitsverhältnisse auf die Fruchtbarkeit hin⸗ deutet. Auf Grund dieser Untersuchungen hat am 27. Mai 1905 der italienische Minister für Ackerbau, Handel und Gewerbe, Rava, der Deputi er tenkammer einen Gesetzent wurf, betreffend die Errichtung einer Mutterschaftskasse, vorgelegt, der in deutscher Uebersetzung in seinen wesentlichsten Bestimmungen folgenden Wortlaut hat:
„Art 1. Es ist eine Mutterschaftskasse zu errichten zu dem Zwecke der Unterstützung der unter das Gesetz vom 19. Juni 1902, betreffend Frauen und Kinderarbelt, fallenden Frauen während derjenigen Zeit nach der Entbindung, für welche Art. 6 des genannten Gesetzes den Frauen u,, vorschreibt. Die Kasse bat ihren Sitz in Rom. Sie wird verwaltet von der Nationalen Fürsorgekasse für Alter und Inxaliditãt der Arbeiter als selbständige Abteilung dieser Kasse und feht die Vorrechte und Vergünstigungen, die dieser Kase zustehen.
lle im Sn chef echn, der Kasse erforderlichen Bescheinigungen, 3 usw. sind im Interesse der Arbeiterinnen stempel⸗ und tuerfrei.
Art. 2. Die Einkünfte der Kasse setzen sich, wie folgt, zusammen: I) obligatorische Jahresbeiträge aller Arbeiterinnen vom . einschl. zum 50. Lebensjahr; 2) Strafgel der der Arbeiterinnen und der Arbeitgeber bei Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungs⸗ vorschriften; 3) Schenkungen. Der Jahresbeitrag zu 1 geht zur Hälfte zu Lasten der Arbelterin, zur Hälfte zu Lasten des Arbeit⸗ gebers. Der Beitrag der Arbeiterin ist von dem Arbeitgeber bei der Lohnzablung einzubehalten. Fine darüber hinausgehende Lohn einbehaltung ist bei Geldstrafe bis zu 2000 Lire verboten.
Art. 3. Die Arbeiterinnen werden in folgende Lohnklassen ge⸗ schieden: Klasse 1 bis O, 60 Lire Tages verdienst, Klasse 2 von O, hl bis 120 Lire, Klafse 3 von 121 big 1,80 Lire. Klasse 4 von 1,51 bis 240 Lire, Klasse 5 von 241 bis 36090 Lire, Klasse 8 von 3,0l bis 3.55 Lire, Klasse 7 von 3,661 bis 420 Lire Tages. verdienst. Arbeiterinnen, die mehr als 4,20 Lire Tagelobn erhalten, werden in die 7. Lohnklasse eingeschrieben und können die Bedingungen des Gesetzes nur bis zum Satz von 420 Lire sich zu Nutze machen.
Art. 4. Der Beitrag, welchen die Arbeiterin, entsprechend der Lohn⸗ klasse, der sie angehört, zu jahlen hat, stuft sich in folgender Weise ab: Es ift von der Arbeiterin zu zahlen an Beitrag in Klasse 1 jährlich 120 Lire, Klasse 2 jährlich 240 Lire, Klasse 3 jährlich 3 60 Lire, Rlasse 4 jährlich 480 Lire, Klasse 5 jährlich 6,0 Lire, Klasse 6 jährlich 7, 20 Lire, Klasse 7 jährlich 8, 19 Lire.
Art. 5. Die Kasse gewährt jeder Wöchnerin ein Tagegeld unter den Bedingungen, die in dem in Art. 14 vorgesehenen Reglement festgesetzt werden, und für die Dauer der gesetzmäßig vor⸗
geschriebenen Arbeiteruhe, einschließlich der Sonn. und Fest⸗ kage, an denen die Arbeiterin ohnehin nicht gearbeitet haben würde. Die Höhe der Unterstützung stellt sich, entsprechend den einielnen Lohnklassen, wie folgt. Sie beträgt in Klasse 1 und 2 1 Lire, Klasse 3 1.385 Lire, Klasss 4 1.80 Lire, Klasse 5 2.25 Lire, Klasse 6 2,70 Lire, Klasse 7 3.15 Lire. Ver Arbeitgeber hat auf Verlangen der Kasse die Unter⸗
stützungsgelder an die Arbeiterinnen gemäß den Bedingungen der af vorzuschleßen. Die Kasse sorgt für die De kerfier ; 3. aus⸗ gelegten Beträge an den Arbeitgeber entsprechend den Bestimmungen des ö , 28 z rt. 6. e eitragszahlung (Art. 4) erfolgt ratenweise in bestimmten Perioden durch Aufkleben einer Marke au w. Karte seitens des Arbeitgebers. Die Karte erbält die alen? auf Kosten des Arbeitgebers. Der Inhalt dieser Karte, die Normen für ibre Ueberlassung und Erneuerung, für Verkauf und Ent⸗ wertung der Marken werden im Reglement (Art. 14) geregelt. Art. J. Alle 3 Jahre erfolgt seitens der . eine technische Revision des Geschäfteqanges der Kasse, Auf. Grund der Grgebnisse dieser Revision kann der Handelsminister nach Anhörung des oberen Arbeitsrats und des Rats für Fürsorge. und erte g, . die Höhe der Beiträge und Tagegelder ändern. Falls der Geschäftsgang der Kasse es erfordert, kann in den ersten 3 Jahren auch schon vor Ablauf dieser Zeit die Revision der Kasse und die Aenderung der Unterstützungs⸗ und Beitragssätze in der vor⸗ . Weise erfolgen. Eine Erböhung der Belträge darf keines. alls mehr als die Hälfte der jetzt festgesetzten Höhe betragen, ebenso
beit e, r,. beiter und Arbeitgeber nichts Anspruch auf
Art. 8. Der Mutterschaftsunterstützung d weder zediert, noch verpfändet, noch gepfändet werden. Fin i. . 3 2 n. 2 Salli h , . zu verhindern oder
. nis zu den gezahlten Beiträgen ö ) . 9 gen zu ändern, geschlossen Art. 9. Der
darf an der Lastenverteilung zwischen
Anspruch auf Unterstützung verjährt in einem Jahr, von der Geburt an gerechnet. ö ö. hat Anspruch auf die Unterstützung. auch wenn die Verwendung der Marken nicht ordnungsmäßig eifolgte. Unterlassung des Klebens der Marken hat Geldstrafen bis zu 2000 Lire zur Folge. Der Arbeit
) Else Lüders, Das Problem der Mutterschaftsversiche 666 . Mayet, Umbau und . der fern a , , n 2 . am 2 9 ne März 1906. o von der enbaugesellschaft für klein Frankfurt a. M. Siehe Else Lüders, a. a. D. S. * .
geber, der das Kleben unterläßt, muß überdies den 10 facken e, geklebten Marken als Strafgelder an die ö zahlen.
Art. 19. Der Verwaltungsrat, der. Nationalen Kasse zur Fürsorge bei Alter und Invalidität, der. Arbeiter: trifft Vorsorge für die J, ,. Mutterschaftskasse durch Er⸗ nennung eines Komitees. Ein Viertel der Mitglieder des Komitees sollen Arbeiterinnen sein, die von dem Verwaltungsrat der National. kasse entsprechend den Bestimmungen ausgewählt werden
Art. 13. Dieses Gesetz bezieht sich nicht auf Arbeiterinnen in Staatsbetrieben, für welche durch besondere Bestimmungen gleichwertige Unterstũtzungseinrichtungen geschaffen werden.“
Diefer Gesetzentwurf ist an die Tommission verwiesen worden. Neueren Mitteilungen zufolge hat die Kommission ihre Beschlüsse jetz veröffentlicht Die Grundlagen — obligatorische Heranziehung der gewerk⸗ lichen, dem Gesetz, betreffend Frauen⸗ und Kinderarbeit, unterstebenden Arbeiterinnen im Alter jwischen 15 und 50 Jahren einschließlich sowie die Gewährung einer Entschädigung für die Dauer eines Monats — sind unverändert geblieben. Nach den Kommissions= beschlüssen soll der Staat zu der Kasse einen Zuschuß von 250 005 Lire pro. Jahr leisten. Dle Annahme der Kommissionsbeschlüsse durch die gesetzgebenden Körperschaften und die Stellungnahme der Regierung zu der Vorlage in der Kommissionsfassung stehen noch aus. Abgesehen von dem eben geschilderten Vorgehen der italienischen Staatsregierung, finden sich in Italien bis weit zurück Bestrebungen, durch private Initiative eine Unter—
stätzung der Wöchnerinnen zu organisieren. Bei dem gäͤnz— lichen Fehlen öffentlicher Versicherungseinrichtungen auf diesem Gebiete, wie es bisher in Italien der Fall war, entsprach
dies einem Bedürfnis. Seit dem Jahre 1862 gewährt die „Asso- ciazions generals delle operaie in Miòailand den Wöchnerinnen eine Unterstützung von 10 Lire. Eine auf den Grundsätzen der Versicherung aufgebaute wirkliche Mutterschaftekasse ist aus privater Initiative in Mailand indessen erst im Jahre 1905 ins Lehen ge⸗ treten. Ende 1905 wurde durch eine Spende des Senators Pisa von 20 000 Lire die „Cassa maternità, Sezione autonoma del Patro- nato di Assicurazione e soccorso per gli infortuni sul lavoro“
gestiftet. Die Kasse iablt nach einjähr ger Mitgliedschaft 30 Lire, erforderlichenfalls kann die Kasse nach Maßgabe der berfügbaren Fondz die Leistung erhöhen. Die Mit⸗
glieder sind verpflichtet, sich in den ersten 20 Tagen nach der Geburt unbedingt jeder Berufsarbeit zu entbalten, anderenfalls kann die Unterstützung entiogen werden. Eine weitere Mutterschafts⸗ kasse ist in Turin im Jahre 1898 gegründet, im August 1864 reorganistert, Die Kasse hat z Arten von Mitgliedern, I) wirkliche, 2) zahlende, 3) Ehrenmitglieder. Wirkliches Mitglied ist jede Arbeiterin, die sich einschreiben läßt und den Beitrag zahlt. Der Beitrag beträgt bis zum Alter von 20 Jahren einschließlich Z5 Cent., von 21 Jahren biz 309 Jahren einschließlich 55 Cent,, von 31 Jahren bis 45 Jahren einschließlich 45 Cent. Die Unterstützung zerfällt in Schwangerschafts⸗ und Wöchnerinnenunterstützung, die ins= gesamt für 30 Tage gewährt wird. Die Arbeiterin darf bei dem Beitritt zur Kasse noch nicht schwanger sein, und die Geburt muß, bei normalem Verlauf, mindestens 270. Tage nach dem Beitritt zur Kasse erfolgen. Im Falle von Abort oder Frühgeburt erhält die Arbeiterin nur die Wöchnerinnenunterstützung. Der Betrag der Unterstützung ist auf 150 Lire für 30 Tage bemessen. Auch in Ausnahmefãllen darf die Unterstützung nicht fr länger als 45 Tage . werden. Bedingung der Unterstützungsleistung ist, die Ent altung des Mitgliedes von der Berufsarbeit Eine weitere Kasse wurde in Schi von dem Großindustriellen Rossi eingerichtet.
In den übrigen Stagten des Auslandes ist nach einer Umfrage, die das italienische Arbeitsamt im Jahre 1904 veranstaltet hat, die Ausbildung einer besonderen Mutterschaftsversicherung noch nicht in Angriff genommen. In Oesterreich bestehen keire be⸗ sonderen Mullerschaftskassen. Gemã § 6 des Gesetzes vom 18. März 1888 erhalten die in obligatorischen Krankenkassen versicherten Arbeiterinnen indefsen für 4 Wochen nach der Geburt Kranken- unterstützung. Gemäß § 94 des Gesetzes vom 8. März 1885 sind Wöchnerinnen für 4 Wochen von der Geburt an von der Fabrik ausgeschlofsen. In Ungarn ist nach den Bestimmungen des §5 7 Gesetz XIV des Jahres 1891, betr. die Unter- einne der Arbeiter in der großen und kleinen Industrie in ö. en von Krankheit, die Frage dahin geregelt, daß die Kranken⸗ afsen auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet sind, Wöchnerinnen die Hilfe einer Hebamme, ärztliche Behandlung einschließlich Medizin und eine Unterstützung in Höhe des ordentlichen Krankengeldes für minde⸗ stens 4 Wochen ju gewähren. — Die Schweiz hat keinerlei Bundes- gesetz bejüglich der Mutterschaft, noch private Mutterschaftskassen. ö bestehen lediglich an einigen Drten Wohltätigkeitseinrichtungen, die sich mit Wöchnerinnen⸗ und Säuglingspflege und Unterstützung ö. Das Schweizer Fabrikgesetz vom 23. März 1877 enthält im Artikel 15 eine Vorschrift, welche für 8 Wochen Havon 6 nach der Geburt) den Arbeiterinnen die Arbeit in der Fabrik verbietet. Eine Entschädigung während dieser Zeit ist nicht vorgesehen. Ein Ges-tz. entwurf vom 5. Oktober 189 sah für die versicherten Arbeiterinnen die Zahlung eines Teils des Lobnes für 8 Wochen als Entschädigung für die H bammenkosten vor. Der Entwurf wurde im Mai 1900 in der Volksabstimmung verworfen, sodaß die Schweizer Gesetz⸗ gebung zur Zeit einschlägige Bestimmungen nicht enthält. — Holland hat keine öffentliche Mutterschaftsversicherung und anscheinend auch keine privaten Organisationen dieser Art, abgesehen davon, daß Wöchnerinnen in den öffentlichen Kranken= häusern in einigen Städten Aufnahme finden. Außerdem zahlen die meisten privaten ilfskrankenkassen im Falle der Niederkunft eine Entschädigung im Betrage von 16 — 14 Gulden, entsprechend den in den Monaten der Schwangerschaft erhaltenen Beitrãgen. Diese Kassen erhalten in Ausnahmefällen von den Stadtverwaltungen Zu⸗ schüsse, sind aber in der Mauptsache auf die Beiträge der Mitglieder angewiesen. In allen großen Stãdten sind Wohl tätigkeit s vereine auf diesem Gebiete tätig — Frankreich hat öffentliche Versicherungseinrichtungen auf diesem Gebiet. nicht. Dagegen baben sich gerade aus diesem Grunde jahlreiche Gegenseitigteitsgesellschaften (mutuaglitès mater-= nelles) gebildet, welche den Wöchnerinnenschutz und die Wöchnerinnen⸗ unterstũtzung zu ihrem Programm erhoben haben. Durch mäßige Beitrãge erwerben die Wöchnerinnen daz Recht auf eine Unterstützung in Höhe von mindesteng des halben Monatglohns, unter der Be= dingung, daß sie sich in dirser Zeit von der Berufsarbeit fernhalten. Außerdem zahlen diese Gesellschaften Stillprämien. Die größte dieser Gesellschaften ist die „Mutualité maternelle. in Paris, die im Jahre 1891 gegründet ist. Versuche, die Frage des Mutterschutzes und des Säuglingsschutzes gesetzlich zu regeln, sind bisher noch nicht zum Abschluß gelangt. Ein Gesetzesvorschlag „über den Schutz und die Unterstũtzung der Mütter und Säuglinge! wurde am J. De⸗ zember 19063 im en Senat in erster Lesung an—⸗ genommen; eine zweit? Lesung hat, soweit ersichtlich, noch nicht stattgefunden. — In Belgien sind Mutterschaftskassen nicht bekannt, was damit zusammenhängen soll, daß dort nach der Verheiratung nur sehr wenige Frauen 4. in die Fabrik gehen. Das Gesetz vom 13. Dezember 1889, betr., die Frauen, und Kinderarbeit in Fabrikbetrieben, verbietet die Beschãftigun der Frauen 4 Wochen nach der Entbindung. — In mer nn. bestehen keine gesetzgeberischen Bestimmungen, welche die Zahlung eines Wöchnerinnengeldes nach der Entbindung vorsehen. Sowelt auf diesem Gebiete etwas geschieht, handelt es sich um Wohltätigkeitseinrichtungen. — In den Vereinigten Staaten von Amerikg sind gesetzlichẽ Bessimmungen in dieser Richtung nicht bekannt. Dagegen besteht eine auf privater Initiative beruhende Mutterschaftskasse in Boston.
Die ganze auf Mutterschaftsversicherung gerichtete Bewegung bat nach dieser internationalen Uebersicht offensichtlich einen . noch nicht erreicht. Soweit es sich beurteilen läßt, dürften die nächsten Jahre im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Säuglings- e g, eine weitere Entwicklung in einer . von Staaten ringen.
Zur Arbeiterbewegung.
Dle Ha uptstelle deut
erfin keilt mit, daß sie in einer gestern abgehaltenen Sitzung
beschlossen hat, d
n nn. Braun kohlenge
deutschen der Hauptfstelle in ganzem Umfange zuteil werden ju lassen. if eißenfels wird dem W. T. B.“ gemeldet: Die 2 abend im biefigen Streikgebiet abgehaltene Sitzung der ausständigen ö (vgl. Nr. 114 8 Bl.) beschloß, dem Heißenfesser Tageblatt. zufolge, mit großer Mehrheit die Fortsetzung e Streils Fine Versammlung in Zei gen den aus Meufelwitz gemeldeten . der Bergwerksberwaltung wegen Lohnerhöhung und Einführung
ie 3e
aunkohlenarhbeiter
des Neunstundenarbeitẽtages in
dem angekündigten Generalstreik der Schiffer in Bresl 3 1 . if ⸗ . Einige Angestellte der Passagierdampfer sind nicht jur
al r. ii . Br
u bemerken, ä erschienen, doch konnte r, wickelt 2 vorlãu
frafte beschafft worden waren.
n Stettin haben die Bootsleute der im dortigen Hafen 3 chiedener Oderreedereien vorgestern, meldet, den von Breslau aus ergangenen
iegenden Fahrieuge vers . die ‚Ostseeiestung
schlusfen, dem Streik der S ,, Es sind etwa 20 hoffen, sodaß mehrere tausend Arbeiter, darunter auch Maschinisten und Heizer in Betracht kommen, ;
In Cassel sind, wie die Köln. Ztg. erfährt, die im Verband
Folge geleistet.
stehenden Schu hm achergehi
sorbern eine Erhöhung der Stückpreise. — Die dortigen organisierten gra uereiarbeiter hatten den iu einem Ring zusammengeschlossenen,
großen und mittlern Brauereien neben Lobnerböhungen die Einfü
sorderte. Nach langen Verhandlungen einigte man sich auf einen Tarif, der
zehn Stunden und den Mindestlohn für Brauer, Bötticher und Maschinisten auf 26 0 festsetzt, für Bierfahrer und 23 M und für Hilfsarbeiter auf 22.50 44 Außerdem hält jeder Arbeiter nach dreisähriger Tätigleit in einer Brauerei einen fũnftãgigen Üürlaub ohne Lohnabzug. Der Tarif soll bis zum Jahre
die Arbeite zeit au
Heller auf
1910 Geltung haben.
In Königsberg i. Pr. i und jwei Großfirmen der S hartungsche Ztg. mitteilt, ein worden. Deutschlands.
Die Zimmerer von Elberfeld und Barmen sind nach der in eine Lohnbewegung eingetreten und verlangen bei inem Mindestlohn von 60 3 die Stunde während der Zeit vom
Köln. Zig.
1. April bis 31. Oktober 93 st g stündige, vom 1. November
In Leipzi zur ichter beschlossen,
In sechs Fabriken von
,, droht, der Köln. Ztg. zufolge, der etallindustriellen, für den 2. Juni 656 o der Ar beiter In Betracht kommen etwa 4009 Arbeiter. . Die Angestellten sämtlicher Stuttgarter Buchbindereien haben, wie W. T. B. berichtet, ohne Einhaltung der Küũndigungt⸗ srist die Arbeit niedergelegt. Der Ausstand umfaßt etwa 1000 Arbeiter
auszusperren.
und Arbeiterinnen.
In Heilbronn ist sämtlichen Lithographen von den Arbeit
gebern gekündigt worden.
Eine gestern früh in Braunschweig abgebaltene, von 3000
Metallarbeitern besuchte
Hauptpunkten mit den Vorschlägen der Arbeitgeber einverstanden, so daß eine baldige Beilegung des Streiks beiw. der Aussperrung er wartet wird (9gl. Nr. 115 d. Bl). Aus Zer bst wird der Köln. Ztg.“ telegraphiert: In den Betrieben Ferbande der Metallindustriellen
in Anhalt, die dem
angehören, sind als Einleitung zur Aussperrun
erfolgt. Ausgesperrt sollen Gekündigt wurde in De ssau Der internationale
5. Juni in London tagt, wird, der Rhein.⸗Westf. Zig.“ zufolge, bauptfächlich über den Achtstundentag und den Mindestlohn beraten. Die Bergarbeiterverbãnde Frankreichs, Deutschlands, Belgiens und
Nordamerikas entsenden Vertre
Zur Unterstützung der streikenden Maurer wurde gestern früh in Temes var der allgemeine
war, wie W. T. B.‘ berich
Stadtbahn verkehrt⸗ nicht.
lichen Ausgleichs teilweise beendet. nehn wieder auf. Hingegen verharren die übrigen Arbeiter im Ausstand.
Sandel (Aus den im Reichsamt
Nachrichten für Handel und In dustrie !.)
Deuts
bedarf.
Schießbedarf nach Maßgabe Schutzgebiet einzufũhren. D
werden nach erfolgter Prüfung und ne, ,. der Zollpflicht amtlich in den für jeden Einfuhrplatz durch behs
öffentlichen Lagerraum verbracht und dort zweck: Aufbewahrung auf Gefghr des Einfũhrenden niedergelegt. Die Unterbringung in zollfreien Niederlagen ist nicht gestattet. Der Gouverneur kann bestimmen, daß Feuerwaffen, Jubebör sowie Schichßbedarf, wenn ihre Menge nach scheidung dem tatfächlichen Bedürfnis im Schu von der Einfuhr und der Niederlegung ausge
machung bezeichneten
lichenfalls vernichtet werden,
mäßig verpackt oder dessen Au kann von der Einführung
eingezogen
wird *
getragen. Hierfür sowie für d einem von dem Gouvernement gehängten Tarif erhoben.
auf dse Ein. und Durchfuhr von Feuerwaffen und
amtlichen oder militärischen
ebrauchs der Beamten und Offiziere, keine Anwendung. ¶ Deutsches
olonialblatt.)
Führung und Besitz von 5 bedarf fowie Verkehr mit denselben. ĩ Gouverndurg bon Beutsch. Dstafrika vom 9. Mär 1905 bedarf es für Nichteingeborene zur Führung und zum 86 einer Feuerwaffe der — Erlaubnis, welche durch Ausst
erteilt wird. Für eine jede
schein erforderlich, der auf den Ramen des Berechtigten lautet, die
Angabe des Stempels der W Doch kann ein Waffenschein
chirmindustrie, wie die Königebg.
Es ift der erste bedeutende Tarifvertrag in der Heimarbeit
bis 15. Dezember 8 stündige und vom j6. Dejember bis 28. Februar 7a stündige Arbeitszeit.
haben, der Frkf. tg. zufolge, die Rauchwaren⸗ das Gewerbegericht als Einigungsamt anzu- rusen zwecks Tarifregelung, besonders bei der Maschinenarbeit.
Jetzt ist der Ausstand infolge eines güt⸗
Ein- und Durchfuhr von Feuerwaffen und 86 *
Laut Verordnung des Gouverneurs von Deutsch⸗ Dstafrika vom 9. März 1906 ist es den Eingeborenen und denen ihnen recht⸗˖ lich gleichgeftellten Farbigen nicht gestattet, Feuerwaffen und Schieß⸗ bedarf in das Schutzgebiet einzuführen, berechtigt sind, Hinterladergewehre, und Zubehör der bezeichneten
fbewahrung mit Gefahr verbunden
oder vernichtet werden. r ü e Feuerwaffe und jeder selbständige Ersatzteil einer solchen
sowie jede selbstandige Packung von Schießbedarf amtlich gestempelt, mit einer laufenden Nummer versehen und in ein
Die Vorschriften dieser Verordnung
scher Arbeitgeberverbände in
en vom Ausstand im mittel biet betroffenen Arbeitgebern
beschloß außerdem, ent⸗ eschlüssen der Ausständigen,
erneute Verhandlungen einzutreten. is jetzt fast nichts
Ersaßz beschafft werden. Auch der fig regelrecht ab, da rechtzeitig Ersatz⸗
iff er (s. oben) anzuschließen, eedereien von dem Streik be⸗
Ifen in den Ausstand getreten und
einen neuen Lohntarif unterbreitet, der hrung einer Arbeitszeit von 9 Stunden
st zwischen den Heimarbeiterinnen
dreijähriger Tarifvertrag abgeschlossen
ändige, vom 1. März bis 31. März
Mannheim, ,, . e erband der
Versammlung erklärte sich in den
Kündigungen 30 06 aller rbeiter werden.
600, in Roßlau 300 Arbeitern. Bergarbeiterkongreß, der am
ter.
Au sstand verkündet. Die Arbeit tet, überall eingeftellt; die elektrische
Die Maurer nehmen die Arbeit
und Gewerbe. des Innern zusammengestellten
ch⸗Ostafrika.
während Nichteingeborene Pistolen, Revolver, Ersatzteile Feuerwaffen sowie dafür geeigneten der nachstehenden Vorschriften in das ie Feuerwaffen und der Schießbedarf
dliche Bekannt-
deren Ersatzteile und seiner Ent⸗ ebiet nicht entspricht, lossen und erforder⸗ Schießbedars, welcher nicht ,
s zurückgewlesen und erforderlichenfalls In dem öffentlichen Lagerraum
Verzeichnis ein le Aufbewahrung werden Gebühren nach festgesetzten, an dem Lagerraum aus- nden Schießbedarf jum s Dienst⸗
Gebrauche, einschließlich
euerwaffen und Schieß⸗ Laut Verordnung des
ellung des Waffenscheins Feuerwaffe ist ein besonderer Waffen=
werden: I) wenn der
übung der Jagd genügende
werden, wenn die Voraussetzun Für eine jede Feuerwa welche auf . angefangene
oder eine
dürfen Hinterladergewehre und gejogenen Läufen, Ersatzteile dazu passenden Schießbedarf
von 1 Rup. zu entrichten.
waltungsbehörde und nur n
zulãssig. teile und
Die
zuzulaffen, welche sich ledigli
halten, sofern es sich um
und Schieß be darf. Laut
angani, Bagamojo, Schirati,
grenze: Moschi,
An die vorgenannten Oeffentliche Lagerräume wer waltungsbehörden: Tabora, Mahenge, Iringa. An Gebühren für waffen und Schießbedarf in
zu erheben: Ge a. für Stempelung von 1Rup. 50 H. 9 . —
.
— 25
b. fũür Aufbewahrung vo
weitere einschlägige Vorlage
vom 19. Januar 1. Februa dieselbe ist der Bezirks, und
baben. Dieses Gesetz vom setzung, wie folgt:
außer den nach den
Kommunalkreditanstalt ausge wenn die Zahlung der Annui
a. durch eine
e. durch Zuschlag von
d. durch
schreiten. Art. III.
betriebsetzung dur
die Zahlung der
eigenen Mitteln des Benirks
Errichtung der Bezirkg. und
Anwendung.
für die von den zur Erleichterung der übern e, werden.
on den Linien, deren
affe entkält und nicht übertragbar ist. (auch nachträglich auf den Namen
gebung über Privatbahnen
mehrerer Berechtigter y werden achfuchende sich Vertrauens würdigkeit oder ben Erwerh der Feuerwaffe nicht aus- juweisen vermag; 2) wenn der Schutz seines Hausstandes und feines
3) wenn nscht genügende Vorsorge getroffen ist, um zu per— hindern, daß die Feuerwaffe oder der ö ĩ herufener, mag befondere Farbiger, zu fallen bermögen,. Bei fein der Voraussetzungen unter 1, 2 ann die Erlaubnis von der Hinterlegung einer Sicherheits summe bis zur ö ͤ hängig gemacht werden. Die Erlaubnis kann jederzeit zuruckgezogen
ffe ist eine
stpistole 2 Rup., für eine Pistele oder einen Revolver 1 Rup. Bie Eingeborenen und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige
des Gouverneurs führen oder be Führung und zum Besitze einer jeden laubnis der Verwaltungebehörde des * . . find, und haben für jeke Feuerwaffe jährlich im voraus eine Gebühr
Das Feilhalten von Hinterladergewehren und Pistolen, von Re⸗ volbern und Feuerwaffen mit gezogenen Läufen sowie von Ersatzteilen und Zubehör dieser Waffen ist verboten. ü ᷓ euerwaffen, deren Ersatzteilen und Zubehör sowie von Schießbedarf sst nur auf Grund einer Erlaubnis
erlaffenen besonderen Vorschriften oder offentlichen Bekanntmachungen Vom Feilbleten im Umherziehen sind Feuerwaffen, Ersatz⸗ ubebör derselben sowie Schleßbedarf jeder Art ausgeschlossen.
orschriften dieser Verordnung finden auf Mitglieder der bewaffneten Macht und auf Beamte hinsicht lich der Feuerwaffen und des Schießbedarfg, welche sie nach der Entscheidung der vorgesetzten BVienfibebörde zu ihrem Dienst gebrauchen, keine Anwendung. Dem Houvernement bleibt vorbehalten, eine gleiche Ausnahme für Reisende
Feuerwaffen oder Schießbedarf handelt, die nach der Bescheinigung eines zuständigen Konsulats usw. oder nach feinem Ermeffen zur persönlichen Verteidigung bestimmt sind.
Einfuhrplätze und Gebührentarif für Feuerwaffen
Deutsch⸗Ostafrika vom 9. März 1906 werden als Einfuhrplätze für euerwaffen und Schießbedarf erklärt:; ö Daressalam, Kilwa,
,,,, Muaja, Wiedhafen.
räume für Feuerwaffen und Schießbedarf in den Zollämtern errichtet. Morogoro, Ssongea, ufbewahrung, Stempelung usw. der Feuer⸗
lätze als qu der vorstehend bereichneten Orte sind in den ent. ᷓ— Fallen die in dem nachfolgenden Tarif festgesetzten Betrãge
ba rg Schaft, bedarf;
I) für jede Handfeuerwaffe Lauch erlegte) ständigen Ersatzteil (Lauf, Schloß oder S
3 für jedẽ selbständige Packung von Schießbedarf (Pulver, Kugeln, Schrot, Hülfen, Wachspfropfen, Zundhütchen u. dergl.) monatlich go / vom Werte des Schießbedarfs. (Eb
Gewährung von Darleben zum Bau rumãnischer Privateisenbabnen.
In Verbindung mit den Gesetzen dom 23. März 1900 und
9. Juni 1905, den Bau von Privatelsenbabnen in Rumänien betreffend,
ist in der 8 en Sitzung der gesetzgebenden Körperschaften eine n
baltener Königlicher Bestätigung im 2 — Staatsanzeiger
zicken Darlehen für den Bau von Eisenbabnen zu gewähren, nach dem sie die gesetzliche Ermächtigung daju von der Regierung erhalten
Art. J. Die m. der Bezirks und Kommunalkteditanstalt darf orfchriften ibres Organisationsgesetzes den Be⸗
zirken gewährten Darlehen denselben auch für un r bahnen Darlehen gewähren, wenn sie die gesetzliche Ermächtigung dazu pon der Regierung erhalten haben. . ö Art. I Diese Anleihen, für deren Realisierung längstens in
40 Jahren amortisierbare Schuldverschreibungen der Bennks⸗ und
die nachfolgenden Mittel sicher gestellt sind, und jwar: g. Jabhressubvention seitens des Staates nach Artikel ?
des Gesetzes vom 31. Mai 19055; 3. —
b. durch die von der Generalditektion der rumänischen Eisen⸗ bahnen für den Beirieb ker Linie nach dem durch Artikel 4 desselben Gesetzes festgestellten Betrage zu zahlende Pacht;
Artikel 6 und 7 des obenerwähnten Gesetzs auferlegen können; die allgemeinen Einnahmen der Bezirke; doch darf der
Teil der Annuitäten, welcher aus den im 3 a und b angegebenen
Ginnahmen unter Zuschlag der Annuitäten . ? gedeckt wird, die Hälfte der Gesamteinnahmen des Benirks nicht über⸗
Big jur Fertigstellung der Linie und bis zu ihrer In⸗ die . der rumaͤnischen gien nnuitãten aus dem entliehenen Betrage selbst ge⸗
deckt, dem aber nur der Betr
Art [Y. Die Einnahmen aus der Subvention des Staats und aus der von der rumänischen Gisenbahn für den Betrieb der Linie tzablten Pacht werden direkt an die, 336 die fie für Rechnung der Annuitãten vereinnabmt. ö Art. V. Alle Bestimmungen des Drganisationsgesetzes fũr die
Weise auch auf die in dem gegenwärtigen Gesetz behandelten Anleihen
Dem Vernebmen nach wird der Zinsfuß für die nãchsten zwecks
an, , 8 * Fer 7 9) en die Verwaltungskoste a ergesetzt. zeitig e ung n ink — 6 — für andere Zwecke kontrahierten Anleiben
Die Erlaubnis kann versagt über seine Person, seine
Nachsuchende bereits eine zum Eigentums sowie zur Aus—⸗ Anzahl von Feuerwaffen besitzt; Schießbedarf in die Hände Un⸗ orhanden⸗
Höhe von 300 Rup. ab⸗
en für ihre Versagung vorhanden sind. . Waffensteuer zu entrichten, Kalenderjahr beträgt: für ein Gewehr
Pistolen, Revolver, Feuerwaffen mit und Zubehörstücke dieser Waffen sowie nur auf Grund schriftlicher Erlaubnis esttzen. Im übrigen bedürfen sie zur euerwaffe der schriftlichen Er ⸗ ezirks, in welchem sie ansässig
Das Feilbieten von anderen
der örtlich zuständigen Ver⸗ ach Maßgabe der vom Gouverneur
ch auf kurze Zeit im Schutz gebiet auf ⸗
(Ebenda.)
Bekanntmachung des Gouverneurs von
an der Meeresküste: Tanga, Lindi; an der Binnen⸗ Muansa, Bukoba, Usumbura, Udjidji,
Orten werden die öffentlichen Lager⸗
den ferner eingerichtet bei den Ver— Mpwapwa, Kilimatinde,
den Lagerräumen sowobl der Einfuhr⸗
bũhrentarif.
Feuerwaffen usw.:
Gewehre,
Pistolen und Revolver, . selbstãndigen Ersatzteil (Lauf,
Schloß), 2 ö
jede felbständige Packung von Schieß⸗
n Feuerwaffen usw.:
sowie für jeden selb⸗ aft) monatlich 25 Heller,
enda.)
zur Verabschiedung gelangt und nach er.
r 1806 veröffentlicht worden. Durch Kommunal⸗Kreditkasse gestattet, den Be⸗
14.27. Januar d. J. lautet in Ueber⸗
für den Bau von Eisen⸗
geben werden, werden nur dann bewilligt, täten und der zukommenden Spesen durch
ebntelsteuern, welche die Bezirke sich laut
ür andere Anleihen nicht
hnen wird
entnommen werden darf, der aus den nicht gedeckt werden kann. Kasse der Kreditanstalt abge⸗
Kommunal · Kreditanstalt finden in gleicher
ewährenden Anlelben von
asten von O 50 auf O, 18 00 Bau nunmehr infolge der neuen Gesetz=
ommenen
werden dürften, sind zu nennen die Verbindung von Rimnie⸗Sara nach Faurei, . der Verkehr von der Walachei her, ohne wie bisher Buzeu zu berühren, direkt nach Constanza geleitet werden kann; ferner die Verbindung von Gaesei auf der Strecke Verciorowa - Bukareft nach Giurgiu, sodaß eine neue sũdwãrts saufende Zweigbahn der walachischen Hauptlinie entsteht, ohne Berührung von Bukarest den genannten Hafenplatz an der Donau erreicht; dann die Verbindung Tulcea= - Constansa. Die Generalräte der in Betracht kommenden Benrke: Rimnie⸗ Sarat, Vlaschka, Tulcea und Constanza sind bereits zu außerordent⸗ lichen Sessionen im Laufe des Monats Februar d. J. einberufen . um über die fär den Bau aufzunehmenden Anleihen Beschluß zu fassen. iter stehen in Aussicht die Linien Bukarest ·Obor = Oltenitza an der Donau und die Linie Craiova—=Gruia. Durch veröffentlichte Allerhöchste Verordnungen ist einer großen Anjahl an den zukünftigen beiden Bahnstrecken liegenden Gemeinden in den Bezirken Ilfov und Dolj die durch Art. VII des obenangeführten Gesetz vom 9. Juni v. J. vorgesehene Ermächtigung erteilt worden, ein Zehntel auf die direkten Steuern, die Grund Gewerbe. und Getränkestener ju erheben, 66 bat der Bezirksrat von Jasss den Bau einer Fisenbahn von Podul⸗Iloae nach Hirlau bescklossen. Die dazu erforderliche , . in Höhe von 4060 00 Fr. ist vom Parlamente genehmigt worden. Somit scheint der seit dem Jahre 1800 nahezu in Stillstand eratene Ausbau des rumänischen Bahnnetzes durch die Anlegung von ö wieder belebt werden zu sollen. (Nach Berichten der aiferlichen Konsulate in Bukarest und Jassy.])
Schweden. Abänderung des Zolltarifs. Laut Königlicher Verordnung vom 76. April 1955 ist die Anmerkung 1 zu Nr. 73 des Zolltarifs, wonach die Zollabgabe für den in Pachstücken eingeführten Brannt⸗ wein und Spiritus, wenn deren Inhalt, nach den Vorschriften des Tarifg umgerechnet, weniger als 2501 beträgt, um 15 Oere für 11 zu erhöhen ist, mit Wirkung vom 1. Mai 19606 ab dahin abgeändert, daß die Erhöhung für die aus Reis Arrak) und Zucker (Rum) ber⸗ gestellten Erzeugnisse 75 Oere für 1] beträgt, während sie im übrigen an verändert 15 Oere für 11 geblieben ist. (8vensk Författnings- Samling )
Außenhandel Niearaguas im Jahre 1903 04.5)
Die Einfuhr Niearaguas gestaltete sich im Jahre 1903 dem Werte nach, wie folgt: Mais 261 (—), Bohnen 330 (—, Erbsen 33 (=, Kartoffeln 73 (). Heu 51 ) Rohtaback 18 (—), Zwiebeln 13 (— . frisches Obst 77 C, getrocknetes Obst 19 (-) Raffee 12 (3, Hol 213 ) Schinken 57 8 Fleischkonserven 37 (=. Wurstwaren 19 (=, Sardinen 87 =) Muscheltiere 24 Y. Schmal; 261 ), Talg 250 (2 Butter 112 (-). Weizen ˖ mebt Gr (-I), Maismehl 43 (=), Del, nicht besonders benannt, 149 (38), Zucker 52 ), Reis 574 (39), Wein 191 (35), Bier 252 (s), Mineralwasser 26 (13), Zement 77 (45), gereinigtes Mineralöl öIs C IJ, Stearin kerzen 136 G64), Seife 207 C, Drogen 243 6e, Ultramarin 22 (16), woblriechendes Wasser 66 (10), Streichhoͤl zer 103 (83), Leim 20 (8), Seide in Docken 111 C), seidene Schals 117 235, Baumwollensatin 710 G5) seidene Bänder 9 (34) wollene Tuche 158 (G35), Piguets 115 (— Baumwollengarn 248 (23), baum⸗ wollene Decken 87 (18), baumwollener Drillich 211 (40), Phantasie⸗ stoffe 325 (35), baumwolle ner Battist 155 = baumwollenes Unier⸗ zeug 124 (29), baumwollene Hemden 88 (19), baumwollene Strümpfe 139 (85, grober Kattun 1108 (60), baumwollener i ne , 1722 (25), Slickereien auf Baumwolle 365 (io), baumwollene Schnüre 61 GIs), baumwollene Bänder 17 (13), Hanfsãcke 82 (18), Jutesãcke 390 (Izi)h, baumwollene Kragen 29 (18), baumwollene Spitzen 173 (24) kbaumwollene fertige Männerkleidung 46 (10, Drillichkleidung 65 is), Filibũte 45 (10), Strobbüte 105 (3), Leder 280 (105), Arbeiter- sliefel 120 (), hölzerne Möbel 109 (50), Holzkoffer 30 (13), Druck. rapier X2 (225, Schreibpapier 90 38), Gläser zum Tischgebrauch 27 ish, Robeisen und Rohstahl 41 (20) emailliertes eisernes Geschirr 16 (E29), eiserne Stangen 39 (19) landwirtschaftliche eiserne Geräte 128 i355, Haumesser (macheta) 157 650 eiserne Werkzeuge 121 12), Stachelbrabt 156 (14. eiserne Nägel, Nieten usw. 132 (16), eiserne Schlösser 40 (15), Näbmaschinen 84 (—, nicht besonders genannte RNafchinen 1135 (14), Feuerwaffen 34 I), Klaviere 20 ¶ h.
Die Gesamteinfuhr Nicaraguas bewertete sich auf 2 461 00 Doll. Daran waren die Vereinigten Staaten von Amerika mit 1 457 000 oll beteiligt. Deutschland mit 260 000, England mit 517 000 und Frankreich mit 138 600 Doll. ᷣ
Die Gesamtaus fuhr Nicaraguas erreichte im Jahre 190 die Höhe von 3 26 000 Doll. Daran batten teil die Vereinigten Staaten a Amerika 7 O55 ö. Deunschland bas 009, England 30 go und Frankreich 494 0090 Doll. Im einzelnen gestaltete sich die Ausfuhr folgendermaßen. Es wurden ausgeführt; Mais für 14 ), Kokos. nüße für fo (, Bananen für 2850 ( Kaffee für 14 1580 5250) *, Unbearbeitetes Holz 2020 (—, Mabagoni 6300 (-), SDuammi 39386 (, Vieh 1720 C- Häute 690 . Felle 280 CC). Baumwolle 150 und Gold 56870 (J. Bericht des Kaiserlschen Ronfulats in San Joss de Costarica.)
„ Für die Einfuhr ist das Jahr 1905, für die Ausfuhr das Jahr 9 ju Grunde gelegt; neuere Angaben liegen nicht vor. Die Jahlen bedeuten je os Dollgr amerik. Gold, die in Klammern angegebenen Ziffern stellen den Anteil Deutschlands dar.
m Bie Ausfuhr von Kaffeg aus Nicaragua, nach Deutschland belief fich nach der nicaraguanischen Statistik auf 3 503 000 kg im Verte von 525 00 5 Gold, nach Hamburgs Handel auf 3 796 500 kg im Werte von 3 065 000 Æ Die Mengen stimmen danach fast über⸗ ein, und auch der Wertunterschied zwischen dem Ausfuhr ⸗ und Ein fuhrhafen dürfte den Verhältnissen entsprechen.
Japan.
Geplante Zolltarifänderung;. Den japanischen gesetz geber nr ch fie ist ein Gesetz über die Durchsicht des java. nischen Zolltarifs vorgelegt worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens soll durch eine Kaiserliche Verordnung bestimmt werden, jedenfalls aber nicht vor den 1. Oktober d. J. fallen. Von einer Aenderung sind die durch die Verträge Japans mit d, , Deut⸗ schen Reich und Frankreich gebundenen Artike selbstverstãndlich auts⸗ genommen. (The Board of Trade Journal)
Der Arbeitsmarkt im April 1905.
Der Monat April, der zweite Monat nach Eintritt der neuen Zollverbältnisse, hat, wie das Reichsarbeiteblatt berichtet, bisher Anen UÜmschlag der Konjunktur in den wichtigsten GSewerben nicht berbeigefuübit, vielmehr ist für die Hauptgewerbe im großen und ganzen die Arbeite lage snflig geblleben. Eine Einwirkung der Handelsverträge wird bisber nur für einzelne Teile der chemischen Induftrie hervorgehoben. Der Beschãftigungsgrad würde noch günstiger gestaltet haben, wenn nicht, ebenfalls ein Anzeichen gũnftiger Konjunktur, der April in einer ganjen Reibe von Ge⸗ werben Streiks und Aussperrungen in 66 rem Umfange gebracht hätte. Der Steinkoblenbergbau war gut schäftigt, im Braunkoblen bergkau wurden in einzelnen Bezirken Seitz Menselwitz) die Arbeits. en r. durch Lobnbewegungen stark beeinflußt. Sehr ang, e staltete sich auch weiter die Kon unktur in der Metall- und Maschinen- induftrie, die auf der anderen Seite durch Streils und Aussperrungen besonders stark beeinträchtigt wurde, Sie elektrische Industrie wies unveränderl jufrledenstellende Verbältnisse auf, soweit sie nicht in
in abfehbarer Zeit in Angriff genommen
einjelnen Bejtrken durch die Streilbewegungen der Metallar iter
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