1906 / 126 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 May 1906 18:00:01 GMT) scan diff

Großhandelsvreise von Getreide au deutschen und fremden Börsenhlãtzen für die Woche vom I. bis 26. Mai 1906 ne bst entsprechen den Angaben für die Vorwoche.

1000 Rg in Mark. (Prelse für greifbare Ware, sowelt nicht etwas anderer bemerkt.)

Woche Da⸗ 21.26. gegen Mai or⸗ 1906 woche

160, 40 184, 10 164,75

Berlin. guter, gesunder, mindestent

Safer, è . ' Mann beim. en, Pfälier, russischer, Pfãälier, m ;. rusfische, Futter. . Wien.

en, Pester Boden. Va, de, 2 2 fer, ungarischer J... als, ungari

161,75 184, 58 162, 38

72 75d

177,25 196,04 176,25 181,25 130, 00

179,90 1936,88 176,25 178,75 130,00

118,40 151,62 155,03 118,40

120,091 153,20 156,75 120, Sj

Bu dapest.

23 Mittel ware W 2 if. ö

erste, Futter Mais,

108, 95 134,41 147,96 123,68 111,29

111,90 136,73 161,92 127, 37 112,62

101,08 121,47

102, 62

71 bis 72 kg daß h⸗lr... . Ulla, 78 bir e kg das hM. 12,35

Riga. 2

71 bit 72 Eg das hl ,, 109, 20

121,14

108, 32

. 123,56

Paris. lieferbare Ware des laufenden Monat l

Antwerpen. Donau, mittel....

124.06 191,74

12, 14 192, 32

133,93 135, 96 140, 02 148, 14 141, 80 139,53

133,86 15 54 110 76 148. 96 1435 141,66

118, 7 294 cee. 15251

amerikan. 94,46 La Plata 105, 42

London. Weizen 9 . ( Uark Lane) .....

el englisches Getreide, 4 Mittelprels aus 196 Marktorten . (Gazette averages) Liverpool.

russischer D

126 0s 156 19 147 55 1h 44

5. yy 166 22

Roggen Weizen

Mals unt

152, 29 150, 0G5

142,66 145,92 136, 59

162,22 149, 98

142.20 14555 154 14

162, 39 142,04 144,39 145, 33 149,56 150,50 106, 22 103,94 110, 06

162,31 141,97 146, 26 145,26 180, 43 169,43 107,33 103, 67 112,35

Weljen

Ausfraller fer, englischer, weißer. erste, Futter., am Mals amerlkan., bunt a La Plata

Chieago.

132, 70 128,73 125, 90

80, 36

130,00 126,81 123,74

Wei en, Lieserungsware 80, 83

Malg 0 Neu York. roter Winter Nr. 2... Mal

Lieferunggware ͤ

146,99 149, 69 137,94 133,56

94,09

144,54 139, 97 136,23 131, S7

94.13

MWelen

Mals ö. Buenos Aires.

Durchschnit ia ware...

123,83 79, 29

121.16

. do is.

Malt

Bemerkungen.

1 Imperial Qnarter ist für die Wehennoth duktenbörse HO Pfund engl. gerechnet; für aug ö einheimisches Getreide (Ganette averages) ist 1 Imperial Quarter Wehlen 480, Hafer 312, Gerste 400 ve engl. mne ff, I Bushel Weißen * 60. 1 Bust ck Mals v6 Pfund engt; 1 fin enn lll 46, g; 1 Last Roggen 2100, Wehen

Maig 2000 Eg.

Bei der Umrechnung der Prelse in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagegangaben im , ermittelten wöchentlichen Durchschnlttgwechsellurse an der iner Börse zu Grunde gelegt, und jwar . Wien und Budapest die Kurse auf Wien,

r London und Liverpool die Kurse auf London, für Chireago und

eu Vork die Kurse auf Neu Vork, für Odessa und Riga die .

auf St. Petersburg, für 3 * Antwerpen und Amsterdam die Kurse

auf diese Plätze. eise in Buenos Alreg unter Berücksichtigung der Goldyrãmle.

Berlin, den 30. Mai 1906.

Kalserliches Statistisches Amt. van der Borght.

ro- ür

Deutscher Reichstag. Die in dem gestrigen Bericht über die Reichstags⸗ verhandlungen . Auszug veröffentlichten Reden des Staatssekretärs des Reichtpostamis Kraetke seien heute im Wortlaut wiedergegeben. Auf die Ausführungen des Abg. von Gerlach, be⸗ treffend den Fall des Postassistenten Mertens, erwiderte der Staatssekretär: Ich verstehe das Mitgefühl, dem Herr von Gerlach eben Aus— druck gegeben hat, kann aber versichern, daß bei jedem einzelnen Vor. gesetzten und dem Chef der Verwaltung das Mitgefühl eben so stark ist wie das seine. Wir tun jedoch auch im Interesse der Beamten am besten, wenn wir dem Gerichtsperfahren freien Lauf lassen. In der zweiten Lesung ist der Fall hier zur Sprache gebracht, und ich habe dann Berichte eingefordert. Nach diesem stellt sich beraus, daß ein Beamter wegen Verlustes eines Geldbriefes in den Verdacht gekommen ist, den Brief unterschlagen ju haben. Es ist auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ein Defektenbeschluß gegen ihn abgefaßt worden; außerdem ist die Sache vor den Strafrichter gekommen. Der Beamte wurde in dem Strafverfahren wegen mangelnden Bewelses freigesprochen. Nun haftet nach den gesetzlichen Vorschriften jeder Beamte zivilrechtlich nicht bloß für alle Sachen, die er unterschlägt, sondern auch für die Sachen, die ihm übergeben sind und die er nicht weiter nachweisen kann. Zu einer Auf⸗ hebung des Defektenbeschlusseß lag daher schon aus dem Grunde kein Anlaß vor, weil der Beamte den Geldbrief nicht nachweisen konnte · Der Defektenbeschluß wurde vollstreckt. Gegen diesen Beschluß steht dem Beamten die Zivilklage zu. Diese Zivilklage war bereits erhoben, als der Herr Abg. von Gerlach die Sache hier zur Sprache brachte, und in dem Ziwilprozesse hatte das Gericht damals bereits eine neue umfassende Beweisaufnahme über das Abhandenkommen des Geld⸗ brief angeordnet. Die Beweigerhebungen sind noch nicht zu Ende. Unter diesen Umständen liegt für die Verwaltung keine Veranlassung vor, einzugreifen, weil eben eine ganz neue Beweisaufnahme statt⸗ findet und es im Interesse des Beamten selbst nur wünschenswert sein kann, wenn die Sache vollständig klargelegt wird.

Wenn nun der Herr Abg. von Gerlach als besonders belastend für die Verwaltung anführt, daß inzwischen elne neue Kostenrechnung aufgestellt worden sei und deren Betrag von dem Beamten eingezogen werden solle, so ist das auch wieder die Folge des Gesetzes, daß der Beamte für die Untersuchungskosten im Defektenverfahren haften muß, und jwar nicht bloß, wenn er unterschlagen hat, sondern auch, wenn die Sendung durch sein Versehen abhanden gekommen ist. Man wird anerkennen müssen, daß, wenn dieser Nachtragsbeschluß nicht abgefaßt worden wäre, die Oberpostdirektion dem Beamten die Möglichkeit entzogen hätte, in dem schwebenden Prozeß gleich auf die Aufhebung dieses Defektenbeschlusses, der nichts weiter ist, als ein Anhängsel zu dem anderen, zu beantragen. Nun, wie ich soeben ge⸗ hört habe, soll die Vollstreckung dieses Beschlusses über 1416 M auf Veranlassung der Oberpostdirektion stattfinden. Das ist vollständig korrekt; es wird sich indessen, wie ich hoffe, ermöglichen lassen, die Vollstreckung noch auszusetzen. Das ist der einzige Punkt, bei dem die Zentralbehörde eingreifen und eine Milderung eintreten lassen

kann. Die zweite Rede des Staatssekretärs lautete:

Ich möchte dem Herrn Vorredner gleich erwidern: es ist mir nicht gegenwärtig, wodurch die 70 Æ für den Schreibsachverstãndigen entstanden sind; ich nehme aber an, daß sie nicht aus Anlaß der strafrechtlichen Untersuchung entstanden sind, sondern um den Fall aufzuklären, also im gewöhnlichen Postuntersuchungsverfahren. (Zuruf links.) Nein, Herr Abgeordneter, das ist ein sehr großer Unterschied. Hier handelt es sich um die Unterschiebung eines Briefes; es handelt sich darum, den Sachverbalt vollständig aufiuklären, zu ermitteln, wo der Geldbrief verblieben und das Falschstück unter= geschoben ist, sowie welche Beamte als Täter in Frage kommen. Bei diesen Ermittelungen werden die Kosten entstanden sein.

Was nun das Schreibgutachten anlangt, so darf man sich das nicht so vorstellen, als ob die Oberpostdirektion mir den Schreibsach⸗ verständigen berangeholt, und auf Grund seines Urteils das straf⸗ gerichtliche Verfahren beantragt hätte. Nein, meine Herren, das wäre eine ganz schlefe Ansicht. Wenn solche Fälle vorkommen, so wird genau untersucht, welche Gelegenheit der Beamte etwa gehabt hat, eine derartige Unterschiebung vorzunehmen, und wenn diese Untersuchung belastend ausfällt, dann wird der Schreibsachverständige gehört. Also nicht das Urteil des Schreibsachverständigen ist ent⸗ scheidend, sondern entscheidend ist die Gesamtheit der Tatsachen, die bei der Untersuchung aufgedeckt werden.

Was die Ausführungen des Herrn Abg. Werner anbetrifft, so ist uns nicht bekannt, daß ein Brief, auf dem „Heeressachen“ statt „Militaria“ stand, beanstandet worden sei. Selbstverständlich würde da Remedur elntreten und den Beamten gesagt werden, daß sei zulässig.

Dann hat der Herr Abgeordnete wieder die Gratifikations⸗ wesen jur Sprache gebracht. Treu dem Versprechen, welches ich hier ab gegeben babe, sind die Fonds für Vergütungen und für Unterstũtzungen anders verteilt worden und zwar nach der Richtung, daß für die elgentlichin Vergütungen, für die Cratifi⸗ katlonen, den Oberpostdirektionen weniger Geld zur Verfügung gestellt worden ist, als für Notfälle, also für Unterstützungen. Es ist unmöglich bei 240 0900 Beamten und Unterbeamten und verhältnismäßig geringen Mitteln diese so zu verteilen, daß jeder zu⸗ frieden ist. Da natürlicherweise nicht jeder etwas bekommen kann, wird jeder Nichtbedachte sagen: warum bekommt der was und ich nicht? Das liegt in der menschlichen Natur. Da kann der Herr Abgeordnete Werner, da kann das ganze bohe Haus sich mit der Verteilung beschäftigen, sie würden ebenso Nackenschläge bekommen wie ich, und sie ruhig binnehmen müssen. Ich sage mir: viele sind berufen, wenige auserwäblt. (GHeiterleit.) Mehr Geld kann ich nicht verteilen, als ich babe. Aber bier steht zur Frage: sollen wir den ganzen Fonds abschaffen oder ibn belassen? Wenn wir es uns ehrlich überlegen, so brauchen wir solche Fonda, um belfen ju können, wo Not ist, und um außer⸗ gewöhnliche Leistungen zu belohnen. Dann müssen wir es mit in den Kauf nebmen, daß man uns als ungerechte Vorgesetzte schildert; wir müssen uns trösten damit, nach bestem Wissen und Gewissen verteilt zu baben. Mehr können wir nicht. (Bravo )

Preußzischer Landtag. Herrenhaus.

18. Sitzung vom 29. Mai 1906, Mittags 12 Uhr. Gericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Der Präsident Fürst zu Inn⸗ und Knyphausen eröffnet die Enn f 1 teilung, daß der he, de, , be⸗ treffend die Unterhaltung der olksschulen, vom Abgeordneten⸗ hause eingegangen ist und am 16. oder 16. Juni zur Beratung

gestellt werden wird.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Beratung des vom . 3. auf Antrag des Abg. Schiffer ange⸗ nommenen Gefetzentwurfs, betreffend die Abänderung des Art. 26 und die Aufhebung des Art. 112 der Verfassungsurkunde vom 51. Januar 1850.

Die Ju stizkom missien beantragt durch ihren Re⸗ erenten Grafen zu Eulenburg die unveränderte Annahme . Gesetzentwurfs, nach dem Art. 26 der Verfassungsurkunde 1850 folgende Fassung erhalten soll:

„Va Schul⸗ und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Recht. Berichterstatter Graf zu Eulenburg führt aus, daß ez sich nicht etwa um eine Aenderung des materiellen Rechts handele, sondern daß den Schwierlgkeiten abgeholfen werden solle, die sich aus vem bieherigen Art. 26 ergeben hätten, nach dem ein besonderes Gesetz das gefamte Unterrichtswesen ordnen solle. Die Entwicklung seit 1860 und die Vielgeflaltigkeit unserer Schulverhältnisse habe die Erfüllung diefer Anforderung jur Unmöglichkeit gemacht.

Ohne Debatte wird die Vorlage angenommen.

Darauf berichtet Herr von Sydow über den vom Ab⸗ ,. auf Antrag des Abg. Freiherrn von Zedlitz und Neukirch angenommenen Gesetzentwurf zur Ab⸗ änderung des 8 55 des Kom mu nalab gabengesetzes vom 14. Juli 1893. Die für den Gegenstand niedergesetzte besondere Kommission hat die neu vorgeschlagene Fassung des 53 in einigen Beziehungen geändert und folgenden

Wortlaut vorgeschlagen:

„Wenn in einer Gemeinde durch Pisdnyrx sonen (Abgeordneten⸗ haus: durch den Zuzug von dei hin die in einer anderen Ge⸗ meinde im Betrieb von Berg,, Hütten. oder Salzwerken, Stein⸗ brüchen, Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschäftigt werden und diefer Beschäftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben find nachweisbare Mehr⸗ ausgaben für Zwecke des öffentlichen . oder der öffentlichen Armenpflege oder für polizeiliche Zwecke er wachsen, welche im Verhältnis zu den ohne diese e nn . die er⸗ wähnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Um⸗ fang erreichen und eine Ueber bürdung Abgeordnetenhaus . unbillige Mehrbelastung) der Steuerpflichtigen herbeiführen, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Beiriebsgemeinde einen an⸗ n . ZJaschuß zu verlangen. Bei Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Ge⸗ meinde erwachsenden Vorteile, soweit sie in der Steuerkraft zum Ausdruck kommen, fowie die an der seits der Betziebs⸗ gemeinde durch die Betriebe erwachsenden La st en zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinden dürfen in keinem Fall mehr als die Hälfte (Abgeordnetenhaus: drei Viertel) der gesamten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Be⸗ trieben zu erhebenden direkten Gemeindesteuern betragen.

ten Worte sind Zusätze der Kommission.) Im an,, *. Kommission den dense, F, ngen des neuen 8 b3 ,, n. über die Frist für das Erlöschen des

ruchs hinzugefügt. l ö e n fen wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung gegen 3 Stimmen abgelehnt und ist in 1 Lesung nur mit 1 Stimme Mehrheit angenommen worden.

Oberbürgermeister Struckmann - Hildesbeim bemerkt, daß die Vorlage auch in zweiter nn. in der Kommisston abgelehnt worden wäre, wenn nicht einer ihrer Gegner an der Abstimmung teilzunehmen verhindert gewesen wäre. Es handle sich um ein aus der Initiative des anderen Hauses hervorgegangenes Gelegenbeitsgesetz, das ohne Mit wirkung der Regierung, ohne das durchaus notwendige vollstãndige Material r, . ah an den größten Mängeln und Unvollkommen.· Feten leide und anderfeits aufs iiefste und einschneidendste in die Finanzen nicht nur vieler Städte sondern auch mancher Landgemeinden eingreife, nur um angeblichen Unbilligkeiten abzjubelfen, welche gen einige Gutsbezirke aus der bisherigen Fassung des g os sich ergeben hätten. Vollends falsch würde es sein, * wo soeben in beiden Häusern die Repision des Komm unalabgabengesetzes, deren Notwendigkeit die Re⸗ gierung selbst anerkannt babe, energisch gefordert worden sei, eine solche Gelegenheitenovelle zu einem einzelnen Paragraphen zu verabschieden, die noch dazu von der Herrenhauskommission nur durch eine Zufalls⸗ mehrhelt und erst in zwelter Lesung angenommen worden sei. Der Redner empfieblt die Ablebnung des Entwurfes.

In der Spezialdiskussion stellt

Graf von Hohenthal-Dölkau den Antrag, den von der Kommission beschlossenen Zusatz, wonach bei der Bemessung des Zuschusses ‚anderseits die der Betriebsgemeinde durch die etriebe erwachsenden Lasten! zu berücksichtigen sind, wieder zu streichen. Viefer Passus solle der Betriebegemeinde die Möglichkeit geben, eine Art Gegenforderung oder Gegenrechnung aufjustellen genüber der überbürdeten Gemeinde. Letztere könne aber f che Gegenrechnung in keiner Weise kontrollleren; anderseits genieße bie Betriebs gemelnde die Vorteile derartiger industrieller Unter- nehm ungen in den Steuern; auf die Gisenbahnen sei die Bestimmung ohnebin nicht anwendbar. Die Wobltat, welche man den überbürdeten

vom 31. Januar

, e,. und die iden, nahezu vereite

. 2 Struckmann bittet, den Passus aufrecht zu erhalten. Man solle doch nicht die Betriebsgemeinden als eine

Lasten erwachsen. Wenn der Fiskus irgendwo einen Schacht nieder⸗ treibe, könne die Gemeinde nichts dagegen tun; wider Willen werde ze zu einer Betriebsgemeinde, der man Ungnnehinlichkeiten und sten auffürde. Aus Hildesbeim ließen sich frappierende Beispiele 6 diesen Fall anfübren. Solle die Betriebsgemeinde alle diese asten gar nicht in Gegenrechnung bringen dürfen? Wenn die Be—⸗ triebsgemeinden von allen in Anspruch genommen werden könnten, be. hielten sie schließlich von den Steuern gar nichts mehr übrig, wie das Beispiel von Barsinghausen beweise. . . Dberburgermeister Becker. Cöln äußert in gleichem Sinne. Es seĩñ doch sehr wenig ratsam, einen Entwurf anzunehmen, der in der Kommission nur durch einen Zufall zur Annahme gelangt sei. . 66 re, n=. * 6 . Die Regierung kann ebeimer regierungsrat Dr. Freund; Die Re ; . k eben, da es sich n

ine bestimmte Erklãrung noch nicht ö Persõnlich kann e. die Vorlage als eine w

Grundlage für die Reform des 5 53 erklären, namentlich nachdem Herrenhauskommission eine Reihe wertvoller Verbesserungen an dem Wortlaut der Faffung des Abgeordnetenbauses vorgenommen kat. Was den Antrag des bre sen Hobenthal betrifft, so ist zu bemerken, daß nach dem Wortlaut des 3 53 der Zuschuß ein ang sein muß; angemessen ist er aber nur, wenn au emeinde erwachsenden Lassen mit in Rücksicht gezogen werden; kein

ichter würde den Autdruck angemessen anderg interpretleren.

inden erweisen wolle, werde jedenfalls durch die Annahme dieser 8er, / bsicht, Streit möglichst ju ver⸗

Art von Sünderinnen hinstellen, aus deren Handlung dem Lande

emessener ch die der Betriebe⸗

Unter diesen Umständen ist der von der Kommission beschlofsene Zusa

nicht von Echeblichkeit, und fiele er, so würde eine ande⸗ rung der Sachlage nicht herbeigeführt werden. ,

Oberhürgermeister Oehler, Crefeld bittet um Ablehnung des Antrages Hohenthal. Die Berücksichtigung der der Betriebsgemeinde erwachsenden Lasten sei eine Forderung der Gerechtigkeit und Billig⸗ keit. Die ‚Angemessenheit! des Zuschusses laffe fich fehr verschieden konstruieren, und gerade mit . auf die Ausführungen des Grafen Hohenthal sei die Beibehaltung der fraglichen Worte erst

recht angezeigt. Herr Vo peljus hält auch dafür, daß die Materie noch nicht Kommission habe der Regierungs⸗

enügend rt ist. In der

ommissar selbst betont, daß noch ö. Rückfragen und Erörte⸗ rungen nötig seien. Man solle die Vorlage ablehnen und die Re gieru um einen Gesetzentwurf 6

; eheimer Oberreglerungsrat Dr. Freund: Die Regierung hat über die Angelegenheit vor jwei Jahren eingehend beraten und besitzt auch bedeutendes Material. Die Hauptbedenken, die ich in der Kom⸗ misston vorgetragen habe, betrafen die Erhöhung des Limitums; diese sind durch den k die drei Viertel des Steuerbetrages

auf die Hälfte zu ermäßigen, beseitigt worden. Wenn der Antrag

Hohenthal angenommen würde, würde damit keines i = pretation fallen, welche ich vorhin an die , schuß geknüpft habe. Mit der Streichung der hierauf ire Worte wird das bestehende Recht einfach wiederhergestellt. . 3 1 ö. ö. ö ;. 3 K 6. ö. Material, oeben erfolgten Aeuße besitzt, der Kommission nicht n m, nn. , Der Gesetzentwurf wird 3. mit dem Antrag des Grafen Hohenthal mit schwacher Mehrheit angenommen.

Es folgt der mündliche Bericht der Eisenbahnkommission über den enn mn . betreffend die . Vervollstän digung und besfere Ausrustung des Staatseisenbahnnetzes und die Beteiligung des Staats an dem Bau von Kleinbahnen. Der Referent Herr von Graß empfiehlt namens der Kom— mission die unveränderte Annahme der , die man in jedem er

Sinne als ein Vermächtnis des hochverdient Sudde betrachten r hochverdienten Verkehrsministers von

Die Linien Sensburg Nikolaiken und Wehlau Fried⸗ land werben ohne Debatte genehmigt.

Bei der Linie Bergfriede —-Großtauersee, welche ein weites Gebiet des e rm , . Allenstein aufschließen soll, bittet ,, , . rwaltung, die Wünsche der we ü . Die Linie wird genehmigt, desgleichen ohne Debatte Thorn (Mocker) Unislaw, Kruschwitz —-Strelno, Wronke— Obornik, Sandberg Koschmin.

Bei der Linie Kempen Namslau dankt

Herr von Reiners dorff als Interessent dem Minister für die Einstellung dieser Strecke, wünscht aber noch Vervollständigung, eventuell den Bau der Linie Landsberg Pitschen —amslau oder Bernstadt. Die Linie Kempen Namslau durchzlehe ein Anstedlungs⸗ gebiet; die große Ecke südöstlich dieser Linie sei aber von Eisenbahnen noch fast ganz entblößt.

Die Linie wird bewilligt, ebenso ohne Debatte, die Strecken Schottwitz Meleschwitz, Wansen Brieg, Roßwiese Zielenzig Heringsdorf Wolgaster Fähre, Hoyerswerda (Landesgrenze) (Königswartha) Mücheln Querfurt, Sonneberg Eisfeld.

Bei der Linie Lüchow = Dannenberg dankt

Graf Grote⸗Breese der Regierung für die endliche Ver⸗ wirklichung dieses Projektes, anderen Hause einer seiner Landsleute geäußert habe, daß bedauerlicherweise durch diese Linie das Projekt Dannen⸗ berg. el jen, welches n. 20 Jahre alt sei, geschädigt werde. Gleichzeitig bittet er die Regierung, ju erwägen, ob bei dem Bau der Jeetzebrücke bereits auf den Bau der Linie Dannenberg —= Uelzen Rücksicht genommen werden könne.

Die Ausgaben für diese Linie werden sodann bewilligt, ebenso ohne Debatte diejenigen fer die Linie Gifhorn Celle. Die Petition des Kreisausschusses Diepholz und anderer um den Bau einer Bahn von Nienburg a. W. bezw. Lemke nach Diepholz mit Anschluß über Lohne in Oldenburg nach Quaken— brück überweist das Haus der Regierung als Material.

Auch die Linie Wildungen Buhlen wird bewilligt; die Petition des Landrats Dr. von Savigny in Büren und anderer um Anschließung der geplanten Eisenbahn Wildungen Corbach an die , , Warburg Schwerte bei Marsber oder Bredelar soll ebenfalls der Regierung als Materia überwiesen werden.

Unterstaatssekretär Fleck entschuldigt zunächst den Eisenbahn— minister, der zu seinem Bedauern der heutigen Sitzung nicht bei⸗ wohnen könne, da er sich einer Kur zum Zwecke der Wr fit , der Nachwirkungen einer vor kurzem überstandenen Influenza habe unter⸗ ziehen müssen, und gibt dann in bezug auf das eben erwähnte Petitum eine entgegenkommende Erklärung ab.

Die Linien Oberscheld Wallau, Menden Neuenrade, Brüchemũhle Wildbergerhütte, Immekappel Lindlar, Lebach = e , und Erdorf Bitburg werden ohne Debatte be⸗ willigt.

Zur Beschaffung von Betriebsmitteln für diese 24 Linien werden 18 658 0900 M6 gefordert. Ferner werden verlangt 68 504 9000 M für zweite Gleise auf 27 Eisenbahnstrecken und 100 Millionen zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die vorhandenen Staatsbahnen.

Ueber die letztere Position hat, wie der Referent mitteilt, auch in der Eisenbahnkommission des Hauses eine eingehende Debatte stattgefunden.

Unter den Strecken, welche mit zweiten Gleisen versehen werden sollen, befindet sich auch Ruhnow Belgard.

Herr von Hertzberg bittet aus diesem Anlaß die Verwaltung, die Umwandlung der Strecke Ruhnow Konitz, die schon zwei rn, babe, in eine Voll bahn in Erwägung zu ziehen, und wünscht gründliche Revision der Fahrpläne für die Strecken Breslau —-Sfolp und Breslau Belgard.

Außerdem verlangt die 66 77953 9000 S6 zu ver⸗ schiedenen Bauausführungen, u. a. für eine n Essen⸗ West Borbek = Frintrop Oberhausen⸗West 6 340 M60.

Zur Förderung des Baues von Kleinbahnen endlich werden 5 Millionen verlangt.

Ohne Debatte genehmigt das Haus die sämtlichen Positionen.

Der Gesetzentwurf wird darauf im ganzen einstimmig angenommen. . i ,, g über die Entwicklung der nebenbahn⸗ ähnlichen Kleinbahnen in Preußen und die Nachweisungen der bis zum Schlusse des Jahres 1905 bewilligten oder in Äussicht gestellten Staatsbeihilfen aus dem zur Förderung des Baues von Kleinbahnen bereitgestellten i sowie der bis zum Schlusse des e , 1904 aufgekommenen Rückeinnahmen auf Staatsbeihilfen für Kleinbahnen werden durch Kenntnis⸗ nahme für erledigt erklärt. ,

alten um so mehr, als im

landwirtschaftlicher Getreidelagerhäuser bereitgestellten Mittel von 5 Millionen Mark. . diese Nachwei ĩ durch n, ,. für erledigt 232 .

Ueber die Petfstion der Handelskammer zu Goslar um den einer Eisenbahn von Oker 8 werbung berichtet namens der 6 bahnkommission Fürst zu Stol erg⸗Wernigerode. Ver Kommissiongantrag auf Ueberweisung als Material wird an⸗ genommen, nachdem Herr von Gu stedt und auch der Referent warm für die Ausführung dieser Verbindung eingetreten find.

Der Bürgermeister Lützenkirchen in Cochem u. Gen. petitionieren um eine Cisenbahn von Cochem nach Adenau zur Aufschließung der r enn, w n, . referiert namens

nbahnkommission. em Kommissionsantrag a als Material tritt das Haus ohne Debatte bei. .

Namens der Etats- und Finanzkommission berichtet Frei⸗ herr von Du rant über die Petition des Eisenbahnsekretärs Otto Wolff zu Zehlendorf um Gewährung von Erziehungs⸗ beihilfen fuͤr die Kinder der Staatsbeamten Die Kommission empfiehlt Uebergang zur Tagesordnung.

Das Haus beschließt demgemäß ohne Debatte.

er,. ist die Tagesordnung erledigt.

Schluß 3/9 Uhr. Nächste Sitzung Mittw 11 ; (Petitionen, Dergg . g 1 ö.

Haus der Abgeordneten.

J5. Sitzung vom 29. Mai 1906, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Ueber den Beginn der Sitzung ist in der t Nummer d. Bl. berichtet 2 g is gestrigen

Zur Beratung steht der Antrag der Abgg. Arendt— Labiau (kons.), Dr. Ar en dt⸗Mansfeld (frkons) 3 Genossen: die Königliche Staatsregierung aufjufordern, im Bundegrate dahin zu wirken, daß Eingriffe in die Verfgssung der Einzel⸗ staaten, ins besondere Preußens, im ö der Reichs⸗

geseßgebung vermieden, jedenfallz nicht ohne Einvernehmen mit den dr n garen vorgenommen werden.“ ö

Nach der Begründung des Antrags durch den Abg. Dr. von Heydebrand und der TLasa (kons.) . We ger

Minister des Innern Dr. von Bethmann⸗-Hollweg:

Meine Herren! Der Herr Abg. von Heydebrand hat zunächst die politischen Motive aufgedeckt, welche die Herren Antragsteller veran⸗ laßt haben, den vorliegenden Antrag einzubringen, und er hat daran eine Interpretation des Sinnes geknüpft, den der Antrag haben solle. Es wird mit diesem Antrage eine politisch und staatsrechtlich so ernste Frage angeregt, daß die Königliche Staatsregierung leicht- fertig handeln würde, wenn sie nicht doch dem Wortlaute des An trages, wie er sich darstellt, scharf in die Augen sähe. Allerdings hat Herr von Heydebrand in seinen Schlußworten davor gewarnt, etwa aus formalen Rücksichten an diesem Antrage herumzunagen“, was ja wohl leicht sein würde. Aber ich bitte doch, die Situation nicht zu verkennen, in der sich die Königliche Staatsregierung befindet. Wird der Antrag vom Abgeor dnetenhause zum Beschluß er— hoben, so muß die Königliche Staatsregierung zu diesem Be⸗ schlusse Stellung nehmen. Und sie kann dies doch nur gegenüber dem Wortlaut des Antrages, gegenüber seiner Begründung, wie wir sie ge⸗ hört haben, nur insoweit, als sich diese Begründung mit dem Inhalte des Antrages deckt. Ich muß deshalb, trotß der Warnungen des Herrn von Heydebrand, um die Erlaubnis bitten, auf den tatsächlichen Inhalt des Antrages kurz einzugehen.

Meine Herren, der Antrag verlangt, daß Eingriffe der Reichs⸗ gesetzgebung in die einzelstaatlichen Verfassungen, nicht nur Preußens, sondern allgemein, schlechthin und grundsätzlich unterbleiben sollen, daß, wo sie sich als unvermeidlich herausstellen, sie zum mindesten nicht vorgenommen werden ohne Einvernehmen mit den einzelstaatlichen Landtagen, und er fordert schließlich von der Königlichen Staatzg— regierung, daß sie auf die Erfüllung dieses Verlangens im Bundes rate hinwirke. Das ist der wörtliche Inhalt des Antrages.

Wenn ich zunächst von dem Verlangen, grundsätz lich Verfassungs— änderungen zu unterlassen, spreche, meine Herren, so ist es ja voll⸗ kommen klar, daß jede Regierung und ich nehme dies für die preußische in allererster Linie in Anspruch es sich bei jedem Akte der Reichs gesetzgebung auf das ernstlichste überlegt, ob die Interessen des Reiches einen Eingriff in die preußische Verfassung notwendig machen. Auch wir, die Regierung, sind gleich Ihnen jum Schutze der Verfassung berufen, und wenn bel der von Herrn von Heydebrand als zweifelhaft hingestellten Frage, ob das Diätengesetz einen Eingriff in die preußische Verfassung enthielte, er daran die Bemerkung geknüpft hat, daß es ihm schiene, als sei das preußische Staatsministerium bei der Erörterung dieser zweifelhaften Frage nicht mit der genügenden Sorg⸗ falt vorgegangen, so muß ich ihm hierin durchaus widersprechen. Diese Frage ist im Staatsministerium sehr eingehend erwogen worden und hat schließlich zu der Stellung geführt, welche die Königliche Staate⸗ regierung tatsächlich eingenommen hat. Aber, meine Herren, etwas ganz anderes ist es, ob man in der nackten Form, wie es hier in dem

Antrage geschieht, das Verlangen aufstellt, reichsgesetzliche Akte zu ver⸗

meiden, welche in die Verfassungen der Einzelstaaten eingreifen. Der Herr Vorredner hat selber angeführt, daß nach der Reichs-

gesetzgebung das Reich innerhalb der von der Reichsgesetzgebung

gezogenen Kompetenzgrenzen zur Gesetzgebung befugt ist, und daß

das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht. Es ist weiterhin vollkommen

unzwelfelhaft, daß das Reichsrecht dem Landesrecht in dem Sinne

vorgeht, daß es gleichgültig ist, ob dieses Landesrecht aus ein—

fachen Gesetzen, aus Verfassungsbestimmungen, aus Verordnungen,

aus Gewohnheitsrechtssätzen besteht. Gegen die derogatorische

Kraft der Reichsgesetzgebung ist das Verfassunggrecht der Einielstaaten

zunächst nur insoweit geschützt, als die Verfassung für die legislative

Kompetenz des Reiches bestimmte Grenjen gezogen hat. Innerhalb

dieser Grenzen aber haben sich die Gründer deg Deutschen Reiches

und alle Organe, welche an der Herstellung seiner Verfassung be⸗

teiligt waren, grundsätzlich Gingriffen der Reichsgesetzgebung in ihre Verfassung unterworfen. Dag gehörte mit zu dem Prelse, zu dem die deutsche Einheit erkauft worden ist. Insofern kann ich juristisch und ich muß die Sachen juristisch fassen, sie sind viel zu ernst und wichtig dazu nicht zugeben, daß die prinzipielle Vermeldung ledes reichsgesetzgeberischen Akteg, der in die Verfassung von Einzelstaaten eingreift, mit dem bestehenden Rechtszustande vereinbar sei.

Ich will bei dieser Gelegenhelt auf die komplihzlertere

m Anschluß hieran referiert Herr von Graß noch über die . ber die Verwendung der zur Errichtung

Frage nicht eingehen, wie es sich verhält, wenn einmal

erweitert werden soll. Sie wissen, meine Herren, daß diese Frage im Jahre 1869 im Herrenhause sehr ergiebig behandelt worden ist. Damals war vom Grafen zur Lippe ein Antrag gestellt, der mit dem heutigen zwar verwandt ist, aber doch sehr viel eingeschrankter war; er verlangte, daß solche Akte der Reichsgesetzgebung, welche im Wege der Erweiterung der Reichskompetenz erlassen würden und dann in die Verfassung der Einjelstaaten eingriffen, daß diese Art von Eingriffen in die einzelstaatlichen Verfassungen von der Zustimmung der Einzellandtage abhängig gemacht würden. Damals hat der Justizj⸗ minister Leonhardt im Herrenhause erklart, daß aus dem vorliegenden historischen Material kein Grund dafür entnommen werden könne, dem Artikel 73 der Reichsverfassung eine einschränkende Auslegung dahin zu geben, daß er eine Erweiterung der Reichsgesetzgebungs⸗ kompetenz ausschlösse. Er hat im Anschluß daran die Frage auf⸗ geworfen, ob diese Erwelterung der Reichskompetenz ohne alle Schranken zulässig sei; aber er hat diese Frage nicht beantwortet, und auch ich bin nicht in der Lage, hier irgend eine Erklärung der Staatgregierung abzugeben über die Frage, innerhalb welcher Grenzen eine Erweiterung der Reichskompetenz im Wege des Art. 78 auf dem

hier fraglichen Gebiete mit dem Gesamtinhalt der Reichsverfassung vereinbar ist.

Meiner persönlichen Ansicht nach lassen sich die Schranken, die bestehen, nicht in einer allgemein gültigen Weise formulieren, sondern man wird im Einzelfalle nur bestimmen können, was als zulässig zu erachten ist und was nicht. Aber so viel geht doch aus der Erörterung der Sache hervor, daß man auch den Landes⸗ verfassungen gegenüber nicht unbedingt die Möglichkeit der Erweiterung der reichsgesetzlichen Kompetenzen im Wege des Art. 78 der Reichs⸗ verfassung leugnen kann, und auch insoweit geht der uns vorliegende Antrag seinem Wortlaute nach zu weit, wenn er grundsätzlich jeden Eingriff in die einzelsta atlichen Verfassungen ablehnt. (Widerspruch rechts) Er tut es ja dem Wortlaute nach. Ich weiß, nach der Begründung, die Herr von Heydebrand ihm gegeben hat, will er es nicht; aber ich halte mich für verpflichtet, die Sache scharf zu fassen; denn wenn ich es nicht tue, setze ich späterhin die Staats⸗ regierung dem Vorwurf aus, über Dinge hinweggegangen zu sein, hinter denen doch eine größere Bedeutung steckt. (Sehr richtig! links.)

Wenn ich daher glaube, daß der Antrag in seinem ersten Teile, jedenfalls in der Fassung, die er hat nicht in dem Sinne, den dert von Heydebrand ihm unterlegt, aber in der Fassung, die er gegen⸗ wärtig hat zu weit geht, so komme ich weiter zu dem zweiten Punkte, der das Einvernehmen der Einzellandtage fordert. Herr von Heydebrand hat gesagt, es soll nicht eine juristische Vinkulierung in diesem Ein⸗ vernehmen gefunden werden, sondern es soll der Staa tsregierung eine Selbstbeschränkung nahegelegt werden. Ja, meine Herren, was ist denn da nun der Unterschied? Wenn Sie den Antrag annehmen, muß die Staatsregierung doch eine Antwort darauf geben. Sagt sie aber: wir werden uns diese Selbstbeschränkung auferlegen, so geht sie mit dieser Zusage an Sie eine rechtliche Verpflichtung ein. Darum muß ich fragen: kann die Staatsregierung diese juristische Verpflichtung eingehen? Ich bin nicht der Ansicht. Ich brauche nicht auszuführen, daß die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten Sache der Regierungen ist; das hat auch Herr Abg. von Heydebrand klar hin⸗ gestellt; es besteht darüber auch kein Zweifel, weder in der Praxis noch in der Theorle. Herr von Heydebrand hat daran angeknüpft Deduktionen des Staatsrechtelehrers Laband, der zu dem Ergebnisse kommt, daß es wohl zulässig sei, die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten an eine Mit wirkung der Einzellandtage ju knüpfen, weil die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten ein Regierungsakt ist wie ein anderer, und weil die Reichsverfassung keinerlei Vorschriften darüber enthält, an welche materiellen Erfordernisse die Instruktion der Bundesrats. bevollmächtigten zu knüpfen wäre. Mir ist diese Deduktion des Staatsrechtslehrers Laband durchaus bekannt; aber ich möchte darauf hinweisen, daß andere Staatsrechtslehrer dieser Deduktion nicht zu folgen vermögen, und auch ich kann ihr nicht folgen, meine Herren. Ich kann ihr aus Gründen des Reichs- staatsrechts und aus Gründen des preußischen Landesrechts nicht folgen. Wenn die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten eine Sache der Regierungen ist, wenn es zu der Exekutive der Re— gierungkgewalt gehört, den Bundesratsbevollmächtigten zu instruieren, so ist nach preußischem Verfassungsrecht, da die Exekutive in der Hand des Königs liegt, die Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten auch eine Sache des Königs. (Widerspruch rechts) Selbstverständlich in der Form einer Regierungshandlung, meine Herren, das habe ich von vornherein betont, und das ist selbst= verständlich; es ist keine persönliche Prärogative des Königs, aber eine Regierungshandlung des Königs, und in dieser Regierunge handlung steht die preußische Exekutivgewalt dem Landtage gegenüber gerade so wie bei allen übrigen Regierungshandlungen. (Sehr richtig! linka) Auch darin bin ich mit dem Herrn Abg. von Hevdebrand vollkommen einverstanden.

Aber wenn das Staatsministerium Ihnen gegenüber die Ver- pflichtung eingehen soll, Instruktionen ihrer Bundesratsbevoll- mächtigten nur mit Ihrem Einverständnis vorzunebmen, so kann ich darin nichts anderes sehen, als einen Eingriff in die Exekutive der Regierung. (Widerspruch rechts.) Ja, meine Herren, ich sebe den Unterschied nicht ein! Oder Sie müssen der Zusage, daß wär Ihrem Beschlusse solgen würden, eine sehr geringe und eine rechtlich nicht bindende Bedeutung beimessen. Cine solche Erklärung abzugeben, würde die Königliche Staatgregierung doch immer Bedenken tregen müssen. Wenn die Königliche Staatgregierung auf Ihren Antrag Ihnen erklärt: ja, wir werden danach bandeln dann verpflichtet sie sich Ihnen gegenüber. Also ich meine, dem Stand punkte des preußischen Staatgrechts ist die Sache doch viel bedenk. licher, als sie Herr von Heydebrand dargestellt bat.

Nun aber vom Standpunkte des Reichsrechts aug! Wenn dee Reichsverfassung die Neichsgewalt in die Gesamtbeit der deutschen Fürsten und der Senate der Freien Städte legt und diesen Jndadern der Reichs gewalt gegenüberstellt den Weichstag. dle Volbader tretung, welche nicht die Reichsgewalt selbst zu bandbaben, sondern welche fie zu überwachen und zu kontrollleren dat lunerbalb der gesetzlich der. geschriebenen Grenzen, so bat die Welchsverfassung unzwelfel daft des Reich geblldet nach dem Prinzip eines konstitutienell-nοarchiichen Staatgweseng. Wenn Sie nun den Bundegrat, auch nur lanerdald des Krelses Ibres Antrages, abbängig wachen wollen don der R stimmung der Ginzellandtage (Widerspruch rechte fe derneischen Ste

die Reichskompeten; im Wege des Art. 78 der Nelcheverfassung

den Gegensatz der Neichs gewalt und der Bol fawerkeetung.— Ja we bie