d = Un T S*.
= n D ee n n, n w w m,.
§ 25. Tritt das Erlöschen oder Ruben des Rechtes auf den Bezug der r gemäß S§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, o wird die Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf.
Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension nach 5 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats der Beschäftigung an gerechnet. Sebt das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse nach den * . wieder auf, so hebt die Zahlung mit dem Beginne des
onats an.
§ 26.
Hat ein pensionierter Offinier in einer der im § 24 Nr. 3 ge⸗ nannten Stellen eine Zivilpension erdient, so ist neben ihr die Militärpension an den Pensionär bis zur Erreichung desjenigen Pen= siongbetrags zu zahlen, welcher sich für die Gesamtdienst eit aus dem e Militärdiensteinkommen oder, sofern es für den Pen-
när günstiger ist, aus den in dem § 24 Nr. 3 dieses Gesetzes fest⸗ gesetzten Beträgen nach Maßgabe des Reichsbeamtengesetzes ergibt. Ist dieser Penstonsbetrag geringer als die erdiente Militärbension, so ift dem Pensionär neben der Zivilpension von der Militärpenfion soviel zu zablen, daß deren Betrag erreicht wird.
Bei Berechnung der Gesamtdienstzeit wird die nach den Vor⸗ . nee, . festgestellte pensionsfähige Militärdienst zeit angerechne
Der an den Pensionär nicht zu zahlende Pensionsbetrag wird dem Zivilpensionsfonds erstattet, wenn bei Bemessung der Zivil⸗ pension die Militärdienstzeit nach Maßgabe des Reichs beamtengesetzes oder doch mindestens soweit angerechnet worden ist, als die Zivil- dienstjeit nach den Vorschriften des Landesrechts angerechnet wird.
Anspruch der Hinterbliebenen. § 27.
Hinterläßt ein pensionierter Offizier eine Witwe oder ebeliche oder legitimierte Abkömmlinge, so werden für die auf den Sterbe⸗ monat . Monate ( Gnadenvierteljabr) noch diejenigen
ensionsgebũhrnisse gezablt, welche dem Verftorbenen nach diesem Gesetze zu zahlen gewesen wären. Die Gebührnisse werden im voraus in einer Summe gezablt.
An wen die Zahlung erfolgen soll, bestimmt die oberste Militär- verwaltung behörde des Kontingents; die Befugnis zu solcher Be= ftimmung kann von ihr auf andere Behörden übertragen werden.
Die Zahlung kann mit Genehmigung dieser Behörden auch dann erfelgen, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
B. Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.
Anspruch auf Pension. 5 28.
5 Die Offiniere des Beurlaubtenftandes, die als solche aktiven Militärdienst geleistet baben, sowie die ohne Pension ausgeschiedenen, zum aktiven Militärdienft vorübergehend wieder berangejogenen Dffuniere baben Anspruch auf Pension, wenn sie infolge einer Dienst⸗ beschãdigung ju jedem Militaäͤrdienft unfäbig werden. Die . wird jDedoch nur gewährt, solange die Dienstfähigkeit infolge der
Dienstbeschãdigung aufgehoben ist.
Betrag der Pension. ö § 289.
Die Höhe der Pension wird nach dem pensionsfähigen Dienst= einkommen eines Infanterieoffiniers desjenigen Dienstgrabs bemessen, den der Offizier am Schlusse der letzten Dienstleistung bekleidet bat. . keinen höheren Pensionganspruch.
Den Offizieren sol Dien für welche mehrere Gehalts- affen besteben, wird das Ge der höheren Klasse angerechnet, wenn ein dem Patente nach jüngerer Offinier des Friedensstandes derselben Waffengattung bis jum Schlusse der letzten Dienftleistung in die böbere Gehalteklaffe eingerückt ist.
Berechnung der Dienstzeit.
; . § 30.
Als Dienstjeit wird nur die im aktiven Heere abgeleistete Dienst eit gerechnet. Die Teilnahme an Kontroll versammlungen bleibt außer Ansatz.
Anwendung von Bestim mungen des Abschnitts A.
Die ss 2. 4 Abs. 1 bis 3, S5 5, 6 Abs. 1 bie 4 57 Abs. 2, 55 kis 13, 16 bis 19. 20 Abs. 1, 2, S5 21 bis 27 finden auf die tmn § 28 genannten Offiziere Anwendung. 5 4 Abs. 2 auch auf die Offiziere mit zebnjähriger oder längerer bie men
Als Ausscheiden im Sinne des 52 gilt die Entlassung nach Beendigung der Dienstleistung, wahrend welcher die ien st · beschädigung stattgefunden hat.
Die Gewährung einer Pension nach 5 7 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Dienstunfähigkeit während der Einziehung jum aktiven Militãrdienste verursacht und eingetreten ist.
C. Beamte und Personen, die zum Heere im vrivatrechtlichen Vertragsverhältnis eines Dienst⸗ ,, ste hen.
§ 32.
Den Beamten des Reichs beeres wird neben der ihnen auf Grund des Reichsbeamtengesetzes zustehenden Pension Verstũmmelungsjulage, Kriege julage und Alterszulage 2 Vorschriften der 55 11 bis 13 gewäbrt, den Zivilbeamten der Militäwerwaltung Verstümmelungs. julage aber nur, wenn sie die Dienstbeschädigung als Militär- Perfonen erlitten oder wenn die besonderen Faͤhrlichkeiten des Nilitãrverwaltunge dienstes die Dienstbeschãdigung verursacht oder ibre Folgen verschlimmert haben. Die Vorschrift findet keine An= wendung auf Beamte, denen infolge derselben Dienstbeschädigung aus einem fräberen Dienstverhältnisse nach den Militärensionsgefetzen Versergungtansprũche schon zuerkannt worden sind.
SJür den Ansrruch auf Pension finden die Vorschriften der S5 2 21 entsprechende Anwendung.
Als vensionsfähiges Diensteinkommen sind während der Dauer eines Krieges die niedrigften Gebührnifse derjenigen Friedensstelle aninurechnen, welche der Kriegsstelle entsyricht, deren Inhaber der Beamte zuletzt gewesen ist; falls der Beamte jedoch im Frieden bereits ein hoöberes vensiongfähiges Diensteinkommen hatte oder nach seinem Dienftalter im Frieden eine höbere Gehaltsstufe erreicht hätte wer in ein höberts Amt befördert worden wäre, ist das pensions⸗ fãbige Diensteinkommen der höheren Gehaltsstufe oder des höheren Amtes anzurechnen.
Auch nach Beendigung des Krieges sind die im Abs. 3 be zeichneten Gebubrnisse anzurechren, wenn die Dienstunfähigkeit durch den Krieg entstanden ist.
Den Beamten des Reichsheeres, die zur Zeit des Eintritts in den Militärdienst das zur Pension berechtigen de Lebensalter noch nicht erreicht haben, wird im Kriegefalle die Dienftzeit vom Beginne des Krieges, beim CGintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet.
Für pensionierte Beamte, die aus Veranlassung einer Mobil- machung jum Dienste in der Militäwerwaltung wieder eran= gezogen werden, gilt die für pensionierte Offizierr im 5 12 Abs. 2 gegebese Vorschrift.
Die Kriegezulage beträgt jährlich:
1200 für die oberen Beamten, deren pensionefähiges Dienst einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem vensions fähigen Diensteinkommen eines Bataillons⸗ kommandeurtz und dem eineg Hauptmanns L. Klasse;
.
720 4 ir die übrigen oberen Beamten; 300 4 für die Unterbeamten.
Verstũmmelungsjulage und Alterszulage werden den oberen Beamten nach den Sätzen für Offiziere gewährt; den Unterbeamten wird K im Betrage von jährlich je 34 4A, Alterszulage bis zur ung eines sährlichen Gesamteinkommens von 9 0 0 gewährt.
Kriegszulage
. und Alters; 1 Nr. 2 des Invaliden
Die Pensi
. dieser n
33.
Die Heeres begmten des Beurlaubtenstandes haben Anspruch auf
2 ebübrnisse nach den Vorschriften für die Heeresbeamten des
edensstandes, wenn sie infolge einer Dienstbeschädigung dienstunfäͤhig
worden sind. Die on wird nur gewährt, solange die Dienst⸗ ähigkeit infolge der Dien flbeschädigung gufgehoben ift.
Die Pension wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen der der Amtsstellung des Beamten am Schlusse seiner letzten Dienst⸗ leistung entsprechenden Beamtenklasse des Friedengstandes bemessen. Bestebhen mehrere Gehalteklassen, so wird das Gehalt der böheren Klafse angergchnet, wenn ein dem Dienstalter nach jüngerer Beamter des Friedensstandes big zum Schlusse der letzten Dienstleistung in die höhere Gebalteklasse eingerückt ist.
Die S5 19, 20 Abs. 1, 2, 55 21, 30, 31 Abf. 2 finden An⸗ wendung.
§ 34.
Beamte der Zivilverwaltung, Geistliche und andere kirchliche Be⸗ amte, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld. oder Be⸗ satzungsheer als Heeresbeamte verwendet werden und nicht zu den Heeresbeamten des Beurlaubtenstandes (5 33) gehören, haben gegen den Militärfiskus Anspruch auf Pension, wenn sie durch eine im Dienste als Heeresbeamte erlittene Dienstbeschädigung zur Fort. führung des Zwildienstes dauernd unfähig geworden sind und deshalb aus dem Zivildienst ausscheiden müssen.
Für die = und Zahlung der Pension gelten die Vor⸗
schriften des Reichs ngesetzes. Der Berechnung der Pensson wird das pensionsfähige Zivildienst⸗ einkommen zu Grunde t, welches dem Beamten zur Zeit des Ausscheidens aus dem Zibildienste zusteht. Steht ibm ein penstons fäbiges Zivildiensteinkommen nicht zu, so erfolgt die Festsetzung eines solchen nach den vom Bundesrate festzustellenden Grundsäͤtzen.
Die aus Militärfonds gewährte Pension tritt bei Beamten der Reichs zivilverwaltung an die Stelle der Zivilpension und wird bei den übrigen Beamten auf die Ziwwilvension angerechnet.
Die Voischriften des 5 2 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an Stelle des Ausscheidens aus dem aktiven Militär⸗ dienste die Entlassung aus der Heeresbeamtenstelle tritt.
Verstũmmelungszulage, Kriegs nulage und Alterszulage werden nach den Vorschriften des 5 32
5 35.
Andere als die in den §§5 32 bis 34 Fejeichneten onen, die während der Dauer eines Krieges bei dem Feld. oder Besatzungsheer als Heeres beamte verwendet werden oder zum Heere im privatrecht⸗ lichen Vertrage verbältnis eines Dienstverpflichtelen steben, erwerben Anspruch auf Pensionegebührnisse, wenn infolge einer durch den Krieg berbeigeführten Dienstbeschãdigung ibre Erwerbsfähigkeit aufgeboben oder um wenigstens 1000 gemindert worden ift. Die Bemessung und die Zablung der Pensionsgebübrnisse erfolgt nach den vom Bundes rate festjustellenden Grundsãtzen, die dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorzulegen sind, und außer Kraft treten, falls sie die Genehmigung des Reichstags nicht finden.
Die Vorschriften des 5 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Anrechnung von Kriege jahren erfolgt nach den Verschriften des § 16 Abs. 1 und des §5 17.
Auf die Beamten des Reichsheeres (5 32) findet außerdem die Vorschrift des 5 16 Abs. 23 Inwendung.
Die Vorschriften der 22, 23. 25 Abs. 1 finden auf den Bezug der e. den S§5 32 bis 35 zu zahlenden Pensionsgebährnisse An⸗ wendung.
Die Vorschriften des 5 57 Nr. 2 und der S5 58 bis 60 des Reichs beamtengesetzes finden auf den Bezug der nach den 55 33, 34 ju zahlenden Penstonen Anwendung.
D. Sonstige Vorschriften.
Ausschluß von der Besteuerung und Pfändung. § 37.
Die Verstũmmelunge zulage, die Kriegszjulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz; auch sind sie der Pfändung nicht unterworfen und bleiben bei der Ermittelung, ob und zu welchem San ein Einkommen der Pfändung unterliegn, außer Ansatz.
24 des Anspruchs dez Militärfigkus auf Rücklablung zu Un⸗ recht erhobener Pensionsgebührntsse ist die Pfändung von Pensiong= ansprüchen ohne Beschränkung zulässig.
Die für das Gnadendierteljahr an Hinterbliebene ju jahlenden Pensionegebũührnisse (5 A) sind der Pfändung nicht unterworfen.
Schaden gzersatz.
38.
Die nach Maßgabe dieses . ver sions berechtigten Personen haben aus dem Grunde einer Diensibeschärigung gegen die Militär- verwaltung nur die auf riesem Gesetze beruhenden Ansprüche.
Soweit den nach Maßgabe bieses Gesezes pensionsberechtigten Personen ein gesetzliche An pruch auf Grsatz des ihnen durch die Dien ftbeschärigung verursachttn Schadeng gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Unfange der durch ieses Geseßß begrändeten Pflicht zur Gewäbrurg von Penstonsgebahrnissen auf die Militär- verwaltung über.
Rechts weg.
39. Wegen der Ansprüche aus diesem Gesetz ist der Rechteweg mit folgenden Maßgaben zalassig⸗
1) Der Militärn⸗kas ird durch die oberste Militärwerwaltungs⸗ bebõrze des Kontingente vertreten.
2) Die Entscheidung der oberften Militärverwaltungsbehsrde des Kontingents muß der Klage vorhergeben; das Klagerecht geht verloren, wenn die Klage nicht bis jum Ablaufe von sechs Monaten nach Zuflell ung dieser Gatscheidung erboben wird.
Hat gemäß 35 19, 27 eine andere Bebarte Gatschedung getroffen, so tri der Verlast des Klagerechts auch kann ein, wenn gegen diese Gatscheirung von den Beteiligten nicht bis jum Ab laufe von sechs Monaten nach der Zustellung Gig spruch bei 2 rte Militãrverwaltungebehẽrbe des Rontingents eingelegt ist.
Auf die Frist v Monat den die Vorschri der 9 **. 8 5 Heeren mee m .
Anwendung. bestimmt die oberste Militãr⸗
Die Form der Zustellun verwaltungsbehörde des Kontingents. = * die Ansprüche aus diesem Gesetze find die Landgerichte obne Rücksicht auf den Wert des Etre tr e lane ausschließlich zustãndig. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 6 die Entscheidungen der obersten Militärverwaltungsbehörde des ntingents darũber maßgebend: I ob eine Gesundheitestõrung als eine Dienstbeschädigung an⸗ zusehen ist (565 5, 32 bis 34); 2 ob und in weichem Grade Dienstunfähigkeit vorliegt (68 1,
4 28);
3) ob eine Dienstbeschätigung oder Aufbebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeigeführt an⸗ zusehen ist (68 12, 35). ĩ
Ueber die in Ziffer J bis 3 genannten Fragen entscheidet
innerhalb der obersten Militãrpverwaltungsbebörde des Kontingents ein aus drei Offinieren oder Beamten der Heeres verwaltung gebildetes Kollegium endgültig.
Uebergangsvorschriften.
§ 41.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem aktiven Militärdienst ausgeschiedenen Offiztere einschließlich Sanitätsoffizlere und für die Militärbeamten bleiben die bisherigen Gesetzesvorschriften mit 9 enden Ausnahmen in Kraft:
1 ie Penstonsgebührnisse der seit dem 1. April 19805 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschledenen Offiziere sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.
Die Versorgungegebührnisse der versorgungsberechtigten , . von Offizieren, die seit dem 1. April 1905 ver⸗
rben sind, denen aber nach Maßgabe dieses Paragraphen, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, hõbere e,, zustehen würden, sind unter Zugrunde⸗ legung der höheren K festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebübrnisse der versorgungsberechtigten , . von den seit dem 1. April 1905 im aktiven
ienste verstorbenen Offizieren.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen Offiziere, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen baben oder die kriegs. invalide geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden be. zogenen und nach den bisberigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfhigen Diensteinkommens festzustellen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivil⸗ Aienste mit einer Zipilpension ausgeschiedenen vensionlerten Offizieren ist der Mehrbeirag an Militärpension auf die
ivilpension nicht anzurechnen.
ffizeren, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf. Pension batten, wird ein Anspruch nach 52 Nr. 2 dieses Gesetzes einge rãumt.
Die . derjenigen Offiziere, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer der im 5 8 bezeichneten Stellen befinden oder später in einer solchen verwendet werden, ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bejogenen und nach den bisherigen 8 anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens estzustellen. Die Verstũmmelungszulage der friedensinvaliden Offiziere und Militärbeamten ist nach den Vorschriften des 5 I1 dieses Gesetzes festzustellen. Die Voischriften der S5 19 bis 25 und 37 finden vom Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes ad auf die bereits pensionierten Sffiziere, w, ,,,, vor dem a erfolgten un und gen zu den Steuern und anderen 5 . 0 en auf diejen pen Offiniere Anwendung, welche nach dem we n,, dieses Gesetzes aus den im 5 24 Nr. 3 genannten Stellen ausscheiden.
8) Die Vorschriften des 5 27 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen pensionierten Offi ere entsprechende Anwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintritt.
Den nicht unter l, 2, 4 genannten pensionierten Offizieren kann,
wenn ihr jährliches Gesamteinkommen unter 3600 M bleibt, im Falle der Bexürftigkeit zu ibrer Pension eine Beihilfe in Grenzen von „so ihres vor dem Ausscheiden bejogenen und nach den bisherigen 22 anzurechnenden penstonsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. .
ö S 42. Die Kriegsjulage der Unterbeamten ist nach 5 32 festzustellen. Die Vorschriften des 8 32 Abs. 10 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Heeres verwaltung Anwendung, welche in der dort angegebenen Eigenschaft an einem Kriege teilgenommen . oder kriegsindalide geworden sind.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits penstenierten Offizieren zu zahlende Gesamtbetrag an Pensionsgebübrnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzer justebt. Ergibt sich nach diesen ein Mehrbetrag an Verstümmelungs⸗ zulage, so wird er als Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß bleibt bei Anwendung der Vorschrift des 5 24 Nr. 3 sowie bei Bemessung vor Witwen und Waisengeld außer Betracht; die Vorschtift des 5 37 findet auf ihn Anwendung.
Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzet liegende Zeit finden nicht statt.
Anwendung von Vorschriften des jweiten und dritten Teiles dieses Gesetzes.
5 44.
Werden Offiziere eder Beamte des Reichs heeres oder die in den S5 33 bis 35 bezeichneten Personen auf dienstlichen Seeressen oder in außereuropãischen Lãndern verwendet, so finden auf sie die Vorschritten des jweiten Teiles dieses Gesetzes, werden sie gleich den 8 Schußtruppen in den Schutzgebieten verwendet, so findea auf sie die e. riften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende Ar⸗ wendung.
Zweiter Teil. Kaiserliche Marine. Allgemeine Vorschriften. 5 45.
Auf die Kaiserliche Marine finden die S5 1 bis 43 und, fallt Offiziere oder Beamte der Kaiserlichen Marsme oder die in 85 3 bis 35 bezeichneten Personen gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz gebieten verwendet werden, auch die Vorschtisften des dritten Teiles dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
46.
5
Im Sinne dieses Gesetzeg stehen den Offizieren die Dedkoffisiere
der Kaiserlichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften der ss 4 Abs. 21II, 51 und 57 gleich.
A. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und Sanitätsoffiziere des Friedens standegs.
h Pensionsbeihil fe.
; ö J 5 47. 3. Eine . nach in l? ö. le , g, e,. Ded⸗ offitieren kur Grreichung eines jährlichen Gesamteinkommens den 1500 Marf gewährt werden. : ie
Pensionsfähiges Diensteinkomm en.
. § 48.
An Stelle des 5 9 Abs. 1 treten folgende Vorschriften.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet
L. den Offizieren:
1) das etatsmäßige Gehalt (5 6);
3 den en. vom etatsmäßigen Vizeadmiral einschließlich ab⸗ wärts der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden esetzlichen Vorschriften; den Inhabern solcher Dienststellen. 3 welche in dem Reichshaushaltsetat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem Etat etwa vermerkte vensionsfähige Wert;
3) den Offijieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 4;
4) den Offizieren vom etatsmäßigen Kontreadmiral einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienst⸗ zulagen über 900 6 sedoß nur dieser Zulagen;
5) gar e e ff ha e, bei solchen über 900 S jedoch nur
eser Zuschüsse;
6) den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teil⸗ nahme an dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 198 4, eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 4M;
7) den Sanitätsoffizieren die beim Ausscheiden bezogenen Dienst⸗ alters · und i ,,.
II. den Deckoffizieren:
1) das etatsmäßige Gehalt; 2) die beim Ausscheiden bezogene Seefahr⸗ und Fachzulage; 3) eine Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 S
Pen sions erhöhung.
§ 49. Auf eine Pensionserhöhung im Betrage der Kriegszulage (5 12) e,, diejenigen Offiziere der Kaiserlichen Marine en welche entweder 1) durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder 2) infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer dienstlichen Seereise pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienstbeschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist. er Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unternehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. J anzusehen ist. r ning und Pensionserhöhung werden nicht nebeneinander ewährt. . ? Der Anspruch auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren erhoben werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit der im Ausland erfolgten 8 Die Vorschriften des 5 2 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Pensionserhöhung entsprechende Anwendung.
Alters zulage.
§ 50. Den im § 49 Abs. 1 Nr. JI bezeichneten Personen kann unter den Voraussetzungen des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.
Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem Invaliden versicherungsgesetz.
§51. Für die Deckoffiziere sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Alterszulage und r e erb ue keine Bezüge im Sinne des §5 418 Abs. 1 Nr. 2 des Inbalidenversicherungsgesrtzes vom 13. Juli 1899.
Berechnung der Dienstzeit.
52.
Den mit Pension aus dem hl imediemst ausscheidenden Offizieren der Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der 2. ension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im Marinedienste , . Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension
erechtigende Dienstzeit angerechnet. —
53.
Die in der Kaiserlichen . auf einer Seereise in außer⸗ beimischen Gewässern bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird, sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.
Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung er⸗ wiesen, so kann die Dienstzeit mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.
. der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder deren Hinterländern gi einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen in außerheimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem An satze kommen.
Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover — Calais, längs der Ostkuͤste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.
§ 54.
Die im 5 18 Abs. 1 bezeschneten Freiheitsstrafen können mit
Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden. § 55.
Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und Maschinisten der Kaiserlichen Marlne wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem
ertragsperhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienst zeit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt. ; at vor dem Beginne des achtzehnten Lebensjahres eine dienst⸗ liche Einschiffung an Bord eines Schiffeß der Kaiferlichen Marine ö. finden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab net.
§ 56.
Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handel- fotte angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten debens jahres an urückgelegte Fahrzeit zur 9a als zur Pension berechtigende Clensi n angerechnet.
Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des erte e fer
. § 57.
Wird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten be— scäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des
ensiongzuschusseg, fowelt fein Einkommen aus diesem lenste unter Yun chung der Pension den Betrag des früheren vensionsfäbigen Dien steinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: bei einer Gesamt⸗Militär⸗ und Zwildienstzeit . . von weniger als 21 Jahren 3000 (, bei einer solchen von wenigstens 2 . 3309 24 3600
. z 27 3900 = ö! ö 30 4100 . . 33 4300 . ö 36 4500
Die Vorschtiften des 8 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung.
B. Offtztere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen
Marine und Sanstätzoffizsere des Beurlaubtenstandes.
58. Auf die Offiziere des eur fich enstandes owie die ohne Pension ausgeschiedenen, i teen Marinedienste , ehend wieder heran⸗ gezogenen Offiziere finden die Vorschriften der S5 49 bis 51, 53, 57 entsprechende Anwendung.
C. Beamte.
59. Auf die Marinebeamten . die 8 49, 50, S3, 56 Anwendung. Den Marinebeamten wird, wenn sie wor dem Termine, der fur den Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im aktiven Marinedienst oder als Schifftjunge zugebrachle Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienst zeit angerechnet. I. Die Kriegszulage nach 5 12 und die Pensiongerhöhung nach 5 49 Abs. 1 betragen . ö 1200 6 für die oberen Beamten, deren Pensiongfähiges Dienst einkommen nicht böher ist als der Durchschnitt auß dem pensionsfähigen Diensteinkommen eines Korvettenkapitãns und dem eines Kapitänleutnants JL. Klasse; 720 6 st die übrigen oberen Beamten; 300 M für die Unterbeamten.
D. Sonstige Vorschriften. Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 69.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Marine von der obersten Marine« J ausgeübt. Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für
die e,, ,,. der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend, ob die ga ,n, des § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
erfüllt sind. Uebergangsvorschriften. § 61.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche im Dienste einen Schiffbruch erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unternehmung oder eines Schiffbruchs pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Ausscheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensions⸗ fähigen Diensteinkommens.
Die Vorschrift des 5 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkraft- treten diesez Gesetzes ausgeschiedenen Maxinebeamten Anwendung, welche zur Zeit des Schiffbruchs oder der militärischen Unternehmung y. I) Beamte oder Anwärter auf eine Beamtenstellung in der
arineverwaltung gewesen n . !
In den Fällen der Abs. 1, 2 findet die Vorschrift des 5 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung. , .
Die Vorschrift des 5 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf 5 37 Bezug nimmt, von Inkrafttreten ich Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, die Penstonserhöhung beziehen, Anwendung.
Die Pensionserhöhung der Unterbeamten ist nach 5 59 Abs. 3
tzustellen. . Dritter Teil.
Kaiserliche Schutztruppen 9 den afrikanischen Schutz eten.
. ; Allgemeine Vorschriften.
F§ 62. Die S§ 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marine übernommenen Offiziere der Kaiserlichen Schutz⸗ truppen mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Anspruch auf Pension.
§ 63. Zur . des Anspruchs auf Pension ist die dauernde e
Unfähigkeit zur Fort gung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes bei den Kaiserlichen Se gern pn in den Schutzgebieten allein be— gründet nicht den Anspruch auf Pension. .
Ein seine Pensionierung nachsuchender Offizier der Kaiserlichen Schutztruppen, welcher den Schutztruppen in den Schutzgebieten mindestens zwölf Jahre angehört hat, ist von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. ei der Berechnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrechnung statt.
Fristen.
§ 64.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge elner Friedengdienst⸗ beschädigung, welche durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verursacht worden ist, so kann die Dienstbeschädigung auch nach dem Ausscheiden festgestellt und der Anspruch auf Pension bis zum Ablaufe von zehn Jahren geltend gemacht werden. Der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit dem im Ausland erfolgten Ausscheiden.
Die Vorschrift des 52 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Pensionsfähiges Diensteinkommen. Höhe des Pensionszuschusses.
; F 65.
Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die für den Auf⸗ enthalt in Afrika festgesetzten Bezüge außer Betracht. Als pensions⸗ fähiges Diensteinkommen gelten die pensionsfähigen Gebührnisse der Offiziere des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, . nachdem der Offizier aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen Marlne hervor⸗ gegangen ist, und zwar nach Maßgabe des Dienstgrades und der Dlenststelle, welche der Offister in der Schutztruppe bekleidet hat.
Der nach 3 6 Abs. 5. für die ersten beiden Monate des Pensions⸗ bezugs zu gewährende Pensionszuschuß ist so zu bemessen, daß die im . eines Heimatsutlaubs während dieser Monate zu zahlenden
ettäge erreicht werden. Tropenzulage. § 66.
Auf eine Trovpenzulage im Betrage der Kriegszulage (5 12) haben diejenigen Offizlere der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufentbalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz⸗ gebieten pensionsberechtigt geworden sind, falls nicht ihre Dienst⸗ beschädigung eine Folge ihres Vorsatzes ist.
Kriege zulage, Pensioz serhöhung (5 49 und Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt. 9
Die Tropenzulage derjenigen Offiziere, welche ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Schutzgebieten verwendet worden sind, steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die ö . Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzelt findet hierbei nicht statt. .
Die Vorschriften des 5 64 und des §5 37 Abs. 1 finden auf die Tropenzulage entsprechende .
Auf Troper zulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch, welche über den Kaiserlichen 1 angehört haben und nach ihrem iedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine
innerbalb der im 5 64 gegebenen Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten
erlittenen Dlen stbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd aufhalten und daselbst bei den Kaiserlichen Schutztruppen Uebungen ableisten oder in Fällen bon Gefahr zu notwendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben keinen Anspruch auf Tropen-
zulage. ö
Berechnung der Dienstzeit.
§ 68.
Die Dienstzeit bei den Kalserlichen Schutztruppen in den Schutz⸗ gebieten wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt gerechnet. Serreisen in außerheimischen Ge⸗ wässern (8 53 Abs. 5) rechnen hierbei der Verwendung in den Schutz- gebieten gleich. ö Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre re. Dienstjeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze ommen. Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutz- gebieten ist auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurück= treten und demnächst aus diesem pensioniert werden. Die im 5 68 Abs. 2 genannten Offiziere haben nur in den Fällen der 55 16 und 17 Anspruch auf r Anrechnung von Dienftzeit.
(O. Die im 5 18 Abs. 1 bezeichneten Freibeits strafen können mit Genehmigung des Kaisers als 1 angerechnet werden.
Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen ö wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dien sibeschãdigung vensions berechtigt, nachdem sie in das Reichsbeer oder in die Kaiser⸗ liche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine zur Last.
Beamte der Kaiserlichen Schutztruppen.
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5 72.
Für die Versorgungsanspruͤche der Beamten der Kaiserlichen
Schutztruppen gelten, soweit die Beamten aus dem Reichsheer ent nommen sind, die jeweilig für die Beamten des Reichs beeres, und insoweit sie aus der Kagiserlichen Marine übernommen sind, die jeweilig für die Beamten der Kaiserlichen Marine gegebenen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: ! . 1) nn Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde nfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in der Heimat er⸗ forderlich; Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Anspräach auf Pension.
2) Als pensionsfaähiges Diensteinkommen gelten die vensionsfähigen Gebührnisse der Beamten des Reichsbeeres oder der Kaiser⸗ lichen Marine nach Maßgabe der Dienststellung und des Dienft. alters, welche der Beamte in der Schutztruppe erreicht hat. Den Betrag dieser Gebührnisse und den Betrag des pensiong⸗ fähigen Diensteinkommens bestimmt der Reichskanzler, wenn keine entsprechenden Stellungen im Reichsheer oder in der Kaiserlichen Marine bestehen. . .
3) Wo in jenen Vorschriften von dem Reiche, dem Reichsdienste, der Reichskasse, den Reichsfonds und anderen Einrichtungen des Reichs die Rede ist, sind das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen. .
) Bei Berechnung der Dlenstjeit wird dem Dienste in einem Bundesstaate der Dienst in einem anderen Schutzgebiet oder der Reichsdienst gleichgestellt. . z
5) Hinsichtlich der Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der aus Schutzgebietsfonds zu zahlenden Pensionen hat der Bezug des Diensteinkommens aus Fonds eines anderen an w oder aus Reichtsfonds dieselben rechtlichen Folgen, wie der Bezug eines Diensteinkommens aus Staatsfonds oder aus Fonds des betreffenden Schutzgebiets selbst. .
6) Insoweit bei Bestimmungen und Entscheidungen eine Mit- wirkung des Bundesrats vorgesehen ist, ist der Reichskanzler allein zuständig.
7) Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit einem in den Ruhestand versetzten Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen die Kosten des Umzugs nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren sind. ö x
8) Die S5 63 Abs. 2, 66 bis 69, 71 finden entsprechende An⸗ wendung. ‚. 3.
Die Tropenzulage für die Unterbeamten beträgt 300 und steigt entsprechend der Vorschrift des § 67.
Zuständigkeit und Rechtsweg. 5§ 73. ;
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militärverwaltungsbehörde oder nach den im § 72 bezeichneten Bes schriften der obersten Reichebehörde zusteben, werden füt den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialjentralverwaltung ausgeübt. ,,
Die Entscheidung der Kelonialzentralverwaltung ist für die Be⸗ urteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche darüber maß⸗ gebend, ob die Voraussetzungen des F 66 Abs. I erfüllt sind.
Uebergangsvorschriften. § 74. ö
Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zablende Ge⸗ samtbetrag an Penstonggebübrnissen für die zur Zeit des Inkraft— tretens dieses Gesetzes den Schutztruppen angebörenden Offiziere und Beamten darf nicht hinter der Summe derjenigen Beträge jurũg⸗ bleiben, welche ibnen im Falle der Pensionierung zur Zeit des Jakraft⸗ tretens dieses Gesetzes zugestanden haben würden. Bei Ermittelung dieser Beträge ist das Dienstalter und der Dienstgrad ju Grunde zu legen, welche die Offiziere und Beamten bei Fortsetzung ihres Dienst verhältnisses in der Heimat erreicht haben würden. . ⸗
Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Schutztruppendienste, dem aktiven Militärdienst oder Marinedienst ausgeschiebenen Offiziere, welche bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einer als Feldzug erklärten militärischen Unter nehmung teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unter- nehmung pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festjustellen unter Zugrundelegung dez vor dem Aus. scheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensionsfähigen Diensteinkommens. —
Die Vorschrift des 8 42 Abs. 2 siadet auf die vor dem Jakraft⸗ treten dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Kaiserlichen Schutz ⸗ truppen Anwendung, welche zur Zeit der militärischen Unternehmung (Abs. 2) Beamte e, k eine Beamtenstellung in der Schutztruppenverwaltung gewesen sind. ;
9 n . Fällen der Abf. 2, 3 findet die Vorschrift des S 41 Nr. 2 Abs. 2 Anwendung. ö . ͤ Die Vorschrift des 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf S 37 Bezug nimmt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die Tropen⸗ zulagen der bereits vensionierten Qffinlere und Beamten Anwendung.
5§ 75. ‚. . Die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes finden auf diejenigen Offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Fee und der Kafferlichen Schutztruppen Anwendung, welche zwecks Verwendung in den Schutzgebieten bel Expeditionen, Stationen oder Polizeitruppen zur Kolonialperwaltung kommandiert sind und durch den Dienst in den Schutzgebieten pensionsberechtigt werden.
Schlußvorschrift.
§ 76. . Die Penstonsgebührnisse dersenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Bestimmungen aus den Mitteln des Reichs in validen · fonds zu decken sind, werden aus dem Reichinvalidenfonds bestritten. Dem Königreiche Bavern wird zur Bestreitung der gleichartigen
Ausgaben, mit Ausnahme der infolge des Krieges 1870 71 erwachsenen,