1906 / 137 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Jun 1906 18:00:01 GMT) scan diff

2 2 0 2 **

*

§ 29. Der Defraudation wird gleichgeachtet:

I wenn Malischrot na erfolgter Anmeldung von Brau⸗ ö . sei 34 . dazu bestimmten Orte oder

and ts,

welche die gesetzlich zulãssige Menge (8 13 Abs. 3) um mehr le

als 19 vom Hundert übersteigt; der Vorschrift im letzten Absatze des S 2 ent. Beénstätte außer der erlaubten Zeit ozr um 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebrãu gder der Vorschrift im 5 13 entgegen en Aufbewahrungsrãume bei dem Brauer

iffer 3 bei einer amtlichen en von mehr Menge und

terllegenden Brauerei

rwiegungs vorrichtung

ch gestört wird,

oteten Maljes von dem Zãhlwerk gerin a ben ird;

5) weiß, daß da

vorrichtung seiner

nicht oder zu niedrig an

benutzt oder benutzen

jujuzlehen und unter dessen 2.

Maries im HMahibuch anzuschrei . ; Abfindungsbrauerei die gemäß 8 225 vom

wenn in einer Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen bewirkt worden ind; ; Erlaß, Erstattung oder Vergũtung 3 flichtigen , .

die Biermenge zu boch widrige Angaben gem ch

einer Verkürzung der . ,,. ;

i i enen oder zur

verwirkt, die d , . 6 * en Menge (6 29 Ziffer 1, bilden, wird die Strafe 8 terschlede bemessen Im

be der S

teuer. Form der Iigarette, eine andere Decke ersetzt

Anschteibung

angig zu entrichten.

der Betrag der hinterio en Steuer nicht anders ermittelt , , R * Defraudation nicht bloß auf

so ist er, die begangen ; werden, fo ist er, falls fich die bega —— von Zucker bezieht,

eine Jtachmaischung oder die zusãtzli . bemessen, was an Mal und Zucker zu einem dollen Gebri den Brauerei genommen zu werden pflegt. Laßt sich Defraudation nur in bezug auf

von Zucker begangen, so tritt en Steuer eine Geldstrafe

5 32. ;

Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziebung nicht babe verüben können, oder daß eine . nicht beabsichtigt ewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des

Sz Z5 statt. .

83 33. . Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher⸗ gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der porenthaltenen Steuer kimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem

Falle weniger als einhundert Mark betragen. Jeder fernere Rückfall zieht Sefãngnis strafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Grmessen mit Berück- gen und der vorausgegangenen

sichtigung aller mstãnde des Ver j Fälle auf Haft oder auf Geldftrafe nicht unter dem Doppelten der sten Rückfall bestimmtten Heldftrafe erkannt werden.

r den er

Die Straferhöbung wegen Rüctalz ist verwirkt, auch e, die ere, Strafen nur tellweise verbũßt oder ganz oder teilweise erlafsen sind. ö.

Sie ist ausgeschloffen, wenn seit der Verb ß in e e dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen raudation drei Jahre verflosfen sind. ö

en der Straferböhung

der

Außer den auf Grund

Tabak zur Erhebun den * ö und die im

einmais

ö . dem Brauer in einer Menge po efunden wird, schnittene h . die ungefüllt zum Verkau

Zigaretten

ngeschnitten

blãtt zur

d Blätt einer besonderen in 3 21 die beträgt:

) für Zigaretten: i 5 Rleinverkaufspreis bis ju 15 4 das Tausend 1, 0

1

e. im

Kil für Zigarettenh für Jo50 Stck.

Der gleichen Besteuerun r gesetzten Eingan Szoll auch Ke aus dem Ausland eingeführten Er⸗ zeugnisse der in Ziffer Als Zigarettent chnittene

werden darf.

Steuer jeichen, die

und . 1 ung von erzeichen

Kn re, die Zigaretten Jowie die 1 und

Ausfuhr urter amtlicher Auf der

Zigareitentabak, die Jlgarettenhülsen und Platt zur Abgabe an

mnländische Zigaretten weiterer Verarbeitung oder

Behandlung in ihrem

stãtte angemeldet werden. . Gegen Sicher heitsbestellung ist die

sechs Monaten zu stunden. §5 4

Zigarettent

Ansprũche auf 3

einem Jahre von dem Tage Abs. MN oder der Steuerentrichtung ab. Der

hinter zogener Steuer verjahrt in drei Jahren.

des Tabak eiergesetzes von dem verwendeten . der im Inlande

1 bis rt. abak im Sinne dieses Gesetzes gilt aller fein bak, der im Kleinderkaufe mehr als 3 . das Kilogramm Ausgenommen sind diejenigen vom en Tabake der angegebenen Art, die zur Herstellung von

beansy igsretlen nachweislich nicht verwendet werden. ; ö Als Kleinverkaufepr Warenpreis einschließlich der

teuer. Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabaker jeu bei denen das Paxpierde

3.

Entrichtung und cer der Steuer.

Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der ittels An⸗ bringung von Steue

fabrikanten behufs Betriebe vor der Entna

1 Die Steuerbehõ Waren sowie

, erun em en Ver ; 3 Ang 8

Steuer Abgaben

über 15 bis 256 Æ das Tausend zer 25 bis 368 Æ das Tausend 65. 35 bis o 6 das Tausend über 50 bis 70 M das Tausend

ber 70 M das Tausend 10 S6 für

Wird ein der Steuerbebõrde di in seinem Namen und Auftrage

§ 11. Lagerung der fertigen Erzeugnisse; und Zigaretten sowie

10 bis 20 das Kilogramm ogramm, öᷣ über 20 bis 30 4M das Kilogramm

unterliegen neben dem im § 1 fest⸗ 3 bejeichneten A

Bundes rate zu bezeichnenden

eis gilt der

isse von der Art und i feblt oder durch

ist, der gleichen Steuer ju unterwerfen.

Zigarettenhũlsen und bättchen mi d * G 5) zu entrichten, rzeugungsstãtte entfernt

bezeichneten Art hat die

ollabfertigung oder, wo eine

rist von drei Tagen nach

hen. . 2 über die Wertbeträge der Steuer fort,

ungen einzurichten sind, über ihre Form, 23 und die Art ihrer Verwendung und Er stelll die Voraugseßungen fest⸗ sch oder eine ckiahlung gewährt nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet

werden als nicht verwendet angesehen. sst nicht erforderl wenn

jst oder wenn

hme aus der Erjeugungẽ⸗

Steuer für eine Frist von

§ 4. Verjãbrung der Steuer. 3 ü ablung und Erstattung der Steuer verjãhren in des Eintritts der Steuerpflicht 8 3

Anfpruch auf Nachlablung 1

packungsart der er fe, von

Bei 6. Aen alsbald eine Berich

Kleinverkauf der ta von 3 ber tabakverarbeit Tabaterʒeugnis igaretten bet blättchen, die diese E en wollen, haben dies unter genauer Besch einberkauf stattfinden s Bie Betriebe unterliegen den von dieser Behörde Steuereingangs anzuordnenden Maßnahmen.

Inha Anfertigung von tabak oder von 3 k un 9

denen der

Zigarettentaba blãttichen dürfen n verpackt werden. e. pre

Die Bestände den Anschreibungen für Feblmengen ist eine Steuerh

ziehen können.

tigung od

Vakverarbeitenden Betriebe und igarettenhülsen und bl ender Betriebe

en den lf nder en

von 5 betreiben wollen, sowie Derste rzeugniss

§ 8. rde ist ermãchtigt, auch A gegen entsyr

ein ck .

9

Beʒeichnun

Jeder Wechsel im tabal oder Zigaretten befassenden ö! nenen Besitzer amuzeigen.

gin vom 2. ejenige Per

Betriebs

sein sollten, m der Steuerbeam

interziehung n Feblmengen auf andere, eine Ste

jurũckzjufũhren sind.

Nach *

Fübrung von An chreibungen au jogenen Tabak sowie auf das fũr papier ausgedehnt werden.

owie ist der Steue

on h

ur in den angemeldeten Ueber Zu⸗ und Abgang der en ju führen, die der Bestimmung der

aufzubewahren und den sind von Zeit zu zu vergleichen. abiusehen, wenn

icht statt gefunden bat, uerschuld nicht begr

oll, der

rgänzung der

bun

ö.

ngaben über die Ver- echende Entschãdigung die

verlangen. aben zu erfolgen.

der Hersteller

jeder 3 die neben der

igaretten⸗

teller von e im kleinen ab⸗ g der Räume

Steuerbehörde anzuzeigen. zur Sicherung des

en⸗ sich vom

icht selbst geleitet, so bat letzterer i koch ar

zu bezeichnen,

andelt.

Beamten zug eit amtlich

§8 12

wenn Gefahr

§ 14. ilfeleistung bei der Ausübung der Der rer n. eichen ein Ersatz und für nech nicht interesse oder ju statiftischen Zwecken er

d⸗ Betrieb zu er fertigung stattñ oder leisten zu

laffen, die notwendig

ihnen obliegenden Ge chäfte in den vorge Insbesondere ist auch sär Beleuchtung zu sorgen.

bat den Steuerb forderliche Auskun

die als Betri

Buchfũbrung. Jigarettenhũlsen und

Räumen G7) gelagert und

Erzeugnisse sind An⸗

Steuerbehörde ent ˖

änglich zu halten sind.

seftzustellen und mit

on der Erhebung der Steuer und soweit . wird, daß

ondern daß die ndende Umstände

en der Steuc behorde kann die Verpflichtung zur

ch auf den für die

die Verarbeitung bezogene Zigaretten

Verarbeitung be⸗

13 Steuerbeamten. Schneiden von Zigarettentabal

cht.

e erh sen oder · blãttchen

Die Steuerbeamten e sie geöffnet sind alls von Morgens

n Zei

feilen und bei allen zum Zwecke ndenden Amtshandlungen die sind, damit die Beamten die

schriebenen Grenzen voll⸗

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung

will,

der Steuerverwa zum Nachweise, sehen sind, zu

kauf des Rohtabaks sowie au der Zigarettensteuer schaffebücher und G Einsicht vorzulegen.

daß sie mit den üblichen

en. Die Steuerbehörde kann

es und der

unterliegenden rn n. si eschãfts papiere auf

5 15

Zeitbeschrãnkung fällt

Steueraufsicht. eamten jede im Steuer

ft über den der Aufsicht oder Ab⸗ Silfsdienste zu leisten

sind die auf den Ein⸗ f die Herstellung und den Verkauf von

nsteuer unterliegenden Waren. von Zigaretten taba

den vorgesch Geschãfts

ch beziehenden Ge⸗ rfordern zu jeder Zeit zur

verlangen, daß Niederschriften einzelner

Ausführungsbestimmungen in den Ver⸗

19.

J Defraudation im Im galt, der Bieden erg., gegangener Bestr . der. Defraudation . , strafung wird die im 5 158 angedrohte 1 . eder fernere Rückfall zieht G 6, , ng g e,, m. strafe nicht . ae,, r,, Fälle auf Haft ode un ce ner em Doppelien der für den erf auf Geld- 6 Strafe erkannt werden. ersten Rückfall an. nur al, r e . ist verwirkt, auch wenn die früh 6 . . 65 . 8. ist, e ehe rüheren Strafe b ng oder dem E r , n. ö. is zur Begehung der neuen Straftat 5 S 20.

Ordnungẽstraf

Zuwidet handlungen gern n e .

. orschri J . . , werden, sofern . ö , ,, ü. Mark en. Drdnungestrüse von einer ih. ö n e nf e . les des Abs. 1 wird ferner belegt e er 6 a eh n, e n , ben ich ;

n

. der ger e, e e I oder andere V . oder Unterlassung einer solchen 14 1. nicht der ke 8 ge . 3 r ut i. = ö. ie r nn oder re g ffunmn e. . v liegt; 6 er, 33 . , . Beamter an der re regen wird, ir. . 9 1 ig g cgrf ti lte uer , des Strafgesetzbuchs vorliegt. es 5 1153 oder des 5 114

, ö. Pers.

ö ndere Personen.

are , ö. von der Zigarettensteuer unterli

, ,., . ,,

o

n r nn w oder ,

er raf n, rozeßkosten und für die nachzuzahlend ,.

ö,,

nur für die Steuer. D wWifsen, herübt ist, fo haften ie

2 , eldstrafen kann 2 1 6. eldstrafe von dem Schuldi en ni

.

dre i fine n mn ien ein r, ff deldsttese tretende

S 22. Unbeschadet der ven f nasmaßregeln,. behõ en Orbnungest chörbe bie Beobachtung ter nuf Gr n e

Anordnungen durch A n zu fünfhundert n . und Einziehung von Heldstrafen bis

S5. 23. Zigarettentabak und inn ung. blät nd Zigaretten sowi ö ö nd, unterliegen der Ginziehun enefzeichen (C3) nicht verseh ͤ g, gleichvi h . d

24 Verschärfung d 9 ß Hersteller und Fel r e lufsichtz mah ah gen,. ; von der Zi Waren, die selbst oder deren , ,,,

Steuer bestraft sind, j mahnahmen , ihre Kosten besonderen Aufstchts⸗

Fãͤlschun 9 9

. g von Steuerzeichen.

chte . uh unter drei . bestraft

den, . / . . er g te cls 6. .

öhrren Werte zu verwend ; verfaͤlscht, sie zu eine

fälschten Steuerzeichen 5 en, oder wissentlich von falsch . ü Fe en oder ver⸗

Verlust der bürgerlichen i n n n. . .

Wer wissentlich schon einm . nin l G ln n Henn k § 2.

Neben der in den S5 25, 2 . 26 die Hinterziehung der Siruer 2 . n

angeschlossenen Staaten und

diesez Gesetzcb antsprechenden Zigarettenst euer in den d ; Sleuet far die 6 , wegen e 3 ,, gegenseitigen Verkehr übergehenden, der Ji 8 Ter enen ff en. w,, , gde s nm nn. ereinbarungen treffen. g einer Steuer⸗ Vergütung der auf Grund 863 des Tabaksteuergesetzes ) Im Abf. 1d ,, Kzes vom 15. Juli 1879 sind 6 Michel. es 5 51 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 unter I: d. für Zigaretten 5 4. kad e gl gene m gl där er len gn n . 8 3 n. Ab aber 2 3: i entabak und Zigarette ö = gung in einer Fffentlichen Riederlage oder . . y,

itverschl . e. H T fen stebenden Privatlager zu gewähren ist, erfolgt durch

J Ueberganggvorschrifte Hersteller, Verkäufer u q ö

. nd Händler haben di ; , , , , ngabe des Kleinve l nhulsen und * blättchen unter

Zigaretten sowie der n r r Stücklahl der Hülsen u ü a e

z ersteller einen Monat, ö , ,. , 3. f des ? zu l dorhendent Teil dieser gigattntnfi⸗ rat ist ermächtigt, die Frist von zwei M ö ö blattchen bei Kleinhaͤndlern im Bedarfsfall 2 4 e erfolgte Versteuer u, ,, , Tr 4

ö n, ist die Steuer für eine Frist von

35. Schu ödr ihrtft Von den bestehenden Fabriken u ü nd Betrieb ĩ ĩ 8. , b n, ,. bei . 6 * 4 e e eff uff ens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des

Anlage 3. Gesetz wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes. Artikel 1.

Der Tarif zum Reichsst . gesetzbl. S. 275) erhalt , n, oo (Reichs.

1 2 f ;

Steuersatz

do Gegenstand der Besteuerung . 1.

Stempelabgabe.

Frachturkunden Frachturkunden, wenn sie i e

Inland auggeste llt oder sehiß Empfangnahme oder Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inlande vorgelegt oder aut⸗ gehändigt werden, und zwar: a. , ,. und Fracht. efe im Schiffsverkerre zwischen , und aus⸗ ländischen¶ Seehäfen oder nischen Häfen an inlaͤndischen Wasserstraßen und ausländi⸗ schen Seehäfen, soweit sie nicht unter b fallen.. b. afl enn und Fracht riefe im Schiffsverkehr zwischen inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord, und Ostsee, des Kanals oder der , , . Küste. Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffs

von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die dadung mehre⸗ rer Schiff gefãße oder Eisenbahn⸗ wagen lautet, von

Gegenstand der Besteuerung

a. Fahrkarten, Fahrs

Personenfahrkarten. onstige Ausweise ü . folgte Sahung des sonen⸗ fahrgeldes im Eisenbabnverkehr auf inländischen Bahnlinien

bei in einem III. ö

Fahrprei * ö 3 Wagen klasse

O, So M bis 2Æ6 5 * 79

mehr als 2 Æ

bis 5H ÆK 10 20 mehr als 5 0

bis 10 C . 20 mehr als 10

bis 20 6 . 40 mehr als 20 0

bis 30 ÆK . 60 mehr als 30

bis 40 Æ . 90 mehr als 40

bis 50 Æ 140 270 mehr als 50 200 400 Fahrkarten von und ähnlichen Bahnen, welche setrennte Wagenklassen nicht ühren, werden wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt. b. Fahrkarten, Fahrscheine und

olgte Zahlung des Pe = erer; im . verkehr auf inlãndischen Wasser⸗ straßen und Seen sowie im Dampfschiffsverkehr der Nord⸗ und Ostsee zwischen inlãndischen Orten unterliegen den unter a für die dritte Wagenklasse fest⸗ gesetzten ,, ,

enn das Dampsschiff ver⸗ schledene a g fehr gelten die unter a für die 1. Wagenklasse festgesetzten

teuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersãtze gleichmäßig für die höheren Fahrklassen.

Befreit sind: 1) Fahrkarten usw.,, wenn deren tarifmähiger Fahr⸗ preis, bei Zeitkarten der Elch g r der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von O60 M nicht erreicht; 2) die zu ermaͤßlgten Preisen ausgegebenen Militaͤr / Schüler.! und Arbelter⸗ fahrkarten; 3) Fahrkarten der dritten soweit im

zagenklasse, Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird und der Fahrpreis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 3 für das Kilometer nicht übersteigt.

Anmerkung jur Tarifnummer 7.

onstige Ausweise über die er⸗

vom einzelnen Fahrtausweis e

K / /

Teile dieses Gesetz 1 kaufsstãtten an in die Augen fallender Stelle ausgehängt werden. u erhalter

§ 16. Die Steuerjeichen sind an den Packungen solange der teil weise entleerte

Von Zusatzkarten, die zur

in einer anderen , 3 auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil⸗, Luxutzdampfer) berechtigen, ist eine besondere Ab⸗ gabe nicht zu entrichten.

Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren , be⸗ rechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen

Teilnehmer einer Defraudatien unterlieg St nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig 50 gema ht e, , ar. 2 erhalt die if i Verpad ings zwang

35 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Ziffer 7 folgenden . ace 8 4 m,

n * 13 Vermablungssteuer lande dom Hersteller und roßbãndler nur in is 24 ungen abgegeben werden. Die Verpadung bis diese geöffnet werden, Geöffnete, ganz oder t

tientabak, Jigarettenbãlle⸗

7) wenn Brauer, * die , . entrichten, die ibnen in Gemäßh 88 : —— Pflichten verletzen bat. sofern nicht a . e. Packungen dürfen mit Zi aretten, Zigare ) Hinter 5 37 wird folgende Vorschrift eingeschaltet: iu erfolgen, in denen sie hergestellt werden. der blättchen nicht gn ff, werden“ Der Einzelverkauf darf 141 Vadung ist der nhalt nach Art und Menge, sowie aus, den zugehörigen Ümschliehungen erfolgen. Geleerte Un ; und Zigaretten auch der Rleinderkaufs preis oder schließungen sind leb ald ju vernichten. 2 Druckschrift an ru Ver als Verkãufer Jigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenbũlse⸗ i chriebenen Weise ers

efäßes lautet, wird bel rachtbetrage von nh 3 als 25 16 das Doppelte, bei

jeder Schiffs⸗ oder Eisenbahn⸗ wagenladung.

Je zwei Schmal⸗ spurwagen die

Fd ; ö 2

Mit Geldstrafe bis 83. w zu einhundertfünfzi

,, Infertia ; e, Platten oder andere For ö d en Abdruck der in Nr. 1 , . Schiffe mit e .

, d h ie Behörde verabfolgt. rucke an einen Anderen als delt, bei ei an auf en, Fragt, . , , we, gf rn ir ern f as nd, sind als

ben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel

A.

Unbeschadet der verwirkten Drdnungẽstr

bebörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vor⸗

schriften dieses d der darin erlassenen ̃

bestimmungen g sind, dur Androhung und Einniebung

von Geldftrafen fhun Mark erzwingen, auch, wenn eine

i icht getroffen wird, diese auf Kosten der

Die Ginziebung der hierdurch erwachlenen Verfahren für die Beitreibung von Zoll⸗

Vorzugsrechte der letzteren. assung; .

von Zuwiderhandlungen gegen die in den Vorschti d von Braufteuer⸗

i die Straf. die mit

gesãllen un

19 5

Die S S5 1 und 18 getr defraudationen (65 verfolgung von De ming tee,. 2 t rechnet, an sie angen sind. . 4 ; ;

Der Anfpruch auf Nachzahlung hinterjogener Gefälle erlischt in drei Jahren. ;

Artikel II.

Die Aummer 186 des Zolltarifs vom d ssung: solaende si eng Art; Mal jextrakt ee, dünnflũssigem Zustand,

auch mit Heilmittel jusãtzen 20 Ma Artikel III.

ird ermächtigt, das Sieh vom 31. Mai 1872

vorstehenden Aenderungen und bei

Währung und des verãnderten senden Nummernfolge der Datum des vorliegenden

25. Dezember 1902 erhãlt

Der Reichskanzler w in der Fass

Anlage 2. 3Zigarettensteuergesetz. §1.

Gingangẽabgabe. Der Gin gangs moll r fũr e teren Tabak und ige q velientner. ; 2 416 . f 7 des Zolltarifgesetzes

Ubefreiungen der 5 und 5 Ziffer * 1502 22 fũr , eaten re n ff

Verwaltungẽ⸗ bejeichnung des

5 37 bei 3 4 i 1 afen kann die Steuer * 5 , . St lan

eben. Außerdem ĩ stellers oder

mm enthalten.

nisse der im

Wer oder cᷣblãtichen Betriebs unter tig ist, der eine es

vom 25. sowie fũr Jigarettenhũlsen und lättchen durch den Bundes rat ein⸗ geschrãnkt werden.

darf nur in den

Herstellers kann

Steuerbehörde mitzuteilende? Waren eiche

Die Vewflichtung zur

erstreckt sich auch auf solche

im Kleinverkaufspreise don rrei Mark oder wenig Wird solcher Tabak unverpackt dert

einperkaufepreis an einer in die Augen fallenden

nisses anzugeben. ĩ Zigarettentabak, Zigarettenbũlse d unter Beobachtung der etwa bor—

abriken abgegeben werden, si n, . von den Vorschriften

Die Dor che hen d

* . und der Räume. ge ber Bien fin an Zigaretten, will

st auf jeder

d 8 * Firma des Hãndlers

machen. e Firmen

erlich ge tee, der

Angabe des Preises ode ackungen, die feinge

n und Pblãttchen, die an Zigaretten

der Ab. 1 bis 3

sich diese Vorschriften nicht au ahr bestimmt sind (63 Abs. 4. ehung der Zigar

ccken

Voꝛs

. 1

49

erft im Inlande vorgenommen wird. tabale und igaretten, auf deren

* 2 3 und 2 zu

ckungen

versteuern.

2 Anmeldung des Betriebes

herste Hat dies vor der Eröffnung des Beneichnung der Grzeugnisse, deren Herstellung beab⸗

Sicucrbeborde schristlich anzuzeigen und gleichzeitig D Wagerräume sowie der Damit

g der Betriebs. un in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume

ung von Iigarettentabak und Zigaretten

er., Erg ewerbemãßie Herstell angemeldeten Beiriebstãumen erfolgen.

vat, bezeichnet einer Frist von

a. wenn

mit der

liegenden W

ʒxeugungestã daß sie

ig

in der vorges gen mit den im 8 5 vorg

den ent sprechenden Steuerzeichen wenn Verkäufer der Ziga

f.

reigangaben fehlen, find nach durch daß

Zigarettenhũlsen

mindesteng

daben,

Defraudation wird begründet.

St

dem sst die S

Kann tritt eine Geldftrafe eine Üebertretung vor, so si

1 a en.

mit Geldstr

die

atsachen

ion.

*

oder Flãttchen empfãngt, die nicht in der vorgeschri und mit Steuerzeichen versehen sind, bat innerbal⸗ drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten

u hinterziehen, mac

insbesondere als vollbracht angenommen der Zigaretiensteuer

bevor dle Anzeige des

e erfolgt ist 6 7);

er unterliegende Waren für angemeldeten Räumen aufbema

ter. Bettrier?

d erstelle om H 2

ende Waren aus der Er⸗ werden, ore

kt und auf de⸗

Angaben und M

T icht verübt oder nicht bea strafe nach 5 20 statt. 18

5§518. rafe der , a 3 eine Geldstrafe ichen **

begeht, hat

er vorenihaltenen Steuer gie

1

afe big ju ein

is hunderti nd die Beibilfe und d hundertfũnfzig M

fend Mert

ie ark

lt, die nyelnen Fall betrãgt. Außer nicht festgestellt werder

it ern Se⸗ be⸗

e Stiche, Platten od 4 ; er anderen Formen sowle d

en, ohne Unterschied ob sie 83 Verurteilten .

; § 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft

wer wi i issentlic schon einmal verwendete Steuerjeichen veräußert oder

Strafperfahren und Ve . ł rjährung der St ua ce n , n. der SS 17 bis 23 26 re n, St ef im ,, , ,, Here ien, , ! das Verfahren isten zur Anwendung nach d bestimmt. wegen Zuwiderhandlungen ĩ . w taate zu, von dessen B ; n sowie Geldstrafen fallen 5 ehörden die St ö. . von , de, , in. 33 uwiderhandlungen in einem Jahre. rei Jahren,

Fi Zigarettensteuer und Ausglei ö ö en nach M n Kosten wird d ; y , der vom Bunde rate zu erlaffen den Stat 6. Leiche bevollmächtigten für Zöll . ker es n hen, 8 in bezug e, w. an, der Zölle. flichten wie beiiglich der Erhebung und 6 ie außerhalb d des Rei er gemeinschaftlichen ear n ,. zahlen an Stelle der . Tei usgleichungsbetrag an die Reichskaffe. er einen ent⸗

.

Der Zigarettenst 3

35 2 euer unterliegende Waren aus Zollanschlü

geschso abak und Zigaretten, die , . Staaten und Gebietsteilen 3 i:

sind ien, uten Gebigten eingehende 3. ö ; 1 e. beim garettenhülsen und · blätt zubringenden Steuer e ee . nland mit den nach 6j 6.

trägen das Zehnfache der zu wagenl adu 6 b bezeschneten Sätze * . . . ; nd. wenn e. nn, , Frachtbriefe, Ei n ö. e e fer nn e e perwaltung statt . sõderkeh soweit sie eings agens aht 1. er a und h fallen, mehrere zur Ver⸗ a Urkunde über die fügung stehst diese , ,, , f 2 einer Eisenbahn⸗ bel einem Frachtbetrage von . ͤ . mehr als 25 6... gleichzugchten. höheren Beträgen. Die Abgahe ist . 6 es sich um Schiffe für jede Sen, ö einem Raumgehalt von dung nur einmal über 150 t handelt zu entrichten. bei einem , . von nicht mehr als 25 S .. bei höheren Beträgen . Dem Frachtbetrag im Sinne k. er orschrift ist der e, . . nen, en de ; . r Fracht zu Frg e im inländi isenbahnverkehr, wenn hg Urkunde über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lautet bet einem 6 von nicht mehr als 25 S .. pie . . J euersatz vermindert si auf die Hälfte gen Sätze, . y. Ladegewicht des Wagens 5t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für

Fünffache, bei höheren Be—⸗ i. Elsenbahn⸗

Der Riecht den fremden anzler kann unter Justimmung des ĩ Regierungen wegen Herdelflihrung n. , 53

je weitere 5 t Ladegewl die Hälfte des . .

dem Stempelbetrage , ulde

V en Stempelbetrag

erechtigt eine Fahrkart Wahl des Reisenden . der Eisenbahn oder des Dampf⸗ schiffs, so hat die Stempel« berechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempel⸗ betrag 22 Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung wenn eine Fahrkarte Fahrschein / heft) jzum Teil zur Benutzung 5 ,,, zum Teil zur

nutzung einer höhe = llasse ö 5 k

ür Fahrkarten, wel halben ge des auf 2 aufgedruckten Fahrpreises aus⸗ gegeben werden (Kinderkarten), ist 36 2 den vollen

reis festgesetzten Ste =

. edoch mindestens 6 zu 6h *. fabtt

ei Sonderfahrten usw., deren Benutzung keine gi lark ausgegeben werden. sondern der Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein Stempel in Höhe 26 64 e . des ge⸗

e

2 rderungspreises ju

Erlaubnislarten für Kraftfahrzeuge. a. Erlaubniskarten für Kraft- fahrzeuge zur Personenbeför⸗ derung auf öffentlichen Wegen

und Plätzen, und zwar: