— 2 — 2 0 — 2 **
— *
§ 29. Der Defraudation wird gleichgeachtet:
I wenn Malischrot na erfolgter Anmeldung von Brau⸗ — ö . sei 34 . dazu bestimmten Orte oder
and ts,
welche die gesetzlich zulãssige Menge (8 13 Abs. 3) um mehr le
als 19 vom Hundert übersteigt; der Vorschrift im letzten Absatze des S 2 ent. Beénstätte außer der erlaubten Zeit ozr um 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebrãu gder der Vorschrift im 5 13 entgegen en Aufbewahrungsrãume bei dem Brauer
iffer 3 bei einer amtlichen en von mehr Menge und
terllegenden Brauerei
rwiegungs vorrichtung
ch gestört wird,
oteten Maljes von dem Zãhlwerk gerin a ben ird;
5) weiß, daß da
vorrichtung seiner
nicht oder zu niedrig an
benutzt oder benutzen
jujuzlehen und unter dessen 2.
Maries im HMahibuch anzuschrei . ; Abfindungsbrauerei die gemäß 8 225 vom
wenn in einer Bundesrate vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen bewirkt worden ind; ; Erlaß, Erstattung oder Vergũtung 3 flichtigen , .
die Biermenge zu boch widrige Angaben gem ch
einer Verkürzung der . ,,. ;
i i enen oder zur
verwirkt, die d , . 6 * en Menge (6 29 Ziffer 1, bilden, wird die Strafe 8 terschlede bemessen Im
be der S
teuer. Form der Iigarette, eine andere Decke ersetzt
Anschteibung
angig zu entrichten.
der Betrag der hinterio en Steuer nicht anders ermittelt , , R * Defraudation nicht bloß auf
so ist er, die begangen ; werden, fo ist er, falls fich die bega —— von Zucker bezieht,
eine Jtachmaischung oder die zusãtzli . bemessen, was an Mal und Zucker zu einem dollen Gebri den Brauerei genommen zu werden pflegt. Laßt sich Defraudation nur in bezug auf
von Zucker begangen, so tritt en Steuer eine Geldstrafe
5 32. ;
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziebung nicht babe verüben können, oder daß eine . nicht beabsichtigt ewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des
Sz Z5 statt. .
83 33. . Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorher⸗ gegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der porenthaltenen Steuer kimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem
Falle weniger als einhundert Mark betragen. Jeder fernere Rückfall zieht Sefãngnis strafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Grmessen mit Berück- gen und der vorausgegangenen
sichtigung aller mstãnde des Ver j Fälle auf Haft oder auf Geldftrafe nicht unter dem Doppelten der sten Rückfall bestimmtten Heldftrafe erkannt werden.
r den er
Die Straferhöbung wegen Rüctalz ist verwirkt, auch e, die ere, Strafen nur tellweise verbũßt oder ganz oder teilweise erlafsen sind. ö.
Sie ist ausgeschloffen, wenn seit der Verb ß in e e dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen raudation drei Jahre verflosfen sind. ö
en der Straferböhung
der
Außer den auf Grund
Tabak zur Erhebun den * ö und die im
einmais
ö . dem Brauer in einer Menge po efunden wird, schnittene h . die ungefüllt zum Verkau
Zigaretten
ngeschnitten
blãtt zur
d Blätt einer besonderen in 3 21 die beträgt:
) für Zigaretten: i 5 Rleinverkaufspreis bis ju 15 4 das Tausend 1, 0
1
e. im
fũ Kil für Zigarettenh für Jo50 Stck.
Der gleichen Besteuerun r gesetzten Eingan Szoll auch Ke aus dem Ausland eingeführten Er⸗ zeugnisse der in Ziffer Als Zigarettent chnittene
werden darf.
Steuer jeichen, die
und . 1 — — ung von erzeichen
Kn re, die Zigaretten Jowie die 1 und
Ausfuhr urter amtlicher Auf der
Zigareitentabak, die Jlgarettenhülsen und Platt zur Abgabe an
mnländische Zigaretten weiterer Verarbeitung oder
Behandlung in ihrem
stãtte angemeldet werden. . Gegen Sicher heitsbestellung ist die
sechs Monaten zu stunden. §5 4
Zigarettent
Ansprũche auf 3
einem Jahre von dem Tage Abs. MN oder der Steuerentrichtung ab. Der
hinter zogener Steuer verjahrt in drei Jahren.
des Tabak eiergesetzes von dem verwendeten ‚ . der im Inlande
1 bis rt. abak im Sinne dieses Gesetzes gilt aller fein bak, der im Kleinderkaufe mehr als 3 . das Kilogramm Ausgenommen sind diejenigen vom en Tabake der angegebenen Art, die zur Herstellung von
beansy igsretlen nachweislich nicht verwendet werden. ; ö Als Kleinverkaufepr Warenpreis einschließlich der
teuer. Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabaker jeu bei denen das Paxpierde
3.
Entrichtung und cer der Steuer.
Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der ittels An⸗ bringung von Steue
fabrikanten behufs Betriebe vor der Entna
1 Die Steuerbehõ Waren sowie
, erun em en Ver ; 3 Ang 8
Steuer Abgaben
über 15 bis 256 Æ das Tausend zer 25 bis 368 Æ das Tausend 65. 35 bis o 6 das Tausend über 50 bis 70 M das Tausend
ber 70 M das Tausend 10 S6 für
Wird ein der Steuerbebõrde di in seinem Namen und Auftrage
§ 11. Lagerung der fertigen Erzeugnisse; und Zigaretten sowie
10 bis 20 AÆ das Kilogramm ogramm, öᷣ über 20 bis 30 4M das Kilogramm
unterliegen neben dem im § 1 fest⸗ 3 bejeichneten A
Bundes rate zu bezeichnenden
eis gilt der
isse von der Art und i feblt oder durch
ist, der gleichen Steuer ju unterwerfen.
Zigarettenhũlsen und bättchen mi d * G 5) zu entrichten, rzeugungsstãtte entfernt
bezeichneten Art hat die
ollabfertigung oder, wo eine
rist von drei Tagen nach
hen. . 2 über die Wertbeträge der Steuer fort,
ungen einzurichten sind, über ihre Form, 23 und die Art ihrer Verwendung und Er stelll die Voraugseßungen fest⸗ sch oder eine ckiahlung gewährt nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet
werden als nicht verwendet angesehen. sst nicht erforderl wenn
jst oder wenn
hme aus der Erjeugungẽ⸗
Steuer für eine Frist von
§ 4. Verjãbrung der Steuer. 3 ü ablung und Erstattung der Steuer verjãhren in des Eintritts der Steuerpflicht 8 3
Anfpruch auf Nachlablung 1
packungsart der er fe, von
Bei 6. Aen alsbald eine Berich
Kleinverkauf der ta von 3 ber tabakverarbeit Tabaterʒeugnis igaretten bet blättchen, die diese E en wollen, haben dies unter genauer Besch einberkauf stattfinden s Bie Betriebe unterliegen den von dieser Behörde Steuereingangs anzuordnenden Maßnahmen.
Inha Anfertigung von tabak oder von 3 k un 9
denen der
Zigarettentaba blãttichen dürfen n verpackt werden. e. pre
Die Bestände den Anschreibungen für Feblmengen ist eine Steuerh
ziehen können.
tigung od
Vakverarbeitenden Betriebe und igarettenhülsen und bl ender Betriebe
en den lf nder en
von 5 betreiben wollen, sowie Derste rzeugniss
§ 8. rde ist ermãchtigt, auch A gegen entsyr
ein ck .
9
Beʒeichnun
Jeder Wechsel im tabal oder Zigaretten befassenden ö! nenen Besitzer amuzeigen.
gin vom 2. ejenige Per
Betriebs
sein sollten, m der Steuerbeam
interziehung n Feblmengen auf andere, eine Ste
jurũckzjufũhren sind.
Nach *
Fübrung von An chreibungen au jogenen Tabak sowie auf das fũr papier ausgedehnt werden.
owie ist der Steue
on h
ur in den angemeldeten Ueber Zu⸗ und Abgang der en ju führen, die der Bestimmung der
aufzubewahren und den sind von Zeit zu zu vergleichen. abiusehen, wenn
icht statt gefunden bat, uerschuld nicht begr
oll, der
rgänzung der
bun
ö.
ngaben über die Ver- echende Entschãdigung die
verlangen. aben zu erfolgen.
der Hersteller
jeder 3 die neben der
igaretten⸗
teller von e im kleinen ab⸗ g der Räume
Steuerbehörde anzuzeigen. zur Sicherung des
en⸗ sich vom
icht selbst geleitet, so bat letzterer i koch ar
zu bezeichnen,
andelt.
Beamten zug eit amtlich
§8 12
wenn Gefahr
§ 14. ilfeleistung bei der Ausübung der Der rer n. eichen ein Ersatz und für nech nicht interesse oder ju statiftischen Zwecken er
d⸗ Betrieb zu er fertigung stattñ oder leisten zu
laffen, die notwendig
ihnen obliegenden Ge chäfte in den vorge Insbesondere ist auch sär Beleuchtung zu sorgen.
bat den Steuerb forderliche Auskun
die als Betri
Buchfũbrung. Jigarettenhũlsen und
Räumen G7) gelagert und
Erzeugnisse sind An⸗
Steuerbehörde ent ˖
änglich zu halten sind.
seftzustellen und mit
on der Erhebung der Steuer und soweit . wird, daß
ondern daß die ndende Umstände
en der Steuc behorde kann die Verpflichtung zur
ch auf den für die
die Verarbeitung bezogene Zigaretten
Verarbeitung be⸗
13 Steuerbeamten. Schneiden von Zigarettentabal
cht.
e erh sen oder · blãttchen
Die Steuerbeamten e sie geöffnet sind alls von Morgens
n Zei
feilen und bei allen zum Zwecke ndenden Amtshandlungen die sind, damit die Beamten die
schriebenen Grenzen voll⸗
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung
will,
der Steuerverwa zum Nachweise, sehen sind, zu
kauf des Rohtabaks sowie au der Zigarettensteuer schaffebücher und G Einsicht vorzulegen.
daß sie mit den üblichen
en. Die Steuerbehörde kann
es und der
unterliegenden rn n. si eschãfts papiere auf
5 15
Zeitbeschrãnkung fällt
Steueraufsicht. eamten jede im Steuer
ft über den der Aufsicht oder Ab⸗ Silfsdienste zu leisten
sind die auf den Ein⸗ f die Herstellung und den Verkauf von
nsteuer unterliegenden Waren. von Zigaretten taba
den vorgesch Geschãfts
ch beziehenden Ge⸗ rfordern zu jeder Zeit zur
verlangen, daß Niederschriften einzelner
Ausführungsbestimmungen in den Ver⸗
19.
J Defraudation im Rů Im galt, der Bieden erg., gegangener Bestr . der. Defraudation . , strafung wird die im 5 158 angedrohte 1 . eder fernere Rückfall zieht G 6, , ng g e,, m. strafe nicht . ae,, r,, Fälle auf Haft ode un ce ner em Doppelien der für den erf auf Geld- 6 Strafe erkannt werden. ersten Rückfall an. nur al, r e . ist verwirkt, auch wenn die früh 6 . . 65 . 8. ist, e ehe rüheren Strafe b ng oder dem E r , n. ö. is zur Begehung der neuen Straftat 5 S 20.
Ordnungẽstraf
Zuwidet handlungen gern n e .
. orschri J . . , werden, sofern . ö , ,, ü. Mark en. Drdnungestrüse von einer ih. ö n e nf e . les des Abs. 1 wird ferner belegt e er 6 a eh n, e n , ben ich ;
n
. der ger e, e e I oder andere V . oder Unterlassung einer solchen 14 1. nicht der ke 8 ge . 3 r ut i. = ö. ie r nn oder re g ffunmn e. . v liegt; 6 er, 33 . , . Beamter an der re regen wird, ir. . 9 1 ig g cgrf ti lte uer , des Strafgesetzbuchs vorliegt. es 5 1153 oder des 5 114
, ö. Pers.
ö ndere Personen.
are , ö. von der Zigarettensteuer unterli
, ,., . ,,
o
n r nn w oder ,
er raf n, rozeßkosten und für die nachzuzahlend ,.
ö,,
nur für die Steuer. D wWifsen, herübt ist, fo haften ie
2 , eldstrafen kann 2 1 6. eldstrafe von dem Schuldi en ni
.
dre i fine n mn ien ein r, ff deldsttese tretende
S 22. Unbeschadet der ven f nasmaßregeln,. behõ en Orbnungest chörbe bie Beobachtung ter nuf Gr n e
Anordnungen durch A n zu fünfhundert n . und Einziehung von Heldstrafen bis
S5. 23. Zigarettentabak und inn ung. blät nd Zigaretten sowi ö ö nd, unterliegen der Ginziehun enefzeichen (C3) nicht verseh ͤ g, gleichvi h . d
24 Verschärfung d 9 ß Hersteller und Fel r e lufsichtz mah ah gen,. ; von der Zi ⸗ Waren, die selbst oder deren , ,,,
Steuer bestraft sind, kö j mahnahmen , ihre Kosten besonderen Aufstchts⸗
Fãͤlschun 9 9
. g von Steuerzeichen.
chte . uh unter drei . bestraft
den, . / . . er g te cls 6. .
öhrren Werte zu verwend ; verfaͤlscht, sie zu eine
fälschten Steuerzeichen 5 en, oder wissentlich von falsch . ü Fe en oder ver⸗
Verlust der bürgerlichen i n n n. . .
Wer wissentlich schon einm . nin l G ln n Henn k § 2.
Neben der in den S5 25, 2 . 26 die Hinterziehung der Siruer 2 . n
angeschlossenen Staaten und
diesez Gesetzcb antsprechenden Zigarettenst euer in den d ; Sleuet far die 6 , wegen e 3 ,, gegenseitigen Verkehr übergehenden, der Ji 8 Ter enen ff en. w,, , gde s nm nn. ereinbarungen treffen. g einer Steuer⸗ Vergütung der auf Grund 863 des Tabaksteuergesetzes ) Im Abf. 1d ,, Kzes vom 15. Juli 1879 sind 6 Michel. es 5 51 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 unter I: d. für Zigaretten 5 4. kad e gl gene m gl där er len gn n . 8 3 n. Ab aber 2 3: i entabak und Zigarette ö = gung in einer Fffentlichen Riederlage oder . . y,
itverschl . e. H T fen stebenden Privatlager zu gewähren ist, erfolgt durch
J Ueberganggvorschrifte Hersteller, Verkäufer u q ö
. nd Händler haben di ; , , , , ngabe des Kleinve l nhulsen und * blättchen unter
Zigaretten sowie der n r r Stücklahl der Hülsen u ü a e
z ersteller einen Monat, ö , ,. , 3. f des ? zu l dorhendent Teil dieser gigattntnfi⸗ rat ist ermächtigt, die Frist von zwei M ö ö blattchen bei Kleinhaͤndlern im Bedarfsfall 2 4 e erfolgte Versteuer u, ,, , Tr 4
ö n, ist die Steuer für eine Frist von
35. Schu ödr ihrtft Von den bestehenden Fabriken u ü nd Betrieb ĩ ĩ 8. , b n, ,. bei . 6 * 4 e e eff uff ens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des
Anlage 3. Gesetz wegen Aenderung des Reichsstempelgesetzes. Artikel 1.
Der Tarif zum Reichsst . gesetzbl. S. 275) erhalt , n, oo (Reichs.
1 2 f ;
Steuersatz
do Gegenstand der Besteuerung . 1.
Stempelabgabe.
Frachturkunden Frachturkunden, wenn sie i e
Inland auggeste llt oder sehiß Empfangnahme oder Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inlande vorgelegt oder aut⸗ gehändigt werden, und zwar: a. , ,. und Fracht. efe im Schiffsverkerre zwischen , und aus⸗ ländischen¶ Seehäfen oder nischen Häfen an inlaͤndischen Wasserstraßen und ausländi⸗ schen Seehäfen, soweit sie nicht unter b fallen.. b. afl enn und Fracht riefe im Schiffsverkehr zwischen inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord, und Ostsee, des Kanals oder der , , . Küste. Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffs
von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die dadung mehre⸗ rer Schiff gefãße oder Eisenbahn⸗ wagen lautet, von
Gegenstand der Besteuerung
a. Fahrkarten, Fahrs
Personenfahrkarten. onstige Ausweise ü . folgte Sahung des sonen⸗ fahrgeldes im Eisenbabnverkehr auf inländischen Bahnlinien
bei in einem III. ö
Fahrprei * ö 3 Wagen klasse
O, So M bis 2Æ6 5 * 79
mehr als 2 Æ
bis 5H ÆK 10 20 mehr als 5 0
bis 10 C . 20 mehr als 10
bis 20 6 . 40 mehr als 20 0
bis 30 ÆK . 60 mehr als 30
bis 40 Æ . 90 mehr als 40
bis 50 Æ 140 270 mehr als 50 MÆ 200 400 Fahrkarten von und ähnlichen Bahnen, welche setrennte Wagenklassen nicht ühren, werden wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt. b. Fahrkarten, Fahrscheine und
olgte Zahlung des Pe = erer; im . verkehr auf inlãndischen Wasser⸗ straßen und Seen sowie im Dampfschiffsverkehr der Nord⸗ und Ostsee zwischen inlãndischen Orten unterliegen den unter a für die dritte Wagenklasse fest⸗ gesetzten ,, ,
enn das Dampsschiff ver⸗ schledene a g fehr gelten die unter a für die 1. Wagenklasse festgesetzten
teuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersãtze gleichmäßig für die höheren Fahrklassen.
Befreit sind: 1) Fahrkarten usw.,, wenn deren tarifmähiger Fahr⸗ preis, bei Zeitkarten der Elch g r der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von O60 M nicht erreicht; 2) die zu ermaͤßlgten Preisen ausgegebenen Militaͤr / Schüler.! und Arbelter⸗ fahrkarten; 3) Fahrkarten der dritten soweit im
zagenklasse, Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird und der Fahrpreis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 3 für das Kilometer nicht übersteigt.
Anmerkung jur Tarifnummer 7.
onstige Ausweise über die er⸗
vom einzelnen Fahrtausweis e
K / /
Teile dieses Gesetz 1 kaufsstãtten an in die Augen fallender Stelle ausgehängt werden. u erhalter
§ 16. Die Steuerjeichen sind an den Packungen solange der teil weise entleerte
Von Zusatzkarten, die zur
in einer anderen , 3 auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil⸗, Luxutzdampfer) berechtigen, ist eine besondere Ab⸗ gabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren , be⸗ rechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen
Teilnehmer einer Defraudatien unterlieg St — nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig 50 gema ht e, , ar. 2 erhalt die if i Verpad ings zwang
35 Abs. 2 erhält die Vorschrift unter Ziffer 7 folgenden . ace 8 4 m,
n * 13 Vermablungssteuer lande dom Hersteller und roßbãndler nur in is 24 ungen abgegeben werden. Die Verpadung bis diese geöffnet werden, Geöffnete, ganz oder t
tientabak, Jigarettenbãlle⸗
7) wenn Brauer, * die — , . entrichten, die ibnen in Gemäßh 88 : —— Pflichten verletzen bat. sofern nicht a . e. Packungen dürfen mit Zi aretten, Zigare ) Hinter 5 37 wird folgende Vorschrift eingeschaltet: iu erfolgen, in denen sie hergestellt werden. der blättchen nicht gn ff, werden“ Der Einzelverkauf darf 141 Vadung ist der nhalt nach Art und Menge, sowie aus, den zugehörigen Ümschliehungen erfolgen. Geleerte Un ; und Zigaretten auch der Rleinderkaufs preis oder schließungen sind leb ald ju vernichten. 2 Druckschrift an ru Ver als Verkãufer Jigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenbũlse⸗ i chriebenen Weise ers
efäßes lautet, wird bel rachtbetrage von nh 3 als 25 16 das Doppelte, bei
jeder Schiffs⸗ oder Eisenbahn⸗ wagenladung.
Je zwei Schmal⸗ spurwagen die
Fd ; ö 2
Mit Geldstrafe bis 83. w zu einhundertfünfzi
,, Infertia ; e, Platten oder andere For ö d en Abdruck der in Nr. 1 , . Schiffe mit e .
, d h ie Behörde verabfolgt. rucke an einen Anderen als delt, bei ei an auf en, Fragt, . , , we, gf rn ir ern f as nd, sind als
ben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel
A.
Unbeschadet der verwirkten Drdnungẽstr
bebörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Vor⸗
schriften dieses d der darin erlassenen ̃
bestimmungen g sind, dur Androhung und Einniebung
von Geldftrafen fhun Mark erzwingen, auch, wenn eine
i icht getroffen wird, diese auf Kosten der
Die Ginziebung der hierdurch erwachlenen Verfahren für die Beitreibung von Zoll⸗
Vorzugsrechte der letzteren. assung; .
von Zuwiderhandlungen gegen die in den Vorschti d von Braufteuer⸗
i die Straf. die mit
gesãllen un
19 5
Die S S5 1 und 18 getr defraudationen (65 verfolgung von De ming tee,. 2 t rechnet, an sie angen sind. . 4 ; ;
Der Anfpruch auf Nachzahlung hinterjogener Gefälle erlischt in drei Jahren. ;
Artikel II.
Die Aummer 186 des Zolltarifs vom d ssung: solaende si eng Art; Mal jextrakt ee, dünnflũssigem Zustand,
auch mit Heilmittel jusãtzen 20 Ma Artikel III.
ird ermächtigt, das Sieh vom 31. Mai 1872
vorstehenden Aenderungen und bei
Währung und des verãnderten senden Nummernfolge der Datum des vorliegenden
25. Dezember 1902 erhãlt
Der Reichskanzler w in der Fass
Anlage 2. 3Zigarettensteuergesetz. §1.
Gingangẽabgabe. Der Gin gangs moll r fũr e teren Tabak und ige q velientner. ; 2 416 . f 7 des Zolltarifgesetzes
Ubefreiungen der 5 und 5 Ziffer * 1502 22 fũr , eaten re n ff
Verwaltungẽ⸗ — bejeichnung des
5 37 bei 3 4 — i 1 afen kann die Steuer * 5 , . St lan
eben. Außerdem ĩ stellers oder
mm enthalten.
nisse der im
Wer oder cᷣblãtichen Betriebs unter tig ist, der eine es
vom 25. sowie fũr Jigarettenhũlsen und lättchen durch den Bundes rat ein⸗ geschrãnkt werden.
darf nur in den
Herstellers kann —
Steuerbehörde mitzuteilende? Waren eiche
Die Vewflichtung zur
erstreckt sich auch auf solche
im Kleinverkaufspreise don rrei Mark oder wenig Wird solcher Tabak unverpackt dert
einperkaufepreis an einer in die Augen fallenden
nisses anzugeben. ĩ Zigarettentabak, Zigarettenbũlse d unter Beobachtung der etwa bor—
abriken abgegeben werden, si n, . von den Vorschriften
Die Dor che hen d
* . und der Räume. ge ber Bien fin an Zigaretten, will
st auf jeder
d 8 * Firma des Hãndlers
machen. e Firmen ⸗
erlich ge tee, der
Angabe des Preises ode ackungen, die feinge
n und Pblãttchen, die an Zigaretten
der Ab. 1 bis 3
sich diese Vorschriften nicht au ahr bestimmt sind (63 Abs. 4. ehung der Zigar
ccken
Voꝛs
. 1
49
erft im Inlande vorgenommen wird. tabale und igaretten, auf deren
* 2 3 und 2 zu
ckungen
versteuern.
2 Anmeldung des Betriebes
herste Hat dies vor der Eröffnung des Beneichnung der Grzeugnisse, deren Herstellung beab⸗
Sicucrbeborde schristlich anzuzeigen und gleichzeitig D Wagerräume sowie der Damit
g der Betriebs. un in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume
ung von Iigarettentabak und Zigaretten
er., Erg ewerbemãßie Herstell — angemeldeten Beiriebstãumen erfolgen.
vat, bezeichnet einer Frist von
a. wenn
mit der
liegenden W
ʒxeugungestã daß sie
ig
in der vorges gen mit den im 8 5 vorg
den ent sprechenden Steuerzeichen wenn Verkäufer der Ziga
f.
reigangaben fehlen, find nach durch daß
Zigarettenhũlsen
mindesteng
daben,
Defraudation wird begründet.
St
dem sst die S
Kann tritt eine Geldftrafe eine Üebertretung vor, so si
1 a — en.
mit Geldstr
die
atsachen
ion.
*
oder Flãttchen empfãngt, die nicht in der vorgeschri und mit Steuerzeichen versehen sind, bat innerbal⸗ drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten
u hinterziehen, mac
insbesondere als vollbracht angenommen der Zigaretiensteuer
bevor dle Anzeige des
e erfolgt ist 6 7);
er unterliegende Waren für angemeldeten Räumen aufbema
ter. Bettrier?
d erstelle om H 2
ende Waren aus der Er⸗ werden, ore
kt und auf de⸗
Angaben und M
T icht verübt oder nicht bea strafe nach 5 20 statt. 18
5§518. rafe der , a 3 eine Geldstrafe ichen **
begeht, hat
er vorenihaltenen Steuer gie
1
afe big ju ein
is hunderti nd die Beibilfe und d hundertfũnfzig M
fend Mert
ie ark
lt, die nyelnen Fall betrãgt. Außer nicht festgestellt werder
it ern Se⸗ be⸗
e Stiche, Platten od 4 ; er anderen Formen sowle d
en, ohne Unterschied ob sie 83 Verurteilten .
; § 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft
wer wi i issentlic schon einmal verwendete Steuerjeichen veräußert oder
Strafperfahren und Ve . ł rjährung der St ua ce n , n. der SS 17 bis 23 26 re n, St ef im ,, , ,, Here ien, , ! das Verfahren isten zur Anwendung nach d bestimmt. wegen Zuwiderhandlungen ĩ . w taate zu, von dessen B ; n sowie Geldstrafen fallen 5 ehörden die St ö. . von , de, , in. 33 uwiderhandlungen in einem Jahre. rei Jahren,
Fi Zigarettensteuer und Ausglei ö ö en nach M n Kosten wird d ; y , der vom Bunde rate zu erlaffen den — Stat 6. Leiche bevollmächtigten für Zöll . ker es n hen, 8 in bezug aß e, w. an, der Zölle. flichten wie beiiglich der Erhebung und 6 ie außerhalb d des Rei er gemeinschaftlichen ear n ,. zahlen an Stelle der . Tei usgleichungsbetrag an die Reichskaffe. er einen ent⸗
.
Der Zigarettenst 3
35 2 euer unterliegende Waren aus Zollanschlü
geschso abak und Zigaretten, die , . Staaten und Gebietsteilen 3 i:
sind ien, uten Gebigten eingehende 3. ö ; 1 e. beim garettenhülsen und · blätt zubringenden Steuer e ee . nland mit den nach 6j 6.
trägen das Zehnfache der zu wagenl adu 6 b bezeschneten Sätze * . . . ; nd. wenn e. nn, , Frachtbriefe, Ei n ö. e e fer nn e e perwaltung statt . sõderkeh soweit sie eings agens aht 1. er a und h fallen, mehrere zur Ver⸗ a Urkunde über die fügung stehst diese , ,, , f 2 einer Eisenbahn⸗ bel einem Frachtbetrage von . ͤ . mehr als 25 6... gleichzugchten. höheren Beträgen. Die Abgahe ist . 6 es sich um Schiffe für jede Sen, ö einem Raumgehalt von dung nur einmal über 150 t handelt zu entrichten. bei einem , . von nicht mehr als 25 S .. bei höheren Beträgen . Dem Frachtbetrag im Sinne k. er orschrift ist der e, . . nen, en de ; . r Fracht zu Frg e im inländi isenbahnverkehr, wenn hg Urkunde über die Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lautet bet einem 6 von nicht mehr als 25 S .. pie . . J euersatz vermindert si auf die Hälfte gen Sätze, . y. Ladegewicht des Wagens 5t nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 t, aber nicht mehr als 15 t beträgt. Für
Fünffache, bei höheren Be—⸗ i. Elsenbahn⸗
Der Riecht den fremden anzler kann unter Justimmung des ĩ Regierungen wegen Herdelflihrung n. , 53
je weitere 5 t Ladegewl die Hälfte des . .
dem Stempelbetrage fü , ulde
V en Stempelbetrag
erechtigt eine Fahrkart Wahl des Reisenden . der Eisenbahn oder des Dampf⸗ schiffs, so hat die Stempel« berechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempel⸗ betrag 22 Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung wenn eine Fahrkarte Fahrschein / heft) jzum Teil zur Benutzung — 5 ,,, zum Teil zur
nutzung einer höhe = llasse ö 5 k
ür Fahrkarten, wel halben ge des auf 2 aufgedruckten Fahrpreises aus⸗ gegeben werden (Kinderkarten), ist 36 2 den vollen
reis festgesetzten Ste =
. edoch mindestens 6 zu 6h *. fabtt
ei Sonderfahrten usw., fü deren Benutzung keine gi lark ausgegeben werden. sondern der Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein Stempel in Höhe 26 64 e . des ge⸗
e
2 rderungspreises ju
Erlaubnislarten für Kraftfahrzeuge. a. Erlaubniskarten für Kraft- fahrzeuge zur Personenbeför⸗ derung auf öffentlichen Wegen
und Plätzen, und zwar: